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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.09.2020 – C-649/19

Generalanwalt Priit Pikamäe · ECLI:EU:C:2020:758

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PRIIT PIKAMÄE vom 30. September 2020 ( Rechtssache C‑649/19 Spetsializirana prokuratura Strafverfahren gegen IR (Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad [Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren – Richtlinie 2012/13/EU – Art. 3 bis 7 – Schriftliche Erklärung der Rechte bei Festnahme – Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf – Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte – Person, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wird – Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls – Gültigkeit des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 6, 47 und 48“ I. Einleitung

1 Seit dem Jahr 2010 hat der Gesetzgeber der Europäischen Union eine Reihe von Richtlinien zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen erlassen, die hauptsächlich den Zweck haben, die Rechte der betroffenen Personen in Strafverfahren zu stärken.

2 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts hängt mit dem personellen Anwendungsbereich einer solchen Stärkung zusammen, insbesondere was die Zuerkennung verschiedener in der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (

3 Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof daher Gelegenheit, zu klären, wie die Richtlinie 2012/13 und der Rahmenbeschluss 2002/584 sowie seine für das System des Europäischen Haftbefehls geltenden Anforderungen an den Grundrechtsschutz ineinandergreifen. II. Rechtlicher Rahmen A. Richtlinie 2012/13

4 Der 39. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hat folgenden Wortlaut: „Das in dieser Richtlinie vorgesehene Recht auf schriftliche Rechtsbelehrung bei der Festnahme sollte entsprechend auch für Personen gelten, die für die Zwecke der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gemäß dem Rahmenbeschluss [2002/584] festgenommen werden. Um den Mitgliedstaaten die Abfassung einer Erklärung der Rechte für diese Personen zu erleichtern, enthält Anhang II ein Muster. Dieses Muster ist lediglich ein Beispiel und kann im Zusammenhang mit dem Bericht der Kommission über die Umsetzung dieser Richtlinie und ferner nach Inkrafttreten aller Maßnahmen des Fahrplans überprüft werden.“

5 Art. 1 der genannten Richtlinie bestimmt: „Mit dieser Richtlinie werden Bestimmungen über das Recht von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen auf Belehrung über Rechte in Strafverfahren und auf Unterrichtung über den gegen sie erhobenen Tatvorwurf festgelegt. Mit dieser Richtlinie werden auch Bestimmungen über das Recht von Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, auf Belehrung über ihre Rechte festgelegt.“

6 Art. 3 derselben Richtlinie sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend mindestens über folgende Verfahrensrechte in ihrer Ausgestaltung nach dem innerstaatlichen Recht belehrt werden, um die wirksame Ausübung dieser Rechte zu ermöglichen: a) das Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts; b) den etwaigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und die Voraussetzungen für diese Rechtsberatung; c) das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf gemäß Artikel 6; d) das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen; e) das Recht auf Aussageverweigerung. (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in Absatz 1 vorgesehene Rechtsbelehrung entweder mündlich oder schriftlich in einfacher und verständlicher Sprache erfolgt, wobei etwaige besondere Bedürfnisse schutzbedürftiger Verdächtiger oder schutzbedürftiger beschuldigter Personen berücksichtigt werden.“

7 Art. 4 der Richtlinie 2012/13 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, die festgenommen oder inhaftiert werden, umgehend eine schriftliche Erklärung der Rechte erhalten. Sie erhalten Gelegenheit, die Erklärung der Rechte zu lesen, und dürfen diese Erklärung während der Dauer des Freiheitsentzugs in ihrem Besitz führen. (2) Zusätzlich zu der Belehrung gemäß Artikel 3 enthält die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Erklärung der Rechte Hinweise zu den folgenden Rechten in ihrer Ausgestaltung im innerstaatlichen Recht: a) das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte; b) das Recht auf Unterrichtung der Konsularbehörden und einer Person; c) das Recht auf Zugang zu dringender medizinischer Versorgung und d) wie viele Stunden oder Tage der Freiheitsentzug bei Verdächtigen oder beschuldigten Personen bis zur Vorführung vor eine Justizbehörde höchstens andauern darf. (3) Die Erklärung der Rechte enthält auch einige grundlegende Informationen über jedwede im innerstaatliche[n] Recht vorgesehene Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Festnahme anzufechten, eine Haftprüfung zu erwirken oder einen Antrag auf vorläufige Haftentlassung zu stellen. (4) Die Erklärung der Rechte wird in einfacher und verständlicher Sprache abgefasst. Ein Musterbeispiel einer Erklärung der Rechte ist in Anhang I enthalten. (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen die schriftliche Erklärung der Rechte in einer Sprache erhalten, die sie verstehen. Ist die Erklärung der Rechte nicht in der entsprechenden Sprache verfügbar, so werden Verdächtige oder beschuldigte Personen in einer Sprache, die sie verstehen, mündlich über ihre Rechte belehrt. Ohne unnötige Verzögerung wird ihnen eine Erklärung der Rechte in einer Sprache, die sie verstehen, ausgehändigt.“

8 Art. 5 dieser Richtlinie sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die zum Zwecke der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls festgenommen werden, unverzüglich eine angemessene Erklärung der Rechte erhalten, die Informationen über ihre Rechte gemäß dem jeweiligen Recht, mit dem der Rahmenbeschluss [2002/584] im vollstreckenden Mitgliedstaat umgesetzt wird, enthalten. (2) Die Erklärung der Rechte wird in einfacher und verständlicher Sprache abgefasst. Ein Musterbeispiel einer Erklärung der Rechte ist in Anhang II enthalten.“

9 In Art. 6 der genannten Richtlinie heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen über die strafbare Handlung unterrichtet werden, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden. Diese Unterrichtung erfolgt umgehend und so detailliert, dass ein faires Verfahren und eine wirksame Ausübung ihrer Verteidigungsrechte gewährleistet werden. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, die festgenommen oder inhaftiert werden, über die Gründe für ihre Festnahme oder Inhaftierung, einschließlich über die strafbare Handlung, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden, unterrichtet werden. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spätestens[,] wenn einem Gericht die Anklageschrift vorgelegt wird, detaillierte Informationen über den Tatvorwurf, einschließlich der Art und der rechtlichen Beurteilung der Straftat sowie der Art der Beteiligung der beschuldigten Person, erteilt werden. (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtigen oder beschuldigten Personen Änderungen der ihnen im Rahmen der Unterrichtung gemäß diesem Artikel gegebenen Informationen umgehend mitgeteilt werden, wenn dies erforderlich ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten.“

