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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.09.2022 – C-675/20
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2022:686
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 15. September 2022 ( „Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Anhang VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union – Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und b – Beamter der Europäischen Union, der die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland besitzt und in den zehn Jahren vor seinem Dienstantritt im Hoheitsgebiet des Staates, in dem der Ort seiner dienstlichen Verwendung liegt, seinen ständigen Wohnsitz gehabt hat – Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union – Erwerb der Staatsangehörigkeit des Staates des Ortes der dienstlichen Verwendung – Aberkennung des Anspruchs auf die Auslandszulage – Aufhebungsklage“ In der Rechtssache C‑675/20 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 11. Dezember 2020, Colin Brown, wohnhaft in Brüssel (Belgien), vertreten durch I. Van Damme, Advocaat, Rechtsmittelführer, andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, vertreten durch T. S. Bohr und D. Milanowska als Bevollmächtigte, Beklagte im ersten Rechtszug, Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Alver und M. Bauer als Bevollmächtigte, Streithelfer im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richter S. Rodin und J.‑C. Bonichot, der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin) und des Richters O. Spineanu-Matei, Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: M. Longar, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2022, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 7. April 2022 folgendes Urteil
1 Mit seinem Rechtsmittel begehrt Herr Colin Brown, ein Beamter der Europäischen Kommission, die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Oktober 2020, Brown/Kommission (T‑18/19, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:465), mit dem seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 19. März 2018, mit der ihm der Anspruch auf die Auslandszulage und damit auch der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Reisen zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort, nachdem er die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats des Ortes seiner dienstlichen Verwendung erworben hatte, mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2017 aberkannt wurden (im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen wurde. Rechtlicher Rahmen
2 Art. 1d Abs. 5 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) bestimmt: „Führt eine unter das Statut fallende Person, die sich für benachteiligt hält, weil ihr gegenüber der oben ausgeführte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht eingehalten wurde, Tatsachen an, die eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung vermuten lassen, obliegt es dem Organ, nachzuweisen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. …“
3 Art. 4 des Anhangs VII des Statuts bestimmt: „(1) Eine Auslandszulage in Höhe von 16 v. H. des Gesamtbetrags des Grundgehalts sowie der Haushaltszulage und der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, die dem Beamten gezahlt werden, wird gewährt: a) Beamten, die – die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben und – während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben. Bei Anwendung dieser Vorschrift bleibt die Lage unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt. b) Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, besitzen oder besessen haben, jedoch während eines bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren aus einem anderen Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation ihren ständigen Wohnsitz nicht in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates hatten. … (2) Beamte, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Ort ihrer dienstlichen Verwendung liegt, nicht besitzen und nicht besessen haben, jedoch die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, haben Anspruch auf eine Expatriierungszulage, die gleich dem vierten Teil der Auslandszulage ist. (3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 wird der Beamte, der durch Heirat von Amts wegen ohne Möglichkeit eines Verzichts die Staatsangehörigkeit des Staates erworben hat, in dessen Hoheitsgebiet der Ort seiner dienstlichen Verwendung liegt, dem in Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich erwähnten Beamten gleichgestellt.“
4 Art. 7 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts bestimmt: „Der Herkunftsort des Beamten wird bei seinem Dienstantritt grundsätzlich unter Berücksichtigung des Ortes, von dem aus er einberufen worden ist, oder – auf ausdrücklichen und ordnungsgemäß begründeten Antrag – unter Berücksichtigung des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen festgestellt. Diese Feststellung kann im Laufe der Amtszeit des Beamten und anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienst durch eine besondere Verfügung der Anstellungsbehörde geändert werden. Diese Verfügung darf während der Amtszeit des Beamten nur in Ausnahmefällen und bei Vorlage von Unterlagen getroffen werden, durch die der Antrag des Beamten ordnungsgemäß belegt wird.“
5 Art. 8 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts bestimmt: „Beamte, die Anspruch auf die Expatriierungs- oder Auslandszulage haben, haben innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Grenzen für sich und, sofern sie Anspruch auf die Haushaltszulage haben, für ihren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne des Artikels 2 einmal jährlich Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort gemäß Artikel 7.“
6 Art. 20 Satz 1 des Statuts bestimmt: „Der Beamte hat am Ort seiner dienstlichen Verwendung oder in solcher Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, dass er in der Ausübung seines Amtes nicht behindert ist. …“
7 Art. 85 Abs. 1 des Statuts bestimmt: „Jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits
8 Der Sachverhalt ist vom Gericht in den Rn. 1 bis 8 des angefochtenen Urteils wie folgt zusammengefasst worden: „1 Der [Rechtsmittelführer], Herr … Brown, besaß ursprünglich nur die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs [Großbritannien und Nordirland] und lebte dort bis 1996. In den Jahren 1996 und 1997 studierte er in Italien, dann von September 1997 bis Juni 1998 in Belgien. Anschließend absolvierte er vom 1. Oktober 1998 bis zum 28. Februar 1999 ein Praktikum bei der … Kommission … Schließlich ging er vom 1. März 1999 bis zum 31. Dezember 2000 in Belgien einer Vollzeitbeschäftigung in der Privatwirtschaft nach. 2 Der [Rechtsmittelführer] trat am 1. Januar 2001 seinen Dienst bei der Kommission an. Das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Kommission gewährte ihm die Auslandszulage gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts … 3 … [D]ie Premierministerin des Vereinigten Königreichs [teilte] dem Europäischen Rat am 29. März 2017 gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV die Absicht dieses Mitgliedstaats mit, aus der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) auszutreten. 4 Am 27. Juni 2017 beantragte der [Rechtsmittelführer] die belgische Staatsangehörigkeit, die er am 3. November 2017 erwarb. Das PMO setzte er davon am 19. Januar 2018 in Kenntnis. 5 Am 23. Februar 2018 wurde dem [Rechtsmittelführer] mitgeteilt, dass er aufgrund des Erwerbs der belgischen Staatsangehörigkeit ab dem 31. Oktober 2017 keinen Anspruch auf [die] Auslandszulage mehr habe und deshalb auch den Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach Art. 8 des Anhangs VII des Statuts verliere. 6 Auf sein Ersuchen um Erläuterung erhielt der [Rechtsmittelführer] am 5. März 2018 eine E‑Mail, aus der hervorging, dass die Auslandszulage nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts abzuerkennen sei, weil er seit 1997 in Belgien wohne. 7 Am 19. März 2018 ersetzte das PMO die Entscheidung vom 23. Februar 2018 durch [die streitige Entscheidung]. 8 Am 17. Juni 2018 legte der [Rechtsmittelführer] eine Beschwerde ein, die mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 15. Oktober 2018 zurückgewiesen wurde.“ Klage und angefochtenes Urteil
9 Mit seiner Klage beantragte der Rechtsmittelführer insbesondere, die streitige Entscheidung aufzuheben und die Kommission zu verurteilen, seinen Anspruch auf die Auslandszulage gemäß Art. 4 des Anhangs VII des Statuts (im Folgenden: Auslandszulage) und auf Erstattung der Kosten von Reisen zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort gemäß Art. 7 des Anhangs VII des Statuts mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2017 wiederherzustellen.
