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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.10.2022 – C-406/21

Zehnte Kammer · ECLI:EU:C:2022:816

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer) 20. Oktober 2022 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Richtlinie 2011/7/EU – Art. 12 Abs. 4 – Zeitlicher Geltungsbereich – Vor dem 16. März 2013 ständig geübte Praxis, weder Verzugszinsen noch eine Entschädigung für Beitreibungskosten zu verlangen – Praxis bei Einzelbestellungen nach diesem Zeitpunkt – Art. 7 Abs. 2 und 3 – Grob nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken – Freiwilliger Verzicht“ In der Rechtssache C‑406/21 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Korkein oikeus (Oberstes Gericht, Finnland) mit Entscheidung vom 1. Juli 2021, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Verfahren A Oy gegen B Ky, Erbengemeinschaft nach C erlässt DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Gratsias sowie der Richter I. Jarukaitis und Z. Csehi (Berichterstatter), Generalanwalt: A. M. Collins, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der A Oy, vertreten durch K. Tenhovirta, Asianajaja, – der finnischen Regierung, vertreten durch A. Laine als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Gattinara, T. Simonen und I. Söderlund als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 2 und 3 sowie von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2011, L 48, S. 1).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der A Oy einerseits und der B Ky und der Erbengemeinschaft nach C andererseits über die verspätete Begleichung von 135 Rechnungen, die im Zeitraum vom 10. April 2015 bis 21. Februar 2018 fällig geworden sind. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2011/7

3 In den Erwägungsgründen 12, 16 und 28 der Richtlinie 2011/7 heißt es: „(12) Zahlungsverzug stellt einen Vertragsbruch dar, der für die Schuldner in den meisten Mitgliedstaaten durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen und/oder langsame Beitreibungsverfahren finanzielle Vorteile bringt. Ein durchgreifender Wandel hin zu einer Kultur der unverzüglichen Zahlung, in der auch der Ausschluss des Rechts zur Verzinsung von verspäteten Zahlungen immer als grob nachteilige Vertragsklausel oder Praxis betrachtet wird, ist erforderlich, um diese Entwicklung umzukehren und von der Überschreitung der Zahlungsfristen abzuschrecken. Dieser Wandel sollte auch die Einführung besonderer Bestimmungen zu Zahlungsfristen und zur Entschädigung der Gläubiger für die ihnen entstandenen Kosten einschließen, sowie auch Bestimmungen, wonach vermutet wird, dass der Ausschluss des Rechts auf Entschädigung für Beitreibungskosten grob nachteilig ist. … (16) Durch diese Richtlinie sollte kein Gläubiger verpflichtet werden, Verzugszinsen zu fordern. Diese Richtlinie sollte es einem Gläubiger ermöglichen, bei Zahlungsverzug ohne eine vorherige Mahnung oder eine andere vergleichbare Mitteilung, die den Schuldner an seine Zahlungsverpflichtung erinnert, Verzugszinsen zu verlangen. … (28) Der Missbrauch der Vertragsfreiheit zum Nachteil des Gläubigers sollte nach dieser Richtlinie verboten sein. Wenn sich demzufolge eine Vertragsklausel oder eine Praxis im Hinblick auf den Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist, auf den für Verzugszinsen geltenden Zinssatz oder auf die Entschädigung für Beitreibungskosten nicht auf der Grundlage der dem Schuldner gewährten Bedingungen rechtfertigen lässt oder in erster Linie dem Zweck dient, dem Schuldner zusätzliche Liquidität auf Kosten des Gläubigers zu verschaffen, kann dies als ein Faktor gelten, der einen solchen Missbrauch darstellt. … Insbesondere sollte der vollständige Ausschluss des Anspruchs auf Zinsen immer als grob nachteilig angesehen werden, während vermutet werden sollte, dass der Ausschluss des Rechts auf Entschädigung für Beitreibungskosten grob nachteilig ist. Nationale Vorschriften über den Vertragsabschluss oder die Gültigkeit von Vertragsbestimmungen, die für den Schuldner unbillig sind, sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben.“

4 Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) dieser Richtlinie bestimmt in Abs. 1 und 2: „(1) Diese Richtlinie dient der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere von [kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)] zu fördern. (2) Diese Richtlinie ist auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden.“

5 In Art. 2 dieser Richtlinie heißt es: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. ‚Geschäftsverkehr‘ Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen; … 4. ‚Zahlungsverzug‘ eine Zahlung, die nicht innerhalb der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist erfolgt ist, sofern zugleich die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 … erfüllt sind; 5. ‚Verzugszinsen‘ den gesetzlichen Zins bei Zahlungsverzug oder den zwischen Unternehmen vereinbarten Zins, vorbehaltlich des Artikels 7; 6. ‚gesetzlicher Zins bei Zahlungsverzug‘ den einfachen Zins bei Zahlungsverzug, dessen Höhe sich aus dem Bezugszinssatz zuzüglich mindestens acht Prozentpunkten ergibt …“.

