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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 21.05.2021 – C-121/21
ECLI:EU:C:2021:420
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BESCHLUSS DER VIZEPRÄSIDENTIN DES GERICHTSHOFS 21. Mai 2021 ( „Vorläufiger Rechtsschutz – Art. 279 AEUV – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Umwelt – Richtlinie 2011/92/EU – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Braunkohleabbau im Tagebau – Braunkohlebergwerk Turów (Polen)“ In der Rechtssache C‑121/21 R betreffend einen Antrag auf einstweilige Anordnungen nach Art. 279 AEUV, eingereicht am 26. Februar 2021, Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und L. Dvořáková als Bevollmächtigte, Antragstellerin, gegen Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten, Antragsgegnerin, erlässt DIE VIZEPRÄSIDENTIN DES GERICHTSHOFS nach Anhörung des Generalanwalts P. Pikamäe, folgenden Beschluss
1 Mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beantragt die Tschechische Republik, der Republik Polen aufzugeben, den Braunkohleabbau im Bergwerk Turów (Polen) bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in der Hauptsache unverzüglich einzustellen.
2 Dieser Antrag ergeht im Rahmen einer von der Tschechischen Republik am 26. Februar 2021 eingereichten Vertragsverletzungsklage nach Art. 259 AEUV, mit der sie begehrt, festzustellen, dass die Republik Polen gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hat aus: – Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1) in der durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. 2014, L 124, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: UVP-Richtlinie) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 bis 6, Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie die Art. 6 bis 9 dieser Richtlinie, indem sie die Genehmigung für den Braunkohleabbau ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung um sechs Jahre verlängert hat; – Art. 6 Abs. 2 bis 7, Art. 7 Abs. 5, Art. 8, Art. 9 und Art. 11 Abs. 1 der UVP-Richtlinie, indem sie es zugelassen hat, die betroffene Öffentlichkeit vom Verfahren über die Erteilung der Betriebsgenehmigung auszuschließen; – Art. 11 Abs. 1 der UVP-Richtlinie, indem sie die Entscheidung des Bezirksdirektors für den Umweltschutz in Wrocław (Polen) vom 21. Januar 2020 über die Umweltauflagen für das Projekt der Fortsetzung des Abbaus des Braunkohlevorkommens in Turów bis zum Jahr 2044 (im Folgenden: UVP-Entscheidung) für sofort vollziehbar erklärt hat; – Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und Buchst. b Ziff. ii der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. 2000, L 327, S. 1), indem sie in der UVP-Entscheidung kein mögliches Verfahren für den Fall vorsieht, dass keine Ausnahmen für die betroffenen Wasserkörper nach Art. 4 Abs. 5 dieser Richtlinie gemacht werden; – Art. 6 Abs. 2 bis 7, Art. 7 Abs. 1, 2 und 5 und Art. 8 der UVP-Richtlinie, indem sie es nicht ermöglicht hat, dass die betroffene Öffentlichkeit und die Tschechische Republik an dem Verfahren teilnehmen, in dem die Entscheidung des für das Klima zuständigen Ministers der Republik Polen vom 20. März 2020 über die Änderung der Genehmigung Nr. 65/94 für den Abbau von Braunkohle in dem Vorkommen Turów getroffen wurde, mit der die Genehmigung für den Braunkohleabbau in diesem Bergwerk um sechs Jahre verlängert wurde (im Folgenden: Genehmigung für den Braunkohleabbau bis 2026). – Art. 9 Abs. 1 und 2 der UVP-Richtlinie, indem sie die Genehmigung für den Braunkohleabbau bis 2026 nicht veröffentlicht und sie der Tschechischen Republik nicht in verständlicher Form mitgeteilt hat, – Art. 11 Abs. 1 der UVP-Richtlinie, indem sie keine gerichtliche Kontrolle der Genehmigung für den Braunkohleabbau bis 2026 ermöglicht hat, – Art. 7 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. 2003, L 41, S. 26), indem sie die Genehmigung für den Braunkohleabbau bis 2026 nicht veröffentlicht hat, – dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV, indem sie keine vollständigen Informationen im Zusammenhang mit dem Verfahren über die Erteilung der Genehmigung für den Braunkohleabbau bis 2026 geliefert hat, – Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der UVP-Richtlinie, indem sie die UVP-Entscheidung in der Genehmigung für den Braunkohleabbau bis 2026 nicht hinreichend berücksichtigt hat; – Art. 8a Abs. 1 Buchst. b der UVP-Richtlinie, indem sie nicht alle Umweltauflagen in der Genehmigung für den Braunkohleabbau bis 2026 hinreichend festgelegt hat.
3 Am 6. April 2021 hat die Republik Polen ihre schriftlichen Erklärungen zum Antrag auf einstweilige Anordnung abgegeben.
4 Mit prozessleitender Maßnahme vom 19. April 2021 hat die Vizepräsidentin des Gerichtshofs Fragen zur schriftlichen Beantwortung an die Republik Polen gerichtet, auf die dieser Mitgliedstaat mit Schreiben vom 26. April 2021 geantwortet hat. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
5 Art. 1 der UVP-Richtlinie sieht vor: „(1) Gegenstand dieser Richtlinie ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. (2) Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) ‚Projekt‘: – die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen, – sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen; … c) ‚Genehmigung‘: Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält; …“
6 Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.“
7 Art. 4 Abs. 1 bis 3 der UVP-Richtlinie bestimmt: „(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen. (2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand: a) einer Einzelfalluntersuchung; oder b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden. (3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. …“
8 Anhang I („In Artikel 4 Absatz 1 genannte Projekte“) der UVP-Richtlinie nennt in Nr. 19 „Steinbrüche und Tagebau auf einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar oder Torfgewinnung auf einer Fläche von mehr als 150 Hektar“ und in Nr. 24 „jede Änderung oder Erweiterung von Projekten, die in diesem Anhang aufgeführt sind, wenn sie für sich genommen die Schwellenwerte, sofern solche in diesem Anhang festgelegt sind, erreicht“.
