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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.09.2023 – C-209/22

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2023:634

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 7. September 2023 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren – Richtlinie 2012/13/EU – Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren – Richtlinie 2013/48/EU – Anwendungsbereich – Nationale Regelung, in der die Rechtsfigur des Verdächtigen nicht vorgesehen ist – Ermittlungsverfahren in Strafsachen – Zwangsmaßnahme der Leibesvisitation und der Beschlagnahme – Nachträgliche Genehmigung durch das zuständige Gericht – Fehlen einer gerichtlichen Kontrolle von Maßnahmen zur Beweiserhebung – Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen bei der gerichtlichen Überprüfung von Maßnahmen zur Beweiserhebung“ In der Rechtssache C‑209/22 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Rayonen sad Lukovit (Rayongericht Lukovit, Bulgarien) mit Entscheidung vom 18. März 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 18. März 2022, in dem Strafverfahren gegen AB, Beteiligte: Rayonna prokuratura Lovech, teritorialno otdelenie Lukovit, erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos (Berichterstatter), der Richterin L. S. Rossi, der Richter J.‑C. Bonichot und S. Rodin sowie der Richterin O. Spineanu-Matei, Generalanwalt: P. Pikamäe, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und R. Kissné Berta als Bevollmächtigte, – der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. Hoogveld als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wasmeier und I. Zaloguin als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. März 2023 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. 2012, L 142, S. 1), der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. 2013, L 294, S. 1), der Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Effektivität.

2 Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen AB wegen Besitzes illegaler Substanzen, die nach einer Leibesvisitation bei AB entdeckt wurden, die zur Beschlagnahme dieser Substanzen führte. Rechtlicher Rahmen Recht der Europäischen Union Richtlinie 2012/13

3 In den Erwägungsgründen 14 und 36 der Richtlinie 2012/13 heißt es: „(14) … Die vorliegende Richtlinie … legt gemeinsame Mindestnormen fest, die bei der Belehrung über die Rechte und bei der Unterrichtung über den Tatvorwurf gegenüber Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, anzuwenden sind, um das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu verstärken. Diese Richtlinie baut auf den in der Charta verankerten Rechten auf, insbesondere auf den Artikeln 6, 47 und 48 der Charta, und legt dabei die Artikel 5 und 6 [der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, im Folgenden: EMRK] in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugrunde. In dieser Richtlinie wird der Begriff ‚Tatvorwurf‘ verwendet; er hat denselben Bedeutungsinhalt wie der in Artikel 6 Absatz 1 EMRK verwendete Begriff ‚Anklage‘. … (36) Verdächtige oder beschuldigte Personen oder ihre Rechtsanwälte sollten das Recht haben, ein etwaiges Versäumnis oder eine etwaige Verweigerung der Belehrung oder Unterrichtung oder der Offenlegung von bestimmten Unterlagen gemäß dieser Richtlinie durch die zuständigen Behörden nach dem innerstaatlichen Recht anzufechten. Dieses Recht zieht nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach sich, ein besonderes Rechtsbehelfsverfahren, einen gesonderten Mechanismus oder ein Beschwerdeverfahren vorzusehen, in dessen Rahmen das Versäumnis oder die Verweigerung angefochten werden kann.“

4 Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2012/13 lautet: „Mit dieser Richtlinie werden Bestimmungen über das Recht von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen auf Belehrung über Rechte in Strafverfahren und auf Unterrichtung über den gegen sie erhobenen Tatvorwurf festgelegt. Mit dieser Richtlinie werden auch Bestimmungen über das Recht von Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, auf Belehrung über ihre Rechte festgelegt.“

5 Art. 2 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 bestimmt: „Diese Richtlinie gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem Personen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob der Verdächtige oder die beschuldigte Person die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren.“

6 Art. 3 („Recht auf Rechtsbelehrung“) der Richtlinie 2012/13 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend mindestens über folgende Verfahrensrechte in ihrer Ausgestaltung nach dem innerstaatlichen Recht belehrt werden, um die wirksame Ausübung dieser Rechte zu ermöglichen: a) das Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts; b) den etwaigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und die Voraussetzungen für diese Rechtsberatung; c) das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf gemäß Artikel 6; d) das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen; e) das Recht auf Aussageverweigerung. (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in Absatz 1 vorgesehene Rechtsbelehrung entweder mündlich oder schriftlich in einfacher und verständlicher Sprache erfolgt, wobei etwaige besondere Bedürfnisse schutzbedürftiger Verdächtiger oder schutzbedürftiger beschuldigter Personen berücksichtigt werden.“

7 Art. 8 („Überprüfung und Rechtsbehelfe“) der Richtlinie 2012/13 sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche Belehrung oder Unterrichtung der Verdächtigen oder beschuldigten Personen, die gemäß den Artikeln 3 bis 6 erfolgt, gemäß dem Verfahren für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten wird. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen oder ihre Rechtsanwälte das Recht haben, ein etwaiges Versäumnis oder die etwaige Verweigerung einer Belehrung oder Unterrichtung gemäß dieser Richtlinie durch die zuständigen Behörden nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts anzufechten.“ Richtlinie 2013/48

8 In den Erwägungsgründen 12, 20 und 50 der Richtlinie 2013/48 heißt es: „(12) Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften für das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten [(ABl. 2002, L 190, S. 1)] … und das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs festgelegt. Die Richtlinie stützt sich auf die Artikel 3, 5, 6 und 8 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der in seiner Rechtsprechung fortlaufend Standards zum Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand festlegt, und fördert so gleichzeitig die Anwendung der Charta, insbesondere ihrer Artikel 4, 6, 7, 47 und 48. Nach dieser Rechtsprechung ist es für ein faires Verfahren unter anderem erforderlich, dass der Verdächtige oder die beschuldigte Person die gesamte Bandbreite der speziell mit rechtlichem Beistand verbundenen Dienste erlangen können. In dieser Hinsicht sollte der Rechtsbeistand des Verdächtigen oder der beschuldigten Person die Verteidigung in ihren grundlegenden Aspekten ohne Einschränkungen sichern können. … (20) Im Sinne dieser Richtlinie umfasst die Befragung nicht die vorläufige Befragung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungsbehörden zu dem Zweck, die Identität der betreffenden Person festzustellen, den Besitz von Waffen festzustellen oder andere, ähnliche Sicherheitsfragen zu klären oder festzustellen, ob Ermittlungen eingeleitet werden sollten, beispielsweise im Laufe einer Straßenkontrolle oder bei regelmäßigen Stichprobenkontrollen, wenn ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person noch nicht identifiziert worden ist. … (50) Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass bei der Beurteilung von Aussagen von Verdächtigen oder beschuldigten Personen oder von Beweisen, die unter Missachtung ihres Rechts auf einen Rechtsbeistand erhoben wurden, oder in Fällen, in denen eine Abweichung von diesem Recht gemäß dieser Richtlinie genehmigt wurde, die Verteidigungsrechte und der Grundsatz des fairen Verfahrens beachtet werden. Diesbezüglich sollte die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berücksichtigt werden, der zufolge die Verteidigungsrechte grundsätzlich irreparabel verletzt sind, wenn belastende Aussagen, die während einer polizeilichen Vernehmung unter Missachtung des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gemacht wurden, als Beweis für die Verurteilung verwendet werden. Dies gilt unbeschadet der Verwendung der Aussagen für andere nach nationalem Recht zulässige Zwecke, beispielsweise für dringende Ermittlungshandlungen zur Verhinderung anderer Straftaten oder zur Abwehr schwerwiegender, nachteiliger Auswirkungen für Personen oder im Zusammenhang mit dem dringenden Erfordernis, eine erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens abzuwenden, wenn der Zugang zu einem Rechtsbeistand oder die Verzögerung der Ermittlungsarbeit die laufenden Ermittlungen bezüglich einer schweren Straftat irreparabel beeinträchtigen würde. Ferner sollte dies die nationalen Vorschriften oder Regelungen bezüglich der Zulässigkeit von Beweisen unberührt lassen und die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, eine Regelung beizubehalten, wonach einem Gericht alle vorhandenen Beweismittel vorgelegt werden können, ohne dass die Zulässigkeit dieser Beweismittel Gegenstand einer gesonderten oder vorherigen Beurteilung ist.“

