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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.03.2023 – C-410/21
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2023:138
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 1 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 2. März 2023 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Wanderarbeitnehmer – Soziale Sicherheit – Anzuwendende Rechtsvorschriften – Verordnung (EG) Nr. 987/2009 – Art. 5 – A 1‑Bescheinigung – Vorläufiger Widerruf – Bindende Wirkung – Auf betrügerische Weise erlangte oder geltend gemachte Bescheinigung – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i – Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausüben – Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften des Sitzmitgliedstaats – Begriff ‚Sitz‘ – Unternehmen, das eine Gemeinschaftslizenz für den Kraftverkehr gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 erlangt hat – Auswirkung – Auf betrügerische Weise erlangte oder geltend gemachte Lizenz“ In den verbundenen Rechtssachen C‑410/21 und C‑661/21 betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hof van Cassatie (Kassationshof, Belgien) mit Entscheidungen vom 29. Juni 2021 (C‑410/21) und vom 27. Oktober 2021 (C‑661/21), beim Gerichtshof eingegangen am 5. Juli 2021 bzw. am 4. November 2021, in den Strafverfahren gegen FU, DRV Intertrans BV (C‑410/21) und Verbraeken J. en Zonen BV, PN (C‑661/21) erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richterin M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin) sowie der Richter F. Biltgen, N. Wahl und J. Passer, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von FU und der DRV Intertrans BV, vertreten durch F. Vanden Bogaerde, Advocaat, – der Verbraeken J. en Zonen BV, vertreten durch P. Bekaert und S. Bekaert, Advocaten, – von PN, vertreten durch F. Vanden Bogaerde, Advocaat, – der belgischen Regierung, vertreten durch S. Baeyens, C. Pochet und L. Van den Broecket als Bevollmächtigte, – der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K Bulterman und M. de Ree als Bevollmächtigte, – der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten, – der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Martin und F. van Schaik als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. 2012, L 149, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 883/2004), von Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 (ABl. 2009, L 284, S. 1) in der durch die Verordnung Nr. 465/2012 geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 987/2009), von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. 2009, L 300, S. 51) sowie von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. 2009, L 300, S. 72).
2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Strafverfahren wegen Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen, die zum einen gegen FU und die DRV Intertrans BV (Rechtssache C‑410/21) und zum anderen gegen die Verbraeken J. en Zonen BV und PN (Rechtssache C‑661/21) eingeleitet wurden. Rechtlicher Rahmen Verordnung Nr. 883/2004
3 Der 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 883/2004 lautet: „Es ist erforderlich, Personen, die sich innerhalb der Gemeinschaft bewegen, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, um eine Kumulierung anzuwendender nationaler Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen zu vermeiden.“
4 Titel II („Bestimmung des anwendbaren Rechts“) der Verordnung Nr. 883/2004 enthält deren Art. 11 bis 16.
5 Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor: „Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.“
6 Art. 13 Abs. 1 der Verordnung bestimmt: „Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt: … b) wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, i) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist, … …“
7 Nach Art. 72 Buchst. a dieser Verordnung hat die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: Verwaltungskommission) u. a. die Aufgabe, alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln, die sich aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 883/2004 oder der Verordnung Nr. 987/2009 ergeben.
8 Art. 76 („Zusammenarbeit“) der Verordnung Nr. 883/2004 sieht vor: „… (4) Die Träger und Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten. … (6) Werden durch Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung die Rechte einer Person im Geltungsbereich der Verordnung in Frage gestellt, so setzt sich der Träger des zuständigen Mitgliedstaats oder des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person mit dem Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder den Trägern der anderen betroffenen Mitgliedstaaten in Verbindung. Wird binnen einer angemessenen Frist keine Lösung gefunden, so können die betreffenden Behörden die Verwaltungskommission befassen.“
9 Art. 90 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt: „Die [Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2)] wird mit dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben. …“ Verordnung Nr. 987/2009
10 In den Erwägungsgründen 2 und 6 der Verordnung Nr. 987/2009 heißt es: „(2) Die Organisation einer wirksameren und engeren Zusammenarbeit zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit ist maßgeblich, damit die Personen im Geltungsbereich der Verordnung … Nr. 883/2004 ihre Rechte so rasch und so gut wie möglich in Anspruch nehmen können. … (6) Die Stärkung einiger Verfahren sollte den Anwendern der Verordnung … Nr. 883/2004 mehr Rechtssicherheit und Transparenz bringen. …“
11 Art. 5 („Rechtswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Dokumente und Belege“) dieser Verordnung bestimmt: „(1) Vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der [Verordnung Nr. 883/2004] und der [vorliegenden Verordnung] bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, sind für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden. (2) Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den im Dokument enthaltenen Angaben zugrunde liegt, wendet sich der Träger des Mitgliedstaats, der das Dokument erhält, an den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, und ersucht diesen um die notwendige Klarstellung oder gegebenenfalls um den Widerruf dieses Dokuments. Der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, überprüft die Gründe für die Ausstellung und widerruft das Dokument gegebenenfalls. (3) Bei Zweifeln an den Angaben der betreffenden Personen, der Gültigkeit eines Dokuments oder der Belege oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den darin enthaltenen Angaben zugrunde liegt, nimmt der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts, soweit dies möglich ist, nach Absatz 2 auf Verlangen des zuständigen Trägers die nötige Überprüfung dieser Angaben oder dieses Dokuments vor. (4) Erzielen die betreffenden Träger keine Einigung, so können die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem der Träger, der das Dokument erhalten hat, sein Ersuchen vorgebracht hat, die Verwaltungskommission anrufen. Die Verwaltungskommission bemüht sich nach ihrer Befassung binnen sechs Monaten um eine Annäherung der Standpunkte.“
12 Art. 14 Abs. 5a Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt: „Für die Zwecke der Anwendung des Titels II der [Verordnung Nr. 883/2004] beziehen sich die Worte ‚Sitz oder Wohnsitz‘ auf den satzungsmäßigen Sitz oder die Niederlassung, an dem/der die wesentlichen Entscheidungen des Unternehmens getroffen und die Handlungen zu dessen zentraler Verwaltung vorgenommen werden.“
13 Art. 19 Abs. 2 dieser Verordnung sieht vor: „Auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers bescheinigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der [Verordnung Nr. 883/2004] anzuwenden sind, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind.“
