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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.10.2022 – C-825/21
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2022:810
Zitiert von 13 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 20. Oktober 2022 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Einwanderungspolitik – Richtlinie 2008/115/EG – Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Asylantrag – Ablehnung – Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen – Art. 6 Abs. 4 – Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus medizinischen Gründen – Zulässiger Antrag – Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis während der Prüfung des Antrags – Ablehnung des Antrags – Sozialhilfe – Verweigerung – Voraussetzung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts – Nichtvorliegen einer Rückkehrentscheidung – Auswirkung einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis auf die Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen“ In der Rechtssache C‑825/21 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Kassationshof, Belgien) mit Entscheidung vom 13. Dezember 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Dezember 2021, in dem Verfahren UP gegen Centre public d’action sociale de Liège erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan (Berichterstatter) sowie der Richter D. Gratsias, M. Ilešič, I. Jarukaitis und Z. Csehi, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von UP, vertreten durch D. Andrien, Avocat, – der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs, C. Pochet und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte im Beistand von C. Piront, Avocate, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Azéma und A. Katsimerou als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 6 und 8 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer Drittstaatsangehörigen und dem Centre public d’action sociale de Liège (Öffentliches Sozialhilfezentrum Lüttich, Belgien) (im Folgenden: CPAS) wegen dessen Entscheidung, ihr die Sozialhilfe zu streichen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 Der vierte Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 lautet: „Eine wirksame Rückkehrpolitik als notwendiger Bestandteil einer gut geregelten Migrationspolitik muss mit klaren, transparenten und fairen Vorschriften unterlegt werden.“
4 In Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie heißt es: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke … 4. ‚Rückkehrentscheidung‘: die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird; …“
5 Art. 6 („Rückkehrentscheidung“) der Richtlinie bestimmt: „(1) Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung. … (4) Die Mitgliedstaaten können jederzeit beschließen, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegen eines Härtefalls oder aus humanitären oder sonstigen Gründen einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. In diesem Fall wird keine Rückkehrentscheidung erlassen. Ist bereits eine Rückkehrentscheidung ergangen, so ist diese zurückzunehmen oder für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der sonstigen Aufenthaltsberechtigung auszusetzen. …“
6 Art. 8 („Abschiebung“) Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, wenn nach Artikel 7 Absatz 4 keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder wenn die betreffende Person ihrer Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der nach Artikel 7 eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nachgekommen ist.“ Belgisches Recht Sozialhilferegelung
7 Art. 57 Abs. 2 der Loi organique des centres publics d’action sociale (Grundlagengesetz über die öffentlichen Sozialhilfezentren) vom 8. Juli 1976 (Moniteur belge vom 5. August 1976, S. 9876) in ihrer auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: CPAS-Gesetz) bestimmt: „In Abweichung von den anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beschränkt sich der Auftrag des öffentlichen Sozialhilfezentrums auf: 1. die Gewährung dringender medizinischer Hilfe an Ausländer, die sich illegal im Königreich aufhalten; 2. … Ein Ausländer, der sich als Flüchtling gemeldet und die Anerkennung als solcher beantragt hat, hält sich illegal im Königreich auf, wenn der Asylantrag abgelehnt und dem betreffenden Ausländer eine […] Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, notifiziert worden ist. …“ Ausländerregelung
8 Art. 9ter Abs. 1 der Loi du 15 décembre 1980 sur l’accès au territoire, le séjour, l’établissement et l’éloignement des étrangers (Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern) (Moniteur belge vom 31. Dezember 1980, S. 14584) in ihrer auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Ausländergesetz) bestimmt: „Ein Ausländer, der sich in Belgien aufhält … und so sehr an einer Krankheit leidet, dass sie eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit oder eine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung darstellt, wenn in seinem Herkunftsland oder dem Land, in dem er sich aufhält, keine angemessene Behandlung vorhanden ist, kann … beantragen, dass ihm der Aufenthalt im Königreich erlaubt wird …“
9 Art. 7 des Arrêté royal fixant des modalités d’exécution de la loi du 15 septembre 2006 modifiant la [loi sur les étrangers] (Königlicher Erlass zur Festlegung der Ausführungsmodalitäten zum Gesetz vom 15. September 2006 zur Abänderung des [Ausländergesetzes]) vom 17. Mai 2007 (Moniteur belge vom 31. Mai 2007, S. 29535) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Königlicher Erlass vom 17. Mai 2007) sieht vor: „Mit Ausnahme der in Artikel 9ter § 3 des Gesetzes erwähnten Fälle weist der Beauftragte des Ministers die Gemeinde an, den Betreffenden in das Fremdenregister einzutragen und ihm eine Registrierungsbescheinigung Muster A auszuhändigen. …“
10 Art. 8 dieses Königlichen Erlasses bestimmt: „Die vorläufige Aufenthaltserlaubnis und die Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister, die aufgrund von Artikel 9ter des Gesetzes ausgestellt werden, sind mindestens ein Jahr gültig.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
11 Am 19. August 2014 stellte die Kassationsbeschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, in Belgien einen Antrag auf internationalen Schutz.
