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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.02.2021 – C-56/19
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2021:102
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 10. Februar 2021 ( „Rechtsmittel – Dumping – Einfuhr von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland – Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Art. 11 Abs. 9 und 10 – Ablehnung der Anträge auf Erstattung entrichteter Antidumpingzölle – Rechnerisch ermittelter Ausfuhrpreis – Prüfung, ob sich die Antidumpingzölle in den Weiterverkaufspreisen und den späteren Verkaufspreisen in der Europäischen Union niederschlagen – Pflicht, die gleiche Methodik wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Antidumpingzolls führte, anzuwenden – Änderung der Umstände – Abzug der entrichteten Antidumpingzölle – Schlüssige Beweise“ In der Rechtssache C‑56/19 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. Januar 2019, RFA International LP mit Sitz in Calgary (Kanada), Prozessbevollmächtigte: B. Evtimov, advokat, M. Krestiyanova und E. Borovikov, avocats, N. Tuominen, avocată, und D. O’Keeffe, Solicitor, Rechtsmittelführerin, andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, vertreten zunächst durch J.‑F. Brakeland, A. Demeneix und P. Němečková, dann durch J.‑F. Brakeland und P. Němečková als Bevollmächtigte, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer, sowie der Richter A. Kumin, T. von Danwitz und P. G. Xuereb (Berichterstatter), Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Juli 2020 folgendes Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die RFA International LP (im Folgenden: RFA) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. November 2018, RFA International/Kommission (T‑113/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:783), mit dem das Gericht ihre Klage auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsbeschlüsse C(2014) 9805 final, C(2014) 9806 final, C(2014) 9807 final, C(2014) 9808 final, C(2014) 9811 final, C(2014) 9812 final und C(2014) 9816 final der Kommission vom 18. Dezember 2014 zu Anträgen auf Erstattung von auf Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland entrichteten Antidumpingzöllen (im Folgenden: streitige Beschlüsse) abgewiesen hat. Rechtlicher Rahmen
2 Die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51, sowie Berichtigungen in ABl. 2010, L 7, S. 22, ABl. 2015, L 45, S. 22, und ABl. 2016, L 44, S. 20) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 (ABl. 2014, L 18, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung), die zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Beschlüsse in Kraft war, bestimmte in ihrem 17. Erwägungsgrund: „… [Es] sollte festgelegt werden, dass bei einer Neuberechnung des Dumpings, die eine rechnerische Ermittlung der Ausfuhrpreise erforderlich macht, die Zölle nicht als zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandene Kosten behandelt werden, wenn sich diese Zölle in den Preisen der Waren widerspiegeln, die Gegenstand von Maßnahmen in der Gemeinschaft sind.“
3 Art. 2 der Grundverordnung regelte die Feststellung des Dumpings. Seine Abs. 8 und 9 betrafen die Ausfuhrpreise und lauteten: „(8) Der Ausfuhrpreis ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware. (9) Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder stellt sich heraus, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf jeder anderen angemessenen Grundlage. In diesen Fällen werden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Gewinne und Kosten einschließlich Zöllen und Abgaben vorgenommen, um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis frei Grenze der Gemeinschaft zu ermitteln. Die Beträge, für die Berichtigungen vorgenommen werden, umfassen alle Beträge, die normalerweise vom Einführer getragen werden, aber von Parteien innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft übernommen worden sind, bei denen sich herausstellt, dass eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung mit dem Einführer oder Ausführer besteht; dazu gehören die üblichen Transport‑, Versicherungs‑, Bereitstellungs‑, Verlade- und Nebenkosten, Zölle, Antidumpingzölle und andere Abgaben, die im Einfuhrland aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu entrichten sind, eine angemessene Spanne für Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne.“
4 Art. 2 Abs. 10 dieser Verordnung bestimmte in Bezug auf den Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert Folgendes: „Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein gerechter Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist die Vergleichbarkeit der ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, werden, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. …“
5 Art. 11 Abs. 8 der Grundverordnung regelte das Verfahren zur Erstattung erhobener Zölle. Diese Bestimmung hatte folgenden Wortlaut: „Unbeschadet des Absatzes 2 kann ein Einführer die Erstattung der erhobenen Zölle beantragen, wenn nachgewiesen wird, dass die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die Zölle entrichtet wurden, beseitigt oder soweit verringert worden ist, dass sie niedriger als der geltende Zoll ist. Zur Erstattung von Antidumpingzöllen stellt der Einführer einen Antrag an die Kommission. … Ein Antrag auf Erstattung gilt nur als hinreichend durch Beweise begründet, wenn er genaue Angaben über den Betrag der beantragten Erstattung von Antidumpingzöllen und alle Zollbelege für die Berechnung und Entrichtung dieses Betrags enthält. Dazu gehören auch Nachweise zu den Normalwerten und den Preisen bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft während eines repräsentativen Zeitraums für die Ausführer oder Hersteller, für die die Zölle gelten. … Die Kommission entscheidet, ob und inwieweit dem Antrag stattgegeben werden sollte; sie kann auch jederzeit beschließen, eine Interimsprüfung einzuleiten; die Informationen und Feststellungen im Rahmen dieser Überprüfung, die nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen für solche Überprüfungen durchgeführt wird, werden dann bei der Entscheidung zugrunde gelegt, ob und inwieweit eine Erstattung gerechtfertigt ist. …“
6 Art. 11 Abs. 9 und 10 der Grundverordnung bestimmte: „(9) In allen Überprüfungen oder Erstattungsuntersuchungen gemäß diesem Artikel wendet die Kommission, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 2, insbesondere der Absätze 11 und 12, und des Artikels 17. (10) Bei Untersuchungen nach Maßgabe dieses Artikels prüft die Kommission die Zuverlässigkeit der Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2. Wird jedoch beschlossen, den Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 rechnerisch zu ermitteln, so errechnet sie den Ausfuhrpreis ohne Abzug des für die Antidumpingzölle entrichteten Betrags, sofern schlüssige Beweise dafür vorgelegt werden, dass sich der Zoll in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Gemeinschaft ordnungsgemäß niederschlägt.“
7 Die Kommission hat die Leitlinien für die Anwendung des Art. 11 Abs. 8 der Grundverordnung in ihrer Bekanntmachung über die Erstattung von Antidumpingzöllen (ABl. 2014, C 164, S. 9) festgelegt.
8 Nr. 4.1 Buchst. b („Durchführung des Artikels 11 Absatz 10 der Grundverordnung“) dieser Bekanntmachung lautet: „Wird der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, so errechnet die Kommission ihn ohne Abzug des für die Antidumpingzölle entrichteten Betrags, sofern schlüssige Beweise dafür vorgelegt werden, dass sich der Zoll in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Union ordnungsgemäß niederschlägt. Die Kommission prüft, ob in einem zwischen dem Zeitraum der Ausgangsuntersuchung und dem der Erstattungsuntersuchung eingetretenen Anstieg der Verkaufspreise, die unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung gestellt werden, die Antidumpingzölle enthalten sind.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits
9 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 30 des angefochtenen Urteils dargestellt und lässt sich wie folgt zusammenfassen.
10 RFA ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in Kanada. Über ihre schweizerische Tochtergesellschaft kauft, verkauft, importiert und lagert sie in der Europäischen Union Ferrosilicium mit Ursprung in Russland, das von zwei in Russland ansässigen Schwestergesellschaften hergestellt wird, nämlich von der Chelyabinsk Electrometallurgical Integrated Plant OAO (im Folgenden: CHEMK) und der Kuzneckie Ferrosplavy OAO (im Folgenden: KF).
11 Auf einen Antrag des Verbindungsausschusses der Ferrolegierungsindustrien, einem Verband europäischer Hersteller von Ferrolegierungen, erließ der Rat der Europäischen Union am 25. Februar 2008 die Verordnung (EG) Nr. 172/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland (ABl. 2008, L 55, S. 6). Aufgrund der geschäftlichen Verbindung zwischen RFA und den beiden in der vorstehenden Randnummer genannten Ausfuhrgesellschaften wurde der Preis für die Ausfuhr in die Union gemäß Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung ermittelt.
12 Nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 172/2008 galt für die von CHEMK und KF hergestellten Waren ein endgültiger Antidumpingzoll auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, von 22,7 %.
13 CHEMK und KF beantragten beim Gericht, die Verordnung Nr. 172/2008 für teilweise nichtig zu erklären, soweit sie sie betraf. Die von diesen beiden Gesellschaften gegen diese Verordnung erhobenen Nichtigkeitsklagen wurden vom Gericht mit Urteil vom 25. Oktober 2011, CHEMK und KF/Rat (T‑190/08, EU:T:2011:618), abgewiesen. Das Rechtsmittel dieser beiden Gesellschaften gegen dieses Urteil wurde vom Gerichtshof mit Urteil vom 28. November 2013, CHEMK und KF/Rat (C‑13/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:780), zurückgewiesen.
14 Auf einen Antrag dieser Gesellschaften vom 30. November 2009 auf teilweise Interimsüberprüfung erließ der Rat am 16. Januar 2012 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 60/2012 zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung unter anderem in Russland (ABl. 2012, L 22, S. 1). Die geltende Antidumpingmaßnahme wurde bestätigt.