14 Art. 20 („Zusammenarbeit zwischen den Trägern“) der Verordnung Nr. 987/2009 bestimmt: „(1) Die maßgeblichen Träger erteilen dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der [Verordnung Nr. 883/2004] für eine Person gelten, alle Auskünfte, die notwendig sind für die Festsetzung des Zeitpunkts, ab dem diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind, und der Beiträge, welche die betreffende Person und ihr bzw. ihre Arbeitgeber nach diesen Rechtsvorschriften zu leisten haben. (2) Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der [Verordnung Nr. 883/2004] auf eine Person anzuwenden sind, macht Informationen über den Zeitpunkt, ab dem diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind, dem Träger zugänglich, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften diese Person zuletzt unterlag, bezeichnet wurde.“
15 Art. 96 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor: „Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 [des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. 1972, L 74, S. 1)] wird mit Wirkung vom 1. Mai 2010 aufgehoben. …“ Verordnung Nr. 1071/2009
16 Art. 3 („Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1071/2009 sieht vor: „Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen: a) über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen; …“
17 Art. 5 („Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Niederlassung“) dieser Verordnung lautet: „Um die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a zu erfüllen, muss ein Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat a) über eine Niederlassung in dem genannten Mitgliedstaat verfügen, mit Räumlichkeiten, in denen seine wichtigsten Unternehmensunterlagen aufbewahrt werden, insbesondere seine Buchführungsunterlagen, Personalverwaltungsunterlagen, Dokumente mit den Daten über die Lenk- und Ruhezeiten sowie alle sonstigen Unterlagen, zu denen die zuständige Behörde Zugang haben muss, um die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen überprüfen zu können. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Niederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet auch andere Unterlagen jederzeit in ihren Räumlichkeiten zur Verfügung halten; b) nach Erhalt der Zulassung über ein oder mehrere Fahrzeuge verfügen, die sein Eigentum oder aufgrund eines sonstiges Rechts, beispielsweise aufgrund eines Mietkauf- oder Miet- oder Leasingvertrags, in seinem Besitz sind sowie in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen sind oder auf andere Art und Weise entsprechend den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in Betrieb genommen werden; c) seine Tätigkeit betreffend die unter Buchstabe b genannten Fahrzeuge tatsächlich und dauerhaft, mittels der erforderlichen verwaltungstechnischen Ausstattung und der angemessenen technischen Ausstattung und Einrichtung, an einer in dem betreffenden Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte ausüben.“
18 Art. 11 Abs. 1 der Verordnung bestimmt: „Ein Verkehrsunternehmen, das die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllt, erhält auf Antrag die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers. Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass das Unternehmen, das einen Antrag einreicht, die Anforderungen nach dem genannten Artikel erfüllt.“
19 Art. 12 Abs. 1 der Verordnung sieht vor: „Die zuständigen Behörden wachen darüber, ob die Unternehmen, denen sie die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers erteilt haben, die Anforderungen nach Artikel 3 dauerhaft erfüllen. …“ Verordnung Nr. 1072/2009
20 Art. 3 der Verordnung Nr. 1072/2009 lautet: „Der grenzüberschreitende Verkehr unterliegt einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittlandes ist – mit einer Fahrerbescheinigung.“
21 Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor: „Die Gemeinschaftslizenz wird von einem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der a) in diesem Mitgliedstaat gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist und b) in dem Niederlassungsmitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen Rechtssache C‑410/21
22 FU ist Geschäftsführer der DRV Intertrans BV, einer Gesellschaft mit Sitz in Belgien. Er gründete mit seiner Ehefrau die Md Intercargo s. r. o. mit Sitz in der Slowakei. Diese beiden Gesellschaften sind im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr tätig.
23 Die zuständige slowakische Behörde stellte A 1-Bescheinigungen aus, die gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 den Anschluss mehrerer Arbeitnehmer der Gesellschaft Md Intercargo an die slowakische Sozialversicherung (im Folgenden: betroffene Arbeitnehmer) bestätigten.
24 Die Tätigkeiten von FU und die Verbindungen zwischen den genannten Gesellschaften waren Gegenstand einer Überprüfung durch die Sociale Inspectie (Sozialaufsichtsbehörde, Belgien) (im Folgenden: belgische Sozialaufsichtsbehörde), die ergab, dass Md Intercargo in Wirklichkeit von Belgien aus geführt wurde, wo die meisten ihrer Transportdienstleistungen erbracht wurden. Nach den Angaben der belgischen Sozialaufsichtsbehörde war Md Intercargo gegründet worden, um bei DRV Intertrans im Wege der Entsendung von Arbeitnehmern billige Arbeitskräfte einzusetzen. Obwohl Md Intercargo Inhaberin einer von den slowakischen Behörden ausgestellten Gemeinschaftslizenz für den Kraftverkehr gewesen sei, habe sie in der Slowakei keine relevante wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, was von den Behörden dieses Mitgliedstaats in Beantwortung einer Frage der belgischen Sozialaufsichtsbehörde bestätigt worden sei.
25 Auf der Grundlage dieser Überprüfung durch die belgische Sozialaufsichtsbehörde wurde gegen FU und DRV Intertrans vor der Correctionele rechtbank West-Vlaanderen, afdeling Brugge (Korrektionalgericht Westflandern, Abteilung Brügge, Belgien) ein Strafverfahren wegen Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Zeit vom 17. Juli 2013 bis zum 11. Oktober 2014 eingeleitet.
26 Im Lauf dieses Strafverfahrens ersuchte die belgische Sozialaufsichtsbehörde am 26. Oktober 2016 den slowakischen ausstellenden Träger darum, die A 1-Bescheinigungen für die betroffenen Arbeitnehmer rückwirkend zu widerrufen.
27 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 antwortete der ausstellende slowakische Träger, er habe vergeblich versucht, eine Überprüfung der Gesellschaft Md Intercargo durchzuführen, und ersuchte die belgische Sozialaufsichtsbehörde, ihm die Ergebnisse ihrer Untersuchung und alle im Rahmen dieser Rechtssache zusammengetragenen Beweise zu übermitteln, um ihm die Entscheidung zu ermöglichen, ob er der rückwirkenden Anwendung des belgischen Systems der sozialen Sicherheit auf die betroffenen Arbeitnehmer zustimme. Angesichts seiner ernsthaften Zweifel hinsichtlich des tatsächlichen Sitzes dieser Gesellschaft und des in den Rn. 25 und 26 des vorliegenden Urteils erwähnten Strafverfahrens, widerrief der ausstellende slowakische Träger vorläufig alle A 1-Bescheinigungen für die betroffenen Arbeitnehmer und teilte mit, dass diese Bescheinigungen nicht mehr verbindlich seien, so dass die belgischen Behörden das Strafverfahren fortsetzen könnten. Allerdings würden ihm erstens erst die Beweise, die die belgische Sozialaufsichtsbehörde ihm hätte übermitteln sollen, und der Ausgang des bei den belgischen Gerichten anhängigen Strafverfahrens ermöglichen, endgültig zu bestimmen, welche Rechtsvorschriften auf die betroffenen Arbeitnehmer anwendbar seien, und blieben zweitens diese Arbeitnehmer bis dahin weiterhin an das slowakische System der sozialen Sicherheit angeschlossen; keine der in Rede stehenden A 1-Bescheinigungen werde endgültig widerrufen.
