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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 03.03.2021 – C-403/20
Siebte Kammer · ECLI:EU:C:2021:156
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BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 3. März 2021 ( „Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra – Angeblich mangelnde Sorgfalt der Kommission in Bezug auf den Inhalt der Vereinbarung – Angeblich mangelnde Sorgfalt der Kommission bei der Überwachung der Anwendung der Vereinbarung – Schadensersatzklage – Abweisung der Klage – Kausalzusammenhang – Fehlen – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“ In der Rechtssache C‑403/20 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. August 2020, CF, wohnhaft in Andorra la Vella (Andorra), TB, wohnhaft Andorra la Vella, LO SA mit Sitz in Andorra la Vella, UM SL mit Sitz in Andorra la Vella, Prozessbevollmächtigte: J. Álvarez González und S. San Felipe Menéndez, abogados, Rechtsmittelführer, andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer), unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Kumin sowie des Präsidenten der Zweiten Kammer A. Arabadjiev (Berichterstatter) und des Richters P. G. Xuereb, Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, folgenden Beschluss
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen CF, TB, die LO SA und die UM SL die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 25. Juni 2020, Noguer Enríquez u. a./Kommission (T‑22/19, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2020:295), mit dem dieses ihre Klage auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch die mangelnde Sorgfalt der Europäischen Kommission bei der Überwachung der Anwendung der am 30. Juni 2011 in Brüssel unterzeichneten Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra (ABl. 2011, C 369, S. 1, im Folgenden: Währungsvereinbarung Union/Andorra) sowie in Bezug auf den Inhalt dieser Vereinbarung entstanden sein soll, abgewiesen hat. Rechtlicher Rahmen
2 Art. 10 der Währungsvereinbarung Union/Andorra sieht vor: „(1) Für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung, die im Gemischten Ausschuss nicht beigelegt werden können, ist allein der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. (2) Gelangen die Europäische Union, die durch die Europäische Kommission vertreten wird und im Gemischten Ausschuss auf Empfehlung der EU-Delegation handelt, oder das Fürstentum Andorra zu der Auffassung, dass die jeweils andere Partei gegen eine Verpflichtung aus dieser Vereinbarung verstoßen hat, so können sie den Gerichtshof anrufen. Das Urteil des Gerichtshofs ist für die Parteien bindend, die innerhalb der vom Gerichtshof in seinem Urteil festgelegten Frist die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem Urteil nachzukommen. Ein Berufungsverfahren ist nicht möglich. (3) Versäumt es die Europäische Union oder das Fürstentum Andorra, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dem Urteil innerhalb der festgelegten Frist nachzukommen, kann die jeweils andere Partei die Vereinbarung mit einer Frist von drei Monaten kündigen.“
3 Art. 11 Abs. 1 bis 3 dieser Vereinbarung bestimmt: „(1) Ein Gemischter Ausschuss wird eingesetzt. Diesem gehören die Vertreter des Fürstentums Andorra und der Europäischen Union an. Der Delegation der Europäischen Union gehören Vertreter der Europäischen Kommission (die den Vorsitz führt), des Königreichs Spanien und der Französischen Republik sowie der Europäischen Zentralbank an. (2) Der Gemischte Ausschuss trifft mindestens einmal im Jahr zusammen. Den Vorsitz führen abwechselnd für jeweils ein Jahr ein Vertreter der Europäischen Union und ein Vertreter des Fürstentums Andorra. Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig. (3) Der Gemischte Ausschuss tauscht Meinungen und Informationen aus und fasst die in den Artikeln 3 und 8 genannten Beschlüsse. Die Delegation der Europäischen Union teilt dem Fürstentum Andorra alle Gesetzgebungsinitiativen der Europäischen Union mit, die unter Artikel 8 fallen. Ferner prüft der Gemischte Ausschuss die vom Fürstentum Andorra getroffenen Maßnahmen und bemüht sich um Beilegung etwaiger aus der Anwendung dieser Vereinbarung herrührender Streitigkeiten.“
4 Art. 12 der Währungsvereinbarung Union/Andorra bestimmt: „Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 kann jede Partei diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen.“
5 Art. 12 Abs. 4 der zwischen der Union und dem Fürstentum Monaco geschlossenen Währungsvereinbarung (ABl. 2012, C 310 S. 1, im Folgenden: Währungsvereinbarung Union/Monaco), die am 29. November 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde, lautet: „Für alle Fragen betreffend die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union, die diese in Anwendung dieser Vereinbarung treffen, ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. Insbesondere kann jede natürliche oder juristische Person mit Sitz im Fürstentum Monaco die Rechtsbehelfe einlegen, die in Frankreich ansässigen natürlichen und juristischen Personen gegen Rechtsakte offenstehen, die an sie gerichtet sind, und zwar unabhängig von deren Form oder Art.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits
6 Die Rechtsmittelführer waren Aktionäre der Banca Privada de Andorra SA (im Folgenden: BPA), an der sie einen Aktienanteil von 75,52 % hielten.
