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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.01.2026 – C-554/24

Erste Kammer · ECLI:EU:C:2026:28

Zitiert 4 Entscheidungen 7 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 22. Januar 2026 ( „Rechtsmittel – Art. 259, 260 und 279 AEUV – Durchführung eines Beschlusses der Vizepräsidentin des Gerichtshofs über einstweilige Anordnungen durch einen Mitgliedstaat – Verurteilung zur Zahlung eines täglichen Zwangsgelds bis zur Durchführung des Beschlusses – Nichtergreifen der erforderlichen Maßnahmen, um dem Beschluss nachzukommen, und Nichtzahlung des Zwangsgelds – Streichung der Hauptsache – Einziehung von Forderungen, die sich aus der Nichtzahlung des Zwangsgelds ergeben, durch Verrechnung – Nichtigkeitsklage“ In der Rechtssache C‑554/24 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 14. August 2024, Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten, Rechtsmittelführerin, andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission, vertreten durch J. Estrada de Solà, K. Herrmann und O. Verheecke als Bevollmächtigte, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter), der Richterin I. Ziemele sowie der Richter A. Kumin, S. Gervasoni und M. Bošnjak, Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 10. Juli 2025 folgendes Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Republik Polen zum einen die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 29. Mai 2024, Polen/Kommission (T‑200/22 und T‑314/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:329). Mit diesem Urteil hat das Gericht die Klagen der Rechtsmittelführerin gegen die Beschlüsse der Europäischen Kommission vom 7. und 8. Februar 2022, vom 16. und 31. März 2022 und vom 16. Mai 2022 (im Folgenden insgesamt: streitige Beschlüsse) abgewiesen, mit denen die Kommission im Wege der Verrechnung die Summen eingezogen hat, die die Republik Polen pro Tag als Zwangsgelder aus dem Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen (C‑121/21 R, im Folgenden: Beschluss vom 20. September 2021, EU:C:2021:752), schuldete. Zum anderen beantragt die Rechtsmittelführerin die Nichtigerklärung der streitigen Beschlüsse. Rechtlicher Rahmen AEU-Vertrag

2 Art. 259 AEUV bestimmt: „Jeder Mitgliedstaat kann den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen, wenn er der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat. Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung der Verpflichtungen aus den Verträgen gegen einen anderen Staat Klage erhebt, muss er die Kommission damit befassen. Die Kommission erlässt eine mit Gründen versehene Stellungnahme; sie gibt den beteiligten Staaten zuvor Gelegenheit zu schriftlicher und mündlicher Äußerung in einem kontradiktorischen Verfahren. Gibt die Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem ein entsprechender Antrag gestellt wurde, keine Stellungnahme ab, so kann ungeachtet des Fehlens der Stellungnahme vor dem Gerichtshof geklagt werden.“

3 Art. 260 AEUV sieht vor: „(1) Stellt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat, so hat dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben. „(2) Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nach Auffassung der Kommission nicht getroffen, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen, nachdem sie diesem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Hierbei benennt sie die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für angemessen hält. Stellt der Gerichtshof fest, dass der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhängen. Dieses Verfahren lässt den Artikel 259 unberührt. …“

4 Art. 279 AEUV bestimmt: „Der Gerichtshof der Europäischen Union kann in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.“ Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

5 Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestimmt: „Die Urteile sind mit Gründen zu versehen. …“

6 Art. 39 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sieht vor: „Die von dem Präsidenten oder seinem Vertreter getroffene Anordnung stellt eine einstweilige Regelung dar und greift der Entscheidung des Gerichtshofs in der Hauptsache nicht vor.“ Verfahrensordnung des Gerichtshofs

7 In Art. 147 („Gütliche Einigung“) Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs heißt es: „Einigen sich die Parteien auf eine Lösung zur Beilegung des Rechtsstreits, bevor der Gerichtshof entschieden hat, und erklären sie gegenüber dem Gerichtshof, dass sie auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichten, so beschließt der Präsident durch Beschluss die Streichung der Rechtssache im Register und entscheidet gemäß Artikel 141 über die Kosten, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der insoweit von den Parteien gemachten Vorschläge.“

8 Art. 160 („Anträge auf Aussetzung oder einstweilige Anordnungen“) der Verfahrensordnung sieht vor: „(1) Anträge auf Aussetzung der Vollziehung von Handlungen eines Organs im Sinne der Artikel 278 AEUV und 157 EAGV sind nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Handlung durch Klage beim Gerichtshof angefochten hat. (2) Anträge auf sonstige einstweilige Anordnungen im Sinne des Artikels 279 AEUV sind nur zulässig, wenn sie von einer Partei eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits gestellt werden und sich auf diesen beziehen. (3) Die in den vorstehenden Absätzen genannten Anträge müssen den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen. …“

9 Art. 162 der Verfahrensordnung bestimmt: „(1) Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch mit Gründen versehenen und unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss wird den Parteien umgehend zugestellt. (2) Die Vollstreckung des Beschlusses kann von der Leistung einer Sicherheit durch den Antragsteller abhängig gemacht werden, deren Höhe und Art nach Maßgabe der Umstände festzusetzen sind. (3) In dem Beschluss kann ein Zeitpunkt festgesetzt werden, zu dem die Anordnung außer Kraft tritt. Geschieht dies nicht, tritt die Anordnung mit der Verkündung des Endurteils außer Kraft. (4) Der Beschluss ist nur einstweiliger Natur und greift der Entscheidung des Gerichtshofs zur Hauptsache nicht vor.“

10 Art. 163 der Verfahrensordnung bestimmt: „Auf Antrag einer Partei kann der Beschluss jederzeit infolge einer Änderung der Umstände abgeändert oder wieder aufgehoben werden.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits

11 Am 26. Februar 2021 erhob die Tschechische Republik gemäß Art. 259 AEUV Klage auf Feststellung, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen habe, dass sie den Braunkohleabbau im Tagebau Turów (Polen) in der Nähe der Grenzen zur Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland erweitert und verlängert habe (Rechtssache C‑121/21).

12 Gleichzeitig stellte die Tschechische Republik einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß Art. 279 AEUV: Dieser zielte darauf ab, der Republik Polen aufzugeben, den Braunkohleabbau im Bergwerk Turów bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in der Hauptsache unverzüglich einzustellen.