6 Art. 3 („Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen“) dieser Richtlinie sieht in Abs. 1 vor: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen der Gläubiger Anspruch auf Verzugszinsen hat, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Der Gläubiger hat seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt, und b) der Gläubiger hat den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten, es sei denn, dass der Schuldner für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist.“

7 Art. 4 der Richtlinie 2011/7 betrifft den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen. Abs. 3 dieses Artikels sieht u. a. vor, dass die Mitgliedstaaten bei Geschäftsvorgängen, bei denen der Schuldner eine öffentliche Stelle ist, sicherstellen, dass die Zahlungsfrist bestimme Fristen, die dieser Abs. 3 festlegt, nicht überschreitet. Abs. 4 dieses Artikels räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, die in Abs. 3 genannten Fristen unter bestimmten Umständen zu verlängern.

8 Art. 6 („Entschädigung für Beitreibungskosten“) dieser Richtlinie sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen gemäß Artikel 3 oder Artikel 4 im Geschäftsverkehr Verzugszinsen zu zahlen sind, der Gläubiger gegenüber dem Schuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 40 [Euro] hat. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 genannte Pauschalbetrag ohne Mahnung und als Entschädigung für die Beitreibungskosten des Gläubigers zu zahlen ist. (3) Der Gläubiger hat gegenüber dem Schuldner zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Pauschalbetrag einen Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag überschreiten. …“

9 Art. 7 („Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken“) der Richtlinie bestimmt in den Abs. 1 bis 3: „(1) Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine Vertragsklausel oder eine Praxis im Hinblick auf den Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist, auf den für Verzugszinsen geltenden Zinssatz oder auf die Entschädigung für Beitreibungskosten entweder nicht durchsetzbar ist oder einen Schadensersatzanspruch begründet, wenn sie für den Gläubiger grob nachteilig ist. Bei der Entscheidung darüber, ob eine Vertragsklausel oder eine Praxis im Sinne von Unterabsatz 1 grob nachteilig für den Gläubiger ist, werden alle Umstände des Falles geprüft, einschließlich folgender Aspekte: a) jede grobe Abweichung von der guten Handelspraxis, die gegen den Grundsatz des guten Glaubens und der Redlichkeit verstößt; b) die Art der Ware oder der Dienstleistung und c) ob der Schuldner einen objektiven Grund für die Abweichung vom gesetzlichen Zinssatz bei Zahlungsverzug oder von der … Zahlungsfrist oder von dem Pauschalbetrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 hat. (2) Eine Vertragsklausel oder eine Praxis ist als grob nachteilig im Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn in ihr Verzugszinsen ausgeschlossen werden. (3) Es wird vermutet, dass eine Vertragsklausel oder Praxis grob nachteilig im Sinne von Absatz 1 ist, wenn in ihr die in Artikel 6 genannte Entschädigung für Beitreibungskosten ausgeschlossen wird.“

10 In Art. 12 („Umsetzung“) der Richtlinie heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 8 und 10 bis 16. März 2013 nachzukommen. Sie teilen der [Europäischen] Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. … (4) Bei der Umsetzung dieser Richtlinie entscheiden die Mitgliedstaaten, ob sie Verträge, die vor dem 16. März 2013 geschlossen worden sind, ausnehmen.“

11 Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 sieht vor: „Die Richtlinie 2000/35/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2000, L 200, S. 35),] wird mit Wirkung vom 16. März 2013 unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und die Anwendung aufgehoben. Sie bleibt jedoch auf Verträge anwendbar, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden und für die die vorliegende Richtlinie gemäß Artikel 12 Absatz 4 nicht gilt.“ Finnisches Recht

12 Die Richtlinie 2011/7 wurde durch das Laki kaupallisten sopimusten maksuehdoista (30/2013) (Gesetz über Zahlungsklauseln in kommerziellen Verträgen [30/2013]) vom 18. Januar 2013 (im Folgenden: Zahlungsklauselgesetz) in finnisches Recht umgesetzt.

13 Gemäß § 1 Abs. 1 des Zahlungsklauselgesetzes wird dieses Gesetz auf Zahlungen angewandt, die ein Gewerbetreibender oder öffentlicher Auftraggeber an einen Gewerbetreibenden als Entgelt für die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung zu leisten haben.

