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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.02.2021 – C-324/19
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2021:94
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 2 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 4. Februar 2021 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Handelspolitik – Antidumpingzölle – Verordnung (EG) Nr. 384/96 – Art. 3 Abs. 9 – Drohen einer bedeutenden Schädigung – Faktoren – Art. 9 Abs. 4 – Verordnung (EG) Nr. 926/2009 – Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China – Ungültigkeit“ In der Rechtssache C‑324/19 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 3. April 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 19. April 2019, in dem Verfahren eurocylinder systems AG gegen Hauptzollamt Hamburg-Stadt erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras, der Richter N. Piçarra (Berichterstatter), D. Šváby und S. Rodin sowie der Richterin K. Jürimäe, Generalanwalt: P. Pikamäe, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der eurocylinder systems AG, vertreten durch Rechtsanwälte C. Salder und M. Oldiges, – des Rates der Europäischen Union, vertreten durch H. Marcos Fraile und J. Bauerschmidt als Bevollmächtigte im Beistand von N. Tuominen, avocat, – der Europäischen Kommission, zunächst vertreten durch A. Demeneix und N. Kuplewatzky, dann durch P. Němečková als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2009, L 262, S. 19, im Folgenden: streitige Verordnung).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der eurocylinder systems AG (im Folgenden: eurocylinder) und dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt (Deutschland) (im Folgenden: Zollbehörde) über die Rechtmäßigkeit eines Antidumpingzolls, den eurocylinder gemäß der streitigen Verordnung auf die Einfuhr von nahtlosen Stahlrohren aus der Volksrepublik China (im Folgenden: VR China) entrichtet hatte. Rechtlicher Rahmen Grundverordnung
3 In den Erwägungsgründen 2, 4 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004 (ABl. 2004, L 77, S. 12) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung), auf deren Grundlage die streitige Verordnung erlassen wurde, wird ausgeführt: „(2) [Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1988, L 209, S. 1) errichtete gemeinsame] Regelung wurde in Übereinstimmung mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen festgelegt, insbesondere denjenigen, die sich aus Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens – nachstehend GATT genannt –, aus dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT (Antidumping-Kodex 1979) und aus dem Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT (Kodex über Subventionen und Ausgleichszölle) ergeben. … (4) Bei der Anwendung dieser Regeln ist es zur Aufrechterhaltung des mit dem GATT‑Übereinkommen errichteten Gleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten unbedingt notwendig, dass die [Europäische Union] der Auslegung dieser Regeln durch ihre wichtigsten Handelspartner Rechnung trägt. … (10) Es sind klare und ausführliche Leitlinien für die Faktoren festzulegen, die für die Feststellung ausschlaggebend sein können, ob die gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung verursacht haben oder eine Schädigung zu verursachen drohen. Bei dem Nachweis, dass das Volumen und die Preise der betreffenden Einfuhren für die Schädigung eines Wirtschaftszweigs der [Union] verantwortlich sind, sollten die Auswirkungen anderer Faktoren und insbesondere die jeweiligen Marktbedingungen in der [Union] berücksichtigt werden.“
4 In Art. 1 der Grundverordnung heißt es: „(1) Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der [Union] eine Schädigung verursacht. (2) Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die [Union] niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr. …“
5 Art. 3 („Feststellung der Schädigung“) der Grundverordnung sieht vor: „(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff ‚Schädigung‘ im Sinne dieser Verordnung, dass ein Wirtschaftszweig der [Union] bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der [Union] erheblich verzögert wird; der Begriff ‚Schädigung‘ ist gemäß diesem Artikel auszulegen. … (5) Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der [Union] umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der [Union] beeinflussen, einschließlich der Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken oder Subventionen erholen muss, der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne, des tatsächlichen und des potenziellen Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung, der Faktoren, die die Preise der [Union] beeinflussen, der tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend. … (7) Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der [Union] zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der nicht gedumpten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der ausländischen Hersteller und der [Unions]hersteller sowie Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweigs der [Union]. … (9) Die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen. Bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, werden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt: a) eine erhebliche Steigerungsrate bei den gedumpten Einfuhren auf dem [Unions]markt als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg; b) genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Ausführer oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der gedumpten Ausfuhren in die [Union], wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können; c) die Frage, ob die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die in erheblichem Maße Druck auf die Preise ausüben würden oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern würden, und d) die Lagerbestände bei der untersuchten Ware. Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlussfolgerung führen, dass weitere gedumpte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und dass ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.“
6 Art. 6 („Untersuchung“) Abs. 1 der Grundverordnung lautet: „Nach Einleitung des Verfahrens leitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Untersuchung auf [Unions]ebene ein. Diese Untersuchung erstreckt sich sowohl auf das Dumping als auch auf die Schädigung, die gleichzeitig untersucht werden. Für die Zwecke einer repräsentativen Feststellung wird ein Untersuchungszeitraum gewählt, der im Fall von Dumping normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfassen sollte. Informationen, die für einen Zeitraum nach diesem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, werden normalerweise nicht berücksichtigt.“
