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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.11.2024 – C-289/23
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2024:934
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 7. November 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Richtlinie (EU) 2019/1023 – Restrukturierungs‑, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren – Art. 1 Abs. 4 – Gegenstand und Anwendungsbereich – Einbeziehung insolventer natürlicher Personen, die keine Unternehmer sind, in die Verfahren – Art. 20 – Zugang zur Entschuldung – Art. 23 Abs. 1, 2 und 4 – Ausnahmen – Ausschluss bestimmter Schuldenkategorien von der Entschuldung – Zahlungsunfähig gewordene natürliche Person – Gutgläubigkeit des Schuldners – Bedingungen für den Zugang zur Entschuldung – Ausschluss öffentlicher Forderungen“ In den verbundenen Rechtssachen C‑289/23 [Corván]i und C‑305/23 [Bacigán] ( betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Mercantil no 1 de Alicante (Handelsgericht Nr. 1 Alicante, Spanien) (C‑289/23) und vom Juzgado de lo Mercantil no 10 de Barcelona (Handelsgericht Nr. 10 Barcelona, Spanien) (C‑305/23) mit Entscheidungen vom 25. April und 2. Mai 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 25. April und 15. Mai 2023, in den Verfahren Agencia Estatal de la Administración Tributaria gegen A (C‑289/23) und S. E. I. gegen Agencia Estatal de la Administración Tributaria (C‑305/23) erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer F. Biltgen (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer, der Präsidentin der Fünften Kammer M. L. Arastey Sahún und des Richters J. Passer, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der spanischen Regierung, vertreten durch A. Ballesteros Panizo und A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch J. L. Buendía Sierra, L. Malferrari und G. von Rintelen als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Mai 2024 folgendes Urteil
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 1 Abs. 4 sowie Art. 23 Abs. 1, 2 und 4 der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs‑, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. 2019, L 172, S. 18).
2 Sie ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen A (C‑289/22) und S. E. I. (C‑305/23) auf der einen sowie der Agencia Estatal de Administración Tributaria (Staatliche Finanzverwaltungsbehörde, Spanien) (im Folgenden: AEAT) auf der anderen Seite wegen Anträgen auf Entschuldung, die A und S. E. I. in sie jeweils betreffenden Insolvenzverfahren gestellt haben. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 Die Erwägungsgründe 21 und 78 bis 81 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz lauten: „(21) Die Überschuldung von Verbrauchern ist wirtschaftlich und sozial äußerst bedenklich und steht mit dem Abbau des Schuldenüberhangs in engem Zusammenhang. Zudem ist es häufig nicht möglich, klar zwischen Schulden, die von einem Unternehmer im Rahmen der Ausübung seiner unternehmerischen, geschäftlichen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit gemacht wurden, und denjenigen, die er nicht bei diesen Tätigkeiten gemacht hat, zu unterscheiden. Unternehmer würden nicht wirksam von einer zweiten Chance profitieren, wenn sie getrennte Verfahren mit unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen und Entschuldungsfristen durchlaufen müssten, um sich von ihren geschäftlichen Schulden und von ihren anderen Schulden, die sie außerhalb ihrer Geschäftstätigkeit gemacht haben, zu befreien. Diese Richtlinie enthält zwar keine verbindlichen Vorschriften über die Überschuldung von Verbrauchern, aber es wäre den Mitgliedstaaten aus den genannten Gründen zu empfehlen, so früh wie möglich die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Entschuldung auch auf Verbraucher anzuwenden. … (78) Eine volle Entschuldung oder ein Ende der Tätigkeitsverbote nach einer Frist von höchstens drei Jahren ist nicht in jedem Fall angemessen; daher könnten Ausnahmen von dieser Regel festgelegt werden müssen, die mit im nationalen Recht festgelegten Gründen ausreichend gerechtfertigt sind. Solche Ausnahmeregelungen sollten zum Beispiel für den Fall eingeführt werden, dass der Schuldner unredlich oder bösgläubig gehandelt hat. Wenn Unternehmer nach nationalem Recht nicht von einer Vermutung der Redlichkeit und des guten Glaubens profitieren, sollte ihnen eine Einleitung des Verfahrens aufgrund der Beweislast für ihre Redlichkeit und ihren guten Glauben nicht unnötig erschwert oder aufwendig gestaltet werden. (79) Bei der Prüfung, ob ein Unternehmer unredlich war, könnten die Justiz- oder Verwaltungsbehörden Umstände wie die folgenden berücksichtigen: Art und Umfang der Schulden, Zeitpunkt des Entstehens der Schuld, Anstrengungen des Unternehmers zur Begleichung der Schulden und zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, unter anderem im Zusammenhang mit öffentlichen Erlaubnissen und dem Erfordernis ordnungsgemäßer Buchführung, Handlungen seitens des Unternehmers zur Vereitelung einer Inanspruchnahme durch Gläubiger, die Erfüllung von Pflichten im Zusammenhang mit einer wahrscheinlichen Insolvenz, die den Unternehmenseignern als Mitgliedern der Geschäftsleitung obliegen, sowie die Einhaltung des Wettbewerbsrechts der Union und des nationalen Wettbewerbsrechts und des Arbeitsrechts der Union und des nationalen Arbeitsrechts. Es sollte auch möglich sein, Ausnahmeregelungen einzuführen, wenn der Unternehmer bestimmte rechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt hat, unter anderem Verpflichtungen, die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen, welche die Form einer allgemeinen Verpflichtung haben könnten, Einkommen oder Vermögenswerte zu erwirtschaften. Spezielle Ausnahmeregelungen sollten darüber hinaus festgelegt werden können, wenn sie notwendig sind, um einen Ausgleich zwischen den Rechten des Schuldners und den Rechten eines oder mehrerer Gläubiger zu gewährleisten, etwa wenn der Gläubiger eine natürliche Person ist, die größeren Schutzes bedarf als der Schuldner. (80) Eine Ausnahme könnte auch gerechtfertigt sein, wenn die Kosten des zu einer Entschuldung führenden Verfahrens, einschließlich der Gebühren für Justiz- und Verwaltungsbehörden sowie für Verwalter, nicht gedeckt sind. Die Mitgliedstaaten sollten bestimmen können, dass die Vorteile einer vollen Entschuldung … widerrufen werden können, zum Beispiel, wenn sich die finanzielle Situation des Schuldners aufgrund unvorhergesehener Umstände, etwa eines Lotteriegewinns oder des Erhaltens eines Erbes oder einer Schenkung, wesentlich verbessert. Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, unter wohldefinierten Umständen und in ausreichend begründeten Fällen zusätzliche Ausnahmen vorzusehen. (81) Wenn im nationalen Recht ein ausreichend begründeter Grund vorliegt, könnte es angemessen sein, die Möglichkeit der Entschuldung für bestimmte Schuldenkategorien einzuschränken. Es sollte für die Mitgliedstaaten möglich sein, besicherte Schulden nur bis zu dem im nationalen Recht bestimmten Wert der Sicherheit von der Möglichkeit der Entschuldung auszunehmen, wohingegen die übrigen Schulden als unbesicherte Schulden behandelt werden sollten. Die Mitgliedstaaten sollten in ausreichend begründeten Fällen weitere Schuldenkategorien ausschließen können.“
4 In Art. 1 der Richtlinie heißt es: „(1) Diese Richtlinie enthält Vorschriften über … b) Verfahren, die zur Entschuldung insolventer Unternehmer führen, und … (2) Diese Richtlinie gilt nicht für in Absatz 1 genannte Verfahren, die folgende Schuldner betreffen: … h) natürliche Personen, die keine Unternehmer sind. … (4) Die Mitgliedstaaten können insolvente natürliche Personen, die keine Unternehmer sind, in die Anwendung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Verfahren einbeziehen. …“
5 Titel III („Entschuldung und Tätigkeitsverbote“) der Richtlinie enthält ihre Art. 20 bis 24.
6 Art. 20 („Zugang zur Entschuldung“) der Richtlinie bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass insolvente Unternehmer Zugang zu mindestens einem Verfahren haben, das zu einer vollen Entschuldung gemäß dieser Richtlinie führen kann. Die Mitgliedstaaten können zur Bedingung machen, dass die gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit, mit der die Schulden eines insolventen Unternehmers im Zusammenhang stehen, eingestellt wird. (2) Die Mitgliedstaaten, in denen die volle Entschuldung von einer teilweisen Tilgung der Schulden durch den Unternehmer abhängig ist, stellen sicher, dass die diesbezügliche Tilgungspflicht der Situation des einzelnen Unternehmers entspricht und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zum pfändbaren oder verfügbaren Einkommen und zu den pfändbaren oder verfügbaren Vermögenswerten des Unternehmers während der Entschuldungsfrist steht sowie dem berechtigten Gläubigerinteresse Rechnung trägt. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass entschuldete Unternehmer von bestehenden nationalen Rahmen zur Förderung der Geschäftstätigkeit von Unternehmern profitieren können, einschließlich des Zugangs zu einschlägigen und aktuellen Informationen über diese Rahmen.“
7 In Art. 23 („Ausnahmeregelungen“) der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz heißt es: „(1) Abweichend von den Artikeln 20 bis 22 behalten die Mitgliedstaaten Bestimmungen bei oder führen Bestimmungen ein, mit denen der Zugang zur Entschuldung verwehrt oder beschränkt wird, die Vorteile der Entschuldung widerrufen werden oder längere Fristen für eine volle Entschuldung beziehungsweise längere Verbotsfristen vorgesehen werden, wenn der insolvente Unternehmer bei seiner Verschuldung – während des Insolvenzverfahrens oder während der Begleichung der Schulden – gegenüber den Gläubigern oder sonstigen Interessenträgern unredlich oder bösgläubig im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften gehandelt hat, unbeschadet der nationalen Vorschriften zur Beweislast. (2) Abweichend von den Artikeln 20 bis 22 können die Mitgliedstaaten Bestimmungen beibehalten oder einführen, mit denen unter bestimmten genau festgelegten Umständen der Zugang zur Entschuldung verwehrt oder beschränkt wird, die Entschuldung widerrufen wird oder längere Fristen für eine volle Entschuldung beziehungsweise längere Verbotsfristen vorgesehen werden, wenn solche Ausnahmeregelungen ausreichend gerechtfertigt sind, etwa wenn: a) der insolvente Unternehmer gegen im Tilgungsplan vorgesehene Verpflichtungen oder gegen eine andere rechtliche Verpflichtung zum Schutz der Interessen der Gläubiger, einschließlich der Verpflichtung, die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen, in erheblichem Maße verstoßen hat, b) der insolvente Unternehmer den Informationspflichten oder Verpflichtungen zur Zusammenarbeit gemäß dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften nicht nachgekommen ist, c) Entschuldungsverfahren missbräuchlich beantragt werden, d) innerhalb eines bestimmten Zeitraums, nachdem dem insolventen Unternehmer eine volle Entschuldung gewährt oder aufgrund eines schweren Verstoßes gegen die Informationspflichten oder die Verpflichtungen zur Zusammenarbeit verweigert worden ist, eine weitere Entschuldung beantragt wird, e) die Kosten des zur Entschuldung führenden Verfahrens nicht gedeckt sind oder f) eine Ausnahmeregelung erforderlich ist, um einen Ausgleich zwischen den Rechten des Schuldners und den Rechten eines oder mehrerer Gläubiger zu gewährleisten. … (4) Die Mitgliedstaaten können bestimmte Schuldenkategorien von der Entschuldung ausschließen, den Zugang zur Entschuldung beschränken oder eine längere Entschuldungsfrist festlegen, wenn solche Ausschlüsse, Beschränkungen oder längeren Fristen ausreichend gerechtfertigt sind, etwa im Falle von a) besicherten Schulden, b) aus strafrechtlichen Sanktionen entstandenen oder damit in Verbindung stehenden Schulden, c) aus deliktischer Haftung entstandenen Schulden, d) Schulden bezüglich Unterhaltspflichten, die auf einem Familien‑, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen, e) Schulden, die nach dem Antrag auf ein zu einer Entschuldung führendes Verfahren oder nach dessen Eröffnung entstanden sind, und f) Schulden, die aus der Verpflichtung, die Kosten des zur Entschuldung führenden Verfahrens zu begleichen, entstanden sind. …“ Spanisches Recht Das TRLC
8 Das auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten zeitlich anwendbare Recht ist das Real Decreto Legislativo 1/2020 por el que se aprueba el texto refundido de la Ley Concursal (Real Decreto Legislativo 1/2020 über die Annahme der Neufassung des Konkursgesetzes) vom 5. Mai 2020 (BOE Nr. 127 vom 7. Mai 2020, S. 31518) in der durch die Ley 16/2022 de reforma del texto refundido de la Ley Concursal, aprobado por el Real Decreto Legislativo 1/2020, para la transposición de la Directiva (UE) 2019/1023 (Gesetz 16/2022 zur Änderung der Neufassung des Konkursgesetzes, angenommen durch das Real Decreto Legislativo 1/2020, zur Umsetzung der Richtlinie [EU] 2019/1023) vom 5. September 2022 (BOE Nr. 214 vom 6. September 2022, S. 123682) geänderten Fassung (im Folgenden: TRLC).
