Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 14.04.2021 – C-504/20

Achte Kammer · ECLI:EU:C:2021:305

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 14. April 2021 ( „Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Betrugsbekämpfung – Sitzungen des Europäischen Rates – Mehrjähriger Finanzrahmen – Antrag auf Ausschluss des Vertreters der Tschechischen Republik wegen eines behaupteten Interessenkonflikts – Antwort, in der die fehlende Zuständigkeit angeführt wird – Untätigkeitsklage – Behauptete Untätigkeit des Europäischen Rates – Unzulässigkeit – Stellungnahme – Klagebefugnis – Rechtsschutzinteresse“ In der Rechtssache C‑504/20 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 28. September 2020, Lukáš Wagenknecht, wohnhaft in Pardubice (Tschechische Republik), Prozessbevollmächtigte: A. Koller, advokátka, Rechtsmittelführer, andere Partei des Verfahrens: Europäischer Rat Beklagter im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Wahl sowie der Richter F. Biltgen (Berichterstatter) und J. Passer, Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, folgenden Beschluss

1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Lukáš Wagenknecht die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Juli 2020, Wagenknecht/Europäischer Rat (T‑715/19, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2020:340), mit dem das Gericht seine auf Art. 265 AEUV gestützte Untätigkeitsklage auf Feststellung, dass der Europäische Rat es rechtswidrig unterlassen hat, auf seinen Antrag tätig zu werden, um den Premierminister der Tschechischen Republik, Herrn Andrej Babiš, wegen dessen angeblichen Interessenkonflikts von der Tagung des Europäischen Rates vom 20. Juni 2019 und zukünftigen Tagungen zu Verhandlungen über die Finanzielle Vorausschau auszuschließen, als unzulässig und jedenfalls jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen hat, und die Aufhebung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts vom 23. Juli 2020, Wagenknecht/Europäischer Rat (T‑715/19 R, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, EU:T:2020:358), mit dem das Gericht festgestellt hat, dass sich sein Antrag auf einstweilige Anordnungen im Sinne von Art. 279 AEUV erledigt hat. Vorgeschichte des Rechtsstreits

2 Für die Zwecke des vorliegenden Rechtsmittels kann die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie in den Rn. 1 bis 3 des angefochtenen Beschlusses dargestellt wird, wie folgt zusammengefasst werden.

3 Mit Schreiben vom 5. Juni 2019, das beim Europäischen Rat am 10. Juni 2019 einging, forderte der Rechtsmittelführer, der Mitglied des Senát Parlamentu České republiky (Senat der Tschechischen Republik) ist, den Europäischen Rat auf, den Premierminister der Tschechischen Republik wegen dessen angeblichen Interessenkonflikts, der sich aus seinen persönlichen und familiären Interessen an den Unternehmen des u. a. im Agrar- und Lebensmittelbereich tätigen Agrofert-Konzerns ergebe, von der Tagung des Europäischen Rates vom 20. Juni 2019 und von zukünftigen Tagungen zu Verhandlungen über die Finanzielle Vorausschau (mehrjähriger Finanzrahmen [MFR] 2021/2027) auszuschließen (im Folgenden: Aufforderung zum Tätigwerden vom 5. Juni 2019).

4 Der Europäische Rat beantwortete dieses Schreiben am 24. Juni 2019. Er erklärte, dass er zu den Behauptungen des Rechtsmittelführers in der Sache nicht Stellung beziehe und ihm versichere, dass er der Bekämpfung von Betrügereien und anderen rechtswidrigen Tätigkeiten, die die finanziellen Interessen der Europäischen Union beträfen, größte Bedeutung beimesse. Er stellte jedoch fest, dass Art. 15 Abs. 2 EUV die Zusammensetzung des Europäischen Rates festlege, indem er vorsehe, dass er „sich … aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der [Europäischen] Kommission [zusammensetzt]“, wobei diese Zusammensetzung nicht geändert werden könne, da es in den Verträgen keine Bestimmung gebe, die die Möglichkeit einer solchen Änderung vorsehe. Des Weiteren erklärte der Europäische Rat, dass die Frage, welche Person – der Staats- oder der Regierungschef – jeden einzelnen Mitgliedstaat der Union vertreten solle, allein Sache des nationalen Verfassungsrechts sei, so dass es nicht im Ermessen des Europäischen Rates oder seines Präsidenten stehe, zu entscheiden, wer der Vertreter jedes Mitgliedstaats in diesem Organ sein solle, und auch nicht, wer – der Staatschef oder der Regierungschef – zu den verschiedenen Tagungen des Europäischen Rates einzuladen sei.

