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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.06.2025 – C-460/23

Große Kammer · ECLI:EU:C:2025:392

Zitiert von 8 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 3. Juni 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Richtlinie 2002/90/EG – Allgemeiner Tatbestand der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt – Art. 1 Abs. 1 Buchst. a – Auslegung im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7 – Achtung des Privat- und Familienlebens – Art. 24 – Rechte des Kindes – Art. 52 Abs. 1 – Verletzung des Wesensgehalts der Grundrechte – Art. 18 – Asylrecht – Person, die minderjährige Drittstaatsangehörige, die sie begleiten und für die sie die tatsächliche elterliche Sorge ausübt, unerlaubt in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bringt“ In der Rechtssache C‑460/23 [Kinsa] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale di Bologna (Gericht Bologna, Italien) mit Entscheidung vom 17. Juli 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Juli 2023, in dem Strafverfahren gegen OB, Beteiligte: Procura della Repubblica presso il Tribunale di Bologna, erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten T. von Danwitz, des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún, der Kammerpräsidenten S. Rodin, A. Kumin und M. Gavalec, der Richter E. Regan, N. Piçarra (Berichterstatter) und Z. Csehi sowie der Richterin O. Spineanu-Matei, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: C. Di Bella, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2024, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von OB, vertreten durch F. Cancellaro, Avvocata, – der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Faraci und W. Ferrante, Avvocati dello Stato, – der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und R. Kissné Berta als Bevollmächtigte, – des Rates der Europäischen Union, vertreten durch R. Meyer, K. Pleśniak und A. Ştefănuc als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Katsimerou, P. A. Messina und J. Vondung als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. November 2024 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) in Verbindung mit deren Art. 2, 3, 6, 7, 17 und 18 einerseits und die Gültigkeit der Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. 2002, L 328, S. 17) sowie des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. 2002, L 328, S. 1) im Hinblick auf diese Vorschriften andererseits.

2 Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen OB, Angehörige eines Drittstaats, wegen Beihilfe zur unerlaubten Einreise zweier sie begleitender minderjähriger Angehöriger dieses Drittstaats, für die sie die tatsächliche Sorge ausübt, in das italienische Hoheitsgebiet. Rechtlicher Rahmen Völkerrecht Genfer Abkommen

3 Art. 31 („Flüchtlinge, die sich nicht rechtmäßig im Aufnahmeland aufhalten“) Abs. 1 des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]), das am 22. April 1954 in Kraft getreten und durch das am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossene und am 4. Oktober 1967 in Kraft getretene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergänzt worden ist (im Folgenden: Genfer Abkommen), sieht vor: „Die vertragschließenden Staaten werden wegen unrechtmäßiger Einreise oder unrechtmäßigen Aufenthalts keine Strafen gegen Flüchtlinge verhängen, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragschließenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten, vorausgesetzt, dass sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen.“ Palermo-Protokoll über die Schleusung von Migranten

4 Das Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land‑, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität wurde von der Europäischen Gemeinschaft am 12. Dezember 2000 im Einklang mit dem Beschluss 2001/87/EG des Rates vom 8. Dezember 2000 (ABl. 2001, L 30, S. 44) unterzeichnet (im Folgenden: Palermo-Protokoll über die Schleusung von Migranten). Dieses Protokoll wurde mit dem Beschluss 2006/616/EG des Rates vom 24. Juli 2006 (ABl. 2006, L 262, S. 24) genehmigt, soweit die Bestimmungen des Protokolls in den Anwendungsbereich der Art. 179 und 181a EG fielen, und mit dem Beschluss 2006/617/EG des Rates vom 24. Juli 2006 (ABl. 2006, L 262, S. 34), soweit diese Bestimmungen in den Anwendungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des EG-Vertrags fielen. Art. 2 des Palermo-Protokolls über die Schleusung von Migranten bestimmt: „Zweck dieses Protokolls ist es, die Schleusung von Migranten zu verhüten und zu bekämpfen sowie die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu fördern und dabei gleichzeitig die Rechte der geschleusten Migranten zu schützen.“ Übereinkommen über die Rechte des Kindes

5 Art. 27 Abs. 2 des am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Übereinkommens über die Rechte des Kindes (United Nations Treaty Series, Bd. 1577, S. 3) sieht vor: „Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind verantwortlicher Personen, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen.“ Unionsrecht Charta

6 Art. 7 („Achtung des Privat- und Familienlebens“) der Charta lautet: „Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.“

7 Art. 18 der Charta hat folgenden Wortlaut: „Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des [Genfer Abkommens] sowie nach Maßgabe des [EU‑]Vertrags … und des [AEU‑]Vertrags … gewährleistet.“

8 Art. 24 („Rechte des Kindes“) der Charta bestimmt: „(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. (2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. (3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.“

9 Art. 52 („Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze“) Abs. 1 der Charta sieht vor: „Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.“ Richtlinie 2002/90

