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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.09.2023 – C-123/21
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2023:708
Zitiert von 15 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 28. September 2023 ( Inhaltsverzeichnis Rechtlicher Rahmen Internationales Recht GATT 1994 Antidumping-Übereinkommen Protokoll über den Beitritt Chinas zur WTO Unionsrecht Vorgeschichte des Rechtsstreits Verfahren vor dem Erlass der streitigen Verordnung Streitige Verordnung und Verfahren ihres Erlasses Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof Rechtsmittel Erster Rechtsmittelgrund Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien – Würdigung durch den Gerichtshof Zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien – Würdigung durch den Gerichtshof Zweiter Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien Würdigung durch den Gerichtshof Dritter Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien Würdigung durch den Gerichtshof Vierter Rechtsmittelgrund Erster Teil des vierten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien – Würdigung durch den Gerichtshof Zweiter Teil des vierten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien – Würdigung durch den Gerichtshof Kosten „Rechtsmittel – Dumping – Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in China – Bestimmung des Normalwerts – Verordnung (EU) 2016/1036 – Art. 2 Abs. 7 – Protokoll über den Beitritt der Volksrepublik China zur Welthandelsorganisation (WTO) – Art. 15 – Feststellung der Anfälligkeit des Wirtschaftszweigs der Europäischen Union – Feststellung einer drohenden Schädigung“ In der Rechtssache C‑123/21 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. Februar 2021, Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd mit Sitz in Changzhou (China), vertreten durch K. Adamantopoulos, Dikigoros, P. Billiet, Advocaat, und N. Korogiannakis, Dikigoros, Rechtsmittelführerin, andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, vertreten zunächst durch K. Blanck, M. Gustafsson und E. Schmidt, dann durch K. Blanck und E. Schmidt und schließlich durch E. Schmidt als Bevollmächtigte, Beklagte im ersten Rechtszug, Distillerie Bonollo SpA mit Sitz in Formigine (Italien), Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA mit Sitz in Borgoricco (Italien), Caviro Extra SpA, ehemals Caviro Distillerie Srl, mit Sitz in Faenza (Italien), vertreten durch R. MacLean, Avocat, Streithelferinnen im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen, der Richter P. G. Xuereb (Berichterstatter) und A. Kumin sowie der Richterin I. Ziemele, Generalanwältin: T. Ćapeta, Kanzler: R. Stefanova-Kamisheva, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2022, aufgrund der gemäß Art. 24 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgelegten Erklärungen – des Rates der Europäischen Union, vertreten durch B. Driessen und P. Mahnič als Bevollmächtigte im Beistand von N. Tuominen, Avocată, – des Europäischen Parlaments, vertreten durch P. Musquar, A. Neergaard und A. Pospisilova Padowska als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 17. November 2022 folgendes Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd (im Folgenden: Changmao), das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2020, Changmao Biochemical Engineering/Kommission (T‑541/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:605), mit dem das Gericht die Klage abgewiesen hat, mit der Changmao beantragt hatte, die Durchführungsverordnung (EU) 2018/921 der Kommission vom 28. Juni 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2018, L 164, S. 14, im Folgenden: streitige Verordnung) für nichtig zu erklären, soweit es sie betrifft, hilfsweise in vollem Umfang aufzuheben. Rechtlicher Rahmen Internationales Recht
2 Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) hat der Rat der Europäischen Union das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) sowie die Übereinkünfte in den Anhängen 1 bis 3 dieses Übereinkommens (im Folgenden: WTO-Übereinkünfte), darunter das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 11, im Folgenden: GATT 1994) sowie das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen), genehmigt. GATT 1994
3 Art. VI Abs. 1 des GATT 1994 bestimmt: „Die Vertragspartner erkennen an, dass das Dumping, durch das Waren eines Landes zu einem geringeren als dem normalen Warenwert in den Handel eines anderen Landes gebracht werden, zu verurteilen ist, wenn es einem Wirtschaftszweig eines Vertragspartners erheblichen Schaden zufügt oder zuzufügen droht oder wenn es die Schaffung eines inländischen Wirtschaftszweigs empfindlich verzögert. Im Sinne dieses Artikels ist eine Ware dann als zu einem geringeren als dem normalen Wert in den Handel eines einführenden Landes gebracht anzusehen, wenn der Preis einer von einem in ein anderes Land ausgeführten Ware a) geringer ist als der entsprechende Preis für die gleichartige Ware im üblichen Handelsverkehr, wenn sie für den Verbrauch im Exportland bestimmt ist; …“ Antidumping-Übereinkommen
4 In Art. 2 („Feststellung des Dumpings“) des Antidumping-Übereinkommens heißt es: „2.1. Im Sinne dieses Übereinkommens gilt eine Ware als gedumpt, das heißt als unter ihrem Normalwert auf den Markt eines anderen Landes gebracht, wenn ihr Preis bei Ausfuhr von einem Land in ein anderes niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr. 2.2. Wird die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft oder lassen die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes wegen der besonderen Marktlage oder der geringen Verkaufsmenge … keinen angemessenen Vergleich zu, so wird die Dumpingspanne entweder durch Vergleich mit einem vergleichbaren Preis der in ein geeignetes Drittland ausgeführten gleichartigen Ware bestimmt, sofern dieser Preis repräsentativ ist, oder durch Vergleich mit den Herstellungskosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Verwaltungs‑, Vertriebs‑ und Gemeinkosten sowie für Gewinne. …“ Protokoll über den Beitritt Chinas zur WTO
5 Durch das Protokoll über den Beitritt der Volksrepublik China zur WTO (im Folgenden: Protokoll über den WTO-Beitritt Chinas) wurde diese am 11. Dezember 2001 Mitglied der WTO.
6 In Art. 15 Buchst. a und d des Protokolls über den WTO-Beitritt Chinas heißt es: „Artikel VI des GATT 1994, das [Antidumping-Übereinkommen] und das [Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (ABl. 1994, L 336, S. 156)] gelten für die nachfolgend genannten Verfahren betreffend die Einfuhr von Waren mit Ursprung in China in einen WTO-Mitgliedstaat: a) Bei der Ermittlung der Vergleichbarkeit der Preise gemäß Artikel VI des GATT 1994 und des Antidumping-Übereinkommens verwendet das einführende WTO-Mitgliedsland entweder chinesische Preise oder Kosten des untersuchten Wirtschaftszweiges oder eine Methodik, die nicht auf einem strengen Vergleich mit Inlandspreisen oder ‑kosten in China basiert, die den folgenden Regeln unterliegt: i) Wenn die untersuchten Hersteller klar nachweisen können, dass im Wirtschaftszweig, der die gleichartige Ware herstellt, in Bezug auf Herstellung, Produktion und Verkauf der Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, berücksichtigt das einführende WTO-Mitglied bei der Feststellung der Vergleichbarkeit der Preise für den untersuchten Wirtschaftszweig die chinesischen Preise oder Kosten; ii) das einführende WTO-Mitglied darf eine Methodik anwenden, die nicht auf einem strengen Vergleich mit Inlandspreisen oder ‑kosten in China basiert, falls die untersuchten Hersteller nicht klar nachweisen können, dass im Wirtschaftszweig, der die gleichartige Ware herstellt, in Bezug auf Herstellung, Produktion und Verkauf der Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. … d) Sobald nach nationalem Recht des einführenden WTO-Mitglieds festgestellt wurde, dass [die Volksrepublik] China ein Land mit Marktwirtschaft ist: Die Bestimmungen des Unterabsatzes a) treten unter der Voraussetzung außer Kraft, dass das nationale Recht des einführenden Mitglieds ab dem Tag des Beitritts marktwirtschaftliche Kriterien bereithält. In jedem Fall treten die Bestimmungen des Unterabsatzes a) ii) 15 Jahre nach dem Beitritt außer Kraft. Zusätzlich sind die Bestimmungen von Unterabsatz a) bezüglich Ländern ohne Marktwirtschaft nicht mehr auf einen Wirtschaftszweig oder Sektor anzuwenden, falls [die Volksrepublik] China gemäß dem nationalen Recht des einführenden WTO-Mitglieds nachweisen kann, dass in einem bestimmten Industriezweig oder Sektor Marktwirtschaftsbedingungen vorherrschen.“ Unionsrecht
7 Die Bestimmungen über den Erlass von Antidumpingmaßnahmen durch die Europäische Union, die zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnung galten, sind in der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21) (im Folgenden: Grundverordnung) enthalten. Die Grundverordnung hat die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51) aufgehoben und ersetzt.
8 Der neunte Erwägungsgrund der Grundverordnung lautet: „Es ist wünschenswert, klare und ausführliche Leitlinien für die Faktoren festzulegen, die für die Feststellung ausschlaggebend sein können, ob die gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung verursacht haben oder eine Schädigung zu verursachen drohen. Bei dem Nachweis, dass das Volumen und die Preise der betreffenden Einfuhren für die Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Union verantwortlich sind, sollten die Auswirkungen anderer Faktoren und insbesondere die jeweiligen Marktbedingungen in der Union berücksichtigt werden.“
9 Art. 2 („Feststellung des Dumpings“) Abs. 7 dieser Verordnung sieht vor: „a) Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft … erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Union verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird. Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt. Es wird, soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden alsbald nach der Einleitung des Verfahrens über die Wahl des Drittlandes mit Marktwirtschaft unterrichtet und erhalten eine Frist zur Stellungnahme von zehn Tagen. b) In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus der Volksrepublik China, Vietnam und Kasachstan und aus Ländern ohne Marktwirtschaft, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung Mitglied der WTO sind, wird der Normalwert gemäß den Absätzen 1 bis 6 ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Buchstabe c genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Andernfalls findet Buchstabe a) Anwendung. …“
10 In Art. 3 („Feststellung der Schädigung“) dieser Verordnung heißt es: „(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff ‚Schädigung‘ im Sinne dieser Verordnung, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird; der Begriff ‚Schädigung‘ ist gemäß diesem Artikel auszulegen. (2) Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Markt der Union und b) der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union. (3) Im Zusammenhang mit dem Volumen der gedumpten Einfuhren ist zu berücksichtigen, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Union erheblich angestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise ist in Betracht zu ziehen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend. … (5) Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Union umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, einschließlich der Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken oder Subventionen erholen muss, der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne, des tatsächlichen und des potentiellen Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung, der Faktoren, die die Preise der Union beeinflussen, der tatsächlichen und potentiellen negativen Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend. (6) Aus allen einschlägigen im Hinblick auf Absatz 2 vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass die gedumpten Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß Absatz 3 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union verantwortlich sind und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können. (7) Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. … (8) Die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren werden an der Produktion der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union gemessen, wenn die verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller erlauben. … (9) Die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muss klar voraussehbar gewesen sein und unmittelbar bevorstehen. Bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, werden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt: a) eine erhebliche Steigerungsrate bei den gedumpten Einfuhren auf dem Markt der Union als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg; b) genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Ausführer oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der gedumpten Ausfuhren in die Union, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können; c) die Frage, ob die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die in erheblichem Maße Druck auf die Preise ausüben würden oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern würden; d) die Lagerbestände bei der untersuchten Ware. Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlussfolgerung führen, dass weitere gedumpte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und dass ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.“
11 Art. 4 („Bestimmung des Begriffs ‚Wirtschaftszweig der Union‘“) Abs. 1 der Grundverordnung sieht vor: „Im Sinne dieser Verordnung gilt als ‚Wirtschaftszweig der Union‘ die Gesamtheit der Unionshersteller der gleichartigen Waren oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion dieser Waren nach Artikel 5 Absatz 4 ausmacht; … …“
12 Art. 5 („Einleitung des Verfahrens“) Abs. 4 dieser Verordnung bestimmt: „Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn geprüft wurde, in welchem Maße der Antrag von den Unionsherstellern der gleichartigen Ware unterstützt bzw. abgelehnt wird, und daraufhin festgestellt wurde, dass der Antrag von einem Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde. Der Antrag gilt als ‚von einem Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen‘ gestellt, wenn er von Unionsherstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Union entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. …“
13 Art. 6 Abs. 7 dieser Verordnung lautet: „Die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und die Verbraucherorganisationen, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 10 selbst gemeldet haben, sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können auf schriftlichen Antrag alle von einer von der Untersuchung betroffenen Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der von den Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente einsehen, die für die Darlegung ihres Standpunktes erheblich und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 19 sind und bei der Untersuchung verwendet werden. Diese Parteien können zu diesen Unterlagen Stellung nehmen, und ihre Kommentare werden berücksichtigt soweit sie hinreichend begründet worden sind.“
14 Art. 11 Abs. 2 und 9 dieser Verordnung lautet: „(2) Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen von den Unionsherstellern oder in deren Namen gestellten Antrag hin eingeleitet, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss dieser Überprüfung in Kraft. … (9) In allen Überprüfungen oder Erstattungsuntersuchungen gemäß diesem Artikel wendet die Kommission, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 2, insbesondere der Absätze 11 und 12, und des Artikels 17.“
15 Art. 18 („Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit“) Abs. 1 der Grundverordnung bestimmt: „Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden. Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Die interessierten Parteien werden über die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet.“
16 Art. 19 Abs. 2 und 4 dieser Verordnung lautet: „(2) Die interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Unter besonderen Umständen können diese Parteien erklären, dass diese Informationen nicht zusammengefasst werden können. Unter diesen besonderen Umständen werden die Gründe angegeben, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist. … (4) Dieser Artikel steht der Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Unionsorgane und insbesondere der Gründe für die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen sowie der Bekanntgabe von Beweisen, auf die sich die Unionsorgane gestützt haben, nicht entgegen, sofern dies zur Erläuterung dieser Gründe in gerichtlichen Verfahren erforderlich ist. Diese Bekanntgabe trägt dem berechtigten Interesse der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.“
17 In Art. 20 („Unterrichtung“) dieser Verordnung heißt es: „(1) Die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände und die Vertreter des Ausfuhrlandes können eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Eine derartige Unterrichtung ist schriftlich sofort nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu beantragen, und die Unterrichtung erfolgt schriftlich möglichst bald danach. (2) Die in Absatz 1 genannten Parteien können die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne die Einführung von Maßnahmen zu empfehlen, wobei die Unterrichtung über die Tatsachen und Erwägungen besondere Beachtung verdient, die sich von denjenigen unterscheiden, die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogen wurden. … (4) Die endgültige Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor der Einleitung der Verfahren nach Artikel 9. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt. Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission nicht vor; stützt sich ein derartiger Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich. …“ Vorgeschichte des Rechtsstreits
18 Weinsäure wird u. a. als Lebensmittelzusatzstoff in Wein und anderen Getränken und als Abbindeverzögerer in Gips verwendet. In der Europäischen Union und in Argentinien wird L‑(+)‑Weinsäure aus Nebenprodukten der Weinherstellung gewonnen (im Folgenden: natürliche Weinsäure). In China werden L‑(+)‑Weinsäure und DL‑Weinsäure durch chemische Synthese aus Benzol hergestellt (im Folgenden: synthetische Weinsäure). Synthetische Weinsäure weist die gleichen materiellen und chemischen Eigenschaften wie natürliche Weinsäure auf und ist für die gleichen Grundverwendungen bestimmt wie diese.
