Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.01.2023 – C-608/21
Generalanwalt Priit Pikamäe · ECLI:EU:C:2023:23
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PRIIT PIKAMÄE vom 12. Januar 2023 ( Rechtssache C‑608/21 Strafverfahren XN/ Politseyski organ pri 02 RU SDVR (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski Rayonen sad [Rayongericht Sofia, Bulgarien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren – Richtlinie 2012/13/EU – Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf – Art. 6 Abs. 2 – Unterrichtung der verdächtigen oder beschuldigten Person über die Gründe einer Inhaftierungsentscheidung – Frist – Inhalt“
1 „‚Wie kann ich denn verhaftet sein? Und gar auf diese Weise?‘‚Nun fangen Sie also wieder an‘, sagte der Wächter und tauchte ein Butterbrot ins Honigfäßchen. ‚Solche Fragen beantworten wir nicht‘“ (
2 Im krassen Gegensatz zu diesen von Kafka erdachten inquisitorischen Exzessen bestimmte der Unionsgesetzgeber in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13/EU ( Rechtsrahmen Unionsrecht
3 In der vorliegenden Rechtssache sind die Erwägungsgründe 10, 14 und 28 der Richtlinie 2012/13, die Art. 1, 2, 3, 4 und 6 dieser Richtlinie sowie Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) erheblich. Bulgarisches Recht
4 Art. 72 des Zakon za ministerstvoto na vatreshnite raboti (Gesetz über das Ministerium für Innere Angelegenheiten) (DV Nr. 53 vom 27. Juni 2014) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anzuwendenden Fassung sieht vor: „(1) Die Polizeibehörden können eine Person in Gewahrsam nehmen: 1. für die es Anhaltspunkte gibt, dass sie eine Straftat begangen hat. … (4) Die inhaftierte Person hat das Recht, die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung vor dem Rayonen sad (Rayongericht) am Sitz der Behörde anzufechten. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Anfechtung, und gegen seine Entscheidung kann Kassationsbeschwerde nach dem Administrativnoprotsesualen kodeks (Verwaltungsprozessordnung) (DV Nr. 30 vom 11. April 2006) beim zuständigen Administrativen sad (Verwaltungsgericht) erhoben werden. (5) Ab dem Zeitpunkt ihrer Inhaftierung hat die Person das Recht auf einen Verteidiger, wobei die inhaftierte Person auch darüber zu belehren ist, dass sie auf einen Verteidiger verzichten kann sowie über die damit verbundenen Folgen, ebenso wie über das Recht, Aussagen zu verweigern, wenn die Inhaftierung aufgrund von Abs. 1 Nr. 1 erfolgt. …“
5 Nach Art. 73 dieses Gesetzes darf die Person, die unter den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 inhaftiert wurde, keinen anderen Beschränkungen als solchen des Rechts auf Freizügigkeit unterworfen werden. Die Dauer der Inhaftierung darf in solchen Fällen 24 Stunden nicht überschreiten.
6 Art. 74 des Gesetzes über das Ministerium für Innere Angelegenheiten bestimmt: „(1) Für die in Art. 72 Abs. 1 genannten Personen wird eine schriftliche Haftanordnung [(‚zapoved‘)] ausgestellt. (2) In der Haftanordnung nach Abs. 1 sind anzugeben: 1. der Name, die Funktion und der Dienstort des ausstellenden Polizeiorgans; 2. die tatsächlichen und die rechtlichen Gründe für die Inhaftierung; 3. Daten zur Identifizierung der inhaftierten Person; 4. Datum und Uhrzeit der Inhaftierung; 5. die Einschränkung der Rechte der Person nach Art. 73; 6. ihr Recht: (a) die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung vor Gericht anzufechten; (b) auf einen Verteidiger ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung; … (3) Die inhaftierte Person füllt eine Erklärung aus, dass sie von ihren Rechten Kenntnis hat und dass sie beabsichtigt, ihre Rechte nach Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b) bis f) auszuüben oder nicht auszuüben. Die Haftanordnung wird von dem Polizeiorgan und von der inhaftierten Person unterzeichnet. (4) Die Weigerung oder die Unmöglichkeit der inhaftierten Person, die Haftanordnung zu unterzeichnen, wird durch die Unterschrift eines Zeugen bestätigt. … (6) Eine Kopie der Haftanordnung ist der inhaftierten Person gegen Unterschrift auszuhändigen.“
7 Nach Art. 22 des Zakon za administrativnite narushenia i nakazania (Gesetz über verwaltungsrechtliche Zuwiderhandlungen und Sanktionen) (DV Nr. 92 vom 28. November 1968) können zur Vorbeugung und Beendigung von verwaltungsrechtlichen Zuwiderhandlungen sowie zur Vorbeugung und Beseitigung ihrer schädlichen Folgen Verwaltungszwangsmaßnahmen erlassen werden.
