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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.11.2023 – C-415/22
Siebte Kammer · ECLI:EU:C:2023:881
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 2 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 16. November 2023 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Beamte der Europäischen Union – Statut der Beamten der Europäischen Union – Zwingender Anschluss an das System der sozialen Sicherheit der Organe der Europäischen Union – Eine Berufstätigkeit als Selbständiger ausübender Unionsbeamter im Ruhestand – Beitragspflicht zur Sozialversicherung nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird“ In der Rechtssache C‑415/22 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal du travail francophone de Bruxelles (französischsprachiges Arbeitsgericht von Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 9. Juni 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Juni 2022, in dem Verfahren JD gegen Acerta – Caisse d’assurances sociales ASBL, Institut national d’assurances sociales pour travailleurs indépendants (Inasti), État belge erlässt DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter), des Richters N. Wahl und der Richterin M. L. Arastey Sahún, Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von JD, vertreten durch J. Buekenhoudt, Avocat, – der belgischen Regierung, vertreten durch S. Baeyens, C. Pochet und L. Van den Broeck als Bevollmächtigte im Beistand von S. Rodrigues und A. Tymen, Avocats, – der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der französischen Regierung, vertreten durch R. Bénard und A. Daniel als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch T. S. Bohr und D. Martin als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Grundsatzes der Anwendbarkeit nur eines Rechts auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, wie er in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, die wiederum durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl. 1999, L 38, S. 1) geändert wurde (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), und in weiterer Folge in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt in ABl. 2004, L 200, S. 1) zum Ausdruck kommt.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen JD, einem sich im Ruhestand befindenden Beamten der Europäischen Kommission, einerseits und der Acerta – Caisse d’assurances sociales ASBL (Sozialversicherungskasse ASBL, im Folgenden: Acerta), dem Institut national d’assurances sociales pour travailleurs indépendants (Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige, im Folgenden: Inasti) und dem État belge (Belgischer Staat) andererseits wegen der von JD erhobenen Pflichtbeiträge zum belgischen Sozialversicherungssystem für die Jahre 2007 bis 2020. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Protokoll
3 Art. 12 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 266, im Folgenden: Protokoll) lautet wie folgt: „Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die [Europäische] Union ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Europäischen Parlament und vom Rat [der Europäischen Union] durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung der betroffenen Organe festgelegt werden. Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.“
4 In Art. 14 des Protokolls heißt es: „Das … Parlament und der Rat legen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Organe das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union fest.“ Statut
5 Art. 72 Abs. 1, 1a, 2 und 2a des Statuts der Beamten der Europäischen Union in seiner auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) bestimmt: „(1) In Krankheitsfällen wird dem Beamten … nach einer von den Organen [der Union] im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung Ersatz der Aufwendungen bis zu 80 v. H. gewährleistet. … … (1a) Scheidet ein Beamter endgültig aus dem Dienst aus und übt er keine Erwerbstätigkeit aus, so kann er spätestens innerhalb des auf sein Ausscheiden aus dem Dienst folgenden Monats für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst beantragen, weiter durch die Krankheitsfürsorge nach Absatz 1 gesichert zu werden. Der Beitrag nach Absatz 1 wird nach dem letzten Grundgehalt des Beamten berechnet und von diesem zur Hälfte getragen. … (2) Auf den Beamten, der bis zum Erreichen des Ruhestandsalters im Dienst der Union verblieben ist oder der ein Invalidengeld bezieht, findet Absatz 1 auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst Anwendung. Der Berechnung des Beitrags wird das Ruhegehalt bzw. das Invalidengeld zugrunde gelegt. … (2a) Absatz 1 findet auch auf folgende Personen Anwendung, sofern sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen: i) den ehemaligen Beamten, der vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausgeschieden ist und ein Ruhegehalt bezieht, ii) den Empfänger von Hinterbliebenenbezügen infolge des Todes eines ehemaligen Beamten, der vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausgeschieden ist. …“ Gemeinsame Regelung
6 Zur Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 72 des Statuts haben die Organe der Union eine Gemeinsame Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Gemeinsame Regelung) erlassen.