9 Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2013/48 sieht vor: „Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften für die Rechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen in Strafverfahren und von Personen, die von einem Verfahren gemäß dem [Rahmenbeschluss 2002/584] … betroffen sind, auf Zugang zu einem Rechtsbeistand, auf Benachrichtigung eines Dritten von dem Freiheitsentzug sowie auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs festgelegt.“

10 Art. 2 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Richtlinie 2013/48 bestimmt: „Diese Richtlinie gilt für Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig sind oder beschuldigt werden, und unabhängig davon, ob ihnen die Freiheit entzogen wurde. Die Richtlinie gilt bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob der Verdächtige oder die beschuldigte Person die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren.“

11 In Art. 3 der Richtlinie 2013/48 heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand so rechtzeitig und in einer solchen Art und Weise zukommt, dass die betroffenen Personen ihre Verteidigungsrechte praktisch und wirksam wahrnehmen können. (2) Verdächtige oder beschuldigte Personen können unverzüglich Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten. In jedem Fall können Verdächtige oder beschuldigte Personen ab dem zuerst eintretenden der folgenden Zeitpunkte Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten: a) vor ihrer Befragung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörden; b) ab der Durchführung von Ermittlungs- oder anderen Beweiserhebungshandlungen durch Ermittlungs- oder andere zuständige Behörden gemäß Absatz 3 Buchstabe c; c) unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit; d) wenn der Verdächtige oder die beschuldigte Person vor ein in Strafsachen zuständiges Gericht geladen wurde, rechtzeitig[,] bevor der Verdächtige oder die beschuldigte Person vor diesem Gericht erscheint. (3) Das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand umfasst Folgendes: a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand, der sie vertritt, unter vier Augen zusammenzutreffen und mit ihm zu kommunizieren, auch vor der Befragung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörden. b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen ein Recht darauf haben, dass ihr Rechtsbeistand bei der Befragung zugegen ist und wirksam daran teilnimmt. Diese Teilnahme erfolgt gemäß den Verfahren des nationalen Rechts, sofern diese Verfahren die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt des betreffenden Rechts nicht beeinträchtigen. … c) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen mindestens das Recht haben, dass ihr Rechtsbeistand den folgenden Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen beiwohnt, falls diese in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind und falls die Anwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Personen bei den betreffenden Handlungen vorgeschrieben oder zulässig ist: i) Identifizierungsgegenüberstellungen; ii) Vernehmungsgegenüberstellungen; iii) Tatortrekonstruktionen. … (6) Unter außergewöhnlichen Umständen und nur im vorgerichtlichen Stadium können die Mitgliedstaaten vorübergehend von der Anwendung der nach Absatz 3 gewährten Rechte abweichen, wenn dies angesichts der besonderen Umstände des Falles durch einen der nachstehenden zwingenden Gründe gerechtfertigt ist: … b) wenn ein sofortiges Handeln der Ermittlungsbehörden zwingend geboten ist, um eine erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens abzuwenden.“

12 Art. 12 („Rechtsbehelfe“) der Richtlinie 2013/48 sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verdächtigen oder beschuldigten Personen in Strafverfahren sowie gesuchten Personen in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls bei Verletzung ihrer Rechte nach dieser Richtlinie ein wirksamer Rechtsbehelf nach nationalem Recht zusteht. (2) Unbeschadet der nationalen Vorschriften und Regelungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in Strafverfahren bei der Beurteilung von Aussagen von Verdächtigen oder beschuldigten Personen oder von Beweisen, die unter Missachtung ihres Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand erhoben wurden, oder in Fällen, in denen gemäß Artikel 3 Absatz 6 eine Abweichung von diesem Recht genehmigt wurde, die Verteidigungsrechte und die Einhaltung eines fairen Verfahrens beachtet werden.“ Bulgarisches Recht

13 Nach Art. 54 des Nakazatelno protsesualen kodeks (Strafprozessordnung, DV Nr. 86 vom 28. Oktober 2005) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Strafprozessordnung) ist Beschuldigter, wer in dieser Eigenschaft unter den in der Strafprozessordnung vorgesehenen Voraussetzungen und Modalitäten strafrechtlich verfolgt wird.

14 Art. 55 („Rechte des Beschuldigten“) der Strafprozessordnung sieht vor: „(1) Der Beschuldigte hat folgende Rechte: zu erfahren, wegen welcher Straftat er in dieser Eigenschaft verfolgt wird und aufgrund welcher Beweise; zum Tatvorwurf auszusagen oder die Aussage zu verweigern; Einsicht in die Akten, auch in durch besondere Ermittlungsmethoden gewonnene Daten, zu erhalten und sich die erforderlichen Auszüge zu beschaffen; Beweise vorzulegen; sich am Strafverfahren zu beteiligen; Anträge zu stellen, Stellungnahmen abzugeben und Einwände zu erheben; sich als Letzter zu äußern; Handlungen anzufechten, die seine Rechte und legitimen Interessen beeinträchtigen; und einen Verteidiger zu erhalten. Der Beschuldigte hat das Recht, dass sein Verteidiger an Ermittlungs- und anderen Verfahrenshandlungen teilnimmt, die seiner Mitwirkung bedürfen, es sei denn, er verzichtet ausdrücklich darauf. … (2) Der Beschuldigte hat das Recht, allgemeine Informationen zu erhalten, die ihm die Wahl eines Verteidigers erleichtern. Er hat das Recht, mit seinem Verteidiger frei zu kommunizieren, unter vier Augen mit ihm zusammenzutreffen, Beistand und Prozesskostenhilfe zu bekommen, einschließlich vor Beginn und während der Vernehmung und aller anderen Verfahrenshandlungen, an denen der Beschuldigte mitwirkt. …“

