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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.07.2023 – C-363/21
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2023:563
Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 2 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 13. Juli 2023 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist – Wirtschaftspolitik – Verordnung (EU) Nr. 549/2013 – Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG) – Richtlinie 2011/85/EU – Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten – Nationale Rechtsvorschrift, die die Zuständigkeit des Rechnungshofs beschränkt – Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ In den verbundenen Rechtssachen C‑363/21 und C‑364/21 betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte dei conti (Rechnungshof, Italien) mit Entscheidungen vom 3. und 10. Juni 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 9. und 10. Juni 2021, in den Verfahren Ferrovienord SpA gegen Istituto Nazionale di Statistica – ISTAT (C‑363/21), Beteiligte: Procura generale della Corte dei conti, Ministero dell’Economia e delle Finanze, und Federazione Italiana Triathlon gegen Istituto Nazionale di Statistica – ISTAT, Ministero dell’Economia e delle Finanze (C‑364/21), Beteiligte: Procura generale della Corte dei conti, erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Richter P. G. Xuereb, T. von Danwitz und A. Kumin (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Ziemele, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: C. Di Bella, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2022, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Ferrovienord SpA und der Federazione Italiana Triathlon, vertreten durch D. Lipani, J. Polinari und F. Sbrana, Avvocati, – der Procura generale della Corte dei conti, vertreten durch A. Canale, Procuratore generale, A. Corsetti und A. Iadecola, Vice procuratori generali, – der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. De Bellis und P. Garofoli, Avvocati dello Stato, – der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Biz, F. Blanc, S. Delaude und F. Moro als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Januar 2023 folgendes Urteil
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. 2013, L 174, S. 1), der Richtlinie 2011/85/EU vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. 2011, L 306, S. 41), der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität, von Art. 19 EUV sowie von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
2 Sie ergehen im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten, zum einen in der Rechtssache C‑363/21 zwischen der Ferrovienord SpA und dem Istituto Nazionale di Statistica – ISTAT (Nationales Institut für Statistik, Italien) und zum anderen in der Rechtssache C‑364/21 zwischen der Federazione Italiana Triathlon (Italienische Triathlon-Vereinigung, Italien) (im Folgenden: FITRI) sowie dem ISTAT und dem Ministero dell’Economia e delle Finanze (Wirtschafts- und Finanzministerium, Italien) über die Aufnahme von Ferrovienord und der FITRI in die Liste der staatlichen Einheiten, die in die konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung der öffentlichen Hand einbezogen werden (im Folgenden: ISTAT‑Liste). Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2011/85
3 In den Erwägungsgründen 3, 4 und 23 der Richtlinie 2011/85 heißt es: „(3) Vollständige und zuverlässige Systeme des öffentlichen Rechnungswesens für alle Teilsektoren des Staates sind Voraussetzung für die Erstellung von Statistiken von hoher Qualität, die die Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten. Durch die interne Kontrolle sollte sichergestellt werden, dass die bestehenden Regelungen durchweg in den gesamtstaatlichen Teilsektoren durchgesetzt werden. Eine unabhängige Prüfung, die durch öffentliche Institutionen, wie etwa Rechnungshöfe, oder private Prüfungseinrichtungen durchgeführt wird, sollte bewährte internationale Verfahren fördern. (4) Die Verfügbarkeit von Finanzdaten ist für das ordnungsgemäße Funktionieren der haushaltspolitischen Überwachung auf Unionsebene von entscheidender Bedeutung. Die regelmäßige Vorlage zeitnaher, verlässlicher Finanzdaten ist der Schlüssel für eine ordnungsgemäße, zeitgerechte Überwachung, die ihrerseits bei unerwarteten Haushaltsentwicklungen ein sofortiges Handeln ermöglicht. Ein für die Qualität der Finanzdaten wesentlicher Faktor ist Transparenz; Transparenz erfordert, dass regelmäßig entsprechende Daten öffentlich verfügbar gemacht werden. … (23) Die Bestimmungen des durch den AEUV und insbesondere durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgegebenen Rahmens für die haushaltspolitische Überwachung gelten für den Sektor Staat als Ganzes, der gemäß der in der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 [des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. 1996, L 310, S. 1)] enthaltenen Definition die Teilsektoren Bund (Zentralstaat), Länder, Gemeinden und Sozialversicherung umfasst.“
4 Art. 1 dieser Richtlinie sieht vor: „Diese Richtlinie legt detaillierte Vorschriften fest, die bestimmen, welchen Anforderungen die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten genügen müssen. Diese Vorschriften sind notwendig, um zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten den vertraglichen Verpflichtungen des AEUV hinsichtlich der Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite entsprechen.“
5 Art. 2 der Richtlinie bestimmt: „Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die in Artikel 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit enthaltenen Definitionen der Begriffe ‚öffentlich‘, ‚Defizit‘ und ‚Investitionen‘. Ferner gilt die in der Verordnung [Nr. 2223/96] Anhang A Nummer 2.70 enthaltene Definition der Teilsektoren des Staates. Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen: Der ,haushaltspolitische Rahmen‘ ist die Gesamtheit der Regelungen, Verfahren und Institutionen, die die Grundlage für die Durchführung der Haushaltspolitik des Staates bilden … …“
6 In Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2011/85 heißt es: „Die Mitgliedstaaten verfügen über nationale Systeme des öffentlichen Rechnungswesens, die sämtliche Teilsektoren des Staates umfassend und kohärent abdecken und die zur Erhebung von periodengerechten Daten im Hinblick auf die Vorbereitung von Daten nach dem … Standard [des mit der Verordnung Nr. 2223/96 eingeführten Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene 1995, im Folgenden: ESVG 95,] erforderlichen Informationen liefern. Diese Systeme des öffentlichen Rechnungswesens unterliegen einer internen Kontrolle und unabhängigen Rechnungsprüfung.“
7 Art. 5 der Richtlinie lautet: „Jeder Mitgliedstaat verfügt über numerische Haushaltsregeln, die für ihn spezifisch sind und die wirksam zur Einhaltung ihrer jeweiligen aus dem AEUV im Bereich der Haushaltspolitik erwachsenden Verpflichtungen über einem Zeithorizont von mehreren Jahren durch den Staat als Ganzes beitragen. Diese Regeln dienen insbesondere a) der Einhaltung der im Einklang mit dem AEUV festgelegten Referenzwerte für das Defizit und den Schuldenstand; b) der Einführung eines mehrjährigen Finanzplanungshorizonts, der die mittelfristigen Haushaltsziele des Mitgliedstaats verfolgt.“
8 Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie bestimmt: „Unbeschadet der Bestimmungen des AEUV zur haushaltspolitischen Überwachung in der Union enthalten die länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln genaue Angaben zu Folgendem: … b) effektive und zeitnahe Überwachung der Einhaltung der Regeln, die auf verlässlichen unabhängigen Analysen beruhen, die von unabhängigen Einrichtungen oder Einrichtungen vorgenommen werden, deren funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden des Mitgliedstaats gegeben ist“. Verordnung (EU) Nr. 473/2013
9 Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (ABl. 2013, L 140, S. 11) bestimmt: „(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) ,unabhängige Einrichtungen‘ bezeichnet strukturell unabhängige Einrichtungen oder Einrichtungen, deren funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden des Mitgliedstaats gegeben ist … und denen nationale Rechtsvorschriften zugrunde liegen, mit denen ein hohes Maß an funktioneller Eigenständigkeit und Rechenschaftspflicht sichergestellt ist … … (2) Ferner finden auch die Begriffsbestimmungen für den Sektor Staat und die Teilsektoren des Sektors Staat in Abschnitt 2.70 des Anhangs A der Verordnung [Nr. 2223/96] auf diese Verordnung Anwendung.“
10 In Art. 5 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung heißt es: „Die Mitgliedstaaten verfügen über unabhängige Einrichtungen zur Überwachung der Einhaltung … b) der in Artikel 5 der Richtlinie [2011/85] genannten numerischen Haushaltsregeln.“ Verordnung Nr. 549/2013
11 Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) ist das Statistik- und Rechtsinstrument, das die Europäische Union geschaffen hat, um einen vergleichbaren Informationsstand bezüglich der Struktur der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten und ihrer Entwicklung zu gewährleisten. Das erste ESVG, und zwar das ESVG 95, wurde mit der Verordnung Nr. 2223/96 eingeführt. Das durch die Verordnung Nr. 549/2013 eingeführte ESVG 2010 hat das ESVG 95 abgelöst.