5 Am 2. Juli 2019 wandte sich der Rechtsmittelführer per E‑Mail an den Europäischen Rat und ersuchte den Generalsekretär dieses Organs um Erläuterungen zu der Antwort, die ihm am 24. Juni 2019 gegeben worden war. Auf diese E‑Mail erhielt er keine Antwort. Klage vor dem Gericht, angefochtener Beschluss und Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

6 Mit Klageschrift, die am 21. Oktober 2019 bei der Kanzlei einging, erhob der Rechtsmittelführer nach Art. 265 AEUV Klage auf Feststellung der Untätigkeit des Europäischen Rates, da dieser es rechtswidrig unterlassen habe, auf seine Aufforderung zum Tätigwerden vom 5. Juni 2019 zu reagieren.

7 Am 19. März 2020 erhob der Europäische Rat gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit, mit der er beantragte, die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen und dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

8 Mit gesondertem Schriftsatz, der der Kanzlei des Gerichts am 27. Mai 2020 übermittelt wurde, beantragte der Rechtsmittelführer nach Art. 279 AEUV beim Präsidenten des Gerichts den Erlass einer einstweiligen Anordnung, in die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates eine Erklärung mit im Wesentlichen dem Inhalt aufzunehmen, dass es jeder mit dem Premierminister der Tschechischen Republik in Verbindung stehenden juristischen Person verboten sei, im Kontext des MFR 2021/2027 Gelder zu erhalten.

9 Mit dem angefochtenen Beschluss, der auf der Grundlage der Art. 126 und 130 der Verfahrensordnung des Gerichts erlassen wurde, hat dieses die Klage als unzulässig abgewiesen, nachdem es zum einen in den Rn. 25 bis 27 dieses Beschlusses entschieden hat, dass der Rechtsmittelführer nicht klagebefugt sei und kein Rechtsschutzinteresse habe, und zum anderen in den Rn. 28 bis 33 dieses Beschlusses entschieden hat, dass der Europäische Rat in seinem Schreiben vom 24. Juni 2019 zur Aufforderung zum Tätigwerden vom 5. Juni 2019 Stellung genommen habe. Das Gericht hat es in den Rn. 34 bis 38 des angefochtenen Beschlusses indes für zweckdienlich erachtet, die Klage auch in der Sache zu prüfen, und hat sie jedenfalls als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

10 Mit dem Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der Präsident des Gerichts festgestellt, dass sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt habe. Anträge des Rechtsmittelführers vor dem Gerichtshof

11 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer, – den angefochtenen Beschluss aufzuheben, – den in der ersten Instanz gestellten Anträgen stattzugeben und – den Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufzuheben. Zum Rechtsmittel

12 Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

13 Diese Bestimmung ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels anzuwenden.

14 Zur Stützung seines Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer zum einen 15 Rechtsmittelgründe geltend, mit denen er Verstöße rügt, nämlich erstens gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes in Bezug auf das rechtmäßige Verhalten der Unionsorgane, zweitens gegen Art. 130 Abs. 3 und 7 der Verfahrensordnung des Gerichts sowie Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), drittens gegen Art. 265 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Art. 263 Abs. 4 AEUV, viertens gegen Art. 4 Abs. 2 EUV sowie die gemeinsamen Verfassungsregeln der Mitgliedstaaten, fünftens gegen Art. 2 EMRK und Art. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), sechstens gegen Art. 6 EMRK und Art. 47 der Charta, siebtens gegen Art. 13 EUV, achtens gegen Art. 15 Abs. 2 EUV, neuntens gegen Art. 325 Abs. 1 AEUV, zehntens gegen Art. 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1), elftens bis vierzehntens gegen Art. 2 EUV sowie fünfzehntens gegen den Grundsatz der rechtlichen Vorhersehbarkeit, was seine Verurteilung zur Tragung der Kosten betrifft.

