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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.04.2023 – C-291/21

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2023:299

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 20. April 2023 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 655/2014 – Verfahren für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung – Voraussetzungen für den Erlass eines solchen Beschlusses – Art. 4 – Begriff ‚gerichtliche Entscheidung‘ – Art. 7 – Begriff ‚gerichtliche Entscheidung, … mit der … der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen‘ – Gerichtliche Entscheidung, mit der ein Schuldner für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsanordnung zur Zahlung eines Zwangsgelds verurteilt wird – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 55 – Anwendungsbereich“ In der Rechtssache C‑291/21 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juge des saisies du tribunal de première instance de Liège (Pfändungsrichter am Gericht Erster Instanz von Lüttich, Belgien) mit Entscheidung vom 6. Mai 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Mai 2021, in dem Verfahren auf Betreiben der Starkinvest SRL erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richterin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter F. Biltgen (Berichterstatter), N. Wahl und J. Passer, Generalanwalt: M. Szpunar, Kanzler: C. Di Bella, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2022, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Starkinvest SRL, vertreten durch V. Lamberts und A. Palmisano, Avocats, – der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs, C. Pochet und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte, – der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Noë und W. Wils als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Oktober 2022 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2014, L 189, S. 59) sowie von Art. 55 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

2 Es ergeht im Rahmen eines von der Starkinvest SRL eingeleiteten Verfahrens, das darauf gerichtet ist, mittels eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (im Folgenden: Beschluss zur vorläufigen Pfändung) eine gerichtliche Entscheidung zu vollstrecken, mit der für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsanordnung, die gegen die Soft Paris EURL und die Soft Paris Parties LTD erlassen wurde, die Zahlung eines Zwangsgelds angeordnet wird. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung Nr. 1215/2012

3 Art. 39 der Verordnung Nr. 1215/2012 lautet: „Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.“

4 Art. 55 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt: „In einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgelds lauten, sind im ersuchten Mitgliedstaat nur vollstreckbar, wenn die Höhe des Zwangsgelds durch das Ursprungsgericht endgültig festgesetzt ist.“ Verordnung Nr. 655/2014

5 In den Erwägungsgründen 12 und 14 der Verordnung Nr. 655/2014 heißt es: „(12) Der Beschluss zur vorläufigen Pfändung sollte zur Sicherung bereits fälliger Forderungen in Anspruch genommen werden können. Er sollte ferner in Bezug auf noch nicht fällige Forderungen in Anspruch genommen werden können, sofern diese sich aus einer bereits erfolgten Transaktion oder einem bereits eingetretenen Ereignis ergeben und ihre Höhe bestimmbar ist, einschließlich Forderungen aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, sowie Klagen auf Schadenersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt werden. … (14) Hinsichtlich der Bedingungen für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung sollten das Interesse des Gläubigers daran, einen Beschluss zu erwirken, und das Interesse des Schuldners daran, dass ein Missbrauch des Beschlusses verhindert wird, angemessen gegeneinander abgewogen werden. Wenn der Gläubiger einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung beantragt, bevor er eine gerichtliche Entscheidung erwirkt hat, sollte sich das Gericht, bei dem der Antrag eingereicht wird, daher anhand der vom Gläubiger vorgelegten Beweismittel vergewissert haben, dass über die Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner in der Hauptsache voraussichtlich zugunsten des Gläubigers entschieden wird. Ferner sollte der Gläubiger in allen Fällen, auch wenn er bereits eine gerichtliche Entscheidung erwirkt hat, dem Gericht hinreichend nachweisen müssen, dass eine gerichtliche Maßnahme zum Schutz seiner Forderung dringend erforderlich ist und dass ohne den Beschluss die Vollstreckung einer bestehenden oder künftigen gerichtlichen Entscheidung wahrscheinlich unmöglich oder erheblich erschwert würde, weil eine tatsächliche Gefahr besteht, dass der Schuldner seine Vermögenswerte aufbraucht, verschleiert oder vernichtet oder aber unter Wert oder in einem unüblichen Ausmaß oder durch unübliche Handlungen veräußert, noch bevor der Gläubiger die Vollstreckung der bestehenden oder einer künftigen gerichtlichen Entscheidung erwirken kann. …“

