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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.10.2021 – C-338/20

Erste Kammer · ECLI:EU:C:2021:805

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 6 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 6. Oktober 2021 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Gegenseitige Anerkennung – Geldstrafen und Geldbußen – Rahmenbeschluss 2005/214/JI – Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung – Art. 20 Abs. 3 – Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße – Wahrung der Verteidigungsrechte – Zustellung von Dokumenten in einer Sprache, die die Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, nicht versteht – Übersetzung der wesentlichen Bestandteile der Entscheidung“ In der Rechtssache C‑338/20 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy dla Łodzi-Śródmieścia w Łodzi (Rayongericht Lodz-Stadtmitte in Lodz, Polen) mit Entscheidung vom 7. Juli 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Juli 2020, in dem Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung einer Geldbuße gegen D.P., Beteiligte: Prokuratura Rejonowa Łódź-Bałuty, erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter L. Bay Larsen, M. Safjan und N. Jääskinen, Generalanwalt: M. Bobek, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Prokuratura Rejonowa Łódź-Bałuty, vertreten durch J. Szubert, Prokurator Regionalny, – der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten, – der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman, P. Huurnink und J. Langer als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Rynkowski und M. Wasmeier als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. September 2021 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. 2005, L 76, S. 16) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2005/214).

2 Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens, das das Centraal Justitieel Incassobureau, Ministerie van Veiligheid en Justitie (CJIB) (Zentrales Justizinkassobüro, Ministerium für Sicherheit und Justiz [CJIB], Niederlande) betreibt, um in Polen die Anerkennung und Vollstreckung einer Geldbuße zu erreichen, die gegen D.P. in den Niederlanden wegen einer Zuwiderhandlung gegen Straßenverkehrsvorschriften verhängt wurde. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 In den Erwägungsgründen 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2005/214 heißt es: „(1) Der Europäische Rat unterstützte auf seiner Tagung am 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der zum Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen innerhalb der [Europäischen] Union werden sollte. (2) Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung sollte für Geldstrafen oder Geldbußen von Gerichts- oder Verwaltungsbehörden gelten, um die Vollstreckung solcher Geldstrafen oder Geldbußen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie verhängt worden sind, zu erleichtern.“

4 Art. 1 („Begriffsbestimmungen“) des Rahmenbeschlusses 2005/214 bestimmt: „Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck a) ‚Entscheidung‘ eine rechtskräftige Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person, die … ii) von einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf eine nach dessen Recht strafbare Handlung getroffen wurde, vorausgesetzt, dass die betreffende Person die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen; iii) von einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf Handlungen erlassen wurde, die nach dessen innerstaatlichem Recht als Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften geahndet wurden, vorausgesetzt, dass die betreffende Person die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen; … b) ‚Geldstrafe oder Geldbuße‘ die Verpflichtung zur Zahlung i) eines in einer Entscheidung festgesetzten Geldbetrags aufgrund einer Verurteilung wegen einer Zuwiderhandlung; …“

5 Art. 3 („Grundrechte“) des Rahmenbeschlusses 2005/214 lautet: „Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des [EU‑]Vertrags.“

6 Art. 4 („Übermittlung von Entscheidungen und Einschaltung der zentralen Behörde“) des Rahmenbeschlusses 2005/214 bestimmt in seinem Abs. 1: „Eine Entscheidung kann zusammen mit der in diesem Artikel vorgesehenen Bescheinigung den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats übermittelt werden, in dem die natürliche oder juristische Person, gegen die eine Entscheidung ergangen ist, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, sich in der Regel aufhält bzw., im Falle einer juristischen Person, ihren eingetragenen Sitz hat.“

7 Art. 5 („Anwendungsbereich“) des Rahmenbeschlusses 2005/214 bestimmt in seinem Abs. 1: „Die folgenden Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten) führen – wenn sie im Entscheidungsstaat strafbar sind und so wie sie in dessen Recht definiert sind – gemäß diesem Rahmenbeschluss auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen: … – gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise, einschließlich Verstößen gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts, …“

