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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.09.2024 – C-494/22
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2024:684
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 5. September 2024 ( „Rechtsmittel – Eigenmittel der Europäischen Union – Finanzielle Verantwortung eines Mitgliedstaats – Zahlung von Beträgen, die einem Verlust an Eigenmitteln entsprechen, an die Europäische Kommission – Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Union – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Eigenmittel – Feststellung der Eigenmittelbeträge – Aufnahme der nicht eingezogenen Beträge in die Buchführung B – Fristen – Aufhebung der Verpflichtung, die den festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge zur Verfügung zu stellen, die für uneinbringlich erklärt wurden – Voraussetzungen“ In der Rechtssache C‑494/22 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 22. Juli 2022, Europäische Kommission, vertreten durch J.‑P. Keppenne, T. Materne und P. Němečková als Bevollmächtigte, Rechtsmittelführerin, andere Parteien des Verfahrens: Tschechische Republik, vertreten durch L. Březinová, O. Serdula, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, Klägerin im ersten Rechtszug, unterstützt durch: Königreich der Niederlande, vertreten durch M. K. Bulterman, A. Hanje und J. Langer als Bevollmächtigte, Streithelfer im Rechtsmittelverfahren, Königreich Belgien, zunächst vertreten durch S. Baeyens und J.‑C. Halleux, dann durch S. Baeyens, P. Cottin und C. Pochet als Bevollmächtigte, Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna, A. Kramarczyk-Szaładzińska und R. Stańczyk als Bevollmächtigte, Streithelfer im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe (Berichterstatterin), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer sowie der Richter N. Piçarra, N. Jääskinen und M. Gavalec, Generalanwältin: T. Ćapeta, Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2024, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 21. März 2024 folgendes Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Mai 2022, Tschechische Republik/Kommission (T‑151/20, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:281), mit dem das Gericht der Klage der Tschechischen Republik nach Art. 268 AEUV auf Erstattung des Betrags von 40482255 tschechischen Kronen (CZK) (ca. 1,6 Mio. Euro), der als Eigenmittel der Europäischen Union gezahlt wurde, teilweise stattgegeben hat. Rechtlicher Rahmen Zollkodex
2 Art. 217 Abs. 1 Unterabs. 1 der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltenden Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) sah vor: „Jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag – nachstehend ‚Abgabenbetrag‘ genannt – muss unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden berechnet und in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen eingetragen werden (buchmäßige Erfassung).“
3 Art. 218 des Zollkodex bestimmte: „(1) Entsteht eine Zollschuld durch die Annahme der Zollanmeldung einer Ware zu einem anderen Zollverfahren als der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben oder durch andere Handlungen mit gleicher rechtlicher Wirkung wie diese Annahme, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des dieser Zollschuld entsprechenden Betrags unmittelbar nach Berechnung dieses Betrags, spätestens jedoch am zweiten Tag nach dem Tag, an dem die Ware überlassen worden ist. … (3) Entsteht eine Zollschuld unter anderen als den in Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des entsprechenden Abgabenbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag, an dem die Zollbehörden in der Lage sind, a) den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und b) den Zollschuldner zu bestimmen.“ Verordnung (EG) Nr. 515/97
4 Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. 1997, L 82, S. 1) lautet: „Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten alle Informationen, die geeignet sind, die Einhaltung der Zoll- und der Agrarregelung durch diese Behörden zu gewährleisten, sobald sie ihr zur Verfügung stehen.“
5 Art. 20 dieser Verordnung bestimmt: „(1) Zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung kann die Kommission nach Maßgabe des Artikels 19 in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Gemeinschaftsmissionen zum Zweck der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und zur Vornahme von behördlichen Ermittlungen in Drittländern durchführen. (2) Die in Absatz 1 genannten Gemeinschaftsmissionen in Drittländern werden mit folgender Maßgabe durchgeführt: a) Die Mission kann auf Veranlassung der Kommission, gegebenenfalls anhand von Angaben des Europäischen Parlaments oder auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten durchgeführt werden; b) an den Missionen nehmen dafür benannte Bedienstete der Kommission sowie durch den oder die betreffenden Mitgliedstaaten dafür benannte Bedienstete teil; … (3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament über die Ergebnisse der nach diesem Artikel durchgeführten Missionen.“
6 Art. 45 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung sieht vor: „Die Auskünfte, die im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung in beliebiger Form übermittelt werden, einschließlich der im [Zollinformationssystem] nach Artikel 23 gespeicherten Daten sind vertraulich. Sie fallen unter das Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt ebenso wie denjenigen, den die entsprechenden Vorschriften, die auf die Gemeinschaftsinstitutionen Anwendung finden, vorsehen.“ Verordnung (EG) Nr. 1073/1999
7 In den Erwägungsgründen 1, 3 und 16 der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltenden Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. 1999, L 136, S. 1) hieß es: „(1) Die Organe und die Mitgliedstaaten messen dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften sowie der Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften große Bedeutung bei. … … (3) Die Verwirklichung dieser Ziele erfordert den Einsatz aller verfügbaren Instrumente, insbesondere im Hinblick auf die Untersuchungsaufgaben der Gemeinschaft, wobei das derzeitige Gleichgewicht und die derzeitige Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene nicht angetastet werden sollte. … (16) Damit den Ergebnissen der von den Bediensteten des [OLAF] durchgeführten Untersuchungen Rechnung getragen wird und die erforderlichen Folgemaßnahmen ergriffen werden können, ist vorzusehen, dass die Untersuchungsberichte in den Verwaltungs- und Gerichtsverfahren der Mitgliedstaaten zulässige Beweismittel darstellen. Sie sind daher unter Berücksichtigung der für die Ausarbeitung der einzelstaatlichen Verwaltungsberichte geltenden Erfordernisse zu erstellen.“
8 Art. 1 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung bestimmte: „(1) Zur intensiveren Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft nimmt das [OLAF] die der Kommission durch die in diesen Bereichen geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und Übereinkommen übertragenen Untersuchungsbefugnisse wahr. (2) Das [OLAF] sichert seitens der Kommission die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Organisation einer engen, regelmäßigen Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden, um ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrügereien zu koordinieren. Das [OLAF] trägt zur Planung und Entwicklung der Methoden zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft bei.“
9 Art. 9 („Untersuchungsberichte und Folgemaßnahmen“) Abs. 1 bis 3 der Verordnung lautete: „(1) Das [OLAF] erstellt nach einer von ihm durchgeführten Untersuchung unter der Verantwortung des Direktors einen Bericht, aus dem insbesondere der festgestellte Sachverhalt, gegebenenfalls die ermittelte Schadenshöhe und die Ergebnisse der Untersuchung, einschließlich der Empfehlungen des Direktors des [OLAF] zu den zweckmäßigen Folgemaßnahmen, hervorgehen. (2) Bei der Erstellung dieser Berichte werden die im Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahrenserfordernisse berücksichtigt. Die so erstellten Berichte stellen in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der einzelstaatlichen Verwaltungen zulässige Beweismittel in den Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren des Mitgliedstaats dar, in dem sich ihre Verwendung als erforderlich erweist. Sie werden nach denselben Maßstäben beurteilt wie die Verwaltungsberichte der einzelstaatlichen Kontrolleure und sind als diesen gleichwertig zu betrachten. (3) Der nach Abschluss einer externen Untersuchung erstellte Bericht wird mit allen zweckdienlichen Schriftstücken gemäß der für die externen Untersuchungen geltenden Regelung den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt.“
10 Art. 10 („Übermittlung von Informationen durch das [OLAF]“) Abs. 1 der Verordnung bestimmte: „Unbeschadet der Artikel 8, 9 und 11 dieser Verordnung und der Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 [des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. 1996, L 292, S. 2)] kann das [OLAF] den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten jederzeit Informationen übermitteln, die es im Laufe externer Untersuchungen erlangt hat.“ Beschlüsse 2000/597/EG, Euratom und 2007/436/EG, Euratom
11 Im entscheidungserheblichen Zeitraum galten nacheinander zwei Beschlüsse über das System der Eigenmittel der Union, nämlich der Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2000, L 253, S. 42) und dann ab dem 1. Januar 2007 der Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2007, L 163, S. 17).
12 Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2000/597, dessen Inhalt im Wesentlichen in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2007/436 übernommen wurde, stellen u. a. Einnahmen aus „Zölle[n] des Gemeinsamen Zolltarifs und andere[n] Zölle[n] auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen [der Union] eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden“, in den Haushaltsplan der Union einzusetzende Eigenmittel dar.
13 Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 des Beschlusses 2000/597 und Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 des Beschlusses 2007/436 sehen zum einen vor, dass die Eigenmittel der Union von den Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben werden, die gegebenenfalls den Erfordernissen der Unionsregelung anzupassen sind, und zum anderen, dass die Mitgliedstaaten diese Mittel der Kommission zur Verfügung stellen. Verordnung Nr. 1150/2000
14 Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436 (ABl. 2000, L 130, S. 1) ist das Ergebnis zweier Änderungen, die im entscheidungserheblichen Zeitraum durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 des Rates vom 16. November 2004 (ABl. 2004, L 352, S. 1) mit Wirkung vom 28. November 2004 und durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 105/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 (ABl. 2009, L 36, S. 1) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 vorgenommen wurden (im Folgenden: Verordnung Nr. 1150/2000).