15 Die Beibehaltung des durch die Verordnung Nr. 172/2008 eingeführten Antidumpingzolls in dieser Durchführungsverordnung wurde von CHEMK und KF beim Gericht angefochten. Dieses wies ihre Klage durch Urteil vom 28. April 2015, CHEMK und KF/Rat (T‑169/12, EU:T:2015:231), ab. Das von diesen Gesellschaften gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel wurde vom Gerichtshof durch Beschluss vom 9. Juni 2016, CHEMK und KF/Rat (C‑345/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:433), zurückgewiesen.
16 Zwischen dem 30. Juli 2009 und dem 10. Dezember 2010 stellte RFA bei der Kommission auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 8 der Grundverordnung eine erste Reihe von Anträgen auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die sie vom 7. Januar 2009 bis einschließlich 10. Dezember 2010 für die Einfuhr der Erzeugnisse von CHEMK und KF entrichtet hatte. Die Erstattungsuntersuchung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2010. Zur Berechnung der neuen Dumpingspannen teilte die Kommission diesen Zeitraum in zwei Abschnitte. Der erste erstreckte sich vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 (im Folgenden: erster Zeitraum der Erstattungsuntersuchung), während sich der zweite vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 erstreckte (im Folgenden: zweiter Zeitraum der Erstattungsuntersuchung).
17 Mit den Beschlüssen C(2012) 5577 final, C(2012) 5585 final, C(2012) 5588 final, C(2012) 5595 final, C(2012) 5596 final, C(2012) 5598 final und C(2012) 5611 final der Kommission vom 10. August 2012 zu den Anträgen von RFA auf Erstattung von auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland entrichteten Antidumpingzöllen gab die Kommission zum einen den Erstattungsanträgen statt, die den ersten Zeitraum der Erstattungsuntersuchung betrafen, und lehnte zum anderen diejenigen ab, die den zweiten Zeitraum der Erstattungsuntersuchung betrafen. Diese Ablehnung focht RFA beim Gericht an. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 17. März 2015, RFA International/Kommission (T‑466/12, EU:T:2015:151), ab. Das von RFA gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel wurde vom Gerichtshof mit Urteil vom 4. Mai 2017, RFA International/Kommission (C‑239/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:337), zurückgewiesen.
18 Zwischen dem 1. März 2011 und dem 26. Juni 2013 stellte RFA bei der Kommission eine zweite Reihe von Anträgen auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die sie vom 1. Oktober 2010 bis zum 28. Dezember 2012 auf die Einfuhren der Erzeugnisse von CHEMK und KF entrichtet hatte. Die von der Kommission auf diesen neuen Antrag hin eingeleitete Erstattungsuntersuchung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2012 und wurde zur Berechnung neuer Dumpingspannen in zwei Abschnitte geteilt, vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2011 (im Folgenden: dritter Zeitraum der Erstattungsuntersuchung) bzw. vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 (im Folgenden: vierter Zeitraum der Erstattungsuntersuchung).
19 Am 18. Dezember 2014 erließ die Kommission die streitigen Beschlüsse. In dem Abschnitt über die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises lehnte die Kommission u. a. den von RFA gemäß Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung gestellten Antrag ab, die Antidumpingzölle nicht von dem rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis abzuziehen. Die dieser Ablehnung zugrunde liegenden Erwägungen hat das Gericht in Rn. 25 des angefochtenen Urteils wie folgt zusammengefasst: „Die Kommission [gab an], dass sie dem auf Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung … gestützten Antrag der Klägerin, die Antidumpingzölle bei der Berechnung des Ausfuhrpreises nicht von dem Preis des ersten Weiterverkaufs an einen unabhängigen Abnehmer in der Union abzuziehen, nicht habe stattgeben können. Die Klägerin begründete diesen Antrag damit, dass sich diese Zölle in diesem Weiterverkaufspreis ordnungsgemäß niederschlügen, wie dies für den ersten und den zweiten Zeitraum der Erstattungsuntersuchung anerkannt worden sei. Die Klägerin habe geltend gemacht, dass ihre Preise, die [den Wert der Waren sowie die Versicherungs- und Frachtkosten umfassten (Cost Insurance Freight) (CIF)], zwischen dem Untersuchungszeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006, der zur Verordnung [Nr. 172/2008] geführt habe, und dem dritten und dem vierten Zeitraum der Erstattungsuntersuchung um 77 % bzw. um 102 % gestiegen seien. Die Preise ‚ab Werk‘ seien zwischen dem Untersuchungszeitraum, der zur Verordnung [Nr. 172/2008] geführt habe, und dem dritten Zeitraum der Erstattungsuntersuchung um 193% gestiegen. Anders als für den ersten und den zweiten Zeitraum der Erstattungsuntersuchung war die Kommission jedoch nicht der Auffassung, über Belege dafür zu verfügen, dass sich die Antidumpingzölle in den Preisen des Weiterverkaufs an unabhängige Abnehmer in der Union niederschlügen. Zum einen handele es sich bei den von der Klägerin angegebenen Preisen ‚ab Werk‘ und [‚CIF‘] gerade um Preise, die die Antidumpingzölle nicht umfassten, zum anderen müssten die auf den ersten Weiterverkauf an einen unabhängigen Abnehmer in der Union angewandten Preise ‚geliefert, verzollt‘ sämtliche auf einer früheren Handelsstufe entstandenen Kosten einschließlich der Antidumpingzölle umfassen. Die von der Klägerin vorgelegten Daten seien jedoch insoweit in mehrfacher Hinsicht nicht überzeugend, u. a. weil sie Durchschnittswerte widerspiegelten und folglich nicht konkret die Transaktionen beträfen, für die die Erstattung der Antidumpingzölle beantragt werde. Hinsichtlich des dritten Zeitraums der Erstattungsuntersuchung habe die Kommission festgestellt, dass einer der Erzeuger bei bestimmten Verkäufen mit Verlust an die Klägerin verkauft habe. Sie habe auch Inkohärenzen bei den Preisen in Abhängigkeit vom Bestimmungsort der Waren festgestellt. Hinsichtlich des vierten Zeitraums der Erstattungsuntersuchung führte die Kommission … [in den Nrn. 84 bis 85 und 87 der streitigen Beschlüsse] aus, dass die Weiterverkaufspreise nach der Einfuhr in die Union in 99 % der Fälle die Antidumpingzölle nicht widerspiegelten, da sie nicht [sämtliche] Kosten einschließlich Antidumpingzölle deckten. Des Weiteren seien die Produktionskosten der von CHEMK und KF in der Union verkauften Erzeugnisse zwischen dem Untersuchungszeitraum, der zu Verordnung [Nr. 172/2008] geführt habe, und dem dritten Zeitraum der Erstattungsuntersuchung um 100 % und für den vierten Zeitraum der Erstattungsuntersuchung um 109 % gestiegen.“
20 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ermittelte die Kommission, nachdem sie die erforderlichen Berichtigungen vorgenommen hatte, um gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert zu gewährleisten, wobei sie hierfür die Preise auf der Stufe „ab Werk“ zugrunde legte, eine Dumpingspanne von 40,8 % für den dritten und von 42,8 % für den vierten Zeitraum der Erstattungsuntersuchung. Da diese Dumpingspannen höher waren als der Antidumpingzollsatz von 22,7 %, der in der Verordnung Nr. 172/2008 festgelegt worden war, lehnte die Kommission die Erstattungsanträge der Rechtsmittelführerin ab.
21 Am 28. November 2012, nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der sich aus der Verordnung Nr. 172/2008 ergebenden Antidumpingmaßnahmen, beantragte der Verbindungsausschuss der Ferrolegierungsindustrien die Einleitung einer Überprüfung dieser Maßnahmen. Da die Kommission der Auffassung war, dass hierzu hinreichende Beweise vorgelegt worden seien, veröffentlichte sie am 28. Februar 2013 die Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China und Russland (ABl. 2013, C 58, S. 15). Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012. Die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung wurde hinsichtlich des Vierjahreszeitraums vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 geprüft.
22 Am 9. April 2014 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 360/2014 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Russland nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. 2014, L 107, S. 13). In dieser Durchführungsverordnung präzisierte die Kommission u. a., dass während des Untersuchungszeitraums 2012 in 99 % der Fälle der Preis des Weiterverkaufs an einen unabhängigen Abnehmer in der Union nicht die Höhe der Antidumpingzölle widergespiegelt habe und dass diese daher von diesem Preis abzuziehen seien, um den rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis zu erhalten. Aufgrund des Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem auf diese Weise rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis, der unter Berücksichtigung verschiedener Berichtigungen vorgenommen wurde, um einen gerechten Vergleich gemäß den Bestimmungen von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung zu erzielen, stellte die Kommission für den Zeitraum der Untersuchung in Bezug auf das Anhalten oder erneute Auftreten des Dumpings vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 eine Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises frei Grenze der Union, unverzollt, von 43 % fest. Daher erhielt sie den seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 172/2008 für die Einfuhren der Erzeugnisse von CHEMK und KF geltenden Antidumpingzoll von 22,7 % aufrecht. Die Klage dieser beiden Gesellschaften gegen diese Durchführungsverordnung wurde vom Gericht durch Urteil vom 15. November 2018, CHEMK und KF/Kommission (T‑487/14, EU:T:2018:792), abgewiesen. Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
23 Mit Klageschrift, die am 4. März 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob RFA Klage auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung der streitigen Beschlüsse und machte drei Klagegründe geltend. Das Rechtsmittel von RFA richtet sich nur gegen die Antwort des Gerichts auf den zweiten dieser Klagegründe.