19 Changmao ist ein chinesischer ausführender Hersteller von synthetischer Weinsäure. Die Distillerie Bonollo SpA, die Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA und die Caviro Extra Spa, ehemals Caviro Distillerie Srl (im Folgenden: Caviro Distillerie), (im Folgenden zusammen: Distillerie Bonollo u. a.) sind Hersteller natürlicher Weinsäure, die ihren Sitz in der Union haben.
20 Am 24. September 2004 ging bei der Europäischen Kommission ein Antidumpingantrag mehrerer Unionshersteller ein, der sich auf Dumpingpraktiken in der Weinsäurebranche bezog. Verfahren vor dem Erlass der streitigen Verordnung
21 Am 23. Januar 2006 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 130/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2006, L 23, S. 1).
22 Mit dieser Verordnung bestätigte der Rat u. a. die Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) dreier chinesischer ausführender Hersteller, nämlich Changmao, Ninghai Organic Chemical Factory und Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co. Ltd (im Folgenden: Hangzhou). Auf die von diesen drei Unternehmen hergestellten Waren wurden Antidumpingzölle von 10,1 %, 4,7 % und 0 % eingeführt. Darüber hinaus wurde durch diese Verordnung ein Antidumpingzoll von 34,9 % auf von allen anderen chinesischen ausführenden Herstellern hergestellte Weinsäure eingeführt.
23 Am 13. April 2012 erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 332/2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 und zum Ausschluss des Unternehmens Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co. aus dem Geltungsbereich der endgültigen Maßnahmen (ABl. 2012, L 108, S. 1).
24 Diese Durchführungsverordnung wurde im Anschluss an den Bericht des Rechtsmittelgremiums der WTO vom 29. November 2005 im Fall „Mexiko – Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Rindfleisch und Reis“ (WT/DS 295/AB/R, Rn. 305 und 306) erlassen; im Wesentlichen müssen danach ausführende Hersteller, die in einer Ausgangsuntersuchung nicht des Dumpings überführt wurden, aus dem Geltungsbereich der endgültigen, im Anschluss an eine derartige Untersuchung eingeführten Maßnahmen ausgeschlossen werden und dürfen keiner Überprüfung aus administrativen Gründen oder aufgrund veränderter Umstände unterzogen werden. Im vorliegenden Fall schloss der Rat, nachdem er festgestellt hatte, dass Hangzhou in der Ausgangsuntersuchung nicht des Dumpings überführt worden sei, die Ausfuhren dieses Herstellers aus dem Geltungsbereich der Verordnung Nr. 130/2006 aus.
25 Am 16. April 2012 erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. 2012, L 110, S. 3), mit der die mit der Verordnung Nr. 130/2006 eingeführten Antidumpingzölle auf die Waren sämtlicher chinesischer ausführender Hersteller mit Ausnahme der von Hangzhou aufrechterhalten wurden.
26 Am 26. Juni 2012 erließ der Rat im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung, die in Bezug auf Changmao und Ninghai Organic Chemical Factory eingeleitet worden war, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 (ABl. 2012, L 182, S. 1).
27 Mit dieser Verordnung verweigerte der Rat diesen beiden Unternehmen die MWB, die ihnen zuvor gewährt worden war, und wandte, nachdem er den Normalwert auf der Grundlage von Informationen eines in einem Vergleichsland, nämlich Argentinien, mitarbeitenden Herstellers bestimmt hatte, auf die von diesen beiden chinesischen ausführenden Herstellern hergestellten Waren Antidumpingzölle in Höhe von 13,1 % bzw. 8,3 % an.
28 Am 4. Dezember 2014 veröffentliche die Kommission nach einem Antrag mehrerer Hersteller mit Sitz in der Union, darunter Distillerie Bonollo u. a., der sich auf Hangzhou bezog, im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung der Einleitung eines auf einen chinesischen ausführenden Hersteller, die Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co. Ltd, beschränkten Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2014, C 434, S. 9).
29 Am 9. Februar 2016 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/176 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co. Ltd (ABl. 2016, L 33, S. 14). Mit diesem Durchführungsbeschluss zog die Kommission die Schlussfolgerung, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die Einfuhren von Weinsäure, die von Hangzhou hergestellt wurde, in die Union, keine bedeutende Schädigung im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 1225/2009 erlitten habe. Sie stellte daher das Antidumpingverfahren in Bezug auf diesen ausführenden Hersteller ein, ohne Antidumpingzölle gegen ihn zu verhängen.
30 Mehrere Gerichtsverfahren folgten auf den Erlass der Durchführungsverordnung Nr. 626/2012 und des Durchführungsbeschlusses 2016/176.
31 Zum einen wurde die Klage mehrerer Unionshersteller von Weinsäure, darunter Distillerie Bonollo u. a., gegen diesen Durchführungsbeschluss vom Gericht mit Urteil vom 15. März 2018, Caviro Distillerie u. a./Kommission (T‑211/16, EU:T:2018:148), abgewiesen. Das von diesen Unionsherstellern gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel wurde vom Gerichtshof mit Urteil vom 10. Juli 2019, Caviro Distillerie u. a./Kommission (C‑345/18 P, EU:C:2019:589), zurückgewiesen.
32 Zum anderen war die Durchführungsverordnung Nr. 626/2012 Gegenstand zweier gesonderter gerichtlicher Verfahren.
33 Erstens erhob Changmao beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung, da sie die damit verhängten Antidumpingzölle als zu hoch ansah. Mit Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372), erklärte das Gericht diese Verordnung wegen der Verletzung der Verteidigungsrechte von Changmao für nichtig, soweit sie auf Changmao Anwendung fand. Gegen dieses Urteil des Gerichts wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
34 Am 7. September 2017 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung zum Urteil vom 1. Juni 2017 in der Rechtssache T‑442/12 betreffend die Durchführungsverordnung Nr. 626/2012 (ABl. 2017, C 296, S. 16). In dieser Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass die Kommission beschlossen habe, die Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in China, die zur Verabschiedung der Verordnung Nr. 626/2012 geführt habe, wieder aufzunehmen, soweit sie Changmao betreffe, und dass die Wiederaufnahme an dem Punkt erfolge, an dem die Unregelmäßigkeit festgestellt worden sei. Die Wiederaufnahme beschränke sich auf die Umsetzung des Urteils vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372), ausschließlich im Hinblick auf diesen ausführenden Hersteller. Changmao wurde damit in die Lage versetzt, in der sie sich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung befand, d. h. unter der Geltung der Durchführungsverordnung Nr. 349/2012, die einen Antidumpingzoll von 10,1 % auf ihre Waren vorsah.
35 Zweitens erhoben mehrere Unionshersteller von Weinsäure, darunter Distillerie Bonollo u. a., da sie der Auffassung waren, dass die durch die Durchführungsverordnung Nr. 626/2012 verhängten Antidumpingzölle nicht hoch genug seien, um dem Umfang des von Changmao und Ninghai Organic Chemical Factory ausgeübten Dumpings abzuhelfen und damit die Schädigung des Industriezweigs der Union zu beseitigen, beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung. Mit Urteil vom 3. Mai 2018, Distillerie Bonollo u. a./Rat (T‑431/12, EU:T:2018:251), erklärte das Gericht die genannte Verordnung für nichtig, weil bei der Überprüfung eine geänderte Methode zur Ermittlung des Normalwerts angewandt worden war, ohne nachzuweisen, dass sich die Umstände im Vergleich zur ursprünglichen Untersuchung geändert hatten.
36 Das von Changmao gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel wurde vom Gerichtshof mit Urteil vom 3. Dezember 2020, Changmao Biochemical Engineering/Distillerie Bonollo u. a. (C‑461/18 P, EU:C:2020:979), in nahezu vollem Umfang zurückgewiesen. Streitige Verordnung und Verfahren ihres Erlasses
37 Am 19. April 2017 veröffentlichte die Kommission nach einem Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der durch die Durchführungsverordnung Nr. 349/2012 eingeführten Antidumpingmaßnahmen, der von mehreren Unionsherstellern von Weinsäure, darunter Distillerie Bonollo u. a. gestellt worden war, auf die mehr als 52 % der gesamten Produktion in der Union entfielen, im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2017, C 122, S. 8) nach Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung.
38 Mit Schreiben vom 20. April 2017 forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, zu der vorläufigen Stichprobe von Unionsherstellern, die sie gemäß Art. 17 der Grundverordnung ausgewählt hatte, Stellung zu nehmen. Die vorläufige Stichprobe setzte sich aus sechs Herstellern zusammen, auf die 86 % der Gesamtproduktion von Weinsäure in der Union entfielen, darunter Caviro Distillerie, Industria Chimica Valenzana und Distillerie Mazzari.
39 Am 13. Juni 2017 beschloss die Kommission in Anbetracht eines Schreibens der Vereinigung der italienischen Weinsäurehersteller, Assodistil, wonach Distillerie Mazzari nicht an der Überprüfung mitarbeiten wolle, und des Antrags von Distillerie Bonollo, in die Stichprobe aufgenommen zu werden, dass es nicht mehr zweckmäßig sei, eine Stichprobe aus Unionsherstellern von Weinsäure zu bilden, und schickte an sämtliche Unionshersteller Fragebögen.
40 Sieben Unionshersteller, darunter insbesondere nicht Distillerie Mazzari, beantworteten diese Fragebögen.
41 Die von der Kommission kontaktierten chinesischen ausführenden Hersteller, darunter Changmao, arbeiteten an der Überprüfung nicht mit.
42 Mit Schreiben vom 30. April 2018 sandte die Kommission an Changmao das allgemeine Informationsdokument, in dem ihre Bewertung des Sachverhalts und ihre wesentlichen Erwägungen für die Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen für weitere fünf Jahre ausgeführt waren.
43 Am 14. Mai 2018 übermittelte Changmao der Kommission ihre Stellungnahme zu dem allgemeinen Informationsdokument. Anschließend fragte sie die Kommission mit E‑Mail vom 12. Juni 2018, ob sie auf ihre Stellungnahme hin beabsichtige, ein überarbeitetes allgemeines Informationsdokument zu erstellen.
44 Mit E‑Mail vom 15. Juni 2018 bestätigte ihr die Kommission, dass ihre Stellungnahme gebührend geprüft worden sei und in der zu erlassenden Verordnung darauf eingegangen werde.
45 Am 28. Juni 2018 erließ die Kommission die streitige Verordnung.
46 Aus dieser Verordnung geht erstens in Bezug auf das Vorliegen von Dumping hervor, dass die Kommission den Normalwert auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung ermittelt hat, der auf Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft anwendbar ist. Nachdem die Kommission erwogen hatte, Argentinien als Vergleichsland heranzuziehen, und die beiden argentinischen Hersteller um Mitarbeit gebeten hatte, wurde festgestellt, dass einer dieser Hersteller die überprüfte Ware nicht mehr herstellte und der andere die Mitarbeit verweigerte. Da kein Hersteller eines anderen möglichen Vergleichslandes zu einer zufriedenstellenden Mitarbeit bereit war, ermittelte die Kommission den Normalwert nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. 1 der Grundverordnung auf „einer anderen angemessenen Grundlage“. Konkret legte die Kommission bei der Ermittlung des Normalwerts die Informationen aus dem Antrag auf Auslaufüberprüfung zugrunde, d. h. die Preise der überprüften Ware laut Inlandsrechnungen eines argentinischen Herstellers. Da es sich bei der fraglichen in Argentinien hergestellten Ware um natürliche Weinsäure handelte, bei der von den chinesischen ausführenden Herstellern stammenden hingegen um synthetische Weinsäure, die kostengünstiger ist, nahm die Kommission einige Berichtigungen vor, um den unterschiedlichen Kosten der Herstellungsverfahren dieser beiden Arten von Waren Rechnung zu tragen.
47 Mangels Mitarbeit der kontaktierten chinesischen ausführenden Hersteller zog die Kommission ihre Schlüsse „auf der Grundlage der verfügbaren Fakten“ gemäß Art. 18 der Grundverordnung und ermittelte daher die Ausfuhrpreise auf der Grundlage der in Art. 14 Abs. 6 dieser Verordnung genannten Datenbank. Ausgehend von diesen Daten stellte die Kommission u. a. fest, dass die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für Changmao und Ninghai Organic Chemical Factory 70 % überschreite.
