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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.12.2022 – C-671/20

Generalanwalt Anthony Michael Collins · ECLI:EU:C:2022:986

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ANTHONY MICHAEL COLLINS vom 15. Dezember 2022 ( Verbundene Rechtssachen C‑615/20 und C‑671/20 Prokuratura Okręgowa w Warszawie gegen YP u. a. (C‑615/20), M. M. (C‑671/20) (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie [Regionalgericht Warschau, Polen]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsstaatlichkeit – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Unabhängigkeit von Richtern – Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Richter und Suspendierung dieses Richters von seiner Diensttätigkeit durch die Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) – Für nationale Gerichte geltendes Verbot einer Prüfung der Legitimität von Gerichten oder einer Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ernennung von Richtern und der sich aus einer solchen Ernennung ergebenden richterlichen Befugnisse – Vorrang des Unionsrechts – Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit – Grundsätze der Rechtssicherheit und der Rechtskraft“ I. Einleitung

1 Die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen werfen erneut Fragen nach der Vereinbarkeit bestimmter Aspekte der jüngsten Reform des polnischen Justizsystems mit dem Unionsrecht auf. Sie betreffen von der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) ( II. Rechtlicher Rahmen – Polnisches Recht A. Verfassung

2 Art. 45 Abs. 1 der Konstytucja Rzeczypospolitej Polskiej (Verfassung der Republik Polen) bestimmt: „Jedermann hat das Recht auf gerechte und öffentliche Verhandlung der Sache ohne unbegründete Verzögerung vor dem zuständigen, unabhängigen, unparteiischen Gericht.“

3 Art. 144 Abs. 2 und 3 der Verfassung der Republik Polen bestimmt: „2. Amtsakte des Präsidenten der Republik bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Vorsitzenden des Ministerrats, der infolge der Unterzeichnung die Verantwortung vor dem Sejm [(Abgeordnetenkammer des polnischen Parlaments, im Folgenden: Sejm)] trägt. 3. Die Vorschrift des Abs. 2 gilt nicht für: … 17) die Ernennung von Richtern, …“

4 Art. 179 der Verfassung der Republik Polen lautet: „Die Richter werden vom Präsidenten der Republik Polen auf Vorschlag der Krajowa Rada Sądownictwa [(Landesjustizrat, Polen, im Folgenden: KRS)] auf unbestimmte Zeit ernannt.“

5 Nach Art. 180 Abs. 1 der Verfassung der Republik Polen sind die Richter unabsetzbar.

6 Art. 181 der Verfassung der Republik Polen bestimmt: „Ohne vorherige Zustimmung des gesetzlich bestimmten Gerichts darf ein Richter weder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden noch ist ein Freiheitsentzug zulässig. Ein Richter darf weder festgenommen noch verhaftet werden, es sei denn, er wird auf frischer Tat betroffen und die Festnahme ist zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs unentbehrlich. Von der Festnahme ist sofort der Präsident des örtlich zuständigen Gerichts zu unterrichten, der die sofortige Freilassung des Festgenommenen anordnen kann.“

7 Art. 187 der Verfassung der Republik Polen bestimmt: „1. Die [KRS] besteht aus: 1) dem Ersten Präsidenten des Sąd Najwyższy [(Oberstes Gericht)], dem Justizminister, dem Präsidenten des Naczelny Sąd Administracyjny [(Oberstes Verwaltungsgericht, Polen)] und einer vom Präsidenten der Republik ernannten Person, 2) fünfzehn Mitgliedern, die aus der Mitte der Richter des Sąd Najwyższy [(Oberstes Gericht)], der ordentlichen Gerichte, der Verwaltungs- und der Militärgerichte gewählt worden sind, 3) vier Mitgliedern, die vom Sejm aus der Mitte der Abgeordneten gewählt worden sind, und zwei Mitgliedern, die vom Senat aus der Mitte der Senatoren gewählt worden sind. … 3. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder der [KRS] dauert vier Jahre. 4. Die Ordnung, den Umfang der Tätigkeit und die Arbeitsweise der [KRS] sowie die Wahl ihrer Mitglieder regelt ein Gesetz.“

8 Art. 190 Abs. 1 der Verfassung der Republik Polen bestimmt: „Die Entscheidungen des Trybunał Konstytucyjny [(Verfassungsgerichtshof, Polen)] sind allgemein bindend und endgültig.“ B. Geändertes Gesetz über das Oberste Gericht

9 Art. 27 § 1 der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 (Dz. U. 2018, Pos. 5) in der durch die Ustawa o zmianie ustawy – Prawo o ustroju sądów powszechnych, ustawy o Sądzie Najwyższym oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze) vom 20. Dezember 2019 (Dz. U. 2020, Pos. 190) (im Folgenden: Änderungsgesetz) geänderten Fassung (im Folgenden: geändertes Gesetz über das Oberste Gericht) bestimmt: „Die Disziplinarkammer ist zuständig für: … 1a) Sachen betreffend die Zustimmung dazu, dass Richter, Gerichtsassessoren [(Richter auf Probe)], Staatsanwälte und Staatsanwaltsassessoren [(Staatsanwälte auf Probe)] strafrechtlich zur Verantwortung gezogen oder in Untersuchungshaft genommen werden. …“ C. Geändertes Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit

10 Art. 41b der Ustawa – Prawo o ustroju sądów powszechnych (Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit) vom 27. Juli 2001 (Dz. U. 2001, Nr. 98, Pos. 1070) bestimmt: „§ 1. Für die Prüfung einer Beschwerde oder eines Antrags betreffend die Tätigkeit eines Gerichts ist der Präsident des Gerichts zuständig. … § 3. Für die Prüfung einer Beschwerde betreffend die Tätigkeit des Präsidenten eines Sąd Rejonowy [(Rayongericht)], des Präsidenten eines Sąd Okręgowy [(Regionalgericht)] oder des Präsidenten eines Sąd Apelacyjny [(Berufungsgericht)] ist der Präsident des Sąd Okręgowy [(Regionalgericht)] bzw. der Präsident des Sąd Apelacyjny [(Berufungsgericht)] bzw. die [KRS] zuständig.“

11 Art. 42a dieses Gesetzes in der durch das Änderungsgesetz geänderten Fassung (im Folgenden: geändertes Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit) lautet: „§ 1. Im Rahmen der Tätigkeiten der Gerichte oder der Organe der Gerichte darf die Legitimität der Gerichte und Gerichtshöfe, der Verfassungsorgane des Staates oder der Organe zur Kontrolle und zum Schutz des Rechts nicht in Frage gestellt werden. § 2. Ein ordentliches Gericht oder anderes Organ der Staatsgewalt darf die Rechtmäßigkeit der Ernennung eines Richters oder die sich daraus ergebende Befugnis zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Rechtsprechung weder feststellen noch beurteilen.“

12 Nach Art. 47a § 1 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden die Rechtssachen den Richtern und den Gerichtsassessoren (Richter auf Probe) im Losverfahren zugeteilt. Nach Art. 47b § 1 dieses Gesetzes ist eine Änderung der Besetzung eines Spruchkörpers nur dann zulässig, wenn die Behandlung der Rechtssache in der gegebenen Besetzung unmöglich ist oder ihr ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht. Für die Neuzuweisung der Rechtssache gilt in solchen Fällen Art. 47a. Nach Art. 47b § 3 dieses Gesetzes wird die Entscheidung über die Änderung der Besetzung eines Spruchkörpers vom Präsidenten des Gerichts oder von einem von diesem hierzu ermächtigten Richter getroffen.

