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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.05.2025 – C-324/23
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2025:324
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 3 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 8. Mai 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 – An eine Fremdwährung gebundener Hypothekendarlehensvertrag – Klage des Verbrauchers auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags – Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen zur Aussetzung der Durchführung des Vertrags – Richtlinie 2014/59/EU – Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten – In Abwicklung befindliche Bank – Art. 1 Abs. 2 – Ermächtigung der Mitgliedstaaten zum Erlass von Bestimmungen, die strenger sind als die Richtlinienbestimmungen oder diese ergänzen – Nationale Regelung, wonach Anträge auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen gegenüber einem Institut, das Gegenstand eines laufenden Abwicklungsverfahrens ist, zurückgewiesen werden müssen“ In der Rechtssache C‑324/23 [Myszak] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) mit Entscheidung vom 26. Oktober 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Mai 2023, in dem Verfahren OF, EI, RI gegen M. K. als Liquidator der Getin Noble Bank S.A. in Liquidation erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, des Richters S. Rodin, der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Gervasoni und N. Fenger, Generalanwältin: L. Medina, Kanzler: M. Siekierzyńska, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2024, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von OF, EI und RI, vertreten durch W. Bochenek, P. Stalski und T. Zaremba, Radcowie prawni, – von M. K., vertreten durch P. Cieślak und M. Pyziak-Waląg, Adwokaci, – der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, M. Kozak, R. Stańczyk und B. Trocha als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch U. Małecka, P. Ondrůšek und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. Dezember 2024 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) im Licht der Grundsätze der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit sowie in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 Buchst. b und g und Art. 70 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).
2 Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen OF, EI und RI auf der einen und M. K. als Liquidator der derzeit in Liquidation befindlichen Getin Noble Bank S.A. auf der anderen Seite und bezieht sich auf den Antrag von OF, EI und RI auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen eines Verfahrens wegen Feststellung der Nichtigkeit eines an eine Fremdwährung gebundenen Hypothekendarlehensvertrags und wegen Rückerstattung der von ihnen zur Erfüllung dieses Vertrags mit der Getin Noble Bank gezahlten Beträge. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 93/13
3 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“
4 Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“ Richtlinie 2014/59
5 In den Erwägungsgründen 5, 49 bis 51 und 131 der Richtlinie 2014/59 heißt es: „(5) [Es] bedarf … eines Regelwerks, mit dem den Behörden ein zuverlässiges Instrumentarium an die Hand gegeben wird, das ihnen eine rechtzeitige und rasche Intervention bei einem unsoliden oder ausfallenden Institut ermöglicht, sodass der Fortbestand der kritischen Finanz- und Wirtschaftsfunktionen des Instituts sichergestellt wird und gleichzeitig die Auswirkungen des Ausfalls eines Instituts auf die Wirtschaft und das Finanzsystem so gering wie möglich gehalten werden. Durch das Regelwerk sollte sichergestellt werden, dass die Verluste zunächst von den Anteilseignern und erst danach von den Gläubigern getragen werden, unter der Voraussetzung, dass kein Gläubiger größere Verluste trägt als er im Fall einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens im Einklang mit dem in dieser Richtlinie festgelegten Grundsatz ‚keine Schlechterstellung von Gläubigern‘ zu tragen gehabt hätte. … … (49) Die Einschränkungen der Anteilseigner- und Gläubigerrechte sollten in Übereinstimmung mit Artikel 52 der Charta [der Grundrechte der Europäischen Union] erfolgen. Die Abwicklungsinstrumente sollten folglich nur auf jene Institute angewandt werden, die ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, und auch nur dann, wenn dies dem Ziel der Wahrung der Finanzstabilität im Allgemeininteresse dient. Insbesondere sollten die Abwicklungsinstrumente dann angewandt werden, wenn das Institut nicht gemäß einem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden kann, ohne das Finanzsystem zu destabilisieren, und die Maßnahmen erforderlich sind, um für den raschen Transfer und die Fortführung systemisch wichtiger Funktionen zu sorgen, und keine vernünftige Aussicht auf eine etwaige alternative Privatlösung besteht, einschließlich einer Kapitalerhöhung seitens der vorhandenen Anteilseigner oder eines Dritten, die ausreichen würde, um die vollständige Existenzfähigkeit des Instituts wiederherzustellen. Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sollten zudem das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Besonderheiten der Rechtsform eines Instituts berücksichtigt werden. (50) Der Eingriff in die Eigentumsrechte sollte nicht unverhältnismäßig sein. … Für den Fall eines Teiltransfers von Vermögenswerten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen privaten Käufer oder ein Brückeninstitut sollte der verbleibende Teil des in Abwicklung befindlichen Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden. Zum Schutz von Anteilseignern und Gläubigern, die beim Liquidationsverfahren des Instituts verbleiben, sollten diese befugt sein, beim Liquidationsverfahren zur Erfüllung oder Erstattung ihrer Ansprüche Zahlungen in einer Höhe zu verlangen, die den Betrag nicht unterschreiten, der schätzungsweise im Fall eines regulären Insolvenzverfahrens für das gesamte Institut beigetrieben worden wäre. (51) Zum Schutz des Rechts der Anteilseigner und Gläubiger sollten klare Verpflichtungen für die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts und – soweit nach dieser Richtlinie vorgeschrieben – für die Bewertung der Behandlung festgelegt werden, die Anteilseigner und Gläubiger im Fall einer Liquidation des Instituts im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erfahren hätten. … Sollte sich herausstellen, dass Anteilseigner und Gläubiger in Erfüllung oder Erstattung ihrer Forderungen weniger als den Gegenwert dessen erhalten haben, als sie bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens erhalten hätten, sollten die Anteilseigner und Gläubiger – soweit nach dieser Richtlinie vorgeschrieben – einen Anspruch auf Auszahlung der Differenz haben. … … (131) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung der Vorschriften und Verfahren für die Abwicklung von Instituten, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maß verwirklicht werden kann, sondern … vielmehr wegen der Auswirkungen des Ausfalls eines Instituts auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 [EUV] verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.“
