Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.03.2025 – C-61/24
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2025:197
Zitiert von 7 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 20. März 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebands anzuwendenden Rechts – Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 – Art. 8 Buchst. a und b – Begriff ‚gewöhnlicher Aufenthalt‘ der Ehegatten – Diplomatenstatus eines der Ehegatten – Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen“ In der Rechtssache C‑61/24 [Lindenbaumer] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 20. Dezember 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Januar 2024, in dem Verfahren DL gegen PQ erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos sowie der Richter S. Rodin und N. Piçarra, der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin) sowie des Richters N. Fenger, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von PQ, vertreten durch Rechtsanwalt V. O. G. Vorwerk, – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, M. Hellmann und J. Simon als Bevollmächtigte, – der griechischen Regierung, vertreten durch G. Karipsiadis und T. Papadopoulou als Bevollmächtigte, – der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Vollrath und W. Wils als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Buchst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. 2010, L 343, S. 10).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen DL und PQ über die Bestimmung des auf ihre Ehescheidung anzuwendenden Rechts. Rechtlicher Rahmen Völkerrecht
3 Art. 31 Abs. 1 des am 18. April 1961 in Wien geschlossenen und am 24. April 1964 in Kraft getretenen Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (United Nations Treaty Series, Bd. 500, S. 95, im Folgenden: Wiener Übereinkommen) bestimmt: „Der Diplomat genießt Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats. Ferner steht ihm Immunität von dessen Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit zu; ausgenommen hiervon sind folgende Fälle: a) dingliche Klagen in Bezug auf privates, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates gelegenes unbewegliches Vermögen, es sei denn, dass der Diplomat dieses im Auftrag des Entsendestaats für die Zwecke der Mission im Besitz hat; b) Klagen in Nachlasssachen, in denen der Diplomat als Testamentsvollstrecker, Verwalter, Erbe oder Vermächtnisnehmer in privater Eigenschaft und nicht als Vertreter des Entsendestaats beteiligt ist; c) Klagen im Zusammenhang mit einem freien Beruf oder einer gewerblichen Tätigkeit, die der Diplomat im Empfangsstaat neben seiner amtlichen Tätigkeit ausübt.“
4 Art. 37 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens sieht vor: „Die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie nicht Angehörige des Empfangsstaats sind, die in den Artikeln 29 bis 36 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten.“ Unionsrecht Verordnung Nr. 1259/2010
5 In den Erwägungsgründen 9, 10, 14, 21 und 29 der Verordnung Nr. 1259/2010 heißt es: „(9) Diese Verordnung sollte einen klaren, umfassenden Rechtsrahmen im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts in den teilnehmenden Mitgliedstaaten vorgeben, den Bürgern in Bezug auf Rechtssicherheit, Berechenbarkeit und Flexibilität sachgerechte Lösungen garantieren und Fälle verhindern, in denen ein Ehegatte alles daran setzt, die Scheidung zuerst einzureichen, um sicherzugehen, dass sich das Verfahren nach einer Rechtsordnung richtet, die seine Interessen seiner Ansicht nach besser schützt. (10) Der sachliche Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 [des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1)] im Einklang stehen. Er sollte sich jedoch nicht auf die Ungültigerklärung einer Ehe erstrecken. Diese Verordnung sollte nur für die Auflösung oder die Lockerung des Ehebandes gelten. Das nach den Kollisionsnormen dieser Verordnung bestimmte Recht sollte für die Gründe der Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gelten. Vorfragen wie die Rechts- und Handlungsfähigkeit und die Gültigkeit der Ehe und Fragen wie die güterrechtlichen Folgen der Ehescheidung oder der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, den Namen, die elterliche Verantwortung, die Unterhaltspflicht oder sonstige mögliche Nebenaspekte sollten nach den Kollisionsnormen geregelt werden, die in dem betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat anzuwenden sind. … (14) Um den Ehegatten die Möglichkeit zu bieten, das Recht zu wählen, zu dem sie einen engen Bezug haben, oder um, in Ermangelung einer Rechtswahl, dafür zu sorgen, dass dieses Recht auf ihre Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wird, sollte dieses Recht auch dann zum Tragen kommen, wenn es nicht das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats ist. … … (21) Für den Fall, dass keine Rechtswahl getroffen wurde, sollte diese Verordnung im Interesse der Rechtssicherheit und Berechenbarkeit und um zu vermeiden, dass ein Ehegatte alles daran setzt, die Scheidung zuerst einzureichen, um sicherzugehen, dass sich das Verfahren nach einer Rechtsordnung