10 In den Erwägungsgründen 1 bis 5 der Richtlinie 2002/90 heißt es: „(1) Eines der Ziele der Europäischen Union ist der schrittweise Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts; dies bedeutet unter anderem, dass die illegale Einwanderung bekämpft werden muss. (2) Daher sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Beihilfe zur illegalen Einwanderung zu bekämpfen, und zwar sowohl, wenn diese den unerlaubten Grenzübertritt im engeren Sinne betrifft, als auch, wenn dadurch ein Netzwerk zur Ausbeutung von Menschen unterhalten wird. (3) Zu diesem Zweck ist es von wesentlicher Bedeutung, die bestehenden Rechtsvorschriften anzunähern; insbesondere umfasst dies zum einen die genaue Definition des betreffenden Tatbestands und der Ausnahmen – dies ist Gegenstand dieser Richtlinie – und zum anderen Mindestvorschriften für Strafen …, die Gegenstand des Rahmenbeschlusses [2002/946] sind. (4) Mit dieser Richtlinie soll die Beihilfe zur illegalen Einwanderung definiert und somit die Umsetzung des Rahmenbeschlusses zur Verhinderung dieser Straftat praxisgerechter gestaltet werden. (5) Diese Richtlinie ergänzt andere Rechtsinstrumente, die zur Bekämpfung von illegaler Einwanderung, illegaler Beschäftigung, Menschenhandel und sexueller Ausbeutung von Kindern beschlossen wurden.“

11 Art. 1 („Allgemeiner Tatbestand“) dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Jeder Mitgliedstaat legt angemessene Sanktionen für diejenigen fest, die a) einer Person, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats ist, vorsätzlich dabei helfen, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Verletzung der Rechtsvorschriften des betreffenden Staates über die Einreise oder die Durchreise von Ausländern einzureisen oder durch dessen Hoheitsgebiet zu reisen; … (2) Jeder Mitgliedstaat kann beschließen, wegen der in Absatz 1 Buchstabe a) beschriebenen Handlungen in Anwendung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Rechtspraktiken keine Sanktionen zu verhängen, wenn das Ziel der Handlungen die humanitäre Unterstützung der betroffenen Person ist.“ Rahmenbeschluss 2002/946

12 Art. 1 („Strafen“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946 sieht vor: „Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen[,] um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie [2002/90] beschriebenen Handlungen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen bedroht sind, die zu einer Auslieferung führen können.“

13 Art. 6 („Internationales Flüchtlingsrecht“) dieses Rahmenbeschlusses lautet: „Dieser Rahmenbeschluss gilt unbeschadet des Schutzes, der Flüchtlingen und Asylbewerbern nach dem internationalen Flüchtlingsrecht und anderen internationalen Menschenrechtsübereinkünften zu gewähren ist, insbesondere unbeschadet der Einhaltung der internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten nach den Artikeln 31 und 33 des [Genfer Abkommens] eingegangen sind.“ Richtlinie 2011/95/EU

14 In den Erwägungsgründen 16 und 18 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9) heißt es: „(16) … [Diese Richtlinie] zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylsuchende und die sie begleitenden Familienangehörigen sicherzustellen sowie die Anwendung der Artikel 1, 7, 11, 14, 15, 16, 18, 21, 24, 34 und 35 der Charta zu fördern, und sollte daher entsprechend umgesetzt werden. … (18) Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem [Übereinkommen über die Rechte des Kindes] vorrangig das ‚Wohl des Kindes‘ berücksichtigen. Bei der Bewertung der Frage, was dem Wohl des Kindes dient, sollten die Mitgliedstaaten insbesondere dem Grundsatz des Familienverbands … Rechnung tragen.“

15 Art. 23 („Wahrung des Familienverbands“) Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann.“ Richtlinie 2013/33/EU

16 Im neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. 2013, L 180, S. 96) heißt es: „Die Mitgliedstaaten sollten bei der Anwendung dieser Richtlinie bestrebt sein, im Einklang mit der [Charta], dem [Übereinkommen über die Rechte des Kindes] und der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten] Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten die uneingeschränkte Achtung der Grundsätze des Kindeswohls und der Einheit der Familie zu gewährleisten.“ Schengener Grenzkodex

17 Art. 3 („Anwendungsbereich“) der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. 2016, L 77, S. 1, im Folgenden: Schengener Grenzkodex) bestimmt: „Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Personen, die die Binnengrenzen oder die Außengrenzen eines Mitgliedstaats überschreiten, unbeschadet … b) der Rechte der Flüchtlinge und Personen, die um internationalen Schutz ersuchen, insbesondere hinsichtlich der Nichtzurückweisung.“

18 Art. 4 („Grundrechte“) des Schengener Grenzkodex bestimmt: „Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter umfassender Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der [Charta], und des einschlägigen Völkerrechts, darunter auch des [Genfer Abkommens] und der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, sowie der Grundrechte. …“ Italienisches Recht

19 Art. 12 („Bestimmungen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung“) Abs. 1 und 2 des Decreto legislativo n. 286 – Testo unico delle disposizioni concernenti la disciplina dell’immigrazione e norme sulla condizione dello straniero (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 286 – Einheitstext der Bestimmungen über die Regelung der Einwanderung und die Rechtsstellung des Ausländers) vom 25. Juli 1998 (GURI Nr. 191 vom 18. August 1998, Supplemento Ordinario Nr. 139) in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Einheitstext über die Einwanderung) bestimmt: „(1) Sofern die Handlung nicht den Tatbestand einer schwereren Straftat erfüllt, wird, wer unter Verstoß gegen den vorliegenden Einheitstext die Beförderung von Ausländern nach Italien fördert, leitet, organisiert, finanziert oder durchführt oder andere Handlungen vornimmt, die darauf gerichtet sind, ihnen die unerlaubte Einreise nach Italien oder in einen anderen Staat, dessen Angehörige sie nicht sind oder in dem sie nicht über eine Niederlassungserlaubnis verfügen, zu ermöglichen, mit Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren und Geldstrafe von 15000 Euro für jede Person bestraft. (2) Unbeschadet der Bestimmungen in Art. 54 des [Codice penale (Strafgesetzbuch)] stellen in Italien geleistete Rettungs- und humanitäre Unterstützungsmaßnahmen für bedürftige Ausländer, die sich im Hoheitsgebiet Italiens aufhalten, keine Straftaten dar.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

20 Am 27. August 2019 erschien OB an der Luftgrenze von Bologna (Italien), als sie in Begleitung zweier minderjähriger Mädchen im Alter von acht und 13 Jahren aus einem Drittland einreiste. Alle hatten gefälschte Reisepässe bei sich.