9 In der Präambel des Gesetzes 16/2022 heißt es: „ … … Ist der insolvente Schuldner eine natürliche Person, dient das Insolvenzverfahren dazu, die gutgläubigen Schuldner zu identifizieren und ihnen eine teilweise Entschuldung anzubieten, wodurch ihnen eine zweite Chance eingeräumt wird und sie davor bewahrt werden, in die Schattenwirtschaft oder an den Rand der Gesellschaft gedrängt zu werden. … Die Richtlinie [über Restrukturierung und Insolvenz] verpflichtet alle Mitgliedstaaten, einen Mechanismus der zweiten Chance einzurichten, um zu verhindern, dass Schuldner versucht sind, in andere Länder abzuwandern, die diese Mechanismen bereits vorsehen, was Kosten sowohl für den Schuldner als auch für seine Gläubiger mit sich bringen würde. Gleichzeitig wird die Homogenisierung in diesem Punkt als wesentlich für das Funktionieren des europäischen Binnenmarkts angesehen. Eine der radikalsten Änderungen der neuen Regelung besteht darin, dass, anstatt die Entschuldung von der Begleichung einer bestimmten Art von Schulden abhängig zu machen (wie in Art. 487 Abs. 2 des Textes der Neufassung des Konkursgesetzes vorgesehen), ein am Verdienst orientiertes Entschuldungssystem eingeführt wird, in dem jeder Schuldner, unabhängig davon, ob er Unternehmer ist oder nicht, unter der Voraussetzung, dass er das Erfordernis des guten Glaubens erfüllt, auf dem dieses System beruht, Zugang zu einer Entschuldung für alle seine Schulden mit Ausnahme derjenigen erhalten kann, bei denen ausnahmsweise und aufgrund ihrer besonderen Natur davon ausgegangen wird, dass sie keiner rechtmäßigen Entschuldung zugänglich sind. Die bereits 2015 vom spanischen Gesetzgeber akzeptierte Möglichkeit, jedem gutgläubigen Schuldner, der eine natürliche Person ist, die Entschuldung unabhängig davon zu gewähren, ob er Unternehmer ist oder nicht, wird beibehalten. … Der gute Glaube des Schuldners bleibt der Eckpfeiler der Entschuldung. Im Einklang mit den Empfehlungen internationaler Organisationen wird eine normative Eingrenzung des guten Glaubens vorgenommen, indem auf bestimmte abschließend aufgezählte objektive Verhaltensweisen (abgeschlossene Aufzählung) Bezug genommen wird, ohne auf Verhaltensmuster zurückzugreifen, die vage oder nicht hinreichend spezifisch sind oder deren Nachweis dem Schuldner eine unmögliche Belastung auferlegt … … Die Entschuldung erstreckt sich auf alle Forderungen im Rahmen des Kollektivverfahrens und auf alle Masseforderungen. Die Ausnahmen gründen sich in bestimmten Fällen auf die besondere Bedeutung ihrer Befriedigung für eine gerechte und solidarische sowie auf Rechtsstaatlichkeit beruhende Gesellschaft (z. B. Unterhaltsschulden, Schulden aus öffentlich-rechtlichen Forderungen, Schulden aus Straftaten oder auch Schulden aus deliktischer Haftung). So unterliegt die Entschuldung im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Schulden bestimmten Beschränkungen und ist nur bei der erstmaligen Entschuldung und nicht in weiterer Folge möglich. In anderen Fällen ist die Ausnahme durch Synergien oder negative externe Effekte gerechtfertigt, die sich aus dem Erlass bestimmter Arten von Schulden ergeben könnten: der Erlass von Schulden, die aus der Verpflichtung, die Kosten des zur Entschuldung führenden Verfahrens zu begleichen, entstanden sind, könnte bestimmte Dritte davon abhalten, zu diesem Zweck mit dem Schuldner zusammenzuarbeiten (z. B. Rechtsanwälte), was den Insolvenzschuldner daran hindern würde, Zugang zu seiner Akte zu erhalten. Ebenso würde die Entschuldung bei dinglich besicherten Schulden ohne jede Rechtfertigung eine wesentliche Grundlage für den Zugang zu Krediten und damit für das reibungslose Funktionieren der modernen Volkswirtschaften unterlaufen, nämlich die Immunität des Gläubigers, der eine gegen die Risiken der Insolvenz oder Nichterfüllung des Schuldners bestandsfähige, dingliche Sicherheit hält. Schließlich ist das Gericht ausnahmsweise befugt, bestimmte Schulden ganz oder teilweise nicht zu erlassen, wenn dies erforderlich ist, um die Insolvenz des Gläubigers zu vermeiden. …“
10 Art. 486 TRLC lautet: „Ein Schuldner, der eine natürliche Person ist, kann, sofern er gutgläubig ist, unabhängig davon, ob er Unternehmer ist oder nicht, unter den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen den Erlass unbezahlter Schulden beantragen, 1. indem er sich gemäß der Entschuldungsregelung im nachstehenden Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 einem Zahlungsplan ohne vorherige Liquidation der Vermögensmasse unterwirft oder 2. durch die Liquidation der Vermögensmasse, wobei die Entschuldung in diesem Fall der Regelung im nachstehenden Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 unterliegt, wenn der Grund für die Beendigung des Insolvenzverfahrens der Abschluss der Liquidationsphase für die Vermögensmasse oder die Tatsache ist, dass die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Masseverbindlichkeiten zu befriedigen.“
11 Art. 487 TRLC bestimmt: „(1) Der Schuldner, der sich in einer der folgenden Situationen befindet, kann keinen Erlass der nicht beglichenen Schulden erhalten: 1. wenn er in den zehn Jahren vor dem Entschuldungsantrag wegen Straftaten gegen das Vermögen und die sozioökonomische Ordnung, wegen Urkundenfälschung, wegen Straftaten gegen die Staatskasse und die soziale Sicherheit oder gegen die Rechte der Arbeitnehmer zu einer Freiheitsstrafe, auch wenn diese zur Bewährung ausgesetzt oder ersetzt wurde, rechtskräftig verurteilt wurde, sofern die Höchststrafe für die Straftat drei Jahre oder länger beträgt, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Entschuldungsantrags die strafrechtliche Verantwortung erloschen ist und die finanziellen Verpflichtungen aus der Straftat beglichen wurden; 2. wenn gegen ihn in den zehn Jahren vor dem Entschuldungsantrag durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung wegen eines sehr schweren Verstoßes in Steuersachen oder wegen eines Verstoßes gegen die Sozialversicherung oder die gesellschaftliche Ordnung eine Sanktion verhängt wurde oder wenn im selben Zeitraum eine bestandkräftige Entscheidung über die Ausweitung der Haftung ergangen ist, es sei denn, er hat zum Zeitpunkt der Stellung des Entschuldungsantrags alle Schulden, für die er haftet, beglichen; bei schweren Verstößen können Schuldner, gegen die eine Strafe verhängt wurde, deren Betrag sich auf mehr als 50 % des Betrags, der gemäß Art. 489 Abs. 1 Nr. 5 für eine Entschuldung durch die [AEAT] in Betracht kommt, beläuft, die Entschuldung nur erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Stellung des Entschuldungsantrags alle Schulden, für die sie haften, beglichen haben; 3. wenn die Insolvenz für betrügerisch erklärt wurde; wurde die Insolvenz jedoch nur deshalb für betrügerisch erklärt, weil der Schuldner seiner Verpflichtung, rechtzeitig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, nicht nachgekommen ist, kann das Gericht die Umstände berücksichtigen, unter denen die Verspätung eingetreten ist; 4. wenn er in den zehn Jahren vor dem Entschuldungsantrag in dem Urteil über die Einstufung der Insolvenz eines Dritten, die als betrügerisch eingestuft wurde, zu einer betroffenen Person erklärt wurde, es sei denn, er hat zum Zeitpunkt der Stellung des Entschuldungsantrags alle Schulden, für die er haftet ist, beglichen; 5. wenn er den Kooperations- und Informationspflichten gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter nicht nachgekommen ist; 6. wenn er falsche oder irreführende Angaben gemacht hat oder sich bei der Aufnahme von Schulden oder der Erfüllung von Verbindlichkeiten unvorsichtig oder fahrlässig verhalten hat, selbst wenn dies kein Urteil verdient hätte, mit dem die Insolvenz als betrügerisch eingestuft wird. … … (2) In den Fällen der Nrn. 3 und 4 des vorstehenden Absatzes setzt das Gericht, wenn die Einstufung noch nicht endgültig ist, die Entscheidung über die Entschuldung aus, bis die Einstufung endgültig ist. …“
12 In Art. 489 TRLC heißt es: „(1) „Die Entschuldung erstreckt sich auf alle nicht beglichenen Schulden mit Ausnahme folgender: … 2. Schulden aus zivilrechtlicher Deliktshaftung; … 5. Schulden aus öffentlich-rechtlichen Forderungen. Ist jedoch für die Beitreibung der Schulden die [AEAT] zuständig, so ist eine Entschuldung bis zu einem Höchstbetrag von 10000 Euro pro Schuldner möglich; für die ersten 5000 Euro der Schulden umfasst die Entschuldung den gesamten Betrag und ab diesem Betrag umfasst die Entschuldung 50 % der Schulden bis zu dem genannten Höchstbetrag. Ebenso ist eine Entschuldung in Bezug auf Schulden bei der Sozialversicherung in gleicher Höhe und unter den gleichen Bedingungen möglich. Die Entschuldung erfolgt bis zur oben genannten Obergrenze in umgekehrter Reihenfolge der in diesem Gesetz festgelegten Rangfolge und in jeder Klasse nach Maßgabe der Fälligkeit. 6. Schulden wegen Geldstrafen, zu denen der Schuldner in einem Strafverfahren verurteilt wurde, und wegen besonders schwerer Verwaltungssanktionen. 7. Schulden in Verbindung mit den Kosten der Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Entschuldungsantrags. … (3) Eine öffentlich-rechtliche Forderung kann in der in Absatz 1 Nr. 5 Satz 2 festgelegten Höhe, jedoch nur bei der erstmaligen Entschuldung, Gegenstand einer Entschuldung sein; bei Entschuldungen, die derselbe Schuldner in weiterer Folge erhalten sollte, können keine weiteren Beträge erlassen werden.“
13 Art. 493 TRLC bestimmt: (1) Jeder Gläubiger, der von der Entschuldung betroffen ist, hat in den folgenden Fällen das Recht, beim Insolvenzgericht den Widerruf der Entschuldung zu beantragen: … 3. wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Straf- oder Verwaltungsverfahren gemäß Art. 487 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 anhängig ist und innerhalb von drei Jahren nach der Entschuldung im Falle des Nichtbestehens oder der Liquidation der Insolvenzmasse oder der vorläufigen Entschuldung im Falle eines Tilgungsplans eine rechtskräftige Verurteilung oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung ergangen ist. (2) Der Widerruf kann nicht beantragt werden, wenn eine Frist von drei Jahren nach der Entschuldung mit Liquidation der Insolvenzmasse oder nach der vorläufigen Entschuldung im Falle eines Tilgungsplans abgelaufen ist.“ Allgemeines Steuergesetz
14 Art. 43 Abs. 1 Buchst. b der Ley 58/2003 General Tributaria (Gesetz 58/2003, Allgemeines Steuergesetz) vom 17. Dezember 2003 (BOE Nr. 302 vom 18. Dezember 2003, S. 44987) in der auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren Fassung (im Folgenden: allgemeines Steuergesetz) lautet: „Die folgenden Personen oder Einrichtungen haften gesamtschuldnerisch für die Steuerschuld: … b) die rechtlichen oder faktischen Geschäftsführer juristischer Personen, die ihre Tätigkeit eingestellt haben, für deren entstandenen und zum Zeitpunkt der Einstellung noch ausstehenden Steuerverpflichtungen, wenn sie nicht die erforderlichen Maßnahmen für deren Zahlung ergriffen haben oder wenn sie Vereinbarungen getroffen oder Maßnahmen ergriffen haben, die zu der Nichtbezahlung führen.“