6 Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten können strengere als die in dieser Richtlinie und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten vorgesehenen Bestimmungen erlassen oder beibehalten oder zusätzliche Bestimmungen erlassen, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen allgemein gelten und nicht im Widerspruch zu dieser Richtlinie und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten stehen.“
7 Art. 34 („Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung“) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse alle geeigneten Maßnahmen treffen, damit die Abwicklung im Einklang mit nachstehenden Grundsätzen erfolgt: … b) Nach den Anteilseignern tragen die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts die Verluste in der Rangfolge der Forderungen im regulären Insolvenzverfahren, sofern in dieser Richtlinie nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. … g) Kein Gläubiger hat größere Verluste zu tragen, als er im Fall einer Liquidation des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der Schutzbestimmungen der Artikel 73 bis 75 zu tragen gehabt hätte. …“
8 Art. 37 Abs. 6 der Richtlinie sieht vor: „Werden nur die … Abwicklungsinstrumente [der Unternehmensveräußerung oder des Brückeninstituts] zur Übertragung lediglich eines Teils der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Institut[s] angewandt, wird der verbleibende Teil des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden, im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert. Diese Liquidierung erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens …“
9 Art. 70 („Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten“) Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2014/59 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, den abgesicherten Gläubigern eines in Abwicklung befindlichen Instituts ab der öffentlichen Bekanntgabe der Beschränkung gemäß Artikel 83 Absatz 4 bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags in dem Mitgliedstaat, in dem das in Abwicklung befindliche Institut seinen Sitz hat, in Bezug auf beliebige Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts die Durchsetzung von Sicherungsrechten zu untersagen. … (4) Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen bei der Ausübung einer Befugnis gemäß diesem Artikel die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte.“
10 Art. 73 („Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Bail-in‑Instruments“) Buchst. b der Richtlinie regelt den Fall, dass eine nationale Abwicklungsbehörde das Bail-in‑Instrument anwendet. Dieser Artikel sieht in Buchst. a vor: „Die Mitgliedstaaten stellen, wenn eines oder mehrere Abwicklungsinstrumente zur Anwendung gekommen sind, und insbesondere für die Zwecke von Artikel 75 sicher, a) dass – außer bei Anwendung von Buchstabe b – bei lediglich partieller Übertragung der Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts durch die Abwicklungsbehörden die Anteilseigner und jene Gläubiger, deren Forderungen nicht übertragen wurden, zur Begleichung ihrer Forderungen eine Zahlung in mindestens der Höhe erhalten, die sie erhalten hätten, wenn das in Abwicklung befindliche Institut zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Artikels 82 getroffen wurde, im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre“.
11 In Art. 74 („Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen zur Bewertung der Frage, ob Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre, sowie einschließlich der, aber nicht beschränkt auf die Zwecke des Artikels 73 sicher, dass möglichst bald nach der Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder ‑maßnahmen eine Bewertung durch eine unabhängige Person vorgenommen wird. Diese Bewertung erfolgt getrennt von der Bewertung nach Artikel 36. (2) Bei der Bewertung nach Absatz 1 wird festgestellt, a) wie Anteilseigner und Gläubiger, oder die einschlägigen Einlagensicherungssysteme, behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Artikels 82 getroffen wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre; b) wie Anteilseigner und Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des in Abwicklung befindlichen Instituts behandelt wurden und c) ob Unterschiede zwischen der Behandlung gemäß Buchstabe a und der Behandlung gemäß Buchstabe b bestehen.“
12 Art. 75 („Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger“) der Richtlinie lautet: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn die Bewertung gemäß Artikel 74 zu dem Ergebnis führt, dass einem in Artikel 73 genannten Anteilseigner oder Gläubiger … größere Verluste entstanden sind, als sie bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens entstanden wären, der betreffende Anteilseigner oder Gläubiger oder das betreffende Einlagensicherungssystem das Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags aus den Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung hat.“ Polnisches Recht Zivilgesetzbuch
13 Art. 3851 §§ 1 und 2 der Ustawa Kodeks cywilny (Gesetz über das Zivilgesetzbuch) vom 23. April 1964 in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (Dz. U. 2020, Pos. 1740) bestimmt: „§ 1 Die Bestimmungen eines mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrags, die nicht individuell vereinbart worden sind, sind für ihn unverbindlich, wenn sie seine Rechte und Pflichten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise gestalten und seine Interessen grob verletzen (unzulässige Vertragsbestimmungen). Dies gilt nicht für Bestimmungen, die die Hauptleistungen der Parteien, darunter den Preis oder die Vergütung, festlegen, wenn sie eindeutig formuliert worden sind. § 2 Ist eine Vertragsbestimmung nach § 1 für den Verbraucher unverbindlich, so sind die Parteien an den Vertrag in seinem übrigen Umfang gebunden.“
14 Art. 405 des Zivilgesetzbuchs lautet: „Wer einen Vermögensvorteil auf Kosten einer anderen Person ohne rechtlichen Grund erlangt hat, ist verpflichtet, den Vorteil in Natur herauszugeben und, falls dies unmöglich ist, seinen Wert zu erstatten.“
15 Art. 410 § 2 des Zivilgesetzbuchs sieht vor: „Eine Leistung ist nicht geschuldet, wenn derjenige, der sie erbracht hat, nicht oder nicht gegenüber der Person, an die er geleistet hat, leistungsverpflichtet war oder wenn die Grundlage der Leistung entfallen ist oder der beabsichtigte Zweck der Leistung nicht erreicht worden ist oder wenn das zur Leistung verpflichtende Rechtsgeschäft unwirksam war und nicht nach der Erbringung der Leistung wirksam geworden ist.“ Zivilprozessordnung
