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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.06.2023 – C-468/20
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2023:447
Zitiert von 7 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 3 häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 8. Juni 2023 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG – Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Art. 56 AEUV – Freier Dienstleistungsverkehr – Nationale Regelung, mit der der nationalen Regulierungsbehörde die Befugnis verliehen wird, Telefondienstbetreibern einen Mindestzeitrahmen für die Angebotsverlängerung und einen Mindestzeitrahmen für die Abrechnung vorzuschreiben – Verbraucherschutz – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Grundsatz der Gleichbehandlung“ In der Rechtssache C‑468/20 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 9. Juli 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 29. September 2020, in dem Verfahren Fastweb SpA, Tim SpA, Vodafone Italia SpA, Wind Tre SpA gegen Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Beteiligte: Telecom Italia SpA, Vodafone Italia SpA, Associazione Movimento Consumatori, U.Di.Con – Unione per la Difesa dei Consumatori, Wind Tre SpA, Assotelecomunicazioni (Asstel), Eolo SpA, Coordinamento delle associazioni per la tutela dell’ambiente e dei diritti degli utenti e consumatori (Codacons), Associazione degli utenti per i diritti telefonici – A.U.S. TEL ONLUS, Altroconsumo, Federconsumatori, erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev (Berichterstatter), der Richter P. G. Xuereb, T. von Danwitz und A. Kumin sowie der Richterin I. Ziemele, Generalanwalt: N. Emiliou, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Fastweb SpA, vertreten durch F. Caliento, E. Cerchi, M. Contu, M. Merola und E. Pistis, Avvocati, – der Tim SpA, vertreten durch F. Cardarelli, A. Catricalà, C. Cazzato und F. Lattanzi, Avvocati, – der Vodafone Italia SpA, vertreten durch F. Cintioli und G. Lo Pinto, Avvocati, – der Wind Tre SpA, vertreten durch A. Cassano, M. Clarich, I. Perego, G. M. Roberti und M. Serpone, Avvocati, – der Associazione Movimento Consumatori, vertreten durch P. Fiorio und R. Viriglio, Avvocati, – des Coordinamento delle associazioni per la tutela dell’ambiente e dei diritti degli utenti e consumatori (Codacons) und der Associazione degli utenti per i diritti telefonici – A.U.S. TEL ONLUS, vertreten durch G. Giuliano und C. Rienzi, Avvocati, – der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Palmieri, Avvocato dello Stato, und M. Cherubini, Procuratore dello Stato, – der französischen Regierung, vertreten durch C. Mosser, E. de Moustier und N. Vincent als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun, L. Malferrari und A. Spina als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Dezember 2022 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 49 und 56 AEUV, der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 7), von Art. 3 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 21), von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 33) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 37) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenrichtlinie), der Art. 20 bis 22 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 51) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: Universaldienstrichtlinie) sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen vier in Italien tätigen Festnetz- und Mobilfunkbetreibern, nämlich der Fastweb SpA, der Tim SpA, der Vodafone Italia SpA sowie der Wind Tre SpA, auf der einen und der Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen, Italien, im Folgenden: AGCOM) auf der anderen Seite wegen des Beschlusses dieser Behörde, mit dem ein Mindestzeitrahmen für die Verlängerung kommerzieller Angebote und für die Abrechnung von Festnetz- und Mobilfunkdiensten vorgeschrieben wurde. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 Der zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens geltende gemeinsame Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsdienste und elektronische Kommunikationsnetze sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste (im Folgenden: gemeinsamer Rechtsrahmen) besteht aus der Rahmenrichtlinie sowie den sie begleitenden vier Einzelrichtlinien, zu denen u. a. die Zugangs‑, die Genehmigungs- und die Universaldienstrichtlinie gehören. Diese Richtlinien wurden durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. 2018, L 321, S. 36) aufgehoben. Zugangsrichtlinie
4 Art. 1 Abs. 1 der Zugangsrichtlinie bestimmte: „Auf der von der [Rahmenrichtlinie] geschaffenen Grundlage wird mit der vorliegenden Richtlinie die Regulierung des Zugangs zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung durch die Mitgliedstaaten harmonisiert. …“ Genehmigungsrichtlinie
5 Art. 1 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie sah vor: „Diese Richtlinie gilt für Genehmigungen, die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste erteilt werden.“ Rahmenrichtlinie
6 Der 16. Erwägungsgrund der Rahmenrichtlinie lautete: „Die nationalen Regulierungsbehörden sollten einheitliche Ziele und Grundsätze verfolgen, um ihre Maßnahmen zu untermauern, und sie sollten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb dieses Recht[s]rahmens erforderlichenfalls ihre Maßnahmen mit den Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten abstimmen.“
7 Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmte: „Mit dieser Richtlinie wird ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsdienste, elektronischer Kommunikationsnetze, zugehöriger Einrichtungen und zugehöriger Dienste sowie bestimmter Aspekte der Endeinrichtungen zur Erleichterung des Zugangs behinderter Nutzer errichtet. Sie legt die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden sowie eine Reihe von Verfahren fest, die die [unions]weit harmonisierte Anwendung des Rechtsrahmens gewährleisten.“
8 Art. 8 der Rahmenrichtlinie sah vor: „(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten regulatorischen Aufgaben alle angezeigten Maßnahmen treffen, die den in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgegebenen Zielen dienen. Die Maßnahmen müssen in angemessenem Verhältnis zu diesen Zielen stehen. … (2) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste, indem sie unter anderem a) sicherstellen, dass für die Nutzer, einschließlich behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird; … (4) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die Interessen der Bürger der Europäischen Union, indem sie unter anderem … b) einen weit gehenden Verbraucherschutz in den Beziehungen zwischen Kunden und Anbietern gewährleisten, insbesondere durch einfache, kostengünstige Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten; diese Verfahren werden von einer von den Betroffenen unabhängigen Stelle durchgeführt; … d) für die Bereitstellung klarer Informationen sorgen, indem sie insbesondere transparente Tarife und Bedingungen für die Nutzung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste fordern; … (5) Die nationalen Regulierungsbehörden wenden bei der Verfolgung der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten politischen Ziele objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter anderem … b) gewährleisten, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren; …“ Universaldienstrichtlinie