9 Anhang II („In Artikel 4 Absatz 2 genannte Projekte“) der UVP-Richtlinie nennt in Nr. 2 Buchst. a „Steinbrüche, Tagebau und Torfgewinnung (nicht durch Anhang I erfasste Projekte)“; in Nr. 2 Buchst. e nennt er „oberirdische Anlagen zur Gewinnung von Steinkohle, Erdöl, Erdgas und Erzen sowie von bituminösem Schiefer“ und in Nr. 13 Buchst. a „[d]ie Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten des Anhangs I oder dieses Anhangs, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können (nicht durch Anhang I erfasste Änderung oder Erweiterung)“. Polnisches Recht
10 Art. 72 Abs. 2 der Ustawa o udostępnianiu informacji o środowisku i jego ochronie, udziale społeczeństwa w ochronie środowiska oraz o ocenach oddziaływania na środowisko (Gesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt und deren Schutz, die Beteiligung der Öffentlichkeit am Umweltschutz und über die Umweltverträglichkeitsprüfung) vom 3. Oktober 2008 (Dz. U. Nr. 199, Position 1227, im Folgenden: Umweltinformationsgesetz) bestimmt: „Das Erfordernis einer Entscheidung über Umweltauflagen gilt nicht für Änderungen: … 2. einer Genehmigung oder einer im Abschnitt 1 Nrn. 4 und 5 genannten Entscheidung: … k) bei einer einmaligen Verlängerung einer Genehmigung für den Braunkohleabbau bis zu sechs Jahren, wenn die Verlängerung der Genehmigung mit einer rationellen Bewirtschaftung des Vorkommens ohne Erweiterung des Umfangs der Genehmigung begründet wird; …“ Vorgeschichte des Rechtsstreits und vorgerichtliches Verfahren
11 Das Bergwerk Turów, in dem Braunkohle im Tagebau abgebaut wird, liegt im polnischen Hoheitsgebiet, nahe der Grenzen zur Tschechischen Republik und zur Bundesrepublik Deutschland.
12 Am 27. April 1994 erteilten die zuständigen polnischen Behörden der PGE Elektrownia Bełchatów S.A., jetzt PGE Górnictwo i Energetyka Konwencjonalna S.A. (im Folgenden: Betreiber), eine Bergbaukonzession für dieses Bergwerk für 26 Jahre, d. h. bis zum 30. April 2020.
13 Am 24. Oktober 2019 beantragte der Betreiber nach Art. 72 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes die Verlängerung dieser Konzession um sechs Jahre.
14 Am 21. Januar 2020 erließ der Bezirksdirektor für Umweltschutz Wrocław die UVP-Entscheidung und erklärte diese am 23. Januar 2020 für sofort vollziehbar. Am 24. Januar 2020 fügte der Betreiber die UVP-Entscheidung dem Antrag auf Verlängerung der Bergbaukonzession vom 24. Oktober 2019 bei.
15 Mit Entscheidung vom 20. März 2020 erteilte der für Klimapolitik zuständige Minister der Republik Polen auf der Grundlage von Art. 72 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes die Genehmigung für den Braunkohleabbau bis zum Jahr 2026.
16 Die Tschechische Republik war der Ansicht, dass die Republik Polen mit der Erteilung dieser Genehmigung in mehrfacher Hinsicht gegen das Unionsrecht verstoßen habe, und befasste am 30. September 2020 die Europäische Kommission nach Art. 259 AEUV damit.
17 Am 30. Oktober 2020 übermittelte die Republik Polen ihre Erklärungen. Am 13. November 2020 gaben diese beiden Mitgliedstaaten in einer von der Kommission durchgeführten Anhörung mündliche Stellungnahmen ab.
18 Am 17. Dezember 2020 erließ die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie der Republik Polen mehrere Verstöße gegen das Unionsrecht vorwarf. Insbesondere war die Kommission der Meinung, dass dieser Mitgliedstaat mit dem Erlass einer Bestimmung, die die Verlängerung einer Genehmigung für den Braunkohleabbau um bis zu sechs Jahre ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ermögliche, gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 der UVP-Richtlinie verstoßen habe.
19 Am 26. Februar 2021 hat die Tschechische Republik die in Rn. 2 des vorliegenden Beschlusses erwähnte Vertragsverletzungsklage erhoben. Anträge der Parteien
20 Die Tschechische Republik beantragt, – der Republik Polen aufzugeben, die Bergbauarbeiten im Bergwerk Turów unverzüglich einzustellen, und – der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.
21 Die Republik Polen beantragt, – den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen; – hilfsweise, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unbegründet zurückzuweisen sowie – der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen. Zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Zulässigkeit
22 Die Republik Polen macht geltend, dass der Antrag der Tschechischen Republik auf vorläufigen Rechtsschutz offensichtlich unzulässig sei, da die Tschechische Republik nicht dargetan habe, dass ein unmittelbarer und enger Zusammenhang zwischen den beantragten einstweiligen Anordnungen und den in der Klage in der Hauptsache geltend gemachten Verstößen gegen das Unionsrecht bestehe.
23 Hierzu trägt die Republik Polen im Wesentlichen vor, wenn der Klage in der Hauptsache stattgegeben würde, würde dies nicht zwangsläufig die Einstellung des Abbaus im Bergwerk Turów zur Folge haben. Denn sie sei im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen lediglich verpflichtet, die Mängel und Lücken der UVP-Entscheidung und der Genehmigung des Braunkohleabbaus bis 2026 zu beseitigen.
24 Die Republik Polen weist darauf hin, dass der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C‑411/17, EU:C:2019:622, Rn. 173 bis 175) ergangen sei, entschieden habe, dass das Unionsrecht unter bestimmten Voraussetzungen nationalen Vorschriften nicht entgegenstehe, die die Legalisierung von Vorgängen oder Handlungen zuließen, die im Hinblick auf das Unionsrecht über die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung rechtswidrig seien. Die Republik Polen könne somit nach der Rechtsprechung, die sich aus diesem Urteil ergebe, die von der Tschechischen Republik angefochtenen Verwaltungsentscheidungen ändern, ohne den Braunkohleabbau im Bergwerk Turów aussetzen zu müssen.