28 Mit Urteil vom 10. Mai 2017 befand die Correctionele rechtbank West-Vlaanderen, afdeling Brugge (Korrektionalgericht Westflandern, Abteilung Brügge) FU und DRV Intertrans der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen für schuldig. Dieses Urteil wurde zunächst mit Urteil des Hof van beroep te Gent (Appellationshof Gent, Belgien) vom 4. Oktober 2018 bestätigt und dann mit Urteil des Hof van Cassatie (Kassationshof, Belgien) vom 9. April 2019 aufgehoben, der die Rechtssache an den Hof van beroep te Antwerpen (Appellationshof Antwerpen, Belgien) zurückverwies.
29 Mit Urteil des letztgenannten Gerichts vom 11. Februar 2021 wurden FU und DRV Intertrans der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen für schuldig befunden. Aus diesem Urteil geht hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden A 1-Bescheinigungen in Anbetracht ihres vorläufigen Widerrufs durch den slowakischen ausstellenden Träger nicht verbindlich seien und daher keinen Beweiswert hinsichtlich des auf die betroffenen Arbeitnehmer anzuwendenden Systems der sozialen Sicherheit hätten. Außerdem habe die Gemeinschaftslizenz für den Kraftverkehr von Md Intercargo keinen Einfluss auf die Bestimmung des anzuwendenden Systems und führe nicht dazu, dass Md Intercargo für die Zwecke der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 über eine dauerhafte und tatsächliche Niederlassung in der Slowakei verfüge.
30 FU und DRV Intertrans legten gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht, dem Hof van Cassatie (Kassationshof), ein. Im Rahmen dieses Rechtsmittels machen die Kassationsbeschwerdeführer des Ausgangsverfahrens zum einen insbesondere geltend, dass Art. 5 der Verordnung Nr. 987/2009 den vorläufigen Widerruf oder die Aussetzung der A 1-Bescheinigungen nicht zulasse, so dass die vom slowakischen Träger vorläufig widerrufenen A 1-Bescheinigungen ihre volle Gültigkeit behielten. Zum anderen stelle nach u. a. den Art. 5, 11 und 12 der Verordnung Nr. 1071/2009 und den Art. 3 und 4 der Verordnung Nr. 1072/2009 der Besitz einer Gemeinschaftslizenz für den Kraftverkehr durch ein Unternehmen einen unwiderlegbaren Beweis für das Bestehen einer dauerhaften und tatsächlichen Niederlassung in dem Ausstellungsmitgliedstaat und damit dafür dar, dass diese Gesellschaft in diesem Mitgliedstaat für die Zwecke von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ihren Sitz habe.
31 Unter diesen Umständen hat der Hof van Cassatie (Kassationshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 5 der Verordnung Nr. 987/2009 dahin auszulegen, dass dann, wenn sich die Behörden des Mitgliedstaats, der A 1-Bescheinigungen ausgestellt hat, nach einem Ersuchen der Behörden des Beschäftigungsmitgliedstaats um rückwirkenden Widerruf dieser Bescheinigungen darauf beschränken, die Bescheinigungen vorläufig zu widerrufen und mitzuteilen, dass sie nicht mehr verbindlich seien, so dass das Strafverfahren im Beschäftigungsmitgliedstaat fortgesetzt werden könne, und der Mitgliedstaat, der die A 1-Bescheinigungen ausgestellt habe, erst nach rechtskräftigem Abschluss dieses Strafverfahrens eine endgültige Entscheidung treffen werde, die durch die A 1-Bescheinigungen begründete Vermutung, dass die betroffenen Arbeitnehmer ordnungsgemäß an das System der sozialen Sicherheit dieses Ausstellungsmitgliedstaats angeschlossen sind, nicht mehr gilt und diese A 1-Bescheinigungen für die Behörden des Beschäftigungsmitgliedstaats nicht mehr verbindlich sind? Bei Verneinung dieser Frage: Dürfen die Behörden des Beschäftigungsmitgliedstaats die betreffenden A 1-Bescheinigungen im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs wegen Betrugs außer Acht lassen? 2. Sind Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1071/2009 sowie Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1072/2009 dahin auszulegen, dass sich aus dem Umstand, dass einem Unternehmen, dem eine Lizenz für den Kraftverkehr in einem Mitgliedstaat nach den Verordnungen Nrn. 1071/2009 und 1072/2009 erteilt wird und das folglich über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in diesem Mitgliedstaat verfügen muss, zwangsläufig ergibt, dass damit unwiderlegbar nachgewiesen ist, dass dieses Unternehmen für die Bestimmung des anzuwendenden Systems der sozialen Sicherheit seinen Sitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 in diesem Mitgliedstaat hat, und dass die Behörden des Beschäftigungsmitgliedstaats an diese Feststellung gebunden sind? Rechtssache C‑661/21
32 PN ist Geschäftsführer der Verbraeken J. en Zonen BV (im Folgenden: Verbraeken), einer Transportgesellschaft mit Sitz in Melle (Belgien). Außerdem ist PN Miteigentümer der UAB Van Daele F. (im Folgenden: Van Daele), einer auf Transport- und Logistikdienste spezialisierten Gesellschaft mit Sitz in Litauen, die über eine von den litauischen Behörden ausgestellte Gemeinschaftslizenz für den Kraftverkehr verfügt.
33 Einer Untersuchung der belgischen Sozialaufsichtsbehörde zufolge haben PN und Verbraeken Van Daele benutzt, um litauische Fahrer in Belgien zu beschäftigen. Diese würden, nachdem sie in Litauen eingestellt worden seien, sofort nach Belgien entsandt, um ihre Arbeitsverträge zu unterzeichnen und vom Betriebsgelände von Verbraeken in Belgien aus ihre Tätigkeit auszuüben. Sie führten hauptsächlich Fahrten in Belgien und den Nachbarländern aus und kehrten für ihre verpflichtenden Ruhezeiten zu diesem Betriebsgelände zurück. Die Frachtpapiere und Fahrtenschreiber würden im Büro von PN in Melle bearbeitet.