8 Art. 21 Abs. 1 der Verwaltungsprozessordnung in der auf den Ausgangsrechtsstreit anzuwendenden Fassung lautet: „Ein individueller Verwaltungsakt ist die ausdrückliche Willensäußerung oder die durch Handlung oder Unterlassung zum Ausdruck gebrachte Willensäußerung einer Verwaltungsbehörde oder einer anderen gesetzlich dazu befugten Behörde oder Organisation, von Personen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, und von Organisationen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, wodurch Rechte oder Pflichten begründet oder die Rechte, Freiheiten oder rechtmäßigen Interessen einzelner Bürger oder Organisationen unmittelbar berührt werden, sowie die Weigerung, einen solchen Akt zu erlassen.“
9 Art. 145 dieser Verwaltungsprozessordnung sieht vor: „(1) Die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten kann vor Gericht angefochten werden. (2) Angefochten werden können: 1. der ursprüngliche individuelle Verwaltungsakt einschließlich der Weigerung, einen solchen zu erlassen; …“
10 Art. 1 des Ukaz Nr. 904 za borba s drebnoto huliganstvo (Erlass Nr. 904 zur Bekämpfung von leichtem Hooliganismus) vom 28. Dezember 1963 in der auf den Ausgangsrechtsstreit anzuwendenden Fassung bestimmt: „(1) Die folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen werden für leichten Hooliganismus verhängt, wenn die begehende Person das 16. Lebensjahr vollendet hat: 1. Inhaftierung für bis zu 15 Tage in einer Untereinheit des Ministeriums für Innere Angelegenheiten; 2. Geldstrafe von 100 bis 500 bulgarischen Lewa (BGN) [ca. 51 bis 256 Euro)]. (2) ‚Leichter Hooliganismus‘ im Sinne dieses Erlasses ist ein ungebührliches Verhalten, das sich in der Verwendung von Flüchen, Beschimpfungen oder anderen unangemessenen Ausdrücken an einem öffentlichen Ort vor einer größeren Anzahl von Personen, in einer beleidigenden Haltung und einem beleidigenden Verhalten gegenüber den Bürgern, den Behörden oder der Öffentlichkeit oder in einem Streit, einer Schlägerei oder anderen ähnlichen Handlungen äußert, die die öffentliche Ordnung und den Frieden stören, aber wegen des geringen Grades der Gefahr für die Öffentlichkeit keine Straftat nach Art. 325 des Strafgesetzbuchs darstellen.“ Sachverhalt und Verfahren des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefragen
11 RK, ein Polizeiorgan beim Kommissariat des zweiten Polizeirayons der Stadt Sofia (Bulgarien), stellte am 2. September 2020 eine Haftanordnung aus, mit der die Anwendung einer Verwaltungszwangsmaßnahme über die Inhaftierung von XN für die Dauer von bis zu 24 Stunden, beginnend am 2. September 2020 ab 11.20 Uhr, wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat angeordnet wurde.
12 In der in Rede stehenden Haftanordnung, die die Unterschrift des Polizeiorgans RK trägt, sind als Gründe für die Inhaftierung von XN angegeben: „Art. 72 Abs. 1 Nr. 1 [des Gesetzes über das Ministerium für Innere Angelegenheiten]“ und „Störung der öffentlichen Ordnung“. Auf der Rückseite der Haftanordnung war vermerkt, dass XN am 3. September 2020 um 11.10 Uhr freigelassen wurde, was durch dessen Unterschrift bestätigt wurde. Unmittelbar nach der Inhaftierung von XN wurde eine Leibesvisitation an ihm durchgeführt, die in einem Protokoll festgehalten wurde. Es wurde ihm auch eine von ihm auszufüllende Erklärung ausgehändigt, in der er über die Rechte nach Art. 72, 73 und 74 des Gesetzes über das Ministerium für Innere Angelegenheiten belehrt wurde.
13 Am 3. September 2020 ging beim Sofiyski Rayonen sad (Rayongericht Sofia), dem vorlegenden Gericht, eine Anfechtungsklage des XN ein, mit der die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung angefochten wurde.
14 Im anschließenden Verfahren wurden schriftliche Berichte der Polizeibehörden vom 2., 3. und 4. September 2020 vorgelegt, in denen behauptet wird, dass XN am 2. September 2020 gegen 11.20 Uhr als Teilnehmer an einer Protestaktion im Stadtgebiet von Sofia vor dem Gebäude der Nationalversammlung versucht habe, die gebildete Polizeikette zu durchbrechen, indem er mit Händen und Füßen auf die Schilde der Polizisten geschlagen und ihnen gegenüber zynische Bemerkungen gemacht habe, was seine Inhaftierung erforderlich gemacht habe. Ein Beweis, dass die schriftlichen Berichte der Polizeibeamten vom 2. und 3. September 2020 XN bei seiner Inhaftnahme zur Kenntnisnahme zur Verfügung gestellt wurden, liegt nicht vor.
