Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.01.2026 – C-641/23
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2026:3
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 15. Januar 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl zum Zweck der Strafverfolgung – Art. 2 Abs. 4 – Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit – Art. 4 Nr. 1 – Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann – Art. 5 Nr. 3 – Übergabe der betreffenden Person unter der Bedingung einer Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsmitgliedstaat, um dort die im Ausstellungsmitgliedstaat verhängte freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme zu verbüßen – Ziele – Resozialisierung – Bekämpfung der Straffreiheit – Rahmenbeschluss 2008/909/JI – Gegenseitige Anerkennung von Strafurteilen für ihre Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat – Art. 7 Abs. 3 und 4 – Art. 9 Abs. 1 Buchst. d – Auf der fehlenden beiderseitigen Strafbarkeit beruhender Grund für die Versagung der Anerkennung des Urteils und die Nichtvollstreckung der Sanktion – Art. 25 – Vollstreckung von Sanktionen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls“ In der Rechtssache C‑641/23 [Dubers] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) mit Entscheidung vom 26. Oktober 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Oktober 2023, im Verfahren wegen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen YM, Beteiligter: Openbaar Ministerie, erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer, E. Regan (Berichterstatter), D. Gratsias und B. Smulders, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von YM, vertreten durch S. J. Linck und R. Malewicz, Advocaten, – des Openbaar Ministerie, vertreten durch K. van der Schaft und A. L. Wagenaar, Officiers van justitie, – der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman, A. Hanje und P. P. Huurnink als Bevollmächtigte, – der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten, – der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Leupold, F. van Schaik, J. Vondung und F. Wilman als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. April 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 4, Art. 4 Nr. 1 und Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584) sowie von Art. 7 Abs. 4, Art. 9 Abs. 1 Buchst. d und Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. 2008, L 327, S. 27) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2008/909).
2 Es ergeht im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in den Niederlanden, der vom Sąd Okręgowy w Jeleniej Górze, Wydział III Karny (Regionalgericht Jelenia Góra, Dritte Abteilung für Strafsachen, Polen), gegen YM, einen polnischen Staatsangehörigen, zum Zweck der Strafverfolgung erlassen wurde. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Rahmenbeschluss 2002/584
3 Der sechste Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 lautet: „Der Europäische Haftbefehl im Sinne des vorliegenden Rahmenbeschlusses stellt im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat als ‚Eckstein‘ der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar.“
4 Art. 1 („Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) Abs. 1 und 2 dieses Rahmenbeschlusses sieht vor: „(1) Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt. (2) Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.“
5 In Art. 2 („Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls“) des Rahmenbeschlusses heißt es in den Abs. 2 und 4: „(2) Bei den nachstehenden Straftaten erfolgt, wenn sie im Ausstellungsmitgliedstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, eine Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit: – Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, – Terrorismus, – Menschenhandel, – sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie, – illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen, – illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, – Korruption, – Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften [(ABl. 1995, C 316, S. 49)]; – Wäsche von Erträgen aus Straftaten, – Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung, – Cyberkriminalität, – Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten, – Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt, – vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, – illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe, – Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, – Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, – Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen, – illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenstände[n], – Betrug, – Erpressung und Schutzgelderpressung, – Nachahmung und Produktpiraterie, – Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit, – Fälschung von Zahlungsmitteln, – illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern, – illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, – Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen, – Vergewaltigung, – Brandstiftung, – Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen, – Flugzeug- und Schiffsentführung, – Sabotage. … (4) Bei anderen Straftaten als denen des Absatzes 2 kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die Handlungen, derentwegen der Europäische Haftbefehl ausgestellt wurde, eine Straftat nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats darstellen, unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat.“
6 Der Rahmenbeschluss sieht in Art. 3 Gründe vor, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist, sowie in den Art. 4 und 4a Gründe, aus denen sie abgelehnt werden kann.
7 Art. 4 Nrn. 1 und 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 legt folgende Gründe fest, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann: „Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern, 1. wenn in einem der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Fälle die Handlung, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats keine Straftat darstellt; … … 6. wenn der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt worden ist, sich die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die Maßregel der Sicherung nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken“.
8 Art. 5 („Vom Ausstellungsmitgliedstaat in bestimmten Fällen zu gewährende Garantien“) des Rahmenbeschlusses bestimmt: „Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde kann nach dem Recht dieses Staates an eine der folgenden Bedingungen geknüpft werden: … 3. Ist die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist, Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats oder in diesem wohnhaft, so kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die betreffende Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt wird, in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird.“ Rahmenbeschluss 2008/909
9 In den Erwägungsgründen 9 und 12 des Rahmenbeschlusses 2008/909 heißt es: „(9) Die Vollstreckung der Sanktion im Vollstreckungsstaat sollte die Resozialisierung der verurteilten Person begünstigen. Wenn sich die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats vergewissert, ob die Vollstreckung der Sanktion durch den Vollstreckungsstaat der Verwirklichung des Ziels der Resozialisierung der verurteilten Person dient, sollte sie dabei Aspekten wie beispielsweise der Bindung der verurteilten Person an den Vollstreckungsstaat Rechnung tragen und berücksichtigen, ob sie diesen als den Ort familiärer, sprachlicher, kultureller, sozialer, wirtschaftlicher oder sonstiger Verbindungen … ansieht. … (12) Dieser Rahmenbeschluss sollte sinngemäß auch für die Vollstreckung von Sanktionen in Fällen gemäß Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 5 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses [2002/584] gelten. Dies bedeutet unter anderem, dass der Vollstreckungsstaat unbeschadet des genannten Rahmenbeschlusses als Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils im Hinblick auf die Prüfung, ob die Person übergeben oder die Strafe vollstreckt wird[,] in Fällen gemäß Artikel 4 Absatz 6 des genannten Rahmenbeschlusses prüfen könnte, ob Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung gemäß Artikel 9 dieses Rahmenbeschlusses vorliegen, was auch die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit einschließt, soweit der Vollstreckungsstaat eine Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 4 dieses Rahmenbeschlusses abgibt.“
10 Art. 3 („Zweck und Geltungsbereich“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 bestimmt: „Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, im Hinblick auf die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ein Urteil anerkennt und die verhängte Sanktion vollstreckt.“
11 In den Art. 4 und 5 des Rahmenbeschlusses sind die Kriterien und die Verfahren für die Übermittlung eines Urteils und einer Bescheinigung an einen anderen Mitgliedstaat vorgesehen.