15 In Art. 191 des allgemeinen Steuergesetzes heißt es: „(1) Es stellt eine Steuerstraftat dar, die Steuerschuld, die sich aus der ordnungsgemäßen Selbstveranlagung ergeben sollte, innerhalb der Frist, die in der Regelung für jede Steuer festgelegt ist, nicht oder nicht vollständig zu begleichen, sofern sie nicht gemäß Art. 27 dieses Gesetzes berichtigt wird oder Art. 161 Abs. 1 Buchst. b dieses Gesetzes nicht anwendbar ist. … Die Steuerstraftat nach diesem Artikel ist gemäß den Bestimmungen der folgenden Absätze minder schwer, schwer oder besonders schwer. Die Grundlage der Strafe ist der Betrag, der als Folge der Begehung der Straftat nicht in der Selbstveranlagung enthalten ist. … (4) Der Verstoß ist besonders schwer, wenn betrügerische Mittel eingesetzt wurden. Der Verstoß ist auch ohne den Einsatz betrügerischer Mittel besonders schwer, wenn die einbehaltenen oder einzubehaltenden Beträge nicht gezahlt oder die Vorauszahlungen [nicht geleistet wurden], sofern die einbehaltenen und nicht gezahlten Beträge sowie die zugerechneten und nicht gezahlten Vorauszahlungen einen Prozentsatz von mehr als 50 % des Grundbetrags der Strafe betragen. …“ Die Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen Rechtssache C‑289/23, Corván
16 Am 7. Juli 2022 beantragte A die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und gab Schulden in Höhe von 537787,69 Euro an. Nachdem das vorlegende Gericht am 26. Juli 2022 die Insolvenz dieses Schuldners festgestellt und das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt hatte, stellte A am 28. September 2022 einen Antrag auf volle Entschuldung. Am 19. Oktober 2022 erklärte dieses Gericht den von der AEAT gegen die Entschuldung eingelegten Widerspruch wegen des Bestehens verschiedener öffentlich-rechtlicher Forderungen für zulässig.
17 Die AEAT macht vor dem vorlegenden Gericht zum einen geltend, dass dieser Widerspruch darauf beruhe, dass es eine bestandskräftige Entscheidung über die Ausweitung der Haftung gemäß Art. 43 des allgemeinen Steuergesetzes für Steuerschulden und Steuerstrafen der Gesellschaft, deren Geschäftsführer A gewesen sei, in Höhe von 114408,09 Euro gebe, die weniger als zehn Jahre zurückliege, so dass dieser Schuldner nicht gutgläubig sei. Zum anderen seien einige der betreffenden Forderungen öffentlich-rechtlich und daher von der Entschuldung ausgeschlossen.
18 Das vorlegende Gericht weist u. a. zum einen darauf hin, dass das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) in seinem Urteil Nr. 381/2019 vom 2. Juli 2019 (ES:TS:2019:2253) entschieden habe, dass sich der spanische Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz in spanisches Recht für ein normatives Modell des „guten Glaubens“ entschieden habe, so dass sich die Bösgläubigkeit aus der Feststellung einer Reihe gesetzlich festgelegter Umstände ergebe. Die Gerichte seien daher nicht befugt, die Umstände zu beurteilen, die den Zugang zur Entschuldung verhinderten, und ihre Aufgabe beschränke sich darauf, festzustellen, ob die gesetzlich festgelegten Umstände erfüllt seien. Daher knüpfe der Begriff „guter Glaube“ nicht an den allgemeinen Begriff des Zivilgesetzbuchs an, sondern an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen. Nach den unmittelbar vor dieser Umsetzung geltenden Rechtsvorschriften sei ein Schuldner als gutgläubig anzusehen gewesen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, nämlich zum einen, dass keine betrügerische Zahlungsunfähigkeit vorgelegen habe, und zum anderen, dass der Schuldner nicht wegen bestimmter Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Folglich sei diese Umsetzung insofern paradox, als dass mit ihr eine Regelung für den Zugang zur Entschuldung eingeführt worden sei, die restriktiver sei als die vor dieser Umsetzung geltende Regelung, so dass ernsthafte Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht bestünden.
19 Des Weiteren ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass vorliegend die Umsetzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dazu gedient haben könnte, ein Anreizsystem für die Zahlung von Forderungen einzuführen, die im Falle einer Insolvenz von der öffentlichen Verwaltung nur schwer hätten beigetrieben werden können, und dass dieses System nicht auf dem Begriff des „guten Glaubens“ des Schuldners beruhe. Das Gericht fragt sich, ob eine solche Umsetzung mit Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie vereinbar ist, und hat außerdem eine Reihe von Zweifeln an der Auslegung von Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie.
20 Unter diesen Umständen hat der Juzgado de lo Mercantil no 1 de Alicante (Handelsgericht Nr. 1 Alicante, Spanien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Zweifel in Bezug auf die Auslegung von Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz. a) Ist Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die wie Art. 487 Abs. 1 Nr. 2 TRLC den Zugang zur Entschuldung verwehrt, da diese Beschränkung in der vor der Umsetzung dieser Richtlinie geltenden Regelung über den Zugang zur Entschuldung nicht vorgesehen war und vom Gesetzgeber neu eingeführt worden ist? Konkret: Kann der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung dieser Richtlinie Beschränkungen für den Zugang zur Entschuldung aufstellen, die weiter gehen als die, die in der früheren gesetzlichen Regelung vorgesehen waren, insbesondere, wenn eine solche Beschränkung keinem der in Art. 23 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Umstände entspricht? b) Sollte der Gerichtshof die vorhergehende Frage verneinen: Ist Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Zugang zur Entschuldung verwehrt, wenn gegen den Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung wegen eines sehr schwerwiegenden Steuervergehens oder eines Verstoßes gegen die soziale Sicherheit oder die Sozialordnung eine Sanktion verhängt worden ist oder wenn im selben Zeitraum eine bestandskräftige Entscheidung über die Ausweitung der Haftung ergangen ist, es sei denn, er hat zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Entschuldung seine Verbindlichkeiten vollständig erfüllt (Art. 487 Abs. 1 Nr. 2 TRLC), da dadurch im vorliegenden Fall die Systematik der Einstufung der Insolvenzforderungen abgeändert würde? c) Sollte der Gerichtshof die vorhergehende Frage verneinen: Ist Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Zugang zur Entschuldung im Sinne von Art. 487 Abs. 1 Nr. 2 TRLC verwehrt, wenn eine bestandskräftige Entscheidung über die Ausweitung der Haftung ergangen ist, es sei denn, der Schuldner hat zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Entschuldung seine Verbindlichkeit vollständig erfüllt, da dieser Umstand sich nicht zur Feststellung der Bösgläubigkeit des Schuldners eignet? Ist es in diesem Zusammenhang erheblich, dass nicht festgestellt worden ist, dass die Insolvenz schuldhaft herbeigeführt worden ist? d) Sollte der Gerichtshof die vorhergehende Frage verneinen: Ist Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die wie Art. 487 Abs. 1 Nr. 2 TRLC den Zugang zur Entschuldung wegen Verstößen oder Entscheidungen über die Ausweitung der Haftung, die in den letzten zehn Jahren vor der Stellung des Antrags auf Entschuldung begangen worden bzw. ergangen sind, verwehrt, ohne den Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses und gegebenenfalls eine Verzögerung beim Erlass der Entscheidung über die Ausweitung der Haftung zu berücksichtigen? e) Sollte der Gerichtshof die vorhergehenden Fragen verneinen: Ist Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die wie Art. 487 Abs. 1 Nr. 2 TRLC den Zugang zur Entschuldung verwehrt, soweit der nationale Gesetzgeber diese Beschränkung nicht ordnungsgemäß begründet hat? 2. Zweifel in Bezug auf die Auslegung von Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz. a) Ist Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie in Art. 487 Abs. 1 Nr. 2 TRLC entgegensteht, die Hemmnisse für den Zugang zur Entschuldung vorsieht, die nicht in der Aufzählung in Art. 23 Abs. 4 enthalten sind? Konkret: Ist er so auszulegen, dass die Aufzählung der in Art. 23 Abs. 4 enthaltenen Gründe eine abschließende Aufzählung oder vielmehr eine nicht abschließende Aufzählung ist? b) Sofern es sich um eine nicht abschließende Aufzählung handelt und der nationale Gesetzgeber neben den Ausnahmen, die die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz vorsieht, weitere Ausnahmen vorsehen kann: Steht Art. 23 Abs. 4 dieser Richtlinie einer nationalen Regelung entgegen, die eine allgemeine Regel aufstellt, nach der eine Entschuldung von öffentlich-rechtlichen Forderungen unabhängig von der Art und den Umständen konkreter öffentlich-rechtlicher Schulden nur unter sehr eingeschränkten Umständen und in sehr begrenzter Höhe in Betracht kommt? Ist es in diesem Fall erheblich, dass die frühere Regelung in ihrer Auslegung durch das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) in gewissem Umfang eine Entschuldung von öffentlich-rechtlichen Forderungen zuließ und die Umsetzungsvorschrift dazu gedient hat, den Umfang der Entschuldung zu beschränken? c) Sollte der Gerichtshof die vorhergehende Frage verneinen: Ist davon auszugehen, dass Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz einer nationalen Regelung wie in Art. 489 Abs. 1 Nr. 5 TRLC entgegensteht, die eine allgemeine Regel aufstellt, nach der eine Entschuldung von öffentlich-rechtlichen Forderungen ausgeschlossen ist (mit gewissen Ausnahmen, die Gegenstand der folgenden Vorlagefrage sind), da sie öffentlich-rechtliche Gläubiger gegenüber den übrigen Gläubigern bevorzugt? d) Ist es insbesondere im Zusammenhang mit der vorstehenden Frage erheblich, dass die Regelung eine gewisse Entschuldung von öffentlich-rechtlichen Forderungen vorsieht, jedoch nur für bestimmte Forderungen und innerhalb bestimmter Grenzen, die mit der tatsächlichen Höhe der Schuld in keinem Zusammenhang stehen? e) Ist schließlich Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie in Art. 489 Abs. 1 Nr. 5 TRLC entgegensteht, da der Ausschluss der Entschuldung öffentlich-rechtlicher Forderungen mit der besonderen Bedeutung ihrer Befriedigung für eine gerechte und solidarische Gesellschaft auf der Grundlage des Rechtsstaats gerechtfertigt wird und sich allgemein auf öffentlich-rechtliche Forderungen bezieht, ohne auf die konkrete Art der Forderung abzustellen? Ist es insoweit von Bedeutung, dass die allgemeine Rechtfertigung sowohl für in Art. 23 Abs. 4 dieser Richtlinie aufgeführte Schulden als auch für nicht dort aufgeführte Umstände und Schulden herangezogen wird? Rechtssache C‑305/23, Bacigán
21 S. E. I., eine zahlungsunfähig gewordene natürliche Person, stellte im Rahmen eines ihn betreffenden Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Entschuldung. S. E. I., der zuvor eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hatte, war zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Unternehmer mehr.