richtet, die seine Interessen seiner Ansicht nach besser schützt, harmonisierte Kollisionsnormen einführen, die sich auf Anknüpfungspunkte stützen, die einen engen Bezug der Ehegatten zum anzuwendenden Recht gewährleisten. Die Anknüpfungspunkte sollten so gewählt werden, dass sichergestellt ist, dass die Verfahren, die sich auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes beziehen, nach einer Rechtsordnung erfolgen, zu der die Ehegatten einen engen Bezug haben. … (29) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung von mehr Rechtssicherheit, einer besseren Berechenbarkeit und einer größeren Flexibilität in Ehesachen mit internationalem Bezug und damit auch die Erleichterung der Freizügigkeit in der Europäischen Union, auf Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip gegebenenfalls im Wege einer Verstärkten Zusammenarbeit tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.“
6 Art. 5 („Rechtswahl der Parteien“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1259/2010 sieht vor: „Die Ehegatten können das auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt: a) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder b) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder c) das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder d) das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.“
7 Art. 8 („In Ermangelung einer Rechtswahl anzuwendendes Recht“) der Verordnung Nr. 1259/2010 lautet: „Mangels einer Rechtswahl gemäß Artikel 5 unterliegen die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes: a) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls b) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls c) dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls d) dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.“ Verordnung Nr. 2201/2003
8 Die Verordnung Nr. 2201/2003 wurde mit Wirkung zum 1. August 2022 durch die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. 2019, L 178, S. 1) aufgehoben, die nach ihrem Art. 100 Abs. 1 nur für am oder nach dem 1. August 2022 eingeleitete gerichtliche Verfahren, förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden und eingetragene Vereinbarungen gilt.
9 Art. 3 („Zuständigkeit“) Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimmte: „Für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, a) in dessen Hoheitsgebiet – beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder – die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder – der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder – im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder – der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder – der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein ‚domicile‘ hat“. Deutsches Recht Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
10 Art. 17 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 21. September 1994 (BGBl. 1994 I S. 2494, berichtigt in BGBl. 1997 I S. 1061) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung bestimmt: „Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach der Verordnung … Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist und ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen, wenn einer der Ehegatten in der Ehezeit ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs insbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Ehezeit der Billigkeit nicht widerspricht.“ Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
11 Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. 2008 I S. 2586) sieht in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung in § 137 vor: „(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund). (2) Folgesachen sind 1. Versorgungsausgleichssachen, …“
12 § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung lautet: „Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
13 Die deutschen Staatsangehörigen DL und PQ schlossen im Jahr 1989 die Ehe. Aus dieser sind zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen. Im Lauf des Jahres 2006 mieteten die Ehegatten eine Wohnung in Berlin (Deutschland) an, in der sie gemeinsam mehr als zehn Jahre lebten (im Folgenden: Familienwohnung).
14 Im Juni 2017 zog das Ehepaar nach Schweden, nachdem PQ an die Deutsche Botschaft in Stockholm (Schweden) versetzt worden war. Bei dieser Gelegenheit gaben die Eheleute entsprechend der Verpflichtung, die nach deutschem Recht für ins Ausland versetzte Beamte besteht, eine Erklärung über die Aufgabe ihres Wohnsitzes in Deutschland ab.
15 Im September 2019 zog das Ehepaar nach Moskau (Russland) in eine Wohnung auf dem Compound der Deutschen Botschaft, in der PQ, der anders als DL die russische Sprache beherrscht, als Botschaftsrat tätig ist. DL war als Angehörige eines Botschaftsmitarbeiters ebenfalls in dieser Wohnung gemeldet und besaß einen Diplomatenpass. Das Fahrzeug von DL war in Russland angemeldet.
16 Im Hinblick auf eine Rückkehr nach Deutschland behielten die Ehegatten ihre Familienwohnung bei, in der seit September 2019 eines ihrer Kinder lebt. Bestimmte Teile dieser Wohnung wurden im Rahmen von Verträgen, die im Mai bzw. Juni 2020 endeten, untervermietet.