15 In seinen schriftlichen Erklärungen vom 2. September 2020 gab XN an, er sei bei den Protestaktionen anwesend gewesen und im Zuge der eskalierenden Spannung von der Menge in Richtung der Polizeikette gedrängt und dann von den Organen des Ministeriums für Innere Angelegenheiten festgenommen worden, die ihm rechtswidrig körperliche Gewalt angetan hätten. Er stellte in Abrede, dass er die öffentliche Ordnung gestört habe.
16 Im Verfahren wurden medizinische Unterlagen vom 2. September 2020 vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass im Zuge einer Facharztuntersuchung bei XN eine offene Wunde am Augenlid und in der Orbitalregion festgestellt wurde.
17 Am 8. September 2020 erstellte ein Polizeiorgan des Kommissariats des zweiten Polizeirayons von Sofia auf Anordnung eines Staatsanwalts der Rayonstaatsanwaltschaft Sofia gegen XN einen Bericht, mit dem Handlungen von leichtem Hooliganismus festgestellt wurden, der dem Sofiyski Rayonen sad (Rayongericht Sofia) zur Prüfung vorgelegt wurde und in dem vermerkt war, dass XN eine verwaltungsrechtliche Zuwiderhandlung nach Art. 1 Abs. 2 des Erlasses Nr. 904 zur Bekämpfung von leichtem Hooliganismus begangen habe. Mit Entscheidung vom 8. September [2020] des Sofiyski Rayonen sad (Rayongericht Sofia) wurde XN für nicht schuldig befunden und freigesprochen, da die vorgeworfene verwaltungsrechtliche Zuwiderhandlung nicht bewiesen werden konnte. Diese gerichtliche Entscheidung ist endgültig.
18 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits die Rechtmäßigkeit der von der Polizeibehörde ausgestellten Anordnung prüfen müsse, mit dem die tatsächliche Inhaftnahme von XN für die Dauer von bis zu 24 Stunden wegen des Verdachts einer Straftat angeordnet wurde.
19 Dieses Gericht stellt klar, dass eine solche Inhaftnahme von Bürgern, wenn Anhaltspunkte vorlägen, dass diese eine Straftat begangen hätten, eine Verwaltungszwangsmaßnahme im Sinne von Art. 22 des Gesetzes über verwaltungsrechtliche Zuwiderhandlungen und Sanktionen darstelle, die den Charakter eines individuellen Verwaltungsakts habe, mit dem verhindert werden solle, dass sich die in Rede stehende Person der Strafverfolgung entziehe oder eine Straftat begehe.
20 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass gemäß Art. 74 Abs. 2 des Gesetzes über das Ministerium für Innere Angelegenheiten die Angabe der tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Inhaftierung eine Hauptanforderung an die polizeiliche Anordnung darstelle. Der Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien) lege diese Bestimmung korrigierend aus und vertrete dabei die Auffassung, dass diese Angaben nicht in der schriftlichen Haftanordnung enthalten sein müssten, sondern vielmehr auch in anderen Begleitdokumenten (vorangehenden oder nachfolgenden) angeführt werden könnten, auch wenn diese letztgenannten Dokumente der betroffenen Person im Zeitpunkt der Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit nicht ausgehändigt würden. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass diese Rechtsprechung, der auch die nachgeordneten nationalen Gerichte folgten, weder mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) noch mit Art. 6 Abs. 2 oder mit Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 in Einklang stehe.
21 Denn nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist zu berücksichtigen, dass das Recht auf Akteneinsicht von Personen, denen die Eigenschaft eines „Verdächtigen“ im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2012/13 zukomme, nicht in bulgarisches Recht umgesetzt worden sei und dieses Recht somit diesen Personen nicht zuerkannt werde. Eine solche Einsicht werde nach der Strafprozessordnung nur „beschuldigten“ Personen gewährt. Wenn eine Unterrichtung über die tatsächlichen und rechtlichen Gründe der Inhaftierung nicht erfolge und wenn man berücksichtige, dass der Person, die der Begehung einer Straftat verdächtigt werde, nicht das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten, in denen diese Gründe aufgeführt seien, zuerkannt werde, so werde dieser Person die Möglichkeit verwehrt, ihr Recht auf Verteidigung angemessen und umfassend wahrzunehmen und die Rechtmäßigkeit des Rechtsakts, mit dem ihre Inhaftnahme angeordnet werde, vor Gericht anzufechten.
22 Ferner stellt sich für das vorlegende Gericht die Frage, welche Angaben die Unterrichtung über das strafbare Verhalten im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2012/13, dessentwegen eine festgenommene Person verdächtigt wird, enthalten muss.
