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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.06.2023 – C-660/21
Große Kammer · ECLI:EU:C:2023:498
Zitiert von 11 Entscheidungen Zitiert 6 Entscheidungen 3 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 22. Juni 2023 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2012/13/EU – Art. 3 und 4 – Verpflichtung der zuständigen Behörden, Verdächtige und beschuldigte Personen umgehend über ihr Recht auf Aussageverweigerung zu belehren – Art. 8 Abs. 2 – Recht, einen Verstoß gegen diese Verpflichtung zu rügen – Nationale Regelung, die es dem Strafrichter des Hauptverfahrens verbietet, einen solchen Verstoß von Amts wegen zu prüfen – Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ In der Rechtssache C‑660/21 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal correctionnel de Villefranche-sur-Saône (Strafgericht Villefranche-sur-Saône, Frankreich) mit Entscheidung vom 26. Oktober 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Oktober 2021, in dem Strafverfahren Procureur de la République gegen K. B., F. S. erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten L. Bay Larsen, der Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, C. Lycourgos, E. Regan, M. Safjan (Berichterstatter) und P. G. Xuereb, der Kammerpräsidentin L. S. Rossi, des Kammerpräsidenten D. Gratsias und der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter S. Rodin, F. Biltgen und N. Piçarra, der Richterin I. Ziemele und des Richters J. Passer, Generalanwalt: P. Pikamäe, Kanzler: S. Beer, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2022, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von K. B., vertreten durch C. Lallich und B. Thellier de Poncheville, Avocats, – von F. S., vertreten durch B. Thellier de Poncheville und S. Windey, Avocates, – der französischen Regierung, vertreten durch A. Daniel und A.‑L. Desjonquères als Bevollmächtigte, – von Irland, vertreten durch M. Browne, Chief State Solicitor, A. Joyce, M. Lane und J. Quaney als Bevollmächtigte im Beistand von R. Farrell, SC, D. Fennelly, BL, und P. Gallagher, SC, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Azéma und M. Wasmeier als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Januar 2023 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3 und 4 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. 2012, L 142, S. 1), von Art. 7 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1) und von Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
2 Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen K. B. und F. S. wegen Kraftstoffdiebstahls. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2012/13
3 In den Erwägungsgründen 3, 4, 10, 14, 19 und 36 der Richtlinie 2012/13 heißt es: „(3) Die Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen setzt gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege voraus. Das Maß der gegenseitigen Anerkennung hängt von einer Reihe von Parametern ab; dazu gehören Mechanismen für den Schutz der Rechte von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen sowie gemeinsame Mindestnormen, die erforderlich sind, um die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu erleichtern. (4) Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen kann nur in einem Klima des Vertrauens vollständig zum Tragen kommen, in dem nicht nur die Justizbehörden, sondern alle an Strafverfahren beteiligten Akteure Entscheidungen der Justizbehörden anderer Mitgliedstaaten als denen ihrer eigenen Justizbehörden gleichwertig ansehen; dies setzt nicht nur Vertrauen in die Angemessenheit der Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten voraus, sondern auch Vertrauen in die ordnungsgemäße Anwendung dieser Vorschriften. … (10) Gemeinsame Mindestvorschriften sollten das Vertrauen in die Strafrechtspflege aller Mitgliedstaaten stärken, was wiederum zu einer wirksameren Zusammenarbeit der Justizbehörden in einem Klima gegenseitigen Vertrauens führen sollte. Solche gemeinsamen Mindestvorschriften sollten im Bereich der Belehrung in Strafverfahren festgelegt werden. … (14) Die vorliegende Richtlinie … legt gemeinsame Mindestnormen fest, die bei der Belehrung über die Rechte und bei der Unterrichtung über den Tatvorwurf gegenüber Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, anzuwenden sind, um das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu verstärken. Diese Richtlinie baut auf den in der Charta verankerten Rechten auf, insbesondere auf den Artikeln 6, 47 und 48 der Charta, und legt dabei die Artikel 5 und 6 [der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten] in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugrunde. … … (19) Die zuständigen Behörden sollten Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend mündlich oder schriftlich gemäß dieser Richtlinie über die nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Verfahrensrechte, die für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens wesentlich sind, belehren. Damit die betreffenden Rechte zweckmäßig und wirksam ausgeübt werden können, sollte diese Belehrung umgehend im Laufe des Verfahrens und spätestens vor der ersten offiziellen Vernehmung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person durch die Polizei oder eine andere zuständige Behörde erfolgen. … (36) Verdächtige oder beschuldigte Personen oder ihre Rechtsanwälte sollten das Recht haben, ein etwaiges Versäumnis oder eine etwaige Verweigerung der Belehrung oder Unterrichtung oder der Offenlegung von bestimmten Unterlagen gemäß dieser Richtlinie durch die zuständigen Behörden nach dem innerstaatlichen Recht anzufechten. Dieses Recht zieht nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach sich, ein besonderes Rechtsbehelfsverfahren, einen gesonderten Mechanismus oder ein Beschwerdeverfahren vorzusehen, in dessen Rahmen das Versäumnis oder die Verweigerung angefochten werden kann.“
4 Art. 3 („Recht auf Rechtsbelehrung“) dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend mindestens über folgende Verfahrensrechte in ihrer Ausgestaltung nach dem innerstaatlichen Recht belehrt werden, um die wirksame Ausübung dieser Rechte zu ermöglichen: a) das Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts; b) den etwaigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und die Voraussetzungen für diese Rechtsberatung; c) das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf gemäß Artikel 6; d) das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen; e) das Recht auf Aussageverweigerung. (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in Absatz 1 vorgesehene Rechtsbelehrung entweder mündlich oder schriftlich in einfacher und verständlicher Sprache erfolgt, wobei etwaige besondere Bedürfnisse schutzbedürftiger Verdächtiger oder schutzbedürftiger beschuldigter Personen berücksichtigt werden.