48 Daher gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass das Dumping während des Überprüfungszeitraums fortbestanden habe und dass eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass das Dumping durch die den Maßnahmen unterliegenden ausführenden Hersteller anhalten werde. Insbesondere würde das Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich zu einer bedeutenden Zunahme von Einfuhren in die Union zu stark gedumpten Preisen führen.
49 Zweitens ist der streitigen Verordnung in Bezug auf die Schädigung zum einen zu entnehmen, dass die Kommission feststellte, dass auf die sieben Hersteller, die an der Untersuchung mitgearbeitet hatten, mit mehr als 60 % ein Großteil der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Union entfalle. Die fraglichen sieben Hersteller seien daher als „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung anzusehen. Nach der Prüfung der Indikatoren für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne von Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung auf der Grundlage überprüfter Informationen, die bei den an der Untersuchung mitarbeitenden Herstellern eingeholt wurden, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die getroffenen Antidumpingmaßnahmen ihre beabsichtigten Wirkungen nur teilweise erreicht hätten und der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor anfällig gegen die schädigenden Auswirkungen gedumpter Einfuhren in die Union sei.
50 Die Kommission untersuchte daher zum anderen, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich war. Da die kontaktierten ausführenden Hersteller in China nicht mitarbeiteten, zog die Kommission gemäß Art. 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen heran. Diese Bewertung bewog sie zu der Feststellung, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem Anstieg der gedumpten Einfuhren führen würde, der die Preise des Wirtschaftszweigs der Union drücken und eine weitere Verschlechterung der bereits prekären wirtschaftlichen Lage dieses Wirtschaftszweigs herbeiführen würde. Daher zog sie den Schluss, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach ein erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge hätte.
51 Drittens prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse insgesamt zuwiderliefe, und stellte fest, dass dies nicht der Fall sei.
52 Aus diesen Gründen beschloss die Kommission, die endgültigen Antidumpingzölle von 8,3 % auf die Einfuhr von Waren, die von Ninghai Organic Chemical Factory hergestellt wurden, von 10,1 % auf die Einfuhr von Waren, die von Changmao hergestellt wurden, und von 34,9 % auf die Einfuhr von Waren, die von anderen chinesischen ausführenden Herstellern, mit Ausnahme von Hangzhou, hergestellt wurden, durch die streitige Verordnung aufrechtzuerhalten. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
53 Mit Klageschrift, die am 12. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte Changmao die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung.
54 Changmao stützte ihre Klage auf fünf Gründe. Erstens habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie zur Ermittlung des Normalwerts die Vergleichslandmethode angewandt habe. Zweitens lägen Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Feststellung der Anfälligkeit des Wirtschaftszweigs der Union vor. Drittens lägen offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung vor. Viertens werden eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes der guten Verwaltung und schließlich fünftens ein Begründungsmangel geltend gemacht.
55 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht diese fünf Klagegründe zurück und die Nichtigkeitsklage damit in vollem Umfang ab. Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof
56 Changmao beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben, – der Klage im ersten Rechtszug stattzugeben und folglich die streitige Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie sie Rechtsmittelführerin betrifft, – hilfsweise, den Rechtsstreit an das Gericht zurückzuverweisen, und – der Kommission und den Streithelferinnen die im Rahmen des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.
57 Die Kommission beantragt, – das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen und – Changmao die Kosten aufzuerlegen.
58 Distillerie Bonollo u. a. beantragen, – das Rechtsmittel in vollem Umfang als ins Leere gehend, jedenfalls aber als unbegründet und/oder unzulässig zurückzuweisen und – Changmao die Kosten aufzuerlegen, die ihnen im Rechtsmittelverfahren und im Verfahren des ersten Rechtszugs entstanden sind.
59 Am 13. Juni 2022 forderte der Gerichtshof den Rat und das Europäische Parlament gemäß Art. 24 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, um Fragen zum ersten Rechtsmittelgrund zu beantworten. Rechtsmittel
60 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe. Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es angenommen habe, dass die Kontrolle der Rechtmäßigkeit von gemäß Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung erlassenen Rechtsakten der Union nicht anhand des Protokolls über den WTO-Beitritt Chinas vorgenommen werden könne. Zweitens und drittens rügt sie Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Feststellung der Anfälligkeit des Wirtschaftszweigs der Union und der Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens der Schädigung dieses Wirtschaftszweigs, wobei insbesondere ein Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung begangen worden sei. Viertens wird schließlich eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend gemacht. Erster Rechtsmittelgrund
61 Der erste Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile. Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht im Wesentlichen vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es in den Rn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die vom Gerichtshof im Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C‑69/89, EU:C:1991:186), anerkannte Ausnahme von dem Grundsatz, wonach die Unionsgerichte die Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Union nicht im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den Regeln der WTO-Übereinkünfte prüfen dürften, im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wirft sie ihm vor, in Rn. 74 des angefochtenen Urteils das Bestehen einer dritten Ausnahme von dem oben genannten Grundsatz zu Unrecht verneint zu haben. Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien
62 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes trägt Changmao im Wesentlichen vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Rechtmäßigkeit der nach Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung erlassenen Rechtsakte der Union nicht anhand des Protokolls über den WTO-Beitritt Chinas geprüft werden könne. Insbesondere habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es unter Bezugnahme auf Rn. 48 des Urteils vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal (C‑21/14 P, EU:C:2015:494), festgestellt habe, dass dieser Art. 2 Abs. 7 Ausdruck des Willens des Unionsgesetzgebers sei, in diesem Bereich eine spezifische unionsrechtliche Maßnahme zu erlassen, und zwar auch nach dem Beitritt der Volksrepublik China zur WTO.
63 Hierzu macht Changmao zum einen geltend, dass diese Bestimmung vielmehr den Willen des Gesetzgebers widerspiegele, eine besondere, im Rahmen des Protokolls über den WTO-Beitritt Chinas bestehende Pflicht im Sinne der auf das Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C‑69/89, EU:C:1991:186, Rn. 29 bis 32), zurückgehenden Rechtsprechung umzusetzen, nämlich – im Wesentlichen – sich zu verpflichten, in Bezug auf chinesische ausführende Hersteller nur bis zum Ende des in Art. 15 dieses Protokolls vorgesehenen Übergangszeitraums auf die abweichende, sogenannte „Vergleichslandmethode“ zurückzugreifen.
64 Diese Auslegung werde im Übrigen durch die Entstehungsgeschichte von Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung, insbesondere durch die Erwägungsgründe 54 und 55 des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über die Stellungnahme der Gemeinschaft in der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation betreffend den Beitritt der Volksrepublik China zur Welthandelsorganisation (KOM[2001] 517 endg.) (ABl. 2002, C 51 E, S. 314) sowie durch den nachfolgenden Beschluss des Rates vom 19. Oktober 2001 (2001/0218 [CNS] und 2001/0216 [CNS]), bestätigt. Im angefochtenen Urteil sei das Gericht aber nicht auf ihre Argumentation zur Entstehungsgeschichte dieses Art. 2 Abs. 7 eingegangen.
65 Zum anderen ist nach Ansicht von Changmao die auf das Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal (C‑21/14 P, EU:C:2015:494), zurückgehende Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht anwendbar, nicht nur weil dieses Urteil die spezielle Situation der Republik Armenien betroffen habe, sondern darüber hinaus Situationen, die vor dem Ablauf der im Protokoll über den WTO-Beitritt Chinas vorgesehenen Frist gelegen hätten. Außerdem betreffe es nur den Fall von Ländern ohne Marktwirtschaft, die nicht Mitglied der WTO seien.
66 Was die Prüfung von Rechtsakten der Union anhand des Rechts der WTO angeht, ist Changmao der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die erste Ausnahme erfüllt sei, die im Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C‑69/89, EU:C:1991:186), genannt und in Rn. 60 des angefochtenen Urteils ausgeführt sei, worin auf die Rechtsprechung Bezug genommen werde, die auf die Urteile vom 16. Juli 2015Kommission/Rusal Armenal (C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 40 und 41), und vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 87), zurückgehe. Hierzu trägt sie vor, dass Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung eine Ausnahme von den Grundregeln für die Feststellung von Dumping darstelle und dass diese Bestimmung, obwohl sie nicht auf das Protokoll über den WTO-Beitritt Chinas Bezug nehme, im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden müsse. Außerdem könne diese Ausnahme nach dem Ende des in Art. 15 dieses Protokolls vorgesehenen Übergangszeitraums nicht auf Einfuhren aus China angewandt werden, so dass nach dem Ende dieses Zeitraums die in Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung festgelegten Grundregeln auf diese Einfuhren anzuwenden seien.
67 Somit sei Art. 15 Buchst. a und d des genannten Protokolls seit dem 11. Dezember 2016 nicht mehr anwendbar, so dass auf die Volksrepublik China die „Vergleichsland“-Regeln seit diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr fänden, was im Übrigen durch den Bericht des Rechtsmittelgremiums der WTO vom 15. Juli 2001 in der Streitsache „Europäische Gemeinschaften – Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl aus China“ (WT/DS 397) bestätigt werde. Folglich müsse, da im vorliegenden Fall die Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens der Kommission am 19. April 2017 in Kraft getreten sei, die Union ab Ablauf der im Protokoll über den WTO-Beitritt Chinas vorgesehenen Übergangszeit zur Ermittlung des Normalwerts für die chinesischen ausführenden Hersteller in der Regel die Produktionskosten und die Preise des chinesischen Inlandsmarktes verwenden.
68 Distillerie Bonollo u. a., das Parlament, der Rat und die Kommission sind der Ansicht, dass dieser erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes nicht stichhaltig sei. – Würdigung durch den Gerichtshof
69 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen eines internationalen Vertrags, dessen Vertragspartei die Union ist, zur Begründung einer Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung des Sekundärrechts der Union oder einer Einrede der Rechtswidrigkeit einer solchen Handlung nur unter der zweifachen Voraussetzung geltend gemacht werden können, dass zum einen Art und Struktur des betreffenden Vertrags dem nicht entgegenstehen und zum anderen diese Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen. Erst wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, können solche Bestimmungen vor dem Unionsrichter als Kriterium für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts geltend gemacht werden (Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
70 Was die WTO-Übereinkünfte betrifft, zu denen das Beitrittsprotokoll gehört, hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass zum einen diese Übereinkünfte keine unmittelbare Wirkung haben und für die Einzelnen keine Rechte begründen, auf die sie sich nach dem Unionsrecht vor den Gerichten unmittelbar berufen könnten (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Dezember 2000, Dior u. a., C‑300/98 und C‑392/98, EU:C:2000:688, Rn. 43 und 44, sowie vom 15. März 2012, SCF, C‑135/10, EU:C:2012:140, Rn. 46).
71 Zum anderen gehören nach ständiger Rechtsprechung das Übereinkommen zur Errichtung der WTO sowie die in den Anhängen 1 bis 4 dieses Übereinkommens genannten Übereinkommen nach ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen, an denen die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane gemessen werden kann (Urteil vom 5. Mai 2022, Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission, C‑718/20 P, EU:C:2022:362, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
72 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof insbesondere festgehalten, dass mit der Annahme, dass es unmittelbare Aufgabe der Unionsgerichte sei, die Vereinbarkeit des Unionsrechts mit den WTO-Regeln zu gewährleisten, letztlich den Legislativ- und Exekutivorganen der Union der Spielraum genommen würde, über den die entsprechenden Organe der Handelspartner der Union verfügen. Unstreitig haben nämlich manche der Vertragsparteien, darunter die wichtigsten Handelspartner der Union, aus Inhalt und Zweck der in der vorstehenden Randnummer genannten Übereinkünfte gerade gefolgert, dass diese nicht zu den Normen gehören, an denen ihre Gerichte die Rechtmäßigkeit ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften messen. Würde ein solches Fehlen von Gegenseitigkeit hingenommen, bestünde die Gefahr, dass es hierdurch zu einem Ungleichgewicht bei der Anwendung der WTO‑Regeln kommt (Urteil vom 5. Mai 2022, Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission, C‑718/20 P, EU:C:2022:362, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
73 Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass das mit den WTO-Übereinkünften geschaffene System der Verhandlung zwischen den Mitgliedern einen hohen Stellenwert einräumt. Was insbesondere die Anwendung dieser Übereinkommen in der Unionsrechtsordnung anbelangt, hat er festgestellt, dass das Übereinkommen zur Errichtung der WTO einschließlich seiner Anhänge nach seiner Präambel auf dem Prinzip von Verhandlungen „auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen“ aufbaut. Es unterscheidet sich daher, in Bezug auf die Union, von deren Abkommen mit Drittländern, die eine gewisse Asymmetrie in den Verpflichtungen oder besondere Integrationsbeziehungen mit der Union begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 1999, Portugal/Rat, C‑149/96, EU:C:1999:574, Rn. 36 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
74 Nur in zwei Ausnahmefällen, die sich aus dem Willen des Unionsgesetzgebers ergeben, seinen Handlungsspielraum bei der Anwendung der WTO-Regeln selbst einzuschränken, hat der Gerichtshof anerkannt, dass es gegebenenfalls Sache der Unionsgerichte ist, die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts und der zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsakte im Hinblick auf diese Übereinkommen oder eine Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums der WTO zur Feststellung deren Nichteinhaltung zu überprüfen (Urteil vom 5. Mai 2022, Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission, C‑718/20 P, EU:C:2022:362, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
75 Dies gilt zum einen für den Fall, dass die Union eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen der in Rn. 71 des vorliegenden Urteils genannten Übereinkommen übernommen hat, und zum anderen für den Fall, dass die Handlung der Union ausdrücklich auf ganz bestimmte Vorschriften der WTO-Übereinkünfte verweist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. Juni 1989, Fediol/Kommission, 70/87, EU:C:1989:254, Rn. 19 bis 22, vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C‑69/89, EU:C:1991:186, Rn. 29 bis 32, und vom 5. Mai 2022, Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission, C‑718/20 P, EU:C:2022:362, Rn. 86 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
76 Hinsichtlich Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung betreffend die Ermittlung des Normalwerts der Einfuhren aus einem Mitgliedsland der WTO ohne Marktwirtschaft ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, worauf das Gericht in Rn. 65 des angefochtenen Urteils hingewiesen hat, bereits entschieden hat, dass diese Bestimmung Ausdruck des Willens des Unionsgesetzgebers ist, auf diesem Gebiet eine spezifische unionsrechtliche Maßnahme zu erlassen (Urteil vom 5. Mai 2022, Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission, C‑718/20 P, EU:C:2022:362, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
77 Insoweit ist festzustellen, dass die Argumentation der Rechtsmittelführerin, die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, aus den von der Generalanwältin in den Nrn. 89 bis 91 ihrer Schlussanträge genannten Gründen keinen Erfolg haben kann.
