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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.02.2023 – C-676/21
Achte Kammer · ECLI:EU:C:2023:63
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 2. Februar 2023 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Inländische Abgaben – Art. 110 AEUV – Personenkraftwagen – Kraftfahrzeugsteuer – Aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtfahrzeuge – In andere Mitgliedstaaten ausgeführte Gebrauchtfahrzeuge – Erstattung dieser Steuer bei der Ausfuhr – Beschränkung dieser Erstattung auf Fahrzeuge, die vor weniger als zehn Jahren in Betrieb genommen wurden“ In der Rechtssache C‑676/21 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht, Finnland) mit Entscheidung vom 2. November 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 9. November 2021, in dem Verfahren A, Beteiligte: Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö, erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan sowie der Richter N. Jääskinen und M. Gavalec (Berichterstatter), Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der finnischen Regierung, vertreten durch A. Laine als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Armenia, M. Björkland und T. Sevón als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Bestimmungen von Titel II des Dritten Teils des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr und von Art. 110 AEUV.
2 Es ergeht im Rahmen eines von A eingeleiteten Rechtsstreits über die Entscheidung der Verohallinto (Steuerverwaltung, Finnland), mit der diese die Ausfuhrerstattung der Kraftfahrzeugsteuer abgelehnt hat, die A nach dem Verkauf seines in Finnland zugelassenen Kraftfahrzeugs in einen anderen Mitgliedstaat beantragt hatte. Rechtlicher Rahmen
3 Gemäß § 1 Abs. 1 des Autoverolaki (1482/1994) (Gesetz [1482/1994] über die Kraftfahrzeugsteuer) vom 29. Dezember 1994, in der durch das Laki (5/2009) (Gesetz [5/2009]) vom 9. Januar 2009 und das Laki (561/2016) (Gesetz [561/2016]) vom 29. Juni 2016 geänderten Fassung (im Folgenden: Kraftfahrzeugsteuergesetz) muss auf Personenkraftwagen (Klasse M1) vor deren Eintragung in das Kraftfahrzeugregister oder der Inbetriebnahme in Finnland die Kraftfahrzeugsteuer an den Staat entrichtet werden.
4 Nach § 2 Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes gilt für dessen Zwecke als Inbetriebnahme die Benutzung eines Fahrzeugs im Verkehr in Finnland, und zwar auch dann, wenn das Fahrzeug nicht in Finnland zugelassen ist.
5 Gemäß § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes ist derjenige zur Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer verpflichtet, der als Eigentümer des Fahrzeugs in das Kraftfahrzeugregister eingetragen wird. § 4 Abs. 5 des Gesetzes bestimmt, dass im Fall eines Fahrzeugs, das ohne Registrierung in Betrieb genommen wird, derjenige steuerpflichtig ist, der es in Betrieb genommen hat. Wenn derjenige, der das Fahrzeug in Betrieb genommen hat, nicht ermittelt werden oder die Steuer von ihm nicht erhoben werden kann, ist der Eigentümer des in Betrieb genommenen Fahrzeugs steuerpflichtig.
6 Gemäß § 8a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes entspricht die Kraftfahrzeugsteuer auf ein in Finnland als Gebrauchtfahrzeug besteuertes Fahrzeug dem geringsten Kraftfahrzeugsteueranteil, der auf ein in Finnland registriertes und unter Berücksichtigung der in den §§ 11c und 11d dieses Gesetzes genannten Faktoren als gleichwertig anzusehendes Fahrzeug noch entfällt.
7 Nach § 11c Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes werden bei der Bestimmung des allgemeinen Verkaufswerts eines Fahrzeugs in Finnland die zur Verfügung stehenden Nachweise zu den Faktoren, die den Verkaufswert des Fahrzeugs im Fahrzeughandel bestimmen, sowie zum Wert des Fahrzeugs und den diesen beeinflussenden Eigenschaften des Fahrzeugs, wie Marke, Modell, Typ, Antrieb und Ausstattung des Fahrzeugs, berücksichtigt. Darüber hinaus können Alter, Kilometerstand und Zustand des Fahrzeugs sowie andere individuelle Merkmale des betreffenden Fahrzeugs berücksichtigt werden.