15 Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 bestimmte, dass ein Anspruch der Union auf Eigenmittel „als festgestellt [gilt], sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind.“ Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung stellte klar, dass „[d]er Zeitpunkt der Feststellung im Sinn von Absatz 1 der Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung im Sinne der Zollvorschriften [ist].“ Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung gab schließlich an, dass „[i]n Streitfällen davon ausgegangen [wird], dass die zuständigen Verwaltungsbehörden zum Zwecke der Feststellung im Sinn von Absatz 1 die Höhe der geschuldeten Abgabe spätestens anlässlich der ersten Verwaltungsentscheidung, mit der dem Abgabenschuldner die Schuld mitgeteilt wird, oder anlässlich der Anrufung der Justizbehörde, wenn diese Anrufung zuerst erfolgt, bestimmen können.“
16 Art. 6 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung sah vor: „(1) Bei der Haushaltsverwaltung jedes Mitgliedstaats oder bei der von jedem Mitgliedstaat bestimmten Einrichtung wird über die Eigenmittel Buch geführt, und zwar aufgegliedert nach der Art der Mittel. … (3) a) Die nach Artikel 2 festgestellten Ansprüche werden vorbehaltlich des Buchstabens b) dieses Absatzes spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die [üblicherweise als ‚Buchführung A‘ bezeichnete] Buchführung aufgenommen. b) Festgestellte Ansprüche, die in die Buchführung nach Buchstabe a) nicht aufgenommen wurden, weil sie noch nicht eingezogen wurden und für die eine Sicherheit nicht geleistet worden ist, werden innerhalb der Frist nach Buchstabe a) in einer [üblicherweise als ‚Buchführung B‘ bezeichneten] gesonderten Buchführung ausgewiesen. Die Mitgliedstaaten können auf die gleiche Weise vorgehen, wenn festgestellte Ansprüche, für die eine Sicherheit geleistet worden ist, angefochten werden und durch Regelung des betreffenden Streitfalls Veränderungen unterworfen sein können. …“
17 Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung lautete: „Jeder Mitgliedstaat schreibt die Eigenmittel nach Maßgabe des Artikels 10 dem Konto gut, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder bei der von ihm bestimmten Einrichtung eingerichtet wurde.“
18 Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 legte u. a. die Frist für die Gutschrift der Eigenmittel auf dem in Art. 9 der Verordnung genannten Konto fest, während Art. 11 dieser Verordnung bestimmte, dass der betreffende Mitgliedstaat bei verspäteter Gutschrift Verzugszinsen zu entrichten hat.
19 Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung sah vor: „(1) Die Mitgliedstaaten haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Beträge, die den gemäß Artikel 2 festgestellten Ansprüchen entsprechen, der Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden. (2) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, der Kommission die den festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge zur Verfügung zu stellen, wenn diese entweder a) aus Gründen höherer Gewalt oder b) aus anderen, nicht von den Mitgliedstaaten zu vertretenden Gründen nicht erhoben werden konnten. Beträge festgestellter Ansprüche werden durch eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde für uneinbringlich erklärt, nachdem diese sich von der Unmöglichkeit ihrer Einziehung überzeugt hat. Als uneinbringlich gelten Beträge festgestellter Ansprüche spätestens nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Feststellung gemäß Artikel 2 oder, falls Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht erhoben oder sonstige Rechtsmittel eingelegt wurden, ab dem Zeitpunkt, an dem die diesbezügliche Gerichtsentscheidung ergangen ist bzw. mitgeteilt oder veröffentlicht wurde. Sind Teilzahlungen oder Zahlungen eingegangen, so beginnt der vorgenannte Fünfjahreszeitraum spätestens am Tag der letzten effektiven Zahlungsleistung, sofern mit dieser die Restschuld nicht vollständig beglichen wurde. Für uneinbringlich erklärte bzw. als uneinbringlich geltende Beträge werden aus der gesonderten Buchführung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b) endgültig herausgenommen. Sie werden in einem Anhang zu der Vierteljahresübersicht gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b) sowie gegebenenfalls in der vierteljährlichen Aufstellung gemäß Artikel 6 Absatz 5 aufgeführt.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits
20 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 15 des angefochtenen Urteils dargestellt und lässt sich, soweit sie das vorliegende Rechtsmittel betrifft, wie folgt zusammenfassen.
21 Vom 2. bis zum 26. November 2007 führte das OLAF eine Gemeinschaftsmission zum Zweck der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und zur Vornahme von behördlichen Ermittlungen in Laos durch, an der eine Vertreterin der tschechischen Zollbehörden teilnahm (im Folgenden: Inspektionsmission). Bei den Ermittlungen ging es um Überprüfungen der Einfuhr von nicht nachfüllbaren Gas-Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein (im Folgenden: Taschenfeuerzeuge) aus Laos im Zeitraum von 2004 bis 2007 in verschiedene Mitgliedstaaten. Am 15. November 2007 wurde ein Dokument mit dem Titel „Agreed Joint Minutes“ erstellt, das von allen Mitgliedern der Mission sowie den zuständigen laotischen Behörden unterzeichnet wurde (im Folgenden: Protokoll vom 15. November 2007).
22 Am 30. Mai 2008 verabschiedete das OLAF im Anschluss an die Inspektionsmission einen Abschlussbericht über die Mission (im Folgenden: OLAF‑Bericht). Dieser Bericht wurde der Tschechischen Republik in seiner deutschen, englischen und französischen Fassung am 9. Juli 2008 übermittelt. Der Abschlussbericht der Untersuchung wurde vom OLAF am 10. Dezember 2008 verabschiedet.
23 Aus den Schlussfolgerungen des OLAF‑Berichts geht hervor, dass die Baide lighter Industry (LAO) Co., Ltd. (im Folgenden: BAIDE) in dem von diesem Bericht erfassten Zeitraum Taschenfeuerzeuge einführte, die aus China stammten, jedoch beim Zoll als aus Laos stammend angemeldet wurden und so den Antidumpingzoll der Union auf Taschenfeuerzeuge chinesischen Ursprungs umgingen.
24 Dem OLAF‑Bericht zufolge „[reichen insoweit] die im Lauf der Untersuchungsreise gesammelten Beweise für den chinesischen Ursprung dafür aus, dass die Mitgliedstaaten ein Steuerberichtigungsverfahren durchführen“. Weiter heißt es in diesem Bericht, es sei notwendig, „dass die Mitgliedstaaten Folgeprüfungen und gegebenenfalls Untersuchungen bezüglich der betreffenden Einführer durchführen und unverzüglich ein Beitreibungsverfahren einleiten, soweit dies noch nicht geschehen ist“.
25 Die Schlussfolgerungen des OLAF‑Berichts betrafen insbesondere 28 Fälle von Einfuhren von Taschenfeuerzeugen in die Tschechische Republik durch BAIDE, die zwischen dem 26. September 2005 und dem 1. März 2007 durchgeführt und in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden (im Folgenden: streitige Einfuhren).
26 Die zuständigen tschechischen Zollstellen ergriffen in diesen Fällen Maßnahmen zur Steuerberichtigung und ‑beitreibung. In keinem dieser Fälle war es jedoch möglich, die Berichtigung vorzunehmen und alle festgestellten Zölle beizutreiben.
27 Vom 22. September 2008 bis zum 18. Februar 2009 wurden die Beträge, die den festgestellten, aber noch nicht eingezogenen Ansprüchen für die streitigen Einfuhren entsprachen, in der Buchführung B ausgewiesen.
28 Sodann trug die Tschechische Republik von November 2013 bis November 2014 gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften die Fälle, in denen die Einziehung der Eigenmittel der Union unmöglich war, in das Informationssystem WOMIS (Write-Off Management and Information System) ein.
29 Darüber hinaus beantragte die Tschechische Republik bei der Kommission die Befreiung von der Pflicht zur Zurverfügungstellung der in der vorstehenden Randnummer genannten Eigenmittel der Union.
30 Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 teilte die Kommission der Tschechischen Republik in Beantwortung dieses Antrags mit, dass die in Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 vorgesehenen Bedingungen in keinem der in Rede stehenden Fälle erfüllt seien. Sie forderte die tschechischen Behörden daher auf, die nötigen Schritte zu ergreifen, um bis spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat der Übersendung des Schreibens folge, einen Betrag von 53976340 CZK (ca. 2,1 Mio. Euro) auf dem Konto der Kommission gutzuschreiben.
31 Am 17. März 2015 zahlte die Tschechische Republik 75 % dieses Betrags, also 40482255 CZK (ca. 1,6 Mio. Euro), auf das dafür vorgesehene Konto der Kommission ein, nachdem sie die Erhebungskosten in Höhe von 25 % des Betrags abgezogen hatte. Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 hatte die Tschechische Republik zuvor Vorbehalte geäußert und der Kommission mitgeteilt, dass es sich um eine bedingte Zahlung vorbehaltlich der Begründetheit der Forderung der Kommission handele, um zu vermeiden, nach Art. 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 Verzugszinsen zahlen zu müssen. Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
32 Mit Klageschrift, die am 16. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Tschechische Republik eine Klage nach Art. 268 AEUV auf Erstattung des Betrags von 40482255 CZK (ca. 1,6 Mio. Euro) wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Union.
33 Mit Entscheidungen vom 16. September 2020 ließ die Präsidentin der Sechsten Kammer des Gerichts das Königreich Belgien und die Republik Polen als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Tschechischen Republik zu.
34 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht den Anträgen der Tschechischen Republik teilweise stattgegeben. Es hat der Klage insoweit stattgegeben, als sie auf die Erstattung des als Eigenmittel der Union gezahlten Betrags von 17828399,66 CZK (ca. 700000 Euro) durch die Kommission gerichtet ist (Nr. 1 des Tenors), und sie im Übrigen abgewiesen (Nr. 2 des Tenors). Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
35 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission, – Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben, – die Klage der Tschechischen Republik in der Rechtssache T‑151/20 abzuweisen oder, hilfsweise, die Rechtssache zur Entscheidung über die Teile der Klagegründe, über die bisher noch nicht entschieden wurde, an das Gericht zurückzuverweisen, und – für den Fall, dass der Gerichtshof den Rechtsstreit endgültig entscheidet, der Tschechischen Republik die der Kommission im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen oder, für den Fall, dass die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen wird, die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.
