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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.01.2025 – C-421/23

Siebte Kammer · ECLI:EU:C:2025:36

Zitiert 6 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 23. Januar 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Wanderarbeitnehmer – Soziale Sicherheit – Anzuwendende Rechtsvorschriften – Entsandte Arbeitnehmer – Wie A1‑Bescheinigungen aussehende Dokumente, die vermeintlich vom hierfür zuständigen Träger ausgestellt wurden – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 76 Abs. 6 – Verpflichtung der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, für die Feststellung von Betrugsfällen ein Dialog- und Vermittlungsverfahren einzuleiten“ In der Rechtssache C‑421/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour d’appel de Liège (Appellationshof Lüttich, Belgien) mit Entscheidung vom 25. Mai 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juli 2023, in dem Strafverfahren gegen EX, Beteiligte: Ministère public, Office national de sécurité sociale (ONSS), erlässt DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer F. Biltgen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Siebten Kammer, der Präsidentin der Fünften Kammer M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin) und des Richters J. Passer, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – des Ministère public (Staatsanwaltschaft), vertreten durch J. Deumer als Bevollmächtigten, – der belgischen Regierung, vertreten durch S. Baeyens, C. Pochet und L. Van den Broeck als Bevollmächtigte, – der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten, – der portugiesischen Regierung, vertreten durch C. Alves, P. Barros da Costa, A. Pimenta und E. Silveira als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Clotuche‑Duvieusart und B.‑R. Killmann als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 76 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt in ABl. 2004, L 200, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. 2012, L 149, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 883/2004).

2 Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen EX, dem u. a. Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen vorgeworfen wird. Rechtlicher Rahmen Verordnung Nr. 883/2004

3 Nach Art. 1 Buchst. l der Verordnung Nr. 883/2004 bezeichnet für deren Zwecke der Ausdruck „Rechtsvorschriften“ für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Zweige der sozialen Sicherheit.“

4 Art. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt: „(1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. (2) Diese Verordnung gilt auch für Hinterbliebene von Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in einem Mitgliedstaat wohnen.“

5 Art. 3 („Sachlicher Geltungsbereich“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 sieht vor, dass diese für alle Rechtsvorschriften gilt, die die dort aufgezählten Zweige der sozialen Sicherheit betreffen.

6 Titel II („Bestimmung des anwendbaren Rechts“) der Verordnung Nr. 883/2004 enthält deren Art. 11 bis 16.

7 Art. 11 der Verordnung Nr. 883/2004 sieht vor: „(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel. … (3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes: a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; …“

8 Art. 12 Abs. 1 der Verordnung lautet: „Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.“

9 Nach Art. 72 Buchst. a dieser Verordnung hat die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: Verwaltungskommission) u. a die Aufgabe, alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln, die sich aus dieser Verordnung oder ihrer Durchführungsverordnung ergeben.

10 Art. 76 („Zusammenarbeit“) der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt: „… (3) Die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieser Verordnung miteinander sowie mit den betroffenen Personen oder deren Vertretern unmittelbar in Verbindung treten. (4) Die Träger und Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten. Die Träger beantworten gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis alle Anfragen binnen einer angemessenen Frist und übermitteln den betroffenen Personen in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Angaben, damit diese die ihnen durch diese Verordnung eingeräumten Rechte ausüben können. … (6) Werden durch Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung die Rechte einer Person im Geltungsbereich der Verordnung in Frage gestellt, so setzt sich der Träger des zuständigen Mitgliedstaats oder des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person mit dem Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder den Trägern der anderen betroffenen Mitgliedstaaten in Verbindung. Wird binnen einer angemessenen Frist keine Lösung gefunden, so können die betreffenden Behörden die Verwaltungskommission befassen.“ Verordnung Nr. 987/2009

11 Art. 5 („Rechtswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Dokumente und Belege“) der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2009, L 284, S. 1) in der durch die Verordnung Nr. 465/2012 geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 987/2009) sieht vor: „(1) Vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der [Verordnung Nr. 883/2004] und [dieser Verordnung] bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, sind für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden. (2) Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den im Dokument enthaltenen Angaben zugrunde liegt, wendet sich der Träger des Mitgliedstaats, der das Dokument erhält, an den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, und ersucht diesen um die notwendige Klarstellung oder gegebenenfalls um den Widerruf dieses Dokuments. Der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, überprüft die Gründe für die Ausstellung und widerruft das Dokument gegebenenfalls. (3) Bei Zweifeln an den Angaben der betreffenden Personen, der Gültigkeit eines Dokuments oder der Belege oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den darin enthaltenen Angaben zugrunde liegt, nimmt der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts, soweit dies möglich ist, nach Absatz 2 auf Verlangen des zuständigen Trägers die nötige Überprüfung dieser Angaben oder dieses Dokuments vor. (4) Erzielen die betreffenden Träger keine Einigung, so können die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem der Träger, der das Dokument erhalten hat, sein Ersuchen vorgebracht hat, die Verwaltungskommission anrufen. Die Verwaltungskommission bemüht sich binnen sechs Monaten nach ihrer Befassung um eine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte.“

12 Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 bestimmt: „Auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers bescheinigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der [Verordnung Nr. 883/2004] anzuwenden sind, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind.“ Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

13 EX, ein portugiesischer Unternehmer, hatte über mehrere Gesellschaften 650 Arbeitnehmer portugiesischer Staatsangehörigkeit beschäftigt und diese in den Jahren 2012 bis 2017 zur Arbeit auf Baustellen in das Gebiet des Königreichs Belgien entsandt. Für eine solche Entsendung wurden u. a. Dokumente verwendet, die wie A1‑Bescheinigungen aussahen, die vermeintlich von dem hierfür zuständigen portugiesischen Träger gemäß der Verordnung Nr. 883/2004 ausgestellt worden waren. Mit diesen Dokumenten sollte gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 bescheinigt werden, dass die betroffenen Arbeitnehmer während des Zeitraums der Entsendung (im Folgenden: fraglicher Zeitraum) dem portugiesischen System der sozialen Sicherheit angehörten.

