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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.07.2020 – C-249/19
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2020:570
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 16. Juli 2020 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 – Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts – Einheitliche Vorschriften – Art. 10 – Anwendung des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts“ In der Rechtssache C‑249/19 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunalul București (Landgericht Bukarest, Rumänien) mit Entscheidung vom 11. Februar 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 25. März 2019, in dem Verfahren JE gegen KF erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin), des Richters L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader und des Richters N. Jääskinen, Generalanwalt: E. Tanchev, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der rumänischen Regierung, zunächst vertreten durch C.‑R. Canţăr, E. Gane, O.‑C. Ichim und L. Liţu, dann durch E. Gane, O.‑C. Ichim und L. Liţu als Bevollmächtigte, – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, M. Hellmann und E. Lankenau als Bevollmächtigte, – der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, P. Barros da Costa, L. Medeiros und S. Duarte Afonso als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin und A. Biolan als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. März 2020 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. 2010, L 343, S. 10).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen JE und KF über die Bestimmung des auf ihre Ehescheidung anzuwendenden Rechts. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
3 Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1) lautet: „Für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe ... sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, … b) dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames ‚domicile‘ haben.“ Verordnung Nr. 1259/2010
4 In den Erwägungsgründen 9, 21, 24, 26 und 29 der Verordnung Nr. 1259/2010 heißt es: „(9) Diese Verordnung sollte einen klaren, umfassenden Rechtsrahmen im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts in den teilnehmenden Mitgliedstaaten vorgeben, den Bürgern in Bezug auf Rechtssicherheit, Berechenbarkeit und Flexibilität sachgerechte Lösungen garantieren und Fälle verhindern, in denen ein Ehegatte alles daran setzt, die Scheidung zuerst einzureichen, um sicherzugehen, dass sich das Verfahren nach einer Rechtsordnung richtet, die seine Interessen seiner Ansicht nach besser schützt. … (21) Für den Fall, dass keine Rechtswahl getroffen wurde, sollte diese Verordnung im Interesse der Rechtssicherheit und Berechenbarkeit und um zu vermeiden, dass ein Ehegatte alles daran setzt, die Scheidung zuerst einzureichen, um sicherzugehen, dass sich das Verfahren nach einer Rechtsordnung richtet, die seine Interessen seiner Ansicht nach besser schützt, harmonisierte Kollisionsnormen einführen, die sich auf Anknüpfungspunkte stützen, die einen engen Bezug der Ehegatten zum anzuwendenden Recht gewährleisten. Die Anknüpfungspunkte sollten so gewählt werden, dass sichergestellt ist, dass die Verfahren, die sich auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes beziehen, nach einer Rechtsordnung erfolgen, zu der die Ehegatten einen engen Bezug haben. … (24) In bestimmten Situationen, in denen das anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht zulässt oder einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zu einem Scheidungs- oder Trennungsverfahren gewährt, sollte jedoch das Recht des angerufenen Gerichts maßgebend sein. Der Ordre-public-Vorbehalt sollte hiervon jedoch unberührt bleiben. … (26) Wird in der Verordnung darauf Bezug genommen, dass das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, dessen Gericht angerufen wird, Scheidungen nicht vorsieht, so sollte dies so ausgelegt werden, dass im Recht dieses teilnehmenden Mitgliedstaats das Rechtsinstitut der Ehescheidung nicht vorhanden ist. In solch einem Fall sollte das Gericht nicht verpflichtet sein, aufgrund dieser Verordnung eine Scheidung auszusprechen. … … (29) ... [D]ie Ziele dieser Verordnung [sind] die Sicherstellung von mehr Rechtssicherheit, einer besseren Berechenbarkeit und einer größeren Flexibilität in Ehesachen mit internationalem Bezug und damit auch die Erleichterung der Freizügigkeit in der Europäischen Union …“
