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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.09.2021 – C-338/20

Generalanwalt Michal Bobek · ECLI:EU:C:2021:683

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MICHAL BOBEK vom 2. September 2021 ( Rechtssache C‑338/20 Prokuratura Rejonowa Łódź-Bałuty (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Łodzi-Śródmieścia w Łodzi [Rayongericht Lodz-Stadtmitte in Lodz, Polen]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Gegenseitige Anerkennung – Geldstrafen und Geldbußen – Rahmenbeschluss 2005/214/JI – Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung – Fehlende Bereitstellung einer Übersetzung der zu vollstreckenden Entscheidung – Sprachenrechte – Recht auf ein faires Verfahren“ I. Einleitung

1 Im Jahr 2019 wurde ein Führer eines Fahrzeugs mit ständigem Wohnsitz in Polen in den Niederlanden von der dortigen Polizei angehalten. Mithilfe eines per Telefon eingeschalteten polnischsprachigen Dolmetschers teilte die Polizei dem Fahrer mit, dass er gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen habe und gegen ihn eine Geldbuße verhängt werde.

2 Daraufhin erließen die zuständigen Verwaltungsbehörden in den Niederlanden eine Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und stellten dem Fahrer diese Entscheidung auf dem Postweg zu. Diese Entscheidung war zwar in niederländischer Sprache abgefasst, jedoch wurden Zusammenfassungen bestimmter mit dieser Entscheidung zusammenhängender Informationen auch in französischer, englischer und deutscher Sprache sowie ein Verweis auf eine Website mit Informationen in weiteren Sprachen, darunter Polnisch, bereitgestellt. Da gegen diese Entscheidung kein Einspruch eingelegt wurde, wurde sie bestandskräftig.

3 Im Ausgangsverfahren muss das zuständige polnische Gericht über einen Antrag der niederländischen Behörden auf Vollstreckung dieser Geldbußenentscheidung entscheiden. Dagegen wendet sich der Fahrer mit der Begründung, er habe keine in die polnische Sprache übersetzte Fassung dieser Entscheidung erhalten.

4 Ist das polnische Gericht nach den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen ( II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht

5 Im zweiten und im vierten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2005/214 heißt es: „(2) Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung sollte für Geldstrafen oder Geldbußen von Gerichts- oder Verwaltungsbehörden gelten, um die Vollstreckung solcher Geldstrafen oder Geldbußen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie verhängt worden sind, zu erleichtern. … (4) Dieser Rahmenbeschluss soll auch die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften verhängten Geldstrafen und Geldbußen erfassen.“

6 Nach Art. 1 („Begriffsbestimmungen“) des Rahmenbeschlusses 2005/214 bezeichnet im Sinne dieses Rahmenbeschlusses der Ausdruck „a) ‚Entscheidung‘ eine rechtskräftige Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person, die … ii) von einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf eine nach dessen Recht strafbare Handlung getroffen wurde, vorausgesetzt, dass die betreffende Person die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen; … b) ‚Geldstrafe oder Geldbuße‘ die Verpflichtung zur Zahlung i) eines in einer Entscheidung festgesetzten Geldbetrags aufgrund einer Verurteilung wegen einer Zuwiderhandlung; …“

7 Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214 legt dessen Anwendungsbereich fest und lautet: „Die folgenden Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten) führen – wenn sie im Entscheidungsstaat strafbar sind und so wie sie in dessen Recht definiert sind – gemäß diesem Rahmenbeschluss auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen: … – gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise, einschließlich Verstößen gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts, …“

8 Art. 6 des Rahmenbeschlusses 2005/214 legt fest, dass „[d]ie zuständigen Behörden im Vollstreckungsstaat … eine gemäß Artikel 4 übermittelte Entscheidung ohne jede weitere Formalität an[erkennen] und … unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Vollstreckung [treffen], es sei denn, die zuständige Behörde beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 7 geltend zu machen“.

9 Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214, der die Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung betrifft, lautet: „Bevor die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in den in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben c) und g) genannten Fällen beschließt, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung ganz oder teilweise zu verweigern, setzt sie sich auf geeignete Art und Weise mit der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats ins Benehmen und bittet sie gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben.“

10 Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 sieht vor: „Gibt die in Artikel 4 genannte Bescheinigung Anlass zu der Vermutung, dass Grundrechte oder allgemeine Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags verletzt wurden, kann jeder Mitgliedstaat die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen verweigern. In diesem Fall findet das in Artikel 7 Absatz 3 genannte Verfahren Anwendung.“ B. Polnisches Recht

11 Nach Art. 611fg § 1 Nr. 9 des Kodeks postępowania karnego (Strafprozessordnung) können polnische Gerichte die Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wurde, verweigern, wenn aus der Bescheinigung hervorgeht, dass die Person, die die Entscheidung betrifft, nicht ordnungsgemäß über die Möglichkeit und das Recht belehrt wurde, diese Entscheidung anzufechten. C. Niederländisches Recht

12 Das Centraal Justitieel Incassobureau (Zentrales Justizinkassobüro, Niederlande, im Folgenden: CJIB) ist eine zentrale Verwaltungsbehörde, die für die Erhebung und Beitreibung von Forderungen aus Strafmandaten zuständig ist, die wegen Taten ausgestellt wurden, die im Königreich der Niederlande begangen wurden. Gegen ein Strafmandat des CJIB kann innerhalb von sechs Wochen Einspruch beim Officier van justitie (Staatsanwalt, Niederlande) eingelegt werden. III. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

13 Am 11. Juli 2019 wurde D. P. – ein polnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Polen – in den Niederlanden von der örtlichen Polizei angehalten. Mithilfe eines per Telefon („tolkentelefoon“) eingeschalteten polnischsprachigen Dolmetschers teilte die Polizei dem Fahrer in polnischer Sprache mit, dass ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vorliege, da er als Führer eines Fahrzeugs mit vorschriftswidrigem Profil an zwei Reifen gefahren sei. Die Polizei teilte ihm ferner mit, dass gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 210 Euro verhängt werden würde, dass er das Recht habe, zu schweigen, und dass er das Recht auf Unterrichtung und Übersetzung habe, und klärte ihn schließlich über die Möglichkeiten auf, die Geldbuße anzufechten.

