Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.09.2024 – C-498/22

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2024:686

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 5. September 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten – Richtlinie 2001/24/EG – Art. 3 und 6 – Gegenüber einem Kreditinstitut ergriffene Sanierungsmaßnahme – Übertragung von Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken dieses Kreditinstituts auf eine ‚Brückenbank‘ vor Erhebung einer Klage auf Begleichung einer Forderung gegenüber diesem Kreditinstitut – Rückübertragung bestimmter Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken auf das gleiche Kreditinstitut – Recht des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Verfahren eröffnet wird (lex concursus) – Auswirkungen einer Sanierungsmaßnahme in anderen Mitgliedstaaten – Gegenseitige Anerkennung – Auswirkungen einer Verletzung der Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung der Sanierungsmaßnahme – Art. 17, 21, 38 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Eigentumsrecht – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EG – Art. 6 Abs. 1 – Missbräuchliche Klauseln – Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes – Passivlegitimation der ‚Brückenbank‘“ In den verbundenen Rechtssachen C‑498/22 bis C‑500/22 betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidung vom 19. Juli 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 21. und 22. Juli 2022, in den Verfahren Novo Banco SA – Sucursal en España, Banco de Portugal, Fundo de Resolução gegen C. F. O. (C‑498/22), J. M. F. T., M. H. D. S. (C‑499/22), Proyectos, Obras y Servicios de Badajoz SL (C‑500/22) erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei, der Richter J.‑C. Bonichot und S. Rodin sowie der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin), Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2023, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Novo Banco SA – Sucursal en España, vertreten durch B. Fiestas Muñoz, N. Rodríguez Fernández und A. Suberviola Pagola, Abogados, – der Banco de Portugal und des Fundo de Resolução, vertreten durch C. García Vega und J. M. Rodríguez Cárcamo, Abogados, – von C. F. O., vertreten durch J. M. Arroyo Lorenzo, Abogado, und I. C. Covadonga Juliá Corujo, Procuradora, – von J. M. F. T und M. H. D. S., vertreten durch J. A. Ballesteros Garrido, Abogado, – der Proyectos, Obras y Servicios de Badajoz SL, vertreten durch J. M. Aguado Maestro, Abogado, – der spanischen Regierung, vertreten durch L. Aguilera Ruiz und A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte, – der portugiesischen Regierung, vertreten durch P. Barros da Costa, M. Esménio und A. Rodrigues als Bevollmächtigte im Beistand von R. Esteves de Oliveira und P. Pinheiro, Advogados, – des Europäischen Parlaments, vertreten durch J. Etienne, P. López-Carceller und A. Tamás als Bevollmächtigte, – des Rates der Europäischen Union, vertreten durch G. Rugge und A. Westerhof Löfflerová als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch J. L. Buendía Sierra, A. Nijenhuis, N. Ruiz García und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. März 2024 folgendes Urteil

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. 2001, L 125, S. 15), von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29), von Art. 17, 21, 38 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

2 Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Novo Banco SA – Sucursal en España (im Folgenden: Novo Banco), unterstützt durch die Banco de Portugal (portugiesische Zentralbank) und den Fundo de Resolução (Abwicklungsfonds, Portugal) auf der einen Seite und mehreren Kunden von Novo Banco auf der anderen Seite über die Auswirkungen von Sanierungsmaßnahmen, die gegenüber der Banco Espíritu Santo SA (BES), einem portugiesischen Kreditinstitut, und ihrer spanischen Zweigstelle (im Folgenden: BES Spanien) – deren Rechtsnachfolge Novo Banco angetreten hat – ergriffen wurden, auf verschiedene Verträge über Finanzprodukte und ‑dienstleistungen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2001/24

3 In den Erwägungsgründen 3, 4, 6, 7, 11, 12 und 16 der Richtlinie 2001/24 heißt es: „(3) Diese Richtlinie fügt sich in den gemeinschaftsrechtlichen Rahmen ein, der durch die Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute [(ABl. 2000, L 126, S. 1)] geschaffen wurde. Daraus folgt, dass das Kreditinstitut und seine Zweigstellen während der Dauer ihrer Tätigkeit eine Einheit bilden, die der Aufsicht der zuständigen Behörden des Staates unterliegt, in dem die gemeinschaftsweit gültige Zulassung erteilt wurde. (4) Es wäre besonders unangebracht, auf diese Einheit, die das Kreditinstitut und seine Zweigstellen bilden, zu verzichten, wenn Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen sind oder ein Liquidationsverfahren zu eröffnen ist. … (6) Den Behörden oder Gerichten des Herkunftsmitgliedstaats muss die alleinige Befugnis zur Anordnung und Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten dieses Mitgliedstaats übertragen werden. Da die Harmonisierung der Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten schwierig ist, empfiehlt sich die Einführung der gegenseitigen Anerkennung durch die Mitgliedstaaten im Falle von Maßnahmen, die ein einzelner Mitgliedstaat trifft, um die Lebensfähigkeit der von ihm zugelassenen Kreditinstitute wiederherzustellen. (7) Es ist unbedingt sicherzustellen, dass die von den Behörden oder Gerichten des Herkunftsmitgliedstaats angeordneten Maßnahmen zur Sanierung von Kreditinstituten und die Maßnahmen, die von den durch diese Behörden oder Gerichte mit der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen beauftragten Personen oder Organen ergriffen werden, in allen Mitgliedstaaten wirksam werden; dazu gehören auch Maßnahmen, die eine Aussetzung der Zahlungen, die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Kürzung der Forderungen erlauben, sowie alle anderen Maßnahmen, die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen könnten. … (11) Eine öffentliche Bekanntmachung zur Unterrichtung Dritter über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen ist in den Mitgliedstaaten, in denen sich Zweigstellen befinden, notwendig, wenn diese Maßnahmen die Ausübung einiger ihrer Rechte beeinträchtigen könnten. (12) Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger in Bezug auf ihre Möglichkeit, Rechtsbehelfe einzulegen, macht es erforderlich, dass die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit die Gläubiger des Aufnahmemitgliedstaats ihr Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist wahrnehmen können. … (16) Die Gleichbehandlung der Gläubiger erfordert, dass das Kreditinstitut nach den Grundsätzen der Einheit und Universalität liquidiert wird, was die ausschließliche Zuständigkeit der Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats sowie die Anerkennung ihrer Entscheidungen voraussetzt, die in den übrigen Mitgliedstaaten ohne weitere Formalität die gleichen Wirkungen wie im Herkunftsmitgliedstaat entfalten können müssen, sofern [diese] Richtlinie nichts anderes vorsieht.“

4 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/24 bestimmt: „Diese Richtlinie findet Anwendung auf Kreditinstitute und deren in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Sitzmitgliedstaat errichtete Zweigstellen im Sinne von Artikel 1 Nummern 1 und 3 der Richtlinie 2000/12… vorbehaltlich der dort in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen Voraussetzungen und Ausnahmen.“

5 Gemäß Art. 2 siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/24 gelten als „Sanierungsmaßnahmen“„Maßnahmen, mit denen die finanzielle Lage eines Kreditinstituts gesichert oder wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen könnten, einschließlich der Maßnahmen, die eine Aussetzung der Zahlungen, eine Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Kürzung der Forderungen erlauben“.

6 Titel II („Sanierungsmaßnahmen“) dieser Richtlinie umfasst ihre Art. 3 bis 8.

7 Art. 3 („Entscheidung über Sanierungsmaßnahmen – Anwendbares Recht“) der Richtlinie 2001/24 sieht vor: „(1) Allein die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats sind befugt, über die Durchführung einer oder mehrerer Sanierungsmaßnahmen in einem Kreditinstitut, einschließlich seiner Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten, zu entscheiden. (2) Die Sanierungsmaßnahmen werden gemäß den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren durchgeführt, sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt. Sie sind nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in der gesamten Gemeinschaft ohne weitere Formalität uneingeschränkt wirksam, und zwar auch gegenüber Dritten in anderen Mitgliedstaaten, selbst wenn nach den für diese geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats solche Maßnahmen nicht vorgesehen sind oder ihre Durchführung von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die nicht erfüllt sind. Die Sanierungsmaßnahmen sind in der gesamten Gemeinschaft wirksam, sobald sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie getroffen wurden, wirksam sind.“

8 Art. 6 („Öffentliche Bekanntmachung“) dieser Richtlinie lautet: „(1) Kann die Durchführung der gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 beschlossenen Sanierungsmaßnahmen die Rechte von Dritten in einem Aufnahmemitgliedstaat beeinträchtigen und können in dem Herkunftsmitgliedstaat Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung, die diese Maßnahme anordnet, eingelegt werden, so veröffentlichen die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats, der Verwalter oder jede andere im Herkunftsmitgliedstaat dazu ermächtigte Person im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in zwei überregionalen Zeitungen jedes Aufnahmemitgliedstaats einen Auszug aus der Entscheidung, um vor allem das rechtzeitige Einlegen der Rechtsbehelfe zu ermöglichen. (2) Der in Absatz 1 genannte Auszug aus der Entscheidung ist so rasch wie möglich und auf dem geeignetsten Wege an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften und an die zwei überregionalen Zeitungen jedes Aufnahmemitgliedstaats zu senden. (3) Das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht den Auszug spätestens zwölf Tage nach seiner Versendung. (4) In dem zu veröffentlichenden Auszug aus der Entscheidung sind in der Amtssprache oder den Amtssprachen der betroffenen Mitgliedstaaten insbesondere Gegenstand und Rechtsgrundlage der Entscheidung, die Rechtsbehelfsfristen, vor allem eine leicht verständliche Angabe des Zeitpunkts, zu dem diese Fristen enden, und die genauen Anschriften der Behörden oder des Gerichts anzugeben, von denen/dem die Rechtsbehelfe zu prüfen sind. (5) Die Sanierungsmaßnahmen finden unabhängig von den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen Anwendung und sind gegenüber den Gläubigern uneingeschränkt wirksam, sofern die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats oder dessen einschlägige Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmen.“

9 Art. 32 („Anhängige Rechtsstreitigkeiten“) der Richtlinie 2001/24 bestimmt: „Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme oder eines Liquidationsverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand oder ein Recht der Masse gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.“ Richtlinie 2014/59/EU

10 Im 65. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) heißt es: „Als ein vollständig oder teilweise im Besitz einer oder mehrerer öffentlicher Stellen oder unter der Kontrolle der Abwicklungsbehörde stehendes Institut hätte ein Brückeninstitut als Hauptaufgabe, sicherzustellen, dass die wichtigsten Finanzdienstleistungen für die Kunden des ausfallenden Instituts weiter erbracht und die wichtigsten Finanztätigkeiten weiter ausgeübt werden. Das Brückeninstitut sollte als tragfähiges Geschäft fortgeführt und innerhalb des in dieser Richtlinie angegebenen Zeitraums, wenn die Bedingungen dafür geeignet sind, an den Markt zurückgeführt oder für den Fall, dass es nicht überlebensfähig ist, liquidiert werden.“

11 Art. 83 („Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörden“) der Richtlinie 2014/59 sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden, sobald dies nach dem Ergreifen einer Abwicklungsmaßnahme praktisch möglich ist, den Anforderungen der Absätze 2, 3 und 4 nachkommen. … (4) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht eine Abschrift der Anordnung bzw. des Instruments zur Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere die Auswirkungen auf die Kleinanleger sowie gegebenenfalls die Bedingungen und die Dauer der Aussetzung oder Beschränkung im Sinne der Artikel 69, 70 und 71, zusammengefasst werden, oder sie veranlasst deren Veröffentlichung, und zwar: a) auf ihrer offiziellen Website, b) auf der Website der zuständigen Behörde (sofern es nicht dieselbe Behörde wie die Abwicklungsbehörde ist) und auf der Website der [Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA)], c) auf der Website des in Abwicklung befindlichen Instituts, d) wenn die Anteile oder andere Eigentumstitel oder Schuldtitel des in Abwicklung befindlichen Instituts zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, unter Nutzung der Mittel für die Bekanntgabe der vorgeschriebenen Informationen über das in Abwicklung befindliche Institut im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. 2004, L 390, S. 38)]. …“

12 Art. 117 („Änderung der Richtlinie 2001/24/EG“) Nr. 1 der Richtlinie 2014/59 sieht die Erweiterung von Art. 1 der Richtlinie 2001/24 um einen fünften Absatz vor, wonach „Artikel 4 und 7 dieser Richtlinie … keine Anwendung [finden,] sofern Artikel 83 der Richtlinie 2014/59… gilt“.

