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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.06.2026 – C-791/24

Erste Kammer · ECLI:EU:C:2026:444

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 4. Juni 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 7 Nrn. 1 und 2 – Besondere Zuständigkeiten – Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag – Fehlende Annahme des Entwurfs eines Vertrags über den Kauf der vom Minderheitsaktionär einer Gesellschaft gehaltenen Aktien durch den Mehrheitsaktionär der Gesellschaft – Antrag des Minderheitsaktionärs, die fehlende Annahme durch den Mehrheitsaktionär durch eine gerichtliche Entscheidung zu ersetzen – Art. 24 Nr. 2 – Ausschließliche Zuständigkeit – Antrag des Minderheitsaktionärs, mit dem als Vorfrage die Gültigkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft, mit dem die Übertragung der verbleibenden Aktien der Gesellschaft auf den Mehrheitsaktionär genehmigt wurde, in Frage gestellt wird“ In der Rechtssache C‑791/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) mit Entscheidung vom 29. Oktober 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 13. November 2024, in dem Verfahren TERVE Production spol. s r. o. gegen Intesa Sanpaolo Holding International SA erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter), der Richterin I. Ziemele sowie der Richter A. Kumin, S. Gervasoni und M. Bošnjak, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der TERVE Production spol. s r. o., vertreten durch R. Kvasnica, Advokát, – der Intesa Sanpaolo Holding International SA, vertreten durch R. Macko und L. Raimanová, Advokáti, – der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Lindenthal und S. Noë als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Dezember 2025 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Nrn. 1 und 2 und Art. 24 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der TERVE Production spol. s r. o. (im Folgenden: TERVE) und der Intesa Sanpaolo Holding International SA (im Folgenden: Intesa) über den Antrag von TERVE, die fehlende Annahme des Entwurfs eines Vertrags über den Kauf der von TERVE am Kapital der VÚB a.s. gehaltenen Aktien durch Intesa durch eine gerichtliche Entscheidung zu ersetzen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 In den Erwägungsgründen 13, 15 und 16 der Verordnung Nr. 1215/2012 heißt es: „(13) Zwischen den Verfahren, die unter diese Verordnung fallen, und dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten muss ein Anknüpfungspunkt bestehen. Gemeinsame Zuständigkeitsvorschriften sollten demnach grundsätzlich dann Anwendung finden, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat. … (15) Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. … (16) Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten sollte durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. …“

4 Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, der zu Abschnitt 1 („Allgemeine Bestimmungen“) ihres Kapitels II gehört, sieht vor: „Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

5 Art. 7 Nrn. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, der zu Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) ihres Kapitels II gehört, bestimmt: „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden: 1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; … 2. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“.

6 Art. 24 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, der zu Abschnitt 6 („Ausschließliche Zuständigkeiten“) ihres Kapitels II gehört, sieht vor: „Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien sind folgende Gerichte eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig: … 2. für Verfahren, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat. Bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, wendet das Gericht die Vorschriften seines Internationalen Privatrechts an“. Slowakisches Recht

7 Gemäß § 118i Abs. 1 des Zákon č. 566/2001 Z. z. o cenných papieroch a investičných službách a o zmene a doplnení niektorých zákonov (zákon o cenných papieroch) (Gesetz Nr. 566/2001 über Wertpapiere und Investitionsdienstleistungen sowie zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze [Wertpapiergesetz]) in geänderter Fassung (im Folgenden: Wertpapiergesetz) hat ein Bieter, der ein Übernahmeangebot veröffentlicht hat (im Folgenden: Bieter), das weder ein Teilübernahmeangebot noch ein bedingtes Übernahmeangebot ist, das Recht zu verlangen, dass die Aktien aller verbleibenden Aktionäre (im Folgenden: verbleibende Aktionäre) der Zielgesellschaft gegen eine angemessene Gegenleistung auf ihn übertragen werden (im Folgenden: Ausschlussrecht), sofern ihm Aktien gehören, deren Gesamtnennbetrag mindestens 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals dieser Gesellschaft ausmacht und mindestens 95 % der Stimmrechte an der Gesellschaft entspricht. Das Ausschlussrecht wird gegenüber den Rechtsnachfolgern der verbleibenden Aktionäre unter denselben Bedingungen ausgeübt. Der Bieter kann dieses Recht nur innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der in Satz 1 dieser Bestimmung genannten Gültigkeitsdauer des Übernahmeangebots geltend machen. Andernfalls erlischt das Recht.

8 Gemäß § 118i Abs. 6 des Wertpapiergesetzes ist für die Verabschiedung des Beschlusses der Hauptversammlung über die Übertragung der Aktien der verbleibenden Aktionäre auf den Bieter die Zustimmung von mindestens 95 % der Stimmen aller Aktionäre der Gesellschaft erforderlich. Über den Ablauf der Hauptversammlung wird ein Protokoll in Form einer notariellen Urkunde erstellt. Der Vorstand der Gesellschaft hat innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Hauptversammlung den Beschluss gefasst hat, dessen Eintragung in das Handelsregister zu beantragen. Der Antrag auf Eintragung in das Handelsregister umfasst auch den Beschluss der Národná banka Slovenska (Slowakische Nationalbank) über die Erteilung der vorherigen Zustimmung zur Ausübung des Ausschlussrechts sowie die Bestätigung der Hinterlegung der für die Auszahlung der Leistungen an die verbleibenden Aktionäre bestimmten Mittel. Mit dem Beschluss der Hauptversammlung über die Übertragung der Aktien der verbleibenden Aktionäre auf den Bieter gilt das Ausschlussrecht als ausgeübt.