8 Art. 6 des Rahmenbeschlusses 2005/214 lautet: „Die zuständigen Behörden im Vollstreckungsstaat erkennen eine gemäß Artikel 4 übermittelte Entscheidung ohne jede weitere Formalität an und treffen unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Vollstreckung, es sei denn, die zuständige Behörde beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 7 geltend zu machen.“

9 Art. 7 („Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung“) des Rahmenbeschlusses 2005/214 bestimmt: „… (2) Ferner kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung verweigern, wenn nachgewiesen ist, dass … g) laut der Bescheinigung gemäß Artikel 4 die betroffene Person im Falle eines schriftlichen Verfahrens nicht persönlich oder über einen nach innerstaatlichem Recht befugten Vertreter von ihrem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats unterrichtet worden ist; … (3) Bevor die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in den in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben c, g, i und j genannten Fällen beschließt, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung ganz oder teilweise zu verweigern, konsultiert sie auf geeignete Art und Weise die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats und bittet sie gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Informationen.“

10 Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 bestimmt: „Gibt die in Artikel 4 genannte Bescheinigung Anlass zu der Vermutung, dass Grundrechte oder allgemeine Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags verletzt wurden, kann jeder Mitgliedstaat die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen verweigern. In diesem Fall findet das in Artikel 7 Absatz 3 genannte Verfahren Anwendung.“ Polnisches Recht

11 Art. 611ff § 1 des Kodeks postępowania karnego (Strafprozessordnung) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung bestimmt: „Ersucht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (‚Entscheidungsstaat‘ im Sinne der Bestimmungen dieses Kapitels) um die Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung über die Verhängung einer Geldsanktion, ist für die Vollstreckung das Rayongericht zuständig, in dessen Gebiet der Täter Vermögen besitzt, Einkünfte erzielt oder seinen gewöhnlichen bzw. vorübergehenden Aufenthalt hat. …“

12 Nach Art. 611fg § 1 Nr. 9 der Strafprozessordnung in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung können polnische Gerichte die Vollstreckung einer Entscheidung verweigern, wenn aus der Bescheinigung hervorgeht, dass die Person, die die Entscheidung betrifft, nicht ordnungsgemäß über die Möglichkeit und das Recht belehrt wurde, die Entscheidung anzufechten. Niederländisches Recht

13 Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung ist das CJIB eine zentrale Verwaltungsbehörde, die für die Beitreibung von Geldbußen zuständig ist, die wegen im Königreich der Niederlande begangener Taten verhängt wurden.

14 Gegen vom CJIB verhängte Geldbußen kann innerhalb von sechs Wochen Einspruch bei der Staatsanwaltschaft L. eingelegt werden. Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

15 Am 21. Januar 2020 beantragte das CJIB bei dem vorlegenden Gericht, dem Sąd Rejonowy dla Łodzi-Śródmieścia w Łodzi (Rayongericht Lodz-Stadtmitte in Lodz, Polen), die Anerkennung und Vollstreckung seiner am 2. September 2019 bestandskräftig gewordenen Entscheidung vom 22. Juli 2019, mit der gegen D.P., wohnhaft in Polen, eine Geldbuße in Höhe von 210 Euro wegen einer am 11. Juli 2019 begangenen Zuwiderhandlung gegen Straßenverkehrsvorschriften – Führen eines Fahrzeugs mit vorschriftswidrigem Profil an zwei Reifen – verhängt worden war.

16 In Beantwortung eines von diesem Gericht an das CJIB gerichteten Auskunftsersuchens teilte dieses mit, dass die Entscheidung vom 22. Juli 2019 ihrem Adressaten nicht mit einer polnischen Übersetzung zugestellt worden sei. Diese Entscheidung sei in niederländischer Sprache abgefasst und mit zusätzlichen Erläuterungen in englischer, französischer und deutscher Sprache sowie mit einem Verweis auf die Website www.cjib.nl versehen worden, auf der Informationen in polnischer Sprache u. a. dazu zu finden seien, wie der Betroffene die Geldbuße zahlen, gegen sie vorgehen und sich an das CJIB wenden könne, um Fragen zu stellen oder zusätzliche Erläuterungen zu erhalten.