14 Am 22. Juli 2019 erging die Entscheidung, mit der die Geldbuße verhängt wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), und wurde dem Fahrer vom CJIB auf dem Postweg zugestellt. Diese Entscheidung war in niederländischer Sprache abgefasst, jedoch begleitet von (i) einer Übersetzung ihrer wesentlichen Passagen ins Französische, Englische und Deutsche und (ii) einem in diesen Sprachen abgefassten Verweis auf die Website des CJIB, die – auch in polnischer Sprache – Informationen u. a. über die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten enthält, die Entscheidung anzufechten oder weitere Informationen vom CJIB einzuholen.

15 Die angefochtene Entscheidung wurde im September 2019 bestandskräftig, da kein Einspruch gegen sie eingelegt worden war.

16 Am 21. Januar 2020 ging beim Sąd Rejonowy dla Łodzi-Śródmieścia w Łodzi (Rayongericht Lodz‑Stadtmitte in Lodz, Polen) ein Antrag des CJIB auf Vollstreckung der Geldbuße ein, die gegen den Fahrer verhängt worden war.

17 Dieses Gericht wandte sich an das CJIB mit der Frage, ob D. P. die angefochtene Entscheidung mit einer Übersetzung in die polnische Sprache zugestellt worden sei. Das CJIB verneinte dies. Vor dem vorlegenden Gericht bestätigte D. P., dass er im November/Dezember 2019 ein Schreiben aus den Niederlanden erhalten habe. Der Fahrer behauptete jedoch, er habe den Inhalt des Schreibens nicht verstehen können, weil es keine Informationen in polnischer Sprache enthalten habe.

18 Am 7. Juli 2020 beschloss der Sąd Rejonowy dla Łodzi-Śródmieścia w Łodzi (Rayongericht Lodz‑Stadtmitte in Lodz) aufgrund von Zweifeln an der richtigen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/214, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Führt die Zustellung einer Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße ohne ihre Übersetzung in eine für den Adressaten verständliche Sprache dazu, dass die Behörde des Vollstreckungsstaats berechtigt ist, ihre Vollstreckung auf der Grundlage von Bestimmungen, die der Umsetzung von Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 dienen, wegen einer Verletzung des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren zu verweigern?

19 Die Prokuratura Rejonowa Łódź-Bałuty (Rayonstaatsanwaltschaft Lodz-Bałuty, Polen), die niederländische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Beteiligten haben außerdem die vom Gerichtshof gestellten Fragen schriftlich beantwortet. IV. Würdigung

20 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/214 (und insbesondere dessen Art. 20 Abs. 3) dahin auszulegen sind, dass sie es einem nationalen Gericht des Vollstreckungsstaats gestatten, die Anerkennung und Vollstreckung einer vom Entscheidungsstaat erlassenen rechtskräftigen Entscheidung, mit der ein Einzelner zur Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße verpflichtet wird (im Folgenden: Geldbußenentscheidung), zu verweigern, wenn der betreffenden Person keine Übersetzung der Entscheidung in einer ihr verständlichen Sprache zugestellt wurde.

21 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich nach einigen Vorbemerkungen zur Klärung der anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts (A) auf die mit der Vorlagefrage aufgeworfene Problematik eingehen: Hat eine Person nach dem Rahmenbeschluss 2005/214 Anspruch auf eine Übersetzung der Entscheidung, deren Vollstreckung beantragt wird? (B) A. Vorbemerkungen: der einschlägige rechtliche Rahmen

22 Zunächst ist es sachdienlich, den auf den Fall, um den es im Ausgangsverfahren geht, anwendbaren rechtlichen Rahmen zu klären.

23 Den Ausführungen der niederländischen Regierung zufolge war die Geldbußenentscheidung nach nationalem Recht das Ergebnis eines zweistufigen Verfahrens, das eine „mündliche“ Phase, die, unterstützt durch einen Dolmetscher, während der von der Polizei durchgeführten Straßenkontrolle stattgefunden habe, und eine „schriftliche“ Phase, die einige Wochen später vor dem CJIB stattgefunden habe, umfasst habe. Die Entscheidung, deren Vollstreckung in der vorliegenden Rechtssache beantragt werde, sei daher diejenige, die dem Fahrer per Post zugestellt worden sei und die in niederländischer Sprache abgefasst, jedoch mit einer Zusammenfassung der Informationen in französischer, englischer und deutscher Sprache versehen gewesen sei sowie mit Angaben zur Website des CJIB, auf der weitere Informationen – auch in polnischer Sprache – zu finden seien.

24 Ein solches (gemischtes) Verfahren unterscheidet sich deutlich von einem Verfahren, das in mündlicher Form vollständig direkt vor der Polizei durchgeführt wird. Um ein Beispiel für letzteres Verfahren zu geben, lässt sich an einen Fahrer denken, der sofort nach der Begehung eines Verkehrsverstoßes (z. B. einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder dem Überfahren einer roten Ampel) angehalten wird, der den von der Polizei festgestellten Verstoß akzeptiert und dem eine Frist zur Zahlung der verhängten Geldbuße eingeräumt wird. In diesem Szenario findet das Verfahren vollständig in Anwesenheit des Fahrers statt, und die Geldbußenentscheidung – also der Titel, der vollstreckt werden kann – wird an Ort und Stelle von der Polizei erlassen.

25 Dies ist in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Situation nicht der Fall. Im vorliegenden Fall ist es nach meinem Verständnis erst die schriftliche bestandskräftige Entscheidung des CJIB, die nach nationalem Recht das Verwaltungsverfahren abschließt.

26 Welche unionsrechtlichen Bestimmungen sind vor diesem Hintergrund im vorliegenden Verfahren anwendbar und einschlägig?

27 Mit seiner Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung der Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/214. Dieser Rechtsakt ist im vorliegenden Fall in der Tat anwendbar.