13 Gemäß Art. 130 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 endete die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie am 31. Dezember 2014.

14 Nach ihrem Art. 131 trat diese Richtlinie am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, also am 2. Juli 2014. Richtlinie 93/13

15 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt: „Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“

16 Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

17 In Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie heißt es: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“ Spanisches Recht

18 Mit der Ley 6/2005 sobre saneamiento y liquidación de las entidades de crédito (Gesetz 6/2005 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten) vom 22. April 2005 (BOE Nr. 97 vom 23. April 2005, S. 13912) wurde die Richtlinie 2001/24 in spanisches Recht umgesetzt.

19 Art. 19 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht vor: „Wenn gegenüber einem Kreditinstitut, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen ist und mindestens eine Zweigstelle in Spanien hat oder dort Dienstleistungen erbringt, eine Sanierungsmaßnahme getroffen oder ein Liquidationsverfahren eröffnet wurde, ist diese Maßnahme oder dieses Verfahren in Spanien ohne weitere Formalität uneingeschränkt wirksam, sobald dies in dem Mitgliedstaat der Fall ist, in dem die Maßnahme getroffen oder das Verfahren eröffnet wurde.“ Portugiesisches Recht

20 Die Artikel 145‑C ff. des Regime Geral das Instituições de Crédito e Sociedades Financeiras (Allgemeine Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzunternehmen), gebilligt durch das Decreto-Lei [que] Aprova o Regime Geral das Instituições de Crédito e Sociedades Financeiras (gesetzesvertretende Verordnung zur Billigung der Allgemeinen Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzunternehmen) vom 31. Dezember 1992 (Diário da República, Serie I‑A, no 301‑A/1992, im Folgenden: RGICSF), wurden durch das Decreto-Lei no 31‑A/2012 (gesetzesvertretende Verordnung Nr. 31‑A/2012) vom 10. Februar 2012 (Diário da República, Erste Serie, Nr. 30 vom 10. Februar 2012) eingeführt. Sie regeln die Maßnahmen zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzunternehmen. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen Rechtssache C‑498/22

21 Am 11. Dezember 2006 schloss C. F. O., ein Verbraucher, mit BES Spanien einen hypothekarisch besicherten Darlehensvertrag ab, der eine sogenannte Floor-Klausel enthielt, die einen Mindestzinssatz von 2 % festlegte.

22 Mit Urteil vom 9. Mai 2013 stellte das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) fest, dass eine derartige Klausel aufgrund mangelnder Transparenz missbräuchlich sei. C. F. O. forderte BES Spanien in der Folge auf, die betreffende Klausel nicht mehr anzuwenden. BES Spanien stellte die Anwendung dieser Klausel ab Juni 2013 ein.

23 In Anwendung des RGICSF und im Kontext der ernsten finanziellen Schwierigkeiten von BES erließ der Verwaltungsrat der portugiesischen Zentralbank mit Entscheidung vom 3. August 2014, die durch Entscheidung vom 11. August 2014 geändert wurde (im Folgenden: Entscheidung von August 2014), Maßnahmen zur Abwicklung dieses Kreditinstituts (sogenannte „Abwicklungsmaßnahmen“).

24 Mit der Entscheidung von August 2014 beschloss die portugiesische Zentralbank, eine „Brückenbank“ (bzw. ein „Brückeninstitut“) – Novo Banco – zu errichten, auf die die in Anhang 2 dieser Entscheidung beschriebenen Aktiva, Passiva und anderen, nicht zu den Vermögenswerten gehörenden Bestandteile von BES übertragen wurden.

25 In diesem Anhang 2 wurden bestimmte Passiva aufgeführt, die jedoch von der Übertragung auf Novo Banco ausgenommen waren und daher im Vermögen von BES verblieben. Zu diesen Passiva gehörten die in Anhang 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. v aufgeführten, nämlich „insbesondere … Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die auf Betrug oder der Verletzung regulatorischer, strafrechtlicher oder administrativer Bestimmungen oder Entscheidungen beruhen“.

26 Infolge der oben in Rn. 24 beschriebenen Übertragung wurde Novo Banco zur Hypothekengläubigerin des am 11. Dezember 2006 abgeschlossenen Darlehensvertrags und begann, C. F. O. die monatlichen Raten für die Rückzahlung des Darlehens in Rechnung zu stellen.

27 Am 3. Oktober 2014 veröffentlichte die Banco de España (spanische Zentralbank) eine Bekanntmachung im Boletín del Estado, in der mitgeteilt wurde, dass die portugiesische Zentralbank durch die Entscheidung von August 2014 gegenüber BES eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen habe, die in der teilweisen Übertragung des Geschäftsbetriebs dieser Bank auf Novo Banco bestehe; diese werde den normalen Geschäftsbetrieb von BES ohne Unterbrechung weiterführen, wobei diese Maßnahme als Sanierungsmaßnahme im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/24 gelte.

28 Am 29. Dezember 2015 erließ die portugiesische Zentralbank zwei Entscheidungen zur Änderung und Klarstellung von Anhang 2 der Entscheidung von August 2014 (im Folgenden: Entscheidungen vom 29. Dezember 2015).

29 In diesen Entscheidungen wurde u. a. klargestellt, dass „ab diesem Tag insbesondere folgende Passiva von BES nicht an Novo Banco abgetreten wurden: … v) sämtliche Forderungen und Entschädigungen im Zusammenhang mit der angeblichen Nichtigkeit bestimmter Klauseln von Darlehensverträgen, in denen BES der Darlehensgeber war“.

30 Nach Verkündung des Urteils vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980), forderte C. F. O. im Januar 2017 die Rückerstattung der Beträge, die BES Spanien in Anwendung der Mindestzinsklausel seines Hypothekendarlehens eingezogen hatte.

31 Mit Schreiben vom 21. März 2017 wies Novo Banco diese Forderung mit der Begründung zurück, dass BES Spanien hinsichtlich der Informationen über die Mindestzinsklausel, die am 24. November 2006 als Teil des unterzeichneten Angebots übermittelt worden seien, volle Transparenz habe walten lassen.

32 Am 4. Mai 2017 erhob C. F. O. gegen Novo Banco Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der betreffenden Klausel, da diese missbräuchlich sei, sowie auf Verurteilung von Novo Banco, ihm die Beträge zurückzuerstatten, die er in Anwendung dieser Klausel zu Unrecht gezahlt habe.

33 Novo Banco machte die Unzulässigkeit dieser Klage geltend und begründete diese Einrede damit, dass sie nicht passivlegitimiert sei, da die möglicherweise zugunsten von C. F. O. entstandene Forderung, die in der Rückerstattung der Beträge bestehe, die BES Spanien im Rahmen der Anwendung der betreffenden Mindestzinsklausel eingezogen habe, durch die von der portugiesischen Zentralbank gegenüber BES ergriffenen Sanierungsmaßnahmen nicht auf sie übergegangen sei.

34 Sowohl das Gericht des ersten Rechtszugs als auch die Audiencia Provincial (Provinzgericht, Spanien), das Berufungsgericht, wiesen die von Novo Banco erhobene Einrede zurück und gaben der Klage von C. F. O. statt.

35 Novo Banco legte beim Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof), dem vorlegenden Gericht, ein Rechtsmittel ein. Dieses gab dem Antrag der portugiesischen Zentralbank und des Abwicklungsfonds auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung dieses Rechtsmittels statt.

36 Das vorlegende Gericht weist erstens darauf hin, dass die im Hinblick auf BES getroffenen Sanierungsmaßnahmen in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fielen, wie vom Gerichtshof bereits im Urteil vom 5. Mai 2022, BPC Lux 2 u. a. (C‑83/20, EU:C:2022:346, Rn. 28 bis 30), festgestellt, so dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt als Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta zu betrachten sei.

37 Zweitens führt es aus, dass die Entscheidung von August 2014 und die Entscheidungen vom 29. Dezember 2015, auch wenn sie, wie vom Gerichtshof im Urteil vom 29. April 2021, Banco de Portugal u. a. (C‑504/19, EU:C:2021:335), entschieden, als Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2001/24 gelten würden und Dritte berühren könnten, entgegen Art. 6 Abs. 1 bis 4 dieser Richtlinie nicht öffentlich bekannt gemacht worden seien. Die von der portugiesischen Zentralbank auf ihrer Website in englischer und portugiesischer Sprache bereitgestellten sowie den spanischen Medien übermittelten Informationen über die Krise von BES und die Gründung von Novo Banco seien insoweit sehr allgemein gehalten gewesen und hätten es den betroffenen Kunden nicht ermöglicht, die von der Vermögensübertragung ausgeschlossenen Verbindlichkeiten zu identifizieren und sich der Einschränkung ihrer Rechte, die dieser Ausschluss mit sich bringe, bewusst zu werden. Die Mitteilungen von Novo Banco an ihre Kunden hätten im Übrigen eher darauf abgezielt, jegliche mögliche Betroffenheit der Kunden durch die betreffenden Sanierungsmaßnahmen auszuschließen. Überdies erfülle auch die von der spanischen Zentralbank veröffentlichte, in Rn. 27 dieses Urteils erwähnte Bekanntmachung nicht die in dieser Bestimmung geforderten Voraussetzungen.

38 Das Fehlen einer öffentlichen Bekanntmachung in der von Art. 6 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie 2001/24 geforderten Form habe nahezu sämtliche in Spanien ansässigen Kunden der betroffenen Bank daran gehindert, gegen die Entscheidungen der portugiesischen Zentralbank zu klagen, und sie veranlasst, Klagen gegen Novo Banco zu erheben, gegen die sich diese jedoch mit einer Einrede der Unzulässigkeit gewandt habe, die sie damit begründet habe, dass die Verpflichtung, die von den betroffenen Kunden aufgrund der Anwendung einer missbräuchlichen Klausel gezahlten Beträge zurückzuerstatten, durch die betreffenden Sanierungsmaßnahmen nicht übertragen worden sei.

39 Das vorlegende Gericht führt aus, dass Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2001/24, wonach Sanierungsmaßnahmen unabhängig von den in den Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung vorgesehenen Bekanntmachungsmaßnahmen Anwendung fänden und wirksam seien, kein längeres Versäumnis abdecken könne, Einschränkungen oder den Entzug von Rechten, die diese Maßnahmen für die Kunden des betreffenden Unternehmens mit sich brächten, sowie die ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und deren Modalitäten im Aufnahmemitgliedstaat bekannt zu machen.

