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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.09.2024 – C-67/23

Erste Kammer · ECLI:EU:C:2024:680

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 6 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 5. September 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Birma/Myanmar – Verbot der Einfuhr von Gütern, die ihren Ursprung in Birma/Myanmar haben oder aus Birma/Myanmar ausgeführt wurden – Verordnung (EG) Nr. 194/2008 – Art. 2 Abs. 2 Buchst. a – Teakholzstämme mit Ursprung in Birma/Myanmar, die vor dem Transport in die Europäische Union nach Taiwan ausgeführt und dort bearbeitet wurden – Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 – Zollkodex der Gemeinschaften – Art. 24 – Begriff ‚wesentliche Be- oder Verarbeitung‘ – In Taiwan entastete, entrindete, zu Holzquadern zugesägte oder zu Teak-Schnittholz zersägte Teakholzstämme – Von den taiwanesischen Behörden ausgestelltes Ursprungszeugnis – Wert dieses Zeugnisses für die Bestimmung des Ursprungs dieser Teakholzstämme durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten“ In der Rechtssache C‑67/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. November 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Februar 2023, in der Strafsache gegen S. Z., Beteiligte: W. GmbH, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Richter T. von Danwitz, P. G. Xuereb (Berichterstatter) und A. Kumin sowie der Richterin I. Ziemele, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von S. Z., vertreten durch Rechtsanwalt G. Schwendinger, – der W. GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin K. Göcke, – des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof, vertreten durch P. Frank als Bevollmächtigten, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Carpus Carcea, C. Hödlmayr und F. Moro als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 (ABl. 2008, L 66, S. 1).

2 Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen S. Z. wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einfuhr von Gütern, die ihren Ursprung in Birma/Myanmar haben oder aus Birma/Myanmar ausgeführt wurden. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Die KN

3 Die zolltarifliche Einreihung von Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, richtet sich nach der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 (ABl. 2007, L 286, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN), die auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) beruht, das mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren im Rahmen der Weltzollorganisation (WZO) eingeführt und mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde.

4 Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 übernimmt die KN bei den ersten sechs Stellen die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des HS; lediglich die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.

5 Die Positionen 4403 und 4407 der KN, die den gleichen Positionen des HS entsprechen, lauten: „Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet“ bzw. „Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm“. Zollkodex der Gemeinschaften

6 Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex der Gemeinschaften) wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2016 durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, berichtigt in ABl. 2013, L 287, S. 90) aufgehoben und ersetzt. In Anbetracht des Zeitraums, in den der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens fällt, ist der Zollkodex der Gemeinschaften auf diesen jedoch anwendbar.

7 Titel II („Grundlagen für die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie für die Anwendung der sonstigen im Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen“) des Zollkodex der Gemeinschaften enthielt ein Kapitel 1 („Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften und zolltarifliche Einreihung der Waren“), zu dem Art. 20 dieses Kodex gehörte, der bestimmte: „(1) Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften. … (3) Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften umfasst: … d) die Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Ländergruppen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen ist; e) die Zollpräferenzmaßnahmen, die von der Gemeinschaft einseitig zugunsten bestimmter Länder, Ländergruppen oder Gebiete erlassen worden sind; …“

8 Kapitel 2 („Ursprung“) dieses Titels 2 enthielt einen Abschnitt 1 („Nichtpräferentieller Ursprung“) und einen Abschnitt 2 („Präferenzursprung“).

9 Dieser Abschnitt 1 enthielt Art. 22 des Zollkodex der Gemeinschaften, der vorsah: „Die Artikel 23 bis 26 enthalten die Begriffsbestimmung des nichtpräferentiellen Ursprungs für a) die Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften, mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben d) und e); b) die Anwendung der anderen als zolltariflichen Maßnahmen, die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften für den Warenverkehr festgelegt worden sind; c) die Ausstellung von Ursprungszeugnissen.“

10 Art. 23 des Zollkodex der Gemeinschaften bestimmte: „(1) Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind. (2) Vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren sind: … b) pflanzliche Erzeugnisse, die in diesem Land geerntet worden sind; …“

11 Art. 24 des Zollkodex der Gemeinschaften lautete: „Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.“

12 Art. 26 des Zollkodex der Gemeinschaften bestimmte: „(1) Im Zollrecht oder in anderen besonderen Gemeinschaftsregelungen kann vorgesehen werden, dass der Ursprung der Waren durch die Vorlage einer Unterlage nachzuweisen ist. (2) Unbeschadet der Vorlage dieser Unterlage können die Zollbehörden im Fall ernsthafter Zweifel weitere Beweismittel verlangen, um sicherzustellen, dass die Angabe des Ursprungs tatsächlich den einschlägigen Regeln des Gemeinschaftsrechts entspricht.“ Verordnung (EWG) Nr. 2454/93

13 Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1993, L 253, S. 1) wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/481 der Kommission vom 1. April 2016 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 2016, L 87, S. 24) aufgehoben. In Anbetracht des Zeitraums, in den der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens fällt, ist die Verordnung Nr. 2454/93 auf diesen jedoch anwendbar.