10 Art. 7 derselben Richtlinie bestimmt: „(1) Wird eine Person in irgendeinem Stadium des Strafverfahrens festgenommen und inhaftiert, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Unterlagen zu dem gegenständlichen Fall, die sich im Besitz der zuständigen Behörden befinden und für eine wirksame Anfechtung der Festnahme oder Inhaftierung gemäß dem innerstaatlichen Recht wesentlich sind, den festgenommenen Personen oder ihren Rechtsanwälten zur Verfügung gestellt werden. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtigen oder beschuldigten Personen oder ihren Rechtsanwälten Einsicht in zumindest alle im Besitz der zuständigen Behörden befindlichen Beweismittel zugunsten oder zulasten der Verdächtigen oder beschuldigten Personen gewährt wird, um ein faires Verfahren zu gewährleisten und ihre Verteidigung vorzubereiten. (3) Unbeschadet des Absatzes 1 wird Zugang zu den in Absatz 2 genannten Unterlagen so rechtzeitig gewährt, dass die Verteidigungsrechte wirksam wahrgenommen werden können, spätestens aber bei Einreichung der Anklageschrift bei Gericht. Gelangen weitere Beweismittel in den Besitz der zuständigen Behörden, so wird Zugang dazu so rechtzeitig gewährt, dass diese Beweismittel geprüft werden können. (4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann, sofern das Recht auf ein faires Verfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird, die Einsicht in bestimmte Unterlagen verweigert werden, wenn diese Einsicht das Leben oder die Grundrechte einer anderen Person ernsthaft gefährden könnte oder wenn dies zum Schutz eines wichtigen öffentlichen Interesses unbedingt erforderlich ist, wie beispielsweise in Fällen, in denen laufende Ermittlungen gefährdet werden könnten oder in denen die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten, in denen das Verfahren stattfindet, ernsthaft beeinträchtigt werden könnte. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Einklang mit den Verfahren des innerstaatlichen Rechts die Entscheidung, die Einsicht in bestimmte Unterlagen gemäß diesem Absatz zu verweigern, von einer Justizbehörde getroffen wird oder zumindest einer richterlichen Prüfung unterliegt. (5) Die Einsichtnahme nach diesem Artikel wird unentgeltlich gewährt.“ B. Rahmenbeschluss 2002/584

11 Art. 1 dieses Rahmenbeschlusses bestimmt: „(1) Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt. (2) Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses. (3) Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EUV] niedergelegt sind, zu achten.“

12 Art. 8 des genannten Rahmenbeschlusses sieht vor: „(1) Der Europäische Haftbefehl enthält entsprechend dem im Anhang beigefügten Formblatt folgende Informationen: a) die Identität und die Staatsangehörigkeit der gesuchten Person; b) Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie Email-Adresse der ausstellenden Justizbehörde; c) die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung nach den Artikeln 1 und 2 vorliegt; d) die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, insbesondere in Bezug auf Artikel 2; e) die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person; f) im Fall eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe oder der für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebene Strafrahmen; g) soweit möglich, die anderen Folgen der Straftat. (2) Der Europäische Haftbefehl ist in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzen. Jeder Mitgliedstaat kann zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder später in einer beim Generalsekretariat des Rates hinterlegten Erklärung angeben, dass er eine Übersetzung in eine oder mehrere weitere Amtssprachen der Organe der Europäischen Gemeinschaften akzeptiert.“

13 Art. 11 desselben Rahmenbeschlusses lautet: „(1) Wird eine gesuchte Person festgenommen, so unterrichtet die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats entsprechend dessen innerstaatlichem Recht die betreffende Person von dem Europäischen Haftbefehl, von dessen Inhalt sowie davon, dass sie ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde zustimmen kann. (2) Eine gesuchte Person, die zum Zwecke der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wird, hat nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats Anspruch darauf, einen Rechtsbeistand und einen Dolmetscher hinzuzuziehen.“

14 Art. 12 des Rahmenbeschlusses 2002/854 hat folgenden Wortlaut: „Im Fall der Festnahme einer Person aufgrund eines Europäischen Haftbefehls entscheidet die vollstreckende Justizbehörde, ob die gesuchte Person nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats in Haft zu halten ist. Eine vorläufige Haftentlassung nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats ist jederzeit möglich, sofern die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaates die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Flucht der gesuchten Person trifft.“ III. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

15 Die Spetsializirana prokuratura (Spezialisierte Staatsanwaltschaft, Bulgarien) leitete ein Strafverfahren gegen IR ein, der beschuldigt wurde, an einer organisierten kriminellen Vereinigung zur Begehung von Steuerstraftaten beteiligt gewesen zu sein. In der Vorphase des gegen ihn geführten Strafverfahrens, in dessen Verlauf er zwei von ihm ausgewählte Rechtsanwälte hinzuzog, wurde IR nur über einige seiner Rechte als beschuldigte Person belehrt.

16 Zu Beginn der gerichtlichen Phase des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens am 24. Februar 2017 hatte IR seine Wohnanschrift verlassen und konnte nicht aufgefunden werden. Die beiden Rechtsanwälte, die ihn in der Vorphase des Strafverfahrens vertreten hatten, erklärten, ihn nicht mehr zu vertreten. Hierfür wurde ein neuer Pflichtverteidiger bestellt.

17 Mit Beschluss vom 10. April 2017, der in zweiter Instanz am 19. April 2017 bestätigt wurde, ordnete das vorlegende Gericht die Maßnahme „Untersuchungshaft“ gegen IR an (dieser Akt stellt den nationalen Haftbefehl dar). IR war nicht persönlich am Verfahren beteiligt und wurde von dem für ihn bestellten Pflichtverteidiger vertreten.

18 Am 25. Mai 2017 erging gegen IR, der immer noch nicht ausfindig gemacht worden war, ein Europäischer Haftbefehl. Der zu seiner Vertretung bestellte Pflichtverteidiger wurde durch einen neuen – ebenfalls amtlich bestellten – Verteidiger ersetzt.

19 In Anbetracht der Urteile OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (

20 Das vorlegende Gericht hebt hervor, dass es, um einen neuen – unionsrechtskonformen – Europäischen Haftbefehl gegen IR ausstellen zu können, Klarstellungen zum Inhalt des Haftbefehls benötige bzw. die Möglichkeit haben müsse, diesem solche Dokumente beizufügen, dass die Achtung der Rechte aus der Richtlinie 2012/13 gewährleistet sei.

21 Erstens ergebe sich aus dem Wortlaut dieser Richtlinie nicht eindeutig, ob einige Vorschriften wie beispielsweise deren Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 nicht auf eine Person angewandt werden könnten, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats festgenommen werde. Es gelte herauszufinden, ob sich diese Person zusätzlich zu den in Art. 5 und Anhang II der Richtlinie 2012/13 ausdrücklich genannten auf die in den erwähnten Vorschriften vorgesehenen Rechte berufen könne.