9 In Art. 20 der Universaldienstrichtlinie hieß es: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher und andere Endnutzer, die dies verlangen, bei der Anmeldung zu Diensten, die die Verbindung mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz und/oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten bereitstellen, Anspruch auf einen Vertrag mit dem Unternehmen oder den Unternehmen haben, die derartige Dienste und/oder Verbindungen bereitstellen. In diesem Vertrag ist in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form mindestens Folgendes aufzuführen: … (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Teilnehmer das Recht haben, bei der Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen, die von den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder ‑dienste bereitstellen, vorgeschlagen werden, den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen. Den Teilnehmern werden diese Änderungen mit ausreichender Frist, und zwar mindestens einen Monat zuvor, angezeigt; gleichzeitig werden sie über ihr Recht unterrichtet, den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht annehmen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden das Format für diese Mitteilungen vorgeben können.“
10 Art. 21 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie sah vor: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, dazu verpflichten können, transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen über geltende Preise und Tarife, über die bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren und über Standardbedingungen für den Zugang zu den von ihnen für Endnutzer und Verbraucher bereitgestellten Diensten und deren Nutzung gemäß Anhang II zu veröffentlichen. Diese Informationen sind in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu veröffentlichen. Die nationalen Regulierungsbehörden können hinsichtlich der Form, in der diese Informationen zu veröffentlichen sind, weitere Anforderungen festlegen.“
11 Art. 22 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie bestimmte: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden – nach Berücksichtigung der Ansichten der relevanten Interessengruppen – Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und/oder ‑dienste bereitstellen, zur Veröffentlichung vergleichbarer, angemessener und aktueller Endnutzerinformationen über die Qualität ihrer Dienste sowie über die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit beim Zugang für behinderte Endnutzer getroffenen Maßnahmen verpflichten können. … … (3) Um eine Verschlechterung der Dienste und eine Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden in der Lage sind, Mindestanforderungen an die Dienstqualität der Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, festzulegen. …“ Italienisches Recht
12 Art. 1 Abs. 1 der Legge n. 481 – Norme per la concorrenza e la regolazione dei servizi di pubblica utilità. Istituzione delle Autorità di regolazione dei servizi di pubblica utilità (Gesetz Nr. 481 mit Vorschriften über den Wettbewerb und die Regulierung im Bereich der Gemeinwohldienstleistungen und zur Errichtung der Regulierungsbehörden für Gemeinwohldienstleistungen) vom 14. November 1995 (GURI Nr. 270 vom 18. November 1995, S. 1, im Folgenden: Gesetz Nr. 481/1995) sieht vor: „Die Bestimmungen dieses Gesetzes sollen die Förderung des Wettbewerbs und der Effizienz im Bereich der Gemeinwohldienstleistungen … sowie angemessene Qualitätsstandards bei diesen Dienstleistungen unter Wahrung von Wirtschaftlichkeit und Rentabilität gewährleisten, indem sie ihre Nutzerfreundlichkeit und gleichmäßige Verbreitung im gesamten nationalen Hoheitsgebiet sicherstellen, ein bestimmtes, transparentes und auf im Voraus festgelegten Kriterien basierendes Tarifsystem festlegen sowie den Schutz der Nutzer- und Verbraucherinteressen fördern, wobei die einschlägige [Unions]regelung und die von der Regierung formulierten allgemeinen politischen Leitlinien zu berücksichtigen sind. …“
13 In Art. 2 Abs. 12 Buchst. h und l dieses Gesetzes heißt es: „Jede Regulierungsbehörde nimmt zur Erreichung der in Art. 1 genannten Ziele folgende Aufgaben wahr: … h) Erlass von Richtlinien betreffend die Einrichtung und Bereitstellung der Dienste durch die Personen, die diese Dienste erbringen, unter Festlegung insbesondere der auf die Gesamtheit der Dienstleistungen bezogenen allgemeinen Qualitätsstandards und der die einzelne, dem Nutzer zu gewährleistende Dienstleistung betreffenden besonderen Qualitätsstandards, nach Befragung der Betreiber des Dienstes sowie der Vertreter der Nutzer und der Verbraucher, die gegebenenfalls nach Bereich und Art der Dienstleistung zu unterscheiden sind; diese Vorgaben haben die in Abs. 37 genannten Wirkungen; … l) Veröffentlichung und Verbreitung des Wissens über die Durchführungsbedingungen der Dienste, um maximale Transparenz, die Wettbewerbsfähigkeit des Angebots und bessere Wahlmöglichkeiten seitens der Zwischen- und Endnutzer zu gewährleisten.“
14 Art. 1 Abs. 6 Buchst. b Nr. 2 der Legge n. 249 – Istituzione dell’Autorità per le garanzie nelle comunicazioni e norme sui sistemi delle telecomunicazioni e radiotelevisivo (Gesetz Nr. 249 über die Einrichtung der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen und mit Vorschriften über Telekommunikations- sowie Rundfunk- und Fernsehsysteme) vom 31. Juli 1997 (GURI Nr. 177 vom 31. Juli 1997, S. 3, im Folgenden: Gesetz Nr. 249/1997) bestimmt: „Die Zuständigkeiten der [AGCOM] sind wie folgt definiert: … b) der Ausschuss für Dienstleistungen und Waren: … 2) erlässt Richtlinien betreffend die allgemeinen Qualitätsstandards der Dienste und zur Ausarbeitung einer Leistungscharta durch jeden Betreiber mit Angaben zu Mindeststandards für sämtliche Tätigkeitsbereiche“.
15 Mit den Art. 13, 70 und 71 des Decreto legislativo n. 259 – Codice delle comunicazioni elettroniche (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 259 – Gesetzbuch über die elektronische Kommunikation) vom 1. August 2003 (GURI Nr. 214 vom 15. September 2003, S. 3, im Folgenden: Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 259/2003) wurden Art. 8 der Rahmenrichtlinie sowie die Art. 20 und 21 der Universaldienstrichtlinie in italienisches Recht umgesetzt.
16 Art. 13 dieses Gesetzesvertretenden Dekrets sieht vor: „1. Bei der Wahrnehmung der in [diesem] Gesetzbuch festgelegten regulatorischen Aufgaben und gemäß den darin enthaltenen Verfahren treffen das Ministerium und [die AGCOM] im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten alle angezeigten Maßnahmen, die den in Art. 4 und in Art. 13 Abs. 4, 5 und 6 vorgegebenen politischen Zielen dienen. … 4. Das Ministerium und [die AGCOM] fördern den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste, indem sie a) sicherstellen, dass für die Nutzer, einschließlich behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird; b) gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder ‑beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation, einschließlich der Bereitstellung von Inhalten, gibt; … d) für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und der Nummerierungsressourcen sorgen und deren effiziente Verwaltung sicherstellen. … 6. Das Ministerium und [die AGCOM] fördern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Interessen der Bürger, indem sie a) sicherstellen, dass alle Bürger gemäß Titel II Kapitel IV Zugang zum Universaldienst erhalten; b) einen weit gehenden Verbraucherschutz in den Beziehungen zwischen Kunden und Anbietern gewährleisten, insbesondere durch einfache, kostengünstige Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten; diese Verfahren werden von einer von den Betroffenen unabhängigen Stelle durchgeführt; … d) für die Bereitstellung klarer Informationen sorgen, indem sie insbesondere transparente Tarife und Bedingungen für die Nutzung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste fordern; e) die Bedürfnisse von behinderten Nutzern, älteren Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen berücksichtigen; … g) die Endnutzer in die Lage versetzen, Informationen abzurufen und zu verbreiten oder beliebige Anwendungen und Dienste zu benutzen. …“