13 Art. 80 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestimmt: „§ 1. Ein Richter darf ohne Zustimmung des zuständigen Disziplinargerichts weder festgenommen noch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Diese Bestimmung betrifft nicht die Festnahme eines Richters auf frischer Tat, wenn diese Festnahme unerlässlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten. Bis zum Erlass des Beschlusses, mit dem die Zustimmung dazu gegeben wird, dass ein Richter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, dürfen nur Maßnahmen getroffen werden, die keinen Aufschub dulden. … § 2c. Das Disziplinargericht erlässt einen Beschluss, mit dem die Zustimmung dazu gegeben wird, dass ein Richter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, wenn der hinreichend begründete Verdacht besteht, dass er eine Straftat begangen hat. Der Beschluss enthält die Zustimmung dazu, dass der betreffende Richter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, und die Begründung dafür. § 2d. Das Disziplinargericht prüft einen Antrag auf Zustimmung dazu, dass ein Richter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, innerhalb von 14 Tagen nach seinem Eingang.“

14 Art. 107 § 1 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestimmt: „Ein Richter kann für Fehlverhalten im Amt (Disziplinarvergehen) disziplinarisch belangt werden, u. a. für: … 3) Handlungen, mit denen das Bestehen des Dienstverhältnisses eines Richters, die Wirksamkeit der Ernennung eines Richters oder die Legitimität eines Verfassungsorgans der Republik Polen in Frage gestellt wird; …“

15 Art. 110 § 2a des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit lautet: „Für die Prüfung der in Art. 37 § 5 und Art. 75 § 2 Nr. 3 genannten Sachen ist das Disziplinargericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der von dem Verfahren betroffene Richter sein Amt ausübt. In den Sachen nach den Art. 80 und 106zd entscheidet im ersten Rechtszug der Sąd Najwyższy [(Oberstes Gericht)] in der Besetzung mit einem Richter der Disziplinarkammer und im zweiten Rechtszug der Sąd Najwyższy [(Oberstes Gericht)] in der Besetzung mit drei Richtern der Disziplinarkammer.“

16 Art. 129 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestimmt: „§ 1. Das Disziplinargericht kann einen Richter, gegen den ein Disziplinar- oder Entmündigungsverfahren eingeleitet wurde, von seinen Diensttätigkeiten suspendieren; dies gilt auch dann, wenn es mit einem Beschluss seine Zustimmung dazu gibt, dass ein Richter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. § 2. Wenn das Disziplinargericht mit einem Beschluss seine Zustimmung dazu gibt, dass ein Richter wegen einer vorsätzlichen Straftat, die von Amts wegen verfolgt wird, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, suspendiert es diesen Richter von Amts wegen von seinen Diensttätigkeiten. § 3. Suspendiert das Disziplinargericht einen Richter von seinen Diensttätigkeiten, kürzt es für die Zeit der Suspendierung den Betrag seiner Vergütung um 25 bis 50 %; dies gilt nicht für Personen, gegen die ein Entmündigungsverfahren eingeleitet wurde. § 3a. Wenn das Disziplinargericht mit einem Beschluss seine Zustimmung dazu gibt, dass ein Richter im Ruhestand wegen einer vorsätzlichen Straftat, die von Amts wegen verfolgt wird, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, kürzt es den Betrag seiner Bezüge für die Zeit des Disziplinarverfahrens um 25 bis 50 %. § 4. Wenn das Disziplinarverfahren eingestellt oder ein Disziplinarvergehen verneint wurde, werden alle Bestandteile der Vergütung bzw. der Bezüge bis zu ihrer vollen Höhe ausgeglichen.“ D. Gesetz über die KRS

17 Art. 9a der Ustawa o Krajowej Radzie Sądownictwa (Gesetz über den Landesjustizrat) vom 12. Mai 2011 (Dz. U. 2011, Nr. 126, Pos. 714) in der durch die Ustawa o zmianie ustawy o Krajowej Radzie Sądownictwa oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Landesjustizrat und einiger anderer Gesetze) vom 8. Dezember 2017 (Dz. U. 2018, Pos. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz über die KRS) bestimmt: „1. Der Sejm wählt aus den Reihen der Richter am Sąd Najwyższy [(Oberstes Gericht)], an den ordentlichen Gerichten, an den Verwaltungsgerichten und an den Militärgerichten 15 Mitglieder der [KRS] für eine gemeinsame Amtszeit von vier Jahren. 2. Bei der Vornahme der Wahl nach Abs. 1 trägt der Sejm so weit wie möglich dem Erfordernis Rechnung, dass Richter verschiedener Arten und Ebenen von Gerichten in der [KRS] vertreten sind. 3. Die gemeinsame Amtszeit der aus den Reihen der Richter gewählten neuen Mitglieder der [KRS] beginnt an dem auf ihre Wahl folgenden Tag. Die für die vorherigen Amtszeiten ernannten Mitglieder der [KRS] üben ihre Tätigkeit bis zu dem Tag aus, an dem die gemeinsame Amtszeit der neuen Mitglieder der [KRS] beginnt.“

18 Die Übergangsvorschrift in Art. 6 des am 17. Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Landesjustizrat und einiger anderer Gesetze sieht vor: „Die Amtszeit der in Art. 187 Abs. 1 Nr. 2 der Verfassung der Republik Polen genannten Mitglieder der [KRS], die nach den bisherigen Bestimmungen gewählt wurden, dauert bis zum Tag vor dem Beginn der Amtszeit der neuen Mitglieder der [KRS], höchstens jedoch 90 Tage ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes, sofern sie nicht vorher durch den Ablauf der Amtszeit endet.“ E. Strafprozessordnung

19 Art. 439 § 1 der Ustawa – Kodeks postępowania karnego (Gesetz über die Strafprozessordnung) vom 6. Juni 1997 (Dz. U. 1997, Pos. 555, im Folgenden: Strafprozessordnung) bestimmt: „Das Berufungsgericht hebt die angefochtene Entscheidung in der Verhandlung unabhängig davon, inwieweit diese angefochten wurde und welche Gründe geltend gemacht werden, und unabhängig davon, inwieweit sich die Rechtsverletzung auf den Inhalt der Entscheidung auswirkt, auf, wenn 1. bei der Entscheidung eine Person mitgewirkt hat, die hierzu nicht berufen oder nicht in der Lage oder gemäß Art. 40 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war; 2. das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war oder ein Mitglied des Gerichts nicht während der gesamten mündlichen Verhandlung anwesend war; …“

20 Nach Art. 523 § 1 der Strafprozessordnung kann eine Kassationsbeschwerde nur auf die in Art. 439 der Strafprozessordnung genannten Mängel oder auf eine andere offenkundige Rechtsverletzung, die sich maßgeblich auf den Inhalt der Entscheidung ausgewirkt haben kann, gestützt werden. III. Sachverhalt der Ausgangsverfahren und Vorlagefragen A. Rechtssache C‑615/20

21 Die Prokuratura Okręgowa w Warszawie (Regionalstaatsanwaltschaft Warschau, Polen, im Folgenden: Regionalstaatsanwaltschaft) erhob Anklage gegen YP und 13 weitere Einzelpersonen wegen einer Reihe von Straftaten nach dem Strafgesetzbuch zum Nachteil von 229 Geschädigten. Das Verfahren (

22 Am 14. Februar 2020 beantragte der Wydział Spraw Wewnętrznych Prokuratury Krajowej (Nationale Staatsanwaltschaft, Abteilung für innere Angelegenheiten, Polen, im Folgenden: Nationale Staatsanwaltschaft) bei der Disziplinarkammer (