36 Die Tschechische Republik beantragt, – das Rechtsmittel als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen und – der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
37 Das Königreich Belgien und die Republik Polen beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
38 Mit Schriftsatz, der am 11. Januar 2023 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Königreich der Niederlande beantragt, im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Tschechischen Republik zugelassen zu werden. Mit Entscheidung vom 13. Februar 2023 hat der Präsident des Gerichtshofs diesem Antrag stattgegeben. Das Königreich der Niederlande hat keinen Streithilfeschriftsatz eingereicht. Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens
39 Mit Schriftsatz, der am 22. März 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Tschechische Republik beantragt, nach Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs das mündliche Verfahren wiederzueröffnen.
40 Zur Stützung dieses Antrags macht die Tschechische Republik geltend, die Schlussanträge der Generalanwältin beruhten in Bezug auf die Würdigung des zweiten Rechtsmittelgrundes auf einem falschen Verständnis des Sachverhalts, da sie davon ausgegangen sei, dass die Tschechische Republik weder proaktiv tätig geworden sei noch die erforderlichen Informationen vom OLAF angefordert habe (Nr. 133 dieser Schlussanträge) und lediglich untätig auf die Übermittlung von Informationen durch das OLAF gewartet habe (Nrn. 138 und 143 dieser Schlussanträge). Diese Ausführungen würden jedoch nicht durch den vom Gericht insbesondere in den Rn. 99 bis 103, 122 und 124 des angefochtenen Urteils festgestellten Sachverhalt gestützt. Daher sei es erforderlich, diese verschiedenen Aspekte zu klären.
41 Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.
42 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Parteien vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen. Der Generalanwalt stellt nach Art. 252 Abs. 2 AEUV öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen, in denen seine Mitwirkung erforderlich ist. Der Gerichtshof ist weder an diese Schlussanträge noch an ihre Begründung durch den Generalanwalt gebunden. Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2023, Grupa Azoty u. a./Kommission, C‑73/22 P und C‑77/22 P, EU:C:2023:570, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Februar 2024, Pilatus Bank/EZB, C‑256/22 P, EU:C:2024:125, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Aus der Begründung ihres Antrags auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens geht jedoch hervor, dass die Tschechische Republik nur auf bestimmte Würdigungen des Sachverhalts durch die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen eingehen möchte, was keinen Grund für die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens darstellt.
44 Der Gerichtshof gelangt deshalb nach Anhörung der Generalanwältin zu der Auffassung, dass das mündliche Verfahren nicht wiederzueröffnen ist. Zum Rechtsmittel
45 Die Kommission macht zwei Rechtsmittelgründe geltend.
46 Die Tschechische Republik bestreitet vorab die Zulässigkeit beider Rechtsmittelgründe und damit des Rechtsmittels insgesamt.
47 Vor diesem Hintergrund ist es angebracht, die Beanstandung der Zulässigkeit im Rahmen der Prüfung des jeweiligen Rechtsmittelgrundes zu prüfen. Zum ersten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
48 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe in den Rn. 85 bis 93 des angefochtenen Urteils Art. 6 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 rechtsfehlerhaft ausgelegt. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen.
49 Mit dem ersten Teil des Rechtsmittelgrundes führt die Kommission an, das Gericht habe in den Rn. 88, 90 und 93 des angefochtenen Urteils Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1150/2000 rechtsfehlerhaft ausgelegt.
50 In Bezug auf Zölle habe jeder Mitgliedstaat, der für die Verwaltung des Systems der Eigenmittel verantwortlich sei, von sich aus und innerhalb der im Unionsrecht vorgesehenen Fristen drei aufeinanderfolgende, in den Art. 2, 6 bzw. 10 der Verordnung Nr. 1150/2000 geregelte Vorgänge durchzuführen, nämlich die Feststellung von Ansprüchen, deren Aufnahme in die Buchführung A oder B und deren Bereitstellung. Diese Vorgänge seien so eng miteinander verbunden, dass die Nichteinhaltung der geltenden Vorschriften oder Fristen für einen von ihnen sich unweigerlich auf die nachfolgenden Vorgänge auswirke.
51 Art. 17 Abs. 2 dieser Verordnung sehe eine Befreiung von der Bereitstellungspflicht vor. Wie das Gericht in Rn. 84 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt habe, setze eine solche Befreiung neben der Einhaltung der in dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen auch die ordnungsgemäße Aufnahme der Ansprüche in die Buchführung B voraus.
52 Das Gericht habe jedoch nicht berücksichtigt, dass dies nach Rn. 69 des Urteils vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C‑334/08, EU:C:2010:414), auch bedeute, dass diese Aufnahme „unter Beachtung des Unionsrechts“ zu erfolgen habe. Dies umfasse nicht nur die Einhaltung der Fristen für die Aufnahme der Ansprüche in die Buchführung A oder B, sondern auch die Feststellung der Ansprüche, sobald die Voraussetzungen der Zollvorschriften erfüllt seien.
53 Daher könne entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 90 des angefochtenen Urteils die Aufnahme der in Rede stehenden Ansprüche in die Buchführung B innerhalb einer Frist, die ab dem verspäteten Zeitpunkt berechnet werde, zu dem diese Ansprüche tatsächlich festgestellt worden seien, nicht ordnungsgemäß sein. Dass die Aufnahme in die Buchführung B nach Ansicht des Gerichts ein „reiner Buchführungsvorgang“ sei, sei insoweit unerheblich.
54 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Kommission dem Gericht vor, in den Rn. 85 bis 88 und 93 des angefochtenen Urteils Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 rechtsfehlerhaft ausgelegt zu haben.
55 Erstens sei diese Bestimmung im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Aufnahme in die Buchführung B nicht anwendbar. Eine Aufnahme sei nicht ordnungsgemäß, wenn die Ansprüche, wie im vorliegenden Fall, nach Art. 2 dieser Verordnung verspätet festgestellt worden seien.
56 Zweitens müsse der Mitgliedstaat im Fall der Nichtanwendbarkeit von Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 der Union den Betrag, der den verspätet festgestellten Ansprüchen entspreche, zur Verfügung stellen. Die Entreicherung dieses Mitgliedstaats sowie die entsprechende Bereicherung der Union seien daher sehr wohl durch die Bereitstellungspflicht gerechtfertigt.
57 Folglich sei dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, als es in den Rn. 85 bis 88 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Kommission als ins Leere gehend zurückgewiesen und seine Prüfung in Rn. 87 dieses Urteils auf die bloße Einhaltung der in Art. 6 der Verordnung Nr. 1150/2000 vorgesehenen Fristen beschränkt habe. Daraus folge auch, dass es im Gegensatz zu den Ausführungen des Gerichts in Rn. 88 des angefochtenen Urteils Sache des Mitgliedstaats sei, nachzuweisen, dass alle Vorgänge im Zusammenhang mit den Eigenmitteln unter Wahrung der einschlägigen Vorschriften, der Fristen und des Schutzes der finanziellen Interessen der Union durchgeführt worden seien.
58 Schließlich könne die Auslegung durch das Gericht nachteilige Folgen für die finanziellen Interessen der Union haben.
59 Die Tschechische Republik entgegnet, der erste Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da er nicht den Anforderungen von Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung genüge. Die Struktur und der Inhalt der zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente entsprächen nämlich nicht dessen Abgrenzung durch die Kommission.
60 Insbesondere habe diese Argumente vorgebracht, die in keinem Zusammenhang mit der Beanstandung der Einstufung der Aufnahme der in Rede stehenden Ansprüche in die Buchführung B als „reiner Buchführungsvorgang“ stünden, und sich hinsichtlich der Relevanz dieser Einstufung widersprochen. Sie habe es versäumt, konkrete Argumente zur Stützung dieser Beanstandung und der Behauptung vorzubringen, die Tschechische Republik hätte nachweisen müssen, dass der gesamte Prozess der Feststellung, Einziehung und Bereitstellung der Eigenmittelansprüche fehlerfrei gewesen sei. Die Betitelung der beiden Teile des vorliegenden Rechtsmittelgrundes stimme nicht mit deren Inhalt überein. Die einzigen sachlichen Argumente beträfen nicht die Einhaltung der Frist für die Aufnahme der Ansprüche in die Buchführung B, sondern die rechtzeitige Feststellung dieser Ansprüche und die Folgen einer verspäteten Feststellung, was nicht unter die Rn. 85 bis 93 des angefochtenen Urteils falle und im Übrigen Gegenstand des zweiten Rechtsmittelgrundes sei. Außerdem gehe aus dem ersten Rechtsmittelgrund nicht klar hervor, ob die Kommission eine verspätete Aufnahme der Ansprüche in die Buchführung B in Betracht ziehe oder ob sie der Ansicht sei, dass diese Ansprüche im Fall von Unregelmäßigkeiten überhaupt nicht in diese Buchführung aufgenommen werden könnten.
61 Jedenfalls sei der erste Rechtsmittelgrund auch unbegründet.
62 In diesem Zusammenhang macht die Tschechische Republik erstens geltend, Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1150/2000 sehe ausdrücklich vor, dass die Frist für die Aufnahme von Ansprüchen in die Buchführung B ab dem Zeitpunkt berechnet werde, zu dem „der Anspruch festgestellt wurde“, d. h. ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Feststellung dieses Anspruchs. Weder der Wortlaut noch der Zweck von Art. 17 Abs. 2 dieser Verordnung stünden der Anwendung dieser Bestimmung im Fall einer verspäteten Aufnahme der Ansprüche in die Buchführung B entgegen. Die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung liefe dem Zweck dieser Bestimmung zuwider, denn dadurch könnte einem Mitgliedstaat die Befreiung von der Verpflichtung zur Bereitstellung von Eigenmitteln entzogen werden, auch wenn es ihm aus Gründen höherer Gewalt oder aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, die Ansprüche zu erheben. Die Aufnahme in die Buchführung B sei sehr wohl ein reiner Buchführungsvorgang.