16 Art. 189 der Ustawa Kodeks postępowania cywilnego (Gesetz über die Zivilprozessordnung) vom 17. November 1964 in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (Dz. U. 2021, Pos. 1805) lautet: „Ein Kläger kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts begehren, sofern er insoweit ein Rechtsschutzinteresse hat.“
17 Art. 7301 der Zivilprozessordnung bestimmt: „§ 1 Die Gewährung einer Sicherungsmaßnahme kann von jeder Partei oder jedem Verfahrensbeteiligten beantragt werden, wenn sie bzw. er den Anspruch und das rechtliche Interesse an der Gewährung einer Sicherungsmaßnahme glaubhaft macht. § 2 Ein rechtliches Interesse an der Gewährung einer Sicherungsmaßnahme besteht, wenn die Nichtgewährung der Sicherungsmaßnahme die Vollstreckung der in der Sache ergehenden Entscheidung unmöglich macht oder ernsthaft erschwert oder die Erreichung des Zwecks des Verfahrens in der Sache auf andere Weise unmöglich macht oder ernsthaft erschwert. … § 3 Bei der Wahl der Sicherungsmaßnahme berücksichtigt das Gericht die Interessen der Parteien oder der Verfahrensbeteiligten in einer Weise, die dem Berechtigten den gebotenen Rechtsschutz gewährleistet und den Verpflichteten nicht über das erforderliche Maß hinaus belastet.“
18 Art. 731 der Zivilprozessordnung lautet: „Eine Sicherungsmaßnahme kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nicht auf die Befriedigung einer Forderung gerichtet sein.“
19 Art. 755 der Zivilprozessordnung sieht vor: „§ 1 Bezieht sich die Sicherungsmaßnahme nicht auf eine Geldforderung, so ordnet das Gericht die Sicherungsmaßnahme in der Form an, die es den Umständen nach für angemessen hält, ohne die für die Sicherung von Geldforderungen vorgesehenen Maßnahmen auszuschließen. Das Gericht kann insbesondere 1) die Rechte und Pflichten der Parteien oder der Verfahrensbeteiligten für die Dauer des Verfahrens regeln; … § 21 Art. 731 findet keine Anwendung, wenn die Sicherungsmaßnahme erforderlich ist, um einen drohenden Schaden oder andere nachteilige Folgen für den Berechtigten abzuwenden. …“ Insolvenzgesetz
20 Art. 146 der Ustawa Prawo upadłościowe (Insolvenzgesetz) vom 28. Februar 2003 in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (Dz. U. 2022, Pos. 1520) bestimmt: „1. Zwangsvollstreckungsverfahren über zur Insolvenzmasse gehörende Vermögenswerte, die vor dem Insolvenzantrag eröffnet worden sind, werden mit dem Zeitpunkt der Antragstellung von Rechts wegen ausgesetzt. Diese Verfahren werden mit Rechtskraft des die Insolvenz feststellenden Urteils von Rechts wegen beendet. … 2. Beträge aus einem ausgesetzten Zwangsvollstreckungsverfahren, die noch nicht ausgeschüttet worden sind, werden nach Rechtskraft des die Insolvenz feststellenden Urteils an die Insolvenzmasse abgeführt. … 3. Sobald der Insolvenzantrag gestellt worden ist, kann die Zwangsvollstreckung in die zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerte nicht mehr fortgesetzt und keine Sicherungsmaßnahme in Bezug auf das Vermögen des Insolvenzschuldners mehr durchgeführt oder gewährt werden, mit Ausnahme von Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Unterhaltsforderungen oder Forderungen aus einer Rente wegen Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Behinderung oder Tod sowie Renten aus der Umwandlung eines Vertrags in eine Leibrente, durch den sich der Erwerber einer Immobilie gegenüber dem Veräußerer verpflichtet hat, ihm Pflege, Unterhalt und Unterkunft zu gewähren.“ Gesetz über den Bankengarantiefonds
21 Art. 135 Abs. 1 und 4 der Ustawa o Bankowym Funduszu Gwarancyjnym, systemie gwarantowania depozytów oraz przymusowej restrukturyzacji (Gesetz über den Bankengarantiefonds, das Einlagensicherungssystem und die Abwicklung) vom 10. Juni 2016 in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (Dz. U. 2022, Pos. 793, im Folgenden: Gesetz über den Bankengarantiefonds) sieht vor: „1. Zwangsvollstreckungsverfahren und Verfahren über den Erlass von Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Vermögenswerte eines in Abwicklung befindlichen Instituts, die vor Eröffnung des Abwicklungsverfahrens eingeleitet wurden, sind einzustellen. … 4. Während der Dauer der Abwicklung ist die Einleitung eines Zwangsvollstreckungs- oder Sicherungsverfahrens gegenüber dem in Abwicklung befindlichen Institut nicht zulässig.“
22 Nach Art. 142 Abs. 1 dieses Gesetzes kann der Bankowy Fundusz Gwarancyjny (Bankengarantiefonds, Polen) als nationale Abwicklungsbehörde das Recht zur Verwertung von Sicherheiten für die Vermögenswerte eines in Abwicklung befindlichen Instituts längstens für einen Zeitraum bis zum Ende des auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Aussetzung dieses Rechts folgenden Werktags aussetzen. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
23 Im Jahr 2007 schlossen die Kläger des Ausgangsverfahrens, OF sowie deren Eltern RI und EI, als Verbraucher mit der Getin Noble Bank einen Hypothekendarlehensvertrag mit einer Laufzeit von 360 Monaten über einen Betrag von 185375,71 polnischen Zloty (PLN) (etwa 43000 Euro). Dieser Vertrag sah eine Klausel über die Umrechnung dieses Betrags in Schweizer Franken (CHF) zu dem von der Bank festgelegten CHF‑Ankaufskurs und einen variablen Zinssatz vor. Die in Schweizer Franken berechneten Monatsraten waren in Zloty zu dem ebenfalls von der Bank einseitig festgelegten CHF‑Verkaufskurs zurückzuzahlen.
24 Die Kläger des Ausgangsverfahrens erhoben beim Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen), dem vorlegenden Gericht, Klage wegen des im Ausgangsverfahren streitigen Darlehensvertrags. Sie beantragen in erster Linie, die Nichtigkeit dieses Vertrags festzustellen, da er einige missbräuchliche Klauseln enthalte, und die Getin Noble Bank deshalb zur Zahlung von 48352,97 PLN und 27171,82 CHF (etwa 11300 Euro bzw. 29000 Euro), d. h. der Beträge, die den zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Klage in Erfüllung dieses Vertrags entrichteten monatlichen Raten entsprachen, zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen und Kosten zu verurteilen. Hilfsweise beantragen sie, die Missbräuchlichkeit der betreffenden Klauseln festzustellen und diese für unwirksam zu erklären.
25 Am 29. September 2022 erließ der Bankengarantiefonds als nationale Abwicklungsbehörde während der Anhängigkeit des Ausgangsverfahrens eine Entscheidung, mit der er die Getin Noble Bank einem Abwicklungsverfahren unterwarf. Im Rahmen dieses Verfahrens wandte der Bankengarantiefonds das Instrument des Brückeninstituts an und gründete eine Bank mit dem derzeitigen Namen VELO Bank S.A., auf die fast alle Vermögenswerte, Rechte und Pflichten der Getin Noble Bank übertragen wurden. Ausnahmen von dieser Übertragung galten nach dieser Entscheidung für Vermögensrechte aus Realakten, Rechtsgeschäften oder Verstößen im Zusammenhang mit Kredit- und Darlehensverträgen, die auf Schweizer Franken lauten oder an den Wechselkurs des Schweizer Franken gebunden sind, sowie für Ansprüche aus diesen Vermögensrechten einschließlich solcher, die Gegenstand von Zivil- oder Verwaltungsverfahren sind.