7 Die BPA war eine auf internationaler Ebene tätige andorranische Bank.
8 Am 10. März 2015 beschloss das Financial Crimes Enforcement Network (Netzwerk zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, Vereinigte Staaten) die BPA zu den ausländischen Instituten zu zählen, die hinsichtlich Geldwäsche Anlass zu höchster Besorgnis geben. Am selben Tag schlug diese Behörde in einer Stellungnahme zu einem Gesetzesvorschlag vor, Finanzinstituten zu verbieten, in den USA Konten im Namen oder für Rechnung der BPA zu eröffnen, zu besitzen oder zu verwalten.
9 Im Anschluss an diese Ereignisse geriet die BPA in finanzielle Schwierigkeiten.
10 Am 26. März 2015 gab die BPA eine Erklärung über die Einstellung ihrer Zahlungen ab und beantragte die Einleitung eines Insolvenzverfahrens.
11 Am 2. April 2015 erließ das Fürstentum Andorra die Llei 8/2015 de mesures urgentes per implantar mecanismes de reestructuració i resolució d’entitats bancàries (Gesetz 8/2015 über Sofortmaßnahmen zur Einführung von Mechanismen für die Sanierung und Abwicklung von Bankinstituten) vom 2. April 2015 (BOPA Nr. 31 vom 16. April 2015, S. 1, im Folgenden: Gesetz 8/2015), mit der die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) teilweise umgesetzt wurde. Mit dem Gesetz 8/2015, das am 16. April 2015 in Kraft trat, wurde die Agència Estatal de Resolució de Entitats Bancàries (Staatliche Agentur zur Abwicklung von Bankinstituten, Andorra, im Folgenden: AREB) gegründet.
12 Am 27. April 2015 eröffnete die AREB ein Verfahren zur Abwicklung der BPA und beendete damit das Insolvenzverfahren.
13 Am 21. April 2016 erließ die AREB den Beschluss zur Auflösung der BPA, mit dem insbesondere deren Kapital auf null herabgesetzt wurde.
14 Mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 forderten die Rechtsmittelführer die Kommission auf, verschiedene Maßnahmen zu ergreifen, um angebliche Verstöße des Fürstentums Andorra gegen die Währungsvereinbarung Union/Andorra zu beenden, die auf eine teilweise und nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 2014/59 durch den Erlass des Gesetzes 8/2015 zurückzuführen seien. In diesem Schreiben forderten sie die Kommission ferner auf, ihre außervertragliche Haftung für den Schaden anzuerkennen, der ihnen durch ihre mangelnde Sorgfalt entstanden sei.
15 Mit Schreiben vom 5. März 2018 wies die Kommission die Behauptungen der Rechtsmittelführer zurück und lehnte jede Verantwortung hinsichtlich des ihnen angeblich entstandenen Schadens ab (im Folgenden: Schreiben vom 5. März 2018).
16 Mit Schreiben vom 10. und 21. Dezember 2018 wiederholten die Rechtsmittelführer ihre Forderungen aus dem Schreiben vom 29. Dezember 2017 gegenüber der Kommission. Die Kommission antwortete nicht auf diese Schreiben. Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
17 Mit Klageschrift, die am 11. Januar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Rechtsmittelführer Klage auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch die mangelnde Sorgfalt der Kommission zum einen bei der Überwachung der Anwendung der Währungsvereinbarung Union/Andorra und zum anderen in Bezug auf den Inhalt dieser Vereinbarung entstanden sein soll.
18 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Klage als offensichtlich jeder Grundlage entbehrend abgewiesen. Anträge der Rechtsmittelführer
19 Die Rechtsmittelführer beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und der Kommission die Kosten aufzuerlegen sowie die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, hilfsweise, der Klage stattzugeben. Zum Rechtsmittel
20 Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit das Rechtsmittel ganz oder teilweise durch mit Gründen zu versehenen Beschluss zurückweisen.
21 Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.