10 Der Rechtsmittelführer machte vier Klagegründe geltend. Sie wurden vom Gericht zurückgewiesen.
11 Beim ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts gerügt wurde, ist das Gericht zum einen nach seinen Ausführungen in den Rn. 35 bis 51 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt, dass das PMO nicht gegen diese Bestimmung des Statuts verstoßen habe, „als es feststellte, dass der Erwerb der Staatsangehörigkeit des Landes der dienstlichen Verwendung während der Laufbahn eine Überprüfung des Anspruchs auf Auslandszulage auslösen müsse“ (angefochtenes Urteil, Rn. 52). Zum anderen hat das Gericht das Vorbringen des Rechtsmittelführers zurückgewiesen, dass die Gefahr, nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union als Beamter, der die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs besitze, „von Amts wegen entlassen“ zu werden, einen Fall höherer Gewalt gewesen sei, der das PMO von der Verpflichtung enthoben habe, seine Lage im Hinblick auf den Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit zu überprüfen (angefochtenes Urteil, Rn. 55 bis 71).
12 Das Gericht hat insoweit im Wesentlichen festgestellt, dass aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts in Verbindung mit der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung und des Zieles, das mit ihr verfolgt werde, nicht abgeleitet werden könne, dass die Verwaltung verpflichtet wäre, die Auslandszulage weiter jeden Monat zu zahlen, wenn ein Ereignis eintrete, das die Lage des Empfängers hinsichtlich der Voraussetzungen der Gewährung der Auslandszulage wesentlich verändere. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit des Staates des Ortes der dienstlichen Verwendung nach dem Dienstantritt stelle aber eine wesentliche Änderung der Lage des betreffenden Beamten dar, die zur Aberkennung des Anspruchs auf die Auslandszulage führen könne.
13 Auch der zweite Klagegrund, mit dem der Rechtsmittelführer geltend machte, dass die Überprüfung seiner Situation im Hinblick auf die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit und Nichtdiskriminierung darstelle, wurde vom Gericht zurückgewiesen (angefochtenes Urteil, Rn. 75 bis 106).
14 Das Gericht hat insoweit im Wesentlichen festgestellt, dass dieser Grundsatz nicht nur zum Zeitpunkt des Dienstantritts des betroffenen Beamten zu beachten sei, sondern auch bei der Überprüfung von dessen Anspruch auf die Auslandszulage nach einer Veränderung der persönlichen Lage. Das Gericht hat aber angenommen, dass der Rechtsmittelführer ab dem Zeitpunkt, zu dem er die belgische Staatsbürgerschaft erworben habe, ebenso zu behandeln gewesen sei wie jeder andere Beamte, der die belgische Staatsbürgerschaft besitze oder besessen habe. Solche Beamte hätten gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts bereits dann keinen Anspruch auf die Auslandszulage, wenn sie während des „zehnjährigen Bezugszeitraums“ vor ihrem Dienstantritt auch nur für kurze Dauer ihren ständigen Wohnsitz in Belgien gehabt hätten.
15 Zum dritten Klagegrund, mit dem gerügt wurde, dass die Kommission mit der in der streitigen Entscheidung vorgenommenen Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung verstoßen habe, hat das Gericht in den Rn. 112 und 113 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Auslegung, für die sich der Rechtsmittelführer ausspreche, nicht mit dem Wortlaut und der Tragweite der betreffenden Bestimmung vereinbar sei und daher nicht maßgeblich sein könne.
16 Entsprechend hat das Gericht auch den vierten Klagegrund zurückgewiesen, mit dem hilfsweise die Einrede erhoben wurde, dass Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts rechtswidrig sei, die übrigen Klageanträge zurückgewiesen und die Klage somit in vollem Umfang abgewiesen (angefochtenes Urteil, Rn. 123 bis 132). Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof
17 Der Rechtsmittelführer beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – nach Lage der Akten zu entscheiden und die streitige Entscheidung aufzuheben; – die Kommission zu verurteilen, seinen bisherigen Anspruch auf die Auslandszulage und auf Erstattung der Reisekosten und seinen Anspruch auf Schadensersatz und Zinsen, soweit dieser nicht zwischen dem 1. Dezember 2017 und dem Zeitpunkt der Wiederherstellung des bisherigen Anspruchs geleistet worden ist, mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2017 wiederherzustellen; – der Kommission die ihm in den Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.
