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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.11.2021 – C-168/20
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2021:907
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 6 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 11. November 2021 ( Inhaltsverzeichnis Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 Richtlinie 2004/38 Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Recht des Vereinigten Königreichs Regeln über die Auswirkung der Insolvenz auf Rentenansprüche aus anerkannten Altersversorgungssystemen Regeln über die Wirkung der Insolvenz auf Rentenansprüche aus nicht anerkannten Altersversorgungssystemen Ausgangsverfahren und Vorlagefragen Zu den Vorlagefragen Vorbemerkungen Zum Vorliegen einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit Zum Vorliegen einer Rechtfertigung der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit Zum Vorliegen eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses, der die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen kann Zur Verhältnismäßigkeit der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit Kosten „Vorlage zur Vorabentscheidung – Freizügigkeit – Unionsbürgerschaft – Art. 21 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Art. 49 AEUV – Gleichbehandlung – Richtlinie 2004/38/EG – Art. 24 Abs. 1 – Regelung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, wonach der grundsätzlich vollständige und automatische Ausschluss von Rentenansprüchen aus einem Altersversorgungssystem von der Insolvenzmasse voraussetzt, dass dieses Altersversorgungssystem steuerlich anerkannt ist – Geltung dieser Voraussetzung in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unionsbürgers, der von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, um im Vereinigten Königreich dauerhaft als Selbständiger tätig zu sein – Rentenansprüche dieses Unionsbürgers aus einem Altersversorgungssystem, das in seinem Herkunftsmitgliedstaat errichtet und steuerlich anerkannt wurde – Kein Ausschluss dieser Rentenansprüche von der Insolvenzmasse – Anwendung einer Regelung über den Ausschluss von der Insolvenzmasse auf diese Rentenansprüche, die für den Insolvenzschuldner weitaus ungünstiger ist“ In der Rechtssache C‑168/20 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (business and property courts, insolvency and companies list) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Abteilung Chancery [Handels‑, vermögens‑, insolvenz- und gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten], Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 30. März 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 22. April 2020, in dem Verfahren BJ, als Insolvenzverwalter über das Vermögen von Herrn M, OV, als Insolvenzverwalter über das Vermögen von Herrn M, gegen Frau M, MH, ILA, Herrn M erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer A. Prechal (Berichterstatterin) in Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin der Dritten Kammer, der Richter J. Passer und F. Biltgen, der Richterin L. S. Rossi und des Richters N. Wahl, Generalanwalt: M. Szpunar, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von BJ und OV als Insolvenzverwalter über das Vermögen von Herrn M, vertreten durch D. J. Rhee, QC, C. Harrison, Barrister, und I. Gill, Solicitor, – von Frau M, MH, ILA und Herrn M, vertreten durch G. Peretz, QC, J. Briggs, Barrister, und S. Gilchrist, Solicitor, – der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Armati, L. Malferrari und M. Wilderspin als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 21 und 49 AEUV sowie der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, und Berichtigung ABl. 2004, L 229, S. 35).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen BJ und OV als Insolvenzverwalter über das Vermögen von Herrn M (im Folgenden: Insolvenzverwalter) auf der einen Seite und Frau M, MH, ILA und Herrn M (im Folgenden zusammen: Herr M u. a.) auf der anderen Seite über die Forderung der Insolvenzverwalter, Rentenansprüche von Herrn M, einem irischen Staatsangehörigen, aus einem in Irland errichteten und nach irischem Steuerrecht anerkannten Altersversorgungssystem in die Insolvenzmasse aufzunehmen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung (EG) Nr. 1346/2000
3 Art. 3 („Internationale Zuständigkeit“) der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. 2000, L 160, S. 1) sah in Abs. 1 vor: „Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.“
4 In Art. 4 („Anwendbares Recht“) dieser Verordnung hieß es: „(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird, nachstehend ‚Staat der Verfahrenseröffnung‘ genannt. (2) Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. Es regelt insbesondere: … b) welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung vom Schuldner erworbenen Vermögenswerte zu behandeln sind; …“
5 Die Verordnung Nr. 1346/2000 wurde durch die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. 2015, L 141, S. 19) aufgehoben und ersetzt. Angesichts des im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraums ist vorliegend jedoch nur die Verordnung Nr. 1346/2000 zeitlich anwendbar. Richtlinie 2004/38
6 Art. 24 („Gleichbehandlung“) der Richtlinie 2004/38 bestimmt in Abs. 1: „Vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen genießt jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. …“ Verordnung (EU) Nr. 492/2011
7 Im ersten Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1) heißt es: „Die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft [(ABl. 1968, L 257, S. 2)] wurde mehrfach und erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.“
8 Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 492/2011 lautet: „(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer. (2) Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.“ Recht des Vereinigten Königreichs Regeln über die Auswirkung der Insolvenz auf Rentenansprüche aus anerkannten Altersversorgungssystemen
9 Der am 29. Mai 2000 in Kraft getretene Welfare Reform and Pensions Act 1999 (Wohlfahrtsreform- und Rentengesetz 1999, im Folgenden: WRPA 1999) bestimmt in Section 11: „Wirkung der Insolvenz auf Rentenansprüche: anerkannte Systeme (1) Wird über das Vermögen einer Person das Insolvenzverfahren eröffnet, so werden, wenn der Eröffnungsantrag nach Inkrafttreten dieser Bestimmung gestellt wurde, ihre sämtlichen Ansprüche aus einem anerkannten Altersversorgungssystem von der Insolvenzmasse ausgenommen. (2) Im Sinne dieser Section bedeutet ‚anerkanntes Altersversorgungssystem‘ (a) ein Altersversorgungssystem, das gemäß Section 153 des Finance Act 2004 [Finanzgesetz von 2004] registriert ist; … (h) Altersversorgungssysteme jeglicher Art, die durch Verordnung des Ministers festgelegt werden können; …“
10 Im Fall von anerkannten Altersversorgungssystemen kann der Insolvenzverwalter gemäß Section 15 des WRPA 1999 für „überhöht“ erachtete Rentenbeiträge gerichtlich zurückfordern.
11 Regulation 2(1)(c) der Occupational and Personal Pension Schemes (Bankruptcy) (no 2) (Regulations) 2002 (Verordnung über betriebliche und persönliche Altersversorgungssysteme [Insolvenz] [Nr. 2] von 2002) (im Folgenden: Verordnung 2/2002) sieht vor: „Erfasste Altersversorgungssysteme: (1) Versorgungssysteme im Sinne von Section 11(2)(h) des [WRPA 1999] (Altersversorgungssysteme, die ‚anerkannte Altersversorgungssysteme‘ sind) sind Systeme, … (c) auf die Section 308A des [Income Tax (Earnings and Pensions) Act 2003] [Gesetz über die Einkommensteuer (Einkommen und Renten) von 2003] (Befreiung von Beiträgen zu einem ausländischen Altersversorgungssystem) Anwendung findet, …“
12 Section 308A des Income Tax (Earnings and Pensions) Act 2003 (Gesetz über die Einkommensteuer [Einkommen und Renten] von 2003, im Folgenden: ITEPA) bestimmt: „Befreiung von Beiträgen zu einem ausländischen Altersversorgungssystem (1) Leistet ein Arbeitgeber im Rahmen eines qualifizierten ausländischen Altersversorgungssystems Beiträge für einen Arbeitnehmer, bei dem es sich um einen relevanten, bei dem Altersversorgungssystem versicherten Wanderarbeitnehmer handelt, so unterliegen die daraus erzielten Einkünfte nicht der Einkommensteuer. (2) In Abs. 1 haben ‚qualifiziertes ausländisches Versorgungssystem‘ und ‚relevanter versicherter Wanderarbeitnehmer‘ dieselbe Bedeutung wie in Anhang 33 des Finanzgesetzes von 2004 (ausländische Altersversorgungssysteme: Steuererleichterung Wanderarbeitnehmer).“
13 Der Begriff „ausländisches Altersversorgungssystem“ („overseas pension scheme“) im Sinne von Section 308A des ITEPA ist in Section 150(7) des Finanzgesetzes von 2004 wie folgt definiert: „… ‚ausländisches Altersversorgungssystem‘ ist ein Altersversorgungssystem (bei dem es sich nicht um ein registriertes Altersversorgungssystem handelt), das (a) in einem Land oder Territorium außerhalb des Vereinigten Königreichs errichtet wurde und (b) alle Voraussetzungen erfüllt, die für die Zwecke der vorliegenden Subsection durch Verordnung der Steuerbehörden (Board of Inland Revenue) festgelegt werden.“
14 Nach den Pension Schemes (Categories of Country and Requirements for Overseas Pension Schemes and Recognised Overseas Pension Schemes) Regulations 2006 (Verordnung über Altersversorgungssysteme [Länderkategorien und Anforderungen an ausländische Altersversorgungssysteme und anerkannte Altersversorgungssysteme] von 2006) sind die in Section 150(7)(b) des Finanzgesetzes von 2004 genannten Voraussetzungen erfüllt, wenn u. a. das System ein betriebliches Altersversorgungssystem ist, wenn es im Land oder Territorium, in dem es errichtet wurde, eine Stelle gibt, die die betrieblichen Altersversorgungssysteme kontrolliert und das fragliche System kontrolliert, und wenn das System steuerlich anerkannt ist.