5 Art. 5 („Rechtswahl der Parteien“) der Verordnung Nr. 1259/2010 bestimmt: „(1) Die Ehegatten können das auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt: a) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder b) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder c) das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder d) das Recht des Staates des angerufenen Gerichts. (2) Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Rechtswahlvereinbarung jederzeit, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, geschlossen oder geändert werden. (3) Sieht das Recht des Staates des angerufenen Gerichts dies vor, so können die Ehegatten die Rechtswahl vor Gericht auch im Laufe des Verfahrens vornehmen. In diesem Fall nimmt das Gericht die Rechtswahl im Einklang mit dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts zu Protokoll.“
6 Art. 8 („In Ermangelung einer Rechtswahl anzuwendendes Recht“) der Verordnung Nr. 1259/2010 sieht vor: „Mangels einer Rechtswahl gemäß Artikel 5 unterliegen die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes: a) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls b) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls c) dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls d) dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.“
7 Art. 10 („Anwendung des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts“) der Verordnung Nr. 1259/2010 lautet: „Sieht das nach Artikel 5 oder Artikel 8 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vor oder gewährt es einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, so ist das Recht des Staates des angerufenen Gerichts anzuwenden.“
8 In Art. 12 („Öffentliche Ordnung [Ordre public]“) der Verordnung Nr. 1259/2010 heißt es: „Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (Ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.“
9 Art. 13 („Unterschiede beim nationalen Recht“) der Verordnung Nr. 1259/2010 lautet: „Nach dieser Verordnung sind die Gerichte eines teilnehmenden Mitgliedstaats, nach dessen Recht die Ehescheidung nicht vorgesehen ist oder die betreffende Ehe für die Zwecke des Scheidungsverfahrens nicht als gültig angesehen wird, nicht verpflichtet, eine Ehescheidung in Anwendung dieser Verordnung auszusprechen.“ Rumänisches Recht
10 Nach Art. 2600 Abs. 2 und 3 des Codul civil (Zivilgesetzbuch) gilt: „(2) Lässt das auf diese Weise bestimmte ausländische Recht keine Ehescheidung zu oder lässt es eine Ehescheidung nur unter besonders restriktiven Voraussetzungen zu, ist rumänisches Recht anwendbar, wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags rumänischer Staatsangehöriger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Rumänien hat. (3) Abs. 2 ist auch dann anwendbar, wenn die Ehescheidung durch das von den Ehegatten gewählte Recht geregelt ist.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
11 Die rumänischen Staatsangehörigen JE und KF heirateten am 2. September 2001 in Iași (Rumänien).
12 Am 13. Oktober 2016 beantragte JE bei der Judecătoria Iași (Amtsgericht Iași, Rumänien) die Scheidung.
13 Mit Urteil vom 31. Mai 2017 erklärte sich dieses Gericht für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an die Judecătoria Sectorului 5 București (Amtsgericht des fünften Bezirks von Bukarest, Rumänien).
14 Mit Urteil vom 20. Februar 2018 stellte das letztgenannte Gericht fest, dass aufgrund der Staatsangehörigkeit beider Ehegatten die allgemeine Zuständigkeit, um über den Scheidungsantrag von JE zu befinden, gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 bei den rumänischen Gerichten liege. Außerdem befand es, dass gemäß Art. 8 Buchst. a der Verordnung Nr. 1259/2010 auf den bei ihm anhängig gemachten Rechtsstreit italienisches Recht Anwendung finde, da die Parteien zum Zeitpunkt des Antrags auf Ehescheidung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien gehabt hätten.
15 Hierzu führte dieses Gericht aus, dass nach italienischem Recht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Scheidungsantrag nur gestellt werden könne, wenn zuvor eine Trennung der Ehegatten ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich festgestellt oder ausgesprochen worden sei und zwischen dieser Trennung und der Beantragung der Ehescheidung bei Gericht mindestens drei Jahre vergangen seien.
16 Da kein Nachweis für das Vorliegen einer Entscheidung erbracht wurde, mit der eine solche Trennung gerichtlich festgestellt oder ausgesprochen würde, und das rumänische Recht kein Verfahren zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes vorsieht, entschied das Gericht, dass dieses Verfahren vor italienischen Gerichten geführt werden müsse und folglich ein entsprechender Antrag vor rumänischen Gerichten unzulässig sei.
17 Gegen dieses Urteil legte JE ein Rechtsmittel bei dem vorlegenden Gericht ein und machte u. a. geltend, dass das erstinstanzliche Gericht Art. 2600 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs hätte anwenden müssen, bei dem es sich um eine Umsetzung von Art. 10 der Verordnung Nr. 1259/2010 in rumänisches Recht handele.