18 Die Kommission und der Rat der Europäischen Union beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel
19 Der Rechtsmittelführer macht zwei Rechtsmittelgründe geltend. Mit dem ersten rügt er die unrichtige Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts, mit dem zweiten die nicht gerechtfertigte Diskriminierung durch die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts durch das Gericht. Zum ersten Rechtsmittelgrund: Unrichtige Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts Vorbringen der Parteien
20 Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass das Gericht Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts rechtsfehlerhaft ausgelegt habe. Es habe zu Unrecht angenommen, dass der Anspruch auf die Auslandszulage, wenn der betreffende Beamte die Staatsangehörigkeit des Staates des Ortes seiner dienstlichen Verwendung erworben habe, ohne dass sich Letzterer geändert habe, nach dieser Bestimmung aberkannt werden könne oder müsse.
21 Er teile voll und ganz die Prämisse, von der das Gericht in den Rn. 47 bis 50 des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Sinns und Zwecks der Auslandszulage ausgegangen sei, nämlich, dass diese dazu diene, Unannehmlichkeiten und Belastungen auszugleichen, die die Entfernung zwischen dem Staat des Ortes der dienstlichen Verwendung und dem Staat des Herkunftsorts für den Beamten mit sich bringe.
22 Es sei ganz klar erforderlich, dem Beamten während seiner gesamten Laufbahn in dem Staat, in dem er seinen Dienst angetreten habe, einen Ausgleich zu gewähren. Die Kosten und Unannehmlichkeiten würden nämlich auch dann nicht entfallen, wenn der Beamte während seiner gesamten Laufbahn nicht in dem Staat seines Herkunftsorts gelebt habe und zu dem Staat des Ortes der dienstlichen Verwendung verschiedene Arten von Beziehungen aufgebaut habe. Wie das Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, könnten diese Kosten und Unannehmlichkeiten sogar noch zunehmen.
23 Dass in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts lediglich auf die Zeiträume abgestellt werde, die dem Dienstantritt des Beamten vorausgegangen seien, und nicht auf Ereignisse, die gegebenenfalls nach dem Dienstantritt einträten, und dass dort in dem Ausdruck „die Staatsangehörigkeit [des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben,] besitzen oder besessen haben“, der Indikativ Präsens verwendet werde, sei auf den Zusammenhang zurückzuführen, der zwischen dem Staat, in dem der Ort liege, von dem der betreffenden Beamten einberufen worden sei, und dem Anspruch die Auslandszulage bestehe. Es sei deshalb auf die Staatsangehörigkeit des Beamten zum Zeitpunkt seines Dienstantritts abzustellen.
24 Der Rechtsfehler, der dem Gericht im angefochtenen Urteil unterlaufen sei, bestehe darin, dass das Gericht zu einem Ergebnis gelangt sei, das nicht mit dem Sinn und Zweck der Auslandszulage zu vereinbaren sei, wie er in den Rn. 47 bis 50 des angefochtenen Urteils beschrieben worden sei. Danach seien für die Gewährung der Auslandszulage die Umstände zum Zeitpunkt des Dienstantritts des betreffenden Beamten maßgeblich und könne der Anspruch auf die Auslandszulage in der Folge nur aberkannt werden, wenn sich der Ort der dienstlichen Verwendung des betreffenden Beamten ändere.
25 Das Gericht habe in den Rn. 36 und 50 des angefochtenen Urteils auch eingeräumt, dass die nach dem Dienstantritt erfolgende Integration des betreffenden Beamten in den Staat des Ortes der dienstlichen Verwendung keinen Einfluss auf den Anspruch auf die Auslandszulage habe.
26 Anders als das Gericht in Rn. 51 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, habe der Unionsgesetzgeber die Frage einer Änderung der Staatsbürgerschaft nach der Einberufung des betreffenden Beamten bewusst nicht angesprochen. In Anbetracht des Sinns und Zwecks der Auslandszulage lasse dies aber keinen anderen Schluss zu, als dass der Anspruch auf die Auslandszulage wegen des Erwerbs einer neuen Staatsangehörigkeit nach Dienstantritt nicht aberkannt werden könne, sofern der betreffende Beamte bei Dienstantritt die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt habe.
27 Dieses Verständnis werde auch durch die Feststellung, die das Gericht in Rn. 49 des angefochtenen Urteils getroffen habe, bestätigt, nämlich, dass die Auslandszulage dazu diene, eine Einstellung auf möglichst breiter geografischer Grundlage zu fördern. Die Auslandszulage könne daher nach dem Dienstantritt des betroffenen Beamten nicht überprüft werden.
28 In der Erwiderung macht der Rechtsmittelführer unter Verweis auf den Ausdruck „Fiktion“, der in Rn. 85 des angefochtenen Urteils verwendet werde, weiter geltend, dass Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts so auszulegen sei, dass die Anwendung einer solchen „Fiktion“, nämlich, dass so getan werde, als ob die Änderung der Staatsangehörigkeit eines Beamten rückwirkend zum Zeitpunkt des Dienstantritts erfolgt wäre, vermieden werde. Zum Zeitpunkt des Erlasses von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts sei dem Unionsgesetzgeber nämlich durchaus bekannt gewesen, dass es vorkomme, dass Beamte eine doppelte Staatsangehörigkeit besäßen oder eine neue erwürben. Er habe aber nicht ausdrücklich vorgesehen, dass der Anspruch auf die Auslandszulage in solchen Fällen aberkannt werde.
