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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.05.2026 – C-198/24
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2026:415
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 2 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 21. Mai 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 655/2014 – Verfahren für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen – Bedingungen für den Erlass – Art. 7 Abs. 1 – Dringlichkeit – Tatsächliche Gefahr, dass ohne den Erlass eines solchen Beschlusses die spätere Vollstreckung der Forderung unmöglich oder sehr erschwert wird – Art dieser Gefahr – Umstände, mit denen das Bestehen dieser Gefahr nachgewiesen werden kann – Frühere Handlungen des Schuldners – Hindernisse für die Vollstreckung im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners – Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen jede Klage unzulässig ist, die die Rechtmäßigkeit der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen von diesem Mitgliedstaat aus betrifft, die nach dessen Rechtsvorschriften zulässig ist, und Verpflichtung für die Gerichte dieses Mitgliedstaats, die Anerkennung und Vollstreckung jeglicher in einem solchen Verfahren ergangenen ausländischen gerichtlichen Entscheidung zu versagen“ In der Rechtssache C‑198/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (Österreich) mit Beschluss vom 8. März 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 12. März 2024, in dem Verfahren TQ gegen Mr Green Limited erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis, des Präsidenten der Ersten Kammer F. Biltgen in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer, des Richters N. Jääskinen (Berichterstatter), der Richterin R. Frendo und des Richters M. Bošnjak in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer, Generalanwalt: N. Emiliou, Kanzler: E. Sartori, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von TQ, vertreten durch Rechtsanwalt S. R. Thorstensen, – der Mr Green Limited, vertreten durch Rechtsanwalt C. Leitgeb, – der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte im Beistand von R. Verbeke und Ph. Vlaemminck, Advocaten, – der maltesischen Regierung, vertreten durch A. Buhagiar als Bevollmächtigte im Beistand von D. Sarmiento Ramírez-Escudero, Abogado, D. Inguanez und K. Sammut, Avukati, – der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Noë und L. Wildpanner als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. Oktober 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2014, L 189, S. 59).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen TQ, einer in Österreich wohnhaften natürlichen Person, und der Mr Green Limited, einer Anbieterin von Online-Glücksspielen mit Sitz in Malta, wegen eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Pfändung von Konten dieser Anbieterin. Rechtlicher Rahmen
3 In den Erwägungsgründen 5, 11 und 14 der Verordnung Nr. 655/2014 heißt es: „(5) Nationale Verfahren zur Erwirkung von Sicherungsmaßnahmen etwa in Gestalt von Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung gibt es in allen Mitgliedstaaten; allerdings unterscheiden sie sich hinsichtlich der Bedingungen für ihren Erlass und der Effizienz ihrer Ausführung beträchtlich voneinander. Außerdem kann sich die Inanspruchnahme nationaler Sicherungsmaßnahmen in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug als aufwändig erweisen, vor allem wenn der Gläubiger mehrere Konten in verschiedenen Mitgliedstaaten vorläufig pfänden lassen will. Daher scheint es erforderlich und angemessen, ein verbindliches und unmittelbar geltendes Rechtsinstrument der Union zu erlassen, mit dem ein neues Unionsverfahren eingeführt wird, das in grenzüberschreitenden Fällen die vorläufige Pfändung von Geldern auf Bankkonten in einer effizienten und zügigen Weise ermöglicht. … (11) Das Verfahren für einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung sollte jeder Gläubiger in Anspruch nehmen können, der vor Einleitung des Hauptsacheverfahrens bzw. in jeder Phase des Rechtsstreits sicherstellen will, dass eine spätere in der Hauptsache ergehende gerichtliche Entscheidung vollstreckt wird. Es sollte auch Gläubigern offenstehen, die bereits eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt haben, mit der bzw. dem der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen. … (14) Hinsichtlich der Bedingungen für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung sollten das Interesse des Gläubigers daran, einen Beschluss zu erwirken, und das Interesse des Schuldners daran, dass ein Missbrauch des Beschlusses verhindert wird, angemessen gegeneinander abgewogen werden. … Ferner sollte der Gläubiger in allen Fällen, auch wenn er bereits eine gerichtliche Entscheidung erwirkt hat, dem Gericht hinreichend nachweisen müssen, dass eine gerichtliche Maßnahme zum Schutz seiner Forderung dringend erforderlich ist und dass ohne den Beschluss die Vollstreckung einer bestehenden oder künftigen gerichtlichen Entscheidung wahrscheinlich unmöglich oder erheblich erschwert würde, weil eine tatsächliche Gefahr besteht, dass der Schuldner seine Vermögenswerte