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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.05.2024 – C-406/22
Generalanwalt Nicholas Emiliou · ECLI:EU:C:2024:442
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NICHOLAS EMILIOU vom 30. Mai 2024 ( Rechtssache C‑406/22 CV gegen Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Brně [Regionalgericht Brno (Brünn), Tschechische Republik]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Richtlinie 2013/32/EU – Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz – Antrag, der als offensichtlich unbegründet betrachtet wird – Antrag eines Angehörigen eines sicheren Herkunftsstaats – Konzept des sicheren Herkunftsstaats – Republik Moldau – Art. 15 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – Abweichen von den in der EMRK vorgesehenen Verpflichtungen in Kriegszeiten oder bei einem anderen öffentlichen Notstand – Auswirkung des Rückgriffs auf Art. 15 EMRK auf die Möglichkeit, einen Drittstaat als sicheren Herkunftsstaat einzustufen – Nur teilweise als sicher eingestufter Drittstaat – Ex‑officio-Befugnisse des nationalen Gerichts“ I. Einleitung
1 Die gemeinsamen Verfahrensvorschriften für die Zuerkennung des internationalen Schutzes gemäß der Richtlinie 2013/32/EU (
2 Bislang gibt es auf EU-Ebene keine gemeinsame Liste sicherer Herkunftsstaaten. Vielmehr sind die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2013/32 befugt, solche Listen für nationale Zwecke festzulegen. Zwar wird das Konzept des „sicheren Herkunftsstaats“ von recht vielen Mitgliedstaaten (19) verwendet, doch greifen nicht alle Mitgliedstaaten darauf zurück (
3 Die Tschechische Republik hat die Republik Moldau in ihre Liste aufgenommen.
4 Der Krajský soud v Brně (Regionalgericht Brno [Brünn], Tschechische Republik), der mit einer Klage gegen diese Entscheidung befasst ist, hegt Zweifel, wie das Konzept des sicheren Herkunftsstaats im Licht der nachstehenden Umstände zu verstehen ist.
5 Erstens unterliegt (bzw. unterlag zum maßgeblichen Zeitpunkt) die von der Tschechischen Republik vorgenommene Einstufung der Republik Moldau als sicherer Herkunftsstaat einer territorialen Ausnahme in Bezug auf Transnistrien, eine Region im Osten des Landes, die an die Ukraine grenzt. Den Akten ist zu entnehmen, dass diese Ausnahme festgelegt wurde, weil es der Republik Moldau nicht möglich ist, in dieser Region ihre Hoheitsgewalt auszuüben.
6 Zweitens machte die Republik Moldau, die Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (
7 Vor diesem Hintergrund fragt sich das vorlegende Gericht, ob der Umstand, dass ein Staat von Art. 15 EMRK Gebrauch gemacht hat, dazu führt, dass dieser Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Richtlinie 2013/32 angesehen werden kann. Darüber hinaus fragt sich das vorlegende Gericht, ob es den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 2013/32 verwehrt ist, einen Staat nur teilweise – unter Anwendung einer territorialen Ausnahme – als sicheren Herkunftsstaat einzustufen. Schließlich möchte es für den Fall, dass sich aus der Beantwortung einer dieser Fragen ergibt, dass das Unionsrecht einer Einstufung der Republik Moldau als sicherer Herkunftsstaat entgegensteht, wissen, ob es aufgrund der Richtlinie 2013/32 verpflichtet ist, diesen Umstand von Amts wegen zu berücksichtigen. II. Rechtlicher Rahmen A. Völkerrecht
8 Art. 15 EMRK bestimmt: „(1) Wird das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Vertragspartei Maßnahmen treffen, die von den in [der EMRK] vorgesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen. (2) Aufgrund des Absatzes 1 darf von Artikel 2 nur bei Todesfällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen und von Artikel 3, Artikel 4 (Absatz 1) und Artikel 7 in keinem Fall abgewichen werden. (3) Jede Hohe Vertragspartei, die dieses Recht auf Abweichung ausübt, unterrichtet den Generalsekretär des Europarats umfassend über die getroffenen Maßnahmen und deren Gründe. Sie unterrichtet den Generalsekretär des Europarats auch über den Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen außer Kraft getreten sind und die Konvention wieder volle Anwendung findet.“ B. Unionsrecht a) Protokoll (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (
9 Der Einzige Artikel des Protokolls Nr. 24 sieht vor: „In Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden, a) wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam Artikel 15 [EMRK] anwendet und Maßnahmen ergreift, die in seinem Hoheitsgebiet die in der [EMRK] vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzen; …“ b) Richtlinie 2013/32
10 Art. 31 („Prüfungsverfahren“) der Richtlinie 2013/32 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf internationalen Schutz im Rahmen eines Prüfungsverfahrens unter Beachtung der Grundsätze und Garantien in Kapitel II. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Prüfungsverfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird. … (8) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen nach Maßgabe von Artikel 43 durchgeführt wird, wenn … b) der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne dieser Richtlinie kommt, … …“
11 Art. 32 („Unbegründete Anträge“) der Richtlinie 2013/32 sieht vor: „… (2) Im Falle von unbegründeten Anträgen, bei denen einer der in Artikel 31 Absatz 8 aufgeführten Umstände gegeben ist, können die Mitgliedstaaten einen Antrag ferner als offensichtlich unbegründet betrachten, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.“
12 Art. 36 („Das Konzept des sicheren Herkunftsstaats“) der Richtlinie 2013/32 bestimmt: „(1) Ein Drittstaat, der nach dieser Richtlinie als sicherer Herkunftsstaat bestimmt wurde, kann nach individueller Prüfung des Antrags nur dann als für einen bestimmten Antragsteller sicherer Herkunftsstaat betrachtet werden, wenn a) der Antragsteller die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzt oder b) der Antragsteller staatenlos ist und zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hatte und er keine schwerwiegenden Gründe dafür vorgebracht hat, dass der Staat in seinem speziellen Fall im Hinblick auf die Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU[ ( (2) Die Mitgliedstaaten legen in den nationalen Rechtsvorschriften weitere Regeln und Modalitäten für die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats fest.“
13 Art. 37 („Nationale Bestimmung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten“) der Richtlinie 2013/32 lautet: „(1) Zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz können die Mitgliedstaaten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen, aufgrund deren sie im Einklang mit Anhang I sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. (2) Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig die Lage in Drittstaaten, die gemäß diesem Artikel als sichere Herkunfts[s]taaten bestimmt wurden. (3) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gemäß diesem Artikel bestimmt werden kann, werden verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen. (4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Staaten mit, die sie gemäß diesem Artikel als sichere Herkunftsstaaten bestimmt haben.“
14 Art. 46 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf“) der Richtlinie 2013/32 sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen a) eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung, i) einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten; ii) einen Antrag nach Artikel 33 Absatz 2 als unzulässig zu betrachten; iii) die an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats nach Artikel 43 Absatz 1 ergangen ist; iv) keine Prüfung nach Artikel 39 vorzunehmen; b) eine Ablehnung der Wiederaufnahme der Prüfung eines Antrags nach ihrer Einstellung gemäß den Artikeln 27 und 28; c) eine Entscheidung zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach Artikel 45. … (3) Zur Einhaltung des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex‑nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der [Richtlinie 2011/95] zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird. (4) Die Mitgliedstaaten legen angemessene Fristen und sonstige Vorschriften fest, die erforderlich sind, damit der Antragsteller sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann. Die Fristen dürfen die Wahrnehmung dieses Rechts weder unmöglich machen noch übermäßig erschweren. Die Mitgliedstaaten können auch eine Überprüfung der im Einklang mit Artikel 43 ergangenen Entscheidungen von Amts wegen vorsehen. (5) Unbeschadet des Absatzes 6 gestatten die Mitgliedstaaten den Antragstellern den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts der Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. (6) Im Fall einer Entscheidung, a) einen Antrag im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 als offensichtlich unbegründet oder nach Prüfung gemäß Artikel 31 Absatz 8 als unbegründet zu betrachten, es sei denn, diese Entscheidungen sind auf die in Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe h aufgeführten Umstände gestützt, … ist das Gericht befugt, entweder auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, wenn die Entscheidung zur Folge hat, das Recht des Antragstellers auf Verbleib in dem Mitgliedstaat zu beenden und wenn in diesen Fällen das Recht auf Verbleib in dem betreffenden Mitgliedstaat bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im nationalen Recht nicht vorgesehen ist. …“
15 Anhang I („Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 37 Absatz 1“) der Richtlinie 2013/32 sieht vor: „Ein Staat gilt als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der [Richtlinie 2011/95] noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der [EMRK] und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 [EMRK] keine Abweichung zulässig ist; c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention; d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.“ C. Tschechisches Recht
16 § 2 Abs. 1 Buchst. k des Zákon č. 325/1999 Sb., o azylu (Gesetz Nr. 325/1999 über Asyl; im Folgenden: Asylgesetz) bestimmt: „Für die Zwecke dieses Gesetzes … bezeichnet ‚sicherer Herkunftsstaat‘ den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt oder, im Fall eines Staatenlosen, in dem der Staatenlose seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, 1. in dem generell und durchgängig weder eine Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind, 2. der weder von seinen Staatsangehörigen noch von Staatenlosen aus den in § 12 oder § 14a [des Asylgesetzes] genannten Gründen verlassen wird, 3. der internationale Verträge über Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Standards für wirksame Rechtsbehelfe, ratifiziert hat und einhält und 4. der rechtlichen Einheiten die Beobachtung der Menschenrechtslage erlaubt …“
17 Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass die Tschechische Republik gemäß § 2 der Vyhláška č. 328/2015 Sb., kterou se provádí zákon o azylu a zákon o dočasné ochraně cizinců (Verordnung Nr. 328/2015 zur Durchführung des Asylgesetzes und des Gesetzes über den vorübergehenden Schutz von Ausländern; im Folgenden: Verordnung Nr. 328/2015) die Republik Moldau zum maßgeblichen Zeitpunkt mit Ausnahme von Transnistrien als sicheren Herkunftsstaat einstufte (
18 Gemäß § 16 Abs. 2 und 3 des Asylgesetzes werden Anträge auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt, wenn der Antragsteller aus einem Staat einreist, den die Tschechische Republik als sicheren Herkunftsstaat einstuft, es sei denn, der Antragsteller weist nach, dass dieser Staat in seinem Fall nicht als ein sicherer Herkunftsstaat angesehen werden kann. Ist diese Ablehnung begründet, wird nicht geprüft, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz erfüllt und ob er Tatsachen behauptet, die belegen, dass er Verfolgung ausgesetzt sein könnte oder ihm ein ernsthafter Schaden drohen könnte.
19 Nach § 32 Abs. 2 des Asylgesetzes hat die Einlegung einer Klage gegen eine Entscheidung nach § 16 Abs. 2 des Asylgesetzes keine aufschiebende Wirkung (
20 Jedoch bestimmt § 73 Abs. 2 des Zákon č. 150/2002 Sb., soudní řád správní (Gesetz Nr. 150/2002, Verwaltungsgerichtsordnung, im Folgenden: Verwaltungsgerichtsordnung), dass das Gericht der Klage auf Antrag des Klägers nach Äußerung des Beklagten durch Beschluss eine aufschiebende Wirkung einräumt, wenn die Vollstreckung oder eine andere Rechtsfolge der Entscheidung dem Kläger einen Schaden zufügen würden, der unverhältnismäßig größer wäre als der Schaden, der Dritten durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung entstehen könnte, und nicht im Widerspruch zu einem wichtigen öffentlichen Interesse stehen.
21 Gemäß § 75 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung „prüft das Gericht die beanstandeten Punkte der Entscheidung innerhalb der Grenzen der Klagepunkte“. III. Sachverhalt, nationales Verfahren und Vorlagefragen
22 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Republik Moldau im Januar 2022 wegen der Energiekrise den Notstand ausrief und am 24. Februar 2022 als Reaktion auf die Invasion Russlands in die Ukraine bekannt gab, sich im Belagerungs- und Kriegszustand zu befinden. Ferner ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass die Republik Moldau dem Europarat am 25. Februar 2022 mitteilte, dass sie von Art. 15 EMRK Gebrauch mache.
