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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.10.2024 – C-701/22
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2024:891
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 17. Oktober 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 – Art. 60 – Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung – Art. 80 – Recht der Begünstigten, die Zahlungen so bald wie möglich und vollständig zu erhalten – Recht auf Verzugszinsen – Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz – Kündigung eines Vertrags zur Finanzierung aus dem EFRE wegen Unregelmäßigkeiten bei seiner Durchführung – Aufhebung der Kündigung – Berichtigung von Unregelmäßigkeiten – Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Richtlinie 2011/7/EU – Anwendungsbereich“ In der Rechtssache C‑701/22 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj, Rumänien) mit Entscheidung vom 15. Dezember 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 15. November 2022, in dem Verfahren SC AA SRL gegen Ministerul Fondurilor Europene erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer K. Jürimäe in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer sowie der Richter N. Jääskinen, M. Gavalec und N. Piçarra (Berichterstatter), Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – des Ministerul Fondurilor Europene, vertreten durch M. I. Boloş als Bevollmächtigten, – der rumänischen Regierung, vertreten durch E. Gane und O.‑C. Ichim als Bevollmächtigte, – der portugiesischen Regierung, vertreten durch H. Almeida, P. Barros da Costa, H. Oliveira und A. Pimenta als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Ehrbar, G. Gattinara und T. Isacu de Groot als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. März 2024 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Haushaltsführung im Sinne von Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. 2006, L 210, S. 25) in Verbindung mit dem Äquivalenzgrundsatz, von Art. 288 Abs. 3 AEUV und der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2011, L 48, S. 1).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SC AA SRL (im Folgenden: AA) und dem Ministerul Fondurilor Europene (Ministerium für europäische Fonds, im Folgenden: MFE) über die Zahlung von Verzugszinsen, die AA vom MFE verlangt, weil es ihr Ausgaben verspätet erstattet haben soll, die aufgrund eines Finanzierungsvertrags, den AA mit dem MFE in Durchführung eines aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) mitfinanzierten Programms geschlossen hatte (im Folgenden: Finanzierungsvertrag), förderfähig waren. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung (EG) Nr. 1080/2006
3 Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. 2006, L 210, S. 1) sieht vor: „Folgende Ausgaben kommen für eine Förderung durch den EFRE nicht in Betracht: a) Sollzinsen; …“ Verordnung Nr. 1083/2006
4 Nach Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1083/2006, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 320) aufgehoben wurde, aber auf den Ausgangsrechtsstreit noch zeitlich anwendbar ist, bezeichnete der Ausdruck „Unregelmäßigkeit“„jeden Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die dadurch einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bewirkt hat oder haben würde, dass ihm eine ungerechtfertigte Ausgabe angelastet werden muss oder müsste“.
5 Art. 60 („Aufgaben der Verwaltungsbehörde“) der Verordnung Nr. 1083/2006 sah vor: „Die Verwaltungsbehörde ist verantwortlich dafür, dass das operationelle Programm im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwaltet und durchgeführt wird; sie hat insbesondere a) sicherzustellen, dass die zu finanzierenden Vorhaben nach den für das operationelle Programm geltenden Kriterien ausgewählt werden und während ihrer Durchführung stets den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen; …“
6 Art. 80 („Vollständige Auszahlung an die Begünstigten“) der Verordnung Nr. 1083/2006 lautete: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die mit den Zahlungen beauftragten Stellen darauf achten, dass die Begünstigten den Gesamtbetrag der öffentlichen Beteiligung so bald wie möglich und vollständig erhalten. Der den Begünstigten zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene spezifische Abgaben oder Ähnliches verringert.“
7 Art. 98 („Finanzielle Berichtigungen durch die Mitgliedstaaten“) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 bestimmte: „(1) Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten zu untersuchen, bei nachgewiesenen erheblichen Änderungen, welche sich auf die Art oder die Bedingungen für die Durchführung und Kontrolle der Vorhaben oder der operationellen Programme auswirken, zu handeln und die erforderlichen finanziellen Berichtigungen vorzunehmen. (2) Der Mitgliedstaat nimmt die finanziellen Berichtigungen vor, die aufgrund der im Rahmen von Vorhaben oder operationellen Programmen festgestellten vereinzelten oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Die vom Mitgliedstaat vorgenommenen Berichtigungen erfolgen, indem der öffentliche Beitrag zum operationellen Programm ganz oder teilweise gestrichen wird. Der Mitgliedstaat berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den dem Fonds entstandenen finanziellen Verlust. …“ Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046
