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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 16.11.2023 – C-636/22

Achte Kammer · ECLI:EU:C:2023:899

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BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 16. November 2023 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Vom Ausstellungsmitgliedstaat zu gewährende Garantien – Art. 5 Nr. 3 – Ziel der Resozialisierung – Drittstaatsangehörige, die im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats ihren Wohnsitz haben – Gleichbehandlung – Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ In der Rechtssache C‑636/22 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte d’appello di Lecce (Berufungsgericht Lecce, Italien) mit Entscheidung vom 28. September 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Oktober 2022, in einem Verfahren wegen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen PY, Beteiligte: Procura della Repubblica presso il Tribunale di Lecce, erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung des Richters M. Safjan in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten, der Präsidentin der Dritten Kammer K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters N. Jääskinen, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, folgenden Beschluss

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 3 und Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) sowie von Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2 Es ergeht im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in Italien, den der Procureur de la République près le tribunal judiciaire de Rennes (Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz Rennes, Frankreich) am 23. Mai 2022 zum Zwecke der Strafverfolgung gegen PY ausgestellt hat. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Rahmenbeschluss 2002/584

3 Art. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 lautet: „(1) Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt. (2) Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses. (3) Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten.“

4 Art. 4 („Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann“) des Rahmenbeschlusses bestimmt: „Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern, … 6. wenn der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt worden ist, sich die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die Maßregel der Sicherung nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken; …“

5 Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses sieht vor: „Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde kann nach dem Recht [des Vollstreckungsmitgliedstaats] an eine der folgenden Bedingungen geknüpft werden: … 3. Ist die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist, Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats oder in diesem wohnhaft, so kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die betreffende Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt wird, in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird.“ Rahmenbeschluss 2008/909/JI

6 Der neunte Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. 2008, L 327, S. 27) lautet: „Die Vollstreckung der Sanktion im Vollstreckungsstaat sollte die Resozialisierung der verurteilten Person begünstigen. Wenn sich die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats vergewissert, ob die Vollstreckung der Sanktion durch den Vollstreckungsstaat der Verwirklichung des Ziels der Resozialisierung der verurteilten Person dient, sollte sie dabei Aspekten wie beispielsweise der Bindung der verurteilten Person an den Vollstreckungsstaat Rechnung tragen und berücksichtigen, ob sie diesen als den Ort familiärer, sprachlicher, kultureller, sozialer, wirtschaftlicher oder sonstiger Verbindungen zum Vollstreckungsstaat ansieht.“

7 Art. 25 („Vollstreckung von Sanktionen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls“) des Rahmenbeschlusses sieht vor: „Zwecks Vermeidung der Straflosigkeit der betreffenden Person gelten die Bestimmungen des vorliegenden Rahmenbeschlusses, unbeschadet des Rahmenbeschlusses [2002/584] und soweit sie mit diesem vereinbar sind, sinngemäß für die Vollstreckung von Sanktionen in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat sich zur Vollstreckung der Sanktion in Fällen gemäß Artikel 4 Absatz 6 jenes Rahmenbeschlusses verpflichtet, oder in denen er gemäß Artikel 5 Absatz 3 jenes Rahmenbeschlusses die Bedingung gestellt hat, dass die betreffende Person zur Verbüßung der Sanktion in den betreffenden Mitgliedstaat rücküberstellt wird.“ Italienisches Recht