9 Gemäß § 118i Abs. 8 des Wertpapiergesetzes werden nach Ablauf von 30 Tagen nach der Eintragung des Beschlusses der Hauptversammlung gemäß § 118i Abs. 6 des Wertpapiergesetzes in das Handelsregister die Aktien der Zielgesellschaft von den verbleibenden Aktionären auf den Bieter übertragen. Die in § 118i Abs. 8 Satz 1 des Wertpapiergesetzes genannte Übertragung des Eigentums an den Aktien ist ein Rechtstatbestand und wird an dem Tag, an dem sie erfolgt, in das gesetzliche Wertpapierregister auf der Grundlage eines Auftrags zur Registrierung der Übertragung eingetragen, den die Zielgesellschaft beim Centrálny depozitár cenných papierov (Zentrale Wertpapierverwahrstelle, Slowakei) einreicht, der Aktienemissionen im Register des Emittenten einträgt. Grundlage für die Eintragung der Übertragung aufgrund des Ausschlussrechts sind der Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 118i Abs. 6 des Wertpapiergesetzes, die vorherige Zustimmung der slowakischen Nationalbank zur Ausübung des Ausschlussrechts gemäß § 118i Abs. 4 sowie der Auszug aus dem Handelsregister der Zielgesellschaft nach der Eintragung des Beschlusses der Hauptversammlung gemäß § 118i Abs. 6.

10 § 118j des Wertpapiergesetzes sieht ein Andienungsrecht in Bezug auf die verbleibenden Aktien vor und regelt dieses Recht wie folgt: „(1) Sind die in § 118i Abs. 1 genannten Umstände eingetreten, so ist ein Aktionär, der verbleibende Aktien der Zielgesellschaft hält, berechtigt, von dem Bieter zu verlangen, dass er seine Aktien gegen eine angemessene Gegenleistung erwirbt. (2) Das in Abs. 1 genannte Recht kann von diesem Aktionär innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des Übernahmeangebots ausgeübt werden. Andernfalls erlischt das Recht. Der verbleibende Aktionär übt dieses Recht durch Übersendung eines Entwurfs eines Aktienkaufvertrags aus. Der Vertragsentwurf muss insbesondere enthalten: a) die verlangte angemessene Gegenleistung in Geld oder in Wertpapieren, b) die Frist für die Annahme des Vertragsentwurfs, c) die Frist und das Verfahren für die Durchführung der Übertragung der Wertpapiere. (3) Der [Bieter] nimmt den Vertragsentwurf innerhalb der darin angegebenen Frist oder andernfalls innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Zustellung an. Nimmt er den Vertragsentwurf innerhalb dieser Frist nicht an, so kann der [verbleibende Aktionär] bei Gericht beantragen, die Annahme des Entwurfs durch eine gerichtliche Entscheidung zu ersetzen. Er muss dieses Recht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist ausüben. Andernfalls erlischt es. (4) Der [Bieter] kann unmittelbar nach Zustellung des Vertragsentwurfs bei Gericht beantragen, die Angemessenheit der verlangten Gegenleistung zu prüfen. Dieses Recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vertragsentwurfs ausgeübt wird. Wurde die Höhe der Gegenleistung nicht durch ein Sachverständigengutachten festgelegt, so liegt die Beweislast für die Angemessenheit der vorgeschlagenen Gegenleistung bei dem [verbleibenden Aktionär]. (5) Die Vorschriften von § 118i sind entsprechend anzuwenden.“

11 Gemäß § 119 Abs. 1 des Wertpapiergesetzes muss ein Emittent börsennotierter Aktien, dessen Hauptversammlung beschließt, dass die Börsennotierung der von ihm ausgegebenen Aktien eingestellt wird, ein obligatorisches Übernahmeangebot zum Erwerb aller börsennotierten Aktien der Aktionäre, die in der Hauptversammlung nicht für den Beschluss der Einstellung der Börsennotierung dieser Aktien gestimmt haben oder die an der Hauptversammlung nicht teilgenommen haben, veröffentlichen. In dem obligatorischen Übernahmeangebot wird sein Grund, nämlich der Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft, die Börsennotierung der Aktien einzustellen, angegeben.

12 Nach § 119 Abs. 3 des Wertpapiergesetzes gilt die in § 119 Abs. 1 genannte Pflicht als gewahrt, wenn das obligatorische Übernahmeangebot zum Erwerb aller Aktien der Aktionäre, die in der Hauptversammlung nicht für den Beschluss der Einstellung der Börsennotierung dieser Aktien gestimmt haben, von einer anderen Person als dem Emittenten veröffentlicht wird.

13 Gemäß § 119 Abs. 6 des Wertpapiergesetzes kann ein gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 3 dieses Gesetzes abgegebenes obligatorisches Übernahmeangebot nur dann der Ausübung des Ausschlussrechts gemäß § 118i des Wertpapiergesetzes vorausgehen, wenn es sich bei dem Bieter um eine Person nach § 119 Abs. 3 dieses Gesetzes handelt und es sich weder um ein Teilübernahmeangebot noch um ein bedingtes Übernahmeangebot handelt. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

14 TERVE, eine Gesellschaft mit Sitz in der Slowakei, und Intesa, eine Gesellschaft mit Sitz in Luxemburg, waren Aktionäre von VÚB, einer Bank in Form einer Aktiengesellschaft slowakischen Rechts. Intesa hatte eine Beteiligung am Kapital von VÚB erworben, die ihr die Kontrolle über VÚB gewährte.