12 Art. 7 („Beiderseitige Strafbarkeit“) Abs. 1, 3 und 4 des Rahmenbeschlusses bestimmt: „(1) Die folgenden Straftaten führen, wenn sie im Ausstellungsstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht mit einer freiheitsentziehenden Strafe oder Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, gemäß diesem Rahmenbeschluss auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zur Anerkennung des Urteils und zur Vollstreckung der verhängten Sanktion: – Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, – Terrorismus, – Menschenhandel, – sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie, – illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen, – illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, – Korruption, – Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften …, – Wäsche von Erträgen aus Straftaten, – Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung, – Cyberkriminalität, – Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten, – Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt, – vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, – illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe, – Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, – Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, – Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen, – illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen, – Betrug, – Erpressung und Schutzgelderpressung, – Nachahmung und Produktpiraterie, – Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit, – Fälschung von Zahlungsmitteln, – illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern, – illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, – Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen, – Vergewaltigung, – Brandstiftung, – Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen, – Flugzeug- und Schiffsentführung, – Sabotage. … (3) Bei Straftaten, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann der Vollstreckungsstaat die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion davon abhängig machen, dass die ihm zugrunde liegenden Handlungen auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen, unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat. (4) Jeder Mitgliedstaat kann zum Zeitpunkt der Annahme des Rahmenbeschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt in einer dem Generalsekretariat des Rates notifizierten Erklärung mitteilen, dass er Absatz 1 nicht anwenden wird. Diese Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden. Die Erklärungen oder Rücknahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“
13 Art. 8 („Anerkennung des Urteils und Vollstreckung der Sanktion“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 lautet: „Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats erkennt ein gemäß Artikel 4 und im Verfahren gemäß Artikel 5 übermitteltes Urteil an und ergreift unverzüglich alle für die Vollstreckung der Sanktion erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, sie beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung gemäß Artikel 9 geltend zu machen.“
14 Art. 9 („Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung“) des Rahmenbeschlusses bestimmt in Abs. 1 Buchst. d: „(1) Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats kann die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion versagen, wenn … d) sich das Urteil in Fällen gemäß Artikel 7 Absatz 3 und, falls der Vollstreckungsstaat eine Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 4 abgegeben hat, in Fällen gemäß Artikel 7 Absatz 1 auf eine Handlung bezieht, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellen würde. …“
15 In Art. 25 („Vollstreckung von Sanktionen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls“) des Rahmenbeschlusses heißt es: „Zwecks Vermeidung der Straflosigkeit der betreffenden Person gelten die Bestimmungen des vorliegenden Rahmenbeschlusses, unbeschadet des [Rahmenbeschlusses 2002/584] und soweit sie mit diesem vereinbar sind, sinngemäß für die Vollstreckung von Sanktionen in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat sich zur Vollstreckung der Sanktion in Fällen gemäß Artikel 4 Absatz 6 jenes Rahmenbeschlusses verpflichtet, oder in denen er gemäß Artikel 5 Absatz 3 jenes Rahmenbeschlusses die Bedingung gestellt hat, dass die betreffende Person zur Verbüßung der Sanktion in den betreffenden Mitgliedstaat rücküberstellt wird.“
16 Mit einer gemäß Art. 7 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909 dem Generalsekretariat des Rates notifizierten Erklärung vom 20. September 2012 teilte das Königreich der Niederlande mit, dass es Art. 7 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses nicht anwenden wird. Niederländisches Recht Rechtsvorschriften über den Europäischen Haftbefehl
17 Die Wet tot implementatie van het kaderbesluit van de Raad van de Europese Unie betreffende het Europees aanhoudingsbevel en de procedures van overlevering tussen de lidstaten van de Europese Unie (Overleveringswet) (Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union) vom 29. April 2004 (Stb. 2004 Nr. 195), die der Umsetzung des Rahmenbeschluss 2002/584 dient, bestimmt in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: OLW) in Art. 6: „1. Die Übergabe eines Niederländers kann bewilligt werden, sofern sie zum Zweck der Strafverfolgung gegen ihn erfolgt und nach Ansicht der vollstreckenden Justizbehörde gewährleistet ist, dass der Betroffene im Fall der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe [oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung] ohne Bewährung im Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Taten, für die die Übergabe bewilligt werden kann, seine Strafe in den Niederlanden verbüßen kann. … 3. Abs. 1 gilt auch für einen Ausländer, der bei der Vernehmung durch die Rechtbank [Bezirksgericht, Niederlande] nachweist, dass er sich mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen im Sinne von Art. 8 Buchst. a bis e und l der [Wet tot algehele herziening van de Vreemdelingenwet (Vreemdelingenwet 2000) (Ausländergesetz 2000) vom 23. November 2000 (Stb. 2000, Nr. 495)] rechtmäßig in den Niederlanden aufhält, sofern er in den Niederlanden wegen der Taten, die dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegen, strafrechtlich verfolgt werden kann und sofern zu erwarten ist, dass er sein Aufenthaltsrecht in den Niederlanden nicht aufgrund einer Strafe oder Maßnahme verliert, die nach seiner Übergabe gegen ihn verhängt wird. Etwaige Beweise müssen rechtzeitig vor der Vernehmung durch die Rechtbank [(Bezirksgericht)] eingereicht werden.“
18 Art. 7 OLW sieht vor: „1. Die Übergabe kann erfolgen zum Zweck a. strafrechtlicher Ermittlungen, die von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats oder von der Europäischen Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 1 der [Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. 2017, L 283, S. 1)] aufgrund des Verdachts der ausstellenden Justizbehörde eingeleitet wurden, dass die gesuchte Person eine der folgenden Taten begangen hat: 1°. eine Tat, die nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats eine qualifizierte Straftat darstellt, die auch in dem diesem Gesetz als Anlage 1 beigefügten Verzeichnis aufgeführt ist und die nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe [oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung] im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist, oder 2°. eine sonstige Tat, die sowohl nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats als auch nach niederländischem Recht strafbar ist und die nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe [oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung] im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist; b. der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe [oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung] von vier Monaten oder mehr, die von der gesuchten Person im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats wegen einer Tat im Sinne von Nr. 1 oder Nr. 2 zu verbüßen ist. …“ Rechtsvorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von Sanktionen
19 Die Wet wederzijdse erkenning en tenuitvoerlegging vrijheidsbenemende en voorwaardelijke sancties (Gesetz über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Freiheits- und Bewährungsstrafen) vom 12. Juli 2012 (Stb. 2012, Nr. 333), die der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/909 dient, sieht in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: WETS) in Art. 1:1 vor: „In diesem Gesetz und den darauf beruhenden Bestimmungen gelten folgende Definitionen: a. ‚Unser Minister‘: unser Minister für Sicherheit und Justiz; …“
20 In Art. 2:11 WETS heißt es: „1. Sofern Unser Minister nicht bereits selbst der Ansicht ist, dass Gründe für eine Versagung der Anerkennung der gerichtlichen Entscheidung vorliegen, übermittelt er diese und die Bescheinigung dem Advocaat-generaal bij het ressortsparket [(Generalanwalt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft)]. 2. Der Generalanwalt legt die gerichtliche Entscheidung und die Bescheinigung unverzüglich der Sonderkammer des Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden [(Berufungsgericht Arnheim-Leeuwarden, Niederlande)] im Sinne von Art. 67 der Wet op de rechterlijke organisatie [(Gerichtsverfassungsgesetz) vom 18. April 1827 (Stb. 1827, Nr. 20)] vor. Er gibt gegenüber der Sonderkammer innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem er ihr die oben genannten Dokumente übermittelt hat, seine etwaige Stellungnahme zu diesen Dokumenten ab. 3. Die Sonderkammer des Berufungsgerichts prüft, a. ob es Gründe für die Versagung der Anerkennung der gerichtlichen Entscheidung gemäß Art. 2:13 Abs. 1 gibt; … 7. Die Sonderkammer des Berufungsgerichts übermittelt Unserem Minister innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die gerichtliche Entscheidung und die Bescheinigung bei ihr eingegangen sind, ihre nach Abs. 3 vorgenommene Beurteilung in schriftlicher und mit Gründen versehener Form.“
21 Art. 2:12 WETS sieht vor: „1. Unser Minister entscheidet über die Anerkennung der gerichtlichen Entscheidung unter Berücksichtigung der Beurteilung der Sonderkammer des Berufungsgerichts. …“
22 Art. 2:13 WETS bestimmt: „1. Die Anerkennung der gerichtlichen Entscheidung wird versagt, wenn … f. die Tat, für die [die Freiheitsstrafe oder die freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung] verhängt wird, nach niederländischem Recht nicht strafbar wäre, wenn sie in den Niederlanden begangen worden wäre; …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
23 Der Sąd Okręgowy w Jeleniej Górze, Wydział III Karny (Regionalgericht Jelenia Góra, Dritte Abteilung für Strafsachen, Polen), erließ zwei Europäische Haftbefehle gegen YM zum Zweck der Strafverfolgung, den einen am 9. November 2020 und den anderen am 9. Mai 2023.