22 Zweitens fragt das vorlegende Gericht, ob, falls davon auszugehen ist, dass einer im Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommenen Person alle Rechte zur Verfügung stehen, die sie genossen hätte, wenn sie im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats festgenommen worden wäre, Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass der Inhalt des Europäischen Haftbefehls verändert werden kann, um die in den vorerwähnten Bestimmungen der Richtlinie 2012/13 vorgesehenen Rechte einzufügen.

23 Drittens möchte das vorlegende Gericht – sollte angenommen werden müssen, dass die Informationen im Formblatt des Rahmenbeschlusses 2002/584 nicht ergänzt werden dürfen – wissen, mit welchen anderen Mitteln sich gewährleisten lässt, dass IR seine Rechte aus der Richtlinie 2012/13 unmittelbar nach einer Inhaftierung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls in einem anderen Mitgliedstaat tatsächlich und wirksam ausüben kann. Dies könnte das vorlegende Gericht, das den Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, dazu veranlassen, der betreffenden Person, sobald es von ihrer Inhaftierung Kenntnis erlangt hat, die schriftliche Erklärung der Rechte bei Festnahme, eine Kopie des nationalen Haftbefehls und die diesen stützenden Beweise sowie die Angaben zu ihrem Verteidiger und auf ihren Antrag hin eine Kopie weiterer sie betreffender Verfahrensunterlagen zu übersenden.

24 Viertens fragt sich das vorlegende Gericht für den Fall, dass es keine verbindliche rechtliche Lösung gibt, die gewährleistet, dass eine festgenommene Person die ihr gemäß Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 zur Verfügung stehenden Rechte ausüben kann, ob der Rahmenbeschluss 2002/584 im Hinblick auf die in dessen zwölftem Erwägungsgrund und Art. 1 Abs. 3 erwähnte notwendige Achtung der Grundrechte, insbesondere der in den Art. 6 und 47 der Charta niedergelegten Rechte, gültig ist.

25 Unter diesen Umständen hat der Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Gelten die Rechte der beschuldigten Person gemäß Art. 4 (insbesondere das Recht gemäß Art. 4 Abs. 3), gemäß Art. 6 Abs. 2 und gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 für eine beschuldigte Person, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wurde? 2. Falls dies bejaht wird: Ist Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen, dass er eine Änderung im Inhalt des Europäischen Haftbefehls hinsichtlich des im Anhang enthaltenen Formblatts, insbesondere das Einfügen eines neuen Texts in dieses Formblatt, betreffend die Rechte der gesuchten Person gegenüber den Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Anfechtung des nationalen und des Europäischen Haftbefehls zulässt? 3. Falls die zweite Frage verneint wird: Steht es mit dem zwölften Erwägungsgrund, mit Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584, den Art. 4, Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 sowie den Art. 6 und 47 der Charta in Einklang, wenn ein Europäischer Haftbefehl unter genauer Einhaltung des Formblatts gemäß dem Anhang (d. h. ohne die Belehrung der gesuchten Person über ihre Rechte vor der ausstellenden Justizbehörde) erlassen wird und die ausstellende Justizbehörde unverzüglich, nachdem sie von der Festnahme der Person Kenntnis erlangt, diese über die ihr zustehenden Rechte belehrt und ihr die entsprechenden Unterlagen zusendet? 4. Wenn kein anderes rechtliches Mittel zur Gewährleistung der Rechte einer aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommenen Person gemäß Art. 4 (insbesondere des Rechts gemäß Art. 4 Abs. 3), gemäß Art. 6 Abs. 2 und gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 existiert, ist dann der Rahmenbeschluss 2002/584 gültig? IV. Verfahren vor dem Gerichtshof

26 Die tschechische, die deutsche, die ungarische und die österreichische Regierung sowie die Europäische Kommission haben innerhalb der Frist nach Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union schriftliche Erklärungen abgegeben. V. Würdigung

27 Das vorlegende Gericht hat vier Fragen an den Gerichtshof gerichtet, die sich teilweise überschneiden und nach meinem Dafürhalten in zwei Fragen zusammengefasst werden können.

28 Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das genannte Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 dahin auszulegen sind, dass die darin genannten Rechte für Personen gelten, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen werden. Falls dies bejaht wird, fragt sich das vorlegende Gericht, ob der Inhalt des Formblatts mit einem einheitlichen Muster für einen Europäischen Haftbefehl, wie er in Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2002/584 festgelegt ist, durch Einfügen der besagten Rechte verändert werden kann oder ob, wenn das nicht geschieht, der festgenommenen Person Dokumente übersandt werden können, in denen sie über ihre Rechte aus den vorerwähnten Bestimmungen der Richtlinie 2012/13 belehrt wird.

29 Mit seiner zweiten Vorlagefrage fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof für den Fall einer Verneinung der ersten Frage im Wesentlichen nach der Vereinbarkeit des Rahmenbeschlusses 2002/584 mit den Anforderungen, die sich aus dem in Art. 6 der Charta vorgesehenen Recht auf Freiheit und dem in Art. 47 der Charta niedergelegten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren ergeben, soweit der Rahmenbeschluss nicht das in den vorerwähnten Bestimmungen der Richtlinie 2012/13 genannte Recht einer aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommenen und im Vollstreckungsmitgliedstaat inhaftierten Person gewährleistet, belehrt und unterrichtet zu werden, um unmittelbar nach ihrer Festnahme in diesem Staat vor der ausstellenden Justizbehörde wirksam einen Rechtsbehelf einlegen zu können, mit dem die Aufhebung des nationalen und des Europäischen Haftbefehls begehrt wird. A. Zulässigkeit

30 Die deutsche Regierung hat Zweifel an der Zulässigkeit der vorgelegten Fragen geäußert, die einem Ersuchen um ein Rechtsgutachten ohne Bezug zu einem anhängigen Rechtsstreit gleichkämen, was dem Geist und Zweck des Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV zuwiderlaufe.