23 Diesen Antrag der Nationalen Staatsanwaltschaft auf Zustimmung zur Strafverfolgung von Richter I. T. wies die Disziplinarkammer am 9. Juni 2020 als erstinstanzliches Organ zurück. Gegen diese Entscheidung legte die Nationale Staatsanwaltschaft Beschwerde ein. Am 18. November 2020 hob die Disziplinarkammer, nunmehr als zweitinstanzliches Organ, die Immunität von Richter I. T. von der Strafverfolgung auf, suspendierte ihn vom Dienst und kürzte seine Bezüge für die Dauer seiner Suspendierung um 25 % (

24 Aufgrund der Suspendierung von der Ausübung seines Amtes sind Richter I. T. alle ihm zugewiesenen Rechtssachen, einschließlich der Rechtssache VIII K 105/17, entzogen. Nach dem in der Strafprozessordnung verankerten Grundsatz der Unveränderlichkeit des gerichtlichen Spruchkörpers kann eine Gerichtsentscheidung nur von dem Spruchkörper (

25 Im Vorabentscheidungsersuchen wird angeführt, dass der Sąd Najwyższy (Izba Pracy i Ubezpieczeń Społecznych) (Oberstes Gericht, Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen, Polen) (

26 Das vorlegende Gericht, dem Richter I. T. angehöre, sei Bestandteil des polnischen Rechtsbehelfssystems und entscheide über Rechtssachen „in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV (

27 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts unterliegen die Regeln über die Disziplinarordnung (

28 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts sind alle Staatsanwälte in Polen dem Justizminister unterstellt, der nach dem Gesetz das Amt des Prokurator Generalny (Generalstaatsanwalt) innehat. Auch wenn ein Staatsanwalt jedenfalls angeblich in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig sei, sei er verpflichtet, die Anordnungen, Leitlinien und Weisungen des vorgesetzten Staatsanwalts, der auch der Justizminister sein könne, auszuführen, und zwar auch in Verfahren vor der Disziplinarkammer.

29 Dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge ist der Justizminister gemäß der Verfassung der Republik Polen auch Mitglied der KRS. Die meisten der 15 von 25 vom Sejm aus den Reihen der Richter gewählten Mitglieder der KRS hätten zum Zeitpunkt ihrer Wahl enge Verbindungen zum Justizminister gehabt und unterhielten diese weiterhin. Die so besetzte KRS sei dann an der Ernennung aller Mitglieder der Disziplinarkammer beteiligt gewesen, zu denen ehemalige Staatsanwälte oder Juristen gehört hätten, die das Handeln des Justizministers öffentlich unterstützt hätten.

30 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordere der Begriff der Unabhängigkeit, die dem Auftrag des Richters innewohne, dass eine Stelle gegenüber den Verfahrensparteien die Eigenschaft eines Dritten habe (

31 Außerdem hat das vorlegende Gericht im Licht des Beschlusses vom 8. April 2020 auch Zweifel, ob die Disziplinarkammer in Rechtssachen entscheiden sollte, in denen es um Anträge auf Zustimmung zur Strafverfolgung oder zu Maßnahmen der Freiheitsentziehung oder Festnahme gegen Richter gehe. Unter den Begriff „Disziplinarsachen gegen Richter“ in Nr. 1 erster Gedankenstrich des Tenors dieses Beschlusses müssten auch Rechtssachen fallen, die die Zustimmung zur Strafverfolgung oder zu Maßnahmen der Freiheitsentziehung oder Festnahme gegen Richter beträfen. Da die Zusammensetzung der Disziplinarkammer unverändert geblieben sei, würden jedenfalls alle bei dieser Kammer anhängigen Rechtssachen in einer Zusammensetzung geprüft, die nicht den Anforderungen an die Unabhängigkeit gemäß Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des Tenors des Beschlusses vom 8. April 2020 genüge.

32 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen handelt es sich nach Auffassung des vorlegenden Gerichts bei der Zustimmung der Disziplinarkammer nicht um eine „Gerichtsentscheidung“, da diese Kammer weder dem Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes im Sinne des Unionsrechts genüge noch der Gewährleistung „des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege“ diene (