8 Nach Art. 2 Nr. 59 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1) bezeichnet der Ausdruck „Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung“„den Vollzug des Haushaltsplans im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit“. Richtlinie 2011/7
9 Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2011/7 sieht vor: „(1) Diese Richtlinie dient der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere von [kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)] zu fördern. (2) Diese Richtlinie ist auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden. …“
10 Nach Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Geschäftsverkehr“„Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen“. Rumänisches Recht Zivilgesetzbuch
11 In Art. 1535 („Verzugszinsen bei Zahlungsverpflichtungen“) der Legea nr. 287/2009 privind Codul civil al României (Gesetz Nr. 287/2009 über das rumänische Zivilgesetzbuch) vom 17. Juli 2009 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 511 vom 24. Juli 2009) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Zivilgesetzbuch) heißt es: „(1) Wird ein Geldbetrag nicht am Fälligkeitstag gezahlt, hat der Gläubiger ab dem Fälligkeitstag bis zum Zeitpunkt der Zahlung Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe des von den Parteien vereinbarten Zinssatzes oder andernfalls des gesetzlichen Zinssatzes, ohne dass er einen Schaden nachweisen muss. In diesem Fall ist der Schuldner nicht berechtigt, nachzuweisen, dass der Schaden, den der Gläubiger durch den Zahlungsverzug erlitten hat, niedriger sei. … (3) Ist der Zinssatz für die geschuldeten Verzugszinsen nicht höher als der gesetzliche Zinssatz, hat der Gläubiger zusätzlich zu den Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz Anspruch auf Schadensersatz zur vollständigen Wiedergutmachung des erlittenen Schadens“. OG Nr. 13/2011
12 Art. 1 der Ordonanța Guvernului nr. 13 privind dobânda legală remuneratorie și penalizatoare pentru obligații bănești, precum și pentru reglementarea unor măsuri financiar fiscale în domeniul bancar (Regierungsverordnung Nr. 13 über gesetzliche Vergütungs- und Strafzinsen für Zahlungsverpflichtungen und zur Regelung von Finanz- und Steuermaßnahmen im Bankensektor), vom 24. August 2011 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 607 vom 29. August 2011, im Folgenden: OG Nr. 13/2011) bestimmt: „(1) Den Parteien steht es frei, durch Vereinbarung einen Zinssatz sowohl für die Darlehensrückzahlung einer Geldsumme als auch für den Zahlungsverzug einer Geldforderung festzulegen. … (3) Die vom Schuldner einer Geldschuld für die Nichterfüllung der betreffenden Verpflichtung am Fälligkeitstag geschuldeten Zinsen werden als Strafzinsen bezeichnet. …“
13 Nach Art. 10 der OG Nr. 13/2011 sind „die Bestimmungen von Art. 1535 und Art. 1538 bis 1543 [des Zivilgesetzbuchs] … auf Strafzinsen anwendbar“. OUG Nr. 66/2011
14 In Art. 42 Abs. 1 und 2 der Ordonanța de urgență a Guvernului nr. 66/2011 privind prevenirea, constatarea și sancționarea neregulilor apărute în obținerea și utilizarea fondurilor europene și/sau a fondurilor publice naționale aferente acestora (Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 66/2011 über die Prävention, Feststellung und Sanktionierung von Unregelmäßigkeiten, die bei der Erlangung und Verwendung von Unionsmitteln und/oder von mit diesen in Zusammenhang stehenden nationalen öffentlichen Mitteln begangen wurden) vom 29. Juni 2011 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 461 vom 30. Juni 2011, im Folgenden: OUG Nr. 66/2011) hieß es in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung: „(1) Haushaltsforderungen, die auf Unregelmäßigkeiten zurückzuführen sind, werden nach Ablauf der im Schuldtitel festgelegten Zahlungsfrist oder innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Übermittlung dieses Titels fällig. (2) Kommt der Schuldner seinen Verpflichtungen aus dem Schuldtitel nicht fristgerecht nach, hat er Zinsen zu zahlen, die ab dem ersten Tag nach Ablauf der gemäß Abs. 1 festgelegten Zahlungsfrist bis zum Tag der Tilgung der Forderung nach dem auf den noch zu zahlenden Restbetrag des in [rumänischen Lei (RON)] ausgedrückten Betrags der Haushaltsforderung geschuldeten Zinssatzes berechnet werden, sofern in den Vorschriften der Europäischen Union oder des internationalen öffentlichen Geldgebers nichts anderes vorgesehen ist.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
15 Am 22. April 2015 schlossen das MFE, die Verwaltungsbehörde des sektoriellen operationellen Programms „Förderung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit 2007-2013“ des EFRE, und AA, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung rumänischen Rechts, in Durchführung dieses Programms den Finanzierungsvertrag für die Umsetzung des Projekts „Erwerb von Ausstattung zur Steigerung der Produktionskapazität der Gesellschaft AA“.