8 § 11d des Gesetzes bestimmt, dass Fahrzeuge als gleichwertig angesehen werden können, wenn sie nach Marke, Modell und Ausstattung identisch sind. Bei einem Vergleich von in verschiedenen Ländern typenzugelassenen Fahrzeugen müssen die Fahrzeuge neben den dokumentierten Angaben auch in tatsächlicher Hinsicht technisch gleichwertig sein. Geringfügige Unterschiede stehen der Annahme, dass es sich um gleichwertige Fahrzeuge handelt, allerdings nicht entgegen, wenn sie unter Berücksichtigung des Wertes des betreffenden Fahrzeugs oder der Bedürfnisse des Verbrauchers in Bezug auf das Fahrzeug als unerheblich angesehen werden können.
9 § 34d Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes bestimmt, dass die Kraftfahrzeugsteuer auf Antrag erstattet wird, wenn ein in Finnland besteuertes Fahrzeug zur dauerhaften Nutzung in einem anderen Land ausgeführt wird.
10 § 34d Abs. 2 dieses Gesetzes sieht vor, dass in einem solchen Fall der Steuerbetrag erstattet wird, der bei einem gleichwertigen Fahrzeug erhoben würde, wenn es zum Zeitpunkt der Ausfuhr des betreffenden Fahrzeugs aus Finnland als Gebrauchtfahrzeug besteuert würde. Der damit erstattete Betrag der Kraftfahrzeugsteuer darf den Betrag, der für das Fahrzeug abgeführt wurde, nicht übersteigen. Soweit der Wert des Fahrzeugs oder die für das Fahrzeug abzuführende Steuer aufgrund von Veränderungen oder Verbesserungen der Ausstattung nach der Besteuerung gestiegen ist, wird ebenfalls keine Steuer erstattet. Die Steuer wird auch nicht erstattet, wenn ein Fahrzeug nicht ordnungsgemäß als steuerpflichtig deklariert wurde oder wenn der zu erstattende Betrag kleiner als 500 Euro wäre. Ferner wird für ein Fahrzeug, dessen erste Inbetriebnahme zum Ausfuhrzeitpunkt zehn Jahre oder länger zurückliegt, keine Steuer erstattet. Voraussetzung der Erstattung ist, dass sich das Fahrzeug bei Ende der Nutzung in Finnland in einem verkehrstauglichen Zustand befindet und dass es in Finnland außer Betrieb genommen worden ist.
11 § 34d Abs. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes bestimmt, dass die Ausfuhrerstattung der Kraftfahrzeugsteuer beantragen kann, wer das betreffende Fahrzeug als Eigentümer zum Zweck der Nutzung in einem anderen Land als Finnland ausführt.
12 § 34d Abs. 4 dieses Gesetzes sieht vor, dass der Antrag auf Ausfuhrerstattung der Steuer spätestens 14 Tage vor der Ausfuhr des betreffenden Fahrzeugs bei der Steuerverwaltung zu stellen ist und dass der Antragsteller der Behörde vor der Ausfuhr eine Möglichkeit zur Überprüfung des Fahrzeugs einräumen und die erforderlichen Dokumente zum Nachweis dafür vorlegen muss, dass die Voraussetzungen für die Erstattung erfüllt sind. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
13 A führte am 20. Juli 2015 ein gebrauchtes, am 24. November 2004 erstmals in Betrieb genommenes Kraftfahrzeug aus einem anderen Mitgliedstaat nach Finnland ein.
14 Mit Bescheid vom 5. Oktober 2015 erhob die Steuerverwaltung Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 4146,29 Euro auf das Fahrzeug, wobei dieser Betrag auf Grundlage eines steuerbaren Werts von 16519,10 Euro unter Anwendung eines Steuersatzes von 25,10 % festgesetzt wurde.
