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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.06.2025 – C-299/23

Zehnte Kammer · ECLI:EU:C:2025:461

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer) 19. Juni 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Einwanderungspolitik – Richtlinie (EU) 2016/801 – Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Studienzwecken – Art. 34 Abs. 5 – Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, mit der ein Antrag auf Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu Studienzwecken abgelehnt wird – Grundrecht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ In der Rechtssache C‑299/23 [Darvate u. a.] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht Erster Instanz von Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 10. Mai 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Mai 2023, in dem Verfahren Ordre des barreaux francophones et germanophone de Belgique, Coordination et Initiatives pour et avec les Réfugiés et les Étrangers ASBL, NX gegen État belge erlässt DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Gratsias sowie der Richter E. Regan (Berichterstatter) und J. Passer, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – des Ordre des barreaux francophones et germanophone de Belgique, der Coordination et Initiatives pour et avec les Réfugiés et les Étrangers ASBL und von NX, vertreten durch J. Hardy, C. Jadot und M. Kaiser, Avocats, – der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs, C. Pochet und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte im Beistand von E. Derriks, Avocate, – der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Hottiaux und A. Katsimerou als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 und Art. 34 der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. 2016, L 132, S. 21), des Effektivitätsgrundsatzes sowie der Art. 7, 14 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Ordre des barreaux francophones et germanophone de Belgique, der Coordination et Initiatives pour et avec les Réfugiés et les Étrangers ASBL, einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, sowie NX auf der einen Seite und dem belgischen Staat auf der anderen Seite über den Erlass von Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen, mit denen die Erteilung von Visa zu Studienzwecken abgelehnt wird. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Art. 5 („Grundsätze“) Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2016/801 bestimmt: „(1) Ein Drittstaatsangehöriger wird nach dieser Richtlinie nur dann zugelassen, wenn sich nach Prüfung der Dokumente zeigt, dass der Drittstaatsangehörige folgende Bedingungen erfüllt: a) die allgemeinen Bedingungen des Artikels 7; und b) die einschlägigen besonderen Bedingungen der Artikel 8, 11, 12, 13, 14 oder 16. … (3) Wenn alle allgemeinen und einschlägigen besonderen Bedingungen erfüllt sind, hat der Drittstaatsangehörige Anspruch auf einen Aufenthaltstitel. Wenn ein Mitgliedstaat lediglich in seinem Hoheitsgebiet Aufenthaltserlaubnisse erteilt und sämtliche Zulassungsbedingungen dieser Richtlinie erfüllt sind, stellt der betreffende Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen das erforderliche Visum aus.“

4 Art. 7 („Allgemeine Bestimmungen“) Abs. 1 der Richtlinie sieht vor: „In Bezug auf die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen gemäß dieser Richtlinie muss der Antragsteller a) ein nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats gültiges Reisedokument und erforderlichenfalls einen Visumantrag oder ein gültiges Visum oder gegebenenfalls eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt vorlegen; die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Geltungsdauer des Reisedokuments mindestens die Dauer des geplanten Aufenthalts abdeckt; b) wenn der Drittstaatsangehörige nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats minderjährig ist, eine Erlaubnis der Eltern oder ein gleichwertiges Dokument für den geplanten Aufenthalt vorlegen; c) Nachweise darüber vorlegen, dass der Drittstaatsangehörige über eine Krankenversicherung verfügt oder – falls dies im nationalen Recht vorgesehen ist – eine Krankenversicherung beantragt hat, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt sind. Die Versicherung muss für die Dauer des geplanten Aufenthalts gültig sein; d) auf Verlangen des Mitgliedstaats einen Nachweis über die Zahlung der in Artikel 36 vorgesehenen Gebühr für die Bearbeitung des Antrags erbringen; e) den vom betreffenden Mitgliedstaat verlangten Nachweis erbringen, dass der Drittstaatsangehörige während seines geplanten Aufenthalts über die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt, ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems des betreffenden Mitgliedstaats, und über die Kosten für die Rückreise verfügt. Die Beurteilung der Frage, ob die nötigen Mittel zur Verfügung stehen, stützt sich auf eine Einzelfallprüfung und berücksichtigt die Mittel, die u. a. aus einem Stipendium, einem gültigen Arbeitsvertrag oder einem verbindlichen Arbeitsplatzangebot oder einer finanziellen Verpflichtung einer für den Schüleraustausch, die Aufnahme von Praktikanten oder den Freiwilligendienst zuständigen Organisation, einer Gastfamilie oder einer Au-pair-Vermittlungsstelle stammen.“

5 Art. 11 („Besondere Bedingungen für Studenten“) Abs. 1 dieser Richtlinie lautet: „In Bezug auf die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen zu Studienzwecken gemäß dieser Richtlinie muss der Antragsteller zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 7 a) nachweisen, dass der Drittstaatsangehörige von einer Hochschuleinrichtung zu einem Studium zugelassen worden ist; b) auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass die von der Hochschuleinrichtung geforderten Gebühren entrichtet worden sind; c) auf Verlangen des Mitgliedstaats hinreichende Kenntnisse der Sprache nachweisen, in der das Studienprogramm, an dem der Drittstaatsangehörige teilnehmen möchte, erteilt wird; d) auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass der Drittstaatsangehörige über die nötigen Mittel verfügt, um die Kosten für das Studium zu tragen.“