12 Die Erwägungsgründe 3 und 14 der Verordnung Nr. 549/2013 lauten: „(3) Für die Bürgerinnen und Bürger der Union sind die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Instrument für die Analyse des Wirtschaftsgeschehens in einem Mitgliedstaat oder einer Region von grundlegender Bedeutung. Zur besseren Vergleichbarkeit sollten diese Gesamtrechnungen nach einheitlichen Grundsätzen erstellt werden, die unterschiedliche Auslegungen nicht zulassen. Die Informationen sollten so genau, vollständig und frühzeitig wie möglich vorliegen, damit für alle Sektoren ein Höchstmaß an Transparenz gewährleistet ist. … (14) Das ESVG 2010 ersetzt nach und nach alle anderen Systeme als Bezugsrahmen der gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Union und ermöglicht es dadurch, zu Ergebnissen zu gelangen, die zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind.“
13 In Art. 1 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung heißt es: „(1) Mit dieser Verordnung wird das [ESVG 2010] eingeführt. (2) Das ESVG 2010 legt Folgendes fest: a) eine Methodik (Anhang A) für die gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln, die zur Erstellung von Konten und Tabellen auf vergleichbaren Grundlagen für die Zwecke der Union sowie der Ergebnisse nach Artikel 3 verwendet wird; b) ein Programm (Anhang B) mit den Fristen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der [Europäischen] Kommission (Eurostat) die nach der unter Buchstabe a genannten Methodik zu erstellenden Konten und Tabellen übermitteln.“
14 Art. 3 der Verordnung bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Anhang B aufgeführten Konten und Tabellen innerhalb der darin für die einzelnen Tabellen vorgesehenen Fristen. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die nach Maßgabe dieser Verordnung vorzulegenden Daten und Metadaten in einem vorgegebenen Standardaustauschformat und gemäß den sonstigen praktischen Modalitäten. …“
15 Kapitel 1 des Anhangs A der Verordnung, das die allgemeinen Merkmale und Grundprinzipien des ESVG 2010 darlegt, enthält u. a. die Nr. 1.57, die wie folgt lautet: „Institutionelle Einheiten sind wirtschaftliche Einheiten, die Eigentümer von Waren und Vermögenswerten sein können und eigenständig Verbindlichkeiten eingehen, wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und Transaktionen mit anderen Einheiten vornehmen können. Im ESVG 2010 sind die institutionellen Einheiten zu den fünf inländischen institutionellen Sektoren zusammengefasst: a) nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, b) finanzielle Kapitalgesellschaften, c) Staat, d) private Haushalte, e) private Organisationen ohne Erwerbszweck. Die fünf Sektoren bilden zusammen die inländische Volkswirtschaft. Jeder Sektor ist in Teilsektoren untergliedert. Das ESVG 2010 ermöglicht es, dass für jeden Sektor (und Teilsektor) sowie für die Volkswirtschaft ein vollständiger Satz von Transaktionskonten und Vermögensbilanzen erstellt wird. Gebietsfremde Einheiten können mit diesen fünf inländischen Sektoren in Beziehung treten, wobei diese Interaktionen zwischen den fünf inländischen Sektoren und einem sechsten institutionellen Sektor ausgewiesen werden: dem Sektor übrige Welt.“
16 Anhang A der Verordnung Nr. 549/2013 enthält ein Kapitel 2 („Einheiten und ihre Zusammenfassungen“), in dem die Nrn. 2.111 und 2.113 aufgeführt sind. Diese bestimmen: „2.111 Definition: Der Sektor Staat … umfasst institutionelle Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und den Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, sowie institutionelle Einheiten, die hauptsächlich Einkommen und Vermögen umverteilen. … 2.113 Der Sektor Staat gliedert sich in vier Teilsektoren: a) Bund (Zentralstaat) (ohne Sozialversicherung) … b) Länder (ohne Sozialversicherung) … c) Gemeinden (ohne Sozialversicherung) … d) Sozialversicherung …“
17 Anhang A der Verordnung schließt ein Kapitel 20 („Die Konten des Sektors Staat“) ein, in dem sich die Nrn. 20.05 bis 20.07 finden. Darin heißt es: „20.05 Der Sektor Staat … besteht aus allen staatlichen Einheiten und allen nichtmarktbestimmten Organisationen ohne Erwerbszweck, die von staatlichen Einheiten kontrolliert werden. Er umfasst außerdem sonstige Nichtmarktproduzenten gemäß den Nummern 20.18 bis 20.39. 20.06 Staatliche Einheiten sind juristische Personen, die durch politische Verfahren entstanden sind und legislative, judikative oder exekutive Gewalt über andere institutionelle Einheiten in einem bestimmten Gebiet ausüben. Ihre Hauptfunktion besteht in der nichtmarktbestimmten Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen für die Allgemeinheit und die privaten Haushalte sowie in der Umverteilung von Einkommen und Vermögen. 20.07 Eine staatliche Einheit hat in der Regel die Befugnis, Mittel durch Pflichttransfers anderer institutioneller Einheiten aufzubringen. Um den Grundbedarf einer institutionellen Einheit zu decken, muss eine staatliche Einheit über eigene finanzielle Mittel verfügen, die entweder durch Einkommen von anderen Einheiten aufgebracht oder als Transferzahlungen von anderen staatlichen Einheiten empfangen werden, und die Befugnis haben, diese Mittel für die Verfolgung ihrer politischen Ziele aufzuwenden. Sie muss ferner Mittel für eigene Rechnung leihen können.“ Italienisches Recht Verfassung der Italienischen Republik
18 Art. 103 der Costituzione della Repubblica Italiana (Verfassung der Italienischen Republik) sieht vor, dass die Corte dei conti (Rechnungshof, Italien) für das öffentliche Rechnungswesen zuständig ist. Gesetz Nr. 196 über das öffentliche Rechnungswesen und öffentliche Finanzen
19 Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Legge n. 196 – Legge di contabilità e finanza pubblica (Gesetz Nr. 196 über das öffentliche Rechnungswesen und öffentliche Finanzen) vom 31. Dezember 2009 (GURI Nr. 303 vom 31. Dezember 2009, Supplemento ordinario Nr. 245) bestimmt in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung: „(1) Die staatlichen Einheiten tragen zur Erreichung der im nationalen Rahmen im Einklang mit den von der Europäischen Union festgelegten Verfahren und Kriterien für die öffentlichen Finanzen festgelegten Ziele bei und teilen sich die daraus folgende Verantwortung. Der Beitrag zur Erreichung dieser Ziele erfolgt gemäß den Grundprinzipien der Harmonisierung der öffentlichen Haushalte und der Koordinierung der öffentlichen Finanzen. (2) Für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Finanzen gelten als staatliche Einheiten für das Jahr 2011 die Stellen und Rechtssubjekte, die für statistische Zwecke in der am 24. Juli 2010 vom [ISTAT] mitgeteilten Liste aufgeführt werden, die am gleichen Tag in der Gazzetta ufficiale della Repubblica italiana Nr. 171 veröffentlicht wurde, sowie ab dem Jahr 2012 die Stellen und Rechtssubjekte, die für statistische Zwecke in der am 30. September 2011 vom [ISTAT] mitgeteilten Liste aufgeführt werden, die am gleichen Tag in der Gazzetta ufficiale della Repubblica italiana Nr. 228 veröffentlicht wurde – einschließlich der nachfolgenden Aktualisierungen dieser Liste nach Abs. 3 des vorliegenden Artikels, die auf der Grundlage der Definitionen in den besonderen Verordnungen der Europäischen Union vorgenommen werden … –, unabhängige Behörden und in jedem Fall die in Art. 1 Abs. 2 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 165 vom 30. März 2001 in geänderter Fassung bezeichneten Behörden. (3) Die Bestandsaufnahme der staatlichen Einheiten nach Abs. 2 wird jährlich vom ISTAT mit einer bis zum 30. September in der Gazzetta ufficiale veröffentlichten Entscheidung vorgenommen.“ Gesetz Nr. 243 – Bestimmungen zur Umsetzung des Grundsatzes eines ausgeglichenen Haushalts
20 Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Legge „rinforzata“ n. 243 – Disposizioni per l’attuazione del principio del pareggio di bilancio ai sensi dell’articolo 81, sesto comma, della Costituzione (Auf einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt beruhendes Gesetz Nr. 243 – Bestimmungen zur Umsetzung des Grundsatzes eines ausgeglichenen Haushalts im Sinne von Art. 81 Abs. 6 der Verfassung) vom 24. Dezember 2012 (GURI Nr. 12 vom 15. Januar 2013, S. 14) definiert den Begriff „staatliche Einheiten“ wie folgt: „,Staatliche Einheiten‘: die Einrichtungen, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union nach den in den Vorschriften über das öffentliche Rechnungswesen und öffentliche Finanzen vorgesehenen Verfahren und Rechtsakten bestimmt werden und in die Teilsektoren des Zentralstaates, der Gemeinden und der nationalen Sozialversicherung untergliedert sind“.