14 Nach § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes gelten dessen Vorschriften über Vertragsklauseln auch für Vertragspraktiken.

15 Gemäß § 8 Abs. 1 des Zahlungsklauselgesetzes ist eine Vertragsklausel, nach der ein Gläubiger keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen hat, unwirksam. Nach § 8 Abs. 3 dieses Gesetzes ist eine Vertragsklausel, der zufolge ein Gläubiger keinen Anspruch auf Ersatz der Beitreibungskosten gemäß § 10 und 10 e des Saatavien perinnästä annettu laki (513/1999) (Gesetz über die Beitreibung von Forderungen [513/1999]) vom 1. September 1999 in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz über die Beitreibung von Forderungen) hat, unwirksam, es sei denn, für die Verwendung dieser Klausel liegt ein berechtigter Grund vor.

16 Das Gesetz über die Beitreibung von Forderungen sieht eine Pauschalentschädigung vor. Nach § 10 e des Gesetzes hat der Gläubiger, wenn eine Zahlung im Sinne von § 1 des Zahlungsklauselgesetzes sich dahin gehend verzögert hat, dass er ein Recht auf Zahlung von Verzugszinsen hat, Anspruch auf Zahlung einer Pauschalentschädigung für Beitreibungskosten in Höhe von 40 Euro durch den Schuldner.

17 In § 11 Abs. 1 des Zahlungsklauselgesetzes ist geregelt, dass das Gesetz am 16. März 2013 in Kraft tritt. Nach § 11 Abs. 2 unterliegt ein vor diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens geschlossener Vertrag den im fraglichen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18 Seit April 2009 ist B, die im Buchhandel tätig ist, Kundin von A und erwarb von ihr über Einzelbestellungen Bücher und andere Waren des Buchhandels. A lieferte B Bücher und übersandte ihr für jede Bestellung eine gesonderte Rechnung. Zwischen diesen Parteien wurde kein schriftlicher Rahmen- oder sonstiger Vertrag über die Bestellung und Lieferung der betreffenden Waren geschlossen. Auch wurde zwischen ihnen keine gesonderte schriftliche Vereinbarung über die Art und Weise der Begleichung der Rechnungen und die Zahlung von Verzugszinsen getroffen.

19 A beantragte mit einer am 7. Mai 2018 anhängig gemachten Klage beim Käräjäoikeus (Gericht erster Instanz, Finnland), B und ihren persönlich haftenden Gesellschafter C als Gesamtschuldner zu verpflichten, der Klägerin Verzugszinsen in Höhe von 172,81 Euro und – gemäß § 10 e des Gesetzes über die Beitreibung von Forderungen – Pauschalentschädigungen für Beitreibungskosten in Höhe von insgesamt 5400 Euro zu zahlen. Zur Begründung machte A geltend, dass B 135 Rechnungen, die im Zeitraum vom 10. April 2015 bis zum 21. Februar 2018 fällig geworden seien, verspätet beglichen habe.

20 B und C traten diesen Anträgen entgegen. Sie räumten zwar ein, dass sich die Begleichung der betreffenden 135 Rechnungen um einen Zeitraum von zwei Tagen bis zu drei Wochen nach deren Fälligkeit verzögert habe, wiesen jedoch darauf hin, dass letztlich alle diese Rechnungen bezahlt worden seien.

21 B und C beriefen sich insoweit u. a. auf eine in der Buchbranche gängige Praxis sowie darauf, dass A während ihrer achtjährigen Zusammenarbeit niemals zuvor von B und C die Zahlung von Verzugszinsen oder Entschädigungen für Beitreibungskosten verlangt habe, obwohl B die meisten der von A ausgestellten Rechnungen nach deren Fälligkeit beglichen habe. Sie machten geltend, dass zwischen A und B zumindest eine „stillschweigende Vereinbarung“ bestanden habe, nach der B die ausgestellten Rechnungen binnen angemessener Frist nach deren Fälligkeit ohne Verzugszinsen habe bezahlen können. Zwischen A und B habe es somit auch eine Vereinbarung darüber gegeben, dass A keinen Anspruch auf eine Pauschalentschädigung für Beitreibungskosten nach § 10 e des Gesetzes über die Beitreibung von Forderungen habe.

22 Das Käräjäoikeus (Gericht erster Instanz) wies die Klage von A ab.

23 Es führte insoweit aus, dass in der Sache entscheidend sei, ob A Anspruch auf Verzugszinsen habe. Es verwies auf § 8 Abs. 1 des Zahlungsklauselgesetzes, wonach eine Vertragsklausel, nach der ein Gläubiger keinen Anspruch auf Verzugszinsen habe, unwirksam sei. Da diese Vorschrift zwingend sei, hätten A und B nicht vereinbaren können, dass A keinerlei Anspruch auf Verzugszinsen habe.