17 Im Januar 2020 reiste DL nach Berlin, um sich dort einem chirurgischen Eingriff zu unterziehen, und blieb bis Februar 2021 in der Familienwohnung. Im August und September 2020 reiste auch PQ nach Berlin und wohnte in dieser Wohnung. In diesem Zeitraum traf sich das Ehepaar mit Freunden. Weihnachten und den Jahreswechsel verbrachte PQ zusammen mit einem seiner Kinder in Koblenz (Deutschland).
18 Am 26. Februar 2021 kehrte DL in die zur Deutschen Botschaft gehörende Wohnung in Moskau zurück. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Ehegatten nach Angaben von PQ ihren Kindern am 17. März 2021 mitteilten, sich scheiden lassen zu wollen, und dass DL während ihres Aufenthalts in Moskau die Gegenstände, die sie mit nach Berlin nehmen wollte, in einem Zimmer dieser Wohnung lagerte.
19 Am 23. Mai 2021 reiste DL nach Berlin zurück und lebt seither in der Familienwohnung, während PQ weiterhin in der zur Deutschen Botschaft gehörenden Wohnung in Moskau lebt.
20 Am 8. Juli 2021 stellte PQ beim Amtsgericht (Deutschland) einen Scheidungsantrag, mit dem er geltend machte, dass er seit Januar 2020 getrennt von DL lebe und dass die endgültige Trennung im März 2021, dem Monat, in dem sich DL kurz in Moskau aufgehalten habe, erfolgt sei.
21 DL trat diesem Antrag mit der Begründung entgegen, dass die Trennung des Ehepaars frühestens im Mai 2021 erfolgt sei, als sie nach Berlin zurückgekehrt sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei sie an der Haushaltsführung in Moskau beteiligt gewesen. DL wies darauf hin, dass ihr Aufenthalt in Berlin vom 15. Januar 2020 bis zum 26. Februar 2021 durch ihren Gesundheitszustand und Freizügigkeitsbeschränkungen aufgrund der Covid‑19-Pandemie begründet gewesen sei, so dass eine Rückkehr nach Moskau vor dem 26. Februar 2021 nicht möglich gewesen sei.
22 Mit Beschluss vom 26. Januar 2022 wies das Amtsgericht den Antrag zurück, weil das nach deutschem Recht erforderliche Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei und keine hinreichend schwerwiegenden Gründe für die sofortige Scheidung vorlägen.
23 PQ legte gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Kammergericht (Deutschland) ein. Dieses Gericht schied die Ehe nach russischem Recht, das es gemäß Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 1259/2010 für anwendbar hielt. Insoweit führte das Gericht aus, dass sich der „gewöhnliche Aufenthalt“ von PQ im Sinne dieses Artikels in Moskau befinde und dass der gewöhnliche Aufenthalt von DL in dieser Stadt erst mit ihrer Abreise nach Deutschland am 23. Mai 2021 geendet habe, also weniger als ein Jahr vor Anrufung des Amtsgerichts am 8. Juli 2021.
24 DL legte gegen diese Entscheidung des Kammergerichts Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, ein und beantragte, die Scheidung nach deutschem Recht auszusprechen und gleichzeitig von Amts wegen über den Versorgungsausgleich zu entscheiden.
25 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht dem auf die Ehescheidung anzuwendenden Recht unterliege, das nach der Verordnung Nr. 1259/2010 bestimmt werde. Unterläge die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ehescheidung dem russischen Recht, wäre sie als einverständliche Scheidung ohne Feststellung von Scheidungsgründen auszusprechen und der Versorgungsausgleich wäre nach Maßgabe von Art. 17 Abs. 4 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung auf Antrag eines Ehegatten durchzuführen. Wäre hingegen das deutsche Recht anzuwenden, wäre das Scheitern der Ehe festzustellen, weil die Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mehr als einem Jahr nicht mehr bestehe. In diesem Fall wäre der Versorgungsausgleich von Amts wegen im Rahmen des Scheidungsverbunds durchzuführen.
26 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hängt die Begründetheit der bei ihm anhängigen Rechtsbeschwerde davon ab, ob das Kammergericht, das nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 für die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ehescheidung zuständig sei, zu Recht entschieden habe, dass das auf diese Ehescheidung anzuwendende Recht gemäß Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 1259/2010 mangels einer Rechtswahl der Ehegatten bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug russisches Recht sei.