33 Vor diesem Hintergrund hat der Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist das Unionsrecht – insbesondere Art. 47 der Charta sowie die darin vorgesehenen Rechte auf Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs bei einem Gericht und darauf, dass eine Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird – dahin auszulegen, dass es den in den Vorlagefragen 2 und 3 detailliert dargestellten Bestimmungen des nationalen Rechts entgegensteht, d. h. Art. 80, Art. 110 § 2a, Art. 129 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Art. 27 § 1 Nr. 1a des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht, die es der Disziplinarkammer ermöglichen, die Immunität eines Richters aufzuheben und ihn von seiner Diensttätigkeit zu suspendieren und ihm dadurch de facto die ihm zugewiesenen Rechtssachen zu entziehen, insbesondere weil: a) die Disziplinarkammer kein „Gericht“ im Sinne von Art. 47 der Charta, Art. 6 EMRK und Art. 45 Abs. 1 der Verfassung der Republik Polen ist (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982); b) die Mitglieder der Disziplinarkammer deutliche Verbindungen zur Legislative und Exekutive aufweisen (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C‑791/19 R, EU:C:2020:277); c) die Republik Polen verpflichtet wurde, die Anwendung einiger Bestimmungen des Gesetzes über das Oberste Gericht betreffend die sogenannte Disziplinarkammer auszusetzen und es zu unterlassen, die bei der Disziplinarkammer anhängigen Verfahren an einen Spruchkörper zu verweisen, der die Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht erfüllt (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C‑791/19 R, EU:C:2020:277)? 2. Ist das Unionsrecht – insbesondere Art. 2 EUV und der dort ausgedrückte Wert der Rechtsstaatlichkeit sowie das in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV geregelte Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes – dahin auszulegen, dass die „Regeln über die Disziplinarordnung für diejenigen, die mit der Aufgabe des Richtens betraut sind“, auch Bestimmungen umfassen, wonach ein Richter eines nationalen Gerichts strafrechtlich zur Verantwortung gezogen oder ihm seine Freiheit entzogen (er festgenommen) werden kann, wie Art. 181 der Verfassung der Republik Polen in Verbindung mit den Art. 80 und 129 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, wonach: a) die Zustimmung des zuständigen Disziplinargerichts erforderlich ist, wenn ein Richter eines nationalen Gerichts – grundsätzlich auf Antrag eines Staatsanwalts – strafrechtlich zur Verantwortung gezogen oder ihm seine Freiheit entzogen (er festgenommen) wird; b) das Disziplinargericht – wenn es die Zustimmung dazu erteilt, einen Richter eines nationalen Gerichts strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen oder ihm seine Freiheit zu entziehen (ihn festzunehmen) – diesen Richter von seiner Diensttätigkeit suspendieren kann (und in einigen Fällen muss); c) das Disziplinargericht bei der Suspendierung eines Richters eines nationalen Gerichts von seiner Diensttätigkeit gleichzeitig verpflichtet ist, die Bezüge dieses Richters in den durch diese Bestimmungen festgelegten Grenzen für die Dauer der Suspendierung zu kürzen? 3. Ist das Unionsrecht – insbesondere die in Frage 2 angeführten Bestimmungen – dahin auszulegen, dass es Bestimmungen eines Mitgliedstaats wie Art. 110 § 2a des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Art. 27 § 1 Nr. 1a des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht entgegensteht, wonach Rechtssachen betreffend die Zustimmung dazu, einen Richter am nationalen Gericht strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen oder ihm seine Freiheit zu entziehen (ihn festzunehmen), sowohl in erster, als auch in zweiter Instanz zur ausschließlichen Zuständigkeit eines Organs wie der Disziplinarkammer gehören, wenn man insbesondere berücksichtigt (einzeln oder kumulativ), dass: a) die Errichtung der Disziplinarkammer zeitgleich mit der Änderung der Regeln für die Ernennung von Mitgliedern eines Organs wie der KRS, das am Verfahren zur Ernennung von Richtern beteiligt ist und auf dessen Antrag alle Mitglieder der Disziplinarkammer ernannt wurden, erfolgte; b) der nationale Gesetzgeber die Möglichkeit ausgeschlossen hat, Richter eines nationalen letztinstanzlichen Gerichts wie des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), in dessen Strukturen die Disziplinarkammer tätig ist, in diese Kammer zu versetzen, so dass ihr nur neue, auf Antrag der KRS in geänderter Zusammensetzung ernannte Mitglieder angehören können; c) die Disziplinarkammer ein besonders hohes Maß an Autonomie innerhalb des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) hat; d) der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) in seinen Entscheidungen, die zur Durchführung des Urteils vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982), erlassen wurden, bestätigt hat, dass die KRS in geänderter Zusammensetzung kein von der Legislative und Exekutive unabhängiges Organ und die Disziplinarkammer kein „Gericht“ im Sinne von Art. 47 der Charta, Art. 6 EMRK und Art. 45 Abs. 1 der Verfassung der Republik Polen ist; e) ein Antrag auf Zustimmung dazu, einen Richter am nationalen Gericht strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen oder ihm seine Freiheit zu entziehen (ihn festzunehmen), grundsätzlich von einem Staatsanwalt gestellt wird, dessen Dienstvorgesetzter ein Organ der Exekutive wie der Justizminister ist, der Staatsanwälten verbindliche Weisungen zum Inhalt von Prozessmaßnahmen erteilen kann, und zugleich die Mitglieder der Disziplinarkammer und der KRS in geänderter Zusammensetzung, wie der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) in seinen in Frage 2 d genannten Entscheidungen festgestellt hat, deutliche Verbindungen zur Legislative und Exekutive aufweisen, weshalb die Disziplinarkammer gegenüber der Verfahrenspartei nicht als Dritter angesehen werden kann; f) die Republik Polen mit dem Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C‑791/19 R, EU:C:2020:277), verpflichtet wurde, die Anwendung einiger Bestimmungen des Gesetzes über das Oberste Gericht betreffend die sogenannte Disziplinarkammer auszusetzen und es zu unterlassen, die bei der Disziplinarkammer anhängigen Verfahren an einen Spruchkörper zu verweisen, der die Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht erfüllt? 4. Wenn die Zustimmung dazu erteilt wird, einen Richter eines nationalen Gerichts strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, und er von seiner Diensttätigkeit suspendiert wird und gleichzeitig seine Bezüge für die Dauer der Suspendierung gekürzt werden, ist dann das Unionsrecht – insbesondere die in Frage 2 angeführten Bestimmungen sowie die Grundsätze des Vorrangs des Unionsrechts, der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV und der Rechtssicherheit – dahin auszulegen, dass es der Bindungswirkung einer solchen Zustimmung insbesondere hinsichtlich der Suspendierung des Richters von seiner Diensttätigkeit entgegensteht, sofern die Zustimmung durch ein Organ wie die Disziplinarkammer erteilt wurde, so dass: a) alle staatlichen Organe (einschließlich des vorlegenden Gerichts, dessen Spruchkörper der von dieser Zustimmung betroffene Richter angehört, sowie der Organe, die zur Bestimmung und Änderung der Zusammensetzung nationaler Gerichte befugt sind) verpflichtet sind, diese Zustimmung außer Acht zu lassen und es dem Richter eines nationalen Gerichts, in Bezug auf den die Zustimmung erteilt wurde, zu ermöglichen, dem Spruchkörper dieses Gerichts anzugehören; b) das Gericht, dessen Spruchkörper der von dieser Zustimmung betroffene Richter angehört, ein zuvor durch Gesetz errichtetes bzw. unabhängiges und unparteiisches Gericht darstellt und deshalb – als „Gericht“ – über Fragen der Anwendung und Auslegung des Unionsrechts entscheiden kann? B. Rechtssache C‑671/20

34 Der diesem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegende Sachverhalt ähnelt demjenigen der Rechtssache C‑615/20.

35 Der Regionalstaatsanwalt legte M. M. die Begehung von sieben Straftaten zur Last, darunter Nichteinreichung eines Insolvenzantrags, Vereitelung der Befriedigung von Gläubigern, Bankbetrug und Nichteinreichung des Jahresabschlusses einer Gesellschaft. Auf Anordnung des Staatsanwalts vom 9. Juni 2020 wurde als Sicherheit für eine drohende Geldstrafe und die zu zahlenden Gerichtskosten eine Zwangshypothek auf eine M. M. zusammen mit seiner Ehefrau G. M. gehörende Immobilie eingetragen. Gegen diese Anordnung legte M. M. Beschwerde ein.

36 Auf den Beschluss der Disziplinarkammer hin ordnete der Präsident des Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau) gegenüber dem Präsidenten der Kammer, der Richter I. T. angehörte, eine Änderung der Zusammensetzung des Gerichts in allen Rechtssachen (

37 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass nach dem Urteil Simpson (

38 Das vorlegende Gericht meint, um zu beurteilen, ob es der Anforderung der vorherigen Errichtung durch Gesetz genüge, müsse die Bindungswirkung des Beschlusses der Disziplinarkammer geprüft werden. Diese Prüfung sei sowohl nach den nationalen Rechtsvorschriften als auch nach der Rechtsprechung des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) untersagt, wonach nationale Gerichte die Ernennung einer Person zum Richter, einschließlich der Rechtmäßigkeit der Rolle des Präsidenten der Republik Polen (

39 Dem vorlegenden Gericht ist ferner unklar, ob es an den Beschluss der Disziplinarkammer und die Folgen, die sich aus ihm für seine Zusammensetzung ergeben könnten, einschließlich der Rechtswirksamkeit der Suspendierung von Richter I. T., gebunden sei. Der Gerichtshof habe wiederholt die Bedeutung des „Grundsatzes der Rechtskraft“ sowohl in der Unionsrechtsordnung als auch in den nationalen Rechtsordnungen hervorgehoben. Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollten unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht in Frage gestellt werden können. Daher gebiete es das Unionsrecht einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlange, abzusehen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden könnte (

40 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hat aufgrund des Charakters der Disziplinarkammer deren Beschluss vom 18. November 2020 nicht die Eigenschaft einer „Gerichtsentscheidung“, da diese Eigenschaft nur Entscheidungen eines Organs, das dem Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes nach dem Unionsrecht genüge, zukomme. Die Möglichkeit, dass die Disziplinarkammer einen Richter suspendiere, und zwar in der Praxis auf unbestimmte Zeit, gewährleiste in keiner Weise den Rechtsfrieden und die Beständigkeit rechtlicher Beziehungen und trage sicherlich nicht zu einer geordneten Rechtspflege bei. Außerdem möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verpflichtung, den Entscheidungen der Disziplinarkammer die Bindungswirkung zu versagen, auch für Entscheidungen anderer staatlicher Stellen wie den Justizminister, die Staatsanwaltschaft, die Präsidenten der Gerichte und das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) gelte. Es fragt demnach, ob die ungerechtfertigte Weigerung, einen Richter zum Spruchkörper zuzulassen, gegen den die Zustimmung zur Strafverfolgung erteilt wurde, einen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt.