7 Art. 1 der Gemeinsamen Regelung bestimmt, dass gemäß Art. 72 des Statuts ein gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem für die Organe der Europäischen Union (GKFS) geschaffen wird.
8 Art. 2 der Gemeinsamen Regelung sieht vor: „(1) Dem Krankheitsfürsorgesystem angeschlossen sind: – die Beamten, – die Bediensteten auf Zeit, … (3) Dem Krankheitsfürsorgesystem angeschlossen sind: – die ehemaligen Beamten und Bediensteten auf Zeit, die ein Ruhegehalt beziehen, – die ehemaligen Vertragsbediensteten, die ein Ruhegehalt beziehen, sofern sie über drei Jahre als Vertragsbedienstete beschäftigt waren, – die Empfänger eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit bzw. von Invalidengeld, …“
9 Art. 4 der Gemeinsamen Regelung lautet wie folgt: „Werden Beamte, Bedienstete auf Zeit oder Vertragsbedienstete in einem Land beschäftigt, in dem sie auf Grund der Rechtsvorschriften dieses Landes Pflichtmitglied einer Krankenversicherung sind, so werden die dafür zu entrichtenden Beiträge von dem Organ, dem sie angehören, in voller Höhe aus Haushaltsmitteln gezahlt. In diesem Fall findet Artikel 22 Anwendung.“
10 In Art. 22 der Gemeinsamen Regelung heißt es: „(1) Hat eine angeschlossene Person oder eine durch sie mit angeschlossene Person Anspruch auf Kostenerstattung durch eine andere gesetzliche Krankenversicherung, so hat die angeschlossene Person a) dies der Abrechnungsstelle anzugeben, b) zunächst die Erstattung bei der anderen Krankenversicherung zu beantragen oder beantragen zu lassen; Sind die Krankheitsfürsorge-Berechtigten zur Mitgliedschaft bei zwei Versicherungsträgern verpflichtet, so können die dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem angeschlossenen Personen wählen, bei welchem Versicherungsträger sie die Kostenerstattung beantragen; dabei wird das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem in den Fällen, in denen es nicht als primärer Versicherungsträger handelt, als ergänzende Versicherung tätig; c) jedem bei dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem eingereichten Erstattungsantrag eine Aufstellung der einzelnen Erstattungen beizufügen, die sie selbst oder die durch sie mit angeschlossene Person von der anderen Krankenversicherung erhalten hat; einzureichen sind das Originalexemplar der Aufstellung und die entsprechenden Belege. (2) Das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem wird bei der Kostenerstattung als ergänzende Versicherung tätig, sofern der andere Versicherungsträger zuvor die von ihm abgedeckten Leistungen erstattet hat. Bei nicht von der Primärversicherung, aber von der Gemeinsamen Krankheitsfürsorge abgedeckten Leistungen ist Letztere der primäre Versicherungsträger.“ Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004
11 Die Verordnung Nr. 1408/71 galt nach ihrem Art. 2 Abs. 1 „für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene“.
12 Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung sah vor: „Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.“
13 Die Verordnung Nr. 1408/71 wurde mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 883/2004 am 1. Mai 2010 aufgehoben.
