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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 08.07.2024 – C-732/23

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:2024:593

Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 8. Juli 2024 ( „Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Institutionelles Recht – Art. 263 AEUV – Nichtigkeitsklage – Vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Rumänien – Fehlen einer anfechtbaren Handlung – Nichterreichen der erforderlichen Einstimmigkeit – Offensichtliche Unzulässigkeit der Klage im ersten Rechtszug – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“ In der Rechtssache C‑732/23 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 30. November 2023, Răzvan-Eugen Nicolescu, wohnhaft in Bukarest (Rumänien), Exclusive Car Trading SRL mit Sitz in Băicoi (Rumänien), Asociația pentru Energie Curată și Combaterea Schimbărilor Climatice mit Sitz in Bukarest, vertreten durch Rechtsanwälte Y. Beşleagă, M. Bodea, D. S. Bogdan, C. Pintilie und V. Stoica, Rechtsmittelführer, andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Beklagter im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter P. G. Xuereb (Berichterstatter) und A. Kumin, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, folgenden Beschluss

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen Herr Răzvan-Eugen Nicolescu, die Exclusive Car Trading SRL und die Asociația pentru Energie Curată și Combaterea Schimbărilor Climatice (Vereinigung für saubere Energie und Klimawandel) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Oktober 2023, Nicolescu u. a./Rat (T‑272/23, EU:T:2023:694, im Folgenden: angefochtener Beschluss). Mit diesem hat das Gericht ihre Klagen nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des „Beschlusses“ des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2022, mit dem der Entwurf Nr. 15218/22 für einen Beschluss des Rates über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bulgarien und Rumänien (im Folgenden: streitige Handlung) nicht angenommen worden war, abgewiesen. Rechtlicher Rahmen

2 Art. 4 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (ABl. 2005, L 157, S. 203, im Folgenden: Beitrittsakte), die dem Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (ABl. 2005, L 157, S. 11) gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Vertrags, der am 25. April 2005 unterzeichnet wurde und am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, als Anhang beigefügt ist, bestimmt: „(1) Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, der … in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen wurde und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die in Anhang II aufgeführt sind, sowie alle weiteren vor dem Tag des Beitritts erlassenen Rechtsakte dieser Art sind ab dem Tag des Beitritts für Bulgarien und Rumänien bindend und in diesen Staaten anzuwenden. (2) Die Bestimmungen des in den Rahmen der Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die nicht in Absatz 1 genannt sind, sind zwar für Bulgarien und Rumänien ab dem Tag des Beitritts bindend, sie sind aber in diesen Staaten jeweils nur nach einem entsprechenden Beschluss anzuwenden, den der Rat nach einer nach den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren durchgeführten Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des betreffenden Besitzstands in dem jeweiligen Staat gegeben sind, gefasst hat. Der Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig mit den Stimmen der Mitglieder, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, für die die in diesem Absatz genannten Bestimmungen bereits in Kraft gesetzt worden sind, und des Vertreters der Regierung des Mitgliedstaats, für den diese Bestimmungen in Kraft gesetzt werden sollen. …“ Vorgeschichte des Rechtsstreits

3 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wurde vom Gericht in den Rn. 2 bis 18 des angefochtenen Beschlusses dargestellt und kann, soweit für das vorliegende Verfahren erforderlich, wie folgt zusammengefasst werden.

4 Die Rechtsmittelführer sind ein rumänischer Staatsangehöriger, der Mitglied des Europäischen Instituts für Innovation und Technologie (EIT) ist, eine im Bereich der internationalen Transporte tätige Gesellschaft mit Sitz in Rumänien und eine rumänische Nichtregierungsorganisation zur Förderung des Umweltschutzes.

5 Nach seinem Beitritt zur Union am 1. Januar 2007 unternahm Rumänien zwischen 2009 und 2011 eine Reihe von Schritten in Anwendung der Schengen-Evaluierungsverfahren mit dem Ziel, die für die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands erforderlichen Kriterien zu erfüllen.

6 Der Ratsvorsitz erstellte zwei Entwürfe für einen Beschluss des Rates über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Rumänien.