29 Würden die Kriterien gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts nach dem Dienstantritt des betreffenden Beamten angewandt, müsste die Dauer des Wohnsitzes in dem Staat des Ortes der dienstlichen Verwendung berücksichtigt werden. Bei einem Wechsel des Wohnsitzes des betreffenden Beamten nach dem Dienstantritt – von den beiden Voraussetzungen, die für die Erforderlichkeit eines Ausgleichs maßgeblich seien, sei die Voraussetzung des Wohnsitzes die wichtigere, die Voraussetzung der Staatsangehörigkeit sei von untergeordneter Bedeutung – werde die Erforderlichkeit eines Ausgleichs aber nicht erneut geprüft. Dasselbe müsse bei einer Änderung der Staatsangehörigkeit des betreffenden Beamten gelten. Entweder habe ein Beamter den Staat, in dem er seinen Wohnsitz gehabt habe, verlassen müssen, um seinen Dienst anzutreten, oder er habe dort bleiben können. Bei den Voraussetzungen des Anspruchs auf die Auslandszulage werde daher allein auf die Situation abgestellt, in der sich der betreffende Beamte vor seinem Dienstantritt befunden habe.
30 Die Kommission und der Rat vertreten die Auffassung, dass der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei. Würdigung durch den Gerichtshof
31 Zunächst ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer die Ausführungen in den Rn. 55 bis 73 des angefochtenen Urteils, mit denen das Gericht sein Vorbringen zurückgewiesen hat, dass er gezwungen gewesen sei, im Hinblick auf einen etwaigen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union die belgische Staatsangehörigkeit zu beantragen, nicht angreift.
32 Bei der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher davon auszugehen, dass der Rechtsmittelführer, der, als er 2001 in den Dienst der Kommission eintrat, lediglich die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs besaß, die Staatsangehörigkeit des Staates des Ortes seiner dienstlichen Verwendung im November 2017 während seiner Laufbahn aus freien Stücken angenommen hat.
33 Die Auslandszulage gemäß Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts, die sich u. a. nach dem Grundgehalt des betreffenden Beamten richtet, ist ein Bestandteil des monatlich ausgezahlten Gehalts.
34 Die Gewährung eines solchen Gehaltsbestandteils vermag im Recht des öffentlichen Dienstes der Union keine wohlerworbenen Rechte zu begründen, die einem Entzug der Leistung entgegenstehen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 1978, Herpels/Kommission, 54/77, EU:C:1978:45, Rn. 39). Die Feststellung des Gerichts in Rn. 38 des angefochtenen Urteils, dass sich aus dem Statut, insbesondere aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. a von dessen Anhang VII, nicht ergebe, dass die Zuerkennung des Anspruchs auf die Auslandszulage ein wohlerworbenes Recht wäre, ist daher nicht zu beanstanden. Sie wird vom Rechtsmittelführer auch nicht angegriffen.
35 Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Gericht in Rn. 37 des angefochtenen Urteils aus dem oben in Rn. 34 angeführten Urteil abgeleitet hat, dass die Verwaltung die Auslandszulage, da diese monatlich gezahlt werde, wenn ein Ereignis eintrete, das die Lage des Empfängers wesentlich verändere, nicht weiter auszahlen dürfe, sofern sich das Ereignis auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anspruchs auf die Auslandszulage auswirke.
36 Der Rechtsmittelführer macht zwar nicht formal geltend, dass diese Feststellung nicht zuträfe. Er meint aber, dass das Gericht zu Unrecht angenommen habe, dass es Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anspruchs auf die Auslandszulage gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts habe, wenn ein Beamter während der Laufbahn die Staatsangehörigkeit des Staates des Ortes seiner dienstlichen Verwendung erwerbe. Diese Voraussetzungen müssten abgesehen von dem Fall einer Änderung des Staates des Ortes der dienstlichen Verwendung des betreffenden Beamten nur zum Zeitpunkt des Dienstantritts des betreffenden Beamten erfüllt sein.
37 Hierzu ist festzustellen, dass die Auslandszulage nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts Beamten gewährt wird, die „die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben“ (erster Gedankenstrich) und „während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben“ (zweiter Gedankenstrich).
38 Nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts wird die Auslandszulage nur Beamten gewährt, die die beiden negativen Voraussetzungen, die in dieser Bestimmung genannt sind, beide erfüllen (Beschluss vom 6. Juli 2021, Karpeta-Kovalyova/Kommission, C‑717/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:542, Rn. 11). Die erste dieser beiden Voraussetzungen (erster Gedankenstrich) verlangt, dass der Beamte die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet er seine Tätigkeit ausübt, nicht besitzt und nicht besessen hat.
39 Wenn für die Voraussetzung, dass die Beamten die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, „nicht besitzen und nicht besessen haben“, nicht die gesamte Laufbahn, sondern, wie der Rechtsmittelführer geltend macht, allein der Zeitpunkt des Dienstantritts des betreffenden Beamten hätte maßgeblich sein sollen, wäre diese Bestimmung, die einen monatlich gezahlten Gehaltsbestandteil betrifft und in der der Indikativ Präsenz verwendet wird, sicher anders gefasst worden, wie das Gericht in Rn. 45 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat.
40 Es wäre auf den Zeitpunkt des „Dienstantritts“ des betreffenden Beamten dann nicht nur bei der zweiten, ebenfalls negativen Voraussetzung der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts, nämlich, dass der betreffende Beamte während eines sechs Monate vor seinem Dienstantritt ablaufenden „fünfjährigen Bezugszeitraums“ in dem Hoheitsgebiet des Staates, in dem er seine Tätigkeit ausübt, weder seine ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch seinen ständigen Wohnsitz gehabt hat, abgestellt worden, sondern auf jeden Fall auch bei der ersten Voraussetzung, nach der der betreffende Beamte nicht die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen darf.