34 Gegen PN und Verbraeken wurden Strafverfahren insbesondere wegen der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis 4. Dezember 2015 eingeleitet.
35 Mit Urteil vom 18. September 2019 erklärte die Correctionele rechtbank van Oost-Vlaanderen, afdeling Gent (Korrektionalgericht Ostflandern, Abteilung Gent, Belgien) PN und Verbraeken dieser Straftat für schuldig. Dieses Urteil wurde mit Urteil des Hof van beroep te Gent (Appellationshof Gent) vom 18. März 2021 teilweise aufgehoben, soweit es die Erfüllung des Tatbestands dieser Straftat durch PN und Verbraeken für den Zeitraum vom 20. Januar 2014 bis zum 4. Dezember 2015 als erwiesen erachtete.
36 PN und Verbraeken legten gegen dieses Urteil beim vorlegenden Gericht Rechtsmittel ein und machten u. a. geltend, dass nach den Art. 5, 11 und 12 der Verordnung Nr. 1071/2009 sowie nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1072/2009 der Besitz einer Gemeinschaftslizenz für den Kraftverkehr durch ein Unternehmen einen unwiderlegbaren Beweis für das Bestehen einer dauerhaften und tatsächlichen Niederlassung in dem Ausstellungsmitgliedstaat darstelle und damit dafür, dass diese Gesellschaft in diesem Mitgliedstaat für die Zwecke von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ihren Sitz habe.
37 Unter diesen Umständen hat der Hof van Cassatie (Kassationshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1071/2009 sowie Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1072/2009 dahin auszulegen, dass sich aus dem Umstand, dass ein Unternehmen, dem in einem Mitgliedstaat nach den Verordnungen Nrn. 1071/2009 und 1072/2009 eine Lizenz für den Kraftverkehr erteilt wird und das folglich über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in diesem Mitgliedstaat verfügen muss, ergibt, dass damit unwiderlegbar nachgewiesen ist, dass dieses Unternehmen für die Bestimmung des anzuwendenden Systems der sozialen Sicherheit seinen Sitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 in diesem Mitgliedstaat hat, und dass die Behörden des Beschäftigungsmitgliedstaats an diese Feststellung gebunden sind? 2. Darf das nationale Gericht des Beschäftigungsmitgliedstaats, das feststellt, dass die betreffende Lizenz für den Kraftverkehr auf betrügerische Weise erlangt wurde, diese Lizenz außer Acht lassen oder müssen die Behörden des Beschäftigungsmitgliedstaats auf der Grundlage der Feststellung eines Betrugs zuerst die Behörden, die die Lizenz erteilt haben, um den Widerruf dieser Lizenz ersuchen?
38 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. September 2022 sind die Rechtssachen C‑410/21 und C‑661/21 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden. Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage in der Rechtssache C‑410/21
39 Dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑410/21 zufolge erklärte der slowakische ausstellende Träger im Anschluss an ein von der belgischen Sozialaufsichtsbehörde an ihn gerichtetes Ersuchen um Überprüfung und um Widerruf der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden A 1-Bescheinigungen, da er Zweifel in Bezug auf die der Ausstellung dieser Bescheinigungen zugrunde liegenden Tatsachen und das auf die betroffenen Arbeitnehmer anwendbare Recht der sozialen Sicherheit habe, dass er diese Bescheinigungen vorläufig widerrufe, dass diese Bescheinigungen bis zu seiner Entscheidung über das auf die betroffenen Arbeitnehmer anwendbare System der sozialen Sicherheit nicht verbindlich seien und dass er über dieses Ersuchen daher erst nach Abschluss des Strafverfahrens entscheiden werde, das bei den belgischen Gerichten gegen die Beschuldigten des Ausgangsverfahrens wegen Handlungen, die den betrügerischen Erwerb oder die betrügerische Verwendung dieser Bescheinigungen verwirklichen könnten, eingeleitet worden sei.
40 Mit dem „vorläufigen Widerruf“ der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden A 1-Bescheinigungen wollte der ausstellende slowakische Träger somit letztlich die Rechtswirkungen dieser Bescheinigungen für einen bestimmten Zeitraum aussetzen.
41 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C‑410/21 im Wesentlichen zunächst wissen möchte, ob Art. 5 der Verordnung Nr. 987/2009 dahin auszulegen ist, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte A 1-Bescheinigung die Träger und die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit verrichtet wird, nicht mehr bindet, wenn der ausstellende Träger auf ein an ihn gerichtetes Ersuchen des zuständigen Trägers des letztgenannten Mitgliedstaats um Überprüfung und um Widerruf der Bescheinigung erklärt hat, die Bindungswirkung dieser Bescheinigung bis zu seiner endgültigen Entscheidung über dieses Ersuchen auszusetzen. Für den Fall, dass diese erste Frage verneint wird, möchte das vorlegende Gericht sodann wissen, ob unter solchen Umständen ein Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit verrichtet wird und bei dem ein Strafverfahren gegen Personen anhängig ist, die der betrügerischen Erlangung oder Verwendung der A 1-Bescheinigung verdächtigt werden, gleichwohl das Vorliegen eines Betrugs feststellen und die Bescheinigung infolgedessen außer Acht lassen kann.