aufbraucht, verschleiert oder vernichtet oder aber unter Wert oder in einem unüblichen Ausmaß oder durch unübliche Handlungen veräußert, noch bevor der Gläubiger die Vollstreckung der bestehenden oder einer künftigen gerichtlichen Entscheidung erwirken kann. Das Gericht sollte die Beweismittel bewerten, die der Gläubiger vorgelegt hat, um nachzuweisen, dass eine solche Gefahr besteht. Dies könnte sich beispielsweise auf das Verhalten des Schuldners hinsichtlich der Forderung des Gläubigers oder in einer vorangegangenen Streitigkeit zwischen den Parteien, die Kredithistorie des Schuldners, die Art der Vermögenswerte des Schuldners und alle jüngst vorgenommenen Handlungen des Schuldners im Zusammenhang mit seinen Vermögenswerten beziehen. Bei der Bewertung der Beweismittel kann das Gericht dem Umstand Rechnung tragen, dass Kontoabhebungen und Ausgaben des Schuldners zur Erhaltung seiner normalen Geschäftstätigkeit oder regelmäßige Ausgaben für seine Familie als solche nicht unüblich sind. Die bloße Nichtzahlung oder das bloße Bestreiten der Forderung oder die bloße Tatsache, dass der Schuldner mehr als einen Gläubiger hat, sollten an sich nicht als ausreichende Beweismittel gelten, um den Erlass eines Beschlusses zu rechtfertigen. Auch sollte die bloße Tatsache, dass die finanzielle Situation des Schuldners schlecht ist oder schlechter wird, an sich nicht als ausreichender Grund gelten, um den Erlass eines Beschlusses zu rechtfertigen. Das Gericht kann diese Faktoren jedoch bei der Gesamtbewertung des Bestehens einer Gefahr berücksichtigen.“
4 Art. 1 („Gegenstand“) Abs. 1 der Verordnung sieht vor: „Mit dieser Verordnung wird ein Unionsverfahren eingeführt, mit dem ein Gläubiger einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (im Folgenden ‚Beschluss zur vorläufigen Pfändung‘ oder ‚Beschluss‘) erwirken kann, der verhindert, dass die spätere Vollstreckung seiner Forderung dadurch gefährdet wird, dass Gelder bis zu dem im Beschluss angegebenen Betrag, die vom Schuldner oder in seinem Namen auf einem in einem Mitgliedstaat geführten Bankkonto geführt werden, überwiesen oder abgehoben werden.“
5 Art. 7 („Bedingungen für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung“) Abs. 1 der Verordnung bestimmt: „Das Gericht erlässt einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung, wenn der Gläubiger hinreichende Beweismittel vorgelegt hat, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass eine Sicherungsmaßnahme in Form eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung dringend erforderlich ist, weil eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ohne diese Maßnahme die spätere Vollstreckung der Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner unmöglich oder sehr erschwert wird.“
6 Art. 8 („Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung“) der Verordnung sieht vor: „(1) Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung sind unter Verwendung des gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 52 Absatz 2 erstellten Formblatts einzureichen. (2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: … j) eine Beschreibung aller sachlich relevanten Umstände nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 1, die den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung rechtfertigen“.
7 Art. 17 („Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 655/2014 bestimmt: „Das Gericht, bei dem der Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung gestellt worden ist, prüft, ob die Bedingungen und Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.“
8 Art. 22 („Anerkennung und Vollstreckbarkeit“) der Verordnung lautet: „Ein in einem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung erlassener Beschluss zur vorläufigen Pfändung wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf, und ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
9 TQ, wohnhaft in Österreich, nahm von dort aus an von Mr Green angebotenen Online-Glücksspielen teil; Mr Green ist eine Gesellschaft mit Sitz in Malta, die über eine maltesische Lizenz für Online-Glücksspiele, nicht aber über die entsprechende österreichische Konzession nach dem Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG) (BGBl. I 620/1989) verfügt. Im Zeitraum vom 3. Jänner 2017 bis 25. April 2019 erlitt TQ Verluste in Höhe von insgesamt 62878 Euro.
10 TQ erhob beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (Österreich), dem vorlegenden Gericht, Klage gegen Mr Green auf Erstattung der oben genannten Verluste und machte geltend, dass der zugrunde liegende Glücksspielvertrag nichtig sei, da Mr Green nicht über eine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz verfüge, woraus sich für dieses Unternehmen die Verpflichtung ergebe, ihm seine verlorenen Einsätze zu erstatten. Mit Urteil vom 2. Dezember 2021 gab dieses Gericht der Klage von TQ statt und verurteilte Mr Green, ihm insgesamt 62878 Euro samt Anhang zu erstatten.
11 Mr Green legte gegen dieses Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Wien (Österreich) ein, das dieser mit Urteil vom 21. Februar 2022 nicht Folge gab. Beide Urteile wurden am 13. April 2022 rechtskräftig und vollstreckbar.