5 Art. 4 („Schriftliche Erklärung der Rechte bei Festnahme“) der Richtlinie sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, die festgenommen oder inhaftiert werden, umgehend eine schriftliche Erklärung der Rechte erhalten. Sie erhalten Gelegenheit, die Erklärung der Rechte zu lesen, und dürfen diese Erklärung während der Dauer des Freiheitsentzugs in ihrem Besitz führen. (2) Zusätzlich zu der Belehrung gemäß Artikel 3 enthält die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Erklärung der Rechte Hinweise zu den folgenden Rechten in ihrer Ausgestaltung im innerstaatlichem Recht: a) das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte; b) das Recht auf Unterrichtung der Konsularbehörden und einer Person; c) das Recht auf Zugang zu dringender medizinischer Versorgung und d) wie viele Stunden oder Tage der Freiheitsentzug bei Verdächtigen oder beschuldigten Personen bis zur Vorführung vor eine Justizbehörde höchstens andauern darf. (3) Die Erklärung der Rechte enthält auch einige grundlegende Informationen über jedwede im innerstaatlichem Recht vorgesehene Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Festnahme anzufechten, eine Haftprüfung zu erwirken oder einen Antrag auf vorläufige Haftentlassung zu stellen. (4) Die Erklärung der Rechte wird in einfacher und verständlicher Sprache abgefasst. Ein Musterbeispiel einer Erklärung der Rechte ist in Anhang I enthalten. (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen die schriftliche Erklärung der Rechte in einer Sprache erhalten, die sie verstehen. Ist die Erklärung der Rechte nicht in der entsprechenden Sprache verfügbar, so werden Verdächtige oder beschuldigte Personen in einer Sprache, die sie verstehen, mündlich über ihre Rechte belehrt. Ohne unnötige Verzögerung wird ihnen eine Erklärung der Rechte in einer Sprache, die sie verstehen, ausgehändigt.
6 Art. 8 („Überprüfung und Rechtsbehelfe“) der Richtlinie lautet: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche Belehrung oder Unterrichtung der Verdächtigen oder beschuldigten Personen, die gemäß den Artikeln 3 bis 6 erfolgt, gemäß dem Verfahren für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten wird. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen oder ihre Rechtsanwälte das Recht haben, ein etwaiges Versäumnis oder die etwaige Verweigerung einer Belehrung oder Unterrichtung gemäß dieser Richtlinie durch die zuständigen Behörden nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts anzufechten.“ Richtlinie 2013/48/EU
7 Die Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. 2013, L 294, S. 1) enthält einen Art. 3 („Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren“), der in Abs. 1 vorsieht: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand so rechtzeitig und in einer solchen Art und Weise zukommt, dass die betroffenen Personen ihre Verteidigungsrechte praktisch und wirksam wahrnehmen können.“
8 Art. 9 („Verzicht“) dieser Richtlinie lautet: „(1) Unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften, die die Anwesenheit oder Unterstützung eines Rechtsbeistands verbindlich vorschreiben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für einen Verzicht auf eines der in den Artikeln 3 und 10 genannten Rechte folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen: a) Der Verdächtige oder die beschuldigte Person hat mündlich oder schriftlich eindeutige und ausreichende Informationen in einfacher und verständlicher Sprache über den Inhalt des betreffenden Rechts und die möglichen Folgen eines Verzichts auf dieses Recht erhalten, und b) die Verzichtserklärung wird freiwillig und unmissverständlich abgegeben. (2) Der Verzicht, der schriftlich oder mündlich erklärt werden kann, sowie die Umstände der Verzichterklärung werden unter Verwendung des Verfahrens für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen einen Verzicht jederzeit während des Strafverfahrens widerrufen können und dass sie über diese Möglichkeit informiert werden. Der Widerruf ist ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem er erfolgte.“ Richtlinie 2016/343
9 Art. 7 („Recht, die Aussage zu verweigern, und Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen“) der Richtlinie 2016/343 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige und beschuldigte Personen das Recht haben, in Bezug auf die Straftat, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden, die Aussage zu verweigern. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige und beschuldigte Personen das Recht haben, sich nicht selbst belasten zu müssen. (3) Die Wahrnehmung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, steht nicht der Beschaffung von Beweismitteln durch die zuständigen Behörden entgegen, die mit Hilfe gesetzlich vorgesehener Zwangsmittel rechtmäßig erlangt werden können und unabhängig vom Willen der Verdächtigen oder beschuldigte[n] Personen existieren. (4) Die Mitgliedstaaten können es ihren Justizbehörden gestatten, kooperatives Verhalten von Verdächtigen und beschuldigten Personen bei der Verurteilung zu berücksichtigen. (5) Die Wahrnehmung des Rechts, die Aussage zu verweigern, oder des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, durch Verdächtige und beschuldigte Personen, darf weder gegen sie verwendet werden noch als Beweis dafür gewertet werden, dass sie die betreffende Straftat begangen haben. (6) Dieser Artikel hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, eine Regelung zu treffen, wonach bei geringfügigen Zuwiderhandlungen das Verfahren oder bestimmte Verfahrensabschnitte in schriftlicher Form oder ohne Befragung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person durch die zuständigen Behörden bezüglich der fraglichen Zuwiderhandlung durchgeführt werden können, sofern das Recht auf ein faires Verfahren gewahrt bleibt. Französisches Recht
