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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 27.09.2023 – C-58/23

Achte Kammer · ECLI:EU:C:2023:748

Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 27. September 2023 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Asylpolitik – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Richtlinie 2013/32/EU – Art. 22 und 23 – Anspruch auf Rechtsberatung und ‑vertretung – Art. 46 Abs. 4 – Angemessene Rechtsbehelfsfrist – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht – Im beschleunigten Verfahren ergangene Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet“ In der Rechtssache C‑58/23 [Abboudnam] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Upravno sodišče (Verwaltungsgericht, Slowenien) mit Entscheidung vom 31. Januar 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Februar 2023, in dem Verfahren Y. N. gegen Republika Slovenija erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan sowie der Richter N. Piçarra (Berichterstatter) und N. Jääskinen, Generalanwältin: T. Ćapeta, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, folgenden Beschluss

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 46 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60) in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Y. N. und der Republika Slovenija (Republik Slowenien) wegen der Entscheidung des slowenischen Innenministeriums (im Folgenden: Innenministerium), den von Y. N. gestellten Antrag auf internationalen Schutz im beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abzulehnen (im Folgenden: im Ausgangsverfahren in Rede stehende Entscheidung). Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 In den Erwägungsgründen 20, 23, 25 und 50 der Richtlinie 2013/32 heißt es: „(20) Ist ein Antrag voraussichtlich unbegründet …, sollte es den Mitgliedstaaten unter genau bestimmten Umständen möglich sein, das Prüfungsverfahren unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung und der effektiven Inanspruchnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen wesentlichen Grundsätze und Garantien durch den Antragsteller zu beschleunigen, insbesondere indem kürzere, jedoch angemessene Fristen für bestimmte Verfahrensschritte eingeführt werden. … (23) Antragsteller sollten in Rechtsbehelfsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltlich Rechtsberatung und ‑vertretung durch Personen erhalten, die nach nationalem Recht dazu befähigt sind. Darüber hinaus sollten Antragsteller in allen Phasen des Verfahrens auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater konsultieren dürfen. … (25) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Feststellung der Personen, die Schutz als Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 [des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, Nr. 2545 [1954], S. 150), ergänzt und geändert durch das am 31. Januar 1967 in New York geschlossene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge] oder als Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz benötigen, sollte jeder Antragsteller effektiven Zugang zu den Verfahren und die Gelegenheit erhalten, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren und effektiv mit ihnen zu kommunizieren, um ihnen den ihn betreffenden Sachverhalt darlegen zu können; ferner sollten ausreichende Verfahrensgarantien bestehen, damit er sein Verfahren über sämtliche Instanzen betreiben kann. Außerdem sollte das Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz dem Antragsteller in der Regel zumindest … das Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers zur Darlegung des Falls bei Anhörung durch die Behörden, … die Möglichkeit zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsberaters, das Recht, in entscheidenden Verfahrensabschnitten in einer Sprache, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, über seine Rechtsstellung informiert zu werden, sowie im Fall einer ablehnenden Entscheidung das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht [einräumen]. … (50) Einem Grundprinzip des Unionsrechts zufolge muss gegen die Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz … ein wirksamer Rechtsbehelf vor einem Gericht gegeben sein.“

4 Art. 12 („Garantien für Antragsteller“) dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Bezüglich der Verfahren des Kapitels III stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Antragsteller über folgende Garantien verfügen: … b) Erforderlichenfalls wird ein Dolmetscher beigezogen, damit sie den zuständigen Behörden ihren Fall darlegen können. Die Mitgliedstaaten haben zumindest dann von der Erforderlichkeit einer solchen Beiziehung auszugehen, wenn der Antragsteller nach den Artikeln 14 bis 17 und 34 anzuhören ist und ohne die Beiziehung eines Dolmetschers eine angemessene Verständigung nicht gewährleistet werden kann. In diesem Fall und in anderen Fällen, in denen die zuständigen Behörden den Antragsteller vorladen, trägt die öffentliche Hand die Kosten für den Dolmetscher. … (2) Bezüglich der Verfahren nach Kapitel V sichern die Mitgliedstaaten allen Antragstellern Garantien zu, die den in Absatz 1 Buchstaben b bis e aufgeführten gleichwertig sind.“

5 Nach Art. 20 Abs. 1 dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in Rechtsbehelfsverfahren im Sinne von Art. 46 der Richtlinie auf Antrag unentgeltliche Rechtsberatung und ‑vertretung gewährt wird.