26 Im Anschluss an diese Entscheidung des Bankengarantiefonds leiteten die Kläger des Ausgangsverfahrens vor dem vorlegenden Gericht ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Getin Noble Bank ein, in dessen Rahmen sie einen Antrag auf Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Parteien des Verfahrens zur Hauptsache stellten und beantragten, ihre Vertragspflicht zur Zahlung der monatlichen Raten, die sie in Erfüllung des im Ausgangsverfahren streitigen Darlehensvertrags schuldeten, bis zum Abschluss dieses Verfahrens auszusetzen sowie der Getin Noble Bank zu untersagen, Schritte zur Kündigung dieses Vertrags und zur öffentlichen Bekanntgabe einer Mitteilung über die unterbliebene Rückzahlung des fraglichen Darlehens zu unternehmen.
27 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass über einen solchen Antrag auf Sicherungsmaßnahmen aufgrund einer Prima-facie-Beurteilung der Begründetheit des jeweiligen Parteivorbringens unter Berücksichtigung aller im Ausgangsverfahren vorgelegten Beweise entschieden werde. Im vorliegenden Fall ist dieses Gericht der Ansicht, dass die von den Klägern des Ausgangsverfahrens beanstandeten Klauseln des Darlehensvertrags als missbräuchlich eingestuft werden könnten und dass dieser Vertrag, wenn diese Klauseln für unwirksam erklärt würden, nicht fortbestehen könne.
28 Das vorlegende Gericht meint daher, dass es möglich sein müsse, dem Antrag auf Sicherungsmaßnahmen stattzugeben, die insbesondere in der Aussetzung der Pflicht der Kläger des Ausgangsverfahrens zur Zahlung der monatlichen Raten für das im Ausgangsverfahren streitige Darlehen bestünden. Es hat jedoch insoweit Bedenken, weil es sich bei dem betreffenden Gewerbetreibenden um eine Bank handelt, die Gegenstand eines Abwicklungsverfahrens nach der Richtlinie 2014/59 ist.
29 Hierzu verweist das vorlegende Gericht auf die Bestimmungen in Art. 135 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über den Bankengarantiefonds, denen zufolge, sobald eine Abwicklungsmaßnahme gegenüber einer Bank ergriffen werde, die anhängigen Verfahren, mit denen Sicherungsmaßnahmen gegenüber dieser Bank erwirkt werden sollten, einzustellen seien und die Einleitung eines neuen Verfahrens zur Erlangung solcher Maßnahmen ausgeschlossen sei. Durch diese Bestimmungen werde Art. 70 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2014/59 fehlerhaft, nämlich extensiv, umgesetzt.
30 Auf ein Auskunftsersuchen des Gerichtshofs zur möglichen Relevanz von Art. 142 Abs. 1 des Gesetzes über den Bankengarantiefonds als Maßnahme zur Umsetzung von Art. 70 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 hat das vorlegende Gericht im Wesentlichen erklärt, dass zwischen diesen beiden Vorschriften zwar ein Zusammenhang bestehe, dass jedoch die zusätzliche Regelung in Art. 135 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über den Bankengarantiefonds problematisch sei, da sie einen wesentlich weiteren Anwendungsbereich habe als dieser Art. 70 Abs. 1.
31 Das vorlegende Gericht fragt sich, ob Art. 135 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über den Bankengarantiefonds den Verbrauchern nicht den durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutz entziehe und damit gegen die Grundsätze der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit verstoße. Denn den betroffenen Verbrauchern werde die Möglichkeit genommen, von der Erfüllung eines Vertrags, der aufgrund der darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln möglicherweise ungültig sei, für die Dauer des Gerichtsverfahrens zur Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Klauseln tatsächlich entbunden zu werden, während sie befürchten müssten, später nicht in den Genuss der Restitutionswirkung zu gelangen, die sich aus der etwaigen Feststellung dieser Missbräuchlichkeit ergebe.
32 In einem Fall, in dem eine Zwangsvollstreckung gegen die Bank wie im Ausgangsverfahren ausgeschlossen sei, wäre das einzige wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Restitutionswirkung eine Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen. Bei einem Insolvenzantrag der Bank werde die Forderung des Verbrauchers gegen die Bank auf Rückerstattung der über das Darlehenskapital hinaus gezahlten Beträge aber genauso behandelt wie die Forderungen der anderen Gläubiger, was in der Praxis bedeute, dass der Verbraucher seine Forderung nicht geltend machen könne.
33 Im Übrigen verweist das vorlegende Gericht auf den in Art. 34 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2014/59 enthaltenen Grundsatz, wonach Abwicklungsverfahren so durchzuführen seien, dass die Gläubiger keine größeren Verluste zu tragen hätten als im Fall eines regulären Insolvenzverfahrens. Es bezweifelt, dass dieser Grundsatz beachtet werden könne, wenn kein Antrag auf Sicherungsmaßnahmen gestellt werden dürfe, die in der Aussetzung der Pflicht zur Zahlung der monatlichen Tilgungsraten für ein Darlehen bestünden, das eine in Abwicklung befindliche Bank aufgrund eines potenziell ungültigen Vertrags gewährt habe.
34 Der Ausgangsrechtsstreit betreffe teilweise eine „nicht in Geld bestehende“ Forderung, soweit er einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des im Ausgangsverfahren streitigen Darlehensvertrags zum Gegenstand habe, wobei gemäß Art. 146 Abs. 3 des Insolvenzgesetzes in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung der Erlass von Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer solchen Forderung trotz der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens möglich sei, wenn derartige Maßnahmen im Wesentlichen keine Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Vermögenswerte des Insolvenzschuldners im Sinne dieser Bestimmung darstellten. In seiner Antwort auf das Auskunftsersuchen des Gerichtshofs hat das vorlegende Gericht ausgeführt, der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Antrag auf Sicherungsmaßnahmen wäre zulässig gewesen, wenn er nach der zwischenzeitlich am 20. Juli 2023 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Getin Noble Bank gestellt worden wäre.
35 Diese „nicht in Geld bestehende Forderung“ sei von dem Anspruch auf Erstattung rechtsgrundlos erlangter Leistungen zu unterscheiden, der sich aus der Restitutionswirkung der Richtlinie 93/13 ergebe und vermögensrechtliche Folgen für den Insolvenzschuldner habe, so dass eine Sicherungsmaßnahme in Bezug auf diesen Anspruch nicht in Betracht komme.