7 In Art. 7 („Vorläufige Maßnahmen“) der Grundverordnung heißt es: „(1) Vorläufige Zölle können auferlegt werden, wenn ein Verfahren nach Artikel 5 eingeleitet wurde, eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien nach Artikel 5 Absatz 10 ausreichend Gelegenheit erhielten, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben, und wenn vorläufig festgestellt wurde, dass Dumping vorliegt und ein Wirtschaftszweig der [Union] dadurch geschädigt wird, und wenn das [Unions]interesse Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schädigung erforderlich macht. Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage, spätestens jedoch neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt. … (4) Die Kommission ergreift die vorläufigen Maßnahmen nach Konsultationen oder bei äußerster Dringlichkeit nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten. Im letzteren Fall finden spätestens zehn Tage, nachdem die Maßnahme der Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurde, Konsultationen statt. … (7) Die Geltungsdauer vorläufiger Zölle kann auf sechs Monate beschränkt und um weitere drei Monate verlängert werden oder aber neun Monate betragen. …“
8 Art. 9 („Abschluss ohne Maßnahmen; Einführung endgültiger Zölle“) der Grundverordnung bestimmt in Abs. 4: „Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im [Unions]interesse ein Eingreifen gemäß Artikel 21 erforderlich ist, so führt der Rat auf einen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss von der Kommission unterbreiteten Vorschlag einen endgültigen Antidumpingzoll ein. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen. Sind vorläufige Zölle eingeführt worden, so wird spätestens einen Monat vor dem Außerkrafttreten dieser Zölle ein Vorschlag für endgültige Maßnahmen unterbreitet. Der Antidumpingzoll darf die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der [Union] zu beseitigen.“
9 Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 der Grundverordnung lautet: „Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen von den [Unions]herstellern oder in deren Namen gestellten Antrag hin eingeleitet, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft.“
10 Die Grundverordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51) aufgehoben und ersetzt, die ihrerseits durch die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21) aufgehoben und ersetzt wurde. Vorläufige Verordnung
11 Am 7. April 2009 erließ die Kommission auf der Grundlage von Art. 7 der Grundverordnung die Verordnung (EG) Nr. 289/2009 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2009, L 94, S. 48, im Folgenden: vorläufige Verordnung).
12 Der Satz des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl (im Folgenden: nahtlose Rohre) wurde in Art. 1 Abs. 2 der vorläufigen Verordnung auf 15,6 % für die Hubei Xinyegang Steel Co., Ltd (im Folgenden: Hubei), auf 15,1 % für die Shandong Luxing Steel Pipe Co., Ltd, auf 22,3 % für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Unternehmen und auf 24,2 % für alle übrigen Unternehmen festgesetzt.
13 Im 13. Erwägungsgrund dieser Verordnung gab die Kommission an, die Untersuchung von Dumping und Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union habe den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum) betroffen und die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden: Bezugszeitraum).
14 In den Erwägungsgründen 89 und 126 der vorläufigen Verordnung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung erlitten habe, dass ihm aber ohne den Erlass von Antidumpingmaßnahmen eine bedeutende Schädigung drohe. Streitige Verordnung
15 In Anwendung von Art. 9 der Grundverordnung führte die streitige Verordnung in Art. 1 Abs. 1 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre mit Ursprung in der VR China ein und setzte in Art. 1 Abs. 2 die Antidumpingzollsätze auf 17,7 % für die Shandong Luxing Steel Pipe Co., Ltd, auf 27,2 % für die anderen im Anhang dieser Verordnung aufgeführten kooperierenden Unternehmen und auf 39,2 % für alle übrigen Unternehmen fest.
16 In ihren Erwägungsgründen 35 bis 81 bestätigte die streitige Verordnung das Ergebnis der vorläufigen Verordnung, dass zum einen der Wirtschaftszweig der Union am Ende des Untersuchungszeitraums gefährdet gewesen sei, auch wenn er in diesem Zeitraum keine Schädigung erlitten habe, und dass zum anderen die gedumpten Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus der VR China ohne den Erlass von Antidumpingmaßnahmen diesem Wirtschaftszweig sehr bald eine bedeutende Schädigung zufügen würden. In der streitigen Verordnung wurden Daten für den Zeitraum von Juli 2008 bis März 2009 (im Folgenden: Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum) berücksichtigt.
17 Die streitige Verordnung wurde mit Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T‑528/09, EU:T:2014:35), für nichtig erklärt, soweit damit die von Hubei hergestellten Waren mit einem Antidumpingzoll belegt worden waren. Die Rechtsmittel gegen jenes Urteil wurden mit Urteil des Gerichtshofs vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209), zurückgewiesen. Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272
18 Am 3. Oktober 2014 leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung in Bezug auf die mit der streitigen Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 ein. Mit dieser Überprüfung, die den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 betraf, sollte die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings infolge des Auslaufens dieser Maßnahmen beurteilt werden.
19 Im Anschluss daran erließ die Kommission am 7. Dezember 2015 die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 (ABl. 2015, L 322, S. 21). Die mit dieser Durchführungsverordnung festgesetzten Antidumpingzollsätze deckten sich mit denen der streitigen Verordnung. Durchführungsbeschluss (EU) 2018/928
20 Am 28. Juni 2018 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/928 über die Einstellung der Wiederaufnahme der Untersuchung betreffend die Urteile in den verbundenen Rechtssachen C‑186/14 P und C‑193/14 P in Bezug auf die Verordnung Nr. 926/2009 und die Durchführungsverordnung 2015/2272 (ABl. 2018, L 164, S. 51).
