Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 07.04.2022 – C-721/20

Generalanwältin Tamara Ćapeta · ECLI:EU:C:2022:288

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN TAMARA ĆAPETA vom 7. April 2022 ( Rechtssache C‑721/20 DB Station & Service AG gegen ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin, Deutschland) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Eisenbahnverkehrsleistungen – Art. 102 AEUV – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Richtlinie 2001/14/EG – Art. 30 – Regulierungsstelle für den Eisenbahnverkehr – Wettbewerbsrechtliche Überprüfung der Entgelte – Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Zivilgerichten und der Regulierungsstelle“ I. Einleitung

1 Die vorliegende Rechtssache betrifft den Konflikt zwischen der durch das Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics (C‑489/15, im Folgenden: Urteil CTL Logistics, EU:C:2017:834), begründeten und durch das Urteil vom 8. Juli 2021, Koleje Mazowieckie (C‑120/20, im Folgenden: Urteil Koleje Mazowieckie, EU:C:2021:553), fortgeführten Rechtsprechung, wonach Einwände gegen Entgelte für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur vor Erhebung einer Klage vor der gemäß Art. 30 der Richtlinie 2001/14/EG (

2 Das Kammergericht Berlin (Deutschland) möchte im Wesentlichen wissen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Zivilgerichte befugt sind, die Höhe der Entgelte für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur nach dem Maßstab von Art. 102 AEUV zu prüfen.

3 Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (im Folgenden: ODEG), einem deutschen Eisenbahnverkehrsunternehmen, und der DB Station & Service AG, die in Deutschland rund 5400 Bahnhöfe und ‑stationen betreibt. Es geht um die Rückzahlung der Entgelte, die ODEG für den Zeitraum November 2006 bis Dezember 2010 für die Nutzung der von der DB Station & Service AG betriebenen Bahnhöfe und ‑stationen ( II. Ausgangsverfahren, Verfahren vor den Gerichtshof und Vorlagefragen

4 Als Tochtergesellschaft der Deutsche Bahn AG (etablierter Anbieter des Eisenbahnverkehrssektors in Deutschland) betreibt DB Station & Service Bahnhöfe und ‑stationen in Deutschland. Die Bedingungen der Nutzung dieser Anlagen sind in Rahmenverträgen festgelegt, die DB Station & Service mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen schließt. Die Einzelnutzungen der Anlagen werden in gesonderten Verträgen geregelt. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach einer von DB Station & Service erstellten Stationspreisliste, die nach Preiskategorien und Bundesländern gestaffelt ist.

5 ODEG ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das im Rahmen seiner Tätigkeit des Schienenpersonennahverkehrs (

6 Zum 1. Januar 2005 führte DB Station & Service eine neue Preisliste ein, das Preissystem „SPS 05“. Für ODEG führte die neue Preisliste zu einer Erhöhung der Entgelte für die Nutzung von Infrastruktur, mit der sie nicht einverstanden war. Sie zahlte die Entgelte deshalb nur unter Vorbehalt.

7 Die zuständige Regulierungsstelle, die Bundesnetzagentur, erklärte das „SPS 05“ mit Bescheid vom 10. Dezember 2009 für ungültig. Dies geschah allerdings erst mit Wirkung zum 1. Mai 2010, um die Anwendung eines neuen Preissystems ab diesem Zeitpunkt zu ermöglichen. Hinsichtlich der Erstattung zu viel entrichteter Entgelte verwies die Bundesnetzagentur die Beschwerdeführer an die Zivilgerichte. (

8 DB Station & Service legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Mit Beschluss vom 23. März 2010 ordnete das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen dessen aufschiebende Wirkung an. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens in der vorliegenden Rechtssache war noch keine Entscheidung in der Hauptsache ergangen.

9 ODEG erhob beim Landgericht Berlin mehrere Klagen auf Erstattung der für den Zeitraum November 2006 bis Dezember 2010 gezahlten Entgelte, soweit diese über die Entgelte hinausgehen, die nach der alten Preisliste, dem „SPS 99“, zu entrichten gewesen wären. Das Landgericht Berlin gab diesen Klagen gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: BGB) (

10 In der Zwischenzeit entschied der Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren, das einen vergleichbaren Zivilrechtsstreit betraf, mit dem Urteil CTL Logistics, dass eine Überprüfung der Billigkeit von Trassenentgelten durch die ordentlichen Gerichte nicht unabhängig von der Überwachung der zuständigen Regulierungsbehörde erfolgen dürfe, da die Überprüfung der Berechnungsmodalitäten und der Höhe der Entgelte nach Maßgabe der Richtlinie 2001/14 in die ausschließliche Zuständigkeit der gemäß Art. 30 der Richtlinie eingerichteten Regulierungsstelle falle. (

11 Daraufhin wurden bei der Bundesnetzagentur erneut Anträge auf Erstattung gestellt. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2019 verwarf die Bundesnetzagentur die Beschwerden mehrerer Eisenbahnverkehrsunternehmen, mit denen die rückwirkende Überprüfung der Rechtmäßigkeit des „SPS 05“ und die Erstattung zu viel entrichteter Entgelte begehrt wurde, wegen Verfristung als unzulässig. (

12 Das Kammergericht Berlin ist der Auffassung, dass die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung der Richtlinie 2001/14 abhängig sei, die zeitlich und sachlich anwendbar sei.