7 In den Schlussfolgerungen vom 9. Juni 2011 über den Abschluss der Bewertung des Stands der Vorbereitung Rumäniens in Bezug auf die Umsetzung aller Bestimmungen des Schengen-Besitzstands (9166/3/11 REV 3) nahm die Formation „Schengen-Bewertung“ der Gruppe „Schengen-Angelegenheiten“ des Rates zur Kenntnis, dass die Schengen-Bewertungsverfahren in Bezug auf Rumänien abgeschlossen waren. Sie stellte fest, dass Rumänien die Voraussetzungen des Schengen-Besitzstands auf allen Gebieten erfülle, und kam zu dem Schluss, dass der Rat den in Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte genannten Beschluss fassen könne.

8 Auf die beiden Entwürfe für einen Beschluss des Rates über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Rumänien, die der Ratsvorsitz erstellt hatte, folgten mehrere Entschließungen des Parlaments, in denen der Beitritt Rumäniens zum Schengen-Raum befürwortet und der Rat aufgefordert wurde, die insoweit notwendigen Maßnahmen zu erlassen. Im Rat wurde jedoch nicht über diese beiden Entwürfe abgestimmt.

9 Am 29. November 2022 erstellte der Ratsvorsitz auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte den Entwurf Nr. 15218/22 für einen Beschluss des Rates über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bulgarien und Rumänien.

10 Bei ihrer Sitzung vom 8. Dezember 2022 trat die Formation „Justiz und Inneres“ (JAI) des Rates zusammen, um über den Entwurf Nr. 15218/22 zu beschließen, der unter Punkt 3 a der Tagesordnung dieser Sitzung aufgeführt war, die vorsah, dass eine Abstimmung über die Annahme durch die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten beantragt werden könne. Der Entwurf wurde mangels Einstimmigkeit nicht angenommen.

11 Am 22. März 2023 soll das Protokoll über die genannte Sitzung den Rechtsmittelführern übermittelt worden sein und so sollen sie Kenntnis von der Nichtannahme des Entwurfs Nr. 15218/22 erlangt haben. Klage vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

12 Mit Klageschrift, die am 19. Mai 2023 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Rechtsmittelführer gemäß Art. 263 AEUV eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Handlung.

13 Am 26. Oktober 2023 wies das Gericht nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung die Klage als offensichtlich unzulässig ab, ohne das Verfahren fortzusetzen.

14 Das Gericht stellte zunächst in Rn. 28 des angefochtenen Beschlusses, fest, dass der in Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte genannte Beschluss des Rates trotz des Abschlusses der Schengen-Evaluierungsverfahren nur dann bestehen und dementsprechend für die Rechtsmittelführer verbindliche Rechtswirkungen entfalten könne, wenn er unter den in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen einstimmig angenommen worden sei.

15 Das Gericht führte sodann in Rn. 29 des angefochtenen Beschlusses aus, dass trotz des Abschlusses der Schengen-Evaluierungsverfahren und der Annahme mehrerer Entschließungen des Parlaments die nach Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte erforderliche Einstimmigkeit der Vertreter der Regierungen der betroffenen Mitgliedstaaten im Rat bei der Abstimmung über den Entwurf Nr. 15218/22 nicht erreicht worden sei. In Rn. 30 dieses Beschlusses stellte es fest, dass Art. 4 der Beitrittsakte keine Frist festlege, nach deren Ablauf der Beschluss des Rates zu fassen sei oder als gefasst gelte.

16 Das Gericht vertrat in Rn. 31 dieses Beschlusses die Ansicht, es stünde im Widerspruch zum Wortlaut dieses Artikels, der ausdrücklich ein Verfahren in mehreren Schritten vorsehe, ohne hierfür eine Frist festzulegen, wenn sich aus dem Ergebnis der vorangegangenen Schritte die Verwirkung der Befugnis des Rates ergäbe, einstimmig mit den Stimmen der Vertreter der Regierungen der betreffenden Mitgliedstaaten einen Beschluss im Sinne des genannten Artikels zu fassen. Der in diesem Artikel vorgesehene Beschluss des Rates könne daher nicht als eine Handlung angesehen werden, die rein bestätigenden Charakter hinsichtlich der Erfüllung der im Rahmen der Schengen-Evaluierungsverfahren im Vorfeld aufgestellten „technischen Kriterien“ habe.

17 Außerdem führt das Gericht in Rn. 32 des angefochtenen Beschlusses aus, dass es dem Rat weiterhin freistehe, den Entwurf Nr. 15218/22 in einer neuen Sitzung erneut auf die Tagesordnung zu setzen, ebenso wie es dem Ratsvorsitz weiterhin freistehe, einen neuen Entwurf für einen Beschluss des Rates über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Rumänien zu erstellen.