21 In den Erwägungsgründen 7, 36 und 37 dieses Durchführungsbeschlusses wies die Kommission im Wesentlichen darauf hin, dass es bei der Wiederaufnahme der Auslaufüberprüfung nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009, in deren Folge die Durchführungsverordnung 2015/2272 verabschiedet worden sei, nicht darum gegangen sei, die Gültigkeit der streitigen Verordnung für andere chinesische ausführende Hersteller als Hubei zu überprüfen, sondern darum, ob im Licht der Urteile vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T‑528/09, EU:T:2014:35), und vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209), eine Aufhebung der Durchführungsverordnung angemessen wäre.
22 Im Übrigen führte die Kommission im 67. Erwägungsgrund dieses Beschlusses aus, dass eine Aufhebung der mit der Durchführungsverordnung 2015/2272 eingeführten und auf andere chinesische ausführende Hersteller als Hubei anwendbaren Antidumpingzölle unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen einer solchen Aufhebung für den Wirtschaftszweig der Union nicht angemessen wäre. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
23 Am 4. November 2014 führte eurocylinder, eine Herstellerin von Hochdruckstahlflaschen, nahtlose Rohre aus der VR China ein, die von der Tianjin Pipe (Group) Corporation hergestellt worden waren.
24 Mit Einfuhrabgabenbescheid vom selben Tag setzte die Zollbehörde eurocylinder gegenüber einen Antidumpingzoll in Höhe von 22123,10 Euro gemäß dem in Art. 1 Abs. 2 der streitigen Verordnung vorgesehenen Satz von 27,2 % fest.
25 Am 6. November 2017 beantragte eurocylinder bei der Zollbehörde die Erstattung dieses Antidumpingzolls unter Verweis auf die teilweise Nichtigerklärung der streitigen Verordnung durch das mit Urteil des Gerichtshofs vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209), bestätigte Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T‑528/09, EU:T:2014:35). Die Gründe für die Nichtigerklärung durch das Gericht seien allgemeiner Natur, so dass sie nicht nur Hubei beträfen.
26 Mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 lehnte die Zollbehörde den Antrag von eurocylinder mit der Begründung ab, das Gericht habe die streitige Verordnung nur für nichtig erklärt, soweit damit Waren mit einem Antidumpingzoll belegt worden seien, die von Hubei hergestellt worden seien, der Klägerin in der Rechtssache, in der das Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T‑528/09, EU:T:2014:35), ergangen sei.
27 Nach Ablehnung des gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruchs am 23. August 2018 durch die Zollbehörde erhob eurocylinder unter Berufung auf die erga-omnes-Nichtigkeit der streitigen Verordnung Klage beim Finanzgericht Hamburg (Deutschland).
28 Das vorlegende Gericht erinnert daran, dass das Gericht die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung, soweit damit die von Hubei hergestellten Waren mit Antidumpingzöllen belegt worden seien, in seinem Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T‑528/09, EU:T:2014:35), damit begründet habe, dass der Verordnung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf das Vorliegen einer drohenden bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union anhafte, worin ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung liege. Da diese Begründung aber allgemeingültig sei, genüge sie für die Feststellung der erga-omnes-Ungültigkeit dieser Verordnung.
29 Das vorlegende Gericht weist außerdem darauf hin, dass eurocylinder, da sie nicht Gegenstand der Antidumpinguntersuchung gewesen sei, die zum Erlass der streitigen Verordnung geführt habe, keine direkte Klage gegen diese Verordnung nach Art. 263 AEUV habe erheben können. Daher könne eurocylinder für ihre Klage gegen den im Ausgangsverfahren streitigen Bescheid der Zollbehörde die Ungültigkeit der Verordnung einwenden.
30 Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht Hamburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist die streitige Verordnung gültig? Zur Zulässigkeit der Vorlagefrage
31 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die teilweise Nichtigerklärung der streitigen Verordnung durch das im Rahmen einer Nichtigkeitsklage von Hubei nach Art. 263 AEUV ergangene Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T‑528/09, EU:T:2014:35), nicht die Rechtmäßigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung, namentlich derjenigen, mit denen andere als die von Hubei hergestellten ausgeführten oder eingeführten Waren mit Antidumpingzöllen belegt werden, berührt hat. Solange diese Bestimmungen nicht zurückgenommen oder auf ein Vorabentscheidungsersuchen oder eine Rechtswidrigkeitseinrede hin für ungültig erklärt worden sind, entfalten sie gegenüber jeder anderen Person ihre volle Rechtswirkung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 183 und 184 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Ferner ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der allgemeine Grundsatz, der gewährleistet, dass jeder das Recht hat, sich im Rahmen der Anfechtung einer ihn beschwerenden nationalen Maßnahme auf die Ungültigkeit des Unionsrechtsakts zu berufen, der dieser Maßnahme als Grundlage dient, voraussetzt, dass der Betroffene nicht berechtigt ist, vor dem Unionsrichter unmittelbar die Nichtigerklärung dieses Rechtsakts gemäß Art. 263 AEUV zu beantragen. Umgekehrt ist ein Betroffener daran gehindert, sich vor dem zuständigen nationalen Gericht auf die Ungültigkeit dieses Rechtsakts zu berufen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass er ohne jeden Zweifel die Nichtigerklärung des fraglichen Rechtsakts vor dem Unionsrichter hätte beantragen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2019, Trace Sport, C‑251/18, EU:C:2019:766, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33 Im vorliegenden Fall ist aber eurocylinder, wie das vorlegende Gericht angemerkt hat, ein Einführer, der von der Untersuchung, die zum Erlass der streitigen Verordnung geführt hat, weder betroffen war noch darin auch nur erwähnt wurde. Außerdem geht aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte nicht hervor, dass eurocylinder ein Einführer ist, der zu dem Ausführer der nahtlosen Rohre, um die es im Ausgangsverfahren geht, in einer geschäftlichen Verbindung steht. Jedenfalls hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass die Eigenschaft als Einführer, auch wenn es sich um einen mit den Ausführern der betreffenden Ware geschäftlich verbundenen Einführer handelt, für sich genommen nicht ausreichen kann, um einen Einführer als von einer Verordnung, mit der ein Antidumpingzoll eingeführt wird, individuell betroffen anzusehen (Urteil vom 19. September 2019, Trace Sport, C‑251/18, EU:C:2019:766, Rn. 37).