13 Mit Beschluss vom 21. Mai 2021, Tschechische Republik/Polen (C‑121/21 R, im Folgenden: Beschluss vom 21. Mai 2021, EU:C:2021:420), gab die Vizepräsidentin des Gerichtshofs diesem Antrag statt und der Republik Polen auf, den Abbau in diesem Bergwerk unverzüglich und bis zur Verkündung des Endurteils in der Rechtssache C‑121/21 einzustellen.

14 Am 7. Juni 2021 stellte die Tschechische Republik, da sie der Ansicht war, dass die Republik Polen dem Beschluss vom 21. Mai 2021 nicht nachgekommen sei, einen neuen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach Art. 279 AEUV, mit dem sie beantragte, diesen Mitgliedstaat zu verurteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von 5 Mio. Euro pro Tag an den Unionshaushalt zu zahlen, bis die Republik Polen diesem Beschluss nachkomme.

15 Am 29. Juni 2021 beantragte die Republik Polen gemäß Art. 163 der Verfahrensordnung, den Beschluss vom 21. Mai 2021 wieder aufzuheben.

16 Mit Beschluss vom 20. September 2021 wurde durch die Vizepräsidentin des Gerichtshofs zum einen der Antrag der Republik Polen auf Aufhebung des Beschlusses vom 21. Mai 2021 zurückgewiesen und zum anderen dieser Mitgliedstaat verurteilt, an die Kommission ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses vom 20. September 2021 ein Zwangsgeld in Höhe von 500000 Euro pro Tag zu zahlen, bis dieser Mitgliedstaat dem Beschluss vom 21. Mai 2021 nachkomme.

17 Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 forderte die Kommission die polnischen Behörden auf, Nachweise für die Einstellung des Braunkohleabbaus im Bergwerk Turów vorzulegen. Da die Republik Polen solche Nachweise nicht vorlegte, übermittelte die Kommission diesem Mitgliedstaat zwischen dem 5. November 2021 und dem 8. März 2022 Aufforderungen zur Zahlung der Beträge, die als tägliches Zwangsgeld zum Ende jedes abgelaufenen Zeitraums von 30 Kalendertagen geschuldet wurden.

18 Am 3. Februar 2022 schlossen die Tschechische Republik und die Republik Polen eine Vereinbarung zur Beilegung des der Rechtssache C‑121/21 zugrunde liegenden Rechtsstreits (im Folgenden: gütliche Einigung).

19 Am 4. Februar 2022 teilten die beiden Mitgliedstaaten dem Gerichtshof mit, dass sie nach der gütlichen Einigung in der Rechtssache C‑121/21 auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche verzichteten, und die polnischen Behörden ersuchten die Kommission, das Verfahren zur Vollstreckung der mit dem Beschluss vom 20. September 2021 verhängten Zwangsgelder einzustellen.

20 Mit Beschluss vom 4. Februar 2022, Tschechische Republik/Polen (Tagebau Turów) (C‑121/21, im Folgenden: Beschluss vom 4. Februar 2022, EU:C:2022:82), wurde die Rechtssache C‑121/21 im Register des Gerichtshofs gestrichen.

21 Am nämlichen Tag beantragte die Republik Polen gemäß Art. 163 der Verfahrensordnung, den Beschluss vom 20. September 2021 wieder aufzuheben.

22 Am 11. Februar 2022 ersuchten die polnischen Behörden die Kommission erneut, das Verfahren zur Vollstreckung der seitens des Gerichtshofs mit diesem Beschluss verhängten Zwangsgelder zu beenden.

23 Am 22. Februar 2022 antwortete die Kommission auf die Schreiben der Republik Polen vom 4. und 11. Februar 2022 und wies darauf hin, dass sie beabsichtige, die zum 3. Februar 2022 geschuldeten Beträge einzuziehen, solange der Beschluss vom 20. September 2021 nicht „aufgehoben“ sei.

24 Mit Beschluss vom 19. Mai 2022, Tschechische Republik/Polen (Tagebau Turów) (C‑121/21 R-RAP, im Folgenden: Beschluss vom 19. Mai 2022, EU:C:2022:408), wies der Vizepräsident des Gerichtshofs den Antrag der Republik Polen auf Aufhebung des Beschlusses vom 20. September 2021 zurück. In Rn. 26 dieses Beschlusses heißt es: „Mithin ist die Republik Polen seit dem 4. Februar 2022, dem Datum des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofs, Tschechische Republik/Polen (Tagebau Turów) (C‑121/21, … EU:C:2022:82), zur Streichung der Rechtssache C‑121/21 im Register des Gerichtshofs, nicht mehr dazu verpflichtet, den Braunkohleabbau im Bergwerk Turów unverzüglich einzustellen. Ebenso ist die Verurteilung dieses Mitgliedstaats, der Kommission ein Zwangsgeld von 500000 Euro pro Tag bis zur Einstellung dieser Tätigkeiten zu zahlen, als ab diesem Datum hinfällig geworden anzusehen.“

25 Nachdem die Kommission die Republik Polen aufgefordert hatte, die bis zum 3. Februar 2022 geschuldeten Beträge zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen, und darauf hingewiesen hatte, dass sie bei Nichtzahlung diese Beträge durch Verrechnung, und zwar gemäß Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung) einziehen werde, beschloss die Kommission, für die im Beschluss vom 20. September 2021 verhängten Zwangsgeldbeträge eine Verrechnung vorzunehmen. Mit ihren Beschlüssen vom 7. und 8. Februar 2022 sowie vom 16. und 31. März 2022 verrechnete sie die für den Zeitraum vom 20. September 2021 bis zum 17. Januar 2022 geschuldeten Beträge, und sie verrechnete mit Beschluss vom 16. Mai 2022 die für den Zeitraum vom 18. Januar 2022 bis einschließlich 3. Februar 2022 geschuldeten Beträge. Der so im Wege der Verrechnung eingezogene Betrag belief sich in der Hauptforderung auf etwa 68500000 Euro. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

26 Mit Klageschriften, die am 19. April bzw. am 25. Mai 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhob die Republik Polen zwei Klagen nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung zum einen der Beschlüsse vom 7. und 8. Februar 2022 sowie vom 16. und 31. März 2022 und zum anderen des Beschlusses vom 16. Mai 2022.

27 Die Republik Polen stützte ihre Nichtigkeitsklagen auf zwei identische Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 der Haushaltsordnung in Verbindung mit deren Art. 98 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV sowie Art. 41 Abs. 2 Buchst. c und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union rügt.