6 Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie garantiert den Antragstellern, dass sie in allen Phasen des Verfahrens – auch nach einer ablehnenden Entscheidung – effektiv Gelegenheit erhalten, auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater in Fragen ihres Antrags auf internationalen Schutz zu konsultieren.

7 Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2013/32 präzisiert, dass der Rechtsanwalt oder sonstige Rechtsberater „Zugang zu den Informationen in der Akte des Antragstellers erhält, auf deren Grundlage über den Antrag entschieden wurde oder entschieden wird“.

8 Art. 46 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf“) Abs. 1 und 4 der Richtlinie sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen a) eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz … … (4) Die Mitgliedstaaten legen angemessene Fristen und sonstige Vorschriften fest, die erforderlich sind, damit der Antragsteller sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann. Die Fristen dürfen die Wahrnehmung dieses Rechts weder unmöglich machen noch übermäßig erschweren.“ Slowenisches Recht

9 Art. 70 Abs. 1 Satz 1 des Zakon o mednarodni zaščiti (Gesetz über internationalen Schutz) vom 4. März 2016 (Uradni list RS, Nr. 16/17, im Folgenden: ZMZ-1) setzt eine Frist von 15 Tagen ab Zustellung der Entscheidung einer zuständigen Behörde für die Erhebung einer Klage gegen diese Entscheidung beim Upravno sodišče (Verwaltungsgericht, Slowenien). Ergeht die Entscheidung im beschleunigten Verfahren, so verringert sich die Frist gemäß Art. 70 Abs. 1 Satz 2 auf drei Tage ab Zustellung dieser Entscheidung.

10 Gemäß Art. 111 Abs. 2 und 4 des Zakon o pravdnem postopku (Zivilprozessordnung) vom 15. März 1999 (Uradni list RS, Nr. 73/07) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Zakon o upravnem sporu (Gesetz über das verwaltungsgerichtliche Verfahren) vom 28. September 2006 (Uradni list RS, Nr. 105/06) beginnt eine Frist, wenn sie nach Tagen bemessen ist, mit dem ersten auf die Zustellung oder Mitteilung der Entscheidung folgenden Tag. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag, einen Feiertag oder einen sonstigen nach dem nationalen Recht arbeitsfreien Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des ersten darauffolgenden Werktags. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

11 Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Entscheidung, mit der das Innenministerium den von Y. N., einem marokkanischen Staatsangehörigen, gestellten Antrag auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet ablehnte, erging im beschleunigten Verfahren. Gemäß Art. 70 Abs. 1 Satz 2 ZMZ-1 verringert sich die Frist für eine Klage gegen eine solche Entscheidung von 15 Tagen auf drei Tage ab der Zustellung dieser Entscheidung.

12 Y. N. befasste das Upravno sodišče (Verwaltungsgericht), das vorlegende Gericht, mit einer Klage gegen die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Entscheidung und machte zum einen geltend, dass durch die Zustellung dieser Entscheidung am 23. Dezember 2022, am Vortag eines Feiertagswochenendes, die tatsächliche Klagefrist auf einen Werktag verkürzt worden sei. Zum anderen habe er, obwohl er nur Arabisch spreche, keinen Dolmetscher zur Verfügung gehabt und sei daher nicht in der Lage gewesen, mit seiner Verfahrensbevollmächtigten angemessen zu kommunizieren. Ihre Gespräche hätten sich auf den Austausch von Kurznachrichten (SMS) unter Nutzung eines elektronischen Übersetzungsprogramms beschränkt. Diese Umstände hätten ihm nicht erlaubt, seine Klage zweckdienlich vorzubereiten, wodurch sein Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf verletzt worden sei.