15 Da er das Fahrzeug in einen anderen Mitgliedstaat verkauft hatte, beantragte A am 7. August 2017 eine Ausfuhrerstattung der Kraftfahrzeugsteuer, deren Betrag nach § 34d Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes demjenigen entsprach, der bei einem gleichwertigen Fahrzeug erhoben würde, wenn es zum Zeitpunkt der Ausfuhr des betreffenden Fahrzeugs als Gebrauchtfahrzeug besteuert würde.
16 Mit Bescheid vom 21. August 2017 lehnte die Steuerverwaltung den Erstattungsantrag mit der Begründung ab, dass die Steuer nach dieser Bestimmung für ein Fahrzeug, dessen erste Inbetriebnahme zum Ausfuhrzeitpunkt zehn Jahre oder länger zurückliege, nicht erstattet werde.
17 Nachdem der von A gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch wie auch seine Klage beim Helsinki hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht Helsinki, Finnland) erfolglos geblieben waren, legte er beim Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht, Finnland) ein Rechtsmittel ein, mit dem er u. a. die Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer begehrte.
18 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass das aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Kraftfahrzeug von A in Finnland zugelassen und vor dem Wiederverkauf in einen anderen Mitgliedstaat für einen Zeitraum von weniger als drei Jahren genutzt worden sei. Es merkt an, dass A für das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zulassung zur vollen Kraftfahrzeugsteuer veranlagt worden sei und dass der Betrag dieser Steuer nicht proportional zur tatsächlichen Nutzungsdauer des Fahrzeugs in Finnland gewesen sei, da die Steuer zum Zeitpunkt der Ausfuhr des betreffenden Fahrzeugs für Fahrzeuge, die zehn Jahre oder älter seien, nicht erstattet werde.
19 Für die Entscheidung des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits sei zu klären, ob die Beschränkung hinsichtlich des Fahrzeugalters, die für die Ausfuhrerstattung der Kraftfahrzeugsteuer gelte, gegen primäres Unionsrecht verstoße, so dass A der Restbetrag der im Fahrzeugwert enthaltenen Kraftfahrzeugsteuer zum Zeitpunkt der Ausfuhr seines Fahrzeugs hätte erstattet werden müssen.
20 In diesem Zusammenhang sei erstens die Bestimmung des AEU-Vertrags zu ermitteln, anhand deren zu beurteilen sei, ob ein Mitgliedstaat seine Steuerhoheit in Bezug auf die Ein- und Ausfuhr von im Eigentum einer Person stehenden Fahrzeugen ausüben könne. Insoweit führt das vorlegende Gericht die Bestimmungen von Titel II des dritten Teils des AEU-Vertrags zum freien Warenverkehr sowie Art. 110 AEUV an. Es wirft zudem die Frage auf, ob ein eingeführtes im Eigentum einer Person stehendes Fahrzeug, das im Hoheitsgebiet des Zulassungsmitgliedstaats für einen Zeitraum genutzt werde, der deutlich unter der wirtschaftlichen Lebensdauer liege, als Fahrzeug angesehen werden könne, das nicht hauptsächlich für die dauerhafte Nutzung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bestimmt sei.
21 Zweitens könne für im Eigentum einer Person stehende Fahrzeuge im Gegensatz zu Miet- oder Leasingfahrzeugen im Vorhinein kein objektiv überprüfbarer Nachweis der Zweckbestimmung oder der vorübergehenden Nutzung erbracht werden. Die Dauer der Nutzung eines im Eigentum einer Person stehenden Fahrzeugs im Hoheitsgebiet des Zulassungsmitgliedstaats könne erst im Nachhinein beurteilt werden.