41 Die Art und Weise, wie die übrigen Bestimmungen von Art. 4 des Anhangs VII des Statuts gefasst sind und die Systematik dieses Artikels bestätigen, dass mit der ersten Voraussetzung (Nichtbesitz der Staatsangehörigkeit des Staates des Ortes der dienstlichen Verwendung) nicht lediglich die Staatsangehörigkeit gemeint ist, die der betreffende Beamte vor seinem Dienstantritt besaß.
42 Zum einen kann der Anspruch auf die Auslandszulage nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts auch einem Beamten zustehen, der die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet er seine Tätigkeit ausübt, „besitzt oder besessen hat“, wenn er die übrigen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt. Im Übrigen wird die Expatriierungszulage gemäß Art. 4 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts nur Beamten gewährt, „die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Ort ihrer dienstlichen Verwendung liegt, nicht besitzen und nicht besessen haben“, jedoch die übrigen Bedingungen für die Gewährung der Auslandszulage nicht erfüllen. Somit lässt keine der genannten Bestimmungen erkennen, dass sich die Voraussetzung des Besitzes bzw. Nichtbesitzes der Staatsangehörigkeit des Staates des Ortes der dienstlichen Verwendung des betreffenden Beamten lediglich auf die Staatsangehörigkeit des Beamten zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Dienst der Unionsorgane bezöge.
43 Zum anderen ist, was die Systematik von Art. 4 des Anhangs VII des Statuts angeht, festzustellen, dass nach Art. 4 Abs. 3 des Anhangs VII des Statuts der Beamte, der durch Heirat von Amts wegen ohne Möglichkeit eines Verzichts die Staatsangehörigkeit des Staates erworben hat, in dessen Hoheitsgebiet der Ort seiner dienstlichen Verwendung liegt, dem in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts erwähnten Beamten „gleichgestellt [wird]“. Art. 4 Abs. 3 des Anhangs VII des Statuts, der nach der Verkündung der Urteile vom 20. Februar 1975, Airola/Kommission (21/74, EU:C:1975:24), und vom 20. Februar 1975, Van den Broeck/Kommission (37/74, EU:C:1975:25), in das Statut aufgenommen wurde, neutralisiert mithin die Wirkungen eines durch Heirat von Amts wegen erfolgten Erwerbs der Staatsangehörigkeit des Staates des Ortes der dienstlichen Verwendung des betreffenden Beamten, wenn Letzterer auf diese Staatsangehörigkeit nicht verzichten kann.
44 Art. 4 Abs. 3 des Anhangs VII des Statuts hätte aber keine praktische Wirksamkeit, wenn sich die Bestimmung, auf die er verweist, lediglich auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Staates des Ortes der dienstlichen Verwendung des betreffenden Beamten vor Dienstantritt bezöge. Denn, da mit Art. 4 Abs. 3 des Anhangs VII des Statuts im Hinblick auf das Ziel, die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu wahren, vermieden werden soll, dass einem Beamten von der Verwaltung, nachdem er durch Heirat ohne Möglichkeit eines Verzichts die Staatsangehörigkeit des Staates des Ortes seiner dienstlichen Verwendung erworben hat, der Anspruch auf die Auslandszulage aberkannt wird, muss Art. 4 Abs. 3 des Anhangs VII des Statuts ebenso wie die Bestimmung, auf die dort verwiesen wird, nämlich Art. 4 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts, auch dann anwendbar sein, wenn die Staatsangehörigkeit des Staates des Ortes der dienstlichen Verwendung nach dem Dienstantritt des betreffenden Beamten erworben worden ist.
45 Abgesehen davon würde, wenn den Einwänden, die der Rechtsmittelführer gegen die im angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts erhoben hat, gefolgt würde, bei einem Beamten, der nach seinem Dienstantritt die Staatsangehörigkeit des Staates des Ortes seiner dienstlichen Verwendung erwirbt, die ursprüngliche Staatsangehörigkeit letztlich als dessen einzige „effektive Staatsangehörigkeit“ angesehen, was der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Dezember 1979, Devred/Kommission (257/78, EU:C:1979:294, Rn. 14), aber ausdrücklich abgelehnt hat.
46 Zwar ist die nach dem Dienstantritt erfolgende Integration des betreffenden Beamten in den Staat des Ortes seiner dienstlichen Verwendung für die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts nicht von Belang. Und wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, sollen mit der Auslandszulage die besonderen Belastungen und Nachteile ausgeglichen werden, die der Dienstantritt bei den Unionsorganen für die Beamten mit sich bringt, die hierdurch gezwungen sind, ihren Wohnsitz zu verlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 1994, Magdalena Fernández/Kommission, C‑452/93 P, EU:C:1994:332, Rn. 20, und Beschluss vom 6. Juli 2021, Karpeta-Kovalyova/Kommission, C‑717/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:542, Rn. 4).
47 Das heißt aber nicht, dass bei der Anwendung der Voraussetzung der Staatsangehörigkeit des betreffenden Beamten – auch wenn dieser nur eine nachrangige Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 1981, Vutera/Kommission, 1322/79, EU:C:1981:6, Rn. 6) – nach dem Dienstantritt des Beamten eintretende Ereignisse wie die Änderung der Staatsangehörigkeit zwingend außer Betracht bleiben müssten.