31 Dazu ist in Erinnerung zu rufen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen ihm und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, ist, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden. Hieraus folgt, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen eines nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (

32 Im vorliegenden Fall geht aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte nicht offensichtlich hervor, dass hier eine dieser Konstellationen vorliegen würde. Derzeit ist bei dem vorlegenden Gericht nämlich ein IR betreffendes Strafverfahren in Abwesenheit anhängig, in dessen Rahmen dieses Gericht IR gegenüber die Maßnahme „Untersuchungshaft“, die den nationalen Haftbefehl darstellt, angeordnet und anschließend – am 27. Mai 2017 – einen Europäischen Haftbefehl ausgestellt hatte. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen fügt sich in den Rahmen dieses Verfahrens ein. Das vorlegende Gericht führt hierzu aus, dass es den Gerichtshof angerufen hat, um in Abhängigkeit von der Beantwortung der Vorlagefragen einen neuen Europäischen Haftbefehl gegen IR zu erlassen, da der ursprünglich erlassene Haftbefehl aufgrund der Zweifel des erwähnten Gerichts an seiner Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht aufgehoben worden war. Daher kann weder behauptet werden, die Vorlagefragen stünden in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens, noch, dass das Problem hypothetischer Natur wäre (

33 Außerdem ist hervorzuheben, dass die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls die mögliche Festnahme der gesuchten Person zur Folge hat und daher deren individuelle Freiheit beeinträchtigt. Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass bei einem Verfahren im Zusammenhang mit einem Europäischen Haftbefehl in erster Linie der Ausstellungsmitgliedstaat für die Gewährleistung der Grundrechte verantwortlich ist. Um die Gewährleistung dieser Rechte – die eine Justizbehörde dazu veranlassen kann, eine Entscheidung über die Rücknahme eines von ihr ausgestellten Europäischen Haftbefehls zu treffen – sicherzustellen, muss eine solche Behörde über die Möglichkeit verfügen, den Gerichtshof mit einer Vorlage zur Vorabentscheidung zu befassen, um festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Ausstellung eines neuen Europäischen Haftbefehls mit dem Unionsrecht – insbesondere was die Einhaltung der Verfahrensrechte der betroffenen Person und damit die Anwendbarkeit von Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 auf Personen betrifft, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen werden – vereinbar ist (

34 Folglich ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen meines Erachtens zulässig. B. Erste Vorlagefrage

35 Einleitend scheint mir als eine Selbstverständlichkeit hervorgehoben werden zu müssen, dass die Richtlinie 2012/13 für Personen gilt, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, wobei das vorlegende Gericht nach dem Umfang dieser Geltung und insbesondere nach der Zuerkennung der in Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 vorgesehenen Rechte an diese Personen fragt.

36 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden ( 1. Kontextbezogene und grammatische Auslegung von Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13

37 Eine Prüfung der allgemeinen Systematik der Richtlinie 2012/13 ist nach meinem Dafürhalten wesentlich für die Bestimmung des Anwendungsbereichs von Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie und löst die Frage nach der Zuerkennung der darin vorgesehenen Rechte an Personen, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen werden.

38 Insoweit ist festzustellen, dass die Situation der vorerwähnten Personen erst im 39. Erwägungsgrund der Präambel der Richtlinie 2012/13 – zum ersten und einzigen Mal – angesprochen wird, da sämtliche vorhergehenden Erwägungsgründe der Darstellung der Mindestvorschriften gewidmet sind, die bei der Belehrung von „Verdächtigen oder von beschuldigten Personen“ in Strafverfahren anzuwenden sind. Die Formulierung des 39. Erwägungsgrundes bestätigt die vom Unionsgesetzgeber vorgenommene Unterscheidung bei den Konstellationen, da es darin heißt, dass das Recht auf schriftliche Rechtsbelehrung bei der Festnahme „entsprechend auch“ für Personen gelten sollte, die für die Zwecke der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls festgenommen werden. Dieser Ausdruck wird üblicherweise im Rahmen eines Vergleichs zwischen Situationen verwendet, die lediglich als ähnlich dargestellt werden sollen.

39 Art. 1 der Richtlinie 2012/13 ist noch expliziter, da er in zwei verschiedenen Sätzen den doppelten Zweck der Richtlinie definiert, nämlich die Festlegung von Vorschriften für das Recht auf Belehrung und Unterrichtung zweier Personengruppen – Verdächtiger und beschuldigter Personen in Strafverfahren einerseits und von Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, andererseits. Diese Terminologie wird in den folgenden Art. 2 bis 8 exakt wiederholt, und lediglich in Art. 5 der Richtlinie, also nicht in den im Vorabentscheidungsersuchen genannten Artikeln, wird ausdrücklich auf die besagte zweite Gruppe Bezug genommen. In Art. 2 der Richtlinie 2012/13 wiederum wird deren sachlicher Anwendungsbereich ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Festlegung des Strafverfahrensbegriffs zur Sprache gebracht, wobei dieses Verfahren im vorliegenden Fall weit – von den ersten Verdachtsmomenten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Schuld des Betroffenen – ausgelegt wird. Die vorstehende Definition zeigt nochmals die Einzigartigkeit und in gewisser Weise den akzessorischen Charakter der in Art. 5 der Richtlinie 2012/13 enthaltenen Bestimmungen über Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist.

40 Was speziell die Tragweite der in den Art. 4, 6 und 7 der Richtlinie 2012/13 vorgesehenen Rechte angeht, so sind diese Vorschriften, einschließlich Art. 3 der genannten Richtlinie, in Anbetracht der darin vorgenommenen ausdrücklichen Verweise auf den einen oder anderen Artikel zusammen zu betrachten.

41 Art. 4 der Richtlinie 2012/13 erlegt den Mitgliedstaaten eine Verpflichtung auf, Verdächtigen oder beschuldigten Personen, die festgenommen oder inhaftiert werden, eine schriftliche Erklärung mit Informationen auszuhändigen, die zum einen die in Art. 3 dieser Richtlinie genannten Verfahrensrechte, darunter das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf, das in Art. 6 desselben Rechtsakts präzisiert wird, und zum anderen vier zusätzliche, in Art. 4 Abs. 2 der besagten Richtlinie erwähnte Rechte betreffen, darunter das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte, das in Art. 7 der Richtlinie näher dargestellt wird. Außerdem sieht Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 vor, dass diese Erklärung der Rechte auch einige grundlegende Informationen über jedwede im innerstaatlichen Recht vorgesehene Möglichkeit enthält, die Rechtmäßigkeit der Festnahme anzufechten, eine Haftprüfung zu erwirken oder einen Antrag auf vorläufige Haftentlassung zu stellen.

42 Wie der 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/13 klarstellt und deren Art. 4 Abs. 4 vorsieht, enthält Anhang I dieser Richtlinie, um den Mitgliedstaaten die Abfassung einer solchen Erklärung der Rechte zu erleichtern, ein Musterbeispiel mit acht Rubriken, die sich auf A. Hinzuziehung eines Rechtsanwalts/Anspruch auf Prozesskostenhilfe, B. Unterrichtung über den Tatvorwurf gegen die betroffene Person, C. Dolmetschleistungen und Übersetzungen, D. Recht auf Aussageverweigerung, E. Einsicht in Dokumente, F. Recht auf Unterrichtung einer anderen Person über die Festnahme oder Inhaftierung/Recht auf Unterrichtung des Konsulats oder der Botschaft der betroffenen Person, G. dringende medizinische Versorgung und H. Dauer des Freiheitsentzugs beziehen. Daraus geht hervor, dass die Rubriken B, E und H den in Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 bzw. Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 vorgesehenen Rechten entsprechen.