15 Art. 164 („Durchsuchung“) der Strafprozessordnung bestimmt: „(1) Die Durchsuchung einer Person im Ermittlungsverfahren ohne richterliche Anordnung des zuständigen erstinstanzlichen Gerichts oder des erstinstanzlichen Gerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich die Handlung durchgeführt wird, ist zulässig: 1. bei Festnahme; 2. wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bei der Hausdurchsuchung anwesenden Personen für den Fall relevante Gegenstände oder Unterlagen versteckt haben. (2) Die Durchsuchung wird von einer Person des gleichen Geschlechts im Beisein von Durchsuchungszeugen des gleichen Geschlechts vorgenommen. (3) Das Protokoll über die durchgeführte Ermittlungshandlung wird dem Richter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, zur Genehmigung vorgelegt.“

16 Art. 212 („Ermittlungsverfahren“) der Strafprozessordnung lautet: „(1) Das Ermittlungsverfahren wird mit Verfügung der Staatsanwaltschaft eingeleitet. (2) Bei Durchführung einer Besichtigung, einschließlich Durchsuchung, Beschlagnahme und Befragung von Zeugen, gilt das Ermittlungsverfahren mit der Abfassung des Protokolls über die erste Ermittlungshandlung als eingeleitet, wenn ihre unverzügliche Durchführung die einzige Möglichkeit ist, Beweise zu erheben und zu sichern, sowie in dem Fall, dass eine Durchsuchung nach Art. 164 vorgenommen wird. (3) Die Ermittlungsbehörde, die die Handlung nach Abs. 2 durchgeführt hat, unterrichtet die Staatsanwaltschaft unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden.“

17 Art. 219 („Förmliche Beschuldigung und Vorlage der Verfügung“) der Strafprozessordnung bestimmt: „(1) Wenn hinreichende Beweise für die Schuld einer Person an der Begehung einer nach dem allgemeinen Recht strafbaren Tat erhoben wurden und kein Grund für die Einstellung des Strafverfahrens vorliegt, berichtet die Ermittlungsbehörde der Staatsanwaltschaft und zieht die Person durch Abfassung der entsprechenden Verfügung als Beschuldigten heran. (2) Die Ermittlungsbehörde kann die Person auch mit der Abfassung des Protokolls über die erste Ermittlungshandlung gegen sie als Beschuldigten heranziehen, wovon sie der Staatsanwaltschaft berichtet. (3) In der Verfügung über die Heranziehung als Beschuldigter und im Protokoll über die Ermittlungshandlung nach Abs. 2 werden angegeben: 1. Datum und Ort der Ausstellung; 2. die ausstellende Behörde; 3. der vollständige Name der Person, die als Beschuldigter herangezogen wird, die ihr zur Last gelegte Tat und deren rechtliche Einordnung; 4. die Beweise, auf die sich die Heranziehung stützt, sofern dadurch die Ermittlungen nicht behindert werden; 5. die freiheitsbeschränkende Maßnahme, falls eine solche angeordnet wird; 6. die Rechte des Beschuldigten nach Art. 55, einschließlich des Rechts auf Aussageverweigerung sowie des Rechts auf einen Wahl- oder Pflichtverteidiger. … (8) Die Ermittlungsbehörde darf keine Ermittlungshandlungen durchführen, an denen der Beschuldigte mitwirkt, bevor sie nicht ihren Pflichten nach den Abs. 1 bis 7 nachgekommen ist.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18 Am 8. Februar 2022 hielten drei Polizeiinspektoren des Rayonno upravlenie Lukovit (Rayonkommissariat Lukovit, Bulgarien) ein von IJ geführtes Fahrzeug, in dem sich auch AB und KL befanden, zu einer Kontrolle an.

19 Noch vor einem Test beim Fahrzeugführer auf Betäubungsmittel erklärten AB und KL gegenüber den Polizeiinspektoren, dass sie im Besitz von Betäubungsmitteln seien. Diese Information wurde mündlich dem diensthabenden Ermittlungsbeamten beim Rayonkommissariat Lukovit übermittelt, der diese Erklärungen in einem Protokoll als mündliche Mitteilung einer Straftat schriftlich niederlegte.

20 Da der Drogentest beim Fahrer positiv ausfiel, unterzog einer der Polizeiinspektoren das Fahrzeug einer Untersuchung.

21 Außerdem wurde AB einer Leibesvisitation durch den diensthabenden Ermittlungsbeamten unterzogen, der über die aus Dringlichkeit erfolgte Durchsuchung und Beschlagnahme, die der nachträglichen Genehmigung durch den Richter unterlag, ein Protokoll fertigte. Der Umstand, dass diese Durchsuchung ohne vorherige Genehmigung durch einen Richter durchgeführt worden war, wurde in dem Protokoll damit begründet, dass „hinreichende Anhaltspunkte für den Besitz gesetzlich verbotener Gegenstände [vorlägen], die sich aus einem Protokoll über die mündliche Mitteilung einer Straftat“ ergäben.

22 Bei dieser Durchsuchung wurde ein Betäubungsmittel bei AB gefunden. Daraufhin unterrichtete der diensthabende Ermittlungsbeamte am selben Tag den Staatsanwalt der Rayonna prokuratura Lovech, teritorialno otdelenie Lukovit (Rayonstaatsanwaltschaft Lovech, Regionalabteilung Lukovit, Bulgarien) über die Ergebnisse dieser Durchsuchung und darüber, dass sie im Rahmen eines durch das Rayonkommissariat Lukovit eingeleiteten „Ermittlungsverfahrens“ im Sinne von Art. 212 der Strafprozessordnung durchgeführt worden sei.

23 Noch im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens, aber nach Durchführung der Durchsuchung wurde von AB bei einer Vernehmung auf dem Polizeikommissariat eine schriftliche Aussage verlangt. Dieser gab darin an, dass die bei ihm entdeckten Substanzen Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch seien.

24 Am 9. Februar 2022 richtete der Staatsanwalt der Rayonna prokuratura Lovech, teritorialno otdelenie Lukovit (Rayonstaatsanwaltschaft Lovech, Regionalabteilung Lukovit) auf der Grundlage von Art. 164 Abs. 3 der Strafprozessordnung einen Antrag auf Genehmigung des Protokolls über die bei AB vorgenommene Leibesvisitation und die Beschlagnahme, die sich daraus ergeben hatte, an den Rayonen sad Lukovit (Rayongericht Lukovit, Bulgarien), das vorlegende Gericht. Das Ausgangsverfahren betrifft diesen Antrag auf nachträgliche Genehmigung dieser Durchsuchung und dieser Beschlagnahme.

25 Das vorlegende Gericht hat Zweifel daran, ob die im nationalen Recht geregelte gerichtliche Überprüfung von Zwangsmaßnahmen zur Beweiserhebung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine hinreichende Garantie für die Wahrung der Rechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen bietet, wie sie in den Richtlinien 2012/13 und 2013/48 vorgesehen ist.

26 Insbesondere weist dieses Gericht zunächst darauf hin, dass es keine klare nationale Rechtsvorschrift über den Umfang der gerichtlichen Überprüfung von Zwangsmaßnahmen zur Beweiserhebung im Ermittlungsverfahren gebe und dass nach der nationalen Rechtsprechung die Überprüfung der Durchsuchung, der Leibesvisitation und der Beschlagnahme auf deren formelle Rechtmäßigkeit beschränkt sei. In diesem Zusammenhang verweist es darauf, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Republik Bulgarien mehrfach wegen Verstößen gegen die Art. 3 und 8 EMRK verurteilt habe.