63 Zweitens habe sich der Gerichtshof im Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C‑334/08, EU:C:2010:414), zu den materiellen Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 in einem besonderen Kontext geäußert, der durch dem betreffenden Mitgliedstaat zuzurechnende betrügerische Handlungen gekennzeichnet gewesen sei. In Anbetracht dieses Kontexts könne die Kommission aus diesem Urteil nicht ableiten, dass die rechtzeitige Aufnahme der in Rede stehenden Ansprüche in die Buchführung B innerhalb einer Frist, die von dem Zeitpunkt an berechnet werde, zu dem diese Ansprüche hätten festgestellt werden müssen, eine Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung sei. Der Gerichtshof habe weder die Berechnung der Frist für die Aufnahme von Ansprüchen in die Buchführung B geprüft noch die Folgen einer verspäteten Aufnahme behandelt.
64 Drittens habe das angefochtene Urteil keine nachteiligen Folgen für den Haushalt der Union.
65 Viertens stehe das Vorbringen der Kommission, wonach ein Mitgliedstaat im Rahmen einer Klage auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge nachweisen müsse, dass das gesamte Zollverfahren vorschriftsgemäß, richtig, rechtzeitig und unter Wahrung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union durchgeführt worden sei, in keinem Zusammenhang mit dem Inhalt des ersten Rechtsmittelgrundes.
66 Das Königreich Belgien und die Republik Polen beantragen ebenfalls, den ersten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
67 Das Königreich Belgien weist darauf hin, dass die Frist für die Aufnahme einer Schuld in die Buchführung B gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1150/2000 ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieser Schuld laufe. Eine verspätete Aufnahme in die Buchführung B könne daher nur bei verspäteter Feststellung der betreffenden Schuld vorliegen. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus Rn. 92 des angefochtenen Urteils, dass die in Rede stehenden Ansprüche nicht verspätet festgestellt worden seien.
68 Darüber hinaus schließe eine verspätete Aufnahme nicht automatisch die Möglichkeit aus, sich auf Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 zu berufen. Rn. 69 des Urteils vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C‑334/08, EU:C:2010:414), sei nämlich im Kontext der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, dahin zu verstehen, dass sie nur den Fall betreffe, in dem eine festgestellte Schuld in die Buchführung B aufgenommen werde, obwohl sie die materiellen Voraussetzungen für eine solche Aufnahme nicht erfülle.
69 Die Republik Polen schließt sich dem letzten Argument in Bezug auf die Tragweite der Rn. 69 des Urteils vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C‑334/08, EU:C:2010:414) im Wesentlichen an.
70 Sie fügt hinzu, dass die Frist für die Feststellung der Zölle in Anbetracht der vagen und subjektiven Formulierung „bestimmen können“ in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1150/2000 nicht auf einem objektiven und genauen Kriterium beruhe. In der Praxis lege die Kommission den Zeitpunkt, zu dem davon ausgegangen werde, dass die nationalen Zollbehörden die Zölle bestimmen und damit feststellen könnten, willkürlich fest. Um Willkür zu vermeiden, müsse die in Art. 6 Abs. 3 dieser Verordnung vorgesehene Frist ab dem Zeitpunkt berechnet werden, zu dem die Zölle tatsächlich festgestellt würden.
71 Schließlich sei das auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union gestützte Vorbringen der Kommission unerheblich, da die Rechtsstreitigkeiten über die traditionellen Eigenmittel nur einen geringen Teil aller Rechtssachen ausmachten, die die Beiträge der Mitgliedstaaten aus diesen Mitteln beträfen, und daher das Finanzierungssystem der Union nicht in Frage stellen könnten. Dies gelte umso mehr, als jede verspätete Bereitstellung von Eigenmitteln den betreffenden Mitgliedstaat der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 aussetze. Würdigung durch den Gerichtshof – Zur Zulässigkeit
72 Nach Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung müssen die geltend gemachten Rechtsgründe und ‑argumente die beanstandeten Punkte der Begründung der Entscheidung des Gerichts genau bezeichnen. So muss nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteile vom 20. September 2018, Agria Polska u. a./Kommission, C‑373/17 P, EU:C:2018:756, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. April 2022, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, C‑666/19 P, EU:C:2022:323, Rn. 186).
73 Insoweit entspricht ein Rechtsmittelgrund, der nicht so klar und deutlich vorgebracht wird, dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann, insbesondere weil die wesentlichen Teile, auf die er gestützt wird, nicht hinreichend zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der insoweit unklar und mehrdeutig formulierten Rechtsmittelschrift hervorgehen, den in der vorstehenden Randnummer genannten Erfordernissen nicht und ist für unzulässig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. April 2022, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, C‑666/19 P, EU:C:2022:323, Rn. 187).
74 Im vorliegenden Fall bezeichnet die Kommission in ihrer Rechtsmittelschrift genau und eindeutig die Punkte des angefochtenen Urteils, die sie mit dem ersten Rechtsmittelgrund beanstandet, und legt die Gründe dar, aus denen sie der Ansicht ist, dass die Würdigung in diesen Punkten mit Rechtsfehlern behaftet ist, die sie ebenfalls klar darlegt.
75 Im Übrigen ergibt sich aus den Schriftsätzen der Tschechischen Republik, dass diese in der Lage war, die Tragweite des ersten Rechtsmittelgrundes nachzuvollziehen und Argumente zu ihrer Verteidigung vorzubringen.
76 Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund zulässig. – Zur Begründetheit
77 Mit den beiden Teilen des ersten Rechtsmittelgrundes, die eng miteinander verbunden und daher zusammen zu prüfen sind, beanstandet die Kommission die Rn. 85 bis 93 des angefochtenen Urteils.
78 In diesen Randnummern hat das Gericht das Vorbringen der Kommission zurückgewiesen, wonach im Wesentlichen die Tschechische Republik im vorliegenden Fall nicht gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 von der Verpflichtung, die Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, befreit werden könne, weil die in Rede stehenden Ansprüche aufgrund ihrer verspäteten Feststellung nach Art. 2 dieser Verordnung nicht gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung ordnungsgemäß in die Buchführung B aufgenommen worden seien.
79 Die Argumentation des Gerichts beruht insoweit auf zwei Gründen, gegen die sich die Kommission mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund wendet.
80 Zum einen hat das Gericht in den Rn. 86 bis 88 des angefochtenen Urteils entschieden, dass das Vorbringen der Kommission ins Leere gehe. Hierzu hat es ausgeführt, dass im Rahmen einer auf ungerechtfertigte Bereicherung der Union gestützten Klage „von der Tschechischen Republik … nicht verlangt werden [kann], dass sie … nachweist, dass ‚der gesamte Prozess des Zollverfahrens, der Einziehung der Forderung und der Vorgänge im Zusammenhang mit den Eigenmitteln vollumfänglich vorschriftsgemäß, richtig, rechtzeitig und unter Wahrung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union durchgeführt wurde‘“. Nach Ansicht des Gerichts findet eine Bereitstellung von Eigenmitteln nämlich keine Rechtfertigung in der Verpflichtung, die in Art. 6 der Verordnung Nr. 1150/2000 vorgesehenen Fristen einzuhalten, deren Nichteinhaltung zu keiner Zahlung führe, auch nicht zur Zahlung von Verzugszinsen.
81 Zum anderen hat das Gericht in den Rn. 89 bis 92 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass die Fristen für die Aufnahme der Ansprüche in die Buchführung B nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1150/2000 jedenfalls nicht ab dem Zeitpunkt zu berechnen seien, zu dem die in Rede stehenden Ansprüche nach Art. 2 dieser Verordnung hätten festgestellt werden müssen, sondern ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Ansprüche tatsächlich festgestellt worden seien. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall erfüllt.
82 Um die Stichhaltigkeit dieser Gründe im Licht des Vorbringens der Parteien zu beurteilen, ist erstens auf die Beweisregeln hinzuweisen, die für eine Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Union gelten.
83 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordert eine solche nach Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV erhobene Klage den Nachweis, dass der Beklagte ohne wirksame Rechtsgrundlage bereichert und der Kläger im Zusammenhang mit dieser Bereicherung entreichert ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2008, Masdar [UK]/Kommission, C‑47/07 P, EU:C:2008:726, Rn. 49, und vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C‑575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 82).
84 Im Rahmen der Prüfung einer solchen Klage, die von einem Mitgliedstaat erhoben wird, der der Kommission unter dem Vorbehalt, dass deren Standpunkt begründet ist, Eigenmittel der Union zur Verfügung gestellt hat, hat das Gericht u. a. zu prüfen, ob die Entreicherung des klagenden Mitgliedstaats, die diesem der Kommission zur Verfügung gestellten Betrag entspricht, und die damit zusammenhängende Bereicherung dieses Organs ihre Rechtfertigung in den Verpflichtungen finden, die dem Mitgliedstaat nach den unionsrechtlichen Vorschriften über die Eigenmittel der Union obliegen, oder aber einer solchen Rechtfertigung entbehren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C‑575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 83).
85 In diesem Rahmen ist es daher Sache des klagenden Mitgliedstaats, nachzuweisen, dass er nach den Unionsvorschriften über das System der Eigenmittel nicht verpflichtet ist, der Kommission den Betrag an Eigenmitteln, der Gegenstand des Rechtsstreits ist, zur Verfügung zu stellen, und dass er seinen Verpflichtungen in dieser Hinsicht nachgekommen ist.