21 Am 28. August 2019 wurde OB festgenommen und die beiden minderjährigen Mädchen auf Anordnung des Tribunale per i minorenni (Jugendgericht, Italien) in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht. Gegen OB wurde vor dem Tribunale di Bologna (Gericht Bologna, Italien), dem vorlegenden Gericht, ein Verfahren wegen Beihilfe zur unerlaubten Einreise von Drittstaatsangehörigen gemäß Art. 12 Abs. 1 des Einheitstexts über die Einwanderung in Verbindung mit Besitz falscher Ausweisdokumente gemäß Art. 497a des italienischen Strafgesetzbuchs eingeleitet. Dagegen wird OB nicht wegen unerlaubter Einreise in das italienische Hoheitsgebiet strafrechtlich verfolgt.

22 Am 29. August 2019 sagte OB in der Anhörung zur Bestätigung ihrer Festnahme vor dem für die Voruntersuchung zuständigen Richter des Tribunale di Bologna (Gericht Bologna) aus, aus ihrem Herkunftsland geflohen zu sein, um den Morddrohungen zu entgehen, denen sie und ihre Familie seitens ihres früheren Lebensgefährten ausgesetzt gewesen seien. Darüber hinaus fürchte sie um die körperliche Unversehrtheit der sie begleitenden minderjährigen Mädchen, bei denen es sich um ihre Tochter und ihre Nichte handle, wobei Letztere nach dem Tod ihrer Mutter in ihre Obhut gegeben worden sei.

23 Mit Beschluss vom selben Tag bestätigte der für die Voruntersuchung zuständige Richter die Festnahme von OB und lehnte den Antrag der Staatsanwaltschaft ab, sie in Untersuchungshaft zu nehmen. Diese Ablehnung wurde im Rechtsmittelverfahren mit der Begründung bestätigt, dass es keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der von OB im Stadium der Ermittlungen gemachten Aussagen gebe.

24 Am 9. Oktober 2019 stellte OB einen Antrag auf internationalen Schutz. Das mit diesem Antrag verbundene Verfahren war zum Zeitpunkt der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens noch nicht abgeschlossen.

25 Mit Entscheidung vom 30. September 2021 stellte das Tribunale per i minorenni (Jugendgericht) nach einer gerichtsmedizinischen Untersuchung fest, dass zwischen OB und einem der beiden minderjährigen Mädchen ein Abstammungsverhältnis bestehe, so dass OB die elterliche Sorge für dieses minderjährige Mädchen wieder übertragen wurde. Dagegen konnte das Tribunale nicht feststellen, dass zwischen OB und dem anderen minderjährigen Mädchen ein Verwandtschaftsverhältnis bestand, da das Mädchen die Aufnahmeeinrichtung, in der es untergebracht worden war, am 10. September 2019 von sich aus verlassen hatte.

26 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es sich bei dem zweiten minderjährigen Mädchen nach dem Bericht der Sozialdienste, der im Anschluss an die mit den beiden minderjährigen Mädchen geführten Gespräche erstellt worden war, tatsächlich um die Nichte von OB handle, der sie nach dem Tod ihrer Mutter anvertraut worden sei. Die beiden minderjährigen Mädchen stünden unter „[der] Verantwortung und [dem] Schutz“ von OB.

27 Das Verhalten von OB, das darauf abgezielt habe, die beiden minderjährigen Mädchen unerlaubt in das italienische Hoheitsgebiet zu bringen, falle in materieller Hinsicht unter den in Art. 12 Abs. 1 des Einheitstexts über die Einwanderung vorgesehenen Straftatbestand und nicht unter Abs. 2 dieses Artikels, der vorsehe, dass nur „in Italien geleistete Rettungs- und humanitäre Unterstützungsmaßnahmen für bedürftige Ausländer, die sich im Hoheitsgebiet Italiens aufhalten“, keine Straftat darstellten.

28 Das vorlegende Gericht leitet daraus ab, dass der besagte Art. 12 nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit des Eingriffs in die in den Art. 2, 3, 6, 7, 17 und 18 der Charta garantierten Grundrechte zur Verfolgung der mit der Richtlinie 2002/90 und dem Rahmenbeschluss 2002/946 verfolgten Ziele, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Abwägung der widerstreitenden schutzbedürftigen Interessen gegen den sich aus Art. 52 Abs. 1 der Charta ergebenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

29 Auch wenn ein Verhalten wie das von OB vom Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 2 des Einheitstexts über die Einwanderung ausgenommen sei, könne es jedoch als eine Handlung eingestuft werden, die zum Zweck der „humanitären Unterstützung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2002/90 begangen worden sei. Folglich dürfe dieses Verhalten nicht unter Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie subsumiert werden, da es darin bestehe, den betroffenen minderjährigen Mädchen die Ausübung erstens ihrer durch die Art. 2, 3 bzw. 6 der Charta garantierten Rechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit sowie Freiheit und Sicherheit, da diese Rechte in ihrem Herkunftsland bedroht seien, zweitens ihres durch Art. 7 der Charta garantierten Rechts auf Achtung des Familienlebens unter Berücksichtigung des zwischen OB und den minderjährigen Mädchen bestehenden Abstammungs- bzw. Verwandtschaftsverhältnisses und drittens ihres durch Art. 18 der Charta garantierten Asylrechts im Zusammenhang mit dem von OB gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu erleichtern.