22 Im Rahmen dieses Insolvenzverfahrens und nach der vollständigen Liquidation seines Vermögens einschließlich seiner Wohnung stellte S. E. I. am 18. Oktober 2022 einen Antrag auf Restschuldbefreiung. Die AEAT trat diesem Antrag mit der Begründung entgegen, dass S. E. I. nicht als „gutgläubiger“ Schuldner angesehen werden könne, da in den zehn Jahren vor der Stellung dieses Antrags eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung ergangen sei, mit der eine Geldbuße in Höhe von 504,99 Euro wegen „schwerer Steuerverstöße“ im Sinne von Art. 191 des allgemeinen Steuergesetzes gegen ihn verhängt worden sei, und diese Geldbuße zum Zeitpunkt des Antrags auf Restschuldbefreiung nicht bezahlt gewesen sei.
23 Das mit der Rechtssache befasste vorlegende Gericht führt als Erstes aus, dass der spanische Gesetzgeber von der in Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und im TRLC insolvente natürliche Personen, die keine Unternehmer seien, in die Anwendung der in dieser Richtlinie geregelten Verfahren, die zu einer Entschuldung führen könnten, einbezogen habe. Als Zweites fragt es sich zunächst, ob die Richtlinie in einem solchen Fall dahin auszulegen ist, dass der nationale Gesetzgeber verpflichtet ist, eine auf natürliche Personen anwendbare Regelung zu erlassen, die mit den Bestimmungen der Art. 20 bis 24 der Richtlinie vereinbar ist. Sodann fragt sich das vorlegende Gericht, ob Art. 23 der Richtlinie, und insbesondere ihr Abs. 1, dahin ausgelegt werden kann, dass der Begriff „unredliches oder bösgläubiges“ Verhalten auch fahrlässiges oder unvorsichtiges Verhalten eines Schuldners umfasst. Schließlich äußert das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich der richtigen Auslegung dieses Art. 23 Abs. 2, insbesondere in Bezug auf die Frage, ob es sich bei den in Art. 23 Abs. 2 Buchst. a bis f aufgezählten Tatbeständen um eine erschöpfende Aufzählung handelt.
24 Unter diesen Umständen hat der Juzgado de lo Mercantil no 10 de Barcelona (Handelsgericht Nr. 10 Barcelona, Spanien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Wenn der nationale Gesetzgeber sich dafür entscheidet, insolvente natürliche Personen, die keine Unternehmer sind, in die Anwendung der Verfahren einzubeziehen, die zur Entschuldung insolventer Unternehmer führen, wie dies nach Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz möglich ist, muss er dann seine Regelung zwingend an die Vorschriften in Titel III der Richtlinie anpassen? Sollte die erste Frage bejaht werden: 2. Umfasst der Begriff des unredlichen Verhaltens in Art. 23 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz auch fahrlässige oder leichtfertige Verhaltensweisen, die zum Entstehen einer Schuld geführt haben? Sollte die zweite Frage verneint werden: 3. Handelt es sich bei den in Art. 23 Abs. 2 Buchst. a bis f der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz genannten Fallgestaltungen um eine abschließende Aufzählung genau festgelegter und gerechtfertigter Umstände oder dürfen die Mitgliedstaaten auch andere genau festgelegte und gerechtfertigte Umstände einführen? Falls die dritte Frage in dem Sinne beantwortet werden sollte, dass die Mitgliedstaaten über die in Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz unter den Buchst. a bis f genannten hinaus weitere genau festgelegte und gerechtfertigte Umstände einführen dürfen: 4. Müssen die von dem betreffenden Mitgliedstaat eingeführten genau festgelegten Umstände ihre Rechtfertigung in jedem Fall in unredlichen oder bösgläubigen Verhaltensweisen finden? Sollte die Antwort auf die dritte und die vierte Vorlagefrage lauten, dass die Mitgliedstaaten über die in Art. 23 Abs. 2 Buchst. a bis f der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz aufgeführten Umstände hinaus keine weiteren Umstände einführen dürfen oder dass, wenn sie weitere genau festgelegte Verhaltensweisen einführen, diese durch unredliche oder bösgläubige Verhaltensweisen des Schuldners gerechtfertigt sein müssen: 5. Führt dann eine Auslegung im Einklang mit Art. 23 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dazu, dass eine Vorschrift wie Art. 487 Abs. 1 Nr. 2 der Neufassung des TRLC unangewendet bleiben muss, wenn festgestellt wird, dass der sehr schwere Steuerverstoß auf ein Verhalten des Schuldners zurückgeht, das weder unredlich noch bösgläubig ist? Zu den Vorlagefragen Zur Frage 1a in der Rechtssache C‑289/23 und zur dritten Frage in der Rechtssache C‑305/23
25 Mit der Frage 1a in der Rechtssache C‑289/23 und mit der dritten Frage in der Rechtssache C‑305/23 möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass die dort aufgeführte Aufzählung von Umständen abschließend ist und, sollte dies nicht der Fall sein, ob die Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie in ihr nationales Recht befugt sind, Bestimmungen einzuführen, mit denen der Zugang zum Recht auf Entschuldung stärker beschränkt wird als durch die frühere nationale Regelung und unter anderen als den in Art. 23 Abs. 2 genannten Umständen der Zugang zur Entschuldung verwehrt oder beschränkt wird, die Entschuldung widerrufen wird oder längere Fristen für eine volle Entschuldung bzw. längere Verbotsfristen vorgesehen werden.
26 Was als Erstes die Frage betrifft, ob die Aufzählung in Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie abschließend ist, ist festzustellen, dass diese Aufzählung durch das Wort „etwa“ eingeleitet wird und in den anderen Sprachfassungen dieser Bestimmung Begriffe mit derselben Bedeutung verwendet werden. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich somit, dass die verschiedenen dort aufgeführten Umstände nicht abschließend, sondern zur Veranschaulichung aufgezählt werden.
27 Diese wörtliche Auslegung von Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz wird durch ihren 80. Erwägungsgrund bestätigt, in dem es heißt, dass der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen sei, dass die Mitgliedstaaten „nicht daran gehindert werden [sollten], unter wohldefinierten Umständen und in ausreichend begründeten Fällen zusätzliche Ausnahmen vorzusehen“.
28 Daraus folgt, dass dieser Art. 23 Abs. 2 dahin auszulegen ist, dass die Aufzählung der dort aufgeführten Umstände nicht abschließend ist und die Mitgliedstaaten über einen Ermessensspielraum verfügen, der es ihnen gestattet, Bestimmungen zu erlassen, mit denen unter anderen als den in dieser Bestimmung genannten Umständen der Zugang zur Entschuldung verwehrt oder beschränkt wird, die Entschuldung widerrufen wird oder längere Fristen für eine volle Entschuldung bzw. längere Verbotsfristen vorgesehen werden, sofern, wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, diese Umstände genau festgelegt und solche Ausnahmeregelungen ausreichend gerechtfertigt sind.
29 Was als Zweites die Frage betrifft, ob die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz in ihr nationales Recht eine Ausnahme von der Entschuldung einführen dürfen, die vor dieser Umsetzung in der nationalen Regelung nicht vorgesehen war, um den Zugang zum Recht auf Entschuldung stärker zu beschränken, ist festzustellen, dass weder diese Richtlinie noch die Vorarbeiten zu ihrem Erlass Anhaltspunkte dafür enthalten, dass der Unionsgesetzgeber den Ermessensspielraum, über den die Mitgliedstaaten insoweit verfügen, dadurch einschränken wollte, dass er sie daran hinderte, solche Ausnahmeregelungen in ihr nationales Recht aufzunehmen.
30 Vielmehr hat der Unionsgesetzgeber dadurch, dass er in Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie geregelt hat, dass die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen Bestimmungen „beibehalten oder einführen“ können, mit denen der Zugang zur Entschuldung verwehrt oder beschränkt wird, die Entschuldung widerrufen wird oder längere Fristen für eine volle Entschuldung bzw. längere Verbotsfristen vorgesehen werden, den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, solche zuvor nicht bestehenden Bestimmungen zu erlassen, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.
31 Was diese Voraussetzungen betrifft, setzt gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz die Ausübung der den Mitgliedstaaten in Art. 23 Abs. 2 eingeräumten Befugnis ausdrücklich voraus, dass die von ihnen erlassenen Ausnahmeregelungen „bestimmte genau festgelegte Umstände“ betreffen und „ausreichend gerechtfertigt“ sind. Daraus folgt, dass sich, wenn der nationale Gesetzgeber Bestimmungen über solche Ausnahmeregelungen erlässt, die Gründe für diese Ausnahmeregelungen aus dem nationalen Recht oder dem Verfahren, das zu diesen Ausnahmeregelungen geführt hat, ergeben müssen und mit diesen Gründen ein berechtigtes öffentliches Interesse verfolgt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2024, Agencia Estatal de la Administración Tributaria [Ausschluss öffentlicher Forderungen von der Entschuldung], C‑687/22, EU:C:2024:287, Rn. 42).
32 Insoweit lassen sowohl der 78. Erwägungsgrund der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz, der auf Ausnahmeregelungen Bezug nimmt, „die mit im nationalen Recht festgelegten Gründen ausreichend gerechtfertigt sind“, als auch der 81. Erwägungsgrund der Richtlinie, in dem von einem „im nationalen Recht … ausreichend begründete[n]“ Grund die Rede ist, den Schluss zu, dass der Unionsgesetzgeber es für ausreichend hielt, dass die dafür in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen vorgesehenen Modalitäten eingehalten werden.
