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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.12.2025 – C-481/24

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2025:996

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 6 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 18. Dezember 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2011/7/EU – Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a – Zinsen bei Zahlungsverzug – Art. 6 Abs. 1 und 2 – Entschädigung für Beitreibungskosten – Voraussetzungen – Nationale Regelung, die eine Aufrechnung gegenseitiger Forderungen durch rückwirkende Erklärung vorsieht – Gleichzeitiges Erlöschen der Forderungen bis zur niedrigsten Forderung – Auswirkungen auf Zinsen und Entschädigung“ In der Rechtssache C‑481/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy dla m.st. Warszawy w Warszawie (Rayongericht für die Hauptstadt Warschau, Polen) mit Entscheidung vom 26. Juni 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juli 2024, in dem Verfahren E. sp.j. gegen C. sp. z o.o. erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer, der Richter M. Condinanzi und N. Jääskinen sowie der Richterin R. Frendo (Berichterstatterin), Generalanwalt: D. Spielmann, Kanzler: M. Siekierzyńska, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der C. sp. z o.o., vertreten durch P. Wróblewska, Adwokat, – der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, E. Buczkowska und D. Lutostańska als Bevollmächtigte, – der belgischen Regierung, vertreten durch S. Baeyens und P. Cottin als Bevollmächtigte, – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, M. Hellmann, R. Kanitz und J. Simon als Bevollmächtigte, – der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und C. S. Schillemans als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Milanowska und M. Owsiany-Hornung als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. August 2025 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a sowie von Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2011, L 48, S. 1).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft E. sp.j. und der Gesellschaft C. sp. z o.o. wegen einer auf eine Aufrechnung ihrer gegenseitigen Forderungen durch rückwirkende Erklärung gestützten Zahlungsverweigerung. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 In den Erwägungsgründen 3 und 12 der Richtlinie 2011/7 heißt es: „(3) Viele Zahlungen im Geschäftsverkehr zwischen Wirtschaftsteilnehmern einerseits und zwischen Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen andererseits werden später als zum vertraglich vereinbarten oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Zeitpunkt getätigt. … Ein derartiger Zahlungsverzug wirkt sich negativ auf die Liquidität aus und erschwert die Finanzbuchhaltung von Unternehmen. Es beeinträchtigt außerdem die Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit von Unternehmen, wenn der Gläubiger aufgrund eines Zahlungsverzugs Fremdfinanzierung in Anspruch nehmen muss. … … (12) Zahlungsverzug stellt einen Vertragsbruch dar, der für die Schuldner in den meisten Mitgliedstaaten durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen und/oder langsame Beitreibungsverfahren finanzielle Vorteile bringt. …“

4 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 sieht vor: „Diese Richtlinie dient der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen … zu fördern.“

5 In Art. 2 der Richtlinie 2011/7 heißt es: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. ‚Geschäftsverkehr‘ Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen; … 4. ‚Zahlungsverzug‘ eine Zahlung, die nicht innerhalb der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist erfolgt ist, sofern zugleich die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 … erfüllt sind; 5. ‚Verzugszinsen‘ den gesetzlichen Zins bei Zahlungsverzug oder den zwischen Unternehmen vereinbarten Zins …; … 8. ‚fälliger Betrag‘ die Hauptforderung, die innerhalb der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist hätte gezahlt werden müssen, einschließlich der anfallenden Steuern, Gebühren, Abgaben oder Kosten, die in der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung aufgeführt werden; …“

6 Art. 3 der Richtlinie 2011/7 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen der Gläubiger Anspruch auf Verzugszinsen hat, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Der Gläubiger hat seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt, und b) der Gläubiger hat den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten, es sei denn, dass der Schuldner für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist. … (3) Für die Fälle, in denen die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher: a) Der Gläubiger hat Anspruch auf Verzugszinsen ab dem Tag, der auf den vertraglich festgelegten Zahlungstermin oder das vertraglich festgelegte Ende der Zahlungsfrist folgt. … (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vertraglich festgelegte Zahlungsfrist 60 Kalendertage nicht überschreitet, es sei denn, im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart, und vorausgesetzt, dass dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig im Sinne von Artikel 7 ist.“