14 Mit Urteil vom 10. November 2021 verurteilte das Tribunal de première instance de Namur (Gericht Erster Instanz von Namur, Belgien) EX wegen mehrerer Straftaten, u. a. wegen Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen und Urkundenfälschung.

15 Dieses Gericht stellte insoweit fest, dass erstens die von EX vorgelegten wie A1‑Bescheinigungen aussehenden Dokumente gefälscht und nicht von den portugiesischen Behörden ausgestellt worden seien, was der Angeklagte des Ausgangsverfahrens auch nicht bestritt, dass zweitens die von diesem Angeklagten gegründeten oder geleiteten Unternehmen, über die die betroffenen Arbeitnehmer nach Belgien entsandt wurden, in Portugal keine nennenswerte Tätigkeit im Baugewerbe ausübten und nur die Vermittlung billiger Arbeitskräfte nach Belgien zum Gegenstand hätten, und dass drittens der für die Ausstellung von A1‑Bescheinigungen zuständige portugiesische Träger bestätigt habe, dass diese Unternehmen entweder die Ausstellung solcher Bescheinigungen nicht beantragt hätten oder ihnen diese Ausstellung verweigert worden sei, weil sie in Portugal keine nennenswerte Tätigkeit im Baugewerbe ausübten.

16 Sowohl der Angeklagte des Ausgangsverfahrens als auch das Ministère public (Staatsanwaltschaft, Belgien) legten gegen dieses Urteil bei der Cour d’appel de Liège (Appellationshof Lüttich, Belgien), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein.

17 EX, der die vom Tribunal de première instance de Namur (Gericht Erster Instanz von Namur, Belgien) in dessen Urteil vom 10. November 2021 getroffene Feststellung, dass die von ihm vorgelegten wie A1‑Bescheinigungen aussehenden Dokumente gefälscht seien, nicht bestreitet, macht im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend, dass bei Hinweisen auf einen Betrug, was seiner Meinung nach auch den Fall gefälschter A1‑Bescheinigungen umfasst, das Dialog- und Vermittlungsverfahren im Sinne von Art. 76 Abs. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 eine zwingende Voraussetzung für die Feststellung eines solchen Betrugs darstelle.

18 Das vorlegende Gericht verweist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die u. a. aus dem Urteil vom 27. April 2017, A‑Rosa Flussschiff (C‑620/15, EU:C:2017:309), hervorgehe und den Grundsatz der Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und die bei Hinweisen auf einen Betrug ausschließliche Zuständigkeit des ausstellenden Trägers für die Beurteilung der Gültigkeit der von ihm ausgestellten A1‑Bescheinigungen festlege. Außerdem verweist das vorlegende Gericht auf das Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines (C‑370/17 und C‑37/18, EU:C:2020:260), wonach dieses Dialog- und Vermittlungsverfahren eine zwingende Voraussetzung für die Bestimmung ist, ob die Tatbestandsmerkmale eines Betrugs erfüllt sind.

19 Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Grundsätze unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar sind, bei denen zum einen das Gericht Erster Instanz die – auch im Rahmen des Berufungsverfahrens unbestrittene – Feststellung getroffen hat, dass die fraglichen wie A1‑Bescheinigungen aussehenden Dokumente nicht von dem darin angegebenen Träger ausgestellt wurden, und zum anderen während des fraglichen Zeitraums Beiträge an das portugiesische System der sozialen Sicherheit entrichtet wurden, obwohl gemäß den Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Office national de sécurité sociale (ONSS; Landesamt für soziale Sicherheit, Belgien) die Unternehmen, über die EX die betroffenen Arbeitnehmer nach Belgien entsandte, nie eine nennenswerte Tätigkeit in Portugal ausübten.

20 Unter diesen Umständen hat die Cour d’appel de Liège (Appellationshof Lüttich) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist die Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen, dass sie auf einen Fall anwendbar ist, in dem – ohne dass die Parteien insoweit Einwände erhoben haben –, geurteilt wurde, dass zum einen die vorgelegten A1‑Bescheinigungen den Justizbehörden des Aufnahmemitgliedstaats zufolge gefälscht sind, und zum anderen die Ermittlungsmaßnahmen der Justizbehörden desselben Aufnahmemitgliedstaats offenbar belegen, dass die streitigen Bescheinigungen nicht von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats stammen, obwohl an letztere Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden? 2. Wenn ja: Stellt das Dialog- und Vermittlungsverfahren nach Art. 76 Abs. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 (der das Verfahren nach Art. 84a Abs. 3 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [ABl. 1971, L 149, S. 2] fortführt) eine zwingende Voraussetzung für die Klärung der Frage dar, ob die Tatbestandsmerkmale eines Betrugs erfüllt sind? 3. Falls diese beiden Fragen bejaht werden: Können die Behörden des Staates, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ausgeübt haben, in Anwendung des Grundsatzes des Verbots von Betrug und Rechtsmissbrauch, der einen von den Rechtsunterworfenen zu beachtenden allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, diese A1‑Bescheinigungen auch dann, wenn im Fall eines Betrugsverdachts auf das Dialog- und Vermittlungsverfahren nicht zurückgegriffen wurde, unberücksichtigt lassen, wenn der von ihnen zu beurteilende Sachverhalt die Feststellung zulässt, dass die Bescheinigungen im Anschluss an ein Verhalten des Arbeitgebers vorgelegt wurden, das von einer Justizbehörde des Aufnahmemitgliedstaats als betrügerisch angesehen wurde?