16 Zu diesem Zweck verpflichtete sich das MFE, AA einen Zuschuss in Höhe von maximal 3334257,20 RON (etwa 671000 Euro) zu gewähren. AA verpflichtete sich, das Projekt zum einen durch einen Beitrag zu den im Rahmen des Projekts förderfähigen Ausgaben in Höhe dieses Betrags und zum anderen durch einen Beitrag von 2385556,64 RON (etwa 479780 Euro) einschließlich Mehrwertsteuer zu den im Rahmen des Projekts nicht förderfähigen Ausgaben mitzufinanzieren. Um die Mitfinanzierung der förderfähigen Ausgaben gemäß dem Finanzierungsvertrag zu decken, schloss AA mit einer Bank einen Darlehensvertrag über einen Gesamtbetrag von 3334257,20 RON (etwa 671000 Euro).
17 Nach Abschluss des Projekts stellte AA am 22. September 2015 beim MFE einen Antrag auf Erstattung dieses Betrags in Höhe der förderfähigen Ausgaben, den sie durch Schreiben vom 2. und 22. Oktober 2015 ergänzte. In der Folge erhob AA bei der Curtea de Appel Cluj (Berufungsgericht Cluj, Rumänien), dem vorlegenden Gericht, Klage, gerichtet auf Verurteilung des MFE erstens zum Erlass einer Entscheidung, mit der dem genannten Antrag stattgegeben wird, zweitens zur Erstattung der förderfähigen Ausgaben, drittens zur Zahlung von Verzugszinsen auf den Betrag dieser Ausgaben ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung und viertens, hilfsweise, zur Zahlung von Schadensersatz für den entstandenen materiellen Schaden.
18 Am 29. August 2016 kündigte das MFE den Finanzierungsvertrag und begründete dies damit, dass AA die in diesem Vertrag festgelegte Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Ausschreibung oder einer Auftragsbekanntmachung nicht erfüllt habe.
19 Am 27. April 2017 erhob AA bei der Curtea de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj) eine zweite Klage gegen das MFE, gerichtet auf Aufhebung der Kündigung des Finanzierungsvertrags. Mit am 10. März 2021 rechtskräftig gewordenem Urteil gab dieses Gericht der Klage mit der Begründung statt, dass ungeachtet dessen, dass AA bei der Durchführung des Finanzierungsvertrags das Transparenzgebot missachtet habe, die Kündigung des Finanzierungsvertrags unverhältnismäßig sei. Angesichts der Geringfügigkeit der festgestellten Unregelmäßigkeiten hätte das MFE weniger drastische Maßnahmen, wie etwa finanzielle Berichtigungen, anwenden müssen.
20 Nach der vollständigen, ohne Vornahme finanzieller Berichtigungen erfolgten Zahlung des Betrags der aus dem EFRE förderfähigen Ausgaben, d. h. des Betrags von 3320502,41 RON (etwa 667370 Euro), durch das MFE sind beim vorlegenden Gericht im Rahmen der oben in Rn. 17 genannten Klage ausschließlich die Anträge anhängig, die zum einen die Zahlung von Verzugszinsen auf diesen Betrag und zum anderen die Zahlung von Schadensersatz für den erlittenen materiellen Schaden betreffen. Insoweit macht AA geltend, da das MFE die geschuldeten Beträge nicht gezahlt habe, sei sie gezwungen gewesen, für den Zeitraum zwischen der ursprünglichen Fälligkeit des Darlehens und der Erhebung dieser Klage im April 2016 Zinsen in Höhe von insgesamt 23225,46 RON (etwa 4671 Euro) zu zahlen.
21 Das vorlegende Gericht fragt sich erstens, ob der in Art. 60 der Verordnung Nr. 1083/2006 normierte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in Verbindung mit dem Äquivalenzgrundsatz es in Ermangelung spezifischer Unionsvorschriften in diesem Bereich gestattet, auf einen Finanzierungsvertrag wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden insbesondere Art. 1535 des Zivilgesetzbuchs und die Art. 1 und 10 der OG Nr. 13/2011 anzuwenden, die die Zahlung von Verzugszinsen für die verspätete Erfüllung einer finanziellen Verpflichtung vorsehen, oder Art. 42 der OUG Nr. 66/2011 entsprechend anzuwenden, der für Zahlungen aus den europäischen Fonds oder damit zusammenhängenden nationalen öffentlichen Fonds vorsieht, dass zu Unrecht erhaltene finanzielle Vorteile zurückzuzahlen sind – allerdings ohne Verzugszinsen, solange die Rückzahlung innerhalb von 30 Tagen erfolgt.
22 Zweitens fragt sich das vorlegende Gericht, ob es in dem Fall, dass ein Begünstigter bei der Durchführung eines Finanzierungsvertrags wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Unregelmäßigkeiten begangen hat, diesem Umstand dadurch Rechnung tragen darf, dass es die von der Verwaltungsbehörde geschuldeten Verzugszinsen begrenzt, auch wenn die Behörde keine finanzielle Berichtigung zulasten des Begünstigten vorgenommen hat.
23 Drittens fragt sich das vorlegende Gericht, ob ein Finanzierungsvertrag wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/7 fällt und es diese folglich gestattet, dass auf diesen Vertrag der in ihr für den Verzug mit der Zahlung förderfähiger Ausgaben vorgesehene Zinssatz angewendet wird.