24 Mit diesem zweiten Klagegrund machte die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, dass die Kommission dadurch gegen Art. 11 Abs. 9 und 10 der Grundverordnung verstoßen habe, dass sie die bei der Bewertung, ob sich die Antidumpingzölle in den Weiterverkaufspreisen in der Union niederschlügen, angewandte Methodik geändert habe, ohne dass dies durch eine Änderung der Umstände gerechtfertigt sei, indem sie nämlich diese Preise anhand der Kosten der Produktion von Ferrosilicium in Russland, wie sie sich im dritten und im vierten Zeitraum der Erstattungsuntersuchung herausgestellt hätten, ermittelt habe, anstatt sie anhand der Weiterverkaufspreise in der Union zu bewerten, wie sie in den vorangegangenen Untersuchungszeiträumen insbesondere bei der Interimsüberprüfung, die zu der Durchführungsverordnung Nr. 60/2012 geführt habe, festgestellt worden seien. Nach Ansicht von RFA hätte die Anwendung derselben Methode wie sie bei dieser Interimsüberprüfung angewandt worden sei, die Kommission im Rahmen der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises veranlassen müssen, die während des dritten und des vierten Zeitraums der Erstattungsuntersuchung entrichteten Antidumpingzölle nicht von dem auf den ersten Weiterverkauf an einen unabhängigen Abnehmer in der Union angewandten Preis abzuziehen, da sich diese Zölle in vollem Umfang in den letztgenannten Preisen niedergeschlagen hätten.
25 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage in vollem Umfang ab und verurteilte RFA zur Tragung der Kosten. Es führte im Rahmen seiner Würdigung des zweiten Klagegrundes u. a. aus: „69 … [Z]ur Anwendung von Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung [ist] auszuführen, dass es gerechtfertigt ist, dass die Kommission bei einer signifikanten Erhöhung der Produktionskosten der in Rede stehenden Waren in der zwischen dem zuvor berücksichtigten Untersuchungszeitraum und dem neuen Untersuchungszeitraum liegenden Zeitspanne bei der Feststellung, ob sich die Antidumpingzölle ordnungsgemäß in den Weiterverkaufspreisen dieser Waren in der Union im letztgenannten Zeitraum niederschlagen, nicht die im ersten Zeitraum praktizierten Wiederverkaufspreise, sondern die im neuen Untersuchungszeitraum festgestellten Kosten berücksichtigt. Diese Erwägungen gelten … im Gegensatz zu den Ausführungen der Kommission in den [streitigen] Beschlüssen auch, wenn man wie im vorliegenden Fall davon ausgehen kann, dass sich gegenüber einer vorangegangenen Untersuchung die Methodik geändert hat. 70 Bei dieser Praxis geht es darum, eine solide Analyse beim Vergleich wirtschaftlich komplexer Situationen sicherzustellen, um nicht nur die Begründetheit der Maßnahmen im Rahmen der Antidumpingregelung zu rechtfertigen, sondern auch die Wahrung des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern als möglichen Adressaten dieser Maßnahmen zu gewährleisten. Die Sicherstellung einer soliden wirtschaftlichen Analyse beim Vergleich der Situation zweier Zeiträume rechtfertigt zwar grundsätzlich die Anwendung derselben Methode. Dies gilt aber nicht, wenn sich die maßgeblichen Parameter so sehr verändert haben, dass mit der Anwendung der zuvor angewandten Methode – im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Beurteilung, ob sich die Antidumpingzölle ordnungsgemäß in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Union niederschlugen – kein zuverlässiges Ergebnis erzielt werden kann (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. September 2014, Valimar, C‑374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 50 und 59). Wie die Kommission geltend macht, bietet eine gegebenenfalls auch deutliche Erhöhung der Weiterverkaufspreise in der Union, auch wenn sich die Produktionskosten zwischen den beiden Vergleichszeiträumen wesentlich erhöht haben, nicht zwingend die Gewähr, dass sich die Antidumpingzölle ordnungsgemäß, d. h. vollständig, bei der Festlegung dieser Preise niedergeschlagen haben. Die Produktionskosten können sich stärker erhöht haben als die Preise. Auch wenn die neuen Preise also höher sind als die alten Preise zuzüglich der Antidumpingzölle, geben die Betroffenen in diesem Fall angesichts der Entwicklung ihrer Produktionskosten die Antidumpingzölle nicht ordnungsgemäß weiter. 71 Das Vorbringen der Klägerin in dieser Rechtssache stellt diese Analyse nicht in Frage. Zunächst lässt sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin, soweit es um die Frage geht, ob ‚sich der Zoll in den Weiterverkaufspreisen ordnungsgemäß niederschlägt‘, aus Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung keineswegs ableiten, dass nur der Gegenwert des Antidumpingzolls zusätzlich zum zuvor praktizierten Weiterverkaufspreis in den neuen Weiterverkaufspreis einbezogen werden muss, um die Frage bejahen zu können. Es ist festzustellen, dass sich ein zusätzlich zu den regulär entstandenen Kosten bestehender Zoll nur dann ‚ordnungsgemäß niederschlägt‘, wenn er diesen anderen Kosten hinzugefügt wurde. Steigen aber diese anderen Kosten und erhöht sich der Weiterverkaufspreis nicht in demselben Maße, wird der Zoll diesen anderen Kosten tatsächlich entweder nur teilweise oder überhaupt nicht hinzugefügt, selbst wenn der dem Zoll entsprechende Betrag dem zuvor praktizierten Weiterverkaufspreis hinzugerechnet wurde. Der … Abschnitt der Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen steht keineswegs im Widerspruch zu dieser Feststellung. Gleiches gilt für das von der Klägerin herangezogene Urteil vom 18. November 2015, Einhell Germany u. a./Kommission (T‑73/12, EU:T:2015:865). Insbesondere heißt es in Rn. 155 dieses Urteils im Kontext der weiteren Feststellungen, dass auch eine andere Methode als ein Vergleich zwischen den vor und den nach der Einführung der Antidumpingzölle in der Union verlangten Verkaufspreisen ein geeignetes Mittel sein kann, um festzustellen, ob sich diese Zölle in den neuen Weiterverkaufspreisen in der Union niedergeschlagen haben. 72 Was die konkreten Umstände des vorliegenden Falles betrifft, ist in Bezug auf den vierten Zeitraum der Erstattungsuntersuchung, der das Jahr 2012 betrifft, darauf hinzuweisen, dass die Kommission in den [streitigen] Beschlüssen, beispielsweise im 85. Erwägungsgrund des Beschlusses C(2014) 9805 final, einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten gegenüber dem Zeitraum der ursprünglichen Untersuchung von 109 % feststellte, ohne dass die Klägerin insoweit inhaltlich widersprochen hätte. Unter diesen Umständen war es im Rahmen der Prüfung, ob sich die Antidumpingzölle ordnungsgemäß in den von der Klägerin für Rechnung von CHEMK und KF während des vierten Zeitraums der Erstattungsuntersuchung in der Union verlangten Weiterverkaufspreisen niederschlugen, gerechtfertigt, dass die Kommission nicht die während der Ausgangsuntersuchung festgestellten Weiterverkaufspreise, sondern die 2012 ermittelten Produktionskosten heranzog. 73 In einer Situation, in der, wie die Kommission in den [streitigen] Beschlüssen, beispielsweise im 84. Erwägungsgrund des Beschlusses C(2014) 9805 final, festgestellt hat, die Weiterverkaufspreise in der Union nur in 1 % der Fälle die Kosten der Produkte, einschließlich der Antidumpingzölle, decken, ist alles andere als dargetan, dass sich diese Zölle tatsächlich ordnungsgemäß niedergeschlagen haben. 74 Auch der von der Klägerin hervorgehobene 100%ige Anstieg der Weiterverkaufspreise in der Union zwischen dem Zeitraum der Ausgangsuntersuchung und dem vierten Zeitraum der Erstattungsuntersuchung ist insoweit kein hinreichender Beleg dafür, dass sich die Antidumpingzölle während des letztgenannten Zeitraums vollständig niedergeschlagen haben. Es genügt nämlich, wie im Wesentlichen oben in Rn. 70 ausgeführt, dass die Produktionskosten stärker stiegen als die praktizierten Preise, um festzustellen, dass diese angesichts der Entwicklung der Produktionskosten die Antidumpingzölle nicht gebührend widerspiegeln. Dies lässt sich a priori anhand des von der Kommission geltend gemachten Umstands belegen, dass in 99 % der Fälle die Produktionskosten, einschließlich des Antidumpingzolls, nicht von den Weiterverkaufspreisen in der Union im Jahr 2012 gedeckt waren. 