12 Da ihm der oben genannte Betrag nicht erstattet wurde, beantragte TQ am 13. Februar 2024 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien (Österreich) den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Pfändung (im Folgenden: Beschluss zur vorläufigen Pfändung) gemäß der Verordnung Nr. 655/2014 hinsichtlich der Forderung, der mit den Urteilen vom 2. Dezember 2021 und 21. Februar 2022 stattgegeben worden war; der Antrag betraf Bankkonten in Irland, Luxemburg, Malta und Schweden, deren Inhaberin nach Ansicht von TQ Mr Green war.
13 TQ machte vor diesem Gericht im Wesentlichen geltend, für die Erlassung dieses Beschlusses sei zu berücksichtigen, dass Mr Green ihren Vertrag mit der Dimoco Europe GmbH (im Folgenden: Dimoco), einer österreichischen Zahlungsdienstleisterin, bei der sie Guthaben gehabt habe und die als Drittschuldnerin bis Anfang Februar 2021 Forderungen im Namen von Mr Green gezahlt habe, aufgelöst habe, nachdem gegen Jänner 2021 mehrere Urteile ergangen seien, mit denen österreichische Gerichte in Verfahren anderer in Österreich wohnhafter Spieler gegen Mr Green, die mit dem Verfahren vergleichbar seien, in dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 2. Dezember 2021 ergangen sei, Exekutionsbewilligungen erteilt hätten. Folglich habe die Gefahr bestanden, dass Mr Green in den in der vorstehenden Randnummer genannten Mitgliedstaaten in gleicher Weise handele, um ihre Vermögenswerte ihren Gläubigern zu entziehen, indem sie sie nach Malta transferiere, wo seit Juni 2023 ein Gesetz die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen gegen Glücksspielanbieter mit maltesischer Lizenz verbiete.
14 Mit Beschluss vom 15. Februar 2024 wies das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den Antrag von TQ auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung mit der Begründung ab, dass zum einen aus den Vorgängen im Jahr 2021 nicht abgeleitet werden könne, dass im Jahr 2024 die Vollstreckung seiner Forderung unmöglich oder sehr erschwert sei, und zum anderen keine Dringlichkeit ersichtlich sei, da TQ diesen Antrag erst drei Jahre nach Erhalt des Titels gestellt habe, mit dem Mr Green die Zahlung der betreffenden Forderung aufgetragen worden sei. Ferner vertrat dieses Gericht in Bezug auf das Vorbringen von TQ zur maltesischen Regelung die Auffassung, dass es zwar zutreffe, dass die erstinstanzlichen maltesischen Gerichte die Vollstreckung österreichischer Urteile verweigerten, aber nicht erwiesen sei, dass auch höhere Gerichte dieses Mitgliedstaats so entschieden.
15 TQ erhob dagegen Rekurs an das vorlegende Gericht mit dem Antrag, diesen Beschluss dahin abzuändern, dass seinem Antrag auf Erlassung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung der betreffenden Bankkonten von Mr Green stattgegeben werde.
16 Hierzu weist das vorlegende Gericht zunächst darauf hin, dass nach seiner Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 655/2014 für die Erlassung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zwei Voraussetzungen vorliegen müssten, nämlich zum einen, dass die Pfändung dringend erforderlich sei, und zum anderen, dass die Gefahr bestehe, dass ohne diese Pfändung die Vollstreckung der betreffenden Forderungen unmöglich oder sehr erschwert werde. Nach dem 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung bedürfe der Nachweis des Bestehens einer solchen Gefahr einer Handlung des Schuldners, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Stellung des Antrags auf vorläufige Pfändung der betreffenden Bankkonten vorgenommen worden sei. Obwohl nach der Auflösung des Vertrags zwischen Mr Green und Dimoco Exekutionen in Österreich gegen Mr Green erfolglos geblieben seien, da dieses Unternehmen die Zahlung aufgrund österreichischer Entscheidungen, mit denen die Rückzahlung der betreffenden Forderungen angeordnet worden sei, verweigert habe, handele es sich bei dieser Auflösung nicht um eine „jüngst vorgenommene Handlung“ im Sinne dieses 14. Erwägungsgrundes, da TQ seinen Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung knapp mehr als drei Jahre nach dieser Auflösung gestellt und zur Begründung der Erforderlichkeit eines solchen Beschlusses keine weiteren Handlungen von Mr Green geltend gemacht habe. Darüber hinaus könne auch die Nichtzahlung der betreffenden Forderung keine „jüngst vorgenommene Handlung“ darstellen, die im Sinne dieses 14. Erwägungsgrundes berücksichtigt werden könne. Das vorlegende Gericht ist daher der Ansicht, dass mangels Dringlichkeit die vorläufige Pfändung der Bankkonten des Schuldners auf der Grundlage von Handlungen des Schuldners, die drei Jahre oder länger zurückliegen, nicht zu bewilligen sei.