17 Art. 70 des Gesetzesvertretenden Dekrets bestimmt: „1. … [Die] Verbraucher und andere Endnutzer, die dies verlangen, haben Anspruch auf einen Vertrag mit dem Unternehmen oder den Unternehmen, die Verbindungsdienste mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen. In diesem Vertrag ist in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form mindestens Folgendes aufzuführen: a) Name und Anschrift des Unternehmens; b) die angebotenen Dienste, darunter insbesondere … 3) angebotenes Mindestniveau der Dienstqualität, einschließlich der Frist bis zum erstmaligen Anschluss sowie gegebenenfalls anderer von der [AGCOM] festgelegter Parameter für die Dienstqualität; … 2. Die [AGCOM] stellt die Anwendung der für die Zwecke von Abs. 1 getroffenen Maßnahmen sicher und kann die dort vorgesehenen Verpflichtungen in der Weise ausdehnen, dass sie auch gegenüber anderen Endnutzern gelten. … 4. Stimmt der Vertragspartner Änderungen der Vertragsbedingungen durch Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder ‑dienste bereitstellen, nicht zu, so hat er das Recht, den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen oder Abschaltungsgebühren zu kündigen. Die Änderungen werden dem Vertragspartner mit ausreichender Frist, und zwar mindestens 30 Tage zuvor, mitgeteilt und enthalten vollständige Informationen über die Ausübung des Kündigungsrechts. [Die AGCOM] kann die Form dieser Mitteilungen vorgeben. …“
18 In Art. 71 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 259/2003 heißt es: „1. [Die AGCOM] verpflichtet Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, dazu, transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen über geltende Preise und Tarife, über die bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren und über Standardbedingungen für den Zugang zu den von ihnen für Endnutzer und Verbraucher bereitgestellten Diensten und deren Nutzung gemäß Anhang 5 zu veröffentlichen. Diese Informationen sind in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu veröffentlichen. [Die AGCOM] kann hinsichtlich der Form, in der diese Informationen zu veröffentlichen sind, weitere Anforderungen festlegen. … 2. [Die AGCOM] fördert die Bereitstellung von vergleichbaren Informationen, auch durch interaktive Anleitungen, um Endnutzer sowie Verbraucher in die Lage zu versetzen, eine unabhängige Bewertung der Kosten alternativer Anwendungen vorzunehmen. [Die AGCOM] sorgt selbst oder über Dritte für die Bereitstellung der interaktiven Anleitungen, wenn diese auf dem Markt nicht kostenlos oder zu einem angemessenen Preis zur Verfügung stehen. Dritten wird das Recht eingeräumt, die Informationen, die von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, veröffentlicht werden, zum Zwecke des Verkaufs oder der Bereitstellung solcher interaktiven Anleitungen oder vergleichbarer Techniken kostenlos zu nutzen. …“ Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
19 Im Jahr 2016 leitete die AGCOM ein öffentliches Konsultationsverfahren im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste in Italien ein, weil es aus ihrer Sicht erforderlich war, die Entwicklungen auf dem Festnetz- und Mobilfunkmarkt zu berücksichtigen, um den Nutzern transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen über die Preise für den Zugang zu diesen Diensten und deren Nutzung zu gewährleisten.
20 Im Zuge dieser Konsultation wies die AGCOM insbesondere auf Probleme hin, die einerseits die Möglichkeit der Nutzer, bei der Mobilfunktelefonie unentgeltlich Kenntnis vom Restguthaben zu erhalten, und andererseits den Zeitrahmen für die Abrechnung bei der Festnetztelefonie betrafen.
21 Zum einen stellte die AGCOM in Bezug auf die Festnetztelefonie fest, dass einige Betreiber die Bedingungen ihrer kommerziellen Angebote geändert hatten, indem sie deren Verlängerungszeitraum von einem Monat auf vier Wochen verkürzt hatten, was zu einem Preisanstieg geführt und den Vergleich von Angeboten verschiedener Betreiber durch die Nutzer erschwert hatte, da Angebote mit unterschiedlichen Verlängerungszeitrahmen miteinander in Wettbewerb standen, was die Erfordernisse der Transparenz und der Vergleichbarkeit der finanziellen Bedingungen der Angebote und damit das Recht des Nutzers auf freie Wahl des zu schließenden Vertrags beeinträchtigte. Um diesen Problemen abzuhelfen, beabsichtigte die AGCOM, im Bereich der Festnetztelefonie und der anderen damit verbundenen Angebote den Abrechnungszeitrahmen – an den der Verlängerungszeitrahmen geknüpft ist – auf Monatsbasis festzulegen.
22 Zum anderen stellte die AGCOM in Bezug auf die Mobilfunktelefonie fest, dass ein Großteil der Betreiber bereits einen vierwöchigen Zeitrahmen für die Verlängerung ihrer Angebote angewendet oder in Erwägung gezogen hatte und dass die Vergleichbarkeit dieser Angebote folglich durch die Festlegung eines monatlichen oder andernfalls vierwöchigen Verlängerungszeitrahmens oder auch dadurch, dass Änderungen der Abrechnungszeitrahmen nur unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass die Kosten für den Nutzer unverändert bleiben, gewährleistet werden konnte.
23 Im Anschluss an das von der AGCOM eingeleitete öffentliche Konsultationsverfahren erließ die AGCOM den Beschluss Nr. 121/17/CONS (im Folgenden: in Rede stehender Beschluss), der u. a. vorsieht, dass der Zeitrahmen für die Verlängerung von Angeboten für Festnetztelefonie und der Zeitrahmen für die Abrechnung dieser Dienste ein- oder mehrmonatig sein müssen und dass der Zeitrahmen im Bereich der Mobilfunktelefonie nicht weniger als vier Wochen betragen darf. Nach diesem Beschluss ist bei Angeboten, die mit der Festnetztelefonie verbunden sind, der sich auf Letztere beziehende Zeitrahmen vorrangig. Der Beschluss sieht ferner vor, dass Mobilfunkbetreiber, die einen anderen als monatlichen Zeitrahmen für die Angebotsverlängerung und die Abrechnung anwenden, den Nutzer umgehend per SMS über die erfolgte Angebotsverlängerung informieren.
24 Fastweb, Tim, Vodafone Italia und Wind Tre (im Folgenden zusammen: Berufungsklägerinnen des Ausgangsverfahrens) fochten den in Rede stehenden Beschluss mit vier gesonderten Klagen beim Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien) an.
25 Nachdem dieses Gericht die Klagen der Berufungsklägerinnen des Ausgangsverfahrens abgewiesen hatte, legten diese beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein. Sie machten im Wesentlichen erstens geltend, dass es für den in Rede stehenden Beschluss keine Rechtsgrundlage gebe, da weder das italienische Recht noch das der Union der AGCOM die Befugnis verliehen, den Zeitrahmen für die Verlängerung von Angeboten für Telefondienste und den Zeitrahmen für die Abrechnung dieser Dienste zu regulieren. Zweitens verstoße dieser Beschluss gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die seinem Erlass zugrunde liegenden Ziele durch Maßnahmen hätten erreicht werden können, die die Freiheit der Telefondienstanbieter weniger beeinträchtigten. Drittens verstießen die in dem in Rede stehenden Beschluss enthaltenen Maßnahmen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da es keinen Grund gebe, der die unterschiedliche rechtliche Behandlung von Mobilfunkbetreibern und Festnetzbetreibern rechtfertige.
26 Das vorlegende Gericht weist erstens darauf hin, dass die Art. 13, 70 und 71 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 259/2003 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 12 Buchst. h und l des Gesetzes Nr. 481/1995 sowie mit Art. 1 Abs. 6 Buchst. b Nr. 2 des Gesetzes Nr. 249/1997 die Befugnis der AGCOM begründen könnten, zum Zweck des Verbraucherschutzes den Zeitrahmen für die Abrechnung von Festnetz- und Mobilfunkdiensten sowie den Zeitrahmen für die Verlängerung kommerzieller Angebote für solche Dienste festzulegen, auch wenn diese Bestimmungen eine solche Befugnis nicht ausdrücklich vorsähen.
