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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.10.2022 – C-301/21

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:2022:811

Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 2 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 20. Oktober 2022 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78/EG – Art. 2 Abs. 1 und 2 – Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters – Nationale Regelung, die bewirkt, dass die Besoldung mancher Richter höher ist als die anderer Richter, die denselben Rang haben und dieselben Tätigkeiten ausüben – Art. 1 – Zweck – Abschließender Charakter der genannten Diskriminierungen“ In der Rechtssache C‑301/21 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Oradea (Berufungsgericht Oradea, Rumänien) mit Entscheidung vom 12. April 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Mai 2021, in dem Verfahren Curtea de Apel Alba Iulia u. a. gegen YF u. a., Beteiligte: Consiliul Național pentru Combaterea Discriminării, Tribunalul Cluj, erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer A. Arabadjiev (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie des Richters A. Kumin und der Richterin I. Ziemele, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der rumänischen Regierung, vertreten durch E. Gane als Bevollmächtigte im Beistand von A. Wellman, Consilier, – von Irland, vertreten durch M. Browne, A. Joyce und J. Quaney als Bevollmächtigte im Beistand von D. Fennelly, BL, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Carpus Carcea und D. Martin als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c a. E. und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16) sowie von Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen YF u. a., sieben rumänischen Richtern (im Folgenden: in Rede stehende Richter), auf der einen Seite und der Curtea de Apel Alba Iulia (Berufungsgericht Alba Iulia, Rumänien) sowie vier weiteren rumänischen Gerichten in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber dieser Richter (im Folgenden: betreffende Gerichte) auf der anderen Seite über einen Antrag, die betreffenden Gerichte wegen einer angeblichen Diskriminierung in Bezug auf die Beschäftigung zu verurteilen, den in Rede stehenden Richtern eine Entschädigung in Höhe der Differenz zwischen ihrer tatsächlichen Besoldung und derjenigen zu zahlen, die sie gemäß einer nationalen Regelung, die sie für auf sie anwendbar halten, hätten erhalten müssen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Gemäß ihrem Art. 1 bezweckt die Richtlinie 2000/78 „die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten“.

4 Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie sieht vor: „(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf. (2) Im Sinne des Absatzes 1 a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde; b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn: i) diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich, oder ii) der Arbeitgeber oder jede Person oder Organisation, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, ist im Falle von Personen mit einer bestimmten Behinderung aufgrund des einzelstaatlichen Rechts verpflichtet, geeignete Maßnahmen entsprechend den in Artikel 5 enthaltenen Grundsätzen vorzusehen, um die sich durch diese Vorschrift, dieses Kriterium oder dieses Verfahren ergebenden Nachteile zu beseitigen.“

5 Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie bestimmt: „Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf … c) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts“.

6 Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie lautet: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist.“ Rumänisches Recht OG Nr. 137/2000

7 Gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Ordonanţa Guvernului nr. 137/2000 privind prevenirea și sancționarea tuturor formelor de discriminare (Regierungsverordnung Nr. 137/2000 über die Verhinderung und Bekämpfung jeglicher Form von Diskriminierung) vom 31. August 2000 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 166 vom 7. März 2014) in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: OG Nr. 137/2000) werden der Grundsatz der Gleichheit und des Nichtbestehens von Privilegien und Diskriminierungen insbesondere bei der Ausübung des Rechts auf Gleichbehandlung vor den nationalen Gerichten und vor jedem anderen Justizorgan gewährleistet.

8 Art. 2 Abs. 1 bis 3 der OG Nr. 137/2000 sieht vor: „(1) Diskriminierung im Sinne dieser Verordnung ist jede Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung aufgrund der Rasse, der Staatsangehörigkeit, der ethnischen Herkunft, der Sprache, der Religion, der sozialen Klasse, der Weltanschauung, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, des Alters, einer Behinderung, einer nicht ansteckenden chronischen Krankheit, einer HIV‑Infektion, der Zugehörigkeit zu einer benachteiligten Gruppe oder eines sonstigen Kriteriums, das bezweckt oder bewirkt, dass die gleichberechtigte Anerkennung, Geltendmachung oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der in den politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder sonstigen Bereichen des öffentlichen Lebens gesetzlich anerkannten Rechte beschränkt wird. (2) Eine Bestimmung, die Personen auf einer der in Abs. 1 genannten Grundlagen diskriminiert, wird als diskriminierend im Sinne der vorliegenden Verordnung erachtet. (3) Diskriminierend im Sinne der vorliegenden Verordnung sind scheinbar neutrale Bestimmungen, Kriterien oder Praktiken, die bestimmte Personen aufgrund der in Abs. 1 genannten Kriterien gegenüber anderen Personen benachteiligen, es sei denn, diese Bestimmungen, Kriterien oder Praktiken sind objektiv durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und die Methoden, um es zu erreichen, sind angemessen und erforderlich.“

9 In Art. 5 der OG Nr. 137/2000 heißt es, dass die Ungleichbehandlung aufgrund eines Merkmals im Zusammenhang mit den in Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Kriterien keine Diskriminierung darstellt, wenn wegen der Art der beruflichen Tätigkeiten oder des Kontexts, in dem sie verrichtet werden, ein solches Merkmal eine tatsächliche und entscheidende Berufsanforderung darstellt, sofern das Ziel legitim und die Anforderung verhältnismäßig ist.