13 Es fragt sich insbesondere, ob die in dem Urteil CTL Logistics aufgestellten Grundsätze auf die Überprüfung entsprechender Entgelte nach dem Maßstab des Art. 102 AEUV und des nationalen Wettbewerbsrechts, wonach die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung verboten sei, entsprechend Anwendung fänden. Im Ausgangsrechtsstreit sei im Berufungsverfahren nach dem Urteil CTL Logistics nun nämlich diese Rechtsgrundlage maßgeblich.

14 Mehrere deutsche Zivilgerichte hätten diese Frage bejaht. Sie seien davon ausgegangen, dass sie durch die in dem Urteil CTL Logistics aufgestellten Grundsätze daran gehindert seien, über Rückforderungsklagen zu entscheiden, solange insoweit keine bestandskräftige Entscheidung der zuständigen Regulierungsstelle vorliege. Hingegen habe der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 29. Oktober 2019 („Trassenentgelte“ (

15 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts sprechen gute Gründe dafür, von der Auffassung des obersten deutschen Zivilgerichts abzuweichen.

16 Zwar habe das Urteil CTL Logistics die Unvereinbarkeit der im deutschen Zivilrecht vorgesehenen Billigkeitskontrolle mit der Richtlinie 2001/14 betroffen. Die Begründung des Urteils lasse sich aber auf die Anwendung des Wettbewerbsrechts durch die Zivilgerichte übertragen. Das Tätigwerden der Zivilgerichte unabhängig von der Regulierungsstelle könne nämlich zu einer Situation der Ungleichheit führen, wenn bestimmte Eisenbahnverkehrsunternehmen deshalb niedrigere Entgelte für die Nutzung der Infrastruktur zu entrichten hätten. Das zentrale Anliegen der Richtlinie 2001/14/EG, einen diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu gewährleisten und so einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen, würde dadurch ins Gegenteil verkehrt. Die Überprüfung durch die Zivilgerichte würde auch einen Übergriff in die ausschließliche Zuständigkeit der Regulierungsstelle darstellen.

17 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hätten die nationalen Gerichte Art. 102 AEUV zwar unmittelbar anzuwenden. Der Gerichtshof habe bislang allerdings noch nicht entschieden, ob dies auch dann gelte, wenn die Festsetzung der Entgelte durch eine Regulierungsbehörde überwacht werde, deren Entscheidungen einer gerichtlichen Nachprüfung unterlägen.

18 Mit seinem Urteil „Stationspreissystem II“ vom 1. September 2020 (

19 Das vorlegende Gericht hält dieses Verständnis des Unionsrechts für unzutreffend. Zum einen finde sich in der Richtlinie 2001/14 keinerlei Stütze für die Auffassung, dass die Regulierungsstelle nur für die Zukunft entscheide. Zum anderen ermögliche Art. 102 AEUV den Erlass von Entscheidungen, mit denen die Nichtigkeit der Handlungen festgestellt werde oder das Abstellen eines Verhaltens angeordnet werde. Im Übrigen könne auch die Erstattung in der Vergangenheit entrichteter Entgelte zu Wettbewerbsverzerrungen führen und mit den Zielen der Richtlinie 2001/14 in Konflikt geraten. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts hätte der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof daher entsprechende Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen müssen.

20 Das Kammergericht Berlin hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist es mit der Richtlinie 2001/14/EG – insbesondere ihren Bestimmungen zur Unabhängigkeit der Geschäftsführung des Infrastrukturunternehmens (Art. 4), zu den Grundsätzen der Entgeltfestsetzung (Art. 7 bis 12) und zu den Aufgaben der Regulierungsstelle (Art. 30) – vereinbar, wenn innerstaatliche Zivilgerichte im Einzelfall und unabhängig von der Überwachung durch die Regulierungsstelle die Höhe der verlangten Entgelte nach den Maßstäben von Art. 102 AEUV und/oder des nationalen Kartellrechts überprüfen? 2. Wenn Frage 1 zu bejahen sein sollte: Ist eine Missbrauchskontrolle durch die innerstaatlichen Zivilgerichte nach den Maßstäben von Art. 102 AEUV und/oder des nationalen Kartellrechts auch dann zulässig und geboten, wenn für die Eisenbahnverkehrsunternehmen die Möglichkeit besteht, eine Überprüfung der Angemessenheit gezahlter Entgelte durch die zuständige Regulierungsstelle zu erreichen? Sind die innerstaatlichen Zivilgerichte gehalten, eine entsprechende Entscheidung der Regulierungsbehörde und, sofern diese gerichtlich angefochten wird, gegebenenfalls deren Bestandskraft abzuwarten?