86 Entgegen dem, was die Tschechische Republik mit ihrem Vorwurf angedeutet hat, die Kommission habe ihren Standpunkt zwischen der vorprozessualen und der prozessualen Phase der vorliegenden Rechtssache mehrfach geändert, ergibt sich aus dem Vorstehenden auch, dass der Gegenstand der unter den in Rn. 84 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erhobenen Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Union nicht auf die bloße Widerlegung des von der Kommission vor Erhebung einer Klage eingenommenen Standpunkts beschränkt werden kann. Die Kommission kann in ihrer Eigenschaft als Beklagte neue Argumente vorbringen, um dem Standpunkt des klagenden Mitgliedstaats entgegenzutreten.
87 Zweitens sind die Merkmale des Systems der Eigenmittel der Union in Erinnerung zu rufen, wie sie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zusammengefasst hat.
88 Insoweit ist beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts die Verwaltung dieses Systems den Mitgliedstaaten anvertraut und liegt in deren alleiniger Verantwortung (Urteile vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C‑575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 62, und vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C‑213/19, EU:C:2022:167, Rn. 345).
89 So ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 der Beschlüsse 2000/597 und 2007/436, dass die Eigenmittel der Union im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b des Beschlusses 2000/597 bzw. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2007/436 von den Mitgliedstaaten erhoben werden und der Kommission zur Verfügung gestellt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien, C‑334/08, EU:C:2010:414, Rn. 34, und vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C‑213/19, EU:C:2022:167, Rn. 340 und die dort angeführte Rechtsprechung).
90 Zu diesem Zweck haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 einen Anspruch der Union auf die Eigenmittel festzustellen, sobald die Bedingungen der Zollvorschriften „für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner“ erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, die nach Art. 2 dieser Verordnung festgestellten Ansprüche unter den in Art. 6 der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen in die Buchführung über die Eigenmittel der Union aufzunehmen. Ein festgestellter Anspruch, der noch nicht eingezogen wurde und für den eine Sicherheit nicht geleistet worden ist, wird nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung in einer gesonderten Buchführung, der sogenannten Buchführung B, ausgewiesen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C‑575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C‑213/19, EU:C:2022:167, Rn. 341).
91 Sodann müssen die Mitgliedstaaten der Kommission unter den in den Art. 9 bis 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 festgelegten Bedingungen die Eigenmittel der Union zur Verfügung stellen, indem sie sie unter Einhaltung der vorgesehenen Fristen dem zu diesem Zweck auf den Namen der Kommission eingerichteten Konto gutschreiben. Nach Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung hat der betreffende Mitgliedstaat bei verspäteter Gutschrift auf diesem Konto Verzugszinsen zu entrichten (Urteile vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C‑575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 58, und vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C‑213/19, EU:C:2022:167, Rn. 342).
92 Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten nach Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Beträge, die den gemäß Art. 2 dieser Verordnung festgestellten Ansprüchen entsprechen, der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten sind von dieser Verpflichtung nur dann befreit, wenn diese Beträge aus Gründen höherer Gewalt nicht erhoben werden konnten oder wenn sich erweist, dass die Einziehung aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen auf Dauer unmöglich ist. Für uneinbringlich erklärte bzw. als uneinbringlich geltende Beträge werden aus der gesonderten Buchführung gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung endgültig herausgenommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C‑575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 60).
93 Vor diesem Hintergrund ist die Begründetheit des vorliegenden Rechtsmittelgrundes zu prüfen.
94 Zu diesem Zweck ist erstens der Beginn der Frist für die Aufnahme der Ansprüche in die Buchführung B gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1150/2000 zu bestimmen.
95 Nach dieser Bestimmung werden die „nach Artikel 2 [dieser Verordnung] festgestellten Ansprüche“„spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde“, in die Buchführung über die Eigenmittel aufgenommen, wobei diese Frist sowohl für die Aufnahme der Ansprüche in die Buchführung A als auch für ihre Aufnahme in die Buchführung B gilt.
96 Auf den ersten Blick könnte, wie insbesondere die Tschechische Republik geltend macht, die Verwendung der Vergangenheitsform zwar dahin verstanden werden, dass die Frist von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1150/2000 zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Ansprüche tatsächlich festgestellt worden sind, und zwar auch im Fall einer verspäteten Feststellung und unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem diese Ansprüche hätten festgestellt werden müssen.
97 Indem der Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1150/2000 vorsieht, dass die „nach Artikel 2 [dieser Verordnung] festgestellten Ansprüche“ in die Buchführung über die Eigenmittel aufzunehmen sind, stellt er jedoch einen unlösbaren Zusammenhang zwischen der Aufnahme in diese Buchführung und der vorherigen Feststellung der Ansprüche her, der im Übrigen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 1986, Kommission/Deutschland, 303/84, EU:C:1986:140, Rn. 11, und vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C‑575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 59).
98 Die Frist für die Aufnahme der festgestellten Ansprüche in die Buchführung über die Eigenmittel ist folglich im Licht der in Art. 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 vorgesehenen Verpflichtung zur Feststellung der Ansprüche zu beurteilen. Die Aufnahme der Ansprüche in die Buchführung setzt daher ihre Feststellung gemäß Art. 2 dieser Verordnung voraus, die rechtzeitig erfolgt sein muss (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Oktober 2006, Kommission/Niederlande, C‑312/04, EU:C:2006:643, Rn. 58 bis 62), d. h. sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind.
99 Da diese Bestimmung somit abstrakt und objektiv die Voraussetzungen aufführt, unter denen die Verpflichtung zur Feststellung eines Anspruchs der Union auf Eigenmittel entsteht, kann nicht – wie die Republik Polen es tut – geltend gemacht werden, dass der Zeitpunkt, zu dem die Ansprüche festgestellt werden müssen, von der Kommission willkürlich bestimmt wird.
100 Daher ist die Einhaltung der Frist, innerhalb derer die Ansprüche nach Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1150/2000 in die Buchführung über die Eigenmittel aufzunehmen sind, entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 90 des angefochtenen Urteils ab dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem die Ansprüche nach Art. 2 dieser Verordnung festzustellen sind oder hätten festgestellt werden müssen.
101 Diese Schlussfolgerung wird durch die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Verwaltung des Systems der Eigenmittel bestätigt, die, wie die Generalanwältin in Nr. 94 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, eine strenge Auslegung der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten bei der Feststellung der Ansprüche, ihrer Aufnahme in die Buchführung über die Eigenmittel und ihrer Bereitstellung erfordert.
102 Die Schlussfolgerung ist umso mehr geboten, als eine gegenteilige Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1150/2000 es den Mitgliedstaaten ermöglichen würde, die Feststellung der Ansprüche und anschließend ihre Aufnahme in die Buchführung über die Eigenmittel und ihre Bereitstellung ungerechtfertigt hinauszuzögern, wodurch das Auftreten von Umständen begünstigt werden könnte, die die Unmöglichkeit ihrer Einziehung zur Folge hätten.
103 Zweitens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Möglichkeit der Befreiung der Mitgliedstaaten gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 von ihrer Verpflichtung, der Kommission die den festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge zur Verfügung zu stellen, nicht nur die Einhaltung der in dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen erfordert, sondern auch, dass diese Ansprüche ordnungsgemäß in die Buchführung B aufgenommen worden sind, mit anderen Worten, dass diese Aufnahme unter Beachtung des Unionsrechts erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien, C‑334/08, EU:C:2010:414, Rn. 65 und 69).
104 Auch wenn es zutrifft, dass, wie alle im vorliegenden Rechtszug beteiligten Mitgliedstaaten geltend gemacht haben, die Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C‑334/08, EU:C:2010:414), ergangen ist, einen Sachverhalt betrifft, der sich von dem der vorliegenden Rechtssache unterscheidet, deutet nichts in diesem Urteil darauf hin, dass der Gerichtshof die Tragweite des Erfordernisses einer ordnungsgemäßen Aufnahme in die Buchführung B allein auf den Sachverhalt beschränken wollte, mit dem er befasst war.
105 Folglich ist im Einklang mit der in Rn. 103 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der oben in den Rn. 101 und 102 angeführten Gründe mit der Kommission davon auszugehen, dass ein Mitgliedstaat nicht von der Verpflichtung befreit werden kann, der Kommission die Beträge zur Verfügung zu stellen, die Ansprüchen entsprechen, die nicht ordnungsgemäß unter Einhaltung der in Art. 6 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 vorgesehenen Frist in die Buchführung B aufgenommen worden sind, weil sie verspätet festgestellt wurden.
106 Beruft sich ein Mitgliedstaat im Rahmen einer Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung unter den in den Rn. 83 bis 85 des vorliegenden Urteils beschriebenen Voraussetzungen auf die in Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 vorgesehene Befreiung von der Verpflichtung, der Kommission Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, muss dieser Mitgliedstaat folglich nachweisen, dass der Prozess der Feststellung der in Rede stehenden Ansprüche und der Aufnahme dieser Ansprüche in die Buchführung B, einschließlich der Einhaltung der maßgeblichen Fristen, ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Ohne einen solchen Nachweis kann der Mitgliedstaat nicht in den Genuss dieser Befreiung kommen und muss die Eigenmittel mithin zur Verfügung stellen. Diese Bereitstellung kann daher keine Bereicherung der Union ohne wirksame Rechtsgrundlage darstellen.
107 Daraus folgt, dass das Gericht in den Rn. 87 und 88 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden hat, dass es nicht Sache der Tschechischen Republik sei, die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge im Zusammenhang mit den Eigenmitteln nachzuweisen.