15 Um als „qualifiziertes ausländisches Altersversorgungssysten“ („qualifying overseas pension scheme“) im Sinne von Section 308A des ITEPA eingestuft werden und damit in den Anwendungsbereich von Section 11 des WRPA 1999 fallen zu können, muss ein ausländisches Altersversorgungssystem die in Anhang 33 Nr. 5 des Finanzgesetzes von 2004 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dessen Abs. 1 bestimmt: „Für die Zwecke des vorliegenden Anhangs ist ein ausländisches Altersversorgungssystem ein qualifiziertes Altersversorgungssystem, wenn (a) der Verwalter des Systems den Steuerbehörden gemeldet hat, dass das System ein ausländisches Altersversorgungssystem ist, und die von den Steuerbehörden geforderten Nachweise dafür vorgelegt hat, dass es sich um ein Altersversorgungssystem handelt, (b) der Verwalter des Systems sich gegenüber den Steuerbehörden verpflichtet hat, sie zu informieren, falls das System nicht länger ein ausländisches Altersversorgungssystem ist, (c) der Verwalter des Systems sich gegenüber den Steuerbehörden verpflichtet hat, alle ihm auferlegten Informationspflichten bezüglich der Inanspruchnahme der Leistung zu erfüllen, … …“ Regeln über die Wirkung der Insolvenz auf Rentenansprüche aus nicht anerkannten Altersversorgungssystemen
16 Section 12 des WRPA 1999 bestimmt: „Wirkung der Insolvenz auf Rentenansprüche: nicht anerkannte Altersversorgungssysteme (1) Der Minister kann durch Verordnung mittelbar oder unmittelbar vorsehen, dass die Ansprüche einer Person, gegen die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, aus einem nicht anerkannten Altersversorgungssystem vom Vermögen dieser Person ausgeschlossen werden … (2) In der gemäß der vorliegenden Section erlassenen Verordnung kann insbesondere Folgendes vorgesehen werden: (a) der Ausschluss der Ansprüche aus einem nicht anerkannten Altersversorgungssystem vom Vermögen einer Person (i) durch einen Beschluss, der auf ihren Antrag hin von einem dafür bestimmten Gericht erlassen wird, oder (ii) gemäß einer die entsprechenden Voraussetzungen erfüllenden Vereinbarung, die zwischen ihr und ihrem Insolvenzverwalter geschlossen wird; (b) die Möglichkeit, dass das Gericht sich bei seiner Entscheidung, ob es einen solchen Beschluss erlassen soll, darauf stützt, (i) welche Bedürfnisse die Person und ihre Familie zukünftig wahrscheinlich haben werden und (ii) ob die Person wahrscheinlich Leistungen (in Form einer Rente oder in anderer Form) aufgrund von Ansprüchen gegen andere Altersversorgungssysteme beziehen wird und (wenn ja) inwieweit diese Leistungen ausreichend erscheinen, um diese Bedürfnisse zu befriedigen; …“
17 Gemäß Section 12 Abs. 2 des WRPA 1999 ermöglichen die Sections 4 bis 6 der Verordnung 2/2002 dem Insolvenzschuldner, bei dem Gericht, bei dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, zu beantragen, die Ansprüche aus einem nicht anerkannten Altersversorgungssystem unter Berücksichtigung der Bedürfnisse, die er und seine Familie zukünftig wahrscheinlich haben werden, ganz oder teilweise von der Insolvenzmasse auszuschließen oder mit seinem Insolvenzverwalter eine die entsprechenden Voraussetzungen erfüllende Vereinbarung mit ähnlicher Wirkung zu schließen. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
18 Vor seiner Insolvenz übte Herr M seine Tätigkeit als Bauunternehmer vornehmlich, wenn auch nicht ausschließlich, in Irland aus, und zwar über MMC, eine Gesellschaft irischen Rechts.
19 2002 errichtete diese Gesellschaft als Gegenleistung für eine Einmalzahlung von 6161256 Euro durch Herrn M ein betriebliches Altersversorgungssystem in Form einer bei ILA abgeschlossenen und dem irischen Recht unterliegenden Versicherung, aufgrund deren zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand von Herrn M oder seines vorzeitigen Todes Leistungen gezahlt werden sollten.
20 Am 16. Juli 2009 gründeten Herr M und Frau M S Industries, eine Gesellschaft irischen Rechts, bei der Herr M bis zum 14. April 2012 Geschäftsführer und vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Januar 2011 Angestellter war.
21 Mit öffentlicher Urkunde vom 31. August 2009 errichtete S Industries ein dem irischen Recht unterliegendes Altersversorgungssystem, dessen Begünstigte das Personal dieser Gesellschaft sein sollte, dessen einzige Begünstigte in Wirklichkeit aber Herr M, Frau M und ihr Sohn RM waren (im Folgenden: in Rede stehendes Altersversorgungssystem).
22 Dieses System wurde speziell geschaffen, um als Altersversorgungssystem wie vom irischen Steuerrecht definiert anerkannt werden zu können.
23 Mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 informierten die irischen Steuerbehörden MH darüber, dass dieses System mit Wirkung vom 30. August 2009 als Altersversorgungssystem für die Zwecke der irischen Steuervorschriften anerkannt worden sei.
24 Mit Übertragungsurkunde vom 7. Dezember 2009 übertrug MMC die bei ILA abgeschlossene Versicherung auf MH, Herrn M und Frau M als Treuhänder des in Rede stehenden Altersversorgungssystems, damit dieses System Herrn M eine Altersversorgung sichert, die in Anbetracht der abgeschlossenen Versicherung angemessen ist. Aufgrund dessen wurde diese Versicherung in das in Rede stehende Altersversorgungssystem integriert.
25 Im November 2010 wurde MMC infolge des Zusammenbruchs des irischen Immobilienmarkts in Irland auf Antrag der National Asset Management Agency (Nationale Agentur für die Verwaltung von Vermögenswerten, Irland) liquidiert, die die Schulden dieser Gesellschaft, die in den Konten bei der Bank of Ireland verzeichnet waren, übernommen hatte.
26 Ab Februar 2011 lebte Herr M teilweise in London (Vereinigtes Königreich). Ab Juli 2011 zogen Herr und Frau M dauerhaft nach London um.
27 In der Zeit bis zum 31. August 2011 leisteten die Treuhänder des in Rede stehenden Altersversorgungssystems mehrere Zahlungen zugunsten von Herrn M, der 2010 das Alter von 60 Jahren erreicht hatte. Nach ihrem Umzug in das Vereinigte Königreich wurde keine Beitragszahlung in dieses System im Namen von Herrn oder Frau M vorgenommen.
28 Zum Zeitpunkt ihres Umzugs in das Vereinigte Königreich hatte Herr M hohe persönliche Schulden u. a. bei der Nationalen Agentur für die Verwaltung von Vermögenswerten, wobei der Gesamtbetrag der auf seinem Vermögen lastenden Verbindlichkeiten nach Angaben der Insolvenzverwalter mehr als eine Milliarde Euro betrug.
29 Mit Urkunde vom 26. Juli 2011 wurde Herr M von seinem Amt als Treuhänder des in Rede stehenden Altersversorgungssystems entbunden, und MH und Frau M blieben die alleinigen Treuhänder dieses Systems.
30 Ab August 2011 mietete Herr M Büros in London, um dort Tätigkeiten als Berater für Bau- und Immobilientransaktionen im Vereinigten Königreich auszuüben.
31 Mit Schreiben vom 26. März 2012 informierte der Steuerberater von Herrn M die irischen Finanzbehörden darüber, dass dieser gegenwärtig in London wohnhaft sei, und legte den Steuerbehörden des Vereinigten Königreichs die Mehrwertsteuererklärung von Herrn M für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2012 und seine Einkommensteuererklärung für den Zeitraum bis zum 5. April 2012 vor.