15 Am 18. Dezember 2020 verabschiedete die Hauptversammlung von VÚB einen Beschluss, mit dem sie entschied, dass die Börsennotierung der von dieser Gesellschaft ausgegebenen Aktien eingestellt werden sollte.

16 Nach § 119 Abs. 1 des Wertpapiergesetzes war VÚB als Emittentin verpflichtet, ein Übernahmeangebot für alle börsennotierten Aktien der verbleibenden Aktionäre abzugeben, d. h. der Aktionäre, die bei dieser Hauptversammlung nicht für den Beschluss betreffend die Einstellung der Börsennotierung der betreffenden Aktien gestimmt hatten oder nicht an dieser Hauptversammlung teilgenommen hatten. TERVE gehörte zu den verbleibenden Aktionären.

17 Als Mehrheitsaktionärin von VÚB beschloss Intesa, diese Verpflichtung gemäß § 119 Abs. 3 des Wertpapiergesetzes freiwillig zu übernehmen, und gab dazu anstelle von VÚB, der Emittentin, ein Übernahmeangebot ab, verbunden mit dem Hinweis, dass die auf der Grundlage dieses Angebots geschlossenen Aktienkaufverträge dem slowakischen Recht unterlägen und dass die Gerichte, die zur Entscheidung der sich aus diesem Angebot und den damit zusammenhängenden Verträgen ergebenden Rechtsstreitigkeiten zuständig seien, die slowakischen ordentlichen Gerichte seien.

18 Intesa beschloss, das in § 118i Abs. 1 des Wertpapiergesetzes vorgesehene Ausschlussrecht auszuüben. Am 19. April 2021 genehmigte die Hauptversammlung von VÚB die Übertragung der Aktien der verbleibenden Aktionäre von VÚB auf Intesa.

19 Am 18. August 2021 erhob TERVE beim Okresný súd Bratislava V (Bezirksgericht Bratislava V, Slowakei) eine Klage, die darauf gerichtet war, eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken, um die fehlende Annahme des Entwurfs eines Vertrags über den Kauf der von TERVE am Kapital von VÚB gehaltenen Aktien durch Intesa zu ersetzen, und berief sich dabei auf Art. 7 Nr. 1 und Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012, um die Zuständigkeit der slowakischen Gerichte zu begründen.

20 Auf die von Intesa erhobene Einrede der Unzuständigkeit hin stellte der Okresný súd Bratislava V (Bezirksgericht Bratislava V) mit Beschluss vom 28. Februar 2022 das Verfahren in der Sache ein, nachdem er sich für die Entscheidung des Rechtsstreits für unzuständig erklärt hatte, weil es zwischen den betreffenden Parteien weder eine Erfüllungsvereinbarung noch eine Gerichtsstandsvereinbarung gebe.

21 Gegen diesen Beschluss legte TERVE beim Krajský súd v Bratislave (Regionalgericht Bratislava, Slowakei) Berufung ein. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2023 hob der Krajský súd v Bratislave (Regionalgericht Bratislava) den erstinstanzlichen Beschluss auf, wobei er gemäß den Erwägungsgründen 13 und 16 der Verordnung Nr. 1215/2012 auf das Bestehen einer engen Verbindung zwischen dem Ausgangsrechtsstreit und dem slowakischen Recht und den slowakischen Gerichten abstellte, da Intesa eine Aktionärin einer Gesellschaft slowakischen Rechts mit Sitz in der Slowakei sei und auch das Aktienregister in diesem Staat geführt werde, wohingegen die einzige Verbindung zu den luxemburgischen Gerichten der Sitz von Intesa sei.

22 Intesa legte gegen den Beschluss vom 26. Oktober 2023 beim Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik), dem vorlegenden Gericht, Rechtsbeschwerde ein und machte geltend, dass nach der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen allgemeinen Zuständigkeitsregel nur die luxemburgischen Gerichte zuständig seien.

23 Intesa vertritt die Ansicht, dass zunächst Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens kein Vertragsverhältnis bestehe. Insoweit sei das Übernahmeangebot nicht relevant, da TERVE auf dieses Angebot nicht reagiert habe und dessen Gültigkeit zwischenzeitlich abgelaufen sei. Sodann könne in Bezug auf Art. 7 Nr. 2 der Verordnung nicht davon ausgegangen werden, dass der Ausgangsrechtsstreit in den Bereich der Haftung aus unerlaubter Handlung falle, da dieser Begriff das Vorliegen eines die zivilrechtliche Haftung begründenden Schadens impliziere, an dem es im vorliegenden Fall fehle. Schließlich sei auch Art. 24 Nrn. 2 und 4 der Verordnung nicht anwendbar, weil der Gegenstand des Verfahrens nicht zu den in dieser Bestimmung abschließend aufgeführten Angelegenheiten gehöre.

24 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung der Art. 7 und 24 der Verordnung Nr. 1215/2012 eine Entscheidung über die durch die Besonderheiten des Ausgangsrechtsstreits aufgeworfenen Probleme nicht möglich sei. Zum einen sei der Gegenstand des Ausgangsverfahrens darauf gerichtet, eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken, mit der die fehlende Annahme des Entwurfs eines Vertrags über den Kauf der von TERVE am Kapital von VÚB gehaltenen Aktien durch Intesa ersetzt würde, wobei Intesa die Pflicht zur Abgabe eines Übernahmeangebots freiwillig übernommen habe, und zum anderen werfe dieser Gegenstand die Vorfrage nach der Gültigkeit des Beschlusses der Hauptversammlung von VÚB auf, mit dem die Übertragung aller verbleibenden Aktien genehmigt worden sei.