22 Zur Stützung ihres Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen fünf Rechtsmittelgründe geltend. Mit diesen widersprechen sie der Beurteilung des Gerichts im angefochtenen Beschluss, und zwar erstens hinsichtlich der Zulässigkeit ihres Vorbringens zu den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Transparenz, zu den wesentlichen Grundsätzen, die der europäischen Integration zugrunde liegen, zur Glaubwürdigkeit der Kommission und zu den Grundrechten, zweitens hinsichtlich der Zulässigkeit ihres Vorbringens in Bezug auf das Schreiben vom 5. März 2018, drittens hinsichtlich der angeblich mangelnden Sorgfalt der Kommission in Bezug auf den Inhalt der Währungsvereinbarung Union/Andorra, viertens hinsichtlich der angeblich mangelnden Sorgfalt der Kommission bei der Überwachung der Anwendung dieser Vereinbarung und fünftens hinsichtlich der Möglichkeit der Beendigung des Verfahrens durch den Erlass eines Beschlusses. Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Beurteilung des Gerichts betreffend die Zulässigkeit des Vorbringens der Rechtsmittelführer zum Schreiben vom 5. März 2018 Vorbringen der Rechtsmittelführer
23 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der an erster Stelle zu prüfen ist, machen die Rechtsmittelführer geltend, dass die rechtliche Begründung des angefochtenen Beschlusses aufzuheben sei, der zufolge ihr Vorbringen zum Schreiben vom 5. März 2018 als unzulässig zurückzuweisen sei, da sie in keiner Weise dargelegt hätten, aus welchen Gründen dieses Schreiben, angenommen, sie wollten diese geltend machen, die außervertragliche Haftung der Union begründe.
24 Die Rechtsmittelführer weisen nämlich darauf hin, dass sie nie behauptet hätten, dass das Schreiben vom 5. März 2018 der Auslöser für die außervertragliche Haftung der Union gewesen sei, und dass ihr diesbezügliches Vorbringen im ersten Rechtszug nur darauf abgezielt habe, dem Vorbringen der Kommission in ihrer Klagebeantwortung vorzugreifen. Die Klageschrift hätte daher in Bezug auf die in ihr enthaltenen Klagegründe für zulässig erklärt werden müssen. Würdigung durch den Gerichtshof
25 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund betonen die Rechtsmittelführer ausdrücklich, dass ihre Klageschrift weder einen Klagegrund noch ein Argument dahin enthalten habe, dass das Schreiben vom 5. März 2018 der Auslöser für die außervertragliche Haftung der Union gewesen sei.
26 Folglich ist dieser Rechtsmittelgrund, der darauf gerichtet ist, der Beurteilung des Gerichts betreffend die Zulässigkeit eines solchen Klagegrundes oder eines solchen Vorbringens zu widersprechen, nicht geeignet, den Rechtsmittelführern einen Vorteil zu verschaffen. Zum einen enthält die Klageschrift nach dem eigenen Vorbringen der Rechtsmittelführer weder einen solchen Klagegrund noch ein solches Argument, der bzw. das für zulässig erklärt werden könnte. Zum anderen berührt diese Beurteilung durch das Gericht in keiner Weise die Zulässigkeit der übrigen Argumente in dieser Klageschrift, die das Gericht gesondert geprüft hat.
27 Nach ständiger Rechtsprechung setzt das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses aber voraus, dass das Rechtsmittel der Partei, die es eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C‑293/13 P und C‑294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 46).
28 Daraus folgt, dass der zweite Rechtsmittelgrund mangels Rechtsschutzinteresses der Rechtsmittelführer als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen ist. Zum vierten Rechtsmittelgrund: Beurteilung des Gerichts betreffend den Vorwurf der mangelnden Sorgfalt der Kommission bei der Überwachung der Anwendung der Währungsvereinbarung Union/Andorra Vorbringen der Rechtsmittelführer
29 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrundgrund, der an zweiter Stelle zu prüfen ist, machen die Rechtsmittelführer geltend, dass die Kommission bei der Unterzeichnung der Währungsvereinbarung Union/Andorra konkrete Verpflichtungen in Bezug auf die Kontrolle, die Überwachung und die Kündigung dieser Vereinbarung eingegangen sei, Verpflichtungen, die ihrer Rolle als Garantin dieser Vereinbarung inhärent seien und die zu ihren Pflichten als Organ nach Art. 17 EUV gehörten.
30 Die Kommission habe ihre Pflichten jedoch verletzt, als sie in voller Kenntnis der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2014/59 durch das Gesetz 8/2015 ihre Pflicht, tätig zu werden, zulasten der Grundrechte der andorranischen Bürger und der Unionsbürger missachtet habe, wodurch den Rechtsmittelführern ein erheblicher Schaden zugefügt worden sei. Hinsichtlich der Einhaltung dieser Verpflichtungen könne sich die Kommission allerdings auf keinen Ermessensspielraum berufen, um ihre mangelnde Sorgfalt und ihre Untätigkeit zu rechtfertigen.