32 Am 13. April 2012 wurde S Industries gemäß den Vorschriften des Vereinigten Königreichs, und zwar dem Companies Act 2006 (Unternehmensgesetz von 2006) als ausländische Gesellschaft, die im Vereinigten Königreich eine Niederlassung gegründet hat, eingetragen. Aus dem Eintragungsantrag dieser Gesellschaft geht hervor, dass der Zeitpunkt der Eröffnung dieser Niederlassung der 1. Dezember 2011 war, dass ihr Sitz in London war und dass Herr M ihr Geschäftsführer und Frau M Geschäftsführerin und Sekretärin der Gesellschaft war.
33 Am 2. November 2012 wurde vom High Court of Justice (England & Wales) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Vereinigtes Königreich) das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Herrn M auf dessen eigenen Antrag vom selben Tag eröffnet.
34 Mit am 1. November 2018 beim vorlegenden Gericht gestelltem Antrag forderten die Insolvenzverwalter zugunsten der Insolvenzmasse die Ansprüche aus der Versicherung, die in dem in Rede stehenden Altersversorgungssystem enthalten war. Nach Ansicht der Insolvenzverwalter hatte diese Versicherung am 19. August 2020 einen Wert von 8462870,24 Euro, was Herr M bestreitet.
35 Zu ihrer Verteidigung haben Herr M u. a. geltend gemacht, dass das Unionsrecht, insbesondere die Art. 21, 45 und 49 AEUV, Art. 24 der Richtlinie 2004/38 sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, verlange, dass alle Ansprüche aus dem in Rede stehenden Altersversorgungssystem als Ansprüche aus einem anerkannten Altersversorgungssystem im Sinne von Section 11 des WRPA 1999 von der Insolvenzmasse auszuschließen seien. Hilfsweise beantragen sie, dass das vorlegende Gericht den Ausschluss dieser Ansprüche von der Insolvenzmasse gemäß Section 12 des WRPA 1999 anordne.
36 Das vorlegende Gericht führt zunächst zu den im Ausgangsverfahren anwendbaren Vorschriften des Vereinigten Königreichs aus, dass feststehe, dass das in Rede stehende Altersversorgungssystem nicht bei den Steuerbehörden des Vereinigten Königreichs gemäß Section 153 des Finanzgesetzes von 2004 eingetragen worden sei. Dieses Altersversorgungssystem sei daher kein anerkanntes Altersversorgungssystem im Sinne von Section 11(2)(a) des WRPA, bei denen die Ansprüche gemäß Section 11(1) des WRPA von der Insolvenzmasse ausgeschlossen würden.
37 Das Ziel der Sections 11 bis 16 des WRPA 1999 bestehe darin, dass die Rentenansprüche dazu dienten und der damit verbundene steuerliche Vorteil gewährt werde, um Privatpersonen in Bezug auf ihre zukünftige Altersrente finanziell zu unterstützen, nicht aber um die finanziellen Interessen der Gläubiger zu schützen, wenn diese Personen vor ihrem Ruhestand insolvent würden, und dass diese Ansprüche außer im Fall von „überhöhten“ Beiträgen von der Insolvenzmasse ausgeschlossen würden.
38 Die Anwendung von Section 11 des WRPA 1999 sei generell auf anerkannte Altersversorgungssysteme beschränkt, da eines der Merkmale dieser Systeme sei, dass die daraus gezahlten Leistungen begrenzt seien.
39 Hingegen seien die Leistungen, die aufgrund von nicht anerkannten Systemen wie den in Section 12 des WRPA 1999 genannten ausgezahlt werden könnten, nicht begrenzt, was erklären könnte, weshalb diese nicht vollständig von der Insolvenzmasse ausgeschlossen würden, sondern nur in Höhe der vernünftigen Bedürfnisse des Insolvenzschuldners und seiner Familie und nach Zustimmung der Insolvenzverwalter oder eines Gerichts, dem insoweit ein Ermessen zustehe.
40 Die Eintragung eines ausländischen Altersversorgungssystems wie des in Rede stehenden Altersversorgungssystems gemäß Section 153 des Finanzgesetzes von 2004, die gemäß Section 11 Abs. 1 des WRPA 1999 zum Ausschluss der aus diesem System gezogenen Ansprüche von der Insolvenzmasse führe, sei grundsätzlich möglich. Sie führe zu steuerlichen Vorteilen wie der Steuerbefreiung der Beiträge zum System sowie der Einkünfte und der sich aus diesem ergebenden Kapitalerträge, habe aber auch Nachteile wie insbesondere die Beschränkung der Zahlungen, die von dem System geleistet werden könnten, ohne eine Steuerschuld zu begründen.
41 Folglich stelle eine solche Eintragung keine bloße Formalität dar, sondern einen Schritt, der schwerwiegende Konsequenzen mit sich bringe.
42 Es sei außerdem offensichtlich, dass Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit höherer Wahrscheinlichkeit als Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Rentenansprüche aus Systemen erworben haben könnten, die nicht nach Section 153 des Finanzgesetzes von 2004 eingetragen seien.
43 Die Verwalter eines Altersversorgungssystems, das so errichtet worden sei, dass es wie das in Rede stehende Altersversorgungssystem die von den irischen Steuervorschriften verlangten Voraussetzungen für die Anerkennung erfülle, könnten möglicherweise nicht unbedingt wollen, dass dieses System auch die von den Steuervorschriften des Vereinigten Königreichs verlangten Voraussetzungen für die Anerkennung erfülle.
44 Darüber hinaus könne ein Altersversorgungssystem, wenn es die Voraussetzungen erfülle, die nach der in Rn. 14 des vorliegenden Urteils genannten Verordnung von 2006 vorliegen müssten, insbesondere wenn es sich um ein Altersversorgungssystem handele, das von einer Einrichtung kontrolliert werde, die in dem Land oder Territorium ansässig sei, in dem es errichtet worden sei, als „ausländisches Altersversorgungssystem“ im Sinne von Section 150 Abs. 7 des Finanzgesetzes von 2004 eingestuft werden.
45 Allerdings könne, wenn die Verwalter des betreffenden Altersversorgungssystems nicht die Schritte unternommen hätten, die erforderlich seien, damit dieses System die in Nr. 5 Abs. 1 des Anhangs 33 des Finanzgesetzes von 2004 genannten Voraussetzungen u. a. in Bezug auf die Mitteilung des Systems an die Steuerbehörden des Vereinigten Königreichs, den Nachweis gegenüber diesen Behörden, dass es sich um ein Altersversorgungssystem handele, und die Verpflichtung, bestimmte Informationserfordernisse dieser Behörden einzuhalten, erfülle, dieses System nicht als „qualifiziertes Altersversorgungssystem“ im Sinne von Section 308A des ITEPA eingestuft werden, so dass die Ansprüche aus diesem System nicht gemäß Section 11(1) des WRPA 1999 von der Insolvenzmasse ausgeschlossen würden.
46 Zwar seien diese Voraussetzungen nicht schwer zu erfüllen und in der Praxis nicht mit der Beachtung besonders strenger Anforderungen verbunden, es bestehe jedoch im Allgemeinen wenig Interesse der Verwalter eines Altersversorgungssystems daran, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit dieses ein „qualifiziertes Altersversorgungssystem“ im Sinne von Section 308A des ITEPA werden könne.
47 Anders verhielte es sich nur in einer – hier aber nicht vorliegenden – Situation, in der beabsichtigt sei, Beiträge an das System durch oder für Rechnung von Mitgliedern zu leisten, die sich im Vereinigten Königreich niedergelassen hätten.
48 Des Weiteren ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass das in Rede stehende Altersversorgungssystem zwar als „nicht anerkanntes Altersversorgungssystem“ im Sinne von Section 12 des WRPA 1999 eingestuft werden könne, die Bestimmungen über den Ausschluss der Ansprüche aus einem solchen System von der Insolvenzmasse aus Sicht des Insolvenzschuldners jedoch weniger vorteilhaft seien, da sie eine Regelung vorsähen, die die Rentenansprüche des Insolvenzschuldners weniger schütze als die in Section 11 des WRPA 1999 für anerkannte Altersversorgungssysteme vorgesehene Regelung.
49 Was sodann die Prüfung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Situation anhand des Unionsrechts betrifft, ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass die entscheidende Frage sei, ob die Bestimmungen des nationalen Rechts im Bereich des Ausschlusses von Rentenansprüchen von der Insolvenzmasse irgendeine Auswirkung auf das Niederlassungsrecht haben könnten oder ob sie in anderer Weise unter Art. 49 AEUV fallen könnten.