21 Art. 20 („Aufsichtsfunktionen des Rechnungshofs über die Haushalte der staatlichen Einheiten“) des Gesetzes sieht u. a. vor, dass die Corte dei conti (Rechnungshof) in der durch das Gesetz festgelegten Form und nach den dort bestimmten Modalitäten eine nachträgliche Aufsicht über die Haushaltsführung der staatlichen Einheiten ausübt, um eine Koordinierung der öffentlichen Finanzen und einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen. Gesetz Nr. 161 – Bestimmungen zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Zugehörigkeit Italiens zur Europäischen Union ergeben
22 Art. 30 der Legge n. 161 – Disposizioni per l’adempimento degli obblighi derivanti dall’appartenenza dell’Italia all’Unione europea – Legge europea 2013–bis (Gesetz Nr. 161 – Bestimmungen zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Zugehörigkeit Italiens zur Europäischen Union ergeben – Europäisches Gesetz 2013-bis) vom 30. Oktober 2014 (GURI Nr. 261 vom 10. November 2014, Supplemento ordinario Nr. 83) bestimmt in Abs. 1: „Zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie [2011/85] und der Verordnung [Nr. 473/2013] in den Teilen, die nicht unmittelbar anwendbar sind, was insbesondere die Aufsichtstätigkeit über die Einhaltung der Haushaltsregeln betrifft, prüft die Corte dei conti [(Rechnungshof)] im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktionen, ob die Haushaltsdaten der staatlichen Einheiten … mit den Haushaltsregeln in Einklang stehen.“ Gesetz Nr. 228 vom 24. Dezember 2012
23 In Art. 1 Abs. 169 der Legge n. 228 – Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato (Gesetz Nr. 228 – Bestimmungen zur Festlegung des jährlichen und mehrjährigen Staatshaushalts) vom 24. Dezember 2012 (GURI Nr. 302 vom 29. Dezember 2012, Supplemento ordinario Nr. 212) hieß es: „Gegen die Entscheidungen, in denen das ISTAT jährlich die staatlichen Einheiten … aufführt, kann gemäß Art. 103 Abs. 2 der Verfassung ein Rechtsbehelf bei den vereinigten Sektionen der Corte dei conti [(Rechnungshof)] in besonderer Zusammensetzung eingelegt werden.“ Prozessordnung des Rechnungshofs
24 Art. 11 Abs. 6 Buchst. b des Anhangs 1 des Decreto legislativo n. 174 – Codice di giustizia contabile, adottato ai sensi dell’articolo 20 della legge 7 agosto 2015, n. 124 (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 174 – Nach Art. 20 des Gesetzes Nr. 124 vom 7. August 2015 erlassene Prozessordnung des Rechnungshofs) vom 26. August 2016 (GURI Nr. 209 vom 7. September 2016, Supplemento ordinario Nr. 41) (im Folgenden: Prozessordnung des Rechnungshofs) sah vor: „Die vereinigten Sektionen [der Corte dei Conti (Rechnungshof)] in besonderer Zusammensetzung entscheiden in Ausübung ihrer ausschließlichen Gerichtsbarkeit im Bereich des öffentlichen Rechnungswesens in erster und letzter Instanz über Klagen … b) gegen die Aufnahme in den Bestand staatlicher Einheiten durch das ISTAT“. Gesetzesdekret Nr. 137/2020
25 Art. 23-quater des Decreto-legge n. 137 – Ulteriori misure urgenti in materia di tutela della salute, sostegno ai lavoratori e alle imprese, giustizia e sicurezza, connesse all’emergenza epidemiologica da COVID-19 (Gesetzesdekret Nr. 137 – Weitere Dringlichkeitsmaßnahmen in den Bereichen Gesundheitsschutz, Unterstützung von Arbeitnehmern und Unternehmen, Justiz und Sicherheit im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie) vom 28. Oktober 2020 (GURI Nr. 269 vom 28. Oktober 2020) in der durch die Legge n. 176 (Gesetz Nr. 176) vom 18. Dezember 2020 (GURI Nr. 319 vom 24. Dezember 2020, Supplemento ordinario Nr. 43) geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetzesdekret Nr. 137/2020) bestimmt: „(1) Für die in der Liste 1 im Anhang des vorliegenden Dekrets bezeichneten Einheiten, die nach den durch das in der Verordnung [Nr. 549/2013] vorgesehene Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) festgelegten Kriterien in die Bestimmung der konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung der öffentlichen Hand einbezogen werden, gelten in jedem Fall die Vorschriften im Bereich eines ausgeglichenen Haushalts und der Tragbarkeit der Staatsverschuldung … sowie die Vorschriften im Bereich der Verpflichtungen zur Übermittlung von Daten und Informationen mit Relevanz für die öffentlichen Finanzen. (2) In Art. 11 Abs. 6 Buchst. b der Prozessordnung des Rechnungshofs in Anhang 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 174 vom 26. August 2016 wird nach dem Ausdruck ‚durch das ISTAT‘ Folgendes ergänzt: ‚ausschließlich für die Zwecke der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften über die Begrenzung der öffentlichen Ausgaben‘.“ Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen
26 Ferrovienord und die FITRI (im Folgenden zusammen: Klägerinnen des Ausgangsverfahrens) wurden u. a. gemäß der Verordnung Nr. 549/2013 von der ISTAT in die am 30. September 2020 veröffentlichte ISTAT‑Liste aufgenommen.
27 Mit bei der Corte dei conti (Rechnungshof), dem vorlegenden Gericht, erhobenen Klagen wenden sich die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens mit der Begründung gegen diese Aufnahme, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
28 Den Vorlageentscheidungen lässt sich entnehmen, dass bis 2012 gegen Entscheidungen über die Aufnahme einer Einrichtung in die ISTAT‑Liste vor den Verwaltungsgerichten Klage erhoben werden konnte. In der Folgezeit gab es zwei Gesetzesänderungen.
29 Zum einen wurde 2012 die Zuständigkeit für die Prüfung, ob die Einstufung von Einrichtungen als staatliche Einheiten und ihre Aufnahme in die ISTAT‑Liste rechtmäßig ist, nach Art. 1 Abs. 169 des Gesetzes Nr. 228 vom 24. Dezember 2012 der Corte dei conti (Rechnungshof) übertragen. Diese Zuständigkeitsregelung wurde in Art. 11 Abs. 6 Buchst. b der Prozessordnung des Rechnungshofs übernommen, wonach „[die vereinigten Sektionen des Rechnungshofs i]n Ausübung ihrer ausschließlichen Gerichtsbarkeit im Bereich des öffentlichen Rechnungswesens … in besonderer Zusammensetzung in einer einzigen Instanz über Klagen … gegen die Aufnahme in den Bestand staatlicher Einheiten durch das ISTAT [entscheiden]“.