22 Drittens möchte das vorlegende Gericht unter der Annahme, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags zum freien Warenverkehr nationalen Rechtsvorschriften grundsätzlich entgegenstünden, die vorsehen, dass die auf den Wert des betreffenden Gebrauchtfahrzeugs entfallende Kraftfahrzeugsteuer nicht erstattet wird, wenn es zur dauerhaften Nutzung in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt wird, wissen, ob diese Beschränkung damit gerechtfertigt werden könne, dass mit ihr die Begrenzung der Ausfuhr „alter Personenkraftwagen“ bezweckt werde. Der finnische Gesetzgeber habe sich beim Erlass der Gesetze (5/2009) und (561/2016) auf das Ziel des Umweltschutzes berufen. Die Steuer werde auf nach Finnland eingeführte Gebrauchtfahrzeuge unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Erstzulassung in einem anderen Mitgliedstaat erhoben.
23 Unter diesen Umständen hat das Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen: 1. Können die Bestimmungen über den freien Warenverkehr im Dritten Teil Titel II des AEU-Vertrags oder Art. 110 AEUV den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die vorsehen, dass die im Wert eines Fahrzeugs enthaltene Kraftfahrzeugsteuer im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits dem Eigentümer des Fahrzeugs nicht erstattet wird, wenn dieser das Fahrzeug zur dauerhaften Nutzung in einem anderen Mitgliedstaat ausführt, und ist in diesem Zusammenhang erheblich, ob beabsichtigt war, das Fahrzeug dauerhaft hauptsächlich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu nutzen, der die Kraftfahrzeugsteuer erhoben hat, und ob es auch tatsächlich dauerhaft hauptsächlich dort genutzt wurde? 2. Falls die Absicht der Nutzung und die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs für die Beantwortung der ersten Frage erheblich sind, wie sind die fragliche Absicht einer nicht dauerhaften Nutzung und die nicht dauerhafte Nutzung nachzuweisen, soweit die Nutzungsdauer eines im Eigentum einer Person stehenden Fahrzeugs in dem Mitgliedstaat nicht vorab festgestellt werden kann? 3. Falls die Verweigerung der Ausfuhrerstattung im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits eine Beschränkung des freien Warenverkehrs darstellt, kann diese Beschränkung mit dem Ziel gerechtfertigt werden, die Ausfuhr von alten, oft in einem schlechten Zustand befindlichen und umweltverschmutzenden Fahrzeugen zu begrenzen? Ist die Beschränkung der Ausfuhrerstattung auf weniger als zehn Jahre alte Fahrzeuge aus dem Grund als mit Unionsrecht unvereinbar anzusehen, dass auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge unabhängig von deren Nutzungsdauer gleichwohl Kraftfahrzeugsteuer erhoben wird? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage
24 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das primäre Unionsrecht, insbesondere Art. 110 AEUV, dahin auszulegen ist, dass es nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs die im Wert jedes Fahrzeugs enthaltene Kraftfahrzeugsteuer bei einer endgültigen Ausfuhr dieses Fahrzeugs zur Nutzung in einem anderen Mitgliedstaat nicht erstattet wird, wenn die Erstzulassung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt dieser Ausfuhr zehn Jahre oder länger zurückliegt, und ob es insoweit maßgeblich ist, dass ein solches Fahrzeug nicht nur dazu bestimmt gewesen ist, dauerhaft hauptsächlich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats genutzt zu werden, der die Kraftfahrzeugsteuer erhoben hat, sondern auch tatsächlich so genutzt wurde.