18 So kam das Gericht in Rn. 33 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis, dass mangels der erforderlichen Einstimmigkeit bei der Abstimmung über den Entwurf Nr. 15218/22 kein Beschluss des Rates im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte gefasst worden sei und dass die Abstimmung, mit der der Entwurf Nr. 15218/22 nicht angenommen worden sei, als solche nicht einer Weigerung des Rates gleichkomme, einen solchen Beschluss zu einem späteren Zeitpunkt zu fassen.

19 Daher entschied das Gericht in Rn. 34 des Beschlusses, dass die streitige Handlung nicht als anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV angesehen werden könne. Anträge der Rechtsmittelführer und Verfahren vor dem Gerichtshof

20 Die Rechtsmittelführer beantragen mit ihrem am 30. November 2023 eingelegten Rechtsmittel die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Zum Rechtsmittel

21 Der Gerichtshof kann gemäß Art. 181 seiner Verfahrensordnung das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

22 Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

23 Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf drei Gründe: erstens einen Rechtsfehler, da das Gericht bei der Beantwortung der Frage, ob die streitige Handlung Rechtswirkungen entfalte, das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit sowie die Verpflichtung sowohl der Union als auch der Mitgliedstaaten, der vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands zuzustimmen, sobald die in Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte vorgesehenen technischen Voraussetzungen gegeben seien, hätte berücksichtigen müssen, zweitens einen Rechtsfehler, da die streitige Handlung eine anfechtbare Handlung darstelle, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 263 AEUV sein könne, und drittens, hilfsweise, einen Rechtsfehler, da unter außergewöhnlichen Umständen die Nichtvornahme einer Handlung eine „anfechtbare Handlung“ im Sinne dieses Artikels darstellen könne. Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund

24 Mit dem ersten und dem zweiten Rechtsmittelgrund, die zusammen zu prüfen sind, machen die Rechtsmittelführer als Erstes im Wesentlichen geltend, dass Rn. 28 des angefochtenen Beschlusses mit einem Irrtum behaftet sei, da das Gericht die streitige Handlung als „anfechtbare Handlung“ im Sinne von Art. 263 AEUV hätte einstufen müssen.

25 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung unabhängig von ihrer Form alle Bestimmungen oder Maßnahmen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen, die geeignet sind, die Interessen einer natürlichen oder juristischen Person durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung zu beeinträchtigen, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV in Verbindung mit Abs. 1 dieses Artikels sein können. Um festzustellen, ob eine Handlung solche Wirkungen erzeugt und daher Gegenstand einer solchen Klage sein kann, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind diese Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Kontext ihrer Vornahme und die Befugnisse des Organs, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union, das bzw. die die Handlung vorgenommen hat, zu berücksichtigen sind (Urteil vom 18. Juni 2024, Kommission/SRB, C‑551/22 P, EU:C:2024:520, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26 Was den Kontext der Vornahme der streitigen Handlung und die Befugnisse des Unionsorgans, das sie vorgenommen hat, betrifft, ist festzustellen, dass Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte mehrere Verfahrensschritte vorsieht und dass nur die Erfüllung aller dieser Schritte zur vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Rumänien führen kann. Zu diesen Schritten gehören die nach den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren durchgeführte Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung aller einschlägigen Teile dieses Besitzstands in dem betreffenden Staat gegeben sind, eine Anhörung des Parlaments (im Folgenden zusammen: technische Voraussetzungen) und der Erlass eines einstimmig gefassten Beschlusses des Rates über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Rumänien.

27 Außerdem ist hinsichtlich des Inhalts der streitigen Handlung festzustellen, dass es sich bei dieser, wie vom Gericht in Rn. 17 des angefochtenen Beschlusses angegeben, um eine anlässlich der Sitzung der Formation JAI des Rates vom 8. Dezember 2022 getroffene Feststellung handelt, dass der Entwurf Nr. 15218/22 für einen Beschluss des Rates über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Rumänien nicht angenommen wurde, weil bei der Abstimmung über diesen Entwurf keine Einstimmigkeit der Stimmen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten erreicht wurde.