30 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die dem Rechnungshof obliegende Prüfung auf Grundlage der aus der Verordnung Nr. 549/2013 abgeleiteten Kriterien vorzunehmen sei, die nach den italienischen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Einrichtung in die ISTAT‑Liste darstellten. Das Gericht führt aus, dass eine solche Aufnahme zudem bestimmte u. a. buchhalterische Verpflichtungen zulasten der betroffenen Einrichtungen entstehen lasse, die, da sie in diese Liste aufgenommen worden seien, gemäß Art. 23-quater Abs. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 137/2020 in die Bestimmung der konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung der öffentlichen Hand einbezogen würden. Bei der Prüfung des Status als staatliche Einheit im Sinne der Verordnung Nr. 549/2013 handle es sich somit um den buchhalterischen Vorgang, der der Ausarbeitung der Haushaltssalden vorausgehe, auf deren Grundlage sich die finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, u. a. nach Art. 126 AEUV und dem den Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (im Folgenden: Protokoll Nr. 12) entwickelten.
31 Zum anderen sei der Umfang der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Aufnahme in die ISTAT‑Liste durch den Rechnungshof mit Art. 23-quater Abs. 2 des Gesetzesdekrets Nr. 137/2020 eingeschränkt worden, durch den Art. 11 Abs. 6 Buchst. b der Prozessordnung des Rechnungshofs geändert worden sei und in dem nunmehr im Wesentlichen vorgesehen sei, dass die vereinigten Sektionen der Corte dei conti (Rechnungshof) über Klagen gegen die Aufnahme in den Bestand staatlicher Einheiten durch das ISTAT ausschließlich für die Zwecke der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften über die Begrenzung der öffentlichen Ausgaben entscheiden.
32 Aus den Vorlageentscheidungen ergibt sich, dass die Parteien der Ausgangsverfahren Art. 11 Abs. 6 Buchst. b der Prozessordnung des Rechnungshofs in der durch Art. 23-quater des Gesetzesdekrets Nr. 137/2020 geänderten Fassung gegensätzlich auslegen.
33 So wäre dieser Art. 23-quater nach Auffassung der Procura generale della Corte dei Conti (Staatsanwaltschaft beim Rechnungshof, Italien) bei einer Auslegung, die die Möglichkeit, Klage gegen die ISTAT‑Liste zu erheben, ausschließlich auf die Zwecke der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften über die Begrenzung der öffentlichen Ausgaben beschränkte, nicht mit dem Unionsrecht – insbesondere der Verordnung Nr. 549/2013 sowie den Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz – vereinbar, da sie den betroffenen Einrichtungen keinen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewähren würde. Sie könnten nämlich keine gerichtliche Überprüfung ihrer Aufnahme in die ISTAT‑Liste als staatliche Einheiten mehr erreichen. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens teilen diesen Standpunkt.
34 Das ISTAT und das Wirtschafts- und Finanzministerium (im Folgenden zusammen: Beklagte des Ausgangsverfahrens) sind hingegen der Meinung, dass Art. 23-quater des Gesetzesdekrets Nr. 137/2020 zwar die Zuständigkeit der Corte dei conti (Rechnungshof) einschränke, gleichzeitig aber die der Verwaltungsgerichte ausweite, so dass die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens in den Genuss eines vollständigen gerichtlichen Rechtsschutzes ihrer Interessen kämen. In jedem Fall müsse die Bestimmung des Begriffs „staatliche Einheit“ in die ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen, da sie Aspekte betreffe, die nicht zu Fragen des Rechnungswesens gehörten. Folglich sei Art. 23-quater des Gesetzesdekrets Nr. 137/2020 mit dem Unionsrecht vereinbar.
35 In Erwiderung auf dieses Vorbringen hat die Procura generale della Corte dei Conti (Staatsanwaltschaft beim Rechnungshof) auch darauf verwiesen, dass Art. 23-quater des Gesetzesdekrets Nr. 137/2020, selbst wenn man der von den Beklagten des Ausgangsverfahrens vertretenen Auslegung folgen wollte, dennoch nicht mit den Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz in Einklang stünde. Eine solche Auslegung berge nämlich die Gefahr der Verlängerung von Verfahren und einander widersprechender Urteile, da die betreffenden Einrichtungen somit zwei unterschiedliche Klagen bei zwei verschiedenen Gerichten erheben müssten, um ihre Rechte geltend zu machen.
36 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts führt die Änderung von Art. 11 Abs. 6 Buchst. b der Prozessordnung des Rechnungshofs zu einer absoluten Lücke im Rechtsschutz für Einrichtungen, die sich in einer Lage befänden, die derjenigen der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens vergleichbar sei. So gebe es zunächst in Ermangelung eines Gerichts, das dafür zuständig sei, die Beachtung des Unionsrechts hinsichtlich der Eigenschaft als staatliche Einheit und der daran gebundenen Verpflichtungen zu gewährleisten, keinerlei Kontrolle, ob der italienische Staat die in der Verordnung Nr. 549/2013 vorgesehenen Unionsvorschriften hinsichtlich dieser Eigenschaft und folglich den öffentlichen Finanzhaushalt im Sinne von Art. 126 AEUV, das Protokoll Nr. 12 sowie den Stabilitäts- und Wachstumspakt beachte.
37 Weiterhin führe die Beschränkung der Wirkungen der vom Rechnungshof erlassenen Entscheidungen „ausschließlich für die Zwecke der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften über die Begrenzung der öffentlichen Ausgaben“ faktisch dazu, dass jede Möglichkeit einer unabhängigen Kontrolle der Haushaltsbehörden und der Rechtmäßigkeit der Modalitäten für die Berechnung der öffentlichen Finanzen durch den Rechnungshof, die der Prüfung der Einhaltung des in Art. 5 Buchst. b der Richtlinie 2011/85 genannten mittelfristigen Haushaltsziels dienten, entfalle. Folglich scheine Art. 23-quater des Gesetzesdekrets Nr. 137/2020 die von der Verordnung Nr. 473/2013 und der Richtlinie 2011/85 vorgesehene Regel nicht zu beachten, die eine Trennung zwischen Haushaltsbehörden und Prüfungseinrichtungen verlange, wobei die Rechnungsprüfung in Form eines gerichtlichen Verfahrens stattfinden könne.
38 Schließlich müsse den betreffenden Einrichtungen, da die Eigenschaft als staatliche Einheit im Sinne des Unionsrechts für sie Verpflichtungen sowie Beschränkungen ihrer Rechte nach sich ziehe, nach Art. 19 EUV und Art. 47 der Charta das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf eingeräumt werden, um sich gegen die Zuerkennung dieser Eigenschaft wehren zu können.
39 Hierzu weist das vorlegende Gericht erstens darauf hin, dass es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie zwar der innerstaatlichen Rechtsordnung zukomme, die zuständigen Gerichte und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu bestimmen, die Wirksamkeit der Klage im vorliegenden Fall aber eingeschränkt sei. Denn der Rechnungshof könne in seiner Entscheidung keine vollumfängliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einordnung der betreffenden Einrichtung in den Sektor Staat für die Zwecke des Unionsrechts treffen. Darüber hinaus unterliege die Klage, so wie sie in Art. 23-quater des Gesetzesdekrets Nr. 137/2020 vorgesehen sei, außerordentlichen Verfahrensregeln, die völlig von denjenigen abwichen, die von der italienischen Rechtsordnung für vergleichbare Situationen vorgesehen seien. So entfielen im italienischen Recht sämtliche Fragen der Zuerkennung eines Status auf eine eigenständige Feststellungsklage, die vor einem zuständigen Gericht anzubringen sei und deren Entscheidung hinsichtlich der mit diesem Status verbundenen Wirkungen verbindlich sei. Daher zweifelt das vorlegende Gericht an einer Vereinbarkeit von Art. 23-quater des Gesetzesdekrets Nr. 137/2020 mit den Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz.
40 Zweitens ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass selbst für den Fall, dass der von den Beklagten des Ausgangsverfahrens vorgeschlagenen Auslegung zu folgen sei, Zweifel blieben, ob dieser Artikel mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes vereinbar sei. Denn die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens müssten in dem kurzen Zeitraum, den das Geschäftsjahr dauere, während dessen sie nach der Aufnahme in die ISTAT‑Liste verpflichtet seien, sich an die aus dieser Aufnahme ergebenden Pflichten zu halten, somit zwei unterschiedliche Klagen bei zwei verschiedenen Gerichten erheben, um ihre Rechte geltend zu machen, was die Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundsatzes der Rechtssicherheit bezogen auf ihren Status mit sich brächte. In gleicher Weise bestünden, wenn man dieser Auslegung folgen wollte, weiterhin Zweifel an der Vereinbarkeit von Art. 23-quater des Gesetzesdekrets Nr. 137/2020 mit dem Grundsatz der Gleichwertigkeit der Rechtsbehelfe, da die Verfassung der Italienischen Republik eine Zuständigkeit des Rechnungshofs für die korrekte Bestimmung der Haushaltssalden des italienischen Staats festlege.
