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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.09.2023 – C-393/22

Siebte Kammer · ECLI:EU:C:2023:675

Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 14. September 2023 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Besondere Zuständigkeit, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden – Art. 7 Nr. 1 Buchst. b – Begriff des Vertrags über die ‚Erbringung von Dienstleistungen‘ – Beendigung eines Vorvertrags über den künftigen Abschluss eines Franchisevertrags“ In der Rechtssache C‑393/22 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Nejvyšší soud (Oberstes Gericht, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 5. Mai 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Juni 2022, in dem Verfahren EXTÉRIA s.r.o. gegen Spravime, s.r.o. erlässt DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter F. Biltgen (Berichterstatter) und J. Passer, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Spravime, s.r.o., vertreten durch M. Čajka, Advokát, – der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der portugiesischen Regierung, vertreten durch P. Barros da Costa, S. Duarte Afonso und M. J. Ramos als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Noë und K. Walkerová als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1, im Folgenden: Brüssel‑Ia-Verordnung).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der EXTÉRIA s.r.o. mit Sitz in Ostrava (Ostrau, Tschechische Republik) und der Spravime, s.r.o. mit Sitz in Ivanovice (Slowakische Republik) betreffend eine Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung eines Vorvertrags über den künftigen Abschluss eines Franchisevertrags. Rechtlicher Rahmen

3 Art. 4 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung lautet: „Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

4 Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung bestimmt: „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden: 1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; b) im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung – für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen; – für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen; c) ist Buchstabe b nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a“. Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

5 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Beratungsdienstleistungen im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern anbietet, und die Beklagte des Ausgangsverfahrens schlossen am 28. Juni 2018 einen Vorvertrag über den künftigen Abschluss eines Franchisevertrags (im Folgenden: Vorvertrag), der es der Beklagten des Ausgangsverfahrens ermöglichen sollte, Franchise-Filialen der Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Slowakei zu betreiben und zu verwalten. Dieser Vorvertrag enthielt neben der Verpflichtung, diesen Vertrag in der Zukunft abzuschließen, bestimmte Vertragsbedingungen sowie die Verpflichtung der Beklagten des Ausgangsverfahrens, einen Vorschuss in Höhe von 20400 Euro (ohne Mehrwertsteuer) und bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe dieses Vorschusses (im Folgenden: Vertragsstrafe) zu zahlen.

6 Dieser Vorschuss, der nicht nur die Erfüllung der genannten Verpflichtung sicherstellen, sondern auch die Vertraulichkeit aller im Vorvertrag enthaltenen Informationen über das Franchisekonzept der Klägerin des Ausgangsverfahrens wahren sollte, war innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung des Vorvertrags zu zahlen. Außerdem sah der Vorvertrag vor, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens vom Vertrag zurücktreten konnte, wenn die Beklagte des Ausgangsverfahrens ihr den vereinbarten Vorschuss nicht innerhalb der vorgesehenen Frist zahlte.

7 Der Vorvertrag sah die Anwendung tschechischen Rechts vor, ohne dass eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden war.

8 Mit der Behauptung, die Beklagte des Ausgangsverfahrens sei ihrer Verpflichtung zur Zahlung des fraglichen Vorschusses nicht nachgekommen, trat die Klägerin des Ausgangsverfahrens vom Vorvertrag zurück und verlangte die Zahlung der Vertragsstrafe.

9 Zu diesem Zweck stellte sie beim Okresní soud v Ostravě (Bezirksgericht Ostrava [Ostrau], Tschechische Republik) einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls.

10 Mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 wies dieses Gericht die von der Beklagten des Ausgangsverfahrens erhobene Einrede der Unzuständigkeit der tschechischen Gerichte zurück und stellte fest, dass es nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Brüssel‑Ia-Verordnung für die Entscheidung über den in Rede stehenden Rechtsstreit zuständig sei, da es in diesem Rechtsstreit um die Erfüllung einer Verpflichtung im Sinne dieser Bestimmung gehe, nämlich der Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe, die am Ort des Sitzes der Klägerin des Ausgangsverfahrens zu erfüllen sei.