27 Vor dem vorlegenden Gericht macht DL geltend, dass die berufliche Stellung von PQ der Feststellung eines „gewöhnlichen Aufenthalts“ der Ehegatten in Russland entgegenstehe. Ihr Aufenthalt in Moskau beruhe zum einen nicht auf einer bewussten Entscheidung, sondern sei ausschließlich auf berufliche Gründe im Zusammenhang mit der Verwendung von PQ in der deutschen Botschaft in Moskau zurückzuführen, und zum anderen sei dieser Aufenthalt zwar nicht für eine bestimmte Dauer geplant, seiner Natur nach aber doch vorübergehend angelegt gewesen, da die Ehegatten nach Beendigung der Tätigkeit von PQ an dieser Botschaft nach Deutschland hätten zurückkehren wollen, wo sie die Familienwohnung und intensive Bindungen zu diesem Land aufrecht erhalten hätten. DL führt weiter aus, dass sie und PQ aus dienstrechtlichen Gründen gezwungen gewesen seien, sich in einer Wohnung auf dem Compound dieser Botschaft niederzulassen, so dass sie faktisch in einer „deutschen Enklave“ gelebt hätten, was die Bedeutung ihrer physischen Anwesenheit in Russland relativiere.
28 PQ macht geltend, dass Diplomaten, die nach Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens insbesondere Immunität von der Zivilgerichtsbarkeit des Empfangsstaats genössen, nicht dem Scheidungsrecht des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung unterliegen könnten.
29 In diesem Zusammenhang sieht sich das vorlegende Gericht vor die Frage gestellt, nach welchen Kriterien der „gewöhnliche Aufenthalt“ der Ehegatten im Sinne von Art. 8 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1259/2010 zu bestimmen ist und insbesondere, inwiefern die dienstliche Verwendung einer der Ehegatten als Diplomat im Empfangsstaat relevant ist. Das vorlegende Gericht führt aus, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten möglicherweise nicht in Russland verortet werden könne, wenn die von den Parteien des Ausgangsverfahrens vorgebrachten Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen wären. Auch sei es klärungsbedürftig, ob die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eine physische Präsenz der Ehegatten in einem Staat von gewisser Dauer und ein gewisses Maß an sozialer und familiärer Integration in dem betreffenden Staat voraussetze.
30 In Deutschland bestehe im Schrifttum Uneinigkeit über die Definition des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne von Art. 8 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1259/2010. Teile der Rechtsliteratur, deren Standpunkt vom Kammergericht geteilt werde, sprächen sich unter Berufung auf den Wortlaut des zehnten Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 1259/2010 für eine Auslegung aus, die der des gleichen Begriffs in der Verordnung Nr. 2201/2003 entspreche.
31 Andere Teile der Rechtsliteratur verträten die Auffassung, dass eine völlige Deckungsgleichheit des Begriffs des „gewöhnlichen Aufenthalts“ in den Verordnungen Nrn. 1259/2010 und 2201/2003 nicht bestehe, weil bei Ersterer zur Charakterisierung dieses Begriffs eine intensivere Beziehung zum Aufenthaltsstaat erforderlich sei als bei Letzterer, wo regelmäßig intendiert sei, dass der Antragsteller die Wahl zwischen alternativen Gerichtsständen habe.
32 Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ in den Verordnungen Nrn. 1259/2010 und 2201/2003 zu unterschiedlichen Auslegungen führen könne, da sich aus den Erwägungsgründen 14 und 21 der Verordnung Nr. 1259/2010 ergebe, dass die Charakterisierung eines solchen Begriffs einen engen Bezug des Ehegatten zum anwendbaren Recht voraussetze, was ein stärkeres Maß an sozialer und familiärer Integration in dem betreffenden Staat erfordere als nach der Verordnung Nr. 2201/2003 erforderlich.
33 Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Nach welchen Kriterien ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten im Sinne von Art. 8 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1259/2010 zu bestimmen, insbesondere: – Beeinflusst die Entsendung als Diplomat die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Empfangsstaat oder steht sie einer solchen sogar entgegen? – Muss die physische Präsenz der Ehegatten in einem Staat von gewisser Dauer gewesen sein, bevor davon ausgegangen werden kann, dass dort ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde? – Setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein gewisses Maß an sozialer und familiärer Integration in dem betreffenden Staat voraus? Zur Vorlagefrage
34 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1259/2010 dahin auszulegen ist, dass für die Bestimmung des „gewöhnlichen Aufenthalts“ der Ehegatten im Sinne dieser Bestimmung die dienstliche Verwendung eines der Ehegatten als Diplomat in einem Staat, die Dauer der physischen Präsenz der Ehegatten in diesem Staat sowie das Maß an sozialer und familiärer Integration in diesem Staat relevante oder sogar entscheidende Gesichtspunkte sind.