40 Daher bezweifelt es, dass die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 festgelegte Verpflichtung, die Wirkungen der im Herkunftsmitgliedstaat ergriffenen Sanierungsmaßnahmen im Aufnahmemitgliedstaat anzuerkennen, mit dem in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, dem in deren Art. 21 Abs. 2 vorgesehenen Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und dem Grundsatz der Rechtssicherheit im Einklang stehen könne, wenn solche Maßnahmen nicht in der nach Art. 6 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie erforderlichen Weise öffentlich bekannt gemacht worden seien.

41 Drittens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass Novo Banco inhaltlich auf die von C. F. O. geforderte Rückerstattung geantwortet habe, und betont, dass die „Bank volle Transparenz [habe] walten lassen“. Demnach habe C. F. O. seine Klage mit der zuversichtlichen Einschätzung erhoben, dass Novo Banco als Bankinstitut, das von einer in Anwendung des Unionsrechts handelnden Behörde kontrolliert werde, im Zusammenhang mit seinem Vertrag sämtliche Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken von BES Spanien übernommen habe.

42 Folglich fragt sich das vorlegende Gericht, ob die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 festgelegte Verpflichtung zur Anerkennung der Wirkungen von Sanierungsmaßnahmen in einem Fall, in dem ein Verbraucher, der seinen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat hat, ein berechtigtes Vertrauen in das Verhalten der von einer Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kontrollierten Brückenbank setzen konnte, mit Art. 47 der Charta und dem Grundsatz der Rechtssicherheit im Einklang steht.

43 Viertens hegt das vorlegende Gericht schließlich Zweifel daran, ob die sich aus den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sanierungsmaßnahmen ergebende „Aufspaltung“ des Vertragsverhältnisses im Hinblick auf das Unionsrecht, insbesondere Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, rechtmäßig ist. Während nämlich der betroffene Verbraucher gegenüber Novo Banco an seine Verpflichtungen gebunden sei und ihr die monatlichen Raten für das ursprünglich mit BES Spanien abgeschlossene Hypothekendarlehen zahle, sei Novo Banco von der Verpflichtung befreit, die Beträge zurückzuerstatten, die BES Spanien in Anwendung der betreffenden Mindestzinsklausel eingezogen habe, was dazu führe, dass die finanziellen Folgen einer missbräuchlichen Klausel allein diesen Verbraucher träfen, da er die Beträge angesichts der Insolvenz von BES von dieser jedenfalls nicht zurückerlangen könne.

44 In diesem Zusammenhang hält es das vorlegende Gericht für nicht nachvollziehbar, dass die Verbraucherrechte nicht über der Stabilität des Finanzsystems stünden. Es verweist dabei auf das Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980), in dem der Gerichtshof eine Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof), die die Restitutionswirkungen der Nichtigerklärung von Mindestzinssatzklauseln in Hypothekendarlehensverträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher beschränkte, um die Stabilität des spanischen Finanzsystems zu gewährleisten, das sich seinerzeit in einer schweren Krise befand, als gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verstoßend beurteilt habe.

45 Im Übrigen könne die Anerkennung der Wirkungen von Sanierungsmaßnahmen, die es dem betroffenen Verbraucher in der Praxis unmöglich mache, das Recht auf Rückerstattung der aufgrund der Anwendung einer missbräuchlichen Klausel getätigten Zahlungen in Anspruch zu nehmen, obwohl er weiterhin verpflichtet sei, die monatlichen Raten des von ihm aufgenommenen Hypothekendarlehens vollständig zu entrichten, einen gegen Art. 17 der Charta verstoßenden unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht dieses Verbrauchers darstellen.

46 Vor diesem Hintergrund hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist mit dem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 47 der Charta, dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit sowie dem Gleichheitsgrundsatz und dem Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit nach Art. 21 Abs. 2 der Charta eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 vereinbar, die zur Anerkennung der Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die nicht gemäß den Vorgaben von Art. 6 Abs. 1 bis 4 dieser Richtlinie öffentlich bekannt gemacht worden ist, in einem Aufnahmemitgliedstaat führt? 2. Ist mit dem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 47 der Charta und dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 vereinbar, die zur Anerkennung der Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in einem Aufnahmemitgliedstaat führt, wenn diese Entscheidung von der Übertragung der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und einer Reihe von Vermögenswerten der zu sanierenden Bank auf eine „Brückenbank“ bestimmte Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken ausgeschlossen hat und das spätere Verhalten der „Brückenbank“, die unter der Kontrolle einer das Unionsrecht anwendenden Behörde steht, bei den Kunden im Aufnahmemitgliedstaat das berechtigte Vertrauen begründet hat, sie habe die Passiva (Haftungsrisiken und Verbindlichkeiten) der zu sanierenden Bank gegenüber diesen Kunden übernommen? 3. Ist mit dem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 17 der Charta, mit dem Grundsatz eines hohen Verbraucherschutzniveaus nach Art. 38 der Charta, mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und mit dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 vereinbar, die in einem Aufnahmemitgliedstaat zur Anerkennung der Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats führt, durch die eine „Brückenbank“ in die Gläubigerstellung eines Hypothekendarlehensvertrags eintritt, jedoch die Verpflichtung zur Rückerstattung der von der Bank aufgrund der Anwendung einer missbräuchlichen Klausel eingezogenen Beträge an den Darlehensnehmer (Verbraucher) bei der zahlungsunfähigen Bank verbleibt? Rechtssache C‑499/22

47 J. M. F. T. und M. H. D. S. eröffneten ein Wertpapierkonto und schlossen mit BES Spanien einen Vertrag über die Verwaltung von Anlageportfolios ab.

48 Am 3. Oktober 2007 schlossen sie mit BES Spanien einen atypischen Finanzkontrakt (atypical financial contract, im Folgenden: AFC) ab, ein komplexes Finanzprodukt mit hohem Risiko mit variablem, an die Entwicklung des Aktienkurses anderer Kreditinstitute gebundenem Zinssatz. Der AFC lief am 11. Oktober 2014 aus und wurde von Novo Banco, die zwischenzeitlich die Rechtsnachfolge von BES Spanien angetreten hatte, am gleichen Tag mit Verlust aufgelöst und abgewickelt.

49 Darüber hinaus schlossen J. M. F. T. und M. H. D. S. am 28. April 2008 mit BES Spanien einen Vertrag über ein strukturiertes Finanzprodukt ab, das am 28. April 2013 fällig wurde und von BES Spanien mit Verlust abgewickelt wurde.

50 Im August 2014 erhielt J. M. F. T. mehrere Mitteilungen von Novo Banco, in denen infolge der von der portugiesischen Zentralbank gegenüber BES getroffenen Entscheidungen auf die Kontinuität der Bankbeziehungen zwischen den Kunden von BES Spanien und dem neuen Institut – Novo Banco – verwiesen sowie auf den Finanzstatus des AFC eingegangen wurde.

51 Am 17. April 2017 erhoben J. M. F. T. und M. H. D. S. Klage gegen Novo Banco und beantragten in erster Linie die Nichtigerklärung der beiden Finanzverträge wegen Irrtums beim Vertragsschluss aufgrund mangelhafter Aufklärung durch BES Spanien sowie die Rückerstattung der Beträge, die BES Spanien von den beiden Klägern erhalten habe, und zwar zuzüglich Zinsen ab dem Datum der jeweiligen Zahlung. Hilfsweise beantragten J. M. F. T. und M. H. D. S., Novo Banco zur Leistung von Schadensersatz für die durch den Erwerb der beiden betroffenen Finanzprodukte erlittenen Verluste zuzüglich Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz ab Zustellung der Klage zu verurteilen.

52 Novo Banco wandte die Unzulässigkeit dieser Klage ein, da die möglicherweise zugunsten von J. M. F. T. und M. H. D. S. entstandene Forderung, die in der Rückerstattung der von diesen für die Finanzprodukte gezahlten Beträge aufgrund der möglichen Nichtigkeit der betroffenen Verträge oder in der Entschädigung für die Verluste bestehe, die dadurch entstanden seien, dass die Kunden nicht über die Risiken der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Finanzinstrumente aufgeklärt worden seien, im Rahmen der von der portugiesischen Zentralbank gegenüber BES ergriffenen Sanierungsmaßnahmen nicht auf Novo Banco übertragen worden sei.

53 Der Klage wurde im ersten Rechtszug stattgegeben.

54 Die Audiencia Provincial (Provinzgericht) gab der Berufung von Novo Banco statt, soweit sie den am 28. April 2008 geschlossenen Vertrag betraf, weil dieser von BES Spanien am 28. April 2013 abgewickelt worden sei, also vor der Gründung von Novo Banco im Rahmen der Maßnahmen zur Sanierung von BES. Die Wirkungen des betreffenden Geschäfts seien somit bereits im Vorfeld dieser Maßnahmen erschöpft gewesen, so dass keine Verpflichtung oder Haftungsrisiken aus diesem Vertrag auf die Brückenbank übertragen worden sei.

55 Was hingegen den von Novo Banco verwalteten und von ihr im Oktober 2014 abgewickelten AFC betrifft, bestätigte die Audiencia Provincial (Provinzgericht) das Urteil aus dem ersten Rechtszug. Darüber hinaus stellte sie fest, dass mit der Entscheidung von August 2014 keine strukturierten Produkte wie der AFC von der Übertragung ausgeschlossen worden seien, sondern von BES‑Instituten ausgegebene Schuldinstrumente.

56 Befasst mit Rechtsmitteln gegen dieses Urteil, darunter jenes von Novo Banco, das von der portugiesischen Zentralbank und dem Abwicklungsfonds unterstützt wird, stellt sich das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) – im Wesentlichen aus den gleichen Gründen wie denen, die in den Rn. 37 bis 42 dieses Urteils zusammengefasst sind und sich auf die Vorlageentscheidung in der Rechtssache C‑498/22 beziehen – die Frage, ob die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 festgelegte Verpflichtung, die Wirkungen von im Herkunftsmitgliedstaat ergriffenen Sanierungsmaßnahmen im Aufnahmemitgliedstaat anzuerkennen, im Hinblick auf die in jener Vorlageentscheidung genannten Bestimmungen und Grundsätze des Unionsrechts, ausgenommen die Richtlinie 93/13, rechtmäßig ist.