23 Unter diesen Umständen hat der Sofiyski Rayonen sad (Rayongericht Sofia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind die Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 in Verbindung mit deren Art. 6 Abs. 2 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die auf der Grundlage ständiger Rechtsprechung im betreffenden Mitgliedstaat der Union korrigierend angewandt wird und wonach es zulässig ist, dass die Unterrichtung über die Gründe für die Festnahme einer verdächtigen Person, einschließlich über die strafbare Handlung, deren sie verdächtigt wird, nicht in der schriftlichen Haftanordnung, sondern in anderen Begleitdokumenten (vorangehenden oder nachfolgenden) enthalten ist, die nicht unverzüglich ausgehändigt werden und von denen die Person nachträglich bei einer etwaigen Anfechtung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung vor Gericht Kenntnis erlangen kann? 2. Ist Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 dahin auszulegen, dass die Unterrichtung über die strafbare Handlung, deren eine festgenommene Person verdächtigt wird, Angaben über Zeit, Ort, Art und Weise der Begehung, die konkrete Beteiligung der Person daran und die daraus folgende strafrechtliche Beurteilung enthalten muss, um die wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte zu gewährleisten? Würdigung Zur Anwendbarkeit der Richtlinie 2012/13
24 Zunächst ist zur Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie 2012/13 im vorliegenden Fall Stellung zu nehmen.
25 Aus der Vorlageentscheidung geht nämlich hervor, dass im bulgarischen Recht die Inhaftnahme gemäß Art. 72 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Ministerium für Innere Angelegenheiten eine Verwaltungszwangsmaßnahme darstellt, die den Charakter eines individuellen Verwaltungsakts hat, ein Umstand, der daran denken lassen könnte, dass das Ausgangsverfahren als Verwaltungsverfahren einzustufen ist und damit nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/13 erfasst wird.
26 Nach Art. 1 dieser Richtlinie legt sie Bestimmungen über das Recht von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen auf Belehrung über ihre Rechte in Strafverfahren und auf Unterrichtung über den gegen sie erhobenen Tatvorwurf fest. Da für mich zweifellos feststeht, dass XN, als er festgenommen und inhaftiert wurde, unzweifelhaft darüber unterrichtet wurde, dass die Polizeibehörden ihn als einen Verdächtigen betrachteten (
27 Insoweit stelle ich fest, dass die nach bulgarischem Recht vorgenommene Inhaftierung nach Ansicht des vorlegenden Gerichts nur gegen Bürger gerichtet ist, bei denen Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat bestehen. Auch wenn die Schuld der betroffenen Person im Strafverfahren einer gesonderten Prüfung unterzogen wird, kann die Inhaftierung nur angeordnet werden, wenn Erkenntnisse vorliegen, die auf eine Straftat hinweisen und die den Verdacht begründen, dass diese Person mutmaßlich daran beteiligt war.
28 Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 2012/13 gemäß dem 14. Erwägungsgrund dieser Richtlinie auf den in der Charta verankerten Rechten aufbaut, insbesondere auf den Art. 6, 47 und 48 der Charta, und dabei die Art. 5 und 6 EMRK in der Auslegung durch den EMGR zugrunde legt, und dass in dieser Richtlinie der Begriff „Tatvorwurf“ verwendet wird, und zwar mit demselben Bedeutungsinhalt, wie er dem in Art. 6 Abs. 1 EMRK verwendeten Begriff „Anklage“ zukommt (
29 Wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, hat der Gerichtshof im Urteil IS (Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses) (
30 Deshalb ist die Richtlinie 2012/13 auf die Ausgangsrechtssache anzuwenden. Begründetheit Erste Vorlagefrage
31 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 in Verbindung mit deren Art. 6 Abs. 2 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die auf der Grundlage einer ständigen Rechtsprechung im betreffenden Mitgliedstaat angewandt wird, wonach die Gründe der Inhaftnahme einer verdächtigen oder beschuldigten Person in der schriftlichen Haftanordnung nicht zwingend angegeben werden müssen, sondern auch in anderen Dokumenten enthalten sein können, von denen die betroffene Person nur dann Kenntnis erlangen wird, wenn sie einen auf die Anfechtung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts gerichteten gerichtlichen Rechtsbehelf einlegt.
32 Bevor ich mit meiner Würdigung beginne, möchte ich daran erinnern, dass nach Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie jegliche Belehrung oder Unterrichtung der Verdächtigen oder beschuldigten Personen, die gemäß den Art. 3 und 6 dieser Richtlinie erfolgt, gemäß dem Verfahren für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten wird. Offensichtlich ist aber den Akten nicht zu entnehmen, dass die Auslegung dieser Bestimmung für die Beantwortung der vorliegenden Frage in irgendeiner Weise relevant wäre. Ich bin daher der Ansicht, dass der Gerichtshof in dem von ihm zu erlassenden Urteil diese Frage dahin umformulieren müsste, dass er nur auf Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 Bezug nimmt.