28 Das vorlegende Gericht wird ersucht, eine nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214 übermittelte Entscheidung anzuerkennen und zu vollstrecken. Bei der zu vollstreckenden Entscheidung handelt es sich entsprechend Art. 1 Buchst. a Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2005/214 um „eine rechtskräftige Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person“, die „von einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf eine nach dessen Recht strafbare Handlung getroffen wurde, vorausgesetzt, dass die betreffende Person die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen“. Darüber hinaus fällt gemäß Art. 5 des Rahmenbeschlusses 2005/214 eine „gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise“ unter die Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten), die bei Vorliegen der maßgeblichen Bedingungen zur Anerkennung und Vollstreckung führen.

29 Dagegen sind weder die Richtlinie (EU) 2015/413 (

30 Die Richtlinie 2015/413, die auf die Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte abzielt, gilt nur für die in ihrem Art. 2 aufgezählten spezifischen Delikte. Es ist unstreitig, dass diese Aufzählung abschließend ist (Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten zu gewährleisten, damit anschließend eine Sanktion gegen die verantwortlichen Einzelpersonen verhängt werden kann. Die Vollstreckung der entsprechenden Sanktionen ist nicht Gegenstand der Richtlinie 2015/413.

31 Was sodann die Richtlinie 2010/64 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren betrifft, so bestimmt deren Art. 1 Abs. 3, dass „[i]n Fällen, in denen nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Verhängung einer Sanktion wegen geringfügiger Zuwiderhandlungen durch eine Behörde, die kein in Strafsachen zuständiges Gericht ist, vorgesehen ist, und gegen die Verhängung einer solchen Sanktion bei einem solchen Gericht Rechtsmittel eingelegt werden können, … diese Richtlinie nur auf das Verfahren vor diesem Gericht nach Einlegung eines solchen Rechtsmittels Anwendung [findet]“ (Verkehrsübertretungen …, die möglicherweise nach einer Verkehrskontrolle festgestellt werden“, zählen können. In diesem Erwägungsgrund heißt es weiter, dass der Unionsgesetzgeber der Ansicht war, dass es „[i]n solchen Situationen … unangemessen [wäre], die zuständige Behörde zu verpflichten, alle Rechte nach [der Richtlinie 2010/64] zu gewährleisten“ (

32 In der vorliegenden Rechtssache hat die Person, gegen die die Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung beantragt worden ist, von ihrem Recht, diese Entscheidung vor dem zuständigen niederländischen Gericht anzufechten, keinen Gebrauch gemacht. Somit wurde kein Gerichtsverfahren eingeleitet, in dem die Richtlinie 2010/64 Anwendung finden könnte. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, so wären die Bestimmungen der Richtlinie 2010/64 im Rahmen jenes Verfahrens anwendbar gewesen und nicht im Rahmen des derzeit beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens.

33 Daher ist klar, dass der vorliegende Sachverhalt, was das Unionsrecht betrifft, (nur) durch die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/214 geregelt wird. Wenn dieser Rahmenbeschluss anwendbar ist, gelten natürlich auch die Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta). In der vorliegenden Rechtssache scheint das Recht auf ein faires Verfahren, das in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankert ist, besonders relevant.

34 Im Licht der vorstehenden Ausführungen wende ich mich nun der Hauptfrage des vorliegenden Verfahrens zu. B. Recht auf eine Übersetzung der Entscheidung, die nach dem Rahmenbeschluss 2005/214 vollstreckt wird?

35 Die Vorlagefrage geht im Wesentlichen dahin, ob der Geldbußenentscheidung, deren Vollstreckung beantragt wird, nach dem Rahmenbeschluss 2005/214 grundsätzlich eine Übersetzung beizufügen ist, wenn diese Entscheidung in einer anderen Sprache als der Amtssprache des Vollstreckungsstaats abgefasst ist.

36 Meines Erachtens ist dies zu verneinen.

37 Erstens enthalten die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/214 keine ausdrückliche oder implizite Verpflichtung, eine Übersetzung der ursprünglichen Entscheidung, deren Vollstreckung beantragt wird, zur Verfügung zu stellen (1). Zweitens ergibt sich meines Erachtens aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder Grundrechten, auf die Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 verweist, keine allgemeine Verpflichtung zur Bereitstellung einer Übersetzung (2 und 3).

38 Allerdings schließen es die vorstehenden Ausführungen nicht aus, dass die fehlende Bereitstellung einer Übersetzung einer Geldbußenentscheidung in bestimmten Fällen zu einer Verletzung des Rechts des Adressaten auf ein faires Verfahren im Rahmen des Verfahrens, das im Entscheidungsstaat stattfand, führen kann – mit der Folge, dass der Vollstreckungsstaat die Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung zu Recht verweigert. Sie bedeuten lediglich, dass das Fehlen einer Übersetzung nicht automatisch zu einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren führt. Zur Feststellung einer Verletzung des Rechts des Adressaten auf ein faires Verfahren ist nämlich eine einzelfallbezogene Beurteilung aller relevanten Umstände erforderlich. Insoweit werde ich mich im letzten Teil dieser Schlussanträge bemühen, dem vorlegenden Gericht einige Hinweise dazu zu geben, wie diese Beurteilung im vorliegenden Fall vorzunehmen ist (4). 1. Wortlaut und Ziel des Rahmenbeschlusses 2005/214

39 Art. 6 des Rahmenbeschlusses 2005/214 legt fest, dass „[d]ie zuständigen Behörden im Vollstreckungsstaat … eine gemäß Artikel 4 übermittelte Entscheidung ohne jede weitere Formalität an[erkennen] und … unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Vollstreckung [treffen], es sei denn, die zuständige Behörde beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 7 geltend zu machen“ (

40 Der Wortlaut dieser Bestimmung ist ziemlich klar: Wenn die ersuchenden Behörden die in diesem Rahmenbeschluss festgelegten Formalitäten einhalten, müssen die Behörden des Vollstreckungsstaats eine Entscheidung grundsätzlich anerkennen und alle für ihre Vollstreckung erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Die Vollstreckungsbehörden dürfen von den ersuchenden Behörden keine„weitere Formalität“ verlangen und die Anerkennung und Vollstreckung nicht verweigern, es sei denn, einer der dort genannten Gründe für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung liegt vor. Solche Gründe sind in Art. 7 des Rahmenbeschlusses 2005/214 aufgeführt, und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein weiterer Grund für die Versagung der Anerkennung in Art. 20 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses gefunden werden (