14 In die Verordnung Nr. 2454/93 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 der Kommission vom 18. November 2010 (ABl. 2010, L 307, S. 1) ein Anhang 13a eingefügt, der einen Teil II („Liste der Erzeugnisse und Be- oder Verarbeitungen, die Ursprungseigenschaft verleihen“) enthielt, der u. a. vorsah: HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Ursprungsverleihender Vorgang (Be- oder Verarbeitung von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprungseigenschaft verleihen) … … … ex Kapitel 44 Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden … … … Verordnung Nr. 194/2008

15 Die Verordnung Nr. 194/2008 wurde mit Wirkung vom 3. Mai 2013 durch die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 (ABl. 2013, L 121, S. 1) aufgehoben. In Anbetracht des Zeitraums, in den der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens fällt, ist die Verordnung Nr. 194/2008 auf diesen jedoch anwendbar.

16 Die Erwägungsgründe 6 und 7 der Verordnung Nr. 194/2008 lauten: „(6) Seit über einem Jahrzehnt haben der Rat [der Europäischen Union] und die Mitglieder der internationalen Gemeinschaft die Übergriffe des Regimes von Birma/Myanmar, das für Folterungen, willkürliche Hinrichtungen und Schnellhinrichtungen, Zwangsarbeit, Missbrauch von Frauen, politische Verhaftungen, die Zwangsverschleppung von Zivilisten und die Beschneidung der Grundrechte der freien Meinungsäußerung, der Freizügigkeit und der Versammlungsfreiheit verantwortlich ist, immer wieder scharf verurteilt. In Anbetracht der anhaltenden schweren Grundrechtsverletzungen des Regimes und der jüngsten brutalen Unterdrückung friedlicher Demonstrationen sollen die mit dieser Verordnung verhängten restriktiven Maßnahmen maßgeblich zur Förderung der Achtung der Menschenrechte und damit zum Schutz öffentlicher Werte beitragen. (7) Die neuen restriktiven Maßnahmen zielen auf Sektoren ab, die Einnahmequellen des Militärregimes von Birma/Myanmar darstellen. Diese Maßnahmen gelten daher für Holz und Holzerzeugnisse, für Kohle, Gold, Silber, bestimmte unedle Metalle, Edelsteine und Halbedelsteine. In diesen Sektoren sind Einfuhr, Ausfuhr und Investitionen durch bestimmte Maßnahmen beschränkt. Die Liste der Unternehmen, für die die neuen Investitionsbeschränkungen und Beschränkungen bei Ausfuhrbeihilfen gelten, muss der Liste in Anhang I des Gemeinsamen Standpunkts 2007/750/GASP [des Rates vom 19. November 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/318/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (ABl. 2007, L 308, S. 1)] entsprechen, in der die in diesen Sektoren tätigen Unternehmen in Birma/Myanmar aufgeführt sind.“

17 In Kapitel 1 („Begriffsbestimmungen“) dieser Verordnung bestimmte deren Art. 1: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Einfuhr“ jede Verbringung von Gütern in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder in andere Gebiete, auf die der [EG‑]Vertrag unter den Voraussetzungen nach Artikel 299 [EG] Anwendung findet. … …“

18 In Kapitel 2 („Einfuhr- und Erwerbsbeschränkungen“) der Verordnung Nr. 194/2008 sah deren Art. 2 Abs. 1 bis 3 vor: „(1) In Anhang I sind Güter der folgenden Kategorien aufgeführt: a) Rundholz, Nutzholz und Holzerzeugnisse; b) Kohle und bestimmte Metalle und c) Edelsteine und Halbedelsteine. (2) Es ist untersagt, a) die in Anhang I aufgeführten Güter einzuführen, sofern i) es sich um Güter mit Ursprung in Birma/Myanmar handelt oder ii) sie aus Birma/Myanmar ausgeführt wurden; b) die in Anhang I aufgeführten Güter zu erwerben, sofern sie sich in Birma/Myanmar befinden; c) die in Anhang I aufgeführten Güter zu befördern, sofern es sich um Güter mit Ursprung in Birma/Myanmar handelt oder sie aus Birma/Myanmar in ein anderes Land ausgeführt werden und ihr endgültiger Bestimmungsort in der Gemeinschaft liegt; oder d) wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b oder c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. (3) Der Ursprung der Waren wird anhand der einschlägigen Bestimmungen [des Zollkodex der Gemeinschaften] ermittelt.“

19 Anhang I dieser Verordnung trug die Überschrift „Liste der Waren, die den Einfuhr- und Erwerbsbeschränkungen nach Artikel 2 unterliegen“. In Abschnitt A („Rundholz, Nutzholz und Holzerzeugnisse“) dieses Anhangs waren die Güter der KN‑Positionen 4403 und 4407 aufgeführt. Deutsches Recht

20 § 34 Abs. 4 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung vom 27. Mai 2009 bestimmte: „Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer … 2. einem im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittelbar geltenden Ausfuhr‑, Einfuhr‑, Durchfuhr‑, Verbringungs‑, Verkaufs‑, Liefer‑, Bereitstellungs‑, Weitergabe‑, Dienstleistungs‑, Investitions‑, Unterstützungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient …“

21 Die in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltende Verordnung Nr. 194/2008 war, was deren im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art. 2 Abs. 2 Buchst. a angeht, am 22. Oktober 2009 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

22 S. Z. war alleiniger Geschäftsführer einer Gesellschaft mit Sitz in Hamburg (Deutschland), die mit Teakholz mit Ursprung in Birma/Myanmar handelte (im Folgenden: betroffene Gesellschaft). Dieses Holz fand hauptsächlich im Bootsbau Verwendung. Diese Gesellschaft war Rechtsvorgängerin der W. GmbH, die die Eigentümerin der eingezogenen Güter und Beteiligte des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einziehungsverfahrens ist.