11 Im Rahmen der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde berief sich die Beklagte des Ausgangsverfahrens auf die Zuständigkeit der slowakischen Gerichte mit der Begründung, dass sich die Verpflichtung, deren Erfüllung durch diese Vertragsstrafe sichergestellt werde, zwar aus dem Vorvertrag ergebe, jedoch an den Ort der Herstellung und Lieferung von beweglichen Sachen im Rahmen des zu schließenden Franchisevertrags geknüpft sei.

12 Mit Beschluss vom 16. Februar 2021 bestätigte der Krajský soud v Ostravě (Regionalgericht Ostrava [Ostrau], Tschechische Republik) als Beschwerdegericht die erstinstanzliche Entscheidung mit der Begründung, dass die Klage den Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung des Vorvertrags durch die Beklagte des Ausgangsverfahrens zum Gegenstand habe und daher nicht mit der Herstellung oder Lieferung von beweglichen Sachen zusammenhänge, so dass Art. 7 Nr. 1 Buchst. b der Brüssel‑Ia-Verordnung nicht anwendbar sei. Folglich sei die gerichtliche Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a dieser Verordnung zu bestimmen, wonach das Gericht des Ortes zuständig sei, an dem die Verpflichtung erfüllt worden sei oder zu erfüllen wäre, wobei dieser Ort nach dem Recht des angerufenen Gerichts, im vorliegenden Fall nach tschechischem Recht, zu bestimmen sei.

13 Gegen diesen Beschluss legte die Beklagte des Ausgangsverfahrens ein Rechtsmittel beim Nejvyšší soud (Oberstes Gericht, Tschechische Republik), dem vorlegenden Gericht, ein und machte geltend, dass die Art des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe unzutreffend beurteilt worden sei.

14 Unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung des Begriffs „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ (Urteile vom 17. Juni 1992, Handte, C‑26/91, EU:C:1992:268, Rn. 15, und vom 15. Juni 2017, Kareda, C‑249/16, EU:C:2017:472, Rn. 30) kommt dieses Gericht zu dem Ergebnis, dass sich der bei ihm anhängige Rechtsstreit, der den Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe betreffe, aus dem Vorvertrag ergebe, so dass dieser Rechtsstreit unter den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung falle.

15 Da dieser Anspruch nicht mit der Herstellung oder Lieferung von beweglichen Sachen zusammenhänge, sei die Anwendung von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Brüssel‑Ia-Verordnung von vornherein auszuschließen.

16 Daher sei zu prüfen, ob es sich nicht um einen Anspruch betreffend die „Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Brüssel‑Ia-Verordnung handle.

17 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass für die Bestimmung des international zuständigen Gerichts zwei Lösungen in Frage kämen: Die eine bestehe darin, den Vorvertrag als eigenständigen Vertrag einzustufen, die andere darin, die Art der sich aus dem Vorvertrag ergebenden Ansprüche anhand der Art des abzuschließenden Vertrags zu bestimmen.

18 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stelle der bloße Abschluss eines Vorvertrags keine Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der autonomen Definition des Unionsrechts dar, nach der darunter ein Vertrag verstanden werde, der die Durchführung einer Tätigkeit durch eine entgeltliche positive Handlung zugunsten einer anderen Person umfasse (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C‑533/07, EU:C:2009:257, vom 14. Juli 2016, Granarolo, C‑196/15, EU:C:2016:559, sowie vom 25. März 2021, Obala i lučice, C‑307/19, EU:C:2021:236), so dass der Nejvyšší soud (Oberstes Gericht) zu der Schlussfolgerung neige, dass dieser Vorvertrag nicht unter Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Brüssel‑Ia-Verordnung falle.