75 Daher hat die Kommission bei der Berechnung des rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises für den vierten Zeitraum der Erstattungsuntersuchung zu Recht den Antidumpingzoll vom Weiterverkaufspreis an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union abgezogen, da nicht dargetan war, dass sich der Antidumpingzoll ordnungsgemäß im letztgenannten Preis niederschlug. … 77 Der Kommission ist zuzustimmen, wenn sie wie in den [streitigen] Beschlüssen, wie beispielsweise im 78. Erwägungsgrund des Beschlusses C(2014) 9805 final, argumentiert, dass die Prüfung der Weiterverkaufspreise in der Union für die Feststellung, inwieweit sie die Antidumpingzölle widerspiegeln, auf der nach der Entrichtung dieser Zölle liegenden Handelsstufe erfolgen muss, definitionsgemäß also auf einer Handelsstufe, auf der über die in der Phase der Preise ‚ab Werk‘ oder [‚CIF‘] in Betracht gezogenen Kosten hinaus zusätzliche Kosten im Preis berücksichtigt werden. Insoweit ist hervorzuheben, dass mit der Regelung in der Grundverordnung, nach der bestimmte Preise auf einer anderen Handelsstufe als der, auf der sie gelten, berichtigt werden, ein angemessener Vergleich mit Preisen gewährleistet werden soll, die nicht unbedingt dieselben Leistungen widerspiegeln. So sieht Art. 2 Abs. 10 Buchst. d der Grundverordnung … vor, dass für einen angemessenen Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert Berichtigungen erforderlich sein können, bei denen die verschiedenen Handelsstufen zu berücksichtigen sind, auf denen diese Preise angewandt werden. Dies ist aber nicht der Fall, wenn es allein um die Feststellung der Weiterverkaufspreise in der Union im Kontext von Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung geht, der derartige Berichtigungen nicht vorsieht. Soweit es gerechtfertigt ist, dass … die Kommission für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung in bestimmten Situationen wie im vorliegenden Fall die Weiterverkaufspreise unter Berücksichtigung sämtlicher vor dem Weiterverkauf angefallener Kosten prüft, wäre eine Prüfung der auf der Stufe ‚frei ab Werk‘ bzw. ‚CIF‘, festgelegten Preise selbst wenn diese Preise, wie es der Klägerin zufolge geschehen ist, künstlich um die Antidumpingzölle erhöht werden, also ohne Berücksichtigung verschiedener vor dem Weiterverkauf entstandener Kosten, darüber hinaus nicht kohärent. Außerdem ist in diesen Fällen ein Vergleich der Weiterverkaufspreise in der Union in zwei aufeinanderfolgenden Zeiträumen nicht erforderlich. Ein solcher Vergleich könnte wie im vorliegenden Fall durch die fehlende zeitliche Übereinstimmung der Handelsstufen verzerrt sein, auf denen die Einführer der jeweiligen Waren erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union Rechnungen stellten. Hingegen ist die Feststellung unerlässlich, ob die vom jeweiligen Einführer vorgelegten Beweismittel den Nachweis erbringen, dass sich die Antidumpingzölle in dem von diesen Abnehmern im Prüfungszeitraum tatsächlich gezahlten Preis ordnungsgemäß niederschlagen. Hierzu wurde in den [streitigen] Beschlüssen ausgeführt, und die Klägerin hat dies nicht in Abrede gestellt, dass sie die Ware in dem genannten Zeitraum vornehmlich auf der Grundlage des Preises ‚geliefert, verzollt‘ verkauft habe, also unter Einschluss sämtlicher vor der Lieferung entstandenen Kosten, was diese Prüfung erleichtern konnte. 78 Zum Nachweis dafür, dass sich die Antidumpingzölle im dritten Zeitraum der Erstattungsuntersuchung in ihren Weiterverkaufspreisen in der Union niedergeschlagen hätten, konnte sich die Klägerin daher nicht auf die Entwicklung der praktizierten Preise in der Phase der Preise ‚frei ab Werk‘ bzw. ‚CIF‘ – auch nicht um die Antidumpingzölle erhöht – berufen. Die Klägerin hätte Beweise dafür vorlegen müssen, dass die von ihr im genannten Zeitraum praktizierten Preise ‚geliefert, verzollt‘ sämtliche Kosten deckten, die in dieser Phase in Bezug auf die in Rede stehende Ware entstanden sind, einschließlich der Antidumpingzölle. Dies hat sie nicht getan. Daher hat die Kommission bei der Berechnung des rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises für den dritten Zeitraum der Erstattungsuntersuchung zu Recht den Antidumpingzoll vom Weiterverkaufspreis an den ersten unabhängigen Käufer in der Union abgezogen, da nicht dargetan war, dass sich der Antidumpingzoll ordnungsgemäß im letztgenannten Preis niederschlug. Folglich muss das Vorbringen der Parteien zur Verlässlichkeit oder der Methode zur Berechnung dieser Preise ‚frei ab Werk‘ bzw. ‚CIF‘ nicht geprüft werden. Die Behauptung der Klägerin in ihrer Erwiderung, auch ein Vergleich der Weiterverkaufspreise in der Phase ‚frei verzollt‘ führe zu einem Ergebnis, das eine teilweise Erstattung der Zölle zur Folge haben müsse, ist jedenfalls nicht hinreichend begründet, um im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der [streitigen] Beschlüsse berücksichtigt werden zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2015, RFA International/Kommission, T‑466/12, EU:T:2015:151, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). 79 Folglich ist der zweite Klagegrund, der auf einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 und 10 der Grundverordnung gestützt ist, ebenfalls unbegründet.“ Anträge der Beteiligten vor dem Gerichtshof
26 RFA beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, sofern er zur Entscheidung reif ist; – hilfsweise, den Rechtsstreit zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; – der Kommission die Kosten der Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht aufzuerlegen.
27 Die Kommission beantragt, – das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen und – RFA die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel
28 RFA stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 69 bis 71 des angefochtenen Urteils richtet, beanstandet sie, dieses Urteil weise einen Begründungsmangel auf, das Gericht habe sachlich unzutreffende Tatsachenfeststellungen getroffen und Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung falsch ausgelegt. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 72 bis 75, 77 und 78 des angefochtenen Urteils richtet, wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 11 Abs. 10 dieser Verordnung vor. Zum ersten Rechtsmittelgrund
29 Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das angefochtene Urteil sei mit einem Begründungsmangel behaftet, da das Gericht nicht auf ihr Argument bezüglich des Fehlens einer Änderung der Umstände eingegangen sei. Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, sachlich unzutreffende Tatsachenfeststellungen getroffen und im Rahmen seiner Auslegung von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung einen Rechtsfehler begangen zu haben. Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen die Begründungspflicht – Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
30 Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes wirft RFA dem Gericht vor, zum einen dadurch gegen seine Begründungspflicht verstoßen zu haben, dass es in seiner Zusammenfassung der von der Rechtsmittelführerin zum Verstoß der Kommission gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung dargelegten Gründe in den Rn. 69 bis 71 des angefochtenen Urteils nicht auf das Argument bezüglich des Fehlens einer Änderung der Umstände im Sinne dieser Bestimmung eingegangen sei.
31 Zum anderen habe das Gericht die Gründe, aus denen es zu seiner Schlussfolgerung betreffend Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung gelangt sei, gemessen an den Anforderungen von Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht rechtlich hinreichend ausgeführt.
32 Nach Ansicht der Kommission ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof
33 Nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet die Pflicht zur Begründung der Urteile, die dem Gericht nach Art. 36 und Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt, dieses nicht, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann also stillschweigend sein, vorausgesetzt, sie ermöglicht es den Betroffenen, die Gründe für die getroffene Entscheidung zu erkennen, und dem Gerichtshof, seine gerichtliche Kontrollfunktion wahrzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride u. a., C‑361/14 P, EU:C:2016:434, Rn. 61, und vom 25. Oktober 2017, PPG und SNF/ECHA, C‑650/15 P, EU:C:2017:802, Rn. 44).
34 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Gericht, indem es in den Rn. 69 bis 71 des angefochtenen Urteils auf den zwischen den beiden betrachteten Untersuchungszeiträumen eingetretenen erheblichen Anstieg der Produktionskosten von Ferrosilicium in Russland verwiesen hat, durchaus auf das Argument bezüglich der Änderung der Umstände eingegangen ist.
35 Außerdem hat es u. a. in den Rn. 69 und 70 die Gründe ausgeführt, die dem Ergebnis zugrunde liegen, zu dem es in Bezug auf Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung gelangt ist. Zum einen hat das Gericht im ersten Satz der Rn. 69 dieses Urteils in Bezug auf Art. 11 Abs. 10 dieser Verordnung entschieden, dass es gerechtfertigt sei, dass die Kommission bei einer signifikanten Erhöhung der Produktionskosten der in Rede stehenden Waren in der zwischen dem zuvor berücksichtigten Untersuchungszeitraum und dem neuen Untersuchungszeitraum liegenden Zeitspanne bei der Feststellung, ob sich die Antidumpingzölle angemessen in den Weiterverkaufspreisen dieser Waren in der Union im letztgenannten Zeitraum niederschlugen, nicht die im ersten Zeitraum festgestellten Wiederverkaufspreise, sondern die im neuen Untersuchungszeitraum festgestellten Kosten berücksichtigt habe. Zum anderen hat das Gericht im zweiten Satz der Rn. 69 entschieden – und damit das Vorbringen der Rechtsmittelführerin hinsichtlich eines Verstoßes gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung implizit beantwortet –, dass „[d]iese Erwägungen … im Gegensatz zu den Ausführungen der Kommission in den streitigen Beschlüssen auch [gelten], wenn man wie im vorliegenden Fall davon ausgehen kann, dass sich gegenüber einer vorangegangenen Untersuchung die Methodik geändert hat“. Hierzu hat es in Rn. 70 des angefochtenen Urteils ausgeführt, weshalb eine Änderung der Methodik jedenfalls gerechtfertigt gewesen sei.