33 Nach alledem ist auf die Frage 1a in der Rechtssache C‑289/23 und auf die dritte Frage in der Rechtssache C‑305/23 zu antworten, dass Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass die dort aufgeführte Aufzählung von Umständen nicht abschließend ist und die Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie in ihr nationales Recht befugt sind, Bestimmungen einzuführen, mit denen der Zugang zum Recht auf Entschuldung stärker beschränkt wird als durch die frühere nationale Regelung und unter anderen als den in Art. 23 Abs. 2 genannten Umständen der Zugang zur Entschuldung verwehrt oder beschränkt wird, die Entschuldung widerrufen wird oder längere Fristen für eine volle Entschuldung bzw. längere Verbotsfristen vorgesehen werden, sofern diese Umstände genau festgelegt und solche Ausnahmeregelungen ausreichend gerechtfertigt sind. Zu den Fragen 1b, c und d in der Rechtssache C‑289/23 sowie zur zweiten und zur vierten Frage in der Rechtssache C‑305/23
34 Mit den Fragen 1b, c und d in der Rechtssache C‑289/23 sowie mit der zweiten und der vierten Frage in der Rechtssache C‑305/23, die zusammen zu behandeln sind, möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Art. 23 Abs. 1 und 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie die vor Erlass dieser Regelung geltende Rangfolge der Insolvenzforderungen insoweit ändert, als sie vorschreibt, dass infolge eines Insolvenzverfahrens nicht bevorrechtigte öffentliche Forderungen beglichen werden müssen, um die Entschuldung erhalten zu können, den Zugang zur Entschuldung unter Umständen auch dann ausschließt, wenn sich der Schuldner fahrlässig oder unvorsichtig verhalten hat, ohne jedoch unredlich oder bösgläubig gehandelt zu haben, und diesen Zugang ausschließt, wenn gegen den Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Entschuldungsantrag durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung wegen eines sehr schweren Verstoßes in Steuersachen oder eines Verstoßes gegen die Sozialversicherung oder die gesellschaftliche Ordnung eine Sanktion verhängt wurde oder wenn gegen ihn eine bestandskräftige Entscheidung über die Ausweitung der Haftung ergangen ist, es sei denn, der Schuldner hat zum Zeitpunkt der Stellung dieses Antrags seine steuerlichen Schulden und sein Schulden gegenüber der Gesellschaft vollständig beglichen.
35 Was als Erstes die Frage betrifft, ob Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie die vor Erlass dieser Regelung geltende Rangfolge der Insolvenzforderungen insoweit ändert, als sie vorschreibt, dass nicht bevorrechtigte öffentliche Forderungen beglichen werden müssen, um die Entschuldung erhalten zu können, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es sich beim Insolvenzverfahren und der Entschuldung um zwei unterschiedliche Verfahren mit eigenen Zielsetzungen handelt. Der Umstand, dass die Gewährung der Entschuldung von der Begleichung öffentlicher Forderungen abhängig gemacht wird, ändert nichts an der Einstufung dieser Forderungen als „bevorrechtigt“, „gewöhnlich“ oder „nachrangig“, die infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wird. Folglich ist nicht ersichtlich, dass die Verpflichtung, nicht bevorrechtigte öffentliche Forderungen zu begleichen, um eine Entschuldung erhalten zu können, dazu führt, dass sich die Rangfolge der Forderungen infolge eines Insolvenzverfahrens ändert.
36 Zum anderen ist, wie sich aus Rn. 33 des vorliegenden Urteils ergibt, die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung nicht abschließend, und sind die Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie in ihr nationales Recht befugt, Bestimmungen einzuführen, mit denen unter genau festgelegten Umständen, die anders sind als die in dieser Bestimmung genannten, der Zugang zur Entschuldung verwehrt oder beschränkt wird, die Entschuldung widerrufen wird oder längere Fristen für eine volle Entschuldung bzw. längere Verbotsfristen vorgesehen werden, auch wenn diese Bestimmungen den Zugang zur Entschuldung stärker beschränken als die frühere nationale Regelung. Bei der Ausübung dieser Befugnis kann ein Mitgliedstaat vorschreiben, dass infolge eines Insolvenzverfahrens nicht bevorrechtigte öffentliche Forderungen zu begleichen sind, um eine Entschuldung erhalten zu können.
37 Der Unionsgesetzgeber hat jedoch die Ausübung dieser Befugnis ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass die in dieser Bestimmung genannten Ausnahmeregelungen „bestimmte genau festgelegte Umstände“ betreffen und „ausreichend gerechtfertigt“ sind. Daraus folgt, dass sich, wenn der nationale Gesetzgeber Bestimmungen über solche Ausnahmeregelungen erlässt, die Gründe für diese Ausnahmeregelungen aus dem nationalen Recht oder dem Verfahren, das zu diesen Ausnahmeregelungen geführt hat, ergeben müssen und mit diesen Gründen ein berechtigtes öffentliches Interesse verfolgt werden muss (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2024, Instituto da Segurança Social u. a.,C‑20/23, EU:C:2024:389, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Vorliegend betrifft die Pflicht, nicht bevorrechtigte öffentliche Forderungen zu begleichen, um eine Entschuldung erhalten zu können, genau festgelegte Umstände. Des Weiteren steht der Umstand, dass diese Verpflichtung ermöglicht, die Bezahlung von Forderungen zu erreichen, die die öffentliche Verwaltung bei einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens schwer hätte beitreiben können, dem nicht entgegen, dass diese Ausnahmeregelung von der Entschuldung ausreichend gerechtfertigt sein kann. Der Gesetzgeber kann nämlich, indem er die Zahlung dieser nicht bevorrechtigten öffentlichen Forderungen verlangt, ein berechtigtes öffentliches Interesse verfolgen; dies zu prüfen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts.
39 Daraus folgt, dass Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie vorschreibt, dass infolge eines Insolvenzverfahrens nicht bevorrechtigte öffentliche Forderungen beglichen werden müssen, um eine Entschuldung erhalten zu können, sofern diese Verpflichtung ausreichend gerechtfertigt ist.
40 Was als Zweites die Frage betrifft, ob Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Zugang zur Entschuldung auch dann ausschließt, wenn sich der Schuldner fahrlässig oder unvorsichtig verhalten hat, ohne jedoch unredlich oder bösgläubig gehandelt zu haben, ist festzustellen, dass Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie zwar ausdrücklich zahlungsunfähige Unternehmer erfasst, die „unredlich oder bösgläubig“ gehandelt haben, eine solche Maßgabe in Abs. 2 dieses Artikels aber fehlt.
41 Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie beschränkt sich nämlich auf die Regelung, dass die Mitgliedstaaten Bestimmungen beibehalten oder einführen können, mit denen „unter bestimmten genau festgelegten Umständen“ der Zugang zur Entschuldung verwehrt oder beschränkt wird, die Entschuldung widerrufen wird oder längere Fristen für eine volle Entschuldung bzw. längere Verbotsfristen vorgesehen werden, „wenn solche Ausnahmeregelungen ausreichend gerechtfertigt sind“, und setzt nicht voraus, dass ein „unredliches“ oder „bösgläubiges“ Verhalten der betreffenden Unternehmer vorliegt.
42 Außerdem sind die in Art. 23 Abs. 2 zur Veranschaulichung aufgezählten Umstände, unter denen Ausnahmeregelungen von der Entschuldung eingeführt werden können, nicht durch ein „unredliches“ oder „bösgläubiges“ Verhalten der betreffenden Unternehmer gekennzeichnet.
43 Zudem entsprechen diese Umstände im Wesentlichen den in den Erwägungsgründen 79 und 80 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz genannten Umständen. Aus diesen Erwägungsgründen geht auch nicht hervor, dass der Unionsgesetzgeber die „genau festgelegten Umstände“ im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie auf Fälle beschränken wollte, in denen die betreffenden Unternehmer „unredlich oder bösgläubig“ handelten.
44 Daraus folgt, dass dieser Art. 23 Abs. 2 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Zugang zur Entschuldung unter genau festgelegten Umständen ausschließt, in denen der Schuldner nicht unredlich oder bösgläubig gehandelt hat.
45 Was als Drittes und Letztes die Frage betrifft, ob der genannte Art. 23 Abs. 2 einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Zugang zur Entschuldung ausschließt, wenn gegen den Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Entschuldungsantrag durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung wegen eines sehr schweren Verstoßes in Steuersachen oder eines Verstoßes gegen die Sozialversicherung oder die gesellschaftliche Ordnung eine Sanktion verhängt wurde oder wenn gegen ihn eine bestandskräftige Entscheidung über die Ausweitung der Haftung ergangen ist, es sei denn, der Schuldner hat zum Zeitpunkt der Stellung dieses Antrags seine steuerlichen Schulden und sein Schulden gegenüber der Gesellschaft vollständig beglichen, ist, wie sich aus den Rn. 28 bis 33 des vorliegenden Urteils ergibt, festzustellen, dass diese Bestimmung den Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum einräumt, indem sie ausdrücklich bestimmt, dass die Mitgliedstaaten Bestimmungen beibehalten oder einführen können, „mit denen unter bestimmten genau festgelegten Umständen der Zugang zur Entschuldung verwehrt oder beschränkt wird, die Entschuldung widerrufen wird oder längere Fristen für eine volle Entschuldung beziehungsweise längere Verbotsfristen vorgesehen werden, wenn solche Ausnahmeregelungen ausreichend gerechtfertigt sind“. Zudem enthalten, wie sich aus Rn. 29 des vorliegenden Urteils ergibt, weder die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz noch die Vorarbeiten zu ihrem Erlass Anhaltspunkte dafür, dass der Unionsgesetzgeber diesen Ermessensspielraum beschränken wollte.
46 Allerdings müssen sich, wie aus den Rn. 31 und 37 des vorliegenden Urteils hervorgeht, wenn der nationale Gesetzgeber Bestimmungen über solche Ausnahmeregelungen erlässt, die Gründe für diese Ausnahmeregelungen aus dem nationalen Recht oder dem Verfahren, das zu diesen Ausnahmeregelungen geführt hat, ergeben, und mit diesen Gründen muss ein berechtigtes öffentliches Interesse verfolgt werden.
47 Somit steht Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz einer nationalen Regelung nicht entgegen, die unter genau festgelegten Umständen den Zugang zur Entschuldung ausschließt, wie dem Umstand, dass gegen den Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Entschuldungsantrag durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung wegen eines sehr schweren Verstoßes in Steuersachen oder eines Verstoßes gegen die Sozialversicherung oder die gesellschaftliche Ordnung eine Sanktion verhängt wurde oder dass gegen ihn eine bestandskräftige Entscheidung über die Ausweitung der Haftung ergangen ist, es sei denn, der Schuldner hat zum Zeitpunkt der Stellung dieses Antrags seine steuerlichen Schulden und sein Schulden gegenüber der Gesellschaft vollständig beglichen, sofern sich aus dem nationalen Recht ergibt, dass ein solcher Ausschluss durch die Verfolgung eines berechtigten öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist; dies zu beurteilen ist Sache des vorlegenden Gerichts. Das nationale Recht muss es daher ermöglichen, den berechtigten Grund des öffentlichen Interesses zu ermitteln, der unter diesen genau festgelegten Umständen den Ausschluss von der Entschuldung rechtfertigt.
48 Vorliegend hat der spanische Gesetzgeber, wie aus Rn. 9 des vorliegenden Urteils hervorgeht, in der Präambel des Gesetzes 16/2022, mit dem die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz in spanisches Recht umgesetzt werden soll, die Gründe dargelegt, die ihn dazu veranlasst haben, Ausnahmen von der Entschuldung zu regeln. Er weist darin u. a. darauf hin, dass ein Schuldner, der das Erfordernis des guten Glaubens erfüllt, Zugang zu einer Entschuldung für alle seine Schulden mit Ausnahme derjenigen erhalten kann, bei denen ausnahmsweise und aufgrund ihrer besonderen Natur davon ausgegangen wird, dass sie keiner rechtmäßigen Entschuldung zugänglich sind. Diese Ausnahmen haben ihre Grundlage insbesondere in der besonderen Bedeutung der Erfüllung bestimmter Forderungen für eine gerechte und solidarische Gesellschaft, die auf dem Rechtsstaat beruht. Zu diesen Forderungen gehören öffentlich-rechtliche Forderungen. Die Entschuldung bei öffentlich-rechtlichen Forderungen unterliegt somit bestimmten Beschränkungen und ist nur bei der erstmaligen Entschuldung und nicht in weiterer Folge möglich.