41 Unter diesen Umständen hat die Corte dei conti (Rechnungshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Stehen die Regel der unmittelbaren Anwendbarkeit des ESVG 2010 und der Grundsatz der praktischen Wirksamkeit der Verordnung Nr. 549/2013 und der Richtlinie 2011/85 einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die die Gerichtsbarkeit des für die ordnungsgemäße Anwendung des ESVG 2010 zuständigen nationalen Gerichts ausschließlich auf die Zwecke der nationalen Rechtsvorschriften zur Begrenzung der öffentlichen Ausgaben beschränkt, womit die grundlegende praktische Wirksamkeit der Regelung des Unionsrechts ausgehebelt wird, nämlich die Überprüfung der Transparenz und der Zuverlässigkeit der Haushaltssalden, durch die die Einhaltung des mittelfristigen Haushaltsziels (MHZ) durch die Italienische Republik festgestellt werden kann? 2. Stehen die Regel der unmittelbaren Anwendbarkeit des ESVG 2010 sowie der Grundsatz der praktischen Wirksamkeit der Verordnung Nr. 549/2013 und der Richtlinie 2011/85 hinsichtlich der organisatorischen Trennung zwischen Haushaltsbehörde und Kontrollorganen einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die die Wirkungen der Entscheidung des zuständigen nationalen Gerichts über die korrekte Anwendung des ESVG 2010 ausschließlich auf die Zwecke der nationalen Rechtsvorschriften zur Begrenzung der öffentlichen Ausgaben beschränkt und damit jegliche unabhängige Kontrolle über die Abgrenzung derjenigen Stellen ausschließt, die zum Haushalt der italienischen öffentlichen Verwaltung (entsprechend der Einstufung für die Zwecke des Unionsrechts) gezählt werden, durch die die Einhaltung des MHZ durch die Italienische Republik überprüft werden kann? 3. Steht das Rechtsstaatsprinzip in der Ausprägung der Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes und der Gleichwertigkeit der Rechtsbehelfe einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die a) jegliche gerichtliche Überprüfung der korrekten Anwendung des ESVG 2010 durch das ISTAT für die Zwecke der Abgrenzung des Sektors S.13 und damit der Korrektheit, Transparenz und Zuverlässigkeit der Haushaltssalden ausschließt, durch die die Einhaltung des MHZ durch die Italienische Republik überprüft werden kann (Verstoß gegen den Grundsatz der Wirksamkeit des Rechtsschutzes); b) die Klägerin, sofern sich die von den beklagten Behörden vorgeschlagene Normauslegung – auch durch ein Gesetz zur authentischen Interpretation – als richtig erweisen sollte, der Belastung einer doppelten gerichtlichen Anfechtung und der daraus resultierenden Gefahr einander widersprechender Urteile zum Vorliegen eines unionsrechtlichen Status aussetzt und damit den wirksamen Schutz ihres Rechts innerhalb einer für die Erfüllung der sich aus diesem Status ergebenden Verpflichtungen rechtzeitigen Frist (d. h. im Haushaltsjahr) faktisch unmöglich macht und die Rechtssicherheit bezogen auf das Vorliegen des Status als öffentliche Verwaltung entfallen lässt; c) sofern sich die von den beklagten Behörden vorgeschlagene Normauslegung – auch durch ein Gesetz zur authentischen Interpretation – als richtig erweisen sollte, vorsieht, dass über die Korrektheit der haushaltsrechtlichen Abgrenzung ein anderes Gericht als dasjenige urteilt, dem die italienische Verfassung die Gerichtsbarkeit über das Haushaltsrecht vorbehält? Verfahren vor dem Gerichtshof
42 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. August 2021 sind die Rechtssachen C‑363/21 und C‑364/21 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
43 Das vorlegende Gericht hat außerdem beim Gerichtshof beantragt, die vorliegenden Rechtssachen gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen.
44 Nach dieser Bestimmung kann der Präsident des Gerichtshofs auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder ausnahmsweise von Amts wegen, nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts, entscheiden, eine Vorlage zur Vorabentscheidung einem beschleunigten Verfahren unter Abweichung von den Bestimmungen der Verfahrensordnung zu unterwerfen, wenn die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert.
45 Zur Stützung seines Antrags, die vorliegenden Rechtssachen dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, macht das vorlegende Gericht geltend, dass sich die Vorlagefragen auf seine gerichtliche Zuständigkeit in Haushaltssachen bezögen. Wenn diese Zuständigkeit aber nicht in dem Zeitraum ausgeübt werde, der dem betroffenen Buchungszyklus, also dem Jahr 2020, entspreche, verlören die vom Unionsrecht vorgesehenen Regelungen ihre praktische Wirksamkeit. Die Bestimmung der Einrichtungen, die für das Jahr 2020 als staatliche Einheiten anzusehen seien und deren Gewinn- und Verlustrechnung in der konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung des Staates zu berücksichtigen sei, müsse somit vor dem Ablauf dieses Buchungszyklus vorgenommen werden.
46 Hierzu ergibt sich zunächst aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Umstand, dass das vorlegende Gericht alles für eine zügige Beilegung des Ausgangsverfahrens tun muss, für sich genommen nicht ausreichend ist, um die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2022, Gmina Wieliszew, C‑698/20, EU:C:2022:787, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
47 Des Weiteren kann die Berufung auf wirtschaftliche Interessen, einschließlich solcher, die möglicherweise Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen haben – so bedeutend und legitim sie auch sein mögen –, für sich genommen nach gefestigter Rechtsprechung die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nicht rechtfertigen (Urteil vom 28. April 2022, Phoenix Contact, C‑44/21, EU:C:2022:309, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
48 Schließlich hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Gefahr eines Verstoßes gegen Unionsrecht sowie einer Beeinträchtigung seiner praktischen Wirksamkeit, die in einer großen Anzahl von Rechtssachen besteht, die Gegenstand von Vorabentscheidungsersuchen sind, für sich genommen die Anwendung des in Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen beschleunigten Verfahrens in Anbetracht von dessen Ausnahmecharakter nicht rechtfertigen kann (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Juli 2017, Anodiki Services, C‑260/17, EU:C:2017:560, Rn. 11).
49 Im Übrigen führt das vorlegende Gericht nicht aus, inwieweit es ihm eine kurzfristige Antwort des Gerichtshofs ermöglichen würde, die Rechtssachen, mit denen es befasst ist, vor Ablauf des betreffenden Buchungszyklus zu entscheiden.
50 Unter diesen Umständen hat der Präsident des Gerichtshofs am 12. August 2021 nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts entschieden, dem in Rn. 43 des vorliegenden Urteils genannten Antrag nicht stattzugeben, da nach den vom vorlegenden Gericht im Rahmen der vorliegenden Rechtssachen vorgebrachten Umständen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die in Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Zu den Vorlagefragen Zur Zulässigkeit der Fragen 1, 2 und 3 a
51 Nach Ansicht der italienischen Regierung sind die Fragen 1, 2 und 3 a unzulässig, da sie auf der falschen Annahme beruhten, dass die mit Art. 23-quater des Gesetzesdekrets Nr. 137/2020 eingeführte Gesetzesänderung zu einem Wegfall der gerichtlichen Kontrolle der sachlichen Richtigkeit der Aufnahme einer Einrichtung in die ISTAT‑Liste führe. Sie macht insoweit geltend, dass auf die Beschränkung der Zuständigkeit der Corte dei conti (Rechnungshof), die sich aus dieser Änderung ergebe, eine Ausweitung der allgemeinen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gefolgt sei, bei denen es sich um die „natürlichen“ Gerichte zur Entscheidung über Handlungen der Verwaltung handle.