27 Sodann weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass das bulgarische Recht den Begriff des „Verdächtigen“ im Sinne dieser Richtlinien nicht kenne, sondern nur den des „Beschuldigten“. Diese Einstufung erfordere eine Entscheidung des Staatsanwalts oder der Ermittlungsbehörde. Es gebe jedoch eine gefestigte Praxis der Polizei und der Staatsanwaltschaft, die darin bestehe, den Zeitpunkt, ab dem der Betroffene als „Beschuldigter“ angesehen werde, hinauszuzögern, was faktisch zur Folge habe, dass die Verpflichtungen zur Wahrung der Verteidigungsrechte dieser Person umgangen würden.

28 Schließlich werde in der nationalen Lehre und Rechtsprechung angenommen, dass das zuständige Gericht, selbst wenn nach seiner Überzeugung die Verteidigungsrechte des Betroffenen nicht gewahrt worden seien, dessen Heranziehung als Beschuldigter nicht überprüfen dürfe, da es andernfalls die verfassungsrechtliche Befugnis der Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung verletzen würde. In einem solchen Fall müsse das Gericht, das die im Ermittlungsverfahren erlassenen Zwangsmaßnahmen überprüfe, die Ermittlungshandlung hinnehmen, solange sie unter Dringlichkeitsbedingungen vorgenommen worden sei, selbst wenn dabei die Verteidigungsrechte beeinträchtigt würden.

29 Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, auch wenn dem nationalen Recht die Rechtsfigur des „Verdächtigen“ nicht bekannt sei, könnte Art. 219 Abs. 2 der Strafprozessordnung grundsätzlich die Verteidigungsrechte solcher Personen gewährleisten, deren Schuld zwar nicht hinreichend erwiesen sei, die aber wegen der erforderlichen Durchführung von Ermittlungshandlungen, die ihrer Mitwirkung bedürften, den verfahrensrechtlichen Status des „Beschuldigten“ und damit Zugang zu den Rechten aus Art. 55 der Strafprozessordnung erhielten, die den Anforderungen der Richtlinien 2012/13 und 2013/48 genügten.

30 Diese Verfahrensbestimmung sei jedoch unklar. Sie werde zudem missverständlich und widersprüchlich oder überhaupt nicht angewandt. Es stehe indessen außer Frage, dass AB im vorliegenden Fall die Eigenschaft einer „wegen einer Straftat angeklagten“ Person im Sinne der EMRK in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte habe, unabhängig davon, wie sein Status nach nationalem Recht eingeordnet werde. Nach diesem Recht könne eine Person allerdings nur dann ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen, wenn sie den Status eines „Beschuldigten“ erlangt habe, was vom Willen der Behörde abhänge, die die Ermittlungen unter der Aufsicht des Staatsanwalts durchführe.

31 Insoweit vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, dass das Versäumnis, in einem frühen Stadium des Strafverfahrens über die Rechte zu belehren und Zugang zu einem Rechtsbeistand zu gewähren, ein nicht heilbarer Verfahrensfehler sei, der die Ordnungsmäßigkeit und Fairness des gesamten späteren Strafverfahrens gefährden könne.

32 Unter diesen Umständen hat der Rayonen sad Lukovit (Rayongericht Lukovit) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Fallen Sachverhalte, in denen bei der Untersuchung einer Straftat im Zusammenhang mit dem Besitz von Betäubungsmitteln gegen eine natürliche Person, von der die Polizei annimmt, dass sie im Besitz von Betäubungsmitteln ist, Zwangsmaßnahmen in Gestalt der Leibesvisitation und der Beschlagnahme durchgeführt wurden, in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2012/13 und 2013/48? 2. Falls die erste Frage bejaht wird, welchen Status hat eine solche Person im Sinne dieser Richtlinien, wenn das nationale Recht die Rechtsfigur des „Verdächtigen“ nicht kennt und die Person nicht durch amtliche Mitteilung als „Beschuldigter“ herangezogen wurde? Ist einer solchen Person das Recht auf Belehrung und Unterrichtung sowie auf Zugang zu einem Rechtsbeistand zu gewähren? 3. Lassen der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und das Willkürverbot eine nationale Regelung wie Art. 219 Abs. 2 NPK zu, die vorsieht, dass die Ermittlungsbehörde eine Person als Beschuldigten auch mit der Abfassung des Protokolls über die erste gegen sie gerichtete Ermittlungshandlung heranziehen kann, wenn das nationale Recht die Rechtsfigur des „Verdächtigen“ nicht kennt und die Verteidigungsrechte nach dem nationalen Recht erst ab dem Zeitpunkt der förmlichen Heranziehung als „Beschuldigter“ entstehen, die wiederum im Ermessen der Ermittlungsbehörde liegt? Beeinträchtigt ein solches nationales Verfahren die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/48? 4. Lässt der Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts eine nationale Praxis zu, nach der die gerichtliche Überprüfung von Zwangsmaßnahmen zur Beweiserhebung, einschließlich der Leibesvisitation und der Beschlagnahme im Ermittlungsverfahren, keine Prüfung zulässt, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen die von Art. 47 und Art. 48 der Charta, den Richtlinien 2012/13 und 2013/48 garantierten Grundrechte von Verdächtigen und Beschuldigten begangen wurde? 5. Lassen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit eine nationale Regelung und Rechtsprechung zu, wonach das Gericht nicht befugt ist, die Heranziehung einer Person als Beschuldigter zu überprüfen, obwohl ausschließlich von diesem formalen Akt abhängt, ob ihr Verteidigungsrechte zustehen, wenn gegen sie Zwangsmaßnahmen zu Ermittlungszwecken durchgeführt werden? Zu den Vorlagefragen Zur ersten und zur zweiten Frage

33 Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48 dahin auszulegen sind, dass diese Richtlinien auf eine Situation anwendbar sind, in der bei einer Person, über die Informationen darüber vorliegen, dass sie im Besitz illegaler Substanzen ist, eine Leibesvisitation durchgeführt wird und diese Substanzen bei ihr beschlagnahmt werden, obwohl das nationale Recht den Begriff des „Verdächtigen“ im Sinne dieser Richtlinien nicht kennt und die betroffene Person nicht offiziell davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie die Eigenschaft einer „beschuldigten Person“ habe.

34 Der gemeinsame Gegenstand der Richtlinien 2012/13 und 2013/48 besteht darin, Mindestvorschriften in Bezug auf bestimmte Rechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen im Rahmen von Strafverfahren festzulegen. Die Richtlinie 2012/13 betrifft speziell das Recht auf Rechtsbelehrung, während die Richtlinie 2013/48 dem Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand, dem Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und dem Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs gewidmet ist. Ferner geht aus den Erwägungsgründen dieser Richtlinien hervor, dass sie sich dabei insbesondere auf die in den Art. 47 und 48 der Charta genannten Rechte stützen und dazu beitragen sollen, dass diese Rechte bei Verdächtigen oder beschuldigten Personen im Rahmen von Strafverfahren gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2019, Rayonna prokuratura Lom, C‑467/18, EU:C:2019:765, Rn. 36 und 37).