25 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Besteuerung von Kraftfahrzeugen – abgesehen von bestimmten Ausnahmen, die hier nicht einschlägig sind – auf Unionsebene nicht harmonisiert worden ist. Die Mitgliedstaaten sind daher in der Ausübung ihrer Steuerhoheit auf diesem Gebiet frei, sofern sie dabei das Unionsrecht beachten (Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland [Zulassungssteuer], C‑552/15, EU:C:2017:698, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt eine Kraftfahrzeugsteuer, die von einem Mitgliedstaat bei der Zulassung solcher Fahrzeuge zum Zweck ihrer Inbetriebnahme in seinem Hoheitsgebiet erhoben wird, weder einen Zoll noch eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Art. 28 und 30 AEUV dar. Eine solche Steuer kann zudem auch nicht an Art. 34 AEUV gemessen werden, der mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung verbietet. Eine Steuer wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist nämlich eine inländische Abgabe und daher an Art. 110 AEUV zu messen (Urteile vom 7. April 2011, Tatu,C‑402/09, EU:C:2011:219, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Dezember 2015, Viamar, C‑402/14, EU:C:2015:830, Rn. 33). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil vom 19. September 2002, Tulliasiamies und Siilin (C‑101/00, EU:C:2002:505), die Vereinbarkeit der vom Gesetz (1482/1994) über die Kraftfahrzeugsteuer in dessen damals geltender Fassung vorgesehenen Kraftfahrzeugsteuer mit dem primären Unionsrecht anhand von Art. 95 EG, der Art. 110 AEUV entspricht, geprüft hat.
27 Daher ist die Vereinbarkeit sowohl der Kraftfahrzeugsteuer als auch der Ausfuhrerstattung dieser Steuer bei der Ausfuhr eines in Finnland zugelassenen Kraftfahrzeugs, wie die Europäische Kommission geltend macht, ausschließlich auf Grundlage dieses zuletzt genannten Artikels zu prüfen.
28 Das Ziel von Art. 110 AEUV besteht darin, den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Er soll jede Form des Schutzes beseitigen, die aus einer inländischen Abgabe – insbesondere einer solchen, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert – folgen könnte (Urteil vom 14. April 2015, Manea, C‑76/14, EU:C:2015:216, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Zu diesem Zweck ist es nach Art. 110 Abs. 1 AEUV jedem Mitgliedstaat untersagt, auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten inländische Abgaben zu erheben, die höher sind als bei gleichartigen inländischen Waren. Diese Bestimmung soll die Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten (Urteil vom 14. April 2015, Manea, C‑76/14, EU:C:2015:216, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Die vom Kraftfahrzeugsteuergesetz vorgesehene Kraftfahrzeugsteuer wird für jedes Fahrzeug, das in Finnland zugelassen oder in Betrieb genommen werden soll, und unabhängig davon, ob es sich um Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge handelt, nur einmal erhoben. Nach den dem Gerichtshof vorliegenden Angaben, wie sie sich aus der Darstellung im Vorabentscheidungsersuchen ergeben, scheint es so, dass durch das Kraftfahrzeugsteuergesetz grundsätzlich sichergestellt wird, dass der Betrag der Kraftfahrzeugsteuer auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge unter Berücksichtigung des Steuersatzes und der Bemessungsgrundlage dem Restbetrag der Steuer entspricht, der im Wert vergleichbarer nationaler Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist.
31 Im Bereich der Besteuerung von eingeführten Gebrauchtfahrzeugen soll Art. 110 AEUV die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten und verpflichtet somit jeden Mitgliedstaat die Steuern auf Kraftfahrzeuge so zu wählen und auszugestalten, dass ihre Wirkung nicht darin besteht, den Verkauf inländischer Gebrauchtwagen zu fördern und damit die Einfuhr vergleichbarer Gebrauchtwagen zu erschweren (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. März 2019, Elliniko Dimosio, C‑689/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:185, Rn. 20 bis 22).
32 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine besondere Vorgehensweise wie die in § 34d Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vorgesehene, nach der diese Steuer für die endgültige Ausfuhr eines Gebrauchtfahrzeugs nicht erstattet wird, wenn dessen Erstzulassung in Finnland oder einem anderen Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der betreffenden Ausfuhr zehn Jahre oder länger zurückliegt, im Zusammenhang mit Art. 110 AEUV nicht als diskriminierend angesehen werden kann.
33 Wie die Kommission ausführt, gilt diese Vorgehensweise nämlich für alle Fahrzeuge, soweit ihre Erstzulassung länger als zehn Jahre zurückliegt, da sie ein objektives Kriterium, d. h. das Jahr der Erstzulassung des betreffenden Fahrzeugs, festlegt, auf dessen Grundlage eine Unterscheidung zwischen Fällen vorgenommen wird, in denen eine Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer bewilligt wird, und solchen, in denen diese Erstattung nicht gewährt wird.