6 Art. 4 („Begriffsbestimmungen“) Nrn. 5, 8 und 11 der Verordnung Nr. 655/2014 lautet: „Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … 5. ‚Forderung‘ eine Forderung auf Zahlung eines bestimmten fälligen Geldbetrags oder eine Forderung auf Zahlung eines bestimmbaren Geldbetrags, der sich aus einer bereits erfolgten Transaktion oder einem bereits eingetretenen Ereignis ergibt, sofern eine solche Forderung gerichtlich eingeklagt werden kann; … 8. ‚gerichtliche Entscheidung‘ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten; … 11. ‚Ursprungsmitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in dem der Beschluss zur vorläufigen Pfändung erlassen worden ist“.

7 Art. 5 („Verfügbarkeit“) der Verordnung Nr. 655/2014 bestimmt: „Ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung steht dem Gläubiger in den folgenden Situationen zur Verfügung: a) bevor der Gläubiger in einem Mitgliedstaat ein Verfahren gegen den Schuldner in der Hauptsache einleitet oder während eines solchen Verfahrens, bis die gerichtliche Entscheidung erlassen oder ein gerichtlicher Vergleich gebilligt oder geschlossen wird; b) nachdem der Gläubiger in einem Mitgliedstaat eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt hat, mit der bzw. dem der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen.“

8 Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 655/2014 sieht vor: „Hat der Gläubiger bereits eine gerichtliche Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich erwirkt, so sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung erlassen wurde oder der gerichtliche Vergleich gebilligt oder geschlossen wurde, für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung über die in der gerichtlichen Entscheidung oder dem gerichtlichen Vergleich angegebene Forderung zuständig.“

9 Art. 7 („Bedingungen für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung“) der Verordnung Nr. 655/2014 lautet: „(1) Das Gericht erlässt einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung, wenn der Gläubiger hinreichende Beweismittel vorgelegt hat, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass eine Sicherungsmaßnahme in Form eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung dringend erforderlich ist, weil eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ohne diese Maßnahme die spätere Vollstreckung der Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner unmöglich oder sehr erschwert wird. (2) Hat der Gläubiger noch in keinem Mitgliedstaat eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt, mit der bzw. mit dem der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, so legt er zudem hinreichende Beweismittel vor, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass über die Forderung gegenüber dem Schuldner in der Hauptsache voraussichtlich zugunsten des Gläubigers entschieden wird.“

10 In Art. 8 Abs. 2 Buchst. g Ziff. ii der Verordnung Nr. 655/2014 heißt es: „Der Antrag [auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung] muss folgende Angaben enthalten: … g) die Höhe der Forderung, für die der Beschluss zur vorläufigen Pfändung beantragt wird: … ii) wenn der Gläubiger bereits eine gerichtliche Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt hat, die Höhe der Hauptforderung, die in der gerichtlichen Entscheidung, dem gerichtlichen Vergleich oder der öffentlichen Urkunde angegeben ist, oder eines Teils der Hauptforderung und etwaiger Zinsen und Kosten, soweit diese gemäß Artikel 15 eingetrieben werden können“.

11 Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 655/2014 lautet: „Das Gericht, bei dem der Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung gestellt worden ist, prüft, ob die Bedingungen und Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.“

12 Die Verordnung Nr. 655/2014 berührt gemäß ihrem Art. 48 Buchst. b nicht die Anwendung der Verordnung Nr. 1215/2012. Belgisches Recht

13 Mit dem Gesetz vom 31. Januar 1980 (Moniteur belge vom 20. Februar 1980, S. 2181) billigte der belgische Gesetzgeber das Benelux-Übereinkommen zur Festlegung eines einheitlichen Gesetzes über das Zwangsgeld und die Anlage (einheitliches Gesetz über das Zwangsgeld), unterzeichnet in Den Haag am 26. November 1973. Seitdem ist das Zwangsgeld in den Art. 1385bis bis 1385nonies des Code judiciaire (Gerichtsgesetzbuch) geregelt.