24 Unter diesen Umständen hat die Curtea de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung dahin auszulegen, dass er in Verbindung mit dem Äquivalenzgrundsatz dem entgegensteht, dass eine juristische Person, die ein Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt und Begünstigte eines nicht rückzahlbaren EFRE‑Zuschusses ist, von der Behörde eines Mitgliedstaats Verzugszinsen (Strafzinsen) aufgrund der verspäteten Zahlung der förderfähigen Ausgaben für einen Zeitraum erhalten kann, in dem ein Verwaltungsakt wirksam war, der die Erstattung ausschloss und der später durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden ist? 2. Falls die erste Frage verneint wird: Ist das mit dieser gerichtlichen Entscheidung festgestellte Verschulden des Zuschussbegünstigten unter Berücksichtigung des Umstands, dass die für die Verwaltung der europäischen Fonds zuständige Behörde letztlich nach Erlass der genannten Entscheidung sämtliche Ausgaben für förderfähig erklärt hat, für die Quantifizierung der Höhe der Verzugszinsen relevant? 3. Ist bei der Auslegung des Äquivalenzgrundsatzes im Hinblick auf den Zeitpunkt, zu dem dem Begünstigten des nicht rückzahlbaren EFRE‑Zuschusses Verzugszinsen zuerkannt werden, eine nationale Rechtsvorschrift relevant, die vorsieht, dass im Fall der Feststellung von Unregelmäßigkeiten die einzige Konsequenz darin besteht, dass der betreffende finanzielle Vorteil nicht gewährt oder gegebenenfalls entzogen wird (Erstattung der nicht geschuldeten Beträge), und zwar in der Höhe, in der er gewährt wurde, ohne Verzinsung, obwohl dem Begünstigten dieser Vorteil bis zum Zeitpunkt der Erstattung zugutegekommen ist, und dass nur dann, wenn diese Erstattung nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Schuldtitels erfolgt, Art. 42 Abs. 1 und 2 der OUG Nr. 66/2011 es ermöglicht, nach Ablauf der genannten Frist Zinsen zu erhalten? 4. Steht Art. 288 Abs. 3 AEUV dem entgegen, dass die Anwendbarkeit der Richtlinie 2011/7 unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles durch eine nationale Vorschrift auch auf den Fall eines Vertrags über die Gewährung eines nicht rückzahlbaren EFRE‑Zuschusses erweitert wird, der zwischen der für die Verwaltung der europäischen Fonds zuständigen Behörde und einer juristischen Person geschlossen wurde, die ein Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt? Zum Antrag auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens
25 Das vorlegende Gericht hat beantragt, die vorliegende Rechtssache dem beschleunigten Verfahren nach Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen, wobei es darauf hingewiesen hat, dass der Ausgangsrechtsstreit seit dem 18. April 2016 bei den nationalen Gerichten anhängig sei.
26 Nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Präsident des Gerichtshofs auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder ausnahmsweise von Amts wegen, nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts, entscheiden, eine Vorlage zur Vorabentscheidung einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, wenn die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert.
27 Die Anwendung dieses Verfahrens hängt vor allem von den dem Ausgangsverfahren eigenen besonderen Umständen ab, aus denen sich die außerordentliche Dringlichkeit der Entscheidung über die Vorlagefragen ergeben muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Gegenseitiges Vertrauen im Fall einer Überstellung], C‑392/22, EU:C:2024:195, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Insoweit heißt es in Nr. 37 der Empfehlungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2019, C 380, S. 1), dass, damit der Gerichtshof schnell entscheiden kann, ob das beschleunigte Verfahren durchzuführen ist, der Antrag die rechtlichen und tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und insbesondere die Gefahren genau darlegen muss, die bei Anwendung des gewöhnlichen Verfahrens drohen.
29 Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht keinerlei Angaben gemacht, die belegen würden, dass es verpflichtet wäre, innerhalb einer bestimmten Frist zu entscheiden, oder dass die bei ihm seit dem 18. April 2016 anhängige von AA erhobene Klage dringlich behandelt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen, dessen Übermittlung an den Gerichtshof das vorlegende Gericht am 15. Dezember 2021 beschlossen hat, erst am 15. November 2022 eingereicht worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2024, C [Insolvenzverwalter und Liquidatoren], C‑696/22, EU:C:2024:499, Rn. 42 und 43).
30 Weder das bloße Interesse der Einzelnen, so bedeutsam und legitim es auch sein mag, dass der Umfang der Rechte, die sie aus dem Unionsrecht ableiten, so schnell wie möglich bestimmt wird, noch der wirtschaftlich oder sozial sensible Charakter des Ausgangsverfahrens erfordern im Übrigen dessen „rasche Erledigung“ im Sinne von Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung (Urteil vom 20. Oktober 2022, Curtea de Apel Alba Iulia u. a., C‑301/21, EU:C:2022:811, Rn. 39).