50 Herr M u. a. hätten hierzu geltend gemacht, dass es nicht erforderlich sei, darzutun, dass diese Bestimmungen des nationalen Rechts eine abschreckende Wirkung auf die Niederlassungsfreiheit haben könnten, oder die Situation des Wanderarbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat und im Herkunftsmitgliedstaat miteinander zu vergleichen.
51 Vielmehr müsse die Situation eines Wanderarbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat mit der Situation der nationalen Staatsangehörigen in diesem Mitgliedstaat verglichen werden. Dass die Rentenansprüche einer Person, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, von der Insolvenzmasse ausgeschlossen würden, sei ein durch Art. 49 AEUV in Verbindung mit Art. 24 der Richtlinie 2004/38 gewährleisteter sozialer Vorteil.
52 Vor dem vorlegenden Gericht haben die Insolvenzverwalter hingegen geltend gemacht, dass die in Rede stehenden Bestimmungen des nationalen Rechts, insbesondere Section 11 des WRPA 1999, auch für sich genommen betrachtet, keine Beschränkung des Niederlassungsrechts von Herrn M darstellten, da sie ihn ja offenbar nicht davon abgehalten hätten, dieses Recht auszuüben. Außerdem habe er nicht dargetan, dass diese Bestimmungen insgesamt weniger vorteilhaft seien als die entsprechenden Bestimmungen des irischen Rechts. Was Art. 24 der Richtlinie 2004/38 betreffe, seien für die Anwendung von Art. 21 AEUV die unterschiedlichen nationalen insolvenzrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen, sofern sie nicht auf Unionsebene harmonisiert worden seien.
53 Das vorlegende Gericht führt weiter aus, dass es zu dem vorläufigen Schluss gekommen sei, dass die Auswirkung der Insolvenz auf Rentenansprüche, die jemand, der als Selbständiger von seinem Recht auf Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat Gebrauch gemacht habe, bevor dort über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, in seinem Herkunftsmitgliedstaat erworben habe, einen hinreichend engen Zusammenhang mit der Ausübung dieses Rechts aufweise, um unter Art. 49 AEUV zu fallen.
54 Die Bestimmungen des Rechts des Vereinigten Königreichs im Bereich des Ausschlusses von Rentenansprüchen von der Insolvenzmasse, denen zufolge der vollständige in Section 11 des WRPA 1999 vorgesehene Schutz nur denjenigen zugutekommen könne, die Ansprüche aus anerkannten Altersversorgungssystemen hätten, könnten, auch wenn sie nicht ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Staatsangehörigkeit erlassen worden seien, einen weitaus höheren Anteil von Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten, die von ihrem Recht auf Niederlassung im Vereinigten Königreich Gebrauch machten, als Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs betreffen und daher eine Diskriminierung bei der Nutzung eines sozialen Vorteils begründen, die nach Art. 49 AEUV und Art. 24 der Richtlinie 2004/38 verboten sei.
55 Überdies ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass eine solche Diskriminierung, wenn sie vom Gerichtshof in Beantwortung seiner Fragen festgestellt werden sollte, dadurch beseitigt werden könne, dass Section 11 des WRPA 1999 unionsrechtskonform ausgelegt werde, indem die Anwendung dieser Bestimmung auf ein von den Steuerbehörden eines anderen Mitgliedstaats anerkanntes oder eingetragenes Altersversorgungssystem ausgedehnt werde, da diese Auslegung auch mit dem von den betreffenden Bestimmungen verfolgten Ziel in Einklang stehe, sicherzustellen, dass Rentenansprüche im Fall der Insolvenz nur dann vollständig geschützt würden, wenn sie aus Systemen stammten, die zugelassen oder eingetragen oder von den zuständigen Steuerbehörden in dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet worden seien, anerkannt worden seien.
56 Unter diesen Umständen hat der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (business and property courts, insolvency and companies list) (Hoher Gerichtshof [England & Wales], Abteilung Chancery [Handels‑, vermögens‑, insolvenz- und gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten], Vereinigtes Königreich), beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist es, für den Fall, dass ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von seinen Rechten nach den Art. 21 und 49 AEUV sowie der Richtlinie 2004/38 Gebrauch gemacht hat, indem er in das Vereinigte Königreich umgezogen ist oder sich dort niedergelassen hat, mit diesen Bestimmungen vereinbar, dass Section 11 des WRPA 1999 den Ausschluss von der Insolvenzmasse von Ansprüchen aus einem Altersversorgungssystem, einschließlich solcher Systeme, die in einem anderen Mitgliedstaat eingerichtet und dort steuerlich anerkannt sind, davon abhängig macht, dass das Altersversorgungssystem zum Zeitpunkt der Insolvenz gemäß Section 153 des Finanzgesetzes von 2004 registriert oder gemäß Regulation 2 der Verordnung 2/2002 gesetzlich vorgeschrieben und somit im Vereinigten Königreich steuerlich anerkannt war? 2. Ist es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung oder notwendig: a) festzustellen, ob die Person in erster Linie in das Vereinigte Königreich umgezogen ist, um Insolvenz im Vereinigten Königreich anzumelden? b) (i) die Schutzmaßnahmen, die dem Schuldner im Hinblick auf nicht anerkannte Altersversorgungssysteme nach Section 12 des WRPA 1999 zur Verfügung stehen, sowie (ii) die Möglichkeit der Insolvenzverwalter, Beträge mit Bezug zu anerkannten Altersversorgungssystemen zurückzufordern, zu berücksichtigen? c) die Anforderungen zu berücksichtigen, denen im Vereinigten Königreich registrierte und steuerlich anerkannte Altersversorgungssysteme unterliegen? Zu den Vorlagefragen Vorbemerkungen
57 Vorab ist als Erstes festzustellen, dass, wie das vorlegende Gericht ebenfalls bemerkt, der Gerichtshof gemäß Art. 86 Abs. 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7, im Folgenden: Austrittsabkommen) weiterhin für das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zuständig ist, da es vor Ende des Übergangszeitraums, d. h. des Zeitraums, der am 31. Dezember 2020 abgelaufen ist, vorgelegt worden ist.
58 Da außerdem feststeht, dass Herr M aufgrund seiner irischen Staatsangehörigkeit Unionsbürger ist, der gemäß dem Unionsrecht vor dem Ende dieses Übergangszeitraums von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, im Vereinigten Königreich zu wohnen, und nach diesem Zeitraum dort weiterhin wohnt, genießt er gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. a des Austrittsabkommens den von diesem Abkommen gewährten Schutz.
59 Gemäß Art. 25 Abs. 1 des Austrittsabkommens verfügt Herr M somit als Selbständiger in seinem „Aufnahmestaat“, d. h. dem Vereinigten Königreich, vorbehaltlich der in den Art. 51 und 52 AEUV genannten Beschränkungen, die im Rahmen des Ausgangsverfahrens nicht von Belang sind, u. a. über die durch Art. 49 AEUV garantierten Rechte, zu denen das „Recht auf Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten“ gehört.
60 Da das vorlegende Gericht eine Beantwortung seiner Fragen im Hinblick auf die Art. 21 und 49 AEUV sowie Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 begehrt, ist als Zweites zu ermitteln, welche dieser Bestimmungen in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar sind.
61 Nach ständiger Rechtsprechung hat Art. 21 Abs. 1 AEUV, in dem das Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in allgemeiner Form niedergelegt ist, in Art. 45 AEUV hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, in Art. 49 AEUV hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit und in Art. 56 AEUV hinsichtlich des freien Dienstleistungsverkehrs eine besondere Ausprägung erfahren. Fällt das Ausgangsverfahren unter Art. 45 AEUV, Art. 49 AEUV oder Art. 56 AEUV, braucht der Gerichtshof somit über die Auslegung von Art. 21 AEUV nicht zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C‑76/05, EU:C:2007:492, Rn. 34, sowie vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, C‑318/05, EU:C:2007:495, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
62 Nach ebenso ständiger Rechtsprechung umfasst die Niederlassungsfreiheit der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten (Urteile vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais, C‑152/03, EU:C:2006:123, Rn. 19, sowie vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C‑174/18, EU:C:2019:205, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
63 Die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats haben insbesondere das unmittelbar aus dem AEU-Vertrag abgeleitete Recht, ihr Herkunftsland zu verlassen, um sich zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten (Urteil vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C‑212/06, EU:C:2008:178, Rn. 44).
64 In Anbetracht dieser Grundsätze ist festzustellen, dass das Ausgangsverfahren unbestreitbar unter Art. 49 AEUV fällt.
65 Es steht nämlich fest, dass Herr M, bevor im Vereinigten Königreich das Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wurde, Irland, wo er hauptsächlich oder sogar ausschließlich auf dem irischen Markt eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hatte, verlassen hat, um sich dauerhaft im Vereinigten Königreich niederzulassen und dort dieselbe Tätigkeit auf dem Markt dieses Staates auszuüben.