13 Das vorlegende Gericht bestätigt, dass im vorliegenden Fall der letzte Tag der Klagefrist, die am 24. Dezember 2022 begonnen habe, der 26. Dezember 2022 gewesen sei, der in Slowenien ein Feiertag sei, so dass die Frist mit Ablauf des ersten darauffolgenden Werktags, also am 27. Dezember 2022, geendet habe.

14 Außerdem weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich die Umstände des vorliegenden Falls von denen der Rechtssache unterschieden, in der das Urteil vom 9. September 2020, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Ablehnung eines Folgeantrags – Rechtsbehelfsfrist) (C‑651/19, EU:C:2020:681), ergangen sei, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 46 der Richtlinie 2013/32 im Licht von Art. 47 der Charta einer nationalen Regelung nicht entgegenstehe, nach der für die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein Folgeantrag auf internationalen Schutz für unzulässig erklärt werde, eine Ausschlussfrist von zehn Tagen unter Einbeziehung von Feiertagen und arbeitsfreien Tagen gelte, die ab der Notifizierung dieses Beschlusses laufe, sofern die Personen, die internationalen Schutz beantragten, die ihnen durch die Richtlinie 2013/32 zuerkannten Verfahrensgarantien und -rechte innerhalb dieser Frist effektiv in Anspruch nehmen könnten.

15 Das vorlegende Gericht ist zwar der Auffassung, dass die Klagefrist gegen eine Entscheidung, mit der ein offensichtlich unbegründeter Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt werde, kürzer als die für das ordentliche Verfahren vorgesehene Frist von 15 Tagen sein dürfe, doch hält es die im Rahmen des beschleunigten Verfahrens vorgesehene Frist von drei Tagen für unverhältnismäßig ungünstiger als die für das ordentliche Verfahren vorgesehene.

16 Unter diesen Umständen hat das Upravno sodišče (Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 46 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass er einer nationalen Verfahrensbestimmung wie Art. 70 Abs. 1 Satz 2 ZMZ-1 entgegensteht, wonach für die Erhebung einer Klage gegen eine Entscheidung, mit der die zuständige Behörde einen Antrag im beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet ablehnt, eine Ausschlussfrist von drei Tagen – unter Einbeziehung von Feiertagen und arbeitsfreien Tagen – ab Zustellung einer solchen Entscheidung vorgesehen ist, wobei diese Frist mit Ablauf des ersten darauffolgenden Werktags enden kann? Verfahren vor dem Gerichtshof Zum Antrag auf Entscheidung im Eilvorabentscheidungsverfahren

17 Mit gesonderter Vorlage, die am 6. Februar 2023 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat das vorlegende Gericht beantragt, die Rechtssache im Eilvorabentscheidungsverfahren zu behandeln, weil sich zum einen die Auslegung von Art. 46 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32, mit der es den Gerichtshof befasst habe, auf die Prüfung ähnlicher bei ihm anhängiger Klagen auswirke und zum anderen die vorliegend aufgeworfene Rechtsfrage, da sie das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf betreffe, naturgemäß eine möglichst kurzfristige Beantwortung rechtfertige.

18 Mit Entscheidung vom 16. Februar 2023 hat die gemäß Art. 108 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bestimmte Dritte Kammer des Gerichtshofs diesen Antrag wegen fehlender Dringlichkeit abgelehnt.

19 Zum ersten vom vorlegenden Gericht angeführten Grund hat die Dritte Kammer des Gerichtshofs festgestellt, dass die beträchtliche Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen, die möglicherweise von der Entscheidung betroffen sind, die ein vorlegendes Gericht nach der Befassung des Gerichtshofs im Wege der Vorabentscheidung zu erlassen hat, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der die Anwendung des Eilvorabentscheidungsverfahrens rechtfertigen könnte. Zum zweiten Grund, der darauf gestützt ist, dass jedes Vorabentscheidungsersuchen, bei dem es um die Auslegung einer das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf betreffenden Vorschrift gehe, einer zügigen Beantwortung durch den Gerichtshof bedürfe, hat die Dritte Kammer ausgeführt, dass ein solcher Grund für sich allein es nicht rechtfertigt, eine Rechtssache dem Eilverfahren zu unterwerfen, da mit diesem Verfahrensinstrument auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll.