24 Die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande), das vorlegende Gericht, hat als vollstreckende Justizbehörde über die Vollstreckung dieser beiden Europäischen Haftbefehle zu entscheiden.
25 Das Gericht weist darauf hin, dass sich sein Vorabentscheidungsersuchen nur auf den zweiten dieser Haftbefehle bezieht. Er wurde erlassen, um die betreffende Person im Einklang mit den Entscheidungen der polnischen Gerichte strafrechtlich aufgrund einer einzelnen Tat zu verfolgen, und zwar der Verletzung ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihrem minderjährigen Sohn.
26 Die ausstellende Justizbehörde stufte diese Tat nicht als Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ein, bei der die betreffende Person ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit übergeben werden kann. Das vorlegende Gericht stellte hierzu zwar fest, dass diese Tat nach niederländischem Recht keine Straftat darstelle, erwägt aber gleichwohl, sich nicht auf den in Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen fakultativen Grund für die Verweigerung der Vollstreckung zu berufen.
27 Da sich die betreffende Person, ein polnischer Staatsangehöriger, seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig und ununterbrochen in den Niederlanden aufgehalten habe, ist nach Ansicht des vorlegenden Gerichts davon auszugehen, dass diese Person im Königreich der Niederlande „wohnhaft“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ist.
28 Außerdem bestünden enge Bindungen der betreffenden Person zum Königreich der Niederlande, so dass es zur Erhöhung ihrer Chancen auf soziale Wiedereingliederung beitragen würde, wenn eine etwaige in Polen infolge der Übergabe verhängte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung im Königreich der Niederlande vollstreckt würde. Sie wohne seit etwa zwölf Jahren in den Niederlanden, habe in den letzten Jahren ein erhebliches Einkommen erzielt, spreche gut Niederländisch und strebe, auch wenn sie derzeit keine Beschäftigung habe, eine Ausbildung als Fitnesstrainer an.
29 Im Rahmen seines Vorabentscheidungsersuchens hatte das vorlegende Gericht ursprünglich drei Vorlagefragen eingereicht. Mit einem am 13. Februar 2024 erlassenen und am 26. Februar 2024 beim Gerichtshof eingegangenen Beschluss hat es allerdings entschieden, die erste und die zweite Frage zurückzunehmen. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts ist dieser teilweise Rücknahmebeschluss darauf zurückzuführen, dass die niederländische Regierung am 21. Dezember 2023 einen Entwurf mit der Bezeichnung „Wet herimplementatie Europees strafrecht“ (Gesetz zur Neuumsetzung des europäischen Strafrechts) vorgelegt habe, durch deren Erlass die Probleme bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/584, die Gegenstand der ersten beiden Fragen des vorlegenden Gerichts gewesen seien, gelöst werden könnten.
30 Zur dritten, nunmehr einzigen vom Gerichtshof zu beantwortenden Vorlagefrage führt das vorlegende Gericht aus, dass sie den Fall betreffe, dass ein Europäischer Haftbefehl wegen einer Tat im Sinne von Art. 2 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 erlassen werde, die nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats keine Straftat darstelle. Wie in Rn. 26 des vorliegenden Urteils ausgeführt, möchte das vorlegende Gericht zwar den in Art. 4 Nr. 1 dieses Rahmenbeschlusses vorgesehenen fakultativen Grund für die Verweigerung der Vollstreckung nicht geltend machen, erwägt aber, von der in dessen Art. 5 Nr. 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, was es ihm erlauben würde, die Übergabe der betreffenden Person von der Bedingung abhängig zu machen, dass sie zur Verbüßung einer etwaigen im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird.
31 Hierzu führt es aus, nach der zum Zeitpunkt der Vorlageentscheidung geltenden niederländischen Regelung werde die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich der Niederlande ergangenen Verurteilung automatisch versagt, falls die Tat, wegen der die Freiheitsstrafe oder die freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung verhängt worden sei, nach niederländischem Recht keine Straftat darstellen würde, wenn sie im Hoheitsgebiet der Niederlande begangen worden wäre.
32 Werde ein Europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung von Taten erlassen, die nach niederländischem Recht nicht strafbar seien, und werde im Rahmen der Vollstreckung dieses Haftbefehls die Übergabe der betreffenden Person von einer Garantie der Rücküberstellung gemäß Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 abhängig gemacht, könne diese Person folglich ungeachtet der in dieser Bestimmung vorgesehenen Regelungen eine etwaige im Ausstellungsmitgliedstaat verhängte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung nicht in den Niederlanden verbüßen.
33 Dies verstoße aber gegen Unionsrecht. Da Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 einen fakultativen Grund für die Versagung der Anerkennung des Urteils und für die Nichtvollstreckung der Sanktion vorsehe, seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Rahmen der Umsetzung dieser Bestimmung in ihre Rechtsordnung den zuständigen Behörden ein Ermessen einzuräumen, ohne diesem Versagungsgrund zwingenden Charakter zu verleihen. Außerdem müsse er im Einklang mit dem von diesem Rahmenbeschluss verfolgten Ziel, die soziale Wiedereingliederung der betreffenden Person zu erleichtern, eng ausgelegt werden.
34 Im Rahmen der Umsetzung einer Garantie der Rücküberstellung wegen einer nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht strafbaren Tat sei des Weiteren die Vereinbarkeit eines solchen Ermessens mit dem Unionsrecht zweifelhaft. In einer solchen Situation stehe die fehlende Möglichkeit, die Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung im Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande zu vollstrecken, nämlich möglicherweise im Widerspruch zu Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909.
35 Hierzu vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, dass nach Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 Vorrang vor dessen Bestimmungen hätten. Überdies ergebe sich aus Rn. 41 des Urteils vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl – Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (C‑314/18, EU:C:2020:191), dass es Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 der vollstreckenden Justizbehörde in besonderen Fällen erlaube, zu entscheiden, dass eine im Ausstellungsmitgliedstaat verhängte Strafe im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats zu vollstrecken sei.