25 Die Republik Polen ist daher der Auffassung, dass die von der Tschechischen Republik beantragten einstweiligen Anordnungen nicht darauf abzielten, die volle Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache zu gewährleisten, und dass der Erlass dieser Anordnungen Wirkungen hätte, die weit über die Verpflichtungen aus dem Urteil hinausgingen.
26 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.
27 Als Erstes ist nämlich festzustellen, dass diesem Vorbringen eine Verwechslung des Zwecks des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes und des Umfangs der Maßnahmen zugrunde liegt, die sich aus einem Urteil, mit dem eine Vertragsverletzung nach Art. 259 AEUV festgestellt wird, ergeben.
28 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zum einen der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes darin besteht, die volle Wirksamkeit der Entscheidung zu gewährleisten, die im Verfahren zur Hauptsache – im vorliegenden Fall ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 259 AEUV zur Feststellung, dass die Republik Polen gegen ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat – zu treffen ist, zu dem das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinzukommt.
29 Zum anderen hat ein Mitgliedstaat, wenn der Gerichtshof feststellt, dass dieser Staat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat, nach Art. 260 Abs. 1 AEUV zwar die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben. Jedoch ist die Frage, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um einem Urteil in einem Vertragsverletzungsverfahren nachzukommen, nicht Gegenstand eines Urteils nach Art. 259 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn, C‑288/12, EU:C:2014:237, Rn. 33).
30 Wenn dem Vorbringen der Republik Polen gefolgt würde, würde jedoch dies bedeuten, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 259 AEUV gegenstandslos würde, da der Gerichtshof in dem Urteil, das die Vertragsverletzung feststellt, nicht anordnen kann, dass der betroffene Mitgliedstaat bestimmte Maßnahmen erlässt, um dieses Urteil durchzuführen. Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass, wenn der Klage stattgegeben würde, die Republik Polen verpflichtet wäre, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, die die Aussetzung des Braunkohletagebaus im Bergwerk Turów umfassen.
31 Als Zweites genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof zwar in Rn. 173 des Urteils vom 29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C‑411/17, EU:C:2019:622), entschieden hat, dass das Unionsrecht nationalen Vorschriften nicht entgegensteht, die in bestimmten Fällen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge und Handlungen zulassen, doch bleibt eine solche Möglichkeit auf jeden Fall eine Ausnahme, und der Mitgliedstaat muss grundsätzlich Maßnahmen zur Aussetzung oder Aufhebung der unter Verstoß gegen das Unionsrecht erteilten Genehmigung ergreifen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C‑411/17, EU:C:2019:622, Rn. 172 und 174, sowie vom 12. November 2019, Kommission/Irland [Windfarm Derrybrien], C‑261/18, EU:C:2019:955, Rn. 75 und 76).
32 Unter diesen Umständen ist der Antrag auf einstweilige Anordnungen zulässig. Begründetheit
33 Nach Art. 160 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs müssen die Anträge auf einstweilige Anordnung „den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen“.
34 Eine einstweilige Anordnung kann folglich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur getroffen werden, wenn die Notwendigkeit der Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wurde (fumus boni iuris) und wenn sie in dem Sinne dringend ist, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten muss. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor. Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern es an einer von ihnen fehlt (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C‑791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Fumus Boni Juris
35 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Voraussetzung des fumus boni iuris erfüllt, wenn zumindest einer der Gründe, die die Partei, die die einstweiligen Anordnungen beantragt, zur Hauptsache geltend macht, auf den ersten Blick nicht ohne ernsthafte Grundlage erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer dieser Gründe komplexe rechtliche Fragen aufwirft, deren Lösung sich nicht sogleich aufdrängt und die daher einer eingehenden Prüfung bedürfen, die nicht von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommen werden kann, sondern Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein muss, oder wenn ausweislich des Vorbringens der Parteien eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht offensichtlich aufdrängt (Beschlüsse vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C‑619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 30, und vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C‑791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 52).
36 Im vorliegenden Fall trägt die Tschechische Republik zum Nachweis des Vorliegens eines fumus boni iuris u. a. einen Antragsgrund vor, der der ersten Rüge des ersten Klagegrundes entspricht, der im Rahmen ihrer Klage in der Hauptsache geltend gemacht und darauf gestützt wird, dass die Republik Polen mit dem Erlass von Art. 72 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes, nach dem die Gültigkeit einer Konzession zum Braunkohleabbau ohne jegliche Umweltverträglichkeitsprüfung einmalig um bis zu sechs Jahre verlängert werden könne, insbesondere gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 der UVP-Richtlinie verstoßen habe.
37 Nach Ansicht der Tschechischen Republik müssen Bergbauprojekte im Tagebau mit einer Fläche von mehr als 25 ha gemäß Art. 4 Abs. 1 der UVP-Richtlinie und Anhang I Nr. 19 dieser Richtlinie einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Darüber hinaus müsse gemäß Nr. 24 dieses Anhangs jede Änderung oder Erweiterung solcher Projekte ebenfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden.
38 Ferner weist die Tschechische Republik darauf hin, dass nach Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Nr. 2 Buchst. a der UVP-Richtlinie Tagebauprojekte von unbegrenzter Größe einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen seien.
39 Da jedoch eine „Konzession“ im Sinne von Art. 72 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes eine „Genehmigung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie darstelle, müsse das Verfahren, das zur Erteilung einer solchen Konzession führe, die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen beachten, insbesondere diejenigen, die in Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie aufgeführt seien. Nach Ansicht der Tschechischen Republik hat die Republik Polen dadurch gegen diese Verpflichtungen verstoßen, dass sie in Art. 72 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes vorsehe, dass die Gültigkeit einer Konzession für den Braunkohleabbau ohne jegliche Prüfung der Umweltverträglichkeit einmalig um bis zu sechs Jahre verlängert werden könne.
40 Die Republik Polen hat das Vorbringen der Tschechischen Republik zum Vorliegen eines fumus boni iuris im vorliegenden Fall nicht bestritten.