52 Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen ihm und den nationalen Gerichten allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt. Betreffen die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 25. Mai 2023, WertInvest Hotelbetrieb, C‑575/21, EU:C:2023:425, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
53 Hieraus folgt, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen eines nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 25. Mai 2023, WertInvest Hotelbetrieb, C‑575/21, EU:C:2023:425, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nicht zur Auslegung des nationalen Rechts befugt ist, sondern allein das nationale Gericht dafür zuständig ist, den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits festzustellen und zu würdigen sowie die genaue Bedeutung der nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zu bestimmen (Urteil vom 28. April 2022, SeGEC u. a., C‑277/21, EU:C:2022:318, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
55 Die Zuständigkeit des Gerichtshofs beschränkt sich darauf, sich anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit des Unionsrechts zu äußern, wobei er sie weder in Frage stellen noch deren Richtigkeit prüfen kann (Urteil vom 9. September 2021, Real Vida Seguros, C‑449/20, EU:C:2021:721, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
56 Daher sind die Fragen 1, 2 und 3 a ausgehend von der in den Vorlageentscheidungen ausgeführten Annahme zu beantworten, dass Art. 23-quater des Gesetzesdekrets Nr. 137/2020 zu einer Lücke in der gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich der Anwendung der Verordnung Nr. 549/2013 für die Definition des Sektors Staat durch das ISTAT geführt hat.
57 Wie sich aber aus der Formulierung der Frage 3 b und c ergibt, berücksichtigt das vorlegende Gericht die von den Beklagten des Ausgangsverfahrens vorgeschlagene Auslegung des nationalen Rechts. Somit spricht nichts dagegen, dass der Gerichtshof eine Auslegung der maßgeblichen Regelungen des Unionsrechts vornimmt, die auch dieser Auslegung des nationalen Rechts Rechnung trägt.
58 Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht, auf die Auslegung des Unionsrechts beschränkt, zweckdienliche Antworten zu geben, ist nämlich befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die diesem Gericht eine Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, SeGEC u. a., C‑277/21, EU:C:2022:318, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
59 Unter diesen Umständen sind die Fragen 1, 2 und 3 a zulässig. Zur Beantwortung der Fragen
60 Mit seinen Fragen 1 bis 3, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Verordnungen Nrn. 473/2013 und 549/2013, die Richtlinie 2011/85 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV unter Beachtung von Art. 47 der Charta sowie der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofs beschränkt, über die sachliche Richtigkeit der Aufnahme einer Einrichtung in die Liste staatlicher Einheiten zu befinden.
61 Nach Ansicht dieses Gerichts hat die mit Art. 23-quater des Gesetzesdekrets Nr. 137/2020 eingeführte Zuständigkeitsbeschränkung, nach der die Corte dei conti (Rechnungshof) über Rechtsstreitigkeiten über die Aufnahme in den Bestand staatlicher Einheiten durch das ISTAT „ausschließlich für die Zwecke der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften über die Begrenzung der öffentlichen Ausgaben“ entscheiden dürfe, zu einer Lücke in der gerichtlichen Kontrolle der sachlichen Richtigkeit einer Aufnahme von Einrichtungen wie den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens in den Bestand staatlicher Einheiten geführt. Diese Beschränkung schließe folglich faktisch erstens die ordnungsgemäße Anwendung der sowohl in der Verordnung Nr. 549/2013 als auch in der Richtlinie 2011/85 genannten Buchungs- und Haushaltsregeln der Union und in der Folge die Einhaltung der in Art. 126 AEUV und dem Protokoll Nr. 12 aufgestellten Anforderungen, zweitens jegliche unabhängige Kontrolle der nationalen Haushaltsbehörden, wie sie in der Richtlinie 2011/85 und der Verordnung Nr. 473/2013 vorgesehen sei, und drittens die durch Art. 19 EUV und Art. 47 der Charta gewährleistete Garantie eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes aus.
62 Selbst wenn man der von den Beklagten des Ausgangsverfahrens vorgeschlagenen und in Rn. 34 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Auslegung von Art. 23-quater des Gesetzesdekrets Nr. 137/2020 folgen wollte, blieben dem vorlegenden Gericht zufolge insoweit Zweifel an der Vereinbarkeit dieses Artikels u. a. mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, als die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens damit zwei unterschiedliche Klagen bei zwei verschiedenen Gerichten erheben müssten, um ihre Rechte geltend zu machen, was die Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundsatzes der Rechtssicherheit im Hinblick auf die Feststellung ihres Status bezüglich der Durchführung der Verordnung Nr. 549/2013 mit sich brächte.
63 Daher ist zum einen zu prüfen, ob das Fehlen einer Möglichkeit, die sachliche Richtigkeit der Aufnahme einer Einrichtung als eine staatliche Einheit in die ISTAT‑Liste anzufechten, wie sie sich nach Ansicht des vorlegenden Gerichts aus Art. 23-quater des Gesetzesdekrets Nr. 137/2020 ergibt, den Anforderungen aus den Verordnungen Nrn. 473/2013 und 549/2013 sowie der Richtlinie 2011/85 und somit ihrer praktischen Wirksamkeit sowie dem vom Unionsrecht vorgeschriebenen Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes zuwiderläuft. Zum anderen ist zu prüfen, ob dieser Art. 23-quater in seiner Auslegung durch die Beklagten des Ausgangsverfahrens mit dem Erfordernis eines solchen effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes vereinbar ist.
64 Was erstens die Frage betrifft, ob eine nationale Rechtsvorschrift, im vorliegenden Fall Art. 23-quater des Gesetzesdekrets Nr. 137/2020 in seiner Auslegung durch das vorlegende Gericht, den Anforderungen aus der Verordnung Nr. 549/2013 genügt, ist darauf hinzuweisen, dass aus dem 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, dass mit dem ESVG 2010 für die Zwecke der Union, insbesondere für die Festlegung und Überwachung der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Union, ein Bezugsrahmen für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten geschaffen wird. Um vergleichbare Ergebnisse zu erzielen, sollten diese Gesamtrechnungen, wie es im dritten Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt, nach einheitlichen Grundsätzen erstellt werden, die keine unterschiedlichen Auslegungen zulassen (Urteil vom 3. Oktober 2019, Fonds du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale, C‑632/18, EU:C:2019:833, Rn. 32).
65 Wie sich Art. 1 der Verordnung Nr. 549/2013 entnehmen lässt, legt das ESVG 2010 eine in Anhang A enthaltene Methodik insbesondere für die gemeinsamen Definitionen und Buchungsregeln fest, die zur Erstellung von Konten auf nationaler und regionaler Ebene sowie von Tabellen auf vergleichbaren Grundlagen für die Zwecke der Union verwendet wird. Diese Konten sind von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 549/2013 an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln.
66 Anhang A Kapitel 1 Nr. 1.57 der genannten Verordnung sieht insoweit die Zuordnung jeder institutionellen Einheit – definiert als wirtschaftliche Einheit, die Eigentümer von Waren und Vermögenswerten sein kann und eigenständig Verbindlichkeiten eingehen, wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und Transaktionen mit anderen Einheiten vornehmen kann – zu einem der sechs im ESVG 2010 bezeichneten Hauptsektoren vor, d. h. den nicht finanziellen Kapitalgesellschaften, den finanziellen Kapitalgesellschaften, dem Staat, den privaten Haushalten, den privaten Organisationen ohne Erwerbszweck oder der übrigen Welt (Urteil vom 3. Oktober 2019, Fonds du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale, C‑632/18, EU:C:2019:833, Rn. 33).
67 Der Sektor „Staat“ wird in Anhang A Kapitel 2 Nr. 2.111 und Kapitel 20 Nrn. 20.05 ff. der Verordnung Nr. 549/2013 definiert.
68 In Anbetracht der Art. 1 und 3 der Verordnung sowie des mit ihr verfolgten Ziels, wie es in Rn. 64 des vorliegenden Urteils dargestellt wurde, haben die Mitgliedstaaten im Rahmen der Erstellung ihrer Konten auf nationaler und regionaler Ebene für die Zwecke der Union den Sektor „Staat“ unter Anwendung dieser Definition zu bestimmen.
69 Um sicherzustellen, dass sich die zuständige nationale Behörde für die Einstufung einer Einrichtung als „staatliche Einheit“ im Sinne der Verordnung Nr. 549/2013 an die Definition hält, die im Unionsrecht dafür gilt und die von ihr zu beachten ist, muss ihre Entscheidung angefochten und gerichtlich überprüft werden können. Ohne die Möglichkeit, diese Einstufung anzufechten, wäre nämlich die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts nicht gewährleistet.