33 Die Richtlinie 2012/13 soll durch den Erlass von gemeinsamen Mindestvorschriften über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege stärken (
34 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat (
35 Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13, der Gegenstand der vorliegenden Vorlagefrage ist, betrifft die Regelung, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, die festgenommen oder inhaftiert werden, über die Gründe für ihre Festnahme oder Inhaftierung, einschließlich der strafbaren Handlung, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden, unterrichtet werden.
36 Der besondere Zweck dieser Bestimmung besteht darin, dass es den betroffenen Personen ermöglicht werden soll, die Rechtmäßigkeit ihrer Freiheitsentziehung anzufechten und sich auf diese Weise gegen eine willkürliche Festnahme oder Inhaftierung zu schützen. Das folgt aus der Rechtsprechung des EGMR.
37 Insoweit weise ich darauf hin, dass sich die Auslegung von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13, da diese Bestimmung eine Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung regelt, notwendigerweise auf Art. 6 der Charta über das Recht auf Freiheit und Sicherheit stützen muss. Die darin verankerten Rechte müssen gemäß der Homogenitätsklausel des Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die von Art. 5 EMRK gewährten Rechte haben. Der EGMR hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass die den zuständigen Behörden gemäß Art. 5 Abs. 2 EMRK obliegende Unterrichtungspflicht (
38 Hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die Unterrichtung über die Gründe der Festnahme oder Inhaftierung zu erfolgen hat, enthält der Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 offensichtlich keinen Hinweis. Es ist somit zu prüfen, ob ein solcher Hinweis aus einer systematischen Betrachtung dieser Vorschrift abgeleitet werden könne, indem untersucht wird, wie diese mit anderen Aspekten der auf Art. 6 beruhenden rechtlichen Regelung verknüpft ist.
39 Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 müssen Verdächtige und beschuldigte Personen umgehend und so detailliert über die strafbare Handlung, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden, unterrichtet werden, dass ein faires Verfahren und eine wirksame Ausübung ihrer Verteidigungsrechte gewährleistet werden. Der 28. Erwägungsgrund dieser Richtlinie stellt klar, dass diese Unterrichtung spätestens vor der ersten offiziellen Vernehmung durch die Polizei erfolgen muss. Abs. 3 dieses Artikels sieht vor, dass spätestens, wenn einem Gericht die Anklageschrift vorgelegt wird, detaillierte Informationen über den Tatvorwurf, einschließlich der Art und der rechtlichen Beurteilung der Straftat sowie der Art der Beteiligung der beschuldigten Person, erteilt werden, während Abs. 4 bestimmt, dass Verdächtigen oder beschuldigten Personen Änderungen der ihnen im Rahmen der Unterrichtung gemäß diesem Artikel gegebenen Informationen umgehend mitgeteilt werden, wenn dies erforderlich ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten.
40 In Anbetracht des Gegenstands der Frage des vorlegenden Gerichts werde ich die Beziehung zwischen den zwei ersten Absätzen von Art. 6 der Richtlinie 2012/13 prüfen.
41 Abs. 1 dieser Vorschrift sieht eine allgemeine Verpflichtung vor, über die strafbare Handlung umgehend und so detailliert zu unterrichten, dass ein faires Verfahren und eine wirksame Ausübung ihrer Verteidigungsrechte gewährleistet werden. Ihr Abs. 2 begründet eine zusätzliche Verpflichtung der zuständigen Behörden im Fall einer Festnahme oder Inhaftnahme, die nicht auf die Unterrichtung über die strafbare Handlung beschränkt ist, sondern allgemeiner auch die Unterrichtung über die Gründe beinhaltet, die eine Festnahme oder Inhaftierung rechtfertigen (
42 Eine systematische Zusammenschau weist somit offensichtlich nur darauf hin, dass die zuständigen Behörden die betroffene Person über die Gründe ihrer Festnahme oder Inhaftierung so umgehend unterrichten müssen, dass sie erforderlichenfalls die Rechtmäßigkeit ihrer Freiheitsentziehung anfechten kann, so dass die wirksame Ausübung ihrer Verteidigungsrechte ermöglicht und ein faires Verfahren gewährleistet wird.
43 Zu demselben Auslegungsergebnis kommt man, wenn man die gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs berücksichtigt, in der zum Ausdruck kommt, dass die praktische Wirksamkeit von Art. 6 der Richtlinie 2012/13 zu wahren ist, indem klargestellt wird, dass obwohl die Modalitäten der Unterrichtung der verdächtigen oder beschuldigten Person über den Tatvorwurf nicht von der Richtlinie 2012/13 geregelt werden, diese Modalitäten nicht das insbesondere mit Art. 6 dieser Richtlinie angestrebte Ziel beeinträchtigen können, das darin besteht, Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, die Vorbereitung ihrer Verteidigung zu ermöglichen und ein faires Verfahren zu gewährleisten (
44 Man könnte nämlich den Standpunkt vertreten, dass nur eine umgehende Unterrichtung über diese Informationen, die zum Zeitpunkt der Freiheitsentziehung oder kurz nach deren Beginn erfolgt, der festgenommenen oder inhaftierten Person ermöglichen kann, ihre Chancen einer wirksamen Anfechtung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung zu beurteilen und gegebenenfalls einen Rechtsbehelf zur Anfechtung dieser Rechtmäßigkeit einzulegen.