28 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht diese beiden Klagegründe als unbegründet zurückgewiesen und die Klagen daher insgesamt abgewiesen.

29 Was insbesondere die Folgen der Streichung der Rechtssache C‑121/21 für das gegen die Republik Polen verhängte tägliche Zwangsgeld betrifft, so hat das Gericht in Rn. 40 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt, dass im Beschluss vom 4. Februar 2022 weder die mit dem Beschluss vom 21. Mai 2021 getroffenen einstweiligen Anordnungen noch das nach Art. 279 AEUV verhängte Zwangsgeld erwähnt werde. Sodann sei der Antrag der Republik Polen auf Aufhebung des Beschlusses vom 20. September 2021 mit Beschluss vom 19. Mai 2022 zurückgewiesen worden, und schließlich gehe aus dessen Rn. 26 ausdrücklich hervor, dass die Verurteilung der Republik Polen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 500000 Euro pro Tag bis zur Einstellung des Braunkohleabbaus im Bergwerk Turów zu zahlen, ab dem 4. Februar 2022 als hinfällig anzusehen sei, so dass dieses Zwangsgeld ab diesem Zeitpunkt keine Wirkung mehr entfalte.

30 In Rn. 41 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass sich der Lauf dieses Zwangsgelds tatsächlich von der Zustellung des Beschlusses vom 20. September 2021 bis zu dem Tag der Streichung der Rechtssache C‑121/21 im Register des Gerichtshofs erstreckt habe; in Rn. 42 dieses Urteils hat es im Wesentlichen entschieden, dass sich die Streichung dieser Rechtssache zwar auf den Lauf des Zwangsgelds ausgewirkt, jedoch nicht zum Erlöschen der Verpflichtung der Republik Polen geführt habe, den als Zwangsgeld geschuldeten Betrag zu zahlen, da ansonsten der Zweck des täglichen Zwangsgelds, nämlich die wirksame Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten – die der in Art. 2 EUV verankerten Rechtsstaatlichkeit inhärent sei – in Frage gestellt würde.

31 Nach Ansicht des Gerichts vermochte das Vorbringen der Republik Polen dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.

32 Erstens hat das Gericht in Rn. 44 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass der Beschluss vom 20. September 2021 nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden könne und daher nicht rückwirkend aufgehoben werden könne.

33 Zweitens hat es in Erwiderung auf das Vorbringen der Republik Polen, wonach die meisten nationalen Rechtsordnungen vorsähen, dass angeordnete Sicherungsmaßnahmen rückwirkend außer Kraft träten, wenn das Verfahren zur Hauptsache gegenstandslos werde, ausgeführt, dass der Verweis auf die nationalen Verfahrensvorschriften unerheblich sei, da die Rechtmäßigkeit der streitigen Beschlüsse im vorliegenden Fall allein anhand der Vorschriften des Unionsrechts zu prüfen sei. Insoweit hat das Gericht in Rn. 45 des angefochtenen Urteils klargestellt, dass dieser Mitgliedstaat eingeräumt habe, dass für die Unionsgerichte Verfahrensvorschriften der Mitgliedstaaten nicht verbindlich seien; in Rn. 46 hat es hinzugefügt, dass eine solche Feststellung, selbst wenn die in Erwartung einer Endentscheidung angeordneten Sicherungsmaßnahmen in bestimmten nationalen Rechtssystemen rückwirkend außer Kraft träten, wenn das Verfahren zur Hauptsache gegenstandslos werde, jedenfalls nicht für den Nachweis ausreichen könne, dass diese Verfahrensvorschriften zu den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten gehörten und insoweit als Rechtsquelle Teil der Rechtsordnung der Union sein könnten.

34 Drittens hat das Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Urteils das Vorbringen zurückgewiesen, wonach der ungeachtet der Streichung der Rechtssache C‑121/21 fortgesetzte Zwangsgeldvollzug über das einzige mit diesen Maßnahmen verfolgte Ziel, nämlich die Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache sicherzustellen, hinausgehe. Insoweit hat das Gericht festgestellt, dass im vorliegenden Fall das nach Art. 279 AEUV verhängte tägliche Zwangsgeld nicht nur die Wirksamkeit dieses Urteils in der Hauptsache gewährleisten solle, sondern dass damit auch das Ziel verfolgt werde, die durch den Beschluss vom 21. Mai 2021 angeordneten einstweiligen Anordnungen durchzusetzen und die Republik Polen davon abzuhalten, die Befolgung dieses Beschlusses hinauszuzögern. In Rn. 48 des angefochtenen Urteils hat das Gericht im Wesentlichen hinzugefügt, dass dem Vorbringen der Republik Polen nicht gefolgt werden könne, da es den Mechanismus des nach Art. 279 AEUV verhängten Zwangsgelds insofern jeglicher Substanz beraube, als das fragliche Vorbringen darauf hinausliefe, es hinzunehmen, dass die verpflichtete Partei vorsätzlich gegen die Verpflichtung, den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erlassenen einstweiligen Anordnungen bis zum Ende des Rechtsstreits in der Hauptsache nachzukommen, verstoße, was die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigen würde.

35 Da das Gericht auch den beiden weiteren von der Republik Polen im Hinblick auf die Folgen der Streichung der Rechtssache C‑121/21 vorgebrachten Argumenten nicht gefolgt ist, hat es in Rn. 51 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Kommission keinen Verstoß gegen die Art. 101 und 102 in Verbindung mit Art. 98 der Haushaltsordnung begangen habe. Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens

36 Die Republik Polen beantragt mit ihrem Rechtsmittel, – das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben; – die streitigen Beschlüsse für nichtig zu erklären; – der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

37 Die Kommission beantragt, – das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen; – der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel

38 Die Republik Polen stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 279 AEUV und zweitens einen Verstoß gegen Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union rügt. Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 279 AEUV

39 Der erste Rechtsmittelgrund der Republik Polen gliedert sich in vier Teile. Da sich die zur Stützung der Teile 1 bis 3 vorgebrachten Argumente überschneiden, sind diese Teile zusammen zu prüfen. Zu den Teilen 1 bis 3 des ersten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien

40 Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Republik Polen dem Gericht vor, den Grundsatz des akzessorischen Charakters und der einstweiligen Natur des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem Verfahren zur Hauptsache falsch ausgelegt und dem Grundsatz der Wirksamkeit des Unionsrechts Vorrang vor dem Grundsatz des Schutzes der Interessen des die einstweiligen Anordnungen begehrenden Antragstellers eingeräumt zu haben. Der in den Rn. 42 und 47 des angefochtenen Urteils gewählte Ansatz laufe nämlich darauf hinaus, einstweiligen Anordnungen, die in einer Verurteilung zur Zahlung eines täglichen Zwangsgelds bestünden, insofern einen eigenständigen Charakter beizumessen, als diese Anordnungen anderen Interessen dienten als denjenigen, für die „gewöhnliche“ einstweilige Anordnungen erlassen würden. Art. 279 AEUV erlaube es jedoch nicht, einstweilige Anordnungen derart eigenständiger Art zu erlassen. Angesichts ihrer Natur könne eine einstweilige Anordnung, die in der Verhängung eines täglichen Zwangsgelds bestehe, nur das sich aus Art. 279 AEUV ergebende Ziel verfolgen, nämlich die Wirksamkeit eines künftigen Urteils in der Hauptsache zu gewährleisten. Eine einstweilige Anordnung, die in der Verhängung eines solchen Zwangsgelds bestehe, sei gleichermaßen dem Ziel untergeordnet, die Interessen derjenigen Partei zu schützen, die diese einstweilige Anordnung beantragt habe.

41 Zwar habe das Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Urteils entschieden, dass das Ziel des Zwangsgelds, die Befolgung einstweiliger Anordnungen durchzusetzen, dem Ziel, die Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache zu gewährleisten, gleichgestellt werden müsse. Das Ergebnis, zu dem das Gericht am Ende seiner Erwägungen gelangt sei, bewirke jedoch etwas anderes, da es dem ersten dieser Ziele Vorrang vor dem zweiten eingeräumt habe. Wenn ein Beschluss, mit dem „primäre“ einstweilige Anordnungen erlassen würden, durch die Streichung derjenigen Rechtssache, mit der das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sei, gegenstandslos werde, werde auch die „akzessorische“ einstweilige Maßnahme, im vorliegenden Fall die Verhängung eines täglichen Zwangsgelds, gegenstandslos. Der Wegfall des Grundes, aus dem die einstweiligen Anordnungen erlassen worden seien, lasse somit jedwede Rechtfertigung für ihre weitere Vollziehung entfallen.

42 Der Grundsatz der Wirksamkeit des Unionsrechts, der sich im Hinblick auf das angefochtene Urteil auf den Beschluss vom 20. September 2021 beziehe – also einen Akt, der gegenüber dem Beschluss vom 21. Mai 2021 nachrangig sei, mit dem die primären, die unverzügliche Einstellung des Braunkohleabbaus im Bergwerk Turów beinhaltenen einstweiligen Anordnungen erlassen worden seien – könne keinen Vorrang vor dem allgemeinen Grundsatz haben, auf dem die auf der Grundlage von Art. 279 AEUV getroffenen Maßnahmen beruhten, d. h. dem Grundsatz der einstweiligen Natur und des akzessorischen Charakters dieser Maßnahmen gegenüber der Entscheidung in der Hauptsache. In Rn. 42 des angefochtenen Urteils habe das Gericht die Hauptfunktion der einstweiligen Anordnungen verkannt, die auf dem Grundsatz beruhe, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Verhältnis zum Verfahren zur Hauptsache seiner Art nach akzessorisch und von einstweiliger Natur sei.

43 Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Republik Polen dem Gericht vor, den Grundsatz der einstweiligen Natur und des akzessorischen Charakters der auf der Grundlage von Art. 279 AEUV erlassenen Maßnahmen verkannt zu haben, indem es eine Auslegung zugrunde gelegt habe, die eine Partei des Verfahrens daran hindere, am Ende des Verfahrens zur Hauptsache ihre Vermögensrechte wiederzuerlangen.

44 Hierzu trägt die Republik Polen zum einen vor, nach ständiger Rechtsprechung könne ein finanzieller Schaden nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er normalerweise Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein könne. Es sei Sache des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters, festzustellen, ob eine Partei nach Abschluss des Verfahrens zur Hauptsache ihre Vermögensrechte wiedererlangen könne, und es sei nach Art. 162 Abs. 2 der Verfahrensordnung möglich, die Vollstreckung des Beschlusses, mit dem einstweilige Anordnungen erlassen würden, von der Leistung einer Sicherheit durch den Antragsteller abhängig zu machen. Damit solle gewährleistet werden, dass der Antragsgegner seine Vermögensrechte wiedererlangen könne, wenn er im Verfahren zur Hauptsache obsiegt habe. Der Ansatz, den das Gericht im angefochtenen Urteil gewählt habe, laufe jedoch darauf hinaus, dem verhängten täglichen Zwangsgeld einen irreversiblen Charakter beizumessen.

45 Zum anderen finde die Erwägung in Rn. 42 des angefochtenen Urteils, wonach infolge der Streichung der Hauptsache die in der Verpflichtung zur Zahlung eines Zwangsgelds bestehenden einstweiligen Anordnungen nicht ex tunc entfielen, keine Grundlage in Art. 279 AEUV. Würde diese Verpflichtung weiterhin vollstreckt, so würde dies die Wirkungen neutralisieren, die die Verfahrensbeendigung zeitige, die aus der Streichung der Hauptsache im Register des Gerichtshofs folge. Die vom Gericht im angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung ermögliche es indessen nicht, die Wirkungen der einstweiligen Anordnungen zu beseitigen, und verstetige deren negative Wirkungen für die verpflichtete Partei unabhängig davon, welches Schicksal der Hauptsache beschieden sei. Aus einer solchen Auslegung folge, dass die Forderungen, die sich aus der Verpflichtung zur Zahlung des im vorliegenden Fall in Rede stehenden täglichen Zwangsgelds ergäben, nicht Gegenstand einer Erstattungsmaßnahme und namentlich keiner Schadensersatzklage sein könnten.