17 Sodann fragt das vorlegende Gericht im Rahmen der Beurteilung der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 655/2014 vorgesehenen Bedingungen nach der Bedeutung der Änderung des maltesischen Glücksspielgesetzes vom 12. Juni 2023 (im Folgenden: Änderung des maltesischen Glücksspielgesetzes), mit der ein Art. 56A (im Folgenden: Art. 56A) eingeführt worden sei, wonach jede Klage gegen Glücksspielanbieter mit maltesischer Lizenz wegen Verstoßes gegen den ordre public verboten sei und die maltesischen Gerichte jegliche Anerkennung und/oder Durchsetzung ausländischer Urteile und/oder Entscheidungen, die aufgrund einer solchen Klage gefällt würden, in Malta abzulehnen hätten.
18 In diesem Zusammenhang ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass zum einen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 655/2014 seinem Wortlaut nach dahin verstanden werden könnte, dass die „tatsächliche Gefahr“, dass ohne eine Pfändung die Vollstreckung der Forderungen unmöglich oder sehr erschwert werde, nicht nur von den Handlungen des Schuldners abhänge, sondern auch durch das Verhalten Dritter begründet werden könne. Somit könne sich die Änderung des maltesischen Glücksspielgesetzes auf das Ausgangsverfahren auswirken, da sie ihrem Wortlaut nach gegen Art. 22 der Verordnung Nr. 655/2014 verstoße und daher als Hindernis für die Vollstreckung der Forderung von TQ in Malta zu berücksichtigen sei.
19 Zum anderen stelle der 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 655/2014 auf eine Interessenabwägung zwischen Gläubiger und Schuldner ab und beziehe sich hinsichtlich der betreffenden Gefahr auf ein dem Schuldner zurechenbares Verhalten; Handlungen von dritten Personen seien nicht genannt. Da weder Gläubiger noch Schuldner Einfluss auf den Erlass der Änderung des maltesischen Glücksspielgesetzes gehabt hätten, äußert das vorlegende Gericht Zweifel an der Möglichkeit, das Verhalten des maltesischen Gesetzgebers im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits zu berücksichtigen.
20 Schließlich hätten in vergleichbaren Fällen österreichische Kläger versucht, die in Glücksspielsachen zu ihren Gunsten ergangenen Urteile in Malta vollstrecken zu lassen, und die Prim’Awla tal-Qorti Ċivili (Erste Kammer des Zivilgerichts, Malta) habe es abgelehnt, dem Gerichtshof die Frage, ob die Änderung des maltesischen Glücksspielgesetzes unionrechtswidrig sei, zur Vorabentscheidung vorzulegen. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, ob diese Entscheidungen rechtskräftig seien oder ob die Vollstreckung österreichischer Urteile, die in Glücksspielsachen ergangen seien, in Malta mit rechtskräftigen Entscheidungen verweigert worden sei.
21 Unter diesen Umständen hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 655/2014 dahin auszulegen, dass Handlungen des Schuldners, die drei Jahre oder länger zurückliegen, und/oder Hindernisse bei der Vollstreckung der Entscheidung im Mitgliedstaat des Schuldners nicht zu berücksichtigen sind? Zu den Anträgen auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens
22 Mit Schriftsätzen, die am 21. bzw. 24. November 2025 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen sind, haben die maltesische Regierung und Mr Green beantragt, gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens zu beschließen.
23 Zur Stützung ihres Antrags macht Mr Green im Wesentlichen geltend, der Generalanwalt habe in Nr. 66 seiner Schlussanträge ihren Standpunkt im Zusammenhang mit ihrer vermeintlichen Absicht, sich auf Art. 56A zu berufen, um sich der Vollstreckung der betreffenden Entscheidungen in Malta zu widersetzen, unzutreffend dargestellt.
24 Die maltesische Regierung macht zur Stützung ihres Antrags geltend, die Schlussanträge des Generalanwalts enthielten mehrere Ungenauigkeiten hinsichtlich der Anwendung von Art. 56A durch die maltesischen Gerichte sowie hinsichtlich des Umstands, dass diese Bestimmung ermögliche, die Vermögenswerte des Schuldners gegenüber dem Gläubiger zu „verschleiern“.
25 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Generalanwalt nach Art. 252 Abs. 2 AEUV öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen stellt, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist. Der Gerichtshof ist weder an die Schlussanträge noch an deren Begründung gebunden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2025, Storstockholms Lokaltrafik, C‑422/24, EU:C:2025:980, Rn. 21, und vom 29. Januar 2026, Keladis I und Keladis II, C‑72/24 und C‑73/24, EU:C:2026:51, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Zum anderen sehen die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Parteien oder die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vor, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen. Dass eine Partei oder ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, ist folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2025, Storstockholms Lokaltrafik, C‑422/24, EU:C:2025:980, Rn. 22, und vom 29. Januar 2026, Keladis I und Keladis II, C‑72/24 und C‑73/24, EU:C:2026:51, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Da die maltesische Regierung und Mr Green mit ihren jeweiligen Anträgen auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens versuchen, auf den Standpunkt zu antworten, den der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen eingenommen hat, und bestimmte Tatsachen zu präzisieren, sind diese Anträge somit zurückzuweisen.