23 Am 9. Februar 2022 stellte CV einen Antrag auf internationalen Schutz in der Tschechischen Republik. In seinem Antrag gab er an, er sei Zeuge eines Unfalls gewesen, bei dem der Fahrer eines Fahrzeugs auf den Bürgersteig gefahren sei und einen Fußgänger getötet habe. Der Fahrzeugführer habe Fahrerflucht begangen. In jener Nacht seien einige ihm unbekannte Personen zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn in den Wald verbracht und zusammengeschlagen. CV sei geflohen und untergetaucht. Als er zwei Tage später zu seinem Haus zurückgekehrt sei, habe er festgestellt, dass es abgebrannt worden sei. Kurz darauf sei er unter Verwendung eines gefälschten rumänischen Passes aus der Republik Moldau in die Tschechische Republik geflohen. CV gab außerdem an, dass die moldauische Polizei behaupte, sie habe die Täter des Vorfalls nicht identifiziert, und dass er Angst habe, in die Republik Moldau zurückzukehren, da er zum einen befürchte, durch seine Angreifer geschädigt zu werden, und zum anderen Schaden aufgrund der russischen Invasion in die Ukraine befürchte.
24 Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass CV 2016 und 2019 vor seinem Antrag auf internationalen Schutz in die Republik Moldau zurückkehrte und vorsichtshalber nur seine Cousins über seine Aufenthalte informierte. CV räumte ein, dass er im Jahr 2016 für zwei Jahre behördlich ausgewiesen worden sei, weil er mit einem falschen rumänischen Pass gearbeitet habe. Im Jahr 2020 wurde seine Ausweisung angeordnet. Diese Ausweisungsverfügung erging am 23. Januar 2022 erneut. CV erklärte, er habe den Antrag auf internationalen Schutz nicht früher gestellt, weil er das System nicht verstanden habe.
25 Am 8. März 2022 lehnte das Innenministerium den Antrag des Klägers auf internationalen Schutz gemäß § 16 Abs. 2 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet ab. Das Innenministerium stützte seine Entscheidung auf Informationen zur politischen Situation und zur Sicherheitslage in der Republik Moldau (laut Vorlageentscheidung stammten diese Informationen aus zwei Dokumenten, die Mitte 2021 erstellt worden waren (
26 Der Vorlageentscheidung ist außerdem zu entnehmen, dass nach Auffassung des Innenministeriums bei einem um internationalen Schutz ersuchenden Antragsteller, der aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt, höhere Anforderungen an die Beweislast zu stellen sind und der Antragsteller nachweisen muss, dass der betreffende Staat in seinem individuellen Fall nicht sicher ist. Das Innenministerium vertrat die Ansicht, dass CV diesen Beweis nicht erbracht habe, und prüfte deshalb nicht, ob er einen Anspruch auf Asyl oder internationalen Schutz hat. Konkret stellte das Ministerium fest, dass CV der erforderliche Nachweis aus mehreren Gründen nicht gelungen sei.
27 Erstens habe es zum Zeitpunkt des Erlasses der ablehnenden Entscheidung keine Anzeichen dafür gegeben, dass der Konflikt in der Ukraine auf die Republik Moldau übergreifen werde. Zweitens stellte das Innenministerium fest, dass in der Republik Moldau zwar grundlegende Schwächen in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit vorlägen, insbesondere im Hinblick auf die Judikative, und die Möglichkeit bestehe, dass politische Gegner des Regimes einschließlich ihrer Anwälte sowie Aktivisten einer Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2011/95 ausgesetzt seien, doch habe der Antragsteller nicht behauptet, einer dieser Gruppen anzugehören. Drittens sei es dem Antragsteller möglich gewesen, die moldauischen Behörden um Schutz zu ersuchen, doch habe er dies unterlassen. Viertens ergebe die umfassende Prüfung des Sachverhalts, dass CV mit seinem Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich bezwecke, seinen Aufenthalt in der Tschechischen Republik zu legalisieren.
28 CV erhob Klage beim Krajský soud v Brně (Regionalgericht Brno).
29 Am 9. Mai 2022 setzte das vorlegende Gericht auf Antrag von CV den Vollzug der Entscheidung des Innenministeriums aus und stützte sich dabei auf das Vorbringen von CV, wonach bei seiner Rückkehr in die Republik Moldau die Gefahr bestehe, dass ihm seine Angreifer einen ernsthaften Schaden zufügten. Das vorlegende Gericht trug auch dem Umstand Rechnung, dass die separatistischen Truppen von Transnistrien am 8. Mai 2022 in Kampfbereitschaft versetzt wurden. Außerdem berücksichtigte das Gericht, dass die Republik Moldau den Europarat am 28. April 2022 davon in Kenntnis setzte, dass sie aufgrund des Kriegs in der Ukraine weiterhin gemäß Art. 15 EMRK von ihren in der EMRK vorgesehenen Verpflichtungen abweiche und den Notstand bis zum 23. Juni 2022 verlängere.
30 Vor diesem Hintergrund ist der Krajský soud v Brně (Regionalgericht Brno) der Auffassung, dass die Auslegung des Konzepts des „sicheren Herkunftsstaats“ im Sinne der Richtlinie 2013/32 für den Erfolg der Klage von CV entscheidend sei, und aus diesem Grund hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist das Kriterium für die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten für die Zwecke des Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 in Anhang I Buchst. b dieser Richtlinie – also dass in dem betreffenden Staat Schutz vor Verfolgung oder Misshandlung durch die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der EMRK, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK kein Abweichen zulässig ist, geboten wird – dahin auszulegen, dass ein Staat, der im Fall einer Bedrohung im Sinne von Art. 15 EMRK von den Verpflichtungen aus der EMRK abweicht, das Kriterium für die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat nicht mehr erfüllt? 2. Sind die Art. 36 und 37 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, einen Staat nur teilweise – mit gewissen territorialen Ausnahmen, bei denen die Vermutung, dass dieser Teil des Staates für den Antragsteller sicher ist, nicht gilt, – als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, und dass, wenn ein Mitgliedstaat einen Staat mit solchen territorialen Ausnahmen als sicher bestimmt, dieser Staat dann in seiner Gesamtheit nicht als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Richtlinie angesehen werden kann? 3. Für den Fall der Bejahung einer der beiden vorstehenden Fragen: Ist Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über einen Antrag, der gemäß Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 in einem Verfahren nach Art. 31 Abs. 8 Buchst. b dieser Richtlinie als offensichtlich unbegründet betrachtet worden ist, entscheidet, von Amts wegen (ex officio) und auch ohne Einwand des Antragstellers zu berücksichtigen hat, dass die Einstufung des Staates als sicher aus den oben genannten Gründen gegen das Unionsrecht verstößt?
31 Die tschechische, die deutsche und die niederländische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben. Die tschechische und die niederländische Regierung sowie die Kommission haben in der Sitzung vom 6. Juni 2023 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofs beantwortet. IV. Würdigung
32 Vor der Prüfung der vorgelegten Fragen möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass bestimmte Entwicklungen, die offensichtlich seit der Einreichung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens stattgefunden haben, die Erheblichkeit der Antwort des Gerichtshofs für die Entscheidung der beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtssache nicht ausschließen (A). Anschließend werde ich einleitende Bemerkungen zum Konzept des sicheren Herkunftsstaats machen (B). Im Rahmen der Beantwortung der ersten Frage werde ich erläutern, dass der bloße Umstand, dass sich ein Staat auf Art. 15 EMRK beruft, seiner Einstufung als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Richtlinie 2013/32 nicht entgegensteht (C). Bei der Beantwortung der zweiten Frage werde ich die Gründe darlegen, die mich zu dem Ergebnis bewogen haben, dass die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2013/32 nur die Möglichkeit haben, einen Staat auf der Grundlage seines gesamten Hoheitsgebiets als sicheren Herkunftsstaat einzustufen (D). Schließlich werde ich auf die dritte Vorlagefrage eingehen und als Antwort vorschlagen, dass die Richtlinie 2013/32 das nationale Gericht verpflichtet, die Unvereinbarkeit der Einstufung eines Landes als sicherer Herkunftsstaat mit der Richtlinie 2013/32 von Amts wegen zu berücksichtigen (E). A. Ist die Beantwortung der Vorlagefragen noch erforderlich?
33 Zum einen bezieht sich die erste Frage darauf, wie es sich auf die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, einen Drittstaat weiterhin als sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Richtlinie 2013/32 einzustufen, auswirkt, wenn der Drittstaat beschließt, sich auf Art. 15 EMRK zu berufen. Die mit Art. 15 EMRK verbundene Regelung werde ich weiter unten im Einzelnen erläutern, doch offenbar hat die Republik Moldau dem Europarat am 11. April 2024 mitgeteilt, dass sie von dieser Regelung seit dem 31. Dezember 2023 keinen Gebrauch mehr mache (
34 Zum anderen betrifft die zweite Frage die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, einen Drittstaat unter Anwendung einer territorialen Ausnahme als sicheren Herkunftsstaat einzustufen. In diesem Zusammenhang habe ich bereits darauf hingewiesen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende territoriale Ausnahme offenbar mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 aufgehoben wurde (
35 Die dritte Vorlagefrage hängt mit der ersten und zweiten Frage zusammen, und ihre Erheblichkeit hängt von der Beantwortung dieser Fragen ab.
36 Der Vorlageentscheidung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass, falls der Gerichtshof feststellen sollte, dass die Berufung auf Art. 15 EMRK oder das Vorliegen der in Rede stehenden territorialen Ausnahme einer Einstufung von Moldau als sicherem Herkunftsstaat entgegenstehen, der Antrag von CV nicht nach der besonderen Prüfungsregelung, die mit dem Konzept des sicheren Herkunftsstaats verbunden ist, hätte geprüft werden dürfen.
37 Diese Erläuterung wurde naturgemäß vor dem Hintergrund der Rechtslage gegeben, die bei Erlass der Vorlageentscheidung bestand. Angesichts der vorstehend genannten Entwicklungen bin ich mir nicht sicher, wie sich die Klärung der mit der ersten und zweiten Frage aufgeworfenen Problemstellungen im Detail auf die Ausgangsrechtssache auswirken würde, wenn der Gerichtshof eine oder beide Fragen im erwähnten Sinne beantworten sollte.
38 Ich bin jedoch der Auffassung, dass dies nicht dazu führt, dass die Beantwortung der Vorlagefragen durch den Gerichtshof offensichtlich unerheblich ist (
39 Ich werde daher von der Prämisse ausgehen, dass die Beantwortung der Vorlagefragen durch den Gerichtshof für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits weiterhin erheblich ist. B. Das Konzept des sicheren Herkunftsstaats im Sinne der Richtlinie 2013/32
40 Das Konzept des „sicheren Herkunftsstaats“ ist Teil einer umfassenderen Kategorie verwandter Konzepte, wie z. B. „erster Asylstaat“, „sicherer Drittstaat“ und „sicherer europäischer Drittstaat“, die die Mitgliedstaaten in Asylverfahren nach der Richtlinie 2013/32 verwenden dürfen, um das Verfahren effizienter zu gestalten. Alle diese Konzepte sehen gewisse Ausnahmen von den Grundregeln vor, die ansonsten für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz gelten, sie unterscheiden sich jedoch in ihren Rechtsfolgen (
41 Seit ihrem Aufkommen in den 1990er Jahren (und ihrer anschließenden raschen Verbreitung in den nationalen Rechtsordnungen (
42 Der vorliegende Fall betrifft die Prüfungsregelung im Zusammenhang mit dem Konzept des sicheren Herkunftsstaats, das in den Art. 36 und 37 sowie Anhang I der Richtlinie 2013/32 geregelt ist und im Gegensatz zu den anderen oben genannten Konzepten die zuständigen Behörden nicht von der Verpflichtung befreit, die Begründetheit des Antrags auf internationalen Schutz zu prüfen.
43 Die grundlegenden Merkmale des Konzepts und seine Rechtsfolgen werden nachstehend erläutert.
44 Erstens ergibt sich aus der gemeinsamen Definition für das in Rede stehende Konzept, dass ein Drittstaat als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden kann, wenn „sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der [Richtlinie 2011/95] noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind“ (
45 Zweitens sind die Mitgliedstaaten gemäß Art. 37 der Richtlinie 2013/32 ermächtigt, Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten zu bestimmen, was üblicherweise durch die Erstellung entsprechender nationaler Listen erfolgt (
46 Drittens müssen die Mitgliedstaaten, wenn sie sich dafür entscheiden, das Konzept des sicheren Herkunftsstaats zu verwenden, die oben in Rn. 44 erwähnte gemeinsame Definition beachten. Dies setzt voraus, dass sie sich vergewissern, dass keine der darin genannten Gefahren vorliegt, und bei dieser Prüfung müssen sie mehrere Faktoren berücksichtigen, die in einer nicht abschließenden Aufzählung in Anhang I der Richtlinie 2013/32 aufgeführt sind und u. a. die folgenden Punkte beinhalten: „a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften … und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der [EMRK] und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 [EMRK] keine Abweichung zulässig ist; c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention[ (]; [und] d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet“.
