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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.11.2023 – C-559/21

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2023:842

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 9. November 2023 ( „Rechtsmittel – Festlegung einer Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) in Frage kommenden Stoffe – Aufnahme von Octamethylcyclotetrasiloxan (D4), Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6) in diese Liste – Persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe – Sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe – Bioakkumulation – Biokonzentrationsfaktor – Metallorganische Verbindungen“ In der Rechtssache C‑559/21 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 8. September 2021, Global Silicones Council mit Sitz in Washington (Vereinigte Staaten), Dow Silicones UK Ltd mit Sitz in Barry (Vereinigtes Königreich), Elkem Silicones Frankreich SAS mit Sitz in Lyon (Frankreich), Evonik Operations GmbH mit Sitz in Essen (Deutschland), Momentive Performance Materials GmbH mit Sitz in Leverkusen (Deutschland), Shin-Etsu Silicones Europe BV mit Sitz in Almere (Niederlande), Wacker Chemie AG mit Sitz in München (Deutschland), vertreten durch R. Cana, E. Mullier und Z. Romata, Avocats, Rechtsmittelführerinnen, andere Parteien des Verfahrens: Europäische Chemikalienagentur (ECHA), vertreten durch W. Broere, A. Hautamäki und M. Heikkilä als Bevollmächtigte, Beklagte im ersten Rechtszug, Bundesrepublik Deutschland, zunächst vertreten durch J. Möller und D. Klebs als Bevollmächtigte, dann durch J. Möller als Bevollmächtigten, Europäische Kommission, vertreten durch L. Haasbeek, R. Lindenthal und K. Mifsud-Bonnici als Bevollmächtigte, American Chemistry Council Inc. (ACC) mit Sitz in Washington, zunächst vertreten durch A. Moroni, Avocate, B. Natens, Advocaat, und K. Nordlander, Advokat, dann durch S. De Knop, Advocaat, A. Moroni, Avocate, und B. Natens, Advocaat, und schließlich durch S. De Knop, Advocaat, und A. Moroni, Avocate, Streithelferinnen im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin), der Richter J.‑C. Bonichot und S. Rodin sowie der Richterin L. S. Rossi, Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 20. April 2023 folgendes Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel begehren der Global Silicones Council, die Dow Silicones UK Ltd, die Elkem Silicones France SAS, die Evonik Operations GmbH, die Momentive Performance Materials GmbH, die Shin-Etsu Silicones Europe BV und die Wacker Chemie AG (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführerinnen) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 30. Juni 2021, Global Silicones Council u. a./ECHA (T‑519/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:404), mit dem das Gericht ihre Klage auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vom 27. Juni 2018 über die Aufnahme von Octamethylcyclotetrasiloxan (D4), Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6) in die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1, berichtigt in ABl. 2007, L 136, S. 3) in der durch die Verordnung (EU) 2018/589 der Kommission vom 18. April 2018 (ABl. 2018, L 99, S. 7) geänderten Fassung (im Folgenden: REACH-Verordnung) in Frage kommenden Stoffe abgewiesen hat. Rechtlicher Rahmen REACH-Verordnung

2 Art. 1 Abs. 1 der REACH-Verordnung lautet: „Zweck dieser Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren, sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern.“

3 Art. 13 Abs. 3 dieser Verordnung bestimmt: „Sind Versuche mit Stoffen erforderlich, um Informationen über inhärente Stoffeigenschaften zu gewinnen, so werden sie nach den Prüfmethoden durchgeführt, die in einer Verordnung der [Europäischen] Kommission niedergelegt sind, oder nach anderen internationalen Prüfmethoden, die von der Kommission oder von der [ECHA] als angemessen anerkannt sind. Die Kommission erlässt jene Verordnung, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch Hinzufügung bewirkt, gemäß dem in Artikel 133 Absatz 4 genannten Verfahren. Informationen über inhärente Stoffeigenschaften dürfen durch andere Prüfmethoden gewonnen werden, sofern die Bedingungen des Anhangs XI eingehalten werden.“

4 In Art. 57 Buchst. d und e dieser Verordnung heißt es: „Folgende Stoffe können nach dem Verfahren des Artikels 58 in Anhang XIV aufgenommen werden: … d) Stoffe, die nach den Kriterien des Anhangs XIII der vorliegenden Verordnung persistent, bioakkumulierbar und toxisch sind; e) Stoffe, die nach den Kriterien des Anhangs XIII der vorliegenden Verordnung sehr persistent und sehr bioakkumulierbar sind“.

5 Anhang XIII („Kriterien für die Identifizierung persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer Stoffe und sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoffe“) der REACH-Verordnung (im Folgenden: Anhang XIII) enthält die Kriterien zur Identifizierung persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer Stoffe (im Folgenden: PBT‑Stoffe) sowie sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoffe (im Folgenden: vPvB-Stoffe) und die Informationen, die für die Ermittlung der persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen (P‑, B- und T‑)Eigenschaften eines Stoffs zu berücksichtigen sind. Verordnung (EU) Nr. 253/2011

6 Am 15. März 2011 erließ die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 253/2011 zur Änderung der Verordnung Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XIII (ABl. 2011, L 69, S. 7).

7 Die Erwägungsgründe 5 und 6 der Verordnung Nr. 253/2011 lauten: „(5) Die Erfahrung zeigt, dass für die angemessene Identifizierung von PBT‑ und vPvB-Stoffen alle relevanten Informationen auf ganzheitliche Weise genutzt werden sollten und ein beweiskraftbasierter Ansatz angewendet werden sollte, bei dem die Informationen mit den Kriterien gemäß Anhang XIII Abschnitt 1 verglichen werden. (6) Besonders relevant ist eine Beweiskraftermittlung in den Fällen, in denen die Kriterien gemäß Anhang XIII Abschnitt 1 nicht unmittelbar auf die verfügbaren Informationen angewendet werden können.“

8 In der Einleitung von Anhang XIII in der durch die Verordnung Nr. 253/2011 geänderten Fassung heißt es: „Dieser Anhang enthält die Kriterien zur Identifizierung [von PBT‑Stoffen] sowie [von vPvB-Stoffen] und die Informationen, die für die Ermittlung der [P‑, B- und T‑]Eigenschaften eines Stoffs zu berücksichtigen sind. Die Identifizierung von PBT‑Stoffen und vPvB-Stoffen erfolgt durch eine Beweiskraftermittlung mittels eines Expertenurteils, indem alle in Abschnitt 3.2 genannten relevanten und verfügbaren Informationen mit den Kriterien gemäß Abschnitt 1 verglichen werden. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Kriterien gemäß Abschnitt 1 nicht unmittelbar auf die verfügbaren Informationen angewendet werden können. Die Ermittlung der Beweiskraft bedeutet, dass alle verfügbaren Informationen, die Einfluss auf die Identifizierung eines PBT‑ oder eines vPvB-Stoffs haben, im Zusammenhang betrachtet werden, beispielsweise die Ergebnisse von Monitoring und Modellierung, geeignete In-vitro-Tests, einschlägige Tierversuchsdaten, Informationen aus der Anwendung des Kategorienkonzepts (Gruppierung, Übertragung), Ergebnisse von (Q)SAR-Verfahren [(qualitative oder quantitative Struktur-Wirkungs-Beziehung)] und Erfahrungen beim Menschen wie Daten über berufsbedingte Exposition, Daten aus Unfalldatenbanken, epidemiologische und klinische Studien sowie gut dokumentierte Fallberichte und Beobachtungen. Die Qualität und Schlüssigkeit der Daten erhält eine angemessene Gewichtung. Die vorliegenden Befunde sind unabhängig von ihren einzelnen Schlussfolgerungen in einer Beweiskraftermittlung zusammen zu berücksichtigen. Die Informationen, die für die Ermittlung der PBT‑/vPvB-Eigenschaften verwendet werden, basieren auf unter den relevanten Bedingungen gewonnenen Daten. Bei der Identifizierung werden auch die PBT‑/vPvB-Eigenschaften relevanter Bestandteile eines Stoffs und relevanter Umwandlungs- und/oder Abbauprodukte berücksichtigt. Dieser Anhang gilt für alle organischen Stoffe, einschließlich metallorganischer Verbindungen.“

9 Die Abschnitte 1.1.2 und 1.2.2 von Anhang XIII in der durch die Verordnung Nr. 253/2011 geänderten Fassung lauten: „1.1.2. Bioakkumulation Ein Stoff erfüllt das Kriterium ‚bioakkumulierbar‘ (B), wenn der Biokonzentrationsfaktor (bioconcentration factor – BCF) in Wasserlebewesen höher als 2000 ist. … 1.2.2. Bioakkumulation Ein Stoff erfüllt das Kriterium ‚sehr bioakkumulierbar‘ (vB), wenn der Biokonzentrationsfaktor in Wasserlebewesen höher als 5000 ist.“

10 In den Abschnitten 3.2 und 3.2.2 von Anhang XIII in der durch die Verordnung Nr. 253/2011 geänderten Fassung heißt es: „3.2. Informationen für die Beurteilung Bei der Beurteilung der P‑, vP‑ [(sehr persistenten)], B‑, vB- und T‑Eigenschaften werden die nachstehenden Informationen berücksichtigt, wobei ein beweiskraftbasierter Ansatz angewendet wird: … 3.2.2. Beurteilung von B- oder vB-Eigenschaften: a) Ergebnisse einer Studie zur Biokonzentration oder Bioakkumulierbarkeit in Wasserlebewesen; b) sonstige Informationen zum Bioakkumulationspotenzial unter der Voraussetzung, dass deren Eignung und Zuverlässigkeit angemessen nachgewiesen werden kann … … c) Informationen über die Fähigkeit des Stoffs zur Biomagnifikation in der Nahrungskette, ausgedrückt möglichst durch Biomagnifikationsfaktoren oder trophische Magnifikationsfaktoren“. Verordnung (EG) Nr. 440/2008

11 Am 30. Mai 2008 erließ die Kommission auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 3 der REACH-Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. 2008, L 142, S. 1).

12 Abschnitt C.13 des Anhangs der Verordnung Nr. 440/2008 in der durch die Verordnung (EU) 2017/735 der Kommission vom 14. Februar 2017 (ABl. 2017, L 112, S. 402) geänderten Fassung betrifft die „Bioakkumulationsprüfung am Fisch mit aquatischer Exposition und Exposition über das Futter“.