7 Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/7 lautet: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen gemäß Artikel 3 … im Geschäftsverkehr Verzugszinsen zu zahlen sind, der Gläubiger gegenüber dem Schuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 40 [Euro] hat. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 genannte Pauschalbetrag ohne Mahnung und als Entschädigung für die Beitreibungskosten des Gläubigers zu zahlen ist.“ Polnisches Recht Zivilgesetzbuch

8 Die Ustawa – Kodeks cywilny (Zivilgesetzbuch) vom 23. April 1964 (Dz. U. 1964, Pos. 93) in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Zivilgesetzbuch) bestimmt in Art. 498: „§ 1. Sind zwei Personen untereinander gleichzeitig Schuldner und Gläubiger, so kann jede von ihnen ihre Forderung gegen die Forderung der anderen Partei aufrechnen, wenn Gegenstand beider Forderungen Geld oder nur der Gattung nach bestimmte Sachen gleicher Güte sind, beide Forderungen fällig sind und vor Gericht oder einem anderen Staatsorgan geltend gemacht werden können. § 2. Durch die Aufrechnung werden beide Forderungen bis zur Höhe der niedrigeren Forderung getilgt.“

9 Art. 499 des Zivilgesetzbuchs lautet: „Die Aufrechnung erfolgt durch eine der anderen Partei gegenüber abzugebende Erklärung. Die Erklärung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem die Aufrechnung möglich geworden ist.“ Gesetz über übermäßigen Verzug

10 Art. 1 der Ustawa o przeciwdziałaniu nadmiernym opóźnieniom w transakcjach handlowych (Gesetz zur Bekämpfung übermäßigen Verzugs im Geschäftsverkehr) vom 8. März 2013 (Dz. U. 2013, Pos. 403) (im Folgenden: Gesetz über übermäßigen Verzug), mit der die Richtlinie 2011/7 in polnisches Recht umgesetzt wurde, bestimmt in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung: „Dieses Gesetz regelt die besonderen Rechte des Gläubigers und die Pflichten des Schuldners in Bezug auf die Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr, die Folgen der Nichterfüllung dieser Verpflichtungen und das Verfahren im Fall übermäßigen Verzugs bei der Erfüllung von Geldleistungen.“

11 In Art. 4 des Gesetzes heißt es: „Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck … 3. gesetzliche Zinsen wegen Verzugs im Geschäftsverkehr … b) … Zinsen in Höhe des Referenzzinssatzes der Polnischen Nationalbank zuzüglich zehn Prozentpunkte; …“

12 Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes sieht vor: „Bei Geschäftsvorgängen, mit Ausnahme von Vorgängen, bei denen der Schuldner eine öffentliche Stelle ist, hat der Gläubiger, ohne dass es einer Zahlungsaufforderung bedarf und sofern die Parteien keinen höheren Zinssatz vereinbart haben, Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen wegen Zahlungsverzugs ab dem Tag der Fälligkeit der Zahlung bis zu dem Tag, an dem die Zahlung erfolgt, wenn die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Gläubiger hat seine Leistung erbracht; 2. er hat die Zahlung nicht innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist erhalten. …“

13 Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes bestimmt: „Der Gläubiger hat ab Fälligkeit der Zinsen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 … gegenüber dem Schuldner ohne Zahlungsaufforderung Anspruch auf Entschädigung für die Beitreibungskosten, wobei folgende Beträge zu zahlen sind: 1. 40 Euro, wenn der Wert der Geldleistung 5000 Złoty [(PLN) (etwa 1175 Euro)] nicht übersteigt; „(2) 70 Euro, wenn der Wert der Geldleistung mehr als 5000 [PLN (etwa 1175 Euro)], aber weniger als 50000 [PLN (etwa 11750 Euro)] beträgt; …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

14 Die Gesellschaft E. hat zehn Forderungen gegen die Gesellschaft C. aufgrund von Transportdienstleistungen, für die Rechnungen ausgestellt wurden, deren Zahlungsfristen zwischen Februar und September 2022 abliefen.

15 Da die Gesellschaft C. diese Rechnungen nicht fristgerecht beglich, erhob die Gesellschaft E. beim Sąd Rejonowy dla m.st. Warszawy w Warszawie (Rayongericht für die Hauptstadt Warschau, Polen), dem vorlegenden Gericht, eine Zahlungsklage.