10 Art. 53 Abs. 1 des Code de procédure pénale (Strafprozessordnung) sieht vor: „Als auf frischer Tat festgestellt gilt ein Verbrechen oder Vergehen, das gerade verübt wird oder verübt worden ist. Als auf frischer Tat festgestellt gilt auch ein Verbrechen oder Vergehen, wenn in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur Tathandlung dem Verdächtigen in der Öffentlichkeit nachgesetzt oder er im Besitz von Gegenständen oder mit Spuren oder unter Anhaltspunkten angetroffen wird, die auf seine Beteiligung an dem Verbrechen oder Vergehen schließen lassen.“
11 Art. 63-1 des Code de procédure pénale bestimmt: „Die in Polizeigewahrsam genommene Person erhält unverzüglich von einem Beamten oder, unter dessen Aufsicht, von einem Hilfsbeamten der Kriminalpolizei in einer Sprache, die sie versteht, gegebenenfalls unter Verwendung des in Abs. 13 vorgesehenen Formulars, Informationen über: 1° ihre Ingewahrsamnahme sowie die Dauer der Maßnahme und deren mögliche Verlängerung(en); 2° den mutmaßlichen Tatbestand, das mutmaßliche Datum und den mutmaßlichen Ort des Delikts, dessen Begehung oder versuchter Begehung die Person verdächtigt wird, sowie die in Art. 62-2 Nrn. 1 bis 6 aufgeführten Gründe, die ihre Ingewahrsamnahme rechtfertigen; 3° den Umstand, dass sie folgende Rechte hat: – gemäß Art. 63-2 das Recht, eine nahestehende Person und ihren Arbeitgeber sowie, falls es sich um eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit handelt, die Konsularbehörden des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, benachrichtigen zu lassen und gegebenenfalls mit diesen Personen zu kommunizieren; – gemäß Art. 63-3 das Recht, sich von einem Arzt untersuchen zu lassen; – gemäß den Art. 63-3-1 bis 63-4-3 das Recht, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen; – das Recht, falls erforderlich, einen Dolmetscher hinzuzuziehen; – das Recht, schnellstmöglich und spätestens vor einer etwaigen Verlängerung des Polizeigewahrsams die in Art. 63-4-1 genannten Dokumente einzusehen; – das Recht, der Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls dem Haftrichter eine Stellungnahme zur Beendigung des Polizeigewahrsams zu übermitteln, wenn diese über eine etwaige Verlängerung dieser Maßnahme entscheiden. Wird die Person nicht dem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt, kann sie ihre Stellungnahme mündlich zu Protokoll geben; das Protokoll wird dem Staatsanwalt oder Richter übermittelt, bevor er über die Verlängerung der Maßnahme entscheidet; – das Recht, bei den Vernehmungen nach den Angaben zur Person Erklärungen abzugeben, auf Fragen zu antworten oder zu schweigen. … Ein Vermerk über die nach diesem Artikel erteilten Informationen wird in das Protokoll zum Ablauf des Polizeigewahrsams aufgenommen und von der in Gewahrsam genommenen Person abgezeichnet. Wird die Abzeichnung verweigert, so ist dies zu vermerken. Gemäß Art. 803-6 wird der Person bei der Benachrichtigung über ihre Ingewahrsamnahme ein Dokument ausgehändigt, in dem diese Rechte dargelegt werden.“
12 Art. 63-4-1 des Code de procédure pénale lautet: „Auf Antrag kann der Rechtsanwalt das nach dem vorletzten Absatz von Art. 63-1 erstellte Protokoll, in dem die Mitteilung der Ingewahrsamnahme und der damit verbundenen Rechte festgestellt wird, das ärztliche Attest nach Art. 63-3 sowie die Protokolle über die Vernehmung der Person, der er beisteht, einsehen. Er kann keine Kopie davon verlangen oder anfertigen. Er darf jedoch Notizen machen. Auch die in Gewahrsam genommene Person kann die im ersten Absatz dieses Artikels erwähnten Dokumente oder eine Kopie davon einsehen."
13 Art. 73 des Code de procédure pénale bestimmt: „Im Fall eines auf frischer Tat festgestellten Verbrechens oder Vergehens, das mit Freiheitsstrafe bedroht ist, ist jedermann befugt, den Täter zu ergreifen und dem nächst erreichbaren Beamten der Kriminalpolizei zuzuführen. Wird die Person dem Beamten der Kriminalpolizei vorgeführt, so muss sie, auch wenn die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Voraussetzungen für diese Maßnahme erfüllt sind, nicht in Gewahrsam genommen werden, sofern sie nicht gezwungen ist, sich zur Verfügung der Ermittler zu halten, und darüber informiert wurde, dass sie die Räumlichkeiten der Polizei oder der Gendarmerie jederzeit verlassen kann. Der vorliegende Absatz findet jedoch keine Anwendung, wenn die Person dem Beamten der Kriminalpolizei unter Anwendung von polizeilichem Zwang vorgeführt wurde.“
14 Art. 385 Abs. 1 und 6 des Code de procédure pénale sieht vor: „Das Strafgericht kann bei ihm geltend gemachte prozessuale Nichtigkeitsgründe feststellen, es sei denn, die Sache wurde vom Untersuchungsrichter oder von der Untersuchungskammer zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. … In jedem Fall müssen Nichtigkeitseinreden vor jeder Einlassung zur Sache erhoben werden.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
15 Am Abend des 22. März 2021 wurden K. B. und F. S. von Hilfsbeamten der Kriminalpolizei vorläufig festgenommen, weil sie sich in verdächtiger Weise auf einem Firmenparkplatz aufhielten. Die Hilfsbeamten stellten fest, dass der Tank eines auf diesem Parkplatz geparkten Lastkraftwagens offen war und sich Kanister in der Nähe befanden. Um 22.25 Uhr nahmen diese Hilfsbeamten K. B. und F. S., die versuchten, sich zu verbergen, fest, legten ihnen Handschellen an und eröffneten unverzüglich gemäß Art. 53 Abs. 1 des Code de procédure pénale ein Ermittlungsverfahren auf frischer Tat wegen Kraftstoffdiebstahls.