6 Art. 34 („Verfahrensgarantien und Transparenz“) Abs. 1, 3 und 5 der Richtlinie 2016/801 bestimmt: „(1) Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats entscheiden über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel oder auf dessen Verlängerung und unterrichten den Antragsteller gemäß den im nationalen Recht festgelegten Mitteilungsverfahren so rasch wie möglich, jedoch spätestens 90 Tage nach Einreichung des vollständigen Antrags schriftlich über die Entscheidung. … (3) Sind die Angaben oder die Unterlagen zur Begründung des Antrags unvollständig, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist mit, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, und legen eine angemessene Frist für deren Vorlage fest. Die Frist in den Absätzen 1 oder 2 wird ausgesetzt, bis die Behörden die verlangten zusätzlichen Informationen erhalten haben. Werden die zusätzlichen Informationen oder Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, so kann der Antrag abgelehnt werden. … (5) Jede Entscheidung, mit der ein Antrag für unzulässig erklärt oder abgelehnt wird, eine Verlängerung verweigert oder ein Aufenthaltstitel entzogen wird, kann in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß dem nationalen Recht mit einem Rechtsbehelf angefochten werden. In der schriftlichen Mitteilung werden das Gericht oder die Verwaltungsbehörde, bei denen ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, und die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs genannt.“ Belgisches Recht

7 Art. 39/82 der Loi du 15 décembre 1980 sur l’accès au territoire, le séjour, l’établissement et l’éloignement des étrangers (Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und [die Ausweisung] von Ausländern, Moniteur belge vom 31. Dezember 1980, S. 14584) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz vom 15. Dezember 1980) sieht vor: „§ 1 Wenn ein Akt einer Verwaltungsbehörde aufgrund von Artikel 39/2 für nichtig erklärt werden kann, ist nur der Rat für die Aussetzung seiner Ausführung zuständig. Die Aussetzung wird nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Vorladung der Parteien durch einen mit Gründen versehenen Beschluss des Präsidenten der befassten Kammer oder des von ihm zu diesem Zweck bestimmten Richters für Ausländerstreitsachen angeordnet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Aussetzung vorläufig – ohne Anhörung der Parteien oder bestimmter Parteien – angeordnet werden. … § 2 Die Aussetzung der Ausführung kann nur angeordnet werden, wenn triftige Gründe, die die Aussetzung des angefochtenen Akts rechtfertigen können, vorgebracht werden, und unter der Voraussetzung, dass die unmittelbare Ausführung des Akts einen gravierenden und schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen kann. Letztgenannte Bedingung ist unter anderem erfüllt, wenn auf der Grundlage der grundlegenden Menschenrechte – insbesondere der Rechte, für die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten] Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung erlaubt ist – ein triftiger Grund vorgebracht worden ist. Beschlüsse, durch die die Aussetzung angeordnet wird, können auf Antrag der Parteien widerrufen oder geändert werden. § 3 Außer in Fällen äußerster Dringlichkeit müssen der Aussetzungsantrag und die Nichtigkeitsklage in ein und demselben Akt eingereicht werden. … Der Antrag enthält eine Darlegung der Gründe und Sachverhalte, die der antragstellenden Partei zufolge die Anordnung der Aussetzung oder gegebenenfalls von vorläufigen Maßnahmen rechtfertigen. … § 4 Der Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte Richter für Ausländerstreitsachen befindet innerhalb dreißig Tagen über den Aussetzungsantrag. Wenn die Aussetzung angeordnet wird, wird innerhalb vier Monaten nach Verkündung des Beschlusses über die Nichtigkeitsklage befunden. Ist gegen den Ausländer eine [Aufenthaltsbeendigungs- oder Zurückweisungsmaßnahme] gefasst worden, deren Ausführung unmittelbar bevorsteht, insbesondere wenn er an einem in den Artikeln 74/8 und 74/9 erwähnten bestimmten Ort festgehalten oder der Regierung zur Verfügung gestellt wird, und hat er die Aussetzung der erwähnten [Aufenthaltsbeendigungs- oder Zurückweisungsmaßnahme] noch nicht auf gewöhnlichem Wege beantragt, kann er die Aussetzung der Ausführung dieser Maßnahme in äußerster Dringlichkeit in der in Artikel 39/57 § 1 Absatz 3 erwähnten Frist beantragen. Ist der Antrag offensichtlich spät, gibt der Präsident der befassten Kammer oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Richter für Ausländerstreitsachen dies in seinem Beschluss an und fordert die Parteien unverzüglich per Vorladung auf, innerhalb vierundzwanzig Stunden nach Empfang des Antrags zu erscheinen. Der Kammerpräsident oder Richter für Ausländerstreitsachen nimmt eine sorgfältige und rigorose Prüfung aller ihm vorliegenden Beweismittel vor, insbesondere der Beweismittel, die Gründe zu der Annahme liefern, die Ausführung des angefochtenen Beschlusses würde den Antragsteller dem Risiko der Verletzung der grundlegenden Menschenrechte aussetzen, für die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung erlaubt ist. Der Aussetzungsantrag in äußerster Dringlichkeit wird innerhalb achtundvierzig Stunden nach seinem Empfang vom Kammerpräsidenten oder Richter für Ausländerstreitsachen untersucht. Diese Frist wird jedoch auf fünf Tage, nachdem der Rat diesen Antrag erhalten hat, ausgeweitet, wenn die tatsächliche [Aufenthaltsbeendigung oder Zurückweisung] des Ausländers für ein Datum vorgesehen ist, das nach der Frist von acht Tagen liegt. Entscheidet der Kammerpräsident oder Richter für Ausländerstreitsachen nicht innerhalb der Frist, muss er den Ersten Präsidenten beziehungsweise den Präsidenten davon in Kenntnis setzen. Dieser trifft die notwendigen Maßnahmen, damit je nach Fall spätestens zweiundsiebzig Stunden nach Empfang des Antrags oder möglichst schnell ein Beschluss gefasst wird. In beiden Fällen kann er insbesondere den Fall an sich ziehen und selbst befinden. In Abweichung von den vorhergehenden Absätzen befindet der Präsident der befassten Kammer oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Richter für Ausländerstreitsachen vorrangig über die Zulässigkeit des Antrags, gegebenenfalls ohne Vorladung der Parteien, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. [E]s handelt sich um eine zweite [Aufenthaltsbeendigungs- oder Zurückweisungsmaßnahme,] und 2. der Antrag ist offensichtlich spät[,] und 3. der Antrag wird weniger als zwölf Stunden vor der geplanten Ausführung der Maßnahme eingereicht[,] und 4. der Antragsteller und gegebenenfalls sein Rechtsanwalt sind mindestens achtundvierzig Stunden vor der geplanten Ausführung der Maßnahme informiert worden. Wenn er den Antrag für unzulässig erklärt, wird das Verfahren durch den Beschluss eingestellt. Erklärt er den Antrag für zulässig, wird das Verfahren wie in den Absätzen 3 bis 6 vorgesehen fortgesetzt. …“