16 Sie verlangte die Zahlung eines Betrags von 26715,60 PLN (etwa 6280 Euro) für die gesamten Forderungen aus den genannten Rechnungen, zuzüglich Zinsen gemäß Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über übermäßigen Verzug für die offenen Forderungen zu dem in Art. 4 Abs. 3 Buchst. b dieses Gesetzes vorgesehenen Zinssatz, sowie einen Betrag in Höhe von 1997,29 PLN (etwa 470 Euro) als Entschädigung für die Beitreibungskosten aufgrund des Zahlungsverzugs gemäß Art. 10 des Gesetzes.

17 Die Gesellschaft C. beantragte, die Klage abzuweisen. Sie gab an, der Gesellschaft E. einen Betrag von 1697,40 PLN (etwa 400 Euro) gezahlt und am 2. September 2022 für einen Betrag in Höhe von 25018,20 PLN (etwa 5880 Euro) die Aufrechnung im Sinne der Art. 498 und 499 des Zivilgesetzbuchs erklärt zu haben. Sie habe somit einen Gesamtbetrag von 26715,60 PLN (etwa 6280 Euro) beglichen, so dass ihre Schuld erloschen sei.

18 Die Aufrechnungserklärung wurde von der Gesellschaft C. darauf gestützt, dass sie einen Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft E. habe, weil diese bei einem von ihr durchgeführten Transport Ware zerstört habe, die ihr von der Gesellschaft C. anvertraut worden sei. Die von der Gesellschaft C. mit Mahnschreiben vom 15. Februar 2022 gesetzte Frist für die Begleichung dieser Forderung war am 7. März 2022 abgelaufen.

19 Das vorlegende Gericht führt zum einen aus, auch wenn sich die Aufrechnungserklärung nur auf die Hauptforderungen der beiden Gesellschaften bezogen habe, mache die Gesellschaft C. geltend, dass die Gesellschaft E. ab dem 7. März 2022 aufgrund der Rückwirkung, die eine solche Erklärung nach Art. 499 des Zivilgesetzbuchs habe, die in Art. 7 Abs. 1 und in Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über übermäßigen Verzug vorgesehenen Zinsen und Entschädigungen nicht mehr verlangen könne. Nur eine der zehn Forderungen der Gesellschaft E. sei vor diesem Zeitpunkt entstanden.

20 Zum anderen habe die Gesellschaft E. ihre Haftung für den von der Gesellschaft C. geltend gemachten Schaden nicht geleugnet, sondern die Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung und die Höhe des Schadens bestritten. Der von dieser Erklärung nicht erfasste Teil des Schadens sei Gegenstand eines anderen bei ihm anhängigen Verfahrens.

21 Im Ausgangsverfahren stelle sich die Frage, wie sich die Rückwirkung, die Art. 499 des Zivilgesetzbuchs den Aufrechnungserklärungen beimesse, auf die Ansprüche aus dem Gesetz über übermäßigen Verzug auswirke.

22 Mit dieser Bestimmung werde eine juristische Fiktion geschaffen, wonach die Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt zurückwirke, zu dem die Aufrechnung möglich geworden sei, d. h. auf den Zeitpunkt, zu dem die Forderung des Erklärenden aufgrund des Ablaufs der Zahlungsfrist fällig geworden sei. Diese Rückwirkung verstoße jedoch möglicherweise gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/7.

23 Erstens führe die Rückwirkung zum Verlust des Anspruchs nicht nur auf Zinsen, sondern auch auf eine Entschädigung für Beitreibungskosten. Obwohl diese Kosten mehrere Forderungen betreffen und daher mehrfach geschuldet sein könnten, könnten sie durch nur eine Gegenforderung erlöschen, für die die genannten Kosten nur einmal geschuldet würden. Dies könnte einen der Gläubiger benachteiligen.

24 Zweitens fielen für die von der Richtlinie 2011/7 erfassten Forderungen aufgrund ihrer vertraglichen Natur höhere Zinsen an als für andere Forderungen wie die Schadensersatzforderung der Gesellschaft C., auf die eine Aufrechnungserklärung gestützt werden könne.

25 Drittens sei die Aufrechnung ein in mehreren nationalen Rechtsordnungen bekannter Mechanismus, dessen Merkmale auf unterschiedliche Weise definiert werden könnten, insbesondere hinsichtlich einer etwaigen Rückwirkung und der Folgen für den Anspruch auf Verzugszinsen und die Mindestentschädigung nach den nationalen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2011/7. Dass es solche Unterschiede gebe, verstoße gegen das „Harmonisierungsprinzip“.