36 Wenn die vollstreckende Justizbehörde darauf verzichtet habe, den in Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen, auf dem Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit beruhenden fakultativen Grund für die Verweigerung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls geltend zu machen, die Übergabe aber gemäß dessen Art. 5 Nr. 3 von einer Garantie der Rücküberstellung der betreffenden Person abhängig gemacht habe, um deren Chancen auf soziale Wiedereingliederung zu erhöhen, hindere das Unionsrecht die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats daran, später die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der im Ausstellungsmitgliedstaat verhängten Sanktion unter Berufung auf den in Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 vorgesehenen, auf dem Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit beruhenden Versagungsgrund zu verweigern.
37 In einem solchen Fall liefe die Versagung der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Strafe oder Maßnahme dem mit Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verfolgten Ziel zuwider, die Chancen der betreffenden Person auf soziale Wiedereingliederung zu erhöhen, und würde dieser Bestimmung jede praktische Wirksamkeit nehmen.
38 Das vorlegende Gericht führt weiter aus, die Antwort auf diese Frage werde Einfluss auf seine Entscheidung haben, ob es die betreffende Person an die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats übergebe. Insbesondere, falls der Gerichtshof zu dem Schluss komme, dass das Unionsrecht der Anwendung der in Rede stehenden nationalen Bestimmungen nicht entgegenstehe, könnte es seine Absicht überdenken, diese Person, sofern eine Garantie der Rücküberstellung erteilt werde, den polnischen Behörden zu übergeben. Dann wäre nämlich nicht gewährleistet, dass sie eine etwaige in Polen gegen sie verhängte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung in den Niederlanden verbüßen könne, was ihre Chancen auf eine soziale Wiedereingliederung erhöhen würde.
39 Das vorlegende Gericht möchte daher wissen, ob im Stadium der Anwendung der in Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Garantie der Rücküberstellung die Anerkennung und Vollstreckung einer etwaigen in Polen verhängten freiheitsentziehenden Strafe oder Maßnahme in den Niederlanden daran scheitern kann, dass die Tat nach niederländischem Recht nicht strafbar ist.
40 In dem in Rn. 29 des vorliegenden Urteils genannten Teilrücknahmebeschluss erläutert das vorlegende Gericht genauer, weshalb seiner Ansicht nach eine Änderung der niederländischen Regelung, die dem in Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 enthaltenen Grund für die Versagung der Anerkennung des Urteils und der Vollstreckung der Verurteilung fakultativen Charakter verleihen würde, das der dritten Vorlagefrage zugrunde liegende Problem aber nicht beseitigen würde.
41 Auch in einer solchen Situation behielte der Minister nämlich die Befugnis, die Anerkennung des Urteils der Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats und folglich die Rücküberstellung der betreffenden Person in die Niederlande aufgrund der fehlenden Strafbarkeit der Tat nach niederländischem Recht im Einklang mit den Bestimmungen in Art. 2:11 Abs. 1 und Art. 2:13 Abs. 1 Buchst. f WETS von vorneherein zu verweigern. Selbst wenn der Minister diese Befugnis nicht ausüben würde, hätte die Sonderkammer des Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden (Berufungsgericht Arnheim-Leeuwarden) immer noch die Möglichkeit, die Anerkennung des Urteils und damit die Rücküberstellung der betreffenden Person in die Niederlande aufgrund der fehlenden Strafbarkeit der Tat nach niederländischem Recht zu verweigern, wobei der Minister gemäß Art. 2:12 Abs. 1 WETS an eine solche Weigerung gebunden wäre.
42 Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Steht Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 in Verbindung mit Art. 25 dieses Rahmenbeschlusses sowie in Verbindung mit Art. 4 Nr. 1 und Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat, der von Art. 7 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909 Gebrauch gemacht hat, die erstgenannte Bestimmung so umsetzt, dass, nachdem die vollstreckende Justizbehörde einer Übergabe [der betreffenden Person] an den Ausstellungsmitgliedstaat zur Strafverfolgung wegen einer Tat im Sinne von Art. 2 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584, die nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht strafbar ist, unter einer Rücküberstellungsgarantie zugestimmt hat, und ausdrücklich davon abgesehen hat, die Übergabe aus diesen Gründen abzulehnen, andere Behörden des vollstreckenden Mitgliedstaats (als Vollstreckungsstaat) die Anerkennung und Vollstreckung der im Ausstellungsmitgliedstaat wegen dieser Tat verhängten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung aufgrund der fehlenden Strafbarkeit nach dem Recht des vollstreckenden Mitgliedstaats (als Vollstreckungsstaat) verweigern müssen oder dürfen und daher die Rücküberstellungsgarantie nicht in Anspruch nehmen können oder dürfen? Zur Vorlagefrage
43 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht unter den verschiedenen in der Vorlagefrage genannten Bestimmungen des Unionsrechts die Hypothese anspricht, dass ein Mitgliedstaat von Art. 7 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909 Gebrauch gemacht hat. Nach dieser Bestimmung kann jeder Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Annahme des Rahmenbeschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt in einer dem Generalsekretariat des Rates notifizierten Erklärung mitteilen, dass er Art. 7 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses nicht anwenden wird, wonach die dort bezeichneten Straftaten auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zur Anerkennung des Urteils und zur Vollstreckung der verhängten Sanktion führen.
44 Im vorliegenden Fall lässt sich den in Rn. 25 des vorliegenden Urteils dargestellten Ausführungen des vorlegenden Gerichts allerdings entnehmen, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Europäische Haftbefehl gegen die betroffene Person zum Zweck der Strafverfolgung wegen der Verletzung ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihrem minderjährigen Sohn ausgestellt wurde. Damit ist festzustellen, dass die Straftat, die Gegenstand des Europäischen Haftbefehls ist, nicht zu den unter Art. 7 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 genannten Straftaten zählt, so dass es für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits ohne Belang ist, dass das Königreich der Niederlande, wie sich aus Rn. 16 des vorliegenden Urteils ergibt, mit einer gemäß Art. 7 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909 dem Generalsekretariat des Rates notifizierten Erklärung vom 20. September 2012 mitgeteilt hat, dass es Art. 7 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses nicht anwenden wird.
45 Folglich ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 9 Abs. 1 Buchst. d und Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats verpflichtet oder befugt ist, sich auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses zu berufen, um die Anerkennung des in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Urteils und die Vollstreckung der dort verhängten Sanktion mit der Begründung zu versagen, dass sie Taten betreffen, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats nicht strafbar sind, auch wenn die vollstreckende Justizbehörde dieses Mitgliedstaats zuvor entschieden hat, den Europäischen Haftbefehl, der zu diesem Urteil und dieser Sanktion geführt hat, zu vollstrecken – und diese Behörde zum einen davon absieht, sich wegen einer Tat im Sinne von Art. 2 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 auf den fakultativen Grund für die Nichtvollstreckung in Art. 4 Nr. 1 dieses Rahmenbeschlusses, der ebenfalls auf dem Fehlen einer beiderseitigen Strafbarkeit beruht, zu berufen, – und zum anderen die Übergabe der betreffenden Person gemäß Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 von der Bedingung abhängig macht, dass sie nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der etwaigen im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird.