18 Insoweit ist JE der Ansicht, dass auf ihren Scheidungsantrag, da das italienische Recht eine Ehescheidung nur unter restriktiven Voraussetzungen zulasse, rumänisches Recht anzuwenden sei.
19 Auch die Tatsache, dass die Anwendung italienischen Rechts mit der öffentlichen Ordnung (Ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar sei und deshalb nach Art. 12 der Verordnung versagt werden müsse, führe zum selben Ergebnis.
20 Unter diesen Umständen hat das Tribunalul București (Landgericht Bukarest, Rumänien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist der in Art. 10 der Verordnung Nr. 1259/2010 verwendete Ausdruck „[s]ieht das nach Artikel 5 oder Artikel 8 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vor“ eng und wörtlich, d. h. dahin, dass er nur Fälle erfasst, in denen das anwendbare ausländische Recht keine Ehescheidung in irgendeiner Form vorsieht, oder weit auszulegen, d. h. dahin, dass er auch Fälle erfasst, in denen das anwendbare ausländische Recht die Ehescheidung zulässt, aber nur unter besonders restriktiven Voraussetzungen, wie z. B., dass vor der Ehescheidung ein Verfahren zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes stattfinden muss, ein Verfahren, für das im Recht des Staates des angerufenen Gerichts keine gleichwertigen Verfahrensbestimmungen enthalten sind? Zur Vorlagefrage
21 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob Art. 10 der Verordnung Nr. 1259/2010 dahin auszulegen ist, dass der Ausdruck „[s]ieht das nach Artikel 5 oder Artikel 8 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vor“ nur Fälle betrifft, in denen das anwendbare ausländische Recht gar keine Form einer Ehescheidung vorsieht, oder ob davon auch Fälle erfasst werden, in denen das anzuwendende Recht die Scheidung zulässt, sie aber von Voraussetzungen abhängig macht, die das angerufene Gericht für strenger als die hält, die das Recht des Staates des angerufenen Gerichts vorsieht.
22 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass auf das Ausgangsverfahren gemäß Art. 8 Buchst. a der Verordnung Nr. 1259/2010 italienisches Recht anzuwenden ist und dass danach eine Ehescheidung insbesondere nur unter der Voraussetzung beantragt werden kann, dass zuvor eine dreijährige Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich festgestellt oder ausgesprochen wurde, während das Recht des Staates des angerufenen Gerichts, hier das rumänische Recht, weder diese Voraussetzung kennt noch Verfahrensbestimmungen betreffend die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes enthält.
23 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Art. 10 der Verordnung Nr. 1259/2010 um eine Ausnahme von den Art. 5 und 8 dieser Verordnung handelt und er als solche eng auszulegen ist.
24 Gemäß diesem Art. 10 ist das Recht des Staates des angerufenen Gerichts in zwei Fällen anzuwenden, nämlich zum einen, wenn das nach Art. 5 oder Art. 8 dieser Verordnung anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vorsieht, und zum anderen, wenn es einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gewährt.
25 Beim ersten Fall des Art. 10, um dessen Auslegung das vorlegende Gericht ersucht, geht aus dem Wortlaut dieser Bestimmung klar hervor, dass das Recht des Staates des angerufenen Gerichts nur Anwendung findet, wenn das anzuwendende Recht „eine Ehescheidung nicht vor[sieht]“.
26 Aus der wörtlichen Auslegung dieser Vorschrift geht keineswegs hervor, dass die Anwendung des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts auch möglich wäre, wenn das anzuwendende ausländische Recht eine Ehescheidung vorsieht, diese aber von Voraussetzungen abhängig macht, die als strenger als die angesehen werden, die das Recht des Staates des angerufenen Gerichts vorsieht. Ebenso wenig enthält der 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1259/2010, der sich auf diesen Art. 10 bezieht, einen entsprechenden Hinweis.
27 Dieses Verständnis von Art. 10 der Verordnung Nr. 1259/2010 wird auch durch eine kontextbezogene und systematische Auslegung dieser Vorschrift gestützt.