23 Mit Urteil des Landgerichts Hamburg (Deutschland) vom 27. April 2021 wurde S. Z. wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Zudem ordnete das Landgericht Hamburg gegen W. die Einziehung von Teakholzstämmen (im Folgenden: in Rede stehende Erzeugnisse) und eines Betrags von 3310902,98 Euro, entsprechend dem Wert der Taterträge, an.

24 Hierzu stellte dieses Gericht fest, dass die betroffene Gesellschaft auf Veranlassung von S. Z. von Oktober 2009 bis Mai 2011, d. h. nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 194/2008, mit der die Einfuhr von Gütern, die ihren Ursprung in Birma/Myanmar haben oder aus Birma/Myanmar ausgeführt wurden, weiterhin Teakholz aus Birma/Myanmar eingeführt und damit gehandelt habe. Der in Taiwan ansässige Lieferant dieser Gesellschaft habe Teakbäume in Birma/Myanmar gefällt, die Stämme dieser Bäume dann nach Taiwan verbracht und dort in Sägewerken bearbeitet.

25 Außerdem stellte dieses Gericht drei verschiedene Arten der Bearbeitung dieser Baumstämme in Taiwan fest. Einige seien lediglich entastet und entrindet worden. Andere seien entastet, entrindet und dann zu Teak‑Squares, d. h. zu Holzquadern, zugesägt worden. Einige Stämme schließlich seien zu Bohlen oder Brettern, d. h. zu Teakschnittholz, zersägt worden. Nach diesen Bearbeitungen sei das Holz, versehen mit Ursprungszeugnissen der taiwanesischen Behörden, per Schiff nach Hamburg verbracht und dort von der betroffenen Gesellschaft übernommen worden.

26 Das in Rede stehende Teakholz sei infolge seiner Bearbeitung in Taiwan Ursprungsware dieses Landes geworden, so dass kein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 194/2008 vorliege, der die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Birma/Myanmar verboten habe. Das Gericht war jedoch der Auffassung, das Teakholz sei ungeachtet der Verbringung nach Taiwan und der dortigen Sägearbeiten (weiterhin) aus Birma/Myanmar im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii dieser Verordnung ausgeführt worden, so dass ein Verstoß gegen die letztgenannte Bestimmung zu bejahen sei.

27 S. Z. und W. legten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. April 2021 Revision zum Bundesgerichtshof (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, ein. Sie machen geltend, zum einen seien die in Rede stehenden Baumstämme nicht lediglich aus Birma/Myanmar über Taiwan nach Deutschland verbracht worden, sondern in dem letztgenannten Drittland ursprungsbegründend be‑ oder verarbeitet worden, weshalb die taiwanesischen Behörden Ursprungszeugnisse ausgestellt hätten, in denen Taiwan als Ursprungsland ausgewiesen sei. Mit den in Rede stehenden Erzeugnissen sei somit kein Holz mit Ursprung in Birma/Myanmar, sondern seien taiwanesische Holzerzeugnisse nach Deutschland eingeführt worden. Die Einfuhr der in Rede stehenden Erzeugnisse verstoße daher nicht gegen Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 194/2008. Zum anderen sei das in Rede stehende in das Unionsgebiet eingeführte Teakholz nicht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii dieser Verordnung aus Birma/Myanmar ausgeführt worden, sondern aus Taiwan.

28 Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Deutschland) (im Folgenden: Generalbundesanwalt) schloss sich der Rechtsauffassung des Landgerichts Hamburg an. Er vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass im vorliegenden Fall durch die Bearbeitung des aus Birma/Myanmar ausgeführten Teakholzes lediglich ein Ursprungswechsel stattgefunden habe, das Teakholz aber nicht zu einer anderen Ware geworden sei.

29 In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht erstens darauf hin, dass die Einfuhr der in Rede stehenden Erzeugnisse nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 194/2008 strafbar sei, wenn die Be- oder Verarbeitung in Taiwan nicht ausgereicht habe, um einen Ursprungswechsel des in Rede stehenden Teakholzes zu bewirken und dieses daher im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i dieser Verordnung weiterhin seinen Ursprung in Birma/Myanmar habe.