17 In einer mündlichen Verhandlung vor dem vorlegenden Gericht erklärte D.P., dass er gegen Anfang Dezember 2019 ein Schreiben aus den Niederlanden erhalten habe, das keine polnische Übersetzung enthalten habe, so dass er, da er seinen Inhalt nicht verstanden habe, nicht in der Lage gewesen sei, auf dieses Schreiben zu antworten.

18 Das vorlegende Gericht erkennt an, dass der Rahmenbeschluss 2005/214 keine Bestimmung enthalte, aus der ausdrücklich hervorgehe, dass dem Adressaten einer Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße eine Übersetzung dieser Entscheidung zu übermitteln sei. Nichtsdestoweniger meint es, dass eine Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße im Sinne des Rahmenbeschlusses 2005/214 ebenso wie Mitteilungen betreffend Delikte, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. 2015, L 68, S. 9) und der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. 2010, L 280, S. 1) fielen, der Person, gegen die die Sanktion verhängt werde, in einer Sprache zugestellt werden müsse, die sie verstehe, damit sie ihre Verteidigungsrechte ausüben könne und ihr Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet sei.

19 In diesem Zusammenhang bezieht sich das vorlegende Gericht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden auch: EGMR) zu Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) und insbesondere auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. August 2018, Vizgirda/Slowenien (CE:ECHR:2018:0828JUD005986808), und vom 21. Februar 1984, Öztürk/Deutschland (CE:ECHR:1984:1023JUD000854479), aus denen hervorgehe, dass zum einen das Recht, eine Übersetzung der justiziellen Entscheidung und der Rechtsbehelfsbelehrung zu erhalten, zu den wesentlichen Elementen des Rechts auf ein faires Verfahren gehöre und dass zum anderen die durch Art. 6 der EMRK gewährleisteten Rechte auch in geringfügigen Angelegenheiten zur Anwendung kämen, unter anderem in Ordnungswidrigkeitsverfahren. Der Gerichtshof selbst habe im Urteil vom 12. Oktober 2017, Sleutjes (C‑278/16, EU:C:2017:757), befunden, dass die Übersetzungspflicht auch in Rechtssachen gelte, die minder schwere Straftaten beträfen.

20 Unter diesen Umständen hat der Sąd Rejonowy dla Łodzi-Śródmieścia w Łodzi (Rayongericht Lodz-Stadtmitte in Lodz) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Führt die Zustellung einer Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße ohne ihre Übersetzung in eine für den Adressaten verständliche Sprache dazu, dass die Behörde des Vollstreckungsstaats berechtigt ist, ihre Vollstreckung auf der Grundlage von Bestimmungen, die der Umsetzung von Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 dienen, wegen einer Verletzung des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren zu verweigern? Zur Vorlagefrage

21 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 dahin auszulegen ist, dass er es der Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats erlaubt, die Vollstreckung einer Entscheidung im Sinne von Art. 1 Buchst. a dieses Rahmenbeschlusses, mit der eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wurde, zu verweigern, wenn diese Entscheidung ihrem Adressaten zugestellt wurde, ohne dass ihr eine Übersetzung in einer Sprache beigefügt wurde, die er versteht.

22 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2005/214, wie insbesondere aus seinen Art. 1 und 6 sowie seinen Erwägungsgründen 1 und 2 hervorgeht, darauf abzielt, einen wirksamen Mechanismus zur Anerkennung und grenzüberschreitenden Vollstreckung von rechtskräftigen Entscheidungen über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person nach der Begehung einer der in Art. 5 dieses Rahmenbeschlusses aufgezählten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einzuführen (Urteil vom 4. März 2020, Bank BGŻ BNP Paribas, C‑183/18, EU:C:2020:153, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23 Der Rahmenbeschluss 2005/214 soll nämlich, ohne eine Harmonisierung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten vorzunehmen, durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen innerhalb dieser Staaten sicherstellen (Urteil vom 4. März 2020, Bank BGŻ BNP Paribas, C‑183/18, EU:C:2020:153, Rn. 49).