30 Unter Berücksichtigung der Übereinstimmung von Art. 12 Abs. 1 des Einheitstexts über die Einwanderung mit dem „durch die Richtlinie 2002/90 und den Rahmenbeschluss 2002/946 vorgegebenen Regelungsrahmen“ hält es das vorlegende Gericht allerdings für unangebracht, die Anwendung dieser Vorschrift mit der Begründung auszuschließen, dass sie gegen Art. 52 Abs. 1 der Charta verstoße. Es erscheint ihm vielmehr notwendig, den Gerichtshof sowohl zur Auslegung von Art. 52 Abs. 1 im Verhältnis zu Art. 12 Abs. 1 des Einheitstexts über die Einwanderung als auch zur Gültigkeit von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Richtlinie 2002/90 sowie von Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946 im Hinblick auf die Charta zu befragen, da sich aus den drei letztgenannten Vorschriften ergebe, dass sie lediglich das Recht, nicht aber die Pflicht der Mitgliedstaaten vorsähen, Verhaltensweisen nicht unter Strafe zu stellen, die darauf abzielten, Beihilfe zur unerlaubten Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu leisten, wenn das Ziel dieser Verhaltensweisen die humanitäre Unterstützung sei.

31 Unter diesen Umständen beschloss das Tribunale di Bologna (Gericht Bologna), das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Steht die Charta, insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit dem Recht auf persönliche Freiheit und dem Eigentumsrecht aus den Art. 6 und 17, dem Recht auf Leben und Unversehrtheit aus den Art. 2 und 3, dem Asylrecht aus Art. 18 und dem Recht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 7, den Bestimmungen der Richtlinie 2002/90 und des Rahmenbeschlusses 2002/946 (der mit Art. 12 des Einheitstexts über die Einwanderung in italienisches Recht umgesetzt worden ist) entgegen, soweit diese die Mitgliedstaaten verpflichten, strafrechtliche Sanktionen gegen jeden vorzusehen, der vorsätzlich Handlungen unterstützt oder vornimmt, die darauf gerichtet sind, die unerlaubte Einreise von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Union zu unterstützen, auch wenn dieses Verhalten ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt, ohne gleichzeitig die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorzusehen, die strafrechtliche Relevanz von Beihilfehandlungen zur unerlaubten Einreise auszuschließen, die darauf gerichtet sind, Ausländern humanitäre Unterstützung zu leisten? 2. Steht die Charta, insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit dem Recht auf persönliche Freiheit und dem Eigentumsrecht aus den Art. 6 und 17, dem Recht auf Leben und Unversehrtheit aus den Art. 2 und 3, dem Asylrecht aus Art. 18 und dem Recht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 7, einem Straftatbestand wie Art. 12 des Einheitstexts über die Einwanderung entgegen, soweit dieser das Verhalten von Personen sanktioniert, die Handlungen vornehmen, die darauf gerichtet sind, einem Ausländer die unerlaubte Einreise in das Hoheitsgebiet des Staates zu ermöglichen, auch wenn dieses Verhalten ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt, ohne gleichzeitig die strafrechtliche Relevanz von Beihilfehandlungen zur unerlaubten Einreise auszuschließen, die darauf gerichtet sind, Ausländern humanitäre Unterstützung zu leisten?

32 In seinem Vorabentscheidungsersuchen hat das vorlegende Gericht beantragt, die vorliegende Rechtssache im beschleunigten Verfahren nach Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu behandeln. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2023, Kinsa (C‑460/23, EU:C:2023:784), hat der Präsident des Gerichtshofs diesen Antrag abgelehnt, weil die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung nicht erfordert. Zu den Vorlagefragen

33 Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen nach der Gültigkeit von Art. 1 der Richtlinie 2002/90 und Art. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946 im Hinblick auf die Charta sowie nach der Auslegung der Charta, um feststellen zu können, ob sie den nationalen Vorschriften, mit denen diese Artikel in die italienische Rechtsordnung umgesetzt worden sind, entgegensteht.

34 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile vom 28. November 2000, Roquette Frères, C‑88/99, EU:C:2000:652, Rn. 18, und vom 20. März 2025, Porcellino Grasso, C‑116/24, EU:C:2025:198, Rn. 34). Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat, indem er aus allem, was dieses vorgelegt hat, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeitet, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteile vom 20. März 1986, Tissier, 35/85, EU:C:1986:143, Rn. 9, sowie vom 22. Juni 2023, K. B. und F. S. [Prüfung von Amts wegen im Strafverfahren], C‑660/21, EU:C:2023:498, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

35 Im vorliegenden Fall steht fest, dass OB vor dem vorlegenden Gericht u. a. wegen Beihilfe zur unerlaubten Einreise in das italienische Hoheitsgebiet gemäß Art. 12 Abs. 1 des Einheitstexts über die Einwanderung – der Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 und Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946 in die italienische Rechtsordnung umsetzt – verfolgt wird, weil sie zwei sie begleitende minderjährige Drittstaatsangehörige unerlaubt in dieses Hoheitsgebiet gebracht hat. Darüber hinaus geht aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts hervor, dass die beiden minderjährigen Mädchen, die Tochter bzw. Nichte von OB sind, deren „Verantwortung“ und „Schutz“ unterstellt waren.