31 Die Kommission hafte daher, da sie unter Missachtung sowohl ihrer organschaftlichen Pflichten als auch ihrer Pflichten aus der Währungsvereinbarung Union/Andorra, insbesondere aus Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 3 dieser Vereinbarung, eine rechtswidrige, eigennützige, rückwirkende, unvollständige und nachteilige Umsetzung dieser Richtlinie zugelassen habe.
32 Entgegen den Feststellungen des Gerichts mache eine Auslegung der Währungsvereinbarung Union/Andorra in dem Sinne, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, bei Verstößen des Fürstentums Andorra tätig zu werden, diese Vereinbarung nämlich inhaltslos und stehe der Verwirklichung von deren Ziele entgegen. Was außerdem Art. 17 EUV betreffe, so habe der Gerichtshof entschieden, dass die Kommission als Hüterin der Verträge und der auf ihrer Grundlage geschlossenen Abkommen verpflichtet sei, die ordnungsgemäße Einhaltung der Verpflichtungen, die ein Drittstaat im Rahmen eines mit der Union geschlossenen Abkommens eingegangen ist, mit den Mitteln sicherzustellen, die in dem betreffenden Abkommen oder in den auf seiner Grundlage getroffenen Beschlüssen vorgesehen seien.
33 Diese Pflichten seien für die Kommission umso zwingender, als den andorranischen Staatsangehörigen weder die Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich auf die unmittelbare Wirkung der Bestimmungen der Richtlinie 2014/59 zu berufen, noch die Möglichkeit, bei einem nationalen Gericht zu beantragen, dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung vorzulegen, noch könnten sie, wie die monegassischen Staatsangehörigen nach Art. 12 Abs. 4 der Währungsvereinbarung Union/Monaco, gegen sie schädigende Handlungen eine direkte Klage erheben.
34 Aufgrund der Untätigkeit der Kommission sei es den andorranischen Behörden somit möglich gewesen, das Eigentumsrecht der Rechtsmittelführer zu verletzen, was eine Verletzung dieses Rechts durch die Kommission impliziere. Die Untätigkeit der Kommission umfasse auch eine Verletzung des berechtigten Vertrauens der Rechtsmittelführer darauf, dass sie die ihr nach der Währungsvereinbarung Union/Andorra obliegenden Pflichten zur Kontrolle beachte.
35 Entgegen den Feststellungen des Gerichts ist es nach Ansicht der Rechtsmittelführer ganz offensichtlich, dass der sich aus dieser Untätigkeit ergebende Schaden in der Differenz dessen bestehe, was sie nach der Abwicklung der BPA erhalten hätten, und dem, was sie hätten erhalten können, wenn die Kommission die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 2014/59 in andorranisches Recht verlangt hätte. Somit seien die Voraussetzungen für eine Haftung der Union sehr wohl erfüllt.
36 Denn auch wenn die unzureichende Umsetzung dieser Richtlinie, die die genannten Schäden verursacht habe, auf das Fürstentum Andorra zurückzuführen sei, so sei diese unzureichende Umsetzung doch durch die Untätigkeit der Kommission ermöglicht worden, so dass diese hierfür haften müsse.
37 Insoweit ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Union als dafür verantwortlich angesehen werden könne, dass ihre Organe, auch stillschweigend, Handlungen gebilligt hätten, die zu einem Schaden bei einem Kläger geführt hätten. Wenn die Kommission ihren Verpflichtungen nachgekommen wäre, wäre das Fürstentum Andorra jedoch verpflichtet gewesen, die Richtlinie 2014/59 vollständig und genau umzusetzen. Würdigung durch den Gerichtshof
38 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführer einerseits mit ihrem in den Rn. 29 bis 34 des vorliegenden Beschlusses zusammengefassten Vorbringen der Beurteilung des Gerichts in Bezug auf das Fehlen eines qualifizierten Verstoßes der Kommission gegen das Unionsrecht widersprechen, während sie andererseits in ihrem in den Rn. 35 bis 37 des vorliegenden Beschlusses zusammengefassten Vorbringen der Beurteilung des Gerichts in Bezug auf das Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwischen den angeblichen qualifizierten Verstößen der Kommission gegen das Unionsrecht und dem Schaden, der ihnen entstanden sein soll, entgegentreten.