27 Diese Befugnis stehe im Einklang mit dem gemeinsamen Rechtsrahmen, der die im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste, elektronischen Kommunikationsnetze sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste zu verfolgenden Ziele festlege und es den nationalen Regulierungsbehörden (im Folgenden: NRB) überlasse, die Regulierungsmaßnahmen zu bestimmen, die sie für die Erreichung dieser Ziele in der Sache am geeignetsten hielten.
28 Die Befugnis entspreche nämlich den Zielen der Rahmenrichtlinie, die die Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze insbesondere dadurch gewährleisten solle, dass, wie es in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie heiße, sichergestellt werde, dass für die schutzbedürftigsten Personen der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht werde. Außerdem ermögliche eine solche Befugnis die Förderung der Interessen der Unionsbürger, indem sie gemäß Art. 8 Abs. 4 Buchst. b und d der Richtlinie einen weitgehenden Verbraucherschutz gewährleiste und für die Bereitstellung klarer Informationen sorge, insbesondere durch die Forderung transparenter Tarife und Bedingungen für die Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste. Im Übrigen ergebe sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen, dass sie keine abschließende Aufzählung der Mittel enthielten, mit denen das Ziel der Förderung der Interessen der Unionsbürger erreicht werden könne. Die Befugnisse der NRB seien daher nicht auf die Durchführung der in diesen Bestimmungen ausdrücklich genannten Maßnahmen beschränkt.
29 Die Befugnis der AGCOM, den Zeitrahmen für die Abrechnung von Festnetz- und Mobilfunkdiensten sowie den Zeitrahmen für die Verlängerung kommerzieller Angebote für solche Dienste festzulegen, stehe auch mit den Anforderungen an die Mitgliedstaaten im Einklang, gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. b bzw. Art. 21 der Universaldienstrichtlinie einerseits sicherzustellen, dass die Parameter für die Dienstqualität im Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmen, das eine elektronische Verbindung oder Dienste dieser Art anbiete, genannt würden, und andererseits die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze oder elektronischer Dienste zur Veröffentlichung transparenter, vergleichbarer, ausreichender und aktueller Informationen u. a. über geltende Preise und Tarife in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu verpflichten.
30 Diese Befugnis verstoße auch nicht gegen die Art. 49 und 56 AEUV, da die Maßnahmen, die die AGCOM im Rahmen der Ausübung der Befugnis treffen könne, die Betreiber von Festnetz- und Mobilfunkdiensten nicht dazu verpflichteten, vor der Ausübung ihrer Tätigkeit eine Genehmigung einzuholen, und die Betreiber die Freiheit behielten, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die finanziellen Gesichtspunkte der vertraglichen Leistung festzulegen.
31 Das vorlegende Gericht weist zweitens darauf hin, dass der in Rede stehende Beschluss mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehe. Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen ermöglichten es den Nutzern nämlich, die verschiedenen kommerziellen Angebote zu vergleichen, da diese Maßnahmen verhinderten, dass Angebote, die auf der Grundlage eines kürzeren als des in der Praxis üblichen Zeitraums berechnet würden, günstiger erschienen. Ferner ermögliche es der Beschluss den Nutzern von Festnetz- und Mobilfunkdiensten, die durch die empfangene Dienstleistung entstandenen Ausgaben zu kontrollieren.
32 Alternative Maßnahmen wie den Nutzern von Telefondiensten interaktive Anleitungen oder eine Rechenmaschine für den Vergleich der kommerziellen Angebote auf Grundlage desselben zeitlichen Parameters bereitzustellen, erwiesen sich angesichts der beträchtlichen Zahl von italienischen Nutzern, die kein Smartphone besäßen oder das Internet nicht nutzten, als ineffektiv. Außerdem könnte eine Maßnahme wie die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Preisprognose auch auf monatlicher Grundlage dem Verbraucherschutz schaden, da eine solche Verpflichtung Verwirrung in Bezug auf den tatsächlichen Inhalt der Vertragsklauseln über den Zeitrahmen hervorrufen könnte.
33 Die im in Rede stehenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen beeinträchtigten die Rechte und Interessen der Festnetz- und Mobilfunkdienstbetreiber nicht übermäßig, da sie deren Freiheit, den Preis für ihre Dienste zu wählen und kommerzielle Angebote für einen Zeitrahmen von mehr als vier Wochen anzubieten, nicht schmälerten.
34 Drittens ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass der in Rede stehende Beschluss den Grundsatz der Gleichbehandlung wahre, da sich die unterschiedlichen Abrechnungszeitrahmen für Festnetz- und Mobilfunkdienste daraus ergäben, dass diese beiden Tätigkeitsbereiche wegen der zum Zeitpunkt des Erlasses des in Rede stehenden Beschlusses bestehenden Unterschiede in den Geschäftspraktiken der Anbieter dieser Dienste und in den Modalitäten der Zahlung des Preises für diese Dienste nicht objektiv vergleichbar seien. Im Unterschied zu den Mobilfunkdiensten, bei denen ein vierwöchiger Zeitrahmen für die Verlängerung des kommerziellen Angebots und für die Abrechnung sowie der Kauf von Prepaid-Diensten überwögen, seien die Festnetzdienste mehrheitlich durch einen monatlichen Zeitrahmen und die Zahlung nach ihrer Bereitstellung durch Abbuchung vom Girokonto des Nutzers gekennzeichnet.
35 Daher ermögliche ein vierwöchiger Zeitrahmen für die Verlängerung des kommerziellen Angebots und für die Abrechnung es den Nutzern der Mobilfunkdienste, deren Angebote zu vergleichen. Darüber hinaus sei es ausreichend, den Nutzern dieser Dienste Informationen über ihr Restguthaben und den Zeitrahmen für die Verlängerung des kommerziellen Angebots und für die Abrechnung mitzuteilen, um ihnen die Kontrolle über die durch die empfangene Dienstleistung entstandenen Ausgaben zu ermöglichen. Da die Zahlung nach Bereitstellung der Festnetzdienste die Kontrolle der durch diese Dienste entstandenen Ausgaben erschwere, könne eine solche Kontrolle hingegen durch das Vorschreiben eines festen vertraglichen -monatlichen oder mehrmonatigen – Zeitrahmens sichergestellt werden.
