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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.12.2022 – C-98/22
Achte Kammer · ECLI:EU:C:2022:1032
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 22. Dezember 2022 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 1 Abs. 1 – Begriff ‚Zivil- und Handelssache‘ – Klage einer Behörde auf Feststellung, Ahndung und Unterlassung wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen“ In der Rechtssache C‑98/22 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) mit Entscheidung vom 2. Februar 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Februar 2022, in dem Verfahren Eurelec Trading SCRL, Scabel SA gegen Ministre de l’Économie et des Finances, Beteiligte: Groupement d’achat des centres Édouard Leclerc (GALEC), Association des centres distributeurs Édouard Leclerc (ACDLEC), erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan (Berichterstatter) sowie der Richter N. Piçarra und N. Jääskinen, Generalanwalt: N. Emiliou, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Eurelec Trading SCRL, vertreten durch H. Boularbah, J. Derenne und O. Laude, Avocats, – der Scabel SA, vertreten durch D. De Sart und M. Dupont, Avocats, – des Groupement d’achat des centres Édouard Leclerc (GALEC) und der Association des centres distributeurs Édouard Leclerc (ACDLEC), vertreten durch G. Parleani und O. Parleani, Avocats, – der französischen Regierung, vertreten durch A. Daniel und A.‑L. Desjonquères als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Noë und W. Wils als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Eurelec Trading SCRL (im Folgenden: Eurelec) und der Scabel SA, beide mit Sitz in Belgien, auf der einen und dem Ministre de l’Économie et des Finances (Minister für Wirtschaft und Finanzen, Frankreich) auf der anderen Seite wegen wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen gegenüber in Frankreich ansässigen Lieferanten. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 Der zehnte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 lautet: „Der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, auf den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts erstrecken …“
4 Art. 1 Abs. 1 in Kapitel I („Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 1215/2012 sieht vor: „Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii).“ Französisches Recht
5 Buch VI („Preis- und Wettbewerbsfreiheit“) des Code de commerce (Handelsgesetzbuch) in der für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Fassung umfasst insbesondere einen Titel IV („Transparenz, wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen und andere verbotene Verhaltensweisen“). Art. L 442‑6 des Code de commerce, der zu Titel IV gehört, bestimmt: „I. Jeder Erzeuger, Händler, Fabrikant oder jede in die Handwerksrolle eingetragene Person macht sich haftbar und schadensersatzpflichtig, wenn er/sie … 2. einem Handelspartner Verpflichtungen auferlegt oder aufzuerlegen versucht, die zu einem erheblichen Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der beiden Parteien führen; … III. Klage kann bei dem zuständigen Zivil- oder Handelsgericht von jeder Person erhoben werden, die ein berechtigtes Interesse nachweist, sowie von der Staatsanwaltschaft, vom Wirtschaftsminister oder vom Präsidenten der Wettbewerbsbehörde, wenn letzterer in Fällen, die in seine Zuständigkeit fallen, eine in dieser Bestimmung genannte Verhaltensweise feststellt. Im Rahmen dieser Klage können der Wirtschaftsminister und die Staatsanwaltschaft beim angerufenen Gericht die Anordnung der Unterlassung der in diesem Artikel genannten Verhaltensweisen beantragen. Für all diese Verhaltensweisen können sie auch die Nichtigkeit rechtswidriger Bestimmungen oder Verträge feststellen lassen und die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge beantragen. Sie können außerdem die Verhängung einer zivilrechtlichen Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro beantragen. Diese Geldbuße kann jedoch auf das Dreifache des Betrags der zu Unrecht gezahlten Beträge oder, in angemessenem Verhältnis zu den Vorteilen aus dem Verstoß, auf 5 % des Umsatzes vor Steuer festgesetzt werden, den der Urheber der Verhaltensweisen in Frankreich im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr seit dem Geschäftsjahr erzielt hat, das dem Geschäftsjahr vorausging, in dem die in diesem Artikel genannten Verhaltensweisen angewandt wurden. Außerdem kann der Ersatz der entstandenen Schäden beantragt werden. … …“