30 Das vorlegende Gericht hält es jedoch angesichts der Urteile vom 26. Januar 1977, Gesellschaft für Überseehandel (49/76, EU:C:1977:9), in Bezug auf Kasein, und vom 23. Februar 1984, Zentrag (93/83, EU:C:1984:78), in Bezug auf Rindfleisch, für zweifelhaft, ob die Bearbeitung des in Birma/Myanmar geschlagenen Teakholzes in Taiwan derart wesentlich war, dass dieses Holz gemäß Art. 24 des Zollkodex der Gemeinschaften Ursprungsware Taiwans wurde. Es stellt allerdings fest, dass das Zuschneiden von Teakrohholz zu Teakschnittholz zu einem Tarifsprung im HS führe, da Rohholz unter die HS‑Position 4403 und Schnittholz mit einer Dicke von mehr als 6 mm unter die HS‑Position 4407 falle. Dagegen hätten die Aufmachung ändernde Vorgänge weder bei Rindfleisch noch bei Kasein – den in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen seien, in Rede stehenden Erzeugnissen – einen Tarifsprung bewirkt. Eine Änderung der zolltariflichen Einreihung auf der Ebene der vierstelligen HS‑Position könnte ein Indiz für das Vorliegen einer wesentlichen Bearbeitung einer Ware sein, weil das HS stufenweise von den Naturprodukten und Rohstoffen zu den Waren immer höherer Verarbeitungsgrade aufgebaut sei.

31 Zweitens stellt das vorlegende Gericht fest, dass, sollten die in Taiwan durchgeführten Sägearbeiten einen Ursprungswechsel bewirkt haben, die fragliche Einfuhr strafbar sei, wenn die in Rede stehenden Teakholzstämme unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 194/2008 aus Birma/Myanmar ausgeführt worden seien.

32 Insoweit neigt das vorlegende Gericht im Gegensatz zum Landgericht Hamburg und zum Generalbundesanwalt zu der Auffassung, dass der Ausdruck „aus Birma/Myanmar ausgeführt“ in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 194/2008 dahin auszulegen sei, dass nur Güter erfasst würden, die direkt aus Birma/Myanmar in die Union eingeführt worden seien, nicht aber Güter, die in ein Drittland (hier Taiwan) verbracht und von dort in die Union weiter transportiert worden seien, und zwar unabhängig davon, ob sie in diesem Drittland ursprungsbegründend bearbeitet oder verarbeitet worden seien. Folgte man dieser Auslegung, hätte S. Z. nicht gegen Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 194/2008 verstoßen.

33 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts würde die vom Landgericht Hamburg und vom Generalbundesanwalt vertretene Auslegung dieses Ausdrucks Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 194/2008 jeden eigenständigen Anwendungsbereich nehmen und zur Folge haben, dass Produkte aus Drittländern, die aus Rohstoffen oder Vorprodukten aus Birma/Myanmar hergestellt worden seien, dem in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 194/2008 vorgesehenen Einfuhrverbot unterworfen würden, was nicht die Intention des Unionsgesetzgebers gewesen sei.

34 Drittens und letztens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Ursprungszeugnisse wie die von den taiwanesischen Behörden ausgestellten für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Einfuhrverbot nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 194/2008 vorliege, bindend seien.

35 Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist der Begriff „Ursprung in Birma/Myanmar“ des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 194/2008 dahin auszulegen, dass keine der nachfolgend aufgeführten Bearbeitungen von in Birma/Myanmar gewachsenen Teakholzstämmen in einem Drittstaat (hier: Taiwan) einen Ursprungswechsel bewirkte, so dass es sich bei entsprechend bearbeiteten Teakhölzern weiterhin um „Güter mit Ursprung in Birma/Myanmar“ handelte: – Entasten und Entrinden von Teakholzstämmen; – Zusägen von Teakholzstämmen zu Teak-Squares (entastete und entrindete sowie zu Holzquadern zugesägte Stämme); – Zersägen von Teakholzstämmen zu Bohlen oder Brettern (Schnittholz)? 2. Ist der Begriff „aus Birma/Myanmar ausgeführt“ des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 194/2008 dahin auszulegen, dass nur Güter erfasst wurden, die direkt aus Birma/Myanmar in die Union eingeführt wurden, so dass Güter, die zunächst in einen Drittstaat (hier: Taiwan) verbracht und von dort in die Union weiter transportiert wurden, der Regelung nicht unterfielen, und zwar unabhängig davon, ob sie im Drittstaat ursprungsbegründend bearbeitet oder verarbeitet wurden? 3. Ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 194/2008 dahin auszulegen, dass ein von einem Drittstaat (hier: Taiwan) ausgestelltes Ursprungszeugnis, wonach zersägte bzw. zugesägte und aus Myanmar stammende Teakholzstämme durch diese Bearbeitung im Drittstaat den Ursprung dieses Staates erlangt hätten, für die Beurteilung eines Verstoßes gegen das Einfuhrverbot des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 194/2008 nicht bindend ist? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage

36 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zweckdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seinen Fragen nicht angeführt hat (Urteil vom 7. September 2023, Groenland Poultry, C‑169/22, EU:C:2023:638, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37 In seiner ersten Frage hat das vorlegende Gericht nur Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 194/2008 angeführt.

38 Diese Bestimmung verbietet die Einfuhr von in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Gütern, wenn sie ihren Ursprung in Birma/Myanmar haben. Abschnitt A dieses Anhangs betrifft die Kategorie „Rundholz, Nutzholz und Holzerzeugnisse“.

39 Nach Art. 2 Abs. 3 dieser Verordnung wird der Ursprung der Waren anhand der einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften ermittelt. Die einschlägige Bestimmung dieses Kodex ist im vorliegenden Fall dessen Art. 24.