28 Zwar kann der Gerichtshof nach Art. 83 der Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.
29 Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof jedoch der Auffassung, dass er am Ende des schriftlichen Verfahrens und der mündlichen Verhandlung, die vor ihm stattgefunden hat, über alle Gesichtspunkte verfügt, die für die Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen erforderlich sind. Außerdem stellen die Gesichtspunkte, auf die die maltesische Regierung und Mr Green ihre Anträge auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens stützen, keine neuen Tatsachen von entscheidender Bedeutung für die vom Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache zu treffende Entscheidung dar.
30 Speziell zu den oben in den Rn. 23 und 24 angeführten Sachverhaltselementen ist darauf hinzuweisen, dass es dem Gerichtshof nicht obliegt, festzustellen, ob die behaupteten Tatsachen erwiesen sind, sondern nur, die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen. Nach ständiger Rechtsprechung stellt das nationale Gericht die Fragen zur Auslegung des Unionsrechts nämlich in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C‑548/21, EU:C:2024:830, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Der Gerichtshof hält deshalb nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens nicht für geboten. Zur Vorlagefrage
32 Mit seiner einzigen Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 655/2014 dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht, bei dem der Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung gestellt worden ist, für die Feststellung, ob der Erlass dieses Beschlusses dringend erforderlich ist, zum einen ein Verhalten des Schuldners, das bei der Stellung dieses Antrags bereits mehrere Jahre zurückliegt, berücksichtigen kann, und zum anderen den Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner ansässig ist, ein Gesetz besteht, das die Vollstreckung der betreffenden Forderung behindern kann.
33 Gemäß ihrem Art. 1 wird mit der Verordnung Nr. 655/2014 ein Unionsverfahren eingeführt, mit dem ein Gläubiger einen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erwirken kann, der verhindert, dass die spätere Vollstreckung seiner Forderung dadurch gefährdet wird, dass Gelder bis zu dem in diesem Beschluss angegebenen Betrag, die vom Schuldner oder in seinem Namen auf einem in einem Mitgliedstaat eröffneten Bankkonto geführt werden, überwiesen oder abgehoben werden. Dieser Beschluss steht dem Gläubiger als Alternative zu den Maßnahmen zur vorläufigen Pfändung nach dem nationalen Recht zur Verfügung.
34 Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 655/2014 prüft das Gericht, bei dem der Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung gestellt worden ist, ob die Bedingungen und Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.
35 Die Bedingungen für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung sind in Art. 7 der Verordnung Nr. 655/2014 aufgeführt.
36 Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 655/2014 erlässt das Gericht einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung, wenn der Gläubiger hinreichende Beweismittel vorgelegt hat, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass eine Sicherungsmaßnahme in Form eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung dringend erforderlich ist, weil eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ohne diese Maßnahme die spätere Vollstreckung der Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner unmöglich oder sehr erschwert wird.
37 Wie der Gerichtshof entschieden hat, sieht Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 655/2014 vor, dass der Gläubiger, um den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung nach dieser Bestimmung zu erwirken, nur die Dringlichkeit dieser Maßnahme wegen einer akuten Gefahr in Bezug auf die spätere Vollstreckung seiner Forderung nachweisen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2019, K.H.K. [Vorläufige Kontenpfändung], C‑555/18, EU:C:2019:937, Rn. 40, und vom 20. April 2023, Starkinvest, C‑291/21, EU:C:2023:299, Rn. 50).
38 Wie auch der Generalanwalt in Nr. 49 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht nämlich aus dem Wortlaut dieses Art. 7 Abs. 1 eindeutig hervor, dass er die Verpflichtung des Gläubigers vorsieht, nachzuweisen, dass der Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung „dringend erforderlich“ ist, wobei eine solche Dringlichkeit dadurch gekennzeichnet ist, dass eine „tatsächliche Gefahr“ besteht, dass ohne eine solche Maßnahme die spätere Vollstreckung der Forderung unmöglich oder sehr erschwert wird. Die dringende Erforderlichkeit, einen solchen Beschluss zu erlassen, und diese „tatsächliche Gefahr“ stellen somit zwei untrennbare Aspekte ein- und derselben Bedingung dar und nicht zwei getrennte Bedingungen.