42 Die A 1-Bescheinigung, die die nach der Verordnung Nr. 574/72 vorgesehene E 101-Bescheinigung ersetzt hat, entspricht einem Formblatt, das gemäß Titel II der Verordnung Nr. 987/2009 von dem Träger, den die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit anwendbar sind, ausgestellt wird, um gemäß dem Wortlaut von u. a. Art. 19 Abs. 2 dieser Verordnung zu bescheinigen, dass für die Arbeitnehmer, die sich in einer der in Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 beschriebenen Situationen befinden, die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gelten. Wegen des Grundsatzes, dass die Arbeitnehmer einem einzigen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sein sollen, haben diese Bescheinigungen damit notwendig zur Folge, dass die Systeme der sozialen Sicherheit der anderen Mitgliedstaaten keine Anwendung finden können (Urteil vom 14. Mai 2020, Bouygues travaux publics u. a., C‑17/19, EU:C:2020:379, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist mit der Verordnung Nr. 987/2009 die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Tragweite und zu den Rechtswirkungen der A 1-Bescheinigung sowie zu dem Verfahren, das zur Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Trägern der betroffenen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gültigkeit oder Richtigkeit dieser Bescheinigung zu befolgen ist, kodifiziert worden, indem darin zum einen der bindende Charakter solcher Bescheinigungen und die ausschließliche Zuständigkeit des ausstellenden Trägers für die Beurteilung ihrer Gültigkeit verankert wurden, und zum anderen ausdrücklich das Verfahren des Dialogs zwischen den zuständigen Trägern der betroffenen Mitgliedstaaten und das Vermittlungsverfahren vor der Verwaltungskommission als Mittel zur Beilegung der Streitigkeiten zwischen diesen Trägern sowohl über die Richtigkeit der ausgestellten Dokumente als auch über die Bestimmung der auf den betreffenden Arbeitnehmer anwendbaren Rechtsvorschriften übernommen wurde (vgl. Urteil vom 6. September 2018, Alpenrind u. a., C‑527/16, EU:C:2018:669, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
44 Insbesondere sieht Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 vor, dass vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich sind, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden.
45 Insoweit hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte A 1-Bescheinigung nicht nur für die Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, sondern auch für die Gerichte dieses Mitgliedstaats verbindlich ist (Urteil vom 6. September 2018, Alpenrind u. a., C‑527/16, EU:C:2018:669, Rn. 47).
46 Art. 5 Abs. 2 bis 4 der Verordnung Nr. 987/2009 regelt die Modalitäten der Anwendung des in Art. 76 Abs. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 vorgesehenen Verfahrens zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Träger des Mitgliedstaats, der die Dokumente und Belege nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 erhält, und dem Träger, der diese Dokumente ausstellt. Insbesondere legt Art. 5 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung fest, welche Schritte die Träger bei Zweifeln an der Gültigkeit dieser Dokumente und Belege oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den im Dokument enthaltenen Angaben zugrunde liegt, zu ergreifen haben, indem sie den ausstellenden Träger verpflichten, die Berechtigung der Ausstellung dieser Dokumente zu überprüfen und diese gegebenenfalls zu widerrufen. Erzielen die betreffenden Träger keine Einigung, so können die zuständigen Behörden nach Art. 5 Abs. 4 dieser Verordnung die Verwaltungskommission anrufen, die sich binnen sechs Monaten nach ihrer Befassung um eine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte bemüht.
47 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine A 1-Bescheinigung, deren Wirkungen vorläufig ausgesetzt wurden, während dieses Zeitraums der vorläufigen Aussetzung gegenüber Trägern und Gerichten der Mitgliedstaaten keine Bindungswirkung mehr hat.
48 Insoweit geht als Erstes aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 hervor, dass nur der Widerruf und die Ungültigerklärung der A 1-Bescheinigungen diesen ihre Bindungswirkung gegenüber Trägern und Gerichten der Mitgliedstaaten nehmen.
49 Da der vom Gesetzgeber der Europäischen Union verwendete Begriff „Widerruf“ in seiner rechtlichen Bedeutung den Wegfall oder die rückwirkende Aufhebung eines Verwaltungsakts durch einen Beschluss der Verwaltung, die ihn erlassen hat, impliziert, legt der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 nahe, dass die Entscheidung des ausstellenden Trägers, eine A 1-Bescheinigung vorläufig auszusetzen, nicht zum Verlust ihrer Bindungswirkung führt. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass der Unionsgesetzgeber außer dem Fall des Widerrufs den Verlust der mit den A 1-Bescheinigungen verbundenen Bindungswirkung nur für den Fall vorgesehen hat, dass diese Bescheinigungen für ungültig erklärt werden, wobei diese Erklärung ebenfalls den Charakter eines endgültigen Rechtsakts hat, der einer Nichtigerklärung dieser Bescheinigungen gleichkommt.
50 Als Zweites muss die Entscheidung des ausstellenden Trägers, der mit einem Ersuchen des Trägers eines anderen Mitgliedstaats um Widerruf einer A 1-Bescheinigung befasst ist, diese Bescheinigung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 zu widerrufen, im Rahmen des in Art. 76 Abs. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 vorgesehenen Dialog- und Vermittlungsverfahrens zwischen Trägern, dessen Anwendungsmodalitäten in Art. 5 Abs. 2 bis 4 der Verordnung Nr. 987/2009 geregelt sind, nur dann erlassen werden, wenn der ausstellende Träger nach der Überprüfung der Gültigkeit der Ausstellung dieser Bescheinigung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Situation des betreffenden Arbeitnehmers der Auffassung ist, dass sein System der sozialen Sicherheit auf diesen Arbeitnehmer nicht anwendbar sei.
51 Daraus folgt, dass nur die Entscheidung, eine A 1-Bescheinigung zu widerrufen, die vom ausstellenden Träger gemäß diesem Dialog- und Vermittlungsverfahren und somit nach der Überprüfung der Gültigkeit der Ausstellung dieser Bescheinigung und der Bestimmung des auf den betroffenen Arbeitnehmer anwendbaren Systems der sozialen Sicherheit erlassen wird, geeignet ist, der Bescheinigung ihre Bindungswirkung zu nehmen.
52 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dieses Dialog- und Vermittlungsverfahren von den Trägern der Mitgliedstaaten, die die Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 anzuwenden haben, zu befolgen ist, wenn zwischen den Trägern der betreffenden Mitgliedstaaten Streitigkeiten über die Gültigkeit oder die Richtigkeit einer A 1-Bescheinigung bestehen (vgl. in diesem Sinne, in Bezug auf die Verordnung Nr. 1408/71, Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C‑620/15, EU:C:2017:309, Rn. 53).
53 Ließe man zu, dass der ausstellende Träger einer A 1-Bescheinigung auch nur vorläufig ihre Bindungswirkung nehmen könnte, ohne zuvor die Gültigkeit ihrer Ausstellung überprüft oder bestimmt zu haben, welches System der sozialen Sicherheit für den betreffenden Arbeitnehmer gilt, liefe dies auf eine Missachtung sowohl der Anwendungsmodalitäten als auch des Zwecks dieses Dialog- und Vermittlungsverfahrens hinaus.