46 Insoweit ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des vorlegenden Gerichts zu der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren niederländischen Regelung, die in den Rn. 31 und 32 des vorliegenden Urteils zusammengefasst sind, in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 vorgesehene Grund für die Versagung der Anerkennung des Urteils und der Vollstreckung der Sanktion in der Weise in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten umgesetzt werden kann, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats verpflichtet wird, die Anerkennung aller Verurteilungen zu einer Sanktion automatisch zu versagen, die Sachverhalte betreffen, die nach dem nationalen Recht dieses Staates keine Straftat darstellen. In Abhängigkeit von dieser Beurteilung ist in einem zweiten Schritt ein etwaiges Ermessen zu prüfen, dass diese Behörde bei der Anwendung dieses Versagungsgrundes auf einen Einzelfall nach der von einer Garantie der Rücküberstellung nach Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 abhängig gemachten Übergabe der betreffenden Person hat.
47 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 30. Oktober 2025, Tomann, C‑134/24, EU:C:2025:839, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zur Möglichkeit, Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 in einer Weise umzusetzen, dass ein auf der Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit gestützter zwingender Grund für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung geschaffen wird
48 Was zunächst Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/909 betrifft, wird darin bestimmt, dass „[b]ei Straftaten, die nicht unter Absatz 1 fallen, … der Vollstreckungsstaat die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion davon abhängig machen [kann], dass die ihm zugrunde liegenden Handlungen auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen, unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat“.
49 In Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 ist u. a. vorgesehen, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion in den in Art. 7 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses bezeichneten Fällen versagen kann.
50 Somit ergibt sich aus dem Wortlaut dieser beiden Bestimmungen, insbesondere aus der jeweiligen Verwendung des Verbs „können“, dass die vollstreckende Justizbehörde über ein eigenes Ermessen bei der Entscheidung verfügen muss, ob eine Anerkennung des Urteils und eine Vollstreckung der Sanktion aus den in diesem Art. 9 genannten Gründen zu versagen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl – Ne bis in idem], C‑665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 43).
51 Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie sich für die Umsetzung eines oder mehrerer der in Art. 9 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen fakultativen Versagungsgründe entscheiden, nicht vorsehen dürfen, dass die Justizbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats verpflichtet sind, die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion, die formal in den Anwendungsbereich dieser Gründe fallen, zu versagen, ohne dass sie die Möglichkeit haben, die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl – Ne bis in idem], C‑665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 44).
52 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass diese Auslegung durch den Zusammenhang bestätigt wird, in den sich Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 einfügt.
53 Insoweit ist darauf zu verweisen, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gemäß Art. 8 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses impliziert, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats grundsätzlich ein ihr übermitteltes Urteil anerkennt und unverzüglich alle für die Vollstreckung der Sanktion erforderlichen Maßnahmen ergreift (Urteil vom 11. Januar 2017, Grundza, C‑289/15, EU:C:2017:4, Rn. 42).
54 Daraus ergibt sich, dass die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen Regel der Anerkennung des Urteils und der Vollstreckung der Sanktion bildet. Daher ist der Anwendungsbereich des aus dem Fehlen der beiderseitigen Strafbarkeit abgeleiteten Grundes für die Versagung der Anerkennung des Urteils und der Vollstreckung der Sanktion nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses eng auszulegen, um die Fälle der Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung zu beschränken (Urteil vom 11. Januar 2017, Grundza, C‑289/15, EU:C:2017:4, Rn. 46).
55 Da der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats nach der in Rn. 50 des vorliegenden Urteils vorgenommenen Auslegung ein Ermessen einzuräumen ist, muss es dieser Behörde, wenn der in Rede stehende Sachverhalt nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellt, freistehen, in bestimmten Fällen gleichwohl die Entscheidung zu treffen, sich nicht auf diesen Versagungsgrund zu berufen, um die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion sicherzustellen.
56 Schließlich ist zur Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 in Anbetracht von dessen Zweck darauf hinzuweisen, dass dieser gemäß Art. 3 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses darin besteht, im Hinblick auf die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ein Urteil anerkennt und die verhängte Sanktion vollstreckt (Urteil vom 11. Januar 2017, Grundza, C‑289/15, EU:C:2017:4, Rn. 50).
57 Die in Rn. 50 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 trägt gerade zur Erreichung dieses Ziels bei, da die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in Ausübung ihres Ermessens die Entscheidung treffen könnte, sich mit der Begründung nicht auf den Grund für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung zu berufen, der in der Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit liegt, dass die Vollstreckung der Sanktion im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats dazu beitragen würde, die Resozialisierung der verurteilten Person zu erleichtern.
58 In Anbetracht der in den Rn. 48 bis 57 des vorliegenden Urteils dargestellten Erwägungen ist davon auszugehen, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats verpflichtet ist, die Anerkennung des in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Urteils und die Vollstreckung der dort verhängten Sanktion mit der Begründung zu versagen, dass sie Taten betreffen, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats nicht strafbar sind, ohne der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats insoweit ein Ermessen zuzuerkennen. Zur Möglichkeit, sich auf einen Grund für die Versagung der Anerkennung des Urteils und der Vollstreckung der Sanktion gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 nach der unter der Bedingung einer Rücküberstellungsgarantie nach Art. 5 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 gestatteten Übergabe der betreffenden Person zu berufen
59 In einem zweiten Schritt ist unter Beachtung der in der vorstehenden Randnummer vorgenommenen Auslegung, wie in Rn. 46 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zu prüfen, ob die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 und insbesondere dessen Art. 4 Nr. 1 und Art. 5 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 der Möglichkeit der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats entgegenstehen, in Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 Buchst. d dieses Rahmenbeschlusses vorgesehenen Versagungsgrundes die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion zu versagen, wenn es die vollstreckende Justizbehörde eben dieses Mitgliedstaats zuvor zum einen abgelehnt hat, sich auf den auf dem Fehlen einer beiderseitigen Strafbarkeit beruhenden fakultativen Versagungsgrund nach Art. 4 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu berufen, und zum anderen die Überstellung der betreffenden Person gemäß Art. 5 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 von einer Garantie der Rücküberstellung abhängig gemacht hat.
60 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 ausgehend von dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss, darauf abzielt, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des Ziels der Europäischen Union beizutragen, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln (Urteil vom 4. September 2025, C. J. [Vollstreckung einer Sanktion aufgrund eines EHB], C‑305/22, EU:C:2025:665, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
61 Im Regelungsbereich dieses Rahmenbeschlusses kommt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der, wie sich namentlich aus seinem sechsten Erwägungsgrund ergibt, den „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen darstellt, in dessen Art. 1 Abs. 2 zum Ausdruck, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (Urteil vom 4. September 2025, C. J. [Vollstreckung einer Sanktion aufgrund eines EHB], C‑305/22, EU:C:2025:665, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
62 Daraus ergibt sich zum einen, dass die vollstreckenden Justizbehörden die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nur aus den Gründen verweigern können, die sich aus dem Rahmenbeschluss 2002/584, wie er vom Gerichtshof ausgelegt wird, ergeben. Zum anderen stellt die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, wohingegen es sich bei der Versagung seiner Vollstreckung um eine Ausnahme handelt, die dementsprechend eng auszulegen ist (Urteil vom 4. September 2025, C. J. [Vollstreckung einer Sanktion aufgrund eines EHB], C‑305/22, EU:C:2025:665, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
63 Insoweit sieht dieser Rahmenbeschluss die Gründe vor, aus denen die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist (Art. 3) oder abgelehnt werden kann (Art. 4 und 4a).