46 Mit dem dritten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes, der sich gegen die Rn. 47 und 48 des angefochtenen Urteils richtet, macht die Republik Polen geltend, das Gericht habe Art. 279 AEUV in einer Weise ausgelegt, dass eine einstweilige Maßnahme, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines täglichen Zwangsgelds bestehe, in eine eigenständige Sanktionsmaßnahme umgewandelt werde. Art. 279 AEUV verleihe dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter jedoch nicht die Befugnis, Sanktionen anzuordnen. Da mit der Vollstreckung einer Verpflichtung aus einer gegenstandslos gewordenen einstweiligen Anordnung offensichtlich kein präventives Ziel mehr verfolgt werden könne, werde damit offensichtlich ein repressives Ziel verfolgt, das darin bestehe, es zu ahnden, dass die verpflichtete Partei sich dieser Verpflichtung entzogen habe.

47 Im Übrigen könne das in den Rn. 32 und 42 des angefochtenen Urteils erwähnte Ziel, die wirksame Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten, das der in Art. 2 EUV verankerten Rechtsstaatlichkeit inhärent sei, die vom Gericht vorgenommene Auslegung von Art. 279 AEUV nicht rechtfertigen, da dieses Ziel im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV wirksam verfolgt und mittels der in Art. 260 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Sanktionen verwirklicht werden könnte.

48 Nach Ansicht der Kommission sind diese drei Teile des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet und daher zurückzuweisen. – Würdigung durch den Gerichtshof

49 Es ist darauf hinzuweisen, dass dadurch, dass ein Mitgliedstaat dazu veranlasst wird, den von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter erlassenen einstweiligen Anordnungen nachzukommen, indem die Verhängung eines Zwangsgelds für den Fall vorgesehen wird, dass diesen Anordnungen nicht nachgekommen wird, die wirksame Anwendung des Unionsrechts sichergestellt werden soll, die dem Wert der in Art. 2 EUV verankerten Rechtsstaatlichkeit, auf dem die Union gründet, inhärent ist (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C‑441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 102).

50 Somit ist zwar die Tragweite des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nach Art. 279 AEUV durch seinen akzessorischen Charakter gegenüber dem Verfahren zur Hauptsache und dadurch begrenzt, dass die Anordnungen, die am Ende dieses Verfahrens erlassen werden können, von einstweiliger Natur sind; kennzeichnend für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutze ist indessen die Reichweite der Befugnisse, die dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter eingeräumt werden, damit er die volle Wirksamkeit der Endentscheidung sicherstellen kann (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C‑441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 103).

51 Ist der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter der Auffassung, dass die Umstände des Falles zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen, um die Wirksamkeit der beantragten einstweiligen Anordnungen zu gewährleisten, so ist er mithin nach Art. 279 AEUV insbesondere befugt, die Verhängung eines Zwangsgelds gegen einen Mitgliedstaat für den Fall vorzusehen, dass dieser Mitgliedstaat den erlassenen einstweiligen Anordnungen nicht nachkommt (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C‑441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 104).

52 Da die Aussicht auf die Verhängung eines Zwangsgelds in einem solchen Fall dazu beiträgt, den betroffenen Mitgliedstaat davon abzuhalten, den erlassenen einstweiligen Anordnungen nicht nachzukommen, verstärkt sie nämlich deren Wirksamkeit und gewährleistet dadurch die volle Wirksamkeit der Endentscheidung, womit sie sich voll und ganz in den Rahmen des mit Art. 279 AEUV verfolgten Ziels einfügt (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C‑441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 105).

53 Aus der in den Rn. 49 bis 52 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass die Verhängung eines täglichen Zwangsgelds durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter für den Fall, dass ein Mitgliedstaat eine gegen ihn erlassene einstweilige Anordnung nicht befolgt, als eine akzessorische einstweilige Maßnahme anzusehen ist, mit der die volle Wirksamkeit des Beschlusses, mit dem die primäre einstweilige Anordnung verhängt wurde, sowie die volle Wirksamkeit der Endentscheidung und damit die wirksame Anwendung des Unionsrechts gewährleistet werden soll.

54 Zum Vorbringen der Republik Polen, dass im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes dem Grundsatz der Wirksamkeit des Unionsrechts das gleiche Gewicht beizumessen sei wie dem Grundsatz des Schutzes der Interessen der Partei, die die einstweiligen Anordnungen beantragt habe, ist darauf hinzuweisen, dass es nach Art. 160 Abs. 3 der Verfahrensordnung zwar Sache des Antragstellers ist, die einstweiligen Anordnungen zu beantragen, die er für erforderlich hält, und nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für deren Erlass erfüllt sind. Gleichwohl wird in einer Rechtssache wie der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden das tägliche Zwangsgeld nicht an die Partei gezahlt, die es beantragt hat, und sie soll mit ihm nicht dafür entschädigt werden, dass die Gegenpartei die primären einstweiligen Anordnungen nicht beachtet hat, die der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nach Art. 279 AEUV getroffen hat. Das Zwangsgeld wird dem Unionshaushalt zugeführt, was beweist, dass es darauf abzielt, im öffentlichen Interesse die wirksame Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten.

55 Im Übrigen muss sich der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, wenn er angerufen wird, vergewissern, dass die Maßnahmen, deren Anordnung er beabsichtigt, hinreichend wirksam sind, um ihr Ziel zu erreichen, und im Rahmen des weiten Ermessens, das ihm Art. 279 AEUV einräumt, gegebenenfalls von Amts wegen jedwede akzessorische Maßnahme erlassen, die die Wirksamkeit der von ihm erlassenen einstweiligen Anordnungen gewährleisten soll (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C‑441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 98 und 99). Sobald der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter eine Entscheidung erlassen hat, mit der eine einstweilige Anordnung getroffen wird, wobei es keine Rolle spielt, ob diese ihrer Art nach primär oder akzessorisch ist, vermag die Partei, die sie beantragt hat, ihr Antragsbegehren daher nicht mehr für die Vergangenheit, sondern nur noch für die Zukunft abzuändern.

56 Die Auslegung, wonach die Parteien des Rechtsstreits in Bezug auf eine nach Art. 279 AEUV beantragte und getroffene einstweilige Anordnung nur mit Wirkung für die Zukunft und nicht mit Wirkung für die Vergangenheit vorgehen können, wird sowohl durch Art. 163 als auch durch Art. 162 der Verfahrensordnung bestätigt.