54 Als Drittes ist auf die Bedeutung hinzuweisen, die den Grundsätzen der Anwendbarkeit nur eines nationalen Rechts, der loyalen Zusammenarbeit und der Rechtssicherheit im Rahmen der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 beigemessen wird, die alle der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Bindungswirkung der E 101-Bescheinigungen zugrunde lagen. So wird nämlich u. a. im sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 987/2009 der Grundsatz der Rechtssicherheit angeführt, und im 15. Erwägungsgrund sowie in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 wird der Grundsatz der Eingliederung der Arbeitnehmer in ein einziges System der sozialen Sicherheit genannt, während die Bedeutung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit sowohl aus Art. 76 der Verordnung Nr. 883/2004 als auch aus dem zweiten Erwägungsgrund und aus Art. 20 der Verordnung Nr. 987/2009 hervorgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2018, Alpenrind u. a., C‑527/16, EU:C:2018:669, Rn. 45).
55 In dem in Rn. 53 des vorliegenden Urteils angesprochenen Fall würde der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, auf dem das Dialog- und Vermittlungsverfahren beruht, durch die Nichteinhaltung dieses Verfahrens verletzt.
56 Im Übrigen würde es in einem solchen Fall den Trägern der anderen Mitgliedstaaten und insbesondere demjenigen des Mitgliedstaats, der Zweifel an der Richtigkeit und Gültigkeit dieser Bescheinigung geäußert hat, erlauben, den betreffenden Arbeitnehmer aufgrund der fehlenden Bindungswirkung der in Rede stehenden A 1-Bescheinigung ihren eigenen Systemen der sozialen Sicherheit zu unterwerfen. Daher wäre eine Auslegung von Art. 5 der Verordnung Nr. 987/2009, die es dem ausstellenden Träger erlaubte, eine A 1-Bescheinigung vorläufig auszusetzen und ihr während dieses vorläufigen Zeitraums die mit ihr verknüpfte Bindungswirkung zu nehmen, geeignet, die Gefahr der Kumulierung von Systemen der sozialen Sicherheit zu erhöhen, was den Grundsatz des Anschlusses der Arbeitnehmer an ein einziges System der sozialen Sicherheit sowie die Vorhersehbarkeit des anwendbaren Systems und damit den Grundsatz der Rechtssicherheit beeinträchtigte (vgl. in diesem Sinne, in Bezug auf die Verordnung Nr. 1408/71, Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C‑370/17 und C‑37/18, EU:C:2020:260, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
57 Diese Gefahr kann auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass der Träger, der die A 1-Bescheinigung ausgestellt hat, eine Erklärung abgibt, in der klargestellt wird, dass der betreffende Arbeitnehmer während des Zeitraums der vorläufigen Aussetzung der Bindungswirkung dieser Bescheinigung weiterhin dem System der sozialen Sicherheit dieses Trägers unterliege. Eine solche Erklärung kann nämlich nicht die Wirkungen entfalten, die einer A 1-Bescheinigung eigen sind, zu denen die Bindungswirkung gegenüber den Trägern und den Gerichten der anderen Mitgliedstaaten als desjenigen zählt, dem der Träger angehört, der solche Bescheinigungen ausgestellt hat.
58 Als Viertes und Letztes wäre eine Auslegung von Art. 5 der Verordnung Nr. 987/2009 wie die in Rn. 56 des vorliegenden Urteils angesprochene angesichts der Komplikationen, die eine etwaige Kumulierung von Systemen der sozialen Sicherheit mit sich bringen könnte, auch geeignet, das letztlich mit den A 1-Bescheinigungen wie auch mit der materiell-rechtlichen Regelung in Titel II dieser Verordnung verfolgte Ziel, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Dienstleistungsfreiheit zu fördern, beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C‑359/16, EU:C:2018:63, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
59 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine A 1-Bescheinigung, auch wenn sie durch eine Entscheidung des ausstellenden Trägers vorläufig ausgesetzt wurde, während dieses Zeitraums der vorläufigen Aussetzung nicht ihre Bindungswirkung verliert, so dass sie für die Träger und die Gerichte der Mitgliedstaaten weiterhin verbindlich ist.
60 Daher ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob unter Umständen wie den in Rn. 39 des vorliegenden Urteils genannten ein Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit verrichtet wird, das im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Personen befasst wird, die der betrügerischen Erlangung oder Verwendung der fraglichen A 1-Bescheinigung verdächtigt werden, gleichwohl das Vorliegen eines Betrugs feststellen und diese Bescheinigung infolgedessen außer Acht lassen darf.
61 Insoweit hat der Gerichtshof bereits befunden, dass sich das Gericht des Aufnahmemitgliedstaats im Rahmen eines Verfahrens, das gegen einen Arbeitgeber eingeleitet wurde, weil er A 1-Bescheinigungen auf betrügerische Weise erlangt oder geltend gemacht haben soll, nur dann definitiv zum Vorliegen eines solchen Betrugs äußern und die Bescheinigungen außer Acht lassen darf, wenn es – nachdem es, soweit erforderlich, das gerichtliche Verfahren im Einklang mit seinem nationalen Recht ausgesetzt hat – feststellt, dass unverzüglich das in Art. 76 Abs. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 vorgesehene Dialog- und Vermittlungsverfahren eingeleitet wurde und dass der Träger, der die A 1-Bescheinigungen ausgestellt hat, es unterlassen hat, sie zu überprüfen und innerhalb einer angemessenen Frist zu den vom zuständigen Träger des Aufnahmemitgliedstaats übermittelten Anhaltspunkten Stellung zu nehmen und die Bescheinigungen gegebenenfalls für ungültig zu erklären oder zu widerrufen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C‑370/17 und C‑37/18, EU:C:2020:260, Rn. 80).
62 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stellt dieses Dialog- und Vermittlungsverfahren nämlich eine obligatorische Vorbedingung für die Klärung der Frage dar, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Betrugs erfüllt sind, und damit für jede sachgerechte Konsequenz in Bezug auf die Gültigkeit der fraglichen A 1-Bescheinigungen und die für die betreffenden Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit. Ein mit einem Strafverfahren wie dem des Ausgangsverfahrens befasstes Gericht des Aufnahmemitgliedstaats darf also dieses Dialog- und Vermittlungsverfahren nicht außer Acht lassen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C‑370/17 und C‑37/18, EU:C:2020:260, Rn. 71 und 73).
63 Im vorliegenden Fall wurde zwar das Dialog- und Vermittlungsverfahren eingeleitet, doch hat der Träger, der die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden A 1-Bescheinigungen ausgestellt hat, unter Missachtung der Anwendungsmodalitäten dieses Verfahrens beschlossen, die Überprüfung der Gültigkeit dieser Bescheinigungen und die Beurteilung des auf die betroffenen Arbeitnehmer anwendbaren Systems der sozialen Sicherheit bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen, das bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig ist, in dem die Arbeit verrichtet wird.