48 Wie das Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, trifft auch zu, dass die Belastungen und Nachteile, die der Dienstantritt bei den Unionsorganen mit sich bringt, bei Beamten, die wie der Rechtsmittelführer während ihrer Laufbahn aus freien Stücken die Staatsangehörigkeit des Staates des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung angenommen haben, andauern können.
49 Das Statut lässt solche Fälle aber nicht außer Betracht. In solchen Fällen ist die Auslandszusage nämlich nicht automatisch für die Zukunft verloren. Denn trotz der wesentlichen Veränderung der persönlichen Lage des betreffenden Beamten, die durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Staates des Ortes seiner dienstlichen Verwendung hervorgerufen wird, kann der Beamte die Auslandszulage nach dem Statut unter bestimmten Voraussetzungen weiter erhalten, nicht mehr auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts, sondern gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts.
50 Wie der Rechtsmittelführer geltend macht und wie auch das Gericht in Rn. 76 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, werden die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts von den Unionsgerichten zwar restriktiver ausgelegt als die für die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts. Der Rechtsmittelführer hat diesen Unterschied aber in keiner Weise beanstandet. Er hat sich auch nicht dagegen gewandt, dass das Gericht die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts, die er im ersten Rechtszug hilfsweise erhoben hat, in den Rn. 125 bis 127 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen hat.
51 Das Gericht hat Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts daher zu Recht dahin ausgelegt, dass ein Beamter, der nach seinem Dienstantritt die Staatsangehörigkeit des Staates des Ortes seiner dienstlichen Verwendung erwirbt, die Auslandszulage, die ihm bislang auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts gewährt wurde, für die Zukunft verliert, was impliziert, dass der Anspruch eines solchen Beamten auf die Auslandszulage von der Verwaltung überprüft wird, wie das Gericht im Wesentlichen in Rn. 52 des angefochtenen Urteils festgestellt hat.
52 Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Ungerechtfertigte Diskriminierung durch die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts durch das Gericht Vorbringen der Parteien
53 Der Rechtsmittelführer rügt, dass das Gericht sein erstinstanzliches Vorbringen nicht richtig geprüft habe, dass die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts auf Beamte, die nach ihrem Dienstantritt die Staatsangehörigkeit des Staates des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung erworben hätten, diskriminierend sei.
54 Es habe zum einen die verschiedenen Sachverhalte, um die es gehe, und zum anderen die Frage, ob die Diskriminierung, die es hätte feststellen müssen, objektiv gerechtfertigt sei, nicht richtig beurteilt.
55 Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Auslandszulage macht der Rechtsmittelführer geltend, dass Beamte, die die Staatsangehörigkeit des Staates des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung während der Laufbahn erwürben, und Beamte, die die Staatsangehörigkeit des Staates des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung bei ihrem Dienstantritt besäßen, wie sie in den Rn. 87 und 89 beschrieben worden seien, zwei verschiedene Kategorien von Beamten darstellten. Sie würden durch die Entfernung von ihrem Herkunftsort auf unterschiedliche Weise getroffen.
56 Das Gericht habe aber in keinem Stadium seiner Prüfung erwähnt, dass es diese beiden Kategorien von Beamten gebe. Es sei auch nicht auf die Frage eingegangen, welche Auswirkungen ihre Gleichbehandlung habe. In den Rn. 87 bis 89 des angefochtenen Urteils habe das Gericht die Kategorie der Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Staates des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung nach ihrem Dienstantritt erworben hätten, und die Kategorie der Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Staates des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung vor ihrem Dienstantritt besäßen oder besessen hätten, einfach gleichgesetzt. Dies hätte es nicht tun dürfen.
57 Hätte das Gericht diese beiden Kategorien von Beamten unterschieden, hätte es festgestellt, dass diese über die „Fiktion“, von der in der streitigen Entscheidung ausgegangen worden sei, gleich behandelt worden seien und dass für sie dieselbe „strenge Vermutung“ gegolten habe, dass sie in den zehn Jahren vor ihrem Dienstantritt enge Beziehungen zu dem Ort der dienstlichen Verwendung gehabt hätten, eine Vermutung, die der betreffende Beamte nur widerlegen könne, indem er nachweise, dass er in diesem Zeitraum zu keinem Zeitpunkt seinen ständigen Wohnsitz im Staat des Ortes der dienstlichen Verwendung gehabt habe.
58 Das Gericht habe damit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. Denn auf die Kategorie der Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Staates des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung nicht in den zehn Jahren vor ihrem Dienstantritt oder davor erworben hätten, sei diese „strenge Vermutung“ zu Unrecht angewandt worden.
59 In der Erwiderung macht der Rechtsmittelführer weiter geltend, dass die Auslegung und die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts nicht auf einer „Fiktion“ beruhen dürften, nämlich, dass so getan werde, als ob der Wechsel der Staatsangehörigkeit des betreffenden Beamten rückwirkend zum Zeitpunkt von dessen Dienstantritt erfolgt wäre. Ein solcher Ansatz ergebe keinen Sinn. Er liefe darauf hinaus, dass bei der Zuerkennung des Anspruchs auf die Auslandszulage geprüft werde, ob der Beamte in den zehn Jahren vor seinem Dienstantritt jegliche Beziehung zu dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besessen habe, aufgegeben habe. Eine Beziehung, die nicht existiere, könne aber per definitionem nicht aufgegeben werden.
60 Außerdem gehe mit der „Fiktion“ eine „Verschiebung der Kategorien“ einher. Wie die Kommission habe auch das Gericht „[ihn] von einer Kategorie in die andere verschoben“, als es auf sein Vorbringen eingegangen sei, dass die Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe. Man könnte mit der Rüge einer Diskriminierung aber niemals durchdringen, wenn es zulässig wäre, die Einordnung in eine Kategorie fiktiv zu verändern, um die Ungleichbehandlung der betreffenden Kategorien aufzuheben, wie es das Gericht im angefochtenen Urteil getan habe.