31 Unter diesen Umständen hat der Präsident des Gerichtshofs am 20. Dezember 2022 nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts entschieden, dem Antrag des vorlegenden Gerichts auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nicht stattzugeben. Zu den Vorlagefragen Zur ersten und zur dritten Frage
32 Mit seiner ersten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der in Art. 60 der Verordnung Nr. 1083/2006 normierte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in Verbindung mit dem Äquivalenzgrundsatz dem entgegensteht, dass die Verwaltungsbehörde wegen der verspäteten Erstattung von aus dem EFRE förderfähigen Ausgaben Verzugszinsen zahlt, bzw., sollte dies verneint werden, dem entgegensteht, dass die Zahlung dieser Zinsen aufgrund von nationalen Rechtsvorschriften ausgeschlossen ist, nach denen Verzugszinsen erst nach Ablauf der Frist für die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrags zu zahlen sind.
33 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Art. 317 AEUV den Haushaltsplan der Union zusammen mit den Mitgliedstaaten entsprechend insbesondere dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt, was nach Art. 2 Nr. 59 der Verordnung 2018/1046 bedeutet, dass der Haushaltsplan im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit zu vollziehen ist. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verlangt folglich, dass die Mitgliedstaaten die europäischen Struktur- und Investitionsfonds im Einklang mit den Grundsätzen und rechtlichen Anforderungen verwenden, die der sektorbezogenen Regelung des Unionsrechts zugrunde liegen.
34 Nach Art. 60 Buchst. a der Verordnung Nr. 1083/2006 hat die Verwaltungsbehörde in Anwendung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sicherzustellen, dass die zu finanzierenden Vorhaben nach den für das betreffende operationelle Programm geltenden Kriterien ausgewählt werden und während ihrer Durchführung stets den geltenden Unionsrechtsvorschriften und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen.
35 Außerdem sieht Art. 7 der Verordnung Nr. 1080/2006 vor, dass die von den zuständigen nationalen Behörden gezahlten Sollzinsen für eine Förderung durch den EFRE nicht in Betracht kommen.
36 Daraus folgt, dass es nicht dem mit der Verordnung Nr. 1083/2006 verfolgten Ziel der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zuwiderläuft, wenn die Verwaltungsbehörde wegen der verspäteten Erstattung von u. a. aus dem EFRE förderfähigen Ausgaben Verzugszinsen zahlt. Da solche Verzugszinsen nämlich nicht dem Unionshaushalt angelastet werden können, bleiben die finanziellen Interessen der Union gewahrt.
37 Als Zweites hat nach gefestigter Rechtsprechung der Verwaltungsunterworfene, den eine nationale Behörde zur Entrichtung einer Gebühr, eines Zolles, einer Steuer oder einer sonstigen Abgabe unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen hat, nach dem Unionsrecht gegen die betreffende Behörde einen Anspruch nicht nur auf Erstattung des rechtsgrundlos vereinnahmten Geldbetrags, sondern auch auf die Zahlung von Zinsen, um die Nichtverfügbarkeit des Geldbetrags auszugleichen (Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom, C‑221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Folglich müssen Geldbeträge, wenn sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht von einer nationalen Behörde vereinnahmt wurden, zurückerstattet werden, und zwar zuzüglich Zinsen für den gesamten Zeitraum von der Zahlung dieser Geldbeträge bis zu ihrer Rückerstattung, was Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge ist (Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom, C‑221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Der Gerichtshof hat im Übrigen entschieden, dass dieser Grundsatz anwendbar ist, wenn die fraglichen Geldbeträge Ausfuhrerstattungen entsprechen, die einem Verwaltungsunterworfenen zunächst unter Verstoß gegen das Unionsrecht versagt und dann verspätet gezahlt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost Produktions u. a., C‑415/20, C‑419/20 und C‑427/20, EU:C:2022:306, Rn. 59). Diese Situation ist durchaus mit der des Begünstigten eines EFRE‑Zuschusses vergleichbar, dem während eines bestimmten Zeitraums ihm zustehende, förderfähigen Ausgaben entsprechende Geldbeträge insofern vorenthalten wurden, als sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht verspätet gezahlt wurden.
40 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 80 der Verordnung Nr. 1083/2006 erstens dafür zu sorgen haben, dass die Verwaltungsbehörden darauf achten, dass die Begünstigten den Gesamtbetrag der öffentlichen Beteiligung so bald wie möglich und vollständig erhalten. Zweitens ist es den Mitgliedstaaten aufgrund dieses Artikels untersagt, den den Begünstigten zu zahlenden Betrag durch Abzüge, Einbehalte, später erhobene spezifische Abgaben oder Ähnliches zu verringern.