36 Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Bank bei Nichtigerklärung des im Ausgangsverfahren streitigen Darlehensvertrags einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehenskapitals habe. Wenn die Erfüllung der Verpflichtungen der Kläger des Ausgangsverfahrens aus diesem Vertrag ausgesetzt würde, bevor ihre Rückzahlungen insgesamt einen Betrag in Höhe dieses Kapitals erreicht hätten, könnte dies daher dem Ziel des Abwicklungsverfahrens zuwiderlaufen, weil dadurch der Prozess der Beitreibung der Forderungen der betroffenen Bank, mit dem andere Gläubiger befriedigt werden sollten, eingeschränkt oder verlangsamt würde.
37 Daher hat der Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht der Grundsätze der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit sowie von Art. 34 Abs. 1 Buchst. b und g und Art. 70 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2014/59 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach es in Bezug auf eine Bank, gegenüber der die Abwicklung eingeleitet wurde, allein deshalb, weil diese Bank der Abwicklung unterliegt, unzulässig ist, dem Antrag eines Verbrauchers auf Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Maßnahme (zur Sicherung des Klagegegenstands) stattzugeben, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Kapital- und Zinsraten auf der Grundlage eines Darlehensvertrags, der infolge der Streichung darin enthaltener missbräuchlicher Vertragsklauseln voraussichtlich gerichtlich für nichtig erklärt werden wird, für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt wird? Zur Vorlagefrage
38 Einleitend ist erstens festzustellen, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof ersucht, Art. 70 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2014/59 im Rahmen der von ihm erbetenen Auslegung der Richtlinie 93/13 zu berücksichtigen, weil Art. 135 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über den Bankengarantiefonds, der in der Vorlageentscheidung als die in der Vorlagefrage angesprochene „innerstaatliche Regelung“ bezeichnet wird, die Umsetzung dieses Art. 70 Abs. 1 und 4 darstelle.
39 Diese Bestimmungen des Unionsrechts einerseits und des polnischen Rechts andererseits unterscheiden sich jedoch in ihrem Gegenstand und ihrer Tragweite. Gegenstand von Art. 70 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2014/59 ist nämlich eine Befugnis, die einer nationalen Abwicklungsbehörde zustehen muss, um die Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf die Vermögenswerte eines in Abwicklung befindlichen Instituts für einen äußerst kurzen Zeitraum zu beschränken, während Art. 135 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über den Bankengarantiefonds laut der Vorlageentscheidung den nationalen Gerichten untersagt, Zwangsvollstreckungsverfahren oder Verfahren über den Erlass von Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Vermögenswerte eines solchen Instituts weiterzuverfolgen, solange dieses abgewickelt wird.
40 Außerdem sind die Kläger des Ausgangsverfahrens, wie die Generalanwältin in den Nrn. 31 bis 35 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, keine „abgesicherten Gläubiger“ eines in Abwicklung befindlichen Instituts im Sinne von Art. 70 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59. Aus der Vorlageentscheidung geht nämlich hervor, dass sie Vertragspartner eines solchen Instituts sind und gegen dieses Klage erhoben haben, um das Bestehen einer „Forderung“, die auf die Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags gerichtet ist, sowie einer Geldforderung, die auf die Rückerstattung der zur Erfüllung dieses Vertrags an das Institut gezahlten Beträge gerichtet ist, feststellen zu lassen. Diese geltend gemachten Forderungen sind mit keinem „Sicherungsrecht in Bezug auf Vermögenswerte dieses Instituts“ im Sinne dieses Art. 70 Abs. 1 versehen. Zudem hat ein Antrag auf Erlass vorläufiger Sicherungsmaßnahmen wie der im Ausgangsverfahren streitigen, die im Wesentlichen darin bestehen, für die Dauer des Verfahrens zur Hauptsache die Pflicht zur Zahlung der zu den künftigen Fälligkeitsterminen nach diesem Vertrag noch geschuldeten Beträge auszusetzen, nichts mit einem derartigen Sicherungsrecht zu tun (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. Februar 2024, Getin Noble Bank, C‑34/23, EU:C:2024:203, Rn. 32).
41 Im Übrigen scheint das vorlegende Gericht auf ein Auskunftsersuchen des Gerichtshofs anerkannt zu haben, dass Art. 70 der Richtlinie 2014/59, wie die polnische Regierung und die Europäische Kommission in ihren Erklärungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgetragen haben, durch eine andere Bestimmung des Gesetzes über den Bankengarantiefonds in polnisches Recht umgesetzt worden ist, nämlich durch Art. 142 dieses Gesetzes.
42 Zweitens ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht, soweit es in seiner Vorlagefrage den Grundsatz der Effektivität und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erwähnt, nicht erläutert, aus welchem Grund es den letzteren Grundsatz anführt. Nach Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs muss aber jedes Vorabentscheidungsersuchen eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang enthalten, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt; dieses Erfordernis gilt auch für allgemeine Grundsätze des Unionsrechts, hinsichtlich deren das vorlegende Gericht im Rahmen eines solchen Ersuchens Zweifel äußert.
43 Infolgedessen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht des Grundsatzes der Effektivität sowie in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 Buchst. b und g der Richtlinie 2014/59 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach das nationale Gericht den Antrag eines Verbrauchers auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen – mit denen die Zahlung der monatlichen Raten, die er aufgrund eines Darlehensvertrags schuldet, den er wegen der darin mutmaßlich enthaltenen missbräuchlichen Klauseln mit seiner Klage für nichtig erklären lassen will, bis zu einer endgültigen Entscheidung über diese Klage ausgesetzt werden soll – allein deshalb zurückweisen muss, weil die Bank, mit der dieser Vertrag geschlossen worden war, einem Abwicklungsverfahren im Sinne der Richtlinie 2014/59 unterliegt, in dessen Rahmen das Instrument des Brückeninstituts durch die Gründung einer anderen Bank angewandt wurde, auf die der wesentliche Teil der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten der in Abwicklung befindlichen Bank übertragen wurde, nicht jedoch der betreffende Vertrag, der im Vermögen des verbleibenden Instituts belassen wurde, obwohl solche Sicherungsmaßnahmen erforderlich wären, um die volle Wirksamkeit dieser endgültigen Entscheidung zu gewährleisten.