12 Mit Entscheidung vom 24. September 2014 lehnte der Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (CGRA) (Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose, Belgien) diesen Antrag ab und verweigerte ihr sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch subsidiären Schutz (im Folgenden: Entscheidung des CGRA).
13 Am 13. Oktober 2014 stellte der belgische Staat der Kassationsbeschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens über das Office des étrangers (Ausländeramt, Belgien) eine Anweisung zu, das Staatsgebiet zu verlassen.
14 Am 16. Oktober 2014 reichte die Kassationsbeschwerdeführerin beim Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien) eine Klage gegen die Entscheidung des CGRA ein. Gegen die Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, wurde kein Rechtsbehelf eingelegt.
15 Am 19. Januar 2015 stellte die Kassationsbeschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens beim Ausländeramt einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus medizinischen Gründen gemäß Art. 9ter des Ausländergesetzes.
16 Nachdem das Ausländeramt diesen Antrag für zulässig erklärt hatte, wurde der Kassationsbeschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens am 8. Juni 2015 eine Registrierungsbescheinigung gemäß Art. 7 des Königlichen Erlasses vom 17. Mai 2007 erteilt. Das CPAS gewährte ihr deswegen finanzielle Sozialhilfe.
17 Am 22. Juli 2015 wies der Rat für Ausländerstreitsachen die von der Kassationsbeschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens gegen die Entscheidung des CGRA erhobene Klage ab.
18 Mit Entscheidung vom 20. April 2016 lehnte das Ausländeramt den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus medizinischen Gründen ab, so dass der Kassationsbeschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens keine Registrierungsbescheinigungen mehr erteilt wurden. Diese Entscheidung wurde ihr am 29. April 2016 zugestellt.
19 Die Kassationsbeschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens erhob beim Rat für Ausländerstreitsachen gegen diese Entscheidung Klage; diese hat keine aufschiebende Wirkung.
20 Mit Entscheidungen vom 31. Mai, 28. Juni und 19. Juli 2016 strich das CPAS ihr ab dem 1. Mai 2016 die Sozialhilfe und forderte den seit dem 29. April 2016 gezahlten Betrag von 56,69 Euro zurück.
21 Mit Urteil vom 7. November 2016 wies das Tribunal du travail de Liège (Arbeitsgericht Lüttich, Belgien) die von der Kassationsbeschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens gegen diese drei Entscheidungen erhobene Klage ab.
22 Mit Urteil vom 15. März 2017 wies die Cour du travail de Liège (Arbeitsgerichtshof Lüttich, Belgien) die von der Kassationsbeschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens gegen das Urteil vom 7. November 2016 eingelegte Berufung im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass die vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis aus medizinischen Gründen ergangene Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, in ihren Wirkungen ausgesetzt worden sei, jedoch weiterbestanden habe, und diese Aussetzung geendet habe, als die Registrierungsbescheinigungen nicht mehr erteilt worden seien. Der Aufenthalt der Kassationsbeschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 2. November 2016 sei daher illegal. Daher könne sie nach Art. 57 Abs. 2 des CPAS-Gesetzes keine andere Sozialhilfe als dringende medizinische Hilfe erhalten.