25 Unter diesen Umständen hat der Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass eine Klage auf Ersetzung der Annahme des Entwurfs der Klägerin des Ausgangsverfahrens für einen Aktienkaufvertrag durch eine gerichtliche Entscheidung einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ zum Gegenstand hat? 2. Falls die erste Frage verneint wird: Ist Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass eine Klage auf Ersetzung der Annahme des Entwurfs der Klägerin des Ausgangsverfahrens für einen Aktienkaufvertrag durch eine gerichtliche Entscheidung als Klage in Bezug auf eine „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder [auf] Ansprüche aus einer solchen Handlung“ anzusehen ist? 3. Ist Art. 24 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass er auch auf das Ausgangsverfahren anwendbar ist, da die Klägerin des Ausgangsverfahrens beantragt, dass das Gericht im Ausgangsverfahren als Vorfrage ihren Einwand der Nichtexistenz oder Nichtigkeit des Beschlusses der Hauptversammlung, mit dem die Übertragung der Aktien der verbleibenden Aktionäre (einschließlich der Aktien der Klägerin des Ausgangsverfahrens) auf die Beklagte des Ausgangsverfahrens genehmigt wurde, prüft? Zu den Vorlagefragen Vorbemerkungen

26 Es ist darauf hinzuweisen, dass angesichts dessen, dass mit der Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1), die das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) ersetzt hatte, aufgehoben und ersetzt wurde, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001 auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die Bestimmungen dieser Unionsrechtsakte als gleichwertig angesehen werden können. Dies ist insbesondere bei Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 der Fall (Urteil vom 14. September 2023, EXTÉRIA, C‑393/22, EU:C:2023:675, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27 Dies ist auch bei Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 24 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 der Fall (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2011, BVG, C‑144/10, EU:C:2011:300, Rn. 30).

28 Nach ständiger Rechtsprechung liegt der gemeinsamen Zuständigkeitsordnung in der Verordnung Nr. 1215/2012 die in deren Art. 4 Abs. 1 aufgestellte allgemeine Regel zugrunde, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind. Nur als Ausnahme von dieser allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzes des Beklagten sieht die Verordnung Nr. 1215/2012 besondere oder ausschließliche Zuständigkeitsregeln für abschließend aufgeführte Fälle vor, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats – je nach Lage des Falles – verklagt werden kann oder muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2016, Granarolo, C‑196/15, EU:C:2016:559, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. März 2018, E.ON Czech Holding, C‑560/16, EU:C:2018:167, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29 Zu diesen besonderen Zuständigkeitsregeln gehören die von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2015, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und die von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Art. 24 Nr. 2 der Verordnung sieht eine ausschließliche Zuständigkeitsregel für Verfahren vor, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben.

30 Diese besonderen und ausschließlichen Zuständigkeitsregeln sind eng auszulegen und erlauben keine Auslegung, die über die in der Verordnung ausdrücklich geregelten Fälle hinausgeht oder die weiter geht, als es ihre Zielsetzung erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2016, Granarolo, C‑196/15, EU:C:2016:559, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. März 2018, E.ON Czech Holding, C‑560/16, EU:C:2018:167, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1215/2012 bezweckt, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zuständigkeitsregeln zu vereinheitlichen, die in hohem Maße vorhersehbar sind, und auf diese Weise einen Zweck der Rechtssicherheit verfolgt, der darin besteht, den Rechtsschutz der in der Europäischen Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter bei vernünftiger Betrachtung vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2018, E.ON Czech Holding, C‑560/16, EU:C:2018:167, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. November 2024, VariusSystems, C‑526/23, EU:C:2024:985, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Was im Einzelnen die besonderen und ausschließlichen Zuständigkeitsregeln wie etwa die in Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 enthaltene Regel für Streitigkeiten betreffend einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag oder die in Art. 24 Nr. 2 der Verordnung enthaltene Regel für Streitigkeiten betreffend Angelegenheiten im Zusammenhang mit Gesellschaften oder juristischen Personen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass sie dem Ziel der sachlichen und rechtlichen Nähe entsprechen und ihren Grund in der engen Verknüpfung zwischen dem betreffenden Rechtsstreit und dem zur Entscheidung berufenen Gericht haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2018, E.ON Czech Holding, C‑560/16, EU:C:2018:167, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. November 2024, VariusSystems, C‑526/23, EU:C:2024:985, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Die Vorlagefragen sind unter Berücksichtigung all dieser vorangehenden Erwägungen zu beantworten. Zur ersten und zur zweiten Frage

34 Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob ein nach dem Beschluss der Einstellung der Börsennotierung der Aktien einer Gesellschaft und dem anschließend vom Mehrheitsaktionär der Gesellschaft an deren Stelle abgegebenen Übernahmeangebot von einem Minderheitsaktionär der Gesellschaft gestellter Antrag, die fehlende Annahme eines Entwurfs eines Vertrags über den Kauf der von ihm am Kapital der Gesellschaft gehaltenen Aktien durch den Mehrheitsaktionär durch eine gerichtliche Entscheidung zu ersetzen, unter die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 oder vielmehr unter die Wendung „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 dieser Verordnung fällt.

35 Nach dem Wortlaut von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 kann eine Person, „wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“, verklagt werden. Art. 7 Nr. 2 der Verordnung sieht vor, dass, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, die Zuständigkeit „[des Gerichts] des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, gegeben ist.