26 Viertens habe, wenn die Aufrechnung erklärt werde, nachdem die Forderungen der Person, an die sich diese Erklärung richte, fällig geworden seien, die Forderungsinhaberin womöglich in Unkenntnis der späteren Aufrechnung bereits Schritte zur Beitreibung der Forderungen unternommen, deren Kosten ihr dann nicht ersetzt würden.

27 Unter diesen Umständen hat der Sąd Rejonowy dla m.st. Warszawy w Warszawie (Rayongericht für die Hauptstadt Warschau) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass dem Gläubiger weder die gesetzlichen Verzugszinsen noch eine Entschädigung für Beitreibungskosten zustehen, wenn der Schuldner nach Ablauf der vertraglich festgelegten Zahlungsfrist die Forderung des Gläubigers durch Aufrechnung befriedigt hat, die kraft Gesetzes auf den Zeitpunkt zurückwirkt, zu dem die Aufrechnung möglich wurde? Zur Vorlagefrage

28 Mit seiner einzigen Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der, wenn der Schuldner den geschuldeten Betrag durch eine Aufrechnungserklärung beglichen hat, die erst nach Ablauf der vertraglichen Zahlungsfrist abgegeben wurde, dem Gläubiger die gesetzlichen Verzugszinsen und die Entschädigung für Beitreibungskosten nicht geschuldet werden, weil die Erklärung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, zu dem die Aufrechnung möglich geworden ist.

29 Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteile vom 17. November 1983, Merck,292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 30. April 2025, Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main [Ausfuhr von Barmitteln nach Russland], C‑246/24, EU:C:2025:295, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Im vorliegenden Fall ist zum Wortlaut der Bestimmungen, um deren Auslegung ersucht wird, darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 sicherstellen müssen, dass im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ein Gläubiger Anspruch auf Verzugszinsen hat, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Der Gläubiger hat seine Verpflichtungen erfüllt, und er hat den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten, es sei denn, dass der Schuldner für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist.

31 Nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie hat der Gläubiger, wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ab dem Tag, der auf den vertraglich festgelegten Zahlungstermin oder das vertraglich festgelegte Ende der Zahlungsfrist folgt, Anspruch auf Verzugszinsen.

32 Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in Fällen, in denen gemäß Art. 3 im Geschäftsverkehr Verzugszinsen zu zahlen sind, der Gläubiger gegenüber dem Schuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 40 Euro hat. Gemäß Art. 6 Abs. 2 müssen die Mitgliedstaaten ferner sicherstellen, dass dieser Pauschalbetrag ohne Mahnung des Schuldners und als Entschädigung für die Beitreibungskosten des Gläubigers zu zahlen ist.

33 Die Verzugszinsen und die Mindestpauschale werden somit nach Ablauf der in Art. 3 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie vorgesehenen Zahlungsfrist automatisch fällig, sofern die in Art. 3 Abs. 1 genannten Bedingungen erfüllt sind (Urteil vom 4. Mai 2023, ALD Automotive,C‑78/22, EU:C:2023:379, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34 Aus dem Wortlaut der in den Rn. 30 bis 32 des vorliegenden Urteils angeführten Bestimmungen geht jedoch nicht hervor, dass sie regeln, unter welchen Voraussetzungen die diesen Zinsen und diesem Pauschalbetrag entsprechenden Forderungen gegebenenfalls erlöschen können, etwa, wie im Ausgangsverfahren, wegen des Wegfalls der Hauptforderung, aus der sie sich ergeben.

35 Gestützt wird diese Auslegung des Wortlauts durch den Kontext, in den sich die genannten Vorschriften einfügen. Denn die Richtlinie 2011/7 sieht zwar vor, dass der Anspruch des Gläubigers auf die Zinsen und den Pauschalbetrag bei „Zahlungsverzug“ entsteht. Wie sich aus der Definition in Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2011/7 in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 1 ergibt, fallen unter diesen Begriff Zahlungen, die nicht innerhalb der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist erfolgt sind, sofern der Gläubiger seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, dass der Schuldner für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist.