14 Art. 2 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sind jedoch im Wesentlichen identisch mit Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004. Belgisches Recht
15 Art. 1 des Arrêté royal no 38, du 27 juillet 1967, organisant le statut social des travailleurs indépendants (Königlicher Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen) (Moniteur belge vom 29. Juli 1967, S. 8071), in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Königlicher Erlass Nr. 38/1967) sieht vor: „Dieser Erlass regelt das Sozialstatut der Selbständigen und Gehilfen. Dieses Sozialstatut gilt für … 2. Beiträge zu Alters- und Hinterbliebenenrenten; …“
16 Art. 2 dieses Erlasses bestimmt: „Diesem Erlass unterliegen und haben daher den sich aus ihm ergebenden Verpflichtungen nachzukommen: Selbständige und Gehilfen.“
17 In Art. 3 § 1 des Erlasses heißt es: „Für diesen Erlass gilt als Selbständiger jede natürliche Person, die in Belgien eine Berufstätigkeit ausübt, bei der sie nicht durch einen Arbeitsvertrag oder durch ein Statut gebunden ist. Bei jeder Person, die in Belgien eine Berufstätigkeit ausübt, die Einkünfte … ergeben kann, wird bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass sie die im vorigen Absatz erwähnten Bedingungen der Anwendbarkeit erfüllt.“
18 Nach Art. 13 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 38/1967 gilt: „Ein Beitragspflichtiger ist ab dem Quartal, in dem er das gesetzliche Rentenalter erreicht oder tatsächlich ein vorzeitiges Altersruhegeld als Selbständiger oder Angestellter erhält, beitragsfrei, wenn seine beruflichen Einkünfte als Selbständiger während des Beitragsjahres nach Art. 11 § 2 unter 811,20 Euro im Monat liegen. Erreichen die genannten Einkünfte mindestens 811,20 Euro im Monat, schuldet der Beitragspflichtige folgende Jahresbeiträge …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
19 Der am 4. Oktober 1940 geborene britische Staatsangehörige JD war Beamter im Dienst der Kommission in Brüssel (Belgien), bis er am 1. März 2006 in den Ruhestand ging.
20 Anschließend war er u. a. als selbständiger Berater tätig.
21 Aufgrund dieser Tätigkeit hat das Inasti ihn ab dem 12. Februar 2007 gemäß Art. 13 des Königlichen Erlasses Nr. 38/1967 nach dem Sozialstatut der Selbständigen pflichtversichert.
22 Nach ergebnislosem Schriftwechsel mit Acerta legte JD am 15. Januar 2021 beim Tribunal du travail francophone de Bruxelles (französischsprachiges Arbeitsgericht von Brüssel, Belgien), dem vorlegenden Gericht, Einspruch ein und beantragte u. a. die Rückzahlung von seiner Meinung nach nicht geschuldeten Beiträgen in Höhe von insgesamt 50732,50 Euro. Er machte geltend, dass zum einen der Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit seinen zwingenden Anschluss an das belgische System der sozialen Sicherheit verbiete. Zum anderen habe er seit 2007 verlorene Beiträge geleistet, da er im Gegenzug für diesen Anschluss keine sozialen Leistungen erhalte.
23 Die Einspruchsgegner des Ausgangsverfahrens erwidern im Wesentlichen, dass die Gleichbehandlung zwischen den Unionsbeamten und den anderen Beamten, Selbständigen oder Arbeitnehmern in Belgien beeinträchtigt werden könne, wenn ein Unionsbeamter im Ruhestand, der eine selbständige Tätigkeit in Belgien ausübe, in Bezug auf die belgische Sozialversicherung für beitragsfrei erklärt werde, obwohl gemäß der nationalen Regelung die Sozialversicherungsbeiträge als „solidarische“ Beiträge angesehen würden.
24 Zudem falle wegen des Beschäftigungsverhältnisses der Beamten mit der Union ihre Rechtsstellung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit unter das Unionsrecht, so dass der auf diesem Gebiet geltende Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts lediglich dann anwendbar sei, wenn es um ein Beschäftigungsverhältnis mit der Union gehe. Da im vorliegenden Fall seit 2007 ein solches Beschäftigungsverhältnis mit der Union fehle, sei gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 das Recht des Ortes anzuwenden, an dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt werde, also belgisches Recht.
25 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Begriff „angeschlossene Person“ im GKFS weit auszulegen sei und zumindest diejenigen Beamten umfassen müsse, die bis zum Erreichen des Ruhestandsalters im Dienst der Union verblieben seien.