8 Art. 18bis der Legge n. 69 – Disposizioni per conformare il diritto interno alla decisione quadro 2002/584/GAI del Consiglio, del 13 giugno 2002, relativa al mandato d’arresto europeo e alle procedure di consegna tra Stati membri (Gesetz Nr. 69 – Bestimmungen zur Anpassung des innerstaatlichen Rechts an den Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten) vom 22. April 2005 (GURI Nr. 98 vom 29. April 2005) in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz Nr. 69 von 2005) sieht vor: „1. Wenn der Europäische Haftbefehl zur Strafverfolgung ausgestellt wurde, kann die Corte d’appello [(Berufungsgericht)] die Übergabe in folgenden Fällen ablehnen: a) wenn der Europäische Haftbefehl Straftaten betrifft, die nach italienischem Recht ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet oder an einem seinem Hoheitsgebiet gleichgestellten Ort begangen wurden, oder Straftaten, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Ausstellungsmitgliedstaats begangen wurden, wenn das italienische Recht die Strafverfolgung für diese außerhalb seines Hoheitsgebiets begangenen Straftaten nicht zulässt; b) wenn wegen der Tat, die dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegt, ein Strafverfahren gegen die gesuchte Person anhängig ist. 2. Wenn der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt wurde, kann die Corte d’appello [(Berufungsgericht)] die Übergabe der gesuchten Person ablehnen, wenn es sich um einen italienischen Staatsangehörigen oder Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union handelt, der seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig und tatsächlich im italienischen Hoheitsgebiet wohnt oder sich dort aufhält, sofern [die Corte d’appello (Berufungsgericht)] anordnet, dass diese Strafe oder Maßregel der Sicherung in Italien nach seinem innerstaatlichen Recht vollstreckt wird.“

9 Art. 19 des Gesetzes Nr. 69 von 2005 bestimmt, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls durch die italienischen Justizbehörden in den in diesem Artikel genannten Fällen an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Insbesondere sieht dieser Artikel in Abs. 1 Buchst. b vor, dass, wenn ein Europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung eines italienischen Staatsangehörigen oder Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgestellt wurde, der seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig und tatsächlich im italienischen Hoheitsgebiet wohnt, die Vollstreckung des Haftbefehls an die Bedingung geknüpft ist, dass die betreffende Person nach Durchführung des Verfahrens zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt wird, nach Italien rücküberstellt wird. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

10 Am 23. Mai 2022 stellte der Procureur de la République près le tribunal judiciaire de Rennes (Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz Rennes, Frankreich) einen Europäischen Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung gegen PY, einen wegen Hehlerei, Geldwäsche und Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung angeklagten afghanischen Staatsangehörigen, aus.

11 Die mit dem Antrag auf Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls befasste Corte d’appello di Lecce (Berufungsgericht Lecce, Italien), das vorlegende Gericht in der vorliegenden Rechtssache, ordnete in einem ersten Urteil die Übergabe des Betroffenen an die ausstellende Justizbehörde an.

12 Am 16. September 2022 hob die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) dieses Urteil teilweise auf. Dieses Gericht war nämlich der Ansicht, dass die Corte d’appello di Lecce (Berufungsgericht Lecce) zum einen hätte prüfen müssen, ob und inwieweit PY im Inland verwurzelt sei und damit die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes Nr. 69 von 2005 erfüllt seien. Zum anderen hätte das vorlegende Gericht nach Ansicht der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) prüfen müssen, ob PY italienischer Staatsangehöriger oder Drittstaatsangehöriger sei, und in diesem Fall das Vorabentscheidungsersuchen der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien) in der Rechtssache berücksichtigen müssen, in der später das Urteil des Gerichtshofs vom 6. Juni 2023, O. G. (Europäischer Haftbefehl gegen einen Drittstaatsangehörigen) (C‑700/21, im Folgenden: Urteil O. G., EU:C:2023:444), ergangen sei.

13 Im Anschluss an die Entscheidung der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) vom 16. September 2022 ordnete das vorlegende Gericht mit einem zweiten Urteil erneut die Übergabe des Betroffenen an die französischen Behörden an und stellte fest, dass sich die Frage der tatsächlichen Verwurzelung von PY in Italien nicht stelle. Nach Ansicht der Corte d’appello di Lecce (Berufungsgericht Lecce) waren nämlich die Voraussetzungen für die Anwendung der Art. 18bis und 19 des Gesetzes Nr. 69 von 2005 jedenfalls nicht erfüllt, da diese Person weder italienischer Staatsbürger noch Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats, sondern afghanischer Staatsangehöriger sei.