21 Am 24. April 2024 hat der Gerichtshof ein Auskunftsersuchen an das vorlegende Gericht gerichtet, um zu klären, ob das Gericht Erster Instanz Namur sich u. a. bei seiner Feststellung, dass alle vom Angeklagten des Ausgangsverfahrens vorgelegten wie A1‑Bescheinigungen aussehenden Dokumente gefälscht seien, auf die Angaben zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen belgischen und portugiesischen Stellen gestützt hat, die in den von der belgischen und der portugiesischen Regierung eingereichten Erklärungen wiedergegeben sind. Infolge dieses Auskunftsersuchens übermittelte das vorlegende Gericht dem Gerichtshof eine Kopie des in Rn. 14 des vorliegenden Urteils erwähnten Urteils vom 10. November 2021. Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage

22 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass sie in einer Situation, in der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die Arbeitnehmer eines in diesem ansässigen Unternehmers sind und mit wie A1‑Bescheinigungen aussehenden Dokumenten, die vermeintlich vom hierfür zuständigen Träger dieses Mitgliedstaats ausgestellt wurden, für diesen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat eine Tätigkeit ausüben, für die dieser Träger Sozialversicherungsbeiträge erhält, auch dann Anwendung findet, wenn die Gerichte dieses anderen Mitgliedstaats im Rahmen eines Strafverfahrens gegen diesen Unternehmer wegen der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen ohne Widerspruch seitens dieses Unternehmers feststellen, dass die Dokumente gefälscht sind.

23 Ein nationales Gericht muss, um über eine etwaige Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen zu entscheiden, im Rahmen eines in dem Mitgliedstaat, in dem die Arbeit verrichtet wird, geführten Strafverfahrens gegen einen Unternehmer, der Arbeitnehmer auf betrügerische Weise entsandt haben soll, u. a. bestimmen, ob die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats auf die betroffenen Arbeitnehmer anwendbar sind.

24 Was die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 genannten Zweige der sozialen Sicherheit angeht, unterliegen die Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß deren Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Buchst. l den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Gemäß Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt sich nach Titel II der Verordnung, welche Rechtsvorschriften dies sind.

25 Folglich ist, wenn eine Person in den in Art. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 definierten persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, grundsätzlich die in Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung aufgestellte Regel einschlägig, nach der die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats anwendbar sind (Urteil vom 8. Mai 2019, Inspecteur van de Belastingdienst,C‑631/17, EU:C:2019:381, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26 Im Hinblick auf den Wortlaut von Art. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 ist dies bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats offenkundig der Fall, wenn sie bei einem in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer beschäftigt sind und für Rechnung dieses Unternehmers eine Arbeit in einem anderen Mitgliedstaat verrichten, für die der zuständige Sozialversicherungsträger des ersten Mitgliedstaats Sozialversicherungsbeiträge erhält.

27 Ein nationales Gericht muss daher im Rahmen eines bei ihm wegen der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen anhängigen Strafverfahrens gegen einen solchen Unternehmer die Verordnung Nr. 883/2004 anwenden.

28 Insbesondere muss dieses Gericht u. a. prüfen, ob die in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 genannten Voraussetzungen für die Entsendung von Arbeitnehmern erfüllt sind und die betroffenen Arbeitnehmer damit den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats unterliegen, in dem der betroffene Unternehmer ansässig ist, oder ob diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind und diese Arbeitnehmer damit nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a dieser Verordnung den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats dieses Gerichts unterliegen.

29 Für die Arbeitnehmer vermeintlich vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dem der betroffene Unternehmer ansässig ist, ausgestellte wie A1‑Bescheinigungen aussehende Dokumente vermögen ebenso wenig wie die Tatsache, dass diese Dokumente vom nationalen Gericht erster Instanz – ohne Widerspruch seitens des Unternehmers – im Rahmen des gegen diesen geführten Strafverfahrens als gefälscht angesehen wurden, etwas an der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 883/2004 im Rahmen dieses Strafverfahrens zu ändern.

30 Art. 2 dieser Verordnung setzt nämlich für den persönlichen Geltungsbereich nicht voraus, dass eine A1‑Bescheinigung ausgestellt wurde.

31 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass sie in einer Situation, in der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die Arbeitnehmer eines in diesem ansässigen Unternehmers sind und mit wie A1‑Bescheinigungen aussehenden Dokumenten, die vermeintlich vom hierfür zuständigen Träger dieses Mitgliedstaats ausgestellt wurden, für diesen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat eine Tätigkeit ausüben, für die dieser Träger Sozialversicherungsbeiträge erhält, auch dann Anwendung findet, wenn die Gerichte dieses anderen Mitgliedstaats im Rahmen eines Strafverfahrens gegen diesen Unternehmer wegen der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen ohne Widerspruch seitens dieses Unternehmers feststellen, dass die Dokumente gefälscht sind. Zur zweiten Frage

32 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 76 Abs. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass in einer Situation, in der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die Arbeitnehmer eines in diesem ansässigen Unternehmers sind und mit wie A1‑Bescheinigungen aussehenden Dokumenten, die vermeintlich vom hierfür zuständigen Träger dieses Mitgliedstaats ausgestellt wurden, für diesen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat eine Arbeit verrichten, für die dieser Träger Sozialversicherungsbeiträge erhält, das Dialog- und Vermittlungsverfahren im Sinne dieser Vorschrift eine zwingende Voraussetzung dafür ist, dass ein Gericht dieses anderen Mitgliedstaats im Rahmen eines Strafverfahrens gegen diesen Unternehmer wegen der Entsendung dieser Arbeitnehmer unter Verwendung gefälschter A1‑Bescheinigungen einen solchen Betrug feststellt.