35 Zum Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/13 hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich diese Richtlinie nach ihrem Art. 1 und ihrem Art. 2 Abs. 1 darauf beschränkt, Bestimmungen über das Recht von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen auf Belehrung über Rechte in Strafverfahren und auf Unterrichtung über den gegen sie erhobenen Tatvorwurf ab dem Zeitpunkt festzulegen, zu dem eine Person von den zuständigen Behörden davon in Kenntnis gesetzt wird, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt ist (Beschluss vom 6. September 2022, Delgaz Grid, C‑95/22, EU:C:2022:697, Rn. 25).

36 Was den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/48 betrifft, so sieht ihr Art. 2 Abs. 1 vor, dass diese Richtlinie für Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren ab dem Zeitpunkt gilt, zu dem sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig sind oder beschuldigt werden, und unabhängig davon, ob ihnen die Freiheit entzogen wurde.

37 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48, insbesondere die Wendung „von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise … in Kenntnis gesetzt“, zeigt, dass für die Anwendbarkeit der Richtlinie 2013/48 eine Unterrichtung des Betroffenen durch die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats genügt, auf welche Weise auch immer sie erfolgt, wobei es nicht von Belang ist, auf welchem Wege eine solche Information dem Betroffenen zugeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2020, VW [Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand bei Nichterscheinen vor Gericht], C‑659/18, EU:C:2020:201, Rn. 25 und 26).

38 Da die Anwendungsbereiche der Richtlinien 2012/13 und 2013/48 jeweils in ihrem Art. 2 nahezu gleichlautend definiert sind, ist davon auszugehen, dass sie sich grundsätzlich überschneiden. Diese Feststellung steht im Einklang mit dem gemeinsamen Ziel der beiden Richtlinien, den Schutz der Rechte von Verdächtigen oder beschuldigten Personen im Rahmen eines Strafverfahrens zu gewährleisten. Daraus folgt, wie der Generalanwalt in Nr. 38 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass die zusätzliche Klarstellung in Art. 2 der jüngeren der beiden Richtlinien, d. h. der Richtlinie 2013/48, wonach die Unterrichtung „durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise“ erfolgen kann, als auf die Richtlinie 2012/13 anwendbar anzusehen ist.

39 Aus diesen Erwägungen ergibt sich erstens, dass zwei Merkmale vorliegen müssen, damit eine Situation in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fällt. So ist zum einen erforderlich, dass die zuständigen nationalen Behörden den Verdacht haben, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat oder deswegen verfolgt wird, und zum anderen, dass diese Behörden sie durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise darüber unterrichtet haben.

40 Für die Zwecke der Anwendung der Richtlinien 2012/13 und 2013/48 müssen sich diese Behörden folglich vergewissern, dass die betroffene Person Kenntnis davon erlangt hat, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig ist oder beschuldigt wird.

41 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die zuständigen nationalen Behörden, um die ordnungsgemäße Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen zu gewährleisten, bei der Wahl des Zeitpunkts, zu dem sie die betroffene Person davon in Kenntnis setzen, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig ist oder beschuldigt wird, über ein gewisses Ermessen verfügen müssen, wobei jedoch Voraussetzung ist, dass die Erteilung dieser Unterrichtung nicht übermäßig verzögert wird, was die betroffene Person an der wirksamen Ausübung ihrer Verteidigungsrechte hindern würde, die die Richtlinien 2012/13 und 2013/48 schützen sollen.

42 Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass Gegenstand des Ausgangsverfahrens ein Antrag des Staatsanwalts der Rayonna prokuratura Lovech, teritorialno otdelenie Lukovit (Rayonstaatsanwaltschaft Lovech, Regionalabteilung Lukovit Lukovit) sei, eine Durchsuchung der Person AB und die Beschlagnahme der anlässlich dieser Durchsuchung entdeckten illegalen Substanzen nachträglich zu genehmigen. Diese Durchsuchung wurde angeordnet und vorgenommen, nachdem die betreffende Person gegenüber Polizeibeamten gestanden hatte, im Besitz solcher Substanzen zu sein.

43 Wenn eine Person wie AB solche Geständnisse gegenüber Polizeibeamten abgibt, läuft sie Gefahr, als einer Straftat verdächtig angesehen zu werden. Wenn die Polizeibeamten Schlüsse aus diesem Geständnis ziehen, eine Leibesvisitation bei der betreffenden Person vornehmen und das, was sie erklärt hat, in Besitz zu haben, beschlagnahmen, belegen diese Handlungen zum einen, dass diese Person nunmehr von der zuständigen Behörde verdächtigt wird, und setzen die Person zum anderen implizit, aber zwingend von diesem Verdacht in Kenntnis. Unter diesen Umständen sind die beiden Voraussetzungen für die Anwendung der Richtlinien 2012/13 und 2013/48 offensichtlich erfüllt.

44 Für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinien erscheinen insoweit zum einen der Umstand unerheblich, dass das Recht des betreffenden Mitgliedstaats nicht vorsieht, dass eine Person die Eigenschaft eines „Verdächtigen“ haben kann, und zum anderen der Umstand, dass AB nicht offiziell davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass er die Eigenschaft eines „Beschuldigten“ habe. Denn der Anwendungsbereich der Richtlinien 2012/13 und 2013/48 ist in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen und kann daher weder von den unterschiedlichen Bedeutungen abhängen, die die Rechte dieser Staaten den Begriffen „Verdächtiger“ und „beschuldigte Person“ beimessen, noch von den Voraussetzungen, unter denen diese Eigenschaften nach diesen Rechten erworben werden.

45 Daher ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48 dahin auszulegen sind, dass diese Richtlinien auf eine Situation anwendbar sind, in der bei einer Person, über die Informationen darüber vorliegen, dass sie im Besitz illegaler Substanzen ist, eine Leibesvisitation durchgeführt wird und diese Substanzen bei ihr beschlagnahmt werden. Der Umstand, dass das nationale Recht den Begriff „Verdächtiger“ nicht kennt und diese Person nicht offiziell davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie als „beschuldigte Person“ angesehen werde, ist insoweit unerheblich. Zur vierten Frage

46 Mit seiner vierten Frage, die vor der dritten Frage zu behandeln ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48 im Licht der Art. 47 und 48 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsprechung entgegenstehen, nach der das nationale Gericht, das nach dem anwendbaren nationalen Recht mit einem Antrag auf nachträgliche Genehmigung einer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eines Strafverfahrens durchgeführten Leibesvisitation und der sich daraus ergebenden Beschlagnahme illegaler Substanzen befasst wird, nicht befugt ist, zu prüfen, ob hierbei die durch diese Richtlinien gewährleisteten Rechte des Verdächtigen oder der beschuldigten Person gewahrt wurden.