6 Titel V („Ermittlungsbefugnisse“) in Buch VI des Code de commerce enthält die Art. L 450-1 bis L 450-10.
7 Art. L 450-1, II, bestimmt: „Zu diesem Zweck vom Wirtschaftsminister hierzu ermächtigte Beamte können die für die Anwendung der Bestimmungen dieses Buches erforderlichen Ermittlungen durchführen.“
8 Nach Art. L 450-4 Abs. 1 des Code de commerce können die in seinem Art. L 450-1 genannten Bediensteten im Rahmen von Ermittlungen, die u. a. vom Wirtschaftsminister beantragt wurden, mit richterlicher Bewilligung und unter richterlicher Aufsicht Durchsuchungen an Örtlichkeiten jeder Art sowie Beschlagnahmen von Dokumenten und jeglichen Datenträgern durchführen.
9 Art. L 450-8 des Code de commerce lautet: „Mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe von 300000 Euro wird bestraft, wer sich in irgendeiner Weise der Ausübung der Aufgaben widersetzt, mit denen die in Art. L 450-1 genannten Bediensteten im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen dieses Buches betraut sind.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
10 Eurelec, eine Gesellschaft belgischen Rechts, wurde von der E. Leclerc-Gruppe und der Rewe-Gruppe – Genossenschaften von Einzelhändlern französischen bzw. deutschen Rechts – gegründet und fungiert als Preisverhandlungs- und Einkaufszentrale.
11 Scabel, eine Gesellschaft belgischen Rechts, ist als Vermittlerin zwischen Eurelec und den regionalen französischen und portugiesischen Einkaufszentralen von Leclerc tätig und erbringt administrative und technische Dienstleistungen für Eurelec.
12 Das Groupement d’achat des centres Édouard Leclerc (GALEC) ist die nationale Einkaufszentrale der Leclerc-Gruppe, die die jährlichen Rahmenverträge mit den französischen Lieferanten aushandelt; diese Rahmenverträge werden von den regionalen Einkaufszentralen umgesetzt.
13 Die Association des centres distributeurs Édouard Leclerc (ACDLEC) ist für die Entwicklung der langfristigen Strategie des Mouvement E. Leclerc zuständig und hat das Bündnis zwischen E. Leclerc und Rewe in Europa initiiert.
14 Zwischen 2016 und 2018 führte der Minister für Wirtschaft und Finanzen eine Untersuchung durch, in deren Rahmen er den Verdacht schöpfte, dass Eurelec in Belgien möglicherweise wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen gegenüber in Frankreich ansässigen Lieferanten anwende. Diese Untersuchung ergab nämlich, dass Eurelec die Lieferanten unter Verstoß gegen den Code de commerce zwinge, ohne Gegenleistung Preissenkungen hinzunehmen und ihnen die Anwendung belgischen Rechts auf die geschlossenen Verträge vorschreibe, um das französische Recht zu umgehen.
15 Da der Minister für Wirtschaft und Finanzen der Ansicht war, dass die vermuteten Verhaltensweisen durch im Februar 2018 erfolgte Durchsuchungen und Beschlagnahmen von Dokumenten in den Geschäftsräumen von GALEC und ACDLEC bestätigt worden seien, erhob er mit Gerichtsvollzieherakt vom 19. Juli und 27. September 2019 nach Art. L 442‑6 des Code de commerce beim Tribunal de commerce de Paris (Handelsgericht Paris, Frankreich) Klage gegen Eurelec, Scabel, GALEC und ACDLEC. Mit dieser Klage begehrte er die Feststellung, dass durch die in Rede stehenden Verhaltensweisen den Handelspartnern Verpflichtungen auferlegt würden, die ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien schafften, sowie die Anordnung der Unterlassung dieser Verhaltensweisen an die Unternehmen und ihre Verurteilung, u. a., zu einer zivilrechtlichen Geldbuße. Die beklagten Gesellschaften machten geltend, dass die französischen Gerichte gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht für die Entscheidung über die vom Minister für Wirtschaft und Finanzen erhobene Klage zuständig seien, soweit sie sich gegen Eurelec und Scabel richte, die ihren Sitz in Belgien hätten.