57 Zu Art. 163 der Verfahrensordnung ist nämlich darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein nach dieser Bestimmung gestellter Antrag nicht auf die rückwirkende Aufhebung eines Beschlusses, mit dem eine einstweilige Anordnung erlassen wurde, gerichtet ist, sondern nur auf deren Abänderung oder Aufhebung durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter, wobei dieser einen solchen Beschluss nur mit Wirkung für die Zukunft überprüfen kann, was einschließt, dass er gegebenenfalls im Hinblick auf die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Umstände die Sach- und Rechtsgründe, die den Erlass der in Rede stehenden einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach gerechtfertigt haben, einer erneuten Würdigung unterzieht (Beschluss vom 19. Mai 2022, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wenn schon der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter einen solchen Beschluss nur mit Wirkung für die Zukunft überprüfen kann, so ist es offensichtlich, dass auch die Handlungen der Parteien des Rechtsstreits, einschließlich einer gütlichen Beilegung, nicht zur Folge haben können, einen Beschluss, mit dem solche einstweiligen Anordnungen getroffen wurden, oder dessen Wirkungen rückwirkend abzuändern, für ungültig zu erklären oder aufzuheben.

58 Zu Art. 162 der Verfahrensordnung ist festzustellen, dass diese Bestimmung, da sie vorsieht, dass Beschlüsse, mit denen einstweilige Anordnungen erlassen werden, „unanfechtbar“ sind, ebenfalls keinen Raum für eine etwaige rückwirkende Abänderung, Ungültigerklärung oder Aufhebung der einstweiligen Anordnungen einräumt, die vom für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter getroffen worden sind.

59 Die vorstehende Auslegung wird außerdem durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, aus der hervorgeht, dass die Verhängung eines täglichen Zwangsgelds ungeachtet dessen die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnimmt, dass es – als allein zu dem Zweck, die Befolgung primärer einstweiliger Anordnungen sicherzustellen, verhängte akzessorische einstweilige Maßnahme – seiner Art nach irreversibel ist; daher fällt eine solche Zwangsgeldanordnung in den Anwendungsbereich von Art. 279 AEUV (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C‑441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 106 bis 108).

60 Wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Verhängung eines solchen Zwangsgelds durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnimmt, so liegt dies daran, dass diese akzessorische einstweilige Maßnahme, nämlich das in Rede stehende tägliche Zwangsgeld, verhängt wird, um zum einen die Befolgung der fraglichen einstweiligen Anordnungen sicherzustellen und zum anderen die volle Wirksamkeit der zu erlassenden Endentscheidung zu wahren und so die wirksame Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten, die dem in Art. 2 EUV verankerten Wert der Rechtsstaatlichkeit inhärent ist, auf den sich die Union gründet.

61 Die Auslegung in Rn. 54 des vorliegenden Urteils wird darüber hinaus nicht durch das Argument entkräftet, dass einstweilige Anordnungen im Verhältnis zum Verfahren zur Hauptsache nur akzessorischen Charakter hätten. Wie sich nämlich aus den Rn. 51 und 52 des vorliegenden Urteils ergibt, hat der Gerichtshof zwar anerkannt, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Art. 279 AEUV seinem Umfang nach durch seinen gegenüber dem Verfahren zur Hauptsache akzessorischen Charakter sowie durch die einstweilige Natur der Maßnahmen begrenzt wird, die am Ende des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes erlassen werden können; gleichwohl hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter namentlich nach Art. 279 AEUV dafür zuständig ist, die Verhängung eines Zwangsgelds gegen einen Mitgliedstaat für den Fall vorzusehen, dass dieser den erlassenen einstweiligen Anordnungen nicht nachkommt. Dass die einstweiligen Anordnungen akzessorisch zum Verfahren zur Hauptsache sind, schließt allerdings nicht aus, dass einige dieser Maßnahmen ungeachtet ihrer Anwendung über einen bestimmten Zeitraum hinweg für eben diesen Zeitraum irreversible Wirkungen insofern zeitigen, als sie gemäß Art. 162 der Verfahrensordnung und unbeschadet deren Art. 163 diese Wirkungen bis zu demjenigen Zeitpunkt entfalten, der in dem Beschluss, mit dem sie erlassen wurden, festgelegt wurde, oder bis zum Erlass des Endurteils.

62 Zum Vorbringen der Republik Polen, wonach der Beschluss vom 21. Mai 2021, mit dem die primären einstweiligen Anordnungen verhängt worden seien, nach der gütlichen Einigung mit der Tschechischen Republik gegenstandslos geworden sei, so dass keine Notwendigkeit mehr bestehe, die Wirksamkeit dieser Anordnungen mittels eines täglichen Zwangsgelds sicherzustellen, und wonach der Beschluss vom 20. September 2021, mit dem dieses Zwangsgeld verhängt worden sei, somit ebenfalls gegenstandslos geworden sei, genügt die Feststellung, dass die Wirkungen einer akzessorischen einstweiligen Maßnahme, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nur für die Zukunft aufgehoben werden können und rückwirkend weder aufgehoben noch abgeändert werden können.

63 Hinzuzufügen ist, dass der Gerichtshof auch entschieden hat, dass die Verhängung eines Zwangsgelds durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter, um die Befolgung einstweiliger Anordnungen sicherzustellen, in keiner Weise wegweisend für die künftige Entscheidung in der Hauptsache ist, so dass eine akzessorische Maßnahme, die darin besteht, die Verhängung eines täglichen Zwangsgelds für den Fall vorzusehen, dass ein Mitgliedstaat die gegen ihn erlassenen einstweiligen Anordnungen nicht befolgt, in den Anwendungsbereich von Art. 279 AEUV fällt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C‑441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 107 und 108).

64 Entgegen dem Vorbringen der Republik Polen wird dadurch, dass der gütlichen Einigung zum Trotz die mit dem Beschluss vom 20. September 2021 auferlegte Verpflichtung zur Zahlung des als tägliches Zwangsgeld geschuldeten Betrags aufrechterhalten bleibt, nicht der Zweck dieses Zwangsgelds verkannt, nämlich die wirksame Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall steht nämlich fest, dass der genannte Zweck nicht erreicht worden war, denn die Republik Polen hat bis zum Abschluss der gütlichen Einigung weder die im Beschluss vom 21. Mai 2021 angeordneten primären einstweiligen Anordnungen befolgt, noch ist sie der im Beschluss vom 20. September 2021 angeordneten akzessorischen einstweiligen Anordnung nachgekommen.