14 Auch dieses zweite Urteil wurde von der Corte di cassazione (Kassationsgerichtshof) mit der Begründung aufgehoben, dass die Beweise für die Verwurzelung des Betroffenen in Italien nicht angemessen gewürdigt worden seien.

15 Das vorlegende Gericht, an das die Rechtssache erneut zurückverwiesen wurde, hält es für erforderlich, den Gerichtshof zur Auslegung des Rahmenbeschlusses 2002/584 und insbesondere zur etwaigen Unvereinbarkeit der Art. 18bis und 19 des Gesetzes Nr. 69 von 2005 mit Art. 5 Nr. 3 dieses Rahmenbeschlusses zu befragen. Diese nationalen Bestimmungen erlaubten es der vollstreckenden Justizbehörde nämlich nicht, die Übergabe – wenn die betreffende Person ein in Italien wohnender Drittstaatsangehöriger sei – davon abhängig zu machen, dass diese Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die vom Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt werde, nach Italien rücküberstellt werde.

16 Unter diesen Umständen hat die Corte d’appello di Lecce (Berufungsgericht Lecce) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Steht Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584, ausgelegt im Licht von Art. 1 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses und Art. 7 der Charta, einer Regelung wie der italienischen entgegen, wonach es den vollstreckenden Justizbehörden – im Rahmen eines Verfahrens über einen Europäischen Haftbefehl zur Strafverfolgung – absolut und automatisch verwehrt ist, die Übergabe von Drittstaatsangehörigen, die sich im italienischen Hoheitsgebiet aufhalten oder dort wohnen, unabhängig von den Verbindungen, die sie zu diesem Gebiet haben, abzulehnen? 2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Anhand welcher Kriterien und Bedingungen sind diese Verbindungen als so erheblich anzusehen, dass die vollstreckende Justizbehörde die Übergabe ablehnen muss?

17 Das vorlegende Gericht hat zudem beantragt, die vorliegende Vorlage zur Vorabentscheidung dem beschleunigten Verfahren nach Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen. Verfahren vor dem Gerichtshof

18 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. November 2022 ist das Verfahren bis zur verfahrensbeendenden Entscheidung in der Rechtssache C‑700/21 ausgesetzt worden. Nach Verkündung des Urteils O. G am 6. Juni 2023 ist das Verfahren gemäß einer Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. Juni 2023 wiederaufgenommen worden.

19 Zum Antrag des vorlegenden Gerichts, die vorliegende Rechtssache dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, ist festzustellen, dass dieser sich in Anbetracht der Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, erledigt hat (vgl. entsprechend Beschluss vom 16. Dezember 2021, Fedasil, C‑505/21, EU:C:2021:1049, Rn. 35). Zu den Vorlagefragen

20 Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, unter anderem dann, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann.

21 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die durch Art. 267 AEUV begründete Zusammenarbeit zwischen den Gerichten auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht. Einerseits ist der Gerichtshof nicht befugt, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, sondern nur, sich zur Auslegung der Verträge und der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia Forumul Judecătorilor din România u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 201 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Andererseits haben nach Nr. 11 der Empfehlungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2019, C 380, S. 1) die nationalen Gerichte in dem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit die konkreten Konsequenzen aus den Auslegungshinweisen des Gerichtshofs zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2018, Roche Lietuva, C‑413/17, EU:C:2018:865, Rn. 43).

22 Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung des Unionsrechts klar aus dem Urteil O. G. abgeleitet werden kann. Daher ist in der vorliegenden Rechtssache Art. 99 der Verfahrensordnung anzuwenden.

23 Wie aus Rn. 21 dieses Beschlusses hervorgeht, wird das vorlegende Gericht im Ausgangsrechtsstreit die konkreten Konsequenzen aus den Auslegungshinweisen zu ziehen haben, die sich aus dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben. Zur ersten Frage

24 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats absolut und automatisch daran hindert, die Übergabe eines Drittstaatsangehörigen, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats seinen Wohnsitz hat, davon abhängig zu machen, dass diese Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt wird, in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird.