36 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Wendungen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ und „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 bzw. Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 autonom und hauptsächlich unter Berücksichtigung der Systematik und der Zielsetzungen dieser Verordnung auszulegen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu sichern. Diese Wendungen lassen sich deshalb nicht als Verweisung darauf verstehen, wie das dem nationalen Gericht unterbreitete Rechtsverhältnis nach dem anwendbaren nationalen Recht zu qualifizieren ist (Urteil vom 25. März 2021, Obala i lučice, C‑307/19, EU:C:2021:236, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37 Zudem schließen sich die genannten Wendungen gegenseitig aus, denn der Gerichtshof hat entschieden, dass sich die Wendung „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 auf jede Klage bezieht, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung anknüpft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Obala i lučice, C‑307/19, EU:C:2021:236, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da die Wendung „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ durch eine Abgrenzung zur Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ bestimmt wird, ist die Prüfung mit der zuletzt genannten Wendung zu beginnen.

38 In Bezug auf die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 hat der Gerichtshof entschieden, dass der Abschluss eines Vertrags kein Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung darstellt (Urteil vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia, C‑215/18, EU:C:2020:235, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39 Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 verlangt zwar nicht den Abschluss eines Vertrags, doch ist für die Anwendung dieser Bestimmung gleichwohl die Feststellung einer Verpflichtung unerlässlich, da sich die gerichtliche Zuständigkeit dann, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, nach dem Ort bestimmt, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung kann somit nicht so verstanden werden, dass er eine Situation erfasst, in der es an einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia, C‑215/18, EU:C:2020:235, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40 Was die Feststellung einer solchen von einer Partei gegenüber der anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verpflichtung stillschweigend entstanden sein kann, insbesondere dann, wenn dies aus eindeutigen Handlungen folgt, die den Willen der Parteien zum Ausdruck bringen (Urteil vom 25. März 2021, Obala i lučice, C‑307/19, EU:C:2021:236, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41 Die Anwendung der besonderen Zuständigkeitsregel, die für einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag in Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehen ist, setzt somit voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (Urteil vom 8. Mai 2019, Kerr, C‑25/18, EU:C:2019:376, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei diese Zuständigkeitsregel auf der Grundlage der Klage und nicht auf der Identität der Parteien beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Feniks, C‑337/17, EU:C:2018:805, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42 Somit sind Ansprüche, die auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet sind und ihre Grundlage in dem zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern bestehenden Mitgliedschaftsverhältnis haben, als „Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 anzusehen, weil der Beitritt zu einem Verein zwischen den Mitgliedern enge Bindungen gleicher Art schafft, wie sie zwischen den Parteien eines Vertrags bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Kerr, C‑25/18, EU:C:2019:376, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43 Die vertragliche Einordnung gilt auch für die Bindungen zwischen den Aktionären einer Gesellschaft, da diese Bindungen mit denen zwischen Vertragsparteien vergleichbar sind. Die Errichtung einer Gesellschaft bringt nämlich zum Ausdruck, dass zwischen den Aktionären eine Gemeinsamkeit von Interessen im Hinblick auf die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks besteht. Dadurch, dass er Aktionär einer Gesellschaft wird und bleibt, erklärt sich der Aktionär damit einverstanden, dass sämtliche Bestimmungen der Gesellschaftssatzung sowie die in Übereinstimmung mit dem anwendbaren nationalen Recht und der Satzung gefassten Beschlüsse der Gesellschaftsorgane für ihn gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 1992, Powell Duffryn, C‑214/89, EU:C:1992:115, Rn. 16 und 19).

44 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Mitgliedschaft in einer Eigentümergemeinschaft zwar gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Einzelheiten der Verwaltung der gemeinschaftlichen Bereiche des betreffenden Gebäudes jedoch gegebenenfalls durch Vertrag geregelt werden und der Eintritt in die Eigentümergemeinschaft durch freiwilligen Erwerb einer Eigentumswohnung samt Miteigentumsanteilen an den gemeinschaftlichen Bereichen erfolgt, so dass es sich bei der Verpflichtung der Miteigentümer gegenüber der Eigentümergemeinschaft um eine freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Kerr, C‑25/18, EU:C:2019:376, Rn. 27).

45 Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ist zu prüfen, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Antrag auf Ersetzung unter die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt.

46 Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass nach dem Beschluss der Hauptversammlung von VÚB, die Börsennotierung ihrer Aktien einzustellen, Intesa freiwillig anstelle von VÚB gemäß § 119 Abs. 3 des Wertpapiergesetzes die Verpflichtung übernommen hat, ein Übernahmeangebot abzugeben.

47 Diese Verpflichtung, die gesetzlicher Natur ist und auf die gegebenenfalls das Ausschlussrecht oder das Andienungsrecht in Bezug auf die verbleibenden Aktien folgt, soll im Fall eines Beschlusses, die Börsennotierung der Aktien einzustellen, die Minderheitsaktionäre schützen und obliegt grundsätzlich dem Emittenten der Aktien, im vorliegenden Fall VÚB.

48 Gleichwohl lässt sich – wie der Generalanwalt in Nr. 42 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – mit dem Umstand, dass die Verpflichtung, im Fall der Einstellung der Börsennotierung der Aktien ein Übernahmeangebot abzugeben, gegebenenfalls mit der Folge eines Ausschlussrechts oder eines Andienungsrechts in Bezug auf die verbleibenden Aktien, gesetzlichen Ursprungs ist, nicht die Einstufung in Frage stellen, dass diese Verpflichtung unter die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt. Wie sich aus der in den Rn. 43 und 44 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, kann eine solche Einstufung nämlich auch auf Verpflichtungen gesetzlichen Ursprungs angewandt werden, wenn die betreffende Person der Bedingung, aus der sich diese Verpflichtungen ergeben, zugestimmt hat.