43 Art. 5 der Richtlinie 2012/13 in Verbindung mit deren 39. Erwägungsgrund bestimmt, dass Personen, die zum Zwecke der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls festgenommen werden, darüber hinaus eine „angemessene“ schriftliche Erklärung der Rechte erhalten müssen, und verweist auf das Musterbeispiel in Anhang II dieser Richtlinie, dessen Inhalt sich von dem in Anhang I wiedergegebenen Inhalt unterscheidet. Das Musterbeispiel von Anhang II enthält nämlich keine Rubriken betreffend die in Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 vorgesehenen Rechte, welche somit nicht für Personen gelten, die zum Zwecke der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls festgenommen werden (

44 Wie die tschechische Regierung in ihren Erklärungen zu Recht bemerkt, gibt es in der Richtlinie 2012/13 keine Vorschrift, die vorsieht oder darauf hindeutet, dass Personen, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen werden, eine schriftliche Erklärung erhalten müssten, in der sowohl die Informationen im Musterbeispiel in Anhang I als auch die Informationen im Musterbeispiel in Anhang II dieser Richtlinie enthalten sind. Der 39. Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/13 zeigt im Gegenteil ganz deutlich, dass das Muster der Erklärung der Rechte „für diese Personen“ ausschließlich aus Anhang II der Richtlinie besteht. Dem Wortlaut der Art. 4 und 5 der Richtlinie 2012/13 in Verbindung mit deren Erwägungsgründen 22 und 39 lässt sich somit entnehmen, dass sich die in diesen beiden Anhängen wiedergegebenen Muster einer Erklärung der Rechte gegenseitig ausschließen (

45 Die Feststellung der Unanwendbarkeit von Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 auf die Situation von Personen, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen werden, wird noch durch zwei weitere Gesichtspunkte bestätigt.

46 Erstens erscheint es mir angezeigt, an die Bedeutung der Begriffe „Festnahme“ bzw. „Inhaftierung“ von Verdächtigen und beschuldigten Personen anzuknüpfen, wie sie in den Art. 4, 6 und 7 der Richtlinie 2012/13 verwendet werden. In diesem Zusammenhang heißt es im 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/13, dass „Bezugnahmen in dieser Richtlinie auf Verdächtige oder auf beschuldigte Personen, die festgenommen oder inhaftiert werden, … für alle Situationen gelten [sollten], in denen Verdächtigen oder beschuldigten Personen im Laufe des Strafverfahrens die Freiheit im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c [der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK)] in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entzogen wird“.

47 Die letztgenannte Vorschrift betrifft den Fall der „rechtmäßige[n] Festnahme oder Freiheitsentziehung [einer Person] zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern“. Dieser Fall unterscheidet sich von dem in Art. 5 Abs. 1 Buchst. f EMRK genannten Fall, nämlich der rechtmäßigen Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein „Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren“ im Gange ist, wobei die letztgenannte Fallkonstellation dem durch den Rahmenbeschluss 2002/584 eingeführten Mechanismus des Europäischen Haftbefehls entspricht.

48 Zweitens ergibt sich aus den Art. 3 und 4 der Richtlinie 2012/13, dass Verdächtigen und beschuldigten Personen verschiedene Rechte zuerkannt werden, darunter das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf und das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte, die in den Art. 6 bzw. 7 dieser Richtlinie präzisiert werden, „in ihrer Ausgestaltung im innerstaatliche[n] Recht“ des betreffenden Mitgliedstaats. Dieser ausdrückliche Verweis auf das „innerstaatliche Recht“ ist nicht mit einer Berücksichtigung der Situation von Personen vereinbar, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen werden, da ein solcher Haftbefehl notwendigerweise auf das Recht des Ausstellungs- oder des Vollstreckungsmitgliedstaats verweist, was der Wortlaut von Art. 5 der genannten Richtlinie bestätigt. 2. Teleologische Auslegung

49 Einleitend stelle ich fest, dass die teleologische Auslegung unter Berücksichtigung der Art der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage eine kombinierte Prüfung der Ziele der Richtlinie 2012/13 und des Rahmenbeschlusses 2002/584 beinhaltet.

50 Um den Willen des Unionsgesetzgebers und infolgedessen die Ziele dieser Rechtsakte zu erfassen, ist an die Dynamik des Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aus Sicht der Union, insbesondere im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, anzuknüpfen.

51 Insoweit ist zu beachten, dass der Rahmenbeschluss 2002/584, wie aus seinem sechsten Erwägungsgrund hervorgeht, im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen darstellt, der in Art. 82 Abs. 1 AEUV verankert ist, der Art. 31 EUV ersetzt hat, auf dessen Grundlage der Rahmenbeschluss erlassen wurde. Seitdem wurden im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen Rechtsinstrumente eingeführt, deren koordinierte Anwendung darauf gerichtet ist, das Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen mit dem Ziel zu stärken, die Anerkennung und Durchführung von Urteilen in Strafsachen in der Union sicherzustellen, um die Straflosigkeit von Straftätern zu vermeiden (

52 Die Richtlinie 2012/13 ist, wie in ihren Erwägungsgründen 11, 12 und 14 dargelegt, Teil dieses Pakets von Rechtsinstrumenten, mit dem der vom Rat im Jahr 2009 verabschiedete Fahrplan zur Stärkung der Rechte von Personen in Strafverfahren, der vom Europäischen Rat begrüßt und zu einem festen Bestandteil des Stockholmer Programms erklärt worden ist, konkretisiert wird (

53 Zu den erwähnten Instrumenten gehören auch: – Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren ( – Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs ( – Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind ( – Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (

54 All diese Normen des abgeleiteten Rechts, einschließlich der Richtlinie 2012/13, zielen darauf ab, die Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren zu stärken; ihnen ist aber auch gemeinsam, dass sie spezifische Vorschriften für die Situation von Personen enthalten, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen werden, wodurch einige der genannten Rechte angepasst auf diese Personen Anwendung finden. Eine Auslegung der im Vorabentscheidungsersuchen genannten Vorschriften ist meines Erachtens untrennbar mit diesem besonderen normativen Kontext verknüpft, der sich durch eine Gesetzgebungstechnik auszeichnet, bei der auf Rechtsinstrumente mit einem doppelten Zweck zurückgegriffen wird, und in dem sich der Grundtext, also der Rahmenbeschluss 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (

55 Gerade in Bezug auf die Richtlinie 2012/13 stelle ich fest, dass verschiedene im Richtlinienvorschlag der Kommission vom 20. Juli 2010 (

56 So hieß es im 25. Erwägungsgrund, dass „[d]ie in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte“ für Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls entsprechend gelten sollten – eine allgemeine Formulierung, die durch die alleinige Nennung des Rechts auf schriftliche Rechtsbelehrung bei der Festnahme im 39. Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/13 mit ausdrücklichem Verweis auf das Muster einer Erklärung in Anhang II ersetzt worden ist.