41 Vor diesem Hintergrund hat der Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist das Unionsrecht – insbesondere Art. 2 EUV und der dort ausgedrückte Wert der Rechtsstaatlichkeit, Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie die Grundsätze des Vorrangs des Unionsrechts, der loyalen Zusammenarbeit und der Rechtssicherheit – dahin auszulegen, dass es es ausschließt, eine Regelung eines Mitgliedstaats wie Art. 41b §§ 1 und 3 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit so anzuwenden, dass der Präsident eines Gerichts – eigenständig und ohne gerichtliche Kontrolle – eine Entscheidung über die Änderung der Zusammensetzung des Gerichts treffen kann, wenn ein Organ wie die Disziplinarkammer seine Zustimmung dazu erteilt hat, einen Richter des ursprünglich bestimmten Spruchkörpers dieses Gerichts (Richter I. T. am Sąd Okręgowy [Regionalgericht]) strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, wodurch er zwingend von seiner Diensttätigkeit suspendiert wird und damit insbesondere nicht Spruchkörpern in ihm – auch vor Erteilung der genannten Zustimmung – zugewiesenen Rechtssachen angehören darf? 2. Ist das Unionsrecht – insbesondere die in Frage 1 angeführten Bestimmungen – dahin auszulegen, dass es Folgendem entgegensteht: a) Regelungen eines Mitgliedstaats wie Art. 42a §§ 1 und 2 sowie Art. 107 § 1 Nr. 3 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, nach denen einem nationalen Gericht – im Rahmen der Kontrolle, ob es das Erfordernis der vorherigen Errichtung durch Gesetz erfüllt – untersagt ist, die Bindungswirkung und die rechtlichen Umstände der in Frage 1 genannten Zustimmung der Disziplinarkammer, die den unmittelbaren Grund für die Änderung der Zusammensetzung des Gerichts bilden, zu prüfen, und in denen zugleich vorgesehen ist, dass der Versuch einer solchen Prüfung die Grundlage für eine disziplinarische Verantwortung eines Richters darstellt? b) der Rechtsprechung eines nationalen Organs wie des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof), wonach Rechtsakte staatlicher Organe wie des Präsidenten der Republik Polen und der KRS betreffend die Ernennung von Personen in ein Organ wie die Disziplinarkammer unabhängig von Schwere und Ausmaß eines Verstoßes keiner gerichtlichen Kontrolle, einschließlich der Kontrolle unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten, unterliegen und die Ernennung einer Person zum Richter endgültig und unwiderruflich ist? 3. Ist das Unionsrecht – insbesondere die in Frage 1 angeführten Bestimmungen – dahin auszulegen, dass es einer Bindungswirkung der in Frage 1 genannten Zustimmung insbesondere hinsichtlich der Suspendierung eines Richters von seiner Diensttätigkeit entgegensteht, wenn die Zustimmung durch ein Organ wie die Disziplinarkammer erteilt wurde, und dass angesichts dessen: a) alle staatlichen Organe (einschließlich des vorlegenden Gerichts sowie der Organe, die zur Bestimmung und Änderung der Zusammensetzung nationaler Gerichte befugt sind, insbesondere des Gerichtspräsidenten) verpflichtet sind, diese Zustimmung außer Acht zu lassen und es dem Richter eines nationalen Gerichts, in Bezug auf den die Zustimmung erteilt wurde, zu ermöglichen, dem Spruchkörper dieses Gerichts anzugehören; b) das Gericht, dessen Spruchkörper der Richter, dem die Rechtssache ursprünglich zur Entscheidung zugewiesen war, nicht mehr angehört – und zwar ausschließlich deshalb, weil er von der oben genannten Zustimmung betroffen ist –, kein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht darstellt und deshalb nicht als „Gericht“ über Fragen der Anwendung und Auslegung des Unionsrechts entscheiden kann? 4. Ist es für die Beantwortung der vorstehenden Fragen von Bedeutung, dass die Disziplinarkammer und das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) wegen mangelnder Unabhängigkeit und festgestellter Verstöße gegen die Vorschriften über die Ernennung ihrer Mitglieder keinen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten? IV. Verfahren vor dem Gerichtshof

42 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Januar 2021 sind die Rechtssachen C‑615/20 und C‑671/20 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

43 Das vorlegende Gericht hat beantragt, für die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C‑615/20 und C‑671/20 das beschleunigte Verfahren nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durchzuführen. Mit Beschlüssen vom 9. Dezember 2020 bzw. 21. Januar 2021 hat der Präsident des Gerichtshofs diese Anträge abgelehnt. Es wurde ihnen jedoch vorrangige Behandlung nach Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung zuerkannt.

44 YP, der Regionalstaatsanwalt, die belgische, die dänische, die niederländische, die polnische, die finnische und die schwedische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Mit Ausnahme von YP haben alle vorgenannten Beteiligten in der Sitzung vom 28. Juni 2022 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofs beantwortet. V. Würdigung A. Zulässigkeit

45 Nach Ansicht des Regionalstaatsanwalts und der polnischen Regierung sind die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen unzulässig. Mangels eines Bezugs zwischen den in den Verfahren vor dem vorlegenden Gericht in Rede stehenden Fragen und den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersuche, sei eine Beantwortung dieser Fragen für die Entscheidung des Gerichts über die bei ihm anhängigen Verfahren nicht erforderlich (

46 Nach Ansicht der Kommission und der schwedischen Regierung sind die Vorabentscheidungsersuchen zulässig, da die Antwort des Gerichtshofs erforderlich sei, um es dem Spruchkörper des vorlegenden Gerichts zu ermöglichen, in limine litis über seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Strafsachen der Ausgangsverfahren zu entscheiden.

47 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt für Vorlagefragen eines nationalen Gerichts zur Auslegung des Unionsrechts eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit. Die Zurückweisung solcher Fragen ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (

48 Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren berücksichtigt werden kann. Die Vorlage einer Frage zur Vorabentscheidung rechtfertigt sich durch die Erforderlichkeit für die Entscheidung über einen Rechtsstreit und nicht dadurch, zur Abgabe gutachterlicher Stellungnahmen zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen beizutragen (

49 Mit den dem Gerichtshof im vorliegenden Verfahren vorgelegten Fragen soll geklärt werden, ob das Unionsrecht angesichts der Merkmale der Disziplinarkammer, insbesondere der Art und Weise der Ernennung ihrer Mitglieder, nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen diese Kammer der Strafverfolgung gegen einen Richter zustimmen kann, die damit zu seiner Suspendierung führt. Wenn dies der Fall ist, welche Folgen ergeben sich daraus unionsrechtlich für die Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des mit den Ausgangsverfahren befassten Gerichts? Vor diesem Hintergrund möchte das vorlegende Gericht geklärt wissen, ob es der Anforderung der vorherigen Errichtung durch Gesetz genügt. Da ein Gericht nach dem Urteil Simpson (in limine litis eine Verfahrensfrage zu klären, bevor es über die Strafverfahren, mit denen es befasst ist, entscheidet (

50 Das Vorbringen, dass das polnische Recht für den Fall, dass der Beschluss der Disziplinarkammer als unionsrechtswidrig angesehen werden sollte, es nicht zulasse, einen Richter zu ersetzen, dem eine Rechtssache zugewiesen sei, oder Rechtssachen zu übertragen, betrifft den Inhalt der Vorabentscheidungsersuchen in der Sache im Hinblick auf Fragen der Tragweite und Wirkung sowie des Vorrangs des Unionsrechts. Vorbringen, das sich auf das Verfahren in der Sache bezieht, kann keine Grundlage dafür sein, ein Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig zu erklären (

51 Die polnische Regierung hat ihr Vorbringen, dass die Vorabentscheidungsersuchen unzulässig seien, in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil Prokurator Generalny u. a. (Disziplinarkammer des Obersten Gerichts – Ernennung) (erga omnes der Ernennung eines Richters des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) begehrt wurde, obwohl das nationale Recht es nicht gestattete, die Ernennung eines Richters mit einer direkten Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Ernennung anzufechten. Wie in Nr. 49 der vorliegenden Schlussanträge verdeutlicht, ist dies vorliegend nicht der Fall.