28 Mit Rücksicht auf den wesentlichen Inhalt der streitigen Handlung, den das Gericht ordnungsgemäß berücksichtigt hat, muss das Vorbringen der Rechtsmittelführer, wonach diese Abstimmung eine Stellungnahme des Rates zur fehlenden vollständigen Anwendung des Schengen-Besitzstands darstelle, da vereinbart worden sei, dass die Annahme des in Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte genannten Beschlusses spätestens im September 2011 stattfinden müsse, und der Rat an diesem letzten Zeitpunkt diese Abstimmung verschoben habe, zurückgewiesen werden.

29 Zwar wurde am 24. Juni 2011 tatsächlich vereinbart, dass dieser Beschluss spätestens im September 2011 erlassen werden sollte, doch kommt dies nicht der Fassung eines Beschlusses des Rates im Sinne dieser Bestimmung gleich, der den in Rn. 26 des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Voraussetzungen und vor allem einer Verfahrensvoraussetzung, nämlich der Einstimmigkeit bei der Abstimmung in diesem Organ, unterliegt.

30 Folglich hat das Gericht in Rn. 28 des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Beschluss des Rates im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte trotz des Abschlusses der Schengen-Evaluierungsverfahren nur bestehen und dementsprechend für die Rechtsmittelführer verbindliche Rechtswirkungen entfalten könnte, wenn er unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen einstimmig erlassen worden wäre.

31 Diese Schlussfolgerung kann nicht durch das auf das Urteil vom 31. März 1971, Kommission/Rat (22/70, EU:C:1971:32), gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführer in Frage gestellt werden. Zwar hat der Gerichtshof in diesem Urteil entschieden, dass der Beschluss des Rates vom 20. März 1970 über die Aushandlung und den Abschluss des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 173 Abs. 1 Satz 1 EG (jetzt Art. 263 Abs. 1 AEUV) darstellt.

32 Jedoch hatte der Rat in der Rechtssache, in der das genannte Urteil ergangen ist, auf dieser Tagung eine Anzahl „Beratungsergebnisse“ festgehalten, die die von den Regierungen der Mitgliedstaaten in den entscheidenden Verhandlungen über dieses Abkommen einzunehmende Haltung betrafen. Der Gerichtshof stellte fest, dass dieser Beschluss des Rates die Festlegung einer verbindlichen Verhaltensregel für die Organe und die Mitgliedstaaten zum Gegenstand hatte und dass der Rat Bestimmungen getroffen hatte, die zu Abweichungen von den im Vertrag für Verhandlungen mit Drittstaaten und Vertragsabschlüsse vorgesehenen Verfahren führen konnten, was der Grund dafür war, dass der genannte Beschluss verbindliche Rechtswirkungen erzeugte, unabhängig von seiner Natur oder seiner Form (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. März 1971, Kommission/Rat22/70, EU:C:1971:32, Rn. 44 und 53 bis 55). Die streitige Handlung hat indessen keine solchen Wirkungen erzeugt.

33 Ebenso kann entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer dem Gericht nicht vorgeworfen werden, dass es in den Rn. 28 und 34 des angefochtenen Beschlusses das Urteil vom 13. Juli 2004, Kommission/Rat (C‑27/04, EU:C:2004:436), entsprechend angewandt hat, in dem der Gerichtshof entschied, dass, wenn bei einer Abstimmung im Rat die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird, kein Beschluss im Sinne von Art. 104 Abs. 8 und 9 EG (jetzt Art. 126 Abs. 8 und 9 AEUV) zustande gekommen ist, dass es im Gemeinschaftsrecht keine Bestimmung gibt, die eine Frist vorsähe, nach deren Ablauf eine implizite Entscheidung nach dieser Vorschrift als ergangen gelten würde und die den Inhalt dieser Entscheidung festlegen würde und dass die Nichtannahme der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Handlungen nicht als anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 230 EG (jetzt Art. 263 AEUV) angesehen werden kann (Urteil vom 13. Juli 2004, Kommission/Rat, C‑27/04, EU:C:2004:436, Rn. 31, 32 und 34).

34 Wie die Rechtsmittelführer hervorheben, stellte der Gerichtshof zwar in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, klar, dass die Europäische Kommission in diesem Fall auf die Untätigkeitsklage zurückgreifen konnte, doch ist daran zu erinnern, dass neben den Organen der Union auf der Grundlage von Art. 265 Abs. 1 AEUV auch eine natürliche oder juristische Person unter den in Art. 265 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Bedingungen eine Untätigkeitsklage erheben kann. Allerdings geht zum einen aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht hervor, dass der Rat im vorliegenden Fall aufgefordert worden wäre, tätig zu werden, und zum anderen wäre es gleichwohl Sache des Rates, unter Beachtung des Erfordernisses der Einstimmigkeit, auf das in Rn. 26 des vorliegenden Beschlusses hingewiesen wird, tätig zu werden.