64 Unter diesen Umständen hat der ausstellende Träger es unterlassen, die Bescheinigungen, deren betrügerische Erlangung oder Verwendung im Rahmen des oben genannten Strafverfahrens in Frage stand, zu überprüfen und innerhalb einer angemessenen Frist zu den vom zuständigen Träger des Aufnahmemitgliedstaats hierzu vorgelegten Beweisen Stellung zu nehmen.
65 Diese Beweise müssen daher im Rahmen dieses Strafverfahrens geltend gemacht werden dürfen, um zu erreichen, dass das Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit verrichtet wird, die betreffenden Bescheinigungen außer Acht lässt (vgl. Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C‑359/16, EU:C:2018:63, Rn. 55).
66 Jedenfalls müssen die Personen, denen in einem gerichtlichen Verfahren zur Last gelegt wird, entsandte Arbeitnehmer unter Verwendung von betrügerisch erlangten Bescheinigungen eingesetzt zu haben, unter Beachtung der mit dem Recht auf ein faires Verfahren zusammenhängenden Garantien die Möglichkeit erhalten, die Beweise, auf die sich dieses Verfahren stützt, zu entkräften, bevor das nationale Gericht gegebenenfalls entscheidet, diese Bescheinigungen außer Acht zu lassen, und über die Verantwortlichkeit dieser Personen nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht befindet (Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C‑359/16, EU:C:2018:63, Rn. 56).
67 Daher kann unter Umständen wie den in Rn. 39 des vorliegenden Urteils genannten ein Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit verrichtet wird, das im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Personen befasst wird, die im Verdacht stehen, eine A 1-Bescheinigung auf betrügerische Weise erlangt oder verwendet zu haben, das Vorliegen eines Betrugs feststellen und diese Bescheinigung folglich außer Acht lassen, sofern die mit dem Recht auf ein faires Verfahren zusammenhängenden Garantien, die diesen Personen gewährt werden müssen, beachtet werden.
68 Nach alledem ist auf die erste Frage in der Rechtssache C‑410/21 zu antworten, dass Art. 5 der Verordnung Nr. 987/2009 dahin auszulegen ist, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte A 1-Bescheinigung die Träger und die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit verrichtet wird, bindet, und zwar auch dann, wenn der ausstellende Träger auf ein an ihn gerichtetes Ersuchen des zuständigen Trägers des letztgenannten Mitgliedstaats um Überprüfung und um Widerruf der Bescheinigung erklärt hat, die Bindungswirkung dieser Bescheinigung bis zu seiner endgültigen Entscheidung über dieses Ersuchen vorläufig auszusetzen. Jedoch kann unter solchen Umständen ein Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit verrichtet wird, das im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Personen befasst wird, die im Verdacht stehen, diese A 1-Bescheinigung auf betrügerische Weise erlangt oder verwendet zu haben, das Vorliegen eines Betrugs feststellen und diese Bescheinigung folglich für die Zwecke dieses Strafverfahrens außer Acht lassen, sofern zum einen eine angemessene Frist verstrichen ist, ohne dass der ausstellende Träger die Gültigkeit der Ausstellung dieser Bescheinigung überprüft und zu den vom zuständigen Träger des Aufnahmemitgliedstaats übermittelten konkreten Anhaltspunkten dafür, dass diese Bescheinigung auf betrügerische Weise erlangt oder geltend gemacht wurde, Stellung genommen und die betreffende Bescheinigung gegebenenfalls für ungültig erklärt oder widerrufen hat, und sofern zum anderen die mit dem Recht auf ein faires Verfahren zusammenhängenden Garantien, die diesen Personen gewährt werden müssen, beachtet werden. Zur zweiten Frage in der Rechtssache C‑410/21 und zur ersten Frage in der Rechtssache C‑661/21
69 Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C‑410/21 und seiner ersten Frage in der Rechtssache C‑661/21, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1071/2009 sowie mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1072/2009 dahin auszulegen ist, dass der Umstand, dass eine Gesellschaft im Besitz einer von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellten Gemeinschaftslizenz für den Kraftverkehr ist, den unwiderlegbaren Beweis dafür darstellt, dass diese Gesellschaft für die Zwecke der Bestimmung der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 in diesem Mitgliedstaat ihren Sitz hat.
70 Wie aus den Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, ergeben sich die Zweifel des vorlegenden Gerichts daraus, dass die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für den Kraftverkehr an ein Unternehmen u. a. vom Erfordernis einer tatsächlichen und dauerhaften Niederlassung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1071/2009 im Ausstellungsmitgliedstaat abhängt.
71 Diese Anforderung ergibt sich nämlich insbesondere aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1072/2009.
72 Daher ist zu prüfen, ob der Begriff „Sitz oder Wohnsitz“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 dem Begriff „tatsächliche und dauerhafte Niederlassung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1071/2009 entspricht.
73 Was als Erstes den Begriff „Sitz oder Wohnsitz“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 betrifft, sieht diese Bestimmung vor, dass eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt und die im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist.
74 Gemäß Art. 14 Abs. 5a der Verordnung Nr. 987/2009 beziehen sich für die Zwecke der Anwendung des Titels II der Verordnung Nr. 883/2004, zu dem u. a. Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i gehört, die Worte „Sitz oder Wohnsitz“ auf den satzungsmäßigen Sitz oder die Niederlassung, an dem/der die wesentlichen Entscheidungen des Unternehmens getroffen und die Handlungen zu dessen zentraler Verwaltung vorgenommen werden.
75 Daraus folgt, dass das Anknüpfungskriterium „Sitz oder Wohnsitz“ in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 zur Bestimmung des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit anwendbar sind, durch den Ort bestimmt wird, von dem aus ein Unternehmen tatsächlich geführt und organisiert wird.
76 Was als Zweites den Begriff „tatsächliche und dauerhafte Niederlassung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1071/2009 betrifft, bedeutet – wie aus Art. 5 dieser Verordnung hervorgeht – der Umstand, dass ein Unternehmen über eine „tatsächliche und dauerhafte Niederlassung“ im Sinne der erstgenannten Bestimmung verfügt, im Wesentlichen erstens, dass es über Räumlichkeiten verfügt, in denen es seine wichtigsten Unternehmensunterlagen aufbewahrt, zweitens, dass es über zugelassene Fahrzeuge verfügt, und drittens, dass es seine Tätigkeit betreffend diese Fahrzeuge mittels der angemessenen technischen und verwaltungstechnischen Ausstattung und Einrichtung an einer Betriebsstätte tatsächlich und dauerhaft ausübt.