52 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die Einwände gegen die Zulässigkeit der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zurückzuweisen. B. Materielle Prüfung 1. Vorbemerkungen

53 Es gibt zum Teil inhaltliche Überschneidungen zwischen dem Vertragsverletzungsverfahren ( 2. Erste, zweite und dritte Frage in der Rechtssache C‑615/20

54 Mit seiner ersten, seiner zweiten und seiner dritten Frage in der Rechtssache C‑615/20 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 EUV, Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta auf Verfahren einer Zustimmung u. a. zur Strafverfolgung oder zu Maßnahmen der Freiheitsentziehung oder Festnahme gegen Richter und Gerichtsassessoren (Richter auf Probe) sowie einer verpflichtenden Kürzung ihrer Bezüge anwendbar sind. Wenn ja, sind diese Bestimmungen dann dahin auszulegen, dass sie nationalen Regelungen, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über diese Verfahren in erster und zweiter Instanz der Disziplinarkammer zuweisen, deshalb entgegenstehen, weil bestimmte Merkmale dieser Kammer, u. a. die Art und Weise der Ernennung ihrer Mitglieder, Anlass zu Zweifeln daran geben, ob sie ein „Gericht“ im Sinne von Art. 47 der Charta ist?

55 Zur Prüfung dieser Fragen ist erstens zu klären, ob Art. 47 der Charta im Kontext der Rechtssache C‑615/20 und der Rechtssache C‑671/20 einschlägig ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Person das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta in einem bestimmten Einzelfall nur dann geltend machen, wenn sie sich auf durch das Unionsrecht garantierte Rechte oder Freiheiten beruft oder Gegenstand von Verfolgungsmaßnahmen ist, die eine Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta darstellen. Aus den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C‑615/20 und C‑671/20 geht weder hervor, dass YP oder M. M. sich auf ein Recht beriefen, das ihnen aufgrund einer Bestimmung des Unionsrechts zusteht, noch, dass sie Gegenstand von Verfolgungsmaßnahmen wären, die eine Durchführung des Unionsrechts darstellen. Unter diesen Umständen ist Art. 47 der Charta auf die Ausgangsrechtssachen nicht anwendbar. Da Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV jedoch alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz insbesondere im Sinne von Art. 47 der Charta gewährleistet ist (

56 Zweitens komme ich nun zur Prüfung der Relevanz von zwei einstweiligen Anordnungen in zwei Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Polen. Mit dem Beschluss vom 8. April 2020 ordnete der Gerichtshof die Aussetzung bestimmter Tätigkeiten der Disziplinarkammer an. Das vorlegende Gericht äußert im Rahmen der vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen Zweifel, ob die Disziplinarkammer im Licht des in jener Rechtssache ergangenen Beschlusses in Rechtssachen über Anträge auf Zustimmung zur Strafverfolgung und Suspendierung eines Richters entscheiden könne. Es hat auch mehrere Fragen nach der Relevanz der insoweit angeordneten Aussetzung für das vorliegende Verfahren vorgelegt (

57 Im Tenor des Beschlusses vom 8. April 2020 wird die Aussetzung bestimmter Tätigkeiten der Disziplinarkammer nach spezifischen Bestimmungen (

58 Dagegen dürfte der Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021 in der Rechtssache Kommission/Polen (C‑204/21 R) (

59 Um die wirksame Durchführung des vorgenannten Beschlusses vom 14. Juli 2021 zu gewährleisten, hat der Vizepräsident des Gerichtshofs die Republik Polen mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 zur Zahlung eines Zwangsgelds in Höhe von 1000000 Euro pro Tag ab dem Tag der Zustellung des letztgenannten Beschlusses bis zu dem Tag, an dem dieser Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dem Beschluss vom 14. Juli 2021 nachkommt, oder andernfalls bis zum Tag der Verkündung des Urteils, mit dem das Verfahren in der Rechtssache C‑204/21, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern), beendet wird, verurteilt (

60 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission bestätigt (

61 Drittens hat die polnische Regierung in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Disziplinarkammer durch die Ustawa o zmianie ustawy o Sądzie Najwyższym oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze) vom 9. Juni 2022 (Dz. U. 2022, Pos. 1259, im Folgenden: Gesetz vom 9. Juni 2022) abgeschafft worden sei. Seitdem könne ein Richter einen endgültigen Beschluss der Disziplinarkammer, mit dem die Zustimmung zur Strafverfolgung gegen ihn erteilt werde, vor der neu geschaffenen Izba Odpowiedzialności Zawodowej (Kammer für dienstrechtliche Verantwortung) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) (im Folgenden: Kammer für dienstrechtliche Verantwortung) anfechten.

62 Durch Art. 8 des Gesetzes vom 9. Juni 2022 wird mit seinem Inkrafttreten (

63 Ungeachtet der Abschaffung der Disziplinarkammer ist Richter I. T. offenbar weiterhin nach nationalem Recht von der Ausübung seines Amtes suspendiert, wenngleich er den Beschluss der Disziplinarkammer durch einen Antrag bei der Kammer für dienstrechtliche Verantwortung anfechten kann (

64 Vorbehaltlich entsprechender Feststellungen durch das vorlegende Gericht folgt aus den vorstehenden Ausführungen offenbar, dass Richter I. T. ungeachtet der Tatsache, dass die Disziplinarkammer ihren Beschluss in zweiter Instanz erlassen hat, dessen Gültigkeit jetzt nach polnischem Recht anfechten kann. Offenbar kommt dem Beschluss der Disziplinarkammer auch keine Rechtskraft mehr zu.

65 Mit Blick auf die erste, die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C‑615/20 ist festzustellen, dass die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Vorschriften über die Strafverfolgung von Richtern, zwar in deren Zuständigkeit fällt, die Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch mit dem Unionsrecht vereinbar sein muss. Sieht ein Mitgliedstaat spezifische Vorschriften für Strafverfahren gegen Richter vor (

66 Nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Gerichte, die möglicherweise über die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts entscheiden, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden (

67 Bei ihrer Einrichtung durfte die Disziplinarkammer nur aus neuen, vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag der KRS ernannten Richtern bestehen (

68 Nach Auffassung des Gerichtshofs konnten alle diese Gesichtspunkte bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit der Disziplinarkammer für äußere Faktoren, insbesondere für unmittelbare oder mittelbare Einflussnahmen durch die Legislative und die Exekutive, und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen lassen. Diese Gesichtspunkte waren daher geeignet, dazu zu führen, dass die Disziplinarkammer nicht den Eindruck vermittelte, unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden konnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft schaffen muss (

69 Eine Gesamtwürdigung des Verfahrens zur Ernennung der der Disziplinarkammer angehörenden Richter und der Bedingungen, unter denen sie tätig war, lässt Raum für berechtigte Zweifel, was die Möglichkeit angeht, dass auf ihre Mitglieder von außen Druck ausgeübt werden kann (

70 Das vorlegende Gericht hat ferner die Verbindungen zwischen dem polnischen Justizminister und der Staatsanwaltschaft, dem polnischen Justizminister und der KRS sowie der KRS und der Disziplinarkammer dargestellt (