21 Schriftliche Erklärungen wurden eingereicht von DB Station & Service, ODEG und der Europäischen Kommission. III. Würdigung

22 Mit seinen beiden Fragen, die ich zusammen prüfen werde, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2001/14 dahin auszulegen ist, dass die Zivilgerichte befugt sind, über Anträge eines Eisenbahnverkehrsunternehmens auf Erstattung zu viel entrichteter Entgelte nach dem Maßstab von Art. 102 AEUV unabhängig von der Überwachung durch die Regulierungsstelle zu entscheiden.

23 Das vorlegende Gericht zweifelt im Ausgangsrechtsstreit hauptsächlich deshalb an seiner Zuständigkeit, weil der Gerichtshof in der Rechtssache CTL Logistics und dann noch einmal in der Rechtssache Koleje Mazowieckie (im Folgenden: durch das Urteil CTL Logistics begründete Rechtsprechung) entschieden hat, dass die Richtlinie 2001/14 der Regulierungsstelle eine ausschließliche Zuständigkeit für die Überprüfung der vom Betreiber des Schienennetzes festgesetzten Entgelte übertrage, so dass die nationalen Zivilgerichte daran gehindert seien, über die Rechtmäßigkeit solcher Entgelte zu befinden.

24 Auf die Frage, die sich in der vorliegenden Rechtssache stellt, sind mehrere Antworten denkbar. Die erste besteht darin, die durch das Urteil CTL Logistics begründete Rechtsprechung auf die Frage der Zuständigkeit der nationalen Gerichte für die Entscheidung über auf der Grundlage von Art. 102 AEUV erhobene Klagen anzuwenden. Die nationalen Gerichte könnten dann nicht über die Gültigkeit der Entgelte für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur entscheiden, weil dies einen Übergriff in die ausschließliche Zuständigkeit der Regulierungsstelle darstellen würde. Ich werde darlegen (A), dass ein solcher Ansatz nicht mit der Rechtsprechung zu der durch die unmittelbare Wirkung von Art. 102 AEUV bedingten Zuständigkeit der Gerichte vereinbar ist.

25 Die zweite Möglichkeit besteht darin, anzunehmen, dass die nationalen Gerichte, die nach dem Maßstab von Art. 102 AEUV entscheiden, über eine selbständige Zuständigkeit für die Entscheidung über die Entgelte verfügen. Hierzu müsste sich der Sachverhalt, um den es hier geht, von den Sachverhalten abgrenzen lassen, die den Urteilen CTL Logistics und Koleje Mazowieckie zugrunde lagen. Ich werde darlegen, dass eine solche Abgrenzung bei vernünftiger Würdigung nicht möglich ist (B). Ich werde dem Gerichtshof daher vorschlagen, die durch das Urteil CTL Logistics begründete Rechtsprechung zu überdenken (C). Schließlich werde ich mich dem zweiten Teil der Fragen des vorlegenden Gerichts widmen (D). A. Übertragung der bisherigen Rechtsprechung auf Fälle, in denen ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV geltend gemacht wird

26 Nach der durch das Urteil CTL Logistics begründeten Rechtsprechung ist für die Entscheidung über vom Betreiber der Infrastruktur festgesetzte Entgelte ausschließlich die gemäß Art. 30 der Richtlinie 2001/14 eingerichtete Regulierungsstelle zuständig. Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass die unmittelbare Anwendung durch den nationalen Richter der für den Eisenbahnverkehr geltenden Rechtsvorschriften über die Entgelte einen Übergriff in die ausschließliche Zuständigkeit der Regulierungsstelle darstellen würde. (

27 Die Übertragung der durch das Urteil CTL Logistics begründeten Rechtsprechung auf Fälle, in denen ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV geltend gemacht wird, würde bedeuten, dass auch das Zivilgericht, das nach dem Maßstab von Art. 102 AEUV entscheidet, nicht über die Gültigkeit der vom Betreiber der Infrastruktur festgesetzten Entgelte befinden dürfte. DB Station & Service hält diesen Ansatz offenbar für zutreffend.