13 Im ersten Absatz der Einleitung dieses Abschnitts C.13 heißt es: „Diese Prüfmethode … entspricht der … Prüfrichtlinie 305 (2012) [der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)]. Mit ihrer Überarbeitung werden im Wesentlichen zwei Ziele verfolgt. Erstens soll ein Test auf Bioakkumulation infolge der Aufnahme über das Futter einbezogen werden, der für die Bestimmung des Bioakkumulationspotenzials von Stoffen mit sehr niedriger Wasserlöslichkeit geeignet ist. …“ Vorgeschichte des Rechtsstreits

14 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 7 bis 21 des angefochtenen Urteils wie folgt dargelegt: „7 … Der Global Silicones Council ist eine in den Vereinigten Staaten ansässige Gesellschaft ohne Aktienkapital, die Unternehmen vertritt, die weltweit Silikonprodukte herstellen und verkaufen. Die übrigen Klägerinnen … sind Unternehmen, die die chemischen Stoffe Octamethylcyclotetrasiloxan (im Folgenden: D4), Decamethylcyclopentasiloxan (im Folgenden: D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (im Folgenden: D6) als solche oder in einem Gemisch herstellen, verkaufen und liefern. 8 Am 14. Oktober 2014 ersuchte der Direktor der [ECHA] den der ECHA zugeordneten Ausschuss der Mitgliedstaaten (im Folgenden: MSC) um eine Stellungnahme zur Persistenz und zur Bioakkumulation von D4 und D5 anhand der in Anhang XIII festgelegten Kriterien. 9 Am 17. April 2015 legte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland der ECHA ein Dossier nach Anhang XV der [REACH-Verordnung] (im Folgenden: Anhang XV) vor, in dem eine Beschränkung in Bezug auf die Verwendung von D4 und D5 in kosmetischen Mitteln vorgeschlagen wurde, die unter normalen Anwendungsbedingungen mit Wasser abgewaschen werden. Die vorgeschlagene Beschränkung stützte sich auf die angenommenen [P‑, B‑, T‑, vP- und vB‑]Eigenschaften von D4 und die angenommenen vP- [und] vB‑Eigenschaften von D5. 10 Am 22. April 2015 gab der MSC eine Stellungnahme ab, der zufolge sowohl D4 als auch D5 die Kriterien des Anhangs XIII in Bezug auf die Identifizierung der vP- und vB-[Eigenschaften] erfüllten. 11 Am 10. März 2016 gab der Ausschuss für Risikobeurteilung der ECHA (im Folgenden: RAC) auf der Grundlage einer Prüfung des Beschränkungsvorschlags des Vereinigten Königreichs und der Stellungnahme des MSC eine Stellungnahme ab. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des MSC vom 22. April 2015 wies der RAC darauf hin, dass er die vP- und vB-Eigenschaften von D4 und D5 nicht neu beurteilt, sondern die T‑Eigenschaft dieser Stoffe geprüft habe. Der RAC kam zu dem Schluss, dass D4 die in Anhang XIII aufgeführten Kriterien für die Identifizierung von PBT‑ und vPvB-Stoffen erfülle und dass D5 die Kriterien für die Identifizierung von vPvB-Stoffen erfülle, wobei D5 aber auf der Grundlage der vorliegenden Beweise nicht die Kriterien des Anhangs XIII in Bezug auf die Toxizität erfülle. 12 Am 10. Januar 2018 erließ die Kommission eine Beschränkung in Bezug auf D4 und D5 (Verordnung [EU] 2018/35 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe [REACH] betreffend Octamethylcyclotetrasiloxan [‚D4‘] und Decamethylcyclopentasiloxan [‚D5‘] [ABl. 2018, L 6, S. 45]). Mit am 2. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob die Mehrheit der Klägerinnen der vorliegenden Rechtssache Klage auf Nichtigerklärung dieser Beschränkung. Die ECHA trat dem Rechtsstreit als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission bei. 13 Am 1. März 2017 legte die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 59 Abs. 3 der [REACH-Verordnung] Dossiers nach Anhang XV vor und schlug vor, D4 und D5 wegen ihrer [P‑, B‑, T‑, vP- und vB‑]Eigenschaften als besonders besorgniserregende Stoffe zu identifizieren. Am 21. Dezember 2017 ersuchte die Kommission die ECHA gemäß Art. 59 Abs. 2 dieser Verordnung, ein Dossier nach Anhang XV auszuarbeiten, um D6 als besonders besorgniserregenden Stoff zu identifizieren. Die ECHA kam in diesem Dossier zu dem Ergebnis, dass D6 die [P‑, B‑, T‑, vP- und vB‑]Kriterien erfülle. 14 Am 8. März 2018 veröffentlichte die ECHA die drei nach Anhang XV erstellten Dossiers zu D4, D5 und D6 … Am selben Tag forderte die ECHA alle interessierten Kreise gemäß Art. 59 Abs. 4 der [REACH-Verordnung] auf, zu diesen Dossiers Stellung zu nehmen. Die ECHA erhielt mehrere Stellungnahmen, darunter am 23. April 2018 die der Klägerinnen. 15 In der Folge erstellten die zuständige deutsche Behörde und die ECHA drei auf den 12. Juni 2018 datierte Dokumente …, die die Antworten dieser Behörden auf alle Bemerkungen enthielten, die bei der ECHA im Zuge der öffentlichen Konsultation eingegangen waren. 16 Da Bemerkungen zur Identifizierung der drei fraglichen Stoffe eingegangen waren, übermittelte die ECHA die Dossiers gemäß Art. 59 Abs. 7 der [REACH-Verordnung] dem MSC. Gemäß seinen Arbeitsverfahren zur Identifizierung besonders besorgniserregender Stoffe erhielt der MSC für jeden der drei Stoffe ein nach Anhang XV erstelltes Dossier, einen Entwurf für eine Einigung des MSC und einen Entwurf für Belegunterlagen. 17 Auf seiner 60. Sitzung vom 12. bis 14. Juni 2018 erzielte der MSC einstimmige Einigungen über die Identifizierung von D4, D5 und D6 als besonders besorgniserregende Stoffe. Zur Begründung hieß es, dass diese Stoffe die Kriterien für die Identifizierung als PBT‑ und vPvB-Stoffe nach Art. 57 Buchst. d und e der [REACH-Verordnung] erfüllten. Die Gründe für diese Einigungen werden in den jeweiligen Belegunterlagen dargelegt. 18 Die Belegunterlagen zu D4 und D5 verweisen mehrfach, auch in den Zusammenfassungen zur Persistenz und zur Bioakkumulation der beiden Stoffe, auf die Stellungnahme des MSC vom 22. April 2015 zu D4 und D5 bzw., in Bezug auf die Toxizität von D4, auf die Stellungnahme des RAC vom 10. März 2016. Die Daten werden in den Belegunterlagen zu D4 und D5 durch Bezugnahmen auf neue Studien ergänzt, die nach diesen Stellungnahmen veröffentlicht wurden. In den Belegunterlagen zu D4 werden die [P‑, B‑, T‑, vP- und vB‑]Eigenschaften von D4 gemäß Anhang XIII bejaht. In den Belegunterlagen zu D5 werden keine Daten zur Toxizität dieses Stoffes für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgewertet. Es wird der Schluss gezogen, dass D5 ein vPvB-Stoff und, wenn es D4 in einer Konzentration von 0,1 Massenprozent oder mehr enthalte, zudem PBT sei. 19 In den Belegunterlagen zu D6 werden u. a. Beurteilungen in Bezug auf Abbau und Verteilung dieses Stoffs dargelegt, und es wird auf Daten verwiesen, die in den Belegunterlagen zu D4 und D5 angeführt wurden. Die Toxizität von D6 für die Umwelt und die menschliche Gesundheit wird in den betreffenden Unterlagen nicht geprüft. Es wird festgestellt, dass D6 ein vPvB-Stoff sei und zudem die PBT‑Kriterien erfülle, wenn es D4 in einer Konzentration von 0,1 Massenprozent oder mehr enthalte. Da D4 und D5 als Verunreinigungen in D6 identifiziert wurden, wird außerdem unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des MSC vom 22. April 2015 und die Stellungnahme des RAC vom 10. März 2016 der Schluss gezogen, dass D6 auch die vPvB-Kriterien erfülle, wenn es D4 oder D5 in einer Konzentration von 0,1 Massenprozent oder mehr enthalte. 20 Am 27. Juni 2018 erließ die ECHA gemäß Art. 59 Abs. 8 der [REACH-Verordnung] die Entscheidung ED/61/2018 über die Aufnahme von D4, D5 und D6 in die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV der [REACH-Verordnung] in Frage kommenden Stoffe gemäß Art. 59 Abs. 1 dieser Verordnung (im Folgenden: Kandidatenliste) mit der Begründung, dass sie als PBT‑und vPvB‑Stoffe im Sinne von Art. 57 Buchst. d und e der [REACH-Verordnung] identifiziert worden seien [(im Folgenden: streitige Entscheidung)]. Die Entscheidung wurde am selben Tag auf der Website der ECHA veröffentlicht. 21 Am selben Tag wurde die auf der Website der ECHA veröffentlichte Kandidatenliste gemäß Art. 59 Abs. 10 dieser Verordnung aktualisiert, um die Einträge zu D4, D5 und D6 darin aufzunehmen. Die Anmerkungen zu den jeweiligen Einträgen in der Kandidatenliste besagen, dass D5 die in Art. 57 Buchst. d der [REACH-Verordnung] vorgesehenen Kriterien als PBT‑Stoff erfüllt, wenn es 0,1 Massenprozent oder mehr D4 enthält. Für D6 wird angegeben, dass dieser Stoff die Kriterien des Art. 57 Buchst. d der [REACH-Verordnung] als PBT‑Stoff erfüllt, wenn er 0,1 Massenprozent oder mehr D4 enthält. In Bezug auf D6 wird außerdem darauf hingewiesen, dass dieser Stoff zusätzlich zu seinen inhärenten Eigenschaften auch die Kriterien des Art. 57 Buchst. e der [REACH-Verordnung] als vPvB-Stoff erfüllt, wenn er 0,1 Massenprozent oder mehr D4 oder D5 enthält.“ Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

15 Mit am 3. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klage auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.

16 Mit Entscheidung vom 10. Januar 2019 gab der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts dem Antrag der Bundesrepublik Deutschland auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der ECHA statt.

17 Mit Beschluss vom 1. Februar 2019 gab der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts dem Antrag der Kommission auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der ECHA statt.

18 Mit Beschluss vom 8. April 2019 gab der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts dem Antrag der American Chemistry Council Inc. (ACC) auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführerinnen statt.

19 Zur Stützung ihrer Klagen machten die Rechtsmittelführerinnen zwei Klagegründe geltend.

20 Mit dem ersten Klagegrund rügten sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der ECHA bei der Beurteilung der B-Eigenschaft von D4, D5 und D6 sowie bei der Beurteilung der T‑Eigenschaft von D5 und D6, eine Überschreitung ihrer Zuständigkeiten und einen Verstoß gegen Art. 59 der REACH-Verordnung. Dieser Klagegrund gliederte sich in acht Teile, mit denen Folgendes gerügt wurde: erstens ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der ECHA, soweit sie die Stellungnahmen des MSC und des RAC berücksichtigt habe, ohne die ihr vorliegenden Informationen selbst zu würdigen, womit sie die diesen Stellungnahmen anhaftenden Fehler „übernommen“ habe, zweitens ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der ECHA, soweit sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass D4, D5 und D6 die in Anhang XIII aufgeführten Kriterien für die Identifizierung als PBT‑ und vPvB‑Stoffe erfüllten, obwohl die P- und B-Eigenschaften nicht für dasselbe Umweltkompartiment festgestellt worden seien, drittens ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der ECHA, soweit sie die hybride Natur von D4, D5 und D6 nicht berücksichtigt habe, viertens ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der ECHA, soweit sie ihre Schlussfolgerungen zur Bioakkumulation von D4 und D5 auf nicht tragfähige Beweise gestützt habe, fünftens ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der ECHA, soweit sie es bei D4 und D5 unterlassen habe, die neuen Beweise in Bezug auf die Bioakkumulation (B- und vB-Eigenschaften) zu würdigen, über die sie nach Abgabe der Stellungnahmen des MSC und des RAC verfügt habe, sechstens ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der ECHA, soweit sie bei der Beurteilung der Bioakkumulation von D6 nicht alle relevanten Informationen berücksichtigt habe, sowie siebtens und achtens ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der ECHA, soweit sie die Informationen zur Toxizität von D5 und D6 als solche nicht berücksichtigt und diese Stoffe wegen des Vorhandenseins von D4 als Verunreinigung in diesen Stoffen als PBT‑Stoffe identifiziert habe, ohne die vom MSC festgelegten spezifischen Grenzwerte für die D4-Menge zu berücksichtigen.

