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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.09.2020 – C-738/19
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:2020:687
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 10. September 2020 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Nr. 1 Buchst. e des Anhangs – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Sozialwohnung – Wohnpflicht und Verbot, die Sache unterzuvermieten – Art. 3 Abs. 1 und 3 – Art. 4 Abs. 1 – Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsstrafenklauseln – Kriterien“ In der Rechtssache C‑738/19 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Amsterdam (erstinstanzliches Gericht Amsterdam, Niederlande) mit Entscheidung vom 19. September 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Oktober 2019, in dem Verfahren A gegen B, C erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan, des Richters L. Bay Larsen und der Richterin C. Toader (Berichterstatterin), Generalanwalt: G. Pitruzzella, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von A, vertreten durch M. Scheeper, advocaat, – der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und S. Šindelková als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und N. Ruiz García als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Nr. 1 Buchst. e des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
2 Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen A als Vermieterin einer Sozialwohnung auf der einen Seite und ihrer Mieterin B sowie der Untermieterin C auf der anderen Seite insbesondere über die Zahlung zum einen der Vertragsstrafe wegen Verletzung der Pflicht, in dieser Wohnung zu wohnen, und des Verbots der Untervermietung sowie zum anderen eines Betrags, der dem von B aus der Untervermietung unrechtmäßig gezogenen Gewinn entspricht. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 Art. 1 der Richtlinie 93/13 sieht vor: „(1) Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern. (2) Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft – insbesondere im Verkehrsbereich – Vertragsparteien sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.“
4 Als Gewerbetreibender im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 93/13 gilt „eine natürliche oder juristische Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist“.
5 Art. 3 der Richtlinie 93/13 bestimmt: „(1) Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. … (3) Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können.“
6 Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sieht vor: „Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.“
7 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“
8 In Nr. 1 Buchst. e des Anhangs („Klauseln gemäß Artikel 3 Absatz 3“) der Richtlinie 93/13 heißt es: „Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass … e) dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein unverhältnismäßig hoher Entschädigungsbetrag auferlegt wird; …“ Niederländisches Recht
9 Gemäß Art. 6:104 des Burgerlijk Wetboek (Bürgerliches Gesetzbuch) kann das Gericht, wenn eine Person, die wegen einer rechtswidrigen Handlung oder einer Pflichtverletzung einer anderen Person gegenüber haftet, aus dieser Handlung oder aus dieser Verletzung einen Gewinn gezogen hat, auf Antrag der anderen Person den Schaden auf die Höhe dieses Gewinns oder eines Teils davon schätzen. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
10 Mit einem am 12. April 2017 in Kraft getretenen Vertrag vermietete A, eine Stiftung, die Sozialwohnungen vermietet, eine in Amsterdam (Niederlande) gelegene Sozialwohnung, deren monatlicher Mietzins derzeit 648,96 Euro beträgt, an B (im Folgenden: in Rede stehender Vertrag).
11 Der in Rede stehende Vertrag unterliegt u. a. den Algemene Voorwaarden Sociale Woonruimte van 1 november 2016 (Allgemeine Geschäftsbedingungen für Sozialwohnungen vom 1. November 2016, im Folgenden: Allgemeine Geschäftsbedingungen). Diese enthalten mehrere Vertragsstrafenklauseln, die u. a. das Verbot, die Wohnung unterzuvermieten, und die Pflicht betreffen, diese selbst zu bewohnen und sie bei Vertragsende vollständig zu räumen. Verstößt der Mieter gegen das Verbot, die Wohnung unterzuvermieten, hat er dem Vermieter gemäß Klausel 7.14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine unmittelbar fällige Vertragsstrafe von 5000 Euro zu zahlen, unbeschadet des Rechts des Vermieters, vollständigen Ersatz seines Schadens zu verlangen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten auch eine allgemeine Vertragsstrafenklausel, eine sogenannte „Auffang“-Klausel, die anwendbar ist, wenn der Mieter eine seiner Vertragspflichten nicht erfüllt, sofern keine besondere Vertragsstrafenklausel Anwendung findet.
12 Nach einer Kontrolle vor Ort erhob A beim vorlegenden Gericht, der Rechtbank Amsterdam (erstinstanzliches Gericht Amsterdam, Niederlande), Klage auf Auflösung des in Rede stehenden Vertrags und Räumung sowohl durch die Mieterin B als auch die Untermieterin C, Zahlung der ausstehenden Miete sowie der Vertragsstrafe von 5000 Euro wegen Verstoßes gegen das Verbot der Untervermietung und Herausgabe des daraus resultierenden Gewinns, da B die betreffende Wohnung gegen einen höheren als den von ihr selbst vertraglich zu entrichtenden Mietzins untervermietet habe.