47 Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht aus, zwar müsse nach Art. 164 Abs. 3 der Strafprozessordnung die im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfolgte Leibesvisitation nachträglich einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden, diese Überprüfung beziehe sich nach der einschlägigen nationalen Rechtsprechung aber nur auf die formellen Anforderungen, von denen die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme und der daran anknüpfenden Beschlagnahme abhänge, während das zuständige Gericht nicht prüfen dürfe, ob die durch die Richtlinien 2013/48 und 2012/13 gewährleisteten Rechte gewahrt worden seien.

48 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 sicherstellen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen oder ihre Rechtsanwälte das Recht haben, ein etwaiges Versäumnis oder die etwaige Verweigerung einer Belehrung oder Unterrichtung gemäß dieser Richtlinie durch die zuständigen Behörden nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts anzufechten.

49 Angesichts der Bedeutung des durch Art. 47 der Charta geschützten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf sowie des klaren, an keine Bedingungen geknüpften und präzisen Wortlauts von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 steht die letztgenannte Bestimmung jeder nationalen Maßnahme entgegen, die ein Hindernis für die Ausübung wirksamer Rechtsbehelfe im Fall der Verletzung der durch die Richtlinie geschützten Rechte darstellt (Urteil vom 19. September 2019, Rayonna prokuratura Lom, C‑467/18, EU:C:2019:765, Rn. 57).

50 Die gleiche Auslegung gilt für Art. 12 der Richtlinie 2013/48, wonach „Verdächtigen oder beschuldigten Personen in Strafverfahren … bei Verletzung ihrer Rechte nach dieser Richtlinie ein wirksamer Rechtsbehelf nach nationalem Recht zusteht“ (Urteil vom 19. September 2019, Rayonna prokuratura Lom, C‑467/18, EU:C:2019:765, Rn. 58).

51 Daraus folgt, dass Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48 die Mitgliedstaaten verpflichten, die Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren und der Verteidigungsrechte, die in Art. 47 und in Art. 48 Abs. 2 der Charta verankert sind, zu gewährleisten, indem sie einen wirksamen Rechtsbehelf vorsehen, der es jedem Verdächtigen oder jeder beschuldigten Person ermöglicht, ein Gericht anzurufen, das zu prüfen hat, ob seine bzw. ihre Rechte aus diesen Richtlinien nicht verletzt worden sind.

52 Allerdings wird gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48 das Recht, etwaige Verletzungen dieser Rechte anzufechten, nach „den Verfahren des innerstaatlichen Rechts“ bzw. „nach nationalem Recht“ gewährt. Diese Bestimmungen legen somit weder die Modalitäten fest, nach denen die Verletzungen dieser Rechte geltend gemacht werden müssen, noch den Zeitpunkt, zu dem dies im Laufe des Strafverfahrens erfolgen kann, und lassen daher den Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessensspielraum für die Festlegung der spezifischen Verfahren, die insoweit Anwendung finden.

53 Die Absicht des Unionsgesetzgebers, einen derartigen Ermessensspielraum einzuräumen, wird durch die Erwägungsgründe der Richtlinien 2012/13 und 2013/48 bestätigt. Denn zum einen heißt es im 36. Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/13, dass das Recht, ein etwaiges Versäumnis oder eine etwaige Verweigerung der Belehrung oder Unterrichtung oder der Offenlegung von bestimmten Unterlagen gemäß dieser Richtlinie durch die zuständigen Behörden feststellen zu lassen, „nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach sich [zieht], ein besonderes Rechtsbehelfsverfahren, einen gesonderten Mechanismus oder ein Beschwerdeverfahren vorzusehen, in dessen Rahmen das Versäumnis oder die Verweigerung angefochten werden kann“. Zum anderen wird im 50. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/48 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, für die Beachtung der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes des fairen Verfahrens zu sorgen, die nationalen Vorschriften oder Regelungen bezüglich der Zulässigkeit von Beweisen unberührt lässt und die Mitgliedstaaten nicht daran hindern sollte, eine Regelung beizubehalten, wonach einem Gericht alle vorhandenen Beweismittel vorgelegt werden können, „ohne dass die Zulässigkeit dieser Beweismittel Gegenstand einer gesonderten oder vorherigen Beurteilung ist“.

54 Im Übrigen stehen die Art. 47 und 48 der Charta nicht dem entgegen, dass die Mitgliedstaaten somit nicht verpflichtet sind, eigenständige Rechtsbehelfe zu schaffen, die Verdächtige oder beschuldigte Personen einlegen können, um die ihnen durch die Richtlinien 2012/13 und 2013/48 verliehenen Rechte zu verteidigen. Nach ständiger Rechtsprechung zwingt das Unionsrecht, einschließlich der Bestimmungen der Charta, die Mitgliedstaaten nämlich nicht dazu, neben den nach innerstaatlichem Recht bereits bestehenden Rechtsbehelfen neue zu schaffen, es sei denn, es gibt nach dem System der betreffenden nationalen Rechtsordnung keinen Rechtsbehelf, mit dem wenigstens inzident die Wahrung der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C‑497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55 Daraus folgt, dass das Unionsrecht es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, die gerichtliche Überprüfung verbindlicher Maßnahmen zur Erhebung von Beweisen für eine Straftat auf deren formelle Rechtmäßigkeit zu beschränken, wenn der Tatrichter anschließend im Rahmen des Strafverfahrens in der Lage ist, zu überprüfen, ob die Rechte der beschuldigten Person nach den Richtlinien 2012/13 und 2013/48, gelesen im Licht von Art. 47 und Art. 48 Abs. 2 der Charta, gewahrt worden sind.

56 Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass nach ständiger nationaler Rechtsprechung Informationen, die bei Personen erlangt worden seien, die als Zeugen über ihr eigenes Verhalten befragt worden seien, nicht als Beweise herangezogen werden dürften, da es sich bei diesen Personen in Wirklichkeit um Verdächtige handele.

57 Wie der Generalanwalt in Nr. 72 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, scheint es diese Rechtsprechung zumindest in bestimmten Fällen zu erlauben, Informationen und Beweise auszuschließen, die unter Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts erlangt wurden, im vorliegenden Fall gegen Art. 3 der Richtlinie 2012/13 über die Belehrung des Verdächtigen über seine Rechte und gegen Art. 3 der Richtlinie 2013/48 über den Zugang zu einem Rechtsbeistand.

58 Es ist jedoch nicht möglich, allein auf der Grundlage der dem Gerichtshof vorliegenden Akten festzustellen, ob im vorliegenden Fall die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften mit den oben in Rn. 55 erwähnten Anforderungen in Einklang stehen. Zu diesem Zweck müsste sich das vorlegende Gericht vergewissern, dass, wenn der Angeklagte im Rahmen eines Strafverfahrens Unregelmäßigkeiten im Verfahren geltend macht, die mit Verletzungen der Rechte aus einer dieser beiden Richtlinien zusammenhängen, der Tatrichter stets in der Lage ist, diese Unregelmäßigkeiten festzustellen, und verpflichtet ist, alle Konsequenzen zu ziehen, die sich aus diesen Verstößen ergeben, insbesondere in Bezug auf die Unzulässigkeit oder den Beweiswert der unter diesen Umständen erlangten Beweise.