40 Nach diesem Art. 24 „[ist e]ine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, … Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt“.

41 Folglich ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 194/2008 in Verbindung mit Art. 24 des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen ist, dass das Entasten, Entrinden, Zusägen zu Holzquadern oder Zersägen zu Schnittholz von Teakholzstämmen Be‑ oder Verarbeitungen darstellt, die den Ursprung der durch diese Vorgänge gewonnenen Waren bestimmen. Zur Zulässigkeit

42 W. stellt die Zulässigkeit der ersten Frage teilweise in Frage und macht geltend, dass es nicht darauf ankomme, ob das Entasten und Entrinden von Teakholzstämmen zu einem Ursprungswechsel dieser Waren führen könne, da diese Waren nach den Feststellungen des Landgerichts Hamburg, an die das vorlegende Gericht gebunden sei, im Ausgangsverfahren nicht nach Deutschland eingeführt worden seien. Eingeführt worden seien nur Teak-Squares und Teak-Schnittholz.

43 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, ist, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Vorabentscheidungsfragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 9. März 2023, Sogefinancement, C‑50/22, EU:C:2023:177, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44 Infolgedessen spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 9. März 2023, Sogefinancement, C‑50/22, EU:C:2023:177, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45 Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

46 Aus dem Vorlagebeschluss geht nämlich nicht offensichtlich hervor, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht. Außerdem ist zum einen festzustellen, dass die erste Frage nicht hypothetischer Natur ist, und zum anderen, dass der Gerichtshof über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung dieser Frage erforderlich sind.

47 Es ist daher über die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 194/2008 in Verbindung mit Art. 24 des Zollkodex der Gemeinschaften im Hinblick auf die drei in der ersten Frage genannten Bearbeitungsarten zu entscheiden. Zur Begründetheit

48 Nach Art. 24 des Zollkodex der Gemeinschaften ist, wenn zwei oder mehrere Länder an der Herstellung einer Ware beteiligt sind, das entscheidende Kriterium für die Bestimmung des Ursprungs dieser Ware das Kriterium der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung dieser Ware (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2021, Renesola UK, C‑209/20, EU:C:2021:400, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49 Außerdem muss die Bestimmung des Warenursprungs auf einer objektiven und tatsächlich feststellbaren Unterscheidung zwischen dem Ausgangserzeugnis und dem aus der Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnis beruhen, bei der wesentlich auf die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale eines jeden dieser Erzeugnisse abzustellen ist (Urteil vom 11. Februar 2010, Hoesch Metals and Alloys, C‑373/08, EU:C:2010:68, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der Ausdruck „letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung“ im Sinne von Art. 24 des Zollkodex der Gemeinschaften so zu verstehen ist, dass er auf den Schritt des Herstellungsverfahrens verweist, in dem die betreffenden Waren ihre künftige Verwendung sowie besondere Eigenschaften und eine spezifische Beschaffenheit erlangen, die sie vorher nicht hatten und die nicht dazu bestimmt sind, später erhebliche qualitative Änderungen zu erfahren (Urteil vom 20. Mai 2021, Renesola UK, C‑209/20, EU:C:2021:400, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51 Vorgänge, welche die Aufmachung eines Erzeugnisses im Hinblick auf seine Verwendung betreffen, nicht aber zu einer erheblichen qualitativen Änderung seiner Eigenschaften führen, können also nicht den Ursprung dieses Erzeugnisses bestimmen (Urteil vom 11. Februar 2010, Hoesch Metals and Alloys, C‑373/08, EU:C:2010:68, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52 Folglich stellt die Verarbeitung eines Erzeugnisses, die nicht zu einer wesentlichen Änderung seiner Eigenschaften und Beschaffenheit führt, weil sie lediglich in seiner Aufteilung und einer Veränderung seiner Aufmachung besteht, keine hinreichend ausgeprägte qualitative Veränderung dar, von der angenommen werden könnte, dass sie zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe dieses Erzeugnisses darstellt (Urteil vom 11. Februar 2010, Hoesch Metals and Alloys, C‑373/08, EU:C:2010:68, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53 In Bezug auf die erste Art der Bearbeitung, d. h. das Entasten und Entrinden der in Rede stehenden Teakholzstämme, geht aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte nicht hervor, dass diese Bearbeitung den Stämmen ihre künftige Verwendung sowie besondere Eigenschaften und eine spezifische Beschaffenheit verliehen hätte, die sie vorher nicht hatten und die nicht dazu bestimmt sind, später erhebliche qualitative Änderungen zu erfahren. Vielmehr scheint diese Art der Bearbeitung – vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht – ein einfacher Bearbeitungsvorgang zu sein, der nur die Aufmachung des Holzes betrifft. Wie in Rn. 52 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kann von einem solchen Vorgang nicht angenommen werden, dass er zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe der fraglichen Waren darstellt und damit deren Ursprung bestimmt.