14 In Art. 1385bis des Gerichtsgesetzbuchs heißt es: „Das Gericht kann auf Klage einer der Parteien die Gegenpartei zur Zahlung einer Geldsumme, Zwangsgeld genannt, verurteilen, für den Fall, dass sie, unbeschadet des gegebenenfalls zu leistenden Schadenersatzes, der Hauptverurteilung nicht nachkommt. …“

15 Art. 1385ter des Gerichtsgesetzbuchs lautet: „Das Gericht kann für das Zwangsgeld entweder einen einmaligen Betrag oder einen bestimmten Betrag pro Zeiteinheit oder pro Verstoß festlegen. In den beiden letzten Fällen kann zudem ein Betrag bestimmt werden, über den hinaus kein Zwangsgeld mehr verwirkt wird.“

16 Art. 1385quater des Gerichtsgesetzbuchs bestimmt: „Das Zwangsgeld kommt, wenn es einmal verwirkt ist, vollständig der Partei zugute, die die Verurteilung erwirkt hat. Diese Partei kann das Zwangsgeld aufgrund des Rechtstitels beitreiben, durch den es festgelegt wurde.“

17 Art. 1498 des Gerichtsgesetzbuchs sieht vor: „Im Fall von Schwierigkeiten bei der Vollstreckung kann jede Interesse habende Partei sich an den Pfändungsrichter wenden, ohne jedoch dass das Einreichen dieser Klage aufschiebende Wirkung hat. Der Pfändungsrichter ordnet, wenn dazu Anlass besteht, die Aufhebung der Pfändung an.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18 Mit einem Urteil des Tribunal de commerce de Liège (Handelsgericht von Lüttich, Belgien) vom 3. September 2013, das durch ein Urteil der Cour d’appel de Liège (Appellationshof von Lüttich, Belgien) vom 6. Januar 2015 bestätigt wurde, wurde Soft Paris und Soft Paris Parties unter Androhung eines Zwangsgelds von 2500 Euro je Zuwiderhandlung u. a. aufgegeben, im Benelux-Gebiet jegliche Vermarktung ihrer Waren und Dienstleistungen unter der Wortmarke SOFT PARIS zu unterlassen.

19 Am 27. April 2021 veranlasste Starkinvest den Erlass eines Zahlungsbefehls über einen Betrag von 86694,22 Euro, wovon 85000 Euro auf ein Zwangsgeld für den Zeitraum vom 24. März bis zum 27. April 2021 entfielen.

20 Mit Antrag, der am 3. Mai 2021 bei der Kanzlei des Tribunal de première instance de Liège (Gericht Erster Instanz von Lüttich, Belgien) einging, beantragte Starkinvest die Ermächtigung zur Vornahme einer europäischen vorläufigen Kontenpfändung in Höhe von 85000 Euro über alle Beträge, die sich möglicherweise auf den französischen Bankkonten von Soft Paris Parties befanden, einer Gesellschaft mit Sitz in Irland.

21 Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung dieser Bankkonten weist der Juge des saisies du tribunal de première instance de Liège (Pfändungsrichter am Gericht Erster Instanz von Lüttich, Belgien), das vorlegende Gericht, darauf hin, dass nach der mit Art. 7 der Verordnung Nr. 655/2014 geschaffenen Regelung zwei Fälle zu unterscheiden seien. Im ersten Fall verfüge der Gläubiger bereits über einen vollstreckbaren Titel, so dass er die Begründetheit seiner Forderung nicht belegen müsse, und im zweiten Fall verfüge der Gläubiger über keinen solchen Titel, so dass er nachweisen müsse, dass über seine Forderung gegenüber dem Schuldner in der Hauptsache voraussichtlich zu seinen Gunsten entschieden werde.