64 Art. 5 des Rahmenbeschlusses sieht vom Ausstellungsmitgliedstaat in bestimmten Fällen zu gewährende Garantien vor. So gilt nach Art. 5 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses bei einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist, die Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats oder in diesem wohnhaft ist, dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde davon abhängig gemacht werden kann, dass die betreffende Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt wird, in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird.
65 Im Hinblick auf die Auswirkungen einer solchen Rücküberstellungsgarantie auf die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2002/909 vorgesehenen Grundes, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, im Stadium der Anerkennung der Verurteilung konkretisiert der Rahmenbeschluss 2008/909 – wie auch der Rahmenbeschluss 2002/584 – im Strafrechtsbereich die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung, die, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat verlangen, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass die anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Somit entwickelt der Rahmenbeschluss 2008/909 die justizielle Zusammenarbeit in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung von Strafurteilen in Fällen weiter, in denen gegen Personen in einem anderen Mitgliedstaat eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wurde, um ihre soziale Wiedereingliederung zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 4. September 2025, C. J. [Vollstreckung einer Sanktion aufgrund eines EHB], C‑305/22, EU:C:2025:665, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
66 Der Gerichtshof hat zudem bereits entschieden, dass insoweit keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass der Unionsgesetzgeber abhängig davon, ob ein Europäischer Haftbefehl vorliegt oder nicht, zwei verschiedene Regelungssysteme in Bezug auf die Anerkennung und die Vollstreckung von Urteilen in Strafsachen vorsehen wollte (Urteil vom 4. September 2025, C. J. [Vollstreckung einer Sanktion aufgrund eines EHB], C‑305/22, EU:C:2025:665, Rn. 48).
67 Aus Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 ergibt sich unter Beachtung von dessen zwölften Erwägungsgrund, dass dieser Rahmenbeschluss, soweit seine Bestimmungen mit denen des Rahmenbeschlusses 2002/584 vereinbar sind, sinngemäß für die Vollstreckung von Sanktionen u. a. dann gilt, wenn ein Mitgliedstaat die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung im Ausstellungsmitgliedstaat im Rahmen von Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 davon abhängig gemacht hat, dass die betreffende Person zur Verbüßung der im Ausstellungsstaat verhängten Freiheitsstrafe in den Vollstreckungsstaat rücküberstellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, C. J. [Vollstreckung einer Sanktion aufgrund eines EHB], C‑305/22, EU:C:2025:665, Rn. 49).
68 Der Unionsgesetzgeber hat zudem in Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 der Möglichkeit, die Resozialisierungschancen der Person, die Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats oder in diesem wohnhaft ist, zu erhöhen, eine besondere Bedeutung beigemessen, indem ihr gestattet wird, auf dessen Staatsgebiet die Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung zu verbüßen, die nach ihrer in Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls erfolgten Übergabe im Ausstellungsstaat gegen sie verhängt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl – Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C‑314/18, EU:C:2020:191, Rn. 48).
69 In Anbetracht der Übereinstimmung des Ziels, das zum einen mit der Möglichkeit, die Übergabe der betreffenden Person von einer Rücküberstellungsgarantie nach Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 abhängig zu machen, und zum anderen mit den im Rahmenbeschluss 2008/909 vorgesehenen Regeln verfolgt wird, nämlich des Ziels, die soziale Wiedereingliederung von in einem anderen Mitgliedstaat verurteilten Personen zu erleichtern, ist demnach davon auszugehen, dass eine Justizbehörde des Vollstreckungsstaats diese Regeln zu berücksichtigen hat, wenn sie von dem in Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 vorgesehenen Grund, aus dem die Anerkennung und Vollstreckung abgelehnt werden kann, Gebrauch machen möchte (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 4. September 2025, C. J. [Vollstreckung einer Sanktion aufgrund eines EHB], C‑305/22, EU:C:2025:665, Rn. 47).
70 In gleicher Weise geht aus Abschnitt f des in Anhang I des Rahmenbeschlusses 2008/909 wiedergegebenen Standardformulars hervor, dass die zuständige Behörde der Rücküberstellungsgarantie im Stadium der Anerkennung des die Verurteilung aussprechenden Urteils nach diesem Rahmenbeschluss Rechnung zu tragen hat, da im Formular auf diese Garantie Bezug zu nehmen ist, wenn die Überstellung von ihr abhängig gemacht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, C. J. [Vollstreckung einer Sanktion aufgrund eines EHB], C‑305/22, EU:C:2025:665, Rn. 58).
71 Im Rahmen ihrer Entscheidung über die von einer Rücküberstellungsgarantie nach Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 abhängig gemachte Auslösung des Übergabemechanismus für die betreffende Person hat die vollstreckende Justizbehörde in einer Gesamtschau alle konkreten Faktoren, die die Situation dieser Person kennzeichnen, zu würdigen, die darauf hinweisen können, dass zwischen ihr und dem Vollstreckungsmitgliedstaat Bindungen bestehen, die belegen, dass sie hinreichend in diesen Staat integriert ist und dass daher die Vollstreckung der im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Vollstreckungsmitgliedstaat zur Erhöhung ihrer Resozialisierungschancen nach Vollstreckung der Strafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung beitragen wird. Zu diesen Faktoren gehören die familiären, sprachlichen, kulturellen, sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen der betroffenen Person an den Vollstreckungsmitgliedstaat sowie Art, Dauer und Bedingungen ihres Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. November 2023, PY [Drittstaatsangehöriger im Vollstreckungsmitgliedstaat], C‑636/22, EU:C:2023:899, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
72 Folglich obliegt es der vollstreckenden Justizbehörde, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des betreffenden Falls zu beurteilen, ob die Bindungen dieser Person zum Vollstreckungsmitgliedstaat ausreichen, um das mit Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verfolgte Ziel der Resozialisierung leichter zu erreichen, wenn die betreffende Person die Strafe, die gegen sie verhängt werden kann, in diesem Mitgliedstaat verbüßt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. November 2023, PY [Drittstaatsangehöriger im Vollstreckungsmitgliedstaat], C‑636/22, EU:C:2023:899, Rn. 39).
73 Im Rahmen dieser Beurteilung muss die vollstreckende Justizbehörde, wie der Generalanwalt in den Nrn. 73 und 74 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, mehrere Interessen gegeneinander abwägen, etwa die Interessen im Zusammenhang mit der Resozialisierung der betreffenden Person nach ihrer etwaigen Verurteilung, die Notwendigkeit, die Straffreiheit dieser Person zu vermeiden, und das Fehlen der beiderseitigen Strafbarkeit. Wenn diese Behörde beschließt, unter Verzicht auf die Geltendmachung des in Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten fakultativen Grundes für die Versagung der Vollstreckung den in dessen Art. 5 Nr. 3 vorgesehenen Mechanismus der Übergabe der betreffenden Person unter der Bedingung, dass eine Garantie der Rücküberstellung gewährt wird, einzusetzen, muss folglich daraus abgeleitet werden, dass sie der Auffassung ist, dass die Interessen im Zusammenhang der Bekämpfung der Straflosigkeit dieser Person und mit deren sozialer Wiedereingliederung Vorrang vor der Feststellung haben, dass die in Rede stehende Tat nach ihrem nationalen Recht nicht strafbar ist. Der Erlass einer solchen Entscheidung beinhaltet aber zwangsläufig die Berücksichtigung aller insoweit einschlägigen Bestimmungen sowohl des Rahmenbeschlusses 2002/584 als auch des Rahmenbeschlusses 2008/909.