57 Art. 2 des Richtlinienvorschlags, der sich auf den Anwendungsbereich bezog, enthielt in seinem Abs. 1 bereits eine identische Definition ratione temporis, nämlich von den ersten Verdachtsmomenten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Schuld. Abs. 2 hatte folgenden Wortlaut: „Diese Richtlinie gilt auch für Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls.“ Festzustellen ist, dass diese Verfahren in Art. 2 der Richtlinie 2012/13 nicht einmal erwähnt werden.

58 Demgegenüber ist hervorzuheben, dass der Richtlinienvorschlag – in der Begründung zu Art. 5 – den ausdrücklichen Hinweis enthielt, wonach „[a]ndere Rechte … für Personen [gelten], gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist“, was in einer Formulierung dieser Vorschrift zum Ausdruck gekommen ist, die nahe am derzeitigen endgültigen Text liegt.

59 Es zeigt sich daher, dass mit der Richtlinie 2012/13 zum einen und in erster Linie – durch den Erlass gemeinsamer Mindestvorschriften – das Recht von Verdächtigen und von beschuldigten Personen auf Belehrung und Unterrichtung in nationalen Strafverfahren geregelt werden soll, um das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen Strafrechtssysteme zu stärken (

60 Zum anderen und nebenbei soll mit ihr klargestellt werden, in welcher Weise das Recht auf Belehrung und Unterrichtung für Personen gilt, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen werden, wobei Art. 5 der Richtlinie 2012/13 und ihr Anhang II den Rahmenbeschluss 2002/584 ergänzen.

61 Auch wenn diese beiden Ziele einen unleugbaren Zusammenhang aufweisen oder als gleichlaufend beschrieben werden können, da ein Europäischer Haftbefehl notwendigerweise im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens ausgestellt wird, überschneiden sie sich nicht. Die Festnahme der gesuchten Person setzt automatisch ein spezifisches Verfahren in Gang, das aufgrund seiner grenzüberschreitenden Dimension den Charakter einer lex specialis hat.

62 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 darauf gerichtet ist, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt. Das System des Europäischen Haftbefehls ermöglicht, wie dem fünften Erwägungsgrund des genannten Rahmenbeschlusses zu entnehmen ist, die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den vor Erlass des Rahmenbeschlusses bestehenden Auslieferungsverfahren innewohnten. Gemäß Art. 1 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses soll der Mechanismus des Europäischen Haftbefehls somit die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person ermöglichen, damit in Anbetracht des mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels die begangene Straftat nicht ungestraft bleibt und die betreffende Person entweder strafrechtlich verfolgt wird oder die gegen sie verhängte Freiheitsstrafe verbüßt (

63 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass sich die Entscheidung der vollstreckenden Behörde darauf beschränkt, die Übergabe der betroffenen Person gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu ermöglichen, da Verfahren der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder der Verhängung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung oder auch strafrechtliche Hauptverfahren nicht in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fallen (

64 Die Verfahrensrechte einer Person, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wird, lassen sich nicht feststellen, ohne dem Willen Rechnung zu tragen, den der Unionsgesetzgeber bei der Einführung des genannten Haftbefehls zum Ausdruck gebracht hat. Dieser ist als ein justizieller Mechanismus zur raschen und effizienten Übergabe gesuchter Personen zwischen Mitgliedstaaten konzipiert worden und an die Stelle eines aufwendigen und politischem Ermessen unterliegenden Auslieferungssystems getreten, das nicht die gesamte strafverfahrensrechtliche Lage des Betroffenen berücksichtigen sollte. Wie die tschechische Regierung zu Recht hervorhebt, sind die Rechte einer Person in einem Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls somit logischerweise auf den Aspekt der Übergabe an einen anderen Mitgliedstaat ausgerichtet und decken nicht die ganze Bandbreite der Rechte ab, die einer Person in einem Strafverfahren nach nationalem Recht zur Verfügung stehen (

65 In diesem Zusammenhang erscheint mir jede Auslegung der Richtlinie 2012/13, die zu einem weiten personellen Anwendungsbereich der Richtlinie (

66 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 dahin auszulegen sind, dass die darin genannten Rechte nicht für Personen gelten, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen werden (

67 Was das Argument des vorlegenden Gerichts betrifft, wonach es zu einer Verletzung der Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte, wie sie im zwölften Erwägungsgrund und in Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehen ist, und insbesondere der sich aus den Art. 6 und 47 der Charta ergebenden Anforderungen führen würde, wenn Personen, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen werden, die in den vorerwähnten Bestimmungen der Richtlinie 2012/13 genannten Rechte vorenthalten würden, ist festzustellen, dass es hierbei in Wirklichkeit um die Vereinbarkeit des Rahmenbeschlusses 2002/584 mit den in der Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten geht, was Gegenstand der zweiten Frage ist ( C. Zweite Vorlagefrage

68 Mit seiner zweiten Vorlagefrage fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof nach der Gültigkeit des Rahmenbeschlusses 2002/584 im Hinblick auf die Art. 6 und 47 der Charta, soweit Personen, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen werden, nicht die Rechte aus den in der Vorlageentscheidung genannten Bestimmungen der Richtlinie 2012/13 garantiert werden, was die Anfechtung nationaler und Europäischer Haftbefehle durch die genannten Personen unmöglich mache oder übermäßig erschwere, obwohl sich diese aufgrund eines Europäischen Haftbefehls im Vollstreckungsmitgliedstaat in Haft befänden.

69 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Union gemäß Art. 6 Abs. 1 EUV die Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, die in der Charta niedergelegt sind; nach dieser Bestimmung sind die Charta und die Verträge rechtlich gleichrangig (

70 Erstens ist hervorzuheben, dass der Mechanismus des Europäischen Haftbefehls, der durch den Rahmenbeschluss 2002/584 – welcher keine Möglichkeit vorsieht, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über die Ausstellung des genannten Haftbefehls einzulegen – eingeführt worden ist, auf der Vermutung einer Achtung der in der Charta niedergelegten Grundrechte, deren fester Bestandteil das in Art. 6 der Charta vorgesehene Recht auf Freiheit sowie die Wahrung der Verteidigungsrechte sind, die aus dem in den Art. 47 und 48 der Charta niedergelegten Recht auf ein faires Verfahren entstehen.