78 Außerdem hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Beurteilungen, die sich aus der in Rn. 76 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergeben, nicht durch den dritten Erwägungsgrund der Grundverordnung in Frage gestellt werden, wonach die Regeln des Antidumping-Übereinkommens „so gut wie möglich“ in das Unionsrecht übertragen werden sollten. Dieser Ausdruck ist nämlich dahin aufzufassen, dass der Unionsgesetzgeber, selbst wenn er beim Erlass dieser Verordnung die Regeln des Antidumping-Übereinkommens berücksichtigen wollte, nicht den Willen zum Ausdruck gebracht hat, jede dieser Regeln in die Grundverordnung umzusetzen. Die Feststellung, dass mit Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung bestimmte in Art. 2 des Antidumping-Übereinkommens enthaltene Verpflichtungen umgesetzt werden sollen, kann sich daher keinesfalls allein auf den Wortlaut dieses Erwägungsgrundes stützen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 5. Mai 2022, Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission, C‑718/20 P, EU:C:2022:362, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
79 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Wesentlichen bereits entschieden hat, dass es für den Nachweis des Willens des Unionsgesetzgebers, eine bestimmte im Rahmen der WTO-Übereinkünfte eingegangene Verpflichtung in das Unionsrecht umzusetzen, nicht ausreicht, dass sich den Erwägungsgründen des betreffenden Rechtsakts der Union allgemein entnehmen lässt, dass er unter Berücksichtigung internationaler Verpflichtungen der Union erlassen wurde. Es ist vielmehr notwendig, dass sich der konkreten Vorschrift des beanstandeten Unionsrechtsakts entnehmen lässt, dass durch sie eine bestimmte sich aus den WTO-Übereinkünften ergebende Verpflichtung in der Unionsrechtsordnung umgesetzt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 44 bis 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
80 Außerdem ist, wie auch die Generalanwältin in den Nrn. 70 und 85 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, zum einen festzustellen, dass keiner der Erwägungsgründe der Grundverordnung das Protokoll über den WTO-Beitritt Chinas erwähnt. Zum anderen lässt sich den Vorarbeiten zu dieser Verordnung nicht im Mindesten die Absicht des Unionsgesetzgebers entnehmen, eine im Rahmen dieses Protokolls eingegangene Verpflichtung umzusetzen.
81 Im Übrigen hat das Gericht entgegen dem Vorbringen von Changmao im Rahmen der Auslegung von Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung rechtsfehlerfrei die Vorarbeiten nicht berücksichtigt, die zur Annahme des Protokolls über den WTO-Beitritt Chinas geführt haben.
82 Schließlich ist zu der Argumentation der Rechtsmittelführerin in Bezug auf den Bericht des Rechtsmittelgremiums der WTO vom 15. Juli 2001 darauf hinzuweisen, dass das Gericht diese Argumentation in Rn. 77 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen hat, indem es zum einen befunden hat, dass dem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit, sich vor dem Unionsgericht darauf zu berufen, dass eine Unionsvorschrift mit einem Bericht des Streitbeilegungsgremiums der WTO unvereinbar sei, nur in den in Rn. 60 des angefochtenen Urteils genannten Fällen in Bezug auf die materiellen Vorschriften der WTO eingeräumt werden könne, wobei es insoweit auf die Urteile vom 10. November 2011, X und X BV (C‑319/10 und C‑320/10, EU:C:2011:720, Rn. 37), und vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas (C‑207/17, EU:C:2018:840, Rn. 46), Bezug genommen hat, und zum anderen, dass die Rechtsmittelführerin kein Argument vorgebracht habe, das die Feststellung erlaube, dass die Union durch den Erlass von Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung beabsichtigt habe, eine bestimmte sich aus dem Bericht des Streitbeilegungsgremiums der WTO ergebende Verpflichtung umzusetzen, oder dass sie in der Grundverordnung ausdrücklich auf diesen Bericht verwiesen habe. Die Rechtsmittelführerin gibt vor dem Gerichtshof aber nicht an, inwieweit diese Auffassung des Gerichts fehlerhaft sein soll.
83 Unter diesen Umständen kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, in den Rn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden zu haben, dass der vom Gerichtshof in der auf das Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C‑69/89, EU:C:1991:186, Rn. 29 bis 32), zurückgehenden Rechtsprechung anerkannte Ausnahmefall im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei. Somit hat es rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Protokoll über den WTO-Beitritt Chinas nicht geltend gemacht werden kann, um die Gültigkeit von Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung und damit die Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung, die auf deren Grundlage erlassen wurde, in Frage zu stellen.
84 Daher ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen. Zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien
85 Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht Changmao geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 74 des angefochtenen Urteils ihre Argumentation zurückgewiesen habe, dass eine „dritte Ausnahme“ von dem Grundsatz bestehe, wonach die Unionsgerichte die Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Unionsorgane nicht im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den WTO-Übereinkünften prüfen könnten, und sie sich daher unmittelbar auf Bestimmungen eines internationalen Übereinkommens wie des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO in einem Fall berufen könne, in dem „das fragliche internationale Übereinkommen eine Abweichung von der allgemeinen Regel erlaubt und das Unionsrecht wie im vorliegenden Fall von dieser Möglichkeit Gebrauch macht“.
86 Distillerie Bonollo u. a., das Parlament, der Rat und die Kommission sind der Ansicht, dass der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet sei. Distillerie Bonollo u. a. tragen außerdem vor, dass dieser Teil als unzulässig zurückzuweisen sei. – Würdigung durch den Gerichtshof
87 Nach Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs müssen die geltend gemachten Rechtsgründe und ‑argumente die beanstandeten Punkte der Begründung der Entscheidung des Gerichts genau bezeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung muss demnach ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteil vom 28. April 2022, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, C‑666/19 P, EU:C:2022:323, Rn. 186 und die dort angeführte Rechtsprechung).
88 Ein Rechtsmittelgrund oder Teil eines Rechtsmittelgrundes, der nicht so klar und deutlich vorgebracht wird, dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann, insbesondere weil die wesentlichen Umstände, auf die er gestützt wird, nicht hinreichend zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der insoweit unklar und mehrdeutig formulierten Rechtsmittelschrift hervorgehen, entspricht diesen Erfordernissen nicht und ist für unzulässig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, C‑666/19 P, EU:C:2022:323, Rn. 187 und die dort angeführte Rechtsprechung).
89 Zwar bezeichnet Changmao genau die Randnummer des angefochtenen Urteils, die sie mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes zu beanstanden beabsichtigt, doch enthalten die Erwägungen, die sie zur Stützung dieses zweiten Teils vorbringt, keine klare und verständliche rechtliche Argumentation im Sinne der Rn. 87 und 88 des vorliegenden Urteils, die erkennen lassen, worin die von ihr befürwortete „dritte Ausnahme“ besteht.
90 Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
91 Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen. Zweiter Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
92 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich auf die Rn. 103, 106, 109 bis 112, 114, 116, 117, 120 und 121 des angefochtenen Urteils bezieht, wird ein offensichtlicher Beurteilungsfehler geltend gemacht, soweit das Gericht keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, 2 und 5 sowie Art. 11 Abs. 2 und 9 der Grundverordnung sowie den Grundsatz der guten Verwaltung festgestellt habe, der Folge des Versäumnisses der Kommission sei, im Rahmen ihrer Bewertung der Situation der Weinsäureindustrie der Union zum einen die Geschäftsergebnisse des größten Herstellers von Weinsäure in der Union, Distillerie Mazzari, und zum anderen den Umstand zu berücksichtigen, dass die negativen Ergebnisse einiger Unionshersteller auf deren ungeschickten Investitionsentscheidungen beruhten.
93 In erster Linie wirft Changmao dem Gericht vor, nicht festgestellt zu haben, dass die Kommission im Rahmen der Bewertung der Anfälligkeit des Wirtschaftszweigs der Union die Angaben zu Distillerie Mazzari als größtem Hersteller natürlicher Weinsäure in der Union hätte berücksichtigen müssen.
94 Hierzu macht sie erstens geltend, dass das Gericht dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, dass es in den Rn. 103, 106 und 109 bis 112 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass es ausreichend sei, dass die Kommission im Rahmen der Feststellung der Anfälligkeit des Wirtschaftszweigs der Union nur die Informationen berücksichtigt habe, die von den sieben Unionsherstellern geliefert worden seien, die sich zur Mitarbeit bei der Überprüfung, die zu der streitigen Verordnung geführt habe, entschlossen hätten, nicht aber die Angaben zu Distillerie Mazzari, mit der Begründung, dass diese sich geweigert habe, an der Untersuchung mitzuarbeiten. Das Gericht habe es mithin versäumt, einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, 2 und 5 der Grundverordnung festzustellen. Ein solches Verfahren bedeute ein Selbstauswahlverfahren in dem Wirtschaftszweig der Union und folglich die erhebliche Gefahr einer Verfälschung der Untersuchung und des Ergebnisses.
95 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, in Rn. 106 des angefochtenen Urteils angenommen zu haben, dass der Kommission mangels Mitarbeit von Distillerie Mazzari keine zuverlässigen Daten zu diesem Hersteller zur Verfügung stünden. Insbesondere wirft sie dem Gericht vor, nicht entschieden zu haben, dass die Kommission im Rahmen der Feststellung der Anfälligkeit des Wirtschaftszweigs der Union die Daten zu Distillerie Mazzari hätte berücksichtigen müssen, über die sie bereits im Rahmen der Untersuchung, die zum Erlass des Durchführungsbeschlusses 2016/176 geführt habe, verfügt habe, da die Untersuchungszeiträume dieses Durchführungsbeschlusses und der streitigen Verordnung sich im Wesentlichen überschnitten, weil sich beide u. a. auf die Jahre 2013 und 2014 erstreckten.
96 Außerdem hätte die Kommission für den Überprüfungszeitraum, der nicht mit dem Zeitraum der Untersuchung zusammenfalle, die zum Erlass des Durchführungsbeschlusses 2016/176 geführt habe, d. h. für die Jahre 2015 und 2016 ohne Weiteres aus den öffentlich zugänglichen Jahresabschlüssen dieses Herstellers Informationen über diesen erhalten können; diesen Jahresabschlüssen sei sehr klar eine Rentabilität von 8,4 % vor Steuern im Jahr 2015 und von 8,1 % im Jahr 2016 zu entnehmen, in deutlichem Kontrast zu den Schlussfolgerungen in der streitigen Verordnung zur Rentabilität der Unionshersteller, die mitgearbeitet hätten, nämlich von -4 % im Jahr 2015 und von 0,8 % im Jahr 2016.
97 Daher habe das Gericht in den Rn. 109 und 112 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass der Kommission für den gesamten Untersuchungszeitraum, der zum Erlass der streitigen Verordnung geführt habe, keine Informationen zu Distillerie Mazzari zu Verfügung gestanden hätten und dass daher nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, zu welchen Schlussfolgerungen sie gelangt wäre, wenn sie über diese Informationen verfügt hätte. Ebenfalls zu Unrecht habe es in den Rn. 110 und 111 des angefochtenen Urteils angenommen, dass die Kommission in die Auswahl der Weinsäurehersteller, die als Wirtschaftszweig der Union in dieser Branche gelten sollten, keine Hersteller habe aufnehmen dürfen, die sich entschlossen hätten, bei der Untersuchung nicht mitzuarbeiten.
98 Zweitens trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 114 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass sich die Umstände zwischen der Untersuchung, die zum Erlass des Durchführungsbeschlusses 2016/176 geführt habe, und der Untersuchung, die zum Erlass der streitigen Verordnung geführt habe, geändert hätten, da sich Distillerie Mazzari entschlossen habe, bei der Untersuchung nicht mehr mitzuarbeiten, und dass zur Bewertung der Anfälligkeit des Wirtschaftszweigs der Union daher eine andere Methode anzuwenden sei. Nach Ansicht von Changmao führt die fehlende Mitarbeit von Distillerie Mazzari nämlich nicht zu einer Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung, die es rechtfertige, eine andere Berechnungsmethode als in der Ursprungsuntersuchung, die zur Verhängung des Antidumpingzolls geführt habe, anzuwenden. Im Übrigen habe die Kommission eine solche Änderung der Umstände in der streitigen Verordnung nicht festgestellt.