39 Als Erstes ist das Vorbringen bezüglich des Kausalzusammenhangs zu prüfen.
40 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV vom Vorliegen dreier kumulativer Voraussetzungen abhängt, die sich auf die Rechtswidrigkeit des den Unionsorganen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen (Urteil vom 25. März 2010, Sviluppo Italia Basilicata/Kommission, C‑414/08 P, EU:C:2010:165, Rn. 138).
41 Insbesondere bezieht sich die in Art. 340 Abs. 2 AEUV aufgestellte Voraussetzung des Kausalzusammenhangs darauf, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Unionsorgane und dem Schaden in der Weise besteht, dass das gerügte Verhalten die entscheidende Ursache des Schadens sein muss, wobei der Kläger die Beweislast für diesen Zusammenhang trägt (Urteil vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/ASPLA und Armando Álvarez, C‑174/17 P und C‑222/17 P, EU:C:2018:1015, Rn. 23).
42 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Rn. 64, 68, 72, 92, 99 und 101 des angefochtenen Beschlusses, dass das Gericht erstens festgestellt hat, dass eine Prüfung des Gesetzes 8/2015 durch die Kommission und eine Anrufung des in Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 3 der Währungsvereinbarung Union/Andorra genannten Gemischten Ausschusses allein nicht gewährleistet hätten, dass der angebliche Schaden nicht eingetreten wäre, zweitens, dass, selbst wenn die Union diese Vereinbarung gekündigt hätte, nicht sicher sei, dass das Fürstentum Andorra dieses Gesetz geändert hätte, dass drittens dies auch für eine potenzielle Änderung der Anhänge dieses Abkommens gelte, und viertens, dass ein Tätigwerden der Kommission auf der Grundlage von Art. 17 EUV oder gar wegen eines eventuellen Schutzes des berechtigten Vertrauens der Rechtsmittelführer oder der besonderen Situation der andorranischen Staatsangehörigen dieses Ziel nicht hätte erreichen können, da die Kommission mit den in dieser Vereinbarung vorgesehenen Mitteln hätte tätig werden müssen.
43 Keines der von den Rechtsmittelführern vorgebrachten Argumente vermag diese Beurteilung des Gerichts in Frage zu stellen. Das in den Rn. 35 bis 37 des vorliegenden Beschlusses zusammengefasste Vorbringen beweist nämlich nicht, dass sich das Gericht bei der Auslegung der Währungsvereinbarung Union/Andorra geirrt hätte, sondern setzt voraus, dass die Kommission den andorranischen Behörden eine solche Umsetzung der Richtlinie 2014/59 vorschreiben kann, die nach Auffassung der Rechtsmittelführer vollständig und richtig wäre.
44 Wie das Gericht jedoch in den Rn. 62 bis 64 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 3 der Währungsvereinbarung Union/Andorra, dass es dem Gemischten Ausschuss obliegt, die vom Fürstentum Andorra getroffenen Maßnahmen zu prüfen und sich um die Beilegung von Streitigkeiten zu bemühen, die sich aus der Durchführung dieser Vereinbarung ergeben. Weiter ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1, dass die Kommission die Union im Gemeinsamen Ausschuss nicht allein vertritt, sondern Mitglied einer Delegation ist, der auch Vertreter des Königreichs Spanien, der Französischen Republik und der Europäischen Zentralbank (EZB) angehören. Schließlich kann die Kommission nach Art. 10 Abs. 2 dieser Vereinbarung nur auf Empfehlung der Delegation der Union im Gemischten Ausschuss im Namen der Union Klage beim Gerichtshof erheben, wenn die Union der Auffassung ist, dass das Fürstentum Andorra gegen eine Verpflichtung aus diesem Abkommen verstoßen hat.
45 Folglich verfügt die Kommission nach diesen Bestimmungen über keine Befugnis, die das Fürstentum Andorra unmittelbar zu einer bestimmten Umsetzung einer Unionsrichtlinie verpflichten könnte.
46 Daraus folgt, dass die Beurteilung des Gerichts hinsichtlich des Fehlens eines Kausalzusammenhangs zwischen den angeblich qualifizierten Verstößen der Kommission gegen das Unionsrecht und dem Schaden, der den Klägerinnen entstanden sein soll, nicht rechtsfehlerhaft ist.
47 Unter diesen Umständen ist als Zweites in Anbetracht der in Rn. 40 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung das in den Rn. 29 bis 34 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebene Vorbringen als ins Leere gehend zurückzuweisen.