35 Was erstens die Auslegung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne von Art. 8 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1259/2010 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung, wie es in ihrem 21. Erwägungsgrund heißt, für den Fall, dass durch die Ehegatten keine Rechtswahl gemäß Art. 5 dieser Verordnung für das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht getroffen wurde, harmonisierte Kollisionsnormen vorsieht, die sich auf Anknüpfungspunkte stützen, die einen engen Bezug der Ehegatten zum anzuwendenden Recht gewährleisten.
36 Art. 8 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1259/2010 unterwirft somit die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebands dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ haben, oder anderenfalls dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
37 Die Verordnung Nr. 1259/2010 enthält keine Definition des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ und verweist für die Ermittlung des Sinnes und der Bedeutung dieses Begriffs nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten.
38 Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, und zwar nach Maßgabe des Wortlauts der Vorschrift, ihres systematischen Zusammenhangs und der Ziele der Regelung, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C‑497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 45, und vom 24. Oktober 2024, Kwantum Nederland und Kwantum België, C‑227/23, EU:C:2024:914, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Was zunächst die wörtliche Auslegung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ in seiner üblichen Bedeutung den Ort bezeichnet, an dem eine natürliche Person dauerhaft wohnt.
40 Was sodann den Zusammenhang angeht, in dem Art. 8 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1259/2010 steht, ergibt sich aus dem zehnten Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass ihr sachlicher Anwendungsbereich und ihre Bestimmungen mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 2201/2003 im Einklang stehen sollten, die u. a. die allgemeinen Zuständigkeitskriterien im Bereich der Ehescheidung, der Trennung ohne Auflösung des Ehebands und der Ungültigerklärung einer Ehe vorsehen.
41 Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003, in dem der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ enthalten ist, weist die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Ehescheidung den Gerichten des Mitgliedstaats zu, in dessen Hoheitsgebiet sich, je nach Fall, der gegenwärtige oder frühere gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten oder eines der Ehegatten befindet.
42 Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 grundsätzlich durch zwei Elemente gekennzeichnet ist, nämlich zum einen durch den Willen des Betreffenden, an einem bestimmten Ort den gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen zu begründen, und zum anderen durch eine Anwesenheit im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweist (Urteil vom 1. August 2022, MPA [Gewöhnlicher Aufenthalt – Drittstaat], C‑501/20, EU:C:2022:619, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 In Anbetracht der in Rn. 40 des vorliegenden Urteils angeführten notwendigen Kohärenz zwischen den Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 1259/2010 und 2201/2003 sind dieselben Elemente erforderlich, um den Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne von Art. 8 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1259/2010 zu kennzeichnen. Ein solches einheitliches Verständnis spiegelt den engen Zusammenhang wider, der zwischen diesen beiden Verordnungen besteht, die u. a. die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebands regeln. Die Verordnung Nr. 1259/2010 bestimmt das Recht, das ein Gericht, dessen Zuständigkeit auf den Bestimmungen der Verordnung Nr. 2201/2003 beruht, mangels einer Rechtswahl durch die Ehegatten gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1259/2010 anzuwenden hat.
44 Dieses einheitliche Verständnis des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu anderen Instrumenten des internationalen Privatrechts, die wie die Verordnungen Nrn. 1259/2010 und 2201/2003 auf einem gemeinsamen Anknüpfungspunkt, nämlich dem „gewöhnlichen Aufenthalt“, beruhen und zueinander in engem Zusammenhang stehen. Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die Definition dieses Anknüpfungspunkts in der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. 2009, L 7, S. 1) und im Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, das durch den Beschluss 2009/941/EG des Rates vom 30. November 2009 (ABl. 2009, L 331, S. 17) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde, von denselben Grundsätzen geleitet und durch dieselben Merkmale geprägt sein muss, auch wenn die konkrete Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts von den besonderen Umständen jedes Einzelfalls abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, MPA [Gewöhnlicher Aufenthalt – Drittstaat], C‑501/20, EU:C:2022:619, Rn. 53).
45 Schließlich entspricht die in Rn. 43 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ den mit der Verordnung Nr. 1259/2010 verfolgten Zielen.