39 Folglich ist Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 655/2014 dahin auszulegen, dass der Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung dringend erforderlich ist, wenn eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ohne einen solchen Beschluss die Vollstreckung der Forderung unmöglich oder sehr erschwert wird noch bevor der Gläubiger die Vollstreckung einer bestehenden oder künftigen Entscheidung erwirken kann.
40 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Erheblichkeit der vom vorlegenden Gericht in seiner Vorlagefrage angeführten Umstände anhand der Bedingung zu beurteilen ist, dass der Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung dringend erforderlich ist, was durch das Bestehen einer solchen tatsächlichen Gefahr gekennzeichnet ist. Insoweit ist der Begriff „tatsächliche Gefahr“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 655/2014 zu definieren und insbesondere zu prüfen, welche Umstände das Gericht, bei dem der Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung gestellt worden ist, berücksichtigen kann, um zu überprüfen, ob diese Bedingung erfüllt ist.
41 Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts sowohl ihr Wortlaut als auch der Zusammenhang, in den sich diese Bestimmung einfügt, und die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziele zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, vom 18. Dezember 2025, E. [Aufrechnung von Forderungen], C‑481/24, EU:C:2025:996, Rn. 29, und vom 22. Januar 2026, NOVIS, C‑18/24, EU:C:2026:33, Rn. 49).
42 Insoweit ist als Erstes zum Begriff „tatsächliche Gefahr“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 655/2014 und insbesondere zum Wortlaut dieser Bestimmung festzustellen, dass aus diesem Wortlaut und vor allem aus der Verwendung des Adjektivs „tatsächlich“ klar hervorgeht, dass dieser Begriff dahin auszulegen ist, dass er sich auf eine zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf vorläufige Pfändung konkrete und gegenwärtige Gefahr und somit nicht nur auf eine potenzielle oder mögliche Gefahr bezieht.
43 Zum Zusammenhang, in den sich dieser Art. 7 Abs. 1 einfügt, ist festzustellen, dass der 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 655/2014 Klarstellungen zur Tragweite dieses Begriffs enthält.
44 Insoweit geht aus dem dritten Absatz dieses 14. Erwägungsgrundes im Wesentlichen hervor, dass der Gläubiger, um das befasste Gericht zu der berechtigten Annahme zu veranlassen, dass eine gerichtliche Maßnahme zum Schutz seiner Forderung dringend erforderlich ist, nachweisen muss, dass eine tatsächliche Gefahr besteht, dass der Schuldner seine Vermögenswerte aufbraucht, verschleiert oder vernichtet oder aber unter Wert oder in einem unüblichen Ausmaß oder durch unübliche Handlungen veräußert, noch bevor der Gläubiger die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung erwirken kann. Im vierten Absatz dieses 14. Erwägungsgrundes wird hinzugefügt, dass die bloße Tatsache, dass der Schuldner mehr als einen Gläubiger hat oder dass die finanzielle Situation des Schuldners schlecht ist oder schlechter wird, an sich nicht als ausreichendes Beweismittel gelten sollte, um den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zu rechtfertigen.
45 Auf der Grundlage einer Zusammenschau des dritten und vierten Absatzes des 14. Erwägungsgrundes ist unter der „tatsächlichen Gefahr“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 655/2014 eine Gefahr zu verstehen, die sich aus einem vorsätzlichen Handeln des Schuldners und insbesondere daraus ergibt, dass der Schuldner Maßnahmen ergreift, um sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, etwa Vermögenswerte aufbraucht, verschleiert oder vernichtet oder unter ihrem Wert veräußert, aber nicht jede sonstige Gefahr für die Vollstreckung der betreffenden Forderung, die nicht aus einem solchen Handeln des Schuldners resultiert.
46 Diese Auslegung wird durch die Vorarbeiten zur Verordnung Nr. 655/2014 und insbesondere durch den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (KOM[2011] 445 endgültig) bestätigt. Aus diesen Arbeiten geht nämlich hervor, dass der Unionsgesetzgeber in Bezug auf die Gefahr von Schwierigkeiten bei der Vollstreckung der betreffenden Forderung nicht die weiter gefasste Formulierung der Bedingung „periculum in mora“ verwendet hat, die alle Fälle erfassen würde, in denen die Gefahr einer bloßen Verringerung des Vermögens des Schuldners besteht.
47 Die oben in Rn. 45 vorgenommene Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 655/2014 wird auch durch die Ziele dieser Verordnung bestätigt, mit der nicht nur ein Unionsverfahren eingeführt werden soll, das dem Gläubiger als Alternative zu den Maßnahmen zur vorläufigen Pfändung nach dem nationalen Recht zur Verfügung steht und das mit Hilfe verbindlicher, unmittelbar geltender Vorschriften die vorläufige Pfändung von Geldern auf den betreffenden Bankkonten in einer effizienten und zügigen Weise ermöglicht, sondern mit dem auch ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Gläubigers und denen des Schuldners hergestellt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2019, K.H.K. [Vorläufige Kontenpfändung], C‑555/18, EU:C:2019:937, Rn. 31 und 32, sowie vom 20. April 2023, Starkinvest, C‑291/21, EU:C:2023:299, Rn. 49 und 50).