23 Gegen dieses Urteil legte die Kassationsbeschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens Kassationsbeschwerde bei dem vorlegenden Gericht, der Cour de cassation (Kassationshof, Belgien) ein. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass das Urteil der ihr am 13. Oktober 2014 zugestellten Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, zu Unrecht Wirkung verleihe. Die Ausstellung von Registrierungsbescheinigungen an einen Drittstaatsangehörigen, der auf der Grundlage von Art. 9ter des Ausländergesetzes ein Aufenthaltsrecht aus medizinischen Gründen beantrage, lasse nämlich darauf schließen, dass dieser zum Aufenthalt berechtigt sei – wenn auch nur vorübergehend und ungewiss – und habe daher die stillschweigende Rücknahme der zuvor zugestellten Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, zur Folge. Die Entscheidung, dass die Kassationsbeschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens im Zeitraum vom 1. Mai bis zum2. November 2016 illegal aufhältig gewesen sei und folglich keinen Anspruch auf die in Rede stehende Sozialhilfe habe, habe daher im angefochtenen Urteil nicht auf diese Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, gestützt werden können.
24 Der Kassationshof weist darauf hin, dass nach belgischem Recht Art. 57 Abs. 2 Unterabs. 1 des CPAS-Gesetzes den Auftrag der CPAS gegenüber einem illegal aufhältigen Ausländer auf die Gewährung dringender medizinischer Hilfe beschränke. Nach Unterabs. 4 dieser Bestimmung halte sich ein Ausländer, der sich als Flüchtling gemeldet und die Anerkennung als solcher beantragt habe, illegal in Belgien auf, wenn der Asylantrag abgelehnt und ihm eine Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, notifiziert worden sei.
25 Die Mitgliedstaaten seien nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 grundsätzlich verpflichtet, gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, und gemäß Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie müssten sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung ergreifen. Nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie könnten die Mitgliedstaaten jedoch jederzeit beschließen, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegen eines Härtefalls oder aus humanitären oder sonstigen Gründen einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen und in einem solchen Fall, wenn bereits eine Rückkehrentscheidung ergangen sei, sei diese zurückzunehmen oder für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der sonstigen Aufenthaltsberechtigung auszusetzen.
26 Hierzu weist der Kassationshof darauf hin, dass der Gerichtshof in Rn. 36 des Urteils vom 19. Juni 2018, Gnandi (C‑181/16, EU:C:2018:465), festgestellt habe, dass eine Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, die vom Ausländeramt gegenüber einem Drittstaatsangehörigen erlassen werde, nachdem dessen Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt worden sei, als „Rückkehrentscheidung“ im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115 einzustufen sei.
27 Der Gerichtshof habe in Rn. 75 des Urteils vom 15. Februar 2016, N. (C‑601/15 PPU, EU:C:2016:84), hervorgehoben, dass die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2008/115 verlange, dass ein nach dieser Richtlinie eingeleitetes Verfahren, in dessen Rahmen eine Rückkehrentscheidung ergangen sei, in dem Stadium, in dem es wegen der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz unterbrochen worden sei, wiederaufgenommen werden könne, sobald dieser Antrag erstinstanzlich abgelehnt worden sei, da die Mitgliedstaaten die Erreichung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels, das darin bestehe, eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige zu schaffen, nicht beeinträchtigen dürften.
28 In diesem Zusammenhang habe der Gerichtshof in Rn. 76 dieses Urteils klargestellt, dass sich sowohl aus der Loyalitätspflicht der Mitgliedstaaten, die aus Art. 4 Abs. 3 EUV folge, als auch aus den u. a. im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 angesprochenen Erfordernissen der Wirksamkeit ergebe, dass die den Mitgliedstaaten in Art. 8 dieser Richtlinie auferlegte Pflicht, die Abschiebung vorzunehmen, binnen kürzester Frist zu erfüllen sei. Dieser Pflicht würde aber nicht genügt, wenn die Abschiebung dadurch verzögert würde, dass nach der erstinstanzlichen Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz ein Verfahren wie das in Rede stehende nicht in dem Stadium, in dem es unterbrochen worden sei, fortgeführt würde, sondern von vorne beginnen müsste.
29 Daraus ergibt sich nach Ansicht des vorlegenden Gerichts, dass die Prüfung der Kassationsbeschwerde im Ausgangsverfahren eine Auslegung der Art. 6 und 8 der Richtlinie 2008/115 erfordere.