35 Was darüber hinaus das Vorbringen der Rechtsmittelmittelführer angeht, dass das angebliche Nichtbestehen einer Frist, nach deren Ablauf die Beschlussfassung des Rates erfolgen sollte oder als erfolgt gelte, weder richtig noch relevant sei, so beruht dieses auf einer falschen Auslegung von Rn. 30 des angefochtenen Beschlusses.

36 Wie aus Rn. 29 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, hängt nämlich der Erlass eines Beschlusses des Rates im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte neben den technischen Voraussetzungen auch von einer Verfahrensvoraussetzung ab, nämlich von der Einstimmigkeit bei der Abstimmung in diesem Organ.

37 Insoweit ist die Rechtsprechung, die aus dem Urteil vom 19. November 2013, Kommission/Rat (C‑63/12, EU:C:2013:752), hervorgegangen ist und von den Rechtsmittelführern geltend gemacht wird, im vorliegenden Fall irrelevant. In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, war der angefochtene Beschluss ein Beschluss des Rates, mit dem dieses Organ einen auf der Grundlage von Art. 3 des Anhangs XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union vorgelegten Vorschlag der Kommission für eine Verordnung ablehnte.

38 Der Gerichtshof entschied insoweit, dass der Rat diesen Vorschlag nicht aufgeschoben, sondern ausweislich der Erwägungsgründe dieses Beschlusses abgelehnt und damit das in Art. 3 Abs. 1 des Anhangs XI des Statuts vorgesehene „normale“ Verfahren zur jährlichen Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge beendet hatte. Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass der angefochtene Beschluss verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollte (Urteil vom 19. November 2013, Kommission/Rat, C‑63/12, EU:C:2013:752, Rn. 32 und 33).

39 Es ist aber festzustellen, dass im vorliegenden Fall die streitige Handlung das Schengen-Evaluierungsverfahren betreffend Rumänien nicht beendet und nicht endgültig ist.

40 Folglich war es ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft, dass das Gericht in Rn. 32 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, dass es dem Rat weiterhin freistehe, den Entwurf Nr. 15218/22 in einer neuen Sitzung erneut auf die Tagesordnung zu setzen, ebenso wie es dem Ratsvorsitz weiterhin freistehe, einen neuen Entwurf für einen Beschluss des Rates über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Rumänien zu erstellen.

41 Als Zweites machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht hätte bei der Bestimmung, ob die streitige Handlung Rechtswirkungen entfalte, sowohl das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit als auch die sich aus den Grundsätzen der loyalen Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens ergebende Verpflichtung sowohl der Union als auch der Mitgliedstaaten berücksichtigen müssen, die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Rumänien zu akzeptieren, sobald die in Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte vorgesehenen technischen Voraussetzungen erfüllt seien, was hier der Fall sei.

42 Wie sich zum einen aus den Rn. 26 und 29 des vorliegenden Beschlusses ergibt, deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Erlass eines in Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte genannten Beschlusses nur die Erfüllung der technischen Voraussetzungen und nicht die Erfüllung aller in dieser Bestimmung aufgeführten Verfahrensschritte einschließlich der einstimmigen Annahme eines Beschlusses des Rates verlangt. Vielmehr hat dieses Organ diese Einstimmigkeitsvoraussetzung zu erfüllen.

43 Zum anderen enthält das Rechtsmittel hinsichtlich des Vorwurfs eines Verstoßes gegen die Freizügigkeit der rumänischen Bürger in der Union keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die erhobenen Rügen eine Vorschrift des Unionsrechts betreffen, die nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Beitrittsakte in Verbindung mit deren Anhang II auf Rumänien anwendbar sein könnte.

44 Darüber hinaus ist in Bezug auf den Vorwurf der Diskriminierung Rumäniens gegenüber der Republik Kroatien festzustellen, dass die Rechtsmittelführer nicht erklären, inwiefern eine solche Ungleichbehandlung, wenn man sie als erwiesen unterstellt, einen Einfluss auf den Erlass eines Beschlusses des Rates im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte gehabt hätte.