10 In Art. 27 Abs. 1 und 2 der OG Nr. 137/2000 heißt es: „(1) „Jede Person, die sich als Opfer einer Diskriminierung sieht, kann nach den allgemeinen Rechtsvorschriften bei Gericht eine Entschädigung und die Wiederherstellung des Zustands, der vor der Diskriminierung bestand, oder die Beseitigung des sich aus der Diskriminierung ergebenden Zustands verlangen. … (2) Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Ereignisse oder dem Zeitpunkt, zu dem der Betreffende davon Kenntnis erlangen konnte.“ OUG Nr. 27/2006

11 Art. 2 der Ordonanţa de urgenţă a Guvernului nr. 27/2006 privind salarizarea şi alte drepturi ale judecătorilor, procurorilor şi altor categorii de personal din sistemul justiţiei (Dringlichkeitsverordnung Nr. 27/2006 der Regierung über die Dienstbezüge und anderen Ansprüche von Richtern, Staatsanwälten und sonstigen Bediensteten des Justizsystems) vom 29. März 2006 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 314 vom 7. April 2006) in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: OUG Nr. 27/2006) lautet: „Die Dienstbezüge und anderen Ansprüche von Richtern, Staatsanwälten, des ihnen gleichgestellten Personals und der beigeordneten Richter und Staatsanwälte werden unter Berücksichtigung des Ortes und der Rolle der Justiz im Rechtsstaat, der Verantwortung, der Komplexität und der Risiken der Tätigkeiten, der Unvereinbarkeiten und der Verbote, die von Gesetzes wegen für diese Personalkategorien vorgesehen sind, bestimmt.“

12 Art. 3 der OUG Nr. 27/2006 sieht vor, dass Richter, Staatsanwälte, beigeordnete Richter und Staatsanwälte sowie das den Richtern und Staatsanwälten gleichgestellte Justizpersonal für die ausgeübte Tätigkeit Anspruch auf eine monatliche Bruttogrundbesoldung haben, die im Verhältnis zum Rang der Gerichte oder Staatsanwaltschaften, zu den Tätigkeiten und dem Dienstalter in der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft auf der Grundlage des „sektorbezogenen Referenzwerts“ und der Multiplikationskoeffizienten im Anhang, der integraler Bestandteil dieser Dringlichkeitsverordnung ist, festgelegt wird.

13 Gemäß Art. 11 der OUG Nr. 27/2006 werden die Staatsanwälte der nationalen Antikorruptionsdirektion und die der Direktion für die Ermittlung von Straftaten auf dem Gebiet der organisierten Kriminalität und des Terrorismus bezahlt, wie es im Anhang, Teil A, Nrn. 6 bis 13 dieser Dringlichkeitsverordnung in Anbetracht der Ämter, die sie innehaben oder denen sie von Gesetzes wegen gleichgestellt sind, vorgesehen ist.

14 Gemäß Art. 40 der OUG Nr. 27/2006 gelten ihre Bestimmungen ab April 2006.

15 Der Anhang Teil A („Multiplikationskoeffizienten“) der OUG Nr. 27/2006 enthält eine Nr. 13, in der es heißt, dass der Multiplikationskoeffizient 19,00 der Tätigkeit als „Staatsanwalt“ der Staatsanwaltschaft bei der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien) entspricht. Des Weiteren ist derselbe Koeffizient in Nr. 14 des Teils A des Anhangs für die Tätigkeit als „Präsident, Generalstaatsanwalt“ der Berufungsgerichte und der Staatsanwaltschaften bei den Berufungsgerichten vorgesehen. OG Nr. 10/2007

16 Art. 1 der Ordonanţa Guvernului nr. 10/2007 privind creşterile salariale ce se vor acorda în anul 2007 personalului bugetar şi personalului salarizat potrivit Ordonanței de urgență a Guvernului nr. 24/2000 privind sistemul de stabilire a salariilor de bază pentru personalul contractual din sectorul bugetar și personalului salarizat potrivit anexelor nr. II şi III la Legea nr. 154/1998 privind sistemul de stabilire a salariilor de bază în sectorul bugetar şi a indemnizaţiilor pentru persoane care ocupă funcţii de demnitate publică (Regierungsverordnung Nr. 10/2007 über die Gehaltserhöhungen, die den aus dem Haushalt entlohnten und den angestellten Beschäftigten im Jahr 2007 gemäß der Dringlichkeitsverordnung Nr. 24/2000 der Regierung über das System zur Festlegung der Grundgehälter für das Vertragspersonal des Haushaltsbereichs und die angestellten Beschäftigten nach den Anhängen II und III des Gesetzes Nr. 154/1998 über das System zur Festlegung der Grundgehälter des Haushaltsbereichs und der Entschädigungen für öffentliche Amtsträger gewährt werden) vom 31. Januar 2007 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 80 vom 1. Februar 2007) in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: OG Nr. 10/2007) sieht vor: „2007 werden die Grundgehälter des Vertragspersonals des Haushaltsbereichs … angehoben …: a) um 5 % ab dem 1. Januar 2007 im Vergleich zum Dezember 2006; b) um 2 % ab dem 1. April 2007 im Vergleich zum März 2007; c) um 11 % ab dem 1. Oktober 2007 im Vergleich zum September 2007.“ Rahmengesetz Nr. 330/2009