99 Drittens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 116 und 117 des angefochtenen Urteils angenommen habe, dass die Kommission es nicht versäumt habe, sämtliche Umstände zu prüfen, die für die Feststellung der Anfälligkeit des Wirtschaftszweigs der Union erheblich seien, und dass sie daher mit der erforderlichen Sorgfalt und unter Befolgung des Grundsatzes der guten Verwaltung vorgegangen sei. Aus der streitigen Verordnung gehe eindeutig hervor, dass sich die Kommission im Rahmen dieser Ermittlung lediglich auf die Angaben gestützt habe, die von den Unionsherstellern vorgelegt worden seien, die sich zur Mitarbeit an der Untersuchung entschlossen hätten. Nicht berücksichtigt habe sie aber die Angaben zu Distillerie Mazzari, über die sie bereits im Rahmen der Untersuchung verfügt habe, die zum Erlass des Durchführungsbeschlusses 2016/176 geführt habe, oder die in Rn. 96 des vorliegenden Urteils genannten Angaben, die ihr ohne Weiteres zur Verfügung gestanden hätten, wenn sie die erforderliche Sorgfalt hätte walten lassen, um alle erheblichen Umstände zu ermitteln.
100 Nach alledem macht Changmao geltend, das Gericht habe den zweiten Klagegrund zu Unrecht zurückgewiesen, mit dem gerügt worden sei, dass die Kommission keine objektive Prüfung auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen durchgeführt habe, um die Anfälligkeit des Wirtschaftszweigs der Union festzustellen, und damit gegen Art. 3 Abs. 1, 2 und 5 sowie Art. 11 Abs. 2 und 9 der Grundverordnung, ihre Sorgfaltspflicht sowie den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen habe.
101 Hilfsweise trägt die Rechtsmittelführerin vor, selbst wenn der Gerichtshof der Auffassung sei, dass dem Gericht kein Rechtsfehler vorgeworfen werden könne, soweit es angenommen habe, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, die Angaben zu Distillerie Mazzari zu berücksichtigen, befinde sich der Wirtschaftszweig der Weinsäure in der Union jedenfalls nicht in einer Situation der Anfälligkeit. Hierzu macht sie erstens geltend: „Selbst wenn man nur die Daten zu den Schadensindikatoren der Kommission berücksichtigt, ist der Verbrauch um 11 % zurückgegangen (die richtige Zahl ist 25 %), die Produktion der Union ist um 22 % gestiegen, die Verkäufe der neun Unionshersteller von Weinsäure sind um 15‑25 % gestiegen (Erwägungsgrund 118 der streitigen Verordnung), ihr Marktanteil um 32 % (Erwägungsgrund 121 der streitigen Verordnung); die Verkäufe der sieben Unionshersteller, die mitgearbeitet haben, sind um 33 % gestiegen (Erwägungsgrund 117 der streitigen Verordnung), ihr Marktanteil um 46 % (Erwägungsgrund 120 der streitigen Verordnung); dagegen sind die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in [China] in die Union um 47 % zurückgegangen (Erwägungsgrund 101 der streitigen Verordnung) und der entsprechende Marktanteil um 40 %, die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in [China], die den Maßnahmen unterliegen, sind um 49 % zurückgegangen und der entsprechende Marktanteil um 42 % (Erwägungsgrund 102 der streitigen Verordnung). Was die durchschnittlichen Preise pro Einheit betrifft, sind die Preise für Weinsäure mit Ursprung in [China], die den Maßnahmen unterliegen, um 33 % gefallen. Die Preise in der Union sind hingegen um mehr als 47 % gefallen, während die Produktionskosten in der Union um 44 % gesunken sind. Selbst wenn die Ergebnisse von Distillerie Mazzari nicht berücksichtigt werden, befindet sich die Weinsäureindustrie in der Union nicht in einer Situation der Anfälligkeit, jedenfalls nicht aufgrund des Rückgangs der Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in [China] in die Union.“
102 Selbst wenn die Anfälligkeit des Wirtschaftszweigs der Union erwiesen wäre, hätte die Kommission nach Ansicht von Changmao jedenfalls zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass diese Anfälligkeit aufgrund des Umstands „selbst verschuldet“ sei, dass einige Unionshersteller Investitionen getätigt hätten, um ihre Produktionskapazität zu erhöhen, obwohl der Verbrauch auf dem Markt rückläufig gewesen sei, was einen gewissen Druck auf die Preise zur Folge gehabt und dabei die Rentabilität dieses Wirtschaftszweigs, die Kapitalrendite und die Liquiditätsflüsse verringert habe. Außerdem habe die Kommission im Durchführungsbeschluss 2016/176 festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Union im Hinblick auf die Rentabilität, die Kapitalrendite und die Liquiditätsflüsse positive Ergebnisse erziele, obwohl der Untersuchungszeitraum, der diesem Durchführungsbeschluss vorangegangen sei, und der Untersuchungszeitraum, der zum Erlass der streitigen Verordnung geführt habe, sich erheblich überschnitten hätten.
103 Darüber hinaus macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass nach einer parallelen Betrachtung des Durchführungsbeschlusses 2016/176 und der streitigen Verordnung für den Zeitraum, in dem sich die ihnen jeweils zugrunde liegenden Untersuchungen überschnitten, die Schlussfolgerungen der Kommission zu bestimmten Wirtschaftsindikatoren in Bezug auf den Wirtschaftszweig der Union, insbesondere zum „Verbrauch“ von Weinsäure in der Union und „Produktionskapazität“ für dieses Erzeugnis auf dem Markt der Union, nicht übereinstimmten. Insoweit gibt sie zum einen an, dass die in der Tabelle 1 in der streitigen Verordnung enthaltenen Daten, die den Gesamtverbrauch von Weinsäure in der Union für die Jahre 2013 und 2014 angeben, sich von denen unterscheiden, die in der Tabelle 1 im Durchführungsbeschluss 2016/176 aufgeführt seien. Zum anderen unterschieden sich die Daten in Tabelle 8 in der streitigen Verordnung, die die Herstellung von Weinsäure in der Union im Zeitraum 2013/2014 betreffen, von den Daten zur Produktion von Weinsäure in der Union im selben Zeitraum, wie sie aus der Tabelle 4 im Durchführungsbeschluss 2016/176 hervorgehen. Die im Hinblick auf diese beiden makroökonomischen Indikatoren festgehaltenen Daten hätten aber zweifellos Auswirkungen auf sämtliche anderen Daten der Schadensindikatoren, aus den Daten über den Verbrauch und die Produktion hergeleitet würden, wie etwa Marktanteile und Verkäufe, die in Tabelle 11 und im 98. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung genannt seien, sowie auf den Indikator in Bezug auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union.
104 Gestützt auf diese Umstände macht Changmao geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 120 und 121 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass im Rahmen der Beurteilung der Auswirkungen der in den Rn. 102 und 103 des vorliegenden Urteils genannten Umstände auf die Anfälligkeit des Wirtschaftszweigs der Union das weite Ermessen zu berücksichtigen sei, über das die Kommission in diesem Bereich verfüge.
105 Distillerie Bonollo u. a. sowie die Kommission sind der Auffassung, dass der zweite Rechtsmittelgrund als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen sei. Würdigung durch den Gerichtshof
106 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsorgane, um bestimmen zu können, ob eine bedeutende Schädigung des betreffenden Wirtschaftszweigs der Union droht, die aktuelle Lage dieses Wirtschaftszweigs kennen müssen. Denn nur im Hinblick auf diese Lage können sie einschätzen, ob durch eine unmittelbar bevorstehende Erhöhung der zukünftigen gedumpten Einfuhren ohne die Einführung handelspolitischer Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung des betreffenden Wirtschaftszweigs der Union verursacht würde. Somit stellt die Beurteilung der Anfälligkeit des Wirtschaftszweigs die erste Stufe der Prüfung im Rahmen der Feststellung dar, ob eine Schädigung droht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209, Rn. 31).
107 Gemäß Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung stützt sich die Feststellung einer Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Union auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung zum einen des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Unionsmarkt und zum anderen der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union.
108 Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung bestimmt den Begriff „Wirtschaftszweig der Union“ im Verhältnis zur „Gesamtheit der Unionshersteller der gleichartigen Waren“ oder „derjenigen [dieser Hersteller], deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion dieser Waren nach Artikel 5 Absatz 4 ausmacht“. In diesem Art. 5 Abs. 4 heißt es u. a., dass eine Untersuchung nicht eingeleitet wird, wenn auf die Unionshersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 % der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Ware entfallen.
109 Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass sich die Schwelle von 25 % auf „die Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Ware“ und damit auf den Prozentsatz der Gesamtproduktion bezieht, der auf die den Antrag unterstützenden Unionshersteller entfällt. Nur diese Schwelle von 25 % ist daher für die Bestimmung der Frage relevant, ob diese Hersteller einen „erheblichen Teil“ der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Ware im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung ausmachen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2018, Baby Dan, C‑592/17, EU:C:2018:913, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
110 Durch die Verweisung auf diese Schwelle beschränkt sich Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung darauf, klarzustellen, dass eine gemeinsame Produktion der den Antrag unterstützenden Unionshersteller, die weniger als 25 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware beträgt, jedenfalls nicht als ausreichend repräsentativ für die Unionsproduktion angesehen werden kann. Überschreitet die gemeinsame Produktion der genannten Unionshersteller diese Schwelle, können Antidumpingzölle auferlegt oder beibehalten werden, wenn die betreffenden Unionsorgane unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte der Rechtssache darlegen können, dass die durch die Einfuhren der Ware, die Gegenstand des Dumpings ist, verursachte Schädigung einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion gleichartiger Waren betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2018, Baby Dan, C‑592/17, EU:C:2018:913, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
111 Daraus folgt, dass die Bestimmung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung auf die Unionshersteller beschränkt werden kann, die den der Antidumpinguntersuchung zugrunde liegenden Antrag unterstützt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2018, Baby Dan, C‑592/17, EU:C:2018:913, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
112 Im vorliegenden Fall ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Produktion der in Rn. 13 des angefochtenen Urteils genannten Unionshersteller, die dem Antrag zugrunde lag, der zu der Überprüfung geführt hat, 52 % der Gesamtproduktion der betreffenden Ware ausmachte und damit die in Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 dieser Verordnung vorgesehene Schwelle von 25 % überschritt. Außerdem geht aus Rn. 30 des angefochtenen Urteils hervor, dass auf die sieben Hersteller, die bei der Untersuchung mitgearbeitet haben und die die Kommission bei der Feststellung der Anfälligkeit des Wirtschaftszweigs der Union und der drohenden Schädigung berücksichtigt hat, 60 % der Gesamtproduktion der Union entfiel.
113 Zweitens ist die Argumentation von Changmao zurückzuweisen, mit der dem Gericht im Wesentlichen vorgeworfen wird, in den Rn. 103, 106 und 109 bis 112 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden zu haben, dass es ausreiche, dass die Kommission im Rahmen der Feststellung der Anfälligkeit des Wirtschaftszweigs der Union lediglich die von den sieben Unionsherstellern, die sich zur Mitarbeit entschlossen hätten, vorgelegten Informationen berücksichtigt habe, ohne die Daten für Distillerie Mazzari als größtem Hersteller von natürlicher Weinsäure in der Union einzubeziehen. Da die Bestimmung des Wirtschaftszweigs der Union gemäß der in den Rn. 109 bis 111 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung auf die Unionshersteller, die den der Antidumpinguntersuchung zugrunde liegenden Antrag unterstützt haben, beschränkt werden kann, ist dieser Umstand allein nämlich nicht geeignet, zur Ungültigkeit der beim Erlass der streitigen Verordnung angewandten Methode nach Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung zu führen. Dieser Umstand erlaubt auch nicht die Feststellung, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, weil es nicht festgestellt habe, dass die Kommission es versäumt habe, sämtliche Umstände zu prüfen, die für die Feststellung der Anfälligkeit des Wirtschaftszweigs der Union erheblich seien, und dass sie daher nicht mit der erforderlichen Sorgfalt und unter Befolgung des Grundsatzes der guten Verwaltung vorgegangen sei.
114 Drittens kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, nicht festgestellt zu haben, dass die Kommission einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung begangen habe. Die Beschränkung der Bestimmung des Begriffs „Wirtschaftszweig der Union“ auf die Unionshersteller, die den der Antidumpinguntersuchung zugrunde liegenden Antrag unterstützt und an der Untersuchung mitgearbeitet haben, lässt für sich genommen, mangels sonstiger Umstände, die geeignet sind, die Repräsentativität dieser Hersteller in Frage zu stellen, nicht die Annahme zu, dass die Feststellung der Anfälligkeit des Wirtschaftszweigs der Union in der streitigen Verordnung nicht auf eindeutigen Beweisen beruht und keine objektive Prüfung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung enthält.
115 Daraus folgt, dass das Gericht in den Rn. 103, 106 und 109 bis 112 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass es ausreichend sei, dass die Kommission im Rahmen der Feststellung der Anfälligkeit des Wirtschaftszweigs der Union lediglich die Informationen berücksichtigt habe, die von den sieben Unionsherstellern geliefert worden seien, die sich zur Mitarbeit bei der Überprüfung, die zu der streitigen Verordnung geführt habe, entschlossen hätten, nicht aber die Angaben in Bezug auf Distillerie Mazzari.
116 Unter diesen Umständen ist das übrige Vorbringen von Changmao, das in den Rn. 95 bis 97 des vorliegenden Urteils wiedergegeben ist und im Wesentlichen darauf abzielt, dem Gericht vorzuwerfen, zum einen nicht festgestellt zu haben, dass der Kommission für den gesamten Zeitraum der Untersuchung, die zum Erlass der streitigen Verordnung geführt hat, Informationen zu Distillerie Mazzari zur Verfügung gestanden hätten, und zum anderen angenommen zu haben, dass die Kommission in die Auswahl der Hersteller von Weinsäure, die als Wirtschaftszweig der Union in dieser Branche gelten sollten, die Hersteller nicht habe aufnehmen dürfen, die sich entschlossen hätten, nicht an der Untersuchung mitzuarbeiten, als unerheblich zurückzuweisen, da es nicht zur Nichtigerklärung des angefochtenen Urteils führen kann.