22 Daraus folgt nach Auffassung des vorlegenden Gerichts, dass die von ihm im vorliegenden Fall vorzunehmende Prüfung davon abhängt, ob sich Starkinvest auf das Urteil der Cour d’appel de Liège (Appellationshof von Lüttich) vom 6. Januar 2015 als vollstreckbaren Titel berufen kann, d. h. als eine gerichtliche Entscheidung, „mit der … der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen“, im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 655/2014.

23 Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass dieses Urteil, mit dem Starkinvest für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung die Zahlung von Zwangsgeldern auferlegt worden sei, nicht die genaue Höhe der Zwangsgelder angebe, da diese per Definition zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht bekannt gewesen sei. Nach belgischem Recht sei es jedoch nicht erforderlich, die Höhe der Zwangsgelder vor der vorläufigen Pfändung festzusetzen, da die Entscheidung, mit der die Zahlung von Zwangsgeldern angeordnet werde, vollstreckbar sei und zugestellt werde. Das zuständige Gericht entscheide über diese Frage nur im Rahmen des Verfahrens über einen Einspruch gegen die vorgenommene Pfändung.

24 Die „Forderung“ sei jedoch in Art. 4 der Verordnung Nr. 655/2014 definiert als „eine Forderung auf Zahlung eines bestimmten fälligen Geldbetrags oder eine Forderung auf Zahlung eines bestimmbaren Geldbetrags, der sich aus einer bereits erfolgten Transaktion oder einem bereits eingetretenen Ereignis ergibt, sofern eine solche Forderung gerichtlich eingeklagt werden kann“. Das vorlegende Gericht stellt sich daher die Frage, ob das Zwangsgeld, das dem Grund und dem Grundbetrag nach in einer gerichtlichen Entscheidung festgelegt werde, dessen fälliger Betrag aber nach Maßgabe etwaiger zukünftiger Verstöße des Schuldners veränderlich sei, als Forderung im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann.

25 Das vorlegende Gericht führt im Wesentlichen aus, dass, wenn dies bejaht würde, die Entscheidung, mit der ein Zwangsgeld verhängt werde, als eine gerichtliche Entscheidung, „mit der … der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen“, im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 655/2014 angesehen werden könne, was dem Gericht des Ursprungsmitgliedstaats, das mit einem Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung befasst sei, jegliche Befugnis entziehen würde, die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Forderung zu kontrollieren. Eine solche Kontrolle ermögliche es dem angerufenen Gericht jedoch, zu überprüfen, dass das Zwangsgeld, für das der Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beantragt werde, wahrscheinlich tatsächlich geschuldet werde, keine Verjährungsvorschrift greife und alle Verfahrensvorschriften, einschließlich derjenigen über den informativen Charakter der Zustellung in Bezug auf das verhängte Zwangsgeld, wirklich eingehalten worden seien.

26 Des Weiteren möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 55 der Verordnung Nr. 1215/2012 bei der vorzunehmenden Auslegung insoweit zu berücksichtigen ist, als nach diesem Artikel in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgelds lauten, im ersuchten Mitgliedstaat nur vollstreckbar sind, wenn die Höhe des Zwangsgelds durch das Ursprungsgericht endgültig festgesetzt ist.

27 Zudem stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob, soweit anerkannt wird, dass eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Zwangsgeld verhängt wird, als eine gerichtliche Entscheidung, „mit der … der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen“, im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 655/2014 einzuordnen ist und das Vorhandensein eines solchen vollstreckbaren Titels dazu führt, dass das Gericht, das darüber zu entscheiden hat, ob es eine europäische vorläufige Pfändung genehmigt, seine Befugnis zur Beurteilung des Bestehens der Forderung verliert, verlangt werden muss, dass die Höhe des Zwangsgelds vorher festgesetzt worden ist.