26 Unter diesen Umständen hat das Tribunal du travail francophone de Bruxelles (französischsprachiges Arbeitsgericht Brüssel) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Steht der unionsrechtliche Grundsatz der Einheitlichkeit des Systems der sozialen Sicherheit, der für erwerbstätige oder im Ruhestand befindliche Arbeitnehmer oder Selbständige gilt, dem entgegen, dass ein Wohnsitzmitgliedstaat – wie im vorliegenden Fall – verlangt, dass ein in den Ruhestand versetzter Beamter der Kommission, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, dem System der sozialen Sicherheit dieses Staates angeschlossen wird und rein „solidarische“ Sozialversicherungsbeiträge entrichtet, obwohl dieser Beamte dem obligatorischen System der sozialen Sicherheit der Union unterliegt und weder in Form beitragsabhängiger noch in Form beitragsunabhängiger Leistungen einen Vorteil aus seinem zwangsweisen Anschluss an das nationale System zieht? Zur Vorlagefrage
27 Zunächst ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht, auch wenn es in seiner Frage ausschließlich auf den Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit verweist, ein solcher Umstand den Gerichtshof nicht daran hindert, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache von Nutzen sein können, unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat. Insoweit ist es Sache des Gerichtshofs, aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits, mit dem er befasst ist, einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, Crespo Rey, C‑2/17, EU:C:2018:511, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Die Vorlagefrage ist also dahin zu verstehen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob Art. 14 des Protokolls und die Bestimmungen des Statuts, insbesondere dessen Art. 72, dahin auszulegen sind, dass sie einer durch das Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen Pflichtmitgliedschaft eines Unionsbeamten im Sozialversicherungssystem dieses Mitgliedstaats entgegenstehen, wenn dieser bis zum Erreichen des Ruhestandsalters im Dienst eines Organs der Union verblieben ist und eine selbständige berufliche Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausübt.
29 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf den Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, wie er in Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 und in Art. 11 der Verordnung Nr. 883/2004 zum Ausdruck kommt, durch diese Verordnungen eine Koordinierungsregelung geschaffen wurde, die sich u. a. mit der Bestimmung der Rechtsvorschriften befasst, die auf Arbeitnehmer und Selbständige anzuwenden sind, die unter verschiedenen Umständen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen. Diese Regelung bildet ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, das den Gesetzgebern der Mitgliedstaaten die Befugnis nimmt, den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf nach ihrem Belieben zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet die nationalen Bestimmungen ihre Wirkung entfalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C‑623/13, EU:C:2015:123, Rn. 34 bis 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. September 2022, Rechtsanwaltskammer Wien, C‑58/21, EU:C:2022:691, Rn. 43 und 49).
30 So bestimmen Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 884/2004 ausdrücklich, dass die Personen, für die diese Verordnungen gelten, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen, was grundsätzlich jede Möglichkeit ausschließt, die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten für ein und denselben Zeitabschnitt kumulativ anzuwenden.
31 Der auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit geltende Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts, wie er in der Verordnung Nr. 1408/71 und der Verordnung Nr. 883/2004 verankert ist, findet jedoch keine Anwendung auf die Unionsbeamten, da sie nicht nationalen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 unterliegen, die jeweils deren persönlichen Geltungsbereich definieren. Die Unionsbeamten können daher nicht als „Arbeitnehmer“ im Sinne dieser Verordnungen angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2017, de Lobkowicz, C‑690/15, EU:C:2017:355, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Die Festlegung der für die Unionsbeamten geltenden Vorschriften, was deren Verpflichtungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit betrifft, fällt – unter Ausschluss der Mitgliedstaaten – in die alleinige Zuständigkeit der Union (Urteil vom 10. Mai 2017, de Lobkowicz, C‑690/15, EU:C:2017:355, Rn. 44).
33 Das gemeinsame System der sozialen Sicherheit der Organe der Union wurde nach Art. 14 des Protokolls vom Parlament und vom Rat durch die Verordnung zur Festlegung des Statuts festgelegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2017, de Lobkowicz, C‑690/15, EU:C:2017:355, Rn. 36).