74 Aus den vorstehenden Erwägungen und insbesondere aus der dem Mechanismus der Übergabe der betreffenden Person unter der Bedingung einer Rücküberstellungsgarantie nach Art. 5 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 innewohnenden Logik ergibt sich, dass die Umsetzung dieses Mechanismus, wie der Generalanwalt in Nr. 78 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, auf der impliziten Verpflichtung des Vollstreckungsmitgliedstaats beruht, die freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme, die im Ausstellungsmitgliedstaat möglicherweise nach der Übergabe verhängt wird, grundsätzlich zu vollstrecken.
75 Um bestmöglich sicherzustellen, dass diese Verpflichtung erfüllt wird und Wirkung entfaltet, und folglich zu gewährleisten, dass zum einen der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, der – wie sich aus Rn. 65 des vorliegenden Urteils ergibt – den Rahmenbeschlüssen 2002/584 und 2008/909 zugrunde liegt, beachtet wird, und zum anderen das reibungslose Funktionieren der mit ihnen eingeführten Mechanismen der gegenseitigen Anerkennung zu gewährleisten, ist folglich davon auszugehen, dass die Befugnis der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats, sich auf den fakultativen Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung in Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 zu berufen, bei der Umsetzung der Rücküberstellungsgarantie in Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 streng zu begrenzen ist.
76 Das mit diesem Art. 5 Nr. 3 verfolgte Ziel sowie, allgemeiner gesehen, die Ziele der Rahmenbeschlüsse 2002/584 und 2008/909 sprechen ebenfalls für die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils dargestellte Auslegung.
77 Insoweit ist erstens zum Ziel, die Resozialisierung der betreffenden Person zu fördern, darauf hinzuweisen, dass eine nach Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 bei Übergabe dieser Person eingeforderte Rücküberstellungsgarantie ihre praktische Wirksamkeit verlöre, wenn die der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats eingeräumte Möglichkeit, nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion abzulehnen, nicht streng begrenzt wäre, so dass die Gefahr bestünde, dieses Ziel, das das Auslösen des Übergabemechanismus für diese Person unter der Bedingung einer Rücküberstellungsgarantie rechtfertigt, im Stadium der Anerkennung der Verurteilung durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates zu beeinträchtigen.
78 Der Gerichtshof hat zudem bereits entschieden, dass das vom Unionsgesetzgeber vorgesehene Zusammenspiel zwischen dem Rahmenbeschluss 2002/584 und dem Rahmenbeschluss 2008/909 dazu beitragen soll, das Ziel zu erreichen, die Resozialisierung des Betroffenen zu erleichtern. Diese Resozialisierung ist übrigens nicht nur im Interesse des Verurteilten, sondern auch im Interesse der Union insgesamt (Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl – Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C‑314/18, EU:C:2020:191, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
79 Wie der Generalanwalt in Nr. 82 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, steigert ein solcher Ansatz die Notwendigkeit, den in Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 genannten Versagungsgrund eng auszulegen, wenn der Mechanismus der Übergabe mit Garantie der Rücküberstellung gemäß Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 angewandt wird.
80 Als Zweites ist zu dem Ziel, eine Straflosigkeit der betreffenden Person zu vermeiden, darauf hinzuweisen, dass mit dem Rahmenbeschluss 2002/584, wie in Rn. 60 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde, ein neues vereinfachtes und effizienteres System der Übergabe von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, eingeführt werden soll. Gemäß Art. 1 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses soll nämlich der Mechanismus des Europäischen Haftbefehls die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person ermöglichen, damit in Anbetracht des mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels die begangene Straftat nicht ungestraft bleibt und die betreffende Person entweder strafrechtlich verfolgt wird oder die gegen sie verhängte Freiheitsstrafe verbüßt (Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl – Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C‑314/18, EU:C:2020:191, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
81 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 bei der Vollstreckung der Sanktion im Anschluss an einen Europäischen Haftbefehl und unbeschadet des Rahmenbeschlusses 2002/584 die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/909 sinngemäß gelten, soweit sie mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 vereinbar sind, um eine Straflosigkeit der betreffenden Person zu vermeiden. Daraus ergibt sich, wie der Generalanwalt in Rn. 86 seiner Schlussanträge angemerkt hat, dass bei der Vollstreckung der Sanktion nach einer Übergabe dieser Person, die im Einklang mit Art. 5 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 unter der Bedingung einer Rücküberstellungsgarantie durchgeführt wurde, die angemessene Verknüpfung dieses Rahmenbeschlusses mit dem Rahmenbeschluss 2008/909 in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung nicht nur des Ziels, die soziale Wiedereingliederung der verurteilten Person zu erleichtern, festgelegt werden muss, sondern auch des Ziels der Bekämpfung der Straflosigkeit eben dieser Person.
82 Wenn die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats im Stadium der Anerkennung des Urteils im Hinblick auf die Vollstreckung der Sanktion die im Einklang mit Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 gewährte Rücküberstellungsgarantie aber dadurch in Frage stellen könnte, dass sie Umstände neu bewertet, die bereits von der vollstreckenden Justizbehörde im Stadium der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls geprüft wurden, könnte sie davon abgehalten werden, den Mechanismus der Übergabe der betreffenden Person mit Garantie der Rücküberstellung, wie in dieser Bestimmung vorgesehen, auszulösen, oder sogar, den Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken, was das Ziel der Bekämpfung einer Straflosigkeit dieser Person beeinträchtigen könnte.
83 Der in Rn. 65 des vorliegenden Urteils angeführte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, auf dem der Rahmenbeschluss 2008/909 beruht, bedeutet nach dessen Art. 8 Abs. 1, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats zum einen grundsätzlich verpflichtet ist, dem ihr gemäß den Art. 4 und 5 dieses Rahmenbeschlusses übermittelten Antrag auf Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Urteils und auf Vollstreckung einer dort ausgesprochenen Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Strafe oder Maßnahme stattzugeben, und es zum anderen nur aus den in Art. 9 dieses Rahmenbeschlusses abschließend aufgeführten Gründen für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung ablehnen darf, einem solchen Antrag Folge zu leisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2023, Staatsanwaltschaft Aachen, C‑819/21, EU:C:2023:841, Rn. 20).