65 Zum Vorbringen der Republik Polen, wonach der vom Gericht in den Rn. 47 und 48 des angefochtenen Urteils gewählte Ansatz darauf hinauslaufe, dem täglichen Zwangsgeld Sanktionscharakter zu verleihen, während der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nach Art. 279 AEUV nicht befugt sei, Sanktionen zu verhängen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass ein tägliches Zwangsgeld, das verhängt wird, um die Wirksamkeit einer nach Art. 279 AEUV an eine Partei gerichteten Anordnung sicherzustellen, nicht als Sanktion angesehen werden kann (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C‑441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 102).

66 Da ein tägliches Zwangsgeld, das der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter verhängt hat, um die wirksame Durchführung eines Beschlusses zu gewährleisten, mit dem primäre einstweilige Anordnungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verhängt wurden, deren Wirksamkeit erhöht, indem es den betreffenden Mitgliedstaat dazu veranlasst, die Nichterfüllung der ihm aus diesem Beschluss erwachsenen Verpflichtungen abzustellen, gewährleistet dieses Zwangsgeld ab dem Zeitpunkt seiner Verhängung die volle Wirksamkeit der zu erlassenden Endentscheidung sowie die wirksame Anwendung des Unionsrechts, die dem in Art. 2 EUV verankerten Wert der Rechtsstaatlichkeit inhärent ist, auf dem die Union gründet, und es fällt daher unbestreitbar in den Rahmen des mit Art. 279 AEUV verfolgten Ziels (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C‑441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 105, und Urteil vom 18. Dezember 2025, Kommission/Polen [Ultra-vires-Kontrolle der Rechtsprechung des Gerichtshofs – Vorrang des Unionsrechts], C‑448/23, EU:C:2025:975, Rn. 130). Ein solches tägliches Zwangsgeld hat somit präventiven und keinen repressiven Charakter.

67 Der bloße Umstand, dass der betreffende Mitgliedstaat wie im vorliegenden Fall vor Abschluss des Verfahrens zur Hauptsache weder den Beschluss, mit dem die primären einstweiligen Anordnungen verhängt wurden, befolgt hat noch dem Beschluss nachgekommen ist, mit dem die akzessorische einstweilige Maßnahme, also die tägliche Zwangsgeldzahlung, angeordnet wurde, kann nichts daran ändern, dass das vom für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter gemäß Art. 279 AEUV verhängte Zwangsgeld präventiven Charakter hat. Jedwede andere Auslegung würde nämlich die praktische Wirksamkeit einer solchen akzessorischen einstweiligen Anordnung in Frage stellen, indem der verpflichteten Partei gestattet würde, unter Berufung auf ihre eigene Untätigkeit die Rechtmäßigkeit der erlassenen Maßnahme in Frage zu stellen.

68 Nach alledem ist davon auszugehen, dass das Gericht mit der Feststellung in Rn. 47 des angefochtenen Urteils – wonach das nach Art. 279 AEUV verhängte tägliche Zwangsgeld im vorliegenden Fall nicht nur die Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache habe gewährleisten sollen, sondern auch das Ziel verfolgt habe, die durch den Beschluss vom 21. Mai 2021 angeordneten einstweiligen Anordnungen durchzusetzen und die Republik Polen davon abzuhalten, die Befolgung dieses Beschlusses hinauszuzögern – und mit der Feststellung in Rn. 48 dieses Urteils, wonach dem Vorbringen der Republik Polen nicht gefolgt werden könne, da es den Mechanismus des nach Art. 279 AEUV verhängten Zwangsgelds jeglicher Substanz beraube, eine Auslegung dieses Artikels vorgenommen hat, die mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Einklang steht und frei von Rechtsfehlern ist.

69 Was das Vorbringen der Republik Polen betrifft, das Gericht habe eine Auslegung von Art. 279 AEUV zugrunde gelegt, die den Beklagten daran hindere, am Ende des Verfahrens zur Hauptsache seine Vermögensrechte wiederzuerlangen, so steht fest, dass die Republik Polen, nachdem das Verfahren zur Hauptsache infolge der gütlichen Einigung zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Polen gestrichen worden ist, im Rahmen des genannten Verfahrens nicht hat obsiegen können.

70 Was schließlich das Vorbringen der Republik Polen betrifft, wonach das Ziel, die wirksame Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten, im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV wirksam verfolgt und mittels der in Art. 260 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Sanktionen verwirklicht werden könnte, so ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass eine solche Auslegung des Rechtsbehelfssystems der Union im Allgemeinen und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes im Besonderen dem Ziel dieses Verfahrens, die Befolgung der einstweiligen Anordnungen durch den betreffenden Mitgliedstaat sicherzustellen und die wirksame Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten, die dem in Art. 2 EUV verankerten Wert der Rechtsstaatlichkeit inhärent ist, auf dem die Union gründet, abträglich wäre (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C‑441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 102).

71 Daraus folgt, dass das Gericht Art. 279 AEUV im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgelegt und keinen Rechtsfehler begangen hat, indem es in den Rn. 32, 42 und 48 des angefochtenen Urteils befunden hat, dass eine Zugrundelegung des von der Republik Polen befürworteten Ansatzes – wonach die Streichung der Hauptsache im vorliegenden Fall dazu geführt habe, dass die Verpflichtung dieses Mitgliedstaats, den für das mit dem Beschluss vom 20. September 2021 verhängte Zwangsgeld geschuldeten Betrag zu zahlen, erloschen sei – darauf hinausliefe, sich vom Zweck dieses Zwangsgelds zu entfernen: Dieser besteht darin, die wirksame Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten, die dem in Art. 2 EUV verankerten Wert der Rechtsstaatlichkeit inhärent ist.

72 Die Teile 1 bis 3 des ersten Rechtsmittelgrundes sind daher als unbegründet zurückzuweisen. Zum vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien

73 Mit dem vierten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes, der sich gegen die Rn. 40 und 42 des angefochtenen Urteils richtet, wirft die Republik Polen dem Gericht vor, den Beschluss vom 19. Mai 2022 falsch ausgelegt zu haben, indem es auf der Grundlage dieses Beschlusses davon ausgegangen sei, dass die Streichung der Hauptsache nicht zum Erlöschen der Verpflichtung der Republik Polen zur Zahlung des als Zwangsgeld geschuldeten Betrags geführt habe. Der Beschluss vom 19. Mai 2022 habe sich nämlich nicht auf die Rückwirkung der Beendigung der einstweiligen Anordnungen bezogen und sei für die Beantwortung der Frage unerheblich, welche Auswirkungen die Streichung der Hauptsache im Verfahren C‑121/21 auf die der Republik Polen auferlegte Verpflichtung gehabt habe, den Betrag zu zahlen, der als tägliches Zwangsgeld für die Zeit vor der Streichung dieser Rechtssache im Register des Gerichtshofs geschuldet werde. Das Gericht habe daher dem Beschluss vom 19. Mai 2022 keinen Hinweis entnehmen könne, der es ihm ermöglicht hätte, diese Frage zu beurteilen.