54 Auch was die zweite Art der Bearbeitung betrifft, nämlich das Zusägen der zuvor entasteten und entrindeten Teakholzstämme zu Teak‑Squares, d. h. zu Holzquadern, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass dieser Bearbeitungsvorgang diesen Baumstämmen im Sinne der in Rn. 50 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ihre künftige Verwendung sowie besondere Eigenschaften und eine spezifische Beschaffenheit verliehen hätte, die sie vorher nicht hatten und die nicht dazu bestimmt sind, später erhebliche qualitative Änderungen zu erfahren. Vielmehr stellt diese zweite Art der Bearbeitung, wie S. Z. und W. selbst ausgeführt haben, einen für die Herstellung von Schnittholz notwendigen Zwischenschritt dar. Diese zweite Art der Bearbeitung kann daher nicht als bestimmend für den Ursprung der betreffenden Baumstämme angesehen werden.

55 S. Z. und W. machen jedoch geltend, dass sich aus dem Urteil vom 10. Dezember 2009, HEKO Industrieerzeugnisse (C‑260/08, EU:C:2009:768), sowie aus Anhang 22‑03 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. 2015, L 343, S. 1) ergebe, dass grundsätzlich ein Ursprungswechsel vorliege, wenn die Be- oder Verarbeitung des Rohholzes eine wesentliche Wertsteigerung des Holzes zur Folge habe, die regelmäßig ab einem Wertzuwachs von 30 % angenommen werden solle. Im vorliegenden Fall sei der Wert der fraglichen Teakholzstämme nach dem Zusägen zu Holzquadern um mehr als 30 % gestiegen. In jedem Fall müsse diese Art der Bearbeitung, da das Zusägen zu Holzquadern besondere Sägeeinrichtungen voraussetze und nur von besonders hierfür ausgebildeten Fachkräften ausgeführt werden könne, selbst dann als bestimmend für den Ursprung dieser Baumstämme angesehen werden, wenn deren Wert nicht um 30 % gesteigert worden wäre.

56 Hierzu ist erstens festzustellen, dass, was den Wert betrifft, den das Zusägen zu Holzquadern den fraglichen Teakholzstämmen verliehen haben soll, der Gerichtshof zwar zu der Frage, ob die Montage verschiedener Teile eine wesentliche Be- oder Verarbeitung darstellt, entschieden hat, dass es Sachverhalte geben kann, bei denen sich der Ursprung einer Ware nicht anhand technischer Kriterien bestimmen lässt, und in diesen Fällen hilfsweise andere eindeutige und objektive Kriterien heranzuziehen sind, wie das des Mehrwerts, anhand dessen für komplex zusammengesetzte Waren bestimmt werden kann, worin die den Ursprung bestimmende wesentliche Verarbeitung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2009, HEKO Industrieerzeugnisse, C‑260/08, EU:C:2009:768, Rn. 30 und 31).

57 Bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorgang handelt es sich jedoch nicht um einen Vorgang der Montage verschiedener Teile, bei dem aus einer Vielzahl von Einzelheiten ein neues sinnhaftes Ganzes zusammengesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 1989, Brother International, C‑26/88, EU:C:1989:637, Rn. 13), sondern um das Zusägen eines Ausgangserzeugnisses.

58 Das Hilfskriterium des Mehrwerts gemäß der in Rn. 56 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

59 Zweitens ist in Bezug auf die Angaben zu den Erzeugnissen der in der Tabelle in Anhang 22‑03 Teil II der Delegierten Verordnung 2015/2446 genannten HS‑Position 44, auf die sich S. Z. und W. stützen, festzustellen, dass diese Delegierte Verordnung in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar ist. Sie gilt nämlich seit dem 1. Mai 2016, während die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einfuhren von 2009 bis 2011 stattfanden. Diese Angaben sind jedoch identisch mit den Angaben in Anhang 13a der Verordnung Nr. 2454/93, der in diese durch die Verordnung Nr. 1063/2010 eingefügt wurde, die seit dem 1. Januar 2011 und damit für Einfuhren ab diesem Zeitpunkt gilt.

60 Allerdings genügt der Hinweis, dass der letztgenannte Anhang nur Regeln über den Präferenzursprung enthält und keine Regeln über den nichtpräferentiellen Ursprung, um den es im vorliegenden Fall geht.

61 Was schließlich den von S. Z. und W. geltend gemachten Umstand betrifft, dass die Herstellung von Teak-Squares besondere Sägeeinrichtungen voraussetze und nur durch besonders ausgebildete Fachkräften erfolgen könne, ist festzustellen, dass sich schon aus dem Wortlaut von Art. 24 des Zollkodex der Gemeinschaften ergibt, dass die Durchführung einer Bearbeitung in einem dazu eingerichteten Unternehmen nicht ausreicht, um ihr einen wesentlichen Charakter im Sinne dieses Artikels zu verleihen.

62 Das Zusägen der in Rede stehenden Teakholzstämme zu Holzquadern stellt somit keine den Ursprung dieser Waren bestimmende Be- oder Verarbeitung dar.

63 Was die dritte Art der Bearbeitung betrifft, nämlich das Zersägen von Teakholzstämmen zu Schnittholz, scheint es, dass dieses Zersägen entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht ein bloßes Zerschneiden darstellt, weil es, da die betreffenden Baumstämme entastet, entrindet und zu Holzquadern zugesägt worden sein müssen, bevor sie zu Brettern zersägt werden, mehrere Schritte umfasst.