28 Unter diesen Umständen hat der Juge des saisies du tribunal de première instance de Liège (Pfändungsrichter am Gericht Erster Instanz von Lüttich) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Handelt es sich bei einer zugestellten gerichtlichen Entscheidung, mit der eine Partei für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsanordnung zur Zahlung eines Zwangsgelds verurteilt wird, um eine gerichtliche Entscheidung, mit der der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 655/2014? 2. Fällt eine gerichtliche Entscheidung, mit der eine Partei zur Zahlung eines Zwangsgelds verurteilt wird und die im Ursprungsland vollstreckbar ist, unter den Begriff „gerichtliche Entscheidung“ im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 655/2014, obwohl die Höhe des Zwangsgelds nicht gemäß Art. 55 der Verordnung Nr. 1215/2012 festgesetzt wurde? Verfahren vor dem Gerichtshof

29 Das vorlegende Gericht hat beim Gerichtshof beantragt, die vorliegende Rechtssache gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen.

30 Zur Stützung seines Antrags hat es auf die Art des bei ihm anhängigen Antrags auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung und darauf verwiesen, dass der Rechtsstreit bis zur Auslegung durch den Gerichtshof ausgesetzt werde.

31 Nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Präsident des Gerichtshofs auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder ausnahmsweise von Amts wegen, nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts, entscheiden, eine Vorlage zur Vorabentscheidung einem beschleunigten Verfahren unter Abweichung von den Bestimmungen der Verfahrensordnung zu unterwerfen, wenn die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert.

32 Im vorliegenden Fall hat der Präsident des Gerichtshofs am 14. Juni 2021 nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts entschieden, den Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren deswegen zurückzuweisen, weil mit den vom vorlegenden Gericht angeführten Gründen nicht nachgewiesen wurde, dass die in Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen in der vorliegenden Rechtssache erfüllt waren.

33 Ein beschleunigtes Verfahren ist nämlich ein Verfahrensinstrument, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C‑497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das bloße – wenn auch legitime – Interesse der Rechtsuchenden daran, den Umfang der ihnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte möglichst schnell zu klären, oder bloße wirtschaftlicher Interessen, so bedeutend und legitim sie auch sein mögen, rechtfertigen für sich allein nicht die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2021, Energieversorgungscenter Dresden-Wilschdorf, C‑938/19, EU:C:2021:908, Rn. 43 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Zu den Vorlagefragen

34 Mit seinen beiden Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 655/2014 dahin auszulegen ist, dass eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Schuldner für den Fall der künftigen Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsanordnung zur Zahlung eines Zwangsgelds verurteilt wird und mit der folglich die Höhe dieses Zwangsgelds nicht endgültig festgesetzt wird, eine gerichtliche Entscheidung, mit der der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, im Sinne dieser Bestimmung darstellt, so dass der Gläubiger, der den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beantragt, von der Verpflichtung befreit ist, hinreichende Beweismittel vorzulegen, die dieses Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass über die Forderung gegenüber dem Schuldner in der Hauptsache voraussichtlich zugunsten des Gläubigers entschieden wird.

35 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 655/2014 das Gericht, bei dem der Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung gestellt worden ist, prüft, ob die Bedingungen und Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.

36 Die Bedingungen für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung sind in Art. 7 der Verordnung Nr. 655/2014 aufgeführt. Abs. 1 dieses Artikels bestimmt im Licht seines Abs. 2 im Wesentlichen, dass das angerufene Gericht einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung erlässt, wenn der Gläubiger, der eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt hat, mit der bzw. mit dem der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, hinreichende Beweismittel vorlegt, um nachzuweisen, dass eine Sicherungsmaßnahme dringend erforderlich ist. Hat der Gläubiger noch keine gerichtliche Entscheidung, keinen gerichtlichen Vergleich oder keine öffentliche Urkunde erwirkt, so muss er nach Art. 7 Abs. 2 hinreichende Beweismittel nicht nur in Bezug auf die Dringlichkeit der beantragten Maßnahme vorlegen, sondern auch in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit, dass über seine Forderung gegenüber dem Schuldner in der Hauptsache zu seinen Gunsten entschieden wird.