74 Die Kommission beantragt, diesen Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. – Würdigung durch den Gerichtshof

75 Zum vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass das Gericht, wie die Republik Polen zu Recht ausgeführt hat, in Rn. 40 des angefochtenen Urteils ausdrücklich auf Rn. 26 des Beschlusses vom 19. Mai 2022 Bezug genommen und daraus abgeleitet hat, dass das mit dem Beschluss vom 20. September 2021 verhängte tägliche Zwangsgeld „seit dem 4. Februar 2022 ohne rechtlichen Bestand ist“. In derselben Rn. 40 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch zum einen festgestellt, dass der Beschluss vom 4. Februar 2022 weder die mit dem Beschluss vom 21. Mai 2021 angeordneten einstweiligen Anordnungen noch das nach Art. 279 AEUV verhängte tägliche Zwangsgeld erwähnt habe, und zum anderen, dass der Antrag der Republik Polen auf Aufhebung des Beschlusses vom 20. September 2021 im Beschluss vom 19. Mai 2022 zurückgewiesen worden sei.

76 Wie sich aus der Verwendung des Wortes „somit“ zu Beginn von Rn. 41 des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Gericht auf der Grundlage der drei in Rn. 40 dieses Urteils enthaltenen und in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Feststellungen entschieden, dass „das tägliche Zwangsgeld tatsächlich in dem Zeitraum vom Tag der Zustellung des Beschlusses vom 20. September 2021 … bis zum Tag der Streichung der Rechtssache C‑121/21 im Register [lief]“.

77 Da die Rn. 41 des angefochtenen Urteils und mithin die darin enthaltene Zwischenbeurteilung seitens der Republik Polen nicht in Frage gestellt wird, ist davon auszugehen, dass die Feststellungen in den Rn. 40 und 41 dieses Urteils ausreichen, um die Beurteilung des Gerichts in Rn. 42 dieses Urteils zu begründen, wonach die Streichung der Hauptsache nicht zum Erlöschen der diesen Mitgliedstaat treffenden Verpflichtung geführt habe, den als Zwangsgeld geschuldeten Betrag zu zahlen; denn diese Beurteilung beruht nur zum Teil auf Rn. 26 des Beschlusses vom 19. Mai 2022, den das Gericht überdies in Rn. 40 des angefochtenen Urteils als solchen lediglich wiederaufgegriffen hat.

78 Nach alledem ist festzustellen, dass das Vorbringen der Republik Polen zur Stützung des vierten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes auf einem falschen Verständnis der Rn. 40 und 42 des angefochtenen Urteils beruht.

79 Daher ist der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

80 Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Vorbringen der Parteien

81 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der im Wesentlichen gegen Rn. 46 des angefochtenen Urteils gerichtet ist, wirft die Republik Polen dem Gericht vor, dadurch gegen seine Begründungspflicht verstoßen zu haben, dass es nicht ordnungsgemäß begründet habe, weshalb es das Vorbringen zurückgewiesen habe, wonach die nationalen Verfahrensvorschriften – die vorsähen, dass in Erwartung einer Endentscheidung erlassene Sicherungsmaßnahmen rückwirkend außer Kraft träten, wenn das Verfahren zur Hauptsache gegenstandslos werde – zu den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten gehörten und als solche als Rechtsquelle Teil der Unionsrechtsordnung sein könnten.

82 Das Gericht habe nämlich, nachdem es in Rn. 45 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Republik Polen mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass die Rechtmäßigkeit der streitigen Beschlüsse allein im Licht der Vorschriften des Unionsrechts zu prüfen sei, in Rn. 46 dieses Urteils zur Zurückweisung des Vorbringens, dass die von diesem Mitgliedstaat angeführten nationalen Bestimmungen als Rechtsquelle im Sinne von Art. 6 Abs. 3 EUV als Teil der Unionsrechtsordnung angesehen werden könnten, lediglich eine Behauptung aufgestellt, ohne eine Bestimmung der Verträge oder einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts benannt zu haben, der einer solchen Einstufung entgegenstehe. Diese Behauptung ermögliche es der Republik Polen somit nicht, die Gründe für die Entscheidung des Gerichts zu erkennen.

83 Nach Ansicht der Kommission ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof

84 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Begründungsmangel in Rn. 46 des angefochtenen Urteils gerügt.

85 Nach ständiger Rechtsprechung müssen aus der Begründung eines Urteils des Gerichts dessen Erwägungen klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die getroffene Entscheidung erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann (Urteil vom 23. Januar 2025, Parlament/Axa Assurances Luxembourg u. a., C‑766/21 P, EU:C:2025:31, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86 In Rn. 46 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt: „Selbst wenn die in Erwartung einer Endentscheidung erlassenen Sicherungsmaßnahmen in bestimmten nationalen Rechtssystemen rückwirkend außer Kraft treten, sobald das Verfahren zur Hauptsache gegenstandslos wird, kann diese Feststellung … nicht für den Nachweis ausreichen, dass diese Verfahrensvorschriften zu den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten gehören und daher als Rechtsquelle Teil der Rechtsordnung der Europäischen Union sein könnten“.

87 Aus dieser Begründung geht indes eindeutig hervor, dass nach Auffassung des Gerichts die von der Republik Polen zur Stützung ihres Vorbringens angeführten Verfahrensvorschriften entsprechend den Beweisanforderungen nicht als Teil der gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten angesehen werden können. Daraus folgt, dass das angefochtene Urteil hinsichtlich seiner Rn. 46 keineswegs an einer fehlenden oder unzureichenden Begründung krankt.

88 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

89 Daher ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. Kosten

90 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

91 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

92 Da die Republik Polen mit ihren Rechtsmittelgründen unterlegen ist, ist sie gemäß dem Antrag der Kommission zu verurteilen, neben ihren eigenen Kosten die der Kommission zu tragen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Republik Polen trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. 2. Die Republik Polen trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. Unterschriften