59 Für den Fall, dass der Tatrichter nicht die Möglichkeit hat, diese Feststellung zu treffen und die Konsequenzen aus diesen Verstößen zu ziehen, ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts zur Gewährleistung der Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts namentlich den nationalen Gerichten auferlegt, ihr innerstaatliches Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen (Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C‑205/20, EU:C:2022:168, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60 Sofern keine Möglichkeit einer unionsrechtskonformen Auslegung besteht und unter Berücksichtigung des Umstands, dass, wie aus den Rn. 49 bis 51 oben hervorgeht, Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48 unmittelbare Wirkung haben, ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit diese Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, nach dem Grundsatz des Vorrangs verpflichtet, für die volle Wirksamkeit der sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Anforderungen in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede, auch spätere, nationale Regelung, die diesen Bestimmungen entgegensteht, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem], C‑435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61 Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48, gelesen im Licht der Art. 47 und 48 der Charta, dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsprechung nicht entgegenstehen, nach der das Gericht, das nach dem anwendbaren nationalen Recht mit einem Antrag auf nachträgliche Genehmigung einer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eines Strafverfahrens erfolgten Leibesvisitation und der sich daraus ergebenden Beschlagnahme illegaler Substanzen befasst ist, nicht befugt ist, zu prüfen, ob hierbei die durch diese Richtlinien gewährleisteten Rechte des Verdächtigen oder der beschuldigten Person gewahrt wurden, sofern diese Person zum einen später vor dem Tatrichter eine etwaige Verletzung der Rechte aus diesen Richtlinien feststellen lassen kann und sofern zum anderen dieses Gericht dann verpflichtet ist, die sich aus diesen Verstößen ergebenden Konsequenzen zu ziehen, insbesondere in Bezug auf die Unzulässigkeit oder den Beweiswert der unter diesen Umständen erlangten Beweise. Zur dritten Frage

62 Die dritte Vorlagefrage betrifft die Auslegung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und des Verbots der willkürlichen Ausübung von Befugnissen sowie von Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 im Rahmen einer nationalen Regelung, nach der nur die Personen, die förmlich den Status eines „Beschuldigten“ haben, in den Genuss der Rechte aus dieser Richtlinie kommen, während der Zeitpunkt des Erhalts dieses Status in das Ermessen der Ermittlungsbehörde gestellt wird.

63 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof zum einen die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. März 2023, Direktor na Teritorialno podelenie na Natsionalnia osiguritelen institut-Veliko Tarnovo, C‑30/22, EU:C:2023:259, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64 Zum anderen hat der Gerichtshof aus dem gesamten von dem nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, TL [Keine Dolmetschleistungen und Übersetzungen], C‑242/22 PPU, EU:C:2022:611, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass das Ausgangsverfahren einen Antrag auf nachträgliche richterliche Genehmigung einer im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens eines Strafverfahrens durchgeführten Leibesvisitation und der sich daraus ergebenden Beschlagnahme illegaler Gegenstände betrifft und dass für eine sachdienliche Antwort auf die dritte Frage in einem solchen Fall in Wirklichkeit die Tragweite und die Natur des in Art. 3 der Richtlinie 2013/48 vorgesehenen Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand zu prüfen sind.

66 Somit ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit dieser Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 3 der Richtlinie 2013/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person im Ermittlungsverfahren eines Strafverfahrens einer Leibesvisitation unterzogen werden kann und illegale Vermögensgegenstände bei ihm bzw. ihr beschlagnahmt werden können, ohne dass diese Person ein Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand hat.

67 Nach ihrem Art. 1 legt die Richtlinie 2013/48 Mindestvorschriften u. a. für das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen in Strafverfahren auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und auf Benachrichtigung eines Dritten von dem Freiheitsentzug fest.

68 Insoweit verpflichtet Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand so rechtzeitig und in einer solchen Art und Weise zukommt, dass sie ihre Verteidigungsrechte praktisch und wirksam wahrnehmen können.

69 Diese Grundregel wird in Art. 3 Abs. 2 erläutert, der vorsieht, dass dieser Zugang „unverzüglich“ erlangt werden muss und in jedem Fall ab dem Zeitpunkt, der von den vier spezifischen in den Buchst. a bis d dieses Abs. 2 aufgezählten Zeitpunkten als Erster eintritt.

70 Außerdem bestimmt Art. 3 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2013/48, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen mindestens das Recht haben, dass ihr Rechtsbeistand den in dieser Bestimmung genannten Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen beiwohnt, falls diese in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind und falls die Anwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Person bei den betreffenden Handlungen vorgeschrieben oder zulässig ist.

71 Die Leibesvisitation und die Beschlagnahme illegaler Substanzen gehören jedoch nicht zu den in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a bis d und Abs. 3 Buchst. c dieser Richtlinie genannten Zeitpunkten.

72 Insbesondere ist, was erstens das in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/48 vorgesehene Recht von Verdächtigen oder beschuldigten Personen auf Zugang zu einem Rechtsbeistand vor ihrer Befragung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörden angeht, hervorzuheben, dass ausweislich des 20. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2013/48 nach dem Willen des Unionsgesetzgebers die vorläufige Befragung durch die Polizei, um festzustellen, ob Ermittlungen eingeleitet werden sollten, beispielsweise im Laufe einer Straßenkontrolle, keine „Befragung“ im Sinne dieser Richtlinie darstellt und daher von deren Art. 3 Abs. 2 Buchst. a nicht dahin gehend erfasst wird, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen in jedem Fall das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand haben.

73 Was zweitens das in Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2013/48 vorgesehene Recht von Verdächtigen oder beschuldigten Personen auf Zugang zu einem Rechtsbeistand „unverzüglich“ nach dem Entzug der Freiheit betrifft, ist hervorzuheben, dass dieses Recht nicht zwangsläufig bedeutet, dass sich der Zugang zu einem Rechtsbeistand unmittelbar konkretisiert, d. h. im Zeitpunkt des Freiheitsentzugs selbst.

74 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, auf den sich der zwölfte Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/48 bezieht, dass in Bezug auf das Recht auf Beistand durch einen Verteidiger im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Buchst. c eine Durchsuchung, die bei einer Straßenkontrolle vorgenommen wurde und zu selbstbelastenden Erklärungen geführt hat, zu keiner nennenswerten Beschränkung der Handlungsfreiheit der betroffenen Person führt, die dafür ausreichen könnte, dass ein Rechtsbeistand ab diesem Verfahrensstadium zwingend wäre (vgl. in diesem Sinne EGMR, 18. Februar 2010, Zaichenko/Russland, CE:ECHR:2010:0218JUD003966002, §§ 47 und 48).

75 Um festzustellen, ob das Fehlen eines Zugangs zu einem Rechtsbeistand bei einer Leibesvisitation oder einer Beschlagnahme illegaler Vermögensgegenstände den Verdächtigen oder die beschuldigte Person des in Art. 3 der Richtlinie 2013/48 gewährleisteten Rechts beraubt hat, sind generell die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 zu berücksichtigen, wonach zu prüfen ist, ob dieser Zugang so rechtzeitig und in einer solchen Art und Weise gewährt wurde, dass der Verdächtige oder die beschuldigte Person seine bzw. ihre Verteidigungsrechte praktisch und wirksam wahrnehmen konnte.