41 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens ein Begünstigter eines öffentlichen Beitrags des EFRE, dem der ihm geschuldete Geldbetrag zu Unrecht vorenthalten wurde, Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt hat, zu dem ihm die Verwaltungsbehörde diesen Betrag hätte zahlen müssen und statt dessen Zahlung den Finanzierungsvertrag kündigte, diese Kündigung aber in der Folge durch eine rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung mit Ex‑tunc-Wirkung aufgehoben wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost Produktions u. a., C‑415/20, C‑419/20 und C‑427/20, EU:C:2022:306, Rn. 75, sowie vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom, C‑221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 61).
42 Wie in oben in Rn. 37 ausgeführt worden ist, bezweckt dieser Zinsanspruch, die Nichtverfügbarkeit des dem betroffenen Begünstigten zu Unrecht vorenthaltenen Geldbetrags auszugleichen. Dieser Ausgleich kann je nach Lage des Falles nach dem in der einschlägigen Unionsregelung vorgesehen Verfahren oder in Ermangelung einer solchen Unionsregelung nach dem nach nationalem Recht anwendbaren Verfahren erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost Produktions u. a., C‑415/20, C‑419/20 und C‑427/20, EU:C:2022:306, Rn. 70 und 71).
43 Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht in Ermangelung nationaler Rechtsvorschriften, die die Zahlung von Verzugszinsen in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vorsehen, anhand des Gegenstands und der wesentlichen Merkmale der nationalen Vorschriften über Verzugszinsen, die es im Vorabentscheidungsersuchen anführt, diejenigen zu bestimmen, deren Anwendung am besten geeignet ist, die Wirksamkeit des oben in den Rn. 37 bis 39 angeführten Grundsatzes der Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge zu gewährleisten. Die Verfahrensmodalitäten für Klagen auf die Zahlung von Zinsen dürfen nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung des unionsrechtlich garantierten Rechts auf diese Zahlung nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, EU:C:1976:188, Rn. 6, vom 6. Oktober 2015, Târşia, C‑69/14, EU:C:2015:662, Rn. 26 und 27, sowie vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost Produktions u. a., C‑415/20, C‑419/20 und C‑427/20, EU:C:2022:306, Rn. 74).
44 Zu der Frage, ob im vorliegenden Fall eine Anwendung von Art. 42 der OUG Nr. 66/2011 auf der Grundlage des Äquivalenzgrundsatzes in Frage käme, ist in Anbetracht der Angaben im Vorabentscheidungsersuchen darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel die Rückzahlung finanzieller Vorteile vorsieht, die aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Erlangung oder Verwendung von Unionsmitteln oder von mit diesen in Zusammenhang stehenden nationalen öffentlichen Mitteln zu Unrecht erhalten wurden.
45 Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen in der vorliegenden Rechtssache ausgeführt hat, kann der Äquivalenzgrundsatz jedoch nur dann geltend gemacht werden, wenn die streitige Regelung in gleicher Weise für Rechtsbehelfe gilt, die auf die Verletzung des Unionsrechts gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern diese Rechtsbehelfe einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben. Folglich kann eine nationale Regelung, mit der nur die Verletzung des Unionsrechts geahndet werden soll, nicht die geeignete Vergleichsgrundlage darstellen, um die Beachtung des Äquivalenzgrundsatzes zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 1998, Levez, C‑326/96, EU:C:1998:577, Rn. 41 und 48, sowie vom 16. Mai 2000, Preston u. a., C‑78/98, EU:C:2000:247, Rn. 52 und 55).
46 Außerdem geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass Art. 42 der OUG Nr. 66/2011 die Zahlung von Zinsen für den Fall vorsieht, dass die Rückzahlung des finanziellen Vorteils nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen ab Mitteilung des Schuldtitels erfolgt. Unter diesen Umständen könnte – vorbehaltlich der dem vorlegenden Gericht obliegenden Überprüfungen – die Anwendung dieses Artikels auf den Ausgangsrechtsstreit das Recht des betroffenen Begünstigten auf Erstattung förderfähiger Ausgaben und auf Zahlung von unionsrechtlich garantierten Zinsen beeinträchtigen. Die Anwendung des genannten Artikels würde nämlich dazu führen, dass dieser Zeitraum von 30 Tagen nicht als für die Zinsberechnung relevanter Zeitraum berücksichtigt würde (vgl. entsprechend Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost Produktions u. a., C‑415/20, C‑419/20 und C‑427/20, EU:C:2022:306, Rn. 75 und 76).