34 Denn zum einen bringt es dieser Art. 14 mit sich, dass die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, Unionsbeamte zwingend einem innerstaatlichen System der sozialen Sicherheit anzuschließen und sie zu verpflichten, Beiträge zur Finanzierung eines solchen Systems zu entrichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2017, de Lobkowicz, C‑690/15, EU:C:2017:355, Rn. 40 und 41).
35 Zum anderen ist das Statut, das alle Merkmale gemäß Art. 288 AEUV aufweist, in allen seinen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, so dass auch die Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen des Statuts verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2017, de Lobkowicz, C‑690/15, EU:C:2017:355, Rn. 42, sowie vom 4. Februar 2021, Ministre de la Transition écologique et solidaire und Ministre de l’Action et des Comptes publics, C‑903/19, EU:C:2021:95, Rn. 36).
36 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 72 Abs. 1 des Statuts allen Beamten und Bediensteten auf Zeit im Dienst eines Organs der Union in Krankheitsfällen Ersatz der Aufwendungen gewährleistet wird.
37 Gemäß Art. 72 Abs. 2 des Statuts erhält der Beamte, der bis zum Erreichen des Ruhestandsalters im Dienst der Union verblieben ist oder der ein Invalidengeld bezieht, denselben Ersatz der Aufwendungen, wobei für die Berechnung der Beiträge das Ruhegehalt bzw. das Invalidengeld zugrunde gelegt wird.
38 Art. 72 Abs. 2a des Statuts präzisiert, dass der Beamte, der vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst der Union ausgeschieden ist und ein Ruhegehalt bezieht, ebenfalls weiterhin versichert bleibt, sofern er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
39 Weiter geht aus Art. 72 Abs. 1a des Statuts hervor, dass der Beamte, der endgültig aus dem Dienst ausscheidet und keine Erwerbstätigkeit ausübt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten beantragen kann, weiter durch die Krankheitsfürsorge gesichert zu werden.
40 Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass der Beamte, dessen Beschäftigungsverhältnis mit der Union bis zum Erreichen des Ruhestandsalters andauerte, im Gegensatz zu dem Beamten, der vor dem Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst der Organe ausgeschieden ist, um in einem Mitgliedstaat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, an das System der sozialen Sicherheit der Union angeschlossen bleibt. Der vorzeitig ausgeschiedene Beamte unterliegt nicht mehr dem System der sozialen Sicherheit der Union und das auf ihn im Bereich der sozialen Sicherheit anzuwendende Recht bestimmt sich nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 883/2004.
41 Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, dass der Einspruchsführer im Ausgangsverfahren bis zum Erreichen des Ruhestandsalters im Dienst der Kommission stand, so dass er gemäß Art. 72 Abs. 2 des Statuts an das GKFS angeschlossen blieb, obwohl er nach dem Erreichen des Ruhestandsalters eine Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat aufnahm.
42 Eine Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats, die einen Unionsbeamten, der bis zum Erreichen des Ruhestandsalters im Dienst eines Organs verblieben ist und eine selbständige Tätigkeit in diesem Staat ausübt, zum Anschluss an das System der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats verpflichtet, verstößt gegen die ausschließliche Zuständigkeit, die der Union sowohl gemäß Art. 14 des Protokolls als auch gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Statuts bei der Bestimmung der für Unionsbeamte anzuwendenden Regeln betreffend ihre Verpflichtungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zusteht.
43 Zwar sind die Mitgliedstaaten weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig, doch müssen sie bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht einschließlich der Bestimmungen des Protokolls und des Statuts über die Regelungen der sozialen Sicherheit beachten, die die Rechtsstellung der Unionsbeamten sowohl während ihres Beschäftigungsverhältnisses bei einem Organ als auch nach dem Erreichen des Ruhestandsalters betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2017, de Lobkowicz, C‑690/15, EU:C:2017:355, Rn. 34, 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
44 Diese Auslegung wird durch keins der Argumente in Frage gestellt, die von JD oder den Beteiligten im Sinne von Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die schriftliche Erklärungen abgegeben haben, vorgebracht wurden.