48 Der vierte Rechtsmittelgrund ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Zum dritten Rechtsmittelgrund: Beurteilung des Gerichts betreffend den Vorwurf der mangelnden Sorgfalt der Kommission in Bezug auf den Inhalt der Währungsvereinbarung Union/Andorra Vorbringen der Rechtsmittelführer
49 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund, der an dritter Stelle zu prüfen ist, weisen die Rechtsmittelführer darauf hin, dass eines der hauptsächlichen Hindernisse, denen sie gegenüber stünden, darin bestehe, dass sie über keinen direkten Weg verfügten, eine Untersuchung der Vereinbarkeit des Gesetzes 8/2015 mit der Richtlinie 2014/59 oder eine Untersuchung der Einhaltung der Währungsvereinbarung Union/Andorra zu beantragen, und dass sie solche Untersuchungen weder vom Gerichtshof überprüfen lassen noch die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie geltend machen könnten.
50 Da es nämlich entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 51 des angefochtenen Beschlusses keinen Rechtsweg zu den andorranischen Gerichten gebe, der es erlaube, die ordnungsgemäße Umsetzung des Unionsrechts in die andorranische Rechtsordnung zu verlangen, sei der einzige Mechanismus, mit dem überprüft werden könne, ob das Fürstentum Andorra seinen Verpflichtungen aus der Währungsvereinbarung Union/Andorra nachkomme, derjenige, der vorsehe, dass die Kommission prüfe, handele, Mängel aufzeige oder Anordnungen treffe und gegebenenfalls das Eingreifen des Gerichtshofs beantrage.
51 Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen durch die Kommission führe daher unmittelbar zur Verletzung der Rechte von Bürgern wie den Rechtsmittelführern, da keine vor den andorranischen Gerichten erhobene Klage in dieser Hinsicht wirksam sein könne.
52 Dagegen gewähre Art. 12 Abs. 4 der Währungsvereinbarung Union/Monaco jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz im Gebiet des Fürstentums Monaco Zugang zu allen Rechtsbehelfen, die einem Unionsbürger zur Verfügung stünden, und sehe auch die unmittelbare Zuständigkeit des Gerichtshofs für alle Klagen vor, die das Handeln der Organe der Union im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung beträfen.
53 Da eine derartige Bestimmung gerade das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewährleiste, sei sie jedoch in einer solchen Art von internationalem Abkommen unerlässlich. Folglich habe die Kommission, indem sie es versäumt habe, eine solche Klausel in die Währungsvereinbarung Union/Andorra aufzunehmen, nicht mit der bei der Verhandlung und Unterzeichnung dieser Vereinbarung erforderlichen Sorgfalt gehandelt. Somit leiste diese Vereinbarung einer Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf Vorschub und bewirke eine Diskriminierung der andorranischen Staatsangehörigen gegenüber den monegassischen Staatsangehörigen, entgegen dem, was das Gericht in Rn. 50 des angefochtenen Beschlusses unzutreffend festgestellt habe.
54 Insbesondere sei, entgegen den wiederholten Ausführungen des Gerichts, die Klage beim Gericht nicht wegen des Verhaltens der andorranischen Behörden, sondern wegen der Pflichtverletzung der Kommission erhoben worden. Würdigung durch den Gerichtshof
55 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer im Rahmen ihres dritten Rechtsmittelgrundes ergibt sich aus dem Wortlaut der Rn. 267 bis 274 der erstinstanzlichen Klageschrift, dass die Kläger, wie das Gericht in Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt hat, mit ihrem hilfsweise erhobenen Klagegrund vortrugen, die Kommission habe bei der Verhandlung und Unterzeichnung der Währungsvereinbarung Union/Andorra gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen, da sie es versäumt habe, für die Aufnahme einer Bestimmung zu sorgen, die es jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz in Andorra ermögliche, gegen andorranische Handlungen sämtliche den Unionsbürgern zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe einzulegen und ihnen damit Zugang zum Gerichtshof zu ermöglichen.