70 Folglich steht die praktische Wirksamkeit dieser Verordnung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die faktisch jede Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Einstufung einer Einrichtung als staatliche Einheit ausschließt.
71 Was zweitens die Frage betrifft, ob eine nationale Rechtsvorschrift wie Art. 23-quater des Gesetzesdekrets Nr. 137/2020 den Anforderungen genügt, die sich aus der Richtlinie 2011/85 ergeben, ist darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie gemäß ihrem Art. 1 detaillierte Vorschriften festlegt, die bestimmen, welchen Anforderungen die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten genügen müssen. Diese Vorschriften sind notwendig, um zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten den Verpflichtungen aus dem AEU-Vertrag hinsichtlich der Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite entsprechen.
72 Der Begriff „haushaltspolitische[r] Rahmen“ wird in Art. 2 der Richtlinie als die Gesamtheit der Regelungen, Verfahren und Institutionen, die die Grundlage für die Durchführung der Haushaltspolitik des Staates bilden, definiert. Darüber hinaus wird in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2011/85 bestimmt, dass die in der Verordnung Nr. 2223/96 Anhang A Nr. 2.70 enthaltene (mit der in Anhang A Nr. 2.113 der Verordnung Nr. 549/2013 identische) Definition des Ausdrucks „Teilsektoren des Staates“ für die Zwecke dieser Richtlinie gilt. Hierzu ist auch darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des durch den AEU-Vertrag und insbesondere durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgegebenen Rahmens für die haushaltspolitische Überwachung nach dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/85 für den Sektor Staat als Ganzes gelten, der diese Teilsektoren umfasst.
73 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die in dieser Richtlinie aufgeführten Anforderungen an die Haushaltsrahmen der Mitgliedstaaten auf Grundlage der nationalen Umsetzungsmaßnahmen für sämtliche staatlichen Einheiten gelten.
74 Nach Art. 5 der Richtlinie 2011/85 muss jeder Mitgliedstaat außerdem über numerische Haushaltsregeln verfügen, die für ihn spezifisch sind und die wirksam zur Einhaltung seiner jeweiligen aus dem AEU-Vertrag im Bereich der Haushaltspolitik erwachsenden Verpflichtungen über einen Zeithorizont von mehreren Jahren durch den Staat als Ganzes beitragen. Diese Regeln dienen insbesondere der Einhaltung der im Einklang mit dem AEUV festgelegten Referenzwerte für das Defizit und den Schuldenstand sowie der Einführung eines mehrjährigen Finanzplanungshorizonts, der die mittelfristigen Haushaltsziele des Mitgliedstaats verfolgt.
75 Unter diesen Umständen tragen die numerischen Haushaltsregeln für die staatlichen Einheiten zur Haushaltsdisziplin des Mitgliedstaats bei, dem diese Einheiten unterstehen.
76 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/85 ausgeführt wird, dass die Verfügbarkeit von Finanzdaten für das ordnungsgemäße Funktionieren der haushaltspolitischen Überwachung auf Unionsebene von entscheidender Bedeutung ist, dass die regelmäßige Vorlage zeitnaher, verlässlicher Finanzdaten der Schlüssel für eine ordnungsgemäße, zeitgerechte Überwachung ist, die ihrerseits bei unerwarteten Haushaltsentwicklungen ein sofortiges Handeln ermöglicht, und dass Transparenz ein für die Qualität der Finanzdaten wesentlicher Faktor ist, wobei Transparenz erfordert, dass regelmäßig entsprechende Daten öffentlich verfügbar gemacht werden.
77 Obgleich diese Richtlinie, wie die Kommission ausgeführt hat, staatlichen Einheiten nur über die nationalen Umsetzungsmaßnahmen Verpflichtungen auferlegt, bestünde somit die Gefahr einer Beeinträchtigung von Ziel, Zweck und praktischer Wirksamkeit der Richtlinie, wenn mangels der Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Eigenschaft als „staatliche Einheit“ Haushaltsdaten von Einrichtungen trotz Fehlens dieser Eigenschaft veröffentlicht und an die Kommission (Eurostat) übermittelt würden.
78 Folglich steht eine an der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie 2011/85 ausgerichtete Auslegung dieser Richtlinie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die jede Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Aufnahme einer Einrichtung in den Bestand als staatliche Einheit ausschließt.
79 Was drittens die Frage betrifft, ob eine nationale Rechtsvorschrift wie Art. 23-quater des Gesetzesdekrets Nr. 137/2020 das sich aus der Verordnung Nr. 473/2013 und der Richtlinie 2011/85 ergebende Erfordernis einer unabhängigen Kontrolle der Haushaltsbehörden des betroffenen Mitgliedstaats beachtet, ist darauf zu verweisen, dass diese Unionsrechtsakte, wie der Generalanwalt in Nr. 80 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, den Mitgliedstaaten nicht vorschreiben, welche unabhängigen Einrichtungen sie mit der Überwachung der nationalen Systeme des öffentlichen Rechnungswesens oder der tatsächlichen Einhaltung der Haushaltsvorschriften der Union betrauen.
80 So müssen diese nationalen Systeme zunächst gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/85 einer internen Kontrolle und einer unabhängigen Prüfung unterzogen werden, wobei Letztere durch eine oder mehrere öffentliche Institutionen, wie beispielsweise Rechnungshöfe, oder durch private Prüfungseinrichtungen durchgeführt werden können. Was die interne Kontrolle betrifft, so sollte durch sie sichergestellt werden, dass die im Bereich des öffentlichen Rechnungswesens bestehenden Regelungen durchwegs in den gesamtstaatlichen Teilsektoren durchgesetzt werden.
81 Weiterhin sieht Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie vor, dass die länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln genaue Angaben enthalten müssen, was insbesondere die effektive und zeitnahe Überwachung der Einhaltung der Regeln angeht, die auf verlässlichen unabhängigen Analysen beruhen, die von unabhängigen Einrichtungen oder Einrichtungen vorgenommen werden, deren funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden des Mitgliedstaats gegeben ist.
82 Schließlich definiert die Verordnung Nr. 473/2013 in ihrem Art. 2 Abs. 1 Buchst. a den Ausdruck „unabhängige Einrichtungen“. Es handelt sich um strukturell unabhängige Einrichtungen oder Einrichtungen, deren funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden des Mitgliedstaats gegeben ist und denen nationale Rechtsvorschriften zugrunde liegen, mit denen ein hohes Maß an funktioneller Eigenständigkeit und Rechenschaftspflicht sichergestellt ist. Art. 5 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung stellt klar, dass die Mitgliedstaaten über unabhängige Einrichtungen zur Überwachung der Einhaltung der in Art. 5 der Richtlinie 2011/85 genannten numerischen Haushaltsregeln verfügen müssen.
83 Somit verlangen die Richtlinie 2011/85 und die Verordnung Nr. 473/2013, wie der Generalanwalt in den Nrn. 83 und 85 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Schaffung unabhängiger Überwachungseinrichtungen nur für die Einhaltung der numerischen Haushaltsregeln der Union, stellen es den Mitgliedstaaten aber frei, den Umfang der gerichtlichen Kontrolle durch ihre Rechnungshöfe hinsichtlich der Anwendung der Verordnung Nr. 549/2013 zu beschränken.
84 Was viertens die Frage betrifft, ob eine nationale Rechtsvorschrift wie Art. 23-quater des Gesetzesdekrets Nr. 137/2020 dem unionsrechtlich vorgeschriebenen Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes genügt, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verpflichtet sind, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit den Einzelnen die Wahrung ihres Anspruchs auf einen solchen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet wird (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C‑497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
85 Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass der Grundsatz des wirksamen Schutzes der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, von dem in dieser Bestimmung die Rede ist, einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt; er ist in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und nun auch in Art. 47 der Charta verankert (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C‑497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
86 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Charta nach dem Wortlaut ihres Art. 51 Abs. 1 ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gelten.