36 Unter den gegebenen Umständen ist zum einen zu bemerken, dass die vorgelegten Fragen auf der Prämisse beruhen, dass das Verhalten von OB unter den allgemeinen Tatbestand der Beihilfe zur unerlaubten Einreise fällt, wie er in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 definiert ist, und sich Art. 12 des Einheitstexts über die Einwanderung darauf beschränkt, diese unionsrechtliche Vorschrift in die italienische Rechtsordnung umzusetzen. Falls eine Bestimmung der Charta der Anwendung des genannten Art. 1 Abs. 1 Buchst. a auf ein Verhalten wie das von OB entgegenstünde, beträfe eine solche Unvereinbarkeit damit zwangsläufig auch den erwähnten Art. 12, wenn er als auf dieses Verhalten anwendbar auszulegen wäre.

37 Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsakt der Union nach einem allgemeinen Auslegungsgrundsatz möglichst in einer Weise auszulegen ist, die seine Gültigkeit nicht in Frage stellt und mit dem gesamten Primärrecht, insbesondere den Bestimmungen der Charta, im Einklang steht. Ist eine Bestimmung des abgeleiteten Rechts auslegungsbedürftig, ist sie daher möglichst so auszulegen, dass sie mit den Verträgen und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts vereinbar ist (Urteile vom 21. März 1991, Rauh, C‑314/89, EU:C:1991:143, Rn. 17, und vom 13. Juni 2024, Kommission/Niederlande [Beurteilung der Vereinbarkeit einer nicht als staatliche Beihilfe eingestuften Maßnahme], C‑40/23 P, EU:C:2024:492, Rn. 40).

38 Zum anderen ist festzustellen, dass angesichts der Darstellung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, wie sie sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt, nicht nur Art. 7 der Charta, der das Recht auf Achtung des Familienlebens festschreibt, und Art. 18 der Charta betreffend die Garantie des Asylrechts, auf die sich das vorlegende Gericht bezieht, für die Beantwortung der Fragen dieses Gerichts von entscheidender Bedeutung sind, sondern auch, wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen hervorgehoben hat, Art. 24 der Charta, in dem die Rechte des Kindes verankert sind.

39 Somit ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen Fragen im Wesentlichen wissen möchte, ob zum einen Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 insbesondere im Licht der Art. 7, 18 und 24 der Charta dahin auszulegen ist, dass das Verhalten einer Person, die unter Verstoß gegen die Regelung für den Grenzübertritt von Personen minderjährige Drittstaatsangehörige, die sie begleiten und für die sie die tatsächliche Sorge ausübt, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bringt, nicht unter den allgemeinen Tatbestand der Beihilfe zur unerlaubten Einreise fällt, und ob zum anderen diese Artikel der Charta dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die ein solches Verhalten strafrechtlich ahnden.

40 Gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 muss jeder Mitgliedstaat angemessene strafrechtliche Sanktionen „für diejenigen fest[legen], die einer Person, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats ist, vorsätzlich dabei helfen, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Verletzung der Rechtsvorschriften des betreffenden Staates über die Einreise oder die Durchreise von Ausländern einzureisen oder durch dessen Hoheitsgebiet zu reisen“.

41 Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, insbesondere den darin enthaltenen Begriffen „diejenigen“ und „helfen“, ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber den „allgemeinen Tatbestand“ im Sinne der Vorschrift abstrakt definiert hat, indem er weder eine der Formen, die die Beihilfe zur unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats annehmen kann, noch eine der Personen, die diese Hilfe leisten können, von vornherein ausgeschlossen hat. Gleiches gilt für die Personen, die eine solche Hilfe erhalten können.

42 Diese offene Definition des allgemeinen Tatbestands der Beihilfe zur unerlaubten Einreise erklärt sich durch die Tatsache, dass der Unionsgesetzgeber, wie in den Erwägungsgründen 1 und 2 der Richtlinie 2002/90 bestätigt wird, gegen „die Beihilfe zur illegalen Einwanderung“ in ihren verschiedenen Formen vorgehen wollte, um eine solche Einwanderung wirksam zu bekämpfen, und zwar sowohl, wenn diese den unerlaubten Grenzübertritt im engeren Sinne betrifft, als auch, wenn dadurch ein Netzwerk zur Ausbeutung von Menschen unterhalten wird. Außerdem geht aus den Erwägungsgründen 3 und 4 dieser Richtlinie hervor, dass mit ihr der Tatbestand der Beihilfe zur illegalen Einwanderung genau definiert werden soll, um eine wirksame Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/946 zu gewährleisten, der Mindestvorschriften für Strafen, die Verantwortlichkeit von juristischen Personen und die Gerichtsbarkeit festlegt. Schließlich ergibt sich aus dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie, dass sie andere Rechtsinstrumente ergänzt, die zur Bekämpfung von illegaler Einwanderung, illegaler Beschäftigung, Menschenhandel und sexueller Ausbeutung von Kindern beschlossen wurden.

43 Zwar lässt der offene Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 auf den ersten Blick unterschiedliche Auslegungen zu. Insbesondere stellt diese Vorschrift zwar nicht ausdrücklich auf das Verhalten einer Person ab, die unter Verstoß gegen die Regelung für den Grenzübertritt von Personen minderjährige Drittstaatsangehörige, die sie begleiten und für die sie die tatsächliche Sorge ausübt, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bringt, schließt als solche aber auch nicht ausdrücklich eine Auslegung aus, wonach ein solches Verhalten unter den in ihr vorgesehenen allgemeinen Tatbestand fällt.