66 Außerdem betrifft das Ausgangsverfahren Rentenansprüche von Herrn M aus einem Altersversorgungssystem, die auf eine selbständige Tätigkeit zurückgehen, die er in seinem Herkunftsmitgliedstaat ausgeübt hat, bevor er sich im Aufnahmemitgliedstaat niedergelassen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C‑174/18, EU:C:2019:205, Rn. 22).
67 Demzufolge ist Art. 49 AEUV eindeutig auf einen Sachverhalt wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar, so dass der Gerichtshof gemäß der in Rn. 61 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht über die Auslegung von Art. 21 AEUV zu entscheiden braucht.
68 Gleiches gilt für Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, der Art. 18 AEUV insofern widerspiegelt, als er den allgemeinen Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit festschreibt, der auf alle Unionsbürger anwendbar ist, die sich nach dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhalten.
69 Da Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 gemäß seinem Wortlaut nur „[v]orbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen“ Anwendung findet, ist er nämlich nicht eigenständig anwendbar, wenn es ein spezielles vom AEU-Vertrag vorgesehenes Diskriminierungsverbot gibt, das auf die betreffende Situation anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Jobcenter Krefeld, C‑181/19, EU:C:2020:794, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
70 Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit namentlich im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Art. 45 AEUV, in dem der Niederlassungsfreiheit in Art. 49 AEUV und in dem des freien Dienstleistungsverkehrs in den Art. 56 und 62 AEUV umgesetzt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom24. Mai 2011, Kommission/Luxemburg, C‑51/08, EU:C:2011:336, Rn. 80, und vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland, C‑591/17, EU:C:2019:504, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
71 Da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation eindeutig unter das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit fällt, das im Bereich der Niederlassungsfreiheit durch die spezielle in Art. 49 AEUV enthaltene Regel umgesetzt wurde, braucht der Gerichtshof nicht über die Auslegung von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 zu entscheiden.
72 Infolgedessen sind die Vorlagefragen nur anhand von Art. 49 AEUV zu prüfen.
73 Es ist daher davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer Bestimmung des Rechts eines Mitgliedstaats, wonach der grundsätzlich vollständige und automatische Ausschluss von Rentenansprüchen aus einem Altersversorgungssystem von der Insolvenzmasse voraussetzt, dass dieses System zum Zeitpunkt der Insolvenz in diesem Staat steuerlich anerkannt war, entgegensteht, wenn diese Voraussetzung in einer Situation gilt, in der einem Unionsbürger, der vor seiner Insolvenz von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, indem er sich dauerhaft in diesem Staat niedergelassen hat, um dort eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, Rentenansprüche aus einem Altersversorgungssystem zustehen, das in seinem Herkunftsmitgliedstaat errichtet und steuerlich anerkannt wurde. Zum Vorliegen einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
74 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Ausgangsverfahren, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, einen irischen Staatsangehörigen, Herrn M, betrifft, über dessen Vermögen gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 1346/2000 im Vereinigten Königreich das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, da er dorthin umgezogen war und den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen infolge der Verlagerung seiner Tätigkeiten im Immobiliensektor dorthin verlegt hatte, bevor dort das Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wurde.
75 In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Tatsache, dass gemäß der Kollisionsnorm in Art. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000 Section 11 des WRPA 1999 als Regel der lex fori concursus Vorrang hat, keineswegs bedeutet, dass diese Bestimmung einer Kontrolle hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den vom AEU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten entzogen wäre.
76 Denn die Mitgliedstaaten sind zwar mangels einer Harmonisierung auf Unionsebene bis dato in weiten Teilen für das materielle Insolvenzrecht zuständig, sie sind jedoch gehalten, diese Zuständigkeit unter Beachtung des Unionsrechts einschließlich der vom AEU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten auszuüben.
77 Wie das vorlegende Gericht erläutert, sehen die insolvenzrechtlichen Vorschriften des Vereinigten Königreichs über die Vermögenswerte, die zur Masse gehören, im Wesentlichen zwei Arten von Schutz der Rentenansprüche des Insolvenzschuldners vor.
78 Der erste Schutz, der von Herrn M u. a. „gold standard“ genannt wird und in Section 11 des WRPA 1999 für Ansprüche aus „anerkannten Altersversorgungssystemen“ vorgesehen ist, zu denen die gemäß Section 153 des Finanzgesetzes von 2004 eingetragenen Altersversorgungssysteme und die „qualifizierten Altersversorgungssysteme“ im Sinne von Section 308A des ITEPA gehören, ist ein vollständiger Schutz, da grundsätzlich alle Rentenansprüche von der Insolvenzmasse ausgeschlossen werden, und ein automatischer Schutz, da der Insolvenzschuldner Anspruch auf einen solchen Ausschluss hat, wenn in Bezug auf das betreffende System die Voraussetzungen der steuerlichen Regelung erfüllt sind, auch wenn nach der in Section 11 des WRPA 1999 vorgesehenen Regelung zum einen sogenannte „überhöhte“ Beiträge von den Insolvenzverwaltern zugunsten der Insolvenzmasse zurückverlangt werden können und zum anderen die Zahlungen, die von den Verwaltern des Systems getätigt werden können, ohne eine Steuerschuld zu begründen, begrenzt sind.
79 Der zweite Schutz hingegen, der von Herrn M u. a. „bronze standard“ genannt wird und in Section 12 des WRPA 1999 für die Ansprüche aus „nicht anerkannten Altersversorgungssystemen“ vorgesehen ist, ist ein teilweiser Schutz, da die Rentenansprüche nur in Höhe der zukünftigen Bedürfnisse des Insolvenzschuldners und seiner Familie von der Insolvenzmasse ausgeschlossen werden, und ein im Ermessen stehender Schutz, da die Gewährung dieses Ausschlusses vom Insolvenzschuldner beantragt und entweder vom Insolvenzverwalter oder durch einen Beschluss gewährt werden muss, der von einem Gericht erlassen wird, dem insoweit ein Ermessen zusteht.
80 Zur Frage, ob Section 11 des WRPA 1999 dadurch, dass sie in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden den Ausschluss von Rentenansprüchen von der Insolvenzmasse, wie er in dieser Bestimmung vorgesehen ist, nicht zulässt, die in Art. 49 AEUV gewährleistete Niederlassungsfreiheit beschränkt, ist festzustellen, dass dieser Artikel gewährleisten soll, dass Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat eine selbständige Tätigkeit ausüben wollen, wie Inländer behandelt werden; er verbietet jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, die den Zugang zu einer solchen Tätigkeit oder ihrer Ausübung behindert. Somit ist jede Beeinträchtigung der Ausübung selbständiger Tätigkeiten durch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten verboten, die in einer unterschiedlichen Behandlung der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten gegenüber Inländern besteht, wenn dies in einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift eines Mitgliedstaats vorgesehen ist oder sich aus der Anwendung einer solchen Vorschrift oder aus Verwaltungspraktiken ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 1999, Meeusen, C‑337/97, EU:C:1999:284, Rn. 27).
81 Nach ständiger Rechtsprechung verbietet der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C‑703/17, EU:C:2019:850, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
82 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine Bestimmung des nationalen Rechts, wenn sie – obwohl sie auf alle Arbeitnehmer ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedslos anwendbar ist – sich ihrem Wesen nach stärker auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt, als mittelbar diskriminierend anzusehen ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C‑703/17, EU:C:2019:850, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
83 Um eine nationale Bestimmung als mittelbar diskriminierend qualifizieren zu können, muss sie nicht bewirken, dass alle Inländer begünstigt werden oder dass unter Ausschluss der Inländer nur die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten benachteiligt werden (Urteil vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C‑514/12, EU:C:2013:799, Rn. 27).
84 In diesem Zusammenhang bedarf es auch nicht der Feststellung, dass die fragliche Vorschrift in der Praxis einen wesentlich größeren Anteil der Wanderarbeitnehmer betrifft. Es genügt die Feststellung, dass sie geeignet ist, eine solche Wirkung hervorzurufen (Urteil vom 18. Dezember 2014, Larcher, C‑523/13, EU:C:2014:2458, Rn. 33; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 2. April 2020, PF u. a., C‑830/18, EU:C:2020:275, Rn. 31 und 32).