16 Nachdem die Hilfsbeamten der Kriminalpolizei K. B. und F. S. befragt hatten, ohne sie jedoch über die in Art. 63-1 der Strafprozessordnung vorgesehenen Rechte zu belehren, benachrichtigten sie einen Beamten der Kriminalpolizei, der sie aufforderte, die beiden Verdächtigen zwecks Ingewahrsamnahme gemäß Art. 73 in fine des Code de procédure pénale unverzüglich vorzuführen.
17 Die Hilfsbeamten der Kriminalpolizei ignorierten diese Anweisung und riefen einen weiteren Beamten der Kriminalpolizei herbei, der um 22.40 Uhr vor Ort erschien und, anstatt die beiden Verdächtigen in Polizeigewahrsam zu nehmen, sie über die genannten Rechte zu belehren und den Staatsanwalt zu benachrichtigen, wie es das französische Recht verlangt, das Fahrzeug dieser Personen durchsuchte. Bei dieser Durchsuchung wurde belastendes Material wie Stopfen, ein Trichter und eine elektrische Pumpe entdeckt. Der Polizeibeamte stellte K. B. und F. S. Fragen, die diese beantworteten.
18 Um 22.50 Uhr wurde der Staatsanwalt über die Ingewahrsamnahme von F. S. und K. B. informiert, die um 23.00 Uhr bzw. um 23.06 Uhr über ihre Rechte, darunter das Recht auf Aussageverweigerung, belehrt wurden.
19 Das mit dem Strafverfahren gegen K. B. und F. S. wegen Kraftstoffdiebstahls befasste Tribunal correctionnel de Villefranche-sur-Saône (Strafgericht Villefranche-sur-Saône, Frankreich), das vorlegende Gericht, hat festgestellt, dass unter Verstoß gegen Art. 63-1 des Code de procédure pénale, mit dem die Art. 3 und 4 der Richtlinie 2012/13 umgesetzt wurden, Ermittlungen angestellt und selbstbelastende Aussagen gewonnen worden seien, bevor K. B. und F. S. über ihre Rechte belehrt worden seien. Da Ingewahrsamnahme, Benachrichtigung des Staatsanwalts und Rechtsbelehrung, insbesondere die Belehrung über das Recht auf Aussageverweigerung, mit Verspätung erfolgt seien, wurde nach Auffassung des vorlegenden Gerichts das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, verletzt. Unter diesen Umständen hätten nach der Rechtsprechung der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) die Durchsuchung des Fahrzeugs, die Ingewahrsamnahme der Verdächtigen und alle sich daraus ergebenden Rechtsakte grundsätzlich für nichtig erklärt werden müssen.
20 Hierzu geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass nach Art. 385 des Code de procédure pénale Einreden der Nichtigkeit des Verfahrens, wie die Verletzung der in seinem Art. 63-1 vorgesehenen Pflicht, eine Person bei ihrer Ingewahrsamnahme über das Recht auf Aussageverweigerung zu belehren, von der betroffenen Person oder ihrem Rechtsanwalt vor jeder Einlassung zur Sache erhoben werden müssen. Aus den Akten geht auch hervor, dass K. B. und F. S. im Beistand eines Rechtsanwalts waren, dieser aber ebenso wenig wie K. B. und F. S. vor der Einlassung zur Sache eine Einrede der Nichtigkeit im Sinne von Art. 385 des Code de procédure pénale wegen Verletzung dieser Pflicht erhoben hat.
21 Im Übrigen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Cour de cassation Art. 385 des Code de procédure pénale dahin ausgelegt habe, dass er es dem Tatrichter verbiete, von Amts wegen die Nichtigkeit des Verfahrens zu prüfen (mit Ausnahme des Nichtigkeitsgrundes seiner Unzuständigkeit), da der Angeklagte, der das Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts habe, wenn er vor einem Strafgericht erscheine oder vertreten werde, eine solche Nichtigkeit vor der Einlassung in der Sache rügen könne, und dem Angeklagten im Übrigen die gleiche Befugnis im Berufungsverfahren zustehe, falls er in erster Instanz weder erschienen noch vertreten worden sei. Daher verbiete es Art. 385 des Code de procédure pénale in dieser Auslegung dem vorlegenden Gericht, von Amts wegen einen Verstoß gegen die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannte Pflicht zu prüfen.
22 In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht, ob das ihm in Art. 385 des Code de procédure pénale auferlegte Verbot, von Amts wegen einen Verstoß gegen eine im Unionsrecht vorgesehene Pflicht zu prüfen, wie die in den Art. 3 und 4 der Richtlinie 2012/13 vorgesehene Pflicht, Verdächtige und beschuldigte Personen umgehend über ihr Recht auf Aussageverweigerung zu belehren, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
23 Insoweit weist es darauf hin, dass die Prüfung von Unionsrecht von Amts wegen durch das nationale Gericht, wenn es an einer Verfahrensvorschrift des Unionsrechts fehlt, innerhalb der Grenzen der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität unter die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten fällt. Im Urteil vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck (C‑312/93, EU:C:1995:437), habe der Gerichtshof jedoch entschieden, dass das Unionsrecht der Anwendung einer nationalen Verfahrensvorschrift entgegenstehe, die es einem im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufenen nationalen Gericht verbiete, von Amts wegen die Vereinbarkeit eines innerstaatlichen Rechtsakts mit einer Vorschrift des Unionsrechts zu prüfen, wenn sich kein Verfahrensbeteiligter innerhalb einer bestimmten Frist auf die letztgenannte Vorschrift berufen habe.