19 Folglich sei gemäß Art. 7 Nr. 1 Buchst. c der Brüssel‑Ia-Verordnung, wonach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a gelte, wenn Art. 7 Nr. 1 Buchst. b nicht anwendbar sei, das zuständige Gericht anhand des Erfüllungsorts der betreffenden Verpflichtung zu bestimmen.

20 Da sich der Gerichtshof noch nicht ausdrücklich mit der Frage beschäftigt habe, ob ein pactum de contrahendo als „Dienstleistungsvertrag“ eingestuft werden könne, bestünden begründete Zweifel hinsichtlich der richtigen Auslegung von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b der Brüssel‑Ia-Verordnung.

21 Unter diesen Umständen hat der Nejvyšší soud (Oberstes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 7 Nr. 1 Buchst. b der Brüssel‑Ia-Verordnung dahin auszulegen, dass der Begriff „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen“ auch einen Vorvertrag (pactum de contrahendo) umfasst, in dem sich die Parteien verpflichtet haben, einen künftigen Vertrag zu schließen, bei dem es sich um einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung handeln würde? Zur Vorlagefrage

22 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Nr. 1 Buchst. b der Brüssel‑Ia-Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein über den künftigen Abschluss eines Franchisevertrags geschlossener Vorvertrag, der für den Fall seiner Nichterfüllung eine Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe vorsieht – wobei die Verletzung dieser vertraglichen Verpflichtung den Gegenstand einer Klage bildet – unter den Begriff des Vertrags über die „Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

23 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass angesichts dessen, dass mit der Brüssel‑Ia-Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1), die das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) ersetzt hatte, aufgehoben und ersetzt wurde, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001 auch für die Brüssel‑Ia-Verordnung gilt, soweit die Bestimmungen dieser Unionsrechtsakte als gleichwertig angesehen werden können. Dies ist insbesondere bei Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung der Fall (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Kerr, C‑25/18, EU:C:2019:376, Rn. 19 und 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

24 Zu Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Brüssel‑Ia-Verordnung ist festzustellen, dass es der Wortlaut dieser Bestimmung für sich genommen nicht erlaubt, die gestellte Frage zu beantworten, da diese Bestimmung keine Definition des Begriffs des Vertrags über die Erbringung von Dienstleistungen enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C‑533/07, EU:C:2009:257, Rn. 19).

25 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Begriffe „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ und „Erbringung von Dienstleistungen“ in Art. 7 Nr. 1 Buchst. a bzw. Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Brüssel‑Ia-Verordnung autonom und hauptsächlich unter Berücksichtigung der Systematik und der Zielsetzungen dieser Verordnung auszulegen, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu sichern. Sie lassen sich deshalb nicht als Verweisung darauf verstehen, wie das dem nationalen Gericht unterbreitete Rechtsverhältnis nach dem anwendbaren nationalen Recht zu qualifizieren ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Granarolo, C‑196/15, EU:C:2016:559, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Brüssel‑Ia‑Verordnung bezweckt, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zuständigkeitsvorschriften zu vereinheitlichen, die in hohem Maße vorhersehbar sind, und auf diese Weise einen Zweck der Rechtssicherheit verfolgt, der darin besteht, den Rechtsschutz der in der Europäischen Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Granarolo, C‑196/15, EU:C:2016:559, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27 Aus der Rechtsprechung geht des Weiteren hervor, dass der gemeinsamen Zuständigkeitsordnung in Kapitel II der Brüssel‑Ia‑Verordnung die in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung aufgestellte allgemeine Regel zugrunde liegt, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen sind. Nur als Ausnahme von dieser allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten sieht Kapitel II Abschnitt 2 der Brüssel‑Ia‑Verordnung eine Reihe besonderer Zuständigkeitsregeln vor, zu denen Art. 7 Nr. 1 dieser Verordnung gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Granarolo, C‑196/15, EU:C:2016:559, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die besonderen Zuständigkeitsregeln der Brüssel‑Ia-Verordnung eng auszulegen sind und keine Auslegung erlauben, die über die in der Verordnung ausdrücklich geregelten Fälle hinausgeht (Urteil vom 8. Mai 2019, Kerr, C‑25/18, EU:C:2019:376, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29 Die in Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung enthaltene Regel eines besonderen Gerichtsstands für Streitigkeiten betreffend einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag entspricht dem Ziel der räumlichen Nähe und hat ihren Grund in der engen Verknüpfung zwischen dem betreffenden Vertrag und dem zur Entscheidung berufenen Gericht. So wird die oben in Rn. 27 angeführte allgemeine Regel der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten durch diese Regel eines besonderen Gerichtsstands für Streitigkeiten betreffend einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag ergänzt, nach der der Beklagte auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden kann, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C‑533/07, EU:C:2009:257, Rn. 24 und 25).