45 Hingegen könnte dieses Ziel nicht erreicht werden, wenn die Unterrichtung über die Gründe der Festnahme oder der Inhaftierung erst dann erfolgt, wenn die betroffene Person einen solchen Rechtsbehelf bereits eingelegt hat. Denn es ist festzustellen, dass die festgenommene oder inhaftierte Person, wenn sie die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts anfechten müsste, um Kenntnis von den Gründen dafür zu erlangen, nicht die Zeit gehabt hätte, die Erfolgschancen ihres Rechtsbehelfs zu beurteilen und gegebenenfalls seine Einlegung wirksam vorzubereiten. Es genügt also nicht, dass die in Rede stehenden Gründe den Akten des gerichtlichen Verfahrens entnommen werden können (
46 Das bisherige Auslegungsergebnis wird meines Erachtens durch eine recht gefestigte und erstmals in dem Urteil van der Leer/Niederlande (innerhalb möglichst kurzer Frist und in hinreichendem Maße die Gründe ihres Freiheitsentzugs mitgeteilt werden (
47 In Anbetracht des Umstands, dass der genaue Zeitpunkt, in dem ein solches „Unverzüglichkeitserfordernis“ gegeben ist, nicht abstrakt bestimmt werden kann, hat der EGMR darauf hingewiesen, dass die Frage, ob diese Gründe der festgenommenen oder inhaftierten Person hinreichend umgehend mitgeteilt wurden, von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängt.
48 Aus dieser Rechtsprechung folgt jedoch auch, dass die Polizeibehörde, die eine Festnahme (oder Inhaftierung) vornimmt, nicht gehalten ist, sämtliche Gründe unmittelbar im Zeitpunkt der Festnahme anzugeben (
49 In Anbetracht dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Vorlegefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die auf der Grundlage einer ständigen Rechtsprechung im betreffenden Mitgliedstaat angewandt wird, wonach die Gründe für eine Inhaftnahme eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person in der schriftlichen Haftanordnung nicht zwingend angegeben werden müssen, sondern auch in anderen Dokumenten enthalten sein können, von denen die betreffende Person nur dann Kenntnis erlangen wird, wenn sie einen gerichtlichen Rechtsbehelf zur Anfechtung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts einlegt. Ihre Unterrichtung über diese Gründe muss so umgehend wie erforderlich, um ihr die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs zu ermöglichen, wenn sie es für angebracht hält, und jedenfalls vor der ersten offiziellen polizeilichen Vernehmung erfolgen. Zweite Vorlagefrage
50 Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 dahin auszulegen ist, dass die Unterrichtung einer festgenommenen oder inhaftierten Person Angaben über Zeit, Ort, Art und Weise der Begehung, die konkrete Beteiligung dieser Person daran und die daraus folgende strafrechtliche Beurteilung enthalten muss, um dieser Person die Möglichkeit einer wirksamen Anfechtung ihres Freiheitsentzugs sowie die effektive Ausübung ihrer Verteidigungsrechte zu gewährleisten.
51 Mit anderen Worten wird der Gerichtshof zum Inhalt und der Detailliertheit der Gründe befragt, über die die festgenommene oder inhaftierte Person nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 unterrichtet werden muss.
52 Wie ich bereits oben ausgeführt habe, begründet diese Bestimmung eine die allgemeine Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 ergänzende Unterrichtungspflicht, so dass diese Vorschrift im Zusammenhang mit dem letztgenannten Art. 6 Abs. 1 gesehen werden muss. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen lässt sich jedoch keine Antwort auf die vorliegende Vorlagefrage gewinnen. Denn aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen lässt sich lediglich der Schluss ziehen, dass die Unterrichtung über diese Gründe erstens hinreichend detailliert erfolgen muss und zweitens zumindest auch die strafbare Handlung, deren die betroffene Person verdächtigt wird, umfassen muss.
53 Es ist daher der 28. Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/13 zu berücksichtigen, der meines Erachtens in besonderer Weise zur Erhellung der Frage der Tragweite der Verpflichtungen beitragen kann, nach denen die Verdächtigen und beschuldigten Personen über den Tatvorwurf im Sinne der ersten drei Absätze von Art. 6 dieser Richtlinie unterrichtet werden müssen.