41 Vor diesem Hintergrund stelle ich erstens fest, dass keine Bestimmung des Rahmenbeschlusses 2005/214 unter den Formalitäten, die die ersuchenden Behörden erfüllen müssen, um die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße gegen eine Person beantragen zu können, die Vorlage einer Übersetzung dieser Entscheidung vorsieht (

42 Zweitens wird die fehlende Bereitstellung einer Übersetzung der zu vollstreckenden Entscheidung nicht in den in Art. 7 des Rahmenbeschlusses 2005/214 genannten Gründen für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung aufgeführt. Dies ist umso wichtiger, als Abs. 2 dieser Bestimmung Gründe einschließt, die, wie der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte, die Ausübung der Verteidigungsrechte des Adressaten potenziell beeinträchtigen können. Zu den ausdrücklich genannten Gründen gehören insbesondere die fehlende angemessene Unterrichtung der betreffenden Person über die verfügbaren Rechtsmittel (Art. 7 Abs. 2 Buchst. g), ihre fehlende ordnungsgemäße Ladung vor das zuständige Gericht (Art. 7 Abs. 2 Buchst. i Ziff. i) oder die fehlende ordnungsgemäße Zustellung der Entscheidung an sie (Art. 7 Abs. 2 Buchst. i Ziff. iii).

43 Außerdem stützt meines Erachtens das mit dem Rahmenbeschluss 2005/214 verfolgte Ziel eine enge Auslegung der Art. 6 und 7 dieses Rahmenbeschlusses.

44 Wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, zielt der Rahmenbeschluss 2005/214 darauf ab, „einen wirksamen Mechanismus zur Anerkennung und grenzüberschreitenden Vollstreckung von rechtskräftigen Entscheidungen über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person … einzuführen“ (eng auszulegen [sind]“ (

45 Diese Feststellungen stehen im Einklang mit dem Sinn und Zweck dieses Rechtsakts: Zum Zweck ihrer Vollstreckung wird die zugrunde liegende Entscheidung (bildlich gesprochen) von einem Dokument „absorbiert“, das die Entscheidung kurz und übersichtsartig zusammenfasst und erklärt, nämlich der in Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214 vorgesehenen Bescheinigung, für die das im Anhang des Beschlusses beigefügte Formblatt zu verwenden ist. Nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens hat der Vollstreckungsstaat auf die Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigung zu vertrauen, solange keine Gründe dagegen sprechen. Dies erklärt, warum Art. 16 des Rahmenbeschlusses 2005/214 die sprachlichen Anforderungen an die Bescheinigung und nicht an die zugrunde liegende Entscheidung regelt (

46 In diesem Zusammenhang ist meines Erachtens Art. 16 Abs. 2 relevant. Er lautet: „Die Vollstreckung einer Entscheidung kann für die Zeit ausgesetzt werden, die für die auf Kosten des Vollstreckungsstaats anzufertigende Übersetzung benötigt wird.“ Diese Bestimmung bestätigt, dass es nach dem Rahmenbeschluss 2005/214 (i) in der Vollstreckungsphase auf die Sprache der Bescheinigung ankommt und (ii) eine Übersetzung der ursprünglichen Entscheidung nicht automatisch erforderlich ist.

47 Ich bin daher der Ansicht, dass sich aus den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/214 keine ausdrückliche oder implizite Verpflichtung ergibt, einer Person, gegen die die Vollstreckung einer Geldbußenentscheidung beantragt wird, eine vollständige Übersetzung dieser Entscheidung in einer bestimmten Sprache zur Verfügung zu stellen.

48 Im vorliegenden Fall verweist das vorlegende Gericht jedoch auf Art. 20 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses, wonach, sofern „die in Artikel 4 genannte Bescheinigung Anlass zu der Vermutung [gibt], dass Grundrechte oder allgemeine Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags verletzt wurden, … jeder Mitgliedstaat die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen verweigern [kann]“ (

49 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könnte die fehlende Bereitstellung einer Übersetzung der angefochtenen Entscheidung für den Adressaten zum einen einen Verstoß gegen einen allgemeinen Grundsatz hinsichtlich der Übersetzung von den Einzelnen beschwerenden Dokumenten darstellen und zum anderen eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren zur Folge haben.

50 Ich werde diese Punkte im Folgenden prüfen. 2. Anspruch auf eine Übersetzung als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts?

51 Erstens führt das vorlegende Gericht aus, dass das Fehlen einer spezifischen Bestimmung im Rahmenbeschluss 2005/214 zur Sprachenregelung im Hinblick auf die zu vollstreckende Entscheidung darauf zurückzuführen sei, dass der Erlass des Beschlusses zeitlich relativ weit zurückliege. Der (derzeitige) Wille des Unionsgesetzgebers zu dieser Frage könne aus den Bestimmungen über sprachliche Anforderungen abgeleitet werden, die in neuere Rechtsakte betreffend den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufgenommen worden seien. Das vorlegende Gericht hebt insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 2010/64 und der Richtlinie 2015/413 hervor, die für die Behörden der Mitgliedstaaten bestimmte Verpflichtungen zur Bereitstellung einer Übersetzung der Entscheidungen, deren Vollstreckung beantragt wird, vorsehen.

52 Im Wesentlichen schlägt das vorlegende Gericht vor, aus anderen Rechtsakten der Union einen allgemeinen Grundsatz abzuleiten, der die Behörden verpflichten würde, in Situationen wie der vorliegenden eine Übersetzung von Maßnahmen, die nachteilige Auswirkungen auf eine Einzelperson haben, in deren Muttersprache (oder möglicherweise in einer anderen Sprache, die sie versteht) zur Verfügung zu stellen.