24 Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der der Systematik des Rahmenbeschlusses 2005/214 zugrunde liegt, bedeutet nach dessen Art. 6, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, eine Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße, die gemäß Art. 4 dieses Rahmenbeschlusses übermittelt wurde, ohne jede weitere Formalität anzuerkennen und unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Vollstreckung zu treffen, wobei die Gründe für die Ablehnung der Anerkennung oder Vollstreckung einer solchen Entscheidung eng auszulegen sind (Urteil vom 4. März 2020, Bank BGŻ BNP Paribas, C‑183/18, EU:C:2020:153, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25 Was insbesondere solche Ablehnungsgründe betrifft, zählt Art. 7 des Rahmenbeschlusses 2005/214 in seinen Abs. 1 und 2 ausdrücklich die Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung von Entscheidungen auf, die in seinen Anwendungsbereich fallen.

26 Außerdem berührt der Rahmenbeschluss 2005/214 nach seinem Art. 3 nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Art. 6 EUV, weshalb Art. 20 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses auch vorsieht, dass die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats im Fall einer Verletzung der Grundrechte oder der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Art. 6 EUV verweigert werden kann (Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen], C‑671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 37).

27 Gibt die in Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214 genannte Bescheinigung, die der Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße beigefügt ist, Anlass zu der Vermutung, dass Grundrechte oder allgemeine Rechtsgrundsätze gemäß Art. 6 EUV verletzt wurden, können die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats die Anerkennung oder Vollstreckung einer solchen Entscheidung demnach verweigern, wenn einer der in Art. 7 Abs. 1 und 2 und in Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses angeführten Gründe für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung vorliegt (Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen], C‑671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28 Zu diesen Grundrechten gehören zum einen das Recht auf ein faires Verfahren, das integraler Bestandteil des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz ist, und zum anderen die Verteidigungsrechte, wie sie in Art. 47 Abs. 2 bzw. Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, die nach den Erläuterungen zu dieser Charta (ABl. 2007, C 303, S. 17) Art. 6 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EMRK entsprechen.

29 Wie der Generalanwalt in Nr. 75 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Gerichtshof nämlich anerkannt, dass ein Verkehrsverstoß eine „Straftat“ darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C‑439/19, EU:C:2021:504, Rn. 86 bis 93 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich fällt, wie sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK ergibt, die nach Art. 52 Abs. 3 der Charta der Grundrechte bei der Auslegung von Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 2 dieser Charta zu berücksichtigen ist, das Verfahren in Bezug auf eine Geldbuße, die wegen einer solchen Straftat verhängt wurde, einschließlich des Stadiums vor dem Gerichtsverfahren, in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK (vgl. in diesem Sinne EGMR vom 19. Oktober 2004, Falk/Niederlande, CE:ECHR:2004:1019DEC006627301, und vom 20. Oktober 2015, Dvorski/Kroatien, CE:ECHR:2015:1020JUD0025, Nr. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Daher können sich die Adressaten einer Entscheidung, die in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2005/214 fällt, auf die in Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verankerten Grundrechte berufen, und die Behörden der Mitgliedstaaten müssen demzufolge die Wahrung dieser Rechte gewährleisten.

31 Somit sind die etwaigen Übersetzungspflichten zu bestimmen, die den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats nach diesen Bestimmungen bei der Zustellung einer solchen Entscheidung obliegen.

32 Hierzu ist festzustellen, dass der Rahmenbeschluss 2005/214 nicht die konkrete Art und Weise regelt, in der der Adressat einer Entscheidung im Sinne von Art. 1 Buchst. a dieses Rahmenbeschlusses, mit der gegen ihn eine Geldstrafe oder Geldbuße wegen eines Verkehrsverstoßes verhängt wird, von dieser Entscheidung zu unterrichten ist. In Art. 7 Abs. 2 Buchst. g des Rahmenbeschlusses heißt es nämlich nur, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Anerkennung und Vollstreckung einer solchen Entscheidung verweigern kann, wenn nachgewiesen ist, dass dieser Adressat laut der Bescheinigung gemäß Art. 4 des Rahmenbeschlusses im Fall eines schriftlichen Verfahrens nicht persönlich oder über einen nach innerstaatlichem Recht befugten Vertreter von seinem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats unterrichtet worden ist.