44 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Richtlinie 93/13 darin besteht, ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2018, Bankia, C‑109/17, EU:C:2018:735, Rn. 36, und vom 15. Juni 2023, Getin Noble Bank [Aussetzung der Durchführung eines Darlehensvertrags], C‑287/22, EU:C:2023:491, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieses Ziel steht im Einklang mit dem Gebot der Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in der Politik der Union gemäß Art. 38 der Grundrechtecharta, das insbesondere für die Umsetzung der Richtlinie 93/13 gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2024, Novo Banco u. a., C‑498/22 bis C‑500/22, EU:C:2024:686, Rn. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).
45 Zu diesem Zweck verpflichtet zum einen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten, vorzusehen, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind.
46 Die nationalen Gerichte müssen diese Klauseln daher unangewendet lassen, damit sie den Verbraucher nicht binden, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (Urteil vom 15. Juni 2023, Getin Noble Bank [Aussetzung der Durchführung eines Darlehensvertrags], C‑287/22, EU:C:2023:491, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
47 Bei missbräuchlichen Klauseln, nach denen ein Geldbetrag zu zahlen ist, entfaltet diese Pflicht grundsätzlich Restitutionswirkung im Hinblick auf diesen Betrag. Das Erfordernis einer Wiederherstellung der Sach‑ und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne diese missbräuchlichen Klauseln befände, und zwar insbesondere durch Begründung eines dem Verbraucher deshalb zuzuerkennenden Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die ein Gewerbetreibender aufgrund dieser missbräuchlichen Klauseln rechtsgrundlos erhalten hat, gehört sogar zum Wesen des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2022, Profi Credit Bulgaria [Verrechnung von Amts wegen im Fall einer missbräuchlichen Klausel], C‑170/21, EU:C:2022:518, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
48 Zum anderen haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowohl angemessene als auch wirksame Mittel bereitzustellen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.
49 Insoweit ist zu beachten, dass in Anbetracht von Natur und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, den die Richtlinie 93/13 für den Verbraucher sicherstellt, Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie als eine Norm zu betrachten ist, die den im nationalen Recht zwingenden innerstaatlichen Vorschriften gleichwertig ist (Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 52, und vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C‑869/19, EU:C:2022:397, Rn. 24). Auch Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie steht mit diesem öffentlichen Interesse in unmittelbarem Zusammenhang (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 56).
50 Da die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, nicht unionsrechtlich harmonisiert sind, sind sie nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, vorausgesetzt allerdings, dass sie die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. April 2024, Profi Credit Polska [Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens], C‑582/21, EU:C:2024:282, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Nach dem Grundsatz der Effektivität dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Die Einhaltung der Anforderungen, die sich aus diesem Grundsatz ergeben, ist unter Berücksichtigung der Stellung der betreffenden Vorschriften im gesamten Verfahren, seines Ablaufs und der Besonderheiten dieser Vorschriften vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. April 2024, Profi Credit Polska [Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens], C‑582/21, EU:C:2024:282, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
52 Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Wirksamkeit der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte zu gewährleisten, impliziert u. a. für die sich aus der Richtlinie 93/13 ergebenden Rechte das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, das auch in Art. 47 der Grundrechtecharta verankert ist und insbesondere für die Verfahrensmodalitäten für Klagen gilt, die sich auf solche Rechte stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. April 2024, Profi Credit Polska [Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens], C‑582/21, EU:C:2024:282, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
53 Obwohl es Sache der Mitgliedstaaten ist, in ihrem nationalen Recht die Bedingungen festzulegen, unter denen die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und Verbrauchern erfolgt und die konkreten Rechtswirkungen dieser Feststellung eintreten, muss diese Feststellung daher die Wiederherstellung der Sach‑ und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchlichen Klauseln befände, ermöglichen, und zwar gegebenenfalls durch die Anerkennung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende rechtsgrundlos erlangt hat. Durch eine solche Einbettung des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes in das nationale Recht kann nämlich das Wesen dieses Schutzes nicht beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Getin Noble Bank [Aussetzung der Durchführung eines Darlehensvertrags], C‑287/22, EU:C:2023:491, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass es gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verstößt, wenn einem Verbraucher die Möglichkeit genommen wird, die Aussetzung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens zu erwirken, das aufgrund eines Vollstreckungstitels eingeleitet wurde, der auf einer Vertragsklausel beruht, deren Gültigkeit vor Gericht wegen ihrer Missbräuchlichkeit angefochten wird, sofern der Verbraucher ohne diese Aussetzung durch eine in der Sache zu erlassende Entscheidung, mit der die Missbräuchlichkeit dieser Klausel festgestellt würde, nur einen nachgelagerten, lediglich in Schadensersatz bestehenden Schutz erhielte, was sich als unvollständig und unzureichend erweisen würde und daher weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel wäre, um der Verwendung dieser Klausel ein Ende zu setzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 60).
55 Daher erfordert der den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13, insbesondere durch deren Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1, gewährleistete Schutz, dass das nationale Gericht, sofern hinreichende Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der vom Verbraucher beanstandeten Vertragsklauseln oder sogar des Vertrags selbst vorliegen, weshalb eine Rückerstattung der vom Verbraucher gezahlten Beträge wahrscheinlich ist, eine geeignete Sicherungsmaßnahme erlassen können muss, wenn dies erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der zu erlassenden Entscheidung in Bezug auf die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 59, 60 und 64, vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C‑407/18, EU:C:2019:537, Rn. 57 und 58, sowie vom 15. Juni 2023, Getin Noble Bank [Aussetzung der Durchführung eines Darlehensvertrags], C‑287/22, EU:C:2023:491, Rn. 43 und 60).
56 Damit die in der Sache zu erlassende Entscheidung volle Wirksamkeit entfaltet, muss insbesondere verhindert werden können, dass der Verbraucher während eines gerichtlichen Verfahrens, dessen Dauer erheblich sein kann, höhere Beträge zahlt, als er tatsächlich schuldet, wenn die beanstandeten Klauseln durch diese Entscheidung für missbräuchlich erklärt werden sollten, so dass in einem solchen Fall der Erlass von Sicherungsmaßnahmen geboten sein kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Oktober 2016, Fernández Oliva u. a., C‑568/14 bis C‑570/14, EU:C:2016:828, Rn. 35, und Urteil vom 15. Juni 2023, Getin Noble Bank [Aussetzung der Durchführung eines Darlehensvertrags], C‑287/22, EU:C:2023:491, Rn. 42).