46 Aus den Erwägungsgründen 9, 21 und 29 dieser Verordnung geht nämlich hervor, dass diese einen klaren und umfassenden rechtlichen Rahmen im Bereich des auf die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebands anzuwendenden Rechts in den teilnehmenden Mitgliedstaaten vorgeben, die Rechtssicherheit, Berechenbarkeit und Flexibilität in Ehesachen mit internationalem Bezug garantieren und damit die Freizügigkeit innerhalb der Union erleichtern soll, damit Fälle verhindert werden, in denen ein Ehegatte alles daran setzt, die Scheidung zuerst einzureichen, um sicherzugehen, dass sich das Verfahren nach einer Rechtsordnung richtet, die seine Interessen seiner Ansicht nach besser schützt (Urteil vom 16. Juli 2020, JE [Auf die Ehescheidung anzuwendendes Recht], C‑249/19, EU:C:2020:570, Rn. 30).
47 Eine Definition des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ der Ehegatten im Sinne von Art. 8 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1259/2010, die grundsätzlich durch zwei Elemente gekennzeichnet ist, nämlich zum einen durch den Willen der betreffenden Personen, an einem bestimmten Ort den gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Interessen zu begründen, und zum anderen durch eine Anwesenheit im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweist, ermöglicht es, sowohl dieses Ziel der Rechtssicherheit und der Berechenbarkeit als auch die erforderliche Flexibilität in Ehesachen zu garantieren und gleichzeitig etwaigem Missbrauch bei der Wahl des anzuwendenden Rechts vorzubeugen.
48 Zweitens handelt es sich bei der Frage, ob der Diplomatenstatus eines der Ehegatten im Empfangsstaat, die Dauer der physischen Präsenz der Ehegatten in diesem Staat sowie das Maß an sozialer und familiärer Integration in diesem Staat für die Bestimmung ihres „gewöhnlichen Aufenthalts“ im Sinne von Art. 8 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1259/2010 relevante oder sogar entscheidende Gesichtspunkte sind, im Wesentlichen um eine Tatsachenfrage (vgl. entsprechend Urteil vom 25. November 2021, IB [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten – Scheidung], C‑289/20, EU:C:2021:955, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, anhand aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die beiden in der vorstehenden Randnummer genannten Elemente, die den Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ kennzeichnen, im Ausgangsverfahren erfüllt sind.
49 Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist jedoch Folgendes festzustellen.
50 Was als Erstes den Diplomatenstatus eines der Ehegatten betrifft, stellt das vorlegende Gericht die Frage nach der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten, soweit das von ihnen gebildete Ehepaar, wie die Parteien des Ausgangsverfahrens geltend gemacht haben, nach den geltenden gesetzlichen und dienstrechtlichen Bestimmungen gezwungen war, sich in einer zum Gebäudekomplex der deutschen Botschaft in Moskau gehörenden Wohnung niederzulassen. Nach Ansicht von PQ kann ein Diplomat aufgrund seiner Immunitäten und Vorrechte nach dem Wiener Übereinkommen nicht dem Recht des Empfangsstaats unterworfen werden.
51 Die deutsche, die griechische und die finnische Regierung machen im Wesentlichen geltend, dass der Aufenthalt eines Diplomaten im Ausland vorübergehender und zufälliger Natur sei, was jeden Willen ausschließe, sich dauerhaft im Empfangsstaat niederzulassen.
52 Hierzu ist festzustellen, dass der Aufenthalt eines Diplomaten im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats grundsätzlich ausschließlich beruflichen Zwecken dient, da er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung seiner Aufgaben steht. Wie die deutsche Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, bestimmt sich die dienstliche Verwendung im Empfangsstaat grundsätzlich in erster Linie aufgrund dienstlicher Erfordernisse des Entsendestaats und nicht nach dem Willen oder den persönlichen Vorlieben des im Empfangsstaat eingesetzten Diplomaten.
53 Eine solche Situation unterscheidet sich von derjenigen, die dem Urteil vom 1. August 2022, MPA (Gewöhnlicher Aufenthalt – Drittstaat) (C‑501/20, EU:C:2022:619), zugrunde lag. Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 58 dieses Urteils entschieden, dass der Umstand, dass der Aufenthalt der Ehegatten in einem Drittstaat einen unmittelbaren Bezug zur Ausübung ihrer Aufgaben aufweist, für sich genommen dem nicht entgegensteht, dass dieser Aufenthalt einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweist, um einen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten in diesem Staat zu begründen, doch ist diese Feststellung in einem Kontext erfolgt, in dem es um Vertragsbedienstete der Union in einem Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer ging, die gemäß den Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union für Vertragsbedienstete, die am Sitz in Brüssel keiner Rotation unterliegen, der Delegation der Union in einem Drittstaat zugewiesen waren.