84 Aus den Erwägungen in den Rn. 60 bis 83 des vorliegenden Urteils ergibt sich somit, dass sich die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats bei der Inanspruchnahme der in Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Rücküberstellungsgarantie nicht auf den in Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 genannten Grund für die Versagung der Anerkennung des Urteils und der Vollstreckung der Sanktion berufen kann, da die Berufung auf diesen Grund eine Neubewertung von Umständen bedeuten würde, die von der vollstreckenden Justizbehörde bereits bei ihrer Entscheidung, die Übergabe des Betroffenen von dieser Garantie abhängig zu machen, berücksichtigt wurden.
85 Anderes gilt allerdings, wie die niederländische Regierung und die Europäischen Kommission der Sache nach in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, wenn eine Änderung von Umständen in der rechtlichen oder tatsächlichen Situation der betreffenden Person, wie die Abschwächung oder der Wegfall ihrer Bindungen an den Vollstreckungsmitgliedstaat, zur Folge hat, dass das Interesse, die freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats zu vollstrecken, im Stadium der Anerkennung des Urteils im Hinblick auf die Vollstreckung der Sanktion nach dem Rahmenbeschluss 2008/909 nicht mehr überwiegt.
86 Im Stadium der Anerkennung dieses Urteils nach dem Rahmenbeschluss 2008/909 muss nämlich sichergestellt werden, dass die Anerkennung gerade in diesem Stadium noch dem Ziel des Rahmenbeschlusses entspricht, das darin besteht, die soziale Wiedereingliederung der betreffenden Person zu erleichtern. Die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats kann also bei einer Änderung der Umstände, die eine Neubewertung der ursprünglichen Einschätzung der vollstreckenden Justizbehörde rechtfertigen würde, aufgrund deren sie dem Interesse an der sozialen Wiedereingliederung der betreffenden Person Vorrang vor dem Interesse im Zusammenhang mit dem Fehlen der beiderseitigen Strafbarkeit eingeräumt hat, im Stadium der Anerkennung des Urteils zum Zweck der Vollstreckung der Sanktion beschließen, dem letztgenannten Interesse Vorrang einzuräumen, indem sie den in Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Grund für die Versagung der Anerkennung des Urteils und der Vollstreckung der Sanktion geltend macht.
87 Die Anerkennung der in den Rn. 85 und 86 des vorliegenden Urteils skizzierten Befugnis der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats, sich auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses zu berufen, wenn die Inanspruchnahme der ursprünglich aufgrund anderer Umstände verlangten Rücküberstellungsgarantie infolge einer Änderung der Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist, ermöglicht es folglich, die Beachtung des mit diesem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels der Resozialisierung bestmöglich zu gewährleisten, da – wenn diese Bestimmung im Rahmen der Inanspruchnahme der Rücküberstellungsgarantie in keinem Fall geltend gemacht werden könnte – die Gefahr bestünde, dass die betroffene Person automatisch in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt würde, obgleich die Rücküberstellungsgarantie ihre Existenzberechtigung verloren hätte. Bei einer solchen Fallgestaltung beeinträchtigt es den in Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Mechanismus der Übergabe der betreffenden Person mit Garantie der Rücküberstellung nicht, wenn von der durch Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht wird.
88 Bei dieser Fallgestaltung wird auch das Ziel der Bekämpfung einer Straflosigkeit der betreffenden Person nicht beeinträchtigt, da die Möglichkeit der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats, sich auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 zu berufen, eng begrenzt ist und diese Person gegebenenfalls ihre Strafe im Ausstellungsmitgliedstaat verbüßen wird.
89 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. d und Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats verpflichtet oder befugt ist, sich auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses zu berufen, um die Anerkennung des in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Urteils und die Vollstreckung der dort verhängten Sanktion mit der Begründung zu versagen, dass sie Taten betreffen, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats nicht strafbar sind, auch wenn – erstens die vollstreckende Justizbehörde dieses Mitgliedstaats vorab entschieden hat, den Europäischen Haftbefehl, der zu diesem Urteil und dieser Sanktion geführt hat, zu vollstrecken – und diese Behörde zum einen davon absieht, sich für eine Straftat, die unter Art. 2 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in geänderter Fassung fällt, auf den fakultativen Grund für die Nichtvollstreckung in Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in geänderter Fassung, der ebenfalls auf dem Fehlen einer beiderseitigen Strafbarkeit beruht, zu berufen, und – zum anderen die Übergabe der betreffenden Person nach Art. 5 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in geänderter Fassung von der Bedingung abhängig macht, dass sie nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der etwaigen im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird, und – zweitens nach Übergabe der betreffenden Person mit Garantie der Rücküberstellung keinerlei Änderung der Umstände eingetreten ist, die es rechtfertigen könnte, dieser Garantie keine Folge zu leisten. Kosten
90 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: Art. 9 Abs. 1 Buchst. d und Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats verpflichtet oder befugt ist, sich auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses zu berufen, um die Anerkennung des in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Urteils und die Vollstreckung der dort verhängten Sanktion mit der Begründung zu versagen, dass sie Taten betreffen, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats nicht strafbar sind, auch wenn – erstens die vollstreckende Justizbehörde dieses Mitgliedstaats vorab entschieden hat, den Europäischen Haftbefehl, der zu diesem Urteil und dieser Sanktion geführt hat, zu vollstrecken – und diese Behörde zum einen davon absieht, sich für eine Straftat, die unter Art. 2 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in geänderter Fassung fällt, auf den fakultativen Grund für die Nichtvollstreckung in Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in geänderter Fassung, der ebenfalls auf dem Fehlen einer beiderseitigen Strafbarkeit beruht, zu berufen, und – zum anderen die Übergabe der betreffenden Person nach Art. 5 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in geänderter Fassung von der Bedingung abhängig macht, dass sie nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der etwaigen im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird, und – erstens die vollstreckende Justizbehörde dieses Mitgliedstaats vorab entschieden hat, den Europäischen Haftbefehl, der zu diesem Urteil und dieser Sanktion geführt hat, zu vollstrecken – und diese Behörde zum einen davon absieht, sich für eine Straftat, die unter Art. 2 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in geänderter Fassung fällt, auf den fakultativen Grund für die Nichtvollstreckung in Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in geänderter Fassung, der ebenfalls auf dem Fehlen einer beiderseitigen Strafbarkeit beruht, zu berufen, und – zum anderen die Übergabe der betreffenden Person nach Art. 5 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in geänderter Fassung von der Bedingung abhängig macht, dass sie nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der etwaigen im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird, und – und diese Behörde zum einen davon absieht, sich für eine Straftat, die unter Art. 2 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in geänderter Fassung fällt, auf den fakultativen Grund für die Nichtvollstreckung in Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in geänderter Fassung, der ebenfalls auf dem Fehlen einer beiderseitigen Strafbarkeit beruht, zu berufen, und – zum anderen die Übergabe der betreffenden Person nach Art. 5 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in geänderter Fassung von der Bedingung abhängig macht, dass sie nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der etwaigen im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird, und – zweitens nach Übergabe der betreffenden Person mit Garantie der Rücküberstellung keinerlei Änderung der Umstände eingetreten ist, die es rechtfertigen könnte, dieser Garantie keine Folge zu leisten. – zweitens nach Übergabe der betreffenden Person mit Garantie der Rücküberstellung keinerlei Änderung der Umstände eingetreten ist, die es rechtfertigen könnte, dieser Garantie keine Folge zu leisten. Unterschriften