28 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein entsprechender Ausdruck („die Ehescheidung nicht vorgesehen ist“) auch in Art. 13 der Verordnung Nr. 1259/2010 verwendet wird, dem der 26. Erwägungsgrund dieser Verordnung entspricht; danach sollte, wenn in der Verordnung darauf Bezug genommen wird, dass das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, dessen Gericht angerufen wird, Scheidungen nicht vorsieht, dies so ausgelegt werden, dass im Recht dieses teilnehmenden Mitgliedstaats „das Rechtsinstitut der Ehescheidung nicht vorhanden ist“. Auch wenn sich der 26. Erwägungsgrund auf das Recht des Mitgliedstaats bezieht, dessen Gericht angerufen wird, so sind, soweit er die Bedeutung des Ausdrucks „Scheidungen nicht vorsieht“ betrifft, die darin hierzu enthaltenen Hinweise auch in Bezug auf Art. 10 der Verordnung Nr. 1259/2010 relevant.
29 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, auf die im Übrigen in Art. 10 ausdrücklich Bezug genommen wird, ebenso wie die Ehescheidung in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt und integraler Bestandteil ihres Systems und ihres allgemeinen Aufbaus ist.
30 In teleologischer Hinsicht geht aus den Erwägungsgründen 9, 21 und 29 der Verordnung Nr. 1259/2010 hervor, dass diese einen klaren und umfassenden rechtlichen Rahmen im Bereich des auf die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts in den teilnehmenden Mitgliedstaaten vorgeben, die Rechtssicherheit, Berechenbarkeit und Flexibilität in Ehesachen mit internationalem Bezug garantieren und damit die Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union erleichtern soll, damit Fälle verhindert werden, in denen ein Ehegatte alles daran setzt, die Scheidung zuerst einzureichen, um sicherzugehen, dass sich das Verfahren nach einer Rechtsordnung richtet, die seine Interessen seiner Ansicht nach besser schützt.
31 Abgesehen davon, dass eine Auslegung von Art. 10 der Verordnung Nr. 1259/2010 dahin gehend, dass das Recht des Staates des angerufenen Gerichts Anwendung findet, wenn das anzuwendende ausländische Recht die Ehescheidung von Voraussetzungen abhängig macht, die als strenger als die angesehen werden, die das Recht des Staates des angerufenen Gerichts vorsieht, dem Wortlaut dieser Vorschrift zuwiderliefe und mit ihrem Kontext und der Systematik unvereinbar wäre, wäre sie auch nicht mit den Zielen vereinbar, die mit dieser Verordnung verfolgt werden.
32 Wie die rumänische Regierung ausführt, wären bei dieser Auslegung nämlich eine Einzelfallprüfung im Hinblick auf die Voraussetzungen, unter denen eine Scheidung gemäß dem nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1259/2010 anzuwendenden Recht ausgesprochen werden kann, sowie eine subjektive Beurteilung erforderlich, inwieweit diese Voraussetzungen als strenger angesehen werden können als diejenigen, die das Recht des Staates des angerufenen Gerichts vorsieht; dies liefe den mit der Verordnung verfolgten Zielen der Rechtssicherheit und der Berechenbarkeit zuwider oder würde zumindest das Erreichen dieser Ziele in der Praxis gefährden.
33 Außerdem würde eine solche Auslegung, darauf weist die portugiesische Regierung hin, dazu führen, dass die in Art. 5 der Verordnung Nr. 1259/2010 vorgesehene Parteiautonomie der Ehegatten ins Leere liefe und dass, wenn die Ehegatten in Bezug auf das Recht, das auf ihre Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes Anwendung finden soll, keine Wahl getroffen haben, die Anwendung des Rechts, zu dem die Ehegatten einen engen Bezug haben, gemäß dem 21. Erwägungsgrund und Art. 8 der Verordnung vereitelt würde.
34 Schließlich könnte bei einer solchen Auslegung ein Ehegatte dazu verleitet werden, seinen Scheidungsantrag vor einem gemäß der Verordnung Nr. 2201/2003 zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats zu stellen, dessen Recht für die Scheidung weniger strenge Voraussetzungen vorsieht.
35 In Bezug auf das Ausgangsverfahren geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das nach Art. 8 Buchst. a der Verordnung Nr. 1259/2010 anwendbare italienische Recht das Rechtsinstitut der Ehescheidung kennt.