71 Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, auf den sich das System des Europäischen Haftbefehls stützt, beruht seinerseits nämlich auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten darauf, dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Union und insbesondere in der Charta anerkannten Grundrechte zu bieten. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens verlangt, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (

72 Genauer gesagt beruht der Rahmenbeschluss 2002/584 auf dem Grundsatz, dass für die den Europäischen Haftbefehl betreffenden Entscheidungen alle Garantien gelten, die justiziellen Entscheidungen eigen sind, insbesondere diejenigen, die sich aus den Grundrechten und allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben, auf die Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses abstellt, was bedeutet, dass das gesamte im Rahmenbeschluss 2002/584 geregelte Verfahren der Übergabe zwischen Mitgliedstaaten unter gerichtlicher Kontrolle stattfindet. Folglich sehen bereits die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses selbst unbeschadet der Modalitäten, die die Mitgliedstaaten für dessen Durchführung festlegen, ein Verfahren vor, das mit den Anforderungen des Art. 47 der Charta im Einklang steht (

73 Der Gerichtshof hat für Recht erkannt, dass bei einem Verfahren im Zusammenhang mit einem Europäischen Haftbefehl für die Gewährleistung der Achtung der Rechte der Person, um deren Übergabe ersucht wird, in erster Linie der Ausstellungsmitgliedstaat verantwortlich ist, von dem angenommen werden kann, dass er das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachtet (

74 Bei einer Maßnahme, die – wie die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls – das Recht auf Freiheit des Betroffenen beeinträchtigen kann, impliziert dieser Schutz somit, dass zumindest auf einer seiner beiden Stufen eine Entscheidung erlassen wird, die den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen genügt. Insbesondere setzt die zweite Stufe des Schutzes der Rechte des Betroffenen voraus, dass die ausstellende Justizbehörde überprüft, ob die für seine Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen eingehalten wurden, und unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte und ohne Gefahr zu laufen, externen Weisungen, insbesondere seitens der Exekutive, unterworfen zu sein, in objektiver Weise prüft, ob diese Ausstellung verhältnismäßig war (

75 Es ist daher Sache der Mitgliedstaaten, darauf zu achten, dass ihre Rechtsordnungen das Rechtsschutzniveau, wie es vom Rahmenbeschluss 2002/584 gefordert wird, mittels von ihnen umgesetzten Verfahrensregeln, die von System zu System unterschiedlich sein können, wirksam garantieren, sofern die Ziele des Rahmenbeschlusses und die sich aus ihm ergebenden Anforderungen nicht vereitelt werden. In diesem Zusammenhang können die einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen zur Einrichtung eines gesonderten Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung führen, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, die von einer Justizbehörde, die kein Gericht ist, getroffen wurde (nach der tatsächlichen Übergabe der gesuchten Person eingelegt werden kann, dem Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes genügt (

76 Ferner ist hervorzuheben, dass, auch wenn die Mitgliedstaaten nach Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verpflichtet sind, jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses zu vollstrecken, dies jedoch keine uneingeschränkte Verpflichtung zur Vollstreckung des ausgestellten Haftbefehls bedeutet (

77 Abschließend stelle ich fest, dass die in den vorliegenden Schlussanträgen in Erinnerung gerufene Rechtsprechung des Gerichtshofs richtigerweise als eine Tendenz zur „Prozeduralisierung“ des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens im Rahmen der Durchführung des Europäischen Haftbefehls eingestuft worden ist, die dazu dient, den Quasi-Automatismus dieses Haftbefehls durch Verfahrenserfordernisse auszugleichen, die die Rechte der betreffenden Personen gewährleisten (

78 Zweitens ist zu beachten, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 zugunsten von Personen, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls im Vollstreckungsmitgliedstaat festgenommen werden, eine Reihe von Verfahrensrechten und insbesondere ein Recht auf Information vorsieht. Gemäß Art. 11 des Rahmenbeschlusses 2002/584 muss die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die betreffende Person ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme von dem Europäischen Haftbefehl, von dessen Inhalt, davon, dass sie ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde zustimmen oder sich ihr widersetzen kann, sowie von ihrem Recht unterrichten, einen Rechtsbeistand und einen Dolmetscher hinzuziehen. Mit Ausnahme des in Art. 14 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Rechts der betreffenden Person, vernommen zu werden, wenn sie ihrer Übergabe nicht zustimmt, entsprechen diese Rechte den Rechten aus der schriftlichen Erklärung nach Art. 5 der Richtlinie 2012/13, die Personen, die zum Zwecke der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls festgenommen werden, unverzüglich übermittelt werden muss.

79 Im Rahmen der Mitteilung des Inhalts des Haftbefehls erhält die betreffende Person die Informationen, die im Formblatt mit einem einheitlichen Muster für einen Europäischen Haftbefehl, das dem Rahmenbeschluss 2002/584 als Anhang beigefügt ist und von den ausstellenden Justizbehörden mit dem Ziel einer Vereinfachung und Beschleunigung des Übergabeverfahrens unter Einhaltung der in Art. 17 dieses Rahmenbeschlusses vorgesehenen Fristen ausgefüllt werden muss, verlangt werden. Nach dessen Art. 8 betreffen diese Informationen selbstverständlich die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung nach den Art. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses vorliegt, aber auch die Art und rechtliche Würdigung der Straftat sowie die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatorts und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person (

80 Gemäß Art. 11 des Rahmenbeschlusses 2002/584 und Art. 5 der Richtlinie 2012/13 erhalten zum Zwecke der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls festgenommene Personen somit offenbar genaue, angemessene und verständliche Informationen über ihre Rechte, die in einem frühen Stadium des Übergabeverfahrens bereitgestellt werden, so dass sie diese Rechte im spezifischen Rahmen des genannten Verfahrens tatsächlich ausüben können.

81 Die erwähnten Rechte sind weiter präzisiert und durch Bestimmungen der Richtlinien 2010/64, 2013/48 und 2016/1919 ergänzt worden. Daher hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass sich der Rahmenbeschluss 2002/584 in ein umfassendes System von Garantien wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes einfügt, die in anderen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen erlassenen Regelungen vorgesehen sind und die dazu beitragen, der auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls gesuchten Person die Ausübung ihrer Rechte bereits vor ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat zu erleichtern. Insbesondere verpflichtet Art. 10 der Richtlinie 2013/48 die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, gesuchte Personen unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit darüber zu informieren, dass sie das Recht haben, einen Rechtsbeistand im Ausstellungsmitgliedstaat zu benennen (

82 Was drittens die Haftsituation der gesuchten Person angeht, die das vorlegende Gericht mit der Frage verknüpft hat, ob gegen den nationalen Haftbefehl und den Europäischen Haftbefehl ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, ist festzustellen, dass es gemäß Art. 12 des Rahmenbeschlusses 2002/584 Sache der vollstreckenden Justizbehörde ist, nach der Festnahme der gesuchten Person zu entscheiden, ob diese in Haft gehalten oder in Erwartung der Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls aus der Haft entlassen werden muss. Eine Haft ist somit nicht unbedingt erforderlich und eine vorläufige Haftentlassung nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats jederzeit möglich.