36 Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Verpflichtet die zutreffende Auslegung von Art. 267 AEUV das nationale Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, ein Vorabentscheidungsersuchen zu einer im Rahmen des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Auslegungsfrage des Unionsrechts vorzulegen, auch wenn ein Auslegungszweifel an der der einschlägigen unionsrechtlichen Norm zuzuweisenden Bedeutung – unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Sprachgebrauchs und der unionsrechtlichen Bedeutung, die dem Wortlaut der betreffenden Bestimmung beizumessen sind, des unionsrechtlichen Zusammenhangs, in den sich die Bestimmung einfügt, und der Schutzziele, die ihre Normierung mit sich bringt, in Anbetracht des Entwicklungsstands des Unionsrechts zu dem Zeitpunkt, zu dem die maßgebliche Bestimmung im Rahmen des nationalen Verfahrens anzuwenden ist – ausgeschlossen werden kann, aber im Hinblick auf das Verhalten anderer Gerichte nicht substantiiert und subjektiv nachweisbar ist, dass die Auslegung des vorlegenden Gerichts die gleiche ist wie jene, die von Gerichten der anderen Mitgliedstaaten und dem Gerichtshof vertreten werden könnte, wenn diese mit derselben Frage befasst werden? 2. Steht die zutreffende Auslegung der Art. 49 und 56 AEUV sowie des harmonisierten, durch die Zugangs‑, die Genehmigungs‑, die Rahmen- und die Universaldienstrichtlinie und insbesondere durch Art. 8 Abs. 2 und 4 der Rahmenrichtlinie, durch Art. 3 der Genehmigungsrichtlinie sowie durch die Art. 20, 21 und 22 der Universaldienstrichtlinie zum Ausdruck gebrachten Rechtsrahmens einer nationalen Regelung wie jener, die sich aus der Zusammenschau der Art. 13, 70 und 71 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 259/2003, Art. 2 Abs. 12 Buchst. h und l des Gesetzes Nr. 481/1995 und Art. 1 Abs. 6 Buchst. b Nr. 2 des Gesetzes Nr. 249/1997 ergibt, entgegen, die der nationalen Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation die Befugnis verleiht, i) für die Mobilfunktelefonie einen nicht weniger als vierwöchigen Zeitrahmen für die Angebotsverlängerung und die Abrechnung vorzuschreiben und gleichzeitig den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, die einen anderen als monatlichen Zeitrahmen für die Angebotsverlängerung und die Abrechnung wählen, die Pflicht aufzuerlegen, den Nutzer unverzüglich per SMS über die erfolgte Angebotsverlängerung zu informieren; ii) für die Festnetztelefonie einen monatlichen oder mehrmonatigen Zeitrahmen für die Angebotsverlängerung und die Abrechnung vorzuschreiben; iii) im Fall von mit der Festnetztelefonie zusammenlaufenden Angeboten die Anwendung des die Festnetztelefonie betreffenden Zeitrahmens vorzuschreiben? 3. Stehen die zutreffende Auslegung und Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit den Art. 49 und 56 AEUV sowie mit dem harmonisierten, durch die Zugangs‑, die Genehmigungs‑, die Rahmen- und die Universaldienstrichtlinie und insbesondere durch Art. 8 Abs. 2 und 4 der Rahmenrichtlinie, durch Art. 3 der Genehmigungsrichtlinie sowie durch die Art. 20, 21 und 22 der Universaldienstrichtlinie zum Ausdruck gebrachten Rechtsrahmen dem Erlass von Regulierungsmaßnahmen durch die nationale Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation entgegen, die darauf abzielen, i) für die Mobilfunktelefonie einen nicht weniger als vierwöchigen Zeitrahmen für die Angebotsverlängerung und die Abrechnung vorzuschreiben und gleichzeitig den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, die einen anderen als monatlichen Zeitrahmen für die Angebotsverlängerung und die Abrechnung wählen, die Pflicht aufzuerlegen, den Nutzer unverzüglich per SMS über die erfolgte Angebotsverlängerung zu informieren; ii) für die Festnetztelefonie einen monatlichen oder mehrmonatigen Zeitrahmen für die Angebotsverlängerung und die Abrechnung vorzuschreiben; iii) im Fall von mit der Festnetztelefonie zusammenlaufenden Angeboten die Anwendung des die Festnetztelefonie betreffenden Zeitrahmens vorzuschreiben? 4. Stehen die zutreffende Auslegung und Anwendung des Diskriminierungsverbots und des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Verbindung mit den Art. 49 und 56 AEUV sowie dem harmonisierten, durch die Zugangs‑, die Genehmigungs‑, die Rahmen- und die Universaldienstrichtlinie und insbesondere durch Art. 8 Abs. 2 und 4 der Rahmenrichtlinie, durch Art. 3 der Genehmigungsrichtlinie sowie durch die Art. 20, 21 und 22 der Universaldienstrichtlinie zum Ausdruck gebrachten Rechtsrahmen dem Erlass von Regulierungsmaßnahmen durch die nationale Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation entgegen, die darauf abzielen, i) für die Mobilfunktelefonie einen nicht weniger als vierwöchigen Zeitrahmen für die Angebotsverlängerung und die Abrechnung vorzuschreiben und gleichzeitig den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, die einen anderen als monatlichen Zeitrahmen für die Angebotsverlängerung und die Abrechnung wählen, die Pflicht aufzuerlegen, den Nutzer unverzüglich per SMS über die erfolgte Angebotsverlängerung zu informieren; ii) für die Festnetztelefonie einen monatlichen oder mehrmonatigen Zeitrahmen für die Angebotsverlängerung und die Abrechnung vorzuschreiben; iii) im Fall von mit der Festnetztelefonie zusammenlaufenden Angeboten die Anwendung des die Festnetztelefonie betreffenden Zeitrahmens vorzuschreiben?
37 Mit Mitteilung vom 25. Oktober 2021 hat der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht eine Kopie des Urteils vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C‑561/19, EU:C:2021:799), übermittelt und es gebeten, mitzuteilen, ob es angesichts dieses Urteils das Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle. Mit Beschluss vom 23. November 2021 hat das vorlegende Gericht beschlossen, die erste Vorlagefrage zurückzuziehen und die übrigen Fragen aufrechtzuerhalten. Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
38 Die italienische Regierung hält die Vorlagefragen für unzulässig.
39 Die Fragen seien nämlich rein hypothetisch und abstrakt und stellten einen Antrag auf ein Gutachten dar, der ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Ausgangsrechtsstreits gestellt worden sei.
40 Außerdem ziele das Vorabentscheidungsersuchen nicht darauf ab, einen Zweifel des vorlegenden Gerichts an der richtigen Auslegung der auf diesen Rechtsstreit anwendbaren Unionsvorschriften auszuräumen, sondern darauf, die Überzeugung dieses Gerichts von der Art und Weise, in der diese Vorschriften auszulegen seien, zu bestätigen.
41 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich verpflichtet, über ihm vorgelegte Fragen zu entscheiden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 7. Februar 2023, Confédération paysanne u. a. [In-vitro-Zufallsmutagenese], C‑688/21, EU:C:2023:75, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die Auslegung des Unionsrechts, um die er ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 7. Februar 2023, Confédération paysanne u. a. [In-vitro-Zufallsmutagenese], C‑688/21, EU:C:2023:75, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Aus der Vorlageentscheidung geht im Wesentlichen hervor, dass die Fragen 2 bis 4 vor allem auf das Vorbringen der Berufungsklägerinnen des Ausgangsverfahrens zurückgehen, wonach der in Rede stehende Beschluss, der im Einklang mit der anwendbaren nationalen Regelung erlassen worden sei und dessen Rechtmäßigkeit im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits in Frage gestellt werde, gegen das Unionsrecht verstoße, da es keine Unionsvorschrift gebe, die es erlaube, der AGCOM die Befugnis zur Festlegung des Zeitrahmens für die Vertragsverlängerung von Mobil- und Festnetzdiensten sowie des Zeitrahmens für die Abrechnung dieser Dienste zu verleihen, und da dieser Beschluss gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoße.
44 Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Fragen in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen oder hypothetisch sind.