87 Hierzu ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Rechtslage, wie sich aus den Rn. 64 bis 78 des vorliegenden Urteils ergibt, materiell-rechtlich durch die Verordnung Nr. 549/2013 und die Richtlinie 2011/85 geregelt wird, die dem betreffenden Mitgliedstaat Buchungs- und Haushaltsregeln auferlegen, deren vollständige Einhaltung von Einrichtungen wie den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens vor einem Gericht eingefordert werden können muss. Unter diesen Umständen sind die Bestimmungen der Charta anwendbar.
88 Allerdings sehen weder die Verordnung noch die Richtlinie Verfahrensmodalitäten für gerichtliche Rechtsbehelfe zur Gewährleistung ihrer praktischen Wirksamkeit vor, und sie präzisieren insbesondere auch nicht, welches nationale Gericht einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen hat.
89 Mangels einschlägiger Unionsregeln ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der in Rn. 84 des vorliegenden Urteils erwähnten Rechtsbehelfe festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten, wenn sie dem Unionsrecht unterliegende Sachverhalte regeln, nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C‑497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
90 Die Prüfung von Art. 23-quater des Gesetzesdekrets Nr. 137/2020 anhand der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität ist unter Berücksichtigung des Umstands vorzunehmen, dass diese Bestimmung, wie sich aus den Rn. 32 bis 35 des vorliegenden Urteils ergibt, von den Parteien der Ausgangsverfahren unterschiedlich ausgelegt wird, was das vorlegende Gericht im Rahmen seiner Vorlagefragen festgehalten hat. Die italienische Regierung hat sich außerdem in der mündlichen Verhandlung darauf berufen, dass die Corte dei conti (Rechnungshof) inzident über die Gültigkeit der Entscheidungen des ISTAT über die Aufnahme einer Einrichtung in die ISTAT‑Liste befinden und gegebenenfalls diese Entscheidungen unangewendet lassen könne.
91 Was den Äquivalenzgrundsatz angeht, ist festzustellen, dass der Gerichtshof über keinerlei Anhaltspunkte verfügt, die Zweifel an der Einhaltung dieses Grundsatzes durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung wecken könnten.
92 Zum Effektivitätsgrundsatz ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht dazu zwingt, neben den nach innerstaatlichem Recht bereits bestehenden Rechtsbehelfen neue zu schaffen, es sei denn, es gibt nach dem System der betreffenden nationalen Rechtsordnung keinen Rechtsbehelf, mit dem wenigstens inzident die Wahrung der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden könnte, oder die einzige Möglichkeit für den Einzelnen, Zugang zu einem Gericht zu erlangen, bestünde darin, eine Rechtsverletzung begehen zu müssen (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C‑497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
93 Zudem ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 17. November 2022, Harman International Industries, C‑175/21, EU:C:2022:895, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
94 Sollte das nationale Gericht zu der Feststellung gelangen, dass das Inkrafttreten von Art. 23-quater des Gesetzesdekrets Nr. 137/2020 zu einem Wegfall jeglicher gerichtlichen Kontrolle der Entscheidungen des ISTAT über die Aufnahme von Einrichtungen in die Liste der staatlichen Einheiten, wie sie in der Verordnung Nr. 549/2013 definiert sind, führt, wäre im vorliegenden Fall in Anbetracht der in den Rn. 92 und 93 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung davon auszugehen, dass diese Bestimmung die Anwendung dieser Verordnung unmöglich macht oder übermäßig erschwert und es daher nicht ermöglicht, die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2011/85 zu gewährleisten. Bei einer solchen Fallgestaltung könnten diese Einrichtungen nämlich bei keinem Gericht die Kontrolle der Handlungen des ISTAT beantragen, mit denen die Verordnung angewendet wird.
95 Sollte das vorlegende Gericht hingegen die von den Beklagten des Ausgangsverfahrens und in der mündlichen Verhandlung von der italienischen Regierung vertretene Auslegung von Art. 23-quater des Gesetzesdekrets Nr. 137/2020 befürworten, d. h., dass die Zuständigkeit für die Aufhebung einer Aufnahme in die ISTAT‑Liste allein bei den Verwaltungsgerichten liegt und der Rechnungshof die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung ausschließlich inzident prüfen darf, wenn er über die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften über die Begrenzung der öffentlichen Ausgaben befindet, wäre nicht davon auszugehen, dass diese Bestimmung gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt oder sich aus ihr ein Anhaltspunkt für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV herleiten ließe.
96 Bei einer solchen Fallgestaltung gäbe es nämlich einen gerichtlichen Rechtsbehelf, mit dem eine gerichtliche Kontrolle der vom ISTAT in Anwendung der Verordnung Nr. 549/2013 und der Richtlinie 2011/85 getroffenen Maßnahmen gewährleistet werden könnte.
97 Außerdem sind – wie die italienische Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat und unter dem Vorbehalt der dem vorlegenden Gericht obliegenden Prüfung – die in die ISTAT‑Liste aufgenommenen Einrichtungen, die sich gegen ihre Aufnahme in den Bestand als staatliche Einheiten wehren möchten, nicht verpflichtet, zwei unterschiedliche Klagen, d. h. eine beim Verwaltungsgericht und eine bei der Corte dei conti (Rechnungshof), zu erheben. So könnten sie einerseits beim Verwaltungsgericht die Aufhebung der Entscheidung, sie in diese Liste aufzunehmen, mit Wirkung erga omnes beantragen. Andererseits könnten sie sich bei der Corte dei conti (Rechnungshof) gegen die Folgen ihrer Aufnahme in die Liste wehren und gegebenenfalls über eine inzidente Prüfung erreichen, dass diese Aufnahme keine Wirkungen entfaltet.
98 Bei der in Rn. 95 des vorliegenden Urteils angesprochenen Fallgestaltung besteht allerdings die Gefahr, dass zur sachlichen Richtigkeit der Aufnahme einer Einrichtung in die ISTAT‑Liste einander widersprechende Urteile ergehen, was zu einer Situation der Rechtsunsicherheit führen würde. Die bloße Möglichkeit, dass derartige Widersprüche auftreten könnten, reicht allerdings nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 19 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta und dem Effektivitätsgrundsatz zu bejahen, da sich eine Einrichtung, die sich gegen die ihr gegenüber getroffene Einstufungsentscheidung wehrt, auf die Erhebung einer einzigen Klage beschränken kann, um ihr Begehren prüfen zu lassen. Nichtsdestoweniger obliegt es der italienischen Rechtsordnung, konkrete Modalitäten für die Ausübung der Rechtsbehelfe vorzusehen, so dass das in Art. 47 der Charta niedergelegte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nicht übermäßig beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információsabdság Hatóság, C‑132/21, EU:C:2023:2, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
99 Sofern für die Entscheidung über das Ausgangsverfahren ein Rechtsbehelf bei einem unabhängigen Gericht existiert, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, ist der Umstand, dass es sich bei dem zuständigen Gericht, mithin nach Ansicht der Beklagten des Ausgangsverfahrens das Verwaltungsgericht, dem vorlegenden Gericht zufolge nicht um das von der italienischen Verfassung als für Haushaltssachen zuständig bestimmte Gericht handelt, im Übrigen aus unionsrechtlicher Sicht ohne Belang.
100 Nach alledem ist auf die Fragen 1 bis 3 zu antworten, dass die Verordnungen Nrn. 473/2013 und 549/2013, die Richtlinie 2011/85 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV unter Beachtung von Art. 47 der Charta sowie der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift, die die Zuständigkeit des Rechnungshofs beschränkt, über die sachliche Richtigkeit der Aufnahme einer Einrichtung in die Liste staatlicher Einheiten zu befinden, nicht entgegenstehen, vorausgesetzt, dass die praktische Wirksamkeit dieser Verordnungen und dieser Richtlinie sowie der vom Unionsrecht vorgeschriebene effektive gerichtliche Rechtsschutz gewährleistet sind. Kosten
101 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, die Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sind in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift, die die Zuständigkeit des Rechnungshofs beschränkt, über die sachliche Richtigkeit der Aufnahme einer Einrichtung in die Liste staatlicher Einheiten zu befinden, nicht entgegenstehen, vorausgesetzt, dass die praktische Wirksamkeit dieser Verordnungen und dieser Richtlinie sowie der vom Unionsrecht vorgeschriebene effektive gerichtliche Rechtsschutz gewährleistet sind. Unterschriften