8 In Art. 60 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 heißt es: „§ 1 Drittstaatsangehörige, die sich als Student auf dem Staatsgebiet des Königreichs aufhalten möchten, müssen dies bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die für ihren Wohnort im Ausland zuständig ist, beantragen. § 2 In Abweichung von § 1 können Drittstaatsangehörige, denen gemäß Titel I Kapitel II bereits gestattet oder erlaubt ist, sich für eine Dauer von höchstens neunzig Tagen auf dem Staatsgebiet des Königreichs aufzuhalten, oder denen bereits gestattet oder erlaubt ist, sich in einer anderen Eigenschaft mehr als neunzig Tage auf dem Staatsgebiet des Königreichs aufzuhalten, ihren Antrag bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnorts auf dem Staatsgebiet des Königreichs einreichen, wenn sie den Antrag vor Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung beziehungsweise Erlaubnis einreichen und sofern sie bereits bei einer Hochschuleinrichtung zur Absolvierung eines Vollzeitstudiums eingeschrieben sind. § 3 Drittstaatsangehörige fügen ihrem Antrag folgende Unterlagen bei: 1. eine Kopie ihres gültigen Passes oder eines gleichwertigen Reisedokuments, 2. den Nachweis über die Zahlung der Gebühr, wie in Artikel 1/1 vorgesehen, wenn sie dieser Verpflichtung unterliegen, 3. eine von einer Hochschuleinrichtung ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass a) sie bei einer Hochschuleinrichtung eingeschrieben sind, um ein Hochschulstudium oder ein Vorbereitungsjahr auf Vollzeitbasis zu absolvieren, oder b) sie zum Studium zugelassen sind oder c) sie für eine Aufnahmeprüfung eingetragen sind. Der König bestimmt die Bedingungen, denen diese Bescheinigung entsprechen muss, 4. wenn sie jünger als achtzehn Jahre sind, einen Nachweis über die Zustimmung ihrer Eltern oder gegebenenfalls der Person, die die Vormundschaft ausübt, 5. den gemäß Artikel 61 erbrachten Nachweis, dass sie für die Dauer ihres geplanten Aufenthalts über genügende Existenzmittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts nicht zu Lasten des Sozialhilfesystems des Königreichs fallen, 6. den Nachweis, dass sie für die Dauer ihres Aufenthalts über eine Krankenversicherung zur Deckung sämtlicher Risiken in Belgien verfügen oder verfügen werden. Wurde der Antrag im Ausland eingereicht und ist es nicht möglich, diesen Nachweis bei Beantragung beizufügen, muss er binnen der in Artikel 61/1/1 § 4 vorgesehenen Frist vorgelegt werden, 7. ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass sie nicht an einer der in der Anlage zu vorliegendem Gesetz aufgezählten Krankheiten leiden, 8. wenn sie älter als achtzehn Jahre sind, einen Auszug aus dem Strafregister oder ein gleichwertiges Dokument, der/das vom Herkunftsland oder dem Land, in dem sie zuletzt gewohnt haben, ausgestellt ist, nicht älter als sechs Monate ist und bescheinigt, dass sie nicht wegen gemeinrechtlicher Verbrechen oder Vergehen [gegen die öffentliche Ordnung] verurteilt worden sind. Ist es nicht möglich, die in den Nummern 7 und 8 erwähnten Unterlagen vorzulegen, und wird dies ordnungsgemäß begründet, kann der Minister oder sein Beauftragter dem Ausländer unter Berücksichtigung der Umstände den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet des Königreichs jedoch erlauben, um dort zu studieren. …“

9 Art. 61/1/1 § 1 dieses Gesetzes bestimmt, dass der Minister oder sein Beauftragter einen Beschluss fasst und ihn dem betreffenden Drittstaatsangehörigen binnen einer Frist von 90 Tagen nach dem Datum der in Art. 61/1 § 1 erwähnten Bestätigung über den Empfang des Antrags notifiziert.