17 Art. 1 Abs. 1 und 2 der Legea-cadru nr. 330/2009 privind salarizarea unitară a personalului plătit din fonduri publice (Rahmengesetz Nr. 330/2009 über die einheitliche Vergütung von aus öffentlichen Mitteln entlohnten Beschäftigten) vom 5. November 2009 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 762 vom 9. November 2009) in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Rahmengesetz Nr. 330/2009) ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. In dieser Vorschrift heißt es: „(1) Das vorliegende Gesetz soll die Umsetzung eines einheitlichen Systems für die Vergütung des Personals des Haushaltsbereichs regeln, das aus dem konsolidierten allgemeinen Haushalt des Staates bezahlt wird. (2) Ab dem Inkrafttreten des gesamten oder von Teilen des vorliegenden Gesetzes sind und bleiben die Ansprüche des in Abs. 1 genannten Personals ausschließlich die vom vorliegenden Gesetz vorgesehenen. …“

18 Aus Art. 2 dieses Rahmengesetzes geht hervor, dass seine Bestimmungen für das Personal der Behörden und öffentlichen Institutionen gelten, unter denen die Justizbehörden ausdrücklich genannt werden.

19 Gemäß Art. 12 Abs. 1 dieses Rahmengesetzes sind die Klassifikationskoeffizienten, auf deren Grundlage das monatliche Grundgehalt, die Prämien und die anderen für jeden Tätigkeitsbereich spezifischen Ansprüche festgelegt werden, in den Anhängen dieses Rahmengesetzes vorgesehen. Gemäß Art. 12 Abs. 2 des Rahmengesetzes Nr. 330/2009 beträgt der Einstufungskoeffizient 1,00 für das Jahr 2010 705 rumänische Lei (RON) (ca. 143,15 Euro), und die Erhöhung des Einstufungskoeffizienten 1,00 nach dem Jahr 2010 wurde von einer Senkung der Zahl der Beschäftigten abhängig gemacht, die für die Erreichung der jährlichen Ziele erforderlich war, was den Anteil an den Personalausgaben im in Art. 5 dieses Rahmengesetzes vorgesehenen Bruttoinlandsprodukt (BIP) betrifft, um ein Niveau des Einstufungskoeffizienten 1,00 von 1110 RON (ca. 225,39 Euro) im Jahr 2015 zu erreichen. Außerdem sieht Art. 12 Abs. 3 dieses Rahmengesetzes vor, dass, was das Jahr 2010 betrifft, das monatliche Grundgehalt gemäß Art. 30 Abs. 5 dieses Rahmengesetzes festgelegt wird, ohne dass die in dessen Anhängen vorgesehenen Einstufungskoeffizienten herangezogen werden.

20 Art. 30 Abs. 5 des Rahmengesetzes Nr. 330/2009 sieht vor: „Im Jahr 2010 werden die Beschäftigten, die am 31. Dezember 2009 im Dienst waren, ihr bisheriges Gehalt, ohne von den Maßnahmen zur Kürzung der Personalausgaben des Monats Dezember 2009 beeinträchtigt zu werden, wie folgt beibehalten: a) … das monatliche Grundgehalt wird das sein, das den Ämtern vom Dezember 2009 entspricht, zuzüglich den Zulagen gemäß den Anhängen zu diesem Gesetz; b) die in den Anhängen zu diesem Gesetz vorgesehenen Zulagen, die nicht im … monatlichen Grundgehalt enthalten sind, werden in einer Höhe gewährt, die dem für den Monat Dezember 2009 berechneten Betrag entspricht.“ Arbeitsgesetzbuch

21 Art. 5 der Legea nr. 53/2003 privind Codul muncii (Gesetz Nr. 53/2003 über das Arbeitsgesetzbuch) vom 24. Januar 2003 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 72 vom 5. Februar 2003) in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Arbeitsgesetzbuch) bestimmt: „(1) Die Arbeitsverhältnisse sind durch den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer und Arbeitgeber gekennzeichnet. (2) Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung eines Arbeitnehmers aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, der genetischen Merkmale, des Alters, der nationalen Zugehörigkeit, der Rasse, der Hautfarbe, der Ethnie, der Religion, der politischen Überzeugungen, der sozialen Herkunft, einer Behinderung, der familiären Situation oder Verantwortung, der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder der gewerkschaftlichen Tätigkeit ist verboten. (3) Handlungen und Fälle von Ausschluss, Unterscheidung, Beschränkung oder Bevorzugung, die auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten Kriterien beruhen und zum Zweck oder die Wirkung haben, die Anerkennung, den Gebrauch oder die Ausübung der vom Arbeitsrecht vorgesehenen Rechte nicht zu gewähren, zu beschränken oder auszuschließen, stellen eine unmittelbare Diskriminierung dar. (4) Handlungen und Tatsachen, die dem Anschein nach auf anderen Kriterien als den in Abs. 2 genannten beruhen, aber eine unmittelbare Diskriminierung bewirken, stellen eine mittelbare Diskriminierung dar.“

22 Nach Art. 268 Abs. 1 Buchst. c des Arbeitsgesetzbuchs können Klagen zur Regelung eines Arbeitskonflikts innerhalb von drei Jahren ab der Entstehung des Klagerechts erhoben werden, wenn der Gegenstand des einzelnen Arbeitskonflikts in der Zahlung ausstehender Gehaltsansprüche oder von Entschädigungen an den Arbeitnehmer besteht, sowie im Fall der Haftung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Gesetz über den sozialen Dialog