53 Dieser Ansatz ist meines Erachtens nicht überzeugend.

54 Erstens hatte ich in der Rechtssache BV die Gelegenheit darzulegen, warum ich nicht der Auffassung bin, dass die Unionsgerichte dem angeblichen Willen des Gesetzgebers viel Beachtung schenken sollten, wenn dieser Wille in den verabschiedeten und geltenden Rechtsvorschriften nirgendwo klar zum Ausdruck kommt. Meiner Ansicht nach kommt es bei der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften auf das, was im Text niedergelegt wurde, sowie auf den in den Erwägungsgründen zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers an. Umgekehrt sollten die Absichten und Vorstellungen keine Rolle spielen, die während des Gesetzgebungsverfahrens tatsächlich oder angeblich geäußert wurden, jedoch in den Text der fraglichen Rechtsvorschriften keinen Eingang fanden (

55 Das muss erst recht gelten, wenn es um den angeblichen Willen des Unionsgesetzgebers geht, der nicht aus Dokumenten abgeleitet wird, die Teil des einschlägigen Gesetzgebungsverfahrens waren, sondern aus anderen Gesetzgebungsakten der Union, die nach dem Erlass des fraglichen Rechtsakts erlassen wurden und im Übrigen in keinem Zusammenhang mit diesem stehen.

56 Zweitens bin ich jedenfalls nicht davon überzeugt, dass der angebliche Wille des Unionsgesetzgebers, speziell Übersetzungen von Entscheidungen vorzusehen, die Einzelpersonen beschweren, aus anderen Unionsrechtsakten abgeleitet werden kann. Ein kursorischer Blick auf die einschlägigen Bestimmungen verschiedener Rechtsakte zeigt nämlich, dass der Unionsgesetzgeber bei dieser Frage tatsächlich verschiedene Ansätze verfolgt hat.

57 So sehen beispielsweise die im Bereich des Strafverfahrens erlassenen EU-Richtlinien verständlicherweise ein höheres Schutzniveau für Einzelpersonen vor, gegen die ein strafrechtliches Verfahren läuft. Allerdings weisen diese EU-Richtlinien keinen einheitlichen Ansatz auf. Die Richtlinie 2010/64 schreibt eine Übersetzung der „wesentlichen Unterlagen“„in der Muttersprache der verdächtigen oder beschuldigten Personen oder einer anderen Sprache, die sie sprechen“, vor (

58 Außerhalb des Anwendungsbereichs der Unionsbestimmungen, die Strafverfahren betreffen, kann der Einzelne aus Gesetzgebungsakten der Union in verschiedenen unionsrechtlichen Regulierungsbereichen in der Regel keine subjektiven Rechte hinsichtlich der Sprache ableiten. Wenn sich Gesetzgebungsakte überhaupt mit Sprachfragen befassen, tun sie dies in der Regel mit dem Ziel, die gegenseitige Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Selbst wenn die Situation des Adressaten berücksichtigt wird, gibt es keine Garantie dafür, dass er das betreffende Schriftstück versteht, da ihm dieses Schriftstück z. B. in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat (

59 Daher besteht in der Europäischen Union derzeit kein einheitlicher Ansatz für die Sprachenregelung bei grenzüberschreitend zugestellten Schriftstücken. Je nach dem spezifischen Gegenstand der fraglichen Unionsvorschriften kann die Verpflichtung der Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats, Schriftstücke und/oder Informationen in der Sprache des Adressaten der Maßnahme bereitzustellen, mehr oder weniger bedeutsam sein. Daher bin ich nicht der Ansicht, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2010/64 und der Richtlinie 2015/413 (oder irgendeines anderen Rechtsakts) als Hinweis auf einen tatsächlichen oder übergreifenden Willen des Unionsgesetzgebers verstanden werden können, der unabhängig von dem betreffenden Rechtsakt ein und derselbe wäre – selbst wenn man annähme, dass ein solcher Wille auslegungsrelevant ist (was jedoch nicht der Fall ist).

60 Wenn überhaupt, dann trifft das Gegenteil zu. Die vom vorlegenden Gericht vorgeschlagene Auslegung des Rahmenbeschlusses 2005/214 erscheint angesichts der eindeutigen Bestimmungen der Richtlinie 2015/413 und der Richtlinie 2010/64 nur schwer mit dem Willen des Unionsgesetzgebers vereinbar.

61 Zum einen würde eine Ausdehnung des Übersetzungserfordernisses auf alle Entscheidungen zur Vollstreckung von Geldbußen oder Geldstrafen, die im Zusammenhang mit irgendeinem Verkehrsdelikt verhängt werden, bedeuten, Art. 2 der Richtlinie 2015/413 zu ignorieren. Wie nämlich oben in Nr. 30 erwähnt, ist die Aufzählung der in dieser Vorschrift aufgeführten Delikte abschließend. Dabei ist die Tatsache, dass sich der Zweck dieses Rechtsakts von dem des Rahmenbeschlusses 2005/214 unterscheidet, noch nicht einmal berücksichtigt, weshalb Parallelen zwischen den beiden Rechtsakten mit einer gewissen Vorsicht zu ziehen sind.

62 Zum anderen zeigt der 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/64, dass der Unionsgesetzgeber der Ansicht war, dass es im Fall von geringfügigen Zuwiderhandlungen wie etwa bei Verkehrsübertretungen, bei denen die Geldbuße von einer Verwaltungsbehörde verhängt wird, „unangemessen [wäre], die zuständige Behörde zu verpflichten, [die] Rechte“ auf Dolmetschleistungen und Übersetzung zu gewährleisten, die nach dieser Richtlinie vorgesehen sind (

63 Das Argument, wonach die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/214 im Licht neuerer Rechtsakte ausgelegt werden sollten, ist noch erstaunlicher, wenn man bedenkt, dass der Unionsgesetzgeber diesen Rahmenbeschluss im Jahr 2009 geändert hat (

64 Als Ergebnis zu diesem Punkt und unabhängig von dem angeblichen Willen des Unionsgesetzgebers kann ich daher keinen allgemeinen Grundsatz erkennen, der die nationalen Behörden verpflichten würde, in Situationen wie der vorliegenden eine Übersetzung jeder einen Einzelnen beschwerenden Maßnahme in dessen Muttersprache (oder gegebenenfalls in einer anderen Sprache, die er versteht) vorzulegen.