25 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der mit einem Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 1 Abs. 3 und Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 befasste Gerichtshof in Rn. 38 des Urteils O. G. entschieden hat, dass das Ermessen, über das ein Mitgliedstaat bei der Umsetzung des in Art. 4 Nr. 6 vorgesehenen Grundes, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann, verfügt, nicht unbegrenzt sein kann.

26 Erstens ist dieser Mitgliedstaat nämlich nach Art. 1 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses verpflichtet, die in Art. 6 EUV genannten Grundrechte und ‑prinzipien zu achten, zu denen der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz gehört, der in Art. 20 der Charta garantiert wird. Diese Bestimmung ist von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 51 Abs. 1 der Charta bei der Durchführung des Unionsrechts zu beachten, was bei der Umsetzung des in Art. 4 Nr. 6 dieses Rahmenbeschlusses vorgesehenen Grundes, aus dem die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann, der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil O. G., Rn. 39 und 40).

27 Da Art. 20 der Charta keine Begrenzung seines Anwendungsbereichs vorsieht, findet der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung. Nach diesem Grundsatz dürfen vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil O. G., Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

28 Im Rahmen der Beurteilung der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 hat der Gerichtshof in Rn. 44 des Urteils O. G. ausgeführt, dass zu prüfen ist, ob die Situation eines Drittstaatsangehörigen, gegen den zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist und der sich im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält oder dort seinen Wohnsitz hat, mit der eines Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats oder der eines Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der sich in diesem Mitgliedstaat aufhält oder dort seinen Wohnsitz hat und gegen den ein solcher Haftbefehl ergangen ist, vergleichbar ist.

29 Insbesondere hat der Gerichtshof, was die in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehene Voraussetzung des „Wohnsitz[es]“ anbelangt, entschieden, dass eine gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat „ihren Wohnsitz hat“, wenn sie dort ihren tatsächlichen Wohnsitz begründet hat. Daraus folgt, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist und der im Vollstreckungsmitgliedstaat seinen Wohnsitz hat, im Hinblick auf diese Voraussetzung in einer Situation befindet, die mit der eines Angehörigen dieses Mitgliedstaats oder eines Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der in diesem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hat und gegen den ein solcher Haftbefehl ergangen ist, vergleichbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil O. G., Rn. 47).

30 Im Übrigen hat der Gerichtshof in Rn. 49 des Urteils O. G. entschieden, dass die vollstreckende Justizbehörde, nachdem sie u. a. geprüft hat, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses genannte Voraussetzung des „Wohnsitz[es]“ erfüllt ist, feststellen muss, ob ein berechtigtes Interesse daran besteht, dass die im Ausstellungsmitgliedstaat verhängte Strafe im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats vollstreckt wird. Bei dieser Beurteilung kann diese Behörde das mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verfolgte Ziel berücksichtigen, das nach gefestigter Rechtsprechung darin besteht, die Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe zu erhöhen (Urteil vom 13. Dezember 2018, Sut, C‑514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 33 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Unionsbürger und Drittstaatsangehörige, die die in Rn. 29 des vorliegenden Beschlusses angeführte Voraussetzung erfüllen, können aber vergleichbare Resozialisierungschancen aufweisen, wenn sie in dem Fall, dass gegen sie ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung vorliegt, ihre Strafe oder Maßregel der Sicherung im Vollstreckungsmitgliedstaat verbüßen.

31 Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof in Rn. 51 des Urteils O. G. entschieden, dass eine nationale Regelung, mit der Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in nationales Recht umgesetzt wird, nicht als mit dem in Art. 20 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz vereinbar angesehen werden kann, wenn sie ihre eigenen Staatsangehörigen und die anderen Unionsbürger anders behandelt als Drittstaatsangehörige, indem sie Letzteren den in dieser Bestimmung vorgesehenen fakultativen Grund für die Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls absolut und automatisch verwehrt, auch wenn sich diese Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben, ohne dass das Maß an Integration der Drittstaatsangehörigen in die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats berücksichtigt wird. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Ungleichbehandlung im Sinne der in Rn. 42 des Urteils O. G. angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs objektiv gerechtfertigt ist.