16 Mit Zwischenurteil vom 15. April 2021 wies das Tribunal de commerce de Paris (Handelsgericht Paris) die Einrede der Unzuständigkeit zurück und erklärte sich für zuständig, über die Klage zu entscheiden.
17 Eurelec und Scabel legten gegen dieses Urteil bei der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein und machten geltend, dass die Klage des Ministers für Wirtschaft und Finanzen nicht unter „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne der Verordnung Nr. 1215/2012 subsumiert werden könne, so dass dieses Gericht unzuständig sei, soweit sich die Klage gegen diese beiden Unternehmen richte.
18 Nach Ansicht des Ministers für Wirtschaft und Finanzen fallen seine Anträge in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012. Da die erhobene Klage auf die Verteidigung der öffentlichen Wirtschaftsordnung Frankreichs abziele, müsse die Entscheidung über diese Klage den französischen Gerichten vorbehalten sein. In Bezug auf den Einsatz seiner Ermittlungsbefugnisse hält er es für notwendig, zwischen dem Ermittlungsverfahren und dem Gerichtsverfahren zu unterscheiden und betont, dass für die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1215/2012 die tatsächliche Verwendung dieser Beweise ausschlaggebend sei, nicht die Art und Weise ihrer Einholung. Schließlich ergänzt er, dass seine Klage in einem gleichrangigen Verhältnis zu den beklagten Unternehmen stehe, da auch er den Bestimmungen des Code de procédure civile (Zivilprozessordnung) unterliege, die auf alle Parteien des Verfahrens anwendbar seien.
19 Vor diesem Hintergrund hat die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist der Begriff „Zivil- und Handelssachen“ nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass er die Klage – und die daraufhin ergehende gerichtliche Entscheidung – umfasst, die i) vom Minister für Wirtschaft und Finanzen auf der Grundlage von Art. L 442-6, I, Nr. 2 des Code de commerce gegen ein belgisches Unternehmen erhoben wurde, ii) auf die Feststellung und Unterlassung wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen und die Verhängung einer zivilrechtlichen Geldbuße gegen den mutmaßlichen Urheber dieser Verhaltensweisen abzielt und iii) auf Beweisen beruht, die der Minister im Rahmen seiner speziellen Ermittlungsbefugnisse gesammelt hat? Zur Vorlagefrage
20 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Bestimmung die Klage einer Behörde eines Mitgliedstaats gegen Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat umfasst, die die Feststellung, Ahndung und Unterlassung wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen gegenüber im ersten Mitgliedstaat ansässigen Lieferanten bezweckt, wenn diese Behörde Ermittlungs- oder Klagebefugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen.
21 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Person des Privatrechts gegenüberstehen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen; es verhält sich jedoch anders, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (Urteil vom 16. Juli 2020, Movic u. a., C‑73/19, EU:C:2020:568, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
22 Die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits schließt einen solchen Rechtsstreit nämlich von den „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (Urteil vom 16. Juli 2020, Movic u. a., C‑73/19, EU:C:2020:568, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Daraus folgt, dass für die Feststellung, ob eine Sache unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und infolgedessen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Rechtsbeziehung und der Gegenstand dieses Rechtsstreits zu ermitteln oder, alternativ, die Grundlage der Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung zu prüfen sind (Urteil vom 16. Juli 2020, Movic u. a., C‑73/19, EU:C:2020:568, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Somit fällt unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ eine Klage von Behörden eines Mitgliedstaats gegen in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gewerbetreibende, in deren Rahmen diese Behörden im Wege eines Hauptantrags beantragen, das Vorliegen von Verstößen, die vermeintlich widerrechtliche unlautere Geschäftspraktiken darstellen, festzustellen und deren Unterlassung anzuordnen, sowie im Wege akzessorischer Anträge beantragen, dass Maßnahmen zur Veröffentlichung angeordnet werden und ein Zwangsgeld verhängt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Movic u. a., C‑73/19, EU:C:2020:568, Rn. 64).