65 In diesem Zusammenhang sehe ich eine weitere, wenn auch indirekte Bestätigung für das Fehlen eines allgemeinen Grundsatzes zu dieser Frage in den verschiedenen Unionsvorschriften, die die möglichen Folgen betreffen, die sich daraus ergeben, dass eine Maßnahme, die mitgeteilt oder um deren Anerkennung ersucht wird, oder Informationen, die im Zusammenhang mit dieser Maßnahme stehen, nicht in einer bestimmten Sprache kommuniziert werden. Tatsächlich hat der Unionsgesetzgeber in vielen Rechtsakten keine spezielle diesbezügliche Regelung vorgesehen (

66 Daher scheint die Argumentation, dass der Gerichtshof allein auf der Grundlage des in Art. 47 der Charta garantierten Rechts auf ein faires Verfahren eine allgemeine Pflicht ableiten könnte, wonach alle Verwaltungsbehörden in den Mitgliedstaaten verpflichtet sind, in grenzüberschreitenden Situationen eine vollständige Übersetzung jeder Maßnahme, die eine Person beschwert, in deren Muttersprache (oder einer anderen Sprache, die sie versteht) vorzulegen, ziemlich weit hergeholt.

67 Auch die Richtlinie 2010/64 – die, wie oben in den Nrn. 29 und 32 ausgeführt, im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist – schreibt eine vollständige Übersetzung nur der „wesentlichen Unterlagen“ vor (

68 Die Belastung, die der nationalen Verwaltung durch eine solche Pflicht auferlegt würde, wäre erheblich und in vielen Fällen zweifellos unverhältnismäßig. Es ist daher meines Erachtens keineswegs ein Zufall, dass sich im Primär- oder Sekundärrecht der Union keine derart weitreichende Verpflichtung findet. Die Verfasser der Verträge und der Unionsgesetzgeber haben in Bezug auf die Sprachenrechte stets einen eher vorsichtigen und pragmatischen Ansatz verfolgt. Abgesehen von den oben genannten praktischen Problemen sind sich sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Unionsorgane bewusst, dass der Erlass von Sprachenregelungen Entscheidungen beinhalten kann, die zuweilen auch politisch und/oder sozial sensibel sind.

69 Man kann die gleiche Vorsicht und den gleichen Pragmatismus in Bezug auf die Sprachenrechte auch in der Praxis der Unionsgerichte finden. So haben die Unionsgerichte, wenn sie aufgefordert waren, Sprachenrechte, die sich aus dem Unionsrecht ergeben, anzuerkennen und aufrechtzuerhalten, dafür Sorge getragen, dass die betroffenen Personen geschützt werden, wobei den zuständigen Behörden dennoch ein gewisser Handlungsspielraum gelassen wurde (

70 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen komme ich zu dem Schluss, dass es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts keinen allgemeinen Grundsatz gibt, der alle Verwaltungsbehörden in den Mitgliedstaaten verpflichtet, eine vollständige Übersetzung jeder Maßnahme, die nachteilige Auswirkungen auf einen Einzelnen hat, in dessen Muttersprache (oder in einer anderen Sprache, die er versteht) bereitzustellen. 3. Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren im Ausgangsverfahren?

71 Die nun zu untersuchende Frage ist, ob die fehlende Bereitstellung einer übersetzten Fassung der angefochtenen Entscheidung in polnischer Sprache (oder einer anderen dem Adressaten verständlichen Sprache) im ursprünglichen Verwaltungsverfahren unweigerlich einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 47 der Charta bewirkt, der sich auf die spätere Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung auswirkt (

72 Nach meiner Ansicht ist das nicht der Fall.

73 Die Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) als auch des Gerichtshofs unterstützt meines Erachtens die Auffassung, dass eine Verletzung des Rechts einer Person auf ein faires Verfahren in einem Fall wie dem vorliegenden von den besonderen Umständen des Falls abhängt.

74 Aus Art. 6 Abs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 3 der Charta ergibt sich, dass Art. 47 der Charta im Einklang mit Art. 6 („Recht auf ein faires Verfahren“) EMRK ausgelegt und angewandt werden muss (

75 Dem stimme ich zu. Wie der Gerichtshof kürzlich (Verkehrsverstöße, einschließlich Ordnungswidrigkeiten, nach der Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen „Straftaten“ im Sinne von Art. 6 EMRK dar, unabhängig von ihrer Einstufung nach nationalem Recht (Phase vor dem eigentlichen Verfahren (

76 Zu den Rechten, die jede angeklagte Person nach Art. 6 Abs. 3 EMRK „mindestens“ hat, gehört das Recht, „innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden“ (Buchst. a). Die Informationen, die der betroffenen Person in einer ihr verständlichen Sprache gegeben werden müssen, umfassen – wie der EGMR klargestellt hat – nicht nur den „Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung, d. h. die Handlungen, die sie begangen haben soll und auf die sich der Tatvorwurf stützt, sondern auch die rechtliche Beurteilung dieser Handlungen“ (

77 Diese Informationen müssen hinreichend detailliert sein (

78 Was konkret die Sprache betrifft, in der die Informationen erteilt werden müssen, ist der EGMR zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich dabei nicht unbedingt um die Muttersprache der betroffenen Person handeln muss (irgendeiner anderen Sprache bereitzustellen, die die Person verstehen kann (

79 Hinsichtlich der Art und Weise, wie der Beschuldigte über die Art und die Gründe der gegen ihn erhobenen Beschuldigung zu unterrichten ist, hat der EGMR festgestellt, dass Art. 6 Abs. 3 EMRK hierzu keine bestimmte Form vorschreibt (Übersetzung von Dokumenten betrifft, so geht Art. 6 Abs. 3 EMRK „nicht so weit, dass eine schriftliche Übersetzung jeglichen schriftlichen Beweismaterials oder aller amtlichen Verfahrensdokumente verlangt werden kann“ (

80 Zusammenfassend ergibt sich aus der oben angeführten Rechtsprechung des EGMR, dass (i) die Feststellung eines Verstoßes gegen das Recht auf ein faires Verfahren eine Prüfung im Einzelfall erfordert, (ii) die mitzuteilenden Informationen hinreichend detailliert sein müssen, um den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sein Recht auf Verteidigung praktisch und wirksam auszuüben, (iii) diese Informationen in irgendeiner der Person verständlichen Sprache und gegebenenfalls auch mündlich erteilt werden können und (iv) nicht alle Dokumente schriftlich übersetzt werden müssen.