33 Durch diesen Verweis auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hat der Unionsgesetzgeber diesen die Entscheidung darüber überlassen, auf welche Weise sie den Betreffenden über sein Recht auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs, die hierfür geltende Frist und deren Beginn informieren, sofern die Zustellung wirksam ist und die Wahrung des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz sowie die Ausübung der Verteidigungsrechte sichergestellt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen], C‑671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nicht nur verlangt, dass ein tatsächlicher und wirksamer Zugang der Entscheidungen, d. h. ihre Zustellung an ihre Adressaten, gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen], C‑671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), sondern auch, dass die entsprechende Zustellung es ihnen erlaubt, eine genaue Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihnen gegenüber getroffene Entscheidung beruht, sowie von den dagegen gegebenen Rechtsbehelfen und der dafür vorgesehenen Frist zu nehmen, damit sie in der Lage sind, ihre Rechte wirksam zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es angebracht ist, die Entscheidung vor Gericht anzufechten (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35 Im Übrigen umfasst die Wahrung der Verteidigungsrechte nach Art. 6 Abs. 3 EMRK das Recht der betroffenen Person, innerhalb möglichst kurzer Frist „in einer ihr verständlichen Sprache“ in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden.

36 Hierzu hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass diese Bestimmung einem Angeklagten das Recht einräumt, nicht nur über den Grund der Anklage, d. h. über den ihm zur Last gelegten Sachverhalt, auf den sich die Anklage stützt, sondern auch – in allen Einzelheiten – über die rechtliche Einordnung dieses Sachverhalts in Kenntnis gesetzt zu werden, da eine genaue und vollständige Information über die gegen einen Angeklagten erhobenen Vorwürfe und damit die mögliche rechtliche Einordnung des ihm zur Last gelegten Sachverhalts durch das Gericht eine wesentliche Voraussetzung für ein faires Verfahren ist (vgl. in diesem Sinne EGMR vom 25. März 1999, Pélissier und Sassi/Frankreich, CE:ECHR:1999:0325JUD002544494, Nrn. 51 und 52).

37 Außerdem hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass Art. 6 Abs. 3 EMRK, auch wenn er nicht die Verpflichtung vorsieht, einem ausländischen Beschuldigten eine schriftliche Übersetzung aller Urkundenbeweise oder amtlichen Aktenstücke zur Verfügung zu stellen, nichtsdestoweniger verlangt, dass der Zustellung der „Anklage“ an diese Person höchste Aufmerksamkeit gewidmet wird. Die Anklage spielt nämlich, so der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, eine entscheidende Rolle bei der Strafverfolgung, da der Beschuldigte von ihrer Zustellung an offiziell schriftlich über die rechtliche und tatsächliche Grundlage der ihm vorgeworfenen Taten unterrichtet ist. Daraus folgt, dass ein Angeklagter, der mit der vom Gericht verwendeten Sprache nicht vertraut ist, in der Praxis benachteiligt sein kann, wenn ihm nicht eine in einer Sprache, die er versteht, erstellte Übersetzung der Anklageschrift übermittelt wird (vgl. in diesem Sinne EGMR vom 28. August 2018, Vizgirda/Slowenien, CE:ECHR:2018:0828JUD005986808, Nrn. 75 bis 78).

38 Außerdem muss die von den nationalen Behörden vorgenommene Prüfung der Sprachkenntnisse eines der Verfahrenssprache nicht hinreichend mächtigen Angeklagten, um dessen Bedarf an sprachlicher Unterstützung zu ermitteln, anhand verschiedener Gesichtspunkte vorgenommen werden, etwa der Art der Tat und der Mitteilungen der innerstaatlichen Behörden an den Angeklagten, wobei eine Reihe offener Fragen ausreichen kann, um diesen Bedarf festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des EGMR vom 28. August 2018, Vizgirda/Slowenien, CE:ECHR:2018:0828JUD005986808, Nr. 84).