34 Diese Vorgehensweise beinhaltet daher, soweit die betreffenden Gebrauchtfahrzeuge älter als zehn Jahre sind, keine Ungleichbehandlung zwischen eingeführten Gebrauchtfahrzeugen und inländischen Gebrauchtfahrzeugen hinsichtlich ihrer Verkaufsmöglichkeiten auf dem Gebrauchtfahrzeugmarkt in Finnland, da sie den im Marktwert dieser beiden Arten von Fahrzeugen enthaltenen Betrag der entsprechenden Steuer in keiner Weise ändert.
35 Im Hinblick auf Art. 110 AEUV ist es zudem ohne Belang, dass zuerst in einem anderen Mitgliedstaat und danach in Finnland zugelassene Kraftfahrzeuge, für die die Ausfuhrerstattung dieser Steuer bei ihrer endgültigen Ausfuhr aus Finnland in einen anderen Mitgliedstaat gemäß der Beschränkung der Erstattung auf weniger als zehn Jahre alte Fahrzeuge abgelehnt wird, in Finnland statistisch gesehen für einen kürzeren Zeitraum zugelassen waren als bereits ab ihrer Erstzulassung in Finnland zugelassene Fahrzeuge, bei deren endgültiger Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat gemäß dieser Beschränkung kein Anspruch auf die Ausfuhrerstattung der Steuer besteht.
36 Es bleibt nämlich einem Mitgliedstaat überlassen, in Ausübung seiner Steuerhoheit auf Kraftfahrzeuge eine Steuer zu erheben, deren Steuertatbestand die Zulassung und die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs ist, die nicht an dessen tatsächliche Nutzungsdauer in diesem Mitgliedstaat geknüpft ist.
37 Im Hinblick auf Art. 110 AEUV ist es ebenfalls nicht maßgeblich, dass ein Fahrzeug aufgrund der Ablehnung der Ausfuhrerstattung der Kraftfahrzeugsteuer bei seiner endgültigen Ausfuhr aus Finnland in einen anderen Mitgliedstaat zu unterschiedlichen Zeitpunkten und in unterschiedlichen Mitgliedstaaten mehrfach der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt.
38 Das Unionsrecht enthält nämlich derzeit kein Verbot der Doppelbesteuerung, wie sie im Fall solcher Abgaben auftritt, die autonomen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen. Wenn die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Interesse des freien Warenverkehrs auch wünschenswert erscheint, lässt sie sich doch nur mittels einer Harmonisierung der nationalen Systeme erreichen (vgl. entsprechend Urteil vom 23. April 2002, Nygård, C‑234/99, EU:C:2002:244, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Jeder Mitgliedstaat darf nach seinen eigenen Erwägungen Kraftfahrzeugsteuern erheben, soweit diese Erwägungen wie auch die zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen nicht den Verkauf eingeführter Waren zugunsten des Verkaufs gleichartiger, auf dem nationalen Markt verfügbarer Waren erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2011, Tatu, C‑402/09, EU:C:2011:219, Rn. 53 und 54).
40 Hinzu kommt, dass natürlichen Personen, die neue oder gebrauchte Kraftfahrzeuge nach Finnland einführen möchten, andere Lösungen zur Verfügung stehen als die Einfuhr von in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeugen. Neben den Fällen, die unter die Geltung der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. 1983, L 105, S. 59) fallen, können sie – wie die finnische Regierung ausführt – ein Fahrzeug zur vorübergehenden Nutzung aufgrund eines Leasing- oder Mietvertrags einführen, was die Erhebung einer Kraftfahrzeugsteuer nach sich zieht, die anteilig anhand der in diesem Vertrag vorgesehenen Nutzungsdauer berechnet wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. September 2010, VAV-Autovermietung, C‑91/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:558, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Diese Personen können daher in voller Kenntnis der Sachlage die Entscheidung treffen, in ihrem Eigentum stehende Fahrzeuge nach Finnland einzuführen, was deren vollständige Veranlagung zur Kraftfahrzeugsteuer nach sich zieht, oder ein Kraftfahrzeug zur vorübergehenden Nutzung einzuführen, was zur Erhebung einer solchen Steuer zu einem nach der Nutzungsdauer des Fahrzeugs in diesem Mitgliedstaat bemessenen anteiligen Betrag führt.