47 Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten auch bestimmte Verfahrenspflichten einhalten, insbesondere die Verpflichtung, der Kommission die nationale Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten mitzuteilen, und die Verpflichtung, regelmäßig die Lage zu überprüfen und dabei „verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten, [der EUAA (
48 Nicht zuletzt hat die Bestimmung eines Staats als sicherer Herkunftsstaat erhebliche Konsequenzen für Antragsteller aus diesen Staaten.
49 Erstens löst, wie der Gerichtshof festgestellt hat, die Bestimmung des Staats „eine besondere Prüfungsregelung [aus], die auf einer widerlegbaren Vermutung beruht, dass im Herkunftsstaat ein ausreichender Schutz gegeben ist. Diese Vermutung kann vom Antragsteller widerlegt werden, wenn er zwingende Gründe darlegt, die seine besondere Situation betreffen“ (
50 Zweitens sind die Mitgliedstaaten nach Art. 31 Abs. 8 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 befugt, Anträge von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten in einem beschleunigten Verfahren (wobei die „angemessene“ Dauer des Verfahrens von den Mitgliedstaaten festgelegt wird) (
51 Drittens können die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen ein Antrag als unbegründet angesehen wird, gemäß Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 den Antrag ferner als „offensichtlich unbegründet“ betrachten (
52 Wie die niederländische Regierung und die Kommission im Wesentlichen ausgeführt haben, besteht eine der Konsequenzen für den Antragsteller, dessen Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, darin, dass ihm (abweichend von der Grundregelung, die bei einer„einfachen“ Ablehnung gilt) nicht gestattet werden kann, bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf gegen die ablehnende Entscheidung im nationalen Hoheitsgebiet zu verbleiben, es sei denn, das nationale Gericht gewährt aufschiebende Wirkung für seinen Rechtsbehelf (
53 Dagegen führt der Umstand, dass ein Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt, nicht dazu, dass die nationalen Behörden seinen Antrag ohne Prüfung seines individuellen Bedürfnisses nach internationalem Schutz ablehnen können. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32 nicht vereinbar, wonach das beschleunigte Verfahren (auch bei Antragstellern aus sicheren Herkunftsstaaten) im Einklang mit den „Grundsätzen und Garantien“ stehen muss, die in Kapitel II der Richtlinie allgemein festgelegt sind. Zu diesen Schutzmechanismen zählt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Prüfung der Anträge sicherzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass Anträge einzeln entschieden werden, wie dies in Art. 10 Abs. 3 Buchst. a vorgesehen ist und im Zusammenhang mit der vorliegend in Rede stehenden „besonderen Prüfungsregelung“ in Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 in Erinnerung gerufen wird (
54 Nach diesen einleitenden Bemerkungen werde ich nun die erste Vorlagefrage prüfen. C. Führt die Berufung auf Art. 15 EMRK dazu, dass ein Drittstaat seine Einstufung als „sicherer Herkunftsstaat“ verliert?
55 Zur Erinnerung: Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Berufung eines Drittstaats auf Art. 15 EMRK dazu führt, dass dieser Staat seinen Status als sicherer Herkunftsstaat nicht beibehalten kann.
56 Bevor ich diese Frage eingehend untersuche, werde ich mich zu der rechtlichen Regelung äußern, die mit Art. 15 EMRK verbunden ist (1). Vor diesem Hintergrund werde ich die Gründe erläutern, die mich im Einklang mit den Auffassungen aller Beteiligten zu dem Ergebnis gelangen lassen, dass die Berufung auf Art. 15 EMRK für sich genommen der Einstufung eines Staats als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Richtlinie 2013/32 nicht entgegensteht, sofern die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen für diese Einstufung weiterhin erfüllt sind (2). Darüber hinaus werde ich darlegen, dass mein Ergebnis nicht durch das Protokoll Nr. 24 in Frage gestellt wird, das vom vorlegenden Gericht angeführt wurde und dessen Auswirkungen insbesondere in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sind (3). 1. Welche Bedeutung hat die Berufung auf Art. 15 EMRK für einen Staat?
57 Gemäß Art. 15 Abs. 1 EMRK kann eine Vertragspartei von ihren in der EMRK vorgesehenen Verpflichtungen abweichen, wenn „das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht“ wird. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat festgestellt, dass sich dieses Konzept auf eine „außergewöhnliche Krisen- oder Notsituation, die die gesamte Bevölkerung betrifft und eine Bedrohung für das organisierte Leben der den Staat bildenden Gemeinschaft darstellt“ (
58 Die Maßnahmen, die zur Bewältigung einer solchen außergewöhnlichen Situation getroffen werden, sind jedoch nur zulässig, „soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn [sie] nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen … stehen“ (
59 Vorbehaltlich dieser wichtigen Grenzen hat der EGMR wiederholt entschieden, dass die Vertragsparteien der EMRK bei der Feststellung, ob „das Leben der Nation durch … einen … öffentlichen Notstand bedroht wird“ im Sinne von Art. 15 EMRK, sowie bei der Festlegung einer angemessenen Reaktion über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügten (
60 Dieser Beurteilungsspielraum unterliegt jedoch der Kontrolle durch den EGMR. Zum einen hat der EGMR bereits festgestellt, dass bestimmte Situationen nicht die Schwelle überschritten, die eine Anwendung von Art. 15 EMRK ermögliche (
61 Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des EGMR, dass die Berufung eines Staats auf Art. 15 EMRK nicht zwangsläufig dazu führt, dass der EGMR seine Beurteilung in Bezug auf einen behaupteten Verstoß gegen die EMRK ändert. Meinem Verständnis nach wird der EGMR nämlich bei der Prüfung der bei ihm anhängigen Rechtssache im Allgemeinen zuerst prüfen, ob der behauptete Verstoß nach der gewöhnlichen Regelung gerechtfertigt ist. Nur wenn dies nicht der Fall ist, wird der EGMR die oben erwähnte besondere und großzügigere Verhältnismäßigkeitsprüfung vornehmen (
62 Mit anderen Worten bedeutet die Berufung auf Art. 15 EMRK meiner Meinung nach nicht, dass die betreffende Vertragspartei automatisch ein Verhalten an den Tag legt, das die durch die EMRK garantierten Rechte und Freiheiten verletzt. Vielmehr dient die Mitteilung der Inanspruchnahme von Art. 15 EMRK offenbar dazu, die anderen Vertragsparteien darüber zu informieren, dass der betreffende Mitgliedstaat angesichts der außergewöhnlichen Situation, in der er sich befindet, möglicherweise nicht in der Lage ist, diese Rechte und Freiheiten zu schützen (
63 In der Vergangenheit sind Mitteilungen nach Art. 15 EMRK in verschiedenen Situationen abgegeben worden. Um einige Beispiele aus der jüngsten Zeit zu nennen: Zehn Vertragsstaaten (einschließlich drei Mitgliedstaaten, nämlich Estland, Lettland und Rumänien, aber auch die Republik Moldau) teilten im Zusammenhang mit der Covid‑19-Pandemie mit, dass sie gemäß Art. 15 EMRK von den in der EMRK vorgesehenen Verpflichtungen abwichen (
64 Vor diesem Hintergrund werde ich nun prüfen, wie sich die Entscheidung eines Drittstaats, von Art. 15 EMRK Gebrauch zu machen, auf die Möglichkeit eines Mitgliedstaats auswirkt, den Drittstaat weiterhin als sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Richtlinie 2013/32 einzustufen. 2. Berufung auf Art. 15 EMRK und Konzept des sicheren Herkunftsstaats im Sinne der Richtlinie 2013/32
65 Ich erinnere daran, dass, wie bereits dargelegt, die Einstufung eines Staats als sicherer Herkunftsstaat voraussetzt, dass „dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der [Richtlinie 2011/95] noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind“ (
66 Aus Anhang I der Richtlinie 2013/32 ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten das Vorliegen dieser Voraussetzung im Licht einer nicht abschließenden Liste rechtlicher Instrumente prüfen müssen, die einen Schutz vor den genannten Gefahren gewährleisten und auf die ich oben in Nr. 46 hingewiesen habe. Darunter fällt die Wahrung der in der EMRK festgelegten Rechte und Freiheiten, insbesondere der Rechte, von denen keine Abweichung zulässig ist.
67 Aus der Erläuterung im vorherigen Abschnitt ergibt sich nämlich, dass die in der EMRK definierten Rechte, von denen keine Abweichung zulässig ist, „selbst unter den widrigsten Umständen“ (andere durch die EMRK geschützte Rechte betreffen, keine Situation darstellen können, die mit der gemeinsamen Definition eines sicheren Herkunftsstaats im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2013/32 unvereinbar ist. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur schwerlich rein abstrakt auf der bloßen Grundlage einer Berufung auf Art. 15 EMRK festgestellt werden, wie die Tschechische Republik und die Kommission im Wesentlichen geltend machen.
68 Wie bereits dargelegt, ist die Berufung auf diese Bestimmung kein Eingeständnis, dass tatsächlich eine Verletzung der durch die EMRK geschützten Rechte (von denen abgewichen werden kann) erfolgen wird (
69 In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass in der Vorlageentscheidung keine Bedenken hinsichtlich einer von der Republik Moldau angekündigten oder erlassenen konkreten Maßnahme geäußert werden. Allerdings wird in der Vorlageentscheidung erstens darauf hingewiesen, dass am 25. Februar 2022 eine Mitteilung der Republik Moldau eingegangen sei, in der die Republik Moldau dargelegt habe, dass es notwendig sei, von einigen Bestimmungen der EMRK und ihrer Protokolle, einschließlich Art. 10 EMRK (der die Freiheit der Meinungsäußerung garantiert), abzuweichen. Diese Mitteilung bezieht sich auf „einen Notstand“ infolge der Energiekrise und beschreibt den möglichen Erlass von Maßnahmen, die die „Rationalisierung des Erdgasverbrauchs, … die Koordinierung der Arbeit der Medien … [oder] die Einführung schneller Instrumente zur Einziehung von Zahlungen der Verbraucher für den Erdgasverbrauch“ beinhalten (
70 Zweitens bezieht sich das vorlegende Gericht auf eine Mitteilung vom 3. März 2022, in der die Republik Moldau einen „Notstand, Belagerungs- und Kriegszustand“ beschreibt (
71 Darüber hinaus wird, ohne dass im Einzelnen dargelegt wird, welche Rechte aus der EMRK beeinträchtigt werden könnten (im Gegensatz zur oben genannten früheren Mitteilung vom 25. Februar 2022), die Notwendigkeit der Maßnahmen begründet durch den Verweis auf „erhebliche Bedrohungen für die nationale Sicherheit in unmittelbarer Nähe der Landgrenze zwischen der Republik Moldau und der Ukraine infolge des Beginns massiver Militäroperationen auf dem Gebiet der Ukraine am 24. Februar 2022“ (
72 Um ein weiteres Beispiel zu nennen: Die Mitteilung, die die Republik Moldau im Zusammenhang mit der Covid‑19-Pandemie abgab und die ich oben in Nr. 63 kurz erwähnt habe, beschreibt den Erlass einer Sonderregelung für die Ein- und Ausreise in die Republik Moldau sowie für die Freizügigkeit innerhalb des Landes, „die einstweilige Einstellung der Aktivitäten von Bildungseinrichtungen, die Einführung der Quarantäneregelung, das Verbot von Zusammenkünften, öffentlichen Demonstrationen und sonstigen Massenversammlungen“ und kündigt an, dass es erforderlich sei, „… insbesondere von Art. 11 [EMRK], Art. 2 des Protokolls Nr. 1 und Art. 2 des Protokolls Nr. 4“ abzuweichen (
73 Die Vielfalt der in diesen Beispielen genannten Maßnahmen verdeutlicht, dass nur schwerlich davon ausgegangen werden kann, dass jede Mitteilung, die nach Art. 15 EMRK abgegeben wird, automatisch die Einhaltung der in Anhang I der Richtlinie 2013/32 festgelegten Voraussetzungen durch den betreffenden Drittstaat ausschließt. Gleichzeitig lässt sich an diesen Beispielen auch ablesen, dass die Art einiger geplanter Maßnahmen oder ihr weiter Umfang besondere Wachsamkeit auf sich ziehen müssen.