49 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zum einen zu beurteilen, ob diese Gründe berechtigte Gründe des öffentlichen Interesses darstellen, und zum anderen, ob sich aus den nationalen Rechtsvorschriften ergibt, dass diese Gründe den Ausschluss einer Entschuldung unter genau festgelegten Umständen, wie die, die in Art. 487 Abs. 1 Nr. 2 TRLC definiert sind, gerechtfertigt haben.
50 In Bezug auf diese Beurteilung ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bei der Ausübung ihrer Befugnisse das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten. Daraus folgt, dass die betreffende nationale Maßnahme nicht die Grenzen dessen überschreiten darf, was zur Erreichung der mit dieser Maßnahme zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, Agenzia delle dogane e dei monopoli und Ministero dell’Economia e delle Finanze, C‑452/20, EU:C:2022:111, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Sie darf somit nicht die in Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz festgelegte Verpflichtung der Mitgliedstaaten berühren, sicherzustellen, dass insolvente Unternehmer Zugang zu mindestens einem Verfahren haben, das zu einer vollen Entschuldung führen kann.
51 Sofern das vorlegende Gericht der Auffassung ist, dass der nationale Gesetzgeber den Ausschluss einer Entschuldung unter solchen Umständen, wie sie in Art. 487 Abs. 1 Nr. 2 TRLC definiert sind, im Namen eines berechtigten öffentlichen Interesse gerechtfertigt hat, hat es somit anhand dieses Grundsatzes zu beurteilen, ob dieses Interesse insbesondere rechtfertigt, dass dieses Erfordernis für diese Schulden in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Entschuldung gilt und eine etwaige Verzögerung beim Erlass der Entscheidung über die Ausweitung der Haftung nicht berücksichtigt werden kann.
52 Nach alledem ist auf die Fragen 1b, c und d in der Rechtssache C‑289/23 sowie auf die zweite und die vierte Frage in der Rechtssache C‑305/23 zu antworten, dass Art. 23 Abs. 1 und 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie vorschreibt, dass infolge eines Insolvenzverfahrens nicht bevorrechtigte öffentliche Forderungen beglichen werden müssen, um eine Entschuldung erhalten zu können, den Zugang zur Entschuldung unter Umständen auch dann ausschließt, wenn sich der Schuldner fahrlässig oder unvorsichtig verhalten hat, ohne jedoch unredlich oder bösgläubig gehandelt zu haben, und diesen Zugang ausschließt, wenn gegen den Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Entschuldungsantrag durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung wegen eines sehr schweren Verstoßes in Steuersachen oder eines Verstoßes gegen die Sozialversicherung oder die gesellschaftliche Ordnung eine Sanktion verhängt wurde oder wenn gegen ihn eine bestandskräftige Entscheidung über die Ausweitung der Haftung ergangen ist, es sei denn, der Schuldner hat zum Zeitpunkt der Stellung dieses Antrags seine steuerlichen Schulden und sein Schulden gegenüber der Gesellschaft vollständig beglichen, sofern solche Ausnahmeregelungen nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt sind. Zur Frage 1e in der Rechtssache C‑289/23
53 Mit seiner Frage 1e in der Rechtssache C‑289/23 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach der Zugang zur Entschuldung im Einzelfall ausgeschlossen ist, ohne dass dieser Ausschluss vom nationalen Gesetzgeber ausreichend gerechtfertigt wurde.
54 Wie sich insoweit aus Rn. 46 des vorliegenden Urteils ergibt, hat der Unionsgesetzgeber die Ausübung der den Mitgliedstaaten in dieser Bestimmung eingeräumten Befugnis ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass die auf ihrer Grundlage erlassenen Ausnahmeregelungen „ausreichend gerechtfertigt“ sind.
55 Aus der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz geht hervor, dass sich die Rechtfertigung, die ein Mitgliedstaat für eine Ausnahmeregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende liefern muss, entweder aus dem Verfahren, das zu diesem Ausschluss geführt hat, oder aus dem nationalen Recht ergeben muss. Somit ist im Hinblick auf den ersten Fall davon auszugehen, dass, wenn nach nationalem Recht die Vorarbeiten, die Präambel und die Begründungen der Rechtsvorschriften integraler Bestandteil dieser Rechtsvorschriften oder für deren Auslegung relevant sind und wenn sie eine Rechtfertigung der Ausnahmeregelung enthalten, die in Ausübung der in Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehen Befugnis beibehalten oder eingeführt wird, diese Rechtfertigung mit den Anforderungen dieser Bestimmung im Einklang steht. Im Hinblick auf den zweiten Fall kann diese Rechtfertigung zudem auch in anderen Bestimmungen des nationalen Rechts als derjenigen enthalten sein, die diese Ausnahmeregelung enthält, wie z. B. in einer nationalen Verfassungs‑, Rechts- oder Verwaltungsvorschrift (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2024, Instituto da Segurança Social u. a., C‑20/23, EU:C:2024:389, Rn. 37).
56 Nach alledem ist auf die Frage 1e in der Rechtssache C‑289/23 zu antworten, dass Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach der Zugang zur Entschuldung im Einzelfall ausgeschlossen ist, ohne dass dieser Ausschluss vom nationalen Gesetzgeber ausreichend gerechtfertigt wurde. Zur Frage 2a in der Rechtssache C‑289/23
57 Mit seiner Frage 2a in der Rechtssache C‑289/23 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass die darin enthaltene Liste bestimmter Schuldenkategorien abschließend ist, und ob, wenn dies nicht der Fall ist, die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, andere als die in dieser Bestimmung aufgezählten Schuldenkategorien von der Entschuldung auszuschließen, sofern ein solcher Ausschluss nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt ist.
58 Es ist festzustellen, dass diese Frage im Wesentlichen identisch ist mit der dritten Frage in der Rechtssache, in der das Urteil vom 11. April 2024, Agencia Estatal de la Administración Tributaria (Ausschluss öffentlicher Forderungen von der Entschuldung) (C‑687/22, EU:C:2024:287, Rn. 25 und 36), ergangen ist.
59 Daher ist, wie aus Rn. 44 und Nr. 2 des Tenors dieses Urteils hervorgeht, auf die Frage 2a in der Rechtssache C‑289/23 zu antworten, dass Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass die darin enthaltene Liste bestimmter Schuldenkategorien nicht abschließend ist und die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, andere als die in dieser Bestimmung aufgezählten Schuldenkategorien von der Entschuldung auszuschließen, sofern ein solcher Ausschluss nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt ist. Zur Frage 2b und e in der Rechtssache C‑289/23
60 Mit seiner Frage 2b und e in der Rechtssache C‑289/23 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Umsetzungsregelung entgegensteht, wonach die Entschuldung bei öffentlich-rechtlichen Forderungen außer unter sehr eingeschränkten Umständen und in sehr begrenzter Höhe unabhängig von ihrer Art und den Umständen ihrer Entstehung generell mit der Begründung ausgeschlossen ist, dass die Erfüllung dieser Forderungen für eine gerechte, solidarische und auf dem Rechtsstaat beruhende Gesellschaft von besonderer Bedeutung ist, und die infolgedessen die Tragweite der vor dem Erlass dieser Regelung auf diese Schuldenkategorie anwendbaren nationalen Bestimmungen über die Entschuldung einschränkt.
61 Insoweit ist zu einem darauf hinzuweisen, dass, wie aus Rn. 59 des vorliegenden Urteils hervorgeht, Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass die darin enthaltene Liste bestimmter Schuldenkategorien nicht abschließend ist und die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, andere als die in dieser Bestimmung aufgezählten Schuldenkategorien von der Entschuldung auszuschließen, sofern ein solcher Ausschluss nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt ist.
62 Was zum anderen die Frage betrifft, ob die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie in ihr nationales Recht Schuldenkategorien von der Entschuldung ausschließen können, deren Ausschluss in der vor dieser Umsetzung geltenden nationalen Regelung nicht vorgesehen war, ist festzustellen, dass weder die Richtlinie noch die Vorarbeiten zu ihrem Erlass Anhaltspunkte dafür enthalten, dass der Unionsgesetzgeber den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten dadurch einschränken wollte, dass er sie daran hinderte, Bestimmungen zu erlassen, durch die Schuldenkategorien von der Entschuldung ausgeschlossen werden, die vor dieser Umsetzung nicht ausgeschlossen waren.
63 Vielmehr hat der Unionsgesetzgeber dadurch, dass er in Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz vorgesehen hat, dass die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen „bestimmte Schuldenkategorien von der Entschuldung ausschließen, den Zugang zur Entschuldung beschränken oder eine längere Entschuldungsfrist festlegen [können]“, den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, bei Vorliegen der Voraussetzungen Vorschriften zu erlassen, die Schuldenkategorien von der Entschuldung ausschließen, die zuvor nicht ausgeschlossen waren.
64 Allerdings hat der Unionsgesetzgeber ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Mitgliedstaaten von der auf diese Weise in dieser Bestimmung eingeräumten Möglichkeit nur Gebrauch machen dürfen, wenn solche Ausschlüsse ausreichend gerechtfertigt sind. Daraus folgt, dass sich, wenn der nationale Gesetzgeber Bestimmungen über solche Ausnahmeregelungen erlässt, die Gründe für diese Ausnahmeregelungen aus dem nationalen Recht oder dem Verfahren, das zu diesen Ausnahmeregelungen geführt hat, ergeben müssen und mit diesen Gründen ein berechtigtes öffentliches Interesse verfolgt werden muss (Urteil vom 11. April 2024, Agencia Estatal de la Administración Tributaria [Ausschluss öffentlicher Forderungen von der Entschuldung], C‑687/22, EU:C:2024:287, Rn. 42).
65 Insoweit lassen sowohl der 78. Erwägungsgrund der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz, der auf Ausnahmeregelungen Bezug nimmt, „die mit im nationalen Recht festgelegten Gründen ausreichend gerechtfertigt sind“, als auch der 81. Erwägungsgrund der Richtlinie, in dem von einem „im nationalen Recht … ausreichend begründete[n]“ Grund die Rede ist, den Schluss zu, dass der Unionsgesetzgeber es für ausreichend hielt, dass die dafür in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen vorgesehenen Modalitäten eingehalten werden (Urteil vom 11. April 2024, Agencia Estatal de la Administración Tributaria [Ausschluss öffentlicher Forderungen von der Entschuldung], C‑687/22, EU:C:2024:287, Rn. 43).