108 Nach alledem ist den beiden Teilen des ersten Rechtsmittelgrundes stattzugeben. Zum zweiten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
109 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe in den Rn. 94 bis 126 des angefochtenen Urteils Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 in Verbindung mit Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex und Art. 325 AEUV rechtsfehlerhaft ausgelegt. Das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die Tschechische Republik die offizielle Übermittlung der bei der Inspektionsmission gesammelten Beweise durch das OLAF habe abwarten können, obwohl die Vertreterin der tschechischen Zollverwaltung berechtigt gewesen sei, bei ihrer Rückkehr von der Mission die gesammelten Beweise vom OLAF anzufordern und entgegenzunehmen. Nach Ansicht der Kommission war die Tschechische Republik vielmehr verpflichtet, die bei dieser Mission gesammelten Beweise bei der Rückkehr von der Mission vom OLAF anzufordern, was es ihr ermöglicht hätte, den Anspruch der Union auf Eigenmittel in den Tagen nach der Rückkehr festzustellen.
110 Erstens beruft sich die Kommission auf Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung und Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex.
111 Es obliege den Mitgliedstaaten, so bald wie möglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die effektive und vollständige Erhebung der Zölle sicherzustellen. Der Anspruch auf die Eigenmittel müsse nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 festgestellt werden, „sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind“. Nach Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex müssten die Zollbehörden daher die einer Zollschuld entsprechenden Abgaben feststellen, sobald sie über die hierzu erforderlichen Angaben verfügten und in der Lage seien, den Betrag dieser Abgaben zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen. Da die Mitgliedstaaten für die Festsetzung der Zollschuld und die Feststellung der Eigenmittelansprüche verantwortlich seien, seien sie gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Beträge, die den gemäß Art. 2 der Verordnung festgestellten Ansprüchen entsprächen, der Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung gestellt würden.
112 Die Kommission räumt ein, ein Mitgliedstaat könne zur Festsetzung der Zollschuld mit dem OLAF zusammenarbeiten, weist aber darauf hin, dass, wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1073/1999 ergebe, die Errichtung und die Untersuchungsbefugnisse des OLAF das derzeitige Gleichgewicht und die derzeitige Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen einzelstaatlicher Ebene und Unionsebene nicht beeinträchtigten. So gehe aus Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung hervor, dass das OLAF nur eine unterstützende Rolle spiele und nur unverbindliche Empfehlungen an die Unions- oder nationalen Behörden richten könne.
113 Unter diesen Umständen könne die Durchführung einer Untersuchung des OLAF die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung entbinden, die nach dem Unionsrecht erforderlichen Maßnahmen zu treffen, und die Unterstützung durch das OLAF könne sie nicht von ihrer Sorgfaltspflicht bei der Erhebung der Zölle entbinden. Im vorliegenden Fall sei die Tschechische Republik daher verpflichtet gewesen, parallel zur Inspektionsmission und unabhängig von dieser die zur Festsetzung der Zollschuld erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wie das Gericht in Rn. 119 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, hätte die Vertreterin der tschechischen Zollverwaltung bei ihrer Rückkehr von dieser Mission vom OLAF die dem Protokoll vom 15. November 2007 beigefügten Beweise anfordern und entgegennehmen können sowie sie den zuständigen tschechischen Behörden übermitteln können, wobei diese Beweise ausgereicht hätten, um die Zollschuld von BAIDE festzusetzen. Im Übrigen habe die Tschechische Republik bereits vor der Rückkehr von der Inspektionsmission über ausreichende Informationen verfügt.
114 Dies gelte umso mehr angesichts der Verantwortung der Mitgliedstaaten im Bereich der Eigenmittel. Der vom Gericht gewählte Ansatz ermögliche es einem Mitgliedstaat dagegen, Passivität und Nachlässigkeit an den Tag zu legen, nur weil sich das OLAF verpflichtet habe, ihm die während einer Inspektionsmission gesammelten Beweise zu übermitteln.
115 Das Erfordernis einer unverzüglichen Festsetzung der Zollschuld werde auch durch Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 515/97 gestützt. Dadurch werde die praktische Wirksamkeit von Art. 20 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung und insbesondere die Teilnahme von Sachverständigen, die von den Mitgliedstaaten entsandt würden, an vom OLAF geleiteten Untersuchungsmissionen in Drittländern gewährleistet.
116 Zweitens macht die Kommission geltend, das Gericht habe auch gegen Art. 325 AEUV verstoßen. Mit dieser Bestimmung werde den Mitgliedstaaten die unbedingte Ergebnispflicht auferlegt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die wirksame und vollständige Erhebung von Zöllen zu gewährleisten, und ihnen lediglich die Wahl der zu ergreifenden Maßnahmen unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Äquivalenz und der Effektivität überlassen. So sei die Tschechische Republik im vorliegenden Fall nach Art. 325 AEUV verpflichtet gewesen, die Zollschuld spätestens in den Tagen nach der Rückkehr von der Inspektionsmission festzusetzen.
117 Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, die Zollschuld sei verspätet festgesetzt worden, so dass die dieser Schuld entsprechenden Beträge nicht ordnungsgemäß in die Buchführung B aufgenommen worden seien. Durch die verspätete Feststellung der Zollschuld habe die Tschechische Republik selbst die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1150/2000 herbeigeführt, so dass das Gericht nicht rechtsfehlerfrei habe entscheiden können, dass Art. 17 Abs. 2 dieser Verordnung anwendbar sei.
118 Die Tschechische Republik entgegnet, der zweite Rechtsmittelgrund sei unzulässig. Erstens stehe nämlich das Vorbringen in Fn. 55 der Rechtsmittelschrift, wonach sie schon vor ihrer Teilnahme an der Inspektionsmission über ausreichende Informationen verfügt habe, um die von BAIDE geschuldeten Antidumpingzölle festzustellen, in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Rechtsmittelgrundes. Das Vorbringen sei ferner insofern neu, als die Kommission vor dem Gericht nicht geltend gemacht habe, dass die Tschechische Republik bereits vor dem Ende der Inspektionsmission über ausreichende Informationen verfügt habe, um diese Feststellung durchzuführen. Zweitens sei das Vorbringen zum behaupteten Verstoß gegen Art. 325 AEUV erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht worden. Drittens betreffe der zweite Rechtsmittelgrund, der formal gegen die Rn. 94 bis 126 des angefochtenen Urteils gerichtet sei, in Wirklichkeit nur dessen Rn. 122 bis 125.
119 In jedem Fall ist der zweite Rechtsmittelgrund nach Ansicht der Tschechischen Republik auch unbegründet, da sie berechtigt gewesen sei, abzuwarten, dass das OLAF ihr den OLAF‑Bericht übermittele.
120 Erstens ändere weder die fehlende Entscheidungsbefugnis der Kommission im Bereich der Eigenmittel noch die Unverbindlichkeit der Empfehlungen des OLAF etwas daran, dass die wirksame Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit der Kommission und dem OLAF in bestimmten Fällen eine wesentliche Voraussetzung dafür sei, dass die Mitgliedstaaten Eigenmittelansprüche feststellen und einziehen könnten.
121 Zweitens ergebe sich aus den Tatsachenfeststellungen des Gerichts, dass die Ansprüche in Bezug auf die streitigen Einfuhren nur auf der Grundlage der im Rahmen der Inspektionsmission erlangten Beweise hätten festgestellt werden können. Das OLAF, das sich verpflichtet habe, ihr die Beweise zu übermitteln, habe ihr diese unter Missachtung seiner Verpflichtung verspätet, nämlich am 9. Juli 2008, übermittelt. Gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit habe sie darauf vertrauen dürfen, dass das OLAF seine Verpflichtung einhalte.
122 Drittens versuche die Kommission, die Verantwortung für ihre eigene Verzögerung im Zusammenhang mit der verspäteten Beweisübermittlung durch das OLAF auf die Tschechische Republik zu verlagern.
123 Das Gericht habe daher in den Rn. 123 und 126 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Tschechischen Republik unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache nicht vorgeworfen werden könne, das OLAF nicht bereits bei der Rückkehr von der Inspektionsmission zur Vorlage der Beweise aufgefordert zu haben.
124 Soweit die Kommission in Abrede stelle, dass die Tschechische Republik es, wie das Gericht in Rn. 124 des angefochtenen Urteils entschieden habe, für erforderlich habe halten können, abzuwarten, bis die Beweise vom OLAF analysiert und geprüft worden seien, so sehe jedenfalls die anwendbare Regelung gerade vor, dass die im Rahmen einer vom OLAF durchgeführten Untersuchung gesammelten Beweise analysiert, gewürdigt und den Mitgliedstaaten in Form von Missionsberichten und Untersuchungsberichten übermittelt würden. Überdies ergebe sich aus Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 in Verbindung mit deren 16. Erwägungsgrund, dass der Missionsbericht des OLAF einen wesentlichen Beweiswert habe. Wie das Gericht in Rn. 124 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, sei das OLAF am besten in der Lage, die Analyse und Würdigung der Beweise durchzuführen, und dies umso mehr, wenn diese Beweise im Rahmen einer Inspektionsmission in einem Drittland erlangt würden und Auswirkungen auf eine große Anzahl von Mitgliedstaaten haben könnten.
125 Das OLAF habe gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 1073/1999 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 515/97 die Möglichkeit, den Mitgliedstaaten vor der Annahme des Missionsberichts die relevanten Beweise zu übermitteln. Das OLAF habe gewusst, dass die Tschechische Republik die gesammelten Beweise benötigte, und hätte von dieser Möglichkeit angesichts der erheblichen Verzögerung des Missionsberichts Gebrauch machen können.
126 Das Königreich Belgien und die Republik Polen schließen sich im Wesentlichen dem Standpunkt der Tschechischen Republik an.