34 Demnach hätte eurocylinder nicht ohne jeden Zweifel die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung nach Art. 263 AEUV beantragen können.
35 Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher zulässig. Zur Vorlagefrage
36 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die streitige Verordnung, soweit mit ihr ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt und der vorläufige Zoll auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre mit Ursprung in der VR China endgültig vereinnahmt wird, im Hinblick auf Art. 9 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung gültig ist.
37 Vorab ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen und politischen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen (Urteil vom 19. September 2019, Trace Sport, C‑251/18, EU:C:2019:766, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Die gerichtliche Kontrolle der Ausübung eines solchen Ermessens ist sowohl im Rahmen einer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage als auch im Rahmen eines gemäß Art. 267 AEUV eingereichten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Gültigkeit auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Ferner führt nach Art. 9 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Grundverordnung der Rat, wenn sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts ergibt, dass Dumping vorliegt und ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder bedeutend geschädigt zu werden droht, einen endgültigen Antidumpingzoll ein. Gemäß Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 1 und 2 der Grundverordnung werden bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Union droht, die sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen darf, u. a. die vier in Unterabs. 2 ausdrücklich genannten Faktoren berücksichtigt.
40 Des Weiteren hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass eine drohende Schädigung ebenso wie eine Schädigung zum Zeitpunkt des Erlasses der Antidumpingmaßnahme unter Berücksichtigung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu diesem Zeitpunkt nachzuweisen ist. Denn nur im Hinblick auf diese Lage können die Unionsorgane einschätzen, ob durch eine unmittelbar bevorstehende Erhöhung der zukünftigen gedumpten Einfuhren ohne die Einführung handelspolitischer Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung dieses Wirtschaftszweigs verursacht würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel, C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209, Rn. 31 und 71).
41 Die Unionsorgane sind jedoch befugt, unter bestimmten Voraussetzungen Daten aus der Zeit nach einem Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen, zumal bei Untersuchungen, mit denen nicht festgestellt werden soll, dass eine Schädigung vorliegt, sondern, dass eine solche droht. Solche Untersuchungen basieren naturgemäß auf einer Prognose. Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum dürfen somit herangezogen werden, um die Prognosen in der Kommissionsverordnung zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls zu bestätigen oder zu entkräften und im ersten Fall die Verhängung eines endgültigen Antidumpingzolls zu ermöglichen. Die Heranziehung solcher Daten durch die Unionsorgane darf aber nicht der Kontrolle durch den Unionsrichter entzogen sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel, C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209, Rn. 71 bis 73).
42 Schließlich bleibt die Schlussfolgerung des Rates zur Lage eines Wirtschaftszweigs der Union, die im Rahmen der Prüfung einer bedeutenden Schädigung des betreffenden Wirtschaftszweigs im Sinne von Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung getroffen wurde, grundsätzlich im Rahmen der Prüfung der drohenden bedeutenden Schädigung dieses Wirtschaftszweigs im Sinne von Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung relevant (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel, C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209, Rn. 31).
43 Die Gültigkeit der streitigen Verordnung im Hinblick auf Art. 9 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung ist im Licht all dieser Erwägungen zu beurteilen.
44 Im vorliegenden Fall bestätigte der Rat in den Erwägungsgründen 47 bis 49 der streitigen Verordnung die Beurteilung der Kommission in den Erwägungsgründen 88 und 89 der vorläufigen Verordnung, wonach der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum keine bedeutende Schädigung erlitten habe, auch wenn er am Ende dieses Zeitraums gefährdet gewesen sei. In Anbetracht u. a. der Prüfung der nach diesem Zeitraum eingetretenen Entwicklungen vertrat der Rat jedoch in den Erwägungsgründen 76 bis 81 der streitigen Verordnung die Auffassung, dass zu diesem Zeitpunkt, wie die Kommission im 126. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung festgestellt habe, eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gedroht habe. Zum Vorliegen einer Gefährdung des Wirtschaftszweigs der Union am Ende des Untersuchungszeitraums
45 Der Schlussfolgerung im 89. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung, dass der Wirtschaftszweig der Union am Ende des Untersuchungszeitraums gefährdet gewesen sei, ging seitens der Kommission in den Erwägungsgründen 66 bis 87 dieser Verordnung in Anwendung von Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung eine Beurteilung der die Lage dieses Wirtschaftszweigs beeinflussenden relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes voraus wie der Produktion, der Produktionskapazität und der Kapazitätsauslastung, der Lagerbestände, der Verkaufsmenge, der Marktanteile, des Wachstums, der Beschäftigung, der Produktivität, der Löhne, der Faktoren, die die Verkaufspreise beeinflussen, der Rentabilität und der Kapitalrendite, des Cashflow und der Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, der Investitionen und schließlich der Höhe der Dumpingspanne und der Erholung des Wirtschaftszweigs der Union von früherem Dumping.