66 Vorliegend ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die in der Präambel des Gesetzes 16/2022 dargelegte Begründung, wonach die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Forderungen für eine gerechte, solidarische und auf dem Rechtsstaat beruhende Gesellschaft von besonderer Bedeutung sei, den in Art. 489 Abs. 1 Nr. 5 dieses Gesetzes außer unter sehr eingeschränkten Umständen und in sehr begrenzter Höhe unabhängig von ihrer Art und den Umständen ihrer Entstehung vorgesehenen allgemeinen Ausschluss dieser Forderungen von der Entschuldung ausreichend rechtfertigt. Bei dieser Beurteilung hat es, wie in Rn. 50 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Verpflichtung zur Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
67 Nach alledem ist auf die Frage 2b und e in der Rechtssache C‑289/23 zu antworten, dass Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Umsetzungsregelung nicht entgegensteht, wonach die Entschuldung bei öffentlich-rechtlichen Forderungen außer unter sehr eingeschränkten Umständen und in sehr begrenzter Höhe unabhängig von ihrer Art und den Umständen ihrer Entstehung generell mit der Begründung ausgeschlossen ist, dass die Erfüllung dieser Forderungen für eine gerechte, solidarische und auf dem Rechtsstaat beruhende Gesellschaft von besonderer Bedeutung ist, und die infolgedessen die Tragweite der vor dem Erlass dieser Regelung auf diese Schuldenkategorie anwendbaren nationalen Bestimmungen über die Entschuldung einschränkt, sofern dieser Ausschluss nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt ist. Zur Frage 2c in der Rechtssache C‑289/23
68 Mit seiner Frage 2c in der Rechtssache C‑289/23 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine allgemeine Regel aufstellt, wonach öffentlich-rechtliche Forderungen von der Entschuldung ausgeschlossen sind, da sie öffentlichen Gläubigern gegenüber anderen Gläubigern eine bevorzugte Behandlung gewährt.
69 Insoweit ergibt sich zum einen aus der in den Rn. 59 und 61 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, dass Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass die darin enthaltene Liste bestimmter Schuldenkategorien nicht abschließend ist und die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, andere als die in dieser Bestimmung aufgezählten Schuldenkategorien von der Entschuldung auszuschließen, sofern ein solcher Ausschluss nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt ist.
70 Zum anderen enthalten weder die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz noch die Vorarbeiten zu deren Annahme Anhaltspunkte, die die Auffassung stützen könnten, nach der der Unionsgesetzgeber im Hinblick auf die innere Kohärenz der ausdrücklich in Art. 23 Abs. 4 dieser Richtlinie genannten Schuldenkategorien den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Ausschluss anderer als der in dieser Bestimmung aufgezählten Schuldenkategorien wie Steuer- und Sozialversicherungsforderungen von der Entschuldung beschränken wollte. Im Gegenteil geht aus diesen Vorarbeiten insbesondere hervor, dass der Unionsgesetzgeber den ausdrücklichen Willen hatte, den Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessensspielraum zu lassen, damit sie bei der Umsetzung der Richtlinie in ihr nationales Recht der wirtschaftlichen Lage und den innerstaatlichen Rechtsstrukturen Rechnung tragen können (Urteil vom 8. Mai 2024, Instituto da Segurança Social u. a., C‑20/23, EU:C:2024:389, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
71 Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Ausschluss öffentlich-rechtlicher Forderungen wie Steuer- und Sozialversicherungsforderungen von der Entschuldung ausreichend gerechtfertigt sein kann. Die Forderungen sind nämlich nicht alle gleicher Art, die Gläubiger sind nicht gleichrangig und die Beitreibung dieser Forderungen kann besonderen Zielen dienen. Angesichts der Natur von Steuer- und Sozialversicherungsforderungen sowie des Ziels der Erhebung von Steuern und Sozialabgaben dürfen die Mitgliedstaaten daher davon ausgehen, dass sich die öffentlichen institutionellen Gläubiger im Hinblick auf die Beitreibung der betreffenden Forderungen nicht in einer vergleichbaren Situation wie die Gläubiger des Handels- oder des privaten Sektors befinden. Unter diesen Umständen läuft die Möglichkeit, Steuer- und Sozialversicherungsforderungen von der Entschuldung auszuschließen, nicht auf eine unangemessene Bevorzugung der öffentlichen institutionellen Gläubiger gegenüber anderen Gläubigern hinaus, denen ein solcher Ausschluss nicht zugutekommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2024, Instituto da Segurança Social u. a., C‑20/23, EU:C:2024:389, Rn. 43).
72 Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bestimmte Schuldenkategorien wie Steuer- und Sozialversicherungsforderungen von der Entschuldung auszuschließen und ihnen damit einen privilegierten Status zuzuerkennen, sofern ein solcher Ausschluss nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2024, Instituto da Segurança Social u. a., C‑20/23, EU:C:2024:389, Rn. 45).
73 Daher ist auf die Frage 2c in der Rechtssache C‑289/23 zu antworten, dass Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, die eine allgemeine Regel aufstellt, wonach öffentlich-rechtliche Forderungen von der Entschuldung ausgeschlossen sind, nicht deshalb entgegensteht, weil sie öffentlichen Gläubigern gegenüber anderen Gläubigern eine bevorzugte Behandlung gewährt, sofern ein solcher Ausschluss nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt ist. Zur Frage 2d in der Rechtssache C‑289/23
74 Mit seiner Frage 2d in der Rechtssache C‑289/23 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die Entschuldung für eine bestimmte Schuldenkategorie durch die Einführung einer Obergrenze eingeschränkt wird, oberhalb der die Entschuldung ausgeschlossen ist, ohne dass diese Obergrenze nach Maßgabe der Höhe der betreffenden Schuld festgelegt wird.
75 Hierzu ist festzustellen, dass im Unterschied zu Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten, die die volle Entschuldung von einer teilweisen Tilgung der Schulden durch den Unternehmer abhängig machen, sicherstellen müssen, dass die diesbezügliche Tilgungspflicht „der Situation des einzelnen Unternehmers entspricht und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zum pfändbaren oder verfügbaren Einkommen und zu den pfändbaren oder verfügbaren Vermögenswerten des Unternehmers während der Entschuldungsfrist steht sowie dem berechtigten Gläubigerinteresse Rechnung trägt“, Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie weder ausdrücklich bestimmt, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie den Zugang zur Entschuldung regeln, eine bestimmte Obergrenze anhand der tatsächlichen Höhe der betreffenden Schulden festlegen müssen, noch einen Anhaltspunkt enthält, der die Annahme stützen könnte, dass der Unionsgesetzgeber den Ermessensspielraum, über den die Mitgliedstaaten bei der Regelung solcher Beschränkungen verfügen, beschränken wollte.
76 Was gerade den Ermessensspielraum betrifft, über den die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der letztgenannten Bestimmung verfügen, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass sie den Ermessensspielraum nicht einschränkt, über den die Mitgliedstaaten bei der Auswahl anderer als der in dieser Bestimmung aufgezählten Schuldenkategorien verfügen, die sie von der Entschuldung ausschließen wollen (Urteil vom 11. April 2024, Agencia Estatal de la Administración Tributaria [Ausschluss öffentlicher Forderungen von der Entschuldung], C‑687/22, EU:C:2024:287, Rn. 41).
77 Wie der Generalanwalt in Nr. 35 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, wäre es jedoch paradox gewesen, wenn der Unionsgesetzgeber den Ermessensspielraum, über den die Mitgliedstaaten bei der Beschränkung des Zugangs zur Entschuldung verfügen, stärker eingegrenzt hätte als den Ermessensspielraum, über den die Mitgliedstaaten beim Ausschluss einer bestimmten Schuldenkategorie von der Entschuldung verfügen.
78 Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass er den Ermessensspielraum nicht einschränkt, über den die Mitgliedstaaten verfügen, wenn sie den Zugang zur Entschuldung beschränken möchten.
79 Allerdings hat zum einen, wie sich aus Rn. 64 des vorliegenden Urteils ergibt, der Unionsgesetzgeber die Ausübung der den Mitgliedstaaten in diesem Art. 23 Abs. 4 eingeräumten Befugnis ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass solche Beschränkungen des Zugangs zur Entschuldung ausreichend gerechtfertigt sind. Daraus folgt, dass sich, wenn der nationale Gesetzgeber Bestimmungen über solche Ausnahmeregelungen erlässt, die Gründe für diese Ausnahmeregelungen aus dem nationalen Recht oder dem Verfahren, das zu diesen Ausnahmeregelungen geführt hat, ergeben müssen und mit diesen Gründen ein berechtigtes öffentliches Interesse verfolgt werden muss.
80 Insoweit lassen, wie aus der in Rn. 65 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht, sowohl der 78. Erwägungsgrund der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz, der auf Ausnahmeregelungen Bezug nimmt, „die mit im nationalen Recht festgelegten Gründen ausreichend gerechtfertigt sind“, als auch der 81. Erwägungsgrund der Richtlinie, in dem von einem „im nationalen Recht … ausreichend begründete[n]“ Grund die Rede ist, den Schluss zu, dass der Unionsgesetzgeber es für ausreichend hielt, dass die dafür in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen vorgesehenen Modalitäten eingehalten werden.
81 Zum anderen müssen, wie sich aus Rn. 50 des vorliegenden Urteils ergibt, die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, wenn sie von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen, über den sie in Bezug auf Ausnahmeregelungen, die sie gemäß Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz erlassen können, verfügen. Die von ihnen gewählten Mittel dürfen daher nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von ihnen verfolgten Zieles geeignet und erforderlich ist, und nicht die mit der Richtlinie verfolgten Ziele in Frage stellen, d. h. vorliegend das Ziel, sicherzustellen, dass insolvente Unternehmer Zugang zu mindestens einem Verfahren haben, das zu einer vollen Entschuldung führen kann.
82 Nach alledem ist auf die Frage 2d in der Rechtssache C‑289/23 zu antworten, dass Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach die Entschuldung für eine bestimmte Schuldenkategorie durch die Einführung einer Obergrenze eingeschränkt wird, oberhalb der die Entschuldung ausgeschlossen ist, ohne dass diese Obergrenze nach Maßgabe der Höhe der betreffenden Schuld festgelegt wird, sofern diese Beschränkung nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt ist. Zur ersten Frage in der Rechtssache C‑305/23
83 Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C‑305/23 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass, wenn ein nationaler Gesetzgeber sich dafür entscheidet, von der Befugnis nach Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie Gebrauch zu machen, und insolvente natürliche Personen, die keine Unternehmer sind, in die Anwendung der Verfahren, die zur Entschuldung insolventer Unternehmer führen, einbezieht, die Regelungen, die aufgrund dieser Einbeziehung auf natürliche Personen anwendbar werden, mit den Bestimmungen von Titel III der Richtlinie vereinbar sein müssen.
84 Sowohl die spanische Regierung als auch die Europäische Kommission halten diese Frage für unzulässig, da sie unerheblich sei. Die Kommission begründet diesen Einwand damit, dass es offensichtlich sei, dass der betreffende Schuldner, selbst wenn er derzeit keine unternehmerische Tätigkeit ausübe, zu dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt eine solche Tätigkeit ausgeübt habe, und dies sei für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz maßgeblich. Die spanische Regierung ist der Auffassung, diese Frage sei für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erforderlich, da die nationalen Vorschriften über die Entschuldung auf den Schuldner unabhängig davon anwendbar seien, ob er Unternehmer sei oder nicht.
85 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht spricht. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 5. September 2024, W. GmbH,C‑67/23, EU:C:2024:680, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
86 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die erbetene Auslegung von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits in der Rechtssache C‑305/23 steht. Entgegen dem Vorbringen der Kommission zeigt sich nämlich, dass die erste Frage in dieser Rechtssache erheblich ist, da, wie in Rn. 21 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Insolvenz- und Entschuldungsverfahren S. E. I. als natürliche Person und nicht als Unternehmer betreffen. Im Übrigen wirkt sich die Tatsache, dass das spanische Recht für den Schuldner unabhängig davon, ob er Unternehmer ist, eine Entschuldung vorsieht, nicht auf die Erheblichkeit dieser Frage aus, mit der das vorlegende Gericht wissen möchte, ob die nationalen Regelungen über die Entschuldung, wenn sie für natürliche Personen gelten, mit den Bestimmungen des Titels III dieser Richtlinie vereinbar sein müssen.