45 Zunächst kann das Vorbringen, wonach der im Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C‑623/13, EU:C:2015:123), präzisierte Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit von der Bedingung abhänge, dass ein Beschäftigungsverhältnis mit der Union besteht, zurückgewiesen werden, da aus den Rn. 37 bis 40 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dass der Beamte gerade wegen des bis zum Erreichen des Ruhestandsalters mit einem Organ der Union bestehenden Beschäftigungsverhältnisses gemäß Art. 72 Abs. 2 des Statuts an das GKFS angeschlossen bleibt.
46 Sodann kann der Umstand, dass die Unionsbeamten im aktiven Dienst oder im Ruhestand an das GKFS angeschlossen sind, keine Diskriminierung gegenüber anderen Arbeitnehmern des betreffenden Mitgliedstaats darstellen, für die die Verordnung Nr. 883/2004 als anzuwendendes Recht das Recht des Mitgliedstaats bestimmt, in dem die betroffene Person ihre berufliche Tätigkeit ausübt. Selbst wenn das Unionsrecht zur Folge haben könnte, dass der Unionsbeamte bessergestellt würde, wäre dies trotzdem nicht diskriminierend gegenüber den gebietsansässigen Arbeitnehmern, da die Unionsbeamten sich nicht in einer Situation befinden, die der jener Arbeitnehmer vergleichbar ist.
47 Zur Einstufung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beiträge durch die nationale Regelung als „rein solidarisch“ hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass zum einen insbesondere die Qualifikation einer Abgabe nach nationalem Recht als „Steuer“ nicht ausschließt, dass diese Abgabe unter das Verbot der Kumulierung geltender Vorschriften der Sozialgesetzgebung fällt, sobald es sich um einen Beitrag zur Sozialversicherung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2016, Hoogstad, C‑269/15, EU:C:2016:802, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum anderen ist es im Rahmen der Frage, ob die in Rede stehenden Beiträge zum System der sozialen Sicherheit gehören, unerheblich, ob Gegenleistungen erbracht werden (Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C‑623/13, EU:C:2015:123, Rn. 26).
48 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es eine deutliche Trennung zwischen den Verpflichtungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der Unionsbeamten im aktiven Dienst oder im Ruhestand und den fiskalischen Verpflichtungen dieser Beamten gibt, die gemäß Art. 12 des Protokolls nur in Bezug auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge von innerstaatlichen Steuern befreit sind. So unterliegen zwar diese Gehälter, Löhne und Bezüge hinsichtlich ihrer etwaigen Besteuerbarkeit ausschließlich dem Unionsrecht, doch die übrigen Einkünfte der Beamten bleiben der Besteuerung durch die Mitgliedstaaten unterworfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, Pazdziej, C‑349/14, EU:C:2015:338, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Nach alledem sind Art. 14 des Protokolls und die Bestimmungen des Statuts, insbesondere dessen Art. 72, dahin auszulegen, dass sie einer durch das Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen Pflichtmitgliedschaft eines Unionsbeamten im Sozialversicherungssystem dieses Mitgliedstaats entgegenstehen, wenn dieser bis zum Erreichen des Ruhestandsalters im Dienst eines Organs der Union verblieben ist und eine selbständige berufliche Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausübt. Kosten
50 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt: Art. 14 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und die Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Art. 72 des Statuts, sind dahin auszulegen, dass sie einer durch das Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen Pflichtmitgliedschaft eines Beamten der Europäischen Union im Sozialversicherungssystem dieses Mitgliedstaats entgegenstehen, wenn dieser bis zum Erreichen des Ruhestandsalters im Dienst eines Organs der Union verblieben ist und eine selbständige berufliche Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausübt. Unterschriften