85 Die Grundsätze, die in der in den Rn. 80 bis 84 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung – die im Zentrum des Vorbringens von Herrn M steht und im Wesentlichen vom vorlegenden Gericht im Rahmen seiner vorläufigen Beurteilung des Ausgangsverfahrens als relevant erachtet wird – niedergelegt wurden, sind zwar u. a. infolge des Urteils vom 23. Mai 1996, O'Flynn (C‑237/94, EU:C:1996:206, Rn. 21), in dem speziellen Rahmen der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 enthaltenen Gleichbehandlungsregel entwickelt worden, sie gelten jedoch nicht nur für abhängig beschäftigte Wanderarbeitnehmer, sondern mutatis mutandis im Rahmen von Art. 49 AEUV auch für selbständige Wanderarbeitnehmer wie Herrn M (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C‑174/18, EU:C:2019:205, Rn. 23)
86 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen nämlich sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die diese Staatsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (Urteile vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais, C‑152/03, EU:C:2006:123, Rn. 33, und vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C‑212/06, EU:C:2008:178, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
87 In Anbetracht der Grundsätze, die in der in den Rn. 80 bis 84 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung niedergelegt sind, ist, wie es das vorlegende Gericht im Wesentlichen getan hat, festzustellen, dass der Ausschluss von dem Schutz nach Section 11 des WRPA 1999, obwohl er unterschiedslos für Wanderarbeitnehmer und nationale Arbeitnehmer gilt, aufgrund der Natur dieser Bestimmung und insbesondere, weil sie es nicht erlaubt, nach der Insolvenz die Anerkennung eines ausländischen Altersversorgungssystems zu beantragen, was das vorlegende Gericht zu überprüfen hat, in der Praxis einen wesentlichen höheren Anteil Wanderarbeitnehmer als nationale Arbeitnehmer treffen kann und damit die Gefahr birgt, Erstere in besonderer Weise zu benachteiligen, so dass diese nationale Bestimmung als mittelbar diskriminierend anzusehen ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Ziel steht.
88 Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, wird nämlich nationalen Selbständigen im Allgemeinen der in Section 11 des WRPA 1999 vorgesehene Schutz zuteil, was ihre Rentenansprüche aus Altersversorgungssystemen betrifft, die im Vereinigten Königreich errichtet und aufgebaut wurden, da diese Altersversorgungssysteme wegen der steuerlichen Vorteile, die sich nach dem Steuerrecht des Vereinigten Königreichs ergeben, meist gemäß Section 153 des Finanzgesetzes von 2004 eingetragen und damit im Vereinigten Königreich steuerlich anerkannt sein werden.
89 Hingegen verfügen selbständige Wanderarbeitnehmer in den meisten Fällen über Rentenansprüche aus Altersversorgungssystemen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie wirtschaftlich tätig waren, errichtet und steuerlich anerkannt wurden und die im Regelfall nicht im Vereinigten Königreich steuerlich anerkannt wurden, so dass die Rentenansprüche aus diesen Systemen auch unter Berücksichtigung der Unmöglichkeit, nach der Insolvenz einen Antrag auf Anerkennung dieser Systeme zu stellen, was das vorlegende Gericht zu überprüfen hat, meist nur in den Genuss des Schutzes gemäß Section 12 des WRPA 1999 für nicht anerkannte Altersversorgungssysteme kommen, der deutlich begrenzter ist.
90 Nach Angaben des vorlegenden Gerichts werden die Verwalter solcher ausländischen Altersversorgungssysteme im Regelfall nicht die erforderlichen Schritte, auch wenn diese an sich nicht aufwändig sind, unternehmen, um die Systeme auch im Vereinigten Königreich anerkennen zu lassen und durch ihre Eintragung nach Section 153 des Finanzgesetzes von 2004 oder die Erfüllung der Voraussetzungen für ihre Einstufung als „qualifizierte Altersversorgungssysteme“ im Sinne von Section 308A des ITEPA den individuellen Bedürfnissen bestimmter ihrer Mitglieder gerecht zu werden.
91 Das vorlegende Gericht führt aus, dass eine Eintragung von ausländischen Altersversorgungssystemen wie dem in Rede stehenden gemäß Section 153 des Finanzgesetzes von 2004 zwar grundsätzlich möglich sei, aber einen Schritt darstelle, der schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen könne, da er bestimmte Nachteile, insbesondere in Bezug auf die Beschränkung der Zahlungen, die von dem System geleistet werden könnten, ohne eine Steuerschuld zu begründen, mit sich bringe.
92 Zwar bedeuteten die Voraussetzungen für die Anerkennung solcher ausländischen Altersversorgungssysteme als „qualifizierte Altersversorgungssysteme“ im Sinne von Section 308A des ITEPA in der Praxis nicht, dass besonders strenge Anforderungen zu erfüllen wären, doch bestehe im Allgemeinen bei den Verwaltern dieser Systeme wenig Interesse daran, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit diese die verlangten Voraussetzungen erfüllten, außer wenn, was im Ausgangsverfahren nicht der Fall sei, beabsichtigt sei, Beiträge an das System durch oder für Rechnung von Mitgliedern zu leisten, die sich im Vereinigten Königreich niedergelassen hätten.
93 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass Section 11 des WRPA 1999, soweit der grundsätzlich vollständige und automatische Ausschluss von Rentenansprüchen von der Insolvenzmasse voraussetzt, dass das Altersversorgungssystem, aus dem sich diese Ansprüche ergeben, zuvor steuerlich anerkannt worden ist, auch wenn es sich wie im Ausgangsverfahren um ein Altersversorgungssystem handelt, das im Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden Unionsbürgers vor seiner dauerhaften Niederlassung im Vereinigten Königreich errichtet und bereits anerkannt wurde, gegen die in Art. 49 AEUV festgelegte Gleichbehandlungsregel verstößt und daher eine nach dieser Bestimmung verbotene Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt, sofern diese Beschränkung nicht im Hinblick auf das Unionsrecht gerechtfertigt ist.
94 Diese Auslegung wird durch das Vorbringen der Insolvenzverwalter nicht in Frage gestellt.
95 Als Erstes ist das im Wesentlichen aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere den Rn. 24 und 25 des Urteils vom 27. Januar 2000, Graf (C‑190/98, EU:C:2000:49), hergeleitete Vorbringen zurückzuweisen, wonach nicht geltend gemacht werden könne, dass die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung geeignet sei, einen Selbständigen insoweit davon abzuhalten, von seiner Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, als seine Rentenansprüche im Fall einer späteren Insolvenz im Aufnahmemitgliedstaat Gefahr liefen, nicht angemessen geschützt zu werden, weil die Insolvenz zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Freiheit ein zukünftiges hypothetisches Ereignis sei, das im Sinne dieser Rechtsprechung als zu ungewiss und indirekt wirkend zu betrachten wäre.
96 Der angemessene Schutz von Rentenansprüchen, die von einem Unionsbürger im Herkunftsmitgliedstaat erworben wurden, im Fall der Insolvenz ist ein Faktor, den der Unionsbürger bei dem Entschluss, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort dauerhaft eine berufliche Tätigkeit auszuüben, berücksichtigen kann, vor allem wenn er bereits Rentenansprüche in seinem Herkunftsmitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er wirtschaftlich aktiv gewesen sei, erworben hat.
97 Infolgedessen kann die Insolvenz des wirtschaftlich tätigen selbständigen Wanderarbeitnehmers, auch wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Arbeitnehmer von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, in der Regel ein zukünftiges hypothetisches Ereignis ist, nicht als zu ungewiss und indirekt wirkend angesehen werden, um auszuschließen, dass die fragliche nationale Maßnahme geeignet ist, die Niederlassungsfreiheit zu beschränken.
98 Als Zweites kann auch nicht dem Vorbringen gefolgt werden, wonach einer Person, die freiwillig in einen anderen Mitgliedstaat umziehe, um dort ihre Zahlungsunfähigkeit zu erklären, oder Kenntnis von ihrer wahrscheinlichen Zahlungsunfähigkeit in diesem Staat habe, keinesfalls gestattet werden könne, die Insolvenzregelung dieses Mitgliedstaats, die die lex fori concursus bilde, auf der Grundlage einer vom AEU-Vertrag gewährleisteten Freiheit anzugreifen.
99 Selbst unter der Annahme, dass Herr M in das Vereinigte Königreich gezogen ist, um dort seine Zahlungsunfähigkeit zu erklären und damit u. a. oder hauptsächlich in den Genuss bestimmter Vorteile zu kommen, die das Insolvenzrecht des Vereinigten Königreichs bietet, wie die relativ kurze Frist von zwölf Monaten, nach der der Insolvenzschuldner grundsätzlich von der Restschuld befreit wird, wohingegen diese Frist nach Angaben der Insolvenzverwalter in Irland zwölf Jahre beträgt, ist nämlich festzustellen, dass die dem Gerichtshof vorliegenden Akten keinen Anhaltspunkt enthalten, der den Schluss zuließe, dass bei Herrn M ein „Rechtsmissbrauch“ oder irgendeine andere „Betrügerei“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs vorliegt (vgl. u. a. Urteil vom 9. März 1999, Centros, C‑212/97, EU:C:1999:126, Rn. 24).