47 Nach alledem ist auf die erste und die dritte Frage zu antworten, dass der in Art. 60 der Verordnung Nr. 1083/2006 normierte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung dahin auszulegen ist, dass er nicht dem entgegensteht, dass die Verwaltungsbehörde wegen der verspäteten Erstattung von aus dem EFRE förderfähigen Ausgaben Verzugszinsen zahlt. Dagegen ist der Effektivitätsgrundsatz im Licht von Art. 80 der Verordnung Nr. 1083/2006 dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass die Zahlung dieser Zinsen aufgrund von nationalen Rechtsvorschriften ausgeschlossen ist, nach denen Verzugszinsen erst nach Ablauf der Frist für die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beträge zu zahlen sind. Zur zweiten Frage
48 Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist davon auszugehen, dass es mit seiner zweiten Vorlagefrage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 2 Nr. 7 in Verbindung mit Art. 98 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 dahin auszulegen ist, dass es unzulässig ist, dass ein nationales Gericht infolge von „Unregelmäßigkeiten“ im Sinne von Art. 2 Nr. 7, die bei der Durchführung eines Finanzierungsvertrags festgestellt wurden, den Betrag der Verzugszinsen kürzt, den die Verwaltungsbehörde dem Begünstigten eines EFRE‑Zuschusses wegen der verspäteten Erstattung von durch diesen Zuschuss förderfähigen Ausgaben in einem Fall schuldet, in dem sie diesbezüglich keine finanzielle Berichtigung vorgenommen hat.
49 Als Erstes bezeichnet der Ausdruck „Unregelmäßigkeit“ nach Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1083/2006 jeden Verstoß gegen eine Unionsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die dadurch einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bewirkt hat oder haben würde, dass ihm eine ungerechtfertigte Ausgabe angelastet werden muss oder müsste. Schon aus dem Wortlaut dieses Art. 2 Nr. 7 ergibt sich, dass nur ein Verstoß, der einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union „bewirkt hat oder haben würde“, als „Unregelmäßigkeit“ eingestuft werden kann.
50 Als Zweites ergibt sich aus Art. 98 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1083/2006, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, vereinzelte und systembedingte Unregelmäßigkeiten zu untersuchen sowie die finanziellen Berichtigungen im Zusammenhang mit den im Rahmen von Vorhaben oder operationellen Programmen festgestellten Unregelmäßigkeiten vorzunehmen. Diese Berichtigungen erfolgen, indem der öffentliche Beitrag zum operationellen Programm ganz oder teilweise gestrichen wird, wobei Kriterien angewandt werden, die sich auf Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den dem betreffenden Fonds entstandenen finanziellen Verlust beziehen. Diese Kriterien sind Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2023, ANAS, C‑545/21, EU:C:2023:451, Rn. 42 und 43).
51 Folglich ist Art. 98 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten im Fall einer „Unregelmäßigkeit“, wie sie in Art. 2 Nr. 7 dieser Verordnung definiert wird, verpflichtet, für die Bestimmung der anwendbaren finanziellen Berichtigung eine Einzelfallprüfung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen, wobei die erwähnten Kriterien zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2023, ANAS, C‑545/21, EU:C:2023:451, Rn. 49).
52 In der Unionsrechtsordnung obliegt die Pflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 EUV, alle zur Erfüllung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 2000, Engelbrecht, C‑262/97, EU:C:2000:492, Rn. 38, und vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug, C‑31/18, EU:C:2019:868, Rn. 60).
53 Unter diesen Umständen obliegt dem vorlegenden Gericht die Prüfung, ob es bei „Unregelmäßigkeiten“ im Sinne von Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1083/2006 mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art. 98 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung vereinbar wäre, die dem Begünstigten des Zuschusses geschuldeten Verzugszinsen nach dem oben in den Rn. 37 bis 39 angeführten allgemeinen Grundsatz der Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge zu kürzen.
54 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 2 Nr. 7 in Verbindung mit Art. 98 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 dahin auszulegen ist, dass es zulässig ist, dass ein nationales Gericht infolge von „Unregelmäßigkeiten“ im Sinne von Art. 2 Nr. 7, die bei der Durchführung eines Finanzierungsvertrags festgestellt wurden, den Betrag der Verzugszinsen, den die Verwaltungsbehörde dem Begünstigten eines EFRE‑Zuschusses wegen der verspäteten Erstattung von durch diesen Zuschuss förderfähigen Ausgaben in einem Fall schuldet, in dem sie diesbezüglich keine finanzielle Berichtigung vorgenommen hat, im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kürzt. Zur vierten Frage
55 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen ist, dass sie auf einen zwischen einer Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats und einem Unternehmen geschlossenen Finanzierungsvertrag anwendbar ist, dessen Gegenstand darin besteht, dass ein von diesem Unternehmen geplanter Erwerb von Ausstattung von einem Dritten aus dem EFRE mitfinanziert wird.
56 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2011/7 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr dient, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere von KMU zu fördern. Nach ihrem Art. 1 Abs. 2 ist diese Richtlinie auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden.
57 Der Ausdruck „Geschäftsverkehr“ bezeichnet nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie „Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen“.