74 Mein Hinweis, dass die Berufung auf Art. 15 EMRK für sich genommen und abstrakt die Einstufung als sicheren Herkunftsstaat nicht berührt, bedeutet nämlich nicht, dass die Berufung auf Art. 15 unerheblich wäre. In Übereinstimmung mit allen Parteien, so wie sie sich im Wesentlichen in der mündlichen Verhandlung geäußert haben, bin ich der Auffassung, dass die Berufung auf Art. 15 EMRK ein Umstand ist, dem die Mitgliedstaaten (die das Konzept des sicheren Herkunftsstaats verwenden) im Rahmen der, wie bereits dargelegt, regelmäßig von ihnen vorzunehmenden Lagebeurteilung Rechnung tragen müssen (
75 Dies vorausgeschickt, bleibt zu prüfen, ob sich die Berücksichtigung des Protokolls Nr. 24, auf das das vorlegende Gericht in seiner ersten Frage besonders hingewiesen hat, auf dieses Ergebnis auswirkt. 3. Das Protokoll Nr. 24
76 Im Protokoll Nr. 24 erklären die Mitgliedstaaten, dass sie sich gegenseitig als sichere Herkunftsstaaten einstufen, und kommen „[d]ementsprechend“ überein, dass „ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden [darf]“, wenn eine der vier Situationen vorliegt, die in dem Protokoll aufgeführt sind, darunter die Berufung auf Art. 15 EMRK (
77 Das vorlegende Gericht versteht diese Regelung so, dass ein Mitgliedstaat, der sich auf Art. 15 EMRK beruft, von anderen Mitgliedstaaten nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat angesehen werden kann. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts muss dies erst recht gelten, wenn sich ein Drittstaat (hier: die Republik Moldau) auf Art. 15 EMRK beruft.
78 Ich bin der Ansicht, dass die Schlussfolgerung des vorlegenden Gerichts auf einer falschen Prämisse beruht.
79 Wie nämlich die Kommission (im Wesentlichen) zu Recht geltend macht, unterscheidet sich das Konzept des „sicheren Herkunftsstaats“, das im Protokoll Nr. 24 verwendet wird, von dem Konzept, das der Richtlinie 2013/32 zugrunde liegt.
80 Denn entgegen dem, was aus dem Protokoll Nr. 24 in Bezug auf innereuropäische Anträge auf internationalen Schutz folgt, kann die Einstufung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Richtlinie 2013/32 für sich genommen niemals die Prüfung eines Antrags verhindern. Wie bereits im vorhergehenden Abschnitt der vorliegenden Schlussanträge kurz dargelegt, muss ein Antrag von einer Person aus einem solchen Land stets geprüft werden (es sei denn, er wird auf der Grundlage eines der in der Richtlinie 2013/32 abschließend aufgeführten Gründe als unzulässig angesehen) (
81 Ich weise darauf hin, dass das Protokoll Nr. 24 eine aktualisierte Fassung des Protokolls über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden: ursprüngliches Protokoll) darstellt, das dem Vertrag von Amsterdam beigefügt worden ist (
82 Die Erwägungsgründe beider Protokolle (deren Inhalt sich im Wesentlichen deckt) deuten darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten bei der Verabschiedung (und anschließenden Beibehaltung) des jeweiligen Protokolls darauf ankam, eine Zulässigkeit innereuropäischer Anträge auf internationalen Schutz auszuschließen und damit dem gegenseitigen Vertrauen konkret Ausdruck zu verleihen (
83 Die Erwägungsgründe nennen insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die in Art. 2 EUV verankerten Werte zu achten (
84 Diese Gesichtspunkte veranlassen mich zu der Feststellung, dass das Protokoll eine Übereinkunft der Mitgliedstaaten darstellt, die zum einen die Grundregel, dass innereuropäische Anträge auf internationalen Schutz nicht geprüft werden können, und zum anderen die (begrenzten) Ausnahmen zu dieser Grundregel (wie z. B. die Berufung auf Art. 15 EMRK) betrifft. Sie sind jedoch offensichtlich nicht im Hinblick auf Umstände relevant, in denen ein Drittstaat als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Richtlinie 2013/32 angesehen werden kann (
85 Aus diesen Gründen bin ich wie alle Streithelfer im vorliegenden Verfahren der Ansicht, dass das Protokoll Nr. 24 keine Bedeutung für meine Schlussfolgerung oben in Nr. 74 in Bezug auf die Frage hat, wie sich die Berufung eines Drittstaats auf Art. 15 EMRK auf die Möglichkeit auswirkt, ihn weiterhin als sicheren Herkunftsstaat anzusehen. Meine allgemeine Antwort auf die erste Frage lautet daher, dass der bloße Umstand, dass sich ein als sicherer Herkunftsstaat bestimmter Drittstaat auf Art. 15 EMRK beruft, nicht automatisch dazu führt, dass er nicht weiterhin als sicherer Herkunftsstaat im Sinne von Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit deren Anhang I angesehen werden kann. Die Berufung auf Art. 15 EMRK muss jedoch von den zuständigen Behörden bei der Entscheidung, ob die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat aufrechterhalten werden kann, berücksichtigt werden, insbesondere im Hinblick auf die Tragweite der von den in der EMRK festgelegten Verpflichtungen abweichenden Maßnahmen, so wie sie in der Mitteilung nach Art. 15 EMRK festgelegt wurden, und ihre Umsetzung in der Praxis. D. Territoriale Ausnahme von der Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat
86 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 36 und 37 der Richtlinie 2013/32 einem Mitgliedstaat verwehren, einen Drittstaat vorbehaltlich einer territorialen Ausnahme als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, und ob, wenn die Lage in einem Teil eines Drittstaats eine solche Ausnahme von der Bestimmung erforderlich macht, dies dazu führt, dass der jeweilige Drittstaat nicht als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der fraglichen Richtlinie angesehen werden kann.
87 Zur Erinnerung: Diese Frage wird gestellt, da die Tschechische Republik zum Zeitpunkt des Erlasses der ablehnenden Entscheidung die Republik Moldau mit Ausnahme von Transnistrien als sicheren Herkunftsstaat bestimmt hatte (
88 Im Gegensatz zur ersten Vorlagefrage, zu der die Streithelfer übereinstimmende Auffassungen vertreten, unterscheiden sich ihre Standpunkte in Bezug auf die zweite Vorlagefrage erheblich. Während die tschechische und die niederländische Regierung der Ansicht sind, es sei mit der Richtlinie 2013/32 vereinbar, ein Land vorbehaltlich einer territorialen Ausnahme als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, ist die deutsche Regierung der gegenteiligen Ansicht. Die Kommission teilt im Wesentlichen den Standpunkt der deutschen Regierung. Ihrer Meinung nach ist die im Ausgangsverfahren in Rede stehende territoriale Ausnahme jedoch trotzdem möglich, weil die Republik Moldau nicht in der Lage sei, ihre Hoheitsbefugnisse in Transnistrien wirksam auszuüben.
89 Vor diesem Hintergrund werde ich darlegen, dass die Berücksichtigung des Wortlauts der maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2013/32 (1), ihres rechtlichen Zusammenhangs (2) sowie der vom Gesetzgeber mit der Richtlinie 2013/32 verfolgten Absicht (3) zu dem Ergebnis führt, dass eine Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat nur auf der Grundlage des gesamten Hoheitsgebiets erfolgen kann. Darüber hinaus werde ich erläutern, dass dieses Ergebnis auch dann gilt, wenn die territoriale Ausnahme auf den Umstand zurückzuführen ist, dass der fragliche Drittstaat in einem Teil seines Hoheitsgebiets seine Hoheitsbefugnisse nicht ausüben kann (4). 1. Wortlaut
90 Wie bereits erwähnt, heißt es in Anhang I der Richtlinie 2013/32: „Ein Staat gilt als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der [Richtlinie 2011/95] noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.“
91 Zwei Elemente dieser Definition sind besonders aufschlussreich. Erstens die Voraussetzung, dass die Sicherheit „generell“ vorhanden ist (a), und zweitens der Umstand, dass sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, das in Rede stehende Konzept in Bezug auf einen Staat, und nur einen Staat, zu definieren (b). Ich werde diese zwei Gesichtspunkte nacheinander erläutern. a) Zur Voraussetzung des Nachweises genereller Sicherheit
92 Die Definition des in Rede stehenden Konzepts bezieht sich auf ein Land, in dem generell (und durchgängig) keine der in der Definition genannten Gefahren gegeben ist.
93 Meiner Meinung nach deutet die Verwendung des Adverbs „generell“ im Zusammenhang eines Gesetzgebungsakts, der im Rahmen der Unionsrechtsordnung das Asylrecht konkretisiert, darauf hin, dass diese Voraussetzung innerhalb des jeweiligen Landes in seiner gesamten territorialen Ausdehnung und nicht nur in einem Teil davon (einschließlich eines wesentlichen Landesteils) erfüllt sein muss.
94 Vorab möchte ich das Argument widerlegen, dass es der Einstufung eines Staats als generell sicher nicht entgegenstehe, wenn die maßgeblichen Risiken auf einen Teil des nationalen Hoheitsgebiets beschränkt seien, da die Mitglieder der betroffenen Bevölkerungsgruppe die Möglichkeit hätten, im sicheren Teil des Landes Zuflucht zu suchen.
95 Die Frage, ob in einem Landesteil tatsächlich Zuflucht gefunden werden kann, ist nämlich, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung zu Recht ausgeführt hat, im Rahmen der Prüfung der Begründetheit anhand des Konzepts des „internen Schutzes“ im Sinne von Art. 8 der Richtlinie 2011/95 (
96 Aus diesen Rechtsfolgen ergibt sich, dass das Konzept des sicheren Herkunftsstaats vor allem ein Instrument zur Steigerung der Verfahrenseffizienz ist, mit dem sich alle Anträge von Personen aus einem bestimmten Drittstaat im Rahmen des beschleunigten Verfahrens bündeln lassen, indem angenommen wird, dass ihr Herkunftsstaat sicher ist.
97 Zwar mag dieses Vorgehen im Hinblick auf Länder gerechtfertigt sein, in denen keine Zweifel in Bezug auf die allgemeine Lage bestehen, wie das vorlegende Gericht im Wesentlichen ausführt, und sofern angemessene Schutzmechanismen vorhanden sind (
98 Verträte man die gegenteilige Auffassung, würde dies bedeuten, dass das in Rede stehende beschleunigte Verfahren weiterhin für alle Anträge von Personen aus solch einem Land angewandt werden könnte, obwohl ein Teil seiner Bevölkerung systematisch den maßgeblichen Gefahren ausgesetzt ist, was wiederum die erhöhte Gefahr mit sich brächte, dass das Recht auf Asyl und somit der Grundsatz der Nichtzurückweisung verletzt würden, die beide durch die Unionsrechtsordnung als Grundrechte in Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 der Charta gewährleistet sind (
99 Zwar hat die tschechische Regierung in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende territoriale Ausnahme gerade mit der Absicht eingeführt worden sei, diesem Problem Rechnung zu tragen und Antragstellern aus Transnistrien mehr Schutz zu gewähren.
100 Ich weise jedoch darauf hin, dass dieser Ansatz, auch wenn er in der Tat die Lage der Bevölkerung in dem betroffenen Gebiet berücksichtigt, gleichwohl dazu führt, dass das Konzept des sicheren Herkunftsstaats auf einen (wesentlichen) Teil der Bevölkerung angewandt wird, obwohl der betreffende Drittstaat nicht in seiner gesamten territorialen Ausdehnung als sicher angesehen werden kann (ansonsten wäre die territoriale Ausnahme nicht für notwendig erachtet worden).