30 Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation (Kassationshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Stehen die Art. 6 und 8 der Richtlinie 2008/115 einer Vorschrift des nationalen Rechts entgegen, nach der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus medizinischen Gründen, der unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien als zulässig erachtet wird, zur Folge hat, dass der Drittstaatsangehörige während der Prüfung dieses Antrags zum Aufenthalt – wenn auch nur vorübergehend und ungewiss – berechtigt ist und dass diese Erteilung daher die stillschweigende Rücknahme der zuvor im Kontext eines Asylverfahrens ergangenen Rückkehrentscheidung impliziert, mit der sie unvereinbar ist? Zur Vorlagefrage Zur Zulässigkeit
31 Die belgische Regierung ist der Ansicht, dass die Vorlagefrage nicht zu beantworten sei, da sie für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits unerheblich sei. Die vom vorlegenden Gericht in dieser Frage genannte Vorschrift des nationalen Rechts existiere nämlich im belgischen Recht nicht. Es gehe insoweit aus zwei Gründen von einer fehlerhaften Annahme aus.
32 Zum einen stelle eine Registrierungsbescheinigung, die gemäß Art. 7 des Königlichen Erlasses vom 17. Mai 2007 und Art. 9ter des Ausländergesetzes einer Person erteilt werde, deren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus medizinischen Gründen für zulässig erklärt worden sei, keine Aufenthaltsberechtigung dar, sondern verleihe dieser Person lediglich das Recht, vorübergehend im Hoheitsgebiet zu verbleiben.
33 Zum anderen impliziere das Recht, im Hoheitsgebiet zu verbleiben, nach belgischem Recht nicht die stillschweigende Rücknahme der zuvor gegenüber dem Betreffenden ergangenen Rückkehrentscheidung. Der Conseil d’État (Staatsrat, Belgien) habe eine solche Auslegung nämlich mit Urteil vom 23. Mai 2017 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 15. Februar 2016, N. (C‑601/15 PPU, EU:C:2016:84), verworfen. Außerdem und vor allem habe der belgische Gesetzgeber dieses Urteil im Blick gehabt, als er mit dem Gesetz vom 24. Februar 2017, das am 29. April 2017 in Kraft getreten sei und für alle laufenden Verfahren gelte, Art. 1/3 in das Ausländergesetz eingefügt habe. Diese Bestimmung stelle nunmehr klar, dass eine Rückkehrentscheidung durch die Einreichung eines Aufenthaltsantrags oder eines Antrags auf internationalen Schutz seitens eines Ausländers nicht berührt werde und dass, wenn der Betreffende in Erwartung eines Beschlusses über diesen Antrag vorläufig auf dem Staatsgebiet bleiben dürfe, die Vollstreckbarkeit der Rückkehrentscheidung lediglich ausgesetzt werde.
34 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen. Folglich gilt für Fragen nationaler Gerichte eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die Auslegung, um die er ersucht wird, ersichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 24. Februar 2022, Viva Telecom Bulgaria, C‑257/20, EU:C:2022:125, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Hierzu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Kontext, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen hat. Daher muss die Prüfung eines Vorabentscheidungsersuchens in Ansehung der vom vorlegenden Gericht vorgenommenen Auslegung des nationalen Rechts erfolgen und nicht derjenigen, auf die sich die Regierung eines Mitgliedstaats beruft (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 21. Juni 2016, New Valmar, C‑15/15, EU:C:2016:464, Rn. 25, und vom 15. April 2021, État belge [Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände], C‑194/19, EU:C:2021:270, Rn. 26).
36 Im vorliegenden Fall ist das vorlegende Gericht, wie sich aus dem ausdrücklichen Wortlaut des Vorabentscheidungsersuchens und insbesondere aus dem Wortlaut der dem Gerichtshof vorgelegten Frage ergibt, der Ansicht, dass es zur Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich ist, zunächst zu prüfen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115 einer Vorschrift des nationalen Rechts entgegenstehen, nach der die Gewährung eines Aufenthaltsrechts, das ein Drittstaatsangehöriger, der einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einem der unter Art. 6 Abs. 4 dieser Richtlinie fallenden Gründe gestellt hat, aufgrund der Zulässigkeit dieses Antrags erhält, zur stillschweigenden Rücknahme der Rückkehrentscheidung führt, die zuvor gegenüber diesem Drittstaatsangehörigen nach der Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz ergangen ist.