23 Art. 211 der Legea nr. 62/2011 a dialogului social (Gesetz Nr. 62/2011 über den sozialen Dialog) vom 10. Mai 2011 (erneut veröffentlicht im Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 625 vom 31. August 2012) in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz über den sozialen Dialog) bestimmt: „Klagen können von denjenigen, deren Rechte verletzt wurden, auf folgende Weise erhoben werden: … c) die Zahlung von Schadensersatz für den erlittenen Schaden und die Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Beträge können innerhalb von drei Jahren ab dem Eintritt des Schadens geltend gemacht werden.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

24 In den Jahren 2006 bis 2009 wurde der Mehrheit der in Rumänien tätigen Richter (im Folgenden: dienstältere Richter) durch gerichtliche Entscheidungen ein Anspruch auf Zahlung erhöhter monatlicher Bruttogrundbesoldungen zuerkannt. Dabei wird zum einen ein höherer Multiplikationskoeffizient auf ihre Besoldung angewandt, der demjenigen entspricht, den die Staatsanwälte der nationalen Antikorruptionsdirektion und die der Direktion für die Ermittlung von Straftaten auf dem Gebiet der organisierten Kriminalität und des Terrorismus erhalten, und zum anderen gemäß den Bestimmungen von Art. 1 OG Nr. 10/2007 ein erhöhter sektorbezogener Referenzwert berücksichtigt.

25 Nach dem Inkrafttreten des Rahmengesetzes Nr. 330/2009 am 1. Januar 2010 wurde die Besoldung der Richter gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle gleich berechnet, und sämtliche Klagen, die von den Richtern erhoben worden waren, die ihren Dienst ab dem 1. Januar 2010 angetreten hatten, und die auf die in der vorherigen Randnummer genannten Erhöhungen gerichtet waren, wurden auf der Grundlage dieser Besoldungsgleichheit abgewiesen.

26 Mit der für die nationalen Gerichte verbindlichen Entscheidung Nr. 7/2019 vom 11. Februar 2019 entschied die Înalta Curte de Casație și Justiție (Hoher Kassations- und Gerichtshof, Rumänien), die mit einem Rechtsmittel im Interesse des Gesetzes befasst war, dass gemäß Art. 1 Abs. 2 des Rahmengesetzes Nr. 330/2009 die in Art. 1 Abs. 1 OG Nr. 10/2007 vorgesehenen Erhöhungen selbst nach dem Inkrafttreten dieses Rahmengesetzes in der monatlichen Bruttogrundbesoldung enthalten seien und blieben (im Folgenden: Urteil des Hohen Kassations- und Gerichtshofs).

27 Nach dem Urteil des Hohen Kassations- und Gerichtshofs bewilligte das Ministerul Justiției (Justizministerium, Rumänien) den Gerichten Gelder für die rückwirkende Zahlung von Besoldungserhöhungen an die dienstälteren Richter gemäß den zu ihren Gunsten in den Jahren 2006 bis 2009 erlassenen gerichtlichen Entscheidungen. Das Ministerium weigerte sich jedoch, Gelder zugunsten der anderen Richter wie der in Rede stehenden Richter freizugeben, zu deren Gunsten keine solchen gerichtlichen Entscheidungen erlassen worden waren.

28 In diesem Kontext erhoben die in Rede stehenden Richter am 10. März 2020 Klage vor dem Tribunalul Bihor (Regionalgericht Bihor, Rumänien) und beantragten, die betreffenden Gerichte zu verurteilen, ihnen eine Entschädigung in Höhe der Differenz zwischen ihrer tatsächlichen Besoldung und derjenigen zu zahlen, die sie unter Berücksichtigung des in der OUG Nr. 27/2006 vorgesehenen Multiplikationskoeffizienten hätten erhalten müssen. Zur Stützung dieser Klage machten sie geltend, dass sie im Vergleich zu den dienstälteren Richtern, deren Besoldung erhöht worden sei, diskriminiert würden, da sie im selben Zeitraum für denselben Arbeitgeber dieselbe Arbeit verrichtet hätten. Die betreffenden Gerichte machten zum einen auf der Grundlage von Art. 211 Buchst. c des Gesetzes über den sozialen Dialog geltend, dass die Klage verjährt sei, weil seit dem Zeitpunkt, an dem der angebliche Schaden eingetreten sei, mehr als drei Jahre vergangen seien, und zum anderen, dass im vorliegenden Fall keine Diskriminierung vorliege, da die Situation der beiden Kategorien von Richtern nicht vergleichbar sei.

29 Mit Urteil vom 18. September 2020 gab das Tribunalul Bihor (Regionalgericht Bihor) der Klage der in Rede stehenden Richter statt. Es wies zum einen die Einrede der Verjährung mit der Begründung zurück, dass die in Art. 27 Abs. 2 OG Nr. 137/2000 vorgesehene Sonderverjährungsfrist von drei Jahren anwendbar sei, die ab dem Zeitpunkt, an dem sich das diskriminierende Ereignis ereignet habe oder an dem der Betreffende davon habe Kenntnis erlangen können, laufe. Zum anderen war es der Auffassung, dass die betreffenden Gerichte eine diskriminierende Situation gegenüber den in Rede stehenden Richtern geschaffen hätten, indem sie die Besoldungserhöhungen nur bestimmten Richter rückwirkend gezahlt hätten. Infolgedessen wurden die betreffenden Gerichte verurteilt, den in Rede stehenden Richtern dieselben Besoldungserhöhungen zu zahlen, wie sie es bei den dienstälteren Richtern rückwirkend in den Monaten Dezember 2019 und Januar 2020 getan hätten.