36 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Argumente der Rechtsmittelführerin im angefochtenen Urteil zwar in knapper Form geprüft wurden, die Erwägungen des Gerichts jedoch klar sind und es sowohl dem Gerichtshof ermöglichen, seine gerichtliche Kontrolle wahrzunehmen, als auch der Rechtsmittelführerin, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihr Argument, zwischen den beiden betrachteten Zeiträumen sei keine Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung eingetreten, die eine Änderung der Methodik rechtfertigen könne, implizit zurückgewiesen hat. Somit hat das Gericht die ihm obliegende Begründungspflicht erfüllt.
37 Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass RFA mit der Würdigung, die das Gericht in den Rn. 69 bis 71 des angefochtenen Urteils vorgenommen hat, nicht einverstanden ist. Dieser Umstand vermag nämlich keinen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils zu belegen, da eine solche Abweichung der Auffassungen die sachliche Richtigkeit dieser Beurteilung betrifft (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. April 2016, KS Sports/EUIPO, C‑480/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:266, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Nach ständiger Rechtsprechung sind aber die Rügen und Argumente, die die Begründetheit eines Rechtsakts in Frage stellen sollen, im Rahmen eines Rechtsmittelgrundes, mit dem eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird, unerheblich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2015, Ipatau/Rat, C‑535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Damit ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Rechtsfehler des Gerichts bei der Auslegung von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung und sachlich unzutreffende Tatsachenfeststellungen – Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
40 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht RFA geltend, das Gericht habe in den Rn. 69 bis 71 des angefochtenen Urteils Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung rechtsfehlerhaft ausgelegt und außerdem sachlich unzutreffende Tatsachenfeststellungen getroffen.
41 Erstens wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, fälschlicherweise angenommen zu haben, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, bei der Bewertung, ob sich die Antidumpingzölle in den Weiterverkaufspreisen in der Union niederschlügen, nicht auf den bei den vorherigen Untersuchungen, insbesondere der Untersuchung, die zum Erlass der Verordnung Nr. 172/2008 geführt habe, und den früheren Erstattungsuntersuchungen bezüglich derselben Maßnahmen festgestellten Weiterverkaufspreis, sondern auf die Produktionskosten von Ferrosilicium in Russland abzustellen. Damit habe die Kommission nicht dieselbe Methodik wie zuvor angewandt, ohne dass dies durch eine Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung gerechtfertigt sei.
42 Hierzu präzisiert RFA, dass im vorliegenden Fall keine Änderung der Umstände eingetreten sei, die es rechtfertige, die früher angewandte Methodik aufzugeben. Die vom Gericht in den Rn. 69 bis 71 des angefochtenen Urteils festgestellte, mit dem Anstieg der Produktionskosten von Ferrosilicium in Russland um 100 % verbundene Änderung habe nämlich bereits zur Zeit der vorherigen, in den Jahren 2008 bis 2010 durchgeführten Untersuchungen bestanden und sei der Kommission bereits damals bekannt gewesen.
43 Hierzu macht die Rechtsmittelführerin zum einen geltend, das Gericht habe, da es die von der Kommission vorgebrachte Prämisse zugrunde gelegt habe, wonach der Anstieg der Produktionskosten des fraglichen Erzeugnisses erst im dritten und im vierten Zeitraum der Erstattungsuntersuchung eingetreten sei, in den beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils sachlich unzutreffende Tatsachenfeststellungen getroffen. Diese fehlerhaften Tatsachenfeststellungen hätten zu rechtsfehlerhaften Würdigungen geführt, die einer ständigen Rechtsprechung zuwiderliefen, wonach keine Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung vorliege, wenn die behaupteten Umstände bereits während früherer Untersuchungen bestanden hätten (Urteil vom 3. Mai 2018, Distillerie Bonollo u. a./Rat, T‑431/12, EU:T:2018:251).
44 Zum anderen trägt die Rechtsmittelführerin in ihrer Erwiderung vor, das Gericht habe die Tatsachen verfälscht, als es angenommen habe, dass der von der Kommission geltend gemachte Anstieg der Produktionskosten erst im dritten und im vierten Zeitraum der dem Erlass der streitigen Beschlüsse vorangegangenen Erstattungsuntersuchung eingetreten sei, obwohl er bereits während der in den Jahren 2008 bis 2010 durchgeführten Untersuchungen vorgelegen habe.
45 Zweitens wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht im Wesentlichen vor, nicht festgestellt zu haben, dass die Kommission den Anforderungen der Beweislast, der sie nach der Rechtsprechung zu Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung unterliege, nicht genügt habe (Urteil vom 19. September 2013, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat, C‑15/12 P, EU:C:2013:572, Rn. 17 und 18), da sie die Methodik geändert habe, ohne nachgewiesen zu haben, dass sich die Umstände geändert hätten.
46 Drittens ist die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen der Auffassung, dass die vom Gericht in Rn. 70 des angefochtenen Urteils angeführte Begründung darauf hinweise, dass die so erfolgte Änderung der Methodik damit gerechtfertigt werde, dass die von der Kommission im Rahmen des dritten und des vierten Zeitraums der Erstattungsuntersuchung angewandte neue Methodik „besser geeignet“ sei. Damit habe das Gericht die Rechtsprechung außer Acht gelassen, nach der es zur Rechtfertigung einer Änderung der Methodik nicht genüge, dass eine neue Methodik besser geeignet sei als die alte, wenn Letztere mit Art. 2 der Grundverordnung im Einklang stehe (Urteil vom 8. Juli 2008, Huvis/Rat, T‑221/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:258, Rn. 50).
47 Darüber hinaus beanstandet die Rechtsmittelführerin die Feststellung des Gerichts in Rn. 70 des angefochtenen Urteils, dass die Änderung der Methodik sowohl eine solide Analyse beim Vergleich wirtschaftlich komplexer Situationen als auch die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer als möglichen Adressaten dieser Maßnahmen sicherstelle.
48 Viertens wendet sich RFA gegen die von der Kommission vertretene These, dass Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da sich die Frage eines möglichen Abzugs der entrichteten Antidumpingzölle vom Ausfuhrpreis im Rahmen der Ausgangsuntersuchung, die zu der Verordnung Nr. 172/2008 geführt habe, nicht habe stellen können.
49 Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin ist dieses Argument der Kommission sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht unzutreffend.
50 In tatsächlicher Hinsicht werde diese Erwägung bereits durch den Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels bestätigt, da dieses nicht – wie die Kommission es auslege – die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises betreffe, sondern die Änderung der Methodik, die zwischen der Ausgangsuntersuchung, die zum Erlass der Verordnung Nr. 172/2008 geführt habe, und dem dritten und dem vierten Zeitraum der Erstattungsuntersuchung bezüglich der Berechnung der Dumpingspanne erfolgt sei.
51 In rechtlicher Hinsicht macht die Rechtsmittelführerin zum einen geltend, dass die These der Kommission, wenn ihr gefolgt würde, dazu führte, Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung die Wirkung zu nehmen, da es nie eine Ausgangsuntersuchung mit einem rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis gäbe, bei dessen Berechnung die entrichteten Antidumpingzölle zu berücksichtigen seien. Zum anderen sei der heimliche Versuch des Austauschs der Begründung der Kommission ebenfalls rechtsfehlerhaft, da weder die Kommission im Rahmen des dem Erlass der streitigen Beschlüsse vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens oder im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht noch das Gericht in irgendeiner Weise zu verstehen gegeben hätten, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall keine Anwendung finde.
52 Nach Auffassung der Kommission ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als teilweise unzulässig, teilweise ins Leere gehend oder jedenfalls als einer Grundlage entbehrend zurückzuweisen. – Würdigung durch den Gerichtshof
53 Nach dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung wendet die Kommission in allen Überprüfungen, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des betreffenden Antidumpingzolls führte, unter gebührender Berücksichtigung insbesondere des Art. 2 dieser Verordnung.
54 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die Ausnahme, die es den Organen erlaubt, im Überprüfungsverfahren eine andere Methodik als in der Ausgangsuntersuchung anzuwenden, wenn die Umstände sich geändert haben, notwendig eng ausgelegt werden, da eine Abweichung oder Ausnahme von einer allgemeinen Regel restriktiv auszulegen ist (Urteil vom 19. September 2013, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat, C‑15/12 P, EU:C:2013:572, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
55 Insoweit tragen die Organe die Beweislast. Um bei einer Überprüfung oder Erstattungsuntersuchung eine andere Methodik anwenden zu können als in der Ausgangsuntersuchung, müssen sie nachweisen, dass sich die Umstände geändert haben (Urteil vom 19. September 2013, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat, C‑15/12 P, EU:C:2013:572, Rn. 18).