57 Vor diesem Hintergrund hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist mit dem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 47 der Charta, dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit sowie dem Gleichheitsgrundsatz und dem Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit nach Art. 21 Abs. 2 der Charta eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 vereinbar, die zur Anerkennung der Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die nicht gemäß den Vorgaben von Art. 6 Abs. 1 bis 4 dieser Richtlinie öffentlich bekannt gemacht worden ist, in einem Aufnahmemitgliedstaat führt? 2. Ist mit dem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 47 der Charta und dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 vereinbar, die zur Anerkennung der Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in einem Aufnahmemitgliedstaat führt, wenn diese Entscheidung von der Übertragung der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und einer Reihe von Vermögenswerten der zu sanierenden Bank auf eine „Brückenbank“ bestimmte Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken ausgeschlossen hat und das spätere Verhalten der „Brückenbank“, die unter der Kontrolle einer das Unionsrecht anwendenden Behörde steht, bei den Kunden im Aufnahmemitgliedstaat das berechtigte Vertrauen begründet hat, sie habe die Passiva (Haftungsrisiken und Verbindlichkeiten) der zu sanierenden Bank gegenüber diesen Kunden übernommen? 3. Ist mit dem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 17 der Charta, dem Grundsatz eines hohen Verbraucherschutzniveaus nach Art. 38 der Charta und dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 vereinbar, die in einem Aufnahmemitgliedstaat zur Anerkennung der Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats führt, durch die eine „Brückenbank“ in die jeweilige Gläubigerposition der von der zu sanierenden Bank eingegangenen Vertragsbeziehungen eintritt, während die Verpflichtung zur Rückerstattung der vom Kunden gezahlten Beträge, wenn Verträge wegen Irrtums beim Vertragsabschluss aufgrund mangelhafter Aufklärung durch die Bank für nichtig erklärt werden, bei der zahlungsunfähigen Bank verbleibt? Rechtssache C‑500/22

58 Am 17. November 2014 erwarb die Proyectos, Obras y Servicios de Badajoz SL (im Folgenden: POSB) auf dem Sekundärmarkt für 100000 Euro eine vorrangige Schuldverschreibung mit der Bezeichnung „Senior Bond NB 6,875 % maturity July 2016“, die am 15. Juli 2016 auslief.

59 Diese Schuldverschreibung war von BES ausgegeben worden; zum Zeitpunkt ihres Erwerbs durch POSB über eine dritte Investmentfirma gehörte das nicht nachrangige Schuldinstrument aber zum Vermögen von Novo Banco, auf die es gemäß der Entscheidung von August 2014 übertragen worden war.

60 Im Juli 2015 zahlte Novo Banco POSB für den Zeitraum 2014–2015 Zinsen aus der Schuldverschreibung.

61 Als die Laufzeit dieser Schuldverschreibung endete, zahlte Novo Banco POSB weder die Zinsen für den Zeitraum 2015–2016 noch erstattete sie ihr den Nennwert der Schuldverschreibung.

62 Auf Beschwerde von POSB hin erklärte Novo Banco, dass ihre Zahlungsverweigerung auf den Entscheidungen vom 29. Dezember 2015 beruhe, mit denen die portugiesische Zentralbank die mit dieser Schuldverschreibung verbundenen Passiva von Novo Banco auf BES „rückübertragen“ habe. Diese Entscheidungen sähen nämlich u. a. die „Rückübertragung“ nicht nachrangiger Schuldverschreibungen von Novo Banco auf BES vor, darunter die Rechte und Haftungsrisiken, die sich aus den in Anhang 2B dieser Entscheidungen aufgelisteten, nicht nachrangigen Schuldtiteln – einschließlich des „Senior Bond NB 6,875 % maturity July 2016“ – ergäben.

63 Am 25. Juni 2017 erhob POSB gegen Novo Banco Klage auf Zahlung der Zinsen aus dieser Schuldverschreibung für das Laufzeitjahr 2015–2016 sowie auf Rückzahlung des Betrags, der dem Nennwert der Schuldverschreibung entspricht.

64 Novo Banco wandte die Unzulässigkeit dieser Klage ein, da sie aufgrund des Umstands, dass die mit dieser Schuldverschreibung verbundenen Passiva auf BES „rückübertragen“ worden seien, nicht passivlegitimiert sei.

65 Sowohl das im ersten Rechtszug angerufene Gericht als auch die Audiencia Provincial (Provinzgericht), das Berufungsgericht, wiesen die von Novo Banco erhobene Einrede zurück und gaben der Klage statt.

66 Befasst mit einem Rechtsmittel von Novo Banco, das von der portugiesischen Zentralbank und dem Abwicklungsfonds unterstützt wird, stellt sich das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) als Erstes – im Wesentlichen aus den gleichen Gründen wie denen, die in den Rn. 37 bis 40 dieses Urteils zusammengefasst sind und sich auf die Vorlageentscheidung in der Rechtssache C‑498/22 beziehen – die Frage, ob die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 festgelegte Verpflichtung, die Wirkungen von im Herkunftsmitgliedstaat ergriffenen Sanierungsmaßnahmen im Aufnahmemitgliedstaat anzuerkennen, im Hinblick auf Art. 47 der Charta, den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Gleichheitsgrundsatz und das Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gemäß Art. 21 Abs. 2 der Charta rechtmäßig ist.

67 Als Zweites weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass POSB den Schutz des in Art. 17 der Charta anerkannten Grundrechts auf Eigentum genieße, da sie eine nicht nachrangige Schuldverschreibung halte. Eine „Rückübertragung“ der mit dieser Schuldverschreibung verbundenen Haftungsrisiken und Verbindlichkeiten auf BES würde in der Praxis zu einem Entzug ihres Eigentumsrechts führen, da es sich bei BES um eine zahlungsunfähige Bank handle, der ihre Aktiva entzogen worden seien.

68 Das vorlegende Gericht führt zwar aus, sich voll und ganz darüber im Klaren zu sein, dass das in Art. 17 der Charta verankerte Grundrecht kein absolutes Recht sei und dass dem Inhaber eines solchen Rechts sein Eigentum aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums entzogen werden könne.

69 Es führt aus, dass die Lage von Anteilseignern und Gläubigern im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen, die in Bezug auf eine nicht überlebensfähige Bank getroffen würden, zu diesen Fällen zähle. POSB sei aber weder Anteilseignerin noch Gläubigerin von BES, sondern zum Zeitpunkt des Erwerbs der nicht nachrangigen Schuldverschreibung Gläubigerin einer solventen, kapitalisierten Bank – Novo Banco – geworden.

70 Folglich geht das vorlegende Gericht davon aus, dass der Entzug des Eigentums von POSB ohne rechtzeitige und gerechte Entschädigung auf der Grundlage von der portugiesischen Zentralbank eingeräumten Befugnissen zur „Rückübertragung“ durch eine Entscheidung ebendieser Behörde, die nicht wie gemäß der Richtlinie 2001/24 erforderlich öffentlich bekannt gemacht worden sei, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum gemäß Art. 17 der Charta darstellen könne.

71 Vor diesem Hintergrund hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist mit dem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 47 der Charta, dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit sowie dem Gleichheitsgrundsatz und dem Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit nach Art. 21 Abs. 2 der Charta eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 vereinbar, die zur Anerkennung der Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die nicht gemäß den Vorgaben von Art. 6 Abs. 1 bis 4 dieser Richtlinie öffentlich bekannt gemacht worden ist, in einem Aufnahmemitgliedstaat führt? 2. Ist mit dem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 17 der Charta und dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 vereinbar, die in einem Aufnahmemitgliedstaat zur Anerkennung der Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats führt, mit der einer zahlungsunfähigen Bank, gegen die Abwicklungsmaßnahmen angeordnet wurden, die Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken aus einer nicht nachrangigen Schuldverschreibung rückübertragen worden sind, die ein Dritter zu einem Zeitpunkt erworben hatte, als sich diese Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken noch im Vermögen der „Brückenbank“ befanden? Verfahren vor dem Gerichtshof

72 Der Präsident des Gerichtshofs hat am 27. September 2022 gemäß Art. 54 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beschlossen, die Rechtssachen C‑498/22 bis C‑500/22 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden. Zu den Vorlagefragen Zur jeweils ersten Frage in den Rechtssachen C‑498/22 bis C‑500/22

73 Mit der jeweils ersten Frage in den Rechtssachen C‑498/22 bis C‑500/22 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie 2001/24 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 der Charta sowie dem Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen sind, dass sie im Fall der unterbliebenen öffentlichen Bekanntmachung gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie dem entgegenstehen, dass ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme anerkennt, die vor Anrufung dieses Gerichts gegenüber einem Kreditinstitut ergriffen wurde und zu einer teilweisen Übertragung der Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken dieses Kreditinstituts auf eine Brückenbank geführt hat.

74 Wie vom vorlegenden Gericht ausgeführt, ist unstreitig, dass die Entscheidung von August 2014 und die Entscheidungen vom 29. Dezember 2015, die die portugiesische Zentralbank gegenüber BES ergriffen hat und mit denen ein Teil der Aktiva und der Passiva dieses Kreditinstituts auf eine Brückenbank – Novo Banco – übertragen wurde, Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2001/24 darstellen.

75 Diese Richtlinie beruht, wie insbesondere aus ihren Erwägungsgründen 4 und 16 hervorgeht, auf den Grundsätzen der Einheit und der Universalität und stellt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von Sanierungsmaßnahmen und ihren Wirkungen auf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Banco de Portugal u. a., C‑504/19, EU:C:2021:335, Rn. 33), ohne eine Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet anzustreben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2022, Banka Slovenije, C‑45/21, EU:C:2022:670, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76 Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 werden nämlich die Sanierungsmaßnahmen grundsätzlich nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats durchgeführt. Zum einen ergibt sich aus Unterabs. 2 dieser Bestimmung, dass solche Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in der gesamten Union ohne weitere Formalität wirksam sind, und zwar auch gegenüber Dritten in anderen Mitgliedstaaten, selbst wenn nach den für diese geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats solche Maßnahmen nicht vorgesehen sind oder ihre Durchführung von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die nicht erfüllt sind. Zum anderen sind die Sanierungsmaßnahmen nach Unterabs. 3 dieser Bestimmung in der gesamten Union wirksam, sobald sie im Herkunftsmitgliedstaat wirksam sind.

77 Diese Bestimmungen sehen somit vor, dass grundsätzlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird (lex concursus), die Maßnahmen zur Sanierung von Kreditinstituten und ihre Wirkungen regelt, abgesehen von bestimmten, in der Richtlinie 2001/24 ausdrücklich vorgesehenen Fällen, in denen sich eine Abschwächung des Prinzips, dass das Recht des Herkunftsmitgliedstaats maßgeblich ist, als unerlässlich erweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Banco de Portugal u. a., C‑504/19, EU:C:2021:335, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

78 Was die öffentliche Bekanntmachung solcher Sanierungsmaßnahmen betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/24 in Fällen, in denen die Durchführung der gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie beschlossenen Sanierungsmaßnahmen die Rechte von Dritten in einem Aufnahmemitgliedstaat beeinträchtigen kann und in denen in dem Herkunftsmitgliedstaat Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung, die diese Maßnahmen anordnet, eingelegt werden können, die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats, der Verwalter oder jede andere in diesem Mitgliedstaat dazu ermächtigte Person im Amtsblatt der Europäischen Union und in zwei überregionalen Zeitungen jedes Aufnahmemitgliedstaats einen Auszug aus der Entscheidung veröffentlichen, um vor allem das rechtzeitige Einlegen der Rechtsbehelfe zu ermöglichen.

79 Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/24 besteht die Pflicht zur Bekanntmachung von Sanierungsmaßnahmen also nur, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen diese Maßnahmen geeignet sein, die Rechte von Dritten im Aufnahmemitgliedstaat zu beeinträchtigen, und zum anderen muss im Herkunftsmitgliedstaat ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt werden können, mit der diese Maßnahmen angeordnet werden.

80 Diese Voraussetzungen scheinen in Bezug auf die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sanierungsmaßnahmen erfüllt zu sein; auch das vorlegende Gericht neigt zu dieser Betrachtung. Wie von der portugiesischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen bestätigt und entsprechend den Bestimmungen des RGICSF kann nämlich zum einen in Portugal ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der portugiesischen Zentralbank, mit der solche Maßnahmen ergriffen werden, eingelegt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, die in den für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten maßgeblichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. Zum anderen können sich diese Maßnahmen auf die Betroffenen der Ausgangsverfahren auswirken, die alle im Aufnahmemitgliedstaat ansässig oder niedergelassen und Kunden des Kreditinstituts sind, gegen das sich diese Maßnahmen richten.