54 Wie PQ und alle am Verfahren beteiligten Regierungen im Wesentlichen vorgetragen haben, sprechen die Natur und die Eigenart der beruflichen Tätigkeit eines in einer Auslandsvertretung im Empfangsstaat eingesetzten Diplomaten aufgrund der in dieser Funktion begründeten Umstände grundsätzlich dafür, dass dieser Diplomat und sein Ehegatte in diesem Staat keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 8 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1259/2010 haben.
55 Im Übrigen genießen Diplomaten, wie sich aus Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens ergibt, vorbehaltlich der in den Buchst. a bis c dieser Bestimmung genannten Ausnahmen, u. a. wenn es sich um eine dingliche Klage in Bezug auf privates, im Hoheitsgebiet dieses Staates gelegenes unbewegliches Vermögen handelt, es sei denn, dass der Diplomat dieses im Auftrag des Entsendestaats für die Zwecke der Mission im Besitz hat, Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaats.
56 Somit ist nicht ausgeschlossen, dass der Empfangsstaat unter besonderen tatsächlichen Umständen als der Staat angesehen werden kann, in dem die betreffenden Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 8 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1259/2010 begründen wollten. Dies könnte, wie die Kommission ausgeführt hat, insbesondere dann der Fall sein, wenn der Diplomat und sein Ehegatte im Empfangsstaat privat eine Wohnung erwerben, um sich dort nach Ende seiner Dienstzeit gemeinsam niederzulassen.
57 Folglich ist der Diplomatenstatus eines der Ehegatten zwar ein relevanter Gesichtspunkt im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats haben, doch ist dieser Gesichtspunkt, was die Beurteilung der Gründe für ihre Anwesenheit in diesem Staat und der Umstände ihres Aufenthalts angeht, nicht allein entscheidend, um die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen und seiner Familienangehörigen in diesem Staat auszuschließen. Die Bestimmung des „gewöhnlichen Aufenthalts“ der Ehegatten ist auch bei Vorliegen eines solchen Gesichtspunkts auf der Grundlage aller tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls vorzunehmen.
58 Was als Zweites die Dauer der physischen Präsenz der Ehegatten im Hoheitsgebiet eines Staates betrifft, so stellt dieser Gesichtspunkt ein Indiz für die „Stabilität“ des Aufenthalts dar, die den Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ kennzeichnet. Wie in Rn. 39 des vorliegenden Urteils ausgeführt, muss ein Aufenthalt nämlich, um als „gewöhnlich“ eingestuft werden zu können, einen gewissen Grad an Beständigkeit oder Regelmäßigkeit aufweisen, im Gegensatz zu einem vorübergehenden oder gelegentlichen Aufenthalt.
59 Bei der Beurteilung dieses Kriteriums des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist die besondere Situation der Diplomaten und ihrer Familienangehörigen aufgrund der Art ihrer Tätigkeit zu berücksichtigen. Zum einen nämlich behalten diese Personen häufig eine enge Beziehung zum Entsendestaat, in den sie sich regelmäßig begeben, und zum anderen kann die Dauer ihres Aufenthalts im Empfangsstaat, da Diplomaten im Allgemeinen einem Rotationsprinzip unterliegen, als von vornherein vorübergehend angesehen werden, auch wenn sie in der Praxis manchmal nicht unerheblich lang sein kann. Unter diesen besonderen Umständen ist die Dauer der physischen Präsenz der Ehegatten im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats für sich genommen kein ausschlaggebender Gesichtspunkt für den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten in diesem Staat. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Ehegatten für einen nicht unerheblichen Zeitraum in diesem Hoheitsgebiet aufhalten und gleichzeitig den Mittelpunkt ihrer Interessen im Entsendestaat behalten, in den sie sich regelmäßig begeben.