56 Aus dem Erfordernis einer engen Auslegung kann sich jedoch nicht ergeben, dass die Organe diese Bestimmung auf eine Art auslegen und anwenden, die mit ihrem Wortlaut und ihrem Zweck unvereinbar ist (Urteil vom 19. September 2013, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat, C‑15/12 P, EU:C:2013:572, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
57 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich der Unterschied in der Vorgehensweise der Kommission, der vom Gericht im ersten Satz der Rn. 69 des angefochtenen Urteils bestätigt wurde, wonach „es gerechtfertigt ist, dass die Kommission bei einer signifikanten Erhöhung der Produktionskosten der in Rede stehenden Waren in der zwischen dem zuvor berücksichtigten Untersuchungszeitraum und dem neuen Untersuchungszeitraum liegenden Zeitspanne bei der Feststellung, ob sich die Antidumpingzölle angemessen in den Weiterverkaufspreisen dieser Waren in der Union im letztgenannten Zeitraum niederschlagen, nicht die im ersten Zeitraum festgestellten Wiederverkaufspreise, sondern die im neuen Untersuchungszeitraum festgestellten Kosten berücksichtigt“, nicht aus einer „Änderung der Methodik“ im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung ergibt, sondern aus einer bloßen Aktualisierung des die Produktionskosten des fraglichen Erzeugnisses betreffenden Parameters.
58 Hierzu ist außerdem hervorzuheben, dass die Kommission in Beantwortung der schriftlichen Fragen, die der Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Verfahrens an sie gerichtet hat, nähere Ausführungen zu diesem Unterschied in der Bewertung der Frage gemacht hat, ob sich die Antidumpingzölle in den Weiterverkaufspreisen in der Union niederschlagen. So hat sie ausgeführt: „Abhängig von den Umständen jedes Einzelfalls gibt es mehrere mögliche relevante Vergleichsparameter für die Beurteilung, ob eine Erhöhung der Preise des Verkaufs an unabhängige Abnehmer in der Union die entrichteten Antidumpingzölle einschließt. Unterscheidet sich die tatsächliche Lage nicht von derjenigen, die im Zeitraum der [Ausgangs]untersuchung, die zur Einführung [des Antidumpingzolls] führte, vorherrschte, besteht der erste Schritt darin, den Vergleich der Weiterverkaufspreise (und der Preise späterer Verkäufe) im Zeitraum der Erstattungsuntersuchung mit den Preisen im Zeitraum der Ausgangsuntersuchung zu beschränken. Dieser Vergleich zwischen zwei Einnahmen im Lauf unterschiedlicher Zeiträume ist jedoch nur ausreichend, wenn die übrigen Faktoren, die das Preisniveau beeinflussen können, gegenüber dem Zeitraum der Ausgangsuntersuchung unverändert geblieben sind, da die Preise unabhängig von der Einführung von Antidumpingzöllen gefallen oder gestiegen sein können. Folglich kann ein zweiter Schritt, der auf einen Vergleich der Kosten abstellt, insbesondere dann erforderlich sein, wenn eine Erstattungsuntersuchung oder eine Interimsüberprüfung lange Zeit nach der ursprünglichen Einführung der Antidumpingzölle stattfindet. In diesem Fall können sich die Weiterverkaufspreise nämlich aufgrund äußerer Faktoren (wie einer Änderung der Einfuhrkosten, eines Anstiegs oder Rückgangs der Rohstoffpreise, einer etwa saisonbedingten Schwankung der Preise) geändert haben. … In den Fällen, in denen andere Faktoren den Weiterverkaufspreis beeinflusst haben, ist zwischen diesen anderen Faktoren und einer möglichen Auswirkung des Antidumpingzolls zu unterscheiden, um festzustellen, ob dieser sich tatsächlich im Weiterverkaufspreis ‚niederschlägt‘.“
59 Folglich kann die bloße Aktualisierung des Parameters der Produktionskosten des fraglichen Erzeugnisses, die die Kommission wegen des zwischen der Untersuchung, die zu der Verordnung Nr. 172/2008 führte, und dem dritten und dem vierten Zeitraum der dem Erlass der streitigen Beschlüsse vorausgegangenen Erstattungsuntersuchung eingetretenen signifikanten Anstiegs dieser Kosten vornahm, nicht als Änderung der Methodik im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung angesehen werden.
60 Somit hat das Gericht in Rn. 69 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass eine Änderung der Methodik gegenüber einer vorherigen Untersuchung erfolgt sei.
61 Allerdings ist zu beachten, dass eine Verletzung des Unionsrechts in einem Urteil des Gerichts, wenn zwar dessen Gründe eine solche Verletzung enthalten, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen kann und die Begründung durch eine andere zu ersetzen ist (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 75).
62 Das ist hier der Fall. Wie sich aus den Rn. 57 bis 59 des vorliegenden Urteils ergibt, wurde in den betreffenden Untersuchungen die gleiche Methodik im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung angewandt, so dass das Gericht in Rn. 79 des angefochtenen Urteils zutreffend entschieden hat, dass der Klagegrund des Verstoßes gegen diese Bestimmung zurückzuweisen ist.
63 Die übrigen von der Rechtsmittelführerin im Rahmen des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes angeführten Argumente, die sämtlich darauf gerichtet sind, die Würdigungen des Gerichts in Bezug auf die Rechtfertigung der behaupteten Änderung der Methodik, die die Kommission in den streitigen Beschlüssen vorgenommen haben soll, in Frage zu stellen, gehen aus den in den Rn. 57 bis 59 des vorliegenden Urteils ausgeführten Gründen ebenfalls ins Leere.
64 Damit ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als ins Leere gehend zurückzuweisen. Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund
65 Der zweite Rechtsmittelgrund, der einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung betrifft, umfasst zwei Teile. Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes beanstandet die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht im Rahmen der Ermittlung der neuen Ausfuhrpreise ein fehlerhaftes rechtliches Kriterium angewandt habe, nach dem diese Preise nicht nur die Antidumpingzölle, sondern auch die gesamten Produktionskosten des fraglichen Erzeugnisses umfassen müssten. Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, entschieden zu haben, dass der Nachweis, dass die Antidumpingzölle in den Ausfuhrpreisen enthalten seien, nach dem so ausgearbeiteten Kriterium nur durch Daten zu den Preisen „geliefert, verzollt“ erbracht werden könne. Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Das Gericht habe bei der Ermittlung der neuen Ausfuhrpreise ein fehlerhaftes rechtliches Kriterium angewandt – Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
66 Mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht RFA geltend, das Gericht habe in den Rn. 72 bis 75 des angefochtenen Urteils Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung rechtsfehlerhaft ausgelegt, soweit es angenommen habe, dass sich die Antidumpingzölle, die sie im Lauf des dritten und des vierten Zeitraums der Erstattungsuntersuchung entrichtet habe, nicht angemessen in den Weiterverkaufspreisen und den späteren Verkaufspreisen in der Union niedergeschlagen hätten, da die Ausfuhrpreise nicht die gesamten Produktionskosten des fraglichen Erzeugnisses deckten.
67 Die Schlussfolgerung, die das Gericht in diesen Randnummern gezogen habe, sei rechtlich fehlerhaft, da sie weder durch die einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung, d. h. den 17. Erwägungsgrund und Art. 11 Abs. 10 dieser Verordnung, noch durch Nr. 4.1 Buchst. b der Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen noch durch die Entscheidungspraxis der Kommission untermauert werde.
68 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin verlangt Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung lediglich, dass die Partei, die die Erstattung beantrage, schlüssige Beweise dafür vorlege, dass sich der Zoll in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Union ordnungsgemäß niederschlage. Diese Anforderung sei erfüllt, wenn nachgewiesen werden könne, dass die Weiterverkaufspreise und späteren Verkaufspreise in der Union gegenüber den im Zeitraum der Ausgangsuntersuchung festgestellten Preisen hinreichend gestiegen seien. Ein solcher Anstieg spiegele nämlich den Umstand wider, dass diese Preise die Antidumpingzölle einschlössen.
69 Die Kommission ist der Auffassung, dass der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes teilweise unzulässig sei, teilweise ins Leere gehe und jedenfalls einer Grundlage entbehre. – Würdigung durch den Gerichtshof
70 Nach Art. 11 Abs. 8 Unterabs. 1 der Grundverordnung hat ein Einführer Anspruch auf die Erstattung der entrichteten Antidumpingzölle, wenn er nachweisen kann, dass die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die Zölle entrichtet wurden, beseitigt oder soweit verringert worden ist, dass sie niedriger als der geltende Zoll ist.
71 In Art. 11 Abs. 10 dieser Verordnung hat der Unionsgesetzgeber die Möglichkeit vorgesehen, im Rahmen der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises im Sinne von Art. 2 Abs. 9 dieser Verordnung den Betrag, der den entrichteten Antidumpingzöllen entspricht, nicht vom Ausfuhrpreis abzuziehen, „sofern schlüssige Beweise dafür vorgelegt werden, dass sich [dieser Betrag] in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der [Union] ordnungsgemäß niederschlägt“.