20 Die Dritte Kammer des Gerichtshofs hat außerdem darauf hingewiesen, dass das wesentliche Kriterium für die Beurteilung, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist, die Frage betrifft, ob dem Kläger des Ausgangsverfahrens die Freiheit entzogen ist (Urteil vom 12. Januar 2023, MV [Gesamtstrafenbildung], C‑583/22 PPU, EU:C:2023:5, Rn. 45), und dass gemäß den dem Gerichtshof vorliegenden Akten gegen den Kläger des Ausgangsverfahrens keine freiheitsentziehende Maßnahme angeordnet wurde. Weiter hat sie festgestellt, dass für den Kläger des Ausgangsverfahrens, da er nach dem nationalen Recht nicht ausgewiesen werden kann, bevor über seinen Antrag auf Gewährung eines Aufenthaltstitels nicht endgültig entschieden ist, keine Gefahr besteht, in ein Land abgeschoben zu werden, in dem er der Todesstrafe, Folter oder anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen oder Strafen ausgesetzt sein könnte. Zum Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren

21 Das vorlegende Gericht hat außerdem die Entscheidung im beschleunigten Verfahren im Sinne von Art. 105 der Verfahrensordnung beantragt und sich dabei auf dieselben Gründe gestützt, die in Rn. 17 des vorliegenden Beschlusses für den Antrag auf Entscheidung im Eilvorabentscheidungsverfahren angegeben sind. Der Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren ist mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. März 2023 aus den bereits in Rn. 19 des vorliegenden Beschlusses dargelegten Gründen abgelehnt worden. Zur Vorlagefrage

22 Nach Art. 99 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, u. a. wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung einer solchen Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

23 Es ist entschieden worden, diese Bestimmung vorliegend anzuwenden.

24 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 46 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 im Licht von Art. 47 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für die Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine im beschleunigten Verfahren ergangene Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, eine Frist von drei Tagen – unter Einbeziehung von Feiertagen und arbeitsfreien Tagen – vorsieht.

25 Art. 46 Abs. 1 und 4 dieser Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund des 50. Erwägungsgrundes der Richtlinie, angemessene Rechtsbehelfsfristen und sonstige Vorschriften festzulegen, die erforderlich sind, damit die internationalen Schutz beantragende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht wahrnehmen kann. Weiter präzisiert diese Vorschrift, dass diese Rechtsbehelfsfristen die Wahrnehmung dieses Rechts weder unmöglich machen noch übermäßig erschweren dürfen.

26 Die Merkmale des in Art. 46 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Rechtsbehelfs sind im Einklang mit Art. 47 der Charta zu bestimmen, wonach jede Person, deren durch das Unionsrecht garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (Urteil vom 9. September 2020, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Ablehnung eines Folgeantrags – Rechtsbehelfsfrist], C‑651/19, EU:C:2020:681, Rn. 27). Art. 46 Abs. 4 dieser Richtlinie steht damit jeder nationalen Maßnahme entgegen, die an einer wirksamen Ausübung der Rechtsbehelfe im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels hindert (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2023, K. B. und F. S. [Prüfung von Amts wegen im Strafrecht], C‑660/21, EU:C:2023:498, Rn. 37).

27 Folglich müssen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Rechtsbehelfsfristen gemäß einer unionsrechtlichen Bestimmung wie Art. 46 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 nach Art. 51 Abs. 1 der Charta die Achtung des in Art. 47 der Charta verankerten – und in besagtem Art. 46 konkretisierten – Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht sicherstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2019, Deutsche Umwelthilfe,C‑752/18, EU:C:2019:1114, Rn. 34, und vom 22. Juni 2023, K. B. und F. S. [Prüfung von Amts wegen im Strafrecht], C‑660/21, EU:C:2023:498, Rn. 40).