36 Ferner wird der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie verwendete Begriff „fälliger Betrag“ in ihrem Art. 2 Nr. 8 dahin gehend definiert, dass er die Hauptforderung bezeichnet, die innerhalb der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist hätte gezahlt werden müssen, einschließlich der anfallenden Steuern, Gebühren, Abgaben oder Kosten.

37 Weder diese Definitionen noch die Definition des Begriffs „Verzugszinsen“ in Art. 2 Nr. 5 oder eine andere Bestimmung der Richtlinie sehen jedoch vor, unter welchen Voraussetzungen die den Zinsen und dem Pauschalbetrag entsprechenden Forderungen gegebenenfalls erlöschen können.

38 Die in Rn. 34 des vorliegenden Urteils dargelegte Auslegung wird auch durch den Zweck der Richtlinie 2011/7 bestätigt. Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 dient sie nämlich der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen zu fördern.

39 Hierzu heißt es im dritten Erwägungsgrund der Richtlinie, dass sich der Zahlungsverzug negativ auf die Liquidität der Unternehmen auswirkt, ihre Finanzbuchhaltung erschwert und ihre Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit beeinträchtigt. Desgleichen kann der Zahlungsverzug nach dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie für die Schuldner finanzielle Vorteile bringen, wenn er nicht zu hinreichend hohen Zinsen führt.

40 Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass mit der Richtlinie 2011/7 hauptsächlich Zahlungsverzug verhindert und der Gläubiger vor ihm geschützt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2022, X [Lieferungen von medizinischen Erzeugnissen], C‑419/21, EU:C:2022:948, Rn. 26).

41 Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch auch, dass die Richtlinie 2011/7 zur Verfolgung des in ihrem Art. 1 Abs. 1 genannten Ziels keine vollständige Harmonisierung aller Regeln zum Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vornimmt (Urteil vom 20. Oktober 2022, A [Nichteinziehung von Verzugszinsen], C‑406/21, EU:C:2022:816, Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

42 Sie stellt hierzu nämlich nur eine Reihe von Vorschriften auf, darunter die zu den Verzugszinsen und zur Entschädigung für Beitreibungskosten (Urteil vom 20. Oktober 2022, A [Nichteinziehung von Verzugszinsen], C‑406/21, EU:C:2022:816, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43 Aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich, dass die Richtlinie 2011/7, wie auch der Generalanwalt in den Nrn. 39 und 40 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, keinen allgemeinen rechtlichen Rahmen für Vertragspflichten schaffen soll, sondern lediglich einige spezifische Regeln aufstellt, die in das nationale Zivil- und Handelsrecht aufgenommen werden müssen.

44 Folglich steht es, wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, den Mitgliedstaaten frei, die in der Richtlinie 2011/7 vorgesehenen Mechanismen für das Erlöschen von Ansprüchen auf Verzugszinsen und auf einen Pauschalbetrag etwa durch einen Aufrechnungsmechanismus zu regeln, sofern sie nicht gegen die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele verstoßen und die Richtlinie nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2016, Nemec,C‑256/15, EU:C:2016:954, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45 Im vorliegenden Fall ist das vorlegende Gericht im Wesentlichen der Ansicht, dass die nach nationalem Recht mit einer Aufrechnungserklärung automatisch verbundene Rückwirkung mit der Richtlinie unvereinbar sein könnte, die vorschreibt, dass der Gläubiger Anspruch auf Verzugszinsen und auf Ersatz der Beitreibungskosten haben muss, wenn seine Forderung erst nach Ablauf der vertraglich vorgesehenen Frist beglichen wurde.

46 Da die gegenseitigen Forderungen nach Art. 499 des Zivilgesetzbuchs nicht zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung erlöschen, sondern zu dem früheren Zeitpunkt, zu dem die Aufrechnung möglich geworden ist, können diese Forderungen für die Zeit ab ihrem Erlöschen keinen Anspruch auf Verzugszinsen begründen.

47 Überdies spielt es, da eine rückwirkende Aufrechnungserklärung nicht zum Verlust eines Anspruchs auf Verzugszinsen führt, sondern zur Folge hat, dass dieser Anspruch als nie entstanden gilt, keine Rolle, ob die Forderungen, die Gegenstand einer Aufrechnung sind, im Fall des Zahlungsverzugs zu einem Ausgleich in Form von Zinsen hätten führen können, die anhand unterschiedlicher Sätze berechnet worden wären, je nachdem, ob es sich bei den betreffenden Forderungen um vertragliche oder Schadensersatzforderungen handelt.