49 Somit hat Intesa dadurch, dass sie freiwillig die Verpflichtung übernommen hat, ein Übernahmeangebot anstelle des Emittenten VÚB abzugeben, eindeutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht, die Verpflichtung zum Schutz der verbleibenden Aktionäre zu übernehmen, und durch diese Verpflichtung wurden zwischen Intesa und diesen Aktionären Beziehungen gleicher Art geschaffen, wie sie zwischen diesen Aktionären und VÚB bestehen. Daher sind die Verpflichtungen von Intesa so einzustufen, dass sie unter die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen.

50 Im Rahmen dieser Verpflichtungen hat Intesa das Ausschlussrecht im Sinne von § 118i des Wertpapiergesetzes ausgeübt und beabsichtigt TERVE, ihr in § 118j des Wertpapiergesetzes vorgesehenes Andienungsrecht in Bezug auf die verbleibenden Aktien geltend zu machen.

51 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass Intesa nach freiwilliger Abgabe eines Übernahmeangebots und Ausübung des Ausschlussrechts in Bezug auf die von TERVE gehaltenen Aktien das gemäß § 118j des Wertpapiergesetzes gestellte Ersuchen um Erwerb der Aktien abgelehnt hat, nicht dazu führt, dass sich die Grundlage dieses Ersuchens ändert, und daher nicht bedeutet, dass es – unabhängig von der Stichhaltigkeit des Ablehnungsgrundes – nicht mehr unter die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ fällt.

52 Daraus folgt, dass der Antrag von TERVE, mit dem die fehlende Annahme des Entwurfs eines Aktienkaufvertrags durch Intesa durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden soll, auf Rechte gestützt ist, die sich aus Verpflichtungen ergeben, die Intesa bei dem von ihr abgegebenen Übernahmeangebot freiwillig übernommen hat, und somit unter die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt, was zum Ausschluss der Anwendung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung führt. Infolgedessen können die slowakischen Gerichte als Gerichte des Erfüllungsorts der diesem Antrag zugrunde liegenden Verpflichtung ihre Zuständigkeit aus Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung herleiten.

53 Dieses Ergebnis steht in Einklang mit den mit der Verordnung Nr. 1215/2012 verfolgten Zielen der Vorhersehbarkeit, der Rechtssicherheit, der Nähe der bezeichneten Gerichte zu dem Rechtsstreit sowie der geordneten Rechtspflege, wie sie in den Erwägungsgründen 15 und 16 der Verordnung genannt und in Rn. 31 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufen worden sind.

54 Es liefe nämlich – wie der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat – dem Ziel der Vorhersehbarkeit zuwider, wenn Rechtsstreitigkeiten über das Recht der Minderheitsaktionäre, ihre Aktien im Fall der Entscheidung des Emittenten, die Börsennotierung dieser Aktien einzustellen, veräußern zu können, verschiedenen Gerichtsbarkeiten unterliegen könnten, je nach der Entscheidung des Mehrheitsaktionärs, ein Übernahmeangebot anstelle des Emittenten abzugeben oder nicht.

55 Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Bestimmung der slowakischen Gerichte voll und ganz dem mit der Verordnung Nr. 1215/2012 verfolgten Ziel der sachlichen und rechtlichen Nähe entspricht, da es in dem Rechtsstreit um eine Klage geht, die von slowakischen Minderheitsaktionären einer Gesellschaft slowakischen Rechts mit Sitz in der Slowakei gegen deren Mehrheitsaktionär nach einem Übernahmeangebot für zuvor in der Slowakei börsennotierte Aktien erhoben wurde.

56 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 7 Nrn. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass ein nach dem Beschluss der Einstellung der Börsennotierung der Aktien einer Gesellschaft und dem anschließend vom Mehrheitsaktionär der Gesellschaft an deren Stelle abgegebenen Übernahmeangebot von einem Minderheitsaktionär der Gesellschaft gestellter Antrag, die fehlende Annahme eines Entwurfs eines Vertrags über den Kauf der von ihm am Kapital der Gesellschaft gehaltenen Aktien durch den Mehrheitsaktionär durch eine gerichtliche Entscheidung zu ersetzen, unter die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung fällt. Zur dritten Frage

57 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 24 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass ein nach dem Beschluss der Einstellung der Börsennotierung der Aktien einer Gesellschaft und dem anschließend vom Mehrheitsaktionär der Gesellschaft an deren Stelle abgegebenen Übernahmeangebot gestellter Antrag, mit dem die Gültigkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft in Frage gestellt wird, mit dem die Übertragung der verbleibenden Aktien der Gesellschaft auf diesen Mehrheitsaktionär genehmigt wurde, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, wenn dieser Antrag eine Vorfrage zu dem Antrag aufwirft, der darauf gerichtet ist, die fehlende Annahme des Entwurfs eines Vertrags über den Kauf der von einem Minderheitsaktionär am Kapital der Gesellschaft gehaltenen Aktien durch den Mehrheitsaktionär durch eine gerichtliche Entscheidung zu ersetzen.