81 Es ist daher nicht erforderlich, im Rahmen der vorliegenden Vorlageentscheidungsersuchen die Gültigkeit solcher Voraussetzungen im Hinblick auf Art. 47 der Charta zu prüfen.

82 Sodann ist es gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2001/24 Sache der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, den Auszug, den Gegenstand und die Rechtsgrundlage der entsprechenden Entscheidung, die Rechtsbehelfsfristen, vor allem eine leicht verständliche Angabe des Zeitpunkts, zu dem diese Fristen enden, und die genauen Anschriften der Behörden oder des Gerichts zu veröffentlichen, von denen/dem die Rechtsbehelfe zu prüfen sind.

83 Da die Verpflichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, insbesondere Angaben zu den Rechtsbehelfsfristen zu veröffentlichen, logischerweise nur Rechtsbehelfe umfassen kann, die in diesem Mitgliedstaat eingelegt werden können, ist davon auszugehen, dass Art. 6 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie 2001/24 die Unterrichtung der Gläubiger des betroffenen Kreditinstituts regeln soll, um es ihnen zu ermöglichen, im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung dieser Gläubiger gemäß dem zwölften Erwägungsgrund dieser Richtlinie im Herkunftsmitgliedstaat ihr Recht auszuüben, gegen Entscheidungen, mit denen Maßnahmen zur Sanierung dieses Kreditinstituts angeordnet werden, einen Rechtsbehelf einzulegen.

84 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Sanierungsmaßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2001/24 unabhängig von den in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen zur öffentlichen Bekanntmachung Anwendung finden und gegenüber den Gläubigern uneingeschränkt wirksam sind, sofern die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats oder dessen einschlägige Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmen.

85 Dass die im Herkunftsmitgliedstaat ergriffenen Sanierungsmaßnahmen nicht entsprechend den in Art. 6 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie 2001/24 vorgesehenen Regeln und Modalitäten öffentlich bekannt gemacht wurden, führt also nicht dazu, dass die in Rn. 75 und 76 dieses Urteils genannten Grundsätze der Einheit und der Universalität sowie das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der Wirkungen von Sanierungsmaßnahmen in Frage gestellt werden. Die nicht erfolgte öffentliche Bekanntmachung bewirkt daher weder die Ungültigkeit dieser Maßnahmen noch nimmt sie ihnen ihre Wirkungen im Aufnahmemitgliedstaat.

86 Allerdings ist festzustellen, dass in der Richtlinie 2001/24 nur ausgeschlossen wird, dass die unterbliebene öffentliche Bekanntmachung der Sanierungsmaßnahmen zu ihrer Unwirksamkeit führt oder ihnen ihre Wirkungen im Aufnahmemitgliedstaat nimmt, ohne weitere Sanktionen anderer Art vorzusehen oder gar zu harmonisieren. Folglich ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes einzelnen Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 20. September 2018, Rudigier, C‑518/17, EU:C:2018:757, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrechts zu gewährleisten haben, dass das in Art. 47 Abs. 1 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewahrt ist, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt (Urteil vom 15. April 2021, État belge [Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände], C‑194/19, EU:C:2021:270, Rn. 43).

88 Wie in Rn. 83 dieses Urteils ausgeführt, besteht das Ziel der in Art. 6 der Richtlinie 2001/24 vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachung darin, im Herkunftsmitgliedstaat den Schutz des Rechts der Betroffenen sicherzustellen, gegen Entscheidungen, mit denen Maßnahmen zur Sanierung eines Kreditinstituts angeordnet werden, einen Rechtsbehelf einzulegen, und zwar insbesondere das Recht der im Aufnahmemitgliedstaat ansässigen Gläubiger dieses Kreditinstituts.

89 Daraus folgt, dass das Recht des Herkunftsmitgliedstaats in Fällen, in denen die Sanierungsmaßnahmen nicht gemäß den Anforderungen von Art. 6 der Richtlinie 2001/24 öffentlich bekannt gemacht wurden, Personen, deren durch das Unionsrecht gewährleisteten Rechte durch diese Maßnahmen beeinträchtigt werden und die im Aufnahmemitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind, die Möglichkeit gewähren muss, einen Rechtsbehelf gegen diese Maßnahmen zu ergreifen, und zwar innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem sie über diese Maßnahmen informiert wurden, davon Kenntnis erlangt haben oder vernünftigerweise davon hätten wissen müssen.

90 Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Betroffenen und die Behörde schützt, mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C‑445/06, EU:C:2009:178, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof sieht es insbesondere nicht als übermäßiges Erschwernis an, den Lauf einer Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs von dem Zeitpunkt abhängig zu machen, zu dem der Betreffende von den ihn beschwerenden Maßnahmen Kenntnis erlangt hat oder zumindest hätte Kenntnis erlangen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Flausch u. a., C‑280/18, EU:C:2019:928, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91 So hat das vorlegende Gericht zum einen bei der Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem die Kunden in den Ausgangsverfahren von den Entscheidungen der portugiesischen Zentralbank Kenntnis erlangt hatten oder hätten erlangen müssen, die von den portugiesischen Behörden gemäß Art. 83 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59 veröffentlichten Informationen sowie die von BES und/oder Novo Banco übermittelten Informationen zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, dass – wie vom Generalanwalt in den Nrn. 77 und 86 seiner Schlussanträge ausgeführt – die Bestimmungen der Richtlinie 2014/59 nicht auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbar sind. Zum anderen hat das vorlegende Gericht die Ausführungen der portugiesischen Regierung zu berücksichtigen, gegebenenfalls bestätigt durch die Rechtsprechung der Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats, wonach das portugiesische Verfahrensrecht gewährleiste, dass für den Fall, dass ein Verwaltungsrechtsakt wie eine Entscheidung der portugiesischen Zentralbank über die Sanierung eines Kreditinstituts nicht öffentlich bekannt gemacht werde, ab dem Zeitpunkt, zu dem die geschädigten Personen von diesem Rechtsakt oder seiner Durchführung Kenntnis hätten oder hätten haben müssen – je nachdem, was zuerst eintrete –, ein Rechtsbehelf gegen diesen Verwaltungsakt eingelegt werden könne.

92 Im Übrigen steht Art. 47 Abs. 1 der Charta dem nicht entgegen, dass für die Anfechtung einer Entscheidung einer nationalen Behörde, mit der Unionsrecht umgesetzt wird und die eines der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte verletzen kann, angemessene Rechtsbehelfsfristen gesetzt werden.

93 Ferner verlangen weder Art. 47 der Charta noch der Effektivitätsgrundsatz, dass der im Recht des Herkunftsmitgliedstaats vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der eine nationale Behörde eine Sanierungsmaßnahme ergreift, aufschiebende Wirkung hat, wodurch die Wirkungen dieser Entscheidung von Rechts wegen bis zur Entscheidung über einen solchen Rechtsbehelf ausgesetzt würden.

94 Was sodann das in Art. 21 Abs. 2 der Charta verankerte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit betrifft, ist weder vorgetragen noch nachgewiesen worden, dass die gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 zu erfolgende Anerkennung der Wirkungen der Sanierungsmaßnahmen im Aufnahmemitgliedstaat je nach Staatsangehörigkeit des betroffenen Bürgers unterschiedlich gehandhabt würde.

95 Was schließlich den Grundsatz der Rechtssicherheit angeht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser nach ständiger Rechtsprechung gebietet, dass Rechtsvorschriften – vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können – klar und bestimmt sowie in ihrer Anwendung für den Einzelnen vorhersehbar sind. Im Einzelnen verlangt dieser Grundsatz, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass sie ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Banco de Portugal u. a., C‑504/19, EU:C:2021:335, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

96 Im vorliegenden Fall muss zum einen der Aufnahmemitgliedstaat nach den Bestimmungen der Richtlinie 2001/24 sicherstellen, dass die Wirkungen der im Herkunftsmitgliedstaat ergriffenen Sanierungsmaßnahmen in seinem Hoheitsgebiet ohne weitere Formalitäten anerkannt werden, und zwar ungeachtet dessen, dass diese Maßnahmen nicht Gegenstand der in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachung waren. Zum anderen ist festzustellen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kunden von Novo Banco im Lauf des Jahres 2017 ihre jeweiligen Klagen bei den spanischen Gerichten einlegten, die Sanierungsmaßnahmen auf verschiedene Arten bekannt gemacht worden waren, und zwar sowohl von den portugiesischen als auch von den spanischen Behörden. Daraus folgt, dass vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung die Kunden von Novo Banco zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer jeweiligen Klagen über alle erforderlichen Informationen verfügten, um in voller Kenntnis der Sachlage eine Entscheidung über die Einreichung dieser Klagen zu treffen und mit Sicherheit zu ermitteln, gegen wen diese Klagen zu richten waren.

97 Vor diesem Hintergrund ist auf die jeweils erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie 2001/24 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 der Charta sowie dem Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen sind, dass sie im Fall der unterbliebenen öffentlichen Bekanntmachung gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie dem nicht entgegenstehen, dass ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme anerkennt, die vor Anrufung dieses Gerichts gegenüber einem Kreditinstitut ergriffen wurde und zu einer teilweisen Übertragung der Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken dieses Kreditinstituts auf eine Brückenbank geführt hat. Zur jeweils zweiten Frage in den Rechtssachen C‑498/22 und C‑499/22

98 Mit der jeweils zweiten Frage in den Rechtssachen C‑498/22 und C‑499/22 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 der Charta sowie dem Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass im Aufnahmemitgliedstaat die Wirkungen einer im Herkunftsmitgliedstaat gegenüber einem Kreditinstitut ergriffenen Sanierungsmaßnahme anerkannt werden, mit der die Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken dieses Instituts teilweise auf eine Brückenbank übertragen wurden, die von einer das Unionsrecht anwendenden Behörde kontrolliert wird, wenn die Kunden dieser Brückenbank behaupten, angesichts deren späteren Verhaltens berechtigtes Vertrauen in den Umstand gesetzt zu haben, dass die Brückenbank auch sämtliche Passiva im Zusammenhang mit den ihnen gegenüber bestehenden Haftungsrisiken und Verbindlichkeiten der zu sanierenden Bank übernommen habe.

99 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage auf der Prämisse beruht, dass sich Kunden einer Brückenbank wie Novo Banco, deren Kapital im Hinblick auf deren spätere Privatisierung vorübergehend von einer Behörde eines Mitgliedstaats gehalten wurde, gegenüber dieser Brückenbank auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können.