32 Zweitens hat der Gerichtshof in Rn. 53 des Urteils O. G. entschieden, dass eine Umsetzung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 nicht dazu führen darf, dass der vollstreckenden Justizbehörde der Ermessensspielraum genommen wird, der erforderlich ist, damit sie entscheiden kann, ob im Hinblick auf das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel der Resozialisierung die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist oder nicht.

33 Wie in Rn. 55 des Urteils O. G. ausgeführt, beschränkt Art. 18bis des Gesetzes Nr. 69 von 2005, mit dem Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in italienisches Recht umgesetzt werden soll, die Anwendung des in dieser Bestimmung vorgesehenen fakultativen Grundes für die Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf italienische Staatsangehörige und Angehörige anderer Mitgliedstaaten, so dass Drittstaatsangehörige absolut und automatisch von diesem Grund ausgeschlossen sind, ohne dass der vollstreckenden Justizbehörde insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre, obwohl Art. 4 Nr. 6 den Anwendungsbereich dieses Grundes nicht allein auf Unionsbürger beschränkt.

34 Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof in Rn. 56 des Urteils O. G. festgestellt, dass, wenn es sich bei der Person, gegen die der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ergangen ist, um einen Drittstaatsangehörigen handelt, eine solche nationale Regelung der vollstreckenden Justizbehörde die Befugnis nimmt, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob die Bindungen dieser Person zum Vollstreckungsmitgliedstaat ausreichen, um das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel der Resozialisierung leichter zu erreichen, wenn die betreffende Person ihre Strafe in diesem Mitgliedstaat verbüßt. Dadurch wird die Erreichung dieses Ziels beeinträchtigt.

35 Nach alledem hat der Gerichtshof in Rn. 58 des Urteils O. G. entschieden, dass Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in Verbindung mit dem in Art. 20 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats zur Umsetzung von Art. 4 Nr. 6 dieses Rahmenbeschlusses entgegensteht, die jeden Drittstaatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält oder dort seinen Wohnsitz hat, absolut und automatisch von der Anwendung des in dieser Bestimmung vorgesehenen fakultativen Grundes für die Nichtvollstreckung des Europäischen Haftbefehls ausschließt, ohne dass die vollstreckende Justizbehörde die Bindungen des Drittstaatsangehörigen zu diesem Mitgliedstaat beurteilen kann.

36 Was Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 anbelangt, ist erstens zur Vergleichbarkeit der Situation eines Unionsbürgers, gegen den ein in dieser Bestimmung vorgesehener Europäischer Haftbefehl ergangen ist, mit der Situation eines Drittstaatsangehörigen, gegen den ein solcher Haftbefehl ergangen ist, festzustellen, dass diese Bestimmung ebenso wie Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses auf jede Person Anwendung finden kann, die im Vollstreckungsmitgliedstaat „wohnhaft“ ist. Demnach enthält Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in Bezug auf die Voraussetzung des „Wohnsitz[es]“ keinen Anhaltspunkt, der es rechtfertigen würde, die Situation eines Drittstaatsangehörigen von der eines Unionsbürgers zu unterscheiden. Folglich befindet sich ein Drittstaatsangehöriger, gegen den ein Europäischer Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist und der im Vollstreckungsmitgliedstaat seinen Wohnsitz hat, in einer Situation, die mit der eines Angehörigen dieses Mitgliedstaats oder eines Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der in diesem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hat und gegen den ein solcher Haftbefehl ergangen ist, vergleichbar ist. Daraus folgt, dass nach Art. 20 der Charta die Situationen dieser Personen nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen.