10 Art. 61/1/3 dieses Gesetzes regelt die Fälle, in denen der Minister oder sein Beauftragter einen Antrag ablehnt oder ablehnen kann. Insbesondere müssen sie diesen Antrag ablehnen, wenn die in Art. 60 dieses Gesetzes vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt sind oder wenn der Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die Volksgesundheit darstellt. Außerdem können sie einen solchen Antrag ablehnen, wenn durch Beweise oder ernsthafte und sachliche Anhaltspunkte belegt werden kann, dass der Aufenthalt zu anderen Zwecken als dem Studium genutzt würde. Trifft keiner der in diesem Art. 61/1/3 genannten Fälle auf den Drittstaatsangehörigen zu, ist die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

11 Am 25. Februar 2021 richteten die Präsidenten der AVOCATS.BE und des Orde van Vlaamse Balies (Kammer der flämischen Anwaltschaften) ein Schreiben an den Secrétaire d’État à l’Asile et à la Migration (Staatssekretär für Asyl und Migration, Belgien), um ihn auf die Problematik des Fehlens eines wirksamen Rechtsbehelfs für Drittstaatsangehörige gegen Entscheidungen der zuständigen Behörden, mit denen ihre Anträge auf Visa zu Studienzwecken abgelehnt werden, aufmerksam zu machen.

12 Am 16. August 2021 richteten sie erneut ein Schreiben an ihn, in dem sie den belgischen Staat aufforderten und, falls erforderlich, in Verzug setzten, dem Parlament unverzüglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, der Rechtsbehelfe vorsehe, die im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens vom Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien) in Bezug auf diese Entscheidungen zu prüfen seien.

13 Der Secrétaire d’État à l’Asile et à la Migration (Staatssekretär für Asyl und Migration) antwortete ihnen mit Schreiben vom 23. September 2021, in dem die aufgeworfene Frage nicht geklärt werden konnte.

14 Am 16. Juni 2022 erhoben die Kläger des Ausgangsverfahrens beim Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht Erster Instanz von Brüssel, Belgien), dem vorlegenden Gericht, Klage auf zwangsgeldbewehrte Verurteilung des belgischen Staates zum Erlass gesetzlicher Maßnahmen, die es Drittstaatsangehörigen, die ihr Studium in Belgien fortsetzen möchten, ermöglichen, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen einzulegen, mit denen ihre zu diesem Zweck gestellten Visumanträge abgelehnt werden. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Kläger nicht nur einen Verstoß gegen Art. 47 der Charta geltend machen, sondern auch geltend machen, dass das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie das Recht auf Bildung verletze, die in Art. 7 bzw. 14 der Charta garantiert seien.

15 Die Kläger tragen vor, dass die Geltendmachung eines solchen Rechtsbehelfs eine Maßnahme zum Ersatz der nachteiligen Folgen der rechtswidrigen Untätigkeit des belgischen Staates darstelle.

16 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass einige Antragsteller aufgrund der Besonderheiten des Antragsverfahrens für Visa zu Studienzwecken nur in der Zeit von August bis Oktober des Jahres, in dem sie ihr Studium in Belgien fortsetzen möchten, eine Entscheidung erhielten. Im Fall der Ablehnung des Antrags könne die betroffene Person den Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen) daher erst kurz vor Beginn des betreffenden akademischen Jahres anrufen.

17 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass das vorlegende Gericht zwar mit einem Rechtsbehelf auf Aussetzung oder Nichtigerklärung der ablehnenden Entscheidung befasst werden könne, es aber nur eine Rechtmäßigkeitskontrolle ausübe und nicht über eine Abänderungsbefugnis verfüge, so dass es weder seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der zuständigen Behörden setzen noch an deren Stelle eine neue Entscheidung treffen könne. Allerdings seien die Behörden im Fall der Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung an die Rechtskraft des Tenors des Urteils dieses Gerichts und der ihn tragenden Gründe gebunden.

18 Da der Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen) zudem nicht befugt sei, vorläufige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere um den zuständigen Behörden aufzugeben, eine neue Entscheidung zum Zweck der Erteilung des beantragten Visums zu Studienzwecken zu treffen, könnte für das Studienjahr der betreffenden Person durch das Fehlen einer rechtzeitigen Entscheidung ein nicht wiedergutzumachender Schaden drohen.

19 Darüber hinaus weist das vorlegende Gericht zum einen darauf hin, dass aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung des Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen) vom 24. Juni 2020 der in Art. 39/82 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 vorgesehene Antrag auf Aussetzung in äußerster Dringlichkeit nur eine Aufenthaltsbeendigungs- oder Zurückweisungsmaßnahme betreffen könne, deren Ausführung unmittelbar bevorstehe, und zum anderen, dass die Entscheidungen der nach diesem Beschluss angerufenen Gerichte des vorläufigen Rechtsschutzes keine zufriedenstellenden Lösungen in Bezug auf Entscheidungen, mit denen Anträge auf Visa zu Studienzwecken abgelehnt worden seien, geboten hätten.