71 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst die Unabhängigkeit der Gerichte zwei Aspekte. Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass eine Einrichtung ihre Funktionen autonom ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten. Der zweite dieser Aspekte, der als das Innenverhältnis betreffend beschrieben wird, steht mit der Unparteilichkeit im Zusammenhang. Er bezieht sich darauf, dass Gerichte den Parteien eines Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen mit dem gleichen Abstand begegnen. Die Gerichte müssen sachlich sein und dürfen neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang eines bei ihnen anhängigen Rechtsstreits haben (

72 Die Zweifel des vorlegenden Gerichts betreffen den zweiten Aspekt der Frage, was ein unabhängiges Gericht ist, und die Auffassung, dass die Disziplinarkammer bei der Entscheidung über Zustimmungen zur Strafverfolgung und Suspendierung von Richtern weder unabhängig noch unparteiisch ist. Vorbehaltlich entsprechender Feststellungen durch das vorlegende Gericht wird durch die von diesem Gericht beschriebenen unmittelbaren und mittelbaren institutionellen Verbindungen zwischen dem polnischen Justizminister, der Staatsanwaltschaft (

73 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, festzustellen, dass Art. 2 EUV und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta auf Fälle anwendbar sind, in denen ein Gericht nach nationalem Recht eine Zustimmung u. a. zur Strafverfolgung, zu Maßnahmen der Freiheitsentziehung oder Festnahme gegen Richter oder Gerichtsassessoren oder zu ihrer Suspendierung sowie der hieran anknüpfenden Kürzung ihrer Bezüge erteilt. Diese Vorschriften des Unionsrechts stehen nationalen Regelungen entgegen, nach denen einem Gericht, das die Anforderungen an die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und vorherige Errichtung durch Gesetz nicht erfüllt, die Zuständigkeit für die Erteilung einer Zustimmung zur Strafverfolgung, zu Maßnahmen der Freiheitsentziehung oder Festnahme gegen Richter oder Gerichtsassessoren oder zu ihrer Suspendierung sowie der hieran anknüpfenden Kürzung ihrer Bezüge zugewiesen wird. 3. Zweite Frage in der Rechtssache C‑671/20

74 Das vorlegende Gericht möchte geklärt wissen, ob das Unionsrecht, insbesondere Art. 2 EUV und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, nationalen Vorschriften wie Art. 42a §§ 1 und 2 und Art. 107 § 1 Nr. 3 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit entgegensteht, wonach es erstens den nationalen Gerichten bei der Prüfung, ob sie in Anbetracht ihrer Zusammensetzung ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht darstellen, untersagt ist, die Rechtmäßigkeit und die Bindungswirkung von Entscheidungen der Disziplinarkammer zu prüfen, mit denen eine Zustimmung zur Strafverfolgung, zu Maßnahmen der Freiheitsentziehung oder Festnahme gegen Richter oder zu ihrer Suspendierung erteilt wird, und wonach zweitens eine solche Prüfung als Disziplinarvergehen behandelt wird. Das vorlegende Gericht möchte ferner wissen, ob diese Bestimmungen des Unionsrechts der Rechtsprechung des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) entgegenstehen, wonach eine gerichtliche Kontrolle des Rechtsakts der Ernennung von Richtern durch den Präsidenten der Republik und der im Rahmen dieses Ernennungsverfahrens von der KRS erlassenen Rechtsakte untersagt ist.

75 Aus dem Recht auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht folgt zwingend, dass der Einzelne die Möglichkeit hat, sich auf dieses Recht zu berufen (

76 Die polnische Regierung ist der Ansicht, dass weder das Urteil A .K. noch irgendeine nationale Rechtsprechung, wonach die Disziplinarkammer kein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht sei, den Akt der Ernennung der Richter dieser Kammer durch den Präsidenten der Republik in Frage stellen könne.

77 Der Wortlaut von Art. 42a §§ 1 und 2 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der in Nr. 11 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegeben ist, beschränkt sich offensichtlich nicht darauf, einem Gericht die Befugnis zu nehmen, den Rechtsakt der Ernennung eines Richters durch den Präsidenten der Republik erga omnes für nichtig zu erklären. Vielmehr hindert er eindeutig sämtliche polnischen Gerichte unter allen Umständen und ungeachtet aller Gründe daran, von Amts wegen oder auf Einrede einer Partei zu prüfen oder darauf einzugehen, ob ein Gericht dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht gerecht werden kann, ob ein Richter rechtmäßig ernannt wurde oder Aufgaben im Bereich der Rechtsprechung wahrnehmen kann, und zwar ungeachtet der Natur des geltend gemachten Rechtsverstoßes, des angefochtenen Rechtsakts oder Verfahrens oder des gegebenen Rechtsbehelfs. Meines Erachtens ist der Wortlaut der Bestimmungen des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit so weit gefasst, dass ein nationales Gericht daran gehindert ist, Fragen der Zusammensetzung jedweden Gerichts zu prüfen, was nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderlich ist (

78 Durch die Bestimmungen von Art. 107 § 1 Nr. 3 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden die Verbote in Art. 42a §§ 1 und 2 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit offenbar noch verschärft. Art. 107 § 1 Nr. 3 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit erfasst offenbar jedwedes Bemühen, einen Gesichtspunkt des zur Ernennung eines Richters führenden Verfahrens anzufechten (

79 Was die Rechtsprechung des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) (per se nicht problematisch ist (

80 Nach Art. 267 AEUV ist das Urteil des Gerichtshofs, das in der vorliegenden Rechtssache ergehen wird, für das vorlegende Gericht hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts bei der Entscheidung über den Rechtsstreit, mit dem es befasst ist, verbindlich. Das vorlegende Gericht muss daher gegebenenfalls von der Beurteilung des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) abweichen, wenn es angesichts des Urteils des Gerichtshofs der Auffassung ist, dass sie nicht dem Unionsrecht entspricht, indem es gegebenenfalls die nationale Vorschrift (

81 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, festzustellen, dass Art. 2 EUV und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta nationalen Vorschriften wie Art. 42a §§ 1 und 2 und Art. 107 § 1 Nr. 3 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit entgegenstehen, wonach es erstens den nationalen Gerichten bei der Prüfung, ob sie in Anbetracht ihrer Zusammensetzung ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht darstellen, untersagt ist, die Rechtmäßigkeit und die Bindungswirkung von Entscheidungen der Disziplinarkammer zu prüfen, mit denen eine Zustimmung zur Strafverfolgung, zu Maßnahmen der Freiheitsentziehung oder Festnahme gegen Richter oder zu ihrer Suspendierung erteilt wird, und wonach zweitens eine solche Prüfung als Disziplinarvergehen behandelt wird. 4. Vierte Frage in der Rechtssache C‑615/20 und erste, dritte und vierte Frage in der Rechtssache C‑671/20

82 Die vierte Frage des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C‑671/20 enthält die Aussage, dass das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) keinen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gewährleiste, ohne in hinreichender Weise näher darzulegen, wie nach Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs erforderlich, warum dies seiner Auffassung nach der Fall ist. Der Gerichtshof ist daher nicht in der Lage, das vorlegende Gericht bei der Beurteilung der Frage zu unterstützen, ob das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) den Anforderungen u. a. nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV genügt. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, festzustellen, dass die vierte Frage in der Rechtssache C‑671/20, soweit mit ihr um diese Beurteilung ersucht wird, unzulässig ist.