87 Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz „insolvente natürliche Personen, die keine Unternehmer sind, in die Anwendung der in [diesem Art. 1] Absatz 1 Buchstabe b genannten Verfahren einbeziehen [können]“.
88 Jedoch ist der Wortlaut dieses Art. 1 Abs. 4 insofern eindeutig, als er sich darauf beschränkt, schlicht und einfach eine Einbeziehung in die in diesem Art. 1 Abs. 1 Buchst. b „genannten Verfahren“ vorzusehen, d. h. die Einbeziehung insolventer natürlicher Personen, die keine Unternehmer sind, in Verfahren, die zur Entschuldung insolventer Unternehmer führen. Von einer teilweisen Einbeziehung in diese Verfahren ist in diesem Wortlaut nicht die Rede.
89 Diese Auslegung von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz wird durch ihren 21. Erwägungsgrund bestätigt, in dem es u. a. heißt, dass die Richtlinie zwar keine verbindlichen Vorschriften über die Überschuldung von Verbrauchern enthält, es aber den Mitgliedstaaten aus den genannten Gründen zu empfehlen wäre, so früh wie möglich die „Bestimmungen“ der Richtlinie über die Entschuldung auch auf Verbraucher anzuwenden.
90 Außerdem enthält die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz keinen Anhaltspunkt, der dafür spräche, dass der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten hinsichtlich des Umfangs der Anwendung der in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie genannten Verfahren auf insolvente natürliche Personen, die keine Unternehmer sind, einen Ermessensspielraum einräumen wollte. Vielmehr geht sowohl aus dem 21. Erwägungsgrund als auch aus Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie klar hervor, dass der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten nicht die Wahl überlassen wollte, ob sie zahlungsunfähige natürliche Personen, die keine Unternehmer sind, in diese Verfahren „teilweise“ oder „nach Belieben“ einbeziehen.
91 Nach alledem ist auf die erste Frage in der Rechtssache C‑305/23 zu antworten, dass die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass, wenn ein nationaler Gesetzgeber sich dafür entscheidet, von der Befugnis nach Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie Gebrauch zu machen, und insolvente natürliche Personen, die keine Unternehmer sind, in die Anwendung der Verfahren, die zur Entschuldung insolventer Unternehmer führen, einbezieht, die Regelungen, die aufgrund dieser Einbeziehung auf natürliche Personen anwendbar werden, mit den Bestimmungen von Titel III der Richtlinie vereinbar sein müssen. Zur fünften Frage in der Rechtssache C‑305/23
92 Da, wie aus den Rn. 40 bis 44 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die vierte Frage in der Rechtssache C‑305/23 im Wesentlichen zu verneinen ist, braucht die fünfte Frage in dieser Rechtssache nicht beantwortet zu werden. Kosten
93 Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren sind die Verfahren Teil der beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs‑, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) ist dahin auszulegen, dass die dort aufgeführte Aufzählung von Umständen nicht abschließend ist und die Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie in ihr nationales Recht befugt sind, Bestimmungen zu erlassen, mit denen der Zugang zum Recht auf Entschuldung stärker beschränkt wird als durch die frühere nationale Regelung und unter anderen als den in Art. 23 Abs. 2 genannten Umständen der Zugang zur Entschuldung verwehrt oder beschränkt wird, die Entschuldung widerrufen wird oder längere Fristen für eine volle Entschuldung bzw. längere Verbotsfristen vorgesehen werden, sofern diese Umstände genau festgelegt und solche Ausnahmeregelungen ausreichend gerechtfertigt sind. 1. Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs‑, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) ist dahin auszulegen, dass die dort aufgeführte Aufzählung von Umständen nicht abschließend ist und die Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie in ihr nationales Recht befugt sind, Bestimmungen zu erlassen, mit denen der Zugang zum Recht auf Entschuldung stärker beschränkt wird als durch die frühere nationale Regelung und unter anderen als den in Art. 23 Abs. 2 genannten Umständen der Zugang zur Entschuldung verwehrt oder beschränkt wird, die Entschuldung widerrufen wird oder längere Fristen für eine volle Entschuldung bzw. längere Verbotsfristen vorgesehen werden, sofern diese Umstände genau festgelegt und solche Ausnahmeregelungen ausreichend gerechtfertigt sind. 2. Art. 23 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2019/1023 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie vorschreibt, dass infolge eines Insolvenzverfahrens nicht bevorrechtigte öffentliche Forderungen beglichen werden müssen, um eine Entschuldung erhalten zu können, den Zugang zur Entschuldung unter Umständen auch dann ausschließt, wenn sich der Schuldner fahrlässig oder unvorsichtig verhalten hat, ohne jedoch unredlich oder bösgläubig gehandelt zu haben, und den Zugang zur Entschuldung ausschließt, wenn gegen den Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Entschuldungsantrag durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung wegen eines sehr schweren Verstoßes in Steuersachen oder eines Verstoßes gegen die Sozialversicherung oder die gesellschaftliche Ordnung eine Sanktion verhängt wurde oder wenn gegen ihn eine bestandskräftige Entscheidung über die Ausweitung der Haftung ergangen ist, es sei denn, der Schuldner hat zum Zeitpunkt der Stellung dieses Antrags seine steuerlichen Schulden und sein Schulden gegenüber der Gesellschaft vollständig beglichen, sofern solche Ausnahmeregelungen nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt sind. 2. Art. 23 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2019/1023 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie vorschreibt, dass infolge eines Insolvenzverfahrens nicht bevorrechtigte öffentliche Forderungen beglichen werden müssen, um eine Entschuldung erhalten zu können, den Zugang zur Entschuldung unter Umständen auch dann ausschließt, wenn sich der Schuldner fahrlässig oder unvorsichtig verhalten hat, ohne jedoch unredlich oder bösgläubig gehandelt zu haben, und den Zugang zur Entschuldung ausschließt, wenn gegen den Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Entschuldungsantrag durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung wegen eines sehr schweren Verstoßes in Steuersachen oder eines Verstoßes gegen die Sozialversicherung oder die gesellschaftliche Ordnung eine Sanktion verhängt wurde oder wenn gegen ihn eine bestandskräftige Entscheidung über die Ausweitung der Haftung ergangen ist, es sei denn, der Schuldner hat zum Zeitpunkt der Stellung dieses Antrags seine steuerlichen Schulden und sein Schulden gegenüber der Gesellschaft vollständig beglichen, sofern solche Ausnahmeregelungen nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt sind. 3. Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2019/1023 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach der Zugang zur Entschuldung im Einzelfall ausgeschlossen ist, ohne dass dieser Ausschluss vom nationalen Gesetzgeber ausreichend gerechtfertigt wurde. 3. Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2019/1023 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach der Zugang zur Entschuldung im Einzelfall ausgeschlossen ist, ohne dass dieser Ausschluss vom nationalen Gesetzgeber ausreichend gerechtfertigt wurde. 4. Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2019/1023 ist dahin auszulegen, dass die darin enthaltene Liste bestimmter Schuldenkategorien nicht abschließend ist und die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, andere als die in dieser Bestimmung aufgezählten Schuldenkategorien von der Entschuldung auszuschließen, sofern ein solcher Ausschluss nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt ist. 4. Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2019/1023 ist dahin auszulegen, dass die darin enthaltene Liste bestimmter Schuldenkategorien nicht abschließend ist und die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, andere als die in dieser Bestimmung aufgezählten Schuldenkategorien von der Entschuldung auszuschließen, sofern ein solcher Ausschluss nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt ist. 5. Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2019/1023 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Umsetzungsregelung nicht entgegensteht, wonach die Entschuldung bei öffentlich-rechtlichen Forderungen außer unter sehr eingeschränkten Umständen und in sehr begrenzter Höhe unabhängig von ihrer Art und den Umständen ihrer Entstehung generell mit der Begründung ausgeschlossen ist, dass die Erfüllung dieser Forderungen für eine gerechte, solidarische und auf dem Rechtsstaat beruhende Gesellschaft von besonderer Bedeutung ist, und die infolgedessen die Tragweite der vor dem Erlass dieser Regelung auf diese Schuldenkategorie anwendbaren nationalen Bestimmungen über die Entschuldung einschränkt, sofern dieser Ausschluss nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt ist. 5. Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2019/1023 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Umsetzungsregelung nicht entgegensteht, wonach die Entschuldung bei öffentlich-rechtlichen Forderungen außer unter sehr eingeschränkten Umständen und in sehr begrenzter Höhe unabhängig von ihrer Art und den Umständen ihrer Entstehung generell mit der Begründung ausgeschlossen ist, dass die Erfüllung dieser Forderungen für eine gerechte, solidarische und auf dem Rechtsstaat beruhende Gesellschaft von besonderer Bedeutung ist, und die infolgedessen die Tragweite der vor dem Erlass dieser Regelung auf diese Schuldenkategorie anwendbaren nationalen Bestimmungen über die Entschuldung einschränkt, sofern dieser Ausschluss nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt ist. 6. Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2019/1023 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die eine allgemeine Regel aufstellt, wonach öffentlich-rechtliche Forderungen von der Entschuldung ausgeschlossen sind, nicht deshalb entgegensteht, weil sie öffentlichen Gläubigern gegenüber anderen Gläubigern eine bevorzugte Behandlung gewährt, sofern ein solcher Ausschluss nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt ist. 6. Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2019/1023 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die eine allgemeine Regel aufstellt, wonach öffentlich-rechtliche Forderungen von der Entschuldung ausgeschlossen sind, nicht deshalb entgegensteht, weil sie öffentlichen Gläubigern gegenüber anderen Gläubigern eine bevorzugte Behandlung gewährt, sofern ein solcher Ausschluss nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt ist. 7. Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2019/1023 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach die Entschuldung für eine bestimmte Schuldenkategorie durch die Einführung einer Obergrenze eingeschränkt wird, oberhalb der die Entschuldung ausgeschlossen ist, ohne dass diese Obergrenze nach Maßgabe der Höhe der betreffenden Schuld festgelegt wird, sofern diese Einschränkung nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt ist. 7. Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2019/1023 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach die Entschuldung für eine bestimmte Schuldenkategorie durch die Einführung einer Obergrenze eingeschränkt wird, oberhalb der die Entschuldung ausgeschlossen ist, ohne dass diese Obergrenze nach Maßgabe der Höhe der betreffenden Schuld festgelegt wird, sofern diese Einschränkung nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt ist. 8. Die Richtlinie 2019/1023 ist dahin auszulegen, dass, wenn ein nationaler Gesetzgeber sich dafür entscheidet, von der Befugnis nach Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie Gebrauch zu machen, und insolvente natürliche Personen, die keine Unternehmer sind, in die Anwendung der Verfahren, die zur Entschuldung insolventer Unternehmer führen, einbezieht, die Regelungen, die aufgrund dieser Einbeziehung auf natürliche Personen anwendbar werden, mit den Bestimmungen von Titel III der Richtlinie vereinbar sein müssen. 8. Die Richtlinie 2019/1023 ist dahin auszulegen, dass, wenn ein nationaler Gesetzgeber sich dafür entscheidet, von der Befugnis nach Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie Gebrauch zu machen, und insolvente natürliche Personen, die keine Unternehmer sind, in die Anwendung der Verfahren, die zur Entschuldung insolventer Unternehmer führen, einbezieht, die Regelungen, die aufgrund dieser Einbeziehung auf natürliche Personen anwendbar werden, mit den Bestimmungen von Titel III der Richtlinie vereinbar sein müssen. Unterschriften