21 Mit dem zweiten Klagegrund wurde ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt.

22 Das Gericht hat mit dem angefochtenen Urteil alle geltend gemachten Klagegründe verworfen und infolgedessen die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

23 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen, unterstützt durch den ACC, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären; – hilfsweise, die Sache zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage an das Gericht zurückzuverweisen; – der ECHA die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht sowie der Kosten der Streithelferinnen.

24 Die ECHA, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland und die Kommission, beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen; – den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel

25 Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf vier Gründe, mit denen sie Folgendes rügen: – erstens eine fehlerhafte Auslegung von Anhang XIII und der Verordnung Nr. 253/2011, soweit das Gericht angenommen habe, dass die Daten zum Biokonzentrationsfaktor (im Folgenden: BCF) bei der Beurteilung der B/vB-Eigenschaften eines Stoffes „Priorität“ bzw. eine „höhere Beweiskraft“ gegenüber anderen verfügbaren Daten hätten; – zweitens eine fehlerhafte Auslegung von Anhang XIII, soweit das Gericht festgestellt habe, dass die ECHA keinen offensichtlichen Fehler begangen habe, indem sie die hybride Natur von D4, D5 und D6 nicht berücksichtigt habe, eine Verfälschung der Klagegründe und der Beweise sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; – drittens eine fehlerhafte Auslegung von Anhang XIII, soweit das Gericht festgestellt habe, dass die ECHA keinen offensichtlichen Fehler begangen habe, indem sie die unter relevanten Bedingungen gewonnenen Daten nicht berücksichtigt habe, eine Verfälschung der Klagegründe und der Beweise sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; – viertens sachlich unrichtige Feststellungen des Gerichts und eine Verfälschung der Beweise. Zum ersten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

26 Die Rechtsmittelführerinnen machen mit Unterstützung des ACC geltend, die „Beweiskraftermittlung“ im Sinne der REACH-Verordnung bedeute, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein Stoff die B- und vB-Kriterien erfülle, nicht nur die in Abschnitt 3.2.2 Buchst. a von Anhang XIII vorgesehenen BCF‑Daten zu berücksichtigen seien, sondern auch andere Informationen wie der Biomagnifikationsfaktor (im Folgenden: BMF) oder der trophische Magnifikationsfaktor (im Folgenden: TMF), die beide in Buchst. c dieses Abschnitts ausdrücklich erwähnt würden. Alle Daten zu den untersuchten Stoffen müssten daher gemeinsam anhand der in Abschnitt 1 dieses Anhangs genannten Kriterien bewertet werden, und keine bestimmten Daten, wie etwa die über den BCF, hätten Vorrang vor den anderen verfügbaren relevanten Daten wie denen über den BMF und den TMF, wie insbesondere aus einer wörtlichen Auslegung von Abschnitt 3.2.2 von Anhang XIII, den Erwägungsgründen 5 und 6 der Verordnung Nr. 253/2011 sowie den „Leitlinien zu Informationsanforderungen und Stoffsicherheitsbeurteilung“ der ECHA hervorgehe.

27 Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es ausgeführt habe, dass der Unionsgesetzgeber entschieden habe, den Ergebnissen zuverlässiger Studien über den BCF, dessen Werte eine höhere Beweiskraft hätten als die anderen verfügbaren Daten, Vorrang einzuräumen (Rn. 71 des angefochtenen Urteils), dass der Vorrang der BCF‑Daten durch die Abschnitte 1.1.2 und 1.2.2 von Anhang XIII bestätigt werde, in denen die Kriterien für die Ermittlung der B- und vB-Eigenschaften eines Stoffes nach Maßgabe des BCF dieses Stoffes in Wasserlebewesen festgelegt würden (Rn. 68 dieses Urteils), und dass die Beweiskraftermittlung nicht anwendbar sei, wenn die BCF‑Daten „unmittelbar“ auf die in Abschnitt 1 dieses Anhangs vorgesehenen Kriterien angewandt werden könnten (Rn. 69 und 70 dieses Urteils).

28 Ließe man zu, dass einer bestimmten Kategorie von Daten „Priorität“, eine „höhere Beweiskraft“ (Rn. 71 des angefochtenen Urteils) oder eine gewisse „Bedeutung“ (Rn. 72 dieses Urteils) im Vergleich zu anderen Daten eingeräumt werde, so widerspräche dies dem in Anhang XIII definierten Begriff „Beweiskraft“ – der verlange, dass alle vorliegenden Befunde „unabhängig von ihren einzelnen Schlussfolgerungen“ zusammen berücksichtigt würden – und nähme ihm seine praktische Wirksamkeit.

29 Indem das Gericht angenommen habe, dass die in Abschnitt 3.2.2 von Anhang XIII genannten Daten an Bedeutung gewönnen, wenn die BCF‑Daten nicht unmittelbar auf die verfügbaren Informationen angewandt werden könnten, sei es letztlich davon ausgegangen, dass den in den Buchst. b und c dieses Abschnitts genannten Daten keine Relevanz bzw. keine besondere Wirkung beizumessen sei, wenn Ergebnisse im Sinne von Buchst. a dieses Abschnitts vorlägen.

30 Diese Schlussfolgerung werde jedoch weder durch den zweiten Absatz der Einleitung von Anhang XIII noch durch die Erwägungsgründe 5 und 6 der Verordnung Nr. 253/2011 gestützt, in denen es nicht etwa heiße, dass sich die Beweiskraftermittlung als relevant erweise, wenn die unmittelbare Anwendung der B/vB-Kriterien auf die BCF‑Daten nicht möglich sei, sondern dass diese Ermittlung besonders relevant sei, wenn die unmittelbare Anwendung der B/vB-Kriterien auf alle verfügbaren Informationen nicht möglich sei. Diese Auslegung stehe auch im Einklang mit dem dritten Absatz der Einleitung dieses Anhangs, in dem betont werde, dass alle verfügbaren Informationen unabhängig von ihren jeweiligen Schlussfolgerungen berücksichtigt werden müssten. Das angefochtene Urteil räume den BCF‑Daten zu Unrecht Vorrang ein, und zwar gerade wegen der Möglichkeit, diese Daten numerisch auf die in Abschnitt 1 dieses Anhangs vorgesehenen Kriterien anzuwenden. Jedoch hätte im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der B- und vB-Eigenschaften der in Rede stehenden Stoffe ein beweiskraftbasierter Ansatz verfolgt werden müssen, unabhängig davon, ob das Gericht davon ausgegangen sei, dass die BCF‑Daten unmittelbar/numerisch auf die in diesem Abschnitt vorgesehenen Kriterien angewandt werden könnten.

31 Anhang XIII verlange die Berücksichtigung der BCF‑ sowie der BMF‑ und/oder TMF‑Daten, und zwar ohne Rangfolge. Wenn Ergebnisse, die aus diesen Daten hervorgingen, verfügbar, aber widersprüchlich seien, wie es hier der Fall sei, und wenn die Eigenschaften des untersuchten Stoffes zeigten, dass sich eine Kategorie von Daten als nicht relevant erweise, wie dies beim BCF ebenfalls der Fall sei, so entspreche es der inneren Logik dieses Anhangs, dass prinzipiell eine besondere Relevanz in einer Beweiskraftermittlung gesehen werde, bei der andere Daten als der BCF geprüft würden, die genauso wichtig seien.

32 Im angefochtenen Urteil werde jedoch davon ausgegangen, dass Ergebnisse, die sich auf den BCF bezögen, für sich genommen ausreichten, um in Bezug auf die B/vB-Eigenschaften eine Vermutung der „Besorgnis“ zu begründen, die nur widerlegt werden könne, wenn andere Daten diese Ergebnisse „widerlegen“ (Rn. 73 des angefochtenen Urteils), „entkräften“ (Rn. 74 dieses Urteils), „ihnen widersprechen“ (Rn. 83 und 130 des Urteils) oder sie „ausräumen“ (Rn. 129 und 155 des Urteils).

33 Zweitens habe das Gericht in Rn. 74 des angefochtenen Urteils die Beweislast umgekehrt, indem es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die fehlende Biomagnifikation eines Stoffes in einer Nahrungskette nicht beweise, dass es keine Biomagnifikation dieses Stoffes in anderen Nahrungsketten gebe. Damit habe das Gericht verkannt, dass die REACH-Verordnung nicht den Nachweis des Fehlens einer Biomagnifikation in allen denkbaren Nahrungsketten verlange, sondern vielmehr der ECHA die Verpflichtung auferlege, nachzuweisen, dass ein Stoff die Kriterien für die Einstufung als B- oder vB-Stoff erfülle, was die ECHA im vorliegenden Fall nicht getan habe.

34 Drittens habe das Gericht in den Rn. 76 und 77 des angefochtenen Urteils auch einen Beurteilungsfehler begangen, indem es das Verfahren, das zum Erlass der streitigen Entscheidung geführt habe, nicht kontrolliert habe. Zum einen habe es nämlich die Ergebnisse einer Laborstudie zum BMF, in deren Rahmen die Fische über den Nahrungsweg exponiert worden seien und die einen sehr geringen BMF belege, zu Unrecht zurückgewiesen und sei ohne tragfähigen Grund den Erläuterungen des MSC gefolgt, wonach diese Ergebnisse nicht mit dem verglichen werden könnten, was in der realen Umgebung, in der Fische sowohl über den Nahrungsweg als auch über die Gewässer exponiert würden, vorkomme. Zum anderen habe es den Ansatz der ECHA nicht beanstandet, die Daten zu anderen Stoffen mit geringem BMF und einem hohen BCF als relevant eingestuft habe, ohne die Eigenschaften dieser Stoffe und die der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Stoffe zu vergleichen.

35 Nach Ansicht der ECHA, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, schließt der beweiskraftbasierte Ansatz nach Anhang XIII nicht die Möglichkeit aus, unterschiedliche Daten verschieden zu gewichten, so dass die Rüge der fehlerhaften Auslegung dieses Anhangs und der Verordnung Nr. 253/2011 als unbegründet zurückzuweisen sei. Zu den weiteren Fehlern, die das Gericht begangen haben soll, macht die ECHA geltend, das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen sei unzulässig, da damit eine neue Tatsachenwürdigung begehrt werde. Jedenfalls sei dieses Vorbringen unbegründet.

36 Die Bundesrepublik Deutschland fügt hinzu, dass dem BCF nicht nur eine „gewisse Priorität“ einzuräumen sei, sondern dass darüber hinaus davon hätte ausgegangen werden können, dass der BCF entscheidend sei, da im vorliegenden Fall die Konzentration von D4, D5 und D6 bei Fischen 5 000-mal höher sei als im umgebenden Wasser.