15 Zum anderen legt der Rechtsmittelführer mit seinem 16. Rechtsmittelgrund ein Rechtsmittel gegen den Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein und beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

16 In einem ersten Schritt sind die Rechtsmittelgründe 1, 3, 5, 6, 11 und 12 zu behandeln, die die Gründe des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Zulässigkeit der Klage betreffen, und dann in einem zweiten Schritt die anderen Rechtsmittelgründe. Zum ersten Rechtsmittelgrund

17 Der erste Rechtsmittelgrund ist gegen die Rn. 29 bis 33 des angefochtenen Beschlusses gerichtet, in denen das Gericht festgestellt hat, dass das Schreiben des Europäischen Rates vom 24. Juni 2019 eine Stellungnahme dieses Organs zur Aufforderung zum Tätigwerden vom 5. Juni 2019 dargestellt habe und die Klage daher nicht die in Art. 265 AEUV festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Untätigkeitsklage erfüllt habe. Vorbringen des Rechtsmittelführers

18 Der Rechtsmittelführer macht erstens einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes in Bezug auf das rechtmäßige Verhalten der Unionsorgane geltend, da das Gericht in zweideutiger Weise ausgeführt habe, dass er nicht darauf habe vertrauen dürfen, dass der Europäische Rat in Einklang mit Art. 61 der Verordnung 2018/1046 und Art. 325 AEUV handeln werde, weil der Europäische Rat in seinem Schreiben vom 24. Juni 2019 in widersprüchlicher Weise erklärt habe, dass er seiner Pflicht zur Bekämpfung von Betrug und Korruption nachkomme, er aber keine Befugnis habe, dies zu tun.

19 Zweitens macht der Rechtsmittelführer geltend, dass der Europäische Rat in seinem vom Rechtsmittelführer als „Nicht-Antwort“ bezeichneten Schreiben gegen seine Pflicht verstoßen habe, eindeutig und verständlich zu kommunizieren, und dass sich die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV gegen dieses Schreiben, wie sie das Gericht in Rn. 32 des angefochtenen Beschlusses angeregt habe, als nutzlos erwiesen habe. Würdigung durch den Gerichtshof

20 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, sind die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 29 bis 31 des angefochtenen Beschlusses zutreffend, wo es darauf hingewiesen hat, dass die in Art. 265 AEUV festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nicht erfüllt sind, wenn das beklagte Organ, das zum Tätigwerden aufgefordert wurde, vor Klageerhebung zu dieser Aufforderung Stellung genommen hat (Beschlüsse vom 8. Februar 2018, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Kommission, C‑508/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:72, Rn. 15, und vom 3. Dezember 2019, WB/Kommission, C‑270/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1038, Rn. 13) und dass der Erlass einer anderen als der von den Betroffenen gewünschten oder für notwendig erachteten Handlung, wie etwa einer ordnungsgemäß begründeten Weigerung, entsprechend der Aufforderung zum Tätigwerden zu handeln, eine Stellungnahme darstellt, mit der die Untätigkeit beendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2013, Kommission/Rat, C‑196/12, EU:C:2013:753, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21 Diese letztgenannte Feststellung gilt insbesondere, wenn das betreffende Organ es wegen Unzuständigkeit ablehnt, entsprechend der Aufforderung zum Tätigwerden zu handeln (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. Dezember 2019, WB/Kommission, C‑270/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1038, Rn. 12).