45 Zu dem Umstand, dass das vorlegende Gericht in seiner Entscheidung vom 9. Juli 2020 klargestellt hat, dass es keine Zweifel an der gebotenen Auslegung der Unionsvorschriften habe, die es für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits für maßgeblich halte, genügt der Hinweis, dass, selbst wenn man annähme, dass die richtige Auslegung dieser Vorschriften derart offenkundig ist, dass sie vernünftigen Zweifel keinen Raum lässt, ein solcher Umstand nicht geeignet wäre, die Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens darzutun, sondern das vorlegende Gericht allenfalls von seiner Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV entbinden könne (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2023, Confédération paysanne u. a. [In-vitro-Zufallsmutagenese], C‑688/21, EU:C:2023:75, Rn. 35).
46 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist das Vorabentscheidungsersuchen für zulässig zu erklären. Zu den Vorlagefragen
47 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der Zugangs- und der Genehmigungsrichtlinie gemäß ihrem jeweiligen Art. 1 zum einen die Regulierung des Zugangs zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung durch die Mitgliedstaaten und zum anderen die Vorschriften und Bedingungen für die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste harmonisiert werden. Sie sind daher für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht maßgeblich, da die in diesem Rechtsstreit in Rede stehenden Befugnisse der AGCOM offensichtlich nicht in ihren sachlichen Anwendungsbereich fallen.
48 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen Fragen 2 bis 4, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob die Art. 49 und 56 AEUV sowie die Bestimmungen der Rahmen- und der Universaldienstrichtlinie, insbesondere Art. 8 Abs. 2 und 4 der Rahmenrichtlinie sowie die Art. 20 bis 22 der Universaldienstrichtlinie, in Verbindung mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die der NRB die Befugnis verleiht, einen Beschluss zu erlassen, der zum einen den Mobilfunkdienstbetreibern einen Zeitrahmen für die Verlängerung kommerzieller Angebote und einen Zeitrahmen für die Abrechnung vorschreibt, die nicht weniger als vier Wochen betragen dürfen, und zum anderen den Betreibern von Festnetzdiensten und damit verbundenen Diensten einen Zeitrahmen für die Verlängerung solcher Angebote und einen Zeitrahmen für die Abrechnung vorschreibt, die monatlich oder mehrmonatig sein müssen.
49 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung jede nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand der Bestimmungen des Primärrechts zu beurteilen ist (Urteil vom 17. September 2020, Hidroelectrica, C‑648/18, EU:C:2020:723, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
50 Wenn dagegen die vorgenommene Harmonisierung nicht abschließend ist, sind die nationalen Maßnahmen, mit denen die Bestimmungen der Harmonisierungsmaßnahmen umgesetzt werden, nicht nur anhand der Harmonisierungsmaßnahmen, sondern auch anhand der einschlägigen Bestimmungen des Primärrechts zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2015, Visnapuu, C‑198/14, EU:C:2015:751, Rn. 48, vom 8. März 2017, Euro Park Service, C‑14/16, EU:C:2017:177, Rn. 26, und vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C‑6/16, EU:C:2017:641, Rn. 18).
51 Insoweit ergibt sich aus einer gefestigten Rechtsprechung, dass weder die Rahmenrichtlinie noch die Universaldienstrichtlinie eine vollständige Harmonisierung der Aspekte des Verbraucherschutzes vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2016, Polkomtel, C‑397/14, EU:C:2016:256, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung sowohl anhand dieser Richtlinien als auch – in Bezug auf die nicht von diesen erfassten Gesichtspunkte – anhand der Art. 49 und 56 AEUV zu prüfen ist (Urteil vom 11. Dezember 2019, TV Play Baltic, C‑87/19, EU:C:2019:1063, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Rahmenrichtlinie und Universaldienstrichtlinie
52 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 17. November 2022, TOYA, C‑243/21, EU:C:2022:889, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
53 Was Art. 8 der Rahmenrichtlinie betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach seinem Abs. 1 Unterabs. 1 sicherstellen müssen, dass die NRB alle angezeigten Maßnahmen treffen, die den u. a. in den Abs. 2 und 4 dieses Artikels vorgegebenen Zielen dienen, wobei diese Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Zielen stehen müssen.
54 Insbesondere sieht zum einen Art. 8 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie vor, dass die NRB den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste fördern, indem sie sicherstellen, dass für die Endnutzer der größtmögliche Nutzen u. a. in Bezug auf Auswahl und Preise erbracht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Polkomtel, C‑277/16, EU:C:2017:989, Rn. 35).
55 Zum anderen fördern die NRB nach Art. 8 Abs. 4 Buchst. b und d der Rahmenrichtlinie die Interessen der Unionsbürger, indem sie u. a. einen weitgehenden Verbraucherschutz in den Beziehungen zwischen Kunden und Anbietern gewährleisten und für die Bereitstellung klarer Informationen sorgen, indem sie insbesondere transparente Tarife und Bedingungen für die Nutzung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste fordern.
56 Aus diesen Bestimmungen geht somit zwar nicht hervor, dass die NRB über die Befugnis verfügen müssen, den Zeitrahmen für die Verlängerung kommerzieller Angebote und für die Abrechnung durch Telefondienstbetreiber zu regulieren, doch ergibt sich aus der Verwendung der Begriffe „unter anderem“ bzw. „insbesondere“ in Art. 8 Abs. 2 und 4 der Rahmenrichtlinie, dass die Maßnahmen, die von den NRB zur Wahrnehmung der mit diesen Bestimmungen übertragenen Aufgaben und zur Erreichung der darin genannten Ziele erlassen werden können, nicht abschließend aufgeführt sind.
57 Zu den Zielen des gemeinsamen Rechtsrahmens ist darauf hinzuweisen, dass mit der Rahmenrichtlinie nach ihrem Art. 1 Abs. 1 im Licht ihres 16. Erwägungsgrundes ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsdienste, elektronischer Kommunikationsnetze, zugehöriger Einrichtungen und zugehöriger Dienste errichtet werden soll. Diese Richtlinie legt die Aufgaben der NRB sowie eine Reihe von Verfahren fest, die die unionsweit harmonisierte Anwendung des gemeinsamen Rechtsrahmens gewährleisten. Die Rahmenrichtlinie überträgt den NRB somit spezifische Aufgaben zur Regulierung der Märkte für elektronische Kommunikation (Urteil vom 11. März 2010, Telekomunikacja Polska, C‑522/08, EU:C:2010:135, Rn. 21).
58 Daraus folgt, dass diese Richtlinie, die, wie in Rn. 51 des vorliegenden Urteils ausgeführt, keine vollständige Harmonisierung vornimmt, nicht dazu bestimmt ist, eine spezifische und abschließende Liste der Befugnisse aufzustellen, die die Mitgliedstaaten den NRB verleihen können, um die Wahrnehmung dieser Aufgaben und die Erreichung der genannten Ziele zu gewährleisten.
59 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass die NRB bei der Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Funktionen über eine weitreichende Befugnis verfügen, um die Regulierungsbedürftigkeit eines Marktes in jedem Einzelfall beurteilen zu können (Urteile vom 15. September 2016, Koninklijke KPN u. a., C‑28/15, EU:C:2016:692, Rn. 36, sowie vom 19. Oktober 2016, Ormaetxea Garai und Lorenzo Almendros, C‑424/15, EU:C:2016:780, Rn. 48).