100 Es steht fest, dass Herr M vor seiner Insolvenz tatsächlich den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen von Irland in das Vereinigte Königreich verlegt hatte und dabei im Übrigen alle Konsequenzen einer solchen Entscheidung einschließlich der Unterwerfung unter die Steuervorschriften dieses Landes in Kauf genommen hatte, was im Übrigen zur Folge hatte, dass die Gerichte des Vereinigten Königreichs gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 1346/2000 für die Eröffnung des ihn betreffenden Insolvenzverfahrens zuständig wurden, so dass ihm auch kein „forum shopping“ vorgeworfen werden kann.
101 Als Drittes dürfe Herr M, so die Insolvenzverwalter, durch Berufung auf eine Grundfreiheit kein „Rosinenpicken“ betreiben, um sich so eine Insolvenzregelung „à la carte“ zu schaffen, indem er sich die Gesichtspunkte der im Recht des Vereinigten Königreichs vorgesehenen Insolvenzregelung heraussuche, die für ihn günstig seien, und diejenigen ablehne, die für ihn weniger günstig seien, da dies die praktische Wirksamkeit der Verordnung Nr. 1346/200 beeinträchtigen würde.
102 Insoweit ist zusätzlich zu dem, was bereits in den Rn. 75 und 76 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, festzustellen, dass Section 11 des WRPA 1999 zwar Teil eines größeren Rahmens von insolvenzrechtlichen Vorschriften des Vereinigten Königreichs ist, von denen manche für den Insolvenzschuldner günstiger sind als andere; diese Bestimmung muss jedoch, soweit sie eine Regelung über den Schutz von Rentenansprüchen aus anerkannten Altersversorgungssystemen vorsieht, die für den Insolvenzschuldner weitaus günstiger ist als die in Section 12 des WRPA 1999 für Rentenansprüche aus nicht anerkannten Altersversorgungssystemen vorgesehene Regelung, als solche mit den Grundfreiheiten vereinbar sein.
103 Als Viertes und Letztes ist auch das Vorbringen zurückzuweisen, wonach Section 11 des WRPA 1999 nicht unter Art. 49 AEUV falle, da sie nur Anwendung finde, nachdem von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht worden sei, d. h. zum Zeitpunkt der Insolvenz des Wanderarbeitnehmers. Zudem lässt sich die Möglichkeit des Vorliegens einer Beschränkung nicht allein deshalb bezweifeln, weil diese Section 11 de facto offenbar keine abschreckende Wirkung auf Herrn M ausgeübt hat, da dieser sich trotz dieser Bestimmung im Vereinigten Königreich niedergelassen hat.
104 Hierzu ist festzustellen, dass die Unmöglichkeit für einen Wanderarbeitnehmer, nach der Insolvenz einen Antrag zu stellen, um hinsichtlich seiner Rentenansprüche aus einem Altersversorgungssystem, das in seinem Herkunftsmitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat, in dem er wirtschaftlich tätig war, anerkannt ist, in den Genuss des grundsätzlich vollständigen und automatischen Ausschlusses von der Insolvenzmasse, wie er in Section 11 des WRPA 1999 vorgesehen ist, zu gelangen, auf den ersten Blick geeignet ist, es für einen solchen Wanderarbeitnehmer weniger attraktiv zu machen, seine Niederlassungsfreiheit auszuüben, indem er sich dauerhaft im Vereinigten Königreich niederlässt, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob Herr M in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Situation de facto durch diese Regelung davon abgehalten wurde, sich im Vereinigten Königreich niederzulassen.
105 Zudem stellen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Artikel des Vertrags über den freien Warenverkehr, die Freizügigkeit sowie den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr grundlegende Bestimmungen für die Union dar, und jede Beeinträchtigung dieser Freiheit, mag sie auch unbedeutend sein, ist verboten (Urteil vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C‑514/12, EU:C:2013:799, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum Vorliegen einer Rechtfertigung der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
106 Wie in Rn. 93 des vorliegenden Urteils ausgeführt, verstößt Section 11 des WRPA 1999, soweit der grundsätzlich vollständige und automatische Ausschluss von Rentenansprüchen von der Insolvenzmasse voraussetzt, dass das Altersversorgungssystem, aus dem sich diese Ansprüche ergeben, zuvor steuerlich anerkannt worden ist, auch wenn es sich wie im Ausgangsverfahren um ein Altersversorgungssystem handelt, das im Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden Unionsbürgers vor seiner dauerhaften Niederlassung im Vereinigten Königreich errichtet und bereits anerkannt wurde, gegen die in Art. 49 AEUV festgelegte Gleichbehandlungsregel und stellt daher eine nach dieser Bestimmung verbotene Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, sofern diese Beschränkung nicht im Hinblick auf das Unionsrecht gerechtfertigt ist, was mithin zu prüfen ist.
107 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Beschränkung einer durch den AEU-Vertrag verbürgten Grundfreiheit nur zulässig, wenn die fragliche nationale Maßnahme einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses entspricht, wenn sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C‑555/19, EU:C:2021:89, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
108 Da Section 11 des WRPA 1999 eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt, weil sie eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit begründet, ist eine solche Beschränkung darüber hinaus nur zulässig, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C‑703/17, EU:C:2019:850, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
109 Da die Prüfung der Frage, ob die Beschränkung objektiv gerechtfertigt ist, jedoch im Wesentlichen der Prüfung der Frage entspricht, ob sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, folgt daraus, dass diese beiden Prüfungen in gleicher Weise durchzuführen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C‑555/19, EU:C:2021:89, Rn. 105). Zum Vorliegen eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses, der die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen kann
110 Vorab ist festzustellen, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs im vorliegenden Verfahren keine schriftlichen Erklärungen eingereicht hat und dass aus den Leitlinien des Insolvenzdienstes hervorgeht, dass dieser öffentlichen Einrichtung des Vereinigten Königreichs zufolge eine Pflicht zur Gleichbehandlung von in den Mitgliedstaaten anerkannten oder zugelassenen Altersversorgungssystemen besteht, so dass die Ansprüche aus diesen Systemen gemäß Section 11 des WRPA 1999 von der Insolvenzmasse ausgeschlossen werden können müssen, was, wie von Herrn M geltend gemacht, dafür spricht, dass die in Rede stehende Ungleichbehandlung nach Auffassung dieser Dienststelle nicht mit einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann.
111 Ferner geht das vorlegende Gericht in der Vorlageentscheidung zwar nicht speziell darauf ein, ob die fragliche Beschränkung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, es führt jedoch zum Ziel von Section 11 des WRPA 1999 aus, dass die Rentenansprüche dazu dienten und der damit verbundene steuerliche Vorteil gewährt werde, um Privatpersonen in Bezug auf ihre zukünftige Altersrente finanziell zu unterstützen, nicht aber um die finanziellen Interessen der Gläubiger zu schützen, wenn diese Personen vor ihrem Ruhestand insolvent würden, und dass diese Ansprüche außer im Fall von „überhöhten“ Beiträgen von der Insolvenzmasse ausgeschlossen würden.
112 Unter Berücksichtigung dieses Ziels macht die Europäische Kommission im Wesentlichen geltend, dass als zwingender Grund des Allgemeininteresses das sozialpolitische Ziel, dem Insolvenzschuldner Rentenansprüche in gewisser Höhe zu garantieren, um ihm zu ermöglichen, über ein angemessenes Einkommen zu verfügen und so zu verhindern, dass er dem Staat zu Last falle, in Betracht kommen könne.