22 In Anwendung dieser in Rn. 20 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung hat das Gericht in Rn. 32 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen angenommen, dass mit dem Schreiben des Europäischen Rates vom 24. Juni 2019, das in Beantwortung der Aufforderung zum Tätigwerden vom 5. Juni 2019 verfasst worden sei und die Entscheidung dieses Organs beinhaltet habe, keine Schritte in dem in dieser Aufforderung befürworteten Sinn zu unternehmen, die Untätigkeit beendet worden sei, wodurch die vom Rechtsmittelführer erhobene Klage nach Art. 265 AEUV unzulässig geworden sei. Das Gericht hat hinzugefügt, dass der Rechtsmittelführer eine Klage nach Art. 263 AEUV gegen diese Entscheidung hätte erheben können, sofern er seine Klagebefugnis hätte nachweisen können.

23 Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Stellungnahme im Sinne von Art. 265 Abs. 2 AEUV den Standpunkt des betreffenden Organs zum Antrag des Rechtsmittelführers eindeutig und endgültig festlegen muss und dass die Einordnung der Antwort dieses Organs auf den Antrag als „Stellungnahme“, mit der die angebliche Untätigkeit beendet wird, eine Rechtsfrage ist, die im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. Juni 2020, CJ/Gerichtshof der Europäischen Union, C‑634/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:474, Rn. 29 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

24 Im vorliegenden Fall ist die vom Rechtsmittelführer im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes vorgebrachte Argumentation nicht geeignet, die Einordnung des Schreibens des Europäischen Rates vom 24. Juni 2019 als „Stellungnahme“ und somit auch nicht die Schlussfolgerung des Gerichts, die Klage sei aus diesem Grund unzulässig, in Frage zu stellen.

25 So beruht das Vorbringen, das Gericht habe erklärt, der Rechtsmittelführer hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Europäische Rat im Einklang mit Art. 61 der Verordnung 2018/1046 und Art. 325 AEUV handeln werde, offensichtlich auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Beschlusses. Das Gericht hat nämlich in dessen Rn. 32 lediglich festgestellt, dass der Europäische Rat in seinem Schreiben vom 24. Juni 2019 in klaren Worten die Gründe erläutert habe, weshalb er nicht in dem vom Rechtsmittelführer geforderten Sinne habe tätig werden können, ohne jedoch daraus den Schluss zu ziehen, den der Rechtsmittelführer ihm zuzuschreiben versucht.

26 Soweit das Vorbringen des Rechtsmittelführers als Vorwurf an das Gericht zu verstehen ist, nicht entschieden zu haben, dass dieses Schreiben eine widersprüchliche Begründung enthalte, ist festzustellen, dass zwischen der in diesem Schreiben zum Ausdruck gebrachten Zusicherung, der Europäische Rat messe der Bekämpfung von Betrügereien und anderen rechtswidrigen Tätigkeiten, die die finanziellen Interessen der Europäischen Union beträfen, größte Bedeutung bei, und der mit fehlender Zuständigkeit begründeten Weigerung dieses Organs, entsprechend dem Antrag des Rechtsmittelführers tätig zu werden, offensichtlich kein Widerspruch besteht.

27 Daraus folgt, dass dieses Vorbringen offensichtlich unbegründet ist.

28 Was zweitens das Vorbringen des Rechtsmittelführers betrifft, der Europäische Rat habe in seinem Schreiben vom 24. Juni 2019 gegen seine Pflicht zur eindeutigen und verständlichen Kommunikation verstoßen, geht aus Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hervor, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile der Entscheidung, deren Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (Urteil vom 16. September 2020, BP/FRA, C‑669/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:713, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29 Im vorliegenden Fall trägt der Rechtsmittelführer lediglich eine bloße, sehr allgemeine Behauptung vor, ohne eine rechtliche Begründung zu liefern, mit der dargetan wird, inwiefern die Aussage des Europäischen Rates in seinem Schreiben vom 24. Juni 2019 nicht eindeutig und verständlich sein soll, und mit der noch weniger dargetan wird, inwiefern das Gericht in diesem Zusammenhang einen Rechtsfehler begangen haben soll. Daher ist dieses Vorbringen als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

30 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich die Frage der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Untätigkeitsklage von der Frage unterscheidet, ob die von dem aufgeforderten Unionsorgan erlassene Handlung, mit der seine Untätigkeit beendet wird, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. Juni 2020, CJ/Gerichtshof der Europäischen Union, C‑634/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:474, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher geht das Vorbringen des Rechtsmittelführers, die Erhebung einer Klage nach Art. 263 AEUV gegen dieses Schreiben des Europäischen Rates sei nutzlos, ins Leere.