57 Im Übrigen ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob der Erlass von Sicherungsmaßnahmen erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Getin Noble Bank [Aussetzung der Durchführung eines Darlehensvertrags], C‑287/22, EU:C:2023:491, Rn. 59).
58 Dabei ist es im Fall eines Darlehensvertrags umso notwendiger, dass die nationalen Gerichte eine solche Maßnahme erlassen dürfen, wenn der Verbraucher in Erfüllung dieses Vertrags an das Kreditinstitut bereits einen Betrag gezahlt hat oder Gefahr läuft, zahlen zu müssen, der den aufgenommenen Darlehensbetrag übersteigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Getin Noble Bank [Aussetzung der Durchführung eines Darlehensvertrags], C‑287/22, EU:C:2023:491, Rn. 52 und 59).
59 Wie das vorlegende Gericht dargelegt hat, bedeutet die etwaige Feststellung der Missbräuchlichkeit der vom Verbraucher beanstandeten Vertragsklauseln jedoch nicht den Wegfall aller Forderungen des Kreditinstituts gegenüber diesem Verbraucher.
60 Im vorliegenden Fall beziehen sich die Fragen des vorlegenden Gerichts im Wesentlichen darauf, dass das nationale Recht, insbesondere Art. 135 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über den Bankengarantiefonds, jede Möglichkeit des Erlasses von Sicherungsmaßnahmen ausschließt, wenn der Gewerbetreibende, der mit einem Verbraucher einen Vertrag geschlossen hat, dessen Gültigkeit vor Gericht angefochten wird – und zwar nach einer Prima-facie-Beurteilung zu Recht –, ein in Abwicklung befindliches Kreditinstitut ist.
61 Angesichts der Fragestellung dieses Gerichts ist deshalb zu prüfen, ob Art. 34 Abs. 1 Buchst. b und g der Richtlinie 2014/59 – wenn bei der Abwicklung eines Kreditinstituts das Instrument des Brückeninstituts durch die Gründung einer Bank angewandt wird, auf die der wesentliche Teil der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten dieses Kreditinstituts übertragen wurde – einen Einfluss auf die dem nationalen Gericht zuzuerkennende Befugnis hat, von einem Verbraucher beantragte Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, um so die volle Wirksamkeit der zu erlassenden gerichtlichen Entscheidung in Bezug auf die gerügte Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Vertrags zu gewährleisten, der im Vermögen des verbleibenden Instituts belassen wurde.
62 Art. 34 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2014/59 legt im Wesentlichen die Reihenfolge fest, in der die von der Einleitung eines Abwicklungsverfahrens betroffenen Personen grundsätzlich die Verluste des in Abwicklung befindlichen Instituts tragen, nämlich die Anteilseigner und anschließend die Gläubiger dieses Instituts, Letztere in der Rangfolge ihrer Forderungen im regulären Insolvenzverfahren, das gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 47 der Richtlinie 2014/59 dem nationalen Recht unterliegt.
63 Dieser Art. 34 Abs. 1 Buchst. b enthält somit keinen Hinweis darauf, ob ein Verbraucher die Aussetzung seiner eigenen Verpflichtungen gegenüber dem in Abwicklung befindlichen Institut erwirken kann.
64 Art. 34 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2014/59 enthält den Grundsatz, dass kein Gläubiger höhere Verluste zu tragen hat, als er im Fall einer Liquidation des in Abwicklung befindlichen Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der Art. 73 bis 75 dieser Richtlinie zu tragen gehabt hätte.
65 Wie die Generalanwältin in den Nrn. 72 bis 74 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen dargelegt hat, bedeutet der in dieser Vorschrift enthaltene ausdrückliche Verweis auf die Art. 73 bis 75 der Richtlinie 2014/59, dass sich die Vorschrift auf Schutzbestimmungen bezieht, die zwar u. a. den Gläubigern eines in Abwicklung befindlichen Instituts zugutekommen, aber erst ex post Anwendung finden. Nach diesen Bestimmungen sind nämlich die Verluste, die diesen Gläubigern unter Berücksichtigung ihrer konkreten Behandlung im Rahmen der Abwicklung dieses Instituts tatsächlich entstanden sind, mit den Verlusten zu vergleichen, die ihnen entstanden wären, wenn das Institut zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Ergreifung einer Abwicklungsmaßnahme einem regulären Insolvenzverfahren unterzogen worden wäre. Für den Fall, dass Erstere größer sind als Letztere, können die Gläubiger aufgrund dieser Bestimmungen die Auszahlung des Differenzbetrags aus den Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung erhalten.
66 Daher betrifft der im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 angeführte Grundsatz, wonach „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ erfolgen darf, in Zusammenhang mit deren Art. 34 Abs. 1 Buchst. g und in Verbindung mit den Art. 73 bis 75 dieser Richtlinie keinen etwaigen verfahrensrechtlichen Schutz in Form von Sicherungsmaßnahmen, wie sie Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind, die den Gläubigern eines verbleibenden Instituts im Rahmen des Abwicklungsverfahrens zugutekommen könnten. Auch dieser Art. 34 Abs. 1 Buchst. g ist mithin für die Beantwortung der Frage irrelevant, ob ein nationales Gericht die Befugnis zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen haben muss, wie sie Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind.
67 Im Übrigen ist festzustellen, wie dies auch die Generalanwältin in Nr. 75 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen getan hat, dass die Richtlinie 2014/59 auch keine andere Bestimmung enthält, die einen solchen Schutz betreffen könnte, da es an einer besonderen Bestimmung über die Beantragung von Sicherungsmaßnahmen gegenüber einem in Abwicklung befindlichen Institut durch dessen Gläubiger fehlt.
68 Deshalb fallen Bestimmungen wie Art. 135 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über den Bankengarantiefonds unter Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59, wonach die Mitgliedstaaten strengere als die in dieser Richtlinie und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten vorgesehenen Bestimmungen erlassen oder beibehalten oder zusätzliche Bestimmungen erlassen können.
69 Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten solche Bestimmungen erlassen, vorausgesetzt, dass sie allgemein gelten und nicht im Widerspruch zur Richtlinie 2014/59 und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten stehen.
70 Daher ist zu prüfen, ob die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 93/13 in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nicht geeignet ist, der Abwicklung die praktische Wirksamkeit zu nehmen oder ihre Durchführung zu erschweren.