13 Das vorlegende Gericht stellte fest, dass B die Wohnpflicht und das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nämlich deren Klausel 7.14, vorgesehene Verbot der Untervermietung nicht beachtet habe.
14 Allerdings hat es Zweifel im Hinblick auf die etwaige Missbräuchlichkeit der Klausel 7.14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und seiner aus dem Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C‑377/14, EU:C:2016:283), resultierenden Auslegung.
15 Das vorlegende Gericht ist zwar der Ansicht, dass diese Klausel, die bei einem Verstoß gegen das Verbot der Untervermietung eine Vertragsstrafe von 5000 Euro vorschreibe, für sich genommen nicht missbräuchlich sei, da es sich um eine Sozialwohnung handele, es fragt sich jedoch, ob es bei dieser Beurteilung nicht sämtliche in dem in Rede stehenden Vertrag enthaltenen Vertragsstrafenklauseln berücksichtigen müsse, wie der Gerichtshof in dem genannten Urteil klargestellt habe.
16 Insoweit seien – so das vorlegende Gericht – hinsichtlich des in Rede stehenden Vertrags nur zwei eng miteinander verbundene Vertragsverletzungen erwiesen, nämlich eine Verletzung zum einen der Pflicht des Mieters, die Wohnung selbst als Hauptwohnsitz zu bewohnen, und zum anderen des Verbots, sie unterzuvermieten. A begehre mit ihrer entsprechenden Forderung jedoch nur die Zahlung der in dem in Rede stehenden Vertrag wegen der Untervermietung vorgesehenen Vertragsstrafe; ihrem Antrag auf Herausgabe des von B erzielten Gewinns liege nicht der Vertrag, sondern Art. 6:104 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugrunde.
17 Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Amsterdam (erstinstanzliches Gericht Amsterdam) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen: 1. Wie sind die Richtlinie 93/13 und insbesondere der darin enthaltene Grundsatz der kumulativen Wirkung bei der Beurteilung der Frage auszulegen, ob die Entschädigung, die der Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, zu leisten hat, unverhältnismäßig hoch im Sinne von Nr. 1 Buchst. e des Anhangs dieser Richtlinie ist, wenn es um Vertragsstrafenklauseln geht, die an Vertragsverletzungen unterschiedlicher Art anknüpfen, die ihrem Wesen nach nicht zusammen begangen werden müssen und im vorliegenden Fall auch tatsächlich nicht zusammen begangen wurden? 2. Ist es dabei relevant, dass im Zusammenhang mit den Vertragsverletzungen, aufgrund deren die Vertragsstrafe verlangt wird, auch Schadensersatz in Form der Herausgabe rechtswidrig erzielter Gewinne gefordert wird? Zu den Vorlagefragen
18 Vorab ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens alle drei in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fallen, obwohl A, Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine Stiftung ist, die Sozialwohnungen zur Vermietung anbietet.
19 Nach Art. 2 der Richtlinie 93/13 bedeutet nämlich „Gewerbetreibender“ im Sinne dieser Richtlinie „eine natürliche oder juristische Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist“. Im vorliegenden Fall enthält das Vorabentscheidungsersuchen keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Vermietungstätigkeit der Stiftung nur marginal oder nicht ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wäre.
20 Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass, wenn ein nationales Gericht prüft, ob eine Klausel eines Verbrauchervertrags im Sinne dieser Bestimmungen möglicherweise missbräuchlich ist, alle Klauseln dieses Vertrags oder nur bestimmte von ihnen zu berücksichtigen sind und sich diese Prüfung bei der Beurteilung, ob insbesondere die dem Verbraucher auferlegte Entschädigung im Sinne von Nr. 1 Buchst. e des Anhangs der Richtlinie unverhältnismäßig hoch ist, nur auf jene zu beziehen hat, die ein und dieselbe Vertragsverletzung betreffen.
21 Im vorliegenden Fall stellen sich diese Fragen im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem die Vermieterin neben der Kündigung des in Rede stehenden Vertrags und der Räumung durch die Bewohner die Zahlung der Vertragsstrafe, mit der das Verbot der Untervermietung sanktioniert wird, sowie die Herausgabe der aus dieser Untervermietung gezogenen Gewinne verlangt.
22 Insoweit enthält, wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, zum einen der in Rede stehende Vertrag eine ausdrückliche Klausel, die die Untervermietung verbietet. Zum anderen wird die Herausgabe der aus der Untervermietung resultierenden Gewinne auf der Grundlage der nationalen Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung, im vorliegenden Fall Art. 6:104 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, verlangt.