127 Das Königreich Belgien fügt hinzu, das auf die Verantwortung der Mitgliedstaaten gestützte Vorbringen der Kommission laufe darauf hinaus, dass die Tschechische Republik die negativen finanziellen Folgen einer dem OLAF zuzurechnenden Verzögerung allein zu tragen habe. Zudem könne dem Vorbringen der Kommission zur praktischen Wirksamkeit von Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 515/97 nicht gefolgt werden. Schließlich könne Art. 325 AEUV nicht dahin ausgelegt werden, dass er den Mitgliedstaaten unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache zusätzliche Verpflichtungen auferlege, die über die in der Verordnung Nr. 1150/2000 vorgesehenen hinausgingen.
128 Die Republik Polen führt aus, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Tschechische Republik gegen Art. 325 AEUV verstoßen habe, da sie angemessene Anstrengungen unternommen habe, um die in Rede stehende Zollschuld festzustellen. Würdigung durch den Gerichtshof – Zur Zulässigkeit
129 Nach ständiger Rechtsprechung könnte eine Partei, wenn sie vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen könnte, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs auf die Beurteilung der rechtlichen Bewertung des im ersten Rechtszug erörterten Vorbringens beschränkt (Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C‑136/92 P, EU:C:1994:211, Rn. 59, und vom 26. Februar 2020, EAD/Alba Aguilera u. a., C‑427/18 P, EU:C:2020:109, Rn. 45).
130 Der Gerichtshof hat aber wiederholt entschieden, dass ein Rechtsmittelführer zur Stützung seines vor dem Gerichtshof eingelegten Rechtsmittels Rechtsmittelgründe geltend machen kann, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Begründetheit aus rechtlichen Erwägungen in Frage gestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C‑176/06 P, EU:C:2007:730, Rn. 17, und vom 26. Februar 2020, EAD/Alba Aguilera u. a., C‑427/18 P, EU:C:2020:109, Rn. 54).
131 Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass, selbst wenn mit Fn. 55 der Rechtsmittelschrift – wie nach Ansicht der Tschechischen Republik – angeführt werden sollte, dass diese bereits vor der Rückkehr von der Inspektionsmission über genügend Angaben verfügt habe, um die in Rede stehenden Ansprüche festzustellen, dieses Vorbringen im Textkörper des zweiten Rechtsmittelgrundes nicht aufgenommen wird. Die Existenz dieser Fußnote kann daher die Zulässigkeit des Rechtsmittelgrundes nicht beeinträchtigen.
132 Zweitens hat sich die Kommission zwar vor dem Gericht nicht auf Art. 325 AEUV berufen, doch zielt das auf diese Bestimmung gestützte Vorbringen darauf ab, einen Rechtsfehler des Gerichts darzutun. Dieses Vorbringen ist daher zulässig.
133 Drittens hat die mehrdeutige Bezeichnung der mit dem zweiten Rechtsmittelgrund beanstandeten Punkte, selbst wenn sie erwiesen wäre, die Tschechische Republik in keiner Weise daran gehindert, den Inhalt dieses Rechtsmittelgrundes, der klar aus den Schriftsätzen der Kommission hervorgeht, zu verstehen und Argumente zu ihrer Verteidigung vorzutragen.
134 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund zulässig. – Zur Begründetheit
135 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund stellt die Kommission im Wesentlichen die Begründetheit der Würdigung des Gerichts in den Rn. 94 bis 126 des angefochtenen Urteils in Bezug auf den Zeitpunkt in Frage, zu dem die von BAIDE auf die streitigen Einfuhren geschuldeten Antidumpingzölle von der Tschechischen Republik hätten festgestellt werden müssen.
136 In diesen Randnummern hat das Gericht im Wesentlichen festgestellt, dass die Tschechische Republik nicht verpflichtet gewesen sei, diese Zölle in den Tagen nach der Rückkehr von der Inspektionsmission festzustellen, und dass sie berechtigt gewesen sei, die Übermittlung des OLAF‑Berichts abzuwarten, dem die bei dieser Mission gesammelten Beweise beigefügt gewesen seien.
137 Insbesondere hat das Gericht in den Rn. 119 und 121 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Vertreterin der tschechischen Zollverwaltung, die an der Inspektionsmission teilgenommen habe, befugt gewesen sei, vom OLAF die dem Protokoll vom 15. November 2007 beigefügten Beweise anzufordern, entgegenzunehmen und sie den zuständigen tschechischen Behörden zu übermitteln, damit diese sie als Beweismittel gegen BAIDE verwendeten, und zwar auch dann, wenn das OLAF die Beweise vor ihrer Übermittlung prüfen müsse. In den Rn. 122 bis 124 dieses Urteils hat das Gericht festgestellt, dass sich das OLAF jedoch verpflichtet habe, der Tschechischen Republik diese Beweise ab Anfang 2008 zu übermitteln, und seinen Bericht, dem sie beigefügt gewesen seien, verspätet übermittelt habe. Unter diesen Umständen kann der Tschechischen Republik nach Ansicht des Gerichts nicht vorgeworfen werden, die Übermittlung des OLAF‑Berichts abgewartet zu haben und die Vorlage der Beweismittel nicht bereits bei der Rückkehr von der Inspektionsmission verlangt zu haben. In Anbetracht dessen ist das Gericht in Rn. 125 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, die Tschechische Republik habe nachgewiesen, dass sie nicht schon bei der Rückkehr von der Inspektionsmission im Besitz der Beweise gewesen sein könne, die für die Feststellung der von BAIDE auf die streitigen Einfuhren geschuldeten Antidumpingzölle erforderlich gewesen seien.
138 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus der in Rn. 88 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts die Verwaltung des Systems der Eigenmittel der Union den Mitgliedstaaten anvertraut ist und in deren alleiniger Verantwortung liegt.
139 Außerdem obliegt es wegen des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Erhebung der Einnahmen aus den Zöllen und der Bereitstellung der entsprechenden Mittel für die Kommission den Mitgliedstaaten – im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus Art. 325 Abs. 1 AEUV, die finanziellen Interessen der Union vor Betrügereien und sonstigen gegen diese Interessen gerichteten rechtswidrigen Handlungen zu schützen –, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die effektive und vollständige Erhebung der Zölle und damit dieser Mittel sicherzustellen (Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C‑213/19, EU:C:2022:167, Rn. 346 und die dort angeführte Rechtsprechung).
140 Bei der Ausübung dieser Verantwortung haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 einen Anspruch der Union auf die Eigenmittel festzustellen, sobald die Bedingungen der Zollvorschriften „für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner“ erfüllt sind. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einen Anspruch der Union auf die Eigenmittel festzustellen, entsteht somit, sobald diese Bedingungen erfüllt sind, ohne dass es erforderlich wäre, dass die buchmäßige Erfassung tatsächlich erfolgt ist. Nach den Art. 217 und 218 des Zollkodex sind diese Bedingungen erfüllt, wenn die Zollbehörden über die erforderlichen Angaben verfügen und daher in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark, C‑392/02, EU:C:2005:683, Rn. 57 bis 59).
141 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vom Gericht in den Rn. 1, 99, 178 und 183 des angefochtenen Urteils festgestellten Tatsachen, die vor dem Gerichtshof nicht bestritten worden sind und die er mangels einer behaupteten Verfälschung nicht zu kontrollieren hat, dass erstens die Tschechische Republik lange vor der Inspektionsmission von betrügerischen Einfuhren von Waren wusste, die als aus Laos stammend deklariert und von BAIDE in ihr Hoheitsgebiet eingeführt worden waren, sie zweitens dem OLAF vor dieser Mission die Liste der streitigen Einfuhren, deren Ursprung überprüft werden sollte, übermittelte, und drittens eine Vertreterin der tschechischen Zollverwaltung an dieser Mission teilnahm und das Protokoll vom 15. November 2007 am Ende dieser Mission unterzeichnete.
142 Aus den Tatsachenfeststellungen des Gerichts in den Rn. 2, 122 und 124 des angefochtenen Urteils geht ferner hervor, dass sich das OLAF bei der Rückkehr von der Inspektionsmission verpflichtete, der Tschechischen Republik die bei dieser Mission gesammelten Beweise ab Anfang 2008 zu übermitteln, aber dass das OLAF seinen Bericht, dem diese Beweise beigefügt waren, erst am 9. Juli 2008 übermittelte, während die Tschechische Republik es für erforderlich hielt, abzuwarten, bis die Beweise vom OLAF analysiert und geprüft waren, bevor sie sie im Rahmen eines Steuerberichtigungsverfahrens verwendete.
143 Angesichts dieser Umstände konnte das Gericht in den Rn. 124 bis 126 des angefochtenen Urteils nicht rechtsfehlerfrei feststellen, dass die Tschechische Republik die Übermittlung des OLAF‑Berichts mit den Beweisen habe abwarten können, ohne die Übermittlung dieser Beweise gegebenenfalls vor Abschluss dieses Berichts anzufordern, und dass sie nicht gegen ihre Verpflichtungen im Rahmen der Verwaltung des Systems der Eigenmittel der Union verstoßen habe, indem sie die in Rede stehenden Ansprüche nicht in den Tagen nach der Rückkehr von der Inspektionsmission festgestellt habe.
144 In Anbetracht der Verantwortung, die ihm im Rahmen der Verwaltung des Systems der Eigenmittel und des Schutzes der finanziellen Interessen der Union zukommt, kann sich ein Mitgliedstaat nämlich, wenn er Kenntnis von der ernsthaften Gefahr eines Betrugs bei festgestellten Einfuhren hat und diese Gefahr anlässlich einer vom OLAF in einem Drittland in Anwesenheit eines Vertreters dieses Mitgliedstaats durchgeführten externen Untersuchung überprüft und bestätigt wurde, nicht darauf beschränken, mehrere Monate lang auf die Übermittlung des Abschlussberichts des OLAF mit Beweisen zu warten, ohne jemals die vorherige Übermittlung dieser Beweise zu verlangen. Vielmehr ist es in Anbetracht dieser Verantwortung Sache dieses Mitgliedstaats, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um die für die Feststellung der in Rede stehenden Ansprüche erforderlichen Angaben zusammenzutragen.