24 Das Gericht sah jedoch als erwiesen an, dass zwischen A und B eine zur Geschäftsgepflogenheit gewordene, lang geübte Praxis bestanden habe, der zufolge eine Rechnung binnen angemessener Frist nach deren Fälligkeit ohne Verzugszinsen habe bezahlt werden können. Diese Praxis verstoße nicht gegen § 8 Abs. 1 des Zahlungsklauselgesetzes, so dass A keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen und folglich auch nicht auf Zahlung einer Pauschalentschädigung für Beitreibungskosten habe.

25 Das von A angerufene Hovioikeus (Berufungsgericht, Finnland) bestätigte das erstinstanzliche Urteil mit der Begründung, dass die Praxis von A und B Bestandteil der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung geworden sei. Dem Hovioikeus zufolge stehen die anzuwendenden Vorschriften dem nicht entgegen, dass der Zeitpunkt, ab dem Verzugszinsen zu zahlen seien, aufgrund dieser Praxis vom Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Rechnung abweiche. Schließlich war es der Auffassung, dass diese Praxis auch nicht unangemessen oder nachteilig sei und dass sie daher nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoße.

26 A legte beim Korkein oikeus (Oberstes Gericht, Finnland), dem vorlegenden Gericht, Rechtsmittel ein.

27 Zur Begründung macht A im Wesentlichen geltend, dass sie selbst und B in Anbetracht des zwingenden Charakters der anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht das Recht gehabt hätten, stillschweigend oder in sonstiger Weise Vereinbarungen über die Zahlung von Verzugszinsen unter Verletzung der Rechte des betreffenden Gläubigers zu treffen.

28 Zu § 11 Abs. 1 und 2 des Zahlungsklauselgesetzes trägt A darüber hinaus vor, dass jede einzelne Bestellung ein Vertrag sei und dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Dauerschuldverhältnis oder eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandene Praxis handele.

29 B und die Erbengemeinschaft nach C vertreten dagegen die Auffassung, dass durch eine Vertragsklausel oder Praxis von dem Zeitpunkt abgewichen werden könne, ab dem Verzugszinsen zu zahlen seien.

30 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil vom 1. Juni 2017, Zarski (C‑330/16, EU:C:2017:418), keine klare Antwort hinsichtlich der Tragweite der in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2011/7 enthaltenen Wendung „Verträge, die vor dem 16. März 2013 geschlossen worden sind“ für den Fall ergebe, dass die Praxis der betreffenden Parteien im Hinblick auf die Zahlung von Verzugszinsen als vor diesem Zeitpunkt begonnen anzusehen sei, aber jede der Einzelbestellungen, aufgrund deren Verzugszinsen und Ersatz der Beitreibungskosten geltend gemacht würden, nach dem genannten Zeitpunkt erfolgt sei. Ebenso wenig gehe aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften oder dieser Rechtsprechung klar hervor, ob die von den betreffenden Parteien geübte Praxis, nach der der Gläubiger bei kurzem Zahlungsverzug keine Verzugsfolgen geltend gemacht habe, als grob nachteilige Vertragsklausel oder Praxis angesehen werden könne.

31 Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie 2011/7 in finnisches Recht von der in Art. 12 Abs. 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht habe.

32 Außerdem sei – wie im ersten und zweiten Rechtszug entschieden – die seit 2009 von A und B ununterbrochen geübte Vertragspraxis, nach der für bis zu einem Monat unbezahlte Rechnungen keine Verzugsfolgen geltend gemacht würden, nach nationalem Recht Bestandteil der Vereinbarungen zwischen den Parteien geworden.

33 In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei jedoch nicht klar, ob eine solche Praxis – sollte sie für diese Parteien vor dem 16. März 2013 bindend geworden sein – sowie die Gesamtheit der nach dem genannten Zeitpunkt zwischen diesen Parteien getätigten Einzelbestellungen als ein Vertrag, der vor dem 16. März 2013 geschlossen worden ist im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2011/7 anzusehen seien, so dass sie alle vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/7 ausgeschlossen wären.

34 Für den Fall, dass die Richtlinie 2011/7 auf Bestellungen, die nach dem 16. März 2013 getätigt wurden, anwendbar sein sollte, obwohl die betreffende Praxis vor diesem Zeitpunkt gefestigt war, stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob es sich bei dieser Praxis um eine Vertragsklausel oder Praxis handelt, nach der zum einen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2011/7 Verzugszinsen ausgeschlossen werden und zum anderen, im Sinne von Art. 7 Abs. 3 dieser Richtlinie, die Entschädigung für Beitreibungskosten ausgeschlossen wird, und ob folglich diese Praxis im Sinne der ersten Bestimmung „als grob nachteilig … anzusehen“ bzw. im Sinne der zweiten „[als] grob nachteilig [zu vermuten]“ ist.