48 Angesichts der potenziell negativen Auswirkungen eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung auf das Vermögen des Schuldners und insbesondere auf seine Möglichkeit, frei darüber zu verfügen, könnte eine Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 655/2014, wonach jede Gefahr für die Vollstreckung der Forderung eine „tatsächliche Gefahr“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen würde, nämlich den in der vorstehenden Randnummer genannten Ausgleich beeinträchtigen.
49 Zu den Umständen, mit denen das Vorliegen einer „tatsächlichen Gefahr“ im Sinne der Definition in den Rn. 42 und 45 des vorliegenden Urteils nachgewiesen werden kann, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 8 der Verordnung Nr. 655/2014, der den Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung regelt, in Abs. 2 Buchst. j vorsieht, dass es Sache des Gläubigers ist, dem befassten Gericht eine Beschreibung aller sachlich relevanten Umstände vorzulegen, die den Erlass eines solchen Beschlusses rechtfertigen.
50 Hierzu enthält der vierte Absatz des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 655/2014 eine Aufzählung von Umständen, auf die sich der Gläubiger berufen kann, um den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zu rechtfertigen, und die vom befassten Gericht im Rahmen der Bewertung, ob eine „tatsächliche Gefahr“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung besteht, berücksichtigt werden können.
51 Diese Aufzählung umfasst das Verhalten des Schuldners hinsichtlich der Forderung des Gläubigers oder in einer vorangegangenen Streitigkeit zwischen den Parteien, die Kredithistorie des Schuldners, die Art der Vermögenswerte des Schuldners und alle jüngst vorgenommenen Handlungen des Schuldners im Zusammenhang mit seinen Vermögenswerten. Darüber hinaus enthält dieser 14. Erwägungsgrund eine Reihe weiterer Umstände, die vom befassten Gericht ebenfalls berücksichtigt werden können, auch wenn sie an sich nicht als ausreichend gelten sollten, um den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zu rechtfertigen.
52 Was ferner die oben in Rn. 47 angeführten Ziele der Verordnung Nr. 655/2014 anbelangt, ist zum einen festzustellen, dass zur Gewährleistung eines angemessenen Ausgleichs zwischen den Interessen des Gläubigers und denen des Schuldners sowie der praktischen Wirksamkeit von Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung das erforderliche Beweismaß nicht so hoch angesetzt werden darf, dass der Gläubiger verpflichtet wäre, den Nachweis für die Absicht des Schuldners zu erbringen, sich der Begleichung der Forderung zu entziehen, da eine solche Voraussetzung in der Praxis häufig schwer zu erfüllen wäre.
53 Zum anderen muss sich der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines solchen Beschlusses auf konkrete Anhaltspunkte stützen, die geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit zu belegen, dass der Schuldner, wenn dieser Beschluss nicht erlassen wird, seine Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Einleitung etwaiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufgebraucht, verschleiert oder vernichtet oder aber unter Wert veräußert haben könnte.
54 Daher ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 655/2014 als auch aus dem Zusammenhang, in den sich diese Bestimmung einfügt, und aus dem mit dieser Verordnung verfolgten Zweck, dass das Gericht, bei dem der Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung gestellt worden ist, eine Gesamtbewertung der vom Gläubiger geltend gemachten Umstände, gegebenenfalls einschließlich der oben in Rn. 51 genannten Faktoren, vornehmen kann, um festzustellen, ob auf der Grundlage dieser Umstände eine „tatsächliche Gefahr“ besteht, dass der Schuldner ohne einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung möglicherweise Maßnahmen ergreift, etwa Vermögenswerte aufbraucht, verschleiert oder vernichtet oder unter ihrem Wert veräußert, durch die, noch bevor der Gläubiger die Vollstreckung der bestehenden oder einer künftigen gerichtlichen Entscheidung erwirken kann, die Vollstreckung der Forderung unmöglich oder zumindest sehr erschwert würde.
55 Nach alledem hätte das für die Tatsachenfeststellungen allein zuständige vorlegende Gericht eine Gesamtbewertung der Umstände vorzunehmen, auf die TQ seinen Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung stützt, und festzustellen, ob diese Umstände hinreichende Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen „tatsächlichen Gefahr“ darstellen.
56 Im vorliegenden Fall stellt sich das vorlegende Gericht Fragen zur Bedeutung von Handlungen des Schuldners, die mehrere Jahre vor der Stellung des Antrags auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung vorgenommen wurden, und insbesondere des Umstands, dass dieser Schuldner seine Geschäftsbeziehung mit einem Zahlungsdienstleister beendet hat, der in seinem Namen als Drittschuldner im Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Gläubigers handelte, sowie zur Änderung eines Gesetzes des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner ansässig ist, die die Vollstreckung der Forderung behindern könnte.