117 Was die in Rn. 98 des vorliegenden Urteils genannte Argumentation von Changmao betrifft, ist festzustellen, dass sie auf einem falschen Verständnis der Rn. 114 des angefochtenen Urteils beruht. In dieser Randnummer hat das Gericht nämlich nicht befunden, dass die fehlende Mitarbeit von Distillerie Mazzari eine Änderung der Methode im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung im Vergleich zu der Methode begründete, die in dem Verfahren, das zur Verhängung des Antidumpingzolls führte, angewandt worden war, sondern in Beantwortung des entsprechenden Vorbringens von Changmao vor dem Gericht lediglich festgestellt, dass dieser Umstand nicht als ungerechtfertigte Änderung der Methodik zur Beurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Hinblick auf den Durchführungsbeschluss 2016/176 angesehen werden könne.
118 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung nur die Methode(n) zur Berechnung des „Normalwerts“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2020, Changmao Biochemical Engineering/Distillerie Bonollo u. a., C‑461/18 P, EU:C:2020:979, Rn. 142 bis 153 und die dort angeführte Rechtsprechung) und somit nicht die Feststellung der Anfälligkeit des Wirtschaftszweigs der Union betrifft, so dass die Argumentation der Rechtsmittelführerin jedenfalls als unbegründet zu verwerfen ist.
119 Was die in Rn. 101 des vorliegenden Urteils genannte Argumentation von Changmao angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Rechtsmittelführer vor dem Gerichtshof nicht erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen kann, das er vor dem Gericht nicht vorgebracht hat. Könnte ein Verfahrensbeteiligter solche Angriffs- und Verteidigungsmittel erstmals vor dem Gerichtshof vorbringen, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, könnte er ihn letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs daher auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2023, Kommission/Jiangsu Seraphim Solar System sowie Rat/Jiangsu Seraphim Solar System und Kommission, C‑439/20 P und C‑441/20 P, EU:C:2023:211, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
120 Somit ist diese Argumentation, da sie erst im Stadium des Rechtsmittels vorgebracht worden ist, als unzulässig zurückzuweisen.
121 Was schließlich die in den Rn. 102 und 103 des vorliegenden Urteils genannten Argumente betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel nach Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist. Das Gericht ist ausschließlich zuständig, die relevanten Tatsachen festzustellen, einzuschätzen und die Beweise zu beurteilen. Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (Urteil vom 10. Juli 2019, Caviro Distillerie u. a./Kommission, C‑345/18 P, EU:C:2019:589, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
122 Macht ein Rechtsmittelführer eine solche Verfälschung durch das Gericht geltend, muss er gemäß Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die seines Erachtens das Gericht zu dieser Verfälschung veranlasst haben. Ferner muss sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 28. April 2022, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, C‑666/19 P, EU:C:2022:323, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
123 Mit dem in den Rn. 102 und 103 des vorliegenden Urteils genannten Vorbringen stellt die Rechtsmittelführerin in Wirklichkeit die Beurteilung des Sachverhalts und der Beweise durch das Gericht in Frage und möchte somit eine neue Beurteilung des Sachverhalts und der Beweise durch den Gerichtshof erreichen, ohne jedoch insoweit eine Verfälschung geltend zu machen, und verstößt damit gegen die in den Rn. 121 und 122 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung.
124 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das in Rn. 104 des vorliegenden Urteils genannte Argument, das im Wesentlichen eine Fortsetzung des in den Rn. 102 und 103 des vorliegenden Urteils genannten Vorbringens darstellt, ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen ist.
125 Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen. Dritter Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
126 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 138, 139, 145 bis 147, 150 und 152 des angefochtenen Urteils richtet, wirft Changmao dem Gericht vor, im Rahmen der Prüfung der drohenden Schädigung offensichtliche Fehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 3 Abs. 1, 2 und 5 der Grundverordnung, von Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung sowie des Grundsatzes der guten Verwaltung begangen zu haben. Insbesondere rügt sie, das Gericht habe nicht festgestellt, dass die Kommission dadurch, dass sie es abgelehnt habe, im Rahmen der Feststellung einer drohenden Schädigung zum einen die schädlichen Auswirkungen der Einfuhren des größten Weinsäureherstellers in China und wichtigsten Ausführers von Weinsäure in die Union, Hangzhou, auf den Wirtschaftszweig der Union und zum anderen die Auswirkung des Klimawandels und der Unterschiede in der Endverwendung synthetischer und natürlicher Weinsäure zu berücksichtigen, sowohl gegen die genannten Vorschriften der Grundverordnung als auch den genannten allgemeinen Rechtsgrundsatz verstoßen habe. Außerdem habe das Gericht zu Unrecht keinen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung festgestellt, soweit die Kommission in der streitigen Verordnung eine drohende Schädigung festgestellt habe, während sie im Durchführungsbeschluss 2016/176 angenommen habe, dass die Ausfuhren von Hangzhou, obgleich diese ihre Tätigkeit in China unter vergleichbaren oder gar identischen Bedingungen wie Changmao ausübe, keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten.
127 Insbesondere macht sie erstens geltend, das Gericht habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem es in den Rn. 138 und 139 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt habe, dass die Kommission im Rahmen ihrer umfassenden Bewertung der relevanten Indizes und Faktoren, die Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung vorschreibt, sämtliche eindeutigen Beweise und sämtliche Faktoren, die Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union und damit auf das Vorliegen einer drohenden Schädigung haben, gebührend berücksichtigt habe.
128 Zur Stützung dieser Erwägung stellt Changmao zunächst klar, dass sie sich nicht dagegen wende, dass Hangzhou keinen Antidumpingzöllen unterliege, da die Unionsorgane zu der Einschätzung gelangt seien, dass dieser ausführende Hersteller keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursache, und dies vom Gericht im Urteil vom 15. März 2018, Caviro Distillerie u. a./Kommission (T‑211/16, EU:T:2018:148), bestätigt worden sei.
129 Die Kommission hätte jedoch im Rahmen der Prüfung der drohenden Schädigung, da diese auf der Grundlage sämtlicher existierender eindeutiger Beweise vorgenommen werden müsse, die Auswirkungen der Ausfuhrtätigkeit von Hangzhou auf den Wirtschaftszweig der Union berücksichtigen müssen, zumal Hangzhou der größte ausführende Hersteller von Weinsäure für den Markt der Union sei. Hätte die Kommission in der streitigen Verordnung aber – wie sie es hätte tun müssen – festgestellt, dass die Ausfuhren von Changmao in die Union in den vier Jahren, über die sich der Zeitraum der Überprüfung erstreckt habe, sowohl hinsichtlich Ausfuhrpreise als auch der Ausfuhrmengen der gleichen Tendenz gefolgt seien wie die Ausfuhren von Hangzhou, hätte sie zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass eine Schädigung nicht drohe.
130 Somit habe das Gericht in Rn. 145 des angefochtenen Urteils zu Unrecht befunden, dass die Kommission die Auswirkungen der Ausfuhren von Hangzhou in die Union außer Acht lassen durfte. Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht außerdem vor, in dieser Rn. 145 des angefochtenen Urteils ihr Argument, wonach die Kommission die Auswirkungen dieser Ausfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union zu Unrecht außer Acht gelassen habe, verfälscht zu haben, da das Gericht angenommen habe, dass Changmao der Kommission mit diesem Argument im Wesentlichen vorwerfe, Hangzhou nicht in die Überprüfung, die zu der streitigen Verordnung geführt habe, einbezogen zu haben; sie habe jedoch deutlich gemacht, dass sie wisse, dass die Tätigkeit dieses ausführenden Herstellers nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung falle.
131 Zweitens trägt Changmao vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es sich in Rn. 150 des angefochtenen Urteils darauf beschränkt habe, auf die Unterschiede hinzuweisen, die zwischen der Ausgangsuntersuchung nach Art. 5 der Grundverordnung und der Überprüfung nach Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung insofern bestünden, als die Kommission im Rahmen der Ausgangsuntersuchung die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren nachweisen müsse, während sie im Rahmen der Überprüfung untersuchen müsse, ob eine Schädigung drohe, wenn die Antidumpingmaßnahmen nicht verlängert würden; es habe aber nicht festgestellt, dass die jeweiligen Prüfungen der Kommission, die diesen beiden Untersuchungen zugrunde lägen, auf denselben in Art. 3 Abs. 1, 2 und 5 der Grundverordnung genannten mikroökonomischen und makroökonomischen Kriterien und Faktoren hätten beruhen müssen. Außerdem habe das Gericht in dieser Rn. 150 des angefochtenen Urteils ihre Argumentation verfälscht, wonach ihre Ausfuhrtätigkeit mit der von Hangzhou identisch sei und sich diese beiden ausführenden Hersteller in einer durchaus vergleichbaren Lage befänden. Daraus folgt, dass praktisch sämtliche Erwägungen, die von der Kommission in der streitigen Verordnung in Bezug auf Changmao angestellt worden seien, für die Tätigkeit von Hangzhou hätten entsprechend gelten müssen, mit Ausnahme der Erwägungen zur Erweiterung der Produktionskapazitäten, da die Rechtsmittelführerin im Unterschied zum letztgenannten ausführenden Hersteller nicht beabsichtige, ihre Produktionskapazitäten zu erhöhen.
132 Drittens schließlich macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 146 und 147 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen zurückgewiesen habe, das sich zum einen auf die Erheblichkeit der Daten von Eurostat für die Jahre 2017 und 2018 beziehe, die sie im ersten Rechtszug vorgelegt habe, um ihre Argumentation zu stützen, dass sich der Klimawandel auf das Angebot an Calciumtartrat – einen der Hauptausgangsstoffe für die Herstellung natürlicher Weinsäure – auswirke, und zum anderen auf die Auswirkungen des Klimawandels und der unterschiedlichen Endverwendungen von synthetischer und natürlicher Weinsäure auf die Bewertung des Marktpreises für Weinsäure in der Union und gerade dadurch auf das Vorliegen einer drohenden Schädigung.
133 Hierzu weist sie erstens darauf hin, dass unstreitig sei, dass die Verfahren zur Herstellung von Weinsäure, die in China bzw. in der Union erzeugt werde, unterschiedlich seien, da die chinesischen ausführenden Hersteller synthetische Weinsäure produzierten, während die Unionshersteller natürliche Weinsäure herstellten. Somit stünden diese Hersteller zumindest hinsichtlich der Verwendung dieses Erzeugnisses durch die Weinindustrie und die pharmazeutische Industrie der Union, für die nur natürliche Weinsäure verwendet werden könne, nicht im Wettbewerb zueinander. Daher könnten die Preise von Changmao zumindest hinsichtlich dieser beiden besonderen Verwendungen des fraglichen Erzeugnisses keine Auswirkungen auf die Preise der Unionshersteller haben.
134 Zweitens macht Changmao geltend, der Gerichtshof habe in Rn. 41 des Urteils vom 4. Februar 2021, eurocylinder systems (C‑324/19, EU:C:2021:94), anerkannt, dass nachträgliche Daten wie die in Rn. 132 des vorliegenden Urteils genannten Daten von Eurostat im Rahmen der Feststellung, ob eine Schädigung drohe, erheblich seien, da es sich bei der Prüfung, die dieser Feststellung zugrunde liege, ihrer Natur nach um eine Prognose handele.
135 Distillerie Bonollo u. a. sowie die Kommission sind der Auffassung, dass der dritte Rechtsmittelgrund als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen sei. Würdigung durch den Gerichtshof
136 Es ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Unionsorgane nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen und politischen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
137 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung betrifft dieses weite Ermessen im Rahmen eines Antidumpingverfahrens insbesondere die Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und der Faktoren, die eine solche Schädigung hervorrufen. Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist mithin auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Befugnismissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
138 Der Gerichtshof hat zudem wiederholt entschieden, dass die vom Gericht vorgenommene Kontrolle der Beweise, auf die die Unionsorgane ihre Feststellungen stützen, keine die Beurteilung der Organe ersetzende neue Beurteilung des Sachverhalts darstellt. Sie greift nicht in das weite Ermessen der Organe im Bereich der Handelspolitik ein, sondern ist auf die Feststellung beschränkt, ob die Beweise geeignet waren, die von den Organen gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen. Das Gericht hat daher nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen sind, und ob sie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen vermögen (Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
139 Außerdem dürfen die Unionsgerichte im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle im Sinne von Art. 263 AEUV auf keinen Fall die vom Urheber des angefochtenen Rechtsakts gegebene Begründung durch ihre eigene ersetzen (Urteil vom 10. Juli 2019, Caviro Distillerie u. a./Kommission, C‑345/18 P, EU:C:2019:589, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
140 Zweitens erfordert gemäß Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung die Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union eine objektive Prüfung zum einen des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Unionsmarkt und zum anderen der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union (Urteil vom 10. Juli 2019, Caviro Distillerie u. a./Kommission, C‑345/18 P, EU:C:2019:589, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
141 Hinsichtlich der Bestimmung dieses Volumens oder dieser Preise sieht Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung unter Hinweis darauf, dass nicht einem oder mehreren dieser Kriterien allein ausschlaggebende Bedeutung zukommt, die bei dieser Prüfung zu berücksichtigenden Kriterien vor (Urteil vom 10. Juli 2019, Caviro Distillerie u. a./Kommission, C‑345/18 P, EU:C:2019:589, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
142 Gleiches gilt für die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union. Aus Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung geht nämlich hervor, dass es Sache der Unionsorgane ist, alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Lage dieses Wirtschaftszweigs beeinflussen, zu beurteilen, wobei weder eines noch mehrere dieser Kriterien notwendigerweise ausschlaggebend sind. Diese Vorschrift verleiht den Unionsorganen somit ein Ermessen bei der Prüfung und Bewertung der verschiedenen Indizes (Urteil vom 10. Juli 2019, Caviro Distillerie u. a./Kommission, C‑345/18 P, EU:C:2019:589, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
143 Zudem werden nach Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit schädigen, geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird.