31 Infolgedessen ist der erste Rechtsmittelgrund als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Zum dritten, fünften und zwölften Rechtsmittelgrund

32 Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht, was die Rn. 25 bis 27 des angefochtenen Beschlusses betreffe, rechtswidrig zwei Voraussetzungen für die Feststellung seiner Klagebefugnis hinzugefügt habe, die in Art. 265 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Art. 263 Abs. 4 AEUV nicht enthalten seien, und dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es seine Klagebefugnis und sein Rechtsschutzinteresse verneint habe.

33 Mit seinem fünften Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen Art. 2 EMRK und Art. 2 der Charta geltend, soweit das Gericht in Rn. 39 des angefochtenen Beschlusses angenommen habe, dass er trotz der Bedrohungen gegen seine körperliche Unversehrtheit, zu denen durch die auf ihn bezogenen Aussagen des Premierministers der Tschechischen Republik angestiftet worden sei, weder unmittelbar noch individuell von der behaupteten Untätigkeit betroffen sei.

34 Mit seinem zwölften Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen den Grundwert der Gleichheit vor dem Gesetz, wie er in Art. 2 EUV verankert sei, geltend und beanstandet die Rn. 27 und 38 des angefochtenen Beschlusses. Aus diesen beiden Randnummern folge, dass nur die Empfänger der Zahlungen, die von der Union im Rahmen der in den Mitgliedstaaten verteilten Mittel getätigt worden seien, die Befugnis hätten, deren Ordnungsgemäßheit zu rügen.

35 Demnach beanstandet der Rechtsmittelführer mit diesen drei Rechtsmittelgründen im Wesentlichen die Schlussfolgerung des Gerichts, seine Klage sei wegen seiner fehlenden Klagebefugnis und seines fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig.

36 Da aus den in den Rn. 20 bis 31 des vorliegenden Beschlusses dargestellten Gründen das Gericht dadurch, dass es die Klage mit der Begründung für unzulässig erklärt hat, dass der Europäische Rat vor der Erhebung dieser Klage zur Aufforderung zum Tätigwerden vom 5. Juni 2019 Stellung genommen habe, keinen Rechtsfehler begangen hat, ist nicht zu prüfen, ob die in der vorstehenden Randnummer genannte Schlussfolgerung des Gerichts rechtsfehlerhaft ist. Unter diesen Umständen wäre nämlich ein solcher Fehler für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich und würde sich nicht auf den Tenor des angefochtenen Beschlusses auswirken, soweit mit ihm die Klage als unzulässig abgewiesen wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 74, sowie Beschluss vom 25. Oktober 2016, VSM Geneesmiddelen/Kommission, C‑637/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:812, Rn. 54 und 55).

37 Daher sind der dritte, fünfte und zwölfte Rechtsmittelgrund als ins Leere gehend zurückzuweisen. Zum sechsten und elften Rechtsmittelgrund

38 Der Rechtsmittelführer macht mit seinem sechsten Rechtsmittelgrund einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK und Art. 47 der Charta geltend, und mit seinem elften Rechtsmittelgrund einen Verstoß gegen den Grundwert der Rechtspflege, wie er in Art. 2 EUV verankert sei, da das Gericht seine Klage aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen für unzulässig erklärt habe.