56 Dies ergibt sich insbesondere aus den Rn. 271, 272 und 274 der erstinstanzlichen Klageschrift, die folgenden Wortlaut haben: „271 Die [Kläger] werden unmittelbar durch diese Verstöße geschädigt, da es ihnen nicht möglich ist, gegen die offenkundigen Verstöße des Fürstentums Andorra gegen die Unionsregelung, die es umzusetzen hat, und folglich gegen die Währungsvereinbarung [Union/Andorra] vorzugehen. Wenn das Unionsgericht das Handeln des andorranischen Staates für rechtswidrig erklären könnte, würde dies einen direkten Rechtsweg eröffnen, um die vermögensrechtliche Haftung des Fürstentums Andorra vor den nationalen andorranischen Gerichten geltend zu machen, … 272 … Wenn nämlich die vermögensrechtliche Haftung des Fürstentums Andorra wegen der unzulässigen Anwendung einer rückwirkenden rechtswidrigen Rechtsvorschrift, die ad hoc im Hinblick auf die (theoretische) Umsetzung der Richtlinie 2014/59 erlassen wurde …, nämlich das Gesetz 8/2015, für eine sich damals in einem Insolvenzverfahren befindliche Gesellschaft eingreifen würde, würden die Kläger wieder in die Lage zurückversetzt, in der sie sich ohne die Anwendung des unzulässigen Verfahrens befinden würden (nämlich in der für das Insolvenzverfahren spezifischen Situation). … 274 Die [Kläger] beantragen daher, festzustellen, dass die Kommission für die mangelnde Sorgfalt bei der Unterzeichnung der Währungsvereinbarung [Union/Andorra], die verhinderte, dass die Andorraner, die von den Verstößen gegen diese Währungsvereinbarung betroffen waren, den Unionsrichter anrufen …, haftbar ist …“
57 Daraus folgt zum einen, dass die Rechtsmittelführer dem Gericht zu Unrecht vorwerfen, ihr Vorbringen im ersten Rechtszug nicht berücksichtigt zu haben, und zum anderen, dass ihr Vorbringen im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen ist, soweit dem Gericht vorgeworfen werden soll, dass es nicht festgestellt habe, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, in die Währungsvereinbarung Union/Andorra eine Bestimmung aufzunehmen, die eine andere Bedeutung habe als die, jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz in Andorra die Möglichkeit zu geben, gegen andorranische Handlungen sämtliche den Unionsbürgern zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe einzulegen und damit Zugang zum Gerichtshof zu erhalten.
58 Da nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels auf die Beurteilung der rechtlichen Bewertung des im ersten Rechtszug erörterten Vorbringens beschränkt ist, ist es einer Partei nicht erlaubt, vor dem Gerichtshof erstmals Argumente vorzubringen, die sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat (Urteil vom 26. September 2018, Philips und Philips Frankreich/Kommission, C‑98/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:774, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
59 Ergänzend ist hinzuzufügen, dass das Gericht in Rn. 53 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, dass die Rechtsmittelführer, selbst wenn sie die Möglichkeit gehabt hätten, die nach dem Unionsrecht zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen Handlungen der andorranischen Behörden wegen eines Verstoßes des Fürstentums Andorra gegen die Währungsvereinbarung Union/Andorra auszuüben, diese Möglichkeit nicht geeignet gewesen wäre, sicherzustellen, dass der von ihnen geltend gemachte Schaden wahrscheinlich nicht eingetreten wäre, was auch für die Aufnahme einer Klausel wie derjenigen, die in Art. 12 Abs. 4 der Währungsvereinbarung Union/Monaco vorgesehen ist, in diese Währungsvereinbarung gilt, selbst wenn man sie in dem Sinne auslegt, der von den Rechtsmittelführern vor dem Gerichtshof geltend gemacht wird.
60 Auch unter Berücksichtigung der Feststellungen in den Rn. 43 bis 45 des vorliegenden Beschlusses, aus denen hervorgeht, dass die Währungsvereinbarung Union/Andorra der Kommission keine Befugnis verleiht, gegenüber den andorranischen Behörden unmittelbaren Zwang auszuüben, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführer kein Argument vorbringen, das geeignet wäre, die vom Gericht in Rn. 53 des angefochtenen Beschlusses getroffene Feststellung in Frage zu stellen.
61 Folglich ist in Anbetracht der in Rn. 40 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung ihr Vorbringen in jedem Fall als ins Leere gehend zurückzuweisen.
62 Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig und jedenfalls als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Zum ersten Rechtsmittelgrund: Beurteilung des Gerichts betreffend die Zulässigkeit des Vorbringens der Rechtsmittelführer zu den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Transparenz, zu den wesentlichen Grundsätzen, auf denen die europäische Integration beruht, zur Glaubwürdigkeit der Kommission und zu den Grundrechten Vorbringen der Rechtsmittelführer
63 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der an vierter Stelle zu prüfen ist, machen die Rechtsmittelführer geltend, dass sie entgegen den Feststellungen des Gerichts detailliert dargetan hätten, dass die Kommission dadurch, dass sie nicht dafür Sorge trage, dass mit Drittstaaten abgeschlossene internationale Abkommen eingehalten würden, und dass sie von diesen Drittstaaten eine solche Einhaltung nicht verlange, gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Transparenz, die wesentlichen Grundsätze, auf denen die europäische Integration beruhe, die Glaubwürdigkeit der Kommission und die Grundrechte verstoßen habe. Insbesondere beeinträchtige eine Einziehung ihres Eigentums auf der Grundlage einer teilweisen und rückwirkenden Umsetzung einer Richtlinie zu ihren Lasten die Rechtssicherheit und die Grundrechte des Einzelnen.