113 Auch wenn vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht ein solcher zwingender Grund des Allgemeininteresses herangezogen werden kann, scheint dieser jedoch in Anbetracht des speziellen Ziels von Section 11 des WRPA 1999 präzisiert werden zu müssen, das darin besteht, ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen einem angemessenen Schutz der Interessen des Insolvenzschuldners und dem Schutz der finanziellen Interessen der Gläubiger des Insolvenzschuldners daran, zumindest einen Teil ihrer Forderungen aus der Insolvenzmasse zu befriedigen, sicherzustellen. Zur Verhältnismäßigkeit der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
114 Auch wenn das mit Section 11 des WRPA 1999 verfolgte Ziel eines ausgewogenen Schutzes der zwangsläufig entgegenstehenden Interessen des Insolvenzschuldners und seiner Gläubiger hinsichtlich der Rentenansprüche des Insolvenzschuldners einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, lässt sich, wie bereits in Rn. 107 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die mit dieser nationalen Bestimmung verbundene Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nur dann rechtfertigen, wenn sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
115 Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, die Section 11 des WRPA 1999 enthält, geeignet ist, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, da gemäß dieser Bestimmung der grundsätzlich vollständige und automatische Ausschluss von der Insolvenzmasse, den sie vorsieht, nur Rentenansprüchen aus im Vereinigten Königreich steuerlich anerkannten Altersversorgungssystemen zugutekommt, nicht aber z. B. Rentenansprüchen aus Altersversorgungssystemen, die steuerlich nicht im Vereinigten Königreich, sondern in einem Mitgliedstaat der Union wie dem Herkunftsmitgliedstaat des Wanderarbeitnehmers anerkannt sind, dessen Rentenansprüche in Rede stehen und die gemäß Section 12 des WRPA 1999 Gegenstand eines teilweisen und im Ermessen stehenden Ausschlusses von der Insolvenzmasse sind.
116 Insoweit ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob, was Altersversorgungssysteme betrifft, die bereits in einem Mitgliedstaat der Union, nicht aber im Vereinigten Königreich steuerlich anerkannt sind, das Erfordernis einer zusätzlichen und vor der Insolvenz erfolgenden Anerkennung solcher Altersversorgungssysteme durch die Steuerbehörden des Vereinigten Königreichs als Voraussetzung, die erfüllt sein muss, damit die betreffenden Rentenansprüche gemäß Section 11 des WRPA 1999 ausgeschlossen werden können, in angemessenem Verhältnis zu dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel steht.
117 In diesem Kontext ist festzustellen, dass es, wenn ein solches Erfordernis darauf abzielte, den Ausschluss von der Insolvenzmasse auf Ansprüche aus Altersversorgungssystemen zu beschränken, die reguliert und beaufsichtigt werden, über das hinausgehen könnte, was erforderlich ist, da dieses Erfordernis bewirken würde, dass Rentenansprüche aus in einem anderen Mitgliedstaat, nicht aber im Vereinigten Königreich steuerlich anerkannten Altersversorgungssystemen von dem durch den Ausschluss gewährten Schutz ausgenommen würden, soweit diese Systeme ebenfalls reguliert und beaufsichtigt werden, wenn auch möglicherweise auf andere Weise.
118 Zudem wird das vorlegende Gericht zu klären haben, ob eine Beziehung besteht zwischen den Steuervorschriften über die Regulierung und die Beaufsichtigung der Altersversorgungssysteme und dem Zweck der fraglichen nationalen Bestimmung, der offenbar darin besteht, in einem Insolvenzverfahren ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den Interessen des Insolvenzschuldners am Ausschluss seiner Rentenansprüche von der Insolvenzmasse und den Interessen der Gläubiger daran sicherzustellen, dass diese Ansprüche in größtmöglichem Umfang Teil der Insolvenzmasse werden.
119 Das Erfordernis einer steuerlichen Anerkennung eines Altersversorgungssystems als Voraussetzung für bestimmte steuerliche Vorteile in Bezug auf die Beiträge zu einem solchen System und die aus diesem geleisteten Zahlungen scheint nämlich keinen Bezug zu demselben Erfordernis aufzuweisen, das außerhalb eines steuerlichen Kontextes als Voraussetzung für den in Section 11 des WRPA 1999 vorgesehenen grundsätzlich vollständigen und automatischen Ausschluss von der Insolvenzmasse aufgestellt wird, und zwar insbesondere dann, wenn, wie es in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Situation der Fall ist, der Insolvenzschuldner keinen dieser steuerlichen Vorteile geltend macht.
120 Mit anderen Worten mag im steuerlichen Kontext ein Erfordernis der Anerkennung eines Altersversorgungssystems gerechtfertigt sein, um die damit verbundenen steuerlichen Vorteile beschränken und kontrollieren zu können. Anders kann es sich jedoch verhalten, wenn ein solches Erfordernis im speziellen Kontext der Insolvenz, insbesondere in Anbetracht der Vorschriften, die regeln, welche Vermögenswerte zur Masse gehören, aufgestellt wird.
121 Ferner würde die fragliche Bestimmung, wenn, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat, das Ziel dieses Erfordernisses einer steuerlichen Anerkennung darin bestünde, sicherzustellen, dass das Altersversorgungssystem, aus dem der Insolvenzschuldner Ansprüche herleitet, ein System ist, das Gegenstand einer gewissen Publizität ist, so dass diese Ansprüche den Gläubigern des Insolvenzschuldners nicht missbräuchlich entzogen werden, über das Erforderliche hinausgehen, wenn sich bestätigen würde, dass, wie die Kommission geltend macht, das Insolvenzrecht des Vereinigten Königreichs vorsieht, dass der Insolvenzschuldner bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet ist, bei den Insolvenzverwaltern alle seine aktiven Vermögenswerte einschließlich der Rentenansprüche, die er aus einem ausländischen Altersversorgungssystem herleiten könnte, anzugeben.
122 Hätte, wie die Insolvenzverwalter geltend machen, das Aufstellen einer Pflicht zur Anerkennung eines ausländischen Altersversorgungssystems im Vereinigten Königreich, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt ist, vor der Insolvenz den Zweck, den britischen Steuerbehörden die Prüfung zu ermöglichen, ob das betreffende Altersversorgungssystem ein ausländisches Altersversorgungssystem ist, das tatsächlich anerkannt wurde, könnte eine solche Pflicht über das Erforderliche hinausgehen. Wenn nämlich, wie es in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Situation der Fall ist, die Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem das Altersversorgungssystem errichtet wurde, schriftlich und unmissverständlich bestätigen, dass dieses System gemäß den Steuervorschriften dieses Mitgliedstaats anerkannt wurde, wäre eine Kontrolle, mit der sichergestellt werden soll, dass diese Anerkennung tatsächlich erfolgt ist, überflüssig und erschiene unverhältnismäßig, auch weil die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten an eine Pflicht zum gegenseitigen Vertrauen gebunden sind.
123 Schließlich scheint die Beschränkung, die Section 11 des WRPA 1999 enthält, auch unverhältnismäßig, wenn, was das vorlegende Gericht ebenfalls zu prüfen hat, die Voraussetzung der steuerlichen Anerkennung zwingend spätestens zum Zeitpunkt der Erklärung der Insolvenz erfüllt sein muss, wodurch ausgeschlossen ist, dass der Insolvenzschuldner die Anerkennung des betreffenden ausländischen Altersversorgungssystems nach diesem Zeitpunkt beantragt, um zu erreichen, dass die Ansprüche aus diesem System, wie in dieser Bestimmung vorgesehen, von der Insolvenzmasse ausgeschlossen werden.
124 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer Bestimmung des Rechts eines Mitgliedstaats, wonach der grundsätzlich vollständige und automatische Ausschluss von Rentenansprüchen aus einem Altersversorgungssystem von der Insolvenzmasse voraussetzt, dass das betreffende System zum Zeitpunkt der Insolvenz in diesem Staat steuerlich anerkannt war, entgegensteht, wenn diese Voraussetzung in einer Situation gilt, in der einem Unionsbürger, der vor seiner Insolvenz von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, indem er sich dauerhaft in diesem Staat niedergelassen hat, um dort eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, Rentenansprüche aus einem Altersversorgungssystem zustehen, das in seinem Herkunftsmitgliedstaat errichtet und steuerlich anerkannt wurde, es sei denn, dass die in dieser nationalen Bestimmung enthaltene Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gerechtfertigt ist, weil sie auf einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses beruht, geeignet ist, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Kosten
125 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des Rechts eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach der grundsätzlich vollständige und automatische Ausschluss von Rentenansprüchen aus einem Altersversorgungssystem von der Insolvenzmasse voraussetzt, dass das betreffende System zum Zeitpunkt der Insolvenz in diesem Staat steuerlich anerkannt war, wenn diese Voraussetzung in einer Situation gilt, in der einem Unionsbürger, der vor seiner Insolvenz von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, indem er sich dauerhaft in diesem Staat niedergelassen hat, um dort eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, Rentenansprüche aus einem Altersversorgungssystem zustehen, das in seinem Herkunftsmitgliedstaat errichtet und steuerlich anerkannt wurde, es sei denn, dass die in dieser nationalen Bestimmung enthaltene Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gerechtfertigt ist, weil sie auf einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses beruht, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Unterschriften