37 Speziell zu Rn. 71 des angefochtenen Urteils fügt die Kommission hinzu, dass insoweit, als die Rechtsmittelführerinnen die Würdigung der Beweiskraft des BCF durch das Gericht beanstandeten, ihr Vorbringen in Wirklichkeit auf eine neue Tatsachenwürdigung abziele und daher als unzulässig zurückzuweisen sei. Soweit sich das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen dagegen auf einen Auslegungsfehler beziehe, den das Gericht dadurch begangen habe, dass es den Ergebnissen zuverlässiger Studien zum BCF Vorrang eingeräumt habe, gehe es ins Leere. Selbst wenn das Gericht dadurch, dass es diesen Ergebnissen grundsätzlich Vorrang eingeräumt habe, einen Rechtsfehler begangen haben sollte, was nicht der Fall sei, könnte seine Beurteilung nämlich nicht in Frage gestellt werden, da der MSC im vorliegenden Fall, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, davon ausgegangen sei, dass den BCF‑Werten eine größere Beweiskraft zukomme als den anderen Daten, auf die sich die Rechtsmittelführerinnen bezögen. Würdigung durch den Gerichtshof

38 Im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen mit Unterstützung des ACC im Wesentlichen geltend, dass die Rn. 68 bis 72, 74, 76 und 77 des angefochtenen Urteils mehrere Rechtsfehler aufwiesen, nämlich erstens eine fehlerhafte Auslegung von Anhang XIII hinsichtlich der Priorität, die den BCF‑Daten zuerkannt worden sei, zweitens eine Umkehr der Beweislast und drittens eine Verkennung der Grenzen der Kontrollbefugnisse des Gerichts.

39 Was erstens die vom Gericht in den Rn. 68 bis 72 des angefochtenen Urteils angenommene Priorität betrifft, die den Ergebnissen zuverlässiger Studien zum BCF eines Stoffes in Wasserlebewesen einzuräumen sei, so ergibt sich aus der Systematik von Anhang XIII in der durch die Verordnung Nr. 253/2011 geänderten Fassung, dass die Ermittlung der Beweiskraft der Daten voraussetzt, dass alle verfügbaren Informationen, die Einfluss auf die Identifizierung eines PBT‑ oder vPvB-Stoffes haben, unabhängig von ihren jeweiligen Schlussfolgerungen im Zusammenhang betrachtet werden, wobei die Qualität und die Schlüssigkeit der Daten angemessen zu gewichten sind.

40 Nach dem zweiten Absatz der Einleitung dieses Anhangs werden zum Zweck der Identifizierung von PBT‑ und vPvB-Stoffen im Rahmen der Beweiskraftermittlung alle in Abschnitt 3.2 dieses Anhangs genannten relevanten und verfügbaren Informationen – d. h. insbesondere die relevanten und verfügbaren Daten zum BCF, zum BMF und zum TMF – mit den Kriterien gemäß Abschnitt 1 des Anhangs verglichen.

41 Nach Abschnitt 1 von Anhang XIII, der die Kriterien zur Identifizierung von PBT‑ und vPvB-Stoffen betrifft, wird die Bioakkumulation anhand des BCF in Wasserlebewesen definiert. So ist ein Stoff „bioakkumulierbar“ (B), wenn sein BCF höher als 2000 ist, und „sehr bioakkumulierbar“ (vB), wenn der BCF über 5000 liegt.

42 Aus dem zweiten Absatz der Einleitung dieses Anhangs geht hervor, dass die Beweiskraftermittlung insbesondere dann erfolgt, wenn die Kriterien gemäß Abschnitt 1 dieses Anhangs, darunter insbesondere der BCF, nicht unmittelbar auf die verfügbaren Informationen angewandt werden können. Dies ergibt sich auch aus dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 253/2011, in dem es heißt, dass eine Beweiskraftermittlung besonders relevant ist, wenn die Kriterien gemäß diesem Abschnitt 1 nicht unmittelbar auf die verfügbaren Informationen angewandt werden können.

43 Wie auch die Generalanwältin in den Nrn. 44 bis 50 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich aus dieser Einleitung in Verbindung mit dem genannten Erwägungsgrund, dass die Beweiskraftermittlung zunächst unter Berücksichtigung aller verfügbaren Informationen, die in Abschnitt 3.2 von Anhang XIII aufgezählt werden, klären muss, ob die verfügbaren Studien den BCF sachgerecht und verlässlich ermittelt haben. Ist dies der Fall, so genießen die relevanten und zuverlässigen BCF‑Daten nach der Systematik von Anhang XIII insofern eine privilegierte Stellung, als sich die Bioakkumulation unmittelbar auf diese Daten bezieht. Diese Auslegung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass mit der Verordnung 2017/735, mit der die Verordnung Nr. 440/2008 geändert wurde, die Prüfmethode über den Nahrungsweg, d. h. durch Biomagnifikation oder trophische Magnifikation, die für Stoffe mit sehr niedriger Wasserlöslichkeit geeignet ist, als Methode einbezogen wurde, um ebenso wie mit der aquatischen Exposition die Bioakkumulation bei Fischen zu bestimmen.

44 Folglich konnte das Gericht in den Rn. 71 und 72 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangen, dass der Unionsgesetzgeber den Ergebnissen zuverlässiger Studien zum BCF eines Stoffes in Wasserlebewesen Vorrang eingeräumt habe. Wie das Gericht in den Rn. 68 bis 71 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, lässt dieser Vorrang die Anwendung der Beweiskraftermittlung unberührt. In diesem Zusammenhang hat das Gericht festgestellt, dass der MSC keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als er davon ausgegangen sei, dass den BCF‑Daten eine größere Beweiskraft zukomme als anderen Daten, auf die sich die Rechtsmittelführerinnen bezogen hätten, nämlich denen über den TMF und den BMF. Folglich zeugt das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, aus dem angefochtenen Urteil gehe hervor, dass den in Abschnitt 3.2.2 Buchst. b und c von Anhang XIII genannten Daten keine Relevanz bzw. keine besondere Wirkung beizumessen sei, wenn Ergebnisse bezüglich der Biokonzentration verfügbar seien, von einem falschen Verständnis dieses Urteils und ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

45 Im Übrigen ist der erste Rechtsmittelgrund, soweit er insofern, als eine fehlerhafte Auslegung von Anhang XIII gerügt wird, die Beurteilung des Gerichts in Bezug auf die konkrete Art und Weise, in der die Beweiskraftermittlung im vorliegenden Fall angewandt wurde, sowie in Bezug auf den Beweiswert betrifft, der den BCF‑Daten bei der Gewichtung der verschiedenen Beweismittel zuerkannt wurde, mangels jeglicher Geltendmachung einer Verfälschung als unzulässig zurückzuweisen.

46 Was zweitens die Rüge betrifft, das Gericht habe in Rn. 74 des angefochtenen Urteils die Beweislast umgekehrt, indem es implizit davon ausgegangen sei, dass die Rechtsmittelführerinnen den Beweis für die fehlende Biomagnifikation in allen Nahrungsketten erbringen müssten, so ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in dieser Randnummer festgestellt hat, dass „die Daten aus den Feldstudien, aus denen hervorgeht, dass es in bestimmten Nahrungsketten keine trophische Magnifikation gibt, [vom MSC] berücksichtigt wurden“. Der MSC habe die Auffassung vertreten, dass „diese Daten [jedoch] die anderen Beweise, die die Schlussfolgerung in Bezug auf die Bioakkumulation stützen, nicht entkräften“. In diesem Zusammenhang hat das Gericht zum einen ausgeführt, dass das Fehlen einer Bioakkumulation durch Biomagnifikation die Möglichkeit einer Bioakkumulation durch Biokonzentration nicht ausschließe, und zum anderen festgestellt, dass die fehlende Biomagnifikation eines Stoffes in einer Nahrungskette nicht beweise, dass es keine Biomagnifikation dieses Stoffes in anderen Nahrungsketten gebe.

47 Eine Beweislastumkehr hätte bedeutet, dass es bei Fehlen eines Beweises für die Bioakkumulation eines Stoffes den Rechtsmittelführerinnen oblegen hätte, das Fehlen einer Bioakkumulation nachzuweisen, was vorliegend nicht der Fall war. Tatsächlich muss, wie die Generalanwältin in Nr. 91 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, diejenige Partei, die geltend macht, die betreffende Stelle der Union habe die maßgeblichen Gesichtspunkte unzureichend gewürdigt oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, Gesichtspunkte anführen, die die Plausibilität einer solchen unzureichenden Würdigung bzw. solcher Fehler belegen können. Gegebenenfalls ist es dann Sache der betreffenden Stelle, dieser Plausibilität den Boden zu entziehen. Eine Umkehr der Beweislast liegt hierin nicht.

48 Was drittens die unzureichende Kontrolle betrifft, die das Gericht in den Rn. 76 und 77 des angefochtenen Urteils in Bezug auf bestimmte Feststellungen des MSC und der ECHA ausgeübt haben soll, so ist sogleich darauf hinzuweisen, dass die zuständigen Unionsbehörden, wie das Gericht in den Rn. 51 und 52 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, in einem komplexen technischen, sich ständig weiterentwickelnden Rahmen wie dem der vorliegenden Rechtssache über ein weites Ermessen verfügen, wobei sich die Kontrolle durch die Unionsgerichte auf die Prüfung zu beschränken hat, ob die Ausübung dieses Ermessens offensichtlich fehlerhaft ist oder einen Ermessensmissbrauch darstellt oder ob die Behörden die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Etimine, C‑15/10, EU:C:2011:504, Rn. 60, und vom 9. März 2023, PlasticsEurope/ECHA, C‑119/21 P, EU:C:2023:180, Rn. 46).

49 Aus dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen geht aber nicht hervor, dass das Gericht die Grenzen seiner Kontrollaufgabe verkannt hätte. Tatsächlich wenden sich die Rechtsmittelführerinnen offenbar, ohne die geringste Verfälschung geltend zu machen, gegen die vom Gericht vorgenommene Würdigung der von ihnen angeführten Ergebnisse des Versuchs über den Nahrungsweg sowie gegen seine Würdigung des Umstands, dass der MSC auf andere Stoffe verwiesen hat, um zu veranschaulichen, dass es nicht ungewöhnlich sei, dass ein Stoff mit einem BMF‑Wert von weniger als 1, der sich aus einem Versuch über den Nahrungsweg ergebe, einen BCF haben könne, der das Kriterium für die Ermittlung der B- oder vB-Eigenschaften erfülle.

50 Damit versuchen die Rechtsmittelführerinnen in Wirklichkeit, eine erneute Prüfung der dem Gericht vorgelegten Beweise durch den Gerichtshof zu erreichen. Nach Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Rechtsmittel aber auf Rechtsfragen beschränkt. Für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung ist allein das Gericht zuständig. Folglich ist der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat (Urteil vom 9. März 2023, PlasticsEurope/ECHA, C‑119/21 P, EU:C:2023:180, Rn. 84).

51 Der erste Rechtsmittelgrund ist demnach als teilweise unbegründet und teilweise unzulässig zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

52 Die Rechtsmittelführerinnen machen mit Unterstützung des ACC geltend, Anhang XIII gelte für organische Stoffe, einschließlich metallorganischer Verbindungen, nicht aber für anorganische Stoffe. Ein Stoff sei organisch, wenn er nur Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff sowie möglicherweise Stickstoff enthalte. D4, D5 und D6 hätten aufgrund ihrer hybriden Natur einzigartige Eigenschaften, die dadurch zutage träten, dass sie in Bezug auf ihre Löslichkeit und ihre Verteilung auf die Umweltkompartimente unterschiedliche Eigenschaften hätten, die sich auf ihre Verbreitung und ihren Verbleib in der Umwelt auswirkten. Ferner sei zu beachten, dass bei D4, D5 und D6 eine Biodilution eintrete, dass ihre Konzentration mit zunehmendem trophischen Niveau abnehme und dass es bei diesen Stoffen, wenn sie von Organismen über die Nahrung aufgenommen würden, zu einer Verstoffwechslung komme, was bedeute, dass sie sich nicht in der Nahrungskette ansammelten.