33 Wie sich nämlich aus Art. 76 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 72 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 ergibt, stellt das Dialog- und Vermittlungsverfahren ein Mittel dar, das der Unionsgesetzgeber geschaffen hat, um insbesondere Streitigkeiten zwischen den zuständigen Trägern der betreffenden Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung beizulegen (Urteil vom 16. November 2023, Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Toruniu,C‑422/22, EU:C:2023:869, Rn. 41).

34 Insbesondere hat der Unionsgesetzgeber vorgesehen, dass in einem ersten Schritt ein Dialog zwischen den zuständigen Trägern der betroffenen Mitgliedstaaten eingeleitet wird, um eine Einigung in Bezug auf die Beurteilung der maßgeblichen Tatsachen für die Bestimmung der auf eine bestimmte Situation anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit zu erzielen, und dass in einem zweiten Schritt, falls diese Träger keine Einigung über die Beurteilung dieser Tatsachen und folglich der Bestimmung des auf die in Rede stehende Situation anzuwendenden Systems der sozialen Sicherheit erzielen, die Verwaltungskommission damit befasst werden kann, sich um eine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte dieser Träger betreffend das auf diese Situation anzuwendende nationale Recht zu bemühen.

35 In diesem Kontext sieht die Verordnung Nr. 987/2009 als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Trägern der betroffenen Mitgliedstaaten sowohl über die Gültigkeit von durch die Träger eines Mitgliedstaats zur Bescheinigung der Situation einer Person für die Anwendung der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 ausgestellten Dokumente – einschließlich der A1‑Bescheinigungen – und der Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, oder über die Richtigkeit des Sachverhalts, der den in diesen Dokumenten und Belegen enthaltenen Angaben zugrunde liegt, als auch über die Bestimmung des auf die betroffenen Arbeitnehmer anzuwendenden Rechts ausdrücklich das Dialog- und Vermittlungsverfahren vor.

36 Was insbesondere Streitigkeiten in Bezug auf die Gültigkeit dieser Dokumente und Belege oder über die Richtigkeit des Sachverhalts angeht, der den in diesen Dokumenten und Belegen enthaltenen Angaben zugrunde liegt, stellt Art. 5 der Verordnung Nr. 987/2009 zunächst in seinem Abs. 1 fest, dass solche Dokumente und Belege für die Träger anderer Mitgliedstaaten bindend sind und ausschließlich der ausstellende Träger für die Beurteilung ihrer Gültigkeit und Richtigkeit zuständig ist, und sieht dann in seinen Abs. 2 bis 4 für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Träger des diese Dokumente und Belege erhaltenden Mitgliedstaats und dem sie ausstellenden Träger den Rückgriff auf das Dialog- und Vermittlungsverfahren vor.

37 Der Gerichtshof hat insoweit zum einen ausgeführt, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte A1‑Bescheinigung nicht nur für die Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, sondern auch für die Gerichte dieses Mitgliedstaats verbindlich ist, und zum anderen hat er darauf hingewiesen, dass das Dialog- und Vermittlungsverfahren nach Art. 76 Abs. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 von den Trägern der Mitgliedstaaten, die die Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 anzuwenden haben, zu befolgen ist, wenn zwischen den Trägern der betreffenden Mitgliedstaaten Streitigkeiten über die Gültigkeit oder die Richtigkeit einer A1‑Bescheinigung bestehen (Urteil vom 2. März 2023, DRV Intertrans und Verbraeken J. en Zonen, C‑410/21 und C‑661/21, EU:C:2023:138, Rn. 45 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

38 Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass daher, insbesondere was eine Situation der Arbeitnehmerentsendung angeht, bei der dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit verrichtet wird, konkrete Indizien dafür vorliegen, dass die vom zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats für die betroffenen Arbeitnehmer ausgestellten E 101‑Bescheinigungen (die durch die A1‑Bescheinigungen ersetzt wurden) auf betrügerische Weise erlangt oder geltend gemacht wurden, im Zusammenhang mit einem Betrugsverdacht der Durchführung dieses Dialog- und Vermittlungsverfahrens vor einer etwaigen bestandskräftigen Feststellung eines Betrugs durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats besondere Bedeutung zukommt. Gemäß den Ausführungen des Gerichtshofs ist dieses Verfahren nämlich geeignet, den zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats die Aufnahme eines Dialogs und eine enge Zusammenarbeit zu ermöglichen, damit sie unter Rückgriff auf die ihnen nach ihrem nationalen Recht jeweils zustehenden Befugnisse alle relevanten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte sammeln und prüfen können, die die Zweifel des zuständigen Trägers des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf die Umstände der Erteilung der fraglichen Bescheinigungen zerstreuen oder im Gegenteil erhärten können (vgl. zur Verordnung Nr. 1408/71 Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C‑370/17 und C‑37/18, EU:C:2020:260, Rn. 66).