24 Im Übrigen verweist das vorlegende Gericht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu missbräuchlichen Klauseln, in der dieser festgestellt habe, dass das nationale Gericht verpflichtet sei, einen Verstoß gegen bestimmte Vorschriften der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) von Amts wegen zu prüfen, weil eine solche Prüfung es ermögliche, die mit dieser Richtlinie angestrebten Ergebnisse zu erreichen. Mit dieser Rechtsprechung würden somit der Status des nationalen Gerichts als Träger der mitgliedstaatlichen Hoheitsgewalt und seine damit verbundenen Pflichten als vollwertiger Akteur im Prozess der Umsetzung von Richtlinien in einem spezifischen Kontext anerkannt, der durch die Unterlegenheit einer Partei des Verfahrens gekennzeichnet sei. Diese Erwägungen in Bezug auf den Verbraucher seien auf einen Angeklagten in Strafsachen übertragbar, zumal dieser nicht zwangsläufig von einem Rechtsanwalt unterstützt werde, um seine Rechte geltend zu machen.
25 Unter diesen Umständen hat das Tribunal correctionnel de Villefranche-sur-Saône (Strafgericht Villefranche-sur-Saône, Frankreich) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zu stellen: Sind die Art. 3 (Recht auf Rechtsbelehrung) und 4 (Schriftliche Erklärung der Rechte bei Festnahme) der Richtlinie 2012/13, Art. 7 (Recht auf Aussageverweigerung) der Richtlinie 2016/343 und Art. 48 (Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte) der Charta dahin auszulegen, dass sie einem dem nationalen Gericht auferlegten Verbot entgegenstehen, von Amts wegen eine Verletzung der von den genannten Richtlinien garantierten Verteidigungsrechte zu prüfen, und insbesondere dem Verbot entgegenstehen, zum Zweck der Nichtigerklärung des Verfahrens das Fehlen der Belehrung über das Recht zu schweigen zum Zeitpunkt der Festnahme oder eine verspätete Belehrung über das Recht zu schweigen von Amts wegen zu berücksichtigen? Zur Vorlagefrage
26 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 15. Juli 2021, Ministrstvo za obrambo, C‑742/19, EU:C:2021:597, Rn. 31).
27 Der Umstand, dass ein nationales Gericht eine Vorlagefrage ihrer Form nach unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, hindert den Gerichtshof nämlich nicht daran, diesem Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die ihm bei der Entscheidung über die bei ihm anhängige Rechtssache von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei der Formulierung seiner Fragen darauf Bezug genommen hat oder nicht. Der Gerichtshof hat insoweit aus allem, was das einzelstaatliche Gericht vorgelegt hat, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 22. Dezember 2022, Ministre de la Transition écologique und Premier ministre [Haftung des Staates für die Luftverschmutzung], C‑61/21, EU:C:2022:1015, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass sich die Vorlagefrage u. a. auf Art. 7 der Richtlinie 2016/343 bezieht, der in Abs. 1 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Verdächtige und beschuldigte Personen das Recht haben, in Bezug auf die Straftat, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden, die Aussage zu verweigern.
29 Das Vorabentscheidungsersuchen wurde jedoch in einem Kontext formuliert, in dem die betroffenen Personen verspätet über das Recht auf Aussageverweigerung belehrt wurden, da ihnen, wie sich aus den Rn. 16 bis 19 des vorliegenden Urteils ergibt, Fragen von Hilfsbeamten und einem Beamten der Kriminalpolizei gestellt und selbstbelastende Aussagen gewonnen wurden, bevor ihnen diese Belehrung erteilt wurde. Dieses Ersuchen betrifft somit die Konsequenzen, die der Tatrichter gegebenenfalls aus der Verspätung dieser Belehrung zu ziehen hat, wenn diese von diesen Personen oder ihrem Rechtsanwalt nicht innerhalb der im Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Frist gerügt wurde. Die Verpflichtung der zuständigen Behörden, Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend u. a. über das Recht auf Aussageverweigerung zu belehren und ihnen eine Erklärung der Rechte zu geben, sowie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass ein etwaiges Versäumnis oder die etwaige Verweigerung einer Belehrung oder Unterrichtung angefochten werden kann, sind in der Richtlinie 2012/13 speziell geregelt, nämlich für die erste Verpflichtung in den Art. 3 und 4, und für die zweite Verpflichtung in Art. 8 Abs. 2. Daher ist, wie der Generalanwalt in den Nrn. 31 bis 35 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, die Vorlagefrage allein anhand dieser Richtlinie zu beantworten.
30 Zum anderen geht aus dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/13 hervor, dass diese sich insbesondere auf die in den Art. 47 und 48 der Charta genannten Rechte stützt und dazu beitragen soll, dass diese Rechte bei Verdächtigen oder beschuldigten Personen im Rahmen von Strafverfahren gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2019, Rayonna prokuratura Lom, C‑467/18, EU:C:2019:765, Rn. 37).
31 Zwar erwähnt die Vorlagefrage nur Art. 48 der Charta, der die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte betrifft. Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass das Recht auf Aussageverweigerung nicht nur durch diesen Artikel, sondern auch durch Art. 47 Abs. 2 der Charta garantiert wird, der das Recht einer Person betrifft, dass ihre Sache in einem fairen Verfahren verhandelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 2021, Consob, C‑481/19, EU:C:2021:84, Rn. 45). Daher ist diese Frage auch im Licht der letztgenannten Bestimmung der Charta zu prüfen.