37 Da das vorlegende Gericht mit einer solchen Frage von der Annahme ausgeht, dass das belgische Recht eine solche Vorschrift enthalte, kann der Gerichtshof für die Zwecke des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens nicht der von der belgischen Regierung vertretenen Auslegung dieses Rechts folgen, wonach die einem Drittstaatsangehörigen in einer solchen Situation erteilte Erlaubnis ihn nicht zum Aufenthalt berechtige und lediglich zur Aussetzung der Wirkungen der zuvor ihm gegenüber ergangenen Rückkehrentscheidung führe.
38 Es ist daher allein Sache des vorlegenden Gerichts, das auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbare nationale Recht auszulegen und dabei insbesondere zu prüfen, ob Art. 1/3 des Ausländergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 24. Februar 2017, das während des Verfahrens am 29. April 2017 in Kraft getreten ist, auf diesen Rechtsstreit anwendbar ist.
39 Die vorliegende Vorlage zur Vorabentscheidung ist folglich zulässig. Zur Beantwortung der Vorlagefrage
40 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die Gewährung eines Aufenthaltsrechts, das ein illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einem der unter diese Bestimmung fallenden Gründe aufgrund der Zulässigkeit dieses Antrags erhält, zur stillschweigenden Rücknahme einer Rückkehrentscheidung führt, die zuvor gegenüber diesem Drittstaatsangehörigen nach der Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz ergangen ist.
41 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift ihr Wortlaut, der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele der Regelung, zu der sie gehört, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 20. Juni 2022, London Steam-Ship Owners’ Mutual Insurance Association, C‑700/20, EU:C:2022:488, Rn. 55).
42 Nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2008/115 können die Mitgliedstaaten einem illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen „jederzeit“ einen „eigenen Aufenthaltstitel“ oder eine „sonstige Aufenthaltsberechtigung“ wegen „Vorliegen eines Härtefalls oder aus humanitären oder sonstigen Gründen“ erteilen.
43 Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, insbesondere aus dem Verweis auf „sonstige“ Gründe, geht somit hervor, dass sie den Mitgliedstaaten erlaubt, solchen Drittstaatsangehörigen in jedem Stadium ein Aufenthaltsrecht nicht nur aus den ausdrücklich genannten Gründen, nämlich wegen Vorliegen eines Härtefalls oder aus humanitären Gründen, sondern auch aus jedem Grund anderer Art, den die Mitgliedstaaten für angemessen halten, zu erteilen.
44 Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten über ein sehr weites Ermessen verfügen, um illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung des Unionsrechts ein Aufenthaltsrecht zu erteilen.
45 Daher ist ein Mitgliedstaat durch nichts daran gehindert, einem solchen Drittstaatsangehörigen, der einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einem der unter Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 fallenden Gründe gestellt hat, aufgrund der Zulässigkeit eines solchen Antrags ein Aufenthaltsrecht zu erteilen, bis über die Begründetheit des Antrags entschieden worden ist.
46 Aus dem eindeutigen Wortlaut des dritten und letzten Satzes von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115, insbesondere aus der Konjunktion „oder“ geht hervor, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie ein Aufenthaltsrecht wegen Vorliegen eines Härtefalls oder aus humanitären oder sonstigen Gründen erteilen, zwar vorsehen können, dass dieses Aufenthaltsrecht bewirkt, dass während der Gültigkeitsdauer des Titels eine zuvor gegenüber dem Betreffenden ergangene Rückkehrentscheidung ausgesetzt wird, sie aber ebenso vorsehen können, dass dieses Aufenthaltsrecht die Rücknahme einer solchen älteren Rückkehrentscheidung bewirkt.
47 Folglich kann ein Mitgliedstaat, der einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einem der unter Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 fallenden Gründe aufgrund der Zulässigkeit eines solchen Antrags ein Aufenthaltsrecht erteilt, gemäß dem Wortlaut dieser Bestimmung vorsehen, dass die Gewährung eines solchen Aufenthaltsrechts zur stillschweigenden Rücknahme einer zuvor gegenüber diesem Drittstaatsangehörigen ergangenen Rückkehrentscheidung führt.