39 Der Gerichtshof hat somit festgestellt, dass das Vorliegen konkreter Indizien dafür, dass E 101‑Bescheinigungen auf betrügerische Weise erlangt oder geltend gemacht wurden, den zuständigen Träger des Aufnahmemitgliedstaats nicht dazu veranlassen sollte, einseitig das Vorliegen eines Betrugs festzustellen und die Bescheinigungen außer Acht zu lassen, sondern dazu, unverzüglich das Dialog- und Vermittlungsverfahren einzuleiten, damit der vom Träger des Aufnahmemitgliedstaats befasste Träger, der die Bescheinigungen ausgestellt hat, innerhalb einer angemessenen Frist im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit im Licht dieser Indizien erneut prüft, ob die Bescheinigungen zu Recht ausgestellt wurden, und sie gegebenenfalls für ungültig erklärt oder zurückzieht (vgl. zur Verordnung Nr. 1408/71 Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C‑370/17 und C‑37/18, EU:C:2020:260, Rn. 72 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

40 Gemäß dieser Rechtsprechung darf sich das Gericht des Aufnahmemitgliedstaats im Rahmen eines Strafverfahrens gegen einen Arbeitgeber, der A1‑Bescheinigungen auf betrügerische Weise erlangt oder geltend gemacht haben soll, nur dann definitiv zum Vorliegen eines solchen Betrugs äußern und die Bescheinigungen außer Acht lassen, wenn es – nachdem es, soweit erforderlich, das gerichtliche Verfahren im Einklang mit seinem nationalen Recht ausgesetzt hat – feststellt, dass unverzüglich das Dialog- und Vermittlungsverfahren eingeleitet wurde und dass der Träger, der die A1‑Bescheinigungen ausgestellt hat, es unterlassen hat, sie zu überprüfen und innerhalb einer angemessenen Frist zu den vom zuständigen Träger des Aufnahmemitgliedstaats übermittelten Anhaltspunkten Stellung zu nehmen und die Bescheinigungen gegebenenfalls für ungültig zu erklären oder zu widerrufen (Urteil vom 2. März 2023, DRV Intertrans und Verbraeken J. en Zonen, C‑410/21 und C‑661/21, EU:C:2023:138, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

41 Weiter hat der Gerichtshof entschieden, dass das Dialog- und Vermittlungsverfahren eine zwingende Voraussetzung für die Klärung der Frage darstellt, ob die Tatbestandsmerkmale eines Betrugs erfüllt sind, und damit für jede sachgerechte Konsequenz in Bezug auf die Gültigkeit der fraglichen A1‑Bescheinigungen und die für die betreffenden Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, so dass ein mit einem solchen Strafverfahren befasstes Gericht des Aufnahmemitgliedstaats dieses Dialog- und Vermittlungsverfahren nicht außer Acht lassen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2023, DRV Intertrans und Verbraeken J. en Zonen, C‑410/21 und C‑661/21, EU:C:2023:138, Rn. 60 und 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

42 Zwar erging die in den Rn. 38 bis 41 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung im Rahmen von Rechtssachen, in denen die fraglichen E 101- oder A1‑Bescheinigungen vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellt wurden, so dass die vom Träger oder Gericht des Aufnahmemitgliedstaats geäußerten Zweifel nicht die Echtheit dieser Bescheinigungen, sondern ihre Gültigkeit im Hinblick auf die Angaben, auf deren Grundlage sie ausgestellt wurden, betrafen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, A‑Rosa Flussschiff, C‑620/15, EU:C:2017:309, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43 Jedoch enthält weder der Wortlaut von Art. 5 der Verordnung Nr. 987/2009 noch der einer anderen Bestimmung dieser Verordnung Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Unionsgesetzgeber von den die Gültigkeit von A1‑Bescheingungen betreffenden Streitigkeiten im Sinne dieses Art. 5 die deren Echtheit betreffenden Streitigkeiten ausnehmen wollte, damit für diese das Dialog- und Vermittlungsverfahren keine zwingende Voraussetzung ist, die von den Trägern und Gerichten der Mitgliedstaaten, die Zweifel an der Echtheit solcher Bescheinigungen äußern, beachtet werden muss.

44 Ein solcher Ausschluss wäre zudem auch mit der den A1‑Bescheinigungen beigemessenen Bindungswirkung unvereinbar und würde die Grundsätze beeinträchtigen, die sowohl der Rechtsprechung des Gerichtshofs betreffend eine solche Bindungswirkung als auch den Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 zugrundliegen, nämlich insbesondere, wie dem Urteil vom 2. März 2023, DRV Intertrans und Verbraeken J. en Zonen (C‑410/21 und C‑661/21, EU:C:2023:138, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), zu entnehmen ist, die Grundsätze der Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats, der loyalen Zusammenarbeit und der Rechtssicherheit.

45 Folglich ist die in den Rn. 38 bis 41 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung auch auf die Fälle anwendbar, in denen mutmaßlich gefälschte A1‑Bescheinigungen verwendet werden, um die Voraussetzungen zu umgehen, von denen die Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 die Arbeitnehmerentsendung abhängig machen.

46 Zum einen können allerdings, wenn der Träger, der vermeintlich die wie A1‑Bescheinigungen aussehenden Dokumente ausgestellt hat, deren Echtheit in Frage gestellt wird, im Rahmen des Dialog- und Vermittlungsverfahrens im Sinne von Art. 76 Abs. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 bestätigt, dass er diese Dokumente nicht ausgestellt hat und es sich folglich um Fälschungen handelt, diese daher nicht als A1‑Bescheinigungen angesehen werden, und ihnen können infolgedessen auch nicht die für diese Bescheinigungen typischen Wirkungen beigemessen werden, etwa die Bindungswirkung für die Träger und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats.