37 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe „gerichtliche Entscheidung“ und „Forderung“, die in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 655/2014 verwendet werden, in Art. 4 Nrn. 8 und 5 dieser Verordnung definiert sind.

38 Der Ausdruck „Forderung“ ist in Art. 4 Nr. 5 der Verordnung Nr. 655/2014 definiert als „eine Forderung auf Zahlung eines bestimmten fälligen Geldbetrags oder eine Forderung auf Zahlung eines bestimmbaren Geldbetrags, der sich aus einer bereits erfolgten Transaktion oder einem bereits eingetretenen Ereignis ergibt, sofern eine solche Forderung gerichtlich eingeklagt werden kann“.

39 Wenn somit ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung in Anspruch genommen werden kann, um bereits fällige Forderungen zu sichern, muss dies auch für noch nicht fällige Forderungen gelten, sofern sie sich aus einer bereits erfolgten Transaktion oder einem bereits eingetretenen Ereignis ergeben und ihre Höhe zu dem Zeitpunkt bestimmbar ist, zu dem sie zum Zweck des Erlasses eines solchen Beschlusses gerichtlich geltend gemacht werden.

40 Zu den noch nicht fälligen Forderungen, die von Art. 4 Nr. 5 der Verordnung Nr. 655/2014 erfasst werden, gehören, wie im zwölften Erwägungsgrund dieser Verordnung dargelegt wird, solche aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, sowie Klagen auf Schadensersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt werden. Die Forderung, aufgrund deren die im Ausgangsverfahren fragliche gerichtliche Entscheidung erlassen wurde, mit der ein Zwangsgeld angedroht wurde, gehört jedoch nicht dazu.

41 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 65 und 66 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, muss nämlich die Transaktion oder das Ereignis, das der – von Art. 4 Nr. 5 der Verordnung Nr. 655/2014 erfassten – noch nicht fälligen Forderung zugrunde liegt, dem Erlass der in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung angeführten gerichtlichen Entscheidung, mit der der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, vorangehen, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist, da der Verstoß gegen die Unterlassungsanordnung, der zur Zahlung eines Zwangsgelds führen kann, erst nach der gerichtlichen Entscheidung erfolgen kann, mit der das Zwangsgeld angedroht wird.

42 Der Begriff „gerichtliche Entscheidung“, der in Art. 4 Nr. 8 der Verordnung Nr. 655/2014 als „jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung“ definiert ist, ist dahin auszulegen, dass diese Entscheidung vollstreckbar sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, K. H. K. [Vorläufige Kontenpfändung], C‑555/18, EU:C:2019:937, Rn. 44).

43 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die in Art. 7 der Verordnung Nr. 655/2014 gebrauchte Wendung „gerichtliche Entscheidung, … mit der … der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen“ so zu verstehen, dass es sich um eine vollstreckbare Entscheidung handelt, mit der der Schuldner zur Zahlung eines Betrags verurteilt wird, der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung bestimmt oder bestimmbar ist.

44 Wie jedoch der Generalanwalt in den Nrn. 62, 63 und 73 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, enthält eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Grundbetrag für das im Fall einer Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsanordnung angedrohte Zwangsgeld festgesetzt wird, zwar – ihre Vollstreckbarkeit unterstellt – eine Verurteilung zu einem theoretisch bestimmbaren Betrag, doch kann diese Entscheidung nicht die genaue Höhe der beizutreibenden Forderung enthalten, da diese von künftigen Ereignissen abhängt und folglich zum Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung, mit der dieses Zwangsgeld verhängt wird, nicht bekannt ist.