58 Diese Bestimmung stellt also zwei Voraussetzungen dafür auf, dass ein Geschäftsvorgang unter den Begriff „Geschäftsverkehr“ fällt. Erstens muss er entweder zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen erfolgen und zweitens zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen (Urteile vom 9. Juli 2020, RL [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C‑199/19, EU:C:2020:548, Rn. 24, sowie vom 13. Januar 2022, New Media Development & Hotel Services, C‑327/20, EU:C:2022:23, Rn. 32).
59 Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/7 ist zwar sehr weit definiert und kann Geschäftsvorgänge erfassen, die vollständig oder teilweise aus Mitteln der Strukturfonds oder des Kohäsionsfonds der Union finanziert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2019, KROL, C‑722/18, EU:C:2019:1028, Rn. 32). Gleichwohl fällt ein Geschäftsvorgang nur dann unter den Begriff „Geschäftsverkehr“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie, wenn er tatsächlich zu einer Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung führt, auch wenn er keine solche Lieferung oder Erbringung zum Gegenstand hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2020, Techbau, C‑299/19, EU:C:2020:937, Rn. 44).
60 Im vorliegenden Fall geht der Finanzierungsvertrag, dessen Gegenstand darin besteht, dass ein geplanter Erwerb von Ausstattung von einem Dritten aus dem EFRE mitfinanziert wird, nicht damit einher, dass AA der betreffenden Verwaltungsbehörde eine Ware liefert oder ihr gegenüber eine Dienstleistung erbringt, so dass dieser Vertrag vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/7 ausgenommen ist.
61 Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen ist, dass sie auf einen zwischen einer Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats und einem Unternehmen geschlossenen Finanzierungsvertrag, dessen Gegenstand darin besteht, dass ein von diesem Unternehmen geplanter Erwerb von Ausstattung von einem Dritten aus dem EFRE mitfinanziert wird, nicht anwendbar ist. Kosten
62 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: 1. Der in Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 normierte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ist dahin auszulegen, dass er nicht dem entgegensteht, dass die Verwaltungsbehörde wegen der verspäteten Erstattung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung förderfähigen Ausgaben Verzugszinsen zahlt. Dagegen ist der Effektivitätsgrundsatz im Licht von Art. 80 der Verordnung Nr. 1083/2006 dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass die Zahlung dieser Zinsen aufgrund von nationalen Rechtsvorschriften ausgeschlossen ist, nach denen Verzugszinsen erst nach Ablauf der Frist für die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beträge zu zahlen sind. 1. Der in Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 normierte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ist dahin auszulegen, dass er nicht dem entgegensteht, dass die Verwaltungsbehörde wegen der verspäteten Erstattung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung förderfähigen Ausgaben Verzugszinsen zahlt. Dagegen ist der Effektivitätsgrundsatz im Licht von Art. 80 der Verordnung Nr. 1083/2006 dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass die Zahlung dieser Zinsen aufgrund von nationalen Rechtsvorschriften ausgeschlossen ist, nach denen Verzugszinsen erst nach Ablauf der Frist für die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beträge zu zahlen sind. 2. Art. 2 Nr. 7 in Verbindung mit Art. 98 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 ist dahin auszulegen, dass es zulässig ist, dass ein nationales Gericht infolge von „Unregelmäßigkeiten“ im Sinne von Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1083/2006, die bei der Durchführung eines Finanzierungsvertrags festgestellt wurden, den Betrag der Verzugszinsen, den die Verwaltungsbehörde dem Begünstigten eines aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gewährten Zuschusses wegen der verspäteten Erstattung von durch diesen Zuschuss förderfähigen Ausgaben in einem Fall schuldet, in dem sie diesbezüglich keine finanzielle Berichtigung vorgenommen hat, im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kürzt. 2. Art. 2 Nr. 7 in Verbindung mit Art. 98 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 ist dahin auszulegen, dass es zulässig ist, dass ein nationales Gericht infolge von „Unregelmäßigkeiten“ im Sinne von Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1083/2006, die bei der Durchführung eines Finanzierungsvertrags festgestellt wurden, den Betrag der Verzugszinsen, den die Verwaltungsbehörde dem Begünstigten eines aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gewährten Zuschusses wegen der verspäteten Erstattung von durch diesen Zuschuss förderfähigen Ausgaben in einem Fall schuldet, in dem sie diesbezüglich keine finanzielle Berichtigung vorgenommen hat, im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kürzt. 3. Die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass sie auf einen zwischen einer Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats und einem Unternehmen geschlossenen Finanzierungsvertrag, dessen Gegenstand darin besteht, dass ein von diesem Unternehmen geplanter Erwerb von Ausstattung von einem Dritten aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung mitfinanziert wird, nicht anwendbar ist. 3. Die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass sie auf einen zwischen einer Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats und einem Unternehmen geschlossenen Finanzierungsvertrag, dessen Gegenstand darin besteht, dass ein von diesem Unternehmen geplanter Erwerb von Ausstattung von einem Dritten aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung mitfinanziert wird, nicht anwendbar ist. Unterschriften