53 Daraus folge, dass die BCF‑Daten für die Beurteilung der B- und vB-Eigenschaften dieser Stoffe nicht unmittelbar relevant seien, zumal Studien zur Biokonzentration unter künstlichen Bedingungen durchgeführt würden, unter denen nicht nur die Stoffe an der Verbreitung in die Luft oder in Sedimente gehindert würden, sondern auch die Konzentration der Stoffe im Wasser konstant gehalten werde. Die Ergebnisse dieser Studien spiegelten daher das Verhalten der Stoffe in der Umwelt nicht unter „relevanten Bedingungen“ im Sinne des vierten Absatzes der Einleitung von Anhang XIII wider. Dagegen stellten der BMF und der TMF relevante Parameter dar.

54 In diesem Zusammenhang machen die Rechtsmittelführerinnen als Erstes geltend, das Gericht sei nicht auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zu den Folgen eingegangen, die sich für die Anwendung der Kriterien von Anhang XIII aus der hybriden Natur der betreffenden Stoffe ergäben. Das Gericht habe in den Rn. 140, 141 und 150 des angefochtenen Urteils lediglich festgestellt, dass ein Stoff mit einer hybriden organisch-anorganischen Struktur nicht vom Anwendungsbereich dieses Anhangs ausgeschlossen sei.

55 Als Zweites tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe in Rn. 151 des angefochtenen Urteils mit der Feststellung, sie hätten keinen Beweis dafür vorgelegt, dass die ECHA die spezifischen Stoffeigenschaften nicht berücksichtigt habe, zum einen die Beweislast umgekehrt und zum anderen die Beweise außer Acht gelassen, die sie zum Nachweis dieses Versäumnisses vorgelegt hätten. Die ECHA habe nicht dargelegt, dass sie bei ihrer Beurteilung nach Anhang XIII die hybride Natur der fraglichen Stoffe berücksichtigt habe, und das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass diese Unterlassung keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler darstelle.

56 In Rn. 156 des angefochtenen Urteils habe das Gericht erneut die Beweislast umgekehrt, indem es festgestellt habe, die Rechtsmittelführerinnen hätten nicht nachgewiesen, dass die ECHA in Bezug auf die Berücksichtigung der futterbasierten Exposition über die Nahrungskette einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe. Die Rechtsmittelführerinnen hätten detaillierte Ausführungen gemacht, aus denen sich ergebe, dass die ECHA die spezifischen Eigenschaften von D4, D5 und D6, die sich aus ihrer hybriden Natur ergäben und die Heranziehung der BMF‑Daten zur Beurteilung ihrer B- und vB-Eigenschaften gerechtfertigt hätten, nicht berücksichtigt habe. Es sei daher Sache der ECHA gewesen, nachzuweisen, dass sie diese spezifischen Eigenschaften beim Erlass der streitigen Entscheidung tatsächlich berücksichtigt habe.

57 Als Drittes wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 117, 126, 152, 153 und 155 des angefochtenen Urteils, die ihrer Ansicht nach im Wesentlichen auf einer Verfälschung der Tatsachen beruhen.

58 So habe das Gericht erstens in den Rn. 117 und 152 des angefochtenen Urteils irrigerweise ausgeführt, dass sich D4, D5 und D6 nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen weder im Wasser noch in der Umwelt befänden. Die Rechtsmittelführerinnen bestreiten, sich insoweit so pauschal geäußert zu haben, und verweisen beispielhaft auf die Erwiderung und ihre Antwort auf die Fragen des Gerichts, um zu belegen, dass sie dargelegt und bewiesen hätten, dass die hybriden Eigenschaften von D4, D5 und D6 deren Verhalten und Verbleib in der Umwelt derart beeinflussten, dass sich hinsichtlich ihrer B/vB-Eigenschaften eine andere Schlussfolgerung als die vom Gericht erreichte aufdrängen müsste.

59 Zweitens habe das Gericht hinsichtlich der Verstoffwechslung von D4, D5 und D6 in Rn. 126 des angefochtenen Urteils zunächst zu Unrecht festgestellt, dass es keine hinreichend konkreten und greifbaren Beweise für die Behauptung der Rechtsmittelführerinnen gebe, dass D4, D5 und D6 von Organismen verstoffwechselt würden. Tatsächlich hätten die Rechtsmittelführerinnen in der Klageschrift entsprechende wissenschaftliche Beweise vorgelegt, wie insbesondere die Studien „Domoradzki et al. (2017)“ und „Gobas et al. (2015)“ zur Verstoffwechslung bei Fischen.

60 In Rn. 153 des angefochtenen Urteils habe das Gericht sodann zu Unrecht entschieden, dass die Behauptungen der Rechtsmittelführerinnen zur Verstoffwechslung der Stoffe in benthischen, pelagischen und terrestrischen Arten nicht belegt seien. Zwar habe das Gericht in Rn. 128 des Urteils die von den Rechtsmittelführerinnen angeführte Studie „Selck et al. (2018)“ berücksichtigt, doch habe es die wichtigste Schlussfolgerung dieser Studie außer Acht gelassen, wonach die fraglichen Stoffe sogar in Organismen, die in Sedimenten lebten, in einem solchen Ausmaß verstoffwechselt würden, dass es keine Bioakkumulation geben könne.

61 In Rn. 155 des angefochtenen Urteils habe das Gericht schließlich unzutreffende Feststellungen getroffen. So hätten die Rechtsmittelführerinnen nicht vorgetragen, dass die fraglichen Stoffe vollständig verstoffwechselt würden, und die vom Gericht in Rn. 127 des Urteils gezogene Schlussfolgerung, dass, „[s]elbst wenn eine solche Verstoffwechslung einträte, sie nicht stark genug wäre, um jegliche Bioakkumulation durch Biokonzentration auszuschließen“, entbehre jeder Grundlage. Ebenso werde die Feststellung des Gerichts in Rn. 155, wonach die Schlussfolgerung der ECHA zur vB-Eigenschaft von D4, D5 und D6 durch die aus Lebensmittelstudien stammenden Biomagnifikationsdaten bestätigt werde, durch die Studie „Gobas (2018)“ entkräftet.

62 Die ECHA macht, unterstützt durch die Kommission, geltend, der zweite Rechtsmittelgrund sei als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen.

63 In ihrer Erwiderung fügen die Rechtsmittelführerinnen in Bezug auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinzu, dass bereits der Umstand, dass ihr Vorbringen verfälscht und vom Gericht nicht behandelt worden sei, eine solche Verletzung darstelle. Würdigung durch den Gerichtshof

64 Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Folgen, die sich aus den inhärenten, aus ihrer hybriden Natur resultierenden Eigenschaften von D4, D5 und D6 im Hinblick auf die in Anhang XIII vorgesehenen Beurteilungskriterien ergeben.

65 Als Erstes beanstanden die Rechtsmittelführerinnen die Rn. 140, 141 und 150 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht ihr Vorbringen verfälscht habe. Sie machen geltend, sie hätten nicht vorgetragen, dass D4, D5 und D6 wegen ihrer hybriden Natur vom Anwendungsbereich der REACH-Verordnung auszuschließen seien, sondern dass die inhärenten Eigenschaften dieser Stoffe geeignet seien, die Anwendung der in Anhang XIII vorgesehenen Kriterien für ihre Identifizierung als PBT‑ oder vPvB-Stoffe zu beeinflussen.

66 Wie auch die Generalanwältin in den Nrn. 77 bis 81 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, geht zwar aus der Klageschrift hervor, dass die Rechtsmittelführerinnen „die Art und Weise, in der die in Anhang XIII der REACH-Verordnung genannten Kriterien anzuwenden sind“, beanstandet haben, doch beeinträchtigt die Feststellung des Gerichts, dass dieser Anhang auf die fraglichen Stoffe anwendbar sei, ihre Interessen nicht.

67 In der Systematik des angefochtenen Urteils ist diese Feststellung nämlich eine Vorstufe zur Analyse der inhärenten Eigenschaften von D4, D5 und D6, die sich aus ihrer hybriden Natur ergeben, und ihres Einflusses auf die Beurteilung der P‑, B‑, T‑, vP- oder vB-Eigenschaften dieser Stoffe. Wie die ECHA – von den Rechtsmittelführerinnen unwidersprochen – geltend macht, hat sich das Gericht nicht auf die Feststellung beschränkt, dass D4, D5 und D6 in den Anwendungsbereich der REACH-Verordnung fielen, sondern es hat auch die Einwände der Rechtsmittelführerinnen geprüft, die den Einfluss der hybriden Natur dieser Stoffe auf die Anwendung von Anhang XIII betrafen. Die Kritik an den Rn. 140, 141 und 150 des angefochtenen Urteils ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

68 Soweit als Zweites gerügt wird, das Gericht habe die Beweislast umgekehrt, als es in den Rn. 151 und 156 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, die Rechtsmittelführerinnen hätten keine Beweise dafür vorgelegt, dass die ECHA die Informationen über die hybride Natur von D4, D5 und D6 nicht berücksichtigt habe, und es habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, was die futterbasierte Exposition über die Nahrungskette betreffe, so ist diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen. Wie in Rn. 47 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat das Gericht nämlich lediglich – und zwar zu Recht – festgestellt, dass es Sache der Rechtsmittelführerinnen sei, Gesichtspunkte vorzutragen, die die Plausibilität der von ihnen geltend gemachten Unzulänglichkeiten bzw. offensichtlichen Fehler belegen könnten.

69 Was als Drittes die Folgen betrifft, die sich aus den spezifischen Eigenschaften von D4, D5 und D6 ergeben, so ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, wie auch die ECHA geltend macht und aus Rn. 151 des angefochtenen Urteils hervorgeht, nicht etwa entschieden hat, dass solche Eigenschaften nicht als relevante Informationen im Sinne von Abschnitt 3.2 von Anhang XIII eingestuft werden könnten, die im Rahmen der Beweiskraftermittlung herangezogen werden könnten. Vielmehr hat es befunden, dass im vorliegenden Fall die von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachten Gesichtspunkte nicht belegten, dass die ECHA diese Eigenschaften nicht berücksichtigt habe und dass sich dieses Versäumnis auf die Identifizierung von D4, D5 und D6 als PBT‑ bzw. vPvB-Stoffe ausgewirkt habe.

70 Die Rechtsmittelführerinnen beanstanden diese Schlussfolgerung des Gerichts und führen aus, die Feststellungen in den Rn. 117, 126, 152, 153 und 155 des angefochtenen Urteils beruhten auf einer Verfälschung ihres Vorbringens und der dafür vorgelegten Beweise.

71 Was zunächst die Verfälschung ihres Vorbringens betrifft, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, sie hätten zum einen nicht derart pauschal behauptet, dass „sich D4, D5 und D6 nicht im Wasser befinden“, und zum anderen nicht vorgetragen, dass diese Stoffe in bestimmten Organismen vollständig verstoffwechselt würden.