45 Die in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 655/2014 gebrauchte Wendung „gerichtliche Entscheidung, … mit der … der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen“ ist nämlich in ihrem Kontext zu lesen, wobei die Bestimmungen, die vor und nach diesem Art. 7 Abs. 2 stehen, zu berücksichtigen sind.

46 So bestimmt Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 655/2014 ausdrücklich, dass, wenn der Gläubiger bereits eine gerichtliche Entscheidung erwirkt hat, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung erlassen wurde, „für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung über die in der gerichtlichen Entscheidung … angegebene Forderung“ zuständig sind.

47 Ebenso kann der Gläubiger nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. g Ziff. ii der Verordnung Nr. 655/2014 beantragen, dass ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung für „die Höhe der Hauptforderung, die in der gerichtlichen Entscheidung … angegeben ist, oder [für] eine[n] [Teil] der Hauptforderung“ erlassen wird.

48 Da eine gerichtliche Entscheidung, mit der eine Partei für den Fall der künftigen Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsanordnung zur Zahlung eines Zwangsgelds verurteilt wird, nicht die genaue Höhe dieser beizutreibenden Forderung festsetzt, stellt sie folglich keine „gerichtliche Entscheidung, … mit der … der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen“, im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 655/2014 dar, die den Gläubiger davon befreit, hinreichende Beweismittel vorzulegen, die das Gericht, bei dem der Erlass eines solchen Beschlusses beantragt wurde, zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass über die Forderung gegenüber dem Schuldner in der Hauptsache voraussichtlich zugunsten des Gläubigers entschieden wird.

49 Diese Auslegung wird durch die Ziele der Verordnung Nr. 655/2014 gestützt, mit der als Alternative zu den Maßnahmen zur vorläufigen Pfändung nach nationalem Recht ein Verfahren auf der Ebene der Europäischen Union eingeführt werden soll, das mit Hilfe verbindlicher, unmittelbar geltender Vorschriften die vorläufige Pfändung von Geldern auf Bankkonten in einer effizienten und zügigen Weise ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, K. H. K. [Vorläufige Kontenpfändung], C‑555/18, EU:C:2019:937, Rn. 31 und 32).

50 Art. 7 der Verordnung Nr. 655/2014 soll nämlich, wie sich in Verbindung mit deren 14. Erwägungsgrund ergibt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Gläubigers und denen des Schuldners herstellen, indem er für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung unterschiedliche Bedingungen vorsieht, je nachdem, ob der Gläubiger in einem Mitgliedstaat bereits einen Titel erwirkt hat, mit dem der Schuldner zur Erfüllung der Forderung aufgefordert wird, oder nicht. Insbesondere muss der Gläubiger in ersterem Fall nur die Dringlichkeit der Maßnahme wegen einer akuten Gefahr nachweisen, wohingegen er in letzterem Fall das Gericht auch vom fumus boni iuris überzeugen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, K. H. K. [Vorläufige Kontenpfändung], C‑555/18, EU:C:2019:937, Rn. 40).

51 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 75 ff. seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wäre eine Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 655/2014, wonach eine Verurteilung zu einem Betrag, der theoretisch bestimmbar ist, aber dessen genaue Höhe unbestimmt bleibt, eine „gerichtliche Entscheidung, … mit der … der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen“, im Sinne dieser Bestimmung darstellt, geeignet, den in Rn. 50 des vorliegenden Urteils dargelegten Ausgleich zu beeinträchtigen, der, wie aus dem 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, darin besteht, dass das Interesse des Gläubigers, der sich bemüht, einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung zu erwirken, und das Interesse des Schuldners, dem daran gelegen ist, jeglichen Missbrauch eines solchen Beschlusses zu verhindern, gegeneinander abgewogen werden.