35 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts beruht der Verzicht auf die Verzugszinsen und auf die damit verbundene Entschädigung für Beitreibungskosten im vorliegenden Fall auf einer Praxis, mit der sich der betreffende Gläubiger einverstanden erklärt habe, diese bei kürzerem, d. h. weniger als einen Monat betragendem Zahlungsverzug, im Gegenzug für die Zahlung der Hauptschuld nicht zu verlangen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe sich jedoch keine Antwort auf die Frage, ob eine Praxis dieser Art den Gläubiger binden könne, ohne dass die Richtlinie 2011/7 dem entgegenstehe.

36 Insoweit möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Erkenntnisse aus den Urteilen vom 16. Februar 2017, IOS Finance EFC (C‑555/14, EU:C:2017:121), und vom 28. Januar 2020, Kommission/Italien (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) (C‑122/18, EU:C:2020:41), anwendbar sind, weil in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen sind, der Zahlungsverzug öffentlichen Stellen zuzuschreiben war, während der Verzug im Ausgangsrechtsstreit einem Privatrechtssubjekt zuzuschreiben ist.

37 Unter diesen Umständen hat das Korkein oikeus (Oberstes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie eine die Zahlung von Verzugszinsen und einer Entschädigung für Beitreibungskosten betreffende Vertragspraxis ausnehmen können, die bei Einzelbestellungen zwischen den Parteien vor dem 16. März 2013 ständig geübt wurde, auch wenn die Einzelbestellungen, auf die sich diese Verzugsfolgen beziehen, nach diesem Zeitpunkt erfolgt sind? 2. Sofern die erste Frage verneint wird: Ist Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen, dass die in Frage 1 beschriebene Vertragspraxis als eine Vertragsklausel oder Praxis im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist, nach der Verzugszinsen oder eine Entschädigung für Beitreibungskosten ausgeschlossen werden? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage

38 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie eine die Zahlung von Verzugszinsen und einer Entschädigung für Beitreibungskosten betreffende Vertragspraxis ausnehmen können, wenn diese Praxis zwischen den betreffenden Parteien vor dem 16. März 2013 ständig geübt wurde, aber die Einzelbestellungen, aufgrund deren Verzugszinsen und solche Entschädigungen geltend gemacht werden, nach diesem Zeitpunkt erfolgt sind.

39 Nach Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2011/7 können die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie entscheiden, ob sie „Verträge, die vor dem 16. März 2013 geschlossen worden sind“, aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen.

40 Der Gerichtshof hat bereits hervorgehoben, dass diese Bestimmung in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2017, Zarski, C‑330/16, EU:C:2017:418, Rn. 25 und 26).

41 Außerdem hat er bereits zum einen ausgeführt, dass die Analyse des Wortlauts dieser Bestimmung zu der Annahme führt, dass der Unionsgesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs „Verträge“ beabsichtigte, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, vertragliche Beziehungen, die vor dem 16. März 2013 eingegangen worden sind, insgesamt – einschließlich der Wirkungen, die sich aus diesen vertraglichen Beziehungen ergeben und die nach diesem Zeitpunkt eintreten – aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/7 auszunehmen (Urteil vom 1. Juni 2017, Zarski, C‑330/16, EU:C:2017:418, Rn. 25, 26 und 29).

42 Zum anderen hat der Gerichtshof festgestellt, dass diese Auslegung durch den Kontext, in dem die fragliche Bestimmung steht, und insbesondere durch die Tragweite von Art. 13 der Richtlinie 2011/7 gestützt wird, der die Richtlinie 2000/35 mit Wirkung vom 16. März 2013 aufhebt, aber gleichzeitig vorsieht, dass diese Richtlinie auf Verträge anwendbar bleibt, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden und für die die Richtlinie 2011/7 ausweislich ihres Art. 12 Abs. 4 nicht gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2017, Zarski, C‑330/16, EU:C:2017:418, Rn. 30 und 31).