64 Außerdem befinden sich die aus dieser Art von Bearbeitung hervorgegangenen Güter auf einer fortgeschrittenen Stufe des Herstellungsprozesses von Gütern, die wie im vorliegenden Fall für den Bootsbau bestimmt sind. Die Verarbeitung zu Schnittholz kann nämlich als der Schritt des Herstellungsverfahrens angesehen werden, in dem die betreffenden Waren im Sinne der in Rn. 50 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ihre künftige Verwendung sowie besondere Eigenschaften und eine spezifische Beschaffenheit erlangen, die sie vorher nicht hatten und die nicht dazu bestimmt sind, später erhebliche qualitative Änderungen zu erfahren.

65 Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, dass die Teakholzstämme und die Teak-Squares als Rohholz in die KN‑Position 4403 eingereiht werden, während Teak-Schnittholz auf einer weiter fortgeschrittenen Bearbeitungsstufe in die KN‑Position 4407 eingereiht wird.

66 Nach der Rechtsprechung spricht nämlich der durch die Bearbeitung einer Ware herbeigeführte Wechsel ihrer Tarifposition für ihre wesentliche Be- oder Verarbeitung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2023, Stappert Deutschland, C‑210/22, EU:C:2023:693, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67 Folglich kann die dritte Art der Bearbeitung, die darin bestand, die in Rede stehenden Teakholzstämme zu Schnittholz zu verarbeiten, gemäß Art. 24 des Zollkodex der Gemeinschaften als eine Bearbeitung angesehen werden, die diesen Holzstämmen den Ursprung Taiwan verleiht.

68 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 194/2008 in Verbindung mit Art. 24 des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen ist, dass – das Entasten, Entrinden oder Zusägen zu Holzquadern von Teakholzstämmen keine Be‑ oder Verarbeitung darstellt, die den Ursprung der durch solche Vorgänge gewonnenen Waren bestimmt; – das Zersägen von Teakholzstämmen zu Schnittholz eine Be‑ oder Verarbeitung darstellt, die den Ursprung der durch diesen Vorgang gewonnenen Ware bestimmt. Zur zweiten Frage

69 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Ausdruck „aus Birma/Myanmar ausgeführt“ in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 194/2008 dahin auszulegen ist, dass unter diese Bestimmung nur Güter fallen, die direkt aus Birma/Myanmar in die Union eingeführt wurden.

70 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 14. Mai 2024, Stachev, C‑15/24 PPU, EU:C:2024:399, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71 Was erstens den Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 194/2008 betrifft, kann der Ausdruck „aus Birma/Myanmar ausgeführt“ mangels weiterer Präzisierung sowohl direkt als auch indirekt aus diesem Land eingeführte Erzeugnisse umfassen.

72 Was zweitens den Kontext betrifft, in den sich Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 194/2008 einfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung zwei Verbote für Einfuhren aus Birma/Myanmar enthält, nämlich zum einen das in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung enthaltene Einfuhrverbot für Güter mit Ursprung in diesem Land und zum anderen das in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung enthaltene Einfuhrverbot für Güter, die aus diesem Land ausgeführt wurden.

73 Mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 194/2008 sollte gerade sichergestellt werden, dass Güter „mit Ursprung in Birma/Myanmar“ auch dann vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst werden, wenn sie nicht direkt aus Birma/Myanmar, sondern über Drittländer in die Union eingeführt wurden. Diese Bestimmung wäre aber überflüssig, wenn Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii dieser Verordnung dahin ausgelegt würde, dass alle Güter, die sich zu irgendeinem Zeitpunkt in Birma/Myanmar befanden – d. h. auch die Güter, die Güter mit Ursprung in Birma/Myanmar waren und dies wegen einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung in einem Drittland nicht mehr sind – in den Anwendungsbereich der letztgenannten Bestimmung fallen.

74 Drittens ergibt sich aus dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 194/2008, dass deren Ziel in Anbetracht der anhaltenden schweren Menschenrechtsverletzungen, die das Militärregime von Birma/Myanmar seit geraumer Zeit verübt, darin bestand, durch die Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen dieses Land dazu beizutragen, die Achtung der Grundrechte zu fördern und damit öffentliche Werte zu schützen. Außerdem geht aus dem siebten Erwägungsgrund dieser Verordnung hervor, dass mit den in dieser Verordnung vorgesehenen neuen restriktiven Maßnahmen auf Sektoren abgezielt werden sollte, die Einnahmequellen dieses Militärregimes darstellen, wie beispielsweise Holz und Holzerzeugnisse. Aus diesen Zielen der Verordnung Nr. 194/2008 geht jedoch nicht hervor, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass dieser Verordnung, die auf Birma/Myanmar abzielte, beabsichtigte, alle aus Drittländern stammenden Güter, die aus Gütern mit Ursprung in Birma/Myanmar hergestellt wurden, dem in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung vorgesehenen Einfuhrverbot zu unterwerfen.

75 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass der Ausdruck „aus Birma/Myanmar ausgeführt“ in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 194/2008 dahin auszulegen ist, dass unter diese Bestimmung nur Güter fallen, die direkt aus Birma/Myanmar in die Union eingeführt wurden. Zur dritten Frage

76 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 194/2008 dahin auszulegen ist, dass die Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei ihrer Beurteilung, ob gegen diese Bestimmung verstoßen wurde, an von einem Drittland ausgestellte Ursprungszeugnisse gebunden sind, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Güter ihren Ursprung in diesem Land haben.