42 Damit bestimmt sich die für das eingeführte Kraftfahrzeug geltende Steuerregelung danach, wofür sich diese Personen entscheiden. Wie die Kommission hervorhebt, spielen deren Absichten hinsichtlich einer späteren Nutzung des betreffenden Fahrzeugs, für das eine Ausfuhrerstattung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz vorgesehen ist, im Fall der Einfuhr eines im Eigentum dieser Personen stehenden Fahrzeugs für die Beurteilung dieser Ausfuhrerstattung anhand von Art. 110 AEUV keine Rolle.
43 Schließlich ist auch der von der finnischen Regierung angeführte Umstand, dass der Betrag, der bei der endgültigen Ausfuhr eines in Finnland besteuerten Kraftfahrzeugs zur Nutzung außerhalb dieses Mitgliedstaats nach § 34d Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erstattet wird, demjenigen Betrag der Steuer entspricht, der auf ein vergleichbares Gebrauchtfahrzeug erhoben würde, wenn es zum Zeitpunkt dieser Ausfuhr als Gebrauchtfahrzeug besteuert würde, für die genannten Erwägungen irrelevant.
44 Denn eine derartige Steuererstattung berührt den Gebrauchtfahrzeugmarkt in Finnland nicht, kann aber ungeachtet dessen, dass der erstattete Steuerbetrag den Restbetrag der bei der Zulassung in Finnland entrichteten Steuer nicht übersteigt, Auswirkungen auf den Gebrauchtfahrzeugmarkt des Mitgliedstaats der Ausfuhr haben, da er den Wert des aus Finnland eingeführten Gebrauchtfahrzeugs mindert.
45 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass das primäre Unionsrecht, insbesondere Art. 110 AEUV, dahin auszulegen ist, dass es nationalen Rechtsvorschriften, nach denen dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs die im Wert jedes Fahrzeugs enthaltene Kraftfahrzeugsteuer bei einer endgültigen Ausfuhr dieses Fahrzeugs zur Nutzung in einem anderen Mitgliedstaat nicht erstattet wird, wenn die Erstzulassung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt dieser Ausfuhr zehn Jahre oder länger zurückliegt, nicht entgegensteht. Hierbei ist es unerheblich, ob ein solches Fahrzeug dazu bestimmt gewesen ist, dauerhaft hauptsächlich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats genutzt zu werden, der die Kraftfahrzeugsteuer erhoben hat, und ob es auch tatsächlich so genutzt wurde. Zur zweiten und zur dritten Frage
46 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage erübrigt sich eine Beantwortung der zweiten und der dritten Frage. Kosten
47 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: Das primäre Unionsrecht, insbesondere Art. 110 AEUV, ist dahin auszulegen, dass es nationalen Rechtsvorschriften, nach denen dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs die im Wert jedes Fahrzeugs enthaltene Kraftfahrzeugsteuer bei einer endgültigen Ausfuhr dieses Fahrzeugs zur Nutzung in einem anderen Mitgliedstaat nicht erstattet wird, wenn die Erstzulassung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt dieser Ausfuhr zehn Jahre oder länger zurückliegt, nicht entgegensteht. Hierbei ist es unerheblich, ob ein solches Fahrzeug dazu bestimmt gewesen ist, dauerhaft hauptsächlich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats genutzt zu werden, der die Kraftfahrzeugsteuer erhoben hat, und ob es auch tatsächlich so genutzt wurde. Unterschriften