37 Was im Übrigen das Ziel von Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass durch diese Bestimmung die Resozialisierungschancen der Person, die Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats oder in diesem wohnhaft ist, erhöht werden sollen, indem ihr gestattet wird, auf dessen Staatsgebiet die Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung zu verbüßen, die nach ihrer in Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls erfolgten Übergabe im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl – Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C‑314/18, EU:C:2020:191, Rn. 48). Wie sich aus Rn. 30 des vorliegenden Beschlusses ergibt, deckt sich dieses Ziel mit dem Ziel von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses. Somit haben Unionsbürger und Drittstaatsangehörige, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist, wenn sie die in Rn. 29 des vorliegenden Beschlusses angeführte Voraussetzung des „Wohnsitz[es]“ erfüllen, vergleichbare Resozialisierungschancen in Fällen, in denen sie die im Ausstellungsmitgliedstaat verhängte Strafe oder Maßregel der Sicherung im Vollstreckungsmitgliedstaat zu verbüßen haben.

38 Zweitens geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Art. 18bis und 19 des Gesetzes Nr. 69 von 2005, mit denen Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in italienisches Recht umgesetzt wird, im Wesentlichen die Anwendung dieser Bestimmung allein auf italienische Staatsangehörige und Angehörige anderer Mitgliedstaaten beschränken, so dass Drittstaatsangehörige absolut und automatisch vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgeschlossen sind, ohne dass der vollstreckenden Justizbehörde insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre, obwohl Art. 5 Nr. 3 seinen Anwendungsbereich nicht allein auf Unionsbürger beschränkt.

39 Wenn es sich bei der Person, gegen die der Europäische Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist, um einen in Italien wohnenden Drittstaatsangehörigen handelt, nimmt eine solche nationale Regelung der vollstreckenden Justizbehörde die Befugnis, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des betreffenden Falls zu beurteilen, ob die Bindungen dieser Person zum Vollstreckungsmitgliedstaat ausreichen, um das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel der Resozialisierung leichter zu erreichen, wenn die betreffende Person die Strafe, die gegen sie verhängt werden kann, in diesem Mitgliedstaat verbüßt. Dadurch wird die Erreichung dieses Ziels beeinträchtigt.

40 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in Verbindung mit dem in Art. 20 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats absolut und automatisch daran hindert, die Übergabe eines Drittstaatsangehörigen, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats seinen Wohnsitz hat, davon abhängig zu machen, dass diese Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt wird, in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird. Zur zweiten Frage

41 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass die vollstreckende Justizbehörde für die Beurteilung, ob die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung, der gegen einen Drittstaatsangehörigen ausgestellt wurde, der im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats seinen Wohnsitz hat, an die in dieser Bestimmung vorgesehene Bedingung zu knüpfen ist, eine Beurteilung der Faktoren vornehmen muss, die darauf hinweisen können, dass zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem Vollstreckungsmitgliedstaat Bindungen bestehen, die belegen, dass er hinreichend in diesen Staat integriert ist, und, wenn ja, um welche Faktoren es sich dabei handelt.

42 Insoweit hat der Gerichtshof in Rn. 68 des Urteils O. G. entschieden, dass Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass die vollstreckende Justizbehörde für die Beurteilung, ob die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der gegen einen Drittstaatsangehörigen ausgestellt wurde, der sich im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats aufhält oder dort seinen Wohnsitz hat, abzulehnen ist, in einer Gesamtschau alle konkreten Faktoren, die die Situation des Drittstaatsangehörigen kennzeichnen, zu würdigen hat, die darauf hinweisen können, dass zwischen ihm und dem Vollstreckungsmitgliedstaat Bindungen bestehen, die belegen, dass er hinreichend in diesen Staat integriert ist und dass daher die Vollstreckung der im Ausstellungsmitgliedstaat gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Vollstreckungsmitgliedstaat zur Erhöhung seiner Resozialisierungschancen nach Vollstreckung der Strafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung beitragen wird. Zu diesen Faktoren gehören die familiären, sprachlichen, kulturellen, sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen des Drittstaatsangehörigen zum Vollstreckungsmitgliedstaat sowie Art, Dauer und Bedingungen seines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat.