28 Die Frage, ob ein Entgelt vom Netzbetreiber tatsächlich unter Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften, wie sie in Kapitel II der Richtlinie 2001/14 enthalten sind, festgesetzt worden ist, ist eine notwendige Vorfrage, um entscheiden zu können, ob – angeblich – zu viel gezahlte Entgelte zu erstatten sind. Ein nationales Gericht, das über eine Schadensersatzklage zu entscheiden hat, zu verpflichten, eine andere Stelle um die Entscheidung einer Vorfrage zu ersuchen, dürfte nicht mit der ständigen Rechtsprechung zur unmittelbaren Wirkung von Art. 102 AEUV (

29 Es wäre durchaus ein System denkbar, in dem eine unabhängige Regulierungsstelle befugt wäre, über Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Netzbetreiber und den Eisenbahnverkehrsunternehmen über Entgelte zu entscheiden und wirksame Rechtsbehelfe zu gewähren. (

30 In den meisten Fällen ist die Behörde, an den sich der Antragsteller wenden muss, bevor er das Gericht anruft, aber befugt, dem Begehren des Antragstellers zu entsprechen.

31 Im vorliegenden Fall scheint dies nicht der Fall zu sein.

32 Die Regulierungsstelle verfügt über eine beschränkte Kontrollbefugnis, die nicht die allgemeine Befugnis zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten umfasst. (

33 Das ist der erste Grund, warum die entsprechende Anwendung der durch das Urteil CTL Logistics begründeten Rechtsprechung meines Erachtens nicht mit der unmittelbaren Wirkung von Art. 102 AEUV vereinbar wäre.

34 Der zweite Grund, warum die gerichtliche Überprüfung nach dem Maßstab von Art. 102 AEUV nicht von der vorherigen bestandskräftigen Entscheidung der Regulierungsstelle (einschließlich der Instanzen der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung) abhängig gemacht werden sollte, ist, dass dies in Fällen wie dem vorliegenden zu einer Verletzung des Anspruchs auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz führen kann.

35 Zwar bestimmt Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie 2001/14: „Die Regulierungsstelle hat über Beschwerden zu entscheiden und binnen zwei Monaten ab Erhalt aller Auskünfte Abhilfemaßnahmen zu treffen.“ (

36 Ich verstehe durchaus, dass es erforderlich ist, die praktische Wirksamkeit der Aufgabe der Regulierungsstelle als Regulator zu wahren. Das Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes innerhalb einer angemessenen Frist (

37 Ich gelange daher zu dem Schluss, dass die Auslegung der Richtlinie 2001/14, wie sie in den Urteilen CTL Logistics und Koleje Mazowieckie vorgenommen worden ist, nicht auf Fälle wie den des Ausgangsverfahrens übertragen werden sollte, und dass es nicht sinnvoll ist, ihren Anwendungsbereich auszuweiten. B. Abgrenzung der durch das Urteil CTL Logistics begründeten Rechtsprechung von der Rechtsprechung, nach der Art. 102 AEUV unmittelbare Wirkung hat

38 Nach dem zweiten Ansatz ist die Richtlinie 2001/14 dahin auszulegen, dass sie einer Entscheidung eines nationalen Gerichts, das nach dem Maßstab von Art. 102 AEUV über die Gültigkeit von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur entscheidet, nicht entgegensteht.

39 Für diesen Ansatz sprechen sich offenbar ODEG und die Kommission aus.

40 Dieser zweite Ansatz würde jedoch voraussetzen, dass sich der Sachverhalt des vorliegenden Falles von den Sachverhalten abgrenzen ließe, die den Urteilen CTL Logistics und Koleje Mazowieckie zugrunde lagen.

41 Stimmt eine neue Rechtssache hinsichtlich der rechtlich relevanten Tatsachen nämlich im Wesentlichen mit einer Rechtssache überein, in der eine Regel aufgestellt worden ist, ist diese Regel in dieser neuen Rechtssache grundsätzlich anzuwenden. Soll die Regel nicht angewandt werden, ist ein Unterschied zu finden, anhand dessen sich die neue Rechtssache von der alten abgrenzen lässt. (

42 Im vorliegenden Fall hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen (ODEG) wegen an den Netzbetreiber entrichteter Entgelte, die seiner Auffassung nach, weil unter Verstoß gegen das anwendbare Recht festgesetzt, nicht geschuldet waren, Klage auf Schadensersatz erhoben. Im ersten Rechtszug hatte ODEG die Erstattung der Differenz zwischen den Entgelten nach der alten Preisliste und den Entgelten nach der neuen, für ungültig erachteten Preisliste verlangt. (