60 Unter diesen Umständen trägt eine nationale Regelung, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung der NRB zum Schutz der Endnutzer die Befugnis verleiht, einen Beschluss zu erlassen, der u. a. eine bessere Transparenz und Vergleichbarkeit der kommerziellen Angebote und der Abrechnung von Telefondiensten gewährleistet, zur Erreichung der in Art. 8 der Rahmenrichtlinie genannten Ziele bei, insbesondere des in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie erwähnten Schutzes der Interessen der Nutzer, sowie der in Art. 8 Abs. 4 Buchst. b und d der Richtlinie angeführten Ziele, einen weitgehenden Verbraucherschutz in den Beziehungen zwischen Kunden und Anbietern zu gewährleisten und für die Bereitstellung klarer Informationen u. a. über die Tarife für öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste zu sorgen.
61 Daraus folgt, dass die Befugnis, den Zeitrahmen für die Verlängerung kommerzieller Angebote und für die Abrechnung von Telefondiensten zu regulieren, grundsätzlich als eine der Befugnisse angesehen werden kann, über die die NRB verfügen müssen, um die mit der Rahmenrichtlinie übertragenen Aufgaben wahrnehmen und ihre Ziele erreichen zu können.
62 Gleichwohl muss die Ausübung dieser Befugnis, um mit dieser Richtlinie vereinbar zu sein, gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie u. a. in angemessenem Verhältnis zu den damit verfolgten Zielen stehen und den Grundsatz der Gleichbehandlung wahren, wie es Art. 8 Abs. 5 Buchst. b der Richtlinie im Wesentlichen verlangt.
63 Insoweit ist es Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits und die Auslegung der nationalen Regelung zuständig ist, zu bestimmen, ob und inwieweit der in Rede stehende Beschluss diesen Anforderungen entspricht. Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem vorlegenden Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, ist jedoch befugt, diesem Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die dem vorlegenden Gericht eine Entscheidung ermöglichen (Urteile vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C‑391/20, EU:C:2022:638, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. Februar 2023, Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland, C‑372/21, EU:C:2023:59, Rn. 38).
64 Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der in Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Rahmenrichtlinie konkretisiert wird, ist darauf hinzuweisen, dass dessen Wahrung insbesondere bedeutet, dass die in Rede stehende Maßnahme geeignet sein muss, die Erreichung der verfolgten Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen darf, was hierzu erforderlich ist; stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen, und die durch sie bedingten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 2018, Menci, C‑524/15, EU:C:2018:197, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. März 2023, PrivatBank u. a., C‑78/21, EU:C:2023:137, Rn. 70).
65 Insoweit ergibt sich aus den Angaben des vorlegenden Gerichts zunächst, dass die Ausübung der durch das italienische Recht verliehenen Befugnis durch die AGCOM, sowohl für die Verlängerung kommerzieller Angebote als auch für die Abrechnung der elektronischen Kommunikationsdienste einen Mindestzeitrahmen vorzuschreiben, geeignet ist, die Probleme zu beheben, die die AGCOM bei der öffentlichen Konsultation, die dem in Rede stehenden Beschluss vorausging, festgestellt wurden. Die Festlegung eines einheitlichen Zeitrahmens ermöglicht es den Endnutzern nämlich, die verschiedenen kommerziellen Angebote zu vergleichen und die finanziellen Belastungen, die sich aus den ihnen angebotenen Verträgen ergeben, in vollem Umfang zu kennen, den Anschein günstigerer Preise, der sich aus einer Berechnung auf der Grundlage eines kürzeren als des in der Praxis üblichen zeitlichen Faktors ergibt, zu vermeiden sowie die durch die empfangene Dienstleistung entstandenen Ausgaben zu kontrollieren, insbesondere bei Mobilfunkdiensten in Italien, bei denen es sich in der Mehrzahl um im Voraus bezahlte Dienstleistungen handelt. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung erscheint daher geeignet, die Erreichung der verfolgten Zielsetzung zu gewährleisten.
66 Sodann führt das vorlegende Gericht selbst im Wesentlichen aus, dass die Maßnahmen, die Gegenstand des in Rede stehenden Beschlusses sind und im Einklang mit der anwendbaren Regelung erlassen wurden, die am wenigsten belastenden seien, um den Verbraucherschutz im Hinblick auf die von der AGCOM festgestellten Probleme wirksam zu gewährleisten. Alternative Maßnahmen wie die Bereitstellung interaktiver Anleitungen oder einer Rechenmaschine für den Vergleich der kommerziellen Angebote auf Grundlage desselben zeitlichen Parameters könnten sich nämlich angesichts der beträchtlichen Zahl von italienischen Nutzern, die kein Smartphone besäßen oder das Internet nicht nutzten, als ineffektiv erweisen. Außerdem könnte die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Preisprognose auch auf monatlicher Grundlage dem Verbraucherschutz schaden, da eine solche Verpflichtung Verwirrung in Bezug auf den tatsächlichen Inhalt der Vertragsklauseln über den Abrechnungszeitrahmen hervorrufen könnte.
67 Schließlich scheinen die Maßnahmen, die Gegenstand des in Rede stehenden Beschlusses sind, die Rechte und Interessen der Telefondienstbetreiber nicht übermäßig zu beeinträchtigen, da sie insbesondere deren Freiheit, den Preis für ihre Dienste festzulegen und kommerzielle Angebote für einen Zeitrahmen von mehr als vier Wochen anzubieten, nicht schmälern, wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt. Folglich scheinen die durch diese Maßnahmen bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen zu stehen.
68 Zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der in Art. 8 Abs. 5 Buchst. b der Rahmenrichtlinie konkretisiert wird, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 15. September 2022, Brown/Kommission und Rat, C‑675/20 P, EU:C:2022:686, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
69 Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende unterschiedliche Behandlung von Mobilfunk- und Festnetzdiensten darauf beruhe, dass sich diese beiden Kategorien von Diensten zum Zeitpunkt des Erlasses des in Rede stehenden Beschlusses nicht in vergleichbaren Situationen befunden hätten.
70 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Vergleichbarkeit der Situationen für die Feststellung, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vorliegt, im Hinblick auf den Gegenstand und das Ziel der in Rede stehenden nationalen Regelung zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C‑127/07,EU:C:2008:728, Rn. 25 und 26, vom 9. März 2017, Milkova, C‑406/15, EU:C:2017:198, Rn. 56 und 57, sowie vom 26. Juni 2018, MB [Geschlechtsumwandlung und Altersrente], C‑451/16, EU:C:2018:492, Rn. 42).
71 Im vorliegenden Fall soll die in Rede stehende nationale Regelung die NRB in die Lage versetzen, den Verbraucherschutz zu gewährleisten, indem sie u. a. eine einheitliche Grundlage für den Vergleich der kommerziellen Angebote sicherstellt und eine bessere Kontrolle der durch die empfangene Dienstleistung entstandenen Ausgaben ermöglicht, wobei die in Rn. 34 des vorliegenden Urteils genannten Unterschiede im Zusammenhang mit den Merkmalen der verschiedenen in Rede stehenden Kategorien von Diensten, insbesondere in Bezug auf das Überwiegen bestimmter Zeitrahmen für die Verlängerung dieser Angebote und für die Abrechnung auf verschiedenen Märkten sowie hinsichtlich der Modalitäten der Zahlung des Preises für diese Dienste, darauf hindeuten, dass die Situationen dieser Kategorien von Diensten nicht vergleichbar sind.
72 Unter diesen Umständen scheint der in Rede stehende Beschluss unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln.