101 Dieses Ergebnis halte ich für problematisch, da ich bezweifle, ob sich stets mit Bestimmtheit einfach feststellen (und aufrechterhalten) lässt, wo genau sich die interne „Grenze“ zwischen sicheren und unsicheren Landesteilen des jeweiligen Drittstaats befindet, zumal diese Grenze aufgrund der prekären Lage in der betreffenden Region naturgemäß instabil sein dürfte. Auch UNHCR hat wiederholt die Auffassung vertreten, dass das Konzept des sicheren Herkunftsstaats nur für Staaten in ihrer Gesamtheit gelten sollte (
102 Unabhängig von dieser Erwägung impliziert die Entscheidung, einen Staat in zwei Teile aufzuspalten, um das beschleunigte Verfahren für einen Teil der Antragsteller des betreffenden Drittstaats beizubehalten, dass nach dem Konzept des sicheren Herkunftsstaats unter dem Begriff „Staat“ etwas anderes zu verstehen ist als das, was in der Alltagssprache und im spezifischen, hier relevanten Asylkontext darunter verstanden wird. Ich werde im Folgenden erläutern, dass sich, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, der Unionsgesetzgeber bei seiner Definition des in Rede stehenden Konzepts einzig und allein auf diese Bedeutung stützt. b) Zur Entscheidung, das in Rede stehende Konzept einzig und allein in Bezug auf einen Staat zu definieren
103 Wie bereits dargelegt, ist die Richtlinie 2013/32 Teil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), dessen verschiedene Bestandteile das Recht auf Asyl ausgestalten. In die Bestandteile des GEAS fließen Erwägungen mit ein, die Gefahren betreffen, denen Antragsteller auf internationalen Schutz ausgesetzt sein können und die typischerweise in Bezug auf Situationen beurteilt werden, die in ihren Herkunftsländern vorherrschen, und nicht in Bezug auf anders definierte territoriale Gebiete. Dieser Ansatz spiegelt sich in verschiedenen, dem GEAS zugrunde liegenden Konzepten wider, angefangen bei der Flüchtlingsdefinition (
104 Dies ist nicht überraschend, da nach der Völkerrechtsordnung primär die Staaten für den Schutz der Bevölkerung verantwortlich sind. Da die Staaten somit die primären Sicherheitsgaranten sind, ist es nur natürlich, dass ein Gesetzgebungsakt, der ein konkretes Verfahrensinstrument zur Prüfung des Anspruchs auf internationalen Schutz festlegt (wie das vorliegend in Rede stehende Konzept des sicheren Herkunftsstaats), auf genau diese Sicherheitsgaranten Bezug nimmt.
105 Unbeschadet meiner vorstehenden Feststellung hinsichtlich der etwaigen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Entscheidung, bei der Behandlung der Bevölkerung eines bestimmten Drittstaats Differenzierungen vorzunehmen, hat die zentrale Bedeutung des Konzepts „Staat“ auf dem Gebiet des Asylrechts meiner Meinung nach zur Folge, dass in Fällen, in denen der Gesetzgeber beschließt, von diesem zentralen Bezugspunkt abzuweichen, in jedem Fall eine ausdrückliche Bestätigung und darüber hinaus eine Erklärung, was diese Abweichung genau beinhaltet, notwendig ist.
106 Dies kommt deutlich durch das oben in Nr. 95 genannte Konzept der internen Schutzalternative zum Ausdruck, und im vorliegenden Kontext wird die Bedeutung dieser Feststellung noch klarer anhand der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2005/85, der Vorgängerin der Richtlinie 2013/32, wie auch die deutsche Regierung im Wesentlichen vorträgt.
107 Ich erinnere daran, dass Anhang II der Richtlinie 2005/85 das Konzept des sicheren Herkunftsstaats genauso definierte wie heute Anhang I der Richtlinie 2013/32. Im Gegensatz zu jener Richtlinie sah die Richtlinie 2005/85 außerdem jedoch zwei verschiedene Möglichkeiten für die Bestimmung von Teilen eines Staats vor.
108 Erstens stellte Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85 klar, dass die Mitgliedstaaten einen Teil eines Staats als sicher bestimmen konnten, sofern die geltenden Bedingungen nur in Bezug auf diesen Teil erfüllt waren. Diese Option implizierte die Anwendung der gemeinsamen Bedingungen für die Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat, die in Anhang II der Richtlinie 2005/85 festgelegt waren (bei denen es sich um dieselben Bedingungen handelte, die derzeit nach Anhang I der Richtlinie 2013/32 gelten) (Teil eines Staats als sicher oder einen Staat oder einen Teil eines Staats als sicher für einen bestimmten Personenkreis bestimmen konnten (
109 Zwar belegt dies, dass der Unionsgesetzgeber das Konzept des sicheren Herkunftsstaats in der Vergangenheit auch in Fällen angewandt hat, die über die übliche Bedeutung, die normalerweise mit dem Begriff „Staat“ verbunden wird, hinausgehen, doch beweist es auch, dass das Abweichen von dieser offensichtlichen und allgemeinen Bedeutung eine ausdrückliche Formulierung und gleichzeitig eine Klarstellung hinsichtlich der genauen Tragweite erfordert, d. h. ob das Konzept des sicheren Herkunftsstaats auch auf einen Teil des nationalen Hoheitsgebiets oder einen Teil der im gesamten nationalen Hoheitsgebiet lebenden Bevölkerung oder sogar einen Teil der in einem Teil des nationalen Hoheitsgebiets lebenden Bevölkerung angewandt werden kann, was alle Optionen beschreibt, die, wie oben dargelegt, in der Richtlinie 2005/85 vorgesehen waren.
110 Kein Element dieser recht komplexen Regelung wurde in der Richtlinie 2013/32 beibehalten. Ich werde nachher im Einzelnen auf die Implikationen des Wegfalls dieser Regelung eingehen und weise an dieser Stelle darauf hin, dass – im Gegensatz zur Situation vorher – der Wortlaut der Richtlinie 2013/32 an keiner Stelle Anhaltspunkte dafür enthält, dass der Gesetzgeber von der Bedeutung abweichen wollte, die der Begriff „Staat“ im Alltagsgebrauch hat und die ihm auch im speziellen Asylkontext gemeinhin zugeschrieben wird. Vor diesem Hintergrund bin ich der Auffassung, dass das Konzept des sicheren Herkunftsstaats auf nicht mehr und nicht weniger als einen Staat Bezug nimmt und nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich auf eine Zone innerhalb eines Staats oder eine sich aus mehreren Staaten zusammensetzende Region bezieht.
111 Ich werde im Folgenden darlegen, dass dieses Ergebnis durch die Untersuchung der besonderen rechtlichen Regelung, die das Konzept des sicheren Herkunftsstaats auslöst, im Vergleich zum übergeordneten Kontext der in der Richtlinie 2013/32 festgelegten gemeinsamen Verfahrensnormen untermauert wird. 2. Kontext
112 Wie im vorhergehenden Abschnitt der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, sind Anträge auf internationalen Schutz, die von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten gestellt werden, in der Sache zu prüfen. Verglichen mit der allgemeineren Regelung der in der Richtlinie 2013/32 festgelegten gemeinsamen Verfahrensnormen weisen die Regeln, die für diese Prüfung gelten, jedoch in dreierlei Hinsicht bedeutende Unterschiede auf.
113 Zur Erinnerung: Erstens kann das Konzept des sicheren Herkunftsstaats zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens führen, das per definitionem innerhalb kürzerer Fristen durchgeführt wird als das gewöhnliche Verfahren nach der Grundregelung. Zwar hat dies den Vorteil, dass die Rechtsstellung der Antragsteller schneller geklärt werden kann, doch ist damit auch der Nachteil verbunden, dass die Antragsteller im Vergleich zu „gewöhnlichen“ Antragstellern auf internationalen Schutz weniger Zeit haben, ihren Fall vorzutragen (
114 Zweitens haben „gewöhnliche“ Antragsteller, wenn die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zu seiner Ablehnung führt, das Recht, bis zur Entscheidung über ihren Rechtsbehelf im nationalen Hoheitsgebiet zu verbleiben, sofern sie einen Rechtsbehelf eingelegt haben. Dagegen können die Mitgliedstaaten entscheiden, Antragstellern aus sicheren Herkunftsstaaten dieses Recht nicht automatisch zu gewähren, und ein solches Recht kann sich nur aus einer dem Rechtsbehelf gewährten aufschiebenden Wirkung ergeben (
115 Drittens müssen Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten, um die beiden oben beschriebenen Nachteile zu vermeiden, in erster Linie eine Anwendung des in Rede stehenden Konzepts auf ihren Fall verhindern, indem sie die Vermutung, dass ihr Herkunftsstaat sicher ist, widerlegen und nachweisen, dass dieser Staat in ihrem konkreten Fall nicht als sicher angesehen werden kann (
116 Die drei vorstehend genannten Aspekte weichen somit erheblich von den gewöhnlichen Regeln ab, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz gelten, und führen dazu, dass sich Antragsteller aus solchen Staaten gegenüber gewöhnlichen Antragstellern, für die die allgemeinen Regeln gelten, in einer nachteiligen rechtlichen Situation befinden. Denn wenn ein Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt, ist nicht nur das Verfahren zur Prüfung seines Antrags beschleunigt, sondern er ist auch in seinen Möglichkeiten, sich auf das Asylrecht zu berufen, erheblich beeinträchtigt. Zwar stimme ich der Kommission zu, dass das in Rede stehende Konzept nicht die Verpflichtung zur Prüfung des internationalen Schutzbedarfs des Antragstellers betrifft, doch wie bereits dargelegt, ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Antragsteller im Rahmen der individuellen Prüfung die Vermutung der Sicherheit des Herkunftsstaats widerlegen muss, wie sich aus Art. 36 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 ergibt.
117 Aus diesen Gründen ist das Konzept, das die Anwendung der oben beschriebenen erheblichen Abweichungen auslöst, eng auszulegen und es darf nicht auf Fälle ausgeweitet werden, die über die Situationen hinausgehen, für die es vom Unionsgesetzgeber entwickelt wurde. Dies schließt meiner Meinung nach seine Ausweitung auf Drittstaaten aus, in denen die Einhaltung der anwendbaren Bedingungen nicht für das gesamte Hoheitsgebiet nachgewiesen wurde.
118 Dieses Ergebnis wird schlussendlich durch die gesetzgeberische Absicht bestätigt, die zum Erlass der derzeit geltenden Richtlinie 2013/32 geführt hat und mit der ich mich im Folgenden beschäftigen werde. 3. Zur gesetzgeberischen Absicht hinter der Richtlinie 2013/32
119 Wie bereits dargelegt, blieb die Definition des in Rede stehenden Konzepts bei Erlass der Richtlinie 2013/32 unverändert im Vergleich zur Richtlinie 2005/85, doch wurden zwei besondere Vorschriften gestrichen, die zwei verschiedene Möglichkeiten für die Bestimmung von Teilen eines Staats vorsahen (wie oben in den Nrn. 107 bis 109 erörtert).
120 Als sie diese Änderung vorschlug, erklärte die Kommission, dass die Streichung bedeute, dass „die wesentlichen Voraussetzungen für die nationale Bestimmung [als sicherer Herkunftsstaat] folglich im Hinblick auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Staats erfüllt sein müssen“ (
121 Angesichts dieser Feststellung kann ich mich der Auffassung der niederländischen Regierung, es sei unklar, was die Kommission habe erreichen wollen, nicht anschließen.
122 Allerdings ist in der mündlichen Verhandlung viel darüber diskutiert worden, dass sich im Wortlaut der erlassenen Richtlinie keine Erläuterung dieser Änderung findet. Die tschechische und die niederländische Regierung haben nämlich geltend gemacht, das Schweigen könne nicht dahin ausgelegt werden, dass der Unionsgesetzgeber mit dieser Streichung die Folge habe verknüpfen wollen, die die Kommission im oben angeführten Vorschlag genannt hatte. Vielmehr bedeute die Streichung der fraglichen Bestimmungen unter den Umständen, dass diese Frage dem Ermessen der Mitgliedstaaten anheimgestellt worden sei.
123 Diese Ansicht überzeugt mich nicht.
124 Erstens bin ich im Gegensatz zu den genannten Streithelfern nicht davon überrascht, dass die Auswirkung dieser Änderung in keinem Erwägungsgrund erläutert wird. Die Änderung bestand nämlich nicht darin, eine neue Regel oder eine neue Ausnahme von einer bestehenden Regel festzulegen, sondern darin, eine Ausnahme zu streichen (
125 Zweitens halte ich es für wichtig, die Ausgangssituation und die Endsituation des gesamten Gesetzgebungsverfahrens zu vergleichen. Der Vergleich zeigt, dass die besagte Gesetzesänderung (Streichung) so wie ursprünglich vorgeschlagen angenommen wurde, so dass vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die Änderung keinen Anlass zu Bedenken gab, einschließlich in Bezug auf die Erläuterung des damit angestrebten Ergebnisses durch die Kommission.