144 Die Unionsorgane müssen also prüfen, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die gedumpten Einfuhren zurückgeht, und jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung außer Betracht lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel, C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
145 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Argumente von Changmao, die sich auf die Rn. 138 und 139 des angefochtenen Urteils beziehen, auf einem falschen Verständnis dieser Randnummern beruhen. In Rn. 138 weist das Gericht nämlich lediglich auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hin, auf die auch in Rn. 142 des vorliegenden Urteils verwiesen worden ist, wonach zum einen im Rahmen der umfassenden Würdigung sämtlicher relevanter Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung vorschreibt, weder einer noch mehrere Faktoren notwendigerweise ausschlaggebend sind und zum anderen Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung den Unionsorganen ein weites Ermessen bei der Prüfung und Bewertung dieses Bündels von Faktoren und Indizes verleiht. In Rn. 139 hat das Gericht lediglich auf die auf das Urteil vom 15. Dezember 2016, Gul Ahmed Textile Mills/Rat (T‑199/04 RENV, EU:T:2016:740, Rn. 139) zurückgehende Rechtsprechung hingewiesen, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass die Feststellung einer bedeutenden Schädigung nicht unbedingt unvereinbar mit dem Umstand ist, dass einige oder gar zahlreiche der in Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung genannten Faktoren eine positive Tendenz ausweisen, allerdings unter der Bedingung, dass das betreffende Unionsorgan in diesem Fall eine überzeugende Prüfung vornimmt, die ergibt, dass die positive Entwicklung einiger Faktoren durch eine negative Entwicklung anderer Faktoren ausgeglichen wird.
146 Des Weiteren ist festzustellen, dass Changmao dem Gericht mit der in den Rn. 129 und 130 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Argumentation vorwirft, nicht festgestellt zu haben, dass die Kommission, indem sie im Rahmen der Feststellung der drohenden Schädigung die schädigenden Auswirkungen der Ausfuhren von Hangzhou auf den Wirtschaftszweig der Union nicht berücksichtigt habe, unter Missachtung der in Rn. 144 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht alle bekannten Faktoren außer den gedumpten Einfuhren im Sinne von Art. 3 Abs. 7 dieser Verordnung geprüft habe.
147 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es der Rat – wie aus den Rn. 23, 24 und 29 des vorliegenden Urteils hervorgeht –, gestützt auf die Erwägungen, die sich aus den Rn. 305 und 306 des Berichts des Rechtsmittelgremiums der WTO vom 29. November 2005 in dem Verfahren „Mexiko – Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Rindfleisch und Reis“ (WT/DS 295/AB/R) ergeben, in der Durchführungsverordnung Nr. 332/2012 für zweckmäßig erachtet hat, die Ausfuhren von Hangzhou auf den Markt der Union vom Anwendungsbereich der durch die Verordnung Nr. 130/2006 eingeführten Maßnahmen auszuschließen. Die Kommission zog die Konsequenzen aus diesem Ausschluss und beendete mit dem Durchführungsbeschluss 2016/176 das Antidumpingverfahren betreffend diesen ausführenden Hersteller.
148 Wie in Rn. 31 des vorliegenden Urteils ausgeführt, wurde die Klage mehrerer Unionshersteller von Weinsäure gegen diesen Durchführungsbeschluss vom Gericht durch Urteil vom 15. März 2018, Caviro Distillerie u. a./Kommission (T‑211/16, EU:T:2018:148) abgewiesen. Das von den betreffenden Herstellern gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel wurde vom Gerichtshof mit Urteil vom 10. Juli 2019, Caviro Distillerie u. a./Kommission (C‑345/18 P, EU:C:2019:589), zurückgewiesen.
149 Wie aus der in Rn. 128 des vorliegenden Urteils genannten Argumentation von Changmao hervorgeht, wendet diese sich außerdem nicht dagegen, dass gegen Hangzhou keine Antidumpingzölle verhängt wurden, da die Ausfuhren von Hangzhou nach Ansicht der Unionsorgane keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hervorriefen.
150 Changmao ist jedoch der Ansicht, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es angenommen habe, dass die Kommission aus diesem Grund im Rahmen ihrer Beurteilung, ob eine Schädigung drohe, die negativen Auswirkungen der Ausfuhren von Hangzhou auf den Unionsmarkt auf den Wirtschaftszweig der Union nicht habe berücksichtigen dürfen.
151 Diese Argumentation kann keinen Erfolg haben, da aus Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung unzweideutig hervorgeht, dass der Unionsgesetzgeber mit dieser Vorschrift beabsichtigte, den Unionsorganen nur dann eine Verpflichtung aufzuerlegen, die bekannten Faktoren außer den gedumpten Einfuhren zu prüfen, wenn sie eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hervorrufen. Aus den insbesondere in Rn. 154 des angefochtenen Urteils ausgeführten Umständen, die von Changmao nicht in Abrede gestellt werden, geht indessen klar hervor, dass die Unionsorgane der Auffassung waren, dass die Ausfuhren von Hangzhou keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hervorriefen.
152 Ebenso wenig kann der erste Teil der in Rn. 131 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Argumentation der Rechtsmittelführerin Erfolg haben, mit der sie dem Gericht im Wesentlichen vorwirft, nicht befunden zu haben, dass die Kommission dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass sie die ursprüngliche Untersuchung, nach der der Antidumpingzoll eingeführt worden sei, und die Überprüfung, die zu der streitigen Verordnung geführt habe, nicht anhand derselben, in Art. 3 Abs. 1, 2 und 5 der Grundverordnung vorgesehenen mikroökonomischen und makroökonomischen Kriterien und Faktoren erfasst habe. Changmao legt nämlich keine rechtliche Argumentation dar, um diesen Teil ihrer Argumentation zu stützen. Sie präzisiert u. a. nicht, welche Kriterien und Faktoren die Kommission in der Untersuchung, die zum Erlass der streitigen Verordnung geführt habe, nicht geprüft habe, während sie in der ursprünglichen Untersuchung geprüft worden seien. Somit ist diese Argumentation nach der in Rn. 87 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.
153 Was den zweiten Teil der in Rn. 131 des vorliegenden Urteils genannten Argumentation betrifft, mit dem die Rechtsmittelführerin dem Gericht vorwirft, in Rn. 150 des angefochtenen Urteils den Inhalt ihres Arguments zur behaupteten Vergleichbarkeit der Situationen der Rechtsmittelführerin und von Hangzhou verfälscht zu haben, genügt die Feststellung, dass sich das Gericht in dieser Rn. 150 darauf beschränkt hat, auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu verweisen, und die Rechtsmittelführerin keine rechtliche Argumentation darlegt, mit der dargetan werden kann, dass das Gericht, indem es diese Rechtsprechung angeführt hat, ihre Argumentation verfälscht hat. Daher beruht dieser zweite Teil der Argumentation auf einem falschen Verständnis der genannten Randnummer und erfüllt nicht die in Rn. 87 des vorliegenden Urteils genannten Zulässigkeitsanforderungen.
154 Außerdem kann auch der dritte Teil der in Rn. 131 des vorliegenden Urteils genannten Argumentation von Changmao keinen Erfolg haben, da ein Wirtschaftsteilnehmer in Anbetracht des weiten Ermessens, über das die Kommission in diesem Bereich verfügt, kein berechtigtes Vertrauen darin haben kann, dass eine gegebene Situation bestehen bleibt. Zudem durfte die Rechtsmittelführerin nicht damit rechnen, dass die Schlussfolgerungen in der streitigen Verordnung in Bezug auf Hangzhou die gleichen sein würden wie diejenigen, zu denen Kommission im Durchführungsbeschluss 2016/176 gelangte.
155 Was schließlich die in den Rn. 132 bis 134 des vorliegenden Urteils zusammengefasste Argumentation der Rechtsmittelführerin betrifft, mit der sie dem Gericht im Wesentlichen vorwirft, die Daten von Eurostat für die Jahre 2017 und 2018, die sie im ersten Rechtszug vorgelegt hatte, um ihre Behauptung bezüglich der Auswirkung der klimatischen Bedingungen auf die Preise für natürliche Weinsäure in der Union zu untermauern, für nicht erheblich erachtet zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass diese Argumentation von der Prämisse ausgeht, dass die Hersteller natürlicher Weinsäure und die Hersteller synthetischer Weinsäure nicht im Wettbewerb zueinander stünden, u. a. weil in der Weinindustrie und in der pharmazeutischen Industrie der Union nur natürliche Weinsäure verwendet werden könne. Wie Rn. 18 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, weist synthetische Weinsäure aber die gleichen materiellen und chemischen Eigenschaften wie natürliche Weinsäure auf und ist grundsätzlich für die gleichen Grundverwendungen bestimmt wie diese. Wie sich aus Rn. 147 des angefochtenen Urteils ergibt, genügt im Übrigen der Hinweis, dass in den Erwägungsgründen 30 und 31 der streitigen Verordnung die beiden Arten von Erzeugnissen für die Zwecke der Überprüfung als gleichartig angesehen werden, da sie dieselben materiellen und chemischen Grundeigenschaften aufwiesen und ihre Verwendungen sich überschnitten. Da die Argumentation von Changmao auf der unzutreffenden Prämisse beruht, dass natürliche Weinsäure und synthetische Weinsäure nicht im Wettbewerb zueinander stünden, ist diese Argumentation somit als unbegründet zu verwerfen.
156 Daher ist der dritte Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen. Vierter Rechtsmittelgrund
157 Der vierte Rechtsmittelgrund, der die Rn. 172 bis 177 und 187 bis 189 des angefochtenen Urteils betrifft, umfasst im Wesentlichen zwei Teile, von denen sich der erste auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes der guten Verwaltung, der zweite auf eine fehlerhafte Auslegung von Art. 296 AEUV bezieht. Erster Teil des vierten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien
158 Mit dem ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes macht Changmao im Wesentlichen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 172 bis 177 des angefochtenen Urteils befunden habe, dass die Kommission Changmao rechtzeitig alle Erwägungen mitgeteilt habe, die für die Wahrung der Verteidigungsrechte von Changmao wesentlich seien.
159 Entgegen der Feststellung des Gerichts in Rn. 172 des angefochtenen Urteils habe die Kommission in den Rn. 109 bis 139 des in Rn. 42 des vorliegenden Urteils genannten allgemeinen Informationsdokuments nicht alle wesentlichen Tatsachen und Erwägungen detailliert dargelegt, auf die sie später, in der streitigen Verordnung ihre Beurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union und einer drohenden Schädigung gestützt habe. Die Kommission habe sich vielmehr geweigert, ihr bestimmte wesentliche Informationen darüber zu erteilen, wie sie diese Beurteilungen vorgenommen habe, und ihr die Erwägungen mitzuteilen, die sie dazu bewogen hätten, die Daten zu Distillerie Mazzari als größtem und erfolgreichstem Unionshersteller nicht zu berücksichtigen. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin hat das Gericht ihre Argumentation verfälscht, indem es in dieser Randnummer des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass im Rahmen eines Klagegrundes, mit dem eine Verletzung von Verteidigungsrechten gerügt werde, nicht geltend gemacht werden könne, dass sie mit den genannten Beurteilungen der Kommission nicht einverstanden gewesen sei.
160 Das Gericht habe in Rn. 173 des angefochtenen Urteils auch ihre Argumentation zum Ausschluss der Daten zu Distillerie Mazzari aus den Bewertungen in Bezug auf die Anfälligkeit des Wirtschaftszweigs der Union und die drohende Schädigung verfälscht. Hierzu präzisiert Changmao zum einen, dass sie entgegen den Ausführungen des Gerichts in dieser Randnummer des angefochtenen Urteils als an der Untersuchung, die zum Erlass der streitigen Verordnung geführt habe, „interessierte Partei“ die nicht vertraulichen Dossiers der Kommission habe einsehen dürfen, was durch die offizielle Aufstellung der Konsultationen bestätigt werde. Die nicht vertraulichen Dokumente seien jedoch weit überwiegend als „beschränkt“ eingestufte Dokumente, die es ihr nicht ermöglicht hätten, in Kenntnis der Sachlage Stellung zu nehmen.
161 Zum anderen trägt die Rechtsmittelführerin vor, sie habe erst durch das allgemeine Informationsdokument, das ihr am 30. April 2018 übermittelt worden sei, von der Entscheidung der Kommission erfahren, die Daten zu Distillerie Mazzari nicht zu berücksichtigen. Weder das in Rn. 39 des vorliegenden Urteils genannte Schreiben der Vereinigung der italienischen Weinsäurehersteller noch die Entscheidung der Kommission, keine Stichprobe der Unionshersteller zu bilden, habe nämlich erkennen lassen, dass die Kommission diese Daten völlig außer Acht lassen werde.
162 Außerdem wirft Changmao dem Gericht vor, in Rn. 174 des angefochtenen Urteils auch ihre Argumentation zu den Auswirkungen der Ausfuhren von Hangzhou in die Union auf die Anfälligkeit des Wirtschaftszweigs der Union und zur Feststellung einer drohenden Schädigung verfälscht zu haben. Zwar habe sie von der Existenz des Durchführungsbeschlusses 2016/176 gewusst, aber keineswegs vorhersehen können, dass die Kommission die Daten zu Hangzhou nicht im Rahmen ihrer Prognose der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung als maßgebliche eindeutige Beweise berücksichtigen werde. Im Übrigen habe sich die Kommission geweigert, ihr die Erwägungen mitzuteilen, die sie dazu veranlasst hätten, in der streitigen Verordnung im Hinblick auf Hangzhou nicht die eindeutigen Beweise zu verwenden, über die sie bereits im Rahmen der Untersuchung, die zum Erlass dieses Durchführungsbeschlusses geführt habe, verfügt habe.