36 Folglich ist Art. 10 der Verordnung Nr. 1259/2010 nicht auf diesen Rechtsstreit anwendbar, und der Umstand, dass dieses Recht die Ehescheidung von Voraussetzungen abhängig macht, die für strenger gehalten werden als diejenigen, die das Recht des Staates des angerufenen Gerichts vorsieht, etwa in Bezug auf eine vorherige Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, ist insoweit unerheblich.
37 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten Aufgabe des Gerichtshofs, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben (Urteile vom 23. März 2006, FCE Bank, C‑210/04, EU:C:2006:196, Rn. 21, vom 8. Dezember 2011, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C‑157/10, EU:C:2011:813, Rn. 18, und vom 25. Juli 2018, Dyson, C‑632/16, EU:C:2018:599, Rn. 47).
38 Hier sind, wie die deutsche Regierung und die Europäische Kommission geltend machen, dem vorlegenden Gericht Hinweise zu den praktischen Folgen der Auslegung von Art. 10 der Verordnung Nr. 1259/2010 im Sinne der Rn. 25 und 26 des vorliegenden Urteils zu geben, da dieses Gericht betont hat, dass Anträge auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Scheidungsanträge, denen keine gerichtlich festgestellte oder ausgesprochene Trennung ohne Auflösung des Ehebandes im Sinne des italienischen Rechts vorausgegangen sei, von den rumänischen Gerichten nicht in der Sache geprüft würden, da es im rumänischen Recht keine Bestimmungen über ein Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gebe.
39 Das vorlegende Gericht gibt nämlich an, dass solche Anträge nach der nationalen Rechtsprechung unter tatsächlichen Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zurückgewiesen würden, und zwar entweder als unzulässig, weil das rumänische Recht kein Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes vorsehe, bzw. als verfrüht, mit der Begründung, dass der Scheidungsantrag direkt bei den rumänischen Gerichten gestellt worden sei, ohne dass zuvor die italienischen Gerichte eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes festgestellt oder ausgesprochen hätten, oder auch – aus beiden Gründen zusammengenommen – als unbegründet.
40 Da durch eine solche Rechtsprechungspraxis eine Prüfung der Anträge in der Sache verhindert wird, höhlt sie die in der Verordnung Nr. 1259/2010 vorgesehenen einheitlichen Vorschriften über das auf die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht weitestgehend aus und nimmt ihnen so ihre praktische Wirksamkeit.
41 Vorliegend wurde indessen die allgemeine Zuständigkeit der rumänischen Gerichte für die Entscheidung über den Scheidungsantrag von JE auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 festgestellt.
42 Selbst wenn das rumänische Recht anders als das italienische keine Verfahrensbestimmungen betreffend die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes enthält, sind die zuständigen rumänischen Gerichte daher verpflichtet, über diesen Antrag zu entscheiden.
43 In einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in dem nach Auffassung des zuständigen Gerichts gemäß den Bestimmungen des nach der Verordnung Nr. 1259/2010 anzuwendenden ausländischen Rechts ein Scheidungsantrag nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass ihm eine dreijährige Trennung ohne Auflösung des Ehebandes vorausgegangen ist, während das Recht des Staates des angerufenen Gerichts keine Verfahrensbestimmungen im Bereich der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes vorsieht, muss dieses Gericht, wenn es selbst keine solche Trennung aussprechen kann, somit gleichwohl prüfen, ob die im anzuwendenden ausländischen Recht vorgesehenen materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, und dies im Rahmen des bei ihm anhängigen Scheidungsverfahrens feststellen.
44 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 10 der Verordnung Nr. 1259/2010 dahin auszulegen ist, dass der Ausdruck „[s]ieht das nach Artikel 5 oder Artikel 8 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vor“ nur Fälle betrifft, in denen das anzuwendende ausländische Recht gar keine Form einer Ehescheidung vorsieht. Kosten
45 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts ist dahin auszulegen, dass der Ausdruck „[s]ieht das nach Artikel 5 oder Artikel 8 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vor“ nur Fälle betrifft, in denen das anzuwendende ausländische Recht gar keine Form einer Ehescheidung vorsieht. Unterschriften