54 Da ich mich in den folgenden Randnummern weitgehend mit diesem Erwägungsgrund befassen werde, muss ich zunächst darauf hinweisen, dass sich der Gerichtshof, auch wenn die Erwägungsgründe in der Regel rechtlich nicht verbindlich sind (
55 Nach dem hier in Rede stehenden Erwägungsgrund ist es insbesondere notwendig, dass eine Beschreibung der Umstände der strafbaren Handlung, deren die Person verdächtigt oder beschuldigt wird, einschließlich, sofern bekannt, der Zeit und des Ortes sowie der möglichen rechtlichen Beurteilung der mutmaßlichen Straftat – je nach Stadium des Strafverfahrens, in der sie gegeben wird – hinreichend detailliert gegeben werden, so dass ein faires Verfahren gewährleistet und eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte ermöglicht wird.
56 Ich meine, dass uns damit eine Reihe von Hinweisen zur Tragweite der den zuständigen Behörden nach Art. 6 der Richtlinie 2012/13 obliegenden Unterrichtungspflicht angeboten wird.
57 Erstens umfassen die mitzuteilenden Informationen eine Beschreibung der Umstände der angeblichen Straftat und die mögliche rechtliche Beurteilung dieser Straftat, unabhängig vom Stadium des Verfahrens, in dem diese Unterrichtung erfolgt.
58 Im Hinblick auf die Fälle der Festnahme oder Inhaftierung ist festzustellen, dass aufgrund der Vielfalt der Situationen, die solche Maßnahmen der Freiheitsentziehung rechtfertigen können, jedes Bemühen um eine erschöpfende Auflistung der Inhalte der „Beschreibung der Umstände“ offensichtlich zum Scheitern verurteilt ist. Dennoch ist meines Erachtens vernünftigerweise davon auszugehen, dass in einer solchen Beschreibung neben den bekannten zeitlichen und örtlichen Tatumständen nicht die Art und Weise der Beteiligung der betroffenen Person an dieser Straftat vergessen werden sollte (vorläufige rechtliche Beurteilung der Straftat, deren diese Person verdächtigt wird, zu unterrichten.
59 Wenn eine Unterrichtung dieses Inhalts nicht erfolgt, kann im Übrigen die praktische Wirksamkeit von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 in Verbindung mit Abs. 1 dieses Artikels nicht gewährleistet werden. Denn nur eine Unterrichtung über die so beschriebenen tatsächlichen und rechtlichen Gründe der Festnahme oder Inhaftierung lässt meines Erachtens die betroffene Person und/oder ihren Rechtsanwalt verstehen, weshalb ihr die Freiheit entzogen wurde, und gegebenenfalls ihr Recht auf Anfechtung der Rechtmäßigkeit der Festnahme oder Inhaftierung und damit ihre Verteidigungsrechte wirksam ausüben.
60 Zweitens variiert die Detailliertheit der in Frage stehenden Unterrichtung je nach Stadium des Verfahrens. Denn der 28. Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/13 ist Ausdruck des Erfordernisses, zwischen den vorliegenden zwingenden Anforderungen, nämlich der Fairness des Verfahrens und der Wahrung der Verteidigungsrechte einerseits und den mit dem Verfahren zusammenhängenden Erfordernissen andererseits, abzuwägen. Art. 6 der Richtlinie 2012/13 ist daher dahin zu verstehen, dass er eine Abstufung der Unterrichtungspflicht begründet, wobei die Detailliertheit, zu der die zuständige Behörde verpflichtet ist, umso ausgeprägter ist, je näher man der Phase der Entscheidung in der Sache kommt. Abs. 1 dieses Artikels schreibt eine Unterrichtung über die strafbare Handlung vor, die im Fall der Festnahme oder Inhaftierung auch die Angabe aller Gründe dafür im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels enthalten muss, wohingegen Abs. 3 dieses Artikels eine detaillierte Unterrichtung im Stadium der Entscheidung in der Sache verlangt.
61 Ferner folgt aus diesem 28. Erwägungsgrund, dass die Unterrichtung über die genannten Informationen nicht den ordnungsgemäßen Fortgang der laufenden Ermittlungen gefährden darf, was bedeutet, dass vorab beurteilt werden muss, ob die Detailliertheit dieser Informationen angemessen ist. Denn es nicht ausgeschlossen, dass der zuständigen Behörde Informationen vorliegen, die der festgenommenen oder inhaftierten Person nicht bekannt gegeben werden können, ohne den Fortschritt einer solchen Ermittlung zu beeinträchtigen. Diese Behörde ist deshalb gehalten, das richtige Maß zu finden, um das Eintreten eines solchen Schadens zu verhindern und dabei trotzdem sicherzustellen, dass die betroffene Person hinreichend unterrichtet wird, damit sie die Gründe ihres Freiheitsentzugs verstehen und dessen Rechtmäßigkeit wirksam anfechten kann (
62 Daher ist festzustellen, dass es der nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 in Verbindung mit Abs. 1 dieses Artikels vorgeschriebenen Unterrichtung zum einen offensichtlich an der nach Abs. 3 dieses Artikels erforderlichen Genauigkeit und Vollständigkeit fehlt und dass sich diese Unterrichtung zum anderen auf dieselben Inhalte bezieht, wie sie im letztgenannten Absatz aufgeführt sind.