45 Daher hat das Gericht in Rn. 31 des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der in Art. 4 der Beitrittsakte vorgesehene Beschluss des Rates nicht als eine Handlung angesehen werden kann, die lediglich bestätigenden Charakter hinsichtlich der Erfüllung der im Vorfeld aufgestellten „technischen Kriterien“ hat, die in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehen sind.

46 Was als Drittes das Vorbringen der Rechtsmittelführer angeht, dass die streitige Handlung, sofern man annehme, sie sei eine Zwischenmaßnahme, einen anfechtbaren Rechtsakt im Sinne von Art. 263 AEUV darstelle, so hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Zwischenmaßnahme, die eigenständige Rechtswirkungen erzeugt, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, soweit die mit diesem Rechtsakt verbundene Rechtswidrigkeit nicht im Rahmen einer Klage gegen die endgültige Entscheidung, deren Vorbereitung sie dient, beseitigt werden kann (Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C‑366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47 Folglich muss eine Zwischenmaßnahme, wenn das Bestreiten ihrer Rechtmäßigkeit im Rahmen einer solchen Klage nicht geeignet ist, einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers gegen ihre Wirkungen zu gewährleisten, mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden können (Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C‑366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48 Es ist jedoch festzustellen, dass die Rechtsmittelführer nicht nachweisen können, dass die streitige Handlung als solche eigenständige Rechtswirkungen auf ihre Situation erzeugt.

49 Folglich sind der erste und der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Zum dritten Rechtsmittelgrund

50 Hinsichtlich des dritten, hilfsweise geltend gemachten Rechtsmittelgrundes, nach dem das Schweigen eines Organs bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände angefochten werden könne, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass das bloße Schweigen eines Organs grundsätzlich nicht mit einer stillschweigenden Ablehnung gleichgesetzt werden kann, außer wenn diese Folge ausdrücklich in einer Bestimmung des Unionsrechts vorgesehen ist, und dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Grundsatz unter spezifischen Umständen möglicherweise keine Anwendung findet, so dass dem Schweigen oder der Untätigkeit eines Organs ausnahmsweise die Bedeutung einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung beigemessen werden kann (Urteil vom 9. Dezember 2004, Kommission/Greencore, C‑123/03 P, EU:C:2004:783, Rn. 45).

51 Insoweit ist jedoch zum einen festzustellen, dass das von den Rechtsmittelführern angeführte Urteil vom 9. Dezember 2004, Kommission/Greencore (C‑123/03 P, EU:C:2004:783), nicht die Frage der vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Rumänien betrifft. Zum anderen ist die streitige Handlung entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer weder ein Schweigen noch eine Untätigkeit des Rates, die einen stillschweigenden Beschluss über die Ablehnung der vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Rumänien darstellen würden. Denn auch wenn dieser Rechtsakt mangels Einstimmigkeit nicht als Beschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte angesehen werden kann, handelt es sich auch nicht um ein bloßes Schweigen oder eine Untätigkeit, sondern um eine Handlung, die, wie sich aus Rn. 27 des vorliegenden Beschlusses ergibt, in der Nichtannahme des Entwurfs Nr. 15218/22 für einen Beschluss des Rates über diese vollständige Anwendung besteht, unbeschadet der Möglichkeit dieses Organs, zu einem späteren Zeitpunkt einen solchen Beschluss nach dieser Bestimmung zu fassen. Jedenfalls haben die Rechtsmittelführer keine solchen besonderen Umstände im Sinne der in der vorigen Randnummer des vorliegenden Beschlusses erwähnten Rechtsprechung geltend gemacht.

52 Somit ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

53 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Kosten

54 Nach Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, wird in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten entschieden.

55 Da hier der vorliegende Beschluss vor der Zustellung der Rechtsmittelschrift an die andere Partei des Verfahrens ergeht und dieser damit keine Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführer ihre eigenen Kosten tragen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen: 1. Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. 2. Herr Răzvan-Eugen Nicolescu, die Exclusive Car Trading SRL und die Asociația pentru Energie Curată și Combaterea Schimbărilor Climatice tragen ihre eigenen Kosten. 2. Herr Răzvan-Eugen Nicolescu, die Exclusive Car Trading SRL und die Asociația pentru Energie Curată și Combaterea Schimbărilor Climatice tragen ihre eigenen Kosten. Unterschriften