46 Was insbesondere den letztgenannten Faktor betrifft, hob die Kommission im 87. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung hervor, dass zwar im Jahr 2006 Antidumpingmaßnahmen eingeführt worden seien, um den schädigenden Auswirkungen des Dumpings durch Einfuhren aus mehreren anderen Ländern entgegenzuwirken, der Wirtschaftszweig der Union aber nicht in vollem Umfang von der außerordentlichen Marktexpansion im Analysezeitraum habe profitieren können, da die Marktanteile, die zuvor auf die Einfuhren entfallen seien, die Gegenstand der Maßnahmen gewesen seien, von Einfuhren aus der VR China übernommen worden seien. Dies habe der vollständigen Erholung des Wirtschaftszweigs der Union wie auch seiner Neigung, zu investieren und seine Produktionskapazität zu erweitern, um der Expansion des Marktes zu folgen, Grenzen gesetzt.
47 Der Rat bestätigte seinerseits in den Erwägungsgründen 47 bis 49 der streitigen Verordnung die Beurteilung der Kommission hinsichtlich der Gefährdung des Wirtschaftszweigs der Union am Ende des Untersuchungszeitraums. Er stellte hierfür u. a. fest, dass der Wirtschaftszweig der Union, obwohl die im Untersuchungszeitraum erlittene Schädigung nicht bedeutend gewesen sei, in Anbetracht des erheblichen Anteils gedumpter Einfuhren auf dem Unionsmarkt gleichwohl den schädigenden Auswirkungen dieser Einfuhren ausgesetzt gewesen wäre und dass sein Marktanteil im Bezugszeitraum um fünf Prozentpunkte gesunken sei.
48 Es ist jedoch festzustellen, dass die Beurteilung des Rates, wonach sich im Wesentlichen der Wirtschaftszweig der Union von den Dumpingpraktiken vor 2006 nicht vollständig erholt habe, durch keinen konkreten Anhaltspunkt untermauert wird und jedenfalls nicht aus den oben in Rn. 45 bezeichneten Wirtschaftsindizes und ‑faktoren abgeleitet werden kann, da diese im Gegenteil insgesamt eine positive Entwicklung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum zeigen.
49 Erstens darf der Umstand, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um fünf Prozentpunkte zurückgegangen ist, nicht isoliert betrachtet werden. Es ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass zum einen dieser Marktanteil im Untersuchungszeitraum mit 63,6 % (75. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung) hoch blieb und dass zum anderen der Wirtschaftszweig der Union während dieses Zeitraums einen Anstieg der Verkaufsmenge und der Verkaufspreise verzeichnete (Erwägungsgründe 73 und 80 der vorläufigen Verordnung).
50 Zweitens steht die vom Rat vorgenommene Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China auf die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union und von dessen Fähigkeit zur Erweiterung von Produktionskapazitäten in direktem Widerspruch dazu, dass die Investitionen dieses Wirtschaftszweigs im Bezugszeitraum um rund 185 % stiegen (85. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung).
51 Drittens hat die Kommission zwar darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Union bei einer Umkehrung des Wachstumstrends den möglichen schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren ausgesetzt wäre (89. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung), doch kann dieser Umstand, da anhand seiner gegebenenfalls nur eine künftige Gefährdung festgestellt werden kann, nicht belegen, dass dieser Wirtschaftszweig am Ende des Untersuchungszeitraums gefährdet war.
52 Unter diesen Umständen hat der Rat mit der Bestätigung der Schlussfolgerung der Kommission, dass der Wirtschaftszweig der Union am Ende des Untersuchungszeitraums gefährdet gewesen sei, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da eine solche Schlussfolgerung nicht durch die einschlägigen Daten des vorliegenden Falls gestützt wird. Zum Vorliegen einer drohenden bedeutenden Schädigung am Ende des Untersuchungszeitraums
53 Der Schlussfolgerung, dass am Ende des Untersuchungszeitraums eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gedroht habe, ging seitens des Rates in den Erwägungsgründen 66 bis 74 der streitigen Verordnung unter Rückgriff im Wesentlichen auf die vier in Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2 der Grundverordnung genannten Faktoren eine Untersuchung der Mengenentwicklung der gedumpten Einfuhren, der verfügbaren freien Kapazitäten der Ausführer, der Preise der Einfuhren aus der VR China und der Lagerbestände voraus.
54 Was erstens die Mengenentwicklung der gedumpten Einfuhren betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass mit dem in Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. a der Grundverordnung genannten Faktor auf das Vorliegen „eine[r] erhebliche[n] Steigerungsrate bei den gedumpten Einfuhren auf dem [Union]smarkt als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg“ abgestellt wird.