57 Zum ersten dieser Umstände ist zum einen festzustellen, dass das befasste Gericht, wie sich aus den Rn. 51 und 54 des vorliegenden Urteils ergibt, im Rahmen der Gesamtbewertung, die es vorzunehmen hätte, um zu beurteilen, ob der Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung dringend erforderlich ist, das frühere Verhalten des Schuldners berücksichtigen kann. Darüber hinaus enthält die Verordnung Nr. 655/2014 keinen Hinweis darauf, dass die Bedeutung dieses Verhaltens notwendigerweise vom Zeitpunkt abhängt, zu dem es gesetzt wurde. Außerdem verpflichtet diese Verordnung, wie der Generalanwalt in Nr. 70 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, einen Gläubiger nicht, seinen Antrag genau zu dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die vermeintliche Gefahr für die Vollstreckung seiner Forderung entsteht, um den Erlass eines solchen Beschlusses zu erwirken. Für diesen Zweck ist nämlich relevant, ob diese Gefahr zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags fortbesteht.
58 Zum anderen kann, wie der Generalanwalt in Nr. 68 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, bei online tätigen Unternehmen, die nur über begrenzte oder gar keine physischen Vermögenswerte außerhalb des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung verfügen, ein Guthaben bei einem solchen Zahlungsdienstleister einer der wenigen Vermögenswerte sein, auf die der Gläubiger für die Vollstreckung seiner Forderung zugreifen könnte. Daher kann die Auflösung des Vertrags mit einem solchen Wirtschaftsteilnehmer ein Indiz für eine umfassendere Strategie des betreffenden Schuldners darstellen, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat zu entziehen oder zumindest die Vollstreckung dieser Forderungen zu erschweren.
59 Was zweitens die Änderung des maltesischen Glücksspielgesetzes betrifft, die nach Ansicht des Gläubigers geeignet sein könnte, die Vollstreckung seiner Forderung zu behindern, insbesondere weil sie die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner ansässig ist, verpflichte, die Vollstreckbarkeit ausländischer gerichtlicher Entscheidungen, wie derjenigen, mit der dem Schuldner aufgetragen werde, die betreffende Forderung zu erfüllen, in dessen Hoheitsgebiet zu versagen, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 655/2014, wie sich aus Rn. 45 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht auf das Bestehen jeglicher Bedrohung für die Vollstreckung einer Forderung abzielt, sondern auf das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr im Zusammenhang mit der Absicht des Schuldners, sich der Begleichung dieser Forderung zu entziehen. In jedem Fall muss diese Gefahr zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung konkret und gegenwärtig sein.
60 Daraus folgt, dass, wie der Generalanwalt in Nr. 65 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, die bloße Berufung des Gläubigers auf nationale Rechtsvorschriften wie die in der vorstehenden Randnummer beschriebenen nicht ausreichen kann, um das Bestehen einer „tatsächlichen Gefahr“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 655/2014 nachzuweisen. Diese Feststellung gilt umso mehr für die Bewertung der Erforderlichkeit des Erlasses eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung von Bankkonten des Schuldners in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, der diese Rechtsvorschriften erlassen hat.
61 Ein Gericht, bei dem ein Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 655/2014 gestellt worden ist, kann jedoch, wenn es eine Gesamtbewertung der vom Gläubiger geltend gemachten relevanten Umstände vornimmt, nationale Rechtsvorschriften wie die oben in Rn. 59 genannten als kontextuellen Gesichtspunkt berücksichtigen, der es ermöglicht, die Tragweite der Handlungen des Schuldners zu beurteilen, um festzustellen, ob er beabsichtigt, sich der Begleichung der betreffenden Forderung zu entziehen.
62 Nach alledem ist Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 655/2014 dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Pfändung gestellt worden ist, für die Feststellung, ob der Erlass dieses Beschlusses dringend erforderlich ist, zum einen ein Verhalten des Schuldners, das bei der Stellung dieses Antrags bereits mehrere Jahre zurückliegt, berücksichtigen kann, und zum anderen den Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner ansässig ist, ein Gesetz besteht, das die Vollstreckung der betreffenden Forderung behindern kann. Kosten
63 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Pfändung gestellt worden ist, für die Feststellung, ob der Erlass dieses Beschlusses dringend erforderlich ist, zum einen ein Verhalten des Schuldners, das bei der Stellung dieses Antrags bereits mehrere Jahre zurückliegt, berücksichtigen kann, und zum anderen den Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner ansässig ist, ein Gesetz besteht, das die Vollstreckung der betreffenden Forderung behindern kann. Unterschriften