76 Im vorliegenden Fall ist es Sache des zuständigen Gerichts, nach nationalem Recht die erforderlichen Überprüfungen unter Berücksichtigung aller insoweit relevanten Umstände vorzunehmen. Genauer gesagt wird es zu überprüfen haben, ob die Anwesenheit eines Rechtsbeistands zum Zeitpunkt der Leibesvisitation bei AB und der sich daraus ergebenden Beschlagnahme illegaler Substanzen objektiv erforderlich war, um die Verteidigungsrechte dieser Person wirksam zu gewährleisten.

77 Insoweit ist klarzustellen, dass – vorbehaltlich einer Überprüfung durch das zuständige nationale Gericht – die Maßnahmen gegen AB offenbar nicht von vornherein in einem Kontext erfolgten, der so beschaffen war, dass der Betroffene ab dem Zeitpunkt, zu dem sie stattfanden, das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2013/48 hätte haben müssen.

78 Nach alledem ist Art. 3 der Richtlinie 2013/48 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person im Ermittlungsverfahren eines Strafverfahrens einer Leibesvisitation unterzogen werden kann und illegale Vermögensgegenstände bei ihm bzw. ihr beschlagnahmt werden können, ohne dass diese Person das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand hat, sofern sich aus der Prüfung aller relevanten Umstände ergibt, dass ein solcher Zugang nicht erforderlich ist, damit die betroffene Person ihre Verteidigungsrechte praktisch und wirksam wahrnehmen kann. Zur fünften Frage

79 Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung und Rechtsprechung entgegenstehen, wonach das nationale Gericht „nicht befugt ist, die Heranziehung einer Person als Beschuldigter zu überprüfen, obwohl … von diesem förmlichen Akt abhängt, ob ihr Verteidigungsrechte zustehen, wenn gegen sie Zwangsmaßnahmen zu Ermittlungszwecken durchgeführt werden“.

80 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Verfahren nach Art. 267 AEUV ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen (vgl. Beschluss vom 27. März 2023, Belgische Staat, C‑34/22, EU:C:2023:263, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81 Da die Vorlageentscheidung als Grundlage für dieses Verfahren vor dem Gerichtshof dient, ist es unerlässlich, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. März 2023, Belgische Staat, C‑34/22, EU:C:2023:263, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82 Im vorliegenden Fall bezieht sich die fünfte Frage allgemein auf „Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit“, ohne dass das Vorabentscheidungsersuchen darüber hinaus eine Darstellung der Gründe enthält, die das vorlegende Gericht veranlasst haben, im Rahmen dieser Frage nach der Auslegung dieser „Grundsätze“ zu fragen; der Gerichtshof vermag somit nicht zu beurteilen, inwieweit eine Antwort auf diese Frage erforderlich ist, damit das Gericht seine Entscheidung im Rahmen des Ausgangsverfahrens treffen kann.

83 Infolgedessen ist die fünfte Frage unzulässig. Kosten

84 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs sind dahin auszulegen, dass diese Richtlinien auf eine Situation anwendbar sind, in der bei einer Person, über die Informationen darüber vorliegen, dass sie im Besitz illegaler Substanzen ist, eine Leibesvisitation durchgeführt wird und diese Substanzen bei ihr beschlagnahmt werden. Der Umstand, dass das nationale Recht den Begriff „Verdächtiger“ nicht kennt und diese Person nicht offiziell davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie als „beschuldigte Person“ angesehen werde, ist insoweit unerheblich. 1. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs sind dahin auszulegen, dass diese Richtlinien auf eine Situation anwendbar sind, in der bei einer Person, über die Informationen darüber vorliegen, dass sie im Besitz illegaler Substanzen ist, eine Leibesvisitation durchgeführt wird und diese Substanzen bei ihr beschlagnahmt werden. Der Umstand, dass das nationale Recht den Begriff „Verdächtiger“ nicht kennt und diese Person nicht offiziell davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie als „beschuldigte Person“ angesehen werde, ist insoweit unerheblich. 2. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48, gelesen im Licht der Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsprechung nicht entgegenstehen, nach der das Gericht, das nach dem anwendbaren nationalen Recht mit einem Antrag auf nachträgliche Genehmigung einer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eines Strafverfahrens erfolgten Leibesvisitation und der sich daraus ergebenden Beschlagnahme illegaler Substanzen befasst ist, nicht befugt ist, zu prüfen, ob hierbei die durch diese Richtlinien gewährleisteten Rechte des Verdächtigen oder der beschuldigten Person gewahrt wurden, sofern diese Person zum einen später vor dem Tatrichter eine etwaige Verletzung der Rechte aus diesen Richtlinien feststellen lassen kann und sofern zum anderen dieses Gericht dann verpflichtet ist, die sich aus diesen Verstößen ergebenden Konsequenzen zu ziehen, insbesondere in Bezug auf die Unzulässigkeit oder den Beweiswert der unter diesen Umständen erlangten Beweise. 2. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48, gelesen im Licht der Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsprechung nicht entgegenstehen, nach der das Gericht, das nach dem anwendbaren nationalen Recht mit einem Antrag auf nachträgliche Genehmigung einer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eines Strafverfahrens erfolgten Leibesvisitation und der sich daraus ergebenden Beschlagnahme illegaler Substanzen befasst ist, nicht befugt ist, zu prüfen, ob hierbei die durch diese Richtlinien gewährleisteten Rechte des Verdächtigen oder der beschuldigten Person gewahrt wurden, sofern diese Person zum einen später vor dem Tatrichter eine etwaige Verletzung der Rechte aus diesen Richtlinien feststellen lassen kann und sofern zum anderen dieses Gericht dann verpflichtet ist, die sich aus diesen Verstößen ergebenden Konsequenzen zu ziehen, insbesondere in Bezug auf die Unzulässigkeit oder den Beweiswert der unter diesen Umständen erlangten Beweise. 3. Art. 3 der Richtlinie 2013/48 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person im Ermittlungsverfahren eines Strafverfahrens einer Leibesvisitation unterzogen werden kann und illegale Vermögensgegenstände bei ihm bzw. ihr beschlagnahmt werden können, ohne dass diese Person das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand hat, sofern sich aus der Prüfung aller relevanten Umstände ergibt, dass ein solcher Zugang nicht erforderlich ist, damit die betroffene Person ihre Verteidigungsrechte praktisch und wirksam wahrnehmen kann. 3. Art. 3 der Richtlinie 2013/48 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person im Ermittlungsverfahren eines Strafverfahrens einer Leibesvisitation unterzogen werden kann und illegale Vermögensgegenstände bei ihm bzw. ihr beschlagnahmt werden können, ohne dass diese Person das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand hat, sofern sich aus der Prüfung aller relevanten Umstände ergibt, dass ein solcher Zugang nicht erforderlich ist, damit die betroffene Person ihre Verteidigungsrechte praktisch und wirksam wahrnehmen kann. Unterschriften