72 Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht bestreiten, dass ihre Schriftsätze vom Gericht in dem Sinne verstanden werden konnten, dass sich D4, D5 und D6 nicht im Wasser befinden. Eine Verfälschung müsste sich aber in offensichtlicher Weise aus dem angefochtenen Urteil ergeben, was hier nicht der Fall ist. Im Übrigen ist das Gericht in Rn. 118 des angefochtenen Urteils auch auf den hypothetischen Fall eingegangen, dass die fraglichen Stoffe „nicht über den Grad der Löslichkeit hinaus von Sedimenten in das Wasser übergehen“, und hat darauf hingewiesen, dass selbst eine geringe Wasserlöslichkeit nicht bedeute, „dass es keine Biokonzentration in Wasserlebewesen gibt“.

73 Zweitens ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen den Vorwurf der Verfälschung ihres Vorbringens in Bezug auf die Verstoffwechslung von D4, D5 und D6 in bestimmten Organismen nicht untermauern. Im Übrigen ist die von den Rechtsmittelführerinnen beanstandete Rn. 155 des angefochtenen Urteils Teil der vom Gericht in den Rn. 153 bis 155 dieses Urteils dargelegten Erwägungen. So hat das Gericht, nachdem es die Auffassung der Rechtsmittelführerinnen in Rn. 153 des Urteils zutreffend dargelegt hatte, zum einen festgestellt, dass die Verstoffwechslung der fraglichen Stoffe in Fischen und in Sedimenten lebenden Organismen im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes geprüft worden sei, und zum anderen, dass das Vorbringen zur Verstoffwechslung dieser Stoffe in anderen Organismen unsubstantiiert sei. Nur als Hilfserwägung ist das Gericht in Rn. 155 des angefochtenen Urteils auf den hypothetischen Fall eingegangen, dass „die fraglichen Stoffe in bestimmten Organismen vollständig verstoffwechselt werden“, und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass „dies die Schlussfolgerung der ECHA in Bezug auf die vB-[Eigenschaft] von D4, D5 und D6, die auf hohen BCF‑Werten beruht und durch zahlreiche Quellen von Biomagnifikationsdaten aus Lebensmittelstudien gestützt wird, nicht in Frage stellen würde“.

74 Was sodann die Verfälschung von Beweisen betrifft, die das Gericht dadurch begangen haben soll, dass es die von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegten Studien u. a. zur Verstoffwechslung von D4, D5 und D6 bei Fischen nicht berücksichtigt habe, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Rüge auf einer selektiven Betrachtung des angefochtenen Urteils beruht, da, wie aus den Rn. 170 bis 172 dieses Urteils hervorgeht, die Studien „Domoradzki et al. (2017)“ und „Gobas et al. (2015)“, auf die die Rechtsmittelführerinnen in der Rechtsmittelschrift verweisen, in den Belegunterlagen zu D4 und zu D5 behandelt und im Entscheidungsprozess berücksichtigt worden waren.

75 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Rügen der Rechtsmittelführerinnen, mit denen eine Verfälschung der Argumente und Beweise geltend gemacht wird, in Wirklichkeit darauf abzielen, vom Gerichtshof eine andere als die vom Gericht im angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung dieser Argumente und Beweise zu erlangen, und daher als unzulässig zurückzuweisen sind.

76 Was als Viertes die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör anbelangt, so impliziert dieses Recht, dass der Betroffene in die Lage versetzt wird, zu den Umständen, auf die die zuständige Behörde ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, angemessen Stellung zu nehmen. Die Rechtsmittelführerinnen wenden sich jedoch dagegen, dass das Gericht die gegen die streitige Entscheidung erhobenen Rügen zurückgewiesen hat. Im Übrigen bedeutet die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem gerichtlichen Verfahren nicht, dass das betreffende Gericht in seiner Entscheidung auf das gesamte Vorbringen sämtlicher Parteien umfassend eingehen muss, sondern dass es nach Anhörung des Vorbringens der Parteien und Würdigung der Beweise über den Klageantrag zu entscheiden und seine Entscheidung zu begründen hat (Urteil vom 11. Januar 2007, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, C‑404/04 P, EU:C:2007:6, Rn. 125).

77 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund als teils ins Leere gehend, teils unbegründet, teils unzulässig zurückzuweisen. Zum dritten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

78 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wenden sich die Rechtsmittelführerinnen, unterstützt durch den ACC, insbesondere gegen die Rn. 88 bis 90 und 116 bis 119 des angefochtenen Urteils und machen geltend, das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es eine zu formalistische Unterscheidung zwischen Risikobeurteilung und Gefahrenbeurteilung getroffen habe.

79 Aus dem vierten Absatz der Einleitung von Anhang XIII ergebe sich, dass die Informationen, die zur Ermittlung der PBT/vPvB-Eigenschaften eines Stoffes verwendet würden, „auf unter den relevanten Bedingungen gewonnen Daten [basieren]“. Zu beachten sei auch Rn. 114 der Entscheidung der Widerspruchskammer der ECHA vom 7. Dezember 2016 (Sache A-013-2014), wonach die „relevanten Bedingungen“ zwar nicht notwendigerweise den „realen Lebensbedingungen“ entsprächen, der vierte Absatz der Einleitung von Anhang XIII aber verlange, dass die ECHA die inhärenten Eigenschaften des fraglichen Stoffes berücksichtige, um sein Verhalten in der Umwelt korrekt einschätzen zu können.

80 In Rn. 88 des angefochtenen Urteils habe das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zum Verbleib und zum Verhalten der Stoffe in der Umwelt jedoch zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, dass es unerheblich sei, da es sich auf die Risikobeurteilung statt auf die Gefahrenbeurteilung beziehe. Diese Unterscheidung zwischen Risikobeurteilung und Gefahrenbeurteilung könne nicht dazu führen, dass die Erwägungen zu den tatsächlich maßgeblichen Umweltbedingungen, d. h. zu den „relevanten Bedingungen“ im Sinne des vierten Absatzes der Einleitung von Anhang XIII, mit der Begründung zurückgewiesen würden, dass es dabei um eine Beurteilung der Exposition gegenüber diesen Stoffen gehe, die die ECHA im Rahmen einer Gefahrenbeurteilung nicht prüfen müsse. Die Beurteilung, ob ein Stoff die P‑, B‑, T‑, vP- oder vB-Kriterien unter „relevanten Bedingungen“ erfülle, setze notwendigerweise voraus, dass das Verhalten dieses Stoffes in der Umwelt unter Berücksichtigung seiner inhärenten Eigenschaften geprüft werde.

81 Das Gericht habe folglich den vierten Absatz von Anhang XIII falsch ausgelegt und durch die Zurückweisung des entsprechenden Vorbringens den Anspruch der Rechtsmittelführerinnen auf rechtliches Gehör verletzt.

82 Nach Ansicht der ECHA ist der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Die von den Rechtsmittelführerinnen vertretene Auslegung des vierten Absatzes der Einleitung von Anhang XIII werde weder durch die Entscheidung der Widerspruchskammer der ECHA vom 7. Dezember 2016 (Sache A-013-2014) noch durch die OECD-Leitlinie 305 gestützt, die die standardisierte Prüfmethode für die Messung der Biokonzentration eines Stoffes vorsehe.

83 Die Kommission trägt vor, der dritte Rechtsmittelgrund stelle ein neues Angriffsmittel dar, da die Rechtsmittelführerinnen im ersten Rechtszug geltend gemacht hätten, dass die „relevanten Bedingungen“ verlangten, dass jede Eigenschaft (P, B und T) in demselben Umweltkompartiment geprüft werde. Das Vorbringen dieses Angriffsmittels im Stadium des Rechtsmittelverfahrens sei daher unzulässig. Jedenfalls sei der dritte Rechtsmittelgrund unbegründet, da er auf einem falschen Verständnis der Ermittlung der von einer Chemikalie ausgehenden Gefahren beruhe. Würdigung durch den Gerichtshof

84 Zunächst ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen mit dem dritten Rechtsmittelgrund die vom Gericht getroffene Unterscheidung zwischen Risikobeurteilung und Gefahrenbeurteilung sowie die sich daraus für die Identifizierung eines Stoffes als besonders besorgniserregend im Sinne der Art. 57 und 59 der REACH-Verordnung ergebenden Folgen beanstanden. Es handelt sich daher nicht um ein neues Angriffsmittel im Stadium des Rechtsmittelverfahrens.

85 Konkret wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Rn. 88 bis 90 und 116 bis 119 des angefochtenen Urteils, in denen es im Wesentlichen um den Begriff der „relevanten Bedingungen“ im Sinne des vierten Absatzes der Einleitung von Anhang XIII geht. Dieser Absatz lautet: „Die Informationen, die für die Ermittlung der PBT‑/vPvB-Eigenschaften verwendet werden, basieren auf unter den relevanten Bedingungen gewonnenen Daten.“

86 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Kontext der REACH-Verordnung die Unterscheidung zwischen Gefahrenbeurteilung und Risikobeurteilung bereits mehrfach anerkannt hat. So hat er festgestellt, dass die Kriterien von Anhang XIII auf der Beurteilung der von PBT‑ und vPvB‑Stoffen (die von Art. 57 Buchst. d und e dieser Verordnung erfasst sind) ausgehenden Gefahren beruhen und in Bezug auf die betreffenden Stoffe keine Risikobeurteilung verlangen, wie sie im Rahmen des Bewertungsverfahrens nach Anhang I Abschnitt 6 der REACH-Verordnung oder im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach Art. 64 Abs. 4 dieser Verordnung oder im Fall des Beschränkungsverfahrens nach Art. 70 der Verordnung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2017, Polynt/ECHA, C‑323/15 P, EU:C:2017:207, Rn. 24 und 25).

87 Daraus folgt, dass das Gericht in Rn. 89 des angefochtenen Urteils, gestützt auf die Unterscheidung zwischen Risikobeurteilung und Gefahrenbeurteilung, zu Recht entschieden hat, dass das Verhalten eines Stoffes in der Umwelt eher unter die Risikobeurteilung fällt. Im Kontext von Anhang XIII bezieht sich der Begriff „relevante Bedingungen“ daher nicht auf das Verhalten des betreffenden Stoffes in der Umwelt, sondern auf die Frage, ob die Prüfmethoden geeignet sind, die gefährlichen inhärenten Eigenschaften dieses Stoffes zu ermitteln.

88 Folglich ist das angefochtene Urteil, wie die Generalanwältin in Nr. 68 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Gericht es abgelehnt hat, den Begriff der „relevanten Bedingungen“ dahin gehend zu verstehen, dass die Prüfmethoden für die Beurteilung der Bioakkumulation dem tatsächlichen Auftreten der jeweiligen Stoffe in der Umwelt entsprechen müssen.

89 Was die Verfälschung der Klagegründe und der Beweise anbelangt, worauf sich die Rechtsmittelführerinnen zur Stützung ihres dritten Rechtsmittelgrundes ebenfalls berufen, so ist festzustellen, dass sie eine solche Verfälschung lediglich formal geltend machen, ohne sie mit Angaben zu belegen, anhand deren sich feststellen ließe, welchen Klagegrund oder Beweis das Gericht verfälscht haben soll.