30 Was den Erfüllungsort der vertraglichen Verpflichtungen aus einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen betrifft, definiert Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Brüssel‑Ia-Verordnung das Anknüpfungskriterium für diesen Vertrag autonom als den Ort in einem Mitgliedstaat, an dem die Dienstleistungen nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen, um die Ziele der Vereinheitlichung und Vorhersehbarkeit der Gerichtsstandsregeln und damit der Rechtssicherheit zu stärken. Dieses autonome Anknüpfungskriterium ist auf sämtliche Klagen aus ein und demselben Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C‑533/07, EU:C:2009:257, Rn. 26 und 27, sowie vom 11. März 2010, Wood Floor Solutions Andreas Domberger, C‑19/09, EU:C:2010:137, Rn. 23).

31 Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung eines Vorvertrags wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende unter den Begriff „Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Brüssel‑Ia-Verordnung fällt.

32 Zunächst ist festzustellen, dass die zwischen den Parteien bestehenden Verpflichtungen, die sich aus einem Vorvertrag wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ergeben, unter den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Brüssel‑Ia-Verordnung fallen.

33 Sodann legt Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Brüssel‑Ia-Verordnung zwar die gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten betreffend einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag nach dem Ort fest, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, jedoch sieht Art. 7 Nr. 1 Buchst. b für den Verkauf beweglicher Sachen und die Erbringung von Dienstleistungen besondere Anknüpfungskriterien vor, indem als Erfüllungsort der Ort in einem Mitgliedstaat bestimmt wird, an dem die beweglichen Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, bzw. der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem die Dienstleistungen nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.

34 Was insbesondere die Einstufung als „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen“ betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Begriff „Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich zumindest bedeutet, dass die Partei, die sie erbringt, eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchführt (vgl. u. a. Urteile vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C‑533/07, EU:C:2009:257, Rn. 29, sowie vom 15. Juni 2017, Kareda, C‑249/16, EU:C:2017:472, Rn. 35).

35 Das erste Kriterium dieser Definition, nämlich das Vorliegen einer Tätigkeit, erfordert dem Gerichtshof zufolge die Vornahme positiver Handlungen und schließt bloße Unterlassungen aus. Insoweit hat der Gerichtshof in Bezug auf einen Vertrag, der den Vertrieb von Waren der einen Partei durch die andere Partei zum Gegenstand hatte, entschieden, dass dieses Kriterium der charakteristischen Leistung entspricht, die die Partei erbringt, die durch die Gewährleistung dieses Vertriebs an der Förderung der Verbreitung der betroffenen Waren mitwirkt (vgl. u. a. Urteile vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C‑9/12, EU:C:2013:860, Rn. 38, und vom 14. Juli 2016, Granarolo, C‑196/15, EU:C:2016:559, Rn. 38).

36 Zum zweiten Kriterium, nämlich dem für eine Tätigkeit gewährten Entgelt, ist zu betonen, dass dieses Entgelt nicht im engen Sinne als Zahlung eines Geldbetrags zu verstehen ist, da die Inanspruchnahme einer Gesamtheit von Vorteilen, die einen wirtschaftlichen Wert darstellen, als Entgelt angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C‑9/12, EU:C:2013:860, Rn. 39, und vom 14. Juli 2016, Granarolo, C‑196/15, EU:C:2016:559, Rn. 40).