58 Was Art. 24 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 anbelangt, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass ihr Anwendungsbereich nur solche Rechtsstreitigkeiten erfasst, in denen eine Partei die Gültigkeit eines Beschlusses des Organs einer Gesellschaft im Hinblick auf das geltende Gesellschaftsrecht oder die satzungsmäßigen Vorschriften über das Funktionieren der Organe dieser Gesellschaft anficht (Urteil vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines, C‑302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59 Indem Art. 24 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats vorsieht, in dem eine Gesellschaft ihren Sitz hat, verfolgt er das wesentliche Ziel, die Zuständigkeit an einem Ort zu lokalisieren, um einander widersprechende Entscheidungen über das Bestehen von Gesellschaften und die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zu verhindern (Urteil vom 7. März 2018, E.ON Czech Holding, C‑560/16, EU:C:2018:167, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60 Tatsächlich erscheinen die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Gesellschaft ihren Sitz hat, am besten in der Lage, über die entsprechenden Streitigkeiten zu entscheiden, vor allem deswegen, weil die Förmlichkeiten der Publizität für die Gesellschaft in diesem Staat erfüllt werden. Die ausschließliche Zuständigkeit ist diesen Gerichten daher im Interesse einer geordneten Rechtspflege zugewiesen worden (Urteil vom 7. März 2018, E.ON Czech Holding, C‑560/16, EU:C:2018:167, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61 Aus den in den vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils dargelegten Grundsätzen lässt sich jedoch nicht herleiten, dass es für die Anwendung von Art. 24 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 ausreicht, dass eine Klage in irgendeinem Zusammenhang mit einer von einem Gesellschaftsorgan erlassenen Entscheidung steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, E.ON Czech Holding, C‑560/16, EU:C:2018:167, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62 Würde nämlich jeder Rechtsstreit über eine von einem Gesellschaftsorgan erlassene Entscheidung unter Art. 24 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen, hieße das, dass die meisten Klagen gegen eine Gesellschaft – seien sie vertraglicher, deliktischer oder sonstiger Art – nahezu immer in die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats fielen, in dem die betreffende Gesellschaft ihren Sitz hat, so dass der Anwendungsbereich dieser Bestimmung weiter ausgedehnt würde, als es zur Erreichung des in den Rn. 59 und 60 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Ziels dieser Vorschrift erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty, C‑372/07, EU:C:2008:534, Rn. 23 und 25).

63 Somit bräuchte man sich lediglich vorab auf die angebliche Ungültigkeit von Beschlüssen dieser Organe zu berufen, die zum Abschluss eines Vertrags oder zum Eintritt eines angeblich schädigenden Ereignisses geführt haben, um zu erreichen, dass die ausschließliche Zuständigkeit einseitig dem Gericht am Sitz der Gesellschaft zugewiesen wird (vgl. Urteil vom 12. Mai 2011, BVG, C‑144/10, EU:C:2011:300, Rn. 34).

64 Das in Rn. 31 des vorliegenden Urteils genannte Ziel der Vorhersehbarkeit würde nicht erreicht, wenn die Anwendbarkeit einer Regel über die gerichtliche Zuständigkeit, die auf das Wesen des Rechtsstreits abstellt, derart von einer Vorfrage, die jederzeit von einer der Parteien aufgeworfen werden kann, abhängen könnte – und zwar deshalb, weil das Wesen des Rechtsstreits dadurch geändert würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2011, BVG, C‑144/10, EU:C:2011:300, Rn. 35).

65 Daraus folgt, dass Art. 24 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass sein Anwendungsbereich nur solche Rechtsstreitigkeiten erfasst, in denen eine Partei die Gültigkeit eines Beschlusses eines Organs einer Gesellschaft im Hinblick auf das geltende Gesellschaftsrecht oder die satzungsmäßigen Vorschriften über das Funktionieren der Organe dieser Gesellschaft anficht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty, C‑372/07, EU:C:2008:534, Rn. 26).

66 Im vorliegenden Fall betrifft der Ausgangsrechtsstreit zwar einen Antrag, der darauf gerichtet ist, die fehlende Annahme des Entwurfs eines Vertrags über den Kauf der verbleibenden Aktien durch einen Mehrheitsaktionär durch eine gerichtliche Entscheidung zu ersetzen, doch hängt – wie der Generalanwalt in Nr. 56 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat und wie der Antrag mit der Vorfrage von TERVE belegt – die Entscheidung dieses Rechtsstreits unmittelbar von der Frage der Gültigkeit des Beschlusses der Hauptversammlung ab, die über die Übertragung der verbleibenden Aktien, einschließlich der von TERVE gehaltenen, entschieden hat, so dass diese Frage in Wirklichkeit im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht. Sollte dieser Beschluss der Hauptversammlung nämlich als nichtig anzusehen sein, stünde die Übertragung der Aktien von TERVE auf Intesa in Frage, so dass TERVE ihre Eigenschaft als Minderheitsaktionär behalten und gegebenenfalls ihr Andienungsrecht in Bezug auf die verbleibenden Aktien geltend machen könnte.

67 Folglich kann ein Antrag wie der von TERVE, mit dem als Vorfrage die Gültigkeit des Beschlusses der Hauptversammlung in Frage gestellt wird, mit dem die Übertragung der verbleibenden Aktien von VÚB auf Intesa genehmigt wurde, in den Anwendungsbereich von Art. 24 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen.