43 In der Rechtssache CTL Logistics war die betreffende Klage ebenfalls auf § 315 BGB gestützt worden, und begehrt wurde die Erstattung der Differenz zwischen dem alten und dem neuen, für unbillig erachteten Entgelt (von 2005). Gegenstand der Rechtssache Koleje Mazowieckie war eine Klage derselben Art. Der betreffende Kläger hatte wegen Gestattung der Festsetzung eines gegen die Grundsätze der Richtlinie 2001/14 verstoßenden Entgelts sowohl vom Staat als auch vom Netzbetreiber Schadensersatz verlangt. Gestützt worden war die Klage auf die Haftung des Staates für durch die Verletzung von Verpflichtungen aus dem Unionsrecht entstandene Schäden nach der Rechtsprechung Francovich u. a. (

44 In allen drei Fällen hatten die nationalen Gerichte unabhängig von der Rechtsgrundlage der Klage über Anträge auf Erstattung oder Schadensersatz und in diesem Zusammenhang über die Gültigkeit der in dem Vertrag über die Nutzung des Schienennetzes vorgesehenen Entgelte zu entscheiden.

45 Ganz gleich wie diese Entgelte angefochten wurden: Die Wettbewerbsregeln im Eisenbahnverkehrssektor waren anwendbar.

46 Aus diesen Gründen unterscheidet sich meines Erachtens die Rechtssache im Ausgangsverfahren nicht von den Umständen, die für die vom Urteil CTL Logistics begründete Rechtsprechung für die Auslegung der Richtlinie 2001/14 relevant sind. Denn wie man die Sache auch wendet: Letztlich wird in allen drei Rechtssachen ein Ausgleich in Geld wegen zu viel entrichteter Entgelte begehrt. Und die Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs hängt in allen drei Fällen maßgeblich davon ab, ob das Entgelt in Einklang mit der Richtlinie 2001/14 festgesetzt worden ist.

47 Da die relevanten Umstände vergleichbar sind, stellt sich die Frage, anhand welcher anderen Faktoren die vorliegende Rechtssache abgegrenzt werden könnte, um die durch das Urteil CTL Logistics begründete Rechtsprechung aufrechtzuerhalten.

48 Das Urteil CTL Logistics könnte durch die besonderen Umstände des Falles gerechtfertigt sein. Das nationale Gericht war nach § 315 BGB befugt, nach billigem Ermessen zu entscheiden und das angemessene Entgelt selbst zu bestimmen.

49 Der Gerichtshof hat im Urteil CTL Logistics angenommen, dass, indem bei § 315 BGB ausschließlich darauf abgestellt werde, dass der individuelle Vertrag wirtschaftlich vernünftig sei, verkannt werde, dass die durch die Richtlinie 2001/14 vorgeschriebene Entgeltpolitik nur dann gewährleistet werden könne, wenn die Entgelte anhand einheitlicher Kriterien festgelegt würden. (

50 Dieses etwaige Übermaß an Befugnissen der nationalen Gerichte gemäß § 315 BGB gegenüber den Befugnissen der Regulierungsstelle gemäß der Richtlinie 2001/14 wurde vom deutschen Gesetzgeber jedoch beseitigt, der die Anwendung von § 315 BGB auf Verträge zwischen dem Netzbetreiber und den Eisenbahnverkehrsunternehmen ausgeschlossen hat. (

51 Würde sich die Rechtssache CTL Logistics auf den besonderen Fall von Gerichten beschränken, die nach billigem Ermessen entscheiden und befugt sind, im Einzelfall ein angemessenes Entgelt festzusetzen, wäre dies also ein Gesichtspunkt, anhand dessen sich der Sachverhalt der Rechtssache CTL Logistics von dem der vorliegenden Rechtssache unterscheiden ließe.

52 Jedoch spricht nicht nur die Begründung des Urteils CTL Logistics eher für eine allgemeine Anwendung. Seit der Verkündung des Urteils Koleje Mazowieckie ist eine Begrenzung der durch das Urteil CTL Logistics begründeten Rechtsprechung meines Erachtens nur noch schwer denkbar. Mit diesem Urteil wurde die erstmals in dem Urteil CTL Logistics geäußerte Auffassung, dass allein die Regulierungsstelle Entgelte für ungültig erklären könne, bekräftigt und auf den Fall eines Gerichtsverfahrens ausgedehnt, in dem es um die Haftung des Staates für eine nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 2001/14 ging.

53 In der Rechtssache Koleje Mazowieckie hatte das nationale Gericht darüber zu befinden, ob die Umsetzung der Richtlinie 2001/14 in nationales Recht, auf deren Grundlage das Entgelt, das der betreffende Kläger für rechtswidrig hielt, festgesetzt wurde, mit dieser Richtlinie in Einklang steht. (

54 Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen über die Frage, ob die Entgelte mit der Richtlinie 2001/14 in Einklang stehen, besteht aber auch in Rechtssachen, über die nach dem Maßstab von Art. 102 AEUV entschieden wird.