126 Drittens weise ich darauf hin, dass die begleitenden Dokumente zum ursprünglichen Vorschlag der Kommission die Absicht bescheinigen, „sicherzustellen, dass die Anwendung des Begriffs [des sicheren Herkunftsstaats] in allen von der Richtlinie erfassten Mitgliedstaaten den gleichen Bedingungen unterliegt“ (
127 Was den zuletzt genannten Punkt und das in Rede stehende Konzept betrifft, wurde in der Richtlinie 2013/32 zwar die Idee einer gemeinsamen Minimalliste sicherer Herkunftsstaaten (die während der Geltung der Vorgängerrichtlinie nie festgelegt wurde) aufgegeben (
128 Vor diesem Hintergrund und angesichts des oben erwähnten langfristigen Ziels des Gesetzgebers, ein gemeinsames Asylverfahren einzurichten, ist es angemessen, die Streichung der oben genannten Abweichungen als einen gezielten Schritt auf dem Weg zu einheitlicheren Verfahrensnormen zu interpretieren. Denn auch wenn die derzeitige Rechtslage nicht die Gefahr beseitigt, dass Antragsteller aus demselben Drittstaat in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelt werden (
129 Außerdem würde die von der tschechischen und der niederländischen Regierung vorgeschlagene Auslegung dazu führen, dass trotz der Streichung der ausdrücklichen und ziemlich komplizierten Abweichung von einer bereits bestehenden Grundregel (
130 Meiner Meinung nach ist diese Auslegung zu verwirrend, um überzeugen zu können. Denn es leuchtet nicht ein, warum der Unionsgesetzgeber die fragliche Ausnahme gestrichen hat, wenn er sie eigentlich beibehalten wollte. Wenn dies nämlich das beabsichtigte Ergebnis gewesen wäre, hätte diese Absicht – und nicht das oben beschriebene Ziel – eine Erklärung erforderlich gemacht, die erläutert, warum die Streichung einer von der Grundregel abweichenden Regelung bedeutet, dass diese Regelung dennoch beibehalten wird, und unter welchen genauen Modalitäten die Regelung beibehalten wird.
131 Schließlich wird dieses Ergebnis nicht durch Art. 36 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 in Frage gestellt, der von der tschechischen Regierung angeführt wird und dem zufolge „[d]ie Mitgliedstaaten … in den nationalen Rechtsvorschriften weitere Regeln und Modalitäten für die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats fest[legen]“. Wortlaut und Aufbau der genannten Bestimmung lässt sich entnehmen, dass sich diese Option auf „weitere“ Regeln und Modalitäten bezieht, d. h. andere als die in Art. 36 Abs. 1 genannten, die die Bedingungen festlegen, unter denen ein Staat in Bezug auf einen bestimmten Antragsteller als sicher angesehen werden kann (
132 Vor diesem Hintergrund bin ich der Ansicht, dass die Entscheidung des Unionsgesetzgebers, die bisherige Regelung, die zwei verschiedene Möglichkeiten für abweichende partielle Bestimmungen vorsah, zu streichen und die gleiche Grundregel für die Definition des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats beizubehalten, so zu verstehen ist, dass der Gesetzgeber die für die nationale Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten geltende rechtliche Regelung harmonisieren wollte, indem eine solche Bestimmung ausschließlich auf der Grundlage des gesamten Hoheitsgebiets zugelassen wurde.
133 Auch wenn diese Feststellung die vorangegangenen Punkte meiner Analyse bestätigt, bleibt dennoch zu prüfen, ob diese allgemeine Schlussfolgerung durch das Vorbringen der Kommission in Frage gestellt wird, wonach eine Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat trotzdem einer territorialen Ausnahme unterliegen könne, wenn ein Drittstaat nicht in der Lage sei, seine Hoheitsbefugnisse in einem Teil seines Hoheitsgebiets auszuüben. 4. Das Konzept der effektiven Kontrolle (und der effektiven Hoheitsgewalt)
134 Wie bereits dargelegt, wurde Transnistrien von der Bestimmung der Republik Moldau als sicherer Herkunftsstaat ausgenommen, weil davon ausgegangen wurde, dass die Republik Moldau keine „effektive Kontrolle“ über diese Region ausübt.
135 Auf diesen Umstand hat sich die Kommission gestützt, um geltend zu machen, dass, auch wenn die Richtlinie 2013/32 ihrer Meinung nach keine territorialen Ausnahmen (und Bestimmungen von sicheren Herkunftsstaaten, die solche Ausnahmen erforderlich machen würden) zulasse, das Unvermögen der Republik Moldau, ihre Hoheitsgewalt in Transnistrien auszuüben, einen stichhaltigen Grund für diese Ausnahme darstelle und der Unionsgesetzgeber diese Fallkonstellation übersehen habe (
136 Erstens kann ich im Gegensatz zur Kommission nicht erkennen, inwiefern sich die Frage der effektiven Kontrolle auf das Ergebnis der vorstehenden Analyse auswirken soll.
137 Bei diesem Begriff handelt es sich nämlich um ein völkerrechtliches Konzept, das grundsätzlich dazu dient, festzustellen, ob die völkerrechtliche Verantwortung für eine völkerrechtswidrige Handlung einem Staat in einem extraterritorialen Kontext zugeschrieben werden kann (was dazu führen kann, dass die Haftung des territorialen Staats entsprechend eingeschränkt wird) (
138 Denn im vorliegenden Fall geht es nicht darum (und kann es nicht darum gehen), die völkerrechtliche Verantwortung für eine völkerrechtswidrige Handlung zuzuschreiben, sondern es geht um die Frage, ob es nach dem Unionsrecht zulässig ist, die Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat unter dem Vorbehalt einer territorialen Ausnahme vorzunehmen.
139 Diese Frage ist unter Berücksichtigung der besonderen Regeln zu entscheiden, die der Unionsgesetzgeber durch den Erlass der Richtlinie 2013/32 eingeführt hat. Ich habe oben die Gründe dargelegt, die zu dem Ergebnis führen, dass eine solche Option unter den derzeit geltenden Regeln nicht existiert. Angesichts dieses Umstands ist der genaue Grund, aus dem ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die Situation in einem Drittstaat eine territoriale Ausnahme von der Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat erforderlich macht, nicht relevant.
140 Zweitens bin ich nicht von dem Argument überzeugt, dass der Gesetzgeber diese Ausnahmekonstellation übersehen habe. Das Vorbringen zur effektiven Kontrolle bezieht sich nämlich offensichtlich auf eine Rechtsprechung des EGMR, in der der EGMR die Verantwortung der Republik Moldau für Verstöße gegen die EMRK in Transnistrien beschränkt hat, da die Republik Moldau in dieser Region – die der EGMR, vereinfacht gesagt, wiederholt als unter „der effektiven Kontrolle“ Russlands stehend bezeichnet hat – „keine Hoheitsgewalt ausübt“ (
141 Ich weise darauf hin, dass das erste Urteil dieser Rechtsprechung aus dem Jahr 2004 stammt, während der Vorschlag, der zum Erlass der derzeit geltenden Richtlinie geführt hat, 2009 veröffentlicht wurde und die Richtlinie 2013 erlassen wurde. Folglich war die fragliche Situation sicherlich bekannt.
142 Darüber hinaus handelt es sich bei dieser Art von Situation bestimmt nicht um einen Einzelfall, wie die tschechische Regierung in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen geltend gemacht hat. Außerdem hat die niederländische Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Niederlande Georgien mit Ausnahme von Abchasien und Südossetien als sicheren Herkunftsstaat benannt hätten, da der territoriale Staat in diesen Regionen keine effektive Hoheitsgewalt ausübe (
143 Auch wenn ich nicht ausschließen kann, dass die Mitgliedstaaten in der Vergangenheit aus anderen Gründen konkrete territoriale Ausnahmen von der Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat vorgenommen haben (
144 Aus den vorstehenden Erwägungen ziehe ich den Schluss, dass der Umstand, dass ein Drittstaat seine Hoheitsgewalt in einem Teil seines nationalen Hoheitsgebiets nicht ausüben kann, das von mir zuvor festgestellte und oben in Nr. 132 dargelegte Ergebnis nicht in Frage stellt, dem zufolge die Richtlinie 2013/32 die Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat nur auf der Grundlage des gesamten Hoheitsgebiets ermöglicht, d. h. wenn die geltenden Bedingungen in dem betreffenden Drittstaat in seiner gesamten territorialen Ausdehnung erfüllt sind. E. Unvereinbarkeit der Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat mit der Richtlinie 2013/32 und gerichtliche Überprüfung von Amts wegen
145 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es aufgrund von Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Art. 47 der Charta verpflichtet ist, die Unvereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat mit der Richtlinie 2013/32 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Gerichtshof im Rahmen der Beantwortung der ersten oder der zweiten Frage eine solche Unvereinbarkeit feststellen sollte.
146 Somit hängt es von der Beantwortung der ersten beiden Vorlagefragen ab, ob die dritte Frage beantwortet werden muss. Angesichts der von mir vorgeschlagenen Antwort auf die zweite Frage steht fest, dass die dritte Frage beantwortet werden muss (
147 Insoweit möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, auf den sich die dritte Vorlagefrage hauptsächlich bezieht, eine konkrete Garantie darstellt, die der Unionsgesetzgeber im Bereich des Asylrechts verankert hat, um das Recht des Antragstellers auf eine wirksame gerichtliche Überprüfung zu schützen. Art. 46 Abs. 3 bestimmt, dass „der wirksame [gerichtliche] Rechtsbehelf eine umfassende Ex‑nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der [Richtlinie 2011/95] zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird“.
148 Da diese Bestimmung den Umfang der im Bereich des Asylrechts zu gewährleistenden gerichtlichen Überprüfung harmonisiert, bin ich im Einklang mit dem vorlegenden Gericht der Auffassung, dass die Beantwortung der dritten Vorlagefrage in erster Linie im Licht eben dieser Konkretisierung des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Schutz zu verstehen ist. Stünde jedoch fest, dass die Frage nach einer Verpflichtung des Gerichts, die vorliegend in Rede stehende Angelegenheit von Amts wegen zu überprüfen, außerhalb des Geltungsbereichs der harmonisierten Norm liegt, würden die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität (auf die sich einige Streithelfer berufen haben) automatisch relevant (
149 Dementsprechend werde ich zunächst ermitteln, welche konkrete Frage das vorlegende Gericht dem Gerichtshof zur Prüfung insbesondere im Hinblick auf Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 vorlegt (1). Anhand dieser Klarstellung werde ich sodann erläutern, dass die Prüfung dieser Bestimmung zu dem Ergebnis führt, dass die dritte Vorlagefrage zu bejahen ist (2). Hilfsweise werde ich die Frage unter dem Blickwinkel der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität untersuchen (3). 1. Die konkret vorgelegte Frage
150 Ich erinnere daran, dass der Antrag von CV in der Sache als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde (im Sinne von Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32) und diese Entscheidung im beschleunigten Verfahren erging (im Sinne von Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie), wobei sich die Anwendung dieser beiden Bestimmungen daraus ergab, dass die Republik Moldau, deren Staatsangehöriger CV ist, als sicherer Herkunftsstaat bestimmt worden war.
151 Die Kommission ist im Wesentlichen der Ansicht, dass eine solche Verfahrenslage zunächst eine Entscheidung über die Anwendung des beschleunigten Verfahrens voraussetze, dann eine Entscheidung in der Sache, mit der die Unbegründetheit des Antrags auf internationalen Schutz festgestellt werde, und schließlich eine Entscheidung, mit der der gleiche Antrag (darüber hinaus) als offensichtlich unbegründet beurteilt werde (was nach Auffassung der Kommission nur und erst dann geschehen kann, wenn der Antrag als unbegründet angesehen wurde) (
152 Vor dem Hintergrund dieser Differenzierung hat die Kommission ihre Antwort auf die dritte Vorlagefrage variabel strukturiert, indem sie zwischen den einzelnen, oben genannten Gesichtspunkten differenziert. Bevor ich auf diese Erwägungen im Rahmen der nachstehenden Prüfung im Einzelnen eingehe, werde ich die folgenden drei Bemerkungen machen.