41 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der UVP-Richtlinie der Begriff „Projekt“ im Sinne dieser Richtlinie alle Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen umfasst. In Art. 1 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie wird „Genehmigung“ im Sinne dieser Richtlinie definiert als Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält.
42 Projekte im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der UVP-Richtlinie müssen nach Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie vor ihrer Genehmigung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden, wenn bei ihnen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Urteil vom 29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C‑411/17, EU:C:2019:622, Rn. 73).
43 Somit verlangt diese letztgenannte Vorschrift nicht, dass jedes Projekt, bei dem mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, dem in der UVP-Richtlinie vorgesehenen Prüfungsverfahren unterzogen wird, sondern nur, dass dies bei Projekten geschehen muss, die in Art. 4 dieser Richtlinie genannt sind, der je nach Anwendbarkeit von Abs. 1 oder Abs. 2 auf die in ihren Anhängen I und II aufgezählten Projekte verweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C‑411/17, EU:C:2019:622, Rn. 74).
44 Was erstens die unter Anhang I der UVP-Richtlinie fallenden Projekte betrifft, auf die in Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie verwiesen wird, so sind diese naturgemäß mit der Gefahr erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt behaftet und müssen zwingend Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C‑411/17, EU:C:2019:622, Rn. 75).
45 Zu diesen Projekten gehören gemäß Nr. 19 des Anhangs I der UVP-Richtlinie Tagebau auf einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar sowie nach Nr. 24 dieses Anhangs jede Änderung oder Erweiterung solcher Projekte, die diese Schwellenwerte erreicht.
46 Zweitens bestimmen die Mitgliedstaaten bei Projekten, die unter Anhang II der UVP-Richtlinie fallen, auf die Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie verweist, entweder auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung oder auf der Grundlage von Schwellenwerten oder Kriterien, die sie festlegen, oder auf der Grundlage einer Kombination beider Verfahren, ob diese Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind.
47 Zu den Projekten, die in den Anwendungsbereich von Anhang II der UVP-Richtlinie fallen, gehören gemäß Nr. 2 Buchst. a dieses Anhangs Tagebauprojekte, die nicht durch Anhang I der Richtlinie erfasst sind, sowie gemäß Nr. 13 Buchst. a jede Änderung oder Erweiterung solcher Projekte, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
48 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf Genehmigung eines unter Anhang II der UVP-Richtlinie fallenden Projekts befasst sind, eine besondere Prüfung der Frage vorzunehmen haben, ob unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang III der Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist (Urteil vom 14. Januar 2016, Kommission/BulgarienC‑141/14, EU:C:2016:8, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Art. 72 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes, dass eine einmalige Verlängerung der Gültigkeit einer Konzession für den Braunkohleabbau um bis zu sechs Jahre keiner vorherigen Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wenn der Grund für die Verlängerung die rationelle Bewirtschaftung des Vorkommens ohne Erweiterung des Genehmigungsumfangs ist. Außerdem geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass die Genehmigung für den Braunkohleabbau bis 2026 auf der Grundlage dieser Bestimmung erteilt wurde.
50 Unter diesen Umständen kann auf den ersten Blick nicht ausgeschlossen werden, dass Art. 72 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes gegen die Anforderungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der UVP-Richtlinie verstößt; diesen Anforderungen zufolge ist die Erweiterung eines Tagebauprojekts im Wesentlichen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen oder muss zumindest vorab verifiziert werden, ob eine solche Prüfung notwendig ist.
51 Ohne in diesem Verfahrensstadium über die Begründetheit des Vorbringens der Parteien zur Hauptsache zu entscheiden, wofür das Gericht der Hauptsache zuständig ist, ist daher festzustellen, dass die Argumente, die die Tschechische Republik in der Sache zur Stützung der ersten Rüge des ersten Klagegrundes ihrer Klage vorbringt, die dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugrunde liegen und mit denen ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 der UVP-Richtlinie gerügt wird, im Sinne der in Rn. 35 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung auf den ersten Blick nicht ohne ernsthafte Grundlage erscheinen.
52 Folglich ist die Voraussetzung des fumus boni iuris im vorliegenden Fall erfüllt. Dringlichkeit
53 Es ist daran zu erinnern, dass der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes darin besteht, die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu verhindern. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit im Hinblick darauf zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Partei, die den vorläufigen Rechtsschutz beantragt, zu verhindern. Dieser Partei obliegt der Nachweis, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr ein derartiger Schaden entstünde. Für den Nachweis des Bestehens eines solchen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens braucht sein Eintritt nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen zu werden. Es genügt, dass seine Entstehung mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (Beschluss vom du 8. April 2020, Kommission/Polen, C‑791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
54 In der vorliegenden Rechtssache trägt die Tschechische Republik vor, dass die Fortsetzung des Abbaus im Bergwerk Turów bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs in der Hauptsache (im Folgenden: endgültiges Urteil) eine erhebliche Absenkung des Grundwasserspiegels im tschechischen Hoheitsgebiet in der Nähe der Grenze zur Republik Polen zur Folge hätte, wodurch die Trinkwasserversorgung von etwa 10000 Personen in der Tschechischen Republik gefährdet wäre und es zu Bodensenkungen käme, die Gebäudeschäden zur Folge haben könnten.
55 Insbesondere macht die Tschechische Republik geltend, erstens, dass die Abbautätigkeiten wegen des Drainagesystems dieses Bergwerks bereits einen massiven und ununterbrochenen Abfluss von Grundwasser aus ihrem Hoheitsgebiet in das polnische Hoheitsgebiet mit einer Rate von 3,10 m3 pro Minute zur Folge habe. Dieses Phänomen, das schon seit Jahrzehnten auftrete, führe zu einer raschen Absenkung des Grundwasserspiegels, insbesondere in den tertiären und quartären Schichten, sowie zur Austrocknung der Oberflächengewässer. Die Tschechische Republik fügt hinzu, dass seit der Erteilung der Genehmigung für den Braunkohleabbau bis zum Jahr 2026 eine erhebliche Beschleunigung des Absinkens des Grundwasserspiegels mit einem Rückgang von 9,45 Metern in zehn Monaten beobachtet worden sei. Aufgrund dessen meint die Tschechische Republik, dass die Fortsetzung des Abbaus im Bergwerk Turów bis zur Verkündung des endgültigen Urteils nur zu einem noch stärkeren Absinken des Grundwasserspiegels führen könnte, wovon insbesondere die tertiären und quartären Schichten betroffen wären.