23 Dabei verpflichtet die Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten, ein Verfahren vorzusehen, das gewährleistet, dass bei jeder nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel geprüft werden kann, ob sie möglicherweise missbräuchlich ist (Urteil vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C‑419/18 und C‑483/18, EU:C:2019:930, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist eine solche Klausel als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. In Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie heißt es, dass ihr Anhang eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln enthält, die für missbräuchlich erklärt werden können. Zwar lässt sich somit die Missbräuchlichkeit einer dem nationalen Gericht zur Beurteilung vorgelegten Klausel nicht ohne Weiteres und allein anhand dessen feststellen, dass sie inhaltlich einer Klausel in diesem Anhang entspricht, doch ist dies eine wesentliche Grundlage, auf die das Gericht seine Beurteilung der Missbräuchlichkeit der ihm vorgelegten Klausel stützen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2012, Invitel, C‑472/10, EU:C:2012:242, Rn. 26).
25 Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 muss das nationale Gericht, um die etwaige Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel, auf die der bei ihm gestellte Antrag gestützt ist, beurteilen zu können, alle anderen Klauseln des betreffenden Vertrags berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovosť, C‑76/10, EU:C:2010:685, Rn. 59, und Urteile vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 94, sowie vom 11. März 2020, Lintner, C‑511/17, EU:C:2020:188, Rn. 46).
26 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Missbräuchlichkeit von Klauseln in jedem Einzelfall zu beurteilen und erklärt sich die Pflicht, alle anderen Klauseln des betreffenden Vertrags zu berücksichtigen, daraus, dass bei der Prüfung der angefochtenen Klausel alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die für das Verständnis dieser Klausel in ihrem Zusammenhang von Bedeutung sein können, da es je nach dem Inhalt des Vertrags notwendig sein kann, für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel die kumulative Wirkung aller Klauseln des Vertrags zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 95, sowie vom 11. März 2020, Lintner, C‑511/17, EU:C:2020:188, Rn. 47). Denn nicht alle Klauseln eines Vertrags sind von gleich großer Bedeutung, und der Grad der Wechselwirkung zwischen einer bestimmten Klausel und anderen Klauseln hängt zwangsläufig von ihrer jeweiligen Tragweite sowie davon ab, inwieweit jede von ihnen zu einem etwaigen erheblichen Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragspartner aus dem in Rede stehenden Vertrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 beiträgt.
27 Im Unterschied zu der Rechtssache, in der das Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C‑377/14, EU:C:2016:283), ergangen ist, auf das das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen Bezug nimmt und das einen Vertrag betraf, bei dem eine einzige Pflichtverletzung zur gleichzeitigen Anwendung mehrerer Vertragsstrafenklauseln führte, ist daher, wie alle Beteiligten, die in der vorliegenden Rechtssache schriftliche Erklärungen eingereicht haben, ausgeführt haben, klarzustellen, dass zwei Vertragsstrafenklauseln kumulativ zu prüfen sind, wenn sie an eine einzige Vertragsverletzung anknüpfen, wie es in der jenem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache der Fall war.
28 Im vorliegenden Fall enthält der in Rede stehende Vertrag – so das vorlegende Gericht – zwar andere besondere Vertragsstrafenklauseln und eine sogenannte „Auffang“-Vertragsstrafenklausel, die Klage von A sei aber nicht auf diese Klauseln gestützt, so dass es keine Kumulierung von Sanktionen für ein und dieselbe Vertragsverletzung geben könne.
29 Daher ist, im Übrigen der Auffassung des vorlegenden Gerichts entsprechend, die Lösung, zu der der Gerichtshof im Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C‑377/14, EU:C:2016:283), in Bezug auf einen Verbraucherkreditvertrag gelangt ist, nicht unmittelbar auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende übertragbar, in der von der Vermieterin einer Sozialwohnung die Zahlung nur einer Vertragsstrafe verlangt wird.
30 Das vorlegende Gericht hat jedoch zu prüfen, ob wegen derselben Vertragsverletzung andere Klauseln des in Rede stehenden Vertrags vom Gewerbetreibenden gegen den Verbraucher geltend gemacht werden oder im Rahmen verschiedener gegen Letzteren erhobener Klagen geltend gemacht werden können. Ist dies der Fall, muss die kumulative Wirkung der Anwendung aller dieser Klauseln, selbst wenn sie für sich genommen nicht missbräuchlich erscheinen sollten, vom vorlegenden Gericht bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel, auf die der bei ihm gestellte Antrag gestützt ist, berücksichtigt werden.