153 Erstens enthalten die Akten keinen Hinweis darauf, dass das Verfahren im Zusammenhang mit dem Antrag von CV mehr als eine förmliche Entscheidung beinhaltete. Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht gab es nämlich offenbar weder eine förmliche Entscheidung über die Anwendung des beschleunigten Verfahrens noch eine gesonderte förmliche Entscheidung, mit der der Antrag von CV zunächst als unbegründet eingestuft wurde, bevor er anschließend als offensichtlich unbegründet beurteilt wurde.
154 Zweitens und ohne dass es erforderlich wäre, diesen Ansatz für die Zwecke der vorliegenden Rechtssache eingehender zu erörtern (offensichtlich unbegründet (ohne dass zuvor eine Entscheidung erging, die den Antrag für unbegründet erklärte) einer gerichtlichen Überprüfung der fraglichen ablehnenden Entscheidung nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 insofern entgegensteht, als der Antrag von CV durch diese Entscheidung in der Sache abgelehnt wurde. Aus der zuletzt genannten Bestimmung in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 ergibt sich nämlich, dass Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz in der Sache abgelehnt wird, einer gerichtlichen Überprüfung nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie zugänglich sein müssen (
155 Drittens bezieht sich die Frage des vorlegenden Gerichts nicht auf die Möglichkeit von CV, die Begründetheit der ablehnenden Entscheidung anzufechten, sondern auf die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats, auf dem diese Entscheidung basierte. Denn CV beanstandet zwar die Begründetheit der ablehnenden Entscheidung, doch hat er nicht geltend gemacht, dass die Bestimmung der Republik Moldau als sicherer Herkunftsstaat (sofern bestätigt) rechtswidrig sei.
156 Wie bereits im vorherigen Abschnitt dargelegt, führte die Bestimmung der Republik Moldau als sicherer Herkunftsstaat dazu, dass der Antrag von CV auf internationalen Schutz einer besonderen, mit diesem Konzept verbundenen Prüfungsregelung unterlag, die u. a. dazu führt, dass bei der Beurteilung seines Falls angenommen wird, dass sein Heimatland sicher ist, und das beschleunigte Verfahren angewandt wird.
157 Das nationale Gericht weist insoweit darauf hin, dass, sofern sich aus der Antwort des Gerichtshofs auf die erste oder zweite Vorlagefrage ergeben sollte, dass die Bestimmung der Republik Moldau als sicherer Herkunftsstaat nicht mit der Richtlinie 2013/32 vereinbar sei, das Gericht nach dem geltenden nationalen Recht nicht befugt sei, diese Frage von Amts wegen zu prüfen. Konkret führt das Gericht aus, dass die gerichtliche Überprüfung in Verwaltungsangelegenheiten gemäß § 75 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung auf die vom Kläger beanstandeten Rechtsfragen beschränkt sei.
158 Die nationale Praxis der tschechischen Verwaltungsgerichte sehe jedoch eine Ausnahme zu dieser Regel vor, wonach Gerichte von Amts wegen Verfahrensfehler berücksichtigen müssten, die dazu geführt hätten, dass die Verwaltungsbehörde eine Entscheidung erlassen habe, die durch den verfahrensrechtlichen Rahmen der betreffenden Rechtssache ausgeschlossen sei. Diese Lösung könne hypothetisch auch auf die vorliegend in Rede stehende Situation angewandt werden, da – so verstehe ich das Vorbringen – die besondere Prüfungsregelung, die für das Konzept des sicheren Herkunftsstaats gelte, nicht angewandt werden dürfe, wenn die Bedingungen für seine Verwendung nicht vorlägen (aufgrund der Unvereinbarkeit der Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat mit der Richtlinie 2013/32, sofern bestätigt).
159 Die nationale Rechtsprechung habe jedoch nicht bestätigt, dass diese Ausnahme bei gerichtlichen Überprüfungen in Asylangelegenheiten angewandt werden könne, und Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 sei nicht in nationales Recht umgesetzt worden. Das vorlegende Gericht möchte daher im Wesentlichen wissen, ob es die Befugnis, die rechtswidrige Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat (sofern bestätigt) von Amts wegen zu prüfen, aus (dem unmittelbar anwendbaren) Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Art. 47 der Charta ableiten kann ( 2. Hauptvorschlag
160 Der Wortlaut von Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 (wie oben in Nr. 147 angeführt) ist insbesondere durch das Urteil Alheto ausgelegt worden, in dem der Gerichtshof im Wesentlichen festgestellt hat, dass die Wendung „ex nunc“ das Gericht verpflichtet, gegebenenfalls neue, nach Erlass der angefochtenen Entscheidung aufgetretene Gesichtspunkte zu berücksichtigen, während der Begriff „umfassend“ das Gericht verpflichtet, sowohl die von der Asylbehörde berücksichtigten Gesichtspunkte als auch die Gesichtspunkte, die sie hätte berücksichtigen können (und nicht berücksichtigt hat), zu prüfen (
161 Darüber hinaus ergibt sich aus der späteren Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die umfassende Ex‑nunc-Prüfung sowohl der tatsächlichen als auch der rechtlichen Gesichtspunkte, einschließlich gegebenenfalls der Prüfung des Bedürfnisses des Antragstellers nach internationalem Schutz, eine Prüfung beinhaltet, die „abschließend und anhand des aktuellen Standes“ vorzunehmen ist, und dass der Unionsgesetzgeber diesen Standard für die gerichtliche Überprüfung festgelegt hat, um das nationale Gericht in die Lage zu versetzen, verbindlich „über die Frage zu entscheiden, ob dieser Antragsteller die … Voraussetzungen erfüllt, um Anspruch auf internationalen Schutz zu haben“, wenn das Gericht „über alle diesbezüglich erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt“ (
162 Angesichts dieser Klarstellungen und in Anbetracht des Kontextes von Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 sowie der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele bin ich der Auffassung, dass die Verpflichtung, eine umfassende oder, wie der Gerichtshof festgestellt hat, „abschließend und anhand des aktuellen Standes“ vorzunehmende Prüfung durchzuführen, grundsätzlich die Verpflichtung des nationalen Gerichts beinhaltet, von Amts wegen einen Fehler zu berücksichtigen, der darin besteht, dass ein bestimmter Antrag nach der mit dem Konzept des sicheren Herkunftsstaats verbundenen besonderen Prüfungsregelung geprüft wurde, obwohl die Bedingungen für die Anwendung der Prüfungsregelung nicht vorlagen.
163 Zur Erläuterung meines Standpunkts erinnere ich erstens daran, dass das Primärrecht der Union den Unionsgesetzgeber verpflichtet, die Genfer Flüchtlingskonvention einzuhalten (
164 Der Gerichtshof hat insoweit bereits festgestellt, dass die Mitgliedstaaten, wenn ein Drittstaatsangehöriger die in der Richtlinie 2011/95 festgelegten Anforderungen für die Gewährung von internationalem Schutz erfüllt, grundsätzlich verpflichtet sind, den beantragten internationalen Schutz zuzuerkennen, wobei sie in dieser Hinsicht über kein Ermessen verfügen (
165 Dies bedeutet, dass die der gerichtlichen Überprüfung nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 unterliegenden Gesichtspunkte so auszulegen sind, dass sichergestellt ist, dass Personen, die die geltenden Anforderungen erfüllen, internationalen Schutz erhalten, und Situationen verhindert werden, in denen dieser Schutz verwehrt wird, obwohl die geltenden Anforderungen erfüllt sind.
166 Im Kontext der vorliegenden Rechtssache folgt zweitens aus dem Konzept des sicheren Herkunftsstaats gemäß der Richtlinie 2013/32, dass bei der Prüfung eines Antrags, der diesem Konzept unterliegt, die Vermutung gilt, dass der Herkunftsstaat des Antragstellers sicher ist, und der Antragsteller diese Vermutung in einem Verfahren, das außerdem beschleunigt sein kann, widerlegen muss.
167 Allein diese Tatsache verändert den anzuwendenden Prüfungsrahmen, und auch wenn der Rahmen nicht von der Verpflichtung entbindet, eine individuelle Prüfung vorzunehmen, wie ich mehrfach in Erinnerung gerufen habe, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Antrag auf internationalen Schutz angemessen und vollständig geprüft wurde, wie die Richtlinie 2013/32 allgemein verlangt (
168 Drittens ist mir nicht klar, wie die Verpflichtung zur „umfassenden Ex‑nunc-Prüfung“ der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, einschließlich gegebenenfalls der Prüfung des Bedürfnisses des Antragstellers nach internationalem Schutz, funktionieren sollte, wenn Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, der diese Verpflichtung enthält, nicht dahin ausgelegt würde, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, die Rechtswidrigkeit des angewandten Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen, und, wie von der tschechischen Regierung geltend gemacht, darauf beschränkt würde, zu prüfen, ob der Antragsteller die Vermutung des sicheren Herkunftsstaats widerlegt hat, ohne dass das Gericht die Anwendbarkeit des Konzepts überprüfen könnte, das die Geltung einer solchen Vermutung überhaupt erst ermöglicht (
169 Denn wenn die Rechtswidrigkeit des angewandten Verfahrensrahmens ohne ein entsprechendes Vorbringen des Antragstellers nicht berücksichtigt werden könnte, würde dies bedeuten, dass das nationale Gericht an eine verfahrensrechtliche Entscheidung der Asylbehörde gebunden wäre, die sich im konkreten Fall nicht nur auf den zeitlichen Rahmen für die Prüfung, sondern auch auf den Umfang der Prüfung auswirken würde (aufgrund der Anwendung der Vermutung, dass der Herkunftsstaat des Antragstellers sicher ist).
170 Unter diesen Umständen wäre das nationale Gericht, da es die etwaige Rechtswidrigkeit des Prüfungsrahmens, die die Rechtmäßigkeit des gesamten Verfahrens zur Prüfung des internationalen Schutzbedarfs des Antragstellers tatsächlich beeinträchtigt hat, nicht berücksichtigen könnte, unzumutbaren Beschränkungen unterworfen, die es daran hindern würden, bei der Beurteilung der Frage, ob dem Antragsteller internationaler Schutz zu gewähren ist, über die Grenzen hinauszugehen, die ihm der betreffende Prüfungsrahmen auferlegt.
171 Die Klärung der Frage, ob Schutz zu gewähren ist, stellt, wie bereits dargelegt, das übergeordnete Ziel der in der Richtlinie 2013/32 festgelegten Verfahrensvorschriften dar. Dementsprechend verfolgte der Unionsgesetzgeber bei Erlass der neuen Definition des Umfangs der gerichtlichen Überprüfung in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 meiner Meinung nach die Absicht, dass Rechtssachen umfassend geprüft werden (
172 Ich möchte hinzufügen, dass das nationale Gericht bei der Überprüfung einer Entscheidung, mit der ein nach dem hier fraglichen besonderen Prüfungsrahmen geprüfter Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, selbstverständlich zu dem Schluss kommen kann, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass die ablehnende Entscheidung aufgehoben werden muss und internationaler Schutz zu gewähren ist. Ich stimme mit der Kommission überein, dass in einer solchen Situation die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bestimmung eines konkreten Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat nicht relevant sein wird (
173 Entgegen der allgemeineren Auffassung der Kommission ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit der vorliegend in Rede stehenden Bestimmung des sicheren Herkunftsstaats relevant bleibt, wenn das nationale Gericht nicht zu einem Ergebnis gelangen kann, das sich in der Sache von dem Ergebnis der Asylbehörde unterscheidet.
174 Denn die einzige Möglichkeit, mit der das nationale Gericht sicherstellen kann, dass der Antrag angemessen und vollständig geprüft wurde (nachdem er einem Prüfungsrahmen unterzogen wurde, der nicht hätte angewandt werden sollen), besteht darin, entweder die Prüfung selbst vorzunehmen oder den Fall an die Asylbehörde zurückzuverweisen (
175 Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gerichtshof im Urteil Fathi Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 dahin ausgelegt hat, dass das nationale Gericht nicht von Amts wegen prüfen muss, ob die in der Dublin‑III-Verordnung vorgesehenen Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, korrekt angewandt wurden (
176 Das oben genannte Ergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 nicht auf eine Überprüfung „von Amts wegen“ Bezug nimmt und sich insoweit von Art. 46 Abs. 4 und 6 unterscheidet, in denen diese Formulierung verwendet wird, wie die niederländische Regierung hervorhebt.