72 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 71 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass „sich …, soweit es um die Frage geht, ob ‚sich der Zoll in den Weiterverkaufspreisen ordnungsgemäß niederschlägt‘, aus Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung keineswegs ableiten [lässt], dass nur der Gegenwert des Antidumpingzolls zusätzlich zum zuvor praktizierten Weiterverkaufspreis in den neuen Weiterverkaufspreis einbezogen werden muss, um die Frage bejahen zu können. Es ist festzustellen, dass sich ein zusätzlich zu den regulär entstandenen Kosten bestehender Zoll nur dann ‚ordnungsgemäß niederschlägt‘, wenn er diesen anderen Kosten hinzugefügt wurde. Steigen aber diese anderen Kosten und erhöht sich der Weiterverkaufspreis nicht in demselben Maße, wird der Zoll diesen anderen Kosten tatsächlich entweder nur teilweise oder überhaupt nicht hinzugefügt, selbst wenn der dem Zoll entsprechende Betrag dem zuvor praktizierten Weiterverkaufspreis hinzugerechnet wurde“.
73 In den Rn. 72 bis 74 dieses Urteils hat das Gericht die Gründe erläutert, aus denen es der Auffassung war, dass der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Anstieg der Weiterverkaufspreise des fraglichen Erzeugnisses in der Union um mehr als 100 % zwischen der Ausgangsuntersuchung und dem vierten Zeitraum der Erstattungsuntersuchung für sich genommen nicht ausreiche, um nachzuweisen, dass sich die Antidumpingzölle vollständig in diesen Preisen niederschlügen. Insbesondere hat es ausgeführt, dass „[e]s genügt …, dass die Produktionskosten stärker stiegen als die praktizierten Preise, um festzustellen, dass diese angesichts der Entwicklung der Produktionskosten die Antidumpingzölle nicht gebührend widerspiegeln. Dies lässt sich a priori anhand des von der Kommission geltend gemachten Umstands belegen, dass in 99 % der Fälle die Produktionskosten, einschließlich des Antidumpingzolls, nicht von den Weiterverkaufspreisen in der Union [im vierten Zeitraum der Erstattungsuntersuchung] gedeckt waren“.
74 In Anbetracht dieser Umstände hat das Gericht in Rn. 75 dieses Urteils ausgeführt, dass die Kommission bei der Berechnung des rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises für den vierten Zeitraum der Erstattungsuntersuchung zu Recht den Antidumpingzoll vom Weiterverkaufspreis an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union abgezogen habe, da nicht dargetan gewesen sei, dass sich der Antidumpingzoll ordnungsgemäß im letztgenannten Preis niedergeschlagen habe.
75 Zunächst ist festzustellen, dass, da die Rn. 72 bis 75 des angefochtenen Urteils, gegen die allein sich die Rechtsmittelführerin im Rahmen des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes wendet, lediglich den vierten Zeitraum der Erstattungsuntersuchung betreffen, die Argumentation der Rechtsmittelführerin bezüglich des dritten Zeitraums der Erstattungsuntersuchung ins Leere geht.
76 Des Weiteren ist das in den Rn. 66 und 68 des vorliegenden Urteils genannte Vorbringen der Rechtsmittelführerin als unzulässig zurückzuweisen, da es zum einen, wie der Generalanwalt in den Nrn. 82 und 83 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, darauf gerichtet ist, die rein tatsächlichen Würdigungen, die das Gericht in den Rn. 72 bis 75 des angefochtenen Urteils vorgenommen hat, in Frage zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C‑244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung) fällt es nicht in dessen Zuständigkeit, im Rahmen eines Rechtsmittels Tatsachenwürdigungen in Frage zu stellen, außer in Fällen, in denen diese auf einer Verfälschung der Aktenstücke beruhen; eine solche Verfälschung wird hier jedoch nicht geltend gemacht.
77 Zum anderen ist festzustellen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin in diesem Kontext keine rechtliche Argumentation enthält, mit der bezweckt wird, nachzuweisen, inwiefern das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe. Diese Ausführungen genügen daher nicht den Anforderungen der Rechtsprechung, wonach ein Rechtsmittel die beanstandeten Elemente des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2013, Wam Industriale/Kommission, C‑560/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:726, Rn. 42).
78 Außerdem ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin auch keine rechtliche Argumentation vorgebracht hat, um nachzuweisen, inwiefern der vom Gericht in den im Rahmen des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils verfolgte Ansatz von den in Rn. 67 des vorliegenden Urteils angeführten Bestimmungen der Grundverordnung oder von Nr. 4.1 Buchst. b der Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen abweicht.
79 Was schließlich das von RFA geltend gemachte Argument betrifft, dass dieser Ansatz des Gerichts im Wesentlichen der früheren Entscheidungspraxis der Organe zuwiderlaufe, genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung die Frage, ob sich die Antidumpingzölle in den Weiterverkaufspreisen und den späteren Verkaufspreisen der Union niederschlagen, nur im Rahmen von Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung zu prüfen ist und nicht im Hinblick auf eine behauptete frühere Entscheidungspraxis des Rates oder der Kommission (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C‑106/09 P und C‑107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 136 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
80 Damit ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als teilweise unzulässig und teilweise ins Leere gehend zurückzuweisen. Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Das Gericht habe den Umfang der nach Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung erforderlichen Beweise zu Unrecht auf die Daten zum Preis „geliefert, verzollt“ beschränkt – Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
81 Mit dem zweiten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes wirft RFA dem Gericht vor, in den Rn. 77 und 78 des angefochtenen Urteils entschieden zu haben, dass nur die Daten „geliefert, verzollt“ geeignet seien, zu bestätigen, dass die Wiederverkaufspreise des fraglichen Erzeugnisses in der Union die Antidumpingzölle einschlössen, und damit den Umfang der im Rahmen von Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung zulässigen Beweismittel eingeschränkt zu haben. Außerdem rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht die von ihr beigebrachten, auf den Preisen „ab Werk“ und „CIF“ beruhenden Daten als unvollständig und damit als unbrauchbar angesehen habe.
82 Nach Auffassung von RFA war die Kommission gemäß dem von ihr in Nr. 4.1 Buchst. b der Bekanntmachung über die Erstattung von Antidumpingzöllen aufgestellten Kriterium, verpflichtet, zu prüfen und festzustellen, ob in dem Anstieg der Verkaufspreise in der Union, der zwischen dem Zeitraum der Ausgangsuntersuchung und dem dritten und dem vierten Zeitraum der Erstattungsuntersuchung eingetreten sei, die Antidumpingzölle ordnungsgemäß enthalten waren. Sie verweist hierzu auf die Rechtsprechung, nach der eine derartige Bekanntmachung die Kommission bindet, sofern sie nicht gegen höherrangige Rechtsvorschriften verstößt (Urteile vom 28. Januar 1992, Soba, C‑266/90, EU:C:1992:36, Rn. 19, und vom 2. Dezember 2010, Holland Malt/Kommission, C‑464/09 P, EU:C:2010:733, Rn. 47).
83 Somit bestehe die einzige Anforderung an die Rechtsmittelführerin als Antragstellerin auf Erstattung von Antidumpingzöllen darin, schlüssige Beweise dafür vorzulegen, dass infolge der Verhängung dieser Zölle eine Verhaltensänderung in Bezug auf die Preise gegenüber unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt eingetreten sei. Da die anwendbaren Rechtsvorschriften insoweit keine Hinweise enthielten, komme es nicht darauf an, ob diese Beweise auf der Grundlage der Preise „geliefert, verzollt“, „ab Werk“ oder „CIF“ vorgelegt worden seien.
84 Sie habe der Kommission eine ganze Reihe schlüssiger Beweise vorgelegt, die die Entwicklung dieser Preise, die als Preise „ab Werk“ und „CIF“ an der Grenze der Union ermittelt worden seien, seit der Ausgangsuntersuchung bis zum vierten Zeitraum der Erstattungsuntersuchung nachzeichneten. Diese Preise seien auf der Grundlage der effektiven Preise „geliefert, verzollt“ ermittelt worden und hätten den Betrag enthalten, der den Antidumpingzöllen entspreche. Die von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Daten hätten einen Anstieg des Weiterverkaufspreises um 193 % auf der Stufe „ab Werk“ und um 142 % auf der Stufe „CIF“ gegenüber dem Zeitraum der Ausgangsuntersuchung ausgewiesen. Dieser Anstieg decke aber hinlänglich sowohl den Antidumpingzoll von 22,7 % als auch die von der Kommission für diese Zeiträume festgestellte Erhöhung der Produktionskosten des fraglichen Erzeugnisses um 100 %.