60 Was als Drittes die Relevanz des Maßes an sozialer und familiärer Integration im betreffenden Staat für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten im Sinne von Art. 8 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1259/2010 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen der Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 2201/2003 über die elterliche Verantwortung das soziale und familiäre Umfeld der Eltern des Kindes, insbesondere eines Kleinkinds, als wesentliches Kriterium für die Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts dieses Kindes herangezogen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, IB [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten – Scheidung], C‑289/20, EU:C:2021:955, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
61 Zwar sind die besonderen Umstände, die den gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes kennzeichnen, nicht mit denen identisch, anhand deren sich der gewöhnliche Aufenthalt von Ehegatten bestimmen lässt, doch stellt die soziale Integration in einem Staat, sei es der Empfangsstaat oder der Entsendestaat, einen relevanten Gesichtspunkt für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts dar, da sie das subjektive Element, das mit dem Willen der Betreffenden zusammenhängt, den gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Interessen an einem bestimmten Ort zu begründen, konkretisieren kann.
62 Die im Entsendestaat beibehaltenen oder im Gegensatz dazu im Empfangsstaat geschaffenen familiären Bindungen können ebenfalls im Rahmen der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls relevant sein.
63 Wie der Gerichtshof in einer auf die Auslegung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne von Art. 8 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1259/2010 übertragbaren Rechtsprechung in Bezug auf die Verordnung Nr. 2201/2003 entschieden hat, kann im Übrigen ein Ehegatte, der sein Leben in zwei Mitgliedstaaten verbringt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nur in einem dieser Mitgliedstaaten haben (Urteil vom 25. November 2021, IB [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten – Scheidung], C‑289/20, EU:C:2021:955, Rn. 62).
64 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens ab September 2019 am Sitz der deutschen Botschaft in Moskau in Russland wohnten. DL kehrte am 23. Mai 2021 nach Deutschland zurück. In seinen beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen hat PQ geltend gemacht, dass er am 1. November 2023 an einen anderen Dienstort in Deutschland versetzt worden sei. Ihr Aufenthalt im Empfangsstaat scheint somit auf den von dieser Botschaft gebildeten Rahmen beschränkt gewesen zu sein.
65 Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen geht auch hervor, dass die Ehegatten während ihres gesamten Aufenthalts im Empfangsstaat weiterhin eine enge Beziehung zum Entsendestaat unterhielten, da sie dort weiterhin Vermögensinteressen sowie soziale und familiäre Bindungen hatten. So behielten sie im Hinblick auf eine Rückkehr nach Deutschland nach Beendigung der Tätigkeit von PQ im Empfangsstaat ihre Wohnung in Berlin, in der ihre volljährige Tochter wohnte und wo sie sich offenbar aufhielten, wenn sie nach Deutschland reisten.
66 Vorbehaltlich weiterer Überprüfungen durch das vorlegende Gericht auf der Grundlage aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls deuten diese Gesichtspunkte darauf hin, dass die Ehegatten trotz der Dauer ihres Aufenthalts in Russland nicht den Willen hatten, dort den gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Interessen zu begründen, da dieser im Entsendestaat geblieben ist, von dem sie sich nur vorübergehend entfernt haben, so dass offenbar das deutsche Recht das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten ist.
67 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 8 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1259/2010 dahin auszulegen ist, dass der Diplomatenstatus eines der Ehegatten und seine dienstliche Verwendung auf einer Stelle im Empfangsstaat grundsätzlich der Annahme entgegenstehen, dass der „gewöhnliche Aufenthalt“ der Ehegatten als in diesem Staat befindlich angesehen wird, es sei denn, nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, zu denen insbesondere die Dauer der physischen Präsenz der Ehegatten sowie ihre soziale und familiäre Integration in diesem Staat gehören, wird zum einen der Wille der Ehegatten, den gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Interessen in diesem Staat zu begründen, und zum anderen eine Präsenz in diesem Staat festgestellt, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweist. Kosten
68 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: Art. 8 Buchst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts ist dahin auszulegen, dass der Diplomatenstatus eines der Ehegatten und seine dienstliche Verwendung auf einer Stelle im Empfangsstaat grundsätzlich der Annahme entgegenstehen, dass der „gewöhnliche Aufenthalt“ der Ehegatten als in diesem Staat befindlich angesehen wird, es sei denn, nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, zu denen insbesondere die Dauer der physischen Präsenz der Ehegatten sowie ihre soziale und familiäre Integration in diesem Staat gehören, wird zum einen der Wille der Ehegatten, den gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Interessen in diesem Staat zu begründen, und zum anderen eine Präsenz in diesem Staat festgestellt, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweist. Unterschriften