47 Ein Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit verrichtet wird, kann im Rahmen eines Strafverfahrens gegen einen Unternehmer, der mutmaßlich mittels gefälschter wie A1‑Bescheinigungen aussehender Dokumente Arbeitnehmer in diesen Mitgliedstaat entsandt hat, demnach, wenn es feststellt, dass der Träger, der diese Dokumente vermeintlich ausgestellt hat, im Rahmen dieses Dialog- und Vermittlungsverfahrens bestätigt hat, dass er nicht Aussteller dieser Dokumente ist, festhalten, dass es sich um Fälschungen handelt und es nicht durch die darin enthaltenen Angaben gebunden ist.

48 Zum anderen kann dieses Gericht, wenn – wie im vorliegenden Fall – erwiesen ist, dass der Träger, der vermeintlich die vom betroffenen Unternehmer vorgelegten wie A1‑Bescheinigungen aussehenden Dokumente ausgestellt hat, Sozialversicherungsbeiträge für die von den vermeintlich entsandten Arbeitnehmern verrichtete Arbeit erhalten hat, nicht abschließend darüber entscheiden, ob eine betrügerische Entsendung dieser Arbeitnehmer vorliegt, ohne zuvor geprüft zu haben, ob dieses Dialog- und Vermittlungsverfahren in Bezug sowohl auf die Echtheit dieser Dokumente als auch die Bestimmung der auf die betroffenen Arbeitnehmer während des Zeitraums der vermeintlichen Entsendung anzuwendenden Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit beachtet wurde.

49 Da das Dialog- und Vermittlungsverfahren im Sinne von Art. 76 Abs. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 vom Unionsgesetzgeber eingeführt wurde, um die Streitigkeiten betreffend die Auslegung und Anwendung der Verordnung Nr. 883/2004 beizulegen, zu denen u. a. die Streitigkeiten über die Bestimmung der Rechtsvorschriften gehören, die auf die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitnehmer anzuwenden sind, kann ein Gericht des Aufnahmemitgliedstaats, das mit einem Strafverfahren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden befasst ist und nach dessen Überzeugung Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Entsendung von Arbeitnehmern nicht erfüllt sind, bestehen und es daher fraglich ist, ob die betroffenen Arbeitnehmer dem System der sozialen Sicherheit desjenigen Trägers unterliegen, der für die von ihnen verrichtete Arbeit Sozialversicherungsbeiträge erhalten hat, nicht einseitig eine solche betrügerische Entsendung feststellen, ohne dass das Dialog- und Vermittlungsverfahren mit diesem Träger eingeleitet wurde, um eine Einigung über die auf diese Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit zu erzielen.

50 Eine andere Auslegung wäre im Übrigen unvereinbar mit den den Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 zugrunde liegenden Grundsätzen der Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats, der loyalen Zusammenarbeit und der Rechtssicherheit.

51 Folglich gilt die in den Rn. 38 bis 41 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung entsprechend auch dann, wenn ein Träger oder ein Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit verrichtet wird, bezweifelt, dass die betroffenen Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Trägers desjenigen Mitgliedstaats unterliegen, der die Sozialversicherungsbeiträge für die von diesen Arbeitnehmern verrichtete Arbeit erhalten hat.

52 Daraus ergibt sich, dass ein Gericht des Aufnahmemitgliedstaats, das mit einem Strafverfahrens gegen einen Arbeitgeber befasst ist, dem die Entsendung von Arbeitnehmern mittels gefälschter wie A1‑Bescheinigungen aussehender Dokumente vorgeworfen wird, nur dann über die Echtheit dieser Dokumente entscheiden und sie außer Acht lassen darf, wenn es zum einen – nachdem es, soweit erforderlich, das gerichtliche Verfahren im Einklang mit seinem nationalen Recht ausgesetzt hat – feststellt, dass der Träger, der die Bescheinigungen vermeintlich ausgestellt hat, im Rahmen des vom Träger des Aufnahmemitgliedstaats eingeleiteten Dialog- und Vermittlungsverfahrens bestätigt hat, dass er diese Dokumente nicht ausgestellt hat, oder dass nach unverzüglicher Einleitung des Dialog- und Vermittlungsverfahrens der vermeintlich ausstellende Träger nicht binnen einer angemessenen Frist zur Echtheit dieser Dokumente Stellung genommen hat, und wenn zum anderen die mit dem Recht auf ein faires Verfahren zusammenhängenden Garantien, die dem betroffenen Unternehmer gewährt werden müssen, beachtet wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2023, DRV Intertrans und Verbraeken J. en Zonen, C‑410/21 und C‑661/21, EU:C:2023:138, Rn. 61, 66 und 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

53 Ist erwiesen, dass der Träger, der die wie A1‑Bescheinigungen aussehenden Dokumente vermeintlich ausgestellt hat, die Sozialversicherungsbeiträge für die von den vermeintlich entsandten Arbeitnehmern verrichtete Arbeit erhalten hat, darf das nationale Gericht eine betrügerische Entsendung von Arbeitnehmern nur dann feststellen, wenn zum einen der Träger, der die Sozialversicherungsbeiträge erhalten hat, im Rahmen des zwischen den betroffenen Trägern eingeleiteten Dialog- und Vermittlungsverfahrens bestätigt, dass es sich bei den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf die betroffenen Arbeitnehmer hätten angewandt werden müssen, um die des Aufnahmemitgliedstaats handelt oder dass dieser Träger binnen einer angemessenen Frist weder unter Berücksichtigung der vom Träger des Aufnahmemitgliedstaats gemachten Angaben und angesichts der tatsächlichen Situation dieser Arbeitnehmer den Sachverhalt überprüft hat, auf dessen Grundlage er diese Arbeitnehmer seinem System der sozialen Sicherheit unterworfen hat, noch zu den auf diese Arbeitnehmer anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit Stellung genommen hat, und wenn zum anderen die mit dem Recht auf ein faires Verfahren zusammenhängenden Garantien, die dem betroffenen Unternehmer gewährt werden müssen, beachtet wurden.