73 Daraus folgt, dass – vorbehaltlich einer vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung – die Ausübung der Befugnisse, die der AGCOM durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung übertragen wurden, bei dem Erlass des in Rede stehenden Beschlusses in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht und den Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet.
74 Dies vorausgeschickt, ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Mindestharmonisierung strengere Bestimmungen in diesem Bereich beibehalten oder erlassen können, vorausgesetzt jedoch, dass solche Bestimmungen insbesondere nicht geeignet sind, die Erreichung des von den in Rede stehenden Richtlinien vorgeschriebenen Ergebnisses ernstlich in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2016, Muladi, C‑447/15, EU:C:2016:533, Rn. 43).
75 Insoweit ist, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung strengere Verbraucherschutzbestimmungen als die der Rahmen- und der Universaldienstrichtlinie vorsieht, festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen von Fastweb in ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Regelung dadurch, dass sie die Möglichkeit der Telefonbetreiber, den Zeitrahmen ihrer kommerziellen Angebote zu modulieren, einschränkt, den Wettbewerb zwischen den Betreibern von Telefondiensten in Italien beschränkt, da es diesen weiterhin freisteht, einen solchen Wettbewerb insbesondere über den Preis und die Qualität der angebotenen Dienstleistungen zu führen.
76 Außerdem ist festzustellen, dass die nationale Regelung nicht gegen die Art. 20 und 21 der Universaldienstrichtlinie verstößt. Diese beziehen sich nämlich, wie ihr jeweiliger Wortlaut zeigt, auf die Informationen, die Verträge über die Bereitstellung von Diensten für die Verbindung mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz und/oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten enthalten müssen, und auf das Recht der Teilnehmer, ihren Vertrag im Fall einer Änderung zu widerrufen, sowie auf die Verpflichtungen zur Transparenz und Veröffentlichung von Informationen, die Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, auferlegt werden können. Dagegen beziehen sich diese Bestimmungen nicht auf die Bedingungen für die Erfüllung der Verträge über die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste, zu denen die Problematik des Zeitrahmens für die Verlängerung kommerzieller Angebote und für die Abrechnung gehört.
77 Das Gleiche gilt für Art. 22 dieser Richtlinie, der die Informationen über die Qualität der Dienste, zu deren Veröffentlichung die Unternehmen verpflichtet werden können, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und/oder ‑dienste anbieten, sowie die Anforderungen an die Dienstqualität, die die NRB festlegen können, betrifft.
78 Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung geeignet ist, die Erreichung des von der Rahmen- und der Universaldienstrichtlinie vorgeschriebenen Ergebnisses ernstlich in Frage zu stellen.
79 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende mit diesen Richtlinien in Einklang zu stehen scheint. Art. 49 und 56 AEUV
80 Das vorlegende Gericht möchte ferner wissen, ob die genannte nationale Regelung mit den Art. 49 und 56 AEUV vereinbar ist.
81 Es ist festzustellen, dass als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und/oder der Dienstleistungsfreiheit alle Maßnahmen zu verstehen sind, die die Ausübung der von den Art. 49 und 56 AEUV garantierten Freiheiten untersagen, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C‑463/13, EU:C:2015:25, Rn. 45).
82 Der Begriff der Beschränkung umfasst die von einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, den Marktzugang von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Urteile vom 29. März 2011, Kommission/Italien,C‑565/08, EU:C:2011:188, Rn. 46, und vom 14. Februar 2019, Milivojević, C‑630/17, EU:C:2019:123, Rn. 64).
83 Im Ausgangsverfahren steht fest, dass die im in Rede stehenden Beschluss enthaltenen Maßnahmen, die im Einklang mit der maßgeblichen nationalen Regelung erlassen wurden, ohne Rücksicht auf den Ort der Niederlassung der Telefondienstanbieter gelten.
84 Fastweb macht jedoch geltend, dass diese Maßnahmen eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs darstellten, da die Italienische Republik der einzige Mitgliedstaat sei, in dem die NRB befugt sei, Mindestzeitrahmen für die Abrechnung festzulegen, und dass daher ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Betreiber u. a. ein anderes Verwaltungs- und Abrechnungssystem einführen müsse, um sich an den italienischen Rechtsrahmen anzupassen, was ihn zusätzlichen Verwaltungskosten aussetzen würde.
85 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats nicht allein deshalb eine Beschränkung im Sinne des AEU-Vertrags darstellt, weil andere Mitgliedstaaten die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Erbringer gleichartiger Dienstleistungen weniger strengen oder wirtschaftlich interessanteren Vorschriften unterwerfen (Urteil vom 12. September 2013, Konstantinides, C‑475/11, EU:C:2013:542, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
86 Daraus folgt, wie der Generalanwalt in den Nrn. 50 und 51 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, dass das Vorliegen einer Beschränkung im Sinne des AEU-Vertrags nicht allein daraus abgeleitet werden kann, dass die mit dem in Rede stehenden Beschluss eingeführten Obergrenzen in keinem anderen Mitgliedstaat bestehen.
87 Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht hervor, dass die von Fastweb behaupteten zusätzlichen Verwaltungskosten für sich genommen geeignet wären, Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten von der Ausübung der durch die Art. 49 und 56 AEUV garantierten Freiheiten abzuhalten.
88 Nach alledem ist auf die Fragen 2 bis 4 zu antworten, dass die Art. 49 und 56 AEUV, Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Buchst. a, Abs. 4 Buchst. b und d und Abs. 5 Buchst. b der Rahmenrichtlinie sowie die Art. 20 bis 22 der Universaldienstrichtlinie in Verbindung mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die der NRB die Befugnis verleiht, einen Beschluss zu erlassen, der zum einen den Betreibern von Mobilfunkdiensten einen Zeitrahmen für die Verlängerung kommerzieller Angebote und einen Zeitrahmen für die Abrechnung vorschreibt, die nicht weniger als vier Wochen betragen dürfen, und zum anderen den Betreibern von Festnetzdiensten und damit verbundenen Diensten einen Zeitrahmen für die Verlängerung solcher Angebote und einen Zeitrahmen für die Abrechnung vorschreibt, die monatlich oder mehrmonatig sein müssen, sofern sich die beiden in Rede stehenden Kategorien von Diensten im Hinblick auf den Gegenstand und das Ziel der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung in unterschiedlichen Situationen befinden. Kosten
89 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Die Art. 49 und 56 AEUV, Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Buchst. a, Abs. 4 Buchst. b und d und Abs. 5 Buchst. b der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung sowie die Art. 20 bis 22 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung, in Verbindung mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die der nationalen Regulierungsbehörde die Befugnis verleiht, einen Beschluss zu erlassen, der zum einen den Betreibern von Mobilfunkdiensten einen Zeitrahmen für die Verlängerung kommerzieller Angebote und einen Zeitrahmen für die Abrechnung vorschreibt, die nicht weniger als vier Wochen betragen dürfen, und zum anderen den Betreibern von Festnetzdiensten und damit verbundenen Diensten einen Zeitrahmen für die Verlängerung solcher Angebote und einen Zeitrahmen für die Abrechnung vorschreibt, die monatlich oder mehrmonatig sein müssen, sofern sich die beiden in Rede stehenden Kategorien von Diensten im Hinblick auf den Gegenstand und das Ziel dieser nationalen Regelung in unterschiedlichen Situationen befinden. Unterschriften