83 Diese Beobachtungen sind in Verbindung mit der Tatsache zu sehen, dass der europäische Gesetzgeber zum einen die Achtung des Rechts, im Vollstreckungsmitgliedstaat vernommen zu werden, wie es sich insbesondere aus den Art. 14 und 18 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ergibt, sichergestellt hat, was es der betreffenden Person ermöglicht, ihre anhaltende Inhaftierung wirksam anzufechten, und zum anderen einen strikten Zeitrahmen für den Erlass von Entscheidungen über den Europäischen Haftbefehl festgelegt hat, damit dem Ziel einer Beschleunigung der justiziellen Zusammenarbeit Genüge getan werden kann.

84 Wie erwähnt sieht Art. 17 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in Bezug auf den Erlass der Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls vor, dass dieser als Eilsache erledigt und vollstreckt wird. Die Abs. 2 und 3 des erwähnten Artikels legen genaue von den Mitgliedstaaten einzuhaltende Fristen von zehn bzw. 60 Tagen für den Erlass der endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung des genannten Haftbefehls fest, je nachdem, ob die gesuchte Person ihrer Übergabe zustimmt oder nicht, wobei die Frist gemäß Abs. 4 um 30 Tage verlängert werden kann. Der zeitliche Rahmen für den Mechanismus des Europäischen Haftbefehls hängt somit weitgehend von der Willensbekundung der betreffenden Person ab.

85 Obwohl der Gerichtshof darauf hingewiesen hat, dass die in Art. 17 des Rahmenbeschlusses 2002/584 festgelegten Fristen grundsätzlich, im Hinblick insbesondere auf die wesentliche Rolle des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in dem durch den Rahmenbeschluss geschaffenen System, für die Vornahme der vor der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nötigen Kontrollen und den Erlass der Entscheidung über die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde ausreichen, hat er die Auffassung vertreten, dass die genannte Behörde auch nach Ablauf der besagten Fristen zum Erlass dieser Entscheidung verpflichtet bleibt und Art. 12 des Rahmenbeschlusses in Verbindung mit dessen Art. 17 die vollstreckende Justizbehörde in einem solchen Fall grundsätzlich nicht daran hindert, die gesuchte Person nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats in Haft zu halten, selbst wenn ihre gesamte Haftdauer diese Fristen überschreitet (

86 Wichtig erscheint mir, dass der Gerichtshof die vorstehende Lösung – indem er die betreffenden Vorschriften im Einklang mit Art. 6 der Charta ausgelegt hat, deren Erläuterungen auf Art. 5 EMRK und im vorliegenden Fall auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. f dieses Rechtsakts betreffend Auslieferungsverfahren verweisen – deutlich abgemildert hat, indem er klargestellt hat, dass, da die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls als solche keine Inhaftierung der gesuchten Person während eines Zeitraums, dessen Gesamtdauer die für die Vollstreckung dieses Haftbefehls nötige Zeit überschreitet, zu rechtfertigen vermag, eine Entscheidung der vollstreckenden Justizbehörde, diese Person in Haft zu halten, nur dann getroffen werden kann, wenn das Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls mit hinreichender Sorgfalt durchgeführt wurde und somit keine übermäßig lange Inhaftierung vorliegt. Um sich dessen zu vergewissern, muss diese Behörde eine konkrete Prüfung der in Rede stehenden Sachlage vornehmen und dabei alle zur Beurteilung der Frage, ob die Verfahrensdauer gerechtfertigt ist, relevanten Gesichtspunkte heranziehen (

87 In Anbetracht der Haftsituation einer aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommenen Person, die das vorlegende Gericht zur Untermauerung seiner Zweifel an der Gültigkeit des Rahmenbeschlusses 2002/584 für den Fall einer Unanwendbarkeit der verschiedenen im Vorabentscheidungsersuchen genannten Rechte auf Belehrung und Unterrichtung aus der Richtlinie 2012/13 angeführt hat, sind meines Erachtens noch zwei Bestimmungen des erstgenannten Rechtsakts in Erinnerung zu rufen.

88 Zum einen sieht Art. 23 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vor, dass die gesuchte Person freigelassen wird, wenn sie sich nach Ablauf der Fristen für ihre Übergabe im Anschluss an den Erlass der Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls noch immer in Haft befindet.

89 Zum anderen rechnet der Ausstellungsmitgliedstaat nach Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die Dauer der Haft aus der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf die Gesamtdauer einer dort zu verbüßenden Freiheitsstrafe an, so dass sichergestellt ist, dass der gesamte Zeitraum der Inhaftierung einschließlich einer etwaigen Inhafthaltung nach Ablauf der in Art. 17 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Fristen im Fall der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Ausstellungsmitgliedstaat gebührend berücksichtigt wird (

90 In diesem Zusammenhang scheint mir die Feststellung, dass Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 nicht für Personen gelten, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen werden, in Anbetracht eines etwaigen Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung über die Ausstellung eines nationalen und eines Europäischen Haftbefehls sowie der Situation dieser Personen während des Übergabeverfahrens nicht geeignet zu sein, irgendeinen Verstoß gegen die Anforderungen aus den Art. 6, 47 und 48 der Charta durch den Rahmenbeschluss 2002/584 zu begründen.

91 Nach meinem Dafürhalten garantiert der Rahmenbeschluss 2002/584, wie er insbesondere durch Art. 5 der Richtlinie 2012/13 präzisiert und ergänzt wird und entsprechend der Auslegung durch den Gerichtshof, im Einklang mit den vorerwähnten Anforderungen die Rechte der betreffenden Personen und stellt gleichzeitig die Effizienz des Mechanismus für die Übergabe dieser Personen und damit die Effektivität des Systems der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sicher, von dem der Europäische Haftbefehl eines der wesentlichen Elemente darstellt.

92 Nach alledem ist zu antworten, dass die Prüfung der vorgelegten Fragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des Rahmenbeschlusses 2002/584 berühren könnte. VI. Ergebnis

93 Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) wie folgt zu antworten: – Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass die darin genannten Rechte nicht für Personen gelten, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen werden. – Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten berühren könnte.