32 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob die Art. 3 und 4 sowie Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 im Licht der Art. 47 und 48 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es dem Tatrichter in einer Strafsache untersagt, zum Zweck der Nichtigerklärung des Verfahrens von Amts wegen einen Verstoß gegen die den zuständigen Behörden nach diesen Art. 3 und 4 obliegende Pflicht zu prüfen, Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend über ihr Recht auf Aussageverweigerung zu belehren.
33 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2012/13 sicherstellen müssen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend mündlich oder schriftlich belehrt werden und, wenn diese Personen festgenommen oder inhaftiert werden, eine schriftliche Erklärung der Rechte u. a. in Bezug auf das Recht auf Aussageverweigerung erhalten, damit dieses Recht wirksam ausgeübt werden kann. Diese Bestimmungen sehen somit eine Verpflichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor, Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend über dieses Recht zu belehren, wobei – unabhängig davon, ob diese Verpflichtung in Bezug auf Verdächtige oder beschuldigte Personen, die festgenommen oder inhaftiert wurden, möglicherweise strenger ist – aus dem 19. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, dass diese Belehrung in jedem Fall spätestens vor der ersten offiziellen Vernehmung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person durch die Polizei oder eine andere zuständige Behörde erfolgen muss.
34 Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht im Wesentlichen festgestellt, dass K. B. und F. S., die auf frischer Tat festgenommen worden seien und daher als festgenommene und einer Straftat verdächtigte Personen nach dem nationalen Recht, das die in der vorstehenden Randnummer genannten Vorschriften der Richtlinie 2012/13 umsetzt, umgehend über ihr Recht auf Aussageverweigerung hätten belehrt werden müssen, verspätet über dieses Recht belehrt worden seien, nämlich erst, nachdem ihnen von Hilfsbeamten und einem Beamten der Kriminalpolizei Fragen gestellt und selbstbelastende Aussagen von ihnen gewonnen worden seien.
35 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 sicherstellen müssen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen oder ihre Rechtsanwälte das Recht haben, ein etwaiges Versäumnis oder die etwaige Verweigerung einer Belehrung oder Unterrichtung gemäß dieser Richtlinie durch die zuständigen Behörden nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts anzufechten.
36 Diese Bestimmung ist u. a. in einer Situation anwendbar, in der eine Belehrung über das Recht auf Aussageverweigerung verspätet erteilt wurde. Da nämlich Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie verlangen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend über ihr Recht auf Aussageverweigerung belehrt werden, kann eine solche Belehrung, die unter Verstoß gegen diese Bestimmungen nicht umgehend erfolgt, nicht als „gemäß“ dieser Richtlinie erfolgt angesehen werden. Daher müssen Verdächtige oder beschuldigte Personen oder ihre Rechtsanwälte nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie die Möglichkeit haben, diese unterbliebene Mitteilung anzufechten.
37 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 angesichts der Bedeutung des durch Art. 47 Abs. 1 der Charta geschützten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf jeder nationalen Maßnahme entgegensteht, die ein Hindernis für die Ausübung wirksamer Rechtsbehelfe im Fall der Verletzung der durch die Richtlinie geschützten Rechte darstellt (Urteil vom 19. September 2019, Rayonna prokuratura Lom, C‑467/18, EU:C:2019:765, Rn. 57).
38 Mit dem Verweis auf „nationale Verfahren“ legt diese Bestimmung der Richtlinie 2012/13 jedoch weder die Modalitäten und Fristen fest, unter denen Verdächtige und beschuldigte Personen sowie gegebenenfalls ihre Rechtsanwälte eine Verletzung der Pflicht, sie umgehend über ihr Recht auf Aussageverweigerung zu belehren, rügen können, noch die etwaigen verfahrensrechtlichen Folgen, die sich aus dem Unterbleiben einer solchen Rüge ergeben, wie etwa die Möglichkeit für den Tatrichter in einer Strafsache, einen solchen Verstoß zum Zweck der Nichtigerklärung des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Der den Mitgliedstaaten damit belassene Spielraum bei der Festlegung dieser Modalitäten und Rechtsfolgen wird auch durch den 36. Erwägungsgrund dieser Richtlinie bestätigt, wonach das Recht, ein etwaiges Versäumnis oder eine etwaige Verweigerung der Belehrung oder Unterrichtung oder der Offenlegung von bestimmten Unterlagen gemäß dieser Richtlinie durch die zuständigen Behörden nach dem innerstaatlichen Recht anzufechten, nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach sich zieht, ein besonderes Rechtsbehelfsverfahren, einen gesonderten Mechanismus oder ein Beschwerdeverfahren vorzusehen, in dessen Rahmen das Versäumnis oder die Verweigerung angefochten werden kann.
39 Daher ist festzustellen, dass die Richtlinie 2012/13 keine Vorschriften über die Möglichkeit für den Tatrichter in einer Strafsache enthält, zum Zweck der Nichtigerklärung des Verfahrens einen Verstoß gegen die Pflicht zur umgehenden Belehrung von Verdächtigen und beschuldigten Personen über ihr Recht auf Aussageverweigerung von Amts wegen zu prüfen.
40 Allerdings sind die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e, Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 nach Art. 51 Abs. 1 der Charta verpflichtet, die Einhaltung der Anforderungen zu gewährleisten, die sich sowohl aus dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und aus dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta als auch aus den in Art. 48 Abs. 2 der Charta verankerten Verteidigungsrechten ergeben, die durch diese Bestimmungen der Richtlinie 2012/13 konkretisiert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, TL, C‑242/22 PPU, EU:C:2022:611, Rn. 42).