100 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehört der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den tragenden Grundsätzen der Union (Urteil vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera, C‑560/15, EU:C:2017:593, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung) und muss sowohl von den Organen der Union als auch von den Mitgliedstaaten beachtet werden, wenn sie Maßnahmen zur Durchführung des Unionsrechts erlassen, insbesondere bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Unionsrichtlinien einräumen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera, C‑560/15, EU:C:2017:593, Rn. 79, und vom 17. November 2022, Avicarvil Farms, C‑443/21, EU:C:2022:899, Rn. 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

101 Auf diesen Grundsatz kann sich jeder berufen, bei dem eine Verwaltungsbehörde aufgrund bestimmter Zusicherungen, die sie ihm gegeben hat, begründete Erwartungen geweckt hat (Urteile vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C‑183/14, EU:C:2015:454, Rn. 44, und vom 20. Januar 2022, Air Berlin, C‑165/20, EU:C:2022:42, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

102 Der Gerichtshof hat es hingegen für unzulässig gehalten, diesen Grundsatz gegenüber einem privatrechtlichen Wirtschaftsteilnehmer heranzuziehen, um ein Recht auf Vorsteuerabzug geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2018, Kreuzmayr, C‑628/16, EU:C:2018:84, Rn. 47), oder sich im Rahmen eines Rechtsstreits darauf zu stützen, in dem sich ausschließlich nationale Verwaltungsbehörden gegenüberstanden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. März 2022, Smetna palata na Republika Bulgaria, C‑195/21, EU:C:2022:239, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Recht des Einzelnen, sich auf diesen Grundsatz zu berufen, besteht im Unionsrecht somit nur im Zusammenhang mit präzisen Zusicherungen, die er von einer Behörde erhalten hat.

103 Wie der Generalanwalt in Nr. 98 seiner Schlussanträge ausführt: Im vorliegenden Fall eine Brückenbank wie Novo Banco als eine Unionsrecht durchführende Verwaltungsbehörde anzusehen, obwohl sie als privatrechtliches Kreditinstitut ohne jegliche über das allgemeine Recht hinausgehende Befugnisse zur Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Auftrags gegründet worden ist, würde über die Fälle hinausgehen, in denen sich der Einzelne auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann. Der Umstand, dass das Gesellschaftskapital dieses Kreditinstituts im Hinblick auf seine Privatisierung vorübergehend von einer Behörde wie dem Abwicklungsfonds gehalten wurde, ändert daran nichts. Diese Tatsache allein vermag ein auf dem wettbewerbsorientierten Markt der Bank- und Finanzdienstleistungen tätiges Kreditinstitut nicht in eine nationale Verwaltungsbehörde umzuwandeln.

104 Auf die jeweils zweite Frage in den Rechtssachen C‑498/22 und C‑499/22 ist daher zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 der Charta und dem Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen ist, dass sich Einzelne gegenüber einer Brückenbank – einer privatrechtlichen Einrichtung ohne jegliche über das allgemeine Recht hinausgehenden Befugnisse, die im Rahmen von Maßnahmen zur Sanierung eines Kreditinstituts gegründet wurde, dessen Kunden sie ursprünglich waren – nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können, um die Haftung dieser Brückenbank für vorvertragliche und vertragliche Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Verträgen auszulösen, die zuvor mit diesem Kreditinstitut abgeschlossen worden waren. Die Tatsache allein, dass dieses Kreditinstitut im Hinblick auf seine Privatisierung vorübergehend von einer Behörde kontrolliert wurde, macht dieses auf dem wettbewerbsorientierten Markt der Bank- und Finanzdienstleistungen tätige Kreditinstitut nicht zu einer nationalen Verwaltungsbehörde. Zur jeweils dritten Frage in den Rechtssachen C‑498/22 und C‑499/22 sowie zur zweiten Frage in der Rechtssache C‑500/22

105 Mit der jeweils dritten Frage in den Rechtssachen C‑498/22 und C‑499/22 sowie mit der zweiten Frage in der Rechtssache C‑500/22 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 17 der Charta und der Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass im Aufnahmemitgliedstaat die Wirkungen von Sanierungsmaßnahmen anerkannt werden, die im Herkunftsmitgliedstaat in Anwendung der Richtlinie 2001/24 ergriffen wurden und die Gründung einer Brückenbank sowie den Verbleib der Verpflichtung zur Rückerstattung der aufgrund einer vorvertraglichen oder vertraglichen Haftung geschuldeten Beträge auf der Passivseite der Bank vorsehen, gegen die sich diese Maßnahmen richteten. In den Rechtssachen C‑498/22 und C‑499/22 stellt sich das vorlegende Gericht außerdem die Frage, ob eine solche Anerkennung mit Art. 38 der Charta sowie, in der Rechtssache C‑498/22, mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vereinbar ist.

106 Vorab ist das insbesondere von Novo Banco vorgebrachte Argument zurückzuweisen, dass die dritte Frage in der Rechtssache C‑499/22 unzulässig sei, da sie nur den in Art. 38 der Charta verankerten Grundsatz betreffe und im vorliegenden Fall keine Bestimmungen des abgeleiteten Rechts im Bereich des Verbraucherschutzes, einschließlich der Richtlinie 93/13, anwendbar seien. Im Aufnahmemitgliedstaat die Wirkungen einer im Herkunftsmitgliedstaat ergriffenen Maßnahme zur Sanierung eines Kreditinstituts anzuerkennen, mit der die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 vorgesehene Verpflichtung umgesetzt wird, stellt zum einen nämlich eine Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta dar. Die Charta ist also auf den Ausgangsrechtsstreit in der Rechtssache C‑499/22 anwendbar und diese Frage ist inhaltlich zu beantworten. Zum anderen ergibt sich jedenfalls aus dem Wortlaut dieser Frage, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof nicht nur zur Achtung des in Art. 38 der Charta verankerten Grundsatzes befragt, sondern auch zur Wahrung des Rechts auf Eigentum gemäß Art. 17 der Charta.

107 Es ist daher nacheinander zu prüfen, ob Art. 17 der Charta, der Grundsatz der Rechtssicherheit, Art. 38 der Charta und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie der Anerkennung der Wirkungen von im Herkunftsmitgliedstaat in Anwendung der Richtlinie 2001/24 ergriffenen Sanierungsmaßnahmen entgegenstehen, die die Gründung einer Brückenbank und den Verbleib der Verpflichtung zur Rückerstattung der aufgrund einer vorvertraglichen oder vertraglichen Haftung geschuldeten Beträge auf der Passivseite der Bank vorsehen, gegen die sich diese Maßnahmen richteten. Zu Art. 17 der Charta

108 Nach Art. 17 Abs. 1 der Charta hat jede Person das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist. Außerdem können nach Art. 52 Abs. 1 der Charta Einschränkungen der Ausübung der in der Charta verankerten Rechte und Freiheiten wie des Eigentumsrechts vorgenommen werden, sofern sie gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

109 Was als Erstes den durch Art. 17 Abs. 1 der Charta gewährten Schutz betrifft, so bezieht sich dieser nach ständiger Rechtsprechung auf vermögenswerte Rechte, aus denen sich im Hinblick auf die betreffende Rechtsordnung eine gesicherte Rechtsposition ergibt, die eine selbständige Ausübung dieser Rechte durch und zugunsten ihres Inhabers ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, HOLD Alapkezelő, C‑352/20, EU:C:2022:606, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung). So hat der Gerichtshof anerkannt, dass Anteile oder auf den Kapitalmärkten handelbare Anleihen solche Rechte darstellen und vom Schutz des Art. 17 Abs. 1 der Charta umfasst sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, BPC Lux 2 u. a., C‑83/20, EU:C:2022:346, Rn. 40 und 43).

110 Es ist daher zu prüfen, ob der im jeweiligen Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende Sachverhalt ein vermögenswertes Recht betrifft, aus dem sich eine gesicherte Rechtsposition ergibt, die eine selbständige Ausübung dieser Rechte durch und zugunsten ihres Inhabers ermöglicht.

111 Was zunächst die vorrangige Schuldverschreibung betrifft, die POSB auf dem sekundären Kapitalmarkt erworben hat und die in der Rechtssache C‑500/22 in Rede steht, steht angesichts der oben in Rn. 109 wiedergegebenen Rechtsprechung außer Zweifel, dass eine solche vorrangige Schuldverschreibung, insbesondere dadurch, dass sie grundsätzlich mit der Zahlung der jährlichen Zinsen und am Ende der Laufzeit der Rückzahlung ihres Nennwerts verbunden ist, einen Vermögenswert hat und ihrem Inhaber eine gesicherte Rechtsposition verleiht, die eine selbständige Ausübung der sich aus ihr ergebenden Rechte ermöglicht.

112 Was sodann die Forderung betrifft, die im der Rechtssache C‑498/22 zugrunde liegenden Rechtsstreit in Rede steht, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unterzeichnet in Paris am 20. März 1952, dass der Begriff „Eigentum“ sowohl „aktuelle Eigentumspositionen“ als auch „Vermögenswerte“ einschließlich Forderungen umfassen kann, zu denen der Betroffene zumindest das Bestehen einer „berechtigten Erwartung“ behaupten kann, in den tatsächlichen Genuss eines Eigentumsrechts zu gelangen. Gehört das betroffene Vermögensinteresse zu den Forderungen, kann es nur als „Vermögenswert“ angesehen werden, wenn es eine hinreichende Rechtsgrundlage hat, u. a. wenn es durch eine gefestigte Rechtsprechung bestätigt wird (vgl. in diesem Sinne EGMR, 28. September 2004, Kopecký/Slowakei, CE:ECHR:2004:0928JUD004491298, §§ 35 und 52, sowie EGMR, 20. März 2018, Radomilja u. a./Kroatien, CE:ECHR:2018:0320JUD003768510, § 142).

113 Wie vom Generalanwalt in Nr. 111 seiner Schlussanträge ausgeführt, hängt die Forderung, die in dem der Rechtssache C‑498/22 zugrunde liegenden Rechtsstreit in Rede steht, mit der grundsätzlichen Verpflichtung eines Kreditinstituts zusammen, die Zinsen zurückzuerstatten, die aufgrund einer für missbräuchlich erklärten Mindestzinsklausel in einem mit einem Verbraucher geschlossenen Hypothekendarlehensvertrag eingezogen wurden, ohne dass die Rückerstattung dieser Zinsen auf den Zeitraum nach Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel beschränkt werden kann, wie sich aus der Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61 und 62, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C‑520/21, EU:C:2023:478, Rn. 57 und 58). Daraus folgt, dass der Gläubiger dieser Forderung zumindest eine „berechtigte Erwartung“ behaupten könnte, in den tatsächlichen Genuss eines Eigentumsrechts zu gelangen, so dass er den Schutz von Art. 17 Abs. 1 der Charta in Anspruch nehmen kann.

114 Was schließlich die Forderung betrifft, die in dem der Rechtssache C‑499/22 zugrunde liegenden Rechtsstreit in Rede steht, nämlich die Forderung im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der vorvertraglichen Informationen betreffend die Risiken des von J. M. F. T. und M. H. D. S. bei BES erworbenen Finanzinstruments, ist in jedem der vorliegenden Fälle anhand der Umstände des Einzelfalls gerichtlich zu überprüfen, ob die vorvertraglichen Informationen ausreichten, und zwar im Hinblick darauf, ob sie überhaupt erteilt wurden und, wenn ja, welchen Umfang sie hatten. Dabei ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Forderung die in Rn. 110 dieses Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt, und insbesondere, ob die nationale Rechtsprechung, nach der für Kreditinstitute eine Pflicht zur vorvertraglichen Information besteht, hinreichend gefestigt ist, damit die Person, die einen Verstoß gegen diese Verpflichtung geltend macht, eine „berechtigte Erwartung“ behaupten kann, in den tatsächlichen Genuss eines Eigentumsrechts zu gelangen.