83 Mit seiner vierten Frage in der Rechtssache C‑615/20 und seiner ersten und seiner dritten Frage in der Rechtssache C‑671/20 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen geklärt wissen, welche Folgen sich aus der Feststellung, dass die Disziplinarkammer den Anforderungen u. a. nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta nicht genügte, für die Zuständigkeit dieser Kammer für die Erteilung einer Zustimmung zur Strafverfolgung, zu Maßnahmen der Freiheitsentziehung oder Festnahme gegen Richter und Gerichtsassessoren oder zu ihrer Suspendierung sowie der Kürzung ihrer Bezüge ergeben. Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie die Grundsätze des Vorrangs des Unionsrechts, der loyalen Zusammenarbeit und der Rechtssicherheit nationalen Bestimmungen wie Art. 41b §§ 1 und 3 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit entgegenstehen, wonach die Zusammensetzung eines Gerichts aufgrund einer Entscheidung der Disziplinarkammer geändert werden kann, mit der eine Zustimmung zur Strafverfolgung, zu Maßnahmen der Freiheitsentziehung oder Festnahme gegen einen Richter, zu seiner Suspendierung sowie der Kürzung seiner Bezüge erteilt wird. Es möchte ferner wissen, ob nach Art. 2 EUV, Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und den Grundsätzen des Vorrangs des Unionsrechts, der loyalen Zusammenarbeit und der Rechtssicherheit alle staatlichen Organe, einschließlich des vorlegenden Gerichts, verpflichtet sind, Entscheidungen der Disziplinarkammer außer Acht zu lassen, so dass es einem Richter, dessen Immunität von der Strafverfolgung aufgehoben und der suspendiert wurde, ermöglicht wird, dem Spruchkörper dieses Gerichts anzugehören (

84 In den Nrn. 66 bis 69 der vorliegenden Schlussanträge wird dargelegt, warum die Disziplinarkammer zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihren Richter I. T. betreffenden Beschluss erließ, kein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht war und somit den Anforderungen nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta nicht genügte (

85 Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verpflichtet alle mitgliedstaatlichen Stellen, den unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen. Das Recht der Mitgliedstaaten darf somit die diesen verschiedenen Vorschriften zuerkannte Wirkung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet nicht beeinträchtigen. Ein im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufenes nationales Gericht ist verpflichtet, jede nationale Bestimmung, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung, wie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, entgegensteht, unangewendet zu lassen (

86 Die Abschaffung der Disziplinarkammer durch das Gesetz vom 9. Juni 2022 hat nicht zur Folge, dass ihre Beschlüsse als nichtig gelten. Nach nationalem Recht bleiben die Suspendierung von Richter I. T. und die Kürzung seiner Bezüge bestehen. Um diesen Zustand zu beheben, muss er bei der neu eingerichteten Kammer für dienstrechtliche Verantwortung einen Antrag stellen und den Beschluss der Disziplinarkammer anfechten. Es obliegt der polnischen Regierung (

87 Wie in den Nrn. 62 und 64 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, kommt dem Beschluss der Disziplinarkammer nach polnischem Recht offenbar keine Rechtskraft zu. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Rechtskraft findet demnach auf ihn keine Anwendung (

88 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, festzustellen, dass alle staatlichen Organe, einschließlich des vorlegenden Gerichts, zu dem auch Richter I. T. gehört (

89 Diese Feststellungen stehen unter dem wichtigen Vorbehalt, dass eine Rechtssache nicht einem anderen Spruchkörper neu zugewiesen wurde, der seinerseits ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht darstellt. Zwar wäre der Wirksamkeit des Unionsrechts zweifellos gedient, wenn alle schädlichen Wirkungen des Beschlusses der Disziplinarkammer beseitigt würden, einschließlich der Ex-nunc-Aufhebung von Entscheidungen, mit denen Richter I. T. zugewiesene Rechtssachen einem anderen Spruchkörper neu zugewiesen worden wären, dieser Ansatz – für den alle zuvor diesem Richter zugewiesenen Rechtssachen wieder aufgenommen und/oder neu verhandelt werden müssten – ließe jedoch das Recht der Rechtsuchenden auf Rechtssicherheit (

90 Daraus folgt im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C‑615/20, dass Richter I. T. dem mit dem Ausgangsverfahren befassten Spruchkörper weiterhin angehören sollte. Der Beschluss der Disziplinarkammer vom 18. November 2020, mit dem er suspendiert werden sollte, wurde am selben Tag erlassen wie das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑615/20, mit dem das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht ausgesetzt wurde. Den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass das der Rechtssache C‑615/20 zugrunde liegende Verfahren ungeachtet der Suspendierung von Richter I. T. nicht anderweitig zugewiesen wurde (

91 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, festzustellen, dass nach Art. 2 EUV und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie den Grundsätzen des Vorrangs des Unionsrechts, der loyalen Zusammenarbeit und der Rechtssicherheit alle staatlichen Organe, einschließlich des vorlegenden Gerichts, verpflichtet sind, die rechtswidrigen Folgen von Entscheidungen der Disziplinarkammer, wie deren Beschluss vom 18. November 2020, aufzuheben und es somit einem Richter, der suspendiert wurde, zu ermöglichen, diesem Gericht anzugehören, es sei denn, Rechtssachen sind einem anderen Spruchkörper neu zugewiesen worden, der ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht darstellt. VI. Ergebnis

92 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) wie folgt zu beantworten: Art. 2 EUV und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – sind auf Fälle anwendbar, in denen ein Gericht nach nationalem Recht eine Zustimmung u. a. zur Strafverfolgung, zu Maßnahmen der Freiheitsentziehung oder Festnahme gegen Richter oder Gerichtsassessoren (Richter auf Probe) oder zu ihrer Suspendierung sowie der hieran anknüpfenden Kürzung ihrer Bezüge erteilt. Diese Vorschriften des Unionsrechts stehen nationalen Regelungen entgegen, nach denen einem Gericht, das die Anforderungen an die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und vorherige Errichtung durch Gesetz nicht erfüllt, die Zuständigkeit für die Erteilung einer Zustimmung zur Strafverfolgung, zu Maßnahmen der Freiheitsentziehung oder Festnahme gegen Richter oder Gerichtsassessoren oder zu ihrer Suspendierung sowie der hieran anknüpfenden Kürzung ihrer Bezüge zugewiesen wird; – stehen nationalen Vorschriften entgegen, wonach es erstens den nationalen Gerichten bei der Prüfung, ob sie in Anbetracht ihrer Zusammensetzung ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht darstellen, untersagt ist, die Rechtmäßigkeit und die Bindungswirkung von Entscheidungen der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) zu prüfen, mit denen eine Zustimmung zur Strafverfolgung, zu Maßnahmen der Freiheitsentziehung oder Festnahme gegen Richter oder zu ihrer Suspendierung erteilt wird, und wonach zweitens eine solche Prüfung als Disziplinarvergehen behandelt wird. Art. 2 EUV und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie die Grundsätze des Vorrangs des Unionsrechts, der loyalen Zusammenarbeit und der Rechtssicherheit verpflichten alle staatlichen Organe, einschließlich des vorlegenden Gerichts, die rechtswidrigen Folgen von Entscheidungen der Disziplinarkammer, mit denen eine Zustimmung zur Strafverfolgung, zu Maßnahmen der Freiheitsentziehung oder Festnahme gegen Richter oder zu ihrer Suspendierung erteilt wurde, aufzuheben und es somit einem Richter, der suspendiert wurde, zu ermöglichen, diesem Gericht anzugehören, es sei denn, Rechtssachen sind einem anderen Spruchkörper neu zugewiesen worden, der ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht darstellt.