20 Drittstaatsangehörigen stehe, wenn ihrem Antrag auf Visa zu Studienzwecken nicht rechtzeitig stattgegeben werde, auch eine Klage auf Feststellung der zivilrechtlichen Haftung des belgischen Staates zur Verfügung, die ihnen eine finanzielle Entschädigung ermögliche. Der Verlust eines Studienjahrs habe jedoch einen irreversiblen Aspekt, der durch eine Schadensersatzklage nicht angemessen wiedergutgemacht werden könne.

21 Daher stelle sich die Frage, ob der Rechtsbehelf, der nach belgischem Recht einem Drittstaatsangehörigen offenstehe, um die Entscheidung, mit der sein Antrag auf ein Visum zu Studienzwecken abgelehnt worden sei, anzufechten und um damit gegebenenfalls ihm zustehende Rechte aus Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2016/801 wahrnehmen zu können, um sein Studium in Belgien fortzusetzen, ausreiche, um den Anforderungen zu genügen, die sich aus Art. 34 Abs. 5 dieser Richtlinie in Verbindung mit den Art. 7, 14 und 47 der Charta sowie dem Effektivitätsgrundsatz ergäben.

22 Unter diesen Umständen hat das Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht Erster Instanz von Brüssel) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: Erfordert Art. 34 der Richtlinie 2016/801 allein oder in Verbindung mit den Art. 7, 14 Abs. 1 und 47 der Charta sowie mit dem Grundsatz der Effektivität und im Lichte des mit der Richtlinie verfolgten Ziels, die Verfahrensgarantien für Drittstaatsangehörige zu stärken und den Zustrom ausländischer Studierender in die Europäische Union zu fördern, 1. dass einem ausländischen Studierenden ein unter Bedingungen der äußersten Dringlichkeit durchzuführender Rechtsbehelf ausnahmsweise zur Verfügung gestellt wird, wenn er nachweist, dass er die gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt hat und dass die Einhaltung der Fristen, die bei der Durchführung eines ordentlichen Verfahrens (der Aussetzung/Nichtigerklärung) erforderlich sind, den Ablauf seines Studiums behindern könnte? Sollte diese Frage zu verneinen sein, ist dann dieselbe negative Antwort auch in dem Fall zu erteilen, dass bei Nichtergehen einer Entscheidung innerhalb einer kurzen Frist die Gefahr besteht, dass die betroffene Person unwiederbringlich ein Studienjahr verliert; 2. dass einem ausländischen Studierenden ein unter Bedingungen der äußersten Dringlichkeit durchzuführender Rechtsbehelf ausnahmsweise zur Verfügung gestellt wird, wenn er nachweist, dass er die gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt hat und dass die Einhaltung der Fristen, die bei der Durchführung eines ordentlichen Verfahrens (der Aussetzung/Nichtigerklärung) erforderlich sind, den Ablauf seines Studiums behindern könnte, wobei er im Rahmen dieses Verfahrens zusammen mit der Aussetzung beantragen kann, dass andere vorläufige Maßnahmen angeordnet werden, um die Wirksamkeit des Rechts auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu gewährleisten, wenn er die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen erfüllt, wie nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2016/801 garantiert? Sollte diese Frage zu verneinen sein, ist dann dieselbe negative Antwort auch in dem Fall zu erteilen, dass bei Nichtergehen einer Entscheidung innerhalb einer kurzen Frist die Gefahr besteht, dass die betroffene Person unwiederbringlich ein Studienjahr verliert; 3. dass der im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ein Visum verweigert wird, es dem Gericht ermöglicht, seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Verwaltungsbehörde zu setzen und die Entscheidung dieser Behörde zu ändern, oder reicht eine Rechtmäßigkeitskontrolle aus, die es dem Gericht ermöglicht, eine Rechtswidrigkeit, insbesondere einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, durch die Aussetzung oder Nichtigerklärung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu beseitigen? Zu den Vorlagefragen

23 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 34 Abs. 5 der Richtlinie 2016/801 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er – was die Klage eines Drittstaatsangehörigen betrifft, mit der dieser, um seine Rechte aus Art. 5 Abs. 3 dieser Richtlinie geltend zu machen, die Entscheidung der zuständigen Behörden, mit der sein Antrag auf Zulassung in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu Studienzwecken abgelehnt wurde, anfechten will – verlangt, dass – dem Drittstaatsangehörigen ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens geprüft wird, zur Verfügung steht, wenn, obwohl er die gebotene Sorgfalt beachtet hat, die notwendige Einhaltung der Fristen des ordentlichen Verfahrens zur Kontrolle dieser Entscheidung dem Verlauf seines Studiums entgegenstehen könnte, – das befasste Gericht im Rahmen eines solchen außerordentlichen Rechtsbehelfs gegebenenfalls befugt ist, vorläufige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere um den zuständigen Behörden aufzugeben, eine neue Entscheidung über die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken zu erlassen, und – das mit einem Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung befasste Gericht befugt ist, seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung dieser Behörden zu setzen oder eine neue Entscheidung zu erlassen.