44 Der letztgenannten Auslegung kann jedoch nicht gefolgt werden.

45 Als Erstes sprechen die Ziele der Richtlinie 2002/90 gegen diese Auslegung. Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen bemerkt hat, stellt ein solches Verhalten nämlich keine Beihilfe zur illegalen Einwanderung dar, die mit dieser Richtlinie bekämpft werden soll, sondern ergibt sich daraus, dass die betreffende Person die persönliche Verantwortung übernimmt, die ihr aufgrund des Sorgerechts obliegt, das sie für die Minderjährigen ausübt.

46 Die vorstehende Schlussfolgerung ist als Zweites im Hinblick auf die Art. 7 und 24 der Charta umso mehr geboten.

47 Art. 7 der Charta garantiert jeder Person u. a. das Recht auf Achtung ihres Familienlebens, wobei es sich bei der Frage, ob ein Familienleben besteht, um die tatsächliche Frage handelt, ob enge persönliche Bindungen wirklich und tatsächlich vorhanden sind, und das Zusammenleben eines Elternteils mit seinem Kind ein wesentliches Element des Familienlebens ist (Urteil vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon Pancharevo, C‑490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 61).

48 Art. 24 Abs. 1 der Charta wiederum bestimmt u. a., dass Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge haben, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Außerdem sieht dieser Art. 24 in seinem Abs. 2 vor, dass das Wohl des Kindes als vorrangige Erwägung bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen berücksichtigt werden muss. Die letztgenannte Vorschrift gilt auch für Entscheidungen, die nicht an den Minderjährigen gerichtet sind, aber weitreichende Folgen für ihn haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, GN [Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls], C‑261/22, EU:C:2023:1017, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Schließlich erkennt der besagte Art. 24 in seinem Abs. 3 grundsätzlich jedem Kind den Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen zu.

49 Nach ständiger Rechtsprechung ist Art. 7 der Charta in Verbindung mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des durch Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannten Kindeswohls und unter Berücksichtigung des Erfordernisses zu lesen, dass ein Kind regelmäßig die in Art. 24 Abs. 3 genannten Beziehungen unterhält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 2022, Belgische Staat [Weiblicher verheirateter minderjähriger Flüchtling], C‑230/21, EU:C:2022:887, Rn. 48, und vom 30. Januar 2024, Landeshauptmann von Wien [Familienzusammenführung mit einem minderjährigen Flüchtling], C‑560/20, EU:C:2024:96, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50 Außerdem ist, da Art. 24 der Charta ausweislich der Erläuterungen zu dieser die wichtigsten Rechte des Kindes, die in dem von allen Mitgliedstaaten ratifizierten Übereinkommen über die Rechte des Kindes verankert sind, in das Unionsrecht integriert, bei der Auslegung dieses Artikels den Bestimmungen dieses Übereinkommens gebührend Rechnung zu tragen (Urteil vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon Pancharevo, C‑490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 63). Insbesondere ist es gemäß Art. 27 Abs. 2 des genannten Übereinkommens in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind verantwortlicher Personen, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen.

51 In Anbetracht der Art. 7 und 24 der Charta, in deren Licht Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 auszulegen ist, kann das Verhalten einer Person, die minderjährige Drittstaatsangehörige, die sie begleiten und für die sie die tatsächliche Sorge ausübt, unerlaubt in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bringt, nicht unter den allgemeinen Tatbestand der Beihilfe zur unerlaubten Einreise im Sinne der letztgenannten Vorschrift fallen, und zwar auch dann nicht, wenn die betreffende Person selbst unerlaubt in dieses Hoheitsgebiet eingereist ist.

52 Eine gegenteilige Auslegung der besagten Vorschrift würde zu einem besonders schweren Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens und die Rechte des Kindes gemäß Art. 7 bzw. 24 der Charta führen und hätte zur Folge, dass der Wesensgehalt dieser Grundrechte im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta angetastet würde.

53 Ließe man zu, dass eine Person dafür bestraft werden kann, dass sie Minderjährigen, für die sie die tatsächliche Sorge ausübt, schlicht und ergreifend dabei geholfen hat, unerlaubt in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen, würde das nämlich eine Verletzung dieses Wesensgehalts darstellen.

54 Eine Person wie OB, die drittstaatsangehörige Minderjährige, die sie begleiten und für die sie die tatsächliche Sorge ausübt, unerlaubt in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bringt, nimmt in der Regel lediglich eine auf ihrer persönlichen Verantwortung beruhende und aus ihrer familiären Beziehung zu diesen Minderjährigen herrührende konkrete Verpflichtung wahr, mit dem Ziel, den Schutz und die Fürsorge sicherzustellen, die für deren Wohlergehen und deren Entwicklung notwendig sind. Das Verhalten dieser Person ist in erster Linie der konkrete Ausdruck ihrer allgemeinen Verantwortung für die Minderjährigen.

55 Demnach kann Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90, wenn der Wesensgehalt des Rechts auf Achtung des Familienlebens und der Rechte des Kindes gemäß Art. 7 bzw. 24 der Charta gewahrt werden soll, nicht dahin ausgelegt werden, dass er darauf abzielt, das Verhalten einer Person wie OB, die in Begleitung ihres Kindes oder eines anderen Minderjährigen, für den sie die tatsächliche Sorge ausübt, unerlaubt in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, als „Beihilfe zur unerlaubten Einreise“ in dieses Hoheitsgebiet einzustufen und deshalb strafrechtlich zu verfolgen.