68 Eine solche Auslegung von Art. 24 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 steht im Übrigen in Einklang mit dem mit dieser Bestimmung verfolgten wesentlichen Ziel, wie es in den Rn. 59 und 60 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist. Es ist nämlich offensichtlich, dass zwischen den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die betreffende Gesellschaft ihren Sitz hat – im vorliegenden Fall den slowakischen Gerichten –, und dem Ausgangsrechtsstreit eine enge Verbindung besteht, da es sich bei dieser Gesellschaft um eine Gesellschaft slowakischen Rechts mit Sitz in der Slowakei handelt und der Beschluss der Hauptversammlung dieser Gesellschaft, mit dem die Aktien übertragen wurden, wie auch die damit im Zusammenhang stehenden Handlungen und Formalitäten gemäß slowakischem Recht vorgenommen wurden, das zudem das auf diesen Rechtsstreit anwendbare materielle Recht ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, E.ON Czech Holding, C‑560/16, EU:C:2018:167, Rn. 40 und 41).

69 In Anbetracht der engen Verbindung zwischen dem Ausgangsrechtsstreit und den slowakischen Gerichten sind diese am besten in der Lage, über diesen Rechtsstreit betreffend die Gültigkeit des Beschlusses der Hauptversammlung, mit dem die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre festgestellt wurde, zu entscheiden, und die Zuweisung einer solchen Zuständigkeit dient einer geordneten Rechtspflege.

70 Die Zuweisung der Zuständigkeit an die slowakischen Gerichte entspricht außerdem den mit der Verordnung Nr. 1215/2012 verfolgten Zielen der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften und der Rechtssicherheit, da der Mehrheitsaktionär der betreffenden Gesellschaft vernünftigerweise damit rechnen musste, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Gesellschaft ihren Sitz hat, für die Entscheidung über einen internen Rechtsstreit der Gesellschaft, bei dem es um die Gültigkeit eines Beschlusses eines Organs der Gesellschaft geht, zuständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, E.ON Czech Holding, C‑560/16, EU:C:2018:167, Rn. 43).

71 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 24 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass ein nach dem Beschluss der Einstellung der Börsennotierung der Aktien einer Gesellschaft und dem anschließend vom Mehrheitsaktionär der Gesellschaft an deren Stelle abgegebenen Übernahmeangebot gestellter Antrag, mit dem die Gültigkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft in Frage gestellt wird, mit dem die Übertragung der verbleibenden Aktien der Gesellschaft auf diesen Mehrheitsaktionär genehmigt wurde, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, wenn dieser Antrag eine Vorfrage zu dem Antrag aufwirft, der darauf gerichtet ist, die fehlende Annahme des Entwurfs eines Vertrags über den Kauf der von einem Minderheitsaktionär am Kapital der Gesellschaft gehaltenen Aktien durch den Mehrheitsaktionär durch eine gerichtliche Entscheidung zu ersetzen. Kosten

72 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 7 Nrn. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein nach dem Beschluss der Einstellung der Börsennotierung der Aktien einer Gesellschaft und dem anschließend vom Mehrheitsaktionär der Gesellschaft an deren Stelle abgegebenen Übernahmeangebot von einem Minderheitsaktionär der Gesellschaft gestellter Antrag, die fehlende Annahme eines Entwurfs eines Vertrags über den Kauf der von ihm am Kapital der Gesellschaft gehaltenen Aktien durch den Mehrheitsaktionär durch eine gerichtliche Entscheidung zu ersetzen, unter die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung fällt. 1. Art. 7 Nrn. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein nach dem Beschluss der Einstellung der Börsennotierung der Aktien einer Gesellschaft und dem anschließend vom Mehrheitsaktionär der Gesellschaft an deren Stelle abgegebenen Übernahmeangebot von einem Minderheitsaktionär der Gesellschaft gestellter Antrag, die fehlende Annahme eines Entwurfs eines Vertrags über den Kauf der von ihm am Kapital der Gesellschaft gehaltenen Aktien durch den Mehrheitsaktionär durch eine gerichtliche Entscheidung zu ersetzen, unter die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung fällt. 2. Art. 24 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass ein nach dem Beschluss der Einstellung der Börsennotierung der Aktien einer Gesellschaft und dem anschließend vom Mehrheitsaktionär der Gesellschaft an deren Stelle abgegebenen Übernahmeangebot gestellter Antrag, mit dem die Gültigkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft in Frage gestellt wird, mit dem die Übertragung der verbleibenden Aktien der Gesellschaft auf diesen Mehrheitsaktionär genehmigt wurde, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, wenn dieser Antrag eine Vorfrage zu dem Antrag aufwirft, der darauf gerichtet ist, die fehlende Annahme des Entwurfs eines Vertrags über den Kauf der von einem Minderheitsaktionär am Kapital der Gesellschaft gehaltenen Aktien durch den Mehrheitsaktionär durch eine gerichtliche Entscheidung zu ersetzen. 2. Art. 24 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass ein nach dem Beschluss der Einstellung der Börsennotierung der Aktien einer Gesellschaft und dem anschließend vom Mehrheitsaktionär der Gesellschaft an deren Stelle abgegebenen Übernahmeangebot gestellter Antrag, mit dem die Gültigkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft in Frage gestellt wird, mit dem die Übertragung der verbleibenden Aktien der Gesellschaft auf diesen Mehrheitsaktionär genehmigt wurde, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, wenn dieser Antrag eine Vorfrage zu dem Antrag aufwirft, der darauf gerichtet ist, die fehlende Annahme des Entwurfs eines Vertrags über den Kauf der von einem Minderheitsaktionär am Kapital der Gesellschaft gehaltenen Aktien durch den Mehrheitsaktionär durch eine gerichtliche Entscheidung zu ersetzen. Unterschriften