24 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2016/801 ein Drittstaatsangehöriger, der einen Antrag auf Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu Studienzwecken gestellt hat, das Recht hat, sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufzuhalten, wenn er die allgemeinen Bedingungen von Art. 7 der Richtlinie 2016/801 und die besonderen Bedingungen erfüllt, die je nach Art des gestellten Antrags gelten, im vorliegenden Fall die in Art. 11 dieser Richtlinie für Anträge auf Zulassung zu Studienzwecken vorgesehenen Bedingungen.

25 Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 3 verpflichtet sind, einem Antragsteller, der die Anforderungen der Art. 7 und 11 der Richtlinie 2016/801 erfüllt hat, einen Aufenthaltstitel für Studienzwecke zu erteilen (Urteil vom 29. Juli 2024, Perle,C‑14/23, EU:C:2024:647, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26 Nach Art. 34 Abs. 5 dieser Richtlinie kann jede Entscheidung, mit der ein Antrag für unzulässig erklärt oder abgelehnt wird, eine Verlängerung verweigert oder ein Aufenthaltstitel entzogen wird, in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß dem nationalen Recht mit einem Rechtsbehelf angefochten werden.

27 Demnach räumt Art. 34 Abs. 5 im Fall einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu Studienzwecken abgelehnt wird, dem Drittstaatsangehörigen, der einen solchen Antrag gestellt hat, ausdrücklich die Möglichkeit ein, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der diese Entscheidung getroffen hat, einen Rechtsbehelf einzulegen (Urteil vom 29. Juli 2024, Perle,C‑14/23, EU:C:2024:647, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28 Es ist daher festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Hinweis, dass der Rechtsbehelf gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats einzulegen ist, die Entscheidung über die Art und die konkrete Ausgestaltung der Rechtsbehelfe, die den Antragstellern für Visa zu Studienzwecken im Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/801 zur Verfügung stehen, den Mitgliedstaaten überlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2021, Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N.,C‑949/19, EU:C:2021:186, Rn. 42).

29 Allerdings sind die Art und die konkrete Ausgestaltung des Rechtsbehelfsverfahrens nach Art. 34 Abs. 5 der Richtlinie 2016/801 im Einklang mit Art. 47 der Charta zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Perle,C‑14/23, EU:C:2024:647, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Obwohl nämlich, soweit keine einschlägige Unionsregelung greift, es Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus der Unionsrechtsordnung erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass der in Art. 47 der Charta verbürgte Anspruch auf effektiven gerichtlichen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall gewahrt ist (Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság,C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf illusorisch wäre, wenn die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats es zuließe, dass eine endgültige und bindende gerichtliche Entscheidung zulasten einer Partei wirkungslos bleibt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, wie sie durch eine gerichtliche Entscheidung anerkannt wurden, nur dann tatsächlich genossen werden können, wenn zeitliche Zwänge beachtet werden (Urteil vom 29. Juli 2024, Perle,C‑14/23, EU:C:2024:647, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Insoweit fragt sich das vorlegende Gericht im Rahmen der vorliegenden Rechtssache, wann zweckmäßigerweise das beantragte Visum zu Studienzwecken erteilt werden und folglich die Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Verweigerung eines solchen Visums ergehen sollte, damit der betreffende Drittstaatsangehörige gegebenenfalls die Möglichkeit hat, in den Genuss seiner Rechte aus der Richtlinie 2016/801 zu kommen.

33 In diesem Zusammenhang ist erstens – was die Schaffung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs anbelangt, der im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens zu prüfen ist – darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Unionsrecht, einschließlich der Bestimmungen der Charta, die Mitgliedstaaten nicht dazu zwingt, neben den nach innerstaatlichem Recht bereits bestehenden Rechtsbehelfen neue zu schaffen, es sei denn, es gibt nach dem System der betreffenden nationalen Rechtsordnung keinen Rechtsbehelf, mit dem wenigstens inzident die Wahrung der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2023, Rayonna prokuratura Lovech, teritorialno otdelenie Lukovit [Leibesvisitation], C‑209/22, EU:C:2023:634, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34 Daher verlangt Art. 34 Abs. 5 der Richtlinie 2016/801 in Verbindung mit Art. 47 der Charta nicht die Schaffung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs, der im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens zu prüfen ist.

35 Es ist jedoch sicherzustellen, dass die Bedingungen, unter denen der Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörden, mit der ein Antrag auf Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu Studienzwecken abgelehnt wird, eingelegt und gegebenenfalls das dazu ergangene Urteil vollstreckt wird, grundsätzlich den Erlass einer neuen Entscheidung innerhalb kurzer Zeit ermöglichen, so dass ein hinreichend sorgfältiger Drittstaatsangehöriger in den Genuss der vollen Wirksamkeit seiner Rechte aus der Richtlinie 2016/801 kommen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Perle,C‑14/23, EU:C:2024:647, Rn. 66).

36 Was zweitens die Schaffung der Möglichkeit für das befasste Gericht betrifft, den zuständigen Behörden aufzugeben, eine neue Entscheidung über die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis zu treffen, und was drittens die etwaige Möglichkeit eines solchen Gerichts anbelangt, seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung dieser Behörden zu setzen oder eine neue Entscheidung zu erlassen, ist festzustellen, dass sich diese Fragen des vorlegenden Gerichts auf die Befugnisse beziehen, die die Gerichte, die mit Klagen gegen die Ablehnung von Zulassungsanträgen befasst sind, ausüben können.