41 Zu ergänzen ist, dass nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die in der Charta enthaltenen Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite haben wie die entsprechenden durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) garantierten Rechte, was der Gewährung eines weiter gehenden Schutzes durch das Unionsrecht nicht entgegensteht. Bei der Auslegung der durch Art. 47 Abs. 1 und 2 sowie Art. 48 Abs. 2 der Charta garantierten Rechte muss der Gerichtshof daher die entsprechenden durch die Art. 6 und 13 EMRK in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierten Rechte als Mindestschutzstandard berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Februar 2021, Consob, C‑481/19, EU:C:2021:84, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. März 2023, Intermarché Casino Achats/Kommission, C‑693/20 P, EU:C:2023:172, Rn. 41 bis 43). Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/13 heißt es im Übrigen ausdrücklich, dass die Richtlinie u. a. diesen Art. 6 in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugrunde legt.
42 Insoweit und vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus den Angaben der französischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung ergibt, das französische Strafrecht, insbesondere Art. 63-1 Abs. 3, Art. 63-4-1 und Art. 385 des Code de procédure pénale, es Verdächtigen oder beschuldigten Personen sowie gegebenenfalls ihren Rechtsanwälten erlaubt, auf jede Art und Weise und jederzeit zwischen Ingewahrsamnahme und Einlassung zur Sache einen Verstoß gegen die Verpflichtung zu rügen, Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend über ihr Recht auf Aussageverweigerung zu belehren, wie es sich aus den Art. 3 und 4 der Richtlinie 2012/13 ergibt, wobei sowohl die Verdächtigen und beschuldigten Personen als auch ihre Rechtsanwälte das Recht haben, die Verfahrensakte und insbesondere das Protokoll über die Mitteilung der Ingewahrsamnahme und der damit verbundenen Rechte einzusehen.
43 Aufgrund des ihnen durch die Richtlinie 2012/13 belassenen Spielraums steht es den Mitgliedstaaten frei, die Rüge eines solchen Verstoßes zeitlich auf das Stadium zu beschränken, das der Einlassung zur Sache vorausgeht. Insbesondere beachtet das dem Tatgericht auferlegte Verbot, diesen Verstoß zum Zweck der Nichtigerklärung des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, das in Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren sowie die in Art. 48 Abs. 2 der Charta verankerten Verteidigungsrechte grundsätzlich, wenn die Verdächtigen, die beschuldigten Personen oder ihre Rechtsanwälte die praktische und wirksame Möglichkeit hatten, den betreffenden Verstoß zu rügen, und zu diesem Zweck über eine angemessene Frist verfügten und Einsicht in die Akte nehmen konnten.
44 Um die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Aussageverweigerung zu gewährleisten, gilt dies allerdings nur dann, wenn diese Personen innerhalb der ihnen für die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. e und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 zur Verfügung stehenden Frist praktisch und wirksam über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand verfügt haben, wie es in Art. 3 der Richtlinie 2013/48 verankert ist und durch den in der der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. 2016, L 297, S. 1) vorgesehenen Mechanismus der Prozesskostenhilfe erleichtert wird.
45 Diese Auslegung dieser Bestimmungen der Richtlinie 2012/13 im Licht der Art. 47 und 48 der Charta wird durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK bestätigt, der bereits entschieden hat, dass die besondere Verletzbarkeit des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren zur Vorbereitung des Gerichtsverfahrens nur durch den Beistand eines Verteidigers angemessen ausgeglichen werden kann, der insbesondere dafür sorgen muss, dass das Recht jedes Beschuldigten geachtet wird, sich nicht selbst belasten zu müssen (EGMR, 27. November 2008, Salduz/Türkei, ECLI:CE:ECHR:2008:1127JUD003639102, § 54).
46 Der Umstand, dass Verdächtigen und beschuldigten Personen nach nationalem Recht die praktische und wirksame Möglichkeit geboten werden muss, einen Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen, schließt jedoch nicht aus, dass sie, wenn sie auf diese Möglichkeit verzichten, grundsätzlich die etwaigen Folgen dieses Verzichts tragen müssen, sofern dieser im Einklang mit den in Art. 9 der Richtlinie 2013/48 vorgesehenen Voraussetzungen erfolgt ist. Insbesondere sieht Abs. 1 dieser Bestimmung vor, dass der Verdächtige oder die beschuldigte Person mündlich oder schriftlich eindeutige und ausreichende Informationen in einfacher und verständlicher Sprache über den Inhalt des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und über die möglichen Folgen eines Verzichts auf dieses Recht erhalten hat und dass die Verzichtserklärung freiwillig und unmissverständlich abgegeben wird.
47 Die in Rn. 44 des vorliegenden Urteils angeführte Erwägung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 ein Verstoß gegen die Pflicht, Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend über ihr Recht auf Aussageverweigerung zu belehren, von dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person „oder“ von ihren Rechtsanwälten gerügt werden können muss. Diese nebenordnende Konjunktion ist nämlich dahin zu verstehen, dass die Verdächtigen oder beschuldigten Personen einen solchen Verstoß nur in den Fällen selbst rügen müssen, in denen sie wirksam auf die Möglichkeit verzichtet haben, sich durch einen Rechtsanwalt unterstützen zu lassen, wobei die Wirksamkeit des Verzichts durch einen Richter überprüft werden muss, oder in denen sie es vorziehen, diesen Verstoß selbst und nicht über ihren Rechtsanwalt zu rügen.