56 Folglich ist Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 im Licht der Art. 7 und 24 der Charta dahin auszulegen, dass das Verhalten einer Person, die unter Verstoß gegen die Regelung für den Grenzübertritt von Personen minderjährige Drittstaatsangehörige, die sie begleiten und für die sie die tatsächliche Sorge ausübt, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bringt, nicht in den Anwendungsbereich des allgemeinen Tatbestands der Beihilfe zur unerlaubten Einreise fällt.

57 Als Drittes ist die vorstehende Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 auch im Licht von Art. 18 der Charta geboten, der einschlägig ist, wenn – wie im vorliegenden Fall – die betreffende Person, nachdem sie in das Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats eingereist war, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

58 In diesem Zusammenhang ist erstens hervorzuheben, dass das Recht auf Asyl gemäß Art. 18 der Charta nach Maßgabe des Genfer Abkommens sowie nach Maßgabe des EU-Vertrags und des AEU-Vertrags gewährleistet wird. Zur Einhaltung der entsprechenden Vorschriften sind die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung sowohl der Richtlinie 2002/90 als auch des Rahmenbeschlusses 2002/946 verpflichtet.

59 Wie Art. 6 dieses Rahmenbeschlusses bestätigt, gelten daher sowohl der Rahmenbeschluss als auch die Richtlinie 2002/90 unbeschadet des Schutzes, der Flüchtlingen und Asylbewerbern zu gewähren ist, insbesondere unbeschadet der Einhaltung der internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten u. a. nach Art. 31 des Genfer Abkommens eingegangen sind. Der letztgenannte Artikel verbietet es diesen Staaten, gegen Flüchtlinge, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Hoheitsgebiet der genannten Staaten einreisen oder sich dort aufhalten, wegen unrechtmäßiger Einreise oder unrechtmäßigen Aufenthalts Strafen zu verhängen, vorausgesetzt, dass sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen.

60 Zweitens verpflichtet der Schengener Grenzkodex, der nach seinem Art. 3 Buchst. b auf alle Personen Anwendung findet, die die Binnengrenzen oder die Außengrenzen eines Mitgliedstaats überschreiten, unbeschadet der Rechte der Flüchtlinge und Personen, die um internationalen Schutz ersuchen, insbesondere hinsichtlich der Nichtzurückweisung, die Mitgliedstaaten gemäß seinem Art. 4 dazu, „unter umfassender Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der [Charta], und des einschlägigen Völkerrechts, darunter auch [des Genfer Abkommens] und der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung …“, zu handeln.

61 Drittens muss jedem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen das Recht zuerkannt werden, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats – auch an den Grenzen oder in Transitzonen – einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, selbst wenn er sich illegal in diesem Hoheitsgebiet aufhält, ohne dass es darauf ankommt, welche Erfolgsaussichten sein Antrag hat. Mit der Stellung eines solchen Antrags kann der Antragsteller grundsätzlich nicht als illegal im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhältig angesehen werden, solange über seinen Antrag nicht erstinstanzlich entschieden worden ist, es sei denn, dadurch würde die Wirksamkeit des durch Art. 18 der Charta gewährleisteten Asylrechts gefährdet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C‑808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 102, sowie vom 16. November 2021, Kommission/Ungarn [Pönalisierung der Unterstützung von Asylbewerbern], C‑821/19, EU:C:2021:930, Rn. 136 und 137).

62 Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Maßnahmen, die ohne vernünftige Rechtfertigung dazu führen, dass ein Drittstaatsangehöriger davon abgehalten wird, seinen Antrag auf internationalen Schutz bei den zuständigen Behörden zu stellen, die Wirksamkeit des in Art. 18 der Charta gewährleisteten Asylrechts beeinträchtigen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C‑808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 102, 103, 118 und 119, sowie vom 22. Juni 2023, Kommission/Ungarn [Absichtserklärung im Vorfeld eines Asylantrags], C‑823/21, EU:C:2023:504, Rn. 47 bis 51).

63 Viertens geht aus dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/33 hervor, dass die Mitgliedstaaten bestrebt sein sollten, bei der Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, die uneingeschränkte Achtung der Grundsätze des Kindeswohls und der Einheit der Familie zu gewährleisten.

64 Darüber hinaus wird in der Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen vom 25. Juli 1951, in der der Text des Genfer Abkommens ausgearbeitet worden ist, hervorgehoben, dass „die Einheit der Familie … ein wesentliches Recht des Flüchtlings“ ist. Auch die Richtlinie 2011/95 zielt nach ihrem 16. Erwägungsgrund darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des Asylrechts für Asylsuchende und die sie begleitenden Familienangehörigen sicherzustellen sowie die Anwendung u. a. der Art. 7 und 24 der Charta zu fördern. Im 18. Erwägungsgrund dieser Richtlinie wird klargestellt, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie vorrangig das Wohl des Kindes berücksichtigen und bei der Bewertung der Frage, was dem Wohl des Kindes dient, insbesondere dem Grundsatz des Familienverbands Rechnung tragen sollten. So verpflichtet Art. 23 Abs. 1 derselben Richtlinie die Mitgliedstaaten ausdrücklich dazu, dafür Sorge zu tragen, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann.