115 Als Zweites hat der Gerichtshof zur Frage, ob es im Hinblick auf diese Forderungen zu einer Entziehung von Eigentum im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 der Charta führt oder einer Regelung der Nutzung von Eigentum im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 3 der Charta gleichkommt, wenn die Wirkungen der im Herkunftsmitgliedstaat gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 ergriffenen Maßnahmen zur Sanierung von BES im Aufnahmemitgliedstaat anerkannt werden, entschieden, dass der Erlass dieser Sanierungsmaßnahmen durch den Herkunftsmitgliedstaat, die u. a. die Übertragung von Aktiva eines Kreditinstituts auf eine Brückenbank vorsehen, eine Regelung der Nutzung von Eigentum im Sinne dieser Bestimmung darstellt, die geeignet ist, das Eigentumsrecht von Gläubigern dieses Kreditinstituts wie den Inhabern von Schuldverschreibungen, deren Forderungen nicht auf das Brückeninstitut übertragen wurden, zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, BPC Lux 2 u. a., C‑83/20, EU:C:2022:346, Rn. 50).

116 Wie der Generalanwalt in Nr. 117 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ändert der Umstand, dass die Wirkungen der Sanierungsmaßnahmen aufgrund der Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung dieser Maßnahmen gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 im Aufnahmemitgliedstaat für anwendbar erklärt wurden, nichts an dieser Beurteilung.

117 Es bleibt zu prüfen, ob gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 der Charta die im Aufnahmemitgliedstaat eintretenden Wirkungen der Sanierungsmaßnahmen, mit denen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Forderungen der Passivseite von BES Spanien zugeordnet wurden, gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt des Eigentumsrechts achten und verhältnismäßig sind, wobei darüber zu wachen ist, dass der in Art. 52 Abs. 1 der Charta verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das Allgemeininteresse, das zur Rechtfertigung solcher Sanierungsmaßnahmen herangezogen wird, gewahrt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C‑235/17, EU:C:2019:432, Rn. 88 und 89).

118 Zunächst ergeben sich im vorliegenden Fall die Beschränkungen der Rechte der Gläubiger des Kreditinstituts, die die betreffenden Sanierungsmaßnahmen und die Anerkennung ihrer Wirkungen im Aufnahmemitgliedstaat mit sich bringen, sowohl aus den Bestimmungen der Richtlinie 2001/24 als auch aus den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie, sei es in Portugal das RGICSF, das diesen Maßnahmen zugrunde liegt, sei es in Spanien das Gesetz 6/2005, auf dessen Grundlage die Wirkungen dieser Maßnahmen in diesem Mitgliedstaat anerkannt wurden. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass die im Ausgangsverfahren der Rechtssache C‑500/22 in Rede stehende Forderung, die BES durch die Entscheidung von August 2014 entzogen wurde, durch die Entscheidungen vom 29. Dezember 2015 rückwirkend erneut der Passivseite von BES zugeordnet wurde, jedoch ist die Möglichkeit einer rückwirkenden Änderung dieser Maßnahmen nicht nur in den einschlägigen Bestimmungen des RGICSF ausdrücklich vorgesehen, sondern auch in der Entscheidung von August 2014, ohne dass nach der Rechtsprechung die Richtlinie 2001/24 den Herkunftsmitgliedstaat an einer solchen Änderung hindern würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Banco de Portugal u. a., C‑504/19, EU:C:2021:335, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass die Beschränkung der Rechte der Gläubiger des betroffenen Kreditinstituts im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta gesetzlich vorgesehen sind.

119 Sodann können die Maßnahmen zur Sanierung des betroffenen Kreditinstituts und die Anerkennung ihrer Wirkungen im Aufnahmemitgliedstaat, da sie keine Entziehung von Eigentum darstellen, sondern – wie oben in Rn. 115 dargelegt – eine Regelung seiner Nutzung, nicht in den Wesensgehalt des Eigentumsrechts eingreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, BPC Lux 2 u. a., C‑83/20, EU:C:2022:346, Rn. 53).

120 Außerdem ist festzustellen, dass der Erlass dieser Maßnahmen und die Anerkennung ihrer Wirkungen im Aufnahmemitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2001/24 im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 3 und Art. 52 Abs. 1 der Charta von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen entsprechen. Wie bereits vom Gerichtshof eingeräumt, entspricht der Erlass solcher Maßnahmen im Bankensektor nämlich einem dem Gemeinwohl dienenden Ziel der Union, und zwar dem, die Stabilität des Bankensystems, insbesondere jenes des Euro-Währungsgebiets, insgesamt sicherzustellen und ein systemisches Risiko zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 71 und 72, sowie vom 5. Mai 2022, BPC Lux 2 u. a., C‑83/20, EU:C:2022:346, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

121 Schließlich ist in Bezug auf die Frage, ob die mit den Sanierungsmaßnahmen sowie der Anerkennung ihrer Wirkungen im Aufnahmemitgliedstaat verbundenen Einschränkungen der Ausübung der in Art. 17 Abs. 1 der Charta genannten Rechte über das hinausgehen, was zur Erreichung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden dem Gemeinwohl dienenden Ziele erforderlich ist, zum einen darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des besonderen wirtschaftlichen Kontexts über ein weites Ermessen bei Entscheidungen auf wirtschaftlichem Gebiet verfügen und dass sie am besten in der Lage sind, die Maßnahmen zu bestimmen, die zur Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, BPC Lux 2 u. a., C‑83/20, EU:C:2022:346, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

122 Wie im Wesentlichen vom Generalanwalt in Nr. 119 seiner Schlussanträge ausgeführt, ergeben Sanierungsmaßnahmen insoweit nur Sinn, wenn eine Sichtung der Aktiv- und Passivposten des nicht überlebensfähigen Kreditinstituts – in diesem Fall BES – erfolgt, um die mit diesen Maßnahmen verfolgten, dem Gemeinwohl dienenden Ziele zu erreichen, nämlich die Stabilität des Bankensystems zu gewährleisten und ein systemisches Risiko zu vermeiden.

123 Zum anderen scheinen, wie von der spanischen und der portugiesischen Regierung im Wesentlichen in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt, diese Maßnahmen sowie die Anerkennung ihrer Wirkungen im Aufnahmemitgliedstaat mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar zu sein, da gemäß den Bestimmungen des RGICSF Gläubiger, deren Forderungen nicht auf die Brückenbank übertragen wurden, Anspruch darauf haben, einen Betrag zu erhalten, der nicht unter dem liegt, den sie voraussichtlich erhalten hätten, wenn das betroffene Kreditinstitut nach den normalen Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, BPC Lux 2 u. a., C‑83/20, EU:C:2022:346, Rn. 58).

124 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C‑500/22 in Rede stehende Forderung auf einen Kaufvertrag zurückgeht, der nicht mit BES, sondern mit Novo Banco geschlossen wurde und eine Schuldverschreibung zum Gegenstand hatte, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags gemäß der Entscheidung von August 2014 zum Vermögen von Novo Banco gehörte, da die mit dieser Schuldverschreibung verbundenen Passiva erst mit Wirkung der Entscheidungen vom 29. Dezember 2015 zu Passiva von BES wurden.

125 Zwar hindert, wie oben in Rn. 118 ausgeführt, die Richtlinie 2001/24 den Herkunftsmitgliedstaat nicht daran, die auf Sanierungsmaßnahmen anwendbaren Regelungen auch rückwirkend zu ändern.

126 Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass solche rückwirkenden Sanierungsmaßnahmen keinesfalls gegen das in Art. 17 der Charta verankerte Eigentumsrecht verstoßen können. Gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta und wie oben in Rn. 117 ausgeführt, müssen diese Sanierungsmaßnahmen nämlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, wobei über die Wahrung dieses Grundsatzes im Hinblick auf das Allgemeininteresse, das zur Rechtfertigung dieser Maßnahmen herangezogen wird, zu wachen ist.

127 In diesem Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, unter Beachtung insbesondere zum einen des Umstands, dass Abs. 2 in Anhang 2 der Entscheidung von August 2014 ausdrücklich die Möglichkeit der Übertragung oder „Rückübertragung“ bestimmter Aktiva oder Passiva zwischen Novo Banco und BES vorsieht, sowie zum anderen des Umstands, dass es sich bei dem in Rede stehenden Gläubiger in der Rechtssache C‑500/22 um einen Gewerbetreibenden handelt, zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Zum Grundsatz der Rechtssicherheit

128 Zur geltend gemachten Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit – die entsprechenden Voraussetzungen wurden oben in Rn. 95 dargelegt – ist darauf hinzuweisen, dass Sanierungsmaßnahmen gemäß Art. 2 siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/24 Maßnahmen sind, mit denen die finanzielle Lage eines Kreditinstituts gesichert oder wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen könnten, einschließlich der Maßnahmen, die eine Kürzung von Forderungen erlauben. Diese Maßnahmen sind gemäß Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ergriffen wurden, in der gesamten Union ohne weitere Formalität wirksam, und zwar auch gegenüber Dritten in anderen Mitgliedstaaten.

129 Da unstreitig ist, dass es sich bei der Entscheidung von August 2014 und den Entscheidungen vom 29. Dezember 2015 um Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2001/24 handelt, die in Anwendung des RGICSF ergriffen wurden und zu einer Sichtung der Aktiva und Passiva des nicht überlebensfähigen Kreditinstituts führten, konnten die Gläubiger der Ausgangsverfahren davon ausgehen, dass bestimmte Haftungsrisiken wie etwa die, die sich aus der Mangelhaftigkeit der von BES übermittelten vorvertraglichen Informationen ergeben und die im Ausgangsverfahren der Rechtssache C‑499/22 in Rede stehen, oder bestimmte Eventualverbindlichkeiten wie jene, um die es in den Ausgangsverfahren der Rechtssachen C‑498/22 und C‑500/22 geht, nicht auf die betroffene Brückenbank übertragen würden. Anhang 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. v der Entscheidung von August 2014 ist im Übrigen zu entnehmen, dass „Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die auf Betrug oder der Verletzung regulatorischer, strafrechtlicher oder administrativer Bestimmungen oder Entscheidungen beruhen“, im Vermögen von BES verblieben.

130 Allerdings wurde BES, wie in Rn. 118 des vorliegenden Urteils ausgeführt, mit der Entscheidung von August 2014 die in der Rechtssache C‑500/22 in Rede stehende Forderung entzogen, und sie wurde erst durch die Entscheidungen vom 29. Dezember 2015 rückwirkend wieder Teil der Passiva von BES, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des RGICSF.

131 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, steht der Grundsatz der Rechtssicherheit der rückwirkenden Anwendung einer neuen Regelung entgegen; etwas anderes gilt nur, wenn ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (Urteil vom 25. Januar 2022, VYSOČINA WIND, C‑181/20, EU:C:2022:51, Rn. 49 und 59).

132 In diesem Fall kann die rückwirkende Änderung der Person des Schuldners der in der Rechtssache C‑500/22 in Rede stehenden Forderung vernünftigerweise mit dem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel gerechtfertigt werden, die Stabilität des Bankensystems zu gewährleisten und ein systemisches Risiko zu vermeiden. Angesichts der Erwägungen in Rn. 127 dieses Urteils ist nicht ausgeschlossen, dass das berechtigte Vertrauen des Gläubigers in dieser Rechtssache gebührend beachtet wurde; dies ist jedenfalls vom vorlegenden Gericht zu prüfen. Art. 38 der Charta und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13

133 Schließlich sind die Fragen zu prüfen, die das vorlegende Gericht in den Rechtssachen C‑498/22 und C‑499/22 zur Vereinbarkeit der betroffenen Sanierungsmaßnahmen und der Anerkennung ihrer Wirkungen im Aufnahmemitgliedstaat mit dem Verbraucherschutz gestellt hat.