77 Hierzu ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 194/2008 keine Verpflichtung zur Vorlage eines Dokuments zum Nachweis des Ursprungs der von dieser Verordnung erfassten Waren vorsieht. Art. 2 Abs. 3 dieser Verordnung bestimmt lediglich, dass der Ursprung der Waren anhand der einschlägigen Vorschriften des Zollkodex der Gemeinschaften zu ermitteln ist.

78 Wenn die Unionsregelung vorsieht, dass der Ursprung der Waren durch die Vorlage einer Unterlage nachzuweisen ist, sind die Zollbehörden durch die Vorlage dieser Unterlage, wie aus Art. 26 des Zollkodex der Gemeinschaften hervorgeht, somit nicht daran gehindert, im Fall ernsthafter Zweifel weitere Beweismittel zu verlangen, um sicherzustellen, dass die Angabe des Ursprungs tatsächlich den einschlägigen Regeln des Unionsrechts entspricht. Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Zweck der nachträglichen Prüfung darin besteht, die Ursprungsangabe im Ursprungszeugnis auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (Urteil vom 30. Juni 2016, Selena România, C‑416/15, EU:C:2016:501, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79 Folglich kann es sich bei der Tatsache, dass Waren ein Ursprungszeugnis beigefügt ist, nicht um einen Umstand handeln, der der Erhebung der für die Einfuhr dieser Waren geschuldeten Zölle entgegensteht, wenn sich diese Zeugnisse nach der Einfuhr als falsch erweisen (Urteil vom 30. Juni 2016, Selena România, C‑416/15, EU:C:2016:501, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80 Aus dieser Rechtsprechung zu Art. 26 des Zollkodex der Gemeinschaften ergibt sich, dass die Zollbehörden selbst dann, wenn zum Nachweis des Ursprungs der betreffenden Güter eine Verpflichtung zur Vorlage einer Unterlage wie eines Ursprungszeugnisses besteht, nicht an diese Unterlage gebunden sind. Dies gilt erst recht, wenn eine solche Verpflichtung nicht besteht.

81 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 194/2008 dahin auszulegen ist, dass die Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei ihrer Beurteilung, ob gegen diese Bestimmung verstoßen wurde, nicht an von einem Drittland ausgestellte Ursprungszeugnisse gebunden sind, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Güter ihren Ursprung in diesem Land haben. Kosten

82 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 in Verbindung mit Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass – das Entasten, Entrinden oder Zusägen zu Holzquadern von Teakholzstämmen keine Be‑ oder Verarbeitung darstellt, die den Ursprung der durch diese Vorgänge gewonnenen Waren bestimmt; – das Zersägen von Teakholzstämmen zu Schnittholz eine Be‑ oder Verarbeitung darstellt, die den Ursprung der durch diesen Vorgang gewonnenen Ware bestimmt. 1. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 in Verbindung mit Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass – das Entasten, Entrinden oder Zusägen zu Holzquadern von Teakholzstämmen keine Be‑ oder Verarbeitung darstellt, die den Ursprung der durch diese Vorgänge gewonnenen Waren bestimmt; – das Zersägen von Teakholzstämmen zu Schnittholz eine Be‑ oder Verarbeitung darstellt, die den Ursprung der durch diesen Vorgang gewonnenen Ware bestimmt. – das Entasten, Entrinden oder Zusägen zu Holzquadern von Teakholzstämmen keine Be‑ oder Verarbeitung darstellt, die den Ursprung der durch diese Vorgänge gewonnenen Waren bestimmt; – das Zersägen von Teakholzstämmen zu Schnittholz eine Be‑ oder Verarbeitung darstellt, die den Ursprung der durch diesen Vorgang gewonnenen Ware bestimmt. 2. Der Ausdruck „aus Birma/Myanmar ausgeführt“ in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 194/2008 ist dahin auszulegen, dass unter diese Bestimmung nur Güter fallen, die direkt aus Birma/Myanmar in die Europäische Union eingeführt wurden. 2. Der Ausdruck „aus Birma/Myanmar ausgeführt“ in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 194/2008 ist dahin auszulegen, dass unter diese Bestimmung nur Güter fallen, die direkt aus Birma/Myanmar in die Europäische Union eingeführt wurden. 3. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 194/2008 ist dahin auszulegen, dass die Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei ihrer Beurteilung, ob gegen diese Bestimmung verstoßen wurde, nicht an von einem Drittland ausgestellte Ursprungszeugnisse gebunden sind, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Güter ihren Ursprung in diesem Land haben. 3. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 194/2008 ist dahin auszulegen, dass die Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei ihrer Beurteilung, ob gegen diese Bestimmung verstoßen wurde, nicht an von einem Drittland ausgestellte Ursprungszeugnisse gebunden sind, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Güter ihren Ursprung in diesem Land haben. Arabadjiev von Danwitz Xuereb Kumin Ziemele Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. September 2024. Der Kanzler A. Calot Escobar Der Kammerpräsident A. Arabadjiev