30 Die betreffenden Gerichte legten gegen dieses Urteil beim vorlegenden Gericht, der Curtea de Apel Oradea (Berufungsgericht Oradea), Berufung ein. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass sich die in Rede stehenden Richter nicht auf eine Diskriminierung ihnen gegenüber berufen könnten, da die Zahlung der Besoldungserhöhungen zugunsten der dienstälteren Richter auf der Grundlage zu ihren Gunsten erlassener gerichtlicher Entscheidungen erfolgt sei, nachdem diese durch ein Urteil des Hohen Kassations- und Gerichtshofs ausgelegt worden seien. Die in Rede stehenden Richter könnten sich jedoch auf diese Entscheidungen nicht berufen.

31 Die in Rede stehenden Richter machen ihrerseits geltend, dass sie zwar in dem Zeitraum zwischen 2006 und 2009, in dem zugunsten der dienstälteren Richter gerichtliche Entscheidungen erlassen worden seien, noch keine Richter gewesen seien, dass aber das Urteil des Hohen Kassations- und Gerichtshofs nichtsdestotrotz nach diesem Zeitraum erlassen worden sei, so dass die Wirkungen dieser Entscheidungen auf die Zukunft erstreckt worden seien. Diese Wirkungen beträfen daher auch einen Zeitraum, in dem die in Rede stehenden Richter ihren Dienst zeitgleich mit den dienstälteren Richtern ausgeübt hätten, und zwar den Zeitraum zwischen 2010 und 2015.

32 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass nach den nationalen Rechtsvorschriften arbeitsrechtliche Streitigkeiten über die Zahlung ausstehender Gehälter einer dreijährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 268 Buchst. c des Arbeitsgesetzbuchs unterlägen, die ab dem Zeitpunkt laufe, ab dem der Anspruch entstehe, und dass parallel Art. 211 Buchst. c des Gesetzes über den sozialen Dialog vorsehe, dass Klagen von denjenigen, deren Rechte verletzt worden seien, innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts erhoben werden könnten. In diesem Kontext stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob der Zugang zu einem Gericht gewährleistet ist, wenn der Einrede der Verjährung stattgegeben wird.

33 Außerdem hebt das vorlegende Gericht hervor, dass die betreffenden Gerichte den in Rede stehenden Richtern die Besoldungserhöhungen nur deshalb verweigerten, weil sie jünger seien und nach den von dienstälteren Richtern in den Jahren 2006 bis 2009 erhobenen Klagen in ihre Ämter berufen worden seien, obwohl sie in dem Zeitraum von 2010 bis 2015 unter denselben Bedingungen gearbeitet hätten. Daher fragt es sich, ob eine Auslegung des Unionsrechts, wonach die Besoldungserhöhungen gerichtlich nicht eingeklagt werden könnten, weil der Anspruch verjährt sei, nicht eine Diskriminierung zwischen den dienstälteren Richtern einerseits, für die die betreffenden Gerichte diese Erhöhungen in den Monaten Dezember 2019 und Januar 2020 anerkannt und gezahlt hätten, und Richtern wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden andererseits begründe, denen diese Gerichte keinen Anspruch auf solche Erhöhungen zuerkannt hätten und die ihre Klagen im Jahr 2020 erhoben hätten, obwohl diese beiden Kategorien von Richtern im selben Zeitraum für denselben Arbeitgeber gearbeitet und dieselben Tätigkeiten ausgeübt hätten.

34 Unter diesen Umständen hat die Curtea de Apel Oradea (Berufungsgericht Oradea) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind die Bestimmungen des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 unter dem Aspekt der Gewährleistung gerichtlicher Verfahren, in denen „alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche … geltend machen können“, und die Bestimmungen des Art. 47 Abs. 1 der Charta unter dem Aspekt der Gewährleistung des Rechts auf „einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht“ dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Art. 211 Buchst. c des Gesetzes über den sozialen Dialog entgegenstehen, der vorsieht, dass die dreijährige Frist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen „ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts“ läuft, unabhängig davon, ob die Kläger Kenntnis vom Eintritt des Schadens (und von dessen Umfang) hatten oder nicht? 2. Sind die Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c a. E. der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Art. 1 Abs. 2 des Rahmengesetzes Nr. 330/2009 in der Auslegung durch das Urteil des Obersten Kassations- und Gerichtshofs entgegenstehen, wenn die in Rede stehenden Richter zum Zeitpunkt ihres Amtsantritts nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 330/2009 – eines Rechtsakts, der ausdrücklich vorsah, dass die Gehaltsansprüche ausschließlich die in diesem Gesetz vorgesehenen sind und bleiben – keine rechtliche Möglichkeit hatten, eine Erhöhung ihres Grundgehalts zu beantragen, wodurch sie bei der Besoldung gegenüber ihren Kollegen diskriminiert werden, auch wegen des Alters, was faktisch bedeutet, dass nur dienstälteren Richtern, die vor Januar 2010 in ihr Amt berufen wurden (und im Zeitraum von 2006 bis 2009 Gerichtsurteile erwirkt haben, deren Tenor im Lauf des Jahres 2019 auf der Grundlage des Urteils des Obersten Kassations- und Gerichtshofs klargestellt wurde), in den Monaten Dezember 2019/Januar 2020 rückwirkend für den Zeitraum von 2010 bis 2015 finanzielle Ansprüche (ähnlich wie die, die mit der Klage begehrt werden, die den Gegenstand der vorliegenden Rechtssache bildet) zuerkannt wurden, obwohl die in Rede stehenden Richter in diesem Zeitraum auch das Richteramt innehatten und die gleiche Arbeit unter denselben Bedingungen und in derselben Einrichtung geleistet haben? 3. Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen, dass sie einer Diskriminierung nur dann entgegenstehen, wenn diese als Kriterium eines der in Art. 1 dieser Richtlinie genannten Kriterien hat, oder stehen diese Bestimmungen, gegebenenfalls ergänzt durch andere Bestimmungen des Unionsrechts, vielmehr generell dem entgegen, dass ein Beschäftigter unter dem Aspekt der Vergütung anders behandelt wird als ein anderer Beschäftigter, wenn er die gleiche Arbeit für denselben Arbeitgeber während desselben Zeitraums und unter denselben Bedingungen leistet? Zum Antrag auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens

35 Das vorlegende Gericht hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen einem beschleunigten Verfahren nach Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen. Zur Stützung seines Antrags macht es geltend, dass ein solches Verfahren wegen der Spannungen gerechtfertigt sei, die bei den rumänischen Gerichten bestünden und sich aus dem sehr großen Unterschied in der Besoldung zwischen den Richtern ergäben.

36 Gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Präsident des Gerichtshofs auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder ausnahmsweise von Amts wegen, nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts, entscheiden, eine Vorlage zur Vorabentscheidung einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, wenn die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert.

37 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein solches beschleunigtes Verfahren ein Verfahrensinstrument ist, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll. Außerdem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass das beschleunigte Verfahren keine Anwendung finden kann, wenn die Sensibilität und die Komplexität der durch einen Fall aufgeworfenen rechtlichen Fragen kaum mit der Anwendung des beschleunigten Verfahrens zu vereinbaren sind, insbesondere, wenn es nicht angebracht erscheint, das schriftliche Verfahren vor dem Gerichtshof zu verkürzen (Urteil vom 23. November 2021, IS [Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses], C‑564/19, EU:C:2021:949, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38 Im vorliegenden Fall hat der Präsident des Gerichtshofs, nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts, mit Beschluss vom 28. Juni 2021 den Antrag, die vorliegende Rechtssache einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, zurückgewiesen.

39 Weder das Interesse der Einzelnen, so bedeutsam und legitim es auch sein mag, dass der Umfang der Rechte, die sie aus dem Unionsrecht ableiten, so schnell wie möglich bestimmt wird, noch der wirtschaftlich oder sozial sensible Charakter des Ausgangsverfahrens erfordern nämlich, dass es im Sinne von Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung rasch erledigt wird. Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

40 Die rumänische Regierung stellt in ihren schriftlichen Erklärungen die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in Frage. Sie ist zum einen der Ansicht, dass das vorlegende Gericht nicht die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen habe, die erforderlich seien, damit der Gerichtshof eine für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nützliche Antwort geben könne, und zum anderen, dass das vorlegende Gericht weder seine Wahl der Unionsrechtsvorschriften, um deren Auslegung es ersuche, noch die Verbindung erklärt habe, die es zwischen diesen Vorschriften und den auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften herstelle.

41 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, ist, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 8. Oktober 2020, Universitatea Lucian Blaga Sibiu u. a., C‑644/19, EU:C:2020:810, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42 Folglich gilt für Fragen, die das Unionsrecht betreffen, eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 8. Oktober 2020, Universitatea Lucian Blaga Sibiu u. a., C‑644/19, EU:C:2020:810, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43 Was die Beschreibung des tatsächlichen Rahmens betrifft, sind im vorliegenden Fall die vom vorlegenden Gericht gemachten Angaben in gewisser Hinsicht zwar lückenhaft, doch enthält das Vorabentscheidungsersuchen die Angaben, die für das Verständnis sowohl der Vorlagefragen als auch ihrer Tragweite erforderlich sind.

44 Außerdem ist nicht offensichtlich, dass die Unionsrechtsvorschriften, die das vorlegende Gericht in den Vorlagefragen nennt und die eine angebliche Diskriminierung wegen des Alters im Rahmen von Beschäftigungs- und Arbeitsverhältnissen betreffen, in keinem Zusammenhang mit dem Ausgangsrechtsstreit stünden.

45 Mithin ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig. Zu den Vorlagefragen Zur zweiten Frage

46 Mit seiner zweiten Frage, die als Erstes zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78 einer nationalen Regelung entgegensteht, die in der Auslegung durch eine verbindliche nationale Rechtsprechung dazu führt, dass die Besoldung von bestimmten nach dem Inkrafttreten dieser Regelung eingestellten Richtern niedriger ist als diejenige von Richtern, die vor deren Inkrafttreten eingestellt wurden.

47 Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob die Tatsache, dass die in Rede stehenden Richter, die nach dem 1. Januar 2010 eingestellt wurden, nicht die Möglichkeit hatten, für den Zeitraum 2010 bis 2015 auf der Grundlage der zugunsten der dienstälteren Richter in den Jahren 2006 und 2009 erlassenen Entscheidungen eine Erhöhung ihrer Besoldung zu beantragen, und zwar mit der Begründung, dass sie zu dieser Zeit nicht im Dienst gewesen seien, wegen ihres Alters eine weniger günstige Behandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78 erfahren als die dienstälteren Richter, die auf gerichtlichem Weg die rückwirkende Zahlung ihrer erhöhten Besoldung für diesen Zeitraum erwirkt haben.