61 Die aufgezeigte Ungleichbehandlung könne nicht durch den Sinn und Zweck der Auslandszulage gerechtfertigt werden, auch wenn dieser in den Rn. 47 bis 50 des angefochtenen Urteils zutreffend beschrieben worden sei.
62 Insoweit sei der Umstand, dass die Auslandszulage grundsätzlich während der gesamten Dienstzeit gezahlt werde, wie das Gericht in Rn. 86 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, ohne Belang. Der Rechtsmittelführer bestreitet nicht, dass diese Feststellung zutrifft. Er macht geltend, dass zwischen dem Empfang einer Leistung gemäß dem Statut und der entsprechenden Rechtsgrundlage zu unterscheiden sei. Der Anspruch auf die Auslandszulage werde auf der Grundlage von Umständen festgestellt, die in dem Zeitraum vor dem Dienstantritt des betreffenden Beamten vorgelegen hätten. Die Diskriminierung erfolge daher durch die Bewertung dieses Zeitraums und die Entscheidung, den Anspruch auf die Auslandszulage nicht zuzuerkennen. Im Übrigen stehe Rn. 86 des angefochtenen Urteils in Widerspruch zu der Feststellung insbesondere in Rn. 47 des angefochtenen Urteils, dass die Auslandszulage als Ausgleich dafür gezahlt werde, dass der betreffende Beamte von seinem Herkunftsort weggezogen sei, woran sich während der gesamten Laufbahn des betreffenden Beamten nichts ändere.
63 Bei der Prüfung der Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung sei das Gericht rechtsfehlerhaft nicht auf den Sinn und Zweck der Auslandszulage eingegangen. Die in den Rn. 93 bis 97 des angefochtenen Urteils vorgenommene Prüfung der von den Unionsorganen vorgelegten Zahlen sei insoweit rechtlich nicht relevant.
64 Das Gericht habe auch zu Unrecht Art. 1d Abs. 5 des Statuts nicht angewandt und deshalb entschieden, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, jede Ungleichbehandlung zu begründen.
65 Nach Auffassung der Kommission und des Rates ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof
66 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 25. März 2021, Alvarez y Bejarano u. a./Kommission, C‑517/19 P und C‑518/19 P, EU:C:2021:240, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
67 Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts wird die Auslandszulage Beamten gewährt, „die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, besitzen oder besessen haben, jedoch während eines bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren aus einem anderen Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation ihren ständigen Wohnsitz nicht in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates hatten“.
68 Beamte, die die Staatsangehörigkeit des Staates des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung „besitzen oder besessen haben“, haben daher nur dann auf Anspruch auf die Auslandszulage, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts erfüllen.
69 Zwar wird mit diesen Voraussetzungen bei Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Staates des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung wie der Rechtsmittelführer während der Laufbahn aus freien Stücken erworben haben, wie der Rechtsmittelführer zu Recht geltend macht, letztlich geprüft, ob sie in den zehn Jahren vor ihrem Dienstantritt ihren ständigen Wohnsitz außerhalb des europäischen Hoheitsgebiets des Staates des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung gehabt haben.
70 Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts sieht nämlich keinen anderen Fall vor, in dem ein Beamter, der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts die Staatsangehörigkeit des Staates des Ortes seiner dienstlichen Verwendung besitzt oder besessen hat, Anspruch auf die Auslandszulage hätte.
71 Wie oben in Rn. 50 ausgeführt, wendet sich der Rechtsmittelführer aber nicht gegen die Feststellung in Rn. 76 des angefochtenen Urteils, dass Beamte, die die Staatsangehörigkeit des Staates des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung besitzen, bereits deshalb die Auslandszulage nicht erhalten können oder verlieren, weil sie ihren ständigen Wohnsitz auch für nur sehr kurze Zeit während des „zehnjährigen Bezugszeitraums“ in diesem Staat beibehalten oder begründet haben.
72 Abgesehen davon ist der Rechtsmittelführer bei der Prüfung der Frage, ob er Anspruch auf die Auslandszulage hat, Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Staates des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung besitzen, lediglich ab dem Zeitpunkt gleichgestellt worden, zu dem er selbst aus freien Stücken die Staatsangehörigkeit des Staates des Ortes seiner dienstlichen Verwendung erworben hat, und nicht früher.
73 Der Rechtsmittelführer macht dennoch geltend, dass er sich selbst ab diesem Zeitpunkt in einer Lage befinde, die sich objektiv von der Lage eines Beamten unterscheide, der bereits vor seinem Dienstantritt die Staatsangehörigkeit des Staates des Ortes seiner dienstlichen Verwendung besitze. Als sein Herkunftsort gelte nämlich nach wie vor Schottland.
74 Der Rechtsmittelführer übersieht dabei, dass, während der Herkunftsort des Beamten nach Art. 7 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts bei seinem Dienstantritt festgestellt wird und danach nur ausnahmsweise auf ordnungsgemäß begründeten Antrag geändert werden kann, sich die Zuerkennung des Anspruchs auf die Auslandslage nach anderen Kriterien richtet und dass bei einer wesentlichen Änderung der Umstände nach dem Dienstantritt des betreffenden Beamten von der Verwaltung von Amts wegen zu überprüfen ist, ob der Anspruch auf die Auslandszulage nach wie vor besteht.