55 Der zweite Hauptgrund, warum dem nationalen Gericht die Befugnis, über die Gültigkeit der Entgelte zu befinden, abgesprochen wurde, war nach der durch das Urteil CTL Logistics begründeten Rechtsprechung, dass die nationalen Gerichte über Einzelfälle entschieden, weshalb ein Wirtschaftsteilnehmer, der in dem Verfahren obsiege, gegenüber seinen Wettbewerbern, die keine Klage erhoben hätten, zwangsläufig einen Vorteil erlange. (

56 Auch dieser Grund gilt ebenso für Rechtsstreitigkeiten, in denen die nationalen Gerichte nach dem Maßstab von Art. 102 AEUV entscheiden.

57 Es kann somit nicht angenommen werden, dass sich die vorliegende Rechtssache insoweit von den Rechtssachen der durch das Urteil CTL Logistics begründete Rechtsprechung unterschiede, als die Hauptgründe, die in Letzteren angeführt wurden, um dem nationalen Gericht die Befugnis, über die Gültigkeit der Entgelte zu befinden, abzusprechen, im vorliegenden Fall nicht zuträfen.

58 Das Urteil Koleje Mazowieckie hat auch die Möglichkeit eingeschränkt, auf der Grundlage einer Logik der Normenhierarchie einen Unterschied gegenüber dem Urteil CTL Logistics festzustellen. Man könnte zwar annehmen, dass der Unterschied der vorliegenden Rechtssache darin bestehe, dass die Rechtsgrundlage, anhand derer das nationale Gericht über die Gültigkeit der Entgelte zu befinden hat, nämlich Art. 102 AEUV, eine höherrangige Norm ist. Die Haftung eines Mitgliedstaats, um die es in der Rechtssache Koleje Mazowieckie ging, ergibt sich aber ebenfalls aus dem Primärrecht, nämlich der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts und der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit.

59 Anhand des jeweils zugrunde liegenden Sachverhalts und der geltend gemachten Ansprüche lässt sich die vorliegende Rechtssache mithin schwerlich von der durch das Urteil CTL Logistics begründeten Rechtsprechung abgrenzen. Ein Unterschied lässt sich auch nicht insoweit feststellen, als die Gründe, warum die Richtlinie 2001/14 dahin ausgelegt wurde, dass sie der Regulierungsstelle eine ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gültigkeit der Entgelte zuerkennt, nicht anwendbar wären. Ein Unterschied lässt sich schließlich auch nicht anhand der Normenhierarchie feststellen, wegen derer die nationalen Gerichte befugt sind, über die Gültigkeit der Entgelte zu entscheiden.

60 Es ist deshalb ein dritter Ansatz in Betracht zu ziehen. C. Überdenken der bisherigen Rechtsprechung

61 Die durch das Urteil CTL Logistics begründete und durch das Urteil Koleje Mazowieckie fortgeführte Rechtsprechung sollte nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Sie lässt sich aber auch nicht vom vorliegenden Fall abgrenzen.

62 Nach reiflicher Überlegung halte ich es daher für erforderlich, dem Gerichtshof einen dritten Ansatz vorzuschlagen, nämlich die durch das Urteil CTL Logistics begründete Rechtsprechung zu überdenken, und zwar nicht nur in Fällen, in denen ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV geltend gemacht wird, sondern aus Gründen der Einheitlichkeit gemäß Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14 auch unabhängig von der Rechtsgrundlage, auf die die Klage des „Antragstellers“ im Sinne dieser Bestimmung gestützt wird.

63 Meines Erachtens gibt es keinen Grund dafür, die Richtlinie 2001/14 dahin auszulegen, dass sie der Regulierungsstelle eine ausschließliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Gültigkeit der Entgelte überträgt. Das Unionsrecht hält nämlich Mechanismen bereit, um einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden (1), und eine solche ausschließliche Zuständigkeit ist durch das System der Richtlinie 2001/14 meines Erachtens auch nicht vorgegeben (2). 1. Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen

64 Der Hauptgrund, den der Gerichtshof zunächst in der Rechtssache CTL Logistics und dann wieder in der Rechtssache Koleje Mazowieckie angeführt hat, war die Gefahr einander widersprechender Auslegungen der Entgelte für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur, die durch verschiedene Entscheidungen nationaler Zivilgerichte entstehen könne. Der Gerichtshof ist davon ausgegangen, dass dies nicht mit dem Ziel der Richtlinie 2001/14 und dem Zweck, zu dem die Regulierungsstelle eingerichtet worden sei, vereinbar sei.