56 Zweitens weist dieser Mitgliedstaat darauf hin, dass sich die Absenkung des Grundwasserspiegels unmittelbar auf die Trinkwasserversorgung in dem betroffenen Gebiet auswirke, da zum einen die Uhelná-Quelle (Tschechische Republik), die derzeit nicht mehr in vollem Umfang für die genehmigte Wasserentnahme genutzt werden könne, und zum anderen Brunnen an der Oberfläche betroffen seien, die auszutrocknen drohten. Die Fortsetzung des Abbaus im Bergwerk Turów bis zur Verkündung des endgültigen Urteils würde die hydrologische Situation der Uhelná-Quelle verschlechtern und die Nutzung dieser Brunnen unmöglich machen, so dass die Trinkwasserversorgung von ca. 10000 Menschen in dem betroffenen Gebiet gefährdet wäre.
57 Drittens trägt die tschechische Republik vor, dass das Absinken des Grundwasserspiegels in dem derzeit betroffenen Gebiet auch zu einem plötzlichen Abfluss von Grundwasser aus einem zuvor nicht betroffenen Gebiet führen könne.
58 Viertens und letztens trägt die Tschechische Republik vor, dass die Fortsetzung des Braunkohleabbaus im Bergwerk Turów bis zur Verkündung des endgültigen Urteils Absenkungen des Bodens von mindestens 5 bis 10 Millimetern in den Gebieten nahe dem Bergwerk zur Folge hätte, was die Auswirkungen auf die Statik der Gebäude und die Schäden an diesen verschlimmern würde.
59 Hierzu ist daran zu erinnern, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht dafür geschaffen ist, das tatsächliche Vorliegen von komplexen und in hohem Maß kontroversen Tatumständen nachzuweisen. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter verfügt nicht über die Mittel, die notwendig sind, um die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen, und wäre in einer Vielzahl von Fällen nur unter Schwierigkeiten in der Lage, dies in angemessener Zeit zu tun (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C‑441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 54).
60 Außerdem muss der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter zum alleinigen Zweck der Beurteilung der Dringlichkeit, ohne dass dies eine wie auch immer geartete Stellungnahme seinerseits zur Begründetheit der vom Antragsteller in der Hauptsache geltend gemachten Rügen bedeutete, als gegeben annehmen, dass diese Rügen durchgreifen könnten. Denn der schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden, dessen wahrscheinlicher Eintritt glaubhaft gemacht werden muss, ist der Schaden, der sich gegebenenfalls aus der Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnungen in dem Fall ergäbe, dass anschließend der Klage in der Hauptsache stattgegeben würde (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C‑791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
61 Zum Nachweis der Dringlichkeit macht die Tschechische Republik im Wesentlichen geltend, dass die Fortsetzung des Braunkohleabbaus im Bergwerk Turów bis zur Verkündung des endgültigen Urteils zu einem erheblichen Absinken des Grundwasserspiegels in ihrem Hoheitsgebiet führen könnte, was die Trinkwasserversorgung von etwa 10000 Menschen gefährden und Bodensenkungen herbeiführen würde, die Schäden an Gebäuden verursachen würden.
62 Somit sind die Interessen, die die Tschechische Republik geltend macht, mit Erwägungen des Schutzes der Umwelt, der menschlichen Gesundheit und des Eigentums verbunden.
63 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass der von der Tschechischen Republik behauptete Schaden an Gebäuden wegen des Eintritts von Bodensenkungen im Wesentlichen ein Schaden finanzieller Art ist. Ein solcher kann aber, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, nicht als irreparabel angesehen werden, da in der Regel ein Ersatz in Geld den Geschädigten wieder in die Lage versetzen kann, in der er sich vor Eintritt des Schadens befand (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. April 2012, Vereinigtes Königreich/Rat, C‑656/11 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:211, Rn. 42).
64 Da sich die Tschechische Republik nicht auf solche außergewöhnlichen Umstände berufen hat, hat dieser Mitgliedstaat das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Schadens nicht nachgewiesen, was den Schaden aufgrund von Gebäudeschäden angeht, die durch Bodensenkungen infolge der Fortsetzung der Braunkohleabbau im Bergwerk Turów entstehen.
65 Dagegen können der mit dem Absinken des Grundwasserspiegels verbundene Schaden sowie derjenige, der die Gefährdung der Trinkwasserversorgung der von diesen Gewässern abhängigen Bevölkerung betrifft, schwere und irreparable Schäden für die Umwelt und die menschliche Gesundheit darstellen.
66 Im Hinblick auf die dem Gerichtshof vorliegenden Akten ist es hinreichend wahrscheinlich, dass die Fortsetzung der Tätigkeiten des Braunkohleabbaus im Bergwerk Turów bis zur Verkündung des endgültigen Urteils nachteilige Auswirkungen auf den Grundwasserspiegel im tschechischen Hoheitsgebiet haben kann. Aus den Akten geht nämlich hervor, dass dieser Abbau einen ununterbrochenen Abfluss einer beträchtlichen Wassermenge aus dem tschechischen Hoheitsgebiet in das polnische Hoheitsgebiet zur Folge hat, was eine sichere Verschlechterung des Grundwasserspiegels im tschechischen Hoheitsgebiet bewirkt, die die Trinkwasserversorgung der von den betroffenen Gewässern abhängigen Bevölkerung gefährden kann.