90 Was die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör betrifft, kann das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen aus denselben Gründen wie den in Rn. 76 des vorliegenden Urteils dargelegten nicht durchgreifen.

91 Somit ist der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Zum vierten Rechtsmittelgrund

92 Der vierte Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen. Der erste Teil betrifft die vom Gericht berücksichtigten Informationen über die Toxizität von D5 und D6 aufgrund des Vorhandenseins von D4 als Verunreinigung, der zweite Teil die aus der Zeit nach den Stellungnahmen des MSC und des RAC stammenden Beweise für die Bioakkumulation von D4 und D5 und der dritte Teil die Berücksichtigung aller relevanten Informationen bei der Beurteilung der Bioakkumulation von D6. Zum ersten Teil – Vorbringen der Parteien

93 Die Rechtsmittelführerinnen machen mit Unterstützung des ACC geltend, die ECHA habe D5 und D6 als PBT‑Stoffe identifiziert, weil sie D4 als Verunreinigung enthielten und D4 die P‑, B- und T‑Eigenschaften aufweise. In Anbetracht der zu diesen Stoffen vorliegenden Daten habe die ECHA jedoch außer Acht gelassen, dass weder D5 noch D6 als solche die T‑Eigenschaft aufwiesen.

94 Die Rechtsmittelführerinnen bestreiten nicht, dass D4 als Verunreinigung in D5 und D6 enthalten ist. Sie machen jedoch geltend, dass bei einer direkten Untersuchung weder D5 noch D6 eine Toxizität für die Umwelt erkennen ließen. Zwar sehe der fünfte Absatz der Einleitung von Anhang XIII vor, dass die Informationen über Verunreinigungen/Bestandteile zu berücksichtigen seien, doch müsse sich die Identifizierung eines Stoffes auf die Informationen über den Stoff selbst sowie „auch“ auf die relevanten Bestandteile dieses Stoffes stützen.

95 Erstens habe das Gericht in Rn. 256 des angefochtenen Urteils einen Fehler begangen, indem es festgestellt habe, dass „das Wort ‚auch‘ nicht bedeutet, dass die ECHA die Toxizität von D5 und D6 als solche hätte beurteilen müssen“.

96 Zweitens habe das Gericht in Rn. 270 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Erläuterungen der ECHA zur Toxizität von D5 und D6 „plausibel“ seien, während es in Rn. 271 des Urteils ausgeführt habe, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, wonach D4, soweit es als Verunreinigung von D5 oder D6 in die Umwelt freigesetzt werde, wegen seiner geringen Wasserlöslichkeit und seines hohen Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizienten niemals das Toxizitätsniveau erreiche, „nicht überzeugen“ könne. Das Gericht habe diese Feststellung nicht näher ausgeführt und den Rechtsmittelführerinnen damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör vorenthalten.

97 Drittens habe das Gericht in Rn. 272 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen dahin gehend verfälscht, dass D4 nicht in die Umwelt freigesetzt werde. In Wirklichkeit hätten die Rechtsmittelführerinnen in der Klageschrift und in ihrer Erwiderung vor dem Gericht darauf hingewiesen, dass, soweit D4 in Form von Verunreinigungen von D5 oder D6 freigesetzt werde, diese Freisetzungen aufgrund der inhärenten Eigenschaften von D4 keine toxischen Werte erreichten.

98 Somit habe das Gericht unter Missachtung der Grenzen seiner Kontrollbefugnisse die Toxizität von D5 und D6 beurteilt, ohne diese Beurteilung in irgendeiner Weise zu untermauern.

99 Die ECHA trägt vor, der vierte Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen in Wirklichkeit erreichen wollten, dass der Gerichtshof die vom Gericht bereits geprüften Beweise und Tatsachen neu würdige.

100 Der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes sei als ins Leere gehend zurückzuweisen, da die Toxizität von D5 und D6 keinen Einfluss auf die Beurteilung der vP- und vB-Eigenschaften dieser Stoffe habe und nicht die Schlussfolgerung in Frage stelle, dass D5 und D6 in Anbetracht ihrer vP- und vB-Eigenschaften als besonders besorgniserregende Stoffe einzustufen seien.

101 Jedenfalls sei das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen insoweit auch unbegründet.

102 Die Kommission ist der Ansicht, aus dem fünften Absatz der Einleitung von Anhang XIII ergebe sich, dass die Identifizierung eines PBT‑ oder vPvB‑Stoffes auch auf die Präsenz der P‑, B‑, T‑, vP- oder vB-Eigenschaften in einem beliebigen seiner Bestandteile, einschließlich in seinen Verunreinigungen oder in den Umwandlungs- und/oder Abbauprodukten dieses Stoffes, gestützt werden könne. – Würdigung durch den Gerichtshof

103 Erstens wenden sich die Rechtsmittelführerinnen dagegen, wie das Gericht den fünften Absatz der Einleitung von Anhang XIII ausgelegt hat, wonach bei der Identifizierung eines PBT‑ oder vPvB-Stoffes auch die P‑, B‑, T‑, vP- oder vB-Eigenschaften relevanter Bestandteile eines Stoffes und relevanter Umwandlungs- und/oder Abbauprodukte berücksichtigt werden.

104 Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht in der von den Rechtsmittelführerinnen beanstandeten Rn. 256 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass das Adverb „auch“ nicht bedeute, dass die ECHA die Toxizität von D5 und D6 als solche hätte beurteilen müssen, obwohl sie gewusst habe, dass die Datenlage insoweit unvollständig sei bzw. dass sich die Toxizität dieser beiden Stoffe bereits aus anderen verfügbaren Daten ergebe, insbesondere denen zu D4 als Verunreinigung in D5 und D6. Die Rechtsmittelführerinnen weisen nicht nach, dass diese Ausführungen nicht zutreffen. Zudem steht Rn. 256 des angefochtenen Urteils im Einklang mit dem Ziel der REACH-Verordnung, das sich aus ihrem Art. 1 ergibt und vom Gericht in Rn. 257 dieses Urteils in Erinnerung gerufen worden ist, nämlich der Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt.

105 Zweitens machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe seine Beurteilungen in Bezug auf den Beweiswert der von der ECHA und ihnen selbst gegebenen Erläuterungen nicht näher begründet und sich darauf beschränkt, sie in den Rn. 270 und 271 des angefochtenen Urteils als „plausibel“ bzw. im Wesentlichen als nicht überzeugend einzustufen. Zwar rügen die Rechtsmittelführerinnen formal eine Beweisverfälschung, doch ergibt sich aus ihrem Vorbringen, dass sie in Wirklichkeit geltend machen, das Gericht habe seine Begründungspflicht verletzt. Die Rn. 270 und 271 des angefochtenen Urteils sind aber im Kontext der Rn. 267 bis 271 dieses Urteils zu lesen, in denen die Gründe dargelegt werden, aus denen die ECHA die Daten zur Toxizität, die sich aus den mit D5 und D6 als solchen durchgeführten Versuchen ergeben, nicht berücksichtigt hat. Im Übrigen lassen die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 270 und 271 des angefochtenen Urteils aus denselben Gründen wie den in Rn. 76 des vorliegenden Urteils dargelegten keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennen.

106 Drittens ist zur Kritik der Rechtsmittelführerinnen an Rn. 272 des angefochtenen Urteils festzustellen, dass das Gericht die von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegten Beweise nicht außer Acht gelassen oder verfälscht, sondern als unerheblich eingestuft hat. Die Rechtsmittelführerinnen beanstanden diese Randnummer und machen geltend, sie hätten nicht vorgetragen, dass D4 nicht in die Umwelt freigesetzt werde, sondern dass die Freisetzungen dieses Stoffes aufgrund seiner inhärenten Eigenschaften keine Werte erreichten, die seine Toxizität belegten. Dieses Argument der Rechtsmittelführerinnen ist jedoch vom Gericht in Rn. 271 des angefochtenen Urteils geprüft und zurückgewiesen worden, während Rn. 272 dieses Urteils lediglich eine Hilfserwägung enthält, wie durch die Verwendung des Ausdrucks „überdies“ belegt wird. Die gegen Rn. 272 des angefochtenen Urteils gerichtete Rüge ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

107 Der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist folglich als teils unbegründet, teils ins Leere gehend zurückzuweisen. Zum zweiten Teil – Vorbringen der Parteien

108 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen, unterstützt durch den ACC, hat die ECHA die neuen Informationen zu D4 und D5 nicht geprüft, die zwar erst nach Abgabe der Stellungnahme des MSC, aber vor dem Erlass der streitigen Entscheidung verfügbar geworden seien. Erstens sei das Gericht jedoch in den Rn. 170, 171, 175 und 177 des angefochtenen Urteils ohne nähere Darlegung seiner Erwägungen zu dem irrigen Ergebnis gelangt, dass die fraglichen Studien von der ECHA „behandelt“ und mit „kritischem Blick“ geprüft worden seien.

109 Zweitens habe das Gericht in den Rn. 178 und 180 des angefochtenen Urteils einen Beurteilungsfehler begangen, indem es zum einen angenommen habe, dass die Rechtsmittelführerinnen kein konkretes Beispiel für Daten genannt hätten, bei denen es ihnen unmöglich gewesen sei, zu erkennen, wie sie beurteilt worden seien, und zum anderen festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerinnen mehrere Beispiele angeführt hätten, die ihnen zufolge belegten, dass die ECHA neue Informationen nicht sorgfältig geprüft habe.

110 Drittens habe das Gericht bezüglich der auf die BCF‑Werte angewandten Wachstumskorrekturen in Rn. 200 des angefochtenen Urteils zu Unrecht befunden, dass die Studie „Gobas et coll. (2015)“ herangezogen worden sei, um festzustellen, ob eine Wachstumskorrektur vorgenommen worden sei. Aus dieser Studie gehe jedoch nicht hervor, dass eine Wachstumskorrektur auf die BMF‑Werte angewandt worden sei. Dagegen habe die Studie „Gobas (2018)“ Probleme im Zusammenhang mit der von der ECHA angewandten Wachstumskorrektur aufgezeigt.

111 Viertens habe das Gericht in Rn. 208 des angefochtenen Urteils die von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachten Tatsachen und Argumente fehlerhaft gewürdigt. Die ECHA sei zwar nicht verpflichtet, für jede einzelne Studie zu beurteilen, ob die Proben möglicherweise kontaminiert worden seien. Werde jedoch, wie im vorliegenden Fall, ein Kontaminationsproblem festgestellt, müsse sie dies im Rahmen der Beweiskraftermittlung berücksichtigen.

112 Die ECHA trägt vor, die Rechtsmittelführerinnen wollten mit dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes in Wirklichkeit eine neue Würdigung des Sachverhalts des vorliegenden Falles erreichen, so dass ihr Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen sei. Zudem sei dieses Vorbringen unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof

113 Mit der ersten zur Stützung des zweiten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes erhobenen Rüge werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht im Wesentlichen vor, ohne hinreichende Begründung festgestellt zu haben, dass die ECHA neue, nach den Stellungnahmen des MSC und des RAC erstellte Studien zur Bioakkumulation von D4 und D5 gebührend berücksichtigt habe.