65 Bestimmte nationale Entscheidungen, auf die das vorlegende Gericht Bezug nimmt, haben dieses Argument übernommen. Auch das vorlegende Gericht macht es sich zu eigen. DB Station & Service hat das Argument in den Erklärungen, die es beim Gerichtshof eingereicht hat, ebenfalls übernommen. Alle haben dieses Argument anerkannt und es auf Fälle übertragen, in denen nach dem Maßstab von Art. 102 AEUV zu entscheiden ist.

66 Ist das Risiko einander widersprechender Entscheidungen wirklich so hoch? Und hängt es davon ab, ob die Zuständigkeit eines Gerichts auf § 315 BGB, der Haftung des betreffenden Mitgliedstaats oder Art. 102 AEUV beruht?

67 Es kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass es bei der Auslegung der einschlägigen Vorschriften und ihrer Anwendung auf den Einzelfall zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. Dies gehört bei einem regionalen Integrationsprozesses wie dem der europäischen Einigung jedoch dazu.

68 Es geht also nicht um die Frage, ob es zu solchen einander wiedersprechenden Entscheidungen kommen kann. Entscheidend ist vielmehr, ob es Modalitäten der Kontrolle oder der Koordinierung gibt, mit denen sich verhindern lässt, dass es wiederholt und immer häufiger zu einander widersprechende Entscheidungen kommt.

69 Insoweit ist festzustellen, dass die Verpflichtung der nationalen Gerichte, das Unionsrecht anzuwenden, in Verbindung mit der Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV von den Verträgen vorgesehen worden ist, damit die erforderliche Einheitlichkeit des Unionsrecht gewahrt wird. Gerade an der vorliegenden Rechtssache und vorher den Urteilen CTL Logistics und Koleje Mazowieckie wird sehr schön deutlich, dass der Mechanismus des Art. 267 AEUV funktioniert: In allen diesen Rechtssachen sind Vorabentscheidungsersuchen eingereicht worden.

70 Ich bin daher der Meinung, dass die Gefahr, dass das Tätigwerden der Zivilgerichte möglicherweise zu einander widersprechenden Entscheidungen führt, zu hoch eingeschätzt wird. Diese Gerichte sind nämlich verpflichtet, sämtliche Normen des Unionsrechts anzuwenden, einschließlich der Richtlinie 2001/14.

71 Bei der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften, auch aus Rechtsbereichen wie dem Zivilrecht, sind diese Rechtsnormen nie autonom. Die nationalen Gerichte, auch die Zivilgerichte, müssen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen.

72 Ob sie über die Billigkeit der Entgelte (

73 Das Unionsrecht hält mithin Mechanismen zur Vermeidung einander widersprechender Auslegungen der einschlägigen Rechtsvorschriften bereit, auch wenn diese von den nationalen Gerichten und der durch sie eingerichteten Regulierungsstelle parallel angewandt werden. 2. Bestehen paralleler Zuständigkeiten

74 Was die Anwendung der allgemeinen und der sektorspezifischen Wettbewerbsregeln angeht, ist zu beachten, dass Art. 10 Abs. 7 der Richtlinie 91/440/EWG (oder eine andere Stelle, die über dasselbe Ausmaß an Unabhängigkeit verfügt, den Wettbewerb in den Schienenverkehrsdienstleistungsmärkten …“ (

75 Eine vergleichbare Aufteilung der Zuständigkeiten findet sich in Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2012/34/EU (

76 Demnach sind für die Anwendung der Wettbewerbsregeln in dem betreffenden Sektor nicht nur die Regulierungsstelle, sondern auch alle „hierfür zuständigen Einrichtungen“, wie die nationalen Wettbewerbsbehörden und die nationalen Gerichte, zuständig. Diese Zuständigkeit besteht wiederum unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit der Kommission nach Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003, der ein mögliches Entfallen der Zuständigkeit dieser Behörden zugunsten der Kommission vorsieht.

77 Auf diese Aufteilung der Zuständigkeiten für die Anwendung der sektorspezifischen und der allgemeinen Wettbewerbsregeln ist beim Telekommunikationssektor (

78 Die gemäß Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14 eingerichtete Regulierungsstelle ist daher meines Erachtens parallel (

79 Anders als in Rn. 84 des Urteils CTL Logistics ausgeführt wird, trifft daher nicht zu, dass die Zivilgerichte, die über eine Klage auf Erstattung von Entgelten zu entscheiden haben, die den Eisenbahnverkehrssektor betreffenden Rechtsvorschriften und andere Rechtsnormen nicht anwenden könnten, ohne in die Zuständigkeiten der Regulierungsstelle einzugreifen. (

80 Im Bereich des Wettbewerbs wird die parallele und komplementäre Zuständigkeit der Regulierungsstelle und der Gerichte der Mitgliedstaaten durch Art. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 gestützt, der ausdrücklich bestimmt, dass die einzelstaatlichen Gerichte für die Anwendung der Art. 81 und 82 EG (jetzt Art. 101 und 102 AEUV) zuständig sind. Entsprechend liegt auch der Richtlinie 2014/104/EU (

81 Nicht zuletzt enthält auch der Wortlaut der Richtlinie 2001/14 keinen Anhaltspunkt dafür, dass der europäische Gesetzgeber die Absicht gehabt hätte, der Regulierungsstelle eine ausschließliche Zuständigkeit für Entscheidungen über die Gültigkeit der Entgelte zu übertragen.