48 In diesem Zusammenhang ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 zu entnehmen ist, dass sie im Rahmen der auf die Europäische Union übertragenen Zuständigkeiten für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts gilt. Somit fallen die Besoldungsbedingungen von Beamten einschließlich Richtern in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel, C‑49/18, EU:C:2019:106, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49 Als Zweites ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 der Richtlinie 2000/78 der Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne dieser Richtlinie verlangt, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung u. a. wegen des Alters geben darf. Eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne der Richtlinie liegt gemäß ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. b vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines bestimmten Alters gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

50 Im vorliegenden Fall ist zu ermitteln, ob sich aus den in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften eine Ungleichbehandlung zwischen den in Rede stehenden Richtern und den dienstälteren Richtern wegen ihres Alters ergibt.

51 Hierzu ist erstens festzustellen, wie Irland es in seinen schriftlichen Erklärungen getan hat, dass das vorlegende Gericht weder das Alter der in Rede stehenden Richter noch den Altersdurchschnitt oder die Altersstruktur des Personals der rumänischen Judikative genannt hat.

52 Wie die rumänische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, geht außerdem aus den maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften keineswegs hervor, dass das Alter ein Kriterium für den Zugang zur Richterschaft oder für die Richterbesoldung darstellt.

53 Infolgedessen ist das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters auszuschließen.

54 Zweitens hat das vorlegende Gericht keine spezielle Altersgruppe genannt, die einen besonderen Nachteil im Zusammenhang mit dem Alter erleidet, sondern lediglich festgestellt, dass sich die Weigerung, den in Rede stehenden Richtern eine Erhöhung ihrer Besoldung für den Zeitraum von 2010 bis 2015 zu gewähren, zum einen aus ihrem Dienstantritt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 330/2009 und zum anderen daraus ergebe, dass es keine gerichtlichen Entscheidungen zu ihren Gunsten gebe, die vor diesem Inkrafttreten erwirkt worden seien und mit denen ihnen das Recht auf Besoldungserhöhungen zuerkannt worden sei.

55 Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 kann aber zum einen nicht dahin ausgelegt werden, dass er dem entgegensteht, dass eine neue nationale Regelung nur auf Situationen anwendbar ist, die nach ihrem Inkrafttreten entstanden sind, da sich dieser Umstand nur aus der zeitlichen Wirkung der Anwendbarkeit eines neuen Gesetzes ergibt und nicht als solcher eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstellt.

56 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das Kriterium, das die Anwendung der neuen Regelung allein von dem objektiven und neutralen Element des Zeitpunkts der Einstellung abhängig macht, offensichtlich nichts mit einer Berücksichtigung des Alters der eingestellten Personen zu tun hat (Urteil vom 14. Februar 2019, Horgan und Keegan, C‑154/18, EU:C:2019:113, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57 Was zum anderen die Tatsache betrifft, dass es keine gerichtlichen Entscheidungen zugunsten der in Rede stehenden Richter gibt, die vor dem Inkrafttreten der neuen nationalen Regelung erwirkt wurden und ihnen einen Anspruch auf Besoldungserhöhungen zuerkennen, ist festzustellen, dass sich diese Ungleichbehandlung nicht aus dem Alter der in Rede stehenden Richter ergibt, sondern aus dem Fehlen gerichtlicher Entscheidungen zu ihren Gunsten.

58 Dieses Kriterium hat somit nichts mit dem Alter dieser Richter oder irgendeinem anderen von der Richtlinie 2000/78 verbotenen Diskriminierungsgrund zu tun.

59 Es ist somit davon auszugehen, dass die Angaben im Vorabentscheidungsersuchen auch nicht erkennen lassen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung irgendeine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters begründet.

60 Folglich fällt eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht in den allgemeinen Rahmen, der von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 zur Bekämpfung bestimmter Formen der Diskriminierungen am Arbeitsplatz aufgestellt worden ist.

61 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass er keine Anwendung findet auf eine nationale Regelung, die in der Auslegung durch eine verbindliche nationale Rechtsprechung dazu führt, dass die Besoldung von bestimmten Richtern, die nach dem Inkrafttreten dieser Regelung eingestellt wurden, niedriger ist als diejenige von Richtern, die vor deren Inkrafttreten eingestellt wurden, da sich daraus keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters ergibt. Zur dritten Frage

62 Mit seiner dritten Frage, die als Zweites zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2000/78, eventuell in Verbindung mit anderen Vorschriften des Unionsrechts, jeder Diskriminierung aus anderen als den ausdrücklich in Art. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Gründen entgegensteht.

63 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 mittelbare Diskriminierungen wegen „der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf“ verboten sind.

64 Hierzu geht aus einer ständigen Rechtsprechung hervor, dass gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 die in ihrem Art. 1 genannten Gründe abschließend aufgezählt sind (Urteil vom 8. Oktober 2020, Universitatea Lucian Blaga Sibiu u. a., C‑644/19, EU:C:2020:810, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65 Des Weiteren ist festzustellen, dass die Richtlinie 2000/78 auf der Grundlage von Art. 13 EG, jetzt Art. 19 AEUV, erlassen wurde, der im Wesentlichen vorsieht, dass der Rat der Europäischen Union geeignete Vorkehrungen treffen kann, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.