31 Jedenfalls ist es bei der Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel Sache des vorlegenden Gerichts, die Klausel anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, und Sache des Gerichtshofs, aus den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 die Kriterien herzuleiten, die das nationale Gericht anwenden kann oder muss, wenn es Vertragsklauseln an diesen Bestimmungen misst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Van Hove, C‑96/14, EU:C:2015:262, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Dazu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Natur der Verpflichtung im Rahmen des betreffenden Vertragsverhältnisses zu berücksichtigen ist, insbesondere, ob diese Verpflichtung möglicherweise wesentlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 73, Beschluss vom 14. November 2013, Banco Popular Español und Banco de Valencia, C‑537/12 und C‑116/13, EU:C:2013:759, Rn. 70, sowie Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C‑421/14, EU:C:2017:60, Rn. 66).
33 Im vorliegenden Fall wird mit der Klausel 7.14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen jede Verletzung des Verbots der Untervermietung und der Pflicht, selbst in den gemieteten Räumen zu wohnen, sanktioniert. Bezieht sich der Mietvertrag auf eine Sozialwohnung, so haben dieses Verbot und diese Pflicht offensichtlich eine besondere Natur, die für das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst charakteristisch ist.
34 Was den von A geforderten Schadensersatz in Höhe der von B aus der Untervermietung gezogenen Gewinne anbelangt, der gegebenenfalls mit der vertraglich vorgesehenen Entschädigung von 5000 Euro kumuliert würde, ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 93/13 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 und ihrem Art. 3 Abs. 1 für Klauseln in Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher gilt, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden (Urteile vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C‑419/18 und C‑483/18, EU:C:2019:930, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius, C‑495/19, EU:C:2020:431, Rn. 24).
35 Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervor, dass dieser Schadensersatzantrag seine Grundlage nicht in dem Mietvertrag, sondern in den nationalen Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung, konkret Art. 6:104 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, hat, wonach das Gericht, wenn eine Person, die wegen einer rechtswidrigen Handlung oder einer Pflichtverletzung einer anderen Person gegenüber haftet, aus dieser Handlung oder aus dieser Verletzung einen Gewinn gezogen hat, auf Antrag der anderen Person den Schaden auf die Höhe dieses Gewinns oder eines Teils davon schätzen kann.
36 Dass die Grundlage dieses Antrags in den nationalen Vorschriften zu finden ist, schließt es dabei aus, dass eine Bestimmung des nationalen Rechts wie Art. 6:104 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fallen kann.
37 Bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der in Rede stehenden Vertragsklausel ist zwar der normative Kontext zu berücksichtigen, der zusammen mit dieser Klausel die Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmt (vgl. entsprechend Urteil vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič, C‑453/10, EU:C:2012:144, Rn. 42).
38 Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, inwieweit die Anwendung von Art. 6:104 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der die Erstattung eines zu Unrecht empfangenen Betrags wie des aus den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Mieten resultierenden vorsieht, einer Sanktion gleichzustellen sein kann.
39 Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass, wenn ein nationales Gericht prüft, ob eine Klausel eines Verbrauchervertrags im Sinne dieser Bestimmungen möglicherweise missbräuchlich ist, bei den Klauseln, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, der Grad der Wechselwirkung der in Rede stehenden Klausel mit anderen Klauseln insbesondere nach Maßgabe ihrer jeweiligen Tragweite zu berücksichtigen ist. Bei der Beurteilung, ob die dem Verbraucher auferlegte Entschädigung im Sinne von Nr. 1 Buchst. e des Anhangs der Richtlinie möglicherweise unverhältnismäßig hoch ist, ist jenen dieser Klauseln, die sich auf ein und dieselbe Vertragsverletzung beziehen, erhebliche Bedeutung beizumessen. Kosten
40 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt: Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass, wenn ein nationales Gericht prüft, ob eine Klausel eines Verbrauchervertrags im Sinne dieser Bestimmungen möglicherweise missbräuchlich ist, bei den Klauseln, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, der Grad der Wechselwirkung der in Rede stehenden Klausel mit anderen Klauseln insbesondere nach Maßgabe ihrer jeweiligen Tragweite zu berücksichtigen ist. Bei der Beurteilung, ob die dem Verbraucher auferlegte Entschädigung im Sinne von Nr. 1 Buchst. e des Anhangs der Richtlinie möglicherweise unverhältnismäßig hoch ist, ist jenen dieser Klauseln, die sich auf ein und dieselbe Vertragsverletzung beziehen, erhebliche Bedeutung beizumessen. Unterschriften