63 Diese Auslegung, zu der ich in den vorstehenden Ausführungen gekommen bin, wird meines Erachtens uneingeschränkt von der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 EMRK bestätigt.
64 Auch wenn nach dieser Rechtsprechung die Frage, ob eine festgenommene oder inhaftierte Person hinreichende Informationen erhalten hat, um ihr Recht auf Anfechtung der Rechtmäßigkeit ihrer Freiheitsentziehung geltend zu machen, je nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen ist, hat der Gerichtshof dennoch bestimmte Grundsätze als Leitlinien für eine solche Würdigung genannt (
65 Erstens stellt die Angabe der Rechtsgrundlage der Freiheitsentziehung allein noch keine hinreichende Information für die Geltendmachung des Rechts auf Unterrichtung über die Gründe für die Festnahme oder die Inhaftierung dar. Beispielsweise hat der EGMR in seinem Urteil John Murray/Vereinigtes Königreich das Vorliegen einer Verletzung von Art. 5 Abs. 2 EMRK deshalb angenommen, da das Polizeiorgan, das die Festnahme von Frau Murray vornahm, sich darauf beschränkte, ihr die Strafrechtsvorschrift mitzuteilen, auf deren Grundlage ihre Festnahme erfolgte (
66 Zweitens ist es erforderlich, der festgenommenen oder inhaftierten Person in einer einfachen und für sie verständlichen Sprache die rechtlichen und tatsächlichen Gründe für ihre Freiheitsentziehung mitzuteilen, damit sie deren Rechtsmäßigkeit vor einem Gericht anfechten kann (
67 Drittens sind die zuständigen Behörden nicht verpflichtet, der betroffenen Person bei ihrer Festnahme (oder ihrer Inhaftierung) eine vollständige Auflistung aller gegen sie erhobenen Tatvorwürfe mitzuteilen (
68 Das vorlegende Gericht muss Art. 74 Abs. 2 des Gesetzes über das Ministerium für Innere Angelegenheiten, wonach die gemäß Art. 72 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes erlassene Haftanordnung eine Reihe von Angaben, darunter „die tatsächlichen und die rechtlichen Gründe für die Inhaftierung“, enthalten muss, im Licht der oben stehenden Erwägungen auslegen.
69 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 in Verbindung mit deren Art. 6 Abs. 1 dahin auszulegen ist, dass die festgenommene oder inhaftierte Person – ohne Gefährdung der laufenden Ermittlungen – alle Informationen erhalten muss, die erforderlich sind, um ihr die wirksame Anfechtung ihres Freiheitsentzugs sowie die effektive Ausübung ihrer Verteidigungsrechte zu ermöglichen. Die Unterrichtung über die Gründe für die Festnahme oder Inhaftierung müsste eine Beschreibung der Tatumstände, einschließlich Zeit und Ort der Tathandlungen, soweit diese Umstände bekannt sind, sowie die Art der Beteiligung dieser Person an der Straftat, deren sie verdächtigt wird, und die vorläufige strafrechtliche Beurteilung durch die zuständige Behörde umfassen. Ergebnis
70 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Sofiyski Rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien) zu antworten: 1. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren in Verbindung mit deren Art. 6 Abs. 1 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die auf der Grundlage ständiger Rechtsprechung im betreffenden Mitgliedstaat angewandt wird, wonach die Gründe für eine Inhaftierung eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person in der schriftlichen Haftanordnung nicht zwingend angegeben werden müssen, sondern auch in anderen Dokumenten enthalten sein können, von denen die betreffende Person nur dann Kenntnis erlangen wird, wenn sie einen gerichtlichen Rechtsbehelf zur Anfechtung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts einlegt. Ihre Unterrichtung über diese Gründe muss so umgehend wie erforderlich, um ihr die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs zu ermöglichen, wenn sie es für angebracht hält, und jedenfalls vor der ersten offiziellen polizeilichen Vernehmung erfolgen. 2. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 in Verbindung mit deren Art. 6 Abs. 1 ist dahin auszulegen, dass die festgenommene oder inhaftierte Person – ohne Gefährdung der laufenden Ermittlungen – alle Informationen erhalten muss, die erforderlich sind, um ihr die wirksame Anfechtung ihres Freiheitsentzugs sowie die effektive Ausübung ihrer Verteidigungsrechte zu ermöglichen. Ihre Unterrichtung über die Gründe für die Festnahme oder Inhaftierung müsste eine Beschreibung der Tatumstände, einschließlich Zeit und Ort der Tathandlungen, soweit diese Umstände bekannt sind, sowie die Art der Beteiligung dieser Person an der Straftat, deren sie verdächtigt wird, und die vorläufige strafrechtliche Beurteilung durch die zuständige Behörde umfassen.