54 Abschließend ist anzumerken, dass der Unionsgesetzgeber keine besondere Form vorgesehen hat, die von den betroffenen Trägern für die Einleitung eines Dialogs oder die Befassung der Verwaltungskommission zur Beilegung ihrer Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder die Anwendung der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 einzuhalten wäre.

55 Die Verordnung Nr. 883/2004 beschränkt sich nämlich in ihrem Art. 76 Abs. 6 auf den Hinweis, dass der Träger des zuständigen Mitgliedstaats oder des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person sich mit dem Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder den Trägern der anderen betroffenen Mitgliedstaaten „in Verbindung [setzt]“ und dass, wenn binnen einer angemessenen Frist keine Lösung gefunden wird, die betreffenden Behörden die Verwaltungskommission „befassen [können]“.

56 Auch die Verordnung Nr. 987/2009 enthält insoweit keine Präzisierung.

57 Gemäß Nr. 6 des Beschlusses Nr. A 1 vom 12. Juni 2009 über die Einrichtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gültigkeit von Dokumenten, der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungserbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2010, C 106, S. 1) genügt es insbesondere für die Einleitung des Dialogs, der den ersten Schritt im Dialog- und Vermittlungsverfahren im Sinne von Art. 76 Abs. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 darstellt, dass der Träger, der in Bezug auf die Gültigkeit einer A1‑Bescheinigung oder die Bestimmung der auf einen bestimmten Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften Zweifel hat, sich mit dem Träger in Verbindung setzt, der eine solche Bescheinigung ausgestellt und/oder entschieden hat, sein System der sozialen Sicherheit auf einen solchen Arbeitnehmer anzuwenden, um von diesem Träger die notwendige Klarstellung von seiner Entscheidung, diesen Arbeitnehmer diesem System zu unterwerfen, zu verlangen, und ihn gegebenenfalls aufzufordern, diese Bescheinigung zu widerrufen oder für ungültig zu erklären oder diese Entscheidung zu ändern oder aufzuheben.

58 Im vorliegenden Fall ist dem Vorabentscheidungsersuchen, den vom vorlegenden Gericht auf Nachfrage des Gerichtshofs gemachten Angaben und den Ausführungen der Beteiligten zu entnehmen, dass vor der Einleitung des Strafverfahrens gegen EX die zuständigen belgischen und portugiesischen Träger in Bezug auf die Echtheit der von EX vorgelegten wie A1‑Bescheinigungen aussehenden Dokumente und die Beurteilung der diesen Dokumenten zugrunde liegenden Tatsachen das Dialog- und Vermittlungsverfahren eingeleitet haben. Im Rahmen eines solchen Dialogs bestätigte der portugiesische Träger, dass er diese Dokumente – wie vom Gericht Erster Instanz Namur in seinem Urteil vom 10. November 2021 festgestellt und von EX weder vor dem Gericht Erster Instanz noch vor dem vorlegenden Gericht bestritten – nicht ausgestellt habe.

59 Folglich wurde das Dialog- und Vermittlungsverfahren im Sinne von Art. 76 Abs. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 in Bezug auf die Echtheit dieser Dokumente offenbar beachtet.

60 Im Hinblick auf die Ausführungen in Rn. 47 des vorliegenden Urteils durfte das Gericht Erster Instanz Namur daher feststellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dokumente gefälscht waren und es durch diese nicht gebunden war.

61 Im Übrigen ist den Erklärungen der portugiesischen Regierung zu entnehmen, dass der zuständige portugiesische Träger im Rahmen seines Dialogs mit dem zuständigen belgischen Träger festgestellt hat, dass zum einen die Gesellschaften, über die der Angeklagte des Ausgangsverfahrens die betroffenen Arbeitnehmer mittels wie A1‑Bescheinigungen aussehender Dokumente entsandte, in Portugal keine nennenswerte Tätigkeit im Baugewerbe ausübten und nur die Vermittlung billiger Arbeitskräfte nach Belgien zum Gegenstand hatten, was das Gericht Erster Instanz Namur in seinem Urteil vom 10. November 2021 bestätigte, und dass zum anderen während des fraglichen Zeitraums auf die betroffenen Arbeitnehmer die belgischen Rechtsvorschriften hätten angewandt werden müssen.

62 Folglich wurde dieses Dialog- und Vermittlungsverfahren zwischen den betroffenen Trägern vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen auch in Bezug auf die Bestimmung der nationalen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf die betroffenen Arbeitnehmer während des fraglichen Zeitraums hätten angewandt werden müssen, beachtet.