55 Die vom Rat in den Erwägungsgründen 66 bis 68 der streitigen Verordnung bestätigte Einschätzung der Kommission in den Erwägungsgründen 115 und 116 der vorläufigen Verordnung, dass die Gesamtlage des Unionsmarkts keinerlei „nennenswerte“ Auswirkungen auf die „Mengenentwicklung“ der Einfuhren aus der VR China hätte und dass mit einem „beträchtlich“ steigenden Druck dieser Einfuhren auf den Unionsmarkt zu rechnen sei, steht aber im Widerspruch zu den Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum, die in der streitigen Verordnung ebenfalls berücksichtigt wurden.
56 Genauer stellte der Rat im 52. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung fest, dass die Einfuhren aus der VR China in absoluten Mengen „stark rückläufig“ gewesen seien. Wie die Tabelle in diesem Erwägungsgrund zeigt, gingen sie von 542840 Tonnen im Untersuchungszeitraum auf 306866 Tonnen im Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum zurück.
57 Zwar hob der Rat im 68. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung hervor, dass „[sich w]ie ebenfalls [im 52. Erwägungsgrund] dargelegt, … der Marktanteil der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China, trotz des Rückgangs der Einfuhren in absoluten Mengen, im Zeitraum nach dem [Untersuchungszeitraum] geringfügig erhöht [hat]“. Diese „geringfügige Erhöhung“, die sich auf lediglich 0,7 % der Marktanteile dieser Einfuhren belief, lässt jedoch für sich genommen nicht auf eine erhebliche Steigerungsrate bei den gedumpten Einfuhren auf dem Unionsmarkt als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg schließen. Im Übrigen sank nach den Angaben des Rates im 53. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union vom Untersuchungszeitraum auf den Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum nur um 0,1 %, von 63,6 % auf 63,5 %.
58 In diesem Zusammenhang ist mit Blick auf die oben in Rn. 41 angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs die Bedeutung hervorzuheben, die den Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum im Rahmen der Prognose einer drohenden Schädigung zukommt, da diese herangezogen werden können, um die Prognosen in der vorläufigen Verordnung zu bestätigen oder zu entkräften.
59 Im vorliegenden Fall bestätigen aber diese oben in den Rn. 56 und 57 angesprochenen Daten nicht das Vorliegen einer erheblichen Steigerungsrate bei den gedumpten Einfuhren auf dem Unionsmarkt als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg im Sinne von Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. a der Grundverordnung.
60 Was zweitens die verfügbaren freien Kapazitäten der Ausführer betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. b der Grundverordnung genannte Faktor bezogen ist auf „genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Ausführer oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der gedumpten Ausfuhren in die [Union], wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können“.
61 Im vorliegenden Fall führte die Kommission im 118. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung aus, dass „die Ausfuhrbereitschaft der chinesischen Ausführer im Bezugszeitraum erheblich wuchs; diese schlug sich in einem sehr bedeutenden Anstieg der Ausfuhren in absoluten Zahlen nieder“. Im 119. Erwägungsgrund dieser Verordnung stellte die Kommission zum einen fest, dass „[d]er Anteil der chinesischen Ausfuhren in die [Union] (in Prozent der gesamten Ausfuhren aus [der VR] China) … während des Bezugszeitraums erheblich an[stieg]“, was bestätigt habe, „dass es während des Bezugszeitraums bereits zu einer beträchtlichen Verlagerung der Ausfuhrtätigkeit kam und dass die [Union] in der Gesamtmarktstrategie der chinesischen Ausführer an Bedeutung gewonnen hat“; zum anderen stellte die Kommission an selber Stelle fest, dass „[d]ie anderen Hauptabsatzmärkte … die Vereinigten Staaten mit 36 % (gegenüber 31 % im Jahr 2007), Algerien (6 % gegenüber 2 % im Jahr 2006) und Südkorea (6 % gegenüber 3 % im Jahr 2005) [sind]“.
62 Auf dieser Grundlage rechnete die Kommission damit, „dass ein beträchtlicher Teil der neu geschaffenen überschüssigen Kapazitäten für die Produktion für den [Unions]markt genutzt werden wird“, sowie „in Kürze mit einer rückläufigen Entwicklung einiger dieser Märkte, insbesondere des Marktes der Vereinigten Staaten“, „so dass die von ihnen freigesetzten Mengen leicht in die [Union] umgelenkt werden könnten“. Diese Feststellungen wurden vom Rat in den Erwägungsgründen 69 bis 71 der streitigen Verordnung bestätigt.
63 Hierzu ist jedoch festzustellen, dass die mit der streitigen Verordnung vorgenommene Analyse der Wahrscheinlichkeit einer Ausrichtung der Ausfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt in zweierlei Hinsicht lückenhaft ist. Zum einen wurden in dieser Analyse Gesichtspunkte nicht berücksichtigt, die jedoch relevant waren, um den Anstieg der Einfuhren aus der VR China in die Union zu erklären. Insbesondere wird in der streitigen Verordnung nicht auf den im 130. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung erwähnten Umstand eingegangen, dass „die rasche Zunahme des Marktanteils der chinesischen Waren zeitlich klar mit den entsprechenden erheblichen Marktanteilsverlusten der Einfuhren aus Russland und der Ukraine zusammenfiel, welche preislich ihre schärfsten Wettbewerber waren“, obwohl dieser Umstand für die – zumindest teilweise – Erklärung des prozentualen Anstiegs der chinesischen Ausfuhren in die Union im Bezugszeitraum relevant war. Zum anderen wurde in der streitigen Verordnung nicht die Kapazität der anderen identifizierten Ausfuhrmärkte zur Aufnahme zusätzlicher Ausfuhren berücksichtigt. Wie sich aber aus den oben in Rn. 61 angeführten Daten ergibt, wiesen die Ausfuhren auf diese Märkte im Bezugszeitraum eine steigende Tendenz auf.