28 Solche Fristen müssen, wie aus dem 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 hervorgeht, in allen Fällen angemessen bleiben und dürfen die Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung des gestellten Antrags und die effektive Inanspruchnahme der mit dieser Richtlinie zuerkannten Rechte durch den Antragsteller nicht beeinträchtigen. Wie im 25. Erwägungsgrund dieser Richtlinie klargestellt wird, sollte zudem jeder Antragsteller effektiven Zugang zu den Verfahren und die Gelegenheit erhalten, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren und effektiv mit ihnen zu kommunizieren, um ihnen den ihn betreffenden Sachverhalt darlegen zu können; ferner sollten ausreichende Verfahrensrechte bestehen, damit er sein Verfahren über sämtliche Instanzen betreiben kann.

29 Im Übrigen ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32, dass in Bezug auf die gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren allen Antragstellern erforderlichenfalls Garantien gewährt werden müssen, die denen gleichwertig sind, die für die behördliche Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz gelten, wozu die Beiziehung eines Dolmetschers gehört, damit sie den zuständigen Behörden ihren Fall darlegen können.

30 Ebenso garantiert Art. 22 in Verbindung mit dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 den Antragstellern, damit sie ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht ausüben können, das Recht, in allen Phasen des Verfahrens eine – gemäß Art. 20 dieser Richtlinie gegebenenfalls unentgeltliche – Rechtsberatung und ‑vertretung zu erhalten, auch nach einer ablehnenden Entscheidung. Überdies gewährleistet Art. 23 der Richtlinie den Rechtsberatern der Antragsteller Zugang zu den Informationen in deren Akte, auf deren Grundlage über den Antrag entschieden wurde oder entschieden wird (Urteil vom 9. September 2020, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Ablehnung eines Folgeantrags – Rechtsbehelfsfrist], C‑651/19, EU:C:2020:681, Rn. 62).

31 Folglich kann eine Rechtsbehelfsfrist, damit sie den Anforderungen aus Art. 46 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 im Licht von Art. 47 Abs. 1 der Charta entspricht, nur dann als tatsächlich für die Vorbereitung und Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs vor einem Gericht ausreichend angesehen werden, wenn der Antragsteller in der Lage ist, die in der vorstehenden Randnummer dieses Beschlusses genannten Verfahrensrechte innerhalb dieser Frist effektiv in Anspruch zu nehmen.

32 Dem Vorabentscheidungsersuchen ist jedoch zu entnehmen, dass sich die Kommunikation zwischen dem Kläger des Ausgangsverfahrens und seiner Verfahrensbevollmächtigten auf den Austausch von SMS unter Nutzung eines elektronischen Übersetzungsprogramms beschränkte, da das Innenministerium der Verfahrensbevollmächtigten während der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsbehelfsfrist keinen Dolmetscher zur Verfügung gestellt hatte. Weiter geht daraus hervor, dass das Innenministerium auf den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten auf Zugang zu den Informationen in der Akte des Klägers des Ausgangsverfahrens nicht reagierte, was das vorlegende Gericht darauf zurückführt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Entscheidung dem Kläger des Ausgangsverfahrens kurz vor einem arbeitsfreien Tag zugestellt worden war.

33 Unter diesen Umständen und vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen wird durch eine Rechtsbehelfsfrist wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht nicht gewährleistet, da sie geeignet ist, einem Antragsteller in der Praxis das in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 garantierte Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers zur Darlegung seines Falls gegenüber den zuständigen Behörden, das in Art. 22 dieser Richtlinie garantierte Recht auf Rechtsberatung und ‑vertretung sowie das in Art. 23 der Richtlinie vorgesehene Recht auf Zugang zu den Informationen in der Akte zu nehmen.

34 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 46 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für die Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine im beschleunigten Verfahren ergangene Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, eine Frist von drei Tagen – unter Einbeziehung von Feiertagen und arbeitsfreien Tagen – vorsieht, da eine solche Frist an der effektiven Inanspruchnahme der in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie in den Art. 22 und 23 dieser Richtlinie garantierten Rechte hindern kann. Kosten

35 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) beschlossen: Art. 46 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für die Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine im beschleunigten Verfahren ergangene Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, eine Frist von drei Tagen – unter Einbeziehung von Feiertagen und arbeitsfreien Tagen – vorsieht, da eine solche Frist an der effektiven Inanspruchnahme der in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie in den Art. 22 und 23 dieser Richtlinie garantierten Rechte hindern kann. Unterschriften