39 Aus den Rn. 34 bis 38 des vorliegenden Urteils ergibt sich somit, dass die Behörden der Mitgliedstaaten, die eine Geldstrafe oder Geldbuße im Sinne von Art. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2005/214 verhängen, zur Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren und der Verteidigungsrechte verpflichtet sind, sicherzustellen, dass der Betroffene bei der Zustellung der Entscheidung über diese Sanktion in einer Sprache, die er versteht, entweder über die Bestandteile dieser Entscheidung informiert wird, die wesentlich sind, damit er verstehen kann, was ihm vorgeworfen wird, und seine Verteidigungsrechte vollumfänglich ausüben kann, oder darüber, dass er bei Bedarf eine Übersetzung dieser Bestandteile erhalten kann. Zu diesen Bestandteilen gehören namentlich der Sachverhalt, der der zugestellten Entscheidung zugrunde liegt, die festgestellte Zuwiderhandlung, die verhängte Sanktion, die Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung, die dafür vorgesehene Frist und die Angabe der Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist. Macht der Betroffene geltend, dass eine Übersetzung erforderlich sei, so obliegt es den zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Übersetzung so bald wie möglich erfolgt.

40 Folglich kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung im Sinne von Art. 1 Buchst. a dieses Rahmenbeschlusses, mit der gegen ihren Adressaten eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wird, verweigern, wenn ihm diese Entscheidung zugestellt wird, ohne dass ihr eine Übersetzung der in der vorstehenden Randnummer genannten Angaben in einer Sprache, die er versteht, beigefügt ist und ohne dass ihm gegebenenfalls die Möglichkeit gegeben wird, eine solche Übersetzung zu erhalten.

41 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es zum einen Sache dieser Behörde ist, konkret und genau zu prüfen, ob der Adressat insbesondere unter Berücksichtigung der Art der Tat, der ihm von den nationalen Behörden übermittelten Mitteilungen und der tatsächlichen Umstände, die der zugestellten Entscheidung zugrunde liegen, die Sprache versteht, in der sie ihm zugestellt wurde.

42 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist die Frage, ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vorliegt, nämlich anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen, insbesondere anhand der Natur des betreffenden Rechtsakts, des Kontexts seines Erlasses sowie der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C‑348/16, EU:C:2017:591, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43 Zum anderen ist die Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zu Recht ausgeführt hat, vor der Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung nach Art. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2005/214 verpflichtet, gemäß Art. 7 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses von der Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats alle erforderlichen Informationen anzufordern, und die Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats ist verpflichtet, ihr diese Informationen zu übermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen], C‑671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 44 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

44 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 dahin auszulegen ist, dass er es der Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats erlaubt, die Vollstreckung einer Entscheidung im Sinne von Art. 1 Buchst. a dieses Rahmenbeschlusses, mit der eine Geldstrafe oder Geldbuße wegen eines Verkehrsverstoßes verhängt wurde, zu verweigern, wenn diese Entscheidung ihrem Adressaten zugestellt wurde, ohne dass ihr eine Übersetzung – in einer Sprache, die er versteht – derjenigen Bestandteile der Entscheidung beigefügt wurde, die wesentlich sind, damit er verstehen kann, was ihm vorgeworfen wird, und seine Verteidigungsrechte vollumfänglich ausüben kann, und ohne dass ihm die Möglichkeit gegeben wurde, auf Anfrage eine solche Übersetzung zu erhalten. Kosten

45 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es der Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats erlaubt, die Vollstreckung einer Entscheidung im Sinne von Art. 1 Buchst. a dieses Rahmenbeschlusses, mit der eine Geldstrafe oder Geldbuße wegen eines Verkehrsverstoßes verhängt wurde, zu verweigern, wenn diese Entscheidung ihrem Adressaten zugestellt wurde, ohne dass ihr eine Übersetzung – in einer Sprache, die er versteht – derjenigen Bestandteile der Entscheidung beigefügt wurde, die wesentlich sind, damit er verstehen kann, was ihm vorgeworfen wird, und seine Verteidigungsrechte vollumfänglich ausüben kann, und ohne dass ihm die Möglichkeit gegeben wurde, auf Anfrage eine solche Übersetzung zu erhalten. Unterschriften