43 Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass dann, wenn ein Mitgliedstaat von der ihm von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2011/7 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Verträge, die vor dem 16. März 2013 geschlossen worden sind, vorbehaltlich der Wahrnehmung der in Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2000/35 in Bezug auf vor dem 8. August 2002 geschlossene Verträge vorgesehenen Möglichkeit – auch hinsichtlich ihrer künftigen Wirkungen – weiterhin dieser letztgenannten Richtlinie unterliegen. Folglich kann für Einwände im Zusammenhang mit Zahlungen, die nach dem 16. März 2013 fällig wurden, nicht die Richtlinie 2011/7 gelten, wenn der Vertrag, auf dessen Grundlage diese Zahlungen zu leisten sind, vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und der betreffende Mitgliedstaat von der in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2011/7 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2017, Zarski, C‑330/16, EU:C:2017:418, Rn. 32 und 33).

44 Der Gerichtshof hat daher für Recht erkannt, dass Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten einen Zahlungsverzug bei der Erfüllung eines Vertrags, der vor dem 16. März 2013 geschlossen worden ist, auch dann von der Anwendung dieser Richtlinie ausnehmen können, wenn dieser Zahlungsverzug nach diesem Datum eintritt (Urteil vom 1. Juni 2017, Zarski, C‑330/16, EU:C:2017:418, Rn. 34).

45 Aus alledem folgt, dass das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob eine Vertragspraxis – wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende – sich gemäß Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2011/7 den Vorschriften dieser Richtlinie entziehen kann, der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags ist, auf dessen Grundlage die Zahlungen zu leisten sind.

46 Es ist jedoch festzustellen, dass nach dem letzten Satz des 28. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie nationale Vorschriften u. a. über den Vertragsabschluss von Letzterer unberührt bleiben sollten. Daraus folgt, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, nach dem anwendbaren nationalen Recht festzustellen, ob die ihm zur Beurteilung unterbreiteten Umstände zum Abschluss eines Vertrags geführt haben, und gegebenenfalls den Zeitpunkt dieses Abschlusses zu bestimmen.

47 Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die fragliche, seit 2009 ununterbrochen geübte Praxis, nach nationalem Recht „Bestandteil“ der vertraglichen Beziehung zwischen A und B geworden sei. Außerdem geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass diese Praxis für diese Parteien vor dem 16. März 2013 bindend geworden ist und folglich unter eine vor diesem Zeitpunkt geschlossene vertragliche Beziehung fällt, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

48 Es hat daher zu bestimmen, ob nach dem anwendbaren nationalen Recht davon auszugehen ist, dass jedes Mal, wenn B eine einzelne Warenbestellung bei A tätigte, ein neuer Vertrag geschlossen wurde, so dass – falls dieser Vertrag nach dem 16. März 2013 geschlossen wurde – er dann nicht gemäß Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2011/7 dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie entzogen sein kann. Falls dagegen das vorlegende Gericht feststellt, dass es sich bei solchen Einzelbestellungen nicht um eigenständige Verträge, sondern um die Erfüllung eines vor dem 16. März 2013 geschlossenen Vertrags handelt, ist diese vertragliche Gesamtregelung dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie entzogen, da die Republik Finnland von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.

49 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie eine die Zahlung von Verzugszinsen und einer Entschädigung für Beitreibungskosten betreffende Vertragspraxis ausnehmen können, wenn diese Praxis unter einen Vertrag fällt, der gemäß dem anwendbaren nationalen Recht vor dem 16. März 2013 geschlossen wurde. Nach diesem Zeitpunkt erfolgte Einzelbestellungen, aufgrund deren Verzugszinsen und solche Entschädigungen geltend gemacht werden, können vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/7 ausgenommen werden, sofern es sich bei ihnen gemäß dem anwendbaren nationalen Recht bloß um die Erfüllung eines vor dem 16. März 2013 geschlossenen Vertrags handelt. Dagegen können diese Einzelbestellungen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie nicht ausgenommen werden, wenn sie gemäß diesem nationalen Recht eigenständige Verträge darstellen, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen wurden. Zur zweiten Frage

50 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht für den Fall, dass die Richtlinie 2011/7 auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist, im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer Praxis entgegensteht, nach der der Gläubiger bei weniger als einen Monat betragendem Zahlungsverzug im Gegenzug für die Zahlung der fälligen Hauptschuld weder Verzugszinsen noch eine Entschädigung für Beitreibungskosten verlangt.

51 Laut Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 ist ihr Ziel die Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, der nach dem zwölften Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen Vertragsbruch darstellt, der für die Schuldner durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen und/oder langsame Beitreibungsverfahren finanzielle Vorteile bringt (Urteil vom 16. Februar 2017, IOS Finance EFC, C‑555/14, EU:C:2017:121, Rn. 24).