66 Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass diese Bestimmung keine Diskriminierungen aus anderen als den von ihr ausdrücklich aufgezählten Gründen erfasst, so dass sie keine Rechtsgrundlage für Maßnahmen der Union zur Bekämpfung solcher Diskriminierungen sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2011, Agafiţei u. a., C‑310/10, EU:C:2011:467, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67 Demzufolge ist davon auszugehen, dass eine Diskriminierung aus anderen als den ausdrücklich in Art. 1 der Richtlinie 2000/78 genannten Gründen nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt.

68 Diese Feststellung kann nicht durch den vom vorlegenden Gericht angeführten Umstand in Frage gestellt werden, dass die Richtlinie 2000/78 insoweit durch andere Bestimmungen des Unionsrechts, die vom vorlegenden Gericht im Übrigen nicht näher präzisiert werden, „ergänzt“ werden könnte. Es ist nämlich festzustellen, dass die dem Gerichtshof vorliegenden Akten nichts enthalten, woraus hervorginge, dass die von den in Rede stehenden Richtern geltend gemachte Ungleichbehandlung unter eine andere spezielle Bestimmung des Unionsrechts fällt.

69 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass sie einer Diskriminierung nur dann entgegensteht, wenn diese auf einem der in ihrem Art. 1 ausdrücklich aufgezählten Gründe beruht. Zur ersten Frage

70 Mit seiner ersten Frage, die als letzte zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 sowie Art. 47 Abs. 1 der Charta einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass die Frist für die Erhebung einer Klage auf Schadensersatz wegen einer angeblichen Diskriminierung drei Jahre ab dem Schadenseintritt beträgt, egal ob der Kläger Kenntnis vom Eintritt des Schadens und seinem Umfang hat oder nicht.

71 Zunächst ist festzustellen, dass in Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage, aus der hervorgeht, dass die von den in Rede stehenden Richtern geltend gemachte Ungleichbehandlung nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fällt, die erste Frage nicht im Licht der Bestimmungen dieser Richtlinie zu beantworten ist.

72 Da diese Frage allerdings auch ausdrücklich auf eine Bestimmung der Charta abzielt, ist daran zu erinnern, dass der Anwendungsbereich der Charta in Art. 51 Abs. 1 der Charta definiert ist. Danach gilt diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union (Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 17).

73 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff der „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 der Charta einen hinreichenden Zusammenhang von einem gewissen Grad verlangt, der darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann (Urteil vom 6. März 2014, Siragusa, C‑206/13, EU:C:2014:126, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74 Die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte finden folglich in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung (Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19).

75 Wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Bereich einen bestimmten Aspekt nicht regeln und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt keine bestimmten Verpflichtungen auferlegen, fällt die nationale Regelung eines solchen Aspekts durch einen Mitgliedstaat somit nicht in den Anwendungsbereich der Charta, so dass deren Bestimmungen für die Beurteilung des betreffenden Sachverhalts nicht herangezogen werden können (Urteil vom 19. November 2019, TSN und AKT, C‑609/17 und C‑610/17, EU:C:2019:981, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Fall ist der Gerichtshof also nicht zuständig, und die möglicherweise angeführten Bestimmungen der Charta können als solche keine entsprechende Zuständigkeit begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u. a. [Rücknahme einer Amnestie], C‑203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 39).

76 Wie die rumänische Regierung und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen hervorgehoben haben, deutet im vorliegenden Fall die in den Rn. 51 bis 60 des vorliegenden Urteils festgestellte fehlende Anwendbarkeit der Richtlinie 2000/78 auf den Ausgangsrechtsstreit darauf hin, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung das Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta umsetzt, was das vorlegende Gericht überprüfen muss.

77 Überdies ist festzustellen, dass das Vorabentscheidungsersuchen keinen weiteren Gesichtspunkt erhält, der die Annahme zuließe, dass ein hinreichender Zusammenhang von einem gewissen Grad im Sinne der in Rn. 73 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zwischen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung und irgendeinem anderen Rechtsakt der Union besteht.

78 Daraus folgt, dass sich eine Ungleichbehandlung wie die von den in Rede stehenden Richtern geltend gemachte, falls sie vorliegt, nur aus dem nationalen Recht ergibt, dessen Auslegung in die alleinige Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts fällt.

79 Infolgedessen ist der Gerichtshof für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage nicht zuständig. Kosten

80 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung findet auf eine nationale Regelung, die in der Auslegung durch eine verbindliche nationale Rechtsprechung dazu führt, dass die Besoldung von bestimmten Richtern, die nach dem Inkrafttreten dieser Regelung eingestellt wurden, niedriger ist als diejenige von Richtern, die vor deren Inkrafttreten eingestellt wurden, da sich daraus keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters ergibt. 1. Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung findet auf eine nationale Regelung, die in der Auslegung durch eine verbindliche nationale Rechtsprechung dazu führt, dass die Besoldung von bestimmten Richtern, die nach dem Inkrafttreten dieser Regelung eingestellt wurden, niedriger ist als diejenige von Richtern, die vor deren Inkrafttreten eingestellt wurden, da sich daraus keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters ergibt. 2. Die Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass sie einer Diskriminierung nur dann entgegensteht, wenn diese auf einem der in ihrem Art. 1 ausdrücklich aufgezählten Gründe beruht. 2. Die Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass sie einer Diskriminierung nur dann entgegensteht, wenn diese auf einem der in ihrem Art. 1 ausdrücklich aufgezählten Gründe beruht. Unterschriften