75 Die Vorschriften des Statuts über die Feststellung und die Änderung des Herkunftsorts sind für die objektive Unterscheidung der Lage des Rechtsmittelführers von der eines anderen Beamten, der die Staatsangehörigkeit des Staates des Ortes seiner dienstlichen Verwendung vor seinem Dienstantritt besitzt oder besessen hat, im Rahmen der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts nicht relevant.
76 Wie das Gericht im Wesentlichen in Rn. 87 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, ist bei der Prüfung der Frage, ob der Rechtsmittelführer Anspruch auf die Auslandszulage hat, die einzige Kategorie von Beamten, mit der er objektiv verglichen werden kann, nachdem er die belgische Staatsangehörigkeit erworben hat, die der Beamten, die die belgische Staatsangehörigkeit besitzen.
77 Würde man den Rechtsmittelführer, nachdem er die Staatsbürgerschaft des Staates des Ortes seiner dienstlichen Verwendung erworben hat, nämlich, wie er es gerne hätte, weiter mit den Beamten gleichsetzen, die die Staatsangehörigkeit dieses Staates nicht besitzen und nicht besessen haben, würde dies bedeuten, dass die konkreten Kategorien, die in Art. 4 des Anhangs VII des Statuts festgelegt sind, u. a. die gemäß Art. 4 Abs. 3 des Anhangs VII des Statuts, ausgehöhlt würden.
78 Die Lage des Rechtsmittelführers ist letztlich mit der eines Beamten vergleichbar, der sich, obwohl er die Möglichkeit hat, auf die Staatsangehörigkeit des Staates des Ortes seiner dienstlichen Verwendung zu verzichten, die er von Amts wegen durch Heirat eines Staatsangehörigen dieses Staates erworben hat, aus freien Stücken dafür entschieden hat, diese Staatsangehörigkeit zu behalten, was dazu führt, dass für einen solchen Beamten die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 1979, Devred/Kommission, 257/78, EU:C:1979:294, Rn. 12 und 14).
79 Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts auf die Lage des Rechtsmittelführers ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser die belgische Staatsangehörigkeit erworben hat, nicht anzuwenden, würde daher bedeuten, den Rechtsmittelführer ohne objektive Rechtfertigung besser zu stellen als Beamte, die sich, obwohl sie auf die Staatsangehörigkeit des Staates des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung hätten verzichten können, die sie durch Heirat von Amts wegen erworben haben, dafür entschieden haben, diese Staatsangehörigkeit zu behalten, ja sogar, wie das Gericht in Rn. 87 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, besser als Beamte, die von Geburt an die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, in den Dienst eines Unionsorgans eingetreten sind, das seinen Sitz in Belgien hat, und während ihrer gesamten Laufbahn die strengen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen mussten, um in den Genuss der Auslandszulage zu gelangen.
80 Im Übrigen führt die Überprüfung der persönlichen Lage eines Beamten wie der des Rechtsmittelführerführers gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts ab dem Zeitpunkt, zu dem er die Staatsangehörigkeit des Staates des Ortes seiner dienstlichen Verwendung erworben hat, nicht automatisch dazu, dass ihm sein Anspruch auf die Auslandszulage für die Zukunft aberkannt wird. Nach einer solchen Überprüfung verliert der Beamte die Auslandszulage nämlich nur dann, wenn festgestellt wird, dass er seinen ständigen Wohnsitz in den zehn Jahren vor seinem Dienstantritt im europäischen Hoheitsgebiet dieses Staates hatte.
81 Der Rechtsmittelführer hat im streitigen Verfahren zwar zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, dass er in dem „zehnjährigen Bezugszeitraum“ auch nicht nur zeitweise einen ständigen Wohnsitz in Belgien gehabt habe. Die zweite Voraussetzung gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts dürfte von einem Beamten, der die Staatsangehörigkeit des Staates des Ortes seiner dienstlichen Verwendung während seiner Laufbahn erworben hat, in der Regel aber leichter erfüllt werden können als von einem Beamten, der diese seit seiner Geburt besitzt oder sie vor seinem Dienstantritt erworben hat und bei dem angenommen werden kann, dass er viele enge Beziehungen zu diesem Staat hat.
82 Indem es in Rn. 97 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt hat, dass der Rechtsmittelführer, um ab dem Zeitpunkt, zu dem er die Staatsangehörigkeit des Staates des Ortes seiner dienstlichen Verwendung aus freien Stücken erworben habe, weiter die Auslandszulage zu erhalten, wie jeder Beamte, der die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitze, die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts erfüllen müsse, hat das Gericht somit nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.
83 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
84 Nach alledem ist das Rechtsmittel, da keinem Rechtsmittelgrund stattgegeben wurde, in vollem Umfang zurückzuweisen. Kosten
85 Wenn das Rechtsmittel unbegründet ist, entscheidet der Gerichtshof über die Kosten (Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).
86 Die unterliegende Partei ist auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen (Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar).
87 Im vorliegenden Fall ist der Rechtsmittelführer unterlegen. Er ist dazu zu verurteilen, neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Kommission zu tragen, wie diese beantragt hat.
88 Hat eine erstinstanzliche Streithilfepartei das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt, so können ihr im Rechtsmittelverfahren Kosten nur dann auferlegt werden, wenn sie am schriftlichen oder mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat; nimmt eine solche Partei am Verfahren teil, so kann der Gerichtshof ihr ihre eigenen Kosten auferlegen (Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).
89 Im vorliegenden Fall hat der Rat, der im ersten Rechtszug Streithilfepartei war, das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt, aber am Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen. Es sind ihm deshalb seine eigenen Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Herr Colin Brown trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. 2. Herr Colin Brown trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. 3. Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten. 3. Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten. Unterschriften