25 Dies gilt hingegen nicht für einen Antrag auf Einräumung der Befugnis, das Vorliegen zukünftiger Verstöße durch einfaches von einem Beamten der in Rede stehenden Behörde erstelltes Protokoll festzustellen, denn ein solcher Antrag betrifft in Wirklichkeit Befugnisse, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Movic u. a., C‑73/19, EU:C:2020:568, Rn. 62).
26 Im vorliegenden Fall ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass zum einen die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage, die die Verteidigung der französischen öffentlichen Wirtschaftsordnung zum Gegenstand hat, auf der Grundlage von Beweisen erhoben wurde, die im Rahmen der Durchsuchung von Räumlichkeiten und der Beschlagnahme von Dokumenten erlangt wurden. Solche Ermittlungsbefugnisse stellen, auch wenn ihre Ausübung vorab richterlich bewilligt werden muss, eine Abweichung von den allgemeinen Rechtsvorschriften dar, insbesondere, weil sie nicht von Privatpersonen ausgeübt werden können, und weil nach den einschlägigen nationalen Vorschriften jeder, der sich der Durchführung solcher Maßnahmen widersetzt, mit Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 300000 Euro bestraft wird.
27 Zum anderen zielt die Klage im Ausgangsverfahren insbesondere auf die Verhängung einer zivilrechtlichen Geldbuße im Sinne von Art. L 442‑6, III, Abs. 2 des Code de commerce ab. Eine solche Geldbuße muss zwar vom zuständigen Gericht verhängt werden, kann aber nur vom Wirtschaftsminister und von der Staatsanwaltschaft beantragt werden. Insbesondere kann nach Art. L 442‑6 des Code de commerce das Opfer wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen nur den Ersatz des durch diese Verhaltensweisen verursachten Schadens geltend machen und die Unterlassung dieser Verhaltensweisen oder die Nichtigerklärung der betreffenden Klausel verlangen.
28 Insoweit unterscheidet sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage von der Klage in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. Juli 2020, Movic u. a. (C‑73/19, EU:C:2020:568), ergangen ist, da in der dortigen Rechtssache die zuständigen Behörden keine Geldbuße gegen Unternehmen beantragten, denen wirtschaftliche Verstöße vorgeworfen wurden, sondern nur den Erlass einer Verfügung auf Unterlassung dieser Verstöße, was auch von den Betroffenen und von Verbraucherschutzvereinigungen hätte beantragt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Movic u. a., C‑73/19, EU:C:2020:568, Rn. 48).
29 Vor diesem Hintergrund handelt der Minister für Wirtschaft und Finanzen mit der Einreichung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klage „im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii)“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, so dass diese Klage nicht unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ gemäß dieser Bestimmung fällt; dies zu prüfen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts.
30 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Bestimmung die Klage einer Behörde eines Mitgliedstaats gegen Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, mit der die Feststellung, Ahndung und Unterlassung wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen gegenüber im ersten Mitgliedstaat ansässigen Lieferanten bezweckt wird, nicht umfasst, wenn diese Behörde Klage- oder Ermittlungsbefugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen. Kosten
31 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Bestimmung die Klage einer Behörde eines Mitgliedstaats gegen Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, mit der die Feststellung, Ahndung und Unterlassung wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen gegenüber im ersten Mitgliedstaat ansässigen Lieferanten bezweckt wird, nicht umfasst, wenn diese Behörde Klage- oder Ermittlungsbefugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen. Unterschriften