39 Hierzu genügt die Feststellung, dass, auch wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage vor dem Gerichtshof im Licht der Werte und der Grundrechte des Unionsrechts auszulegen sind, diese jedoch nicht zu einer Änderung des von den Verträgen vorgesehenen Systems der gerichtlichen Kontrolle und insbesondere der Regeln über die Zulässigkeit der unmittelbar vor den Unionsgerichten erhobenen Klagen führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 97, sowie Beschluss vom 8. Februar 2018, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Kommission, C‑508/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:72, Rn. 20).

40 Daher sind der sechste und der elfte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Zu den Rechtsmittelgründen 4, 7 bis 10, 13 und 14

41 Die Rechtsmittelgründe 4, 7 bis 10, 13 und 14 sind gegen die in den Rn. 34 bis 38 des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Gründe gerichtet, die die Begründetheit der Klage vor dem Gericht betreffen.

42 Da sich aus den Rn. 20 bis 31 des vorliegenden Beschlusses ergibt, dass das Gericht in Rn. 39 des angefochtenen Beschlusses zu Recht entschieden hat, dass die ihm vorgelegte Klage unzulässig sei, sind dies keine tragenden Gründe.

43 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind im Rahmen eines Rechtsmittels Rügen, die gegen nichttragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, als ins Leere gehend zurückzuweisen, da sie nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2020, Gollnisch/Parlament, C‑676/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:916, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44 Folglich sind die Rechtsmittelgründe 4, 7 bis 10, 13 und 14, die gegen die Gründe des angefochtenen Beschlusses gerichtet sind, die die Begründetheit betreffen, über die nicht entschieden zu werden brauchte, als ins Leere gehend zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund

45 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe dadurch gegen Art. 130 Abs. 3 und 7 seiner Verfahrensordnung sowie gegen Art. 6 EMRK verstoßen, dass es in den Rn. 34 bis 38 des angefochtenen Beschlusses Erwägungen über die Begründetheit seiner Klage angestellt habe, die Gegenstand eines Urteils hätten sein müssen.

46 Wie aus den Rn. 41 bis 43 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, hat das Gericht in diesen Randnummern des angefochtenen Beschlusses die Begründetheit der Klage nur ergänzend geprüft.

47 Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen. Zum sechzehnten Rechtsmittelgrund

48 Mit seinem sechzehnten Rechtsmittelgrund beabsichtigt der Rechtsmittelführer, ein Rechtsmittel gegen den Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einzulegen und den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen.

49 Allerdings geht aus den Art. 39 und 57 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 160 Abs. 4 und Art. 190 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hervor, dass ein solches Rechtsmittel und ein solcher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit einem gesonderten Schriftsatz eingereicht werden müssen.

50 Da im vorliegenden Fall dieses Rechtsmittel und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mit gesondertem Schriftsatz eingereicht worden sind, sind sie offensichtlich unzulässig. Zum fünfzehnten Rechtsmittelgrund

51 Mit seinem fünfzehnten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe dadurch gegen den Grundsatz der rechtlichen Vorhersehbarkeit verstoßen, dass es ihm die Kosten auferlegt habe, obwohl der Kostenbetrag in dem angefochtenen Beschluss nicht angegeben worden sei und die die Kosten betreffenden Art. 133 bis 141 der Verfahrensordnung des Gerichts keine materielle Regel enthielten, anhand deren die Kosten bestimmt werden könnten.

52 Insoweit genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung Anträge, die die angebliche Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts betreffen, gemäß Art. 58 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach ein nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung gerichtetes Rechtsmittel unzulässig ist, als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (Beschluss vom 12. Januar 2017, Europäischer Tier- und Naturschutz und Giesen/Kommission, C‑343/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:10, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53 Da die anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind, ist der fünfzehnte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

54 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Kosten

55 Nach Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss zu entscheiden.

56 Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die vorliegende Rechtsmittelschrift dem Beklagten zugestellt worden ist und somit bevor diesem Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass der Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten trägt. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) beschlossen: 1. Das Rechtsmittel wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. 2. Herr Lukáš Wagenknecht trägt seine eigenen Kosten. 2. Herr Lukáš Wagenknecht trägt seine eigenen Kosten. Unterschriften