163 Zudem habe das Gericht zu Unrecht nicht festgestellt, dass die Kommission sich geweigert habe, Changmao im Verwaltungsverfahren Beweise oder eine Erklärung in Bezug auf die Anliegen zu übermitteln, die diese in ihrer Stellungnahme zum allgemeinen Informationsdokument dargelegt habe. Darüber hinaus habe die Kommission ihr entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 175 des angefochtenen Urteils keine Erläuterungen zu der deutlichen Diskrepanz geliefert, die zwischen dem Durchführungsbeschluss 2016/176 und der streitigen Verordnung hinsichtlich der Indizes in Bezug auf den Verbrauch und die Gesamtproduktion von Weinsäure in der Union in den Jahren 2013 und 2014 bestehe, auf die Changmao hingewiesen habe, obwohl diese Angaben für die Beurteilung der Anfälligkeit des Wirtschaftszweigs der Union und der drohenden Schädigung maßgeblich gewesen seien.
164 Changmao trägt vor, dass die Kommission ihren positiven Verpflichtungen hätte nachkommen müssen, die ihr nach dem Grundsatz der guten Verwaltung, Art. 3 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 6 Abs. 7, Art. 19 Abs. 2 und 4 sowie Art. 20 Abs. 2 und 4 der Grundverordnung sowie Art. 6 Abs. 2 und 4 des Antidumpingübereinkommens oblägen, nämlich erstens sämtliche zur Verfügung stehenden Beweise zu prüfen, zweitens den interessierten Parteien die Erwägungen mitzuteilen, auf die sie ihre Prognose der drohenden Schädigung zu stützen beabsichtige, und drittens auf die von den interessierten Parteien im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen einzugehen. Wäre die Kommission diesen Verpflichtungen nachgekommen, hätte Changmao sachgerecht Stellung nehmen können, was dazu geführt hätte, dass die Kommission sowohl in Bezug auf die Anfälligkeit des Wirtschaftszweigs der Union als auch in Bezug auf die drohende Schädigung zu anderen Schlussfolgerungen gelangt wäre.
165 Distillerie Bonollo u. a. sowie die Kommission sind der Auffassung, dass dieser erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen sei. – Würdigung durch den Gerichtshof
166 Hervorzuheben ist zunächst, dass der Beachtung der Verteidigungsrechte in Verfahren über Antidumpinguntersuchungen größte Bedeutung zukommt (Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
167 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Unionsorgane bei der Erfüllung ihrer Informationspflicht mit der erforderlichen Sorgfalt handeln und sich bemühen, den betroffenen Unternehmen, soweit dabei das Geschäftsgeheimnis gewahrt bleibt, die der Wahrnehmung ihrer Interessen dienenden Angaben zu machen und dafür – gegebenenfalls von Amts wegen – die geeignete Form der Mitteilung zu wählen. Die interessierten Parteien müssen im Lauf des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und einer daraus resultierenden Schädigung stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteil vom 5. Mai 2022, Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission, C‑718/20 P, EU:C:2022:362, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
168 Zwar muss die Informationspflicht, die den Unionsorganen im Bereich Antidumping obliegt, mit der Pflicht zum Schutz vertraulicher Informationen in Einklang gebracht werden, doch darf die letztgenannte Pflicht den Verteidigungsrechten nicht ihren wesentlichen Inhalt nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, 264/82, EU:C:1985:119, Rn. 29).
169 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf die Verteidigungsrechte außerdem nur dann zur Nichtigerklärung des fraglichen Rechtsakts führen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ohne diese Unregelmäßigkeit das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, und damit die Verteidigungsrechte konkret beeinträchtigt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
170 Von der Person, die sich auf eine solche Unregelmäßigkeit beruft, darf zwar nicht der Nachweis verlangt werden, dass der betreffende Rechtsakt ohne diesen Fehler einen für sie günstigeren Inhalt gehabt hätte, doch muss sie zumindest konkret nachweisen, dass dies nicht völlig ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).
171 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht erstens in den Rn. 163 bis 170 des angefochtenen Urteils auf die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und die ständige Rechtsprechung zur Wahrung der Verteidigungsrechte, zur Sorgfaltspflicht der Unionsorgane im Rahmen des Rechts auf eine gute Verwaltung und zum Ausgleich, der zwischen diesen Rechten und dem Schutz vertraulicher Informationen zu finden ist, hingewiesen hat.
172 Zweitens hat das Gericht in den Rn. 172 bis 175 des angefochtenen Urteils die verschiedenen Argumente von Changmao, mit denen eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend gemacht wurde, geprüft und befunden, dass diese Argumente nicht die Annahme zuließen, dass die Kommission gegen die Pflicht verstoßen habe, sämtliche wesentlichen Beweise und Erwägungen rechtzeitig offenzulegen. Das Gericht hat in den Rn. 172 bis 175 des angefochtenen Urteils gebührend begründet, warum diese Argumente zurückzuweisen seien.
173 Drittens hat das Gericht in Rn. 176 des angefochtenen Urteils unter Verweis auf die in Rn. 78 dieses Urteils angeführte Rechtsprechung die Argumentation von Changmao, mit der u. a. eine Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltung geltend gemacht wurde, als unzulässig zurückgewiesen.
174 Es ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin mit der Argumentation, auf die sie den ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes stützt, lediglich das Ergebnis, zu dem das Gericht gelangt ist, beanstandet, ohne jedoch darzutun, dass das Gericht gegen die in Rn. 167 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung verstoßen habe, nach der die Unionsorgane mit der erforderlichen Sorgfalt handeln und sich bemühen müssen, den betroffenen Unternehmen, soweit dabei das Geschäftsgeheimnis gewahrt bleibt, der Wahrnehmung ihrer Interessen dienende Angaben zu machen und dafür – gegebenenfalls von Amts wegen – die geeignete Form der Mitteilung zu wählen.
175 Damit ersucht Changmao den Gerichtshof jedoch in Wirklichkeit, die vom Gericht vorgenommene Tatsachen- und Beweiswürdigung durch seine eigene zu ersetzen, so dass diese Argumentation nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission, C‑718/20 P, EU:C:2022:362, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
176 Im Übrigen konnte die Rechtsmittelführerin nicht, wie von der in den Rn. 169 und 170 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung verlangt, konkret dartun, dass das Gericht es unterlassen habe, einen im Verwaltungsverfahren begangenen Verfahrensfehler festzustellen, der zu einem anderen Ergebnis dieses Verfahrens hätte führen können, und so ihre Verteidigungsrechte konkret beeinträchtigt habe.
177 Außerdem macht Changmao mit den in den Rn. 159, 160 und 162 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Argumenten zwar Verfälschungen geltend, die das Gericht begangen habe, doch gibt sie entgegen den Anforderungen der in Rn. 122 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die ihrer Argumentation zugrunde liegenden Umstände, die das Gericht verfälscht haben soll, nicht genau an und tut die Beurteilungsfehler nicht dar, die das Gericht bei seiner Würdigung zu diesen Verfälschungen veranlasst haben sollen. Sie begehrt in Wirklichkeit bloß eine erneute Würdigung der Tatsachen und Beweise, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Stadium des Rechtsmittels fällt. Dieses Vorbringen ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
178 Was schließlich die in Rn. 164 des vorliegenden Urteils angeführte Argumentation betrifft, beschränkt sich die Rechtsmittelführerin damit darauf, die Fehler anzugeben, die die Kommission begangen haben soll, ohne jedoch durch eine rechtliche Argumentation darzulegen, inwiefern das Gericht einen Rechtsfehler begangen haben soll. Nach der in Rn. 87 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist diese Argumentation deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
179 Somit ist der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als teils unbegründet und teils unzulässig zurückzuweisen. Zweiter Teil des vierten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien
180 Mit dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen offensichtlichen Auslegungsfehler begangen, indem es ihre Argumente zu erstens dem Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Anwendung von Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung in der streitigen Verordnung, zweitens der Auswirkung der Daten zu Distillerie Mazzari auf die Anfälligkeit des Wirtschaftszweigs der Union und drittens den Auswirkungen der Ausfuhren von Hangzhou in den Unionsmarkt hinsichtlich der Feststellung der drohenden Schädigung in den Rn. 187 bis 189 des angefochtenen Urteils anhand von Art. 296 AEUV geprüft habe.
181 Hierzu präzisiert sie, dass mit dem vierten Klagegrund nicht ein Begründungsmangel nach Art. 296 AEUV, sondern eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften geltend gemacht worden sei. Mit diesem Klagegrund habe Changmao in Wirklichkeit erreichen wollen, dass das Gericht nicht einen Verstoß gegen diese Vorschrift feststelle, sondern das Versäumnis der Kommission, ihr im Verwaltungsverfahren die wesentlichen Erwägungen und Beweise mitzuteilen, auf die sie anschließend in der streitigen Verordnung ihre Schlussfolgerungen zur Anfälligkeit des Wirtschaftszweigs der Union und zur drohenden Schädigung gestützt habe.
182 Somit habe das Gericht in den Rn. 187 bis 189 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass Changmao der Kommission mit ihren Argumenten vorwerfe, gegen ihre Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV verstoßen zu haben. Damit sei dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen.
183 Distillerie Bonollo u. a. sowie die Kommission halten diesen zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes für unzulässig und nicht stichhaltig. – Würdigung durch den Gerichtshof
184 Der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist unübersichtlich dargestellt. Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht zwar an sich nicht vor, seine Begründungspflicht verletzt zu haben, gleichwohl beanstandet sie offenbar, dass das Gericht nicht auf alle Argumente, die sie im Rahmen ihres vierten Klagegrundes vorgetragen hatte, insbesondere die drei in Rn. 180 des vorliegenden Urteils genannten Argumente, eingegangen sei.
185 Da erstens dieser zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes dahin verstanden werden kann, dass ein Verstoß des Gerichts gegen die Begründungspflicht gerügt wird, ist festzustellen, dass sich im Rechtsmittelverfahren die Kontrolle durch den Gerichtshof insbesondere darauf richtet, zu prüfen, ob das Gericht auf alle vom Kläger vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist, und dass mit dem Rechtsmittelgrund, mit dem geltend gemacht wird, das Gericht sei auf im ersten Rechtszug vorgebrachte Argumente nicht eingegangen, im Wesentlichen ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird, die sich aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 der Satzung für das Gericht entsprechend gilt, und Art. 117 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt (Urteil vom 9. März 2017, Ellinikos Chrysos/Kommission, C‑100/16 P, EU:C:2017:194, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
186 Die Begründungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (Urteil vom 9. März 2017, Ellinikos Chrysos/Kommission, C‑100/16 P, EU:C:2017:194, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
187 Es ist festzustellen, dass die drei in Rn. 180 des vorliegenden Urteils genannten Argumente eine bloße Wiederholung von Argumenten darstellen, die von Changmao bereits im Rahmen der verschiedenen Klagegründe geltend gemacht worden waren und zu denen sich das Gericht im Rahmen seiner Prüfung dieser Klagegründe geäußert hat. Außerdem sind die Gründe des angefochtenen Urteils, mit denen diese Klagegründe beantwortet werden, klar und unzweideutig und lassen die Gesichtspunkte erkennen, die der Entscheidung des Gerichts zugrunde liegen. Die Tatsache, dass das Gericht in der Sache zu einem anderen Ergebnis gelangt ist als Changmao, stellt als solche keinen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils dar (vgl. entsprechend Beschluss vom 13. Dezember 2012, Alliance One International/Kommission, C‑593/11 P, EU:C:2012:804, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
188 Soweit die Rechtsmittelführerin dem Gericht eine Verletzung der ihm obliegenden Begründungspflicht vorwirft, sind die Argumente, die sie in diesem Sinne vorbringt, somit unbegründet.
189 Ist zweitens der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes dahin aufzufassen, dass die Rechtsmittelführerin dem Gericht vorwirft, die Tragweite der Argumente, die sie vor ihm geltend gemacht habe, verkannt zu haben, da sie der Kommission mit diesen Argumenten nicht vorgeworfen habe, ihre Begründungspflicht missachtet zu haben, sondern gegen einige Vorschriften der Grundverordnung verstoßen zu haben, ist dieser zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes dahin zu verstehen, dass geltend gemacht wird, das Gericht habe die Verfahrensschriftsätze von Changmao verfälscht.
190 Hierzu genügt der Hinweis, dass die Rechtsmittelführerin nicht genau angibt, welchen Rechtsfehler das Gericht begangen haben soll, als es ihr Vorbringen anhand von Art. 296 AEUV prüfte. Sie legt auch nicht die rechtlichen Argumente dar, die ihren Antrag konkret stützen.
191 Daher ist die Argumentation, das Gericht habe die Verfahrensschriftsätze von Changmao verfälscht, gemäß der in Rn. 87 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.
192 Somit ist der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als teils unbegründet und teils unzulässig zurückzuweisen.
193 Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.
194 Nach alledem ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen. Kosten
195 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist, über die Kosten. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
196 Da Distillerie Bonollo u. a. sowie die Kommission vorliegend beantragt haben, Changmao zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten aufzuerlegen, die Distillerie Bonollo u. a. sowie der Kommission entstanden sind. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Distillerie Bonollo SpA, der Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA, der Caviro Extra SpA sowie der Europäischen Kommission entstanden sind. 2. Die Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Distillerie Bonollo SpA, der Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA, der Caviro Extra SpA sowie der Europäischen Kommission entstanden sind. Unterschriften