67 Die Gefahr einer übermäßigen Nutzung des Grundwassers aus dem tschechischen Hoheitsgebiet als Folge der Fortsetzung der genannten Tätigkeiten wird im Übrigen durch den Umstand bestätigt, dass die Republik Polen eine wichtige Abhilfemaßnahme ergriffen hat, nämlich den Bau eines Antifiltrationsschirms, mit dem u. a. die nachteiligen Auswirkungen dieser Abbautätigkeiten auf die Umwelt verringert werden sollen. Aus den schriftlichen Erklärungen der Republik Polen zum Antrag auf einstweilige Anordnung geht jedoch hervor, dass der Bau eines solchen Schirms nicht vor 2023 abgeschlossen sein wird.
68 Insoweit ist als Erstes daran zu erinnern, dass die Umweltpolitik der Europäischen Union, wie sich aus Art. 191 Abs. 1 AEUV ergibt, u. a. zur Erhaltung und zum Schutz der Umwelt sowie zur Verbesserung ihrer Qualität und zum Schutz der menschlichen Gesundheit beiträgt. Darüber hinaus ergibt sich aus dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. 2006, L 372, S. 19), dass das Grundwasser in der Union eine wertvolle natürliche Ressource ist, die vor einer Verschlechterung zu schützen ist, insbesondere, wenn Ökosysteme und die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch davon abhängen.
69 Wie aus Rn. 66 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, könnte die Fortsetzung der Tätigkeiten des Braunkohleabbaus im Bergwerk Turów aufgrund des ununterbrochenen Abflusses einer beträchtlichen Wassermenge vom tschechischen in das polnische Hoheitsgebiet zu einer sicheren Verschlechterung des Grundwasserspiegels führen und es unmöglich machen, dass die Bevölkerung, die von den betroffenen Gewässern abhängig ist, sich mit Trinkwasser versorgen kann. Unter diesen Umständen sind solche Nachteile als schwerwiegend anzusehen.
70 Als Zweites kann ein Schaden an der Umwelt und der menschlichen Gesundheit grundsätzlich nicht wiedergutgemacht werden, da Beeinträchtigungen solcher Interessen ihrer Natur nach häufig nicht rückwirkend beseitigt werden können (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Kommission/Österreich, C‑320/03 R, EU:C:2003:543, Rn. 92). Dies scheint hier der Fall zu sein, da die Verschlechterung des betroffenen Grundwasserspiegels sowie die zahlreichen Auswirkungen einer fehlenden Trinkwasserversorgung für die betroffene Bevölkerung später nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, auch dann nicht, wenn der Klage der Tschechischen Republik in der Hauptsache stattgegeben werden sollte.
71 Außerdem ist der Vorsorgegrundsatz zu berücksichtigen, der eine der Grundlagen der Politik eines hohen Schutzniveaus ist, die die Europäische Union im Bereich der Umwelt gemäß Art. 191 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV verfolgt, und in dessen Licht die den Umweltschutz betreffenden Rechtsvorschriften der Union auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C‑441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
72 Somit ergibt sich, dass die Fortsetzung der Tätigkeiten des Braunkohleabbaus im Bergwerk Turów die Umwelt und die menschliche Gesundheit schwer und irreparabel schädigen könnte.
73 Diese Einschätzung kann nicht durch das Vorbringen der Republik Polen in ihren schriftlichen Erklärungen zum Antrag auf einstweilige Anordnung in Frage gestellt werden.
74 Zu dem Vorbringen, die Tschechische Republik habe nicht nachgewiesen, dass die Förderarbeiten im Bergwerk Turów die entscheidende Ursache für das Absinken des Grundwasserspiegels seien, genügt die Feststellung, dass nicht bestritten wird, dass diese Arbeiten tatsächlich eine der Ursachen für das Absinken des Grundwasserspiegels sind, hat doch die Republik Polen es selbst für erforderlich gehalten, einen Filter zu bauen, um die sich aus diesen Arbeiten ergebenden Auswirkungen zu verhüten. Daher steht der von der Tschechischen Republik behauptete Schaden in direktem Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Braunkohleabbaus im Bergwerk Turów, so dass dieses Vorbringen keinen Erfolg haben kann.
75 Zu dem Vorbringen der Republik Polen, dass die Auswirkungen des Drainagesystems des Tagebau-Bergwerks Turów auf den Grundwasserspiegel im tschechischen Hoheitsgebiet aufgrund des aktuellen Baus eines Antifiltrationsschirms vorübergehend und reversibel seien, ist festzustellen, dass diese Arbeiten nach den Angaben der Republik Polen erst im Februar 2023 abgeschlossen sein werden. Daher kann diese Maßnahme keinen Einfluss auf die Auswirkungen haben, die sich aus der Fortsetzung der Tätigkeiten des Braunkohleabbaus im Bergwerk Turów bis zur Verkündung des endgültigen Urteils ergeben.
76 Ebenso wenig kann dem Vorbringen der Republik Polen gefolgt werden, der von der Tschechischen Republik behauptete Schaden sei die Folge einer Situation vor dem Erlass der Entscheidungen über die Genehmigung der Fortsetzung des Braunkohleabbaus im Bergwerk Turów. Auch wenn die negativen Auswirkungen auf das Grundwasser, die sich aus diesen Förderarbeiten ergeben, offenbar schon vor dem Erlass dieser Entscheidungen begonnen haben, so kann der ununterbrochene Abfluss des Grundwassers als Folge der Fortsetzung dieser Arbeiten bis zur Verkündung des endgültigen Urteils den Grundwasserspiegel in der Tschechischen Republik weiter verschlechtern und damit irreversible Schäden für die Umwelt und die menschliche Gesundheit verursachen.
77 Auch das Vorbringen der Republik Polen, dass die Einstellung des Braunkohleabbaus im Bergwerk Turów bis zum Erlass des endgültigen Urteils weder die Absenkung des Grundwasserspiegels verhindern noch deren negative Auswirkungen mindern könne, vermag nicht durchzugreifen. Es ist nämlich festzustellen, dass durch die Einstellung dieser Arbeiten ein guter Zustand des Grundwasserspiegels zwar nicht wiederhergestellt werden kann, es kann dadurch aber verhindert werden, dass sich der Grundwasserspiegel bis zur Verkündung des endgültigen Urteils irreversibel verschlechtert.