64 Unter diesen Umständen lässt der Sachverhalt des vorliegenden Falls nicht den Schluss zu, dass der in Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. b der Grundverordnung genannte Faktor gegeben war.
65 Was drittens die Preise der Einfuhren aus der VR China anbelangt, so betrifft der in Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c der Grundverordnung genannte Faktor „die Frage, ob die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die in erheblichem Maße Druck auf die Preise ausüben würden oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern würden“.
66 Im vorliegenden Fall stellte die Kommission in den Erwägungsgründen 120 und 121 der vorläufigen Verordnung fest, dass zum einen während des Bezugszeitraums die Preise der Einfuhren aus der VR China erheblich niedriger gewesen seien als die Preise nicht nur des Wirtschaftszweigs der Union, sondern auch der Einfuhren aus anderen Ländern und dass zum anderen in einem durch erheblichen Nachfragerückgang gekennzeichneten wirtschaftlichen Umfeld kein Grund zu der Annahme bestehe, dass die niedrigen Preise nach oben tendieren könnten. Im 122. Erwägungsgrund dieser Verordnung wies die Kommission darauf hin, dass die Preise der Einfuhren aus der VR China nach dem Untersuchungszeitraum eine gewisse Aufwärtstendenz aufgewiesen hätten, was vor allem die weltweite Verteuerung einiger wichtiger Rohstoffe widerspiegele. Im 123. Erwägungsgrund der Verordnung gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass sich die „sehr niedrigen Preise“ der gedumpten Einfuhren in zweierlei Hinsicht negativ auswirkten, es nämlich einerseits zu einer Verlagerung hin zu den gedumpten Einfuhren kommen dürfte und sie andererseits sowohl zu „einem Rückgang“ der Verkaufsmengen als auch der Preise der Unionshersteller und anderer Bezugsquellen führen würden.
67 In der streitigen Verordnung stellte der Rat fest, dass die Preise der Einfuhren aus unterschiedlichen Quellen, darunter auch aus der VR China, ebenso wie die Preise des Wirtschaftszweigs der Union nach dem Untersuchungszeitraum erheblich gestiegen seien. Er bestätigte die in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Schlussfolgerungen der Kommission und führte im 73. Erwägungsgrund dieser Verordnung aus, dass eine Prüfung der Preislisten des Wirtschaftszweigs der Union und der Preise vergleichbarer, aus der VR China eingeführter Waren nach dem Untersuchungszeitraum „ergeben [hat], dass die Preisentwicklungen parallel verliefen“.
68 Ein solch „paralleler Verlauf“ der Preisentwicklungen wird jedoch durch die Wirtschaftsdaten des Zeitraums nach dem Untersuchungszeitraum, wie sie in der streitigen Verordnung selbst enthalten sind, nicht bestätigt. Aus den Erwägungsgründen 52 und 53 dieser Verordnung geht nämlich hervor, dass sich zum einen der Unterschied zwischen dem Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union und dem Verkaufspreis der Einfuhren aus der VR China vom Untersuchungszeitraum bis zu dem auf den Untersuchungszeitraum folgenden Zeitraum um ca. 10 % verringerte, von etwa 40 % im Untersuchungszeitraum (476 Euro/Tonne) auf ungefähr 30 % in dem darauffolgenden Zeitraum (448 Euro/Tonne). Zum anderen stiegen, während im Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 18,7 % stiegen, die Preise der chinesischen Einfuhren um mehr als 35 %.
69 Selbst bei der Annahme, dass ein solch paralleler Verlauf der Preisentwicklungen hätte festgestellt werden können und dass der Preisanstieg der betroffenen Ware für den Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum mit einem Anstieg der Rohstoffpreise erklärbar gewesen wäre, wären diese Umstände jedenfalls nicht geeignet, die im 123. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung enthaltenen und vom Rat im 73. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung bestätigten Schlussfolgerungen der Kommission in Bezug auf das Vorliegen einer negativen Auswirkung der „sehr niedrigen“ Preise der Einfuhren mit Ursprung in der VR China auf die Preise und Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union zu stützen.
70 Was nämlich zum einen die Auswirkung auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union anbelangt, geht es bei dem in Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c der Grundverordnung genannten Faktor um die Frage, ob die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die „in erheblichem Maße Druck“ auf die in der Union praktizierten Preise „ausüben“ würden oder „Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, verhindern“. Eine solche Schlussfolgerung findet aber in den Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum, wie sie oben in den Rn. 56 und 57 angeführt sind, keinen Rückhalt. Zum anderen ist zu der Druck ausübenden Wirkung der „sehr niedrigen“ Preise auf die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union darauf hinzuweisen, dass dessen Marktanteil im Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum, wie aus dem 53. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung hervorgeht, nur um 0,1 % gesunken ist.