77 Daraus folgt, dass sich der Begriff „tatsächliche und dauerhafte Niederlassung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1071/2009 im Wesentlichen auf den Ort bezieht, an dem die wichtigsten Unterlagen des Unternehmens aufbewahrt werden und sich seine Ausstattung sowie seine technischen und verwaltungstechnischen Einrichtungen befinden.
78 Daher unterscheiden sich die Kriterien für die Bestimmung des Sitzes eines Kraftverkehrsunternehmens für die Zwecke der Erlangung einer Gemeinschaftslizenz für den Kraftverkehr von denen, die für die Bestimmung des Sitzes eines solchen Unternehmens im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 herangezogen werden.
79 Die tatsächliche und dauerhafte Niederlassung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1071/2009 und der Ort, an dem ein Unternehmen oder ein Arbeitgeber die wesentlichen Entscheidungen trifft oder die Handlungen der zentralen Verwaltung wahrnimmt, können somit zwar zusammenfallen, müssen dies aber nicht.
80 Folglich entspricht der Begriff „Sitz oder Wohnsitz“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 nicht dem Begriff „tatsächliche und dauerhafte Niederlassung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1071/2009.
81 Unter diesen Umständen kann der Besitz einer Gemeinschaftslizenz für den Kraftverkehr durch ein Unternehmen ein Gesichtspunkt sein, der bei der Bestimmung der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 883/2004 bei der Bestimmung des anwendbaren nationalen Rechts der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen ist, kann aber weder automatisch den Beweis oder gar den unwiderlegbaren Beweis dafür darstellen noch die Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit verrichtet wird, binden.
82 Nach alledem ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C‑410/21 und die erste Frage in der Rechtssache C‑661/21 zu antworten, dass Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1071/2009 sowie mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1072/2009 dahin auszulegen ist, dass der Umstand, dass eine Gesellschaft im Besitz einer von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellten Gemeinschaftslizenz für den Kraftverkehr ist, nicht den unwiderlegbaren Beweis dafür darstellt, dass diese Gesellschaft für die Zwecke der Bestimmung der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 in diesem Mitgliedstaat ihren Sitz hat. Zur zweiten Frage in der Rechtssache C‑661/21
83 Angesichts der Antwort auf die zweite Frage in der Rechtssache C‑410/21 und auf die erste Frage in der Rechtssache C‑661/21 braucht die zweite Frage in der Rechtssache C‑661/21 nicht beantwortet zu werden. Kosten
84 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte A 1-Bescheinigung die Träger und die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit verrichtet wird, bindet, und zwar auch dann, wenn der ausstellende Träger auf ein an ihn gerichtetes Ersuchen des zuständigen Trägers des letztgenannten Mitgliedstaats um Überprüfung und um Widerruf der Bescheinigung erklärt hat, die Bindungswirkung dieser Bescheinigung bis zu seiner endgültigen Entscheidung über dieses Ersuchen vorläufig auszusetzen. Jedoch kann unter solchen Umständen ein Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit verrichtet wird, das im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Personen befasst wird, die im Verdacht stehen, diese A 1-Bescheinigung auf betrügerische Weise erlangt oder verwendet zu haben, das Vorliegen eines Betrugs feststellen und diese Bescheinigung folglich für die Zwecke dieses Strafverfahrens außer Acht lassen, sofern zum einen eine angemessene Frist verstrichen ist, ohne dass der ausstellende Träger die Gültigkeit der Ausstellung dieser Bescheinigung überprüft und zu den vom zuständigen Träger des Aufnahmemitgliedstaats übermittelten konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Bescheinigung auf betrügerische Weise erlangt oder geltend gemacht wurde, Stellung genommen und die betreffende Bescheinigung gegebenenfalls für ungültig erklärt oder widerrufen hat, und sofern zum anderen die mit dem Recht auf ein faires Verfahren zusammenhängenden Garantien, die diesen Personen gewährt werden müssen, beachtet werden. 1. Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte A 1-Bescheinigung die Träger und die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit verrichtet wird, bindet, und zwar auch dann, wenn der ausstellende Träger auf ein an ihn gerichtetes Ersuchen des zuständigen Trägers des letztgenannten Mitgliedstaats um Überprüfung und um Widerruf der Bescheinigung erklärt hat, die Bindungswirkung dieser Bescheinigung bis zu seiner endgültigen Entscheidung über dieses Ersuchen vorläufig auszusetzen. Jedoch kann unter solchen Umständen ein Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit verrichtet wird, das im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Personen befasst wird, die im Verdacht stehen, diese A 1-Bescheinigung auf betrügerische Weise erlangt oder verwendet zu haben, das Vorliegen eines Betrugs feststellen und diese Bescheinigung folglich für die Zwecke dieses Strafverfahrens außer Acht lassen, sofern zum einen eine angemessene Frist verstrichen ist, ohne dass der ausstellende Träger die Gültigkeit der Ausstellung dieser Bescheinigung überprüft und zu den vom zuständigen Träger des Aufnahmemitgliedstaats übermittelten konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Bescheinigung auf betrügerische Weise erlangt oder geltend gemacht wurde, Stellung genommen und die betreffende Bescheinigung gegebenenfalls für ungültig erklärt oder widerrufen hat, und sofern zum anderen die mit dem Recht auf ein faires Verfahren zusammenhängenden Garantien, die diesen Personen gewährt werden müssen, beachtet werden. 2. Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung Nr. 465/2012 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates sowie mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass eine Gesellschaft im Besitz einer von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellten Gemeinschaftslizenz für den Kraftverkehr ist, nicht den unwiderlegbaren Beweis dafür darstellt, dass diese Gesellschaft für die Zwecke der Bestimmung der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 465/2012 geänderten Fassung in diesem Mitgliedstaat ihren Sitz hat. 2. Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung Nr. 465/2012 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates sowie mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass eine Gesellschaft im Besitz einer von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellten Gemeinschaftslizenz für den Kraftverkehr ist, nicht den unwiderlegbaren Beweis dafür darstellt, dass diese Gesellschaft für die Zwecke der Bestimmung der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 465/2012 geänderten Fassung in diesem Mitgliedstaat ihren Sitz hat. Unterschriften