78 Außerdem kann, wie sich aus Rn. 70 des vorliegenden Beschlusses ergibt, entgegen dem Vorbringen der Republik Polen der von der Tschechischen Republik geltend gemachte Schaden, der sich aus dem Absinken des Grundwasserspiegels und der fehlenden Versorgung der betroffenen Bevölkerung mit Trinkwasser ergibt, nicht zu einem späteren Zeitpunkt bewertet und beseitigt werden.
79 Nach alledem ist die Voraussetzung der Dringlichkeit im vorliegenden Fall erfüllt. Interessenabwägung
80 Schließlich ist nach der in Rn. 34 des vorliegenden Beschlusses genannten Rechtsprechung zu prüfen, ob die Interessenabwägung für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung oder für die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung spricht.
81 Nach Ansicht der Tschechischen Republik überwiegt das Interesse an der Verhinderung des schweren und irreparablen Schadens für die Umwelt und die menschliche Gesundheit, der Folge der Fortsetzung der der Abbauarbeiten im Bergwerk Turów wäre, gegenüber den sozioökonomischen und energiepolitischen Interessen der Republik Polen an der Aufrechterhaltung dieser Tätigkeiten.
82 Zunächst könnten nämlich die von der Republik Polen geltend gemachten sozioökonomischen Folgen durch den Einsatz vorhandener Instrumente, wie beispielsweise von Unionsmitteln, mit denen die Schaffung neuer Arbeitsplätze ermöglicht würde, vermieden oder kompensiert werden. Sodann führt nach Ansicht der Tschechischen Republik die Einstellung der Tätigkeiten des Braunkohleabbaus im Bergwerk Turów nicht zwangsläufig zu einer Unterbrechung der Tätigkeiten des Kraftwerks Turów, da andere Braunkohlebergwerke im polnischen Hoheitsgebiet dieses Kraftwerk versorgen könnten. Schließlich hätte im Licht des Vorsorgeprinzips das Interesse der Tschechischen Republik am Schutz des Grundwasserspiegels Vorrang vor dem Interesse der Republik Polen, die rein wirtschaftlichen Folgen einer Einstellung dieser Tätigkeiten zu vermeiden.
83 Die Republik Polen trägt vor, dass die Einstellung der Tätigkeiten des Braunkohleabbaus im Bergwerk Turów bis zur Verkündung des endgültigen Urteils schwerwiegende ökologische, wirtschaftliche und soziale Folgen hätte. Außerdem würde durch die Gewährung der von der Tschechischen Republik beantragten einstweiligen Anordnungen die Energiesicherheit der Republik Polen gefährdet.
84 Hinsichtlich der Folgen für die Umwelt weist die Republik Polen darauf hin, dass das plötzliche Einstellen des Braunkohleabbaus im Bergwerk Turów das dort bestehende ökologische Gleichgewicht beeinträchtigen und die Sicherung des Geländes für die Demontage und die Sanierung behindern würde. Insbesondere würde erstens eine fehlende Entwässerung des Bergwerks zu einer unkontrollierten Flutung dieses Bergwerks führen, wodurch negative chemisch-physikalische Prozesse ausgelöst würden. Zweitens könnte das Einstellen der Sicherungsarbeiten im Bergwerk zu Erdrutschen führen. Schließlich würde drittens die plötzliche Unterbrechung der Tätigkeiten des Abbaus zu einem Risiko von Erdstößen im Massiv und einem hohen Risiko von Bränden und unkontrollierten Gasemissionen in die Atmosphäre führen.
85 Hinsichtlich der Bedrohung der Energiesicherheit weist die Republik Polen darauf hin, dass die Einstellung der Tätigkeiten des Abbaus im Bergwerk Turów unweigerlich zur Schließung des Kraftwerks Turów führen würde. Nach Angaben der Republik Polen würde es die technologische Konfiguration des Kraftwerks Turów nicht erlauben, es nach der Abschaltung aller Produktionseinheiten wieder in Betrieb zu nehmen. Dies würde zu einer drastischen Verschlechterung des energetischen Gleichgewichts des polnischen Stromsystems führen, mit einem Verlust an Stromproduktion von bis zu 50 Millionen kWh pro Jahr und hohen finanziellen Verlusten. Während das Kraftwerk im Jahr 2021 etwa 4,5 % des polnischen Strombedarfs decken sollte, würde die Abschaltung des Kraftwerks die Sicherheit der Stromversorgung von etwa 3,7 Millionen Haushalten gefährden.
86 Darüber hinaus würde die Abschaltung des Kraftwerks Turów einen großen Teil Polens dem Risiko eines Systemausfalls aussetzen, was zu einem Verlust der Stromversorgung der polnischen Verbraucher führen würde. Ohne das Kraftwerk Turów würde ein Stromausfall im Südwesten Polens eine direkte Bedrohung für die grenzüberschreitenden Verbindungen zwischen der Republik Polen, der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik darstellen. Der Betrieb des Kraftwerks erfülle die Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit des Stromsystems, wie sie im Unionsrecht festgelegt seien. Schließlich würde die Schließung des Kraftwerks Turów die Umsetzung wichtiger Energieprojekte und Investitionen verhindern.
87 Hinsichtlich der negativen sozialen Auswirkungen stellt die Republik Polen fest, dass die Gewährung der beantragten einstweiligen Anordnungen Maßnahmen wie die Entlassung von Arbeitnehmern im Bergwerk Turów und im Kraftwerk Turów zur Folge hätte. Darüber hinaus träfe die Einstellung des Abbaus in dem Bergwerk Turów auch die Mitarbeiter von Subunternehmern. So würde die Schließung dieses Bergwerks und des Kraftwerks Turów zum Verlust von etwa 5000 unmittelbaren und 10000 mittelbaren Arbeitsplätzen führen. Schließlich könnten diese sozialen Schäden entgegen dem Vorbringen der Tschechischen Republik nicht durch Unionsmittel aufgefangen werden.