52 Die Richtlinie 2011/7 nimmt jedoch, um dieses Ziel zu erreichen, keine vollständige Harmonisierung der Regeln zum Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vor (Urteil vom 16. Februar 2017, IOS Finance EFC, C‑555/14, EU:C:2017:121, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53 Wie die Richtlinie 2000/35 stellt die Richtlinie 2011/7 hierzu nämlich nur eine Reihe von Vorschriften auf, darunter die zu den Verzugszinsen und zur Entschädigung für Beitreibungskosten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, IOS Finance EFC, C‑555/14, EU:C:2017:121, Rn. 26).

54 Insoweit müssen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 der Richtlinie 2011/7 sicherstellen, dass im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen Gläubiger, die ihre Verpflichtungen erfüllt haben und den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten haben, Anspruch auf Verzugszinsen haben, ohne dass es einer Mahnung bedarf, sowie auf Entschädigung für Beitreibungskosten, es sei denn, der betreffende Schuldner ist für einen solchen Zahlungsverzug nicht verantwortlich.

55 Zu diesem Zweck schreibt Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie den Mitgliedstaaten vor, zu bestimmen, dass eine Vertragsklausel oder eine Praxis im Hinblick insbesondere auf die Zahlungsfrist, auf den für Verzugszinsen geltenden Zinssatz oder auf die Entschädigung für Beitreibungskosten entweder nicht durchsetzbar ist oder einen Schadensersatzanspruch begründet, wenn sie für den Gläubiger grob nachteilig ist. Weiter sieht Art. 7 zum einen in Abs. 2 vor, dass eine Vertragsklausel oder eine Praxis als grob nachteilig im Sinne von Abs. 1 anzusehen ist, wenn in ihr Verzugszinsen ausgeschlossen werden und zum anderen in Abs. 3, dass vermutet wird, dass eine Vertragsklausel oder Praxis grob nachteilig im Sinne von Abs. 1 ist, wenn in ihr die in Art. 6 genannte Entschädigung für Beitreibungskosten ausgeschlossen wird.

56 Aus diesen Vorschriften geht jedoch hervor, dass sie sich darauf beschränken, zu garantieren, dass die in Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 der Richtlinie 2011/7 genannten Umstände Gläubigern das Recht geben, Verzugszinsen und Entschädigung für Beitreibungskosten zu fordern. Wie sich aus dem 28. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt, soll das Verbot, dieses Recht vertraglich auszuschließen, einen Missbrauch der Vertragsfreiheit zum Nachteil der Gläubiger verhindern, die zum Zeitpunkt des betreffenden Vertragsschlusses darauf nicht verzichten dürfen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Februar 2017, IOS Finance EFC, C‑555/14, EU:C:2017:121, Rn. 29).

57 Anders ausgedrückt zielt Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/7 darauf ab, zu verhindern, dass Gläubiger auf Verzugszinsen und Entschädigung für Beitreibungskosten bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verzichten, wenn sie also ihre Vertragsfreiheit ausüben und die Gefahr eines Missbrauchs dieser Freiheit durch den Schuldner zum Nachteil der Gläubiger besteht (Urteil vom 16. Februar 2017, IOS Finance EFC, C‑555/14, EU:C:2017:121‚ Rn. 30).

58 Wenn hingegen die Voraussetzungen nach der Richtlinie 2011/7 vorliegen und ein Anspruch sowohl auf Verzugszinsen als auch auf Entschädigung für Beitreibungskosten besteht, muss es dem Gläubiger aufgrund seiner Vertragsfreiheit freistehen, auf die Zahlung dieser Zinsen und dieser Entschädigung zu verzichten, insbesondere im Gegenzug für die sofortige Zahlung der Hauptschuld. Dies wird auch durch den 16. Erwägungsgrund dieser Richtlinie bestätigt, in dem es heißt, dass durch sie kein Gläubiger verpflichtet werden sollte, Verzugszinsen zu fordern (Urteil vom 16. Februar 2017, IOS Finance EFC, C‑555/14, EU:C:2017:121, Rn. 31 und 32).

59 Folglich ergibt sich aus der Richtlinie 2011/7 nicht, dass sie dem freiwilligen Verzicht des Gläubigers auf seinen Anspruch auf Verzugszinsen und Entschädigung für Beitreibungskosten entgegensteht. Ein solcher Verzicht ist allerdings davon abhängig, dass er tatsächlich frei erklärt wurde; er darf also nicht einen Missbrauch zum Nachteil des Gläubigers darstellen, der auf den Schuldner zurückzuführen wäre (Urteil vom 16. Februar 2017, IOS Finance EFC, C‑555/14, EU:C:2017:121, Rn. 33 und 34).