48 In Bezug darauf, dass im Anschluss an eine rückwirkende Aufrechnungserklärung der Gläubiger, an den sie sich richtet, keinen Anspruch auf Ersatz der Beitreibungskosten hat, ist festzustellen, dass die Richtlinie 2011/7, insbesondere durch die Bestimmungen ihres Art. 6 Abs. 1 und 2, nicht nur Zahlungsverzug verhindern soll, indem vermieden wird, dass der Verzug für den Schuldner durch niedrige oder fehlende Verzugszinsen in einer solchen Situation finanziell vorteilhaft ist, sondern auch den Gläubiger wirksam gegen Zahlungsverzug schützen soll, indem sichergestellt wird, dass er einen möglichst umfassenden Ersatz der ihm entstandenen Beitreibungskosten erhält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia,C‑585/20, EU:C:2022:806, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49 Aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie ergibt sich jedoch, dass der dort geregelte Anspruch auf den pauschalen Mindestbetrag unter den gleichen wie den in ihrem Art. 3 für Verzugszinsen vorgesehenen Voraussetzungen entsteht. Daher kann kein Anspruch auf einen solchen Pauschalbetrag entstehen, wenn kein Anspruch auf Verzugszinsen besteht.

50 Es trifft zu, dass ein Gläubiger, wenn er innerhalb der vorgesehenen Frist keine Zahlung erhält, Maßnahmen zur Beitreibung seiner Forderung ergreifen könnte, durch die ihm bestimmte Kosten entstehen, die er infolge der Rückwirkung der Aufrechnungserklärung nicht erstattet bekommt. Jedes durchschnittlich informierte Gläubigerunternehmen muss jedoch die Möglichkeit einer solchen Aufrechnung in Betracht ziehen, wenn es gleichzeitig Schuldner und Gläubiger eines anderen Unternehmens wird.

51 Im vorliegenden Fall lief, wie sich aus den Rn. 14 und 18 des vorliegenden Urteils ergibt, die von der Gesellschaft C. in ihrem Mahnschreiben vom 15. Februar 2022 gesetzte Frist für die Begleichung der Schadensersatzforderung am 7. März 2022 ab, während sich die zehn Forderungen der Gesellschaft E. gegen die Gesellschaft C. aus Rechnungen ergaben, deren Zahlungsfristen zwischen Februar und September 2022 endeten. Unter solchen Umständen war – vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht – die Möglichkeit einer Aufrechnungserklärung der Gesellschaft C. in Bezug auf die Forderungen der Gesellschaft E. nach dem 7. März 2022 absolut vorhersehbar.

52 Dagegen würden, wie die niederländische Regierung im Wesentlichen ausgeführt hat, die Ziele der Richtlinie 2011/7 außer Acht gelassen, wenn etwaige Zinsen und Beitreibungskosten, die entstanden sind, bevor nach den einschlägigen nationalen Bestimmungen die Aufrechnung möglich wird, der betreffenden Partei wegen einer Aufrechnung nicht mehr geschuldet würden.

53 In einem solchen Fall muss der Gläubiger in den Genuss der in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte kommen und somit Verzugszinsen auf den geschuldeten Hauptbetrag bis zu dem Zeitpunkt erhalten, zu dem die Aufrechnung möglich geworden ist, sowie den Ersatz der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Beitreibungskosten.

54 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der, wenn der Schuldner den geschuldeten Betrag durch eine Aufrechnungserklärung beglichen hat, die erst nach Ablauf der vertraglichen Zahlungsfrist abgegeben wurde, dem Gläubiger die gesetzlichen Verzugszinsen und die Entschädigung für Beitreibungskosten nicht geschuldet werden, weil die Erklärung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, zu dem die Aufrechnung möglich geworden ist. Kosten

55 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der, wenn der Schuldner den geschuldeten Betrag durch eine Aufrechnungserklärung beglichen hat, die erst nach Ablauf der vertraglichen Zahlungsfrist abgegeben wurde, dem Gläubiger die gesetzlichen Verzugszinsen und die Entschädigung für Beitreibungskosten nicht geschuldet werden, weil die Erklärung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, zu dem die Aufrechnung möglich geworden ist. Unterschriften