88 Diesbezüglich ergibt sich aus der Würdigung, die im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Dringlichkeit durchgeführt wurde, dass die Fortsetzung der Tätigkeiten des Braunkohleabbaus im Bergwerk Turów bis zur Verkündung des endgültigen Urteils schwere und irreparable Schäden für die Umwelt und die menschliche Gesundheit verursachen können.
89 Demgegenüber ist erstens festzustellen, dass sich die Republik Polen auf die allgemeine Behauptung beschränkt, dass die Einstellung dieser Tätigkeiten das „ökologische Gleichgewicht“ des Bergwerks beeinträchtigen würde. Darüber hinaus ergibt sich die von diesem Mitgliedstaat behauptete Umweltschädigung zwar daraus, dass es bei Einstellung dieser Tätigkeiten unmöglich wäre, das Bergwerksgelände für die endgültige Demontage zu sichern und vorzubereiten, doch ist darauf hinzuweisen, dass die Gewährung der beantragten einstweiligen Anordnungen nicht zur endgültigen Schließung des Bergwerks Turów oder zur Aussetzung der Sicherungsarbeiten führen würde, sondern nur die vorläufige Einstellung des Braunkohleabbaus in diesem Bergwerk bis zur Verkündung des endgültigen Urteils zur Folge hätte. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Präsident des Gerichtshofs mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden hat, dem Antrag der Tschechischen Republik stattzugeben, die Rechtssache C‑121/21 gemäß Art. 53 der Verfahrensordnung vorrangig zu behandeln.
90 Zweitens ist zu den von der Republik Polen vorgebrachten Argumenten einer Bedrohung ihrer Energiesicherheit, der Stromversorgung polnischer Verbraucher und des grenzüberschreitenden Stromhandels zum einen festzustellen, dass die Republik Polen ihre Behauptung, die Gewährung der beantragten einstweiligen Anordnung würde wegen der technologischen Konfiguration des Kraftwerks Turów zu dessen unwiderruflicher Stilllegung führen, nicht belegt hat.
91 Zum anderen ergibt sich aus den schriftlichen Antworten der Republik Polen auf die Fragen des Gerichtshofs, dass die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gelegenen Kraftwerke an das nationale Elektrizitätsnetz angeschlossen sind und dass der von jedem von ihnen erzeugte Strom in das Niederspannungsnetz und dann zu den Endverbrauchern geleitet wird. Im Übrigen geht aus diesen Antworten auch hervor, dass die Betreiber der Stromnetze dafür verantwortlich sind, das Gleichgewicht zwischen der Erzeugung und dem Verbrauch von Strom im polnischen Hoheitsgebiet sicherzustellen, und dass es ihre Aufgabe ist, den Kraftwerken Anweisungen zu erteilen, ihre eigene Stromerzeugung entsprechend dem Bedarf des Netzes zu erhöhen oder zu verringern.
92 Daraus folgt, dass die plötzliche Nichtverfügbarkeit eines Kraftwerks zwar negative Auswirkungen haben kann, die Stromnetzbetreiber aber in der Lage sind, das Stromnetz auszugleichen, um eine solche Nichtverfügbarkeit zu kompensieren. Die Republik Polen hat daher nicht hinreichend dargelegt, dass die Einstellung der Tätigkeiten des Braunkohleabbaus im Bergwerk Turów zu einer tatsächlichen Gefahr für ihre Energiesicherheit, die Stromversorgung polnischer Verbraucher oder den grenzüberschreitenden Stromhandel führen würde. Außerdem kann der von der Republik Polen behauptete Schaden, der sich daraus ergeben soll, dass die Durchführung wichtiger Projekte und Investitionen im Energiesektor nicht möglich sei, jedenfalls keinen Vorrang vor Erwägungen haben, die die Umwelt und die menschliche Gesundheit betreffen.
93 Drittens und letztens ist festzustellen, dass der von der Republik Polen behauptete sozioökonomische Schaden, der mit dem Verlust des Arbeitsplatzes der Arbeitnehmer des Bergwerks und des Kraftwerks Turów sowie der Arbeitnehmer der Zulieferbetriebe verbunden ist, im Wesentlichen ein finanzieller Schaden ist, der – abgesehen von außergewöhnlichen Situationen – nicht als irreparabel anzusehen ist, da in der Regel ein Ersatz in Geld den Geschädigten wieder in die Lage versetzen kann, in der er sich vor Eintritt des Schadens befand (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. Februar 2008, Frankreich/Rat, C‑479/07 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:137, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
94 Auch wenn die Republik Polen geltend macht, dass diese Arbeiter und Angestellten aufgrund des irreversiblen Charakters der Stilllegung des Bergwerks und des Kraftwerks Turów gezwungen wären, ihre berufliche Tätigkeit endgültig aufzugeben, so geht doch aus Rn. 90 des vorliegenden Beschlusses hervor, dass dieser Mitgliedstaat nicht nachgewiesen hat, dass die Gewährung der beantragten einstweiligen Anordnungen zur irreversiblen Stilllegung dieses Bergwerks und des Kraftwerks führen würde.
95 Unter diesen Umständen muss die Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen zugunsten des Erlasses der von der Tschechischen Republik beantragten einstweiligen Anordnungen ausfallen.
96 Nach alledem ist dem in Rn. 1 des vorliegenden Beschlusses ausgeführten Antrag der Tschechischen Republik auf Erlass einstweiliger Anordnungen stattzugeben. Aus diesen Gründen hat die Vizepräsidentin des Gerichtshofs beschlossen: 1. Die Republik Polen stellt unverzüglich und bis zur Verkündung des die Rechtssache C‑121/21 abschließenden Urteils die Tätigkeiten des Braunkohleabbaus im Bergwerk Turów (Polen) ein. 1. Die Republik Polen stellt unverzüglich und bis zur Verkündung des die Rechtssache C‑121/21 abschließenden Urteils die Tätigkeiten des Braunkohleabbaus im Bergwerk Turów (Polen) ein. 2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. 2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Unterschriften