48 Diese Auslegung von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 kann entgegen dem Vorbringen der belgischen Regierung nicht durch den Zusammenhang und die Ziele der Regelung, zu der diese Bestimmung gehört, in Frage gestellt werden.
49 Zwar soll mit der Richtlinie 2008/115 unter Wahrung der Grundrechte und der Würde der betroffenen Personen eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige geschaffen werden (Urteil vom 10. März 2022, Landkreis Gifhorn, C‑519/20, EU:C:2022:178, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
50 Sowohl aus der Loyalitätspflicht der Mitgliedstaaten, die aus Art. 4 Abs. 3 EUV folgt, als auch aus den u. a. im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 angesprochenen Erfordernissen der Wirksamkeit ergibt sich, dass die den Mitgliedstaaten durch Art. 8 dieser Richtlinie auferlegte Pflicht, in den in Art. 8 Abs. 1 genannten Fällen die Abschiebung vorzunehmen, binnen kürzester Frist zu erfüllen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C‑329/11, EU:C:2011:807, Rn. 45).
51 Der Gerichtshof hat daher in den Rn. 74 bis 76 und 80 des Urteils vom 15. Februar 2016, N. (C‑601/15 PPU, EU:C:2016:84), im Wesentlichen entschieden, dass die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2008/115 verlangt, dass ein nach dieser Richtlinie eingeleitetes Verfahren, in dessen Rahmen eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, nicht von Beginn an, sondern in dem Stadium, in dem es wegen der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz unterbrochen worden ist, wiederaufgenommen wird, sobald dieser Antrag erstinstanzlich abgelehnt worden ist, da die Mitgliedstaaten die Erreichung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels, die Abschiebung binnen kürzester Frist durchzuführen, nicht beeinträchtigen dürfen.
52 Wie die Kassationsbeschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens und die Kommission zu Recht geltend gemacht haben, ist die in der vorstehenden Randnummer vorgenommene Auslegung der Richtlinie 2008/115 jedoch nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragbar.
53 Diese Auslegung wurde vom Gerichtshof nämlich im Kontext eines Rechtsstreits entwickelt, der durch die Stellung mehrerer Anträge auf internationalen Schutz durch einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen ausgelöst wurde und die Frage nach den Wirkungen aufwarf, die mit der Einreichung eines neuen Antrags dieser Art einhergehen sollen, da das Unionsrecht keine Bestimmung enthält, die ausdrücklich die Folgen regelt, die sich aus der Gewährung einer Erlaubnis, für die Zwecke des Verfahrens im Hoheitsgebiet zu bleiben, für eine ältere Rückkehrentscheidung ergeben.
54 Dagegen stellt sich die vorgelegte Frage im Rahmen eines Rechtsstreits, der einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Vorliegen eines Härtefalls oder aus humanitären oder sonstigen Gründen im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 betrifft, der von einem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nach der Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz gestellt wurde.
55 Wie in den Rn. 46 und 47 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, erlaubt in einem solchen Fall der dritte und letzte Satz dieser Bestimmung den Mitgliedstaaten ausdrücklich, wenn sie beschließen, einem solchen Drittstaatsangehörigen einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, vorzusehen, dass deren Gewährung zur Rücknahme einer zuvor gegenüber diesem Drittstaatsangehörigen ergangenen Rückkehrentscheidung führt.
56 Folglich ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der die Gewährung eines Aufenthaltsrechts, das ein illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einem der unter diese Bestimmung fallenden Gründe aufgrund der Zulässigkeit dieses Antrags erhält, zur stillschweigenden Rücknahme einer Rückkehrentscheidung führt, die zuvor gegenüber diesem Drittstaatsangehörigen nach der Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz ergangen ist. Kosten
57 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der die Gewährung eines Aufenthaltsrechts, das ein illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einem der unter diese Bestimmung fallenden Gründe aufgrund der Zulässigkeit dieses Antrags erhält, zur stillschweigenden Rücknahme einer Rückkehrentscheidung führt, die zuvor gegenüber diesem Drittstaatsangehörigen nach der Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz ergangen ist. Unterschriften