71 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Ziele, die Stabilität des Banken- und Finanzsystems sicherzustellen und ein systemisches Risiko zu vermeiden, dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union darstellen. Die Richtlinie 2014/59 sieht daher vor, dass in einem außergewöhnlichen wirtschaftlichen Kontext auf ein Verfahren zurückgegriffen werden kann, das insbesondere die Rechte der Gläubiger eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma beeinträchtigen kann, um die Finanzstabilität der Mitgliedstaaten zu wahren, indem ein vom allgemeinen Insolvenzrecht abweichendes Insolvenzverfahren geschaffen wird, dessen Durchführung nur unter außergewöhnlichen Umständen zulässig ist und durch ein übergeordnetes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein muss. Der Ausnahmecharakter dieses Verfahrens bedeutet, dass die Anwendung anderer Bestimmungen des Unionsrechts ausgeschlossen werden kann, wenn diese geeignet sind, dem Abwicklungsverfahren die praktische Wirksamkeit zu nehmen oder dessen Durchführung zu erschweren (Urteil vom 5. Mai 2022, Banco Santander [Bankenabwicklung Banco Popular], C‑410/20, EU:C:2022:351, Rn. 36 und 37).
72 Allerdings ist festzustellen, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die praktische Wirksamkeit des Abwicklungsverfahrens grundsätzlich bereits zu dem Zeitpunkt erreicht war, als das Instrument des Brückeninstituts angewandt wurde und auf dieses zugleich die wesentlichen Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts übertragen wurden, so dass verfahrensrechtliche Vorgänge in Verfahren, die im Vermögen des verbleibenden Instituts belassene Werte betreffen, weder diese Wirksamkeit beeinträchtigen noch die Durchführung des Abwicklungsverfahrens erschweren können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dieses verbleibende Institut ab diesem Zeitpunkt gemäß Art. 37 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59 dazu bestimmt ist, im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert zu werden.
73 Die Umstände des Ausgangsverfahrens unterscheiden sich daher von denjenigen, die den Urteilen vom 5. Mai 2022, Banco Santander (Bankenabwicklung Banco Popular) (C‑410/20, EU:C:2022:351), und vom 5. September 2024, Novo Banco u. a. (C‑498/22 bis C‑500/22, EU:C:2024:686), zugrunde lagen, da die Rechtssachen, in denen diese beiden Urteile ergangen sind, nicht ein verbleibendes Institut, sondern Einrichtungen betrafen, die nach Einleitung des Abwicklungsverfahrens gegründet worden waren.
74 Nach der Prima-facie-Beurteilung des vorlegenden Gerichts, wie sie sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt, hätte unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens der Erlass von Sicherungsmaßnahmen, mit denen verhindert werden soll, dass Zahlungen aufgrund von Vertragsklauseln, die nach ständiger nationaler Rechtsprechung missbräuchlich sind, weiterhin geleistet werden, im Übrigen nur zur Folge, dass ein Vermögenszuwachs des verbleibenden Instituts insoweit verhindert würde, als es sich um rechtsgrundlose Zahlungen handelte, die von den Verbrauchern in der Praxis nur wegen der Fortdauer des von ihnen eingeleiteten Verfahrens zur Hauptsache geschuldet würden. Wenn der Verbraucher wie im vorliegenden Fall offenbar Zahlungen in einer insgesamt etwa dem Darlehenskapital entsprechenden Höhe geleistet hat, muss das nationale Gericht nämlich die Pflicht dieses Verbrauchers zur Zahlung der monatlichen Raten aus dem Darlehensvertrag, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, aussetzen können, um zu verhindern, dass das verbleibende Institut höhere Beträge erhält, als ihm bei Nichtigerklärung dieses Vertrags rechtlich zustünden.
75 Nach alledem sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes und in Verbindung mit der Richtlinie 2014/59 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach das nationale Gericht den Antrag eines Verbrauchers auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen – mit denen die Zahlung der monatlichen Raten, die er aufgrund eines Darlehensvertrags schuldet, den er wegen der darin mutmaßlich enthaltenen missbräuchlichen Klauseln mit seiner Klage für nichtig erklären lassen will, bis zu einer endgültigen Entscheidung über diese Klage ausgesetzt werden soll – allein deshalb zurückweisen muss, weil die Bank, mit der dieser Vertrag geschlossen worden war, einem Abwicklungsverfahren im Sinne der Richtlinie 2014/59 unterliegt, in dessen Rahmen das Instrument des Brückeninstituts durch die Gründung einer anderen Bank angewandt wurde, auf die der wesentliche Teil der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten der in Abwicklung befindlichen Bank übertragen wurde, nicht jedoch der betreffende Vertrag, der im Vermögen des verbleibenden Instituts belassen wurde, obwohl solche Sicherungsmaßnahmen erforderlich wären, um die volle Wirksamkeit dieser endgültigen Entscheidung zu gewährleisten. Bei der Prüfung, ob diese Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, hat das nationale Gericht zu berücksichtigen, dass der Verbraucher im Lauf des Gerichtsverfahrens einen höheren Betrag gezahlt hat oder Gefahr läuft, zu zahlen, als er im Fall der Nichtigerklärung dieses Vertrags tatsächlich zahlen müsste. Kosten
76 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind im Licht des Effektivitätsgrundsatzes und in Verbindung mit der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach das nationale Gericht den Antrag eines Verbrauchers auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen – mit denen die Zahlung der monatlichen Raten, die er aufgrund eines Darlehensvertrags schuldet, den er wegen der darin mutmaßlich enthaltenen missbräuchlichen Klauseln mit seiner Klage für nichtig erklären lassen will, bis zu einer endgültigen Entscheidung über diese Klage ausgesetzt werden soll – allein deshalb zurückweisen muss, weil die Bank, mit der dieser Vertrag geschlossen worden war, einem Abwicklungsverfahren im Sinne der Richtlinie 2014/59 unterliegt, in dessen Rahmen das Instrument des Brückeninstituts durch die Gründung einer anderen Bank angewandt wurde, auf die der wesentliche Teil der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten der in Abwicklung befindlichen Bank übertragen wurde, nicht jedoch der betreffende Vertrag, der im Vermögen des verbleibenden Instituts belassen wurde, obwohl solche Sicherungsmaßnahmen erforderlich wären, um die volle Wirksamkeit dieser endgültigen Entscheidung zu gewährleisten. Bei der Prüfung, ob diese Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, hat das nationale Gericht zu berücksichtigen, dass der Verbraucher einen höheren Betrag gezahlt hat oder Gefahr läuft, zu zahlen, als er im Fall der Nichtigerklärung dieses Vertrags tatsächlich zahlen müsste. Unterschriften