71 Somit ergibt sich aus dem Sachverhalt des vorliegenden Falls nicht, dass der in Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c der Grundverordnung vorgesehene Faktor als erfüllt angesehen werden kann.
72 Was als Viertes und Letztes die Höhe der Lagerbestände bei der untersuchten Ware betrifft, die in Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. d der Grundverordnung ausdrücklich als einer der Faktoren vorgesehen ist, die bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union droht, relevant sind, wurde im 74. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung die Schlussfolgerung der Kommission im 124. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung bestätigt, dass dieser Faktor für die Untersuchung des Drohens einer Schädigung nicht „sonderlich bedeutsam“ sei, da „die Lagerhaltung normalerweise bei den Händlern (Fachhändlern) und nicht bei den Herstellern erfolgt“, und dass „sich kein Beweis für eine so bedeutende Aufstockung der Lagerbestände [fand], dass der Markt in nächster Zukunft davon nennenswert beeinflusst werden könnte“.
73 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Rat in der streitigen Verordnung zu Unrecht davon ausging, dass in Anbetracht der in Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2 der Grundverordnung genannten Faktoren eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union drohte, so dass er auch gegen Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 1 dieser Verordnung verstoßen hat, wonach zum einen die Feststellung, dass eine solche Schädigung droht, auf Tatsachen beruhen muss und sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen darf und zum anderen das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen muss.
74 Dieses Ergebnis kann durch keines der Argumente entkräftet werden, die die Kommission und der Rat in ihren Erklärungen nach Art. 23 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgebracht haben.
75 Die Kommission trägt als Erstes vor, eine Auslegung von Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung im Einklang mit dem Antidumping-Übereinkommen der Welthandelsorganisation lasse den Schluss zu, dass der Unionsgesetzgeber der für die Antidumpinguntersuchung zuständigen Stelle die Freiheit belasse, denjenigen oder diejenigen der in dieser Bestimmung genannten Faktoren zu wählen, auf die sie ihre Schlussfolgerung hinsichtlich einer drohenden bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gründen wolle; einzige Bedingung sei dabei, dass diese Schlussfolgerung „auf Tatsachen beruhen [müsse] und … sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen“ dürfe. Außerdem sei das Drohen einer Schädigung im Licht aller relevanten Umstände und nicht nur der vier in Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung genannten Faktoren zu prüfen. Insbesondere werde zwar der den Nachfragerückgang auf dem Unionsmarkt betreffende Faktor, wie er in den Erwägungsgründen 91 bis 111 und 126 der vorläufigen Verordnung geprüft worden sei, in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich erwähnt, doch bleibe er für die Feststellung einer drohenden bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union relevant.
76 Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission mit diesem Vorbringen in Wirklichkeit die vom Gericht im Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T‑528/09, EU:T:2014:35), vorgenommenen Beurteilungen in Frage zu stellen sucht, obwohl jenes Urteil, das durch das Urteil des Gerichtshofs vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209) bestätigt wurde, Rechtskraft erlangt hat und die Kommission es mit einem Rechtsmittel anfechten konnte, was sie nicht tat. Die Kommission kann sich daher nicht der Erklärungen bedienen, die sie im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Beurteilung der Gültigkeit vorgelegt hat, um jenes Urteil des Gerichts mittelbar anzufechten. Daher ist dieses Vorbringen der Kommission in der Sache nicht zu prüfen.
77 Als Zweites machen der Rat und die Kommission geltend, die Durchführungsverordnung 2015/2272 und der Durchführungsbeschluss 2018/928 belegten zum einen das Drohen einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und zum anderen, dass die drohende Schädigung Gestalt annähme, wenn die streitige Verordnung mit erga-omnes-Wirkung für ungültig erklärt würde.
78 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung der Gültigkeit einer Handlung, die der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vorzunehmen hat, normalerweise von der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Handlung bestehenden Lage auszugehen ist (Urteil vom 9. Juli 2020, Donex Shipping and Forwarding,C‑104/19, EU:C:2020:539, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
79 Zum anderen ist, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209, Rn. 71), festgestellt hat, eine drohende bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zum Zeitpunkt des Erlasses einer Antidumpingmaßnahme nachzuweisen, der hier dem Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnung entspricht.
80 Daraus folgt, dass sich der nach dem Erlass der streitigen Verordnung erfolgte Erlass der Durchführungsverordnung 2015/2272 und des Durchführungsbeschlusses 2018/928 nicht auf die Gültigkeit der streitigen Verordnung auswirken konnte.
81 Im Übrigen kann weder aus dieser Durchführungsverordnung noch aus diesem Durchführungsbeschluss abgeleitet werden, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnung eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union drohte.
82 Folglich ist, da der Rat, wie sich aus den Rn. 45 bis 73 des vorliegenden Urteils ergibt, mit dem Erlass der streitigen Verordnung gegen Art. 3 Abs. 9 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung verstoßen hat, festzustellen, dass die streitige Verordnung ungültig ist. Kosten
83 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: Die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China ist ungültig. Vilaras Piçarra Šváby Rodin Jürimäe Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Februar 2021. Der Kanzler A. Calot Escobar Der Präsident der Vierten Kammer M. Vilaras