177 Zum einen bestimmt Art. 46 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 nämlich, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … eine Überprüfung der [an der Grenze oder in Transitzonen] ergangenen Entscheidungen von Amts wegen vorsehen“ können (
178 Meiner Meinung nach sind diese Gesichtspunkte für die vorliegende Prüfung nicht relevant, da sich keiner von ihnen auf den Umfang der Überprüfung des Falls des Antragstellers bezieht.
179 Allerdings darf die Entscheidung des Unionsgesetzgebers, bei der Beschreibung der Überprüfung in verschiedenen Absätzen derselben Vorschrift unterschiedliche Begriffe zu verwenden („von Amts wegen“ in Art. 46 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 2013/32 und „umfassend“ in Art. 46 Abs. 3), sicherlich nicht außer Acht gelassen werden.
180 Insoweit soll mit den vorstehenden Erwägungen jedoch nicht angedeutet werden, dass die Verpflichtung zur „umfassenden“ gerichtlichen Überprüfung von Rechtsfragen nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 eine Verpflichtung der nationalen Gerichte beinhaltet, solche Fragen ohne jegliche Beschränkung ihres sachlichen Anwendungsbereichs von Amts wegen zu prüfen. Dies gilt erst recht, als das Adjektiv „umfassend“, wie sich aus dem Urteil Alheto ergibt, u. a. Rechtsfragen betrifft, die von der erstinstanzlich entscheidenden Asylbehörde nicht berücksichtigt wurden. Würde man dieses Erfordernis mit der Verpflichtung zur Überprüfung von Amts wegen kombinieren, wären die nationalen Gerichte verpflichtet, eine möglicherweise nicht näher bestimmte Kategorie von Rechtsfragen von Amts wegen zu überprüfen (
181 Dagegen ist die Frage, ob bei der Prüfung des Antrags der richtige Prüfungsrahmen angewandt wurde, erstens zwangsläufig Teil der von der Asylbehörde vorzunehmenden Prüfung. Zweitens habe ich bereits dargelegt, dass sich die Entscheidung der Asylbehörde, den mit dem Konzept des sicheren Herkunftsstaats verbundenen besonderen Prüfungsrahmen anzuwenden, auf die Parameter der Prüfung auswirkt und daher eng mit dem Umfang der zusammengetragenen und somit möglicherweise einer gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Informationen verbunden ist.
182 Vor diesem Hintergrund bin ich der Auffassung, dass Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht, bei dem eine Klage gegen eine Entscheidung anhängig ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit dem besonderen Prüfungsrahmen, der mit dem Konzept des sicheren Herkunftsstaats verbunden ist, als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 abgelehnt wurde, von Amts wegen die Unvereinbarkeit der Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat mit den Anforderungen der Richtlinie 2013/32 berücksichtigen muss, wenn der Antragsteller diesen Gesichtspunkt nicht vorgetragen hat und das Gericht nicht zu einem Ergebnis gelangen kann, das sich in der Sache von dem Ergebnis der Asylbehörde unterscheidet. 3. Hilfsweise angestellte Erwägungen
183 Sollte der Gerichtshof meine vorstehend erläuterte Auffassung nicht teilen und stattdessen der Ansicht sein, dass das Konzept der „umfassenden Ex‑nunc-Prüfung“ gemäß Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 keine Verpflichtung des nationalen Gerichts beinhaltet, von Amts wegen einen Fehler bei der Wahl des anzuwendenden Prüfungsrahmens zu berücksichtigen, würde das bedeuten, dass dieser Gesichtspunkt prinzipiell von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität zu prüfen ist (
184 Erstens verlangt der Äquivalenzgrundsatz, dass die auf einen Verstoß gegen das nationale Recht gestützten Rechtsbehelfe und entsprechende, auf einen Verstoß gegen das Unionsrecht gestützte Rechtsbehelfe gleichbehandelt werden (
185 Wie bereits dargelegt, hat das vorlegende Gericht erläutert, dass es eine Praxis der tschechischen Verwaltungsgerichte gebe, wonach die nationalen Gerichte in den Bereichen, die – nach meinem Verständnis – dem nationalen Recht unterlägen, von Amts wegen Verfahrensfehler berücksichtigen müssten, wenn ein Fehler dazu geführt habe, dass die Verwaltungsbehörde eine Entscheidung getroffen habe, die durch den verfahrensrechtlichen Rahmen der betreffenden Rechtssache ausgeschlossen sei. Gleichzeitig hat das vorlegende Gericht darauf hingewiesen, dass diese Praxis nicht auf die gerichtliche Überprüfung einer Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß den geltenden unionsrechtlichen Vorschriften ausgedehnt worden sei.
186 Insoweit verweise ich auf die ständige Rechtsprechung, wonach die Anwendbarkeit des Äquivalenzgrundsatzes davon abhängt, ob die fraglichen, auf nationalem Recht bzw. Unionsrecht beruhenden Rechtsbehelfe tatsächlich vergleichbar sind. Dieser Gesichtspunkt ist aus dem Blickwinkel „ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale“ (
187 Angesichts dieser Erwägungen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Rechtsbehelfe, die auf nationalem Recht beruhen und bei denen die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rechtmäßigkeit des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, mit dem vorliegend in Rede stehenden Rechtsbehelf vergleichbar sind. Ist dies der Fall, verlangt der Äquivalenzgrundsatz, dass die betreffende nationale Praxis auch auf die im Ausgangsverfahren anhängige Klage angewandt wird.
188 Zweitens ist im Rahmen der Beurteilung hinsichtlich des Effektivitätsgrundsatzes zu prüfen, ob § 75 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, der die nationalen Gerichte bei der Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen dahin beschränkt, dass sie nur das Vorbringen der Parteien prüfen dürfen, es Antragstellern unmöglich macht oder übermäßig erschwert, ihre aus den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorschriften erwachsenden Rechte auszuüben.
189 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Prüfung der Frage, ob eine nationale Vorschrift die Ausübung der aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte unmöglich macht oder übermäßig erschwert, die Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, der Verfahrensablauf und die Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen innerstaatlichen Stellen sowie gegebenenfalls der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens zu berücksichtigen (
190 Im Zusammenhang mit den von Amts wegen bestehenden Verpflichtungen der nationalen Gerichte weise ich darauf hin, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Effektivitätsgrundsatz die nationalen Gerichte unabhängig von der Bedeutung einer Unionsvorschrift für die Unionsrechtsordnung nicht dazu verpflichtet, einen auf diese Vorschrift gestützten Klagegrund von Amts wegen zu prüfen, wenn die Parteien tatsächlich die Möglichkeit haben, diesen Klagegrund vor einem nationalen Gericht geltend zu machen (
191 Zwar hat der Gerichtshof zum einen schrittweise weitreichende, den nationalen Gerichten von Amts wegen obliegende Verpflichtungen im Bereich des Verbraucherrechts festgelegt, um, vereinfacht gesagt, sicherzustellen, dass missbräuchliche Klauseln die Verbraucher nicht binden (
192 Allerdings ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieser Ansatz, kurz gesagt, speziell für den Bereich gilt, für den er entwickelt wurde. Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass der Ansatz im Zusammenhang mit Strafverfahren, vorbehaltlich bestimmter, für dieses Rechtsgebiet geltender Bedingungen, nicht geboten war, und ich wüsste nicht, warum man im vorliegenden Kontext anders entscheiden sollte (
193 Zum anderen ist es auch zutreffend, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass die zuständige Justizbehörde von Amts wegen die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme von Drittstaatsangehörigen prüfen muss, und zwar auch in Bezug auf Gründe, die von der betroffenen Person nicht geltend gemacht wurden.
194 Der Gerichtshof ist jedoch nicht durch Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes zu diesem Ergebnis gekommen, sondern im Licht der besonderen und präzisen Vorschriften, die der Unionsgesetzgeber im Zusammenhang mit der gerichtlichen Überprüfung der Inhaftnahme von Drittstaatsangehörigen festgelegt hat (
195 Somit bin ich für den Fall, dass der Gerichtshof meinem Hauptvorschlag nicht folgen sollte, der Auffassung, dass die Beantwortung der dritten Frage im Licht des Effektivitätsgrundsatzes die allgemeine Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie oben in Nr. 190 erwähnt, zugrunde legen muss.
196 Insoweit enthalten die Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass CV keine Gelegenheit hatte, die Unvereinbarkeit der Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat mit den in Anhang I der Richtlinie 2013/32 festgelegten Voraussetzungen im Rahmen seiner beim vorlegenden Gericht anhängigen Klage geltend zu machen.
197 Allerdings weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es für Antragsteller im beschleunigten Verfahren besonders schwierig sei, ihre Argumente vorzutragen.
198 Allein aus diesem Umstand lässt sich jedoch nicht ableiten, dass es für Antragsteller wie CV unmöglich oder übermäßig schwierig ist, die Anwendbarkeit des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats anzufechten.
199 Zwar ist es zutreffend, dass sich, wie die deutsche Regierung geltend macht, die jeweiligen Rollen der Antragsteller einerseits und der Asylbehörden andererseits im erstinstanzlichen Verfahren voneinander unterscheiden.
200 Konkret ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95, dass Antragsteller auf internationalen Schutz zwar verpflichtet sind, die für die Prüfung erforderlichen Sachverhaltselemente vorzulegen (
201 Allerdings erscheint mir eine solche Aufgabenverteilung zwischen Antragstellern, die die Sachverhaltselemente vortragen, und nationalen Behörden, die sie rechtlich einordnen, nicht als ein Umstand, der für sich genommen eine strukturelle übermäßige Schwierigkeit darstellt, die in jedem Fall durch eine Verpflichtung der nationalen Behörden, von Amts wegen Rechtsfragen zu prüfen, die möglicherweise falsch beurteilt wurden, kompensiert werden müsste. Darüber hinaus enthält Kapitel II der Richtlinie 2013/32 die allgemeinen Garantien, die Antragstellern zu gewähren sind, einschließlich während des beschleunigten Verfahrens, wie z. B. die Verpflichtung, darüber zu informieren, welches Verfahren angewandt wird (
202 Auch wenn die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, diese Garantien zu gewähren, gewissen Einschränkungen unterliegen können und einige davon auf Antrag zu gewähren sind (was voraussetzt, dass ihre Existenz bekannt ist), enthalten die Akten keinen Hinweis darauf, dass es CV verwehrt wurde, sie in Anspruch zu nehmen. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsbehelfsfristen so kurz waren, dass es für den Antragsteller übermäßig erschwert oder unmöglich war, die Rechtswidrigkeit der fraglichen Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat zu beanstanden.
203 Nach alledem bin ich nicht der Auffassung, dass der Effektivitätsgrundsatz das nationale Gericht verpflichtet, von Amts wegen die Unvereinbarkeit der Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat mit der Richtlinie 2013/32 zu berücksichtigen. V. Ergebnis
204 Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Krajský soud v Brně (Regionalgericht Brno, Tschechische Republik) wie folgt zu antworten: 1. Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes in Verbindung mit Anhang I dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass sich ein Drittstaat, der als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der oben genannten Vorschriften bestimmt wurde, auf Art. 15 EMRK beruft, nicht automatisch dazu führt, dass er nicht weiterhin als sicherer Herkunftsstaat angesehen werden kann. Die Berufung auf Art. 15 EMRK muss jedoch von den zuständigen Behörden bei der Entscheidung, ob die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat aufrechterhalten werden kann, berücksichtigt werden, insbesondere im Hinblick auf die Tragweite der von den Verpflichtungen gemäß EMRK abweichenden Maßnahmen, so wie sie in der Mitteilung nach Art. 15 EMRK festgelegt wurden, und ihre Umsetzung in der Praxis. 2. Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Anhang I dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er die Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat nur auf der Grundlage des gesamten Hoheitsgebiets ermöglicht, d. h., wenn die geltenden Bedingungen in dem betreffenden Drittstaat in seiner gesamten territorialen Ausdehnung erfüllt sind. 3. Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, bei dem eine Klage gegen eine Entscheidung anhängig ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit dem besonderen Prüfungsrahmen, der mit dem Konzept des sicheren Herkunftsstaats verbunden ist, als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, und das feststellt, dass die betreffende Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat mit der Richtlinie 2013/32 unvereinbar ist, diesen Gesichtspunkt von Amts wegen berücksichtigen muss, wenn der Antragsteller ihn nicht vorgetragen hat und das Gericht nicht zu einem Ergebnis gelangen kann, das sich in der Sache von dem Ergebnis der Asylbehörde unterscheidet.