134 Erstens ist zur Rechtssache C‑499/22 darauf hinzuweisen, dass die Fragen ausschließlich die Auslegung von Art. 38 der Charta betreffen, nach dem die Politik der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellt. Das vorlegende Gericht stellt jedoch nicht klar, ob es sich bei den Kunden von Novo Banco, auf die diese Rechtssache zurückgeht, um Verbraucher im Sinne eines Unionsrechtsakts handelt, aus dem sie gegebenenfalls Rechte ableiten könnten.

135 Unter diesen Umständen liefe die Beantwortung dieses Teils der dritten Frage in der Rechtssache C‑499/22 darauf hinaus, dass der Gerichtshof unter Missachtung der Aufgabe, die ihm im Rahmen der mit Art. 267 AEUV eingeführten Zusammenarbeit zugewiesen ist, ein Gutachten zu einer hypothetischen Frage abgäbe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a., C‑160/20, EU:C:2022:101, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

136 Zweitens verhält es sich hinsichtlich des Ausgangsrechtsstreits in der Rechtssache C‑498/22 dagegen anders. Aus der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens ergibt sich nämlich, dass im Rahmen dieses Rechtsstreits C. F. O. als Verbraucher gemäß der Richtlinie 93/13 die Rückerstattung der Beträge fordert, die er in Anwendung der gerichtlich für missbräuchlich erklärten Mindestzinsklausel des ursprünglich mit BES Spanien geschlossenen Hypothekendarlehensvertrags, der aufgrund der in Spanien anerkannten Sanierungsmaßnahmen auf Novo Banco übertragen wurde, zu Unrecht gezahlt hatte. Konkret macht C. F. O. geltend, dass angesichts der vom Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980), vorgenommenen Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Missbräuchlichkeit der Mindestzinsklausel für sämtliche Beträge, die er aufgrund dieser Klausel zu Unrecht gezahlt habe, zu einer Restitutionswirkung zulasten von Novo Banco führe.

137 Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Gebot der Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in der Politik der Union gemäß Art. 38 der Charta insbesondere für die Umsetzung der Richtlinie 93/13 gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Bondora, C‑453/18 und C‑494/18, EU:C:2019:1118, Rn. 40).

138 Die Richtlinie 93/13 verpflichtet daher die Mitgliedstaaten im Hinblick auf Natur und Bedeutung des öffentlichen Interesses am Schutz der Verbraucher, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern ein Ende gesetzt wird. Hierfür haben die nationalen Gerichte missbräuchliche Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den betroffenen Verbraucher nicht binden, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C‑520/21, EU:C:2023:478, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

139 Eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel ist grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen, so dass sie gegenüber dem betroffenen Verbraucher keine Wirkungen haben kann. Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61, und vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C‑520/21, EU:C:2023:478, Rn. 57).

140 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung entfaltet, da ohne diese Restitutionswirkung der Abschreckungseffekt in Frage gestellt werden könnte, der sich nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 an die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit Verbrauchern geschlossen hat, knüpfen soll (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C‑520/21, EU:C:2023:478, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

141 Trotz dieser grundsätzlichen Feststellungen hat der Gerichtshof auch anerkannt, dass der Verbraucherschutz nicht absolut ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68).

142 Außerdem hat er zwar eingeräumt, dass ein eindeutiges öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren und Gläubiger zu gewährleisten, jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Bankensystems hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2016, Dowling u. a., C‑41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54, und vom 5. Mai 2022, Banco Santander [Bankenabwicklung Banco Popular], C‑410/20, EU:C:2022:351, Rn. 36).

143 Wie in Rn. 120 dieses Urteils festgestellt, entsprechen der Erlass von Sanierungsmaßnahmen und die Anerkennung ihrer Wirkungen im Aufnahmemitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2001/24 einem von der Union verfolgten Ziel des Gemeinwohls, nämlich der Gewährleistung der Stabilität des Bankensystems und der Vermeidung eines systemischen Risikos.

144 Im vorliegenden Fall führt die Anerkennung der Wirkungen der Sanierungsmaßnahmen im Aufnahmemitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2001/24 dazu, dass die Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung zu hoher Zinsen für den Zeitraum der Anwendung des Hypothekendarlehensvertrags, der vor Erlass der Entscheidung von August 2014 liegt, bei BES verbleiben. Der Schutz des Verbrauchers vor der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verträgen mit einem Gewerbetreibenden, wie er sich aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ergibt, kann aber nicht so weit gehen, dass die Aufteilung der finanziellen Haftung zwischen dem notleidenden Kreditinstitut und der Brückenbank, die im Rahmen der vom Herkunftsmitgliedstaat erlassenen Sanierungsmaßnahmen festgelegt wurde, außer Acht gelassen wird.

145 Würde nämlich der durch die Richtlinie 93/13 gewährte Schutz es jedem Verbraucher des Aufnahmemitgliedstaats, der Gläubiger des ausfallenden Kreditinstituts ist, erlauben, der Anerkennung der Maßnahmen entgegenzuwirken, mit denen der Herkunftsmitgliedstaat über die Aufteilung der finanziellen Haftung zwischen dem Kreditinstitut und der Brückenbank entschieden hat, bestünde die Gefahr, dass dem Eingreifen der Behörden dieses Mitgliedstaats, das den Schutz der Stabilität des Bankensystems gewährleisten soll, in allen Mitgliedstaaten, in denen das ausfallende Kreditinstitut Zweigstellen hat, die praktische Wirksamkeit genommen würde.

146 Insoweit ist noch klarzustellen, dass sich die vorliegenden Rechtssachen unter Berücksichtigung zum einen des mit diesen Maßnahmen verfolgten Ziels und der Anerkennung ihrer Wirkungen in den anderen Mitgliedstaaten, nämlich zu verhindern, dass der Ausfall eines Kreditinstituts angesichts der starken Integration der Bankenmärkte in der Union möglicherweise indirekt zu systemischen Schäden führt, die die Stabilität dieser Märkte bzw. allgemeiner jene des Binnenmarkts beeinträchtigen, und zum anderen des Umstands, dass im vorliegenden Fall die zuständige portugiesische Behörde in Bezug auf BES Sanierungsmaßnahmen ergriffen hat, deutlich von der Rechtssache unterscheiden, in der das Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980), ergangen ist.

147 Nach alledem ist auf die jeweils dritte Frage in den Rechtssachen C‑498/22 und C‑499/22 sowie auf die zweite Frage in der Rechtssache C‑500/22 zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 38 der Charta, Art. 17 der Charta und der Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen sind, dass sie grundsätzlich dem nicht entgegenstehen, dass im Aufnahmemitgliedstaat die Wirkungen von Sanierungsmaßnahmen anerkannt werden, die im Herkunftsmitgliedstaat in Anwendung der Richtlinie 2001/24 ergriffen wurden und die Gründung einer Brückenbank sowie den Verbleib der Verpflichtung zur Rückerstattung von aufgrund einer vertraglichen oder vorvertraglichen Haftung geschuldeten Beträgen auf der Passivseite des Kreditinstituts vorsehen, gegen das sich diese Maßnahmen richteten. Kosten

148 Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie dem Grundsatz der Rechtssicherheit sind dahin auszulegen, dass sie im Fall der unterbliebenen öffentlichen Bekanntmachung gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie dem nicht entgegenstehen, dass ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme anerkennt, die vor Anrufung dieses Gerichts gegenüber einem Kreditinstitut ergriffen wurde und zu einer teilweisen Übertragung der Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken dieses Kreditinstituts auf eine Brückenbank geführt hat. 1. Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie dem Grundsatz der Rechtssicherheit sind dahin auszulegen, dass sie im Fall der unterbliebenen öffentlichen Bekanntmachung gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie dem nicht entgegenstehen, dass ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme anerkennt, die vor Anrufung dieses Gerichts gegenüber einem Kreditinstitut ergriffen wurde und zu einer teilweisen Übertragung der Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken dieses Kreditinstituts auf eine Brückenbank geführt hat. 2. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte und dem Grundsatz der Rechtssicherheit ist dahin auszulegen, dass sich Einzelne gegenüber einer Brückenbank – einer privatrechtlichen Einrichtung ohne jegliche über das allgemeine Recht hinausgehenden Befugnisse, die im Rahmen von Maßnahmen zur Sanierung eines Kreditinstituts gegründet wurde, dessen Kunden sie ursprünglich waren – nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können, um die Haftung dieser Brückenbank für vorvertragliche und vertragliche Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Verträgen auszulösen, die zuvor mit diesem Kreditinstitut abgeschlossen worden waren. Die Tatsache allein, dass dieses Kreditinstitut im Hinblick auf seine Privatisierung vorübergehend von einer Behörde kontrolliert wurde, macht dieses auf dem wettbewerbsorientierten Markt der Bank- und Finanzdienstleistungen tätige Kreditinstitut nicht zu einer nationalen Verwaltungsbehörde. 2. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte und dem Grundsatz der Rechtssicherheit ist dahin auszulegen, dass sich Einzelne gegenüber einer Brückenbank – einer privatrechtlichen Einrichtung ohne jegliche über das allgemeine Recht hinausgehenden Befugnisse, die im Rahmen von Maßnahmen zur Sanierung eines Kreditinstituts gegründet wurde, dessen Kunden sie ursprünglich waren – nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können, um die Haftung dieser Brückenbank für vorvertragliche und vertragliche Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Verträgen auszulösen, die zuvor mit diesem Kreditinstitut abgeschlossen worden waren. Die Tatsache allein, dass dieses Kreditinstitut im Hinblick auf seine Privatisierung vorübergehend von einer Behörde kontrolliert wurde, macht dieses auf dem wettbewerbsorientierten Markt der Bank- und Finanzdienstleistungen tätige Kreditinstitut nicht zu einer nationalen Verwaltungsbehörde. 3. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit Art. 38 der Charta der Grundrechte, Art. 17 der Charta und der Grundsatz der Rechtssicherheit sind dahin auszulegen, dass sie grundsätzlich dem nicht entgegenstehen, dass im Aufnahmemitgliedstaat die Wirkungen von Sanierungsmaßnahmen anerkannt werden, die im Herkunftsmitgliedstaat in Anwendung der Richtlinie 2001/24 ergriffen wurden und die Gründung einer Brückenbank sowie den Verbleib der Verpflichtung zur Rückerstattung von aufgrund einer vertraglichen oder vorvertraglichen Haftung geschuldeten Beträgen auf der Passivseite des Kreditinstituts vorsehen, gegen das sich diese Maßnahmen richteten. 3. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit Art. 38 der Charta der Grundrechte, Art. 17 der Charta und der Grundsatz der Rechtssicherheit sind dahin auszulegen, dass sie grundsätzlich dem nicht entgegenstehen, dass im Aufnahmemitgliedstaat die Wirkungen von Sanierungsmaßnahmen anerkannt werden, die im Herkunftsmitgliedstaat in Anwendung der Richtlinie 2001/24 ergriffen wurden und die Gründung einer Brückenbank sowie den Verbleib der Verpflichtung zur Rückerstattung von aufgrund einer vertraglichen oder vorvertraglichen Haftung geschuldeten Beträgen auf der Passivseite des Kreditinstituts vorsehen, gegen das sich diese Maßnahmen richteten. Unterschriften