43 In Anbetracht der Erwägungen in den Rn. 36 und 37 des vorliegenden Beschlusses zum Anwendungsbereich und zum Ziel von Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ist die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses genannte Gesamtschau auch im Rahmen der Anwendung dieser Bestimmung vorzunehmen.

44 Unter diesen Umständen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass die vollstreckende Justizbehörde für die Beurteilung, ob die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls, der gegen einen Drittstaatsangehörigen ausgestellt wurde, der im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats seinen Wohnsitz hat, an die in dieser Bestimmung vorgesehene Bedingung zu knüpfen ist, in einer Gesamtschau alle konkreten Faktoren, die die Situation des Drittstaatsangehörigen kennzeichnen, zu würdigen hat, die darauf hinweisen können, dass zwischen ihm und dem Vollstreckungsmitgliedstaat Bindungen bestehen, die belegen, dass er hinreichend in diesen Staat integriert ist und dass daher die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen ihn verhängt wird, im Vollstreckungsmitgliedstaat zur Erhöhung seiner Resozialisierungschancen nach Vollstreckung der Strafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung beitragen würde. Zu diesen Faktoren gehören die familiären, sprachlichen, kulturellen, sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen des Drittstaatsangehörigen zum Vollstreckungsmitgliedstaat sowie Art, Dauer und Bedingungen seines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat. Kosten

45 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in Verbindung mit dem in Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats absolut und automatisch daran hindert, die Übergabe eines Drittstaatsangehörigen, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats seinen Wohnsitz hat, davon abhängig zu machen, dass diese Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt wird, in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird. 1. Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in Verbindung mit dem in Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats absolut und automatisch daran hindert, die Übergabe eines Drittstaatsangehörigen, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats seinen Wohnsitz hat, davon abhängig zu machen, dass diese Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt wird, in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird. 2. Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI ist dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde für die Beurteilung, ob die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls, der gegen einen Drittstaatsangehörigen ausgestellt wurde, der im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats seinen Wohnsitz hat, an die in dieser Bestimmung vorgesehene Bedingung zu knüpfen ist, in einer Gesamtschau alle konkreten Faktoren, die die Situation des Drittstaatsangehörigen kennzeichnen, zu würdigen hat, die darauf hinweisen können, dass zwischen ihm und dem Vollstreckungsmitgliedstaat Bindungen bestehen, die belegen, dass er hinreichend in diesen Staat integriert ist und dass daher die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen ihn verhängt wird, im Vollstreckungsmitgliedstaat zur Erhöhung seiner Resozialisierungschancen nach Vollstreckung der Strafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung beitragen würde. Zu diesen Faktoren gehören die familiären, sprachlichen, kulturellen, sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen des Drittstaatsangehörigen zum Vollstreckungsmitgliedstaat sowie Art, Dauer und Bedingungen seines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat. 2. Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI ist dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde für die Beurteilung, ob die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls, der gegen einen Drittstaatsangehörigen ausgestellt wurde, der im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats seinen Wohnsitz hat, an die in dieser Bestimmung vorgesehene Bedingung zu knüpfen ist, in einer Gesamtschau alle konkreten Faktoren, die die Situation des Drittstaatsangehörigen kennzeichnen, zu würdigen hat, die darauf hinweisen können, dass zwischen ihm und dem Vollstreckungsmitgliedstaat Bindungen bestehen, die belegen, dass er hinreichend in diesen Staat integriert ist und dass daher die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen ihn verhängt wird, im Vollstreckungsmitgliedstaat zur Erhöhung seiner Resozialisierungschancen nach Vollstreckung der Strafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung beitragen würde. Zu diesen Faktoren gehören die familiären, sprachlichen, kulturellen, sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen des Drittstaatsangehörigen zum Vollstreckungsmitgliedstaat sowie Art, Dauer und Bedingungen seines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat. Unterschriften