63 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 76 Abs. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass in einer Situation, in der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die Arbeitnehmer eines in diesem ansässigen Unternehmers sind und mit wie A1‑Bescheinigungen aussehenden Dokumenten, die vermeintlich vom hierfür zuständigen Träger dieses Mitgliedstaats ausgestellt wurden, für diesen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat eine Arbeit verrichten, für die dieser Träger Sozialversicherungsbeiträge erhält, das Dialog- und Vermittlungsverfahren im Sinne dieser Vorschrift eine zwingende Voraussetzung dafür ist, dass ein Gericht dieses anderen Mitgliedstaats im Rahmen eines Strafverfahrens gegen diesen Unternehmer wegen der Entsendung dieser Arbeitnehmer unter Verwendung gefälschter A1‑Bescheinigungen einen solchen Betrug feststellt. Zur dritten Frage

64 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Grundsatz des Verbots von Betrug und Rechtsmissbrauch dahin auszulegen ist, dass wie A1‑Bescheinigungen aussehende Dokumente, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens, das vor den Gerichten eines Mitgliedstaats gegen einen Unternehmer geführt wird, der mittels dieser Dokumente Arbeitnehmer in diesen Mitgliedstaat entsandt haben soll, vom erstinstanzlichen nationalen Gericht festgestellt und auch im Berufungsverfahren nicht bestritten wurde, dass es sich bei diesen Dokumenten um Fälschungen handelt, vom Berufungsgericht selbst dann unberücksichtigt bleiben dürfen, wenn das erstinstanzliche Gericht diese Feststellung ohne die Einleitung des in Art. 76 Abs. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 vorgesehenen Dialog- und Vermittlungsverfahrens getroffen hat.

65 Insoweit ist es allein Sache des mit dem Ausgangsrechtsstreit befassten nationalen Gerichts, die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung und die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen, für die eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt. Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 22. Februar 2024, Unedic,C‑125/23, EU:C:2024:163, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66 Im vorliegenden Fall beruht die dritte Frage, die ausschließlich die im Rahmen eines Strafverfahrens durch das erstinstanzliche nationale Gericht getroffene Feststellung betrifft, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden wie A1‑Bescheinigungen aussehenden Dokumente gefälscht sind, auf der Annahme, dass diese Feststellung von diesem Gericht ohne Einleitung des Dialog- und Vermittlungsverfahrens getroffen wurde.

67 Wie in den Rn. 58 und 59 des vorliegenden Urteils u. a. anhand der Angaben des vorlegenden Gerichts festgestellt, wurde im vorliegenden Fall das die Echtheit dieser Dokumente betreffende Dialog- und Vermittlungsverfahren beachtet.

68 Da die dritte Frage somit hypothetisch ist, ist sie unzulässig. Kosten

69 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt: 1. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie in einer Situation, in der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die Arbeitnehmer eines in diesem ansässigen Unternehmers sind und mit wie A1‑Bescheinigungen aussehenden Dokumenten, die vermeintlich vom hierfür zuständigen Träger dieses Mitgliedstaats ausgestellt wurden, für diesen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat eine Tätigkeit ausüben, für die dieser Träger Sozialversicherungsbeiträge erhält, auch dann Anwendung findet, wenn die Gerichte dieses anderen Mitgliedstaats im Rahmen eines Strafverfahrens gegen diesen Unternehmer wegen der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen ohne Widerspruch seitens dieses Unternehmers feststellen, dass die Dokumente gefälscht sind. 1. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie in einer Situation, in der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die Arbeitnehmer eines in diesem ansässigen Unternehmers sind und mit wie A1‑Bescheinigungen aussehenden Dokumenten, die vermeintlich vom hierfür zuständigen Träger dieses Mitgliedstaats ausgestellt wurden, für diesen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat eine Tätigkeit ausüben, für die dieser Träger Sozialversicherungsbeiträge erhält, auch dann Anwendung findet, wenn die Gerichte dieses anderen Mitgliedstaats im Rahmen eines Strafverfahrens gegen diesen Unternehmer wegen der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen ohne Widerspruch seitens dieses Unternehmers feststellen, dass die Dokumente gefälscht sind. 2. Art. 76 Abs. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 465/2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass in einer Situation, in der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die Arbeitnehmer eines in diesem ansässigen Unternehmers sind und mit wie A1‑Bescheinigungen aussehenden Dokumenten, die vermeintlich vom hierfür zuständigen Träger dieses Mitgliedstaats ausgestellt wurden, für diesen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat eine Arbeit verrichten, für die dieser Träger Sozialversicherungsbeiträge erhält, das Dialog- und Vermittlungsverfahren im Sinne dieser Vorschrift eine zwingende Voraussetzung dafür ist, dass ein Gericht dieses anderen Mitgliedstaats im Rahmen eines Strafverfahrens gegen diesen Unternehmer wegen der Entsendung dieser Arbeitnehmer unter Verwendung gefälschter A1‑Bescheinigungen einen solchen Betrug feststellt. 2. Art. 76 Abs. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 465/2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass in einer Situation, in der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die Arbeitnehmer eines in diesem ansässigen Unternehmers sind und mit wie A1‑Bescheinigungen aussehenden Dokumenten, die vermeintlich vom hierfür zuständigen Träger dieses Mitgliedstaats ausgestellt wurden, für diesen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat eine Arbeit verrichten, für die dieser Träger Sozialversicherungsbeiträge erhält, das Dialog- und Vermittlungsverfahren im Sinne dieser Vorschrift eine zwingende Voraussetzung dafür ist, dass ein Gericht dieses anderen Mitgliedstaats im Rahmen eines Strafverfahrens gegen diesen Unternehmer wegen der Entsendung dieser Arbeitnehmer unter Verwendung gefälschter A1‑Bescheinigungen einen solchen Betrug feststellt. Unterschriften