82 Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14 bestimmt: „Ist ein Antragsteller der Auffassung, ungerecht behandelt, diskriminiert oder auf andere Weise in seinen Rechten verletzt worden zu sein, so kann er die Regulierungsstelle befassen …“ (

83 Im Hinblick auf den Vergleich mit anderen Sektoren ist ferner darauf hinzuweisen, dass es im Telekommunikationssektor im 69. Erwägungsgrund der Richtlinie 2018/1972 heißt, dass sich die Beschwerdepartei bei Streitigkeiten an die nationale Regulierungsbehörde wenden „können“ sollte.

84 Somit ist festzustellen, dass die Regulierungsstelle des Eisenbahnverkehrssektors, wie aus der Richtlinie 2001/14 und dann der Richtlinie 2012/34 hervorgeht, nicht über eine ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gültigkeit von Entgelten für die Nutzung von Schienenwegen verfügt. D. Muss das nationale Gericht die bestandskräftige Entscheidung der Regulierungsstelle abwarten?

85 Für den Fall, dass die nationalen Gerichte dafür zuständig sein sollten, unabhängig von der Regulierungsstelle nach dem Maßstab von Art. 102 AEUV über den Rechtsstreit zu entscheiden, möchte das vorlegende Gericht ferner wissen, ob es dennoch gehalten ist, die bestandskräftige Entscheidung der Regulierungsstelle abzuwarten.

86 Trotz und unbeschadet der bislang gegebenen Antworten kommt eine Aussetzung des Verfahrens vor den nationalen Gerichten in Betracht, wenn diese Kenntnis von einem parallelen Verfahren vor der Regieregulierungsstelle haben, und zwar um die Zweckmäßigkeit dieses Verfahrens zu wahren. (

87 In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens hat das Verfahren vor der Regulierungsstelle jedoch bereits viele Jahre gedauert. (

88 In einem solchen Fall muss sich das nationale Gericht, bei dem unmittelbar eine Klage anhängig ist, mit der festgestellt werden soll, dass ein Verhalten missbräuchlich ist, mithin fragen, ob mit einer Aussetzung nicht verhindert wird, dass in angemessener Frist über den Rechtsstreit entschieden und dem Kläger sein Anspruch auf Schadensersatz zugesprochen wird. (

89 In einem solchen Fall kann es wegen des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, damit in angemessener Frist entschieden wird, geboten sein, von einer Aussetzung des Gerichtsverfahrens bis zur einer endgültigen Entscheidung der Regulierungsstelle und der Ausübung der statthaften Rechtsbehelfe abzusehen.

90 Deshalb bin ich der Auffassung, dass die nationalen Gerichte, die über eine auf der Grundlage von Art. 102 AEUV erhobene Klage zu entscheiden haben, unionsrechtlich nicht verpflichtet sind, eine Entscheidung der Regulierungsstelle abzuwarten, das Verfahren aber bis zur Entscheidung der Regulierungsstelle aussetzen können, sofern dies die Rechte der Parteien auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nicht gefährdet. IV. Ergebnis

91 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Kammergerichts Berlin wie folgt zu antworten: 1. Die Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung ist dahin auszulegen, dass sie der Befugnis der Zivilgerichte, über eine Klage eines Eisenbahnverkehrsunternehmens auf Erstattung zu viel gezahlter Entgelte nach dem Maßstab von Art. 102 AEUV unabhängig von der Überwachung durch die Regulierungsstelle zu entscheiden, nicht entgegensteht. 2. Die nationalen Gerichte, die über eine auf der Grundlage von Art. 102 AEUV erhobene Klage eines Eisenbahnverkehrsunternehmens zu entscheiden haben, mit der die Überprüfung der Angemessenheit der gezahlten Entgelte begehrt wird, sind unionsrechtlich nicht verpflichtet, eine Entscheidung der gemäß Art. 30 der Richtlinie 2001/14 eingerichteten Regulierungsstelle und, sofern diese gerichtlich angefochten wird, deren Bestandskraft abzuwarten. Sofern das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gewahrt wird, steht das Unionsrecht auch nicht dem entgegen, dass die nationalen Gerichte beschließen, die Entscheidung der Regulierungsstelle abzuwarten. „(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. … (3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; …“.