52 Folglich ist das Erfordernis, dass die genaue Höhe der beizutreibenden Forderung feststeht und das Zwangsgeld folglich vor der Zustellung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung festgesetzt werden muss, aufgrund der Beachtung des zwischen den Interessen des Gläubigers und denen des Schuldners zu wahrenden angemessenen Ausgleichs gerechtfertigt.

53 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich das belgische Recht dadurch, dass es auf das Zwangsgeld Bestimmungen anwendet, die infolge der Billigung des am 26. November 1973 in Den Haag unterzeichneten Benelux-Übereinkommens zur Festlegung eines einheitlichen Gesetzes über das Zwangsgeld erlassen wurden, von den Regelungen, die in den anderen Mitgliedstaaten gelten, unterscheidet.

54 Um den Schwierigkeiten zu begegnen, die sich aus den Unterschieden zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in diesem Punkt hätten ergeben können, wurde eine besondere Regelung in Art. 43 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) eingeführt, wonach „[a]usländische Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgelds lauten, … in dem Vollstreckungs[mitglied]staat nur vollstreckbar [sind], wenn die Höhe des Zwangsgelds durch die Gerichte des Urteils[mitglied]staats endgültig festgesetzt ist“. Diese Regelung wurde nahezu wortgleich in Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) übernommen und findet sich derzeit sinngemäß in Art. 55 der Verordnung Nr. 1215/2012 wieder (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, Bohez, C‑4/14, EU:C:2015:563, Rn. 56).

55 Zwar enthält die Verordnung Nr. 655/2014 keine entsprechende Regelung zum Zwangsgeld, doch lässt dies nicht den Schluss zu, dass der Unionsgesetzgeber beabsichtigte, das Zwangsgeld vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen. Gemäß ihrem Art. 48 Buchst. b berührt sie nämlich nicht die Anwendung der Verordnung Nr. 1215/2012. Außerdem entspricht das Erfordernis, dass die genaue Höhe der beizutreibenden Forderung feststeht und das Zwangsgeld zuvor festgesetzt wird, nicht nur dem mit der Verordnung Nr. 655/2014 verfolgten Ziel der Wirksamkeit, sondern ist auch mit der durch die Verordnung vorgenommenen Interessenabwägung vereinbar (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2015, Bohez, C‑4/14, EU:C:2015:563, Rn. 46 und 57).

56 Nach alledem ist auf die gestellten Fragen zu antworten, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 655/2014 dahin auszulegen ist, dass eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Schuldner für den Fall der künftigen Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsanordnung zur Zahlung eines Zwangsgelds verurteilt wird und mit der folglich die Höhe dieses Zwangsgelds nicht endgültig festgesetzt wird, keine gerichtliche Entscheidung, mit der der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, im Sinne dieser Bestimmung darstellt, so dass der Gläubiger, der den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beantragt, nicht von der Verpflichtung befreit ist, hinreichende Beweismittel vorzulegen, die das Gericht, bei dem der Erlass dieses Beschlusses beantragt wurde, zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass über die Forderung gegenüber dem Schuldner in der Hauptsache voraussichtlich zugunsten des Gläubigers entschieden wird. Kosten

57 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen ist wie folgt auszulegen: Eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Schuldner für den Fall der künftigen Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsanordnung zur Zahlung eines Zwangsgelds verurteilt wird und mit der folglich die Höhe dieses Zwangsgelds nicht endgültig festgesetzt wird, stellt keine gerichtliche Entscheidung, mit der der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, im Sinne dieser Bestimmung dar, so dass der Gläubiger, der den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung beantragt, nicht von der Verpflichtung befreit ist, hinreichende Beweismittel vorzulegen, die das Gericht, bei dem der Erlass dieses Beschlusses beantragt wurde, zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass über die Forderung gegenüber dem Schuldner in der Hauptsache voraussichtlich zugunsten des Gläubigers entschieden wird. Unterschriften