60 Insoweit ist angesichts der vom vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel zum einen noch hinzuzufügen, dass die Erkenntnisse aus der in den Rn. 56 bis 59 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung auf Umstände, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, anwendbar sind. Zwar betraf die Rechtssache, in der sich diese Rechtsprechung gebildet hat, Geschäfte zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, während es im Ausgangsverfahren um Geschäfte zwischen Unternehmen geht, doch ist festzustellen, dass sich diese Erkenntnisse auf die Tragweite von Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/7 beziehen und dass diese Bestimmungen – hinsichtlich der in ihnen vorgesehenen Einstufungen – nicht nach der Art des betreffenden Handelsgeschäfts unterscheiden. Zum anderen genügt im Hinblick auf die Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Januar 2020, Kommission/Italien (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) (C‑122/18, EU:C:2020:41), ergangen ist, die Feststellung, dass sie die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie betraf, die nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind.

61 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung nicht hervor, ob der Gläubiger durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Praxis freiwillig auf sein Recht auf Verzugszinsen und eine Entschädigung für Beitreibungskosten im Sinne der in den Rn. 57 bis 59 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung verzichtet hat. Es ist daher Sache des für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Gläubiger durch seine Praxis, die diesen Zinsen und dieser Entschädigung entsprechenden Beträge nicht zu verlangen, freiwillig zugestimmt hat, auf die Zahlung dieser Zinsen und dieser Entschädigung zu verzichten, wobei eine solche Zustimmung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags, in dessen Rahmen die betreffenden Zahlungen anfielen, nicht ausgedrückt werden kann.

62 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen ist, dass er einer Praxis nicht entgegensteht, nach der der Gläubiger bei weniger als einen Monat betragendem Zahlungsverzug im Gegenzug für die Zahlung der fälligen Hauptschuld weder Verzugszinsen noch eine Entschädigung für Beitreibungskosten verlangt, sofern der Gläubiger durch dieses Verhalten freiwillig zugestimmt hat, auf die Zahlung dieser Zinsen und dieser Entschädigung zu verzichten. Kosten

63 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie eine die Zahlung von Verzugszinsen und einer Entschädigung für Beitreibungskosten betreffende Vertragspraxis ausnehmen können, wenn diese Praxis unter einen Vertrag fällt, der gemäß dem anwendbaren nationalen Recht vor dem 16. März 2013 geschlossen wurde. Nach diesem Zeitpunkt erfolgte Einzelbestellungen, aufgrund deren Verzugszinsen und solche Entschädigungen geltend gemacht werden, können vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/7 ausgenommen werden, sofern es sich bei ihnen gemäß dem anwendbaren nationalen Recht bloß um die Erfüllung eines vor dem 16. März 2013 geschlossenen Vertrags handelt. Dagegen können diese Einzelbestellungen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie nicht ausgenommen werden, wenn sie gemäß diesem nationalen Recht eigenständige Verträge darstellen, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen wurden. 1. Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie eine die Zahlung von Verzugszinsen und einer Entschädigung für Beitreibungskosten betreffende Vertragspraxis ausnehmen können, wenn diese Praxis unter einen Vertrag fällt, der gemäß dem anwendbaren nationalen Recht vor dem 16. März 2013 geschlossen wurde. Nach diesem Zeitpunkt erfolgte Einzelbestellungen, aufgrund deren Verzugszinsen und solche Entschädigungen geltend gemacht werden, können vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/7 ausgenommen werden, sofern es sich bei ihnen gemäß dem anwendbaren nationalen Recht bloß um die Erfüllung eines vor dem 16. März 2013 geschlossenen Vertrags handelt. Dagegen können diese Einzelbestellungen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie nicht ausgenommen werden, wenn sie gemäß diesem nationalen Recht eigenständige Verträge darstellen, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen wurden. 2. Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/7 ist dahin auszulegen, dass er einer Praxis nicht entgegensteht, nach der der Gläubiger bei weniger als einen Monat betragendem Zahlungsverzug im Gegenzug für die Zahlung der fälligen Hauptschuld weder Verzugszinsen noch eine Entschädigung für Beitreibungskosten verlangt, sofern der Gläubiger durch dieses Verhalten freiwillig zugestimmt hat, auf die Zahlung dieser Zinsen und dieser Entschädigung zu verzichten. 2. Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/7 ist dahin auszulegen, dass er einer Praxis nicht entgegensteht, nach der der Gläubiger bei weniger als einen Monat betragendem Zahlungsverzug im Gegenzug für die Zahlung der fälligen Hauptschuld weder Verzugszinsen noch eine Entschädigung für Beitreibungskosten verlangt, sofern der Gläubiger durch dieses Verhalten freiwillig zugestimmt hat, auf die Zahlung dieser Zinsen und dieser Entschädigung zu verzichten. Unterschriften