145 Keins der zur Verteidigung vorgebrachten Argumente ist geeignet, diese Schlussfolgerung zu entkräften.
146 Erstens ist zu dem Vorbringen, das OLAF habe seinen Bericht und die Beweise verspätet übermittelt, festzustellen, dass die Durchführung einer externen Untersuchung durch das OLAF in einem Drittland die Mitgliedstaaten nicht von der Verantwortung entbinden kann, die ihnen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts für die Verwaltung des Systems der Eigenmittel der Union obliegt.
147 So soll zum einen nach dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1073/1999 die Durchführung einer Untersuchung das Gleichgewicht und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen einzelstaatlicher Ebene und Unionsebene nicht ändern. Dem OLAF kommt, wie sich aus Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung ergibt, die Rolle zu, die Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrügereien zu unterstützen und zu koordinieren. Aus den vom OLAF nach Abschluss einer von ihm durchgeführten Untersuchung erstellten Berichten gehen gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung „insbesondere der festgestellte Sachverhalt, gegebenenfalls die ermittelte Schadenshöhe und die Ergebnisse der Untersuchung, einschließlich der Empfehlungen des Direktors des [OLAF] zu den zweckmäßigen Folgemaßnahmen“ hervor. Es ist daher Sache der Mitgliedstaaten, in Ausübung ihrer Verantwortung nach dem Unionsrecht über die zweckmäßigen Folgemaßnahmen nach einem solchen Bericht zu entscheiden.
148 Zum anderen „kann“ das OLAF nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1073/1999 „den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten jederzeit Informationen übermitteln, die es im Laufe externer Untersuchungen erlangt hat“. In Anbetracht der Verwendung des Verbs „können“, das zeigt, dass das OLAF insoweit über einen Ermessensspielraum verfügt, kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden, dass das Versäumnis des OLAF, die Beweise vor der Fertigstellung seines Berichts zu übermitteln, den betreffenden Mitgliedstaat von seiner Verantwortung für die Verwaltung des Systems der Eigenmittel entbindet.
149 Zweitens kann auch die dem OLAF obliegende Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit weder zu einer Änderung der Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung, wie sie für die Umsetzung der Verordnung Nr. 1073/1999 vorgesehen ist, führen (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. April 2005, Tillack/Kommission, C‑521/04 P[R], EU:C:2005:240, Rn. 33) noch die Mitgliedstaaten von ihrer Verantwortung für die Verwaltung des Systems der Eigenmittel der Union entbinden.
150 Im Übrigen haben die Mitgliedstaaten nach dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, dem sie selbst unterliegen, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C‑213/19, EU:C:2022:167, Rn. 584 und die dort angeführte Rechtsprechung).
151 Nach alledem ist dem zweiten Rechtsmittelgrund stattzugeben.
152 Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, soweit es in Nr. 1 seines Tenors der Klage der Tschechischen Republik insoweit stattgegeben hat, als sie auf die Erstattung des Betrags von 17828399,66 CZK (ca. 700000 Euro) durch die Kommission gerichtet ist, der als Eigenmittel der Union gezahlt wurde. Zur Klage vor dem Gericht
153 Gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.
154 Im vorliegenden Fall stützt sich die Klage der Tschechischen Republik vor dem Gericht auf Argumente, die vor diesem streitig erörtert wurden und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweisaufnahme erfordert (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 130). Unter diesen Umständen ist über den vorliegenden Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, da dieser entscheidungsreif ist.
155 Hierzu ergibt sich aus Rn. 152 des vorliegenden Urteils, dass das angefochtene Urteil nur aufgehoben wird, soweit es in Nr. 1 seines Tenors der Klage der Tschechischen Republik insoweit stattgegeben hat, als sie auf die Erstattung des Betrags von 17828399,66 CZK (ca. 700000 Euro, im Folgenden: streitiger Betrag) durch die Kommission gerichtet ist.
156 Dagegen ist gegen Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils, mit der das Gericht die Klage der Tschechischen Republik im Übrigen abgewiesen hat, kein Rechtsmittel eingelegt worden, sodass sie ungeachtet der teilweisen Aufhebung dieses Urteils rechtskräftig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C‑362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 109 bis 111).
157 Die Klage in der Rechtssache T‑151/20 bleibt daher nur insoweit bestehen, als sie auf die Erstattung des streitigen Betrags gerichtet ist.
158 Die Tschechische Republik führt zur Stützung ihrer Klage im Wesentlichen aus, sie schulde diesen Betrag nicht, da sie die zu seiner Beitreibung erforderlichen Maßnahmen erst nach der Übermittlung des OLAF‑Berichts habe ergreifen können. Sie macht geltend, sie sei von der Verpflichtung zur Bereitstellung der Eigenmittel nach Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 zu befreien, weil die Beitreibung der Zollschuld nach Einstellung der Tätigkeiten von BAIDE im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik ab Mai 2008 unmöglich gewesen sei.
159 Aus den Rn. 100, 103 und 105 des vorliegenden Urteils ergibt sich jedoch, dass ein Mitgliedstaat nicht von der Verpflichtung befreit werden kann, der Kommission die Beträge zur Verfügung zu stellen, die Ansprüchen entsprechen, die nicht ordnungsgemäß unter Einhaltung der in Art. 6 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 vorgesehenen Frist in die Buchführung B aufgenommen worden sind, weil sie verspätet festgestellt wurden. Aus den Rn. 141 bis 144 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass die Tschechische Republik dadurch, dass sie unter den besonderen Umständen der vorliegenden Rechtssache nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die unverzügliche Feststellung der Ansprüche sicherzustellen, nicht nachgewiesen hat, dass sie die in Rede stehenden Ansprüche rechtzeitig festgestellt hat und damit auch nicht nachgewiesen hat, dass sie diese ordnungsgemäß unter Einhaltung der in Art. 6 Abs. 3 Buchst. b dieser Verordnung vorgesehenen Frist in die Buchführung B aufgenommen hat.
160 Daher kann sich die Tschechische Republik nicht auf Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 berufen, um von ihrer Verpflichtung befreit zu werden, der Kommission den streitigen Betrag zur Verfügung zu stellen. Sie hat somit nicht nachgewiesen, dass ihre Weigerung, der Union den streitigen Betrag zur Verfügung zu stellen, mit allen ihren Verpflichtungen im Einklang steht, und folglich auch nicht im Sinne der in Rn. 83 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nachgewiesen, dass die Union ohne wirksame Rechtsgrundlage bereichert ist.
161 Nach alledem ist die Klage der Tschechischen Republik in der Rechtssache T‑151/20 abzuweisen, soweit sie auf die Erstattung des streitigen Betrags gerichtet ist. Kosten
162 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
163 Im vorliegenden Fall ist die Tschechische Republik sowohl in der Rechtssache C‑494/22 P als auch in dem vom Gerichtshof angesprochenen Teil der Rechtssache T‑151/20 unterlegen. Darüber hinaus ist die Tschechische Republik vor dem Gericht in der Rechtssache T‑151/20 im Übrigen unterlegen. Somit wird die Klage der Tschechischen Republik nach dem angefochtenen Urteil und dem vorliegenden Urteil insgesamt abgewiesen. Vor diesem Hintergrund und gemäß dem Antrag der Kommission sind der Tschechischen Republik ihre eigenen Kosten sowie die der Kommission sowohl im Verfahren des ersten Rechtszugs als auch im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
164 Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und die Republik Polen, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, tragen ihre eigenen Kosten. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Mai 2022, Tschechische Republik/Kommission (T‑151/20, EU:T:2022:281), wird aufgehoben, soweit es in Nr. 1 des Tenors dieses Urteils der Klage der Tschechischen Republik insoweit stattgegeben hat, als sie auf die Erstattung des Betrags von 17828399,66 tschechischen Kronen (CZK) (ca. 700000 Euro), der als Eigenmittel der Europäischen Union gezahlt wurde, durch die Europäische Kommission gerichtet ist. 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Mai 2022, Tschechische Republik/Kommission (T‑151/20, EU:T:2022:281), wird aufgehoben, soweit es in Nr. 1 des Tenors dieses Urteils der Klage der Tschechischen Republik insoweit stattgegeben hat, als sie auf die Erstattung des Betrags von 17828399,66 tschechischen Kronen (CZK) (ca. 700000 Euro), der als Eigenmittel der Europäischen Union gezahlt wurde, durch die Europäische Kommission gerichtet ist. 2. Die Klage in der Rechtssache T‑151/20 wird abgewiesen, soweit sie auf die Erstattung des als Eigenmittel der Europäischen Union gezahlten Betrags von 17828399,66 tschechischen Kronen (CZK) (ca. 700000 Euro) durch die Europäische Kommission gerichtet ist. 2. Die Klage in der Rechtssache T‑151/20 wird abgewiesen, soweit sie auf die Erstattung des als Eigenmittel der Europäischen Union gezahlten Betrags von 17828399,66 tschechischen Kronen (CZK) (ca. 700000 Euro) durch die Europäische Kommission gerichtet ist. 3. Die Tschechische Republik trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission sowohl im Verfahren des ersten Rechtszugs als auch im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten. 3. Die Tschechische Republik trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission sowohl im Verfahren des ersten Rechtszugs als auch im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten. 4. Das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und die Republik Polen tragen ihre eigenen Kosten. 4. Das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und die Republik Polen tragen ihre eigenen Kosten. Unterschriften