81 Diese Grundsätze, die jedweden Automatismus ausschließen und eine gewisse Flexibilität erkennen lassen, erscheinen in Fällen wie dem vorliegenden umso mehr geboten. In der Tat hat der EGMR selbst immer wieder anerkannt, dass es „strafrechtliche Anklagen“ von unterschiedlichem Gewicht gibt und dass bei Situationen, die nicht unter den harten Kern des Strafrechts fallen, die Garantien, die der strafrechtliche Aspekt von Art. 6 Abs. 3 EMRK vermittelt, „nicht notwendigerweise in ihrer ganzen Strenge anzuwenden sind“ (

82 Was nun die Rechtsprechung der Unionsgerichte betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bisher noch keine Gelegenheit hatte, eine so umfassende und detaillierte Rechtsprechung zum Recht auf ein faires Verfahren zu erarbeiten, wie sie vom EGMR entwickelt wurde. Allerdings hat der Gerichtshof in seinen bisherigen Entscheidungen häufig und ausdrücklich die Urteile des EGMR zu Art. 6 Abs. 3 EMRK zitiert und die sich daraus ergebenden Grundsätze in die Unionsrechtsordnung „aufgenommen“ (

83 Bezüglich des Rechts auf Verteidigung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf – die, in einem Fall wie dem vorliegenden, zwangsläufig mit dem Recht auf ein faires Verfahren verwoben sind – hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass „die Frage, ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vorliegt, anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen ist, insbesondere anhand der Natur des betreffenden Rechtsakts, des Kontexts seines Erlasses sowie der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet“ (

84 Wesentlich ist, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung einen ähnlichen Ansatz zu den Rechten des Beschuldigten auf angemessene Information nach dem Rahmenbeschluss 2005/214 verfolgt hat. Im Urteil CJIB hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Behörden der Mitgliedstaaten über eine gewisse Flexibilität bei der Frage verfügen, auf welche Weise die entsprechenden Informationen zu kommunizieren sind. Entscheidend ist, dass „die Zustellung wirksam und die Ausübung der Verteidigungsrechte sichergestellt ist“ (

85 Nach alledem sehe ich mich zu dem Schluss veranlasst, dass es für eine Feststellung in Bezug auf eine mögliche Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erforderlich ist, dass das vorlegende Gericht alle relevanten Umstände des Falls prüft, um festzustellen, ob der Betroffene in der Lage war, in einer ihm verständlichen Sprache ausreichende Informationen über die ihm vorgeworfene Zuwiderhandlung zu erhalten, die es ihm ermöglichen, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben.

86 Meine Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/214 wird auch durch den Wortlaut seines Art. 20 Abs. 3 bestätigt, der die Verweigerung der Vollstreckung erlaubt, wenn „die in Artikel 4 genannte Bescheinigung Anlass zu der Vermutung [gibt], dass Grundrechte oder allgemeine Rechtsgrundsätze … des Vertrags verletzt wurden“ (

87 Eine solche Auslegung steht meines Erachtens auch eher mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Grundsätzen der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens im Einklang. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangen diese Grundsätze, „namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten“ (

88 Angesichts des Vorstehenden komme ich zu dem Ergebnis, dass der Umstand, dass eine Entscheidung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende dem Adressaten nicht zusammen mit einer Übersetzung in einer für ihn verständlichen Sprache zugestellt wurde, im ursprünglichen Verwaltungsverfahren nicht zwangsläufig zu einem Verstoß gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts oder zu einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren führt.

89 Daher ist dem vorlegenden Gericht meines Erachtens zu antworten, dass Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er es einem nationalen Gericht erlaubt, die Anerkennung und Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung allein deshalb zu verweigern, weil sie nicht ins Polnische übersetzt wurde.

90 Art. 20 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses erlaubt es einem nationalen Gericht jedoch, die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung zu verweigern, wenn es auf der Grundlage einer einzelfallbezogenen Würdigung aller relevanten Umstände zu dem Schluss kommt, dass die Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats dem Beschuldigten keine ausreichenden Informationen über die Art und den Grund der Zuwiderhandlung in einer für ihn verständlichen Sprache zur Verfügung gestellt haben.

91 Es ist offenkundig Sache des vorlegenden Gerichts, im vorliegenden Fall eine solche Prüfung durchzuführen ( 4. Die vorliegende Rechtssache

92 Auf der Grundlage der in den Akten enthaltenen Informationen ist nach meiner Auffassung nicht offensichtlich, dass tatsächlich ein Verstoß gegen das Recht des Fahrers auf ein faires Verfahren vorliegt. Gleichwohl kann man diese Möglichkeit nicht ganz ausschließen. Eine entsprechende Feststellung des vorlegenden Gerichts würde daher eine gewisse Sorgfalt und eine eingehende Beurteilung der in Rede stehenden Situation erfordern.

93 In ihren Erklärungen hat die niederländische Regierung ausgeführt, dass die Polizei den Fahrer im Rahmen des üblichen Vorgehens mit Hilfe eines per Telefon eingeschalteten Dolmetschers in polnischer Sprache über Folgendes unterrichtet habe: (i) den geltend gemachten Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, den er begangen habe, (ii) die Höhe der verhängten Geldbuße, (iii) sein Recht, zu schweigen, (iv) die Möglichkeit, die verhängte Geldbuße anzufechten, und (v) das Recht auf rechtliche Unterstützung sowie das Recht auf Übersetzung und Dolmetschleistungen.

94 Wie jedoch oben in Nr. 24 ausgeführt, wurde die im Ausgangsverfahren zu vollstreckende Entscheidung nicht sofort und an Ort und Stelle von der Polizei in Anwesenheit des Fahrers (mit Hilfe des Dolmetschers) erlassen. Diese Entscheidung wurde zu diesem Zeitpunkt nur angekündigt und anschließend vom CJIB erlassen. Die in niederländischer Sprache abgefasste Entscheidung wurde dem Fahrer sodann per Post zugesandt und enthielt zusätzliche Erklärungen in französischer, englischer und deutscher Sprache sowie einen Verweis in diesen Sprachen auf die Website des CJIB, auf der Informationen in polnischer Sprache bereitgestellt werden.

95 Durfte der Fahrer also die Entscheidung und die damit verbundenen Informationen in dem Schreiben, das er von den niederländischen Behörden erhalten hat, unbeachtet lassen und sich zu Recht darauf berufen, dass er die zu vollstreckende Entscheidung nicht kannte?