64 Daher ist nach Ansicht der Rechtsmittelführer die Zurückweisung dieses Vorbringens durch das Gericht unzulässig und rechtswidrig und muss durch die Feststellung seiner Zulässigkeit ersetzt werden. Würdigung durch den Gerichtshof
65 Die Rechtsmittelführer machen geltend, dass das Gericht ihr Vorbringen rechtsfehlerhaft für unzulässig erklärt habe, mit dem die Feststellung von Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Transparenz, gegen die wesentlichen Grundsätze der europäischen Integration, gegen die Glaubwürdigkeit der Kommission und gegen die Grundrechte begehrt wird, die sich daraus ergeben sollen, dass die Kommission ihren Verpflichtungen, dafür zu sorgen, dass ein Drittstaat im Einklang mit den Verpflichtungen handele, die er im Rahmen der mit der Union geschlossenen Abkommen eingegangen sei, nicht nachkomme.
66 Es ist somit festzustellen, dass sich dieses Vorbringen auf dasselbe behauptete Verhalten der Kommission bezieht, das vom dritten Rechtsmittelgrund erfasst wird. Insoweit ist jedoch in den Rn. 43 bis 46 des vorliegenden Beschlusses festgestellt worden, dass die Rechtsmittelführer nichts vorgetragen haben, das geeignet wäre, die Feststellung des Gerichts, wonach zwischen diesem Verhalten und dem Schaden, der den Rechtsmittelführern entstanden sein soll, kein Kausalzusammenhang bestehe, in Frage zu stellen.
67 Unter diesen Umständen sind in Anbetracht der in Rn. 40 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung auch die im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente als jedenfalls ins Leere gehend und damit offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Zum fünften Rechtsmittelgrund: Beurteilung der Möglichkeit, das Verfahren durch Erlass eines Beschlusses abzuschließen Vorbringen der Rechtsmittelführer
68 Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass ihre Klage offensichtlich unbegründet sei. Folglich hätte das Gericht den angefochtenen Beschluss nicht erlassen, sondern das Verfahren fortsetzen, eine mündliche Verhandlung durchführen und die Vorlage der von den Rechtsmittelführern beantragten Beweise verlangen müssen. Würdigung durch den Gerichtshof
69 Gemäß Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts kann das Gericht jederzeit, wenn es der Auffassung ist, dass es über ausreichende Informationen aus den Akten verfügt, beschließen, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, der sich auf diese Bestimmung stützt.
70 Nach ständiger Rechtsprechung verstößt die Anwendung des in Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Verfahrens als solches nicht gegen ein ordnungsgemäßes und effektives Rechtsschutzverfahren, weil diese Bestimmung nur auf Rechtssachen anwendbar ist, in denen die beim Gericht erhobene Klage offensichtlich abzuweisen ist (Urteil vom 5. März 2020, Credito Fondiario/CRU, C‑69/19 P, EU:C:2020:178, Rn. 56).
71 Im vorliegenden Fall enthält das Vorbringen der Rechtsmittelführer entgegen ihrer Behauptung nichts, was, wie sich aus der Prüfung des ersten bis vierten Rechtsmittelgrundes ergibt, geeignet wäre, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Gerichts, auf Art. 126 seiner Verfahrensordnung zurückzugreifen, in Frage zu stellen.
72 Daraus folgt, dass der fünfte Klagegrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.
73 Nach alledem ist das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Zu den Kosten
74 Nach Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 184 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anwendbar ist, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.
75 Da hier der vorliegende Beschluss erlassen wurde, bevor der Kommission das Rechtsmittel zugestellt wurde und folglich bevor ihr Kosten entstehen konnten, haben die Rechtsmittelführer ihre eigenen Kosten zu tragen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) beschlossen: 1. Das Rechtsmittel wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. 2. CF, TB, die LO SA und die UM SL tragen ihre eigenen Kosten. 2. CF, TB, die LO SA und die UM SL tragen ihre eigenen Kosten. Unterschriften