37 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich – wenn es um eine nationale Verwaltungsentscheidung geht, die, damit sichergestellt wird, dass der Betroffene die ihm aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, im vorliegenden Fall die Rechte, die er aus der Erfüllung der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2016/801 vorgesehenen Anforderungen ableitet, tatsächlich genießen kann, unbedingt zügig erlassen werden muss – aus dem Art. 47 der Charta zu entnehmenden Erfordernis, die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs gegen die ursprüngliche Verwaltungsentscheidung, mit der der Antrag des Betroffenen abgelehnt wurde, sicherzustellen, ergibt, dass jeder Mitgliedstaat sein nationales Recht so zu gestalten hat, dass im Fall der Nichtigerklärung dieser Entscheidung innerhalb kurzer Zeit eine neue Entscheidung erlassen wird, die mit der im Nichtigkeitsurteil enthaltenen Beurteilung im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Perle,C‑14/23, EU:C:2024:647, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38 So hat der Gerichtshof im Licht der Erwägungen in den Rn. 29 bis 31 des vorliegenden Urteils entschieden, dass dann, wenn bei Anträgen auf Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu Studienzwecken das angerufene Gericht befugt ist, über die Entscheidung der zuständigen Behörden, einen solchen Antrag abzulehnen, allein im Wege der Nichtigerklärung zu urteilen, dies grundsätzlich genügt, um den Anforderungen von Art. 34 Abs. 5 der Richtlinie 2016/801 im Licht von Art. 47 der Charta zu genügen, ohne dass es erforderlich wäre, dass dieses Gericht seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung dieser Behörden setzen oder eine neue Entscheidung erlassen kann, sofern diese Behörden gegebenenfalls an die in dem Urteil, mit dem diese Entscheidung für nichtig erklärt wird, enthaltene Beurteilung gebunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Perle,C‑14/23, EU:C:2024:647, Rn. 65).

39 Über die oben in Rn. 34 dargelegten Erwägungen hinaus gilt diese Beurteilung auch dann, wenn das Gericht, das im Wege eines außerordentlichen Rechtsbehelfs im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens entscheidet, nicht befugt ist, vorläufige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere um den zuständigen Behörden aufzugeben, eine neue Entscheidung über die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken zu erlassen.

40 Wie oben in Rn. 35 ausgeführt, hat der Gerichtshof jedoch klargestellt, dass in dem Fall, in dem das angerufene Gericht nur über eine Befugnis zur Nichtigerklärung verfügt, sicherzustellen ist, dass die Bedingungen, unter denen der Rechtsbehelf, mit dem es befasst ist, eingelegt und gegebenenfalls das dazu ergangene Urteil vollstreckt wird, grundsätzlich den Erlass einer neuen Entscheidung innerhalb kurzer Zeit ermöglichen, so dass ein hinreichend sorgfältiger Drittstaatsangehöriger in den Genuss der vollen Wirksamkeit seiner Rechte aus der Richtlinie 2016/801 kommen kann.

41 Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass bestimmte Drittstaatsangehörige eine Entscheidung über ihren Antrag auf Zulassung in das belgische Hoheitsgebiet zu Studienzwecken erst kurz vor Beginn des akademischen Jahres erhalten, das sie in Belgien absolvieren möchten. Somit ist festzustellen, dass die Möglichkeit für die zuständigen Behörden, nach der Nichtigerklärung dieser ursprünglichen Entscheidung innerhalb kurzer Zeit eine neue Entscheidung zu erlassen, so dass ein hinreichend sorgfältiger Drittstaatsangehöriger in den Genuss der vollen Wirksamkeit seiner Rechte aus der Richtlinie 2016/801 gelangen kann, auch von den Bedingungen für den Erlass dieser ursprünglichen Entscheidung abhängt.

42 Insoweit müssen nach Art. 34 Abs. 1 dieser Richtlinie die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats so rasch wie möglich, jedoch spätestens 90 Tage nach Einreichung des vollständigen Antrags, über den Antrag auf Zulassung in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu Studienzwecken entscheiden. Sind die Angaben oder die Unterlagen zur Begründung des Antrags unvollständig, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller darüber hinaus gemäß Art. 34 Abs. 3 der Richtlinie innerhalb einer angemessenen Frist mit, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, und legen eine angemessene Frist für deren Vorlage fest, was zur Folge hat, dass die in Art. 34 Abs. 1 vorgesehene Frist ausgesetzt wird, bis die zuständigen Behörden die zusätzlichen Informationen erhalten haben.

43 Wie oben in den Rn. 24 und 25 ausgeführt, setzt die Wahrnehmung der Rechte aus Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2016/801, im vorliegenden Fall der Erlaubnis zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu Studienzwecken, voraus, dass der betreffende Drittstaatsangehörige die in Art. 7 der Richtlinie 2016/801 festgelegten allgemeinen Bedingungen und die in Art. 11 dieser Richtlinie vorgesehenen besonderen Bedingungen für Studenten für Anträge auf Zulassung zu Studienzwecken erfüllt hat, wobei die letztgenannten Bedingungen auch den Umstand erfassen, dass der Drittstaatsangehörige von einer Hochschuleinrichtung zu einem Studium zugelassen worden ist.

