Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 13.06.2023 – C-38/23
ECLI:EU:C:2023:494
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS 13. Juni 2023 ( „Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“ In der Rechtssache C‑38/23 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. Januar 2023, Grupa „LEW“ S.A. mit Sitz in Częstochowa (Polen), vertreten durch A. Korbela, Radca prawny, und M. Besler, Rzecznik patentowy, Rechtsmittelführerin, andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Beklagter im ersten Rechtszug, Lechwerke AG mit Sitz in Augsburg (Deutschland), Streithelferin im ersten Rechtszug, erlässt Der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen sowie der Richter D. Gratsias und M. Ilešič (Berichterstatter), Kanzler: A. Calot Escobar, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Generalanwältin T. Ćapeta folgenden Beschluss
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Grupa „LEW“ S.A. die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 8. November 2022, Grupa „LEW“/EUIPO – Lechwerke (GRUPALEW.), (T‑672/21, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2022:705), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 17. August 2021 (Sache R 2763/2019‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Lechwerke AG und Grupa „LEW“ (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat. Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels
2 Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.
3 Gemäß Art. 58a Abs. 3 dieser Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
4 Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen von Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.
5 Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss. Vorbringen der Rechtsmittelführerin
6 Zur Stützung ihres Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass ihr Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwerfe.
7 Mit den beiden Teilen des einzigen Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, gegen das Unionsrecht verstoßen und einen ihre Interessen beeinträchtigenden Verfahrensfehler begangen zu haben. Das Gericht habe nämlich Tatsachen und Beweise verfälscht, was Rechtsfolgen nach sich ziehe, und gegen Art. 71 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1) sowie gegen Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoßen.
8 Insbesondere macht die Rechtsmittelführerin mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes geltend, dass die Feststellung, dass zum einen die Fragen zur Benutzung der älteren nationalen Widerspruchsmarke, nämlich der deutschen Wortmarke „LEW“ Nr. 302011039751, nicht zu prüfen seien und zum anderen diese Marke als wirksam eingetragen anzusehen sei, offensichtlich im Widerspruch zu den Tatsachen und dem Inhalt der vorgelegten Beweise stehe, die belegten, dass ein nationales Verfallsverfahren in Bezug auf diese Marke anhängig sei. Daher hätte das EUIPO das Verfahren nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2018/625 aussetzen müssen.
9 Infolgedessen seien die streitige Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO und der angefochtene Beschluss verfrüht ergangen. Die ältere nationale Marke könne keine verlässliche Grundlage für ein Widerspruchsverfahren darstellen, da ein rückwirkender Verfall dieser Marke möglich sei. Das Deutsche Patent- und Markenamt (im Folgenden: DPMA) könne nämlich entscheiden, dass diese Marke zum Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Antrags auf internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union nicht bestanden habe.
10 Die Beschwerdekammer des EUIPO habe jedoch die streitige Entscheidung getroffen, ohne den Ausgang des beim DPMA anhängigen Verfahrens abzuwarten, indem sie dem Widerspruch stattgegeben habe und davon ausgegangen sei, dass die ältere nationale Marke noch gültig sei. Das Gericht habe diese Feststellungen des EUIPO gebilligt.
11 Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, das Gericht habe durch Beschluss entschieden, ohne darzulegen, auf welcher Grundlage Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts angewandt worden sei. Eine Grundlage für die Anwendung dieser Bestimmung könne nämlich nur in drei Fällen bestehen. In Rn. 25 des angefochtenen Beschlusses erläutere das Gericht jedoch nicht, welcher dieser Fälle vorliegend herangezogen worden sei.
12 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, der einzige Rechtsmittelgrund, auf den sie sich zur Stützung ihres Rechtsmittels berufe, werfe eine für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage auf, die das Verhältnis zwischen dem Widerspruchsverfahren vor dem EUIPO und dem Verfahren über die Gültigkeit der älteren nationalen Widerspruchsmarke vor der zuständigen nationalen Behörde betreffe. Würdigung durch den Gerichtshof
13 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Rechtsmittelführers ist, darzutun, dass die mit seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann,C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
14 Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 Satz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der teilweisen Zulassung des Rechtsmittels dessen Gründe oder Teile zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschlüsse vom10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann,C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21, und vom 16. November 2022, EUIPO/Nowhere,C‑337/22 P, EU:C:2022:908, Rn. 24).
15 Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das mit einem Rechtsmittel angefochtene Urteil oder durch den mit einem Rechtsmittel angefochtenen Beschluss verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, inwieweit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des mit einem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses ausgewirkt hat. Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verkennung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann,C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
16 Ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, der die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses angeführten Angaben nicht enthält, ist nämlich von vornherein nicht geeignet, zu belegen, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO,C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 Was erstens das in den Rn. 8 bis 10 des vorliegenden Beschlusses zusammengefasste Vorbringen betrifft, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin zwar die Rechtsfehler darlegt, die das Gericht begangen haben soll, als es die in der streitigen Entscheidung in Bezug auf die Zurückweisung des Aussetzungsantrags getroffenen Feststellungen bestätigt hat, dass sie aber keine Randnummer des angefochtenen Beschlusses angibt, die sie in Frage stellen will, und damit im vorliegenden Fall den ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes seines Kontexts beraubt, was dazu führt, dass dieser nicht hinreichend genau ist.
18 Außerdem kann darauf hingewiesen werden, dass die Rechtsmittelführerin zwar geltend macht, das Gericht habe unter Verfälschung von Tatsachen und Beweisen zu Unrecht angenommen, dass kein nationales Verfahren zur Erklärung des Verfalls der deutschen Wortmarke „LEW“ anhängig sei und dass daher das Widerspruchsverfahren nicht nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2018/625 auszusetzen sei, sie beanstandet aber nicht die anderen in den Rn. 40 und 41 des angefochtenen Beschlusses angeführten Gründe, auf die sich das Gericht gestützt hat, um den zweiten Klagegrund zurückzuweisen, mit dem sich die Rechtsmittelführerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Aussetzung des Widerspruchsverfahrens wandte. Unter diesen Umständen ist aber nicht ersichtlich, dass das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses durch den geltend gemachten Rechtsfehler beeinflusst werden könnte.
19 Folglich hat die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall nicht alle in Rn. 15 des vorliegenden Beschlusses genannten Anforderungen erfüllt.
20 Was zweitens das in Rn. 11 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebene Vorbringen betrifft, mit dem dem Gericht vorgeworfen wird, es habe im angefochtenen Beschluss die Gründe für die Anwendung von Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht näher erläutert, ist darauf hinzuweisen, dass ein solches Vorbringen entsprechend der Beweislast, die demjenigen obliegt, der einen Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels stellt, für sich genommen nicht ausreicht, um darzutun, dass dieses Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, da der Rechtsmittelführer zu diesem Zweck alle in Rn. 15 des vorliegenden Beschlusses genannten Anforderungen erfüllen muss.
21 Somit hat die Rechtsmittelführerin in ihrem Antrag nicht dargetan, dass mit dem Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
22 Nach alledem ist das Rechtsmittel nicht zuzulassen. Kosten
23 Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.
24 Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift den anderen Parteien des Verfahrens zugestellt worden ist und ihnen Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen: 1. Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen. 1. Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen. 2. Die Grupa „LEW“ S.A. trägt ihre eigenen Kosten. 2. Die Grupa „LEW“ S.A. trägt ihre eigenen Kosten. Luxemburg, den 13. Juni 2023 Der Kanzler A. Calot Escobar Der Präsident der Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln L. Bay Larsen