48 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall der Feststellung eines Verfahrensfehlers den innerstaatlichen Gerichten obliegt, zu beurteilen, ob dieser Fehler im Verlauf des anschließenden Verfahrens behoben wurde, und das Fehlen einer solchen Beurteilung für sich genommen prima facie mit den Erfordernissen eines fairen Verfahrens im Sinne von Art. 6 EMRK unvereinbar ist (EGMR, 28. Januar 2020, Mehmet Zeki Çelebi/Türkei, CE:ECHR:2020:0128JUD002758207, § 51). Daher ist in dem Fall, dass ein Verdächtiger nicht rechtzeitig über sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen und die Aussage zu verweigern, belehrt wurde, zu prüfen, ob das Strafverfahren insgesamt trotz dieses Mangels als fair angesehen werden kann, und zwar unter Berücksichtigung einer Reihe von Faktoren wie beispielsweise der Frage, ob die ohne diese Belehrung gewonnenen Aussagen wesentlicher oder wichtiger Bestandteil der belastenden Unterlagen sind, sowie das Gewicht des übrigen Akteninhalts (vgl. in diesem Sinne EGMR, 13. September 2016, Ibrahim u. a./Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2016:0913JUD005054108, §§ 273 und 274).
49 Nach alledem verstößt eine nationale Regelung, die es dem Tatrichter in einer Strafsache verbietet, zum Zweck der Nichtigerklärung des Verfahrens von Amts wegen einen Verstoß gegen die den zuständigen Behörden nach den Art. 3 und 4 der Richtlinie 2012/13 obliegende Pflicht zu prüfen, Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend über ihr Recht auf Aussageverweigerung zu unterrichten, nicht gegen die Art. 47 und 48 der Charta, wenn den Verdächtigen oder beschuldigten Personen nicht die praktische und wirksame Möglichkeit genommen wurde, gemäß Art. 3 der Richtlinie 2013/48 Zugang zu einem Rechtsbeistand zu erhalten, erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe unter den in der Richtlinie 2016/1919 vorgesehenen Voraussetzungen, und wenn sie ebenso wie gegebenenfalls ihr Rechtsanwalt das Recht hatten, Einsicht in ihre Akte zu nehmen und diesen Verstoß innerhalb einer angemessenen Frist gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 zu rügen.
50 Dieses Ergebnis wird durch die vom vorlegenden Gericht und in den Rn. 23 und 24 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung nicht in Frage gestellt.
51 Zum einen räumte nämlich in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck (C‑312/93, EU:C:1995:437), ergangen ist, das nationale Recht dem Gericht die Befugnis ein, die Vereinbarkeit eines innerstaatlichen Rechtsakts mit einer Bestimmung des Unionsrechts von Amts wegen zu prüfen. Dem vorlegenden Gericht war diese Befugnis jedoch dadurch benommen, dass die Frist, innerhalb deren diese Prüfung von Amts wegen vorgenommen werden konnte, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits abgelaufen war. Im Ausgangsverfahren geht es hingegen um die Frage, ob das Unionsrecht es gebietet, dem nationalen Richter die Befugnis zuzuerkennen, von Amts wegen einen Verstoß gegen Unionsrecht zu prüfen, obwohl ihm dies nach nationalem Recht verboten ist.
52 Was zum anderen die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu missbräuchlichen Klauseln betrifft, ist hervorzuheben, dass sich die im Rahmen des Verbraucherschutzes in Rede stehenden Rechtsverhältnisse derart von denen eines Strafverfahrens, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen und in Rn. 45 des vorliegenden Urteils wiedergegeben worden sind, unterscheiden, dass die im Bereich der missbräuchlichen Klauseln entwickelten Grundsätze nicht einfach auf die Verfahrensgarantien in Strafverfahren angewandt werden dürfen.
53 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 3 und 4 sowie Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 im Licht der Art. 47 und 48 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die es dem Tatrichter in einer Strafsache untersagt, zum Zweck der Nichtigerklärung des Verfahrens von Amts wegen einen Verstoß gegen die den zuständigen Behörden nach diesen Art. 3 und 4 obliegende Pflicht zu prüfen, Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend über ihr Recht auf Aussageverweigerung zu belehren, wenn diesen nicht die praktische und wirksame Möglichkeit genommen wurde, gemäß Art. 3 der Richtlinie 2013/48 Zugang zu einem Rechtsbeistand zu erhalten, erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe unter den in der Richtlinie 2016/1919 vorgesehenen Voraussetzungen, und wenn sie ebenso wie gegebenenfalls ihr Rechtsanwalt das Recht hatten, Einsicht in ihre Akte zu nehmen und diesen Verstoß innerhalb einer angemessenen Frist gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 zu rügen. Kosten
54 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: Die Art. 3 und 4 sowie Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren im Licht von Art. 47 und Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die es dem Tatrichter in einer Strafsache untersagt, zum Zweck der Nichtigerklärung des Verfahrens von Amts wegen einen Verstoß gegen die den zuständigen Behörden nach diesen Art. 3 und 4 obliegende Pflicht zu prüfen, Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend über ihr Recht auf Aussageverweigerung zu belehren, wenn diesen nicht die praktische und wirksame Möglichkeit genommen wurde, gemäß Art. 3 der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs Zugang zu einem Rechtsbeistand zu erhalten, erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe unter den in der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls vorgesehenen Voraussetzungen, und wenn sie ebenso wie gegebenenfalls ihr Rechtsanwalt das Recht hatten, Einsicht in ihre Akte zu nehmen und diesen Verstoß innerhalb einer angemessenen Frist gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 zu rügen. Unterschriften