65 Im vorliegenden Fall genießt OB, da sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, die Rechte, die sich aus der Stellung eines solchen Antrags ergeben, so dass gegen sie weder wegen ihrer eigenen unrechtmäßigen Einreise in das italienische Hoheitsgebiet noch wegen der Tatsache Strafen verhängt werden dürfen, dass sie in Begleitung ihrer Tochter und ihrer Nichte eingereist ist, für die sie die tatsächliche Sorge ausübt.

66 Als Viertes wird die in den Rn. 45 bis 65 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen bemerkt hat, durch das Palermo-Protokoll über die Schleusung von Migranten untermauert, in dessen Licht die Richtlinie auszulegen ist. Nach Art. 2 des Protokolls zielt dieses nämlich darauf ab, die Schleusung von Migranten zu kriminalisieren, gleichzeitig aber die Rechte der Migranten selbst zu schützen.

67 Die vorstehende Auslegung führt keineswegs dazu, dass Verhaltensweisen dem Anwendungsbereich des Strafrechts entzogen werden, die unter dem Vorwand der Rechtfertigung durch familiäre Bindungen in Wirklichkeit andere Zwecke wie illegale Einwanderung, illegale Beschäftigung, Menschenhandel oder sexuelle Ausbeutung von Kindern verfolgen könnten, wodurch die Kinder schweren Verletzungen ihrer Grundrechte ausgesetzt würden. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Richtlinie 2002/90, wie es in ihrem fünften Erwägungsgrund heißt, andere Rechtsinstrumente, die zur Bekämpfung von illegaler Einwanderung, illegaler Beschäftigung, Menschenhandel und sexueller Ausbeutung von Kindern beschlossen wurden, ergänzt, aber nicht ersetzt.

68 Als Fünftes und Letztes hat eine mit den Art. 7 und 24 der Charta sowie deren Art. 52 Abs. 1 im Einklang stehende Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 zur Folge, dass ein Verhalten wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende vom Anwendungsbereich des Tatbestands der Beihilfe zur unerlaubten Einreise im Sinne der letztgenannten Vorschrift ausgenommen ist, so dass es nicht erforderlich ist, die Gültigkeit von Art. 1 der Richtlinie 2002/90 zu prüfen oder dessen Abs. 2 auszulegen, der sich auf die Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bezieht, wenn das Ziel des fraglichen Verhaltens die humanitäre Unterstützung der betroffenen Person ist.

69 In Anbetracht der Fragen des vorlegenden Gerichts nach der Vereinbarkeit der nationalen Vorschrift, mit der u. a. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 in die italienische Rechtsordnung umgesetzt wurde, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit dieser Richtlinie auszulegen, sondern auch darauf zu achten haben, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinie stützen, die mit den durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechten oder mit anderen in dieser Rechtsordnung anerkannten allgemeinen Grundsätzen kollidiert (Urteile vom 29. Januar 2008, Promusicae, C‑275/06, EU:C:2008:54, Rn. 68, sowie vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains, C‑817/19, EU:C:2022:491, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70 Wie in Rn. 42 des vorliegenden Urteils bemerkt worden ist, ergibt sich in diesem Zusammenhang aus den Erwägungsgründen 3 und 4 der Richtlinie 2002/90 ferner, dass deren Art. 1 Abs. 1 darauf abzielt, den Tatbestand der Beihilfe zur illegalen Einwanderung genau zu definieren, um so die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/946 wirksamer zu gestalten.

71 Folglich dürfen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 nicht unter Verstoß gegen die Art. 7 und 24 sowie Art. 52 Abs. 1 der Charta im nationalen Recht Vorschriften einführen, die über den Anwendungsbereich des in der erstgenannten Bestimmung definierten allgemeinen Tatbestands der Beihilfe zur unerlaubten Einreise hinausgehen, indem sie Verhaltensweisen einbeziehen, die von dieser Bestimmung nicht erfasst werden.

72 Im Übrigen entfalten die besagten Art. 7 und 24 aus sich heraus Wirkung und müssen nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden, um dem Einzelnen Rechte zu verleihen, die er als solche geltend machen kann. Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass eine unionsrechtskonforme Auslegung seines nationalen Rechts nicht in Betracht kommt, wäre es daher verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus diesen Artikeln erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen zu sorgen, indem es erforderlichenfalls Art. 12 des Einheitstexts über die Einwanderung unangewendet lässt (vgl. entsprechend Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C‑414/16, EU:C:2018:257, Rn. 78 und 79).

73 Aus den vorstehenden Gründen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 im Licht der Art. 7 und 24 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen ist, dass zum einen das Verhalten einer Person, die unter Verstoß gegen die Regelung für den Grenzübertritt von Personen minderjährige Drittstaatsangehörige, die sie begleiten und für die sie die tatsächliche Sorge ausübt, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bringt, nicht unter den allgemeinen Tatbestand der Beihilfe zur unerlaubten Einreise fällt und zum anderen diese Artikel der Charta nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die ein solches Verhalten strafrechtlich ahnden. Kosten

74 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt ist im Licht der Art. 7 und 24 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass zum einen das Verhalten einer Person, die unter Verstoß gegen die Regelung für den Grenzübertritt von Personen minderjährige Drittstaatsangehörige, die sie begleiten und für die sie die tatsächliche Sorge ausübt, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bringt, nicht unter den allgemeinen Tatbestand der Beihilfe zur unerlaubten Einreise fällt und zum anderen diese Artikel der Charta nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die ein solches Verhalten strafrechtlich ahnden. Unterschriften