114 Somit wird im Wesentlichen gerügt, dass das Gericht seine Begründungspflicht verletzt habe. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidungen gemäß Art. 36 und Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu begründen, nicht verlangt, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 2. September 2021, Ja zum Nürburgring/Kommission, C‑647/19 P, EU:C:2021:666, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

115 Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass die Rn. 170, 171, 175 und 177 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht im Wesentlichen festgestellt hat, dass verschiedene wissenschaftliche Studien im Entscheidungsprozess kritisch geprüft worden seien, keinen Begründungsmangel aufweisen, da sie im Kontext des angefochtenen Urteils zu lesen sind. Wie auch die Generalanwältin in den Nrn. 97 und 98 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, hat das Gericht u. a. in den Rn. 185 bis 188 des angefochtenen Urteils die Art und Weise geprüft, in der die ECHA und der MSC bestimmte dieser Studien berücksichtigt haben.

116 Die zweite zur Stützung dieses Teils des vierten Rechtsmittelgrundes erhobene Rüge, mit der im Wesentlichen ein Widerspruch zwischen den Rn. 178 und 180 des angefochtenen Urteils geltend gemacht wird, beruht ihrerseits auf einem falschen Verständnis dieser Randnummern. In Rn. 178 dieses Urteils hat das Gericht nämlich, nachdem es die Auffassung der Rechtsmittelführerinnen dargelegt hatte, dass die bloße Anführung von Studien nicht ausreiche, um zu belegen, dass die ECHA neue Informationen berücksichtigt habe, festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen keine Daten genannt hätten, bei denen es ihnen unmöglich gewesen sei, zu erkennen, wie sie beurteilt worden seien. Dagegen geht Rn. 180 des Urteils auf ein anderes Argument ein, mit dem geltend gemacht wurde, die ECHA habe bei der Würdigung bestimmter Studien offensichtliche Beurteilungsfehler begangen. Hierzu hat das Gericht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen Beispiele angeführt hätten, um zu belegen, dass die ECHA die ihr zur Verfügung stehenden neuen Informationen nicht sorgfältig geprüft habe; diese Beispiele wurden aber vom Gericht in den auf diese Rn. 180 folgenden Randnummern zurückgewiesen.

117 Was die dritte Rüge betrifft, mit der geltend gemacht wird, Rn. 200 des angefochtenen Urteils enthalte eine Verfälschung, so ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen, dass die Frage der auf die BCF‑Werte von D4 und D5 angewandten Wachstumskorrektur von den Rechtsmittelführerinnen im Rahmen des fünften Teils des ersten Klagegrundes nicht angesprochen wurde. Erst in der beim Gericht eingereichten Erwiderung, insbesondere im Abschnitt zur Bioakkumulation von D6, haben die Rechtsmittelführerinnen, wie in Rn. 201 des angefochtenen Urteils ausgeführt, der ECHA vorgeworfen, bei der Beurteilung von D4, D5 und D6 einen entsprechend dem Wachstum korrigierten BCF angewandt zu haben.

118 Folglich hat das Gericht in Rn. 200 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zu einer vermeintlichen Wachstumskorrektur der BCF‑Werte zu Recht als verspätet zurückgewiesen, auch wenn dieses Vorbringen bereits in der Erwiderung und nicht erst in der mündlichen Verhandlung erfolgte. Wie sich nämlich aus Art. 84 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt, können neue Klage- und Verteidigungsgründe in der Erwiderung nur dann vorgebracht werden, wenn die Voraussetzung nach Art. 84 Abs. 1 erfüllt ist, d. h., wenn sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, was die Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht haben.

119 Zur vierten Rüge, mit der ein Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts und des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen in Bezug auf die in Rn. 208 des angefochtenen Urteils geprüfte potenzielle Kontamination der Proben beanstandet wird, ist festzustellen, dass diese Rüge mangels jeglicher Geltendmachung einer Verfälschung unzulässig ist, da, wie in Rn. 50 des vorliegenden Urteils ausgeführt, allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung zuständig ist.

120 Folglich ist der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen. Zum dritten Teil – Vorbringen der Parteien

121 Die Rechtsmittelführerinnen machen, unterstützt durch den ACC, erstens geltend, das Gericht sei in den Rn. 96 und 225 des angefochtenen Urteils zu Unrecht von seiner Rechtsprechung abgewichen, indem es entschieden habe, dass Anhang I Abschnitt 1.1.1.3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. 2008, L 353, S. 1) für die Identifizierung von PBT‑ und vPvB-Stoffen nicht relevant sei. Im Urteil vom 7. März 2013, Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA (T‑93/10, EU:T:2013:106), habe das Gericht die Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften der Verordnung Nr. 1272/2008 auf das Verfahren zur Identifizierung eines Stoffes als besonders besorgniserregend anerkannt.

122 Zweitens habe das Gericht in Rn. 226 des angefochtenen Urteils einen Beurteilungsfehler begangen, was das Verhältnis zwischen den TMF‑ und den BMF‑Daten sowie die den BCF‑Werten beigemessene höhere Bedeutung anbelange. Die Rechtsmittelführerinnen wiederholen damit im Wesentlichen, diesmal speziell zu D6, ihre im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes vertretene Auffassung, dass Anhang XIII fehlerhaft ausgelegt worden sei, soweit das Gericht den Daten über den BCF Vorrang eingeräumt habe.

123 Drittens habe das Gericht in den Rn. 231, 234 und 237 des angefochtenen Urteils die Einwände, die die Rechtsmittelführerinnen gegen die in der Studie „CERI (2010)“ vorgenommenen Wachstumskorrekturen erhoben hätten, zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass sie erst in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden seien. In Wirklichkeit seien diese Einwände in der Erwiderung erhoben worden. Die Rechtsmittelführerinnen machen ferner eine Verfälschung ihres Vorbringens in Rn. 234 des angefochtenen Urteils geltend, nämlich dahin gehend, dass sie nicht die Gültigkeit der in der OECD-Leitlinie 305 dargelegten Methode in Bezug auf die von der ECHA angewandte Wachstumskorrektur beanstandet hätten, sondern die Anwendung der in dieser Leitlinie zur Standardisierung des Wachstums vorgesehenen Optionen durch die ECHA.

124 Viertens habe das Gericht in Rn. 241 des angefochtenen Urteils irrigerweise festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen behauptet hätten, die ECHA müsse als allgemeine Praxis eine statistische Analyse der verschiedenen Studien zu BCF‑Daten vornehmen. Tatsächlich hätten die Rechtsmittelführerinnen vorgetragen, die ECHA müsse diese Informationen, wenn sie verfügbar seien – was vorliegend der Fall gewesen sei –, im Rahmen der Beweiskraftermittlung berücksichtigen und ihnen die gebotene Bedeutung beimessen.

125 Die ECHA, unterstützt durch die Kommission, beantragt, den dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. Was speziell die Anwendung der Verordnung Nr. 1272/2008 anbelangt, vertritt die Kommission die Auffassung, das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen gehe jedenfalls ins Leere, da die ECHA die Beweiskraftermittlung im Einklang mit Anhang XIII vorgenommen habe. – Würdigung durch den Gerichtshof

126 Was erstens die Rn. 96 und 225 des angefochtenen Urteils betrifft, in denen das Gericht die analoge Anwendung von Anhang I Abschnitt 1.1.1.3 der Verordnung Nr. 1272/2008 – der eine Erläuterung der Beweiskraftermittlung enthält, die derjenigen in den Abs. 2 und 3 der Einleitung von Anhang XIII entspricht – abgelehnt hat, so ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen, wie auch die Generalanwältin in den Nrn. 71 und 72 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, nicht darlegen, inwiefern eine gemeinsame Betrachtung der REACH-Verordnung und der Verordnung Nr. 1272/2008 zu einem anderen Ergebnis hätte führen können als dem in der streitigen Entscheidung erreichten. Diese Rüge ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

127 Was zweitens den Vorrang betrifft, der den BCF‑Daten gegenüber den BMF‑ und den TMF‑Daten bei der Identifizierung von D6 als bioakkumulierbarer Stoff eingeräumt wurde, so ist dem Gericht kein Auslegungsfehler unterlaufen, als es in Rn. 226 des angefochtenen Urteils „die den höheren BCF‑Werten beigemessene Bedeutung“ festgestellt hat. Insoweit ist die Rüge der Rechtsmittelführerinnen daher als unbegründet zurückzuweisen. Zu den übrigen Aspekten, die das Verhältnis zwischen den TMF‑ und den BMF‑Daten betreffen, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen lediglich ein Verständnis dieses Verhältnisses vortragen, das von dem des Gerichts abweicht, ohne eine Verfälschung nachzuweisen.

128 Was die Rüge betreffend die in der Studie „CERI (2010)“ angewandte Wachstumskorrektur anbelangt, so trifft es zwar zu, dass diese Rüge vor dem Gericht im Wesentlichen bereits in der Erwiderung und nicht erst in der mündlichen Verhandlung erhoben wurde. Gleichwohl ist ihre in Rn. 231 des angefochtenen Urteils erfolgte Zurückweisung als wegen Verspätung unzulässig aus denselben Gründen wie den in den Rn. 117 und 118 des vorliegenden Urteils dargelegten nicht rechtsfehlerhaft.

129 Zu den übrigen Rügen, die die Rechtsmittelführerinnen gegen die Rn. 234, 237 und 241 des angefochtenen Urteils erheben, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen lediglich die Gewichtung der Beweise im Rahmen der Ermittlung der Beweiskraft der Bioakkumulation von D6 beanstanden, ohne das Vorliegen der behaupteten Verfälschungen nachzuweisen. Es geht ihnen somit in Wirklichkeit nur darum, dass die dem Gericht vorgelegten Beweise erneut geprüft werden, wofür der Gerichtshof aber aus den in Rn. 50 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen nicht zuständig ist.

130 Der dritte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist daher als teils unbegründet, teils ins Leere gehend, teils unzulässig zurückzuweisen.

131 Nach alledem ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen. Kosten

132 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Die unterliegende Partei ist auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen (Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet).

133 Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bestimmt, dass einer erstinstanzlichen Streithilfepartei, wenn sie das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt hat, im Rechtsmittelverfahren Kosten nur dann auferlegt werden können, wenn sie am schriftlichen oder mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat. Nimmt eine solche Partei am Verfahren teil, so kann der Gerichtshof ihr ihre eigenen Kosten auferlegen.

134 Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

135 Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihren Rechtsmittelgründen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der ECHA die Kosten aufzuerlegen.

136 Die Bundesrepublik Deutschland und die Kommission, Streithelferinnen im ersten Rechtszug, tragen ihre eigenen Kosten.

137 Der ACC als Streithelfer im ersten Rechtszug, der am schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat, trägt seine eigenen Kosten. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Der Global Silicones Council, die Dow Silicones UK Ltd, die Elkem Silicones France SAS, die Evonik Operations GmbH, die Momentive Performance Materials GmbH, die Shin-Etsu Silicones Europe BV und die Wacker Chemie AG tragen neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) entstandenen Kosten. 2. Der Global Silicones Council, die Dow Silicones UK Ltd, die Elkem Silicones France SAS, die Evonik Operations GmbH, die Momentive Performance Materials GmbH, die Shin-Etsu Silicones Europe BV und die Wacker Chemie AG tragen neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) entstandenen Kosten. 3. Die Bundesrepublik Deutschland, die Europäische Kommission und die American Chemistry Council Inc. (ACC) tragen ihre eigenen Kosten. 3. Die Bundesrepublik Deutschland, die Europäische Kommission und die American Chemistry Council Inc. (ACC) tragen ihre eigenen Kosten. Unterschriften