44 In diesem Zusammenhang ermöglicht es der Erlass einer Entscheidung der zuständigen Behörden über Anträge auf Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu Studienzwecken unter Beachtung der in Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie 2016/801 vorgesehenen Frist grundsätzlich, die Wirksamkeit der Rechte zu gewährleisten, die diesen Drittstaatsangehörigen aus dieser Richtlinie erwachsen, sofern der Ablauf des Verfahrens zur Prüfung von Anträgen auf Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu Studienzwecken durch die zuständigen Behörden in der Praxis nicht dazu führt, Drittstaatsangehörigen, deren Antrag abgelehnt wird, aufgrund des Zeitpunkts, zu dem die Entscheidungen über diese Anträge erlassen werden, und in Anbetracht nicht abkürzbarer Fristen für ein etwaiges Rechtsbehelfsverfahren gegen diese Entscheidungen, systematisch die Möglichkeit zu nehmen, gegebenenfalls in den Genuss der vollen Wirksamkeit dieser Rechte zu gelangen.

45 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 34 Abs. 5 der Richtlinie 2016/801 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er – was die Klage eines Drittstaatsangehörigen betrifft, mit der dieser, um seine Rechte aus Art. 5 Abs. 3 dieser Richtlinie geltend zu machen, die Entscheidung der zuständigen Behörden, mit der sein Antrag auf Zulassung in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu Studienzwecken abgelehnt wurde, anfechten will – nicht verlangt, – dass dem Drittstaatsangehörigen ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens geprüft wird, zur Verfügung steht, wenn, obwohl er die gebotene Sorgfalt beachtet hat, die notwendige Einhaltung der Fristen des ordentlichen Verfahrens zur Kontrolle dieser Entscheidung dem Verlauf seines Studiums entgegenstehen könnte, – dass das befasste Gericht im Rahmen eines solchen außerordentlichen Rechtsbehelfs gegebenenfalls befugt ist, vorläufige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere um den zuständigen Behörden aufzugeben, eine neue Entscheidung über die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken zu erlassen, oder – dass das mit einem Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung befasste Gericht befugt ist, seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung dieser Behörden zu setzen oder eine neue Entscheidung zu erlassen.

46 Die Bedingungen, unter denen der Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörden, mit der ein Antrag auf Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu Studienzwecken abgelehnt wird, eingelegt und gegebenenfalls das dazu ergangene Urteil vollstreckt wird, müssen jedoch den Erlass einer neuen, mit der im Nichtigkeitsurteil enthaltenen Beurteilung im Einklang stehenden Entscheidung innerhalb kurzer Zeit ermöglichen, so dass ein hinreichend sorgfältiger Drittstaatsangehöriger in den Genuss der vollen Wirksamkeit seiner Rechte aus der Richtlinie 2016/801 gelangen kann. Kosten

47 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt: Art. 34 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er – was die Klage eines Drittstaatsangehörigen betrifft, mit der dieser, um seine Rechte aus Art. 5 Abs. 3 dieser Richtlinie geltend zu machen, die Entscheidung der zuständigen Behörden, mit der sein Antrag auf Zulassung in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu Studienzwecken abgelehnt wurde, anfechten will – nicht verlangt, – dass dem Drittstaatsangehörigen ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens geprüft wird, zur Verfügung steht, wenn, obwohl er die gebotene Sorgfalt beachtet hat, die notwendige Einhaltung der Fristen des ordentlichen Verfahrens zur Kontrolle dieser Entscheidung dem Verlauf seines Studiums entgegenstehen könnte, – dass das befasste Gericht im Rahmen eines solchen außerordentlichen Rechtsbehelfs gegebenenfalls befugt ist, vorläufige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere um den zuständigen Behörden aufzugeben, eine neue Entscheidung über die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken zu erlassen, oder – dass das mit einem Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung befasste Gericht befugt ist, seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung dieser Behörden zu setzen oder eine neue Entscheidung zu erlassen. – dass dem Drittstaatsangehörigen ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens geprüft wird, zur Verfügung steht, wenn, obwohl er die gebotene Sorgfalt beachtet hat, die notwendige Einhaltung der Fristen des ordentlichen Verfahrens zur Kontrolle dieser Entscheidung dem Verlauf seines Studiums entgegenstehen könnte, – dass das befasste Gericht im Rahmen eines solchen außerordentlichen Rechtsbehelfs gegebenenfalls befugt ist, vorläufige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere um den zuständigen Behörden aufzugeben, eine neue Entscheidung über die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken zu erlassen, oder – dass das mit einem Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung befasste Gericht befugt ist, seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung dieser Behörden zu setzen oder eine neue Entscheidung zu erlassen. Die Bedingungen, unter denen der Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörden, mit der ein Antrag auf Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu Studienzwecken abgelehnt wird, eingelegt und gegebenenfalls das dazu ergangene Urteil vollstreckt wird, müssen jedoch den Erlass einer neuen, mit der im Nichtigkeitsurteil enthaltenen Beurteilung im Einklang stehenden Entscheidung innerhalb kurzer Zeit ermöglichen, so dass ein hinreichend sorgfältiger Drittstaatsangehöriger in den Genuss der vollen Wirksamkeit seiner Rechte aus der Richtlinie 2016/801 gelangen kann. Unterschriften