96 Insoweit stimme ich der polnischen Regierung zu, dass von einer Person, die sich in einer Lage wie der des Fahrers befindet, nicht erwartet werden kann, dass sie sich aktiv um die Informationen bemüht, die die Behörden ihr nicht in einer für sie verständlichen Sprache mitgeteilt haben (

97 Meines Erachtens kann die Prüfung im vorliegenden Fall jedoch nicht an dieser Stelle enden. Es obliegt in erster Linie den betroffenen Personen, bei der Wahrnehmung ihrer Interessen die gebotene Sorgfalt walten zu lassen (

98 Das vorlegende Gericht muss daher die Situation im vorliegenden Fall sorgfältig beurteilen, da nicht alle Situationen gleich sind. Es ist insbesondere zwischen zwei Szenarien zu unterscheiden.

99 Zum einen gibt es die vollständigen Abwesenheitsverfahren. In solchen Situationen könnte eine Person in der Tat „aus heiterem Himmel“ ein Schreiben eines anderen Mitgliedstaats in einer ihr unverständlichen Sprache erhalten, in dem es um einen angeblichen Verstoß gegen die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats geht, der ihr zuvor nicht mitgeteilt worden war.

100 Zum anderen gibt es Situationen, in denen ein Einzelner ein Schreiben aus einem anderen Mitgliedstaat erhält, nachdem er bereits an einem Verfahren in diesem Mitgliedstaat beteiligt war. Ein solches Schreiben ist zwar in einer ihm unverständlichen Sprache abgefasst, lässt aber erkennen, dass ein Verstoß behauptet wird, auf den der Fahrzeugführer bereits hingewiesen worden ist, und wiederholt im Wesentlichen die Informationen, die ihm bereits vor Ort mitgeteilt worden waren.

101 Meines Erachtens ist eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren im ersten Szenario viel wahrscheinlicher als im zweiten. Es kann natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass auch im zweiten Fall eine Verletzung der Rechte des Adressaten vorliegt. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die mitgeteilte endgültige Entscheidung in einigen wesentlichen Punkten von den zuvor erteilten Informationen abweicht, was dazu führt, dass der Beschuldigte sein Recht auf Verteidigung möglicherweise nicht angemessen ausüben kann. Wenn jedoch kein wesentlicher Unterschied zwischen der endgültigen Entscheidung und den dem Adressaten bereits mündlich mitgeteilten wesentlichen Punkten besteht, würde es mir schwerer fallen, das Argument des Adressaten zu akzeptieren, dass er nicht in der Lage gewesen sei, den Inhalt des von den ausländischen Behörden erhaltenen Schreibens zu verstehen oder abzuleiten.

102 Wie bereits ausgeführt, ist es jedoch letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, diesbezüglich eine Feststellung zu treffen. Das vorlegende Gericht hat im Wesentlichen zu prüfen, ob der Fahrer ungeachtet des Umstands, dass die Entscheidung des CJIB in einer ihm unverständlichen Sprache abgefasst war, zuvor von der Polizei ausreichende Informationen erhalten hatte, insbesondere über die ihm vorgeworfene Zuwiderhandlung, die sich daraus ergebenden Folgen und die ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten, die Feststellungen der Polizei anzufechten. Im Rahmen der Prüfung des Rechts auf ein faires Verfahren sind das gesamte Verfahren im ersuchenden Mitgliedstaat und alle Informationen, die dem Fahrer im Laufe dieses Verfahrens erteilt wurden, zu berücksichtigen.

103 Sollte das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich der anwendbaren niederländischen Rechtsvorschriften und des relevanten Sachverhalts haben, kann es die Behörden des Entscheidungsstaats um Unterstützung bitten. Wie sich aus Art. 7 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 ergibt, gilt nämlich Folgendes: „Bevor die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats … beschließt, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung ganz oder teilweise zu verweigern, setzt sie sich auf geeignete Art und Weise mit der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats ins Benehmen und bittet sie gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben“.

104 Wie sich unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses ergibt, ist die Konsultation zwingend und hat vor dem Erlass einer Entscheidung zu erfolgen, mit der die Vollstreckung der Geldbußenentscheidung ganz oder teilweise verweigert wird. Schließlich ist diese Bestimmung eine Ausprägung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit, die dem Rahmenbeschluss 2005/214 zugrunde liegen.

105 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage dahin zu beantworten, dass die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/214 es einem nationalen Gericht verwehren, die Anerkennung und Vollstreckung einer von einer Verwaltungsbehörde des Entscheidungsstaats erlassenen rechtskräftigen Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch einen Einzelnen allein mit der Begründung zu verweigern, dass der betreffenden Person keine Übersetzung der Entscheidung in einer ihr verständlichen Sprache zugestellt worden ist.

106 Das nationale Gericht kann auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung verweigern, wenn es anhand einer einzelfallbezogenen Würdigung aller relevanten Umstände zu dem Schluss kommt, dass die Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats dem Beschuldigten keine ausreichenden Informationen über die Art und den Grund der Zuwiderhandlung in einer für ihn verständlichen Sprache zur Verfügung gestellt haben. V. Ergebnis

107 Ich schlage dem Gerichtshof vor, die vom Sąd Rejonowy dla Łodzi-Śródmieścia w Łodzi (Rayongericht Lodz‑Stadtmitte in Lodz, Polen) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten: – Die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen verwehren es einem nationalen Gericht, die Anerkennung und Vollstreckung einer von einer Verwaltungsbehörde des Entscheidungsstaats erlassenen rechtskräftigen Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch einen Einzelnen allein mit der Begründung zu verweigern, dass der betreffenden Person keine Übersetzung der Entscheidung in einer ihr verständlichen Sprache zugestellt worden ist. – Das nationale Gericht kann auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung verweigern, wenn es anhand einer einzelfallbezogenen Würdigung aller relevanten Umstände zu dem Schluss kommt, dass die Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats dem Beschuldigten keine ausreichenden Informationen über die Art und den Grund der Zuwiderhandlung in einer für ihn verständlichen Sprache zur Verfügung gestellt haben.