85 In ihrer Erwiderung fügt RFA hinzu, es leuchte ihr nicht ein, warum die Kommission annehme, dass es sich nur bei den Preisen „geliefert, verzollt“ um Preise an der Grenze der Union handele, während sie in den streitigen Beschlüssen ausgeführt habe, dass die Preise „ab Werk“ und „CIF“ ebenfalls solche Preise darstellten. Diese Beurteilung werde durch die Erwägungen des Gerichts in Rn. 24 des angefochtenen Urteils bestätigt, wonach „[d]ie Kommission zur Ermittlung des Ausfuhrpreises ausgeführt hat, dass dieser letztlich auch auf der Stufe ‚ab Werk‘ berichtigt werden müsse, um einen angemessenen Vergleich mit dem Normalwert zu ermöglichen. Sie hat darauf hingewiesen, dass die Klägerin ein mit CHEMK und KF verbundenes Unternehmen sei und dass folglich gemäß Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung der Ausfuhrpreis, damit er zuverlässig sei, auf der Grundlage des Preises zu errechnen sei, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Abnehmer weiterverkauft würden. Die Kommission hat festgestellt, dass es sich im vorliegenden Fall zumeist um einen Preis ‚geliefert, verzollt‘ handele, d. h. sämtliche Kosten würden bei Ankunft am Lieferort vom Verkäufer übernommen (wobei die Klägerin diesen Preistyp in 79 % der Fälle im dritten und in 89 % der Fälle im vierten Zeitraum der Erstattungsuntersuchung angewandt habe). Die Kommission hat auch darauf hingewiesen, dass der Ausfuhrpreis der Preis an der Grenze der Union sei, der in der Regel dem ‚CIF‘-Preis entspreche, d. h. sämtliche bis zum Grenzübertritt entstandenen Kosten seien im Preis enthalten …“
86 Nach Auffassung der Kommission ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof
87 Wie in Rn. 71 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat der Unionsgesetzgeber in Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung die Möglichkeit vorgesehen, die Antidumpingzölle nicht vom rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis abzuziehen, sofern der Erstattungsantragsteller „schlüssige Beweise“ dafür vorlegt, dass sich diese Zölle in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Union ordnungsgemäß niederschlagen.
88 Insoweit kann, wie der Generalanwalt in Nr. 92 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, der Beweis, dass sich die Antidumpingzölle in den Weiterverkaufspreisen und späteren Verkaufspreisen in der Union niederschlagen, durch jedes Mittel erbracht werden, sofern er „schlüssig“ ist.
89 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 77 des angefochtenen Urteils, nachdem es zunächst ausgeführt hat, dass die Prüfung, ob sich die Antidumpingzölle in den Weiterverkaufspreisen in der Union niederschlagen, auf einer nach der Entrichtung dieser Zölle liegenden Handelsstufe erfolgen müsse, also auf einer Handelsstufe, auf der über die in der Phase der Preise „ab Werk“ oder „CIF“ berücksichtigten Kosten hinaus zusätzliche Kosten im Preis berücksichtigt würden, u. a. darauf hingewiesen, dass die Kommission die Preise im Rahmen der im Kontext von Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung vorgenommenen Bewertung der Weiterverkaufspreise in der Union unter Berücksichtigung sämtlicher vor dem Weiterverkauf angefallener Kosten prüfen müsse. Nach Auffassung des Gerichts „wäre eine Prüfung der auf der Stufe ‚frei ab Werk‘ bzw. ‚CIF‘ festgelegten Preise, selbst wenn diese Preise, wie es der Klägerin zufolge geschehen ist, künstlich um die Antidumpingzölle erhöht werden, also ohne Berücksichtigung verschiedener vor dem Weiterverkauf entstandener Kosten, … nicht kohärent“.
90 Es hat in der genannten Randnummer hinzugefügt, dass im Rahmen dieser Prüfung die Feststellung unerlässlich sei, ob die vom jeweiligen Einführer vorgelegten Beweismittel den Nachweis erbringen, dass sich die Antidumpingzölle in dem von den ersten unabhängigen Abnehmern in der Union im Prüfungszeitraum tatsächlich gezahlten Preis ordnungsgemäß niederschlügen. Im vorliegenden Fall sei diese Prüfung dadurch erleichtert worden, dass RFA die fragliche Ware vornehmlich auf der Grundlage des Preises „geliefert, verzollt“ verkauft habe, also unter Einschluss sämtlicher vor der Lieferung entstandenen Kosten.
91 Angesichts dieser Umstände hat das Gericht in Rn. 78 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen entschieden, dass es zur Erfüllung der Anforderungen an die Beweislast, der die Rechtsmittelführerin nach Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung unterliege, nicht genüge, dass sich die Rechtsmittelführerin lediglich auf die Entwicklung der Preise in der Phase der Preise „frei ab Werk“ bzw. „CIF“ – auch nicht um die Antidumpingzölle erhöht – berufe, um darzutun, dass sie die Antidumpingzölle im dritten Zeitraum der Erstattungsuntersuchung in ihren Weiterverkaufspreisen in der Union weitergegeben habe. Die Klägerin hätte Beweise dafür vorlegen müssen, dass die von ihr im genannten Zeitraum praktizierten Preise „geliefert, verzollt“ sämtliche entstandenen Kosten einschließlich der Antidumpingzölle gedeckt hätten. Dies habe sie aber nicht getan. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass die Kommission zur Berechnung des rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises für den dritten Zeitraum der Erstattungsuntersuchung die Antidumpingzölle vom Weiterverkaufspreis an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union abgezogen habe.
92 Zunächst ist festzustellen, dass, da die Rn. 77 und 78 des angefochtenen Urteils, gegen die allein sich die Rechtsmittelführerin im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes wendet, nur den dritten Zeitraum der Erstattungsuntersuchung betreffen, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zum vierten Zeitraum der Erstattungsuntersuchung ins Leere geht.
93 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung die Beweislast der Partei auferlegt, die die Erstattung beantragt, während die Kommission nach dieser Bestimmung, um festzustellen, ob der Antragsteller hinreichend und schlüssig bewiesen hat, dass sich der Antidumpingzoll ordnungsgemäß in den Weiterverkaufspreisen in der Union niedergeschlagen hat, nur eine Prüfung des Inhalts der vom Antragsteller vorgelegten Beweise sowie die dieser Prüfung als Grundlage dienenden Überprüfungen durchzuführen hat.
94 Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Unionsgesetzgeber durch die Verwendung des Adjektivs „schlüssige“ in Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung im Rahmen dieser Bestimmung eine noch höhere Beweislast festlegen wollte als sie nach der Grundverordnung im Allgemeinen vorgesehen ist. Diese Auslegung wird durch Nr. 4.1 Buchst. b der Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen bestätigt, wonach die Partei, die eine Erstattung beantragt, „schlüssig“ beweisen muss, dass sich der Antidumpingzoll in den Weiterverkaufspreisen und den späteren Verkaufspreisen in der Union ordnungsgemäß niederschlägt.
95 Im vorliegenden Fall ist die Kommission nach der Prüfung sämtlicher von der Rechtsmittelführerin vorgelegter Beweise zu der Auffassung gelangt, dass diese nicht schlüssig im Sinne von Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung im Licht von Nr. 4.1 Buchst. b der Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen belegten, dass sich die Antidumpingzölle ordnungsgemäß und unbestreitbar in den Wiederverkaufspreisen in der Union niederschlügen. In den angegriffenen Randnummern des angefochtenen Urteils ist das Gericht zu der gleichen Schlussfolgerung gelangt, nachdem es eine eigene Würdigung der von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Beweise durchgeführt hatte.
96 Daher ist festzustellen, dass das Vorbringen von RFA, das Gericht habe den Umfang der nach Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung zulässigen Beweise auf die Daten zu den Preisen „geliefert, verzollt“ beschränkt, auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht.
97 Dieses Vorbringen ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.
98 Das Gleiche gilt für das in den Rn. 82 und 83 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Vorbringen von RFA, mit dem die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen die Anwendung der Regeln über die Beweislastverteilung im Rahmen von Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung durch das Gericht beanstandet, da, wie in Rn. 93 des vorliegenden Urteils hervorgehoben, im Wesentlichen die Rechtsmittelführerin die Beweislast im Sinne dieser Bestimmung zu tragen hatte. Daher meint die Rechtsmittelführerin zu Unrecht, sie habe lediglich Beweise dafür vorlegen müssen, dass infolge der Verhängung des Antidumpingzolls eine Verhaltensänderung in Bezug auf die Preise des fraglichen Erzeugnisses gegenüber unabhängigen Abnehmern in der Union eingetreten sei.
99 Was schließlich das Vorbringen von RFA betrifft, wonach aus Rn. 24 des angefochtenen Urteils hervorgehe, dass die Kommission in den streitigen Beschlüssen anerkannt habe, dass es sich bei den Preisen „ab Werk“ und „CIF“ ebenso wie bei den Preisen „geliefert, verzollt“ um Preise ab der Grenze der Union handele, genügt die Feststellung, dass dieser Punkt nicht die Frage betrifft, ob sich die Antidumpingzölle in den Weiterverkaufspreisen in der Union niederschlagen, sondern die Frage, welche Berichtigungen im Sinne von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung vorzunehmen sind, um einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert zu gewährleisten. Wie das Gericht in Rn. 77 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt hat, sind solche Berichtigungen aber im Rahmen der nach Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung vorzunehmenden Prüfungen nicht relevant.
100 Dieses Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.
101 Nach alledem ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als teilweise ins Leere gehend, teilweise unbegründet zurückzuweisen. Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.
102 Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. Kosten
103 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet dieser über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.
104 Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
105 Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die RFA International LP trägt die Kosten. 2. Die RFA International LP trägt die Kosten. Unterschriften