37 Zwar entspricht der Gegenstand des Franchisevertrags, der nach dem Vorvertrag hätte geschlossen werden sollen, voll und ganz den beiden oben in den Rn. 35 und 36 genannten Kriterien, bei dem Vorvertrag, der den künftigen Abschluss eines Franchisevertrags und die Wahrung der Vertraulichkeit der in diesem Vorvertrag enthaltenen Informationen zum Ziel hatte, ist dies jedoch nicht der Fall. Außerdem kann die Zahlung der Vertragsstrafe mangels einer tatsächlichen Tätigkeit des Vertragspartners nicht als Entgelt qualifiziert werden.

38 Da der Vorvertrag weder eine positive Handlung noch die Zahlung eines Entgelts verlangt, können die sich aus diesem Vorvertrag ergebenden Verpflichtungen – insbesondere die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe – nicht unter den Begriff „Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Brüssel‑Ia-Verordnung fallen.

39 Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Argument in Frage gestellt, dass die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe eng mit dem zu schließenden Franchisevertrag verbunden sei, anhand dessen es möglich sei, den Ort zu bestimmen, an dem die betreffenden Dienstleistungen hätten erbracht werden müssen.

40 Dieses Argument läuft nämlich nicht nur dem oben in Rn. 28 angeführten Erfordernis einer engen Auslegung der besonderen Zuständigkeitsregeln der Brüssel‑Ia-Verordnung zuwider, sondern auch den oben in den Rn. 26 und 30 genannten Zielen der Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit.

41 Schließlich ist festzuhalten, dass sich aus der Systematik von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung ergibt, dass der Unionsgesetzgeber unterschiedliche Zuständigkeitsvorschriften für Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen und Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen einerseits und für alle anderen Arten von Verträgen, die in dieser Verordnung nicht eigens geregelt sind, andererseits erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C‑533/07, EU:C:2009:257, Rn. 42).

42 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. c der Brüssel‑Ia-Verordnung, wenn „Buchstabe b nicht anwendbar [ist], … Buchstabe a [gilt]“.

43 Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Brüssel‑Ia-Verordnung dahin, dass er alle Vorverträge über den künftigen Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Dienstleistungen umfasst, würde auf eine Umgehung der Absicht des Unionsgesetzgebers in dieser Hinsicht hinauslaufen und die praktische Wirksamkeit von Art. 7 Nr. 1 Buchst. c und a beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C‑533/07, EU:C:2009:257, Rn. 43).

44 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 7 Nr. 1 Buchst. b der Brüssel‑Ia-Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein über den künftigen Abschluss eines Franchisevertrags geschlossener Vorvertrag, der für den Fall seiner Nichterfüllung eine Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe vorsieht – wobei die Verletzung dieser vertraglichen Verpflichtung den Gegenstand einer Klage bildet – nicht unter den Begriff des Vertrags über die „Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt. In einem solchen Fall bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für eine Klage, deren Gegenstand in dieser Verpflichtung besteht, gemäß Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Brüssel‑Ia-Verordnung nach dem Erfüllungsort dieser Verpflichtung. Kosten

45 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt: Art. 7 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein über den künftigen Abschluss eines Franchisevertrags geschlossener Vorvertrag, der für den Fall seiner Nichterfüllung eine Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe vorsieht – wobei die Verletzung dieser vertraglichen Verpflichtung den Gegenstand einer Klage bildet – nicht unter den Begriff des Vertrags über die „Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt. In einem solchen Fall bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für eine Klage, deren Gegenstand in dieser Verpflichtung besteht, gemäß Art. 7